0399/2023
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 02.03.2023 0399/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 13.03.2023 Stadtentwicklungsausschuss 16.03.2023 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf Nummer 69396/02 Arbeitstitel: Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkirchen Anlass und Ziel Die Vorhabenträger `PE Ringviertel 1 GmbH & Co.KG und die PE Ringviertel 2 GmbH & Co.KG` planen an der Ringstraße 36-48 (Stadtbezirk Rodenkirchen) circa 360 Wohneinheiten, eine Kita sowie einen öffentlich zugängigen Spielplatz auf der Grundlage des durch das Archi- tektur- und Städtebaubüro ASTOC entwickelte städtebauliche Planungskonzepts zu realisie- ren. In diesem Zusammenhang haben die Vorhabenträger `PE Ringviertel 1 GmbH & Co.KG und die PE Ringviertel 2 GmbH & Co.KG` mit Schreiben vom 25.07.2017 die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans (VEP) für das Gebiet Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkirchen beantragt. Anlass der Planung ist die Verlagerung des ehemaligen Bürokomplexes des Autohauses Vol- vo im Jahr 2014 an der Ringstraße 38–44 und geplante Aufgabe der Nutzung des Gewerbe- hofs auf dem Nachbargrundstück Ringstraße 46 in Köln-Rodenkirchen. Die vorhandene, sehr gute Erschließung und Infrastrukturausstattung des Standorts innerhalb des Stadtteils Ro- denkirchen sprechen für eine intensivere städtebauliche Nutzung, welche der städtebaulichen Maßgabe, der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, folgt. Ziel der Planung ist die Wiedernutzbarmachung der ehemaligen gewerblich genutzten Fläche zu attraktiven Wohnraum. Insgesamt soll mit dem Bebauungsplan ein urbanes neues Wohn- quartier entstehen, welches in Form von mehrgeschossigen Geschosswohnungsbauten ein gemischtes Wohnangebot für unterschiedliche Zielgruppen ermöglicht. Dabei sollen circa 360 Wohnungen mit einem Anteil von 30 % öffentlich geförderten Wohnraum, eine an der Ring- straße gelegene Kindertageseinrichtung sowie ein öffentlich zugängiger Spielplatz entwickelt werden. Das geplante Quartier ist im Wesentlichen autofrei konzipiert. Der Nachweis der erforderlichen Stellplätze soll in einer Quartiers-Tiefgarage erfolgen, welche im Bereich der vorhandenen nördlichen Zufahrt ihre Zufahrt direkt an der Ringstraße hat. Lediglich die geplanten Stellplät- ze für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung sollen von der Ringstraße über die bestehende südliche Zufahrt erschlossen werden. Auch die fußläufige Erschließung erfolgt über diese Zufahrt, die im Inneren des Quartiers als begrünte Erschließungsachse ausgebildet wird. Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einlei- 2 tung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Vorausset- zungen zur Realisierung einer Wohnbebauung an der Ringstraße geschaffen. Verfahrensverlauf Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.05.2018 die Ein- leitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 69396/02 – Ringstraße 38-46 - in Köln- Rodenkirchen in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB am 17.05.2018 und den Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB beschlossen. Die öffentliche Bekanntgabe zum Einleitungsbe- schluss erfolgte am 13.06.2018, die öffentliche Bekanntgabe der Durchführung der frühzeiti- gen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte am 03.07.2019. In der Zeit vom 03.09.2018 bis zum 04.10.2018 wurde die frühzeitige Beteiligung der der Be- hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB durchgeführt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand nach Modell 2 in einer Abendveranstaltung am 10.07.2019 statt. Zusätzlich konnten schriftliche Stellungnahmen vom 10.07.2019 bis zum 26.07.2019 beim Bezirksbürgermeister von Rodenkirchen abgegeben werden. Insgesamt sind sieben schriftliche Stellungnahmen eingegangen, die sich im Wesentlichen mit den Themen Städtebau/ bauliche Dichte/ Einbeziehung Nachbarschaftsgrundstück/ Verkehr/ Erschließung/ Umwelt/ Flächenversiegelung/ Klima sowie mit den Themen Verfahren und Öffentlichkeitsbe- teiligung befassten. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 02.05.2022 bis einschließlich 02.06.2022 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit ge- stalterischen Festsetzungen wird im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentli- che Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt in Kürze. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB Anlage 3 Textliche Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nummer 69396/02- verkleinert Anlage 5 Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf Nummer 69396/02– verkleinert Gez. Greitemann
Anlage 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf- verkleinert
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Anlage 4Vorhabenbezogener Bebauungsplan 69396/02 Ringstraße 38 - 46in Köln - Rodenkirchen N Nebenzeichnung: Bedingte Festsetzung Temporäre Erschließung Maßstab: - ohne -
zu Anlage 2 URKUNDE
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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 Arbeitstitel: Ringstraße 38–46 in Köln-Rodenkirchen (Verfahren nach § 13a BauGB) 1 Anlass und Ziel der Planung Der Autobauer Volvo hat im Jahr 2014 seine Deutschlandzentrale von Köln-Rodenkirchen nach Köln-Deutz verlagert. Der ehemalige Bürokom- plex an der Ringstraße 38–44 wird als Flüchtlingsunterkunft zwischenge- nutzt. Auf dem Nachbargrundstück Ringstraße 46 soll die Nutzung des Gewerbehofs aufgegeben werden. Die Vorhabenträger PE Ringviertel 1 GmbH & Co. KG und PE Ringvier- tel 2 GmbH & Co. KG beabsichtigen, auf der Grundlage eines städte- baulichen Planungskonzeptes vom Architektur- und Städtebaubüro ASTOC aus Köln eine Wohnbebauung anstelle der bisherigen gewerbli- chen Nutzungen zu errichten. Nach Abriss des Gewerbehofes und der Bürogebäude ist die Realisierung einer mehrgeschossigen Wohnbebau- ung in Form von Geschosswohnungsbauten mit etwa 360 Wohnungen sowie einer 6-gruppigen Kindertageseinrichtung vorgesehen. Die in siedlungsstrukturell integrierter Lage gelegenen und infrastruktu- rell gut angebundenen gewerblich genutzten Flächen Ringstraße 38 bis 46 sollen zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Ziel der Planung ist, nach dem vollständigen Abbruch des Gewerbehofes und der Büroge- bäude planungsrechtlich eine überwiegend fünfgeschossige Wohnbe- bauung mit etwa 360 Wohnungen einschließlich einer in die Wohnbe- bauung integrierten Kindertageseinrichtung zu ermöglichen. Diese Zielsetzung steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungs- politik einer vorrangigen Entwicklung von Wohnbauflächen in bereits er- schlossenen Lagen der Stadt und der verfolgten Leitlinie „Innenentwick- lung vor Außenentwicklung“. Das Vorhaben entspricht dem Ziel der Stadt Köln, in integrierten Lagen durch Flächenkonversion und Nachver- dichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und dem aktuellen Kölner Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Mit der Planung ist das Ziel verbunden, die Wohnfunktion in diesem Teil Rodenkirchens zu stärken, ohne den vorhandenen Standort des produ- zierenden Gewerbes im näheren Umfeld (westlich des Plangebietes) einzuschränken. Die beabsichtigte städtebauliche Nachverdichtung ent- spricht einer nachhaltigen Stadtentwicklung als Beitrag zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen. Die Vorhabenträger haben erklärt, das Vorhaben gemäß des Kooperati- ven Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung vom 24.02.2014 um- zusetzen. Die Planungsbegünstigten des Vorhabens verpflichten sich zur anteiligen Umsetzung öffentlich geförderten Wohnungsbaus inner- halb des Plangebietes und zur Übernahme möglicher Folgekosten sozi- aler und technischer Infrastruktur. Für den Bereich des Plangebietes besteht kein rechtsverbindlicher Be- bauungsplan. Planungsrechtlich befindet sich die Fläche im unbeplanten - 2 - Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeit der Vorhabenträger soll der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Be- bauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden. 2 Verfahren Auf Antrag der Vorhabenträger vom 25.07.2017 hat der Stadtentwick- lungsausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.05.2018 den Beschluss zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Be- bauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB in Anwendung des be- schleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB mit dem Arbeitstitel Ring- straße 38–46 in Köln-Rodenkirchen sowie die Durchführung einer früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB gefasst. 2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung Da es sich um einen Bebauungsplan handelt, der die Wiedernutzbarma- chung sowie die Nachverdichtung innenstadtnaher Flächen zum Ziel hat, und es sich somit um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Absatz 1 Satz 1 BauGB handelt, wird der vorhabenbe- zogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans wird bei einer Plangebietsgröße von 24.911 m² weniger als 20.000 m² betragen und bleibt damit unter dem maßgebli- chen Schwellenwert des § 13 a Absatz 1 Nr. 1 BauGB. Zudem werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Bebauungspläne im engen sachli- chen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundflächen mitzurechnen wären. Der Bebauungsplan Nr. 69392/04 „Ringstraße in Köln-Rodenkirchen“, der im Norden an das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes grenzt, ist bereits seit dem 03.08.1998 rechtsverbindlich. Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Planungskonzept für eine Wohnbebauung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die ei- ner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftli- cher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – ist nicht zu erwarten. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind. Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nr. 1 BauGB vorliegen, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 69396/02 „Ringstraße 38–46“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei können gemäß - 3 - § 13a Absatz 2 Satz 1 die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Ab- satz 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwä- gung eingestellt. 2.2 Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Planungskonzeptes in Form einer Abendveranstaltung am 10.07.2019 in Rodenkirchen statt und wurde in einer Niederschrift dokumentiert. Der Öffentlichkeit wurde in der Informationsveranstaltung und zudem im Zeitraum vom 10.07.2019 bis zum 26.07.2019 Gelegenheit zur Äußerung und Erörte- rung gegeben. Aus der Öffentlichkeit sind Stellungnahmen eingegangen, welche sich im Wesentlichen mit den Themen Städtebau/ bauliche Dichte/ Einbezie- hung Nachbarschaftsgrundstück, Verkehr/ Erschließung, Umwelt/ Flä- chenversiegelung/ Klima/ Umweltbericht und Verfahren/ Öffentlichkeits- beteiligung auseinander setzten. Bedenken richteten sich gegen eine zu hohe städtebauliche Dichte; angeregt wurde eine offenere, niedrigere und kleinteiligere Bebauung – insbesondere im südlichen Teil des Plan- gebietes zur angrenzenden Wohnbebauung an der Rotterberg- straße/Schützstraße. In Bezug auf die bestehende hohe Verkehrsbelas- tung der Ringstraße bzw. im gesamten Stadtteil Rodenkirchen wurde angeregt, nicht nur den planbedingten Mehrverkehr zu berücksichtigen, sondern sämtliche in Umsetzung und Planung befindlichen Bauvorha- ben. Mit Verweis auf den vom Rat der Stadt Köln am 09.07.2019 ausge- rufenen Klimanotstand wurde angeregt, innerhalb des Plangebietes mehr als Dachbegrünung und Photovoltaik zum Schutz des Klimas zu berücksichtigen. Es wurde ferner angeregt, für das benachbarte Grund- stück Ringstraße 48 eine städtebauliche Nachverdichtung durch Errich- tung von Geschosswohnungsbau in Verbindung mit einer Verkaufsflä- chenerhöhung des bestehenden Lebensmittel-Marktes zu realisieren und den Bereich in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans mit einzubeziehen. 2.3 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli- cher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 03.09.2018 bis zum 04.10.2018. Aus den Stellungnahmen ergab sich kein Änderungsbedarf für die Planung. Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 02.05.2022. bis zum 02.06.2022 durchgeführt. Aus den Stellungnahmen ergaben sich eine Modifizierung des Flächenzuschnitts des öffentlich zu- gänglichen Spielplatzes, der Ausschluss öffenbarer Fenster an den vom - 4 - Gewerbelärm betroffenen Wohngebäude-Fassaden der Baufelder 3 und 4, das Vorsehen eines mindestens 1 m breiten Geh- und Radweges im Bereich der Tiefgaragenrampe, die Berücksichtigung der Anforderungen der „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neu- bauvorhaben in Köln“, eine Aktualisierung der Baumkartierung und -be- wertung sowie die Berücksichtigung einer Querungshilfe für Zufußge- hende über die Ringstraße im Bereich der geplanten Kindertageseinrich- tung. 3 Erläuterungen zum Plangebiet Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Rodenkirchen des gleichnami- gen Stadtbezirkes südwestlich des Bezirksteilzentrums Rodenkirchen, Hauptstraße zwischen der Stadtbahnstrecke der Häfen und Güterver- kehr AG im Westen und der Ringstraße im Osten. Im Umfeld des Plan- gebietes liegen der Äußere Grüngürtel im Nordwesten, der Rhein im Nordosten, der Grünzug zwischen Rodenkirchen und Hahnwald im Sü- den/Südosten und der Forstbotanische Garten im Westen. 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ringstraße 38 – 46“ ist identisch mit dem Geltungsbereich des Vorhaben- und Er- schließungsplanes. Im Nordwesten grenzt das Plangebiet an vier- bis fünfgeschossigen Geschosswohnungsbau, im Nordosten an die Ring- straße, im Südosten an einen Lebensmittel-Markt mit vorgelagerter Stell- platzfläche. Im Süden wird das Plangebiet von der Wohnbebauung der Rotterbergstraße/Schützstraße und im Westen von der Gleisanlage der Häfen und Güterverkehr AG begrenzt. Der Geltungsbereich des Plangebietes erstreckt sich über die Flurstücke 5, 6, 7, 8, 9, 40/1, 40/2, 41/1 und 41/2 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 64. Die Fläche des Plangebietes beträgt circa 24.911 m². 3.2 Vorhandene Struktur, Bebauung, Begrünung Beim Areal des Plangebietes handelt es sich um einen ehemaligen Zie- gelei-Standort mit Lehmgrube, die vor der Jahrhundertwende 1900 ent- stand. Ab den 1920er Jahren bis zum Jahr 1989 wurde das Plangebiet für Lagergeschäfte mit Eisen- und Walzstahl-Erzeugnissen genutzt. Das Plangebiet ist heute im Bestand im nördlichen Teil (Ringstraße 38 – 44) mit drei- bis fünfgeschossigen Bürogebäuden bebaut. Die etwa bis zur Mitte des Baugrundstückes reichende Bebauung umfasst einen stra- ßenbegleitenden L-förmigen Riegel mit Flachdach an der Ringstraße so- wie einen drei- bis viergeschossigen Erweiterungsbau mit Verbindungs- bauwerken und Satteldächern als Gebäudeabschluss. Die bestehenden Gebäude stehen teilweise leer beziehungsweise werden als Flüchtlings- unterkunft zwischengenutzt. Zwischen dem Gebäudebestand und der Gleisanlage der Häfen und Güterverkehr AG im Westen erstreckt sich eine weiträumige Stellplatzfläche. Der Bürogebäudekomplex wurde - 5 - durch eine Zufahrt von der Ringstraße parallel zur nördlichen Grund- stücksgrenze erschlossen. Der nördliche Teil des Plangebietes weist in seiner West-Ost-Ausdehnung eine Tiefe von 210 m auf. Der südliche Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) umfasst einen Ge- werbehof mit bis zu dreigeschossigen Gewerbebauten zur Vermietung an kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Erschlossen ist dieser Ge- werbehof über eine Zufahrt von der Ringstraße zwischen dem Büroge- bäudekomplex und dem Lebensmittel-Markt. Mit Ausnahme einer klei- nen Grünfläche am östlichen Gebäude ist der Gewerbehof vollständig asphaltiert. Der nordöstliche Teil des Plangebietes ist im Bestand gärtnerisch gestal- tet und weist Baumbestand auf. Das Plangebiet wird zur Ringstraße von einer Baumreihe eingefasst. Das Gelände des Plangebietes ist nahezu eben und bewegt sich zwischen 47,5 bis 48,6 m über Normalhöhennull (NHN). Für die im Nordwesten des Plangebietes gelegene Trafostation und für die von der Ringstraße ausgehende Zufahrt/Kabeltrasse beste- hen beschränkte, persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG. Nördlich grenzt an das Plangebiet eine vier- bis fünfgeschossige Wohn- bebauung, die sich als Geschosswohnungsbau zwischen der Ringstraße im Osten und den Gleisanlagen im Westen erstreckt. Diese Wohnbe- bauung, die Anfang der 2000er und 2010er Jahre als städtebauliche Nachverdichtung entstand, weist Gebäudelängen mit bis zu 95 m und Gebäudetiefen zwischen 13 und 14 m auf. Über eine Länge von 80 m grenzt das Plangebiet an die Ringstraße. Die Ringstraße führt in nördlicher Richtung über die Brückenstraße zur Rheinuferstraße und in südlicher Richtung zur Sürther Straße. Die Be- bauung an der Ringstraße – östlich des Plangebietes – ist durch eine heterogene Bebauungsstruktur mit zwei- bis dreigeschossigen Wohnge- bäuden, Einzelhandelsnutzungen und einer Kfz-Werkstatt geprägt. Im Bereich des Plangebietes ist die Ringstraße ohne Straßenbäume, süd- lich des Plangebietes ist die Straße als Baumallee gestaltet. Als gewerbliche Nutzung grenzt im Südosten ein Lebensmitteldiscounter mit vorgelagerter Stellplatzanlage ohne Eingrünung an das Plangebiet. Der Lebensmittel-Markt wurde grenzständig an der östlichen Plange- bietsgrenze errichtet. Südlich des Gewerbehofs schließt sich die Wohn- bebauung der Rotterbergstraße und Schützstraße – überwiegend Dop- pel- und Einfamilienhäuser, vereinzelt Mehrfamilienhäuser, als aufgelo- ckerte ein- bis maximal dreigeschossige Bebauung an. Im Westen grenzt die Gleisanlage der Häfen und Güterverkehr AG, die für den Be- trieb der Stadtbahnlinien 16 und 17 genutzt wird, unmittelbar an das Plangebiet. Westlich der Gleisanlage liegen ein produzierender Gewer- bebetrieb (Medizinprodukte) und eine Wohnbebauung an der Schillings- rotter Straße. Im Nahbereich des Plangebietes befinden sich öffentliche Kinderspiel- plätze (Kyllstraße/Siegstraße, Barbarastraße), Kindertageseinrichtun- gen, Grundschulen und weiterführende Schulen. Einzelhandelseinrich- tungen sind an der Ringstraße und an der Rodenkirchener Hauptstraße in fußläufiger Nähe zum Plangebiet vorhanden. - 6 - 3.3 Bestehende Erschließung Fußverkehr Die Ringstraße ist beidseitig mit Gehwegen ausgestattet. In fußläufiger Entfernung zum Plangebiet befinden sich ein Lebensmittel-Discounter, eine Stadtteilbibliothek, das „Bezirksteilzentrum Rodenkirchen, Haupt- straße“ mit Einzelhandelsgeschäften (einschließlich Lebensmittel-Voll- sortimenter), Restaurants und Dienstleistern, das Rodenkirchenbad, Kin- dergärten und Schulen sowie die Haltestellen der Stadtbahnlinien 16 und 17. Radverkehr Die Ringstraße ist trotz ihrer Verbindungsfunktion innerhalb Rodenkir- chens in beide Richtungen ohne Radverkehrsanlagen ausgestattet; für den Radverkehr besteht daher nur die Option, die stark befahrene Ring- straße zu nutzen oder auf das Netz der Nebenstraßen auszuweichen. Zum Radverkehrsnetz NRW zählt der Rheinradweg, der in Rodenkir- chen auf der Uferstraße und dem nördlichen Teilstück der Hauptstraße verläuft und in nördlicher Richtung auf kürzestem Weg zur Kölner Innen- stadt führt. Als überörtliches Radverkehrsnetz liegt der Rheinradweg in einer Entfernung von circa 800 bis 1.000 m zum Plangebiet. Das Angebot des Fahrradverleihsystems „KVB-Rad“ ist im gesamten Stadtgebiet mit unterschiedlicher Verfügbarkeitsdichte nutzbar. Im Stadt- teil Rodenkirchen befindet sich die nächstgelegene ortsfeste Leihstation an der Adolf-Menzel-Straße/Lucas-Cranach-Straße (Stand 10/2022) und ist aufgrund einer Entfernung von etwa 2 km vom Plangebiet nicht at- traktiv für eine Nutzung. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die Erreichbarkeit des Plangebietes durch den öffentlichen Personen- nahverkehr (ÖPNV) ist gut. Anschlüsse an den ÖPNV – das Stadtbahnli- niennetz – bestehen über die Haltestellen „Rodenkirchen Bahnhof Köln- Rodenkirchen“ in einer Entfernung von circa 750 m nördlich des Plange- bietes und über die Haltestelle „Siegstraße, Köln-Rodenkirchen“ in einer Entfernung von circa 700 m bzw. südlich des Plangebietes (jeweils Li- nien 16 und 17). Zudem bestehen Anschlüsse an das Busliniennetz mit den Linien 131 (Sürth – Zollstock/Sülz), 134 (Sürth – Bayenthal/Sülz) und 135 (Rodenkirchen – Meschenich) an der Haltestelle „Sieg- friedstraße“, circa 500 m nordöstlich des Plangebietes. Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Ringstraße, über die das Plangebiet an das örtliche und überörtliche Straßenver- kehrsnetz angebunden ist. Die Ringstraße ist als Kreisstraße K 28 Teil des Hauptverkehrsstraßennetzes und lässt sich sowohl als Verbin- dungs- als auch als Erschließungsstraße charakterisieren. Der Durch- schnittliche Tägliche Verkehr (DTV) der Ringstraße im Bereich des Plan- gebietes beträgt circa 6.550 bis 6.750 Kfz/24h; die zulässige Höchstge- schwindigkeit 50 km/h. Die Fahrbahnbreite misst 8,50 m. - 7 - 3.4 Schallimmissionen Das Plangebiet ist durch Schallimmissionen vorbelastet. Maßgebliche Lärmarten sind Verkehrslärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs und Gewerbelärmimmissionen (Kfz-Werkstatt, Lebensmit- tel-Discounter, produzierendes Gewerbe). 3.5 Naturraum und Klima Im Plangebiet liegen siedlungstypische Biotoptypen vor. Im Bestand ist das Plangebiet aufgrund des gewerblichen Charakters und des Gebäu- debestands mit Stellplätzen und Zufahrten überwiegend versiegelt und überbaut. Der Versiegelungsgrad (Bebauung und versiegelte Flächen) beträgt rund 73 % versiegelte und rund 18 % teilversiegelte Flächen. Der Anteil an Grünflächen ist mit insgesamt 9 % Flächenanteil sehr ge- ring (vgl. GOP, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Stand 10/2022). Baumbestand Der vorhandene Baumbestand wurde innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes örtlich eingemessen und nach Stammumfang und Kronendurchmesser aufgenommen sowie die nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützten Bäume ermittelt (vgl. Baumerfassung und -bewertung als Anlage zum GOP, RMP Ste- phan Lenzen Landschaftsarchitekten; Stand 10/2022). Im Geltungsbe- reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurden insgesamt 59 Bäume erfasst und bewertet – drei Bäume sind zwischenzeitlich abge- storben oder bei Sturm umgefallen, auf Grundlage der 2022 vorgenom- menen Nachmessung steht ein Baum auf dem Nachbargrundstück. 57 der insgesamt 59 erfassten Bäume sind Laubbäume und zwei Nadel- bäume. Von diesen Bäumen fallen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 27 unter die Baumschutzsatzung, da sie entweder als Einzelbaum gelten oder die Kriterien für Baumreihen beziehungsweise Baumgruppen erfüllen. 32 Bäume fielen zum Zeitpunkt der Kartierung nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Der Zustand des satzungsgeschützten Baumbestandes variiert zwi- schen gutem und mangelhaftem Zustand. Zwei Bäume weisen einen gu- ten Zustand, 11 Bäume einen mittleren Zustand und die übrigen Bäume einen ausreichenden bis mangelhaften Zustand auf. Gründe für den schlechten Allgemeinzustand sind Fehlentwicklungen aufgrund unsach- gerechter Schnittmaßnahmen, einseitige Ausrichtungen durch Schatten- druck benachbarter Bäume oder eine beginnende Vergreisung. Freiraum Siedlungsnahe Freiräume, die dem Plangebiet in angemessener Entfer- nung (circa 1.000 bis 1.500 m) zugeordnet werden können, sind der Äu- ßere Grüngürtel, das Rodenkirchener Rheinufer, der Grünzug zwischen den Stadtteilen Rodenkirchen und Hahnwald und der Forstbotanische Garten. - 8 - Boden Im Plangebiet stehen als Untergrund Sand und Kies, zum Teil Steine der Niederterrasse an. Die Mächtigkeit des Kies-Sandes der Niederterrasse liegt in einer Größenordnung von 20 m. Darüber folgen Hochflutablage- rungen und durch die baulichen Aktivitäten Auffüllungsmaterial unter- schiedlicher Mächtigkeit (Althoff & Lang GbR, Gutachten zur Gründung. BV Ringstraße 38-44, 24.04.2018 und Althoff & Lang GbR, Gutachten zur Gründung. BV Ringstraße 46, 25.04.2018). Aufgrund der ehemali- gen gewerblichen Nutzung und des vorhandenen hohen Versiegelungs- grades liegt ein künstlich veränderter Boden vor (anthropogener Boden). Die Geländehöhen betragen zwischen 47,5 und 48,75 m NHN, das Ge- lände fällt von Westen leicht in Richtung Ringstraße ab. Klima Das Plangebiet ist unter stadtklimatischen Gesichtspunkten den belaste- ten bis hoch belastete Siedlungsflächen zuzuordnen (Klasse 3 – gelb und Klasse 2 – orange – in der Planungshinweiskarte Hitze der Stadt Köln). Hoch belastete Siedlungsflächen stellen ein stadtklimatisches Be- lastungsgebiet dar, das durch eine starke Veränderung aller Klimaele- mente gegenüber dem Freiland sowie einer potenziell hohen Luftschad- stoffbelastung und einem Wärmeinseleffekt gekennzeichnet ist. Durch die geringen Grünanteile in Verbindung mit der Bebauung und dem ho- hen Anteil versiegelter Flächen ist ein Wärmeinseleffekt gegeben. Flä- chen dieser Klasse sind durch eine hohe Wärmemehrbelastung gegen- über dem Umland gekennzeichnet. Das Plangebiet ist von hitzebelasteten Wohngebieten umschlossen. 3.6 Hochwasserschutz Das Plangebiet liegt außerhalb der Überschwemmungsbereiche des Rheins, außerhalb potenzieller Überflutungsbereiche sowie außerhalb der Extremhochwasser-Bereiche außerhalb der Überschwemmungsbe- reiche (Rhein). Aufgrund der örtlichen Hochwasserschutzwände am Rhein ist das Plan- gebiet bis einschließlich eines mittleren Hochwasserereignisses (HQ 100) vor oberflächlichen Überflutungen geschützt. 3.7 Starkregen In der Starkregengefahrenkarte der StEB Köln finden sich nur wenige Bereiche um die vorhandenen Gebäude des Plangebietes mit geringer Überflutungsgefährdung bei einem mittleren (statistisch 30-jährlichen) Starkregenereignis. Um das Bürogebäude sind vereinzelt kleine Berei- che mit einer hohen Überflutungsgefährdung vorhanden. - 9 - 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist der Geltungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Das Plangebiet liegt nach den Darstellungen des Sachlichen Teilab- schnitts „Vorbeugender Hochwasserschutz“ außerhalb des über- schwemmungsgefährdeten Gebietes des Rheins und damit außerhalb der Vorbehaltsgebiete des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Die vorgesehene Planung entspricht den Zielen der Raumordnung. 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den nördlichen Teil des Plangebietes (Ringstraße 38 bis 44) als Gewerbegebiet (GE) und den südlichen Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) als Wohnbaufläche (W) dar. Im Westen grenzt eine Fläche für Bahnanlagen (Häfen und Güterver- kehr AG / Stadtbahntrasse) an das Plangebiet, das im Übrigen von dar- gestellten Wohnbauflächen umgeben ist. Entsprechend den entwickel- ten städtebaulichen Zielsetzungen soll der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Wege der Berichtigung an- gepasst werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Ge- meindegebietes wird nicht beeinträchtigt. Zukünftig soll der Flächennut- zungsplan für den nördlichen Teil des Plangebietes eine Wohnbaufläche (W) darstellen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ringstraße 38 – 46“ wird somit aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein. 4.3 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschafts- planes. 4.4 Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet ist dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. 4.5 Altlasten Das Plangebiet liegt im Bereich eines im Altlastenkataster der Stadt Köln erfassten Altstandortes Nr. 20805_003 und im Bereich der Altablage- rung Nr. 20805. - 10 - 4.6 Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasser- werks Hochkirchen. Die Wasserschutzzone III dient dem Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet dieser Wassergewinnungsanlagen. Zu beachten ist die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsbereich der Wasser- gewinnungsanlage Hochkirchen der Gas-, Wasser- und Elektrizitäts- werke Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen vom 09.08.1983), die spezielle Ge- und Verbote für bestimmte Handlungen und Maßnahmen beinhaltet. 4.7 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh- nen) Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskon- zept Wohnen (StEK Wohnen) mit Zielen und Leitlinien der Kölner Woh- nungspolitik beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsge- samtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In den aktuellen Bevölke- rungsprognosen mit Stand Mai 2015 und April 2019 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und 609.900 Haushal- ten und im Berechnungsjahr 2040 von 1.146.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in 605.200 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwoh- nungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Die Stadt Köln hat sich gemäß den Vorgaben des StEK Wohnen – Schaffung von ausreichend Wohnungen – zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen ange- strebt. Des Weiteren sollen bei der Inanspruchnahme von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Einklang mit seinen ökologischen Funktionen gebracht werden. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen circa 360 Woh- nungen für unterschiedlichste Zielgruppen geschaffen werden. Hierbei sollen auch rund 30 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche öffentlich gefördert werden, Das Plangebiet ist im Bereich der geplanten Bebauung bereits im Bestand großflächig versiegelt bzw. teilversiegelt, so dass nur wenige zusätzliche unversiegelte Flächen für die Schaffung von Wohnraum in Anspruch genommen werden. Das Vorhaben ist somit als kongruent zu den Zielen des StEK Wohnen zu betrachten. 4.8 Kooperatives Baulandmodell Das Kooperative Baulandmodell (Koop BLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folge- - 11 - kosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es ei- nen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells veranlasst und am 10.05.2017 wurde der Beschluss im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Am 05.05.2022 hat der Rat eine Anpassung der Umsetzungsanweisung des Kooperati- ven Baulandmodells beschlossen, die für Vorhaben mit Wohnungsbau und Grundstückskauf ab dem 17.03.2022 gilt; ein freiwilliger Wechsel in die angepasste Fassung der Umsetzungsanweisung 2022 ist nicht vor- gesehen. Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die verbindliche Bau- leitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell 2017 kommt bei Vorhaben unterhalb der Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohn- zwecke oder mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung. Für die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells in der Fassung vom 24.02.2014 gilt als Bagatellgrenze ein Vorhaben mit weniger als 25 Wohneinheiten (ohne Geschossfläche Wohnen als Schwellen- grenze). Mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen voraus- sichtlich 354 neue Wohneinheiten entwickelt werden. Damit sind die Vo- raussetzungen für die Anwendung des Kooperativen Baulandemodells gegeben. Da der Grundstückskauf zwischen dem 24.02.2014 und 22.09.2016 ge- tätigt wurde und der Einleitungsbeschluss vor dem 30.06.2018 erfolgte, besteht für die Vorhabenträger die Möglichkeit zur Projektumsetzung ge- mäß des Koop BLMs in der (alten) Fassung vom 24.02.2014 oder ge- mäß der fortgeschriebenen Fassung vom 10.05.2017 zu wählen. Der Planbegünstigte hat sich für die Anwendung des Kooperativen Bau- landmodells in der Fassung vom 24.02.2014 ausgesprochen – mit der Verpflichtung, im Plangebiet 30 % der durch Planungsrecht entstehen- den Geschossfläche Wohnen als öffentlich geförderter Wohnungsbau zu errichten und für diesen zu binden. Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: Angemessenheitsprüfung Auf der Grundlage des Koop BLMs in der Fassung vom 24.02.2014 ist zunächst eine Bodenwertermittlung erforderlich. Diese ist die Grundlage der Angemessenheitsprüfung. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß den Vorgaben des Koop BLMs ist der Planbegünstigte verpflich- tet, 30% der durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche Wohnen für öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Unabhän- gig von der Angemessenheitsprüfung, die das Kooperative Baulandmo- dell in der Fassung vom 24.02.2014 vorgibt, verpflichten sich die Vorha- benträger unabhängig vom Ausgang der Angemessenheitsprüfung, im Plangebiet zur Umsetzung eines 30 %igen Anteils öffentlich geförderter - 12 - Wohnungen. Im gesamten Plangebiet werden somit voraussichtlich circa 100 öffentlich geförderte Wohneinheiten entstehen. Innerhalb der Bau- felder 1 und 2 (westlicher Teil des Plangebietes) sind jeweils freifinan- zierte und geförderte Wohnungen geplant. Im Baufeld 3 (Mitte des Plan- gebietes) sind ausschließlich freifinanzierte Wohnungen vorgesehen. Im Baufeld 4 unmittelbar an der Ringstraße sind sowohl freifinanzierte als auch öffentlich geförderte Wohnungen in Verbindung mit der Errichtung einer Kindertageseinrichtung für sechs Gruppen geplant. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau soll über Vereinbarungen im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesi- chert werden. Dabei bezieht sich der Nachweis des geförderten Woh- nungsbaus auf die Geschossfläche der Wohnnutzung in Vollgeschossen gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 BauNVO. Soziale Infrastruktur – Kindertageseinrichtung Vor dem Hintergrund des hohen Ausbaubedarfs im Stadtteil Rodenkir- chen besteht für das Plangebiet der Bedarf einer Kindertageseinrich- tung. Der Planbegünstigte verpflichtet sich zur Realisierung einer in die Wohnbebauung integrierten Kindertageseinrichtung für sechs Gruppen im Baufeld 4. Im Durchführungsvertrag wird die Umsetzung und Kosten- übernahme für die Kindertageseinrichtung gesichert. Öffentliche Grünflächen Der Stadtteil Rodenkirchen (im gleichnamigen Stadtbezirk Rodenkir- chen) hat eine Gesamtgröße von 786 ha. Erholungsflächen nehmen hierbei mit 169 ha einen Flächenanteil von 21,5 % an der Stadteilfläche ein (vgl. www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf15/statistik-standar- dinformationen/kölner_stadtteilinformationen_zahlen_2021.pdf). Bei ei- ner Einwohnerzahl von 17.174 im Stadtteil Rodenkirchen steht jeder Ein- wohnerin/ jedem Einwohner rechnerisch eine Erholungsfläche von 98,4 m² zur Verfügung. Damit ist das im Stadtteil Rodenkirchen beste- hende Grünflächenangebot als sehr hoch zu bewerten. Zum Plangebiet an der Ringstraße sind siedlungsnahe Grünflächen, das heißt Grünflächen über 10 ha Größe, die vorwiegend der halb- und ganztägigen Erholung dienen, in einer Wege-Entfernung bis zu 1.000 m mit dem Forstbotanischen Garten südwestlich des Plangebietes, dem Grünzug zwischen den Stadtteilen Rodenkirchen und Hahnwald (südöst- lich des Plangebietes), dem Rheinufer (nordöstlich des Plangebietes) und dem Äußeren Grüngürtel (nordwestlich des Plangebietes) vorhan- den. Ein siedlungsnaher Freiraum erfüllt stets gleichfalls die Funktion ei- nes wohnungsnahen Freiraums. Wohnungsnahe Grünflächen, die dem unmittelbaren Wohnumfeld in ei- nem Einzugsbereich von circa 500 m zugeordnet und in kurzer Zeit er- reichbar sind, sind im Umfeld des Plangebietes nicht bzw. nicht in aus- reichender Größe und Anzahl vorhanden. Wohnungsnahe Grünflächen mit einer geringeren Flächengröße ab etwa 0,5 ha dienen vorrangig der Kurzzeiterholung und haben besondere Bedeutung für Kinder, ältere o- der mobilitätseingeschränkte Menschen. Innerhalb des Plangebietes werden daher zur Freiflächenversorgung wohnungsnahe öffentlich zu- gängliche private Grünflächen als Begegnungs- und Aufenthaltsbereiche vorgesehen. - 13 - Gemäß dem Koop BLM 2014 wurde der Grünflächenbedarf, welcher durch das Vorhaben ausgelöst wird, von den Fachämtern individuell er- mittelt. Aus der vorhabenbezogenen Planung resultiert ein Mehrbedarf von 8.142 m² öffentlicher Grünfläche (bezogen auf 354 Wohneinheiten). Dieser Grünflächenbedarf soll innerhalb des Plangebietes auf zwei Teil- flächen mit einer Gesamtgröße von 1.220 m² als öffentlich zugängliches Freiflächenangebot gedeckt werden (Stand 11/2022). Der verbleibende Mehrbedarf wird nach Abzug eines Anteils von 30 % aufgrund der quan- titativen und qualitativen Grünversorgung im Stadtbezirk Rodenkirchen monetär abgelöst. Die Berechnung der Ablösesumme soll somit sowohl das öffentlich zugängliche Freiflächenangebot innerhalb des Plangebie- tes als auch die bestehende quantitative und qualitative Grünversorgung im Stadtbezirk Rodenkirchen berücksichtigen. Öffentlicher Spielplatz Der Planbegünstigte ist verpflichtet, einen durch die Planung verursach- ten Mehrbedarf an öffentlichen Spielplätzen zu errichten. Der durch die Planung ausgelöster Mehrbedarf beträgt bei 354 Wohneinheiten 1.656 m². Diese Verpflichtung soll in Übereinstimmung mit den Zielvorstellungen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie mit einer mindestens 500 m² großen öffentlich zugänglichen Spielplatzfläche innerhalb des Plange- bietes berücksichtigt werden. Der darüber hinaus verbleibende Mehrbe- darf wird durch die Vorhabenträger monetär abgelöst. Mit dem Ablöse- geld sollen Freiflächen in der Umgebung des Plangebietes aufgewertet werden. Die Spielplatzfläche innerhalb des Plangebietes wird dem Innenhof im Baufeld 2 zugeordnet und soll mit Gemeinschaftsspielflächen für Klein- kinder (private Spielflächen für Kleinkinder nach Satzung der Stadt Köln) kombiniert werden. Die Spielplatzfläche wird öffentlich zugänglich sein; die Herstellung wird durch die Vorhabenträger nach den Maßgaben der Stadt Köln erfolgen. Aufgrund der zum Teil vorgesehenen Unterbauung der Spielplatzfläche durch die Tiefgarage wird das Grundstück der Kin- derspielplatzfläche nicht an die Stadt Köln übertragen. Der Spielplatz so- wie die öffentliche Zugänglichkeit der Kinderspielfläche werden im vor- habenbezogenen Bebauungsplan durch Gehrechte zugunsten der Allge- meinheit und durch Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert. Qualifizierungsverfahren Die Verpflichtung zur Durchführung eines Qualifizierungsverfahrens fand in den Vorgaben des Koop BLMs in der Fassung von 2014 noch keine Anwendung. 5 Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept Das städtebauliche Planungskonzept vom Architektur- und Städtebau- büro ASTOC mit RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten setzt den vollständigen Rückbau des vorhandenen Gebäudebestandes für eine städtebauliche Neuordnung voraus. Vorgesehen ist die Realisie- rung von maximal fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern mit etwa 354 Wohnungen sowie einer Kindertageseinrichtung. - 14 - Ausgehend von der Ringstraße werden sich an einer Baumallee als in- terne Erschließung vier Wohnhöfe aufreihen. Sieben Wohngebäude in U-Form, Zeilen- und Winkelform bilden vier unterschiedliche Nachbar- schaftshöfe. Durch die ringförmigen Gebäudestellungen und Öffnungen zwischen den Gebäuden werden offene und ruhige Wohnhöfe entste- hen. In einem der vier Nachbarschaftshöfe wird eine öffentlich zugängliche Kinderspielfläche realisiert (Baufeld 2). Unmittelbar an der Ringstraße soll ein u-förmiges fünfgeschossiges Wohngebäude mit einer Kinderta- geseinrichtung im Erdgeschoss entstehen. Der 6-gruppigen Kinderta- geseinrichtung ist straßenabgewandt die Außenspielfläche der Einrich- tung zugeordnet. Das Planungskonzept setzt für den nördlichen Teil des Plangebietes zwischen der Ringstraße und der Stadtbahnlinientrasse die städtebauli- che Dichte des bestehenden drei- bis fünfgeschossigen Geschosswoh- nungsbaus (einschließlich Nicht-Vollgeschosse) fort. Die Wohngebäude im Plangebiet werden Gebäudelängen von maximal 70 m und Gebäude- tiefen von 14 bis 14,5 m aufweisen (mit Ausnahme der Kindertagesein- richtung an der Ringstraße mit maximal 20 m Gebäudetiefe im Erdge- schoss). Im südlichen Teil des Plangebietes zwischen der Stadtbahnlinientrasse und dem Lebensmittel-Markt soll zur südlich angrenzenden ein- bis drei- geschossigen Wohnbebauung (vorwiegend Ein- und Zweifamilienhäu- ser) eine Wohnbebauung entstehen, die zwischen der geplanten fünfge- schossigen Bebauung und der bestehenden Wohnbebauung südlich des Plangebietes vermittelt. Der parallel zur südlichen Plangebietsgrenze gelegene Gebäuderiegel mit einer Länge von 67 m wird dabei durch ei- nen zweigeschossigen Einschnitt gegliedert und bezüglich der Geschos- sigkeit gestaffelt. Die geplante Bebauung nimmt hinsichtlich ihrer Anzahl der Geschosse und der Gebäudehöhen sowie der stärkeren Gliederung des Baukörpers an der südöstlichen Plangebietsgrenze Rücksicht auf die kleinteilige Be- standsbebauung, unter Aufrechterhaltung des Planungsziels, im gesam- ten Plangebiet eine Wohnbebauung in Form von Geschosswohnungs- bau planungsrechtlich zu ermöglichen. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Ring- straße – im Bereich der vorhandenen nördlichen Zufahrt – über den Ein- und Ausfahrtsbereich für eine Tiefgarage, die sich bis auf eine Ausspa- rung im Baufeld 2 nahezu über das gesamte Plangebiet erstreckt. Der durch die Wohnbebauung ausgelöste Stellplatzbedarf soll innerhalb die- ser Gemeinschaftstiefgarage nachgewiesen werden. Die bestehende südliche Zufahrt von der Ringstraße soll im östlichen Eingangsbereich erhalten werden und sechs Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung erschließen. Im Übrigen sind die Freiflächen des Plangebiets autofrei konzipiert. - 15 - Freiraumkonzept Das Freiflächenkonzept sieht eine Gestaltung der Innenhöfe als Ge- meinschaftsflächen für Kommunikation, Erholung und Kinderspiel mit ei- ner intensiven Begrünung mit Stauden, Gräsern und Sträuchern vor. Die Hoffläche mit dem geplanten öffentlich zugänglichen Spielplatz (Bau- feld 2) konnte teilweise von einer Unterbauung durch die Gemeinschaft- stiefgarage freigehalten werden. Die Erschließungsachse soll als Baumallee ausgebildet und das Plangebiet von einer nahezu umlaufen- den Baumreihe eingefasst werden. Dabei können an der nordwestlichen Plangebietsgrenze vier vorhandene Stieleichen in die Gestaltung der Freiflächen einbezogen werden. Zur Abgrenzung der Wohnungsgärten und als Sichtschutz sieht das Freiflächenkonzept überwiegend Hecken oder Pflanzungen aus Stau- den, Gräsern und Hecken vor. Die Dachflächen werden extensiv be- grünt. Der Aufbau von Photovoltaikanlagen ist zusätzlich auf diesen Dachflächen vorgesehen. Die Umsetzung beider Maßnahmen (Dachbe- grünung und Photovoltaikanlagen) werden im Durchführungsvertrag ge- sichert. 6 Begründung der Planinhalte 6.1 Grundzüge der Planung (Festsetzungen nach § 9 BauGB) Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Grundzüge der Planung insbesondere in der vorhabenbezogenen Definition der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen – einschließlich der Sicherung eines öffentlich zu- gänglichen Kinderspielplatzes – und der Festsetzung geeigneter Immis- sionsschutzmaßnahmen. 6.2 Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplanes gemäß § 4 BauNVO ein „allgemeines Wohn- gebiet“ (WA) festgesetzt. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes folgt der Intention, die gemäß § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen vollstän- dig zuzulassen. Neben der Zulässigkeit von Wohngebäuden sollen so- wohl die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe als auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke planungsrechtlich zulässig sein. Vorstellbar wäre beispielsweise die Zulässigkeit eines Kiosks im Zusammenspiel mit der Spielplatznut- zung, ein Schuhmacher, eine Schneiderei oder ein Friseur. Unmittelbar an der Ringstraße – im Baufeld 4 – soll innerhalb des Wohn- gebäudes im Erdgeschoss durch die Vorhabenträger eine Kindertages- einrichtung für sechs Gruppen errichtet werden. Aufgrund der Gruppen- anzahl handelt es sich um eine Anlage zur Kinderbetreuung, die nicht nur den Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner des Plangebiets - 16 - deckt, sondern auch den der umliegenden Wohnnutzung. Die Verortung im Plangebiet wird durch textliche Festsetzung der Art der baulichen Nutzung und durch den Planeinschrieb „Kindertagesstätte im Erdge- schoss“ im Baufeld 4 gesichert. Die gemäß § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzun- gen – Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen – sollen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sein. Der Ausschluss dieser Nutzungen begründet sich durch den zum Teil gro- ßen Flächenbedarf und widerspricht dem Ziel, die Flächen überwiegend für eine Wohnnutzung vorzuhalten. Um trotz der Festsetzung von allgemein zulässigen Nutzungen den Vor- habenbezug herzustellen, wird gemäß § 12 Absatz 3a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB festgesetzt, dass im allgemeinen Wohngebiet im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträger im Durchführungs- vertrag verpflichten. Mit der allgemeinen Festsetzung der baulichen Nut- zung wird die Möglichkeit eröffnet, durch Änderung des Durchführungs- vertrages die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu modifizieren, ohne dass es einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bedarf. Damit wird das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Vorha- ben eindeutig definiert und das maßgebliche städtebauliche Ziel umge- setzt, einen Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadt- gebiet zu leisten. Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung fügt sich in die Nutzung der bestehenden Wohnquartiere an der Ringstraße ein. 6.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Anzahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen jeweils als Mindest- und Höchstmaß fest- gesetzt. Die festgesetzten Maße orientieren sich am städtebaulichen Entwurf des Architektur- und Städtebaubüros ASTOC mit RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten. 6.3.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) Für das allgemeine Wohngebiet wird eine GRZ von 0,5 festgesetzt. Der für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Orientierungswert der GRZ liegt gemäß § 17 BauNVO bei einem Wert von 0,4 und wird vor dem Hintergrund des städtebaulichen Ziels, in integrierter Lage durch Flä- chenkonversion und Nachverdichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaf- fen, leicht erhöht. Die GFZ für das allgemeine Wohngebiet wird mit 1,5 festgesetzt. Der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 BauGB von 1,2 wird somit überschritten. - 17 - Überschreitung der GRZ- und GFZ-Orientierungswerte nach § 17 BauNVO Um das zugrunde liegende städtebauliche Konzept, welches ein inner- städtisch verdichtetes Wohnquartier vorsieht, umsetzen zu können, wer- den die durch § 17 BauNVO vorgegebenen Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sowohl durch die festge- setzte GRZ als auch GFZ überschritten. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung entsprechen einer wohngebietstypischen städte- baulichen Dichte. Die gegenüber den Orientierungswerten des § 17 BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“ erhöhte Grundflächen- und Ge- schossflächenzahl entsprechen dem städtebaulichen Ziel einer Nachver- dichtung einer ehemals gewerblich genutzten Fläche mit Geschosswoh- nungsbau. Die vorhandene, sehr gute Erschließung und Infrastruktur- ausstattung des Standorts innerhalb des Stadtteils Rodenkirchen spre- chen für eine intensivere städtebauliche Nutzung. Mit der städtebauli- chen Maßgabe, der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwick- lung den Vorrang zu geben, wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringe- rung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nut- zungen beizutragen. Die Überschreitungen werden ausgeglichen durch den Umstand, dass das Gebiet im Allgemeinen durch die Überplanung aufgewertet und ge- ordnet wird. Zum Ausgleich der zuvor beschriebenen Überschreitungen werden im Plangebiet qualitativ hochwertige Freiflächen vorgesehen. In einem Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkirchen (RMP Stephan Lenzen Land- schaftsarchitekten in Bonn) werden entsprechende Maßnahmen und In- halte zur Begrünung beschrieben und im Durchführungsvertrag gesi- chert. Folgende Maßnahmen werden getroffen, um die im Vergleich zur Be- standssituation erhöhte bauliche Dichte sowie die Überschreitungen der erhöhten GRZ und GFZ auszugleichen. Ziel ist, gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse zu ermöglichen sowie nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden: − Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, was zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers beiträgt und sich positiv auf das Kleinklima auswirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind zum Teil Photovoltaikelemente vorgesehen, so dass diese in Zukunft einen Beitrag zur nachhaltigen Energiege- winnung im Quartier leisten können. − Der motorisierte Individualverkehr (MIV) soll – bis auf die der Kin- dertageseinrichtung zugeordneten Stellplätze – ausschließlich un- terirdisch untergebracht werden. Die Tiefgarage wird großflächig in einer Qualität begrünt, die die Pflanzung von Gehölzen ermöglicht. − Die gebietsinternen Erschließungswege für Fußgänger innen und Fußgänger werden durch Bäume flankiert. − Gliederung der Freiräume durch Heckenstrukturen sowie Pflanzun- gen aus Gräsern, Stauden und Sträuchern, so dass private Räume klar von den ö ffentlich zugänglichen Bereichen getrennt werden. - 18 - Den Erdgeschosswohnungen werden somit private, durch Hecken gefasste Gartenflächen zugeordnet. − Die Innenhöfe der Wohngebäude sollen durch B egrünung gärtne- risch gestaltet werden. Die gemeinschaftlich nutzbaren Wohnhöfe, werden mit Baumpflanzungen begrünt . Die vor Sonne und Wind schützenden Gehölze leisten somit einen Beitrag zur Sicherung der Aufenthaltsqualität dieser Begegnungs- und Kinderspiel plätze an heißen Sommertagen. Somit werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt können vermieden werden. 6.3.2 Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO Im allgemeinen Wohngebiet wird für die zulässige Grundfläche von Ga- ragen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflä- che, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, eine Über- schreitungsmöglichkeit bis zu einer GRZ von 0,9 festgesetzt. Die Fest- setzung entspricht dem Flächenbedarf einer städtebaulichen Nachver- dichtung durch Wohnungsbau mit der Realisierbarkeit einer Gemein- schaftstiefgarage zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität der wohnungsna- hen Freiflächen. Aufgrund der bisherigen gewerblichen Nutzung ist der Versiegelungs- grad des Plangebietes sehr hoch; im Bestand sind 73 % der Fläche ver- siegelt und weitere 18 % teilversiegelt (Rasengittersteine der Stell- plätze). Der Anteil an Grünflächen ist mit insgesamt 9% Flächenanteil sehr gering. Die Überschreitung des Maßes der zulässigen Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Gelän- deoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, lässt daher geringfügige Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens erwarten. Der Anteil versiegelter Flächen im Plangebiet wird voraussichtlich zukünftig circa 82 bis 85 % (einschließlich teilversiegelter Flächen, Planungsstand 10/2022) erreichen. Das in siedlungsstrukturell integrierter Lage gelegene und infrastrukturell gut angebundene Plange- biet soll einer zukünftigen Wohnnutzung zugeführt werden. Das Vorha- ben entspricht dem Ziel der Stadt Köln, durch Flächenkonversion und Nachverdichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Zudem wird dem städtebaulichen Grundsatz entsprochen, der Innenentwicklung einer Au- ßenentwicklung den Vorrang zu geben und dadurch mit Grund und Bo- den sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zu- sätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizu- tragen. 6.3.3 Zahl der Vollgeschosse Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung. Die getroffenen Hö- henfestsetzungen orientieren sich unmittelbar an dem zugrundeliegen- den städtebaulichen Konzept. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan - 19 - soll mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (IV) eine maximal fünfgeschossige Bebauung mit vier Vollgeschossen zuzüglich eines Nicht-Vollgeschosses erzielt und dem städtebaulichen Ziel einer Nach- verdichtung durch Geschosswohnungsbau entsprochen werden. Das fünfte Geschoss trägt als oberstes Geschoss (Nicht-Vollgeschoss) we- sentlich zur Gestaltung des Gebäudeabschlusses, der Gliederung des Gebäudes und der räumlichen Wirkung der Bebauung auf seine Umge- bung bei. Mit den maximal fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern soll innerhalb des Plangebietes der nördlich des Plangebietes realisierte drei- bis fünf- geschossige Geschosswohnungsbau in Richtung Süden fortgesetzt wer- den. Zur kleinteiligen Wohnbebauung an der Rotterbergstraße/Schütz- straße soll mit der gestuften Festsetzung von zwei, drei und vier Vollge- schossen im Baufeld 1 ein städtebaulich angepasster Übergang zwi- schen der städtebaulichen Nachverdichtung mittels Geschosswoh- nungsbau und einer aufgelockerten Bebauungsstruktur von Doppel- und Einfamilienhäusern sowie vereinzelten Mehrfamilienhäusern südlich des Plangebietes erzielt werden. Die im Baufeld 4 vorgesehene Kindertageseinrichtung wird als einge- schossige Bebauung innerhalb des fünfgeschossigen Gebäudes festge- setzt, soweit diese mit einer Gebäudetiefe von 20 m die Tiefe des Wohn- gebäudes überschreitet. 6.3.4 Gebäudehöhen Für die Wohngebäude werden Gebäudehöhen als Mindest- und Höchst- maß über NHN festgesetzt, um das konkrete Vorhaben nach § 29 BauGB zu sichern. Dabei berücksichtigt die Gebäudehöhenfestset- zung innerhalb des Baufeldes 1 eine städtebauliche Höhenabstufung gegenüber der kleinteiligeren und niedrigeren Wohnbebauung an der Rotterbergstraße/Schützstraße. 6.3.5 Technische Dachaufbauten Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von bauli- chen und technischen Anlagen wie beispielsweise Lüftungs- und Kühl- anlagen, Antennen, Treppenhäusern, Anlagen zur Nutzung von Solar- energie und/oder Photovoltaik. Diese Anlagen sollen grundsätzlich zu- lässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stö- ren. Daher wurde festgesetzt, dass diese Anlagen die maximal zulässi- gen Gebäudehöhen überschreiten dürfen. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung wird auf 2,0 m begrenzt. Der Flächenanteil der Über- schreitungen wird auf 30 % der Dachflächen begrenzt. Im Sinne des Kli- maschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien werden Photo- voltaikanlagen, die in Verbindung mit der festgesetzten Dachbegrünung auf den Dachflächen aufgebracht werden, von den Überschreitungsbe- grenzungen hinsichtlich des Dachflächenanteils ausgenommen. - 20 - 6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Bauweise Für das allgemeine Wohngebiet (WA) wird für die geplante Anordnung der Gebäude eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um geschlos- sene Raumkanten zur Umsetzung der städtebaulichen Grundidee, Nachbarschaftshöfe zu formen, zu erzielen. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen be- stimmt und spiegeln das konkrete Vorhaben wider. Klarstellend wird ge- regelt, dass die festgesetzten Baugrenzen nur für die oberirdischen Teile baulicher Anlagen gelten. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 BauNVO werden folgende Ausnahmetatbestände bezüglich Überschrei- tungen von Baugrenzen festgesetzt: - Überschreitungen der Baugrenzen durch nicht überdachte, an Gebäude angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um bis zu 3,00 m sind zulässig. - Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäu- deteile wie Erker und Balkone um bis zu 1,60 m sind zulässig. Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, wohnungsbezogene Freiräume in Form von Balkonen mit einer Gesamttiefe von etwa bis zu 2,0 m zu realisieren und durch Erker die Baukörper gestaltend zu glie- dern. Dabei dürfen im Hinblick auf eine ruhige und harmonische Fassa- dengestaltung durch auskragende Bauteile in der Summe 55 % der je- weiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne die Zielsetzungen des städtebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen. Außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grund- stücksflächen wird festgesetzt, dass nur erforderliche Lichtschächte und Be- und Entlüftungsanlagen für Tiefgaragen zulässig sind. Mit dies er Festsetzung wird das Ziel verfolgt, eine hohe Freiflächenqualität zu ge- währleisten. Erhebliche Störungen sind hieraus nicht zu erwarten. Unterbauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen Zur Umsetzung der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen ‚Klima- schutzleitlinien zu Wohngebäuden‘ ist im Plangebiet die Nutzung von Geothermie mittels Wärmepumpen mit Grundwasserwärmenutzung vor- gesehen. Die hierfür erforderlichen vier Brunnenanlagen sind in den Freibereichen außerhalb der Tiefgarage geplant – a) innerhalb der nicht- überbaubaren Grundstücksfläche an der Baumallee/Kindertageseinrich- tung (Haus 7), b) innerhalb der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche am nördlichen Rand des Plangebietes (Haus 3 / Haus 5) und c) inner- halb der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche östlich von Haus 1. Die Brunnenbauwerke werden unter der Geländeoberfläche errichtet und erhalten mit Ausnahme der Schachtabdeckungen eine Erdüberde- ckung von 80 cm. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Brunnenanla- - 21 - gen wird festgesetzt, dass innerhalb nicht überbaubarer Grundstücksflä- chen Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien unterhalb der Geländeoberfläche zulässig sind. Zudem werden Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Schluck- brunnen festgesetzt. 6.5 Nebenanlagen Um eine gute Nutzbarkeit der Innenhöfe und der Grundstücke zu unter- stützen und eine Übermöblierung zu verhindern, sind Nebenanlagen nur auf den dafür festgesetzten „Flächen Nebenanlagen, Stellplätze, Gara- gen und Gemeinschaftsflächen“ zulässig. Hiervon ausgenommen sind nur private Kinderspielflächen, Abstellp lätze für Fahrräder, Aufstellflä- chen für Abfallbehälter und Ver- und Entsorgungsanlagen wie beispiels- weise Gasanschlussschränke. Darüber hinaus sind weitere Nebenanlagen ausgeschlossen. 6.6 Stellplätze Zur Schaffung eines attraktiven Wohnquartiers mit einer Kindertagesein- richtung wird das Quartier durch Realisierung einer Tiefgarage oberir- disch weitgehend vom motorisierten Individualverkehr freigehalten. Der ruhende Verkehr wird unterirdisch in einer Tiefgarage organisiert. Daher sind Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder ausschließlich in der Tiefgarage (TGa) zulässig. Die Tiefgarage wird von der Ringstraße er- schlossen. Lediglich die erforderlichen sechs Stellplätze für den Hol- und Bringver- kehr der geplanten Kindertageseinrichtung (Kita) werden oberirdisch an- geordnet und als solche festgesetzt. Diese Stellplätze stehen aus- schließlich der Kita zur Verfügung. Fahrradabstellplätze sind sowohl innerhalb der Tiefgarage als auch oberirdisch vorgesehen. Tiefgarage Die Pkw-Stellplätze werden ausschließlich in einer Tiefgarage gebün- delt. Dies ermöglicht eine frei von oberirdischen Pkw-Stellplätzen be- legte Freiraumgestaltung. Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität der Planung und um möglichst zusammenhängende Freiräume zu erhal- ten, werden die Stellplätze im allgemeinen Wohngebiet unterirdisch in Tiefgaragen und nur in den hierfür festgesetzten Bereichen "TGa" zuge- lassen. Außerhalb der Baufelder und der gekennzeichneten Bereiche "TGa" sind Stellplätze – bis auf die sechs Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der geplanten Kindertagesstätte – ausgeschlossen. Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind im Plangebiet Stellplätze nur in den nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen für Tiefga- ragen (TGa) und Stellplätze (St) zulässig. Innerhalb der Tiefgaragen sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren Flä- chen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen - 22 - Fläche von 20% der verbleibenden Tiefgaragenfläche zulässig. Verbun- den mit den Festsetzungen zur Begrünung der nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen zielt diese Festsetzung auf die Beschränkung der Er- richtung von Nebenanlagen auf dem Baugrundstück. 6.7 Erschließung 6.7.1 Äußere Erschließung Die äußere Erschließung des Plangebietes soll von der Ringstraße erfol- gen. 6.7.2 Verkehrsuntersuchung Für eine Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Wohnbebauung (städtebauliche Nachverdichtung) wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Verkehrserhebungen an den Knoten- punkten der Ringstraße (11.10.2018 und 04.04.2019) durchgeführt und das Verkehrsaufkommen differenziert nach tageszeitlicher und räumli- cher Verteilung für den Bestand und Planfall ermittelt (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen, Stand 03/2022). Verkehrsaufkommen Aus dem vorgesehenen Nutzungskonzept für das Plangebiet wurde das Verkehrsaufkommen im Planfall für maximal 400 Wohneinheiten und 880 Bewohnerinnen und Bewohner als Maximalannahme mit circa 995 Kfz-Fahrten/24 h abgeschätzt (Worst-Case-Betrachtung im Ver- kehrsgutachten). Pro Tag sind weitere 59 Kfz-Fahrten/24 h dem Besu- cherverkehr sowie 88 Kfz-Fahrten/24 h dem Wirtschaftsverkehr zuzuord- nen. Für die Wohnnutzung sind 1.142 Kfz-Fahrten/24 h im Ziel- und Quellverkehr zu erwarten. Für die sechsgruppige Kindertageseinrichtung mit 110 Kindern wurden 135 Kfz-Fahrten/24 h im Ziel- und Quellverkehr angenommen. Aus dem vorhabenbezogenen Planungskonzept lässt sich ein zusätzli- ches Verkehrsaufkommen von insgesamt 1.277 Kfz-Fahrten/24 h im Ziel- und Quellverkehr abschätzen. Mit einem zusätzlichen Verkehrsauf- kommen von 124 Kfz-Fahrten/h (davon 90 Kfz-Fahrten/h im Quell- und 34 Kfz-Fahrten/h im Zielverkehr) ist in der morgendliche Spitzenstunde zwischen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr auszugehen. Die nachmittägliche Spitzenstunde ist zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 127 Kfz-Fahrten/h aus den geplanten Nutzungen (davon 46 Kfz-Fahrten/h im Quell- und 81 Kfz-Fahrten/h im Zielverkehr) zu erwarten. Prognosebelastungen Durchschnittlicher Tagesverkehr Der aus der Verkehrserhebung ermittelte Durchschnittliche Tagesver- kehr (DTV) im Bestand wird in der folgenden Tabelle den prognostizier- ten Belastungen im Planfall gegenübergestellt. Die DTV-Belastungen im Planfall setzten sich dabei aus den Bestandsbelastungen im DTV zuzüg- - 23 - lich zusätzlicher Verkehrsbelastungen aus umliegenden Gebietsentwick- lungen (Prognose-Nullfall) und des Zusatzverkehres aus dem Plangebiet an einem Werktag zusammen. DTV Kfz/24 h Tag Kfz/16h Tag SV- Anteil Nacht Kfz/8h Nacht SV- Anteil Ringstraße nördlich der Schillingsrotter Straße Be- stand 7.100 424 5 % 39 10 % Plan- fall 7.600 453 5 % 42 10 % Ringstraße süd- lich der Schil- lingsrotter Straße Be- stand 7.750 466 5 % 38 5 % Plan- fall 8.350 501 5 % 42 5 % Ringstraße nördlich des Plangebiets Be- stand 6.750 405 5 % 36 5 % Plan- fall 7.500 448 5 % 40 5 % Ringstraße süd- lich des Plange- biets Be- stand 6.550 392 5 % 35 5 % Plan- fall 6.600 396 5 % 36 5 % Ringstraße süd- lich Lebensmit- telmarkt Be- stand 6.400 381 5 % 35 5 % Plan- fall 6.400 382 5 % 35 5 % Ringstraße Süd- lich Rotterberg- straße Be- stand 5.100 305 5 % 30 5 % Plan- fall 5.050 302 5 % 30 5 % Tabelle 1 Durchschnittlicher Tagesverkehr (DTV) Bestand und Planfall Leistungsfähigkeit des Straßennetzes und der Knotenpunkte Auf der Grundlage der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzen- stunde wurden jeweils für Bestand und Planfall für die folgenden Kno- - 24 - tenpunkte Leistungsfähigkeitsnachweise gemäß Handbuch für die Be- messung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) einschließlich einer Ver- kehrsqualitätsbewertung durchgeführt. Für den lichtsignalgeregelten Knotenpunkt Maternusstraße/Ring- straße/Friedrich-Ebert-Straße/Brückenstraße (mit Buszufahrt) ergibt sich sowohl im Bestand als auch mit der Verkehrsbelastung im Prog- nose-Planfall für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen und nachmittäg- lichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe D. Maßgebend hierfür ist jeweils der Linksabbieger (auf dem Bussonderstreifen) aus der Ringstraße. Die Qualitätsstufe D bedeutet, dass die Wartezeiten für die jeweils betroffe- nen Verkehrsteilnehmer beträchtlich sind und auf dem betrachteten Fahrstreifen im Kfz-Verkehr am Ende der Freigabezeit häufig ein Rück- stau auftritt. Für die lichtsignalgeregelte Kreuzung Ringstraße/Schillingsrotter Straße wurde für den Bestand in der morgendlichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe E und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Quali- tätsstufe F ermittelt. Mit dem planbedingten Mehrverkehr wird im Prog- nose-Planfall in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde für den Kfz-Verkehr die Qualitätsstufe F erreicht. Maßgebend ist in der morgendlichen und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Zufahrt Ringstraße aus Südosten (Fahrtrichtung Nordwesten). Qualitätsstufe F heißt, dass die Wartezeiten der jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer sehr lang sind und die Kapazität im Kfz-Verkehr überschritten wird. Der Rückstau wächst stetig. Die Kraftfahrzeuge müssen bis zur Weiterfahrt mehrfach vorrücken. Durch Anpassung des Signalzeitenplans kann die Qualitätsstufe D er- reicht werden. Die Rückstauläge in der Schillingsrotter Straße (Südwest) beträgt mit den optimierten Signalzeiten in der morgendlichen Spitzen- stunde 68 m (95 % Sicherheit) und in der nachmittäglichen Spitzen- stunde 89 m (95 % Sicherheit). Bis zum Bahnübergang Schillingsrotter Straße steht ein ausreichender Stauraum von rund 140 m zur Verfü- gung. Für die verkehrszeichengeregelte Kreuzung Ringstraße/Kriemhild- straße ergibt sich sowohl im Bestand als auch im Prognose-Planfall für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzen- stunde die Qualitätsstufe B, d.h. die Wartezeiten sind für die jeweils be- troffenen Verkehrsteilnehmer kurz. Für die lichtsignalgeregelte Kreuzung Ringstraße/Rotterberg- straße/Siegfriedstraße ergibt sich mit der Verkehrsbelastung im Be- stand und im Prognose-Planfall für den Kfz-Verkehr in der morgendli- chen und nachmittäglichen Spitzenstunde jeweils die Qualitätsstufe C. Für die Qualitätsstufe C sind die Wartezeiten für die jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer spürbar. Nahezu alle während der Sperrzeit auf dem betrachteten Fahrstreifen ankommenden Kraftfahrzeuge können in der nachfolgenden Freigabezeit weiterfahren. Auf dem betrachteten Fahr- streifen tritt im Kfz-Verkehr am Ende der Freigabezeit nur gelegentlich ein Rückstau auf. Im Bestand erreicht der lichtsignalgeregelte Knotenpunkt Sürther Straße/Grüngürtelstraße die Qualitätsstufe C – sowohl in der morgend- lichen als auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde. Im Prognose- - 25 - Planfall ergibt sich für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen Spitzen- stunde die Qualitätsstufe D und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe F. Maßgebend hierfür ist in der nachmittäglichen Spit- zenstunde die Zufahrt Sürther Straße aus Südost (Fahrtrichtung Nord- west). Durch Verlängerung der Freigabezeit der Zufahrt Sürther Straße aus Südost um fünf Sekunden (Freigabezeitende von Signalgruppe K2 wird von Sekunde 42 auf Sekunde 47 verschoben und endet damit ge- meinsam mit der Signalgruppe K1 aus der gegenüberliegenden Rich- tung) kann in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe D erreicht werden. Fazit Im Prognose-Planfall wird das stark belastete umliegende Straßennetz durch die zusätzlichen Verkehre höher belastet. Die Kapazitätsgrenze der betrachteten Knotenpunkte wird teilweise überschritten – Qualitäts- stufen F an den lichtsignalgeregelten Knotenpunkten Ringstraße/Schil- lingsrotter Straße und Sürther Straße/Grüngürtelstraße. Eine ausrei- chende Verkehrsqualität (Qualitätsstufe D) kann durch Anpassungen der Signalzeitenpläne erreicht werden. Unter dieser Voraussetzung kann der planbedingte Mehrverkehr vom umliegenden Straßennetz aufgenommen werden. Tiefgaragenzufahrt Ringstraße Die Leistungsfähigkeitsbetrachtung nach dem HBS an der Tiefgaragen- zufahrt unmittelbar an der Ringstraße zeigte gute Verkehrsqualitäten. Sowohl in der morgendlichen als auch nachmittäglichen Spitzenstunde wird die Qualitätsstufe B erreicht. Querungsmaßnahme Ringstraße Vor dem Hintergrund der geplanten Kindertageseinrichtung wird zur Er- höhung der Verkehrssicherheit eine Querungsmaßnahme für Zufußge- hende über die Ringstraße (vor dem Haus 7) durch die Vorhabenträger geplant und umgesetzt werden. Im Durchführungsvertrag werden die Fi- nanzierung und Umsetzung dieser Maßnahme gesichert. 6.7.3 Innere Erschließung Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine Tiefgaragen- zufahrt von der Ringstraße – im nördlichen Teil des Baufeldes 4 – als al- leinige Ein- und Ausfahrt einer baufeldübergreifenden Gemeinschaftsga- rage. Die bestehende südliche Zufahrt an der Ringstraße soll erhalten werden und die Erschließung für die Feuerwehrfahrzeuge gewährleisten sowie dem Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung dienen. Zufußgehende und Radfahrende sollen zukünftig ebenfalls über die als Baumallee gestaltete südliche Zufahrt sowie über einen an der nördli- chen Plangebietsgrenze verlaufenden Weg die Gebäudeeingänge und ebenerdigen Fahrradabstellanlagen erreichen. Für eine gemeinsame konfliktarme Nutzung für Zufußgehende und Radfahrende sollen im Be- reich der Spielflächen Hinweisschilder für Radfahrende mit „Bitte Abstei- gen, Kinderspielplatz“ aufgestellt werden. - 26 - Ein- und Ausfahrtbereich Tiefgarage Im allgemeinen Wohngebiet wird die Lage der Tiefgaragenzufahrt an der Ringstraße in der Planzeichnung durch einen kombinierten Ein- und Ausfahrtbereich (Ein- und Ausfahrt TGa) festgesetzt. Ein- und Ausfahrtbereich Kindertageseinrichtung Mit der Festsetzung der „Ein- und Ausfahrt“ zugunsten der Kindertages- einrichtung (sowie einem Geh- und Fahrrecht) sollen die sechs Stell- plätze für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung er- schlossen werden. Bedingte Festsetzungen zur Erschließung Die Umsetzung des Vorhabens ist in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Bauabschnitten vorgesehen. Die Realisierung des ersten Bauabschnitts umfasst die Baufelder 1 und 2, der nachfolgende zweite Bauabschnitt die Baufelder 3 und 4. Da die Erschließung des Plangebietes über die Tiefgaragenzufahrt des Baufeldes 4 des zweiten Bauabschnittes erfol- gen soll, soll die Erschließung der Wohngebäude der Baufelder 1 bis 2 temporär über eine bedingte Festsetzung zur Erschließung über die in der Planzeichnung festgesetzte „Ein- und Ausfahrt Kindertageseinrich- tung“ sowie über das in der Nebenzeichnung zur temporären Erschlie- ßung festgesetzte Fahrrecht ermöglicht werden. Durch die auflösende Bedingung gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB ist die temporäre Erschlie- ßung bis zur Fertigstellung der Tiefgarage mit „Ein- und Ausfahrt TGa“ an der Ringstraße befristet. Durch die Verpflichtung der Vorhabenträger zur Durchführung der Vor- haben innerhalb einer bestimmten Frist gemäß § 12 Absatz 1 BauGB – im Durchführungsvertrag – wird sichergestellt, dass die Zwischener- schließung angemessen zeitlich begrenzt beziehungsweise nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig ist. Nach Fertigstellung der Tiefgaragen- zufahrt an der Ringstraße soll die über die „Ein- und Ausfahrt Kinderta- geseinrichtung“ zu erreichende innere Erschließung nur noch durch Zu- fußgehende und Radfahrende und für die Bring- und Holverkehre der Kindertageseinrichtung genutzt werden. Die Nutzung der Zufahrtsstraße für den motorisierten Individualverkehr ist nach Fertigstellung der Tiefga- rage dann unzulässig. 6.7.4 Ruhender Verkehr Der derzeitige Planungsstand (10/2022) sieht 354 Wohneinheiten vor. Der durch den Neubau von 354 Wohnungen sowie der Kindertagesein- richtung für sechs Gruppen ausgelöste Stellplatzbedarf wird innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage nachgewiesen. Fahrradabstellplätze sind innerhalb der Tiefgarage und darüber hinaus oberirdisch geplant. Flächen für Tiefgaragen und Stellplätze Für Stellplätze und Garagen unterhalb der Geländeoberfläche werden zeichnerisch Flächen festgesetzt (TGa), in denen Tiefgaragen errichtet werden können. Mit Ausnahme von sechs ebenerdigen Stellplätzen für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung sollen innerhalb - 27 - des Plangebietes Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig sein. Zur Siche- rung einer hohen Freiraumqualität wird festgesetzt, dass Stellplätze au- ßerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Tiefgaragen und Stellplätze nicht zulässig sind. Die zeichnerischen Festsetzungen werden dahingehend textlich ergänzt, dass in Tiefgaragen – innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflä- chen – Lagerflächen, Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 20% der Tiefgaragenfläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Verbunden mit den Festsetzungen zur Begrünung der nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen zielt diese Festsetzung auf die Beschränkung der Errichtung von Nebenanlagen auf dem Baugrundstück. Stellplatzbedarf nach Stellplatzsatzung Nach der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 17.03.2022 ergibt sich auf Grundlage der vorgesehenen Nutzungen ein Bedarf von 303 Pkw- Stellplätzen, welche durch die ÖPNV-Reduzierungsquote auf 228 Pkw- Stellplätzte reduziert werden können. Zudem entsteht der Bedarf von 945 Abstellplätzen für Fahrräder. Nut- zungs- art Umfang Richtzahl nach Stellplatzsatzung Ermittelter Bedarf Zahl der herzu- stellenden Stell- plätze für Pkw Zahl der herzu- stellenden Ab- stellplätze für Fahrräder Stell- plätze für Pkw Abstell- plätze für Fahrrä- der Wohnen 354 WE 30.157 m² WF 1 Stellplatz je 2 WE (WE<50 m²) 2 Stellplatz je 3 WE (WE50- 75 m²) 1 Stellplatz je WE (WE>75 m²) Abminderung ÖGW 20% (Ein- kommensgruppe A) 1 Abstellplatz je WE (WE<50 m²) 1 Abstellplatz je 30 m² WF Geförderter Wohnungsbau: 1 Abstellplatz je 30 m² WF 299 923 Kinder- tages- einrich- tung 110 Kin- der 1 Stellplatz je 20- 30 Kinder 1 Abstellplätze je 10 Kinder 4 22 Summe: 303 945 Reduzierter Stellplatzbedarf: Reduktionsfak- tor 25% ÖPNV- Infrastruktur 228 Tabelle 2 Stellplatzbedarf nach neuer Stellplatzsatzung (Planungsstand 10/2022) - 28 - Umsetzung Für das Vorhaben können die Anforderungen der Stellplatzsatzung der Stadt Köln erfüllt werden. Nach aktuellem Planungsstand sind 228 Tief- garagen-Stellplätze zuzüglich 6 oberirdischer Stellplätze für den Bring- und Holverkehr der Kindertageseinrichtung vorgesehen. Alle erforderli- chen 945 Abstellplätze für Fahrräder werden in der Tiefgarage nachge- wiesen. Weitere Abstellplätze werden zusätzlich oberirdisch errichtet. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze für Kfz nur innerhalb der Tiefga- rage bzw. innerhalb der oberirdischen Stellplätze für den Hol- und Bring- verkehr der Kindertageseinrichtung zulässig sind. 6.8 Technische Infrastruktur Versorgung Die erforderlichen Leitungstrassen zur Versorgung des Plangebietes mit Strom und Wasser sind über das vorhandene Leitungsnetz in der Ring- straße gesichert. Aufgrund der geplanten baulichen Verdichtung sind im Plangebiet nur unterirdische Versorgungsanlagen (Trafostationen) veror- tet. Entsorgung In der Ringstraße befindet sich ein Mischwasserkanal (öffentlicher Sammler OB KR 1200/1330), der das anfallende Schmutz- und Nieder- schlagswasser des Plangebietes aufnehmen kann, so dass die Entsor- gung des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers gesichert ist. Für das Plangebiet sind zwei Entwässerungssysteme geplant, die au- ßerhalb der Tiefgarage verlaufen. Der vorhandene Kanalhausanschluss an den Sammler in der Ringstraße (Verortung circa Mitte Haus 7) kann wiederverwendet werden; der Übergabeschacht auf dem Grundstück wird erneuert (vgl. WILLEMS Ingenieurgesellschaft für Straßen und Tief- bau mbH: Entwässerungskonzept zum Kanalentwurf, Bergisch Glad- bach, 08.11.2022). Entwässerungssysteme 1. Mischwassersystem für Schmutzwasser und belastetes Regenwasser der Balkone und Rinnen der Hauszugänge, 2. unbelastetes Regenwasser der begrünten Gebäudedächer, der be- grünten Tiefgarage und fußläufiger Wege. Das Schmutzwasser und belastetes Regenwasser werden am An- schluss der Ringstraße zusammengeführt und als Mischwasser an die öffentliche Vorflut angeschlossen. Das Niederschlagswasser mit gerin- ger Belastung wird eingeleitet, da das Plangebiet in der Wasserschutz- zone III liegt. Niederschlagswasser Die Baufelder sind fast vollständig mit einer Tiefgarage unterbaut. Die Dachflächen des obersten Nicht-Vollgeschosses werden als Gründächer mit extensiver Begrünung geplant. Die nicht überbauten Flächen der - 29 - Tiefgarage werden mit 90-110 cm aufgeschüttet und intensiv begrünt. Auf den Hauptdächern sind Photovoltaik-Anlagen geplant; das Regen- wasser im Bereich der Photovoltaik-Anlagen soll über die Gründächer abgeleitet werden. Das unbelastete Regenwasser wird gegenläufig nach Westen geführt und im Bereich des westlichen Grundstücksstreifens (parallel zu den Gleisanlagen der Stadtbahnstrecke) versickert werden. Die Versicke- rungskörper werden so ausgelegt, dass sie den vorhandenen und ge- planten Baumbestand nicht gefährden. Die geplante Versickerung wird in einer Tiefe von 2,0 bis 3,0 m mit Versickerungskästen erfolgen. Das anfallende Regenwasser auf der Tiefgaragen-Decke, der Wege, Spielflächen und Gärten soll vollständig über den Bodenaufbau in die Drainschicht abgeleitet werden. Die Reinigung erfolgt über die belebte Bodenschicht. Starkregenbetrachtung/Überflutungsnachweis Die Freiflächen liegen tiefer als die Gebäude, so dass die Entwässerung allseits vom Gebäude weg erfolgt. Nach dem erarbeiteten Überflutungs- nachweis nach DIN 1986-100 werden für potenzielle Starkregenereig- nisse Auslaufzonen und Retentionszonen für das Oberflächenwasser angelegt. In den Hofbereichen auf der Tiefgarage werden Mulden aus- gebildet, die im Starkregenereignis zur Rückhaltung dienen, d.h. sowohl private Grünflächen als auch private Spielflächen werden als Retenti- onsraum dienen, jedoch nicht die Freifläche der Kindertageseinrichtung (Baufeld 4). Das Regenwasser der Dachflächen soll auf den Dachflächen, welche als Retentionsflächen mit einem Stauvolumen von mindestens 76 m³ ausge- bildet werden, zurückgehalten werden. Überflutungsschutz Die Rückstauebene am Anschlusspunkt in der Ringstraße liegt bei ca. 47,80 und 47,45 m ü. NHN Straßenoberkante. Die tiefste OKFF des Ge- bäudes an der Ringstraße liegt bei 47,90 m ü. NHN. Alle übrigen Ge- bäude liegen höher (48,20, 48,50, 48,70 m ü. NHN), so dass ein Rück- stau auf Straßenoberkante keinen Schaden an den Gebäuden verursa- chen wird. Die Überflutungsberechnung nach DIN 1986-100 ergibt einen Einstau im Bereich der Höfe. Weitere Reserven werden auf den Wegen und in den Gärten bestehen, so dass die Wohngebäude auch bei stärke- ren Regenereignissen geschützt sein werden. Im Hofbereich des Baufel- des 4 ist eine Freifläche der Kindertageseinrichtung geplant, die nicht eingestaut wird. Im nordöstlichen Bereich dieser Fläche wird eine 233 m² große Retentionsbox auf die Tiefgaragendecke verlegt. Die Zu- läufe an die Retentionsbox liegen oberhalb der Regelentwässerung. Das angestaute Regenwasser wird gedrosselt an die Entwässerung abgelei- tet. Brandschutz Zur Sicherstellung der Personenrettung und wirksamer Löscharbeiten gemäß § 14 BauO NRW ist eine Feuerwehrzufahrt von der Ringstraße über die südliche Zufahrt (Baumallee) vorgesehen. Ausschließlich für das Baufeld 4 unmittelbar an der Ringstraße besteht eine zusätzliche - 30 - Feuerwehrzufahrt mit Aufstellflächen an der nördlichen Gebäudeseite des Wohngebäudes mit Kindertageseinrichtung. Die im Plangebiet vor- gesehenen Feuerwehrzugänge, Aufstellflächen für die Feuerwehrfahr- zeuge entsprechen den Anforderungen des Brandschutzes. Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 1600 l/min (96 m³/h) über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden im Umkreis von 300 m erforderlich. Die Löschwasserversorgung basiert auf der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Ringstraße. Für die Erst- brandbekämpfung müssen Hydranten (DN80) in einer Entfernung von weniger als 100 m zum Gebäudezugang erreichbar sein. Die Anordnung von weiteren Hydranten (Objektschutz) im Plangebiet ist daher erforder- lich. Der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehen un- ter diesen Voraussetzungen keine brandschutztechnischen Belange ent- gegen. 6.9 Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur Kindergartenbedarfsplanung Im Stadtteil Rodenkirchen besteht ein hoher Bedarf am Ausbau von Kin- dergartenplätzen. Der durch die Planung ausgelöste zusätzliche Bedarf soll durch die innerhalb des Plangebietes vorgesehene Kindertagesein- richtung für sechs Gruppen gedeckt werden. Durch die Kennzeichnung „Kindertageseinrichtung im Erdgeschoss“ innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an der Ringstraße (im Baufeld 4) und textliche Fest- setzung wird die Kindertageseinrichtung im Plangebiet gesichert. Schulentwicklungsplanung Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an Plätzen in Schulen kann durch die vorhandenen bzw. zum Teil in Planung befindlichen Infrastruk- tureinrichtungen gedeckt werden. Die dem Plangebiet am nächsten gelegenen Grundschulen sind die Ge- meinschaftsgrundschule (GGS) Sürther Hauptstraße 149, die GGS Zum Hedelsberg 13, die GGS Adlerstraße 13, die KGS, EGS Mainstraße 75 und die KGS Franziskus-Schule, Cäsarstraße 21. Im Umfeld des Plan- gebietes sind an den Grundschulen ausreichend Kapazitäten vorhan- den, um den zusätzlichen Bedarf an Grundschulplätzen für das neu ent- stehende Wohnquartier decken zu können. Zusätzliche Kapazitäten ent- stehen mit dem Neubau für die Ernst-Moritz-Arndt-Schule (EMA) im Sürther Feld. Spielplatzbedarf Infolge der Planung von 354 Wohneinheiten entsteht ein zusätzlicher Bedarf an öffentlicher Spielplatzfläche nach der Berechnungsgrundlage des Kooperativen Baulandmodells von insgesamt 1.628 m². Das städtebauliche Planungskonzept berücksichtigt eine Spielplatzflä- che im Baufeld 2 des 1. Bauabschnittes mit einer Größe von mindestens 500 m². Die Spielplatzfläche wird als private Grünfläche, Zweckbestim- mung Kinderspielplatz und als mit Gehrechten zu belastende Fläche festgesetzt. - 31 - Um die Erreichbarkeit des Spielplatzes auch für Kinder aus der näheren Umgebung zu gewährleisten, werden die Spielflächen und ihre Zuwe- gungen als Gehrecht für die Allgemeinheit festgesetzt. Das Gehrecht zu- gunsten der Allgemeinheit führt von der Ringstraße zu der Spielplatzflä- che. Die Spielplatzfläche wird durch die Tiefgarage zum Teil unterbaut, daher wird das Grundstück der Kinderspielplatzfläche nicht an die Stadt Köln übertragen. Die Sicherung der Herstellung der Spielplatzflächen wird in dem noch abzuschließenden Durchführungsvertrag geregelt. Die Gestal- tung der mindestens 500 m² großen Spielplatzfläche für Kinder und Ju- gendliche (6 bis 18 Jahren) als auch der Kinderspielplätze gemäß § 9 BauO NRW (Spielflächen für Kleinkinder) erfolgen in Abstimmung mit den Fachdienststellen. Der darüber hinaus verbleibende planbedingte Mehrbedarf öffentlicher Spielplatzfläche aus dem Kooperativen Baulandmodell wird durch die Vorhabenträger monetär abgelöst. Mit der Ablösezahlung sollen Freiflä- chen in der Umgebung des Plangebietes aufgewertet werden. Nach der Satzung der Stadt Köln für private Spielflächen werden im Plangebiet zudem wohnungsnahe Spielflächen für Kleinkinder von 0 bis 6 Jahren berücksichtigt. 6.10 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen – Lärm Das Plangebiet ist durch Lärm vorbelastet, einerseits durch Verkehrs- lärmimmissionen des Straßen-, Schienenverkehrs und Flugverkehrs, an- derseits durch Gewerbelärmimmissionen. Zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan „Ringstraße 38 - 46“ wurde eine schalltechnische Untersu- chung zu den Lärmemissionen und -immissionen (Peutz Consult GmbH, Stand 10.10.2022) durchgeführt. Als maßgebliche Emittentenarten wa- ren Verkehrslärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs und Gewerbelärmimmissionen zu berücksichtigen. Gegenstand der Untersu- chung war daher die Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen – einschließlich der Geräuschimmissionen der zur Wohnbebauung gehöri- gen Tiefgaragennutzung – in Bezug auf das Plangebiet. Die Untersu- chung schloss zudem die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die Umgebung ein: Die Ermittlung und Beurteilung der Lärmemissionen aus dem Plangebiet durch die Tiefgaragennutzung (Nachbarschafts- lärm) und die Veränderung der Straßenverkehrslärmimmissionen auf öf- fentlichen Straßen infolge des planbedingten Mehrverkehrs. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf die Planung einwirken- den Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ dar. Bei Nachbarschaftslärm durch Fahr- und Parkvorgänge an Wohn- häusern bzw. Tiefgaragen kann auf die schalltechnischen Orientierungs- werte der DIN 18005 zurückgegriffen werden. Zur Bewertung des Ge- werbelärms wird die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) herangezogen. - 32 - Gebietsbe- zeichnung TA Lärm Immissionsrichtwerte in dB(A) DIN 18005 Teil 1, Bei- blatt 1 Orientierungswerte in dB(A) Klammerwert gilt für In- dustrie / Gewerbe, Frei- zeitlärm Tag Nacht Tag Nacht Reines Wohn- gebiet (WR) 50 35 50 40 (35) Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 55 45 (40) Mischgebiet 60 45 60 50 (45) Tabelle 3 Immissionsrichtwerte TA Lärm, Orientierungswerte DIN 18005 Für die Beurteilung der auf die Wohngebäude einwirkenden Lärmimmis- sionen im Plangebiet werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete in Übereinstimmung mit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung herangezogen. 6.10.1 Einwirkungen aus der Umgebung auf das Plangebiet (öffentlicher Straßen- und Schienenverkehr, Flugverkehr) Die Lärmsituation im Plangebiet wird im Hinblick auf den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen durch den Kfz-Verkehr auf der Ringstraße, Schillingsrotter Straße, Kriemhildstraße, Siegfriedstraße, Rotterberg- straße und der BAB 4 bestimmt. In die Berechnung des Straßenverkehrslärms nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) wurden die Straßenverkehrszah- len aus dem Verkehrsgutachten der BSV Büro für Stadt und Verkehrs- planung GmbH, Stand Oktober 2020, sowie die Verkehrszahlen gemäß NWSIB Online und Lärmkarten NRW eingestellt. In Bezug auf den öffentlichen Schienenverkehrslärm wird die Lärmsitua- tion des Plangebiets durch den Stadtbahnbetrieb der Linien 16 und 17 bestimmt. Der Schienenverkehrslärm wurde nach der Richtlinie zur Be- rechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03) ermit- telt. Die den Berechnungen zugrunde liegenden Eingangsparameter zur Bestimmung der Emissionen des öffentlichen Schienenverkehrs erfolg- ten auf Grundlage der Aushangfahrpläne der Kölner Verkehrs-Betriebe. Hinsichtlich der Fluglärmimmissionen wurde sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) berücksichtigt. - 33 - Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen erfolgte für Rasterlärm- karten (Isophonenkarten) auf Höhe von 2 m (Erdgeschoss), 5 m (1. Obergeschoss), 8 m (2. Obergeschoss) und 11 m (3. Obergeschoss), getrennt für den Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und den Nachtzeit- raum (22.00 bis 6.00 Uhr) unter Einbeziehung des Fluglärms im Hinblick auf die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 und mittels einer Ausweisung der maßgeblichen Außenlärm- pegel nach der DIN 4109 an den Fassaden im Plangebiet für den Plan- Fall. Zudem wurden Einzelpunktberechnungen für die Erstellung von Gebäudelärmkarten entlang der Fassaden der geplanten Bebauung für alle geplanten Geschosse durchgeführt. Beurteilung der Verkehrsgeräuschsituation Straßen- und Schienenver- kehrslärm Das Plangebiet ist insbesondere durch Lärmimmissionen der Ringstraße stark vorbelastet. Innerhalb des Plangebietes werden durch Straßenver- kehrslärm die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohn- gebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und 45 dB(A) zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sowohl tags als auch nachts über- schritten. Im nordöstlichen Plangebiet an der Ringstraße werden Beur- teilungspegel von bis zu 66 dB(A) tags und bis zu 56 dB(A) nachts er- reicht. Die Überschreitung des Orientierungswertes der DIN 18005 be- trägt sowohl im Tagzeitraum als auch im Nachtzeitraum bis zu 11 dB(A). Durch Schienenverkehrslärm ergeben sich Beurteilungspegel von bis 68 dB(A) tags und bis zu 63 dB(A) nachts im südwestlichen Plangebiet entlang der Schienentrasse. Die Überschreitungen der Orientierungs- werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete durch Schienenver- kehrslärm betragen bis zu 13 dB(A) im Tagzeitraum und bis zu 18 dB(A) im Nachtzeitraum. Die höher liegenden und im Rahmen der Abwägung noch als zulässig erachteten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärm- schutzverordnung) von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für die Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes würden im Tag- und Nachtzeitraum durch den Straßenverkehrslärm bis zu 7 dB(A) sowie durch den Schienenverkehrslärm tags bis zu 9 dB(A) und nachts bis zu 14 dB(A) überschritten werden. Als Grenze für die Gesundheitsgefährdung werden nach der Rechtspre- chung des BVerwG Beurteilungspegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) angesehen. Mit Beurteilungspegeln von bis zu 63 dB(A) wird der Lärmsanierungswert für den Nachtzeitraum im Plangebiet durch Schie- nenverkehrslärm erreicht. Im Vergleich zur freien Schallausbreitung wird bei Realisierung der ge- planten Bebauung ein beruhigter Innenbereich mit Beurteilungspegeln von 45 bis 55 dB(A) tags und überwiegend 45 bis 50 dB(A) nachts er- zielt. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Innenbereich des Plangebietes im Tagzeitraum einge- halten und im Nachtzeitraum um maximal 5 dB(A) überschritten. In den lärmexponierten Außenwohnbereichen, die zur Ringstraße und zur Stadtbahntrasse orientiert sind, werden im Tagzeitraum an den Fas- saden Beurteilungspegel von mehr als 62 dB(A) erreicht. Für Außen- - 34 - wohnbereiche wie Balkone und Terrassen sollte die Einhaltung des Ori- entierungswertes der DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) tags an- gestrebt werden, da im Mischgebiet gewohnt werden kann. 6.10.2 Schallminderungsmaßnahmen – Verkehrs- lärm Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete überschritten werden, werden im Plangebiet Schallminderungsmaßnah- men erforderlich. Grundsätzlich stehen für Schallminderungsmaßnah- men die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung: − das Einhalten von Mindestabständen, − die differenzierte Ausweisung von Baugebieten, − die Durchführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen und − Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. Das Einhalten von Mindestabständen schied entlang der Ringstraße aufgrund der vorliegenden räumlichen Situation aus. Aus städtebauli- chen Gesichtspunkten soll die Straßenrandbebauung übereinstimmend mit der Bauflucht der Bestandsbebauung nördlich des Plangebietes fort- geführt werden. Von der Einhaltung von immissionsschutzbezogenen Mindestabständen von circa 70 bis 80 m von der Ringstraße und von circa 50 bis 60 m von der Stadtbahntrasse musste abgesehen werden, um zusätzlichen Wohnraum in integrierter Lage zu schaffen und dem ak- tuellen Kölner Wohnraumbedarf gerecht werden zu können. Die vorge- sehene Bebauung von vier Nachbarschaftshöfen – sowohl zur Stadt- bahntrasse als auch zur Ringstraße – wird die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs und ihre Außenwohnbereiche vor Schienen- und Straßenverkehrslärm weitgehend abschirmen. Innerhalb des Plangebietes, das – der Zweckbestimmung eines Allge- meinen Wohngebietes folgend – einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, werden keine differenzierten Baugebietsausweisungen vorgenom- men. Ziel der Planung ist es, durch städtebauliche Nachverdichtung eine überwiegend vier- bis fünfgeschossige Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung zu ermöglichen. Obgleich eine erhebliche Vorbe- lastung durch Straßen- und Schienenverkehrslärmimmissionen besteht, wurde der Innenentwicklung einer Außenentwicklung der Vorrang gege- ben. Dies ist zugleich als Beitrag zur weiteren Reduzierung der Flächen- inanspruchnahme und damit auch zum Boden- und Klimaschutz zu be- werten. Aufgrund der räumlich engeren Zuordnung zwischen Emittenten und Im- missionsorten und aufgrund der geplanten Gebäudehöhen stellen aktive Schallschutzmaßnahmen für die Wohngebäude in Form von Lärm- schutzwänden entlang der Ringstraße und den Gleisanlagen keine ge- eigneten Schallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Orientierungs- werte für die Wohngebäude dar, da gebäudehöhengleiche Lärmschutz- wände die geplante Wohnnutzung abschotten würden. Zudem bliebe die Wirkung einer Lärmschutzwand an der Ringstraße und entlang des - 35 - Schienenweges auf die unteren Geschossebenen beschränkt. Die ge- plante Lärmschutzwand entlang der Schienentrasse dient dahingehend dem Schutz der Hausgärten. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht – wie eine immissionsschutzbezogene Orientierung der Gebäude durch Gebäude- stellung und -form, eine Orientierung der Wohnräume zur lärmabge- wandten Seite, schallgedämmte Fenster, die Erhöhung der Schalldäm- mung der Fassade, die Zuordnung der wohnbezogenen Freibereiche (Gemeinschaftsanlagen, Terrassen, Balkone) zu jeweils lärmabgewand- ten Seiten bzw. Bereichen. Zur Festlegung von passiven Lärmschutz- maßnahmen nach DIN 4109 sind die „maßgeblichen Außenlärmpegel“ heranzuziehen. Für alle Räume, die prinzipiell regelmäßig zum Schlafen genutzt werden könnten, ist die Schalldämmung der Außenbauteile auf den jeweils höheren Wert des maßgeblichen Außenlärmpegels (Tagzeit- raum / Nachzeitraum) zu dimensionieren. Der Gewerbelärm wird berück- sichtigt, indem der nach TA Lärm jeweilig anzusetzende Immissions- richtwert für allgemeine Wohngebiete hinzuaddiert wird. Es wird jeweils das Maximum aus den ermittelten Gewerbelärmimmissionen (als worst- case-Ansatz ohne Lärmschutzmaßnahmen) und dem gebietsabhängi- gen Immissionsrichtwert herangezogen. Der für die Ermittlung der Lärmpegelbereiche maßgebliche Außenlärm- pegel errechnet sich gemäß DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) aus der Summe der Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm, Nachbarschaftslärm und Sozial- geräusche der Kindertagesstätte. Auf der Basis einer Summenbetrach- tung wurden die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt und Lärmpe- gelbereichen zugeordnet, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Darstellung der Lärmpegelbereiche erfolgt bei freier Schallausbreitung. Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schall- schutzmaßnahmen gemäß der Darstellung der Lärmpegelbereiche (LPB) III bis V in der Planzeichnung festgesetzt. Aus den Lärmpegelbe- reichen ergeben sich jeweils die Mindestanforderungen an die Luft- schalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausge- bauter Dachgeschosse) für den erforderlichen Nachweis im Baugeneh- migungsverfahren. Ohne konkrete Planung kann daraus nicht ohne wei- teres auf das erforderliche Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbau- teile von Gebäuden und demzufolge auch nicht auf Schallschutzklassen für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der je- weiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im Baugenehmigungsverfahren bekannt werden. Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) werden aufgrund der hohen Verkehrs- lärmimmissionen vor den Fassaden des gesamten Plangebietes Beurtei- lungspegel größer als 45 dB(A) erreicht. Zur Sicherstellung eines Innen- pegels von 30 dB(A) im Nachtzeitraum, d.h. um eine zumutbare Schlaf- ruhe in den Wohngebäuden zu erzielen, soll als Maßnahme des passi- ven Schallschutzes eine fensterunabhängige Belüftung bei Schlaf- und Kinderzimmern festgesetzt werden. Bei Schlaf- und Kinderzimmern wird - 36 - damit durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleich- wertige Maßnahmen sichergestellt, dass die Fenster nachts geschlos- sen bleiben können und ein wirksamer Lärmschutz erzielt wird. Zum Wohnen gehört die Nutzung einer Terrasse, eines Balkons/ einer Loggia oder eines Gartens. Diese sind als Außenwohnbereiche inner- halb des Tageszeitraums vor Lärm zu schützen. Zum Schutz der Au- ßenwohnbereiche sind im Plangebiet Schallschutzmaßnahmen zu tref- fen. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren die Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind. Im Plangebiet werden durch die vorgesehenen Gebäudestellungen die Außenwohnbereiche weitgehend vom Schienen- und Straßenverkehrs- lärm abgeschirmt, so dass im Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) Beurteilungs- pegel unter 60 dB(A) (jeweils an den Gebäudeaußenkanten) erreicht werden können. Zum Schutz der Außenwohnbereiche im östlichen Teil der Baufelder 1 und 2 wird eine Baureihenfolge festgesetzt. Die aufgenommene be- dingte Festsetzung regelt, dass zunächst die lärmabschirmende Wir- kung der mit Gebäudeteil A und Gebäudeteil B bezeichneten westlichen Flanke des Plangebiets mit der als Mindest- und Höchstmaß festgesetz- ten Gebäudehöhe hergestellt sein muss, bevor Wohnungen in den an- grenzenden östlichen Bereichen der Baufelder 1 und 2 bezogen werden können. Zum Schutz der Außenwohnbereiche (Erdgeschosshöhe), die unmittelbar zu den Gleisanlagen orientiert sind, wird an der westlichen Plangebiets- grenze eine Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 1,7 m und einem Schalldämmmaß von DL R > 24 dB festgesetzt. Die Lärmschutzwand er- möglicht in den Baufeldern 1 und 2 somit eine schienenlärmgeschützte Garten- oder Terrassennutzung – die berechneten Beurteilungspegel des Verkehrslärms in Erdgeschosshöhe liegen bei weniger als 60 dB(A) tags. An der westlichen Plangebietsgrenze zur Stadtbahnlinientrasse besteht im Bereich des Baufelds 2 bereits eine Grenzmauer. Soweit dies möglich ist, soll diese erhal ten (oder an gleicher Stelle ersetzt) und in Richtung Süden im Bereich des Baufeldes 1 verlängert werden. Durch Schallschutzmaßnahmen an Balkonen und Loggien – wie bei- spielsweise entsprechende Verglasungen mit schallabschirmender Wir- kung – soll sichergestellt werden, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Festsetzung sollen nur Bal- kone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen ausgenommen sein, die zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite einen Balkon oder eine Loggia aufweisen. Die Wohnungen unmittelbar am Schienenweg und an der Ringstraße sind überwiegend als durchgesteckte Wohnun- gen geplant, so dass diese eine ruhige Seite aufweisen, d.h. Aufent- haltsräume einer Wohnung liegen auch an einer lärmabgewandten Fas- sadenseite. Fazit Die Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die ge- - 37 - plante Wohnbebauung zur Erzielung gesunder Wohnverhältnisse so- wohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. Die Festsetzung aktiver und passiver Schallschutzmaßnehmen stellen zudem die lärmgeschützte Nutzung der Außenwohnbereiche sicher. 6.10.3 Gewerbelärmimmissionen Auf das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wirken mehrere gewerbliche Nutzungen aus der unmittelbaren Umgebung ein. Bei der Ermittlung der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmbe- lastung wurde die Gesamtbelastung aller gewerblichen Schallquellen untersucht, die auf eine schutzwürdige Wohnnutzung einwirkt. Da hier- bei die Richtwerte der TA Lärm zu beachten sind, liegt der maßgebliche Immissionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters. Aus den Berechnungsergebnissen geht hervor, dass bei freier Schal- lausbreitung im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) im Bereich der An- lieferung und der Einkaufswagensammelbox des benachbarten Lebens- mittelmarktes Überschreitungen des Immissionsrichtwerts der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags um bis zu 4,5 dB(A) an der zu dem inneren Erschließungsweg orientierten Fassade des Wohn- gebäudes im Baufeld 3 zu erwarten sind. Zudem sind Überschreitungen des Immissionsrichtwertes um 2,3 dB(A) im Bereich der oberirdischen Stellplätze an der zu dem inneren Erschließungsweg orientierten Fas- sade des Wohngebäudes mit Kindertageseinrichtung im Baufeld 4 zu er- warten. Innerhalb des Plangebietes überschreiten einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A); die kurzzeitig zulässigen Geräuschspitzen werden an allen Im- missionsorten eingehalten. 6.10.4 Schallminderungsmaßnahmen – Gewerbe- lärm Als grundsätzliche Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung des Gewerbe- lärms im Tag- und Nachtzeitraum kommen auf der Ebene des Bebau- ungsplans folgende Maßnahmen in Betracht: − Einhalten von Mindestabständen, − differenzierte Baugebietsausweisungen, − aktive Schallschutzmaßnahmen und − Ausschluss öffenbarer Fenster. Das Einhalten von Mindestabständen zwischen dem „allgemeinen Wohngebiet“ zur Emissionsquelle Lebensmittelmarkt ist für das Plange- biet kein geeignetes Mittel, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Gewerbelärm zu vermeiden. Es besteht ein städtebauliches Interesse, zukünftig eine Wohnbebauung im Sinne einer Innenentwicklung zu reali- sieren. Das Einhalten größerer Abstände zur gewerblichen Nutzung kann ausscheiden, da durch geeignete bauliche und technische Vorkeh- rungen sichergestellt werden kann, dass keine ungesunden Wohnver- hältnisse entstehen. - 38 - Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und Im- missionsorten wurde als aktive Schallschutzmaßnahme die Verlegung der an der Südwestfassade befindlichen haustechnischen Anlagen des Lebensmittelmarktes (Kältemaschine, Splitgeräte, RLT-Anlagen) wäh- rend des Bebauungsplanverfahrens Mitte des Jahres 2021 umgesetzt. Nach der Verlegung der haustechnischen Anlagen werden an der zum Lebensmittelmarkt orientierten Fassade des Wohngebäudes im Bau- feld 1 die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohnge- biete im Tag- und Nachtzeitraum eingehalten. Im Baufeld 3 wurde die Gebäudestellung innerhalb des Wohnhofes so angepasst, dass die zum Lebensmittelmarkt orientierte Hofseite vollstän- dig geschlossen ist. Damit kommt sowohl der im Baufeld 3 als auch der im Baufeld 4 geplanten Bebauung unmittelbar an der Baumallee (Pro- menade) eine lärmabschirmende Wirkung jeweils gegenüber den nörd- lich liegenden Wohngebäuden bzw. Wohngebäudeteilen zu. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes in den Baufel- dern 3 und 4 kommt der Ausschluss von Immissionsorten in Betracht. Für die schutzbedürftigen Räume an den südlichsten Fassaden inner- halb der Baufelder 3 und 4 wird der Ausschluss öffenbarer Fenster festgesetzt. Es sollen Ausnahmen von der getroffenen Festsetzung zu- lässig sein, soweit in einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden. Als architektonische Lösung sind inner- halb des Plangebietes an den vom Gewerbelärm betroffenen Fassaden der Baufelder 3 und 4 Prallscheiben (vorgesetzte Kastenfenster) sowie soweit erforderlich eine Verglasung der Balkone zum Ausschluss von Immissionsorten vorgesehen. Zudem sind Ausnahmen vom Ausschluss öffenbarer Fenster zulässig, wenn durch Maßnahmen an der Gewerbe- lärmquelle, beispielsweise durch Umbaumaßnahmen auf dem Lebens- mittelmarktgrundstück, die Anforderungen der TA Lärm eingehalten wer- den. Die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Immissionsorten stel- len planungsrechtlich sicher, dass in Bezug auf Gewerbelärmimmissio- nen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet erfüllt werden. 6.10.5 Lärmimmissionen Tiefgaragenzufahrt Die Berechnung der durch die Nutzung der Tiefgarage erzeugten Lärmemissionen erfolgt auf Basis der in der Tiefgarage geplanten 148 Stellplätze im ersten Bauabschnitt (Baufelder 1 und 2) und 228 Stell- plätze (finale Ausbaustufe) nach TA Lärm unter Verwendung der Park- platzlärmstudie. Da es sich bei der Tiefgarage nicht um eine gewerbliche Nutzung im eigentlichen Sinne handelt, erfolgt hingegen die anschlie- ßende Beurteilung gemäß Vorgabe der Stadt Köln im Hinblick auf die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005. Das Spitzenkegelkriterium der TA Lärm wird bei der Beurteilung der zu den Wohnanlagen gehörigen Tiefgarage aus diesem Grund nicht be- rücksichtigt. Allen anderen Lärmbetrachtungen liegt der pessimale An- satz des Verkehrsgutachtens mit einer Worst-Case-Betrachtung von 400 Wohneinheiten zugrunde. - 39 - Temporäre Tiefgaragenzufahrt Mit Realisierung des ersten Bauabschnittes (Baufelder 1 und 2) soll eine temporäre Tiefgaragenzufahrt nordwestlich des Lebensmittelmarktes (im Bereich der Häuser 1 und 4) als teilweise überdachte Rampe errichtet werden. Die Berechnung der Geräuschimmissionen der zur Wohnbe- bauung gehörigen Tiefgaragennutzung erfolgte unter Berücksichtigung der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der geplanten Gebäude des ersten Bauabschnittes. Da die Tiefgarage des ersten Bauabschnit- tes mit 148 Stellplätzen keine gewerbliche Anlage nach TA Lärm im en- geren Sinne darstellt, erfolgte eine Bewertung der Lärmimmissionen nach den schalltechnischen Orientierungswerten für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ unter Zuhilfenahme der nach der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel der Fahrvorgänge an der Tiefgaragenzufahrt. Maximalpegel fanden keine Berücksichti- gung, weil die Beurteilung nach DIN 18005 erfolgt. Bezüglich der Geräuschimmissionen der temporären Tiefgaragenzu- fahrt, konnte ermittelt werden, dass die hier heranzuziehenden schall- technischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohnge- biete von 55 dB(A) im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) und 45 dB(A) im Nachtzeitraum an allen betrachteten Immissionsorten eingehalten wer- den. Am nächstgelegenen Plangebäude (Haus 4) wurden Beurteilungs- pegel von bis zu 45,8 dB(A) tags und bis zu 41,7 dB(A) im Nachtzeit- raum ermittelt. Endgültige Tiefgaragenzufahrt Die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage mit insgesamt 228 Stellplätzen und geschlossener Rampe erfolgt straßennah an der Ringstraße. Die Be- rechnung der Geräuschimmissionen der zur Wohnbebauung gehörigen Tiefgaragennutzung erfolgte unter Berücksichtigung der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der geplanten Gebäude. Da die Tiefgarage mit 228 Stellplätzen im vorliegenden Betrachtungsfall keine gewerbliche Anlage nach TA Lärm im engeren Sinne darstellt, erfolgte eine Bewer- tung der Lärmimmissionen nach den schalltechnischen Orientierungs- werten für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ unter Zuhilfenahme der nach der TA Lärm ermittelten Beur- teilungspegel der Fahrvorgänge an der Tiefgaragenzufahrt. Maximalpe- gel fanden keine Berücksichtigung, weil die Beurteilung nach DIN 18005 erfolgt. Die an der schutzbedürftigen Wohnnutzung im Plangebiet ermittelten Beurteilungspegel von bis zu 48,9 dB(A) im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) und bis zu 44,7 dB(A) im Nachtzeitraum halten die schalltechni- schen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ein. 6.10.6 Schallminderungsmaßnahmen Tiefgaragen- zufahrt Eine schallabsorbierende Auskleidung der Tiefgaragenzufahrt wurde im Lärmschutzgutachten geprüft. Aufgrund der geringfügigen Reduzierung der Beurteilungspegel um 0,1 dB(A) sowohl im Tag- als auch Nachtzeit- raum jedoch nicht zur Festsetzung im Bebauungsplan empfohlen. - 40 - Der vorbeugende Immissionsschutz wird bereits auf städtebaulicher und architektonischer Ebene durch die Lage der Tiefgaragenzufahrt unmittel- bar an der öffentlichen Straße und die Ausführung eines geschlossenen Rampenbereichs (gebäudeintegriert) erfüllt. Zur Festlegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet ge- mäß DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) wurde bei der Ermitt- lung der „maßgeblichen Außenlärmpegel“ auch der von der Tiefgaragen- zufahrt ausgehende Lärm berücksichtigt. Herangezogen wurde dabei je- weils das Maximum aus den ermittelten Tiefgaragenlärmimmissionen (als worst-case-Ansatz ohne Lärmschutzmaßnahmen) und dem gebiets- abhängigen Immissionsrichtwert. Auf der Basis einer Summenbetrach- tung wurden die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt und Lärmpe- gelbereichen zugeordnet, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. In- sofern ist der von der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Lärm in die Fest- setzung passiver Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen eingeflossen. 6.10.7 Nachbarschaftslärm durch die geplante Tiefgarage Aus dem Plangebiet werden künftig Lärmemissionen durch die geplante private Tiefgaragennutzung – sowohl durch die temporäre Tiefgaragen- zufahrt des ersten Bauabschnittes (Baufelder 1 und 2) als auch durch die Zufahrt an der Ringstraße (finale Ausbaustufe) – auf die nähere Nachbarschaft einwirken, die gemäß TA Lärm zu beurteilen sind. Temporäre Tiefgaragenzufahrt An den nächstgelegenen Immissionsorten Wohngebäude Kriemhild- straße 17, Ringstraße 52, Ringstraße 36, Mildred-Scheel-Straße 13-25 und Schillingsrotter Straße 45 werden mit maximalen Beurteilungspe- geln von 38,5 dB(A) tags und 34,3 dB(A) nachts die Immissionsricht- werte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tag- zeitraum und 40 dB(A) im Nachtzeitraum eingehalten. Endgültige Tiefgaragenzufahrt Aus den Berechnungsergebnissen geht hervor, dass an den nächstgele- genen Immissionsorten Wohngebäude Ringstraße 34 und 47 sowie Kriemhildstraße 17 maximale Beurteilungspegeln von 43,0 dB(A) tags und 38,8 dB(A) nachts erreicht werden. Die Immissionsrichtwerte für all- gemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum und 40 dB(A) im Nachtzeitraum können damit an allen Immissionsorten sicher eingehal- ten werden – auch ohne Berücksichtigung einer schallabsorbierenden Auskleidung der Tiefgaragenzufahrt. Dies schließt die Einhaltung des Spitzenpegelkriteriums der TA Lärm ein. - 41 - 6.10.8 Auswirkungen auf die Umgebung – Zunahme des öffentlichen Straßen- verkehrslärms Die schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH, 10.10.2022) betrachtete die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf öffentli- chen Straßen – hier die Ringstraße und Kriemhildstraße – durch den zu- sätzlichen Quell- und Zielverkehr des Plangebietes. Die Wohnnachbarschaft ist bereits erheblich durch Straßenverkehrslär- mimmissionen vorbelastet. Infolge der Planung wird gegenüber der Be- standssituation auf der Ringstraße ein Mehrverkehr von circa 1.277 Kfz- Fahrten/24 h (Ziel- und Quellverkehr) erzeugt. An allen betrachteten maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld der Pla- nung – mit Ausnahme der Ringstraße 52 – werden die Immissionsgrenz- werte der 16. BImSchV von 59 dB(A) im Tagzeitraum und 49 dB(A) im Nachtzeitraum bereits im Prognose-Null-Fall überschritten. Die Zu- nahme des Verkehrslärms im Prognose-Planfall gegenüber dem Prog- nose-Null-Fall beträgt an den maßgeblichen Immissionsorten (Ring- straße 34, 47, 52 und 61 und Kriemhildstraße 17) maximal bis zu 0,4 dB(A) im Tagzeitraum und maximal bis zu 0,5 dB(A) im Nachtzeit- raum. Pegelerhöhungen von deutlich weniger als 1 dB(A) sind vom menschlichen Ohr nicht wahrnehmbar. Eine erhebliche Verkehrszu- nahme würde bei einem Anstieg der Emissionspegel um mindestens 3 dB(A) vorliegen. Bei der vergleichenden Betrachtung von Prognose-Null-Fall und Prog- nose-Planfall wird die Schwelle für den Bereich gesundheitsgefährden- der Lärmbelastungen von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht an den Immissionsorten an der Ringstraße und Kriemhildstraße nicht überschritten. Eine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist bereits im Prognose-Null-Fall nicht gegeben. Trotz des Anstiegs der Verkehrsbelastung ist insgesamt keine erhebliche Veränderung der Ver- kehrsgeräuschsituation im Umfeld der Planung zu erwarten und daher ist die künftige Verkehrsgeräuschsituation als zumutbar für die Nachbar- bebauung einzustufen. 6.10.9 Sozialgeräusche durch die geplante Kinder- tageseinrichtung Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA wird eine sechsgruppige Kindertageseinrichtung umgesetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Lärm von spielenden Kindern sowie die Lärmentwicklung von Kindertagesstätten als sogenannte sozialadäquate Geräusche eingestuft sind und keinem regulierenden Erlass oder Gesetz unterliegen. - 42 - 6.11 Maßnahmen des Naturschutzes und der Land- schaftspflege Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest- gesetzt. Die Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft. Auswirkungen auf den Baumbestand Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes fallen 27 von insgesamt 59 erfassten Bäumen unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Vier satzungsgeschützte Stiel-Eichen an der nordwestli- chen Plangebietsgrenze im Baufeld 3 sollen erhalten, der übrige ge- samte Baumbestand muss zur Realisierung des städtebaulichen Pla- nungskonzeptes gerodet werden. Für die nach Stand der städtebaulichen Planung nicht zu erhaltenden 23 geschützten Bäume müssen gemäß den Bestimmungen der Baum- schutzsatzung 33 Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Es wird festgesetzt, dass mindestens 48 mittelkronige Laubbäume der Pflanz- liste A zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind (einschließlich 15 zu- sätzlicher Baumpflanzungen gegenüber dem Ersatzerfordernis nach Baumschutzsatzung). Vor dem Hintergrund des Klimawandels werden als Ersatzbäume auch nicht heimische Baumarten vorgeschlagen, die den Kriterien einer Klimaanpassung gerecht werden. Die Ersatzpflan- zungen sollen vollständig innerhalb des Plangebietes erfolgen. Auswirkungen auf den Baumbestand außerhalb des Plangebietes Für den auf dem Nachbargrundstück Rotterbergstraße 26 im Abstand von circa 1 m zur Doppelgrenzmauer stehenden Spitzahorn mit einem Stammumfang von 1,10 m wurde zur Feststellung des Wurzelvorkom- mens im geplanten Ausschacht- und Arbeitsraum des Plangebiets am 23.11.2022 eine Wurzelsuchgrabung durchgeführt. Aufgrund der Sperr- wirkung der doppelten Grenzmauer wurden im plangebietsseitigen Suchgraben kein Stark-, Grob- oder Schwachwurzelwerk vorgefunden, lediglich geringe Anteile Fein- und Feinstwurzeln. Zum Schutz des Spit- zahorns ist plangebietsseitig kein Schutz des Wurzelraums, jedoch wäh- rend der gesamten Bauphase ein Schutz der Baumkrone erforderlich. Nach den Ergebnissen der Schlitzschürfung ist eine Beeinträchtigung des Wachstums oder der Gesundheit des derzeit vitalen Baumes nicht zu erwarten (vgl. Banks Baumpflege GmbH, Beurteilung des Wurzelvor- kommens eines Spitzahorns auf dem benachbarten Hausgrundstück, Leimbach, 28.11.2022). Baumerhalt Die vier vorhandenen Stieleichen an der nordwestlichen Plangebiets- grenze können in die Gestaltung der Freiflächen einbezogen werden und werden daher als dauerhaft zu erhalten festgesetzt. Bei Abgang sind diese durch jeweils einen großkronigen Laubbaum zu ersetzen. - 43 - Pflanzmaßnahmen Das Freiflächenkonzept sieht eine das Plangebiet nahezu umlaufende Baumreihe und die Ausbildung einer grünen Erschließungsachse als Al- lee vor. Entlang der Erschließungsachse (Promenade) soll eine doppelte Baumreihe aus schmalkronigen Bäumen gepflanzt werden. Die doppelte Baumreihe wird sowohl textlich als auch zeichnerisch festgesetzt. Im Plangebiet sollen mindestens 48 mittelkronige Laubbäume in den Flächen außerhalb der Tiefgaragenunterbauung gepflanzt und dauerhaft erhalten werden: − mindestens 16 Laubbäume im Baufeld 1 − mindestens 15 Laubbäume im Baufeld 2 − mindestens 11 Laubbäume im Baufeld 3 − mindestens 6 Laubbäume im Baufeld 4. Die Standorte zum Anpflanzen von Bäumen gemäß Planurkunde wur- den jeweils nur nachrichtlich dargestellt. Von den dargestellten Standor- ten kann abgewichen werden, sofern sich der neue Standort innerhalb des jeweiligen Baufeldes befindet. Die Pflanzung dieser festgesetzten Bäume auf nicht unterbauten Flächen ist auf den Ausgleich (Ersatzpflan- zungen) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 fallenden Bäume anrechenbar. Bepflanzung der Grundstücksflächen Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen soll eine Bepflanzung als Mischpflanzungen aus Rasen, Stauden oder Gräsern mit punktuellen Strauchpflanzungen hergestellt werden, soweit diese Freiflächen nicht mit Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Heckenpflanzung Die Plangebietsgrenzen zum Lebensmittelmarkt sollen durch Hecken eingegrünt werde. Sowohl zeichnerisch als auch textlich werden zur Ab- grenzung zum südlich gelegenen Stellplatz eine geschnittene Hecke (Maßnahmenfläche M 3.1) und zur Rückseite des Lebensmittelmarktes eine frei wachsende Hecke (Maßnahmenfläche M 3.2), vorwiegend mit Blüh- und Fruchtsträuchern, festgesetzt. Begrünung der Tiefgaragen Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen zu sichern, wird textlich festgesetzt, dass die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen über- bauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen dauerhaft zu begrünen sind. Die Vegetationstragschicht im Bereich von unterbauten Flächen ist in einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden; bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Ve- getationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht zu modellieren. Ergänzend werden mindestens 12 klein- bis mittelkronige Laubbäume zur Anpflanzung auf unterbauten Flächen sowohl textlich als auch zum Teil zeichnerisch festgesetzt: - 44 - − mindestens 5 Laubbäume im Baufeld 1 (davon sind zwei Bäume zeichnerisch im Bereich der Baumallee dargestellt) − mindestens 2 Laubbäume im Baufeld 2 (alle zeichnerisch im Bereich der Baumallee dargestellt) − mindestens 3 Laubbäume im Baufeld 3 − mindestens 2 Laubbäume im Baufeld 4. Extensive Dachbegrünung Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes wird festgesetzt, die Dachflächen des obersten Nicht-Vollgeschosses der Ge- bäude in größtmöglichem Flächenumfang extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünungen wirken sich positiv auf das Umgebungsklima und die Rückhaltung von Niederschlagswassern aus und bereichern u.a. durch Blütenreichtum das Nahrungsangebot für Insekten. Fassadenbegrünung An südwestlich, südlich und südöstlich exponierten Fassadenabschnit- ten der Wohngebäude wird eine bodengebundene Fassadenbegrünung mit Rank- oder Schlingpflanzen zeichnerisch und textlich festgesetzt. Wie die Dachbegrünung kann die Fassadenbegrünung einen Beitrag zur Reduzierung der Auswirkungen des Klimawandels leisten. Bei flächigem Bewuchs verbessert die Fassadenbegrünung durch Verschattung und Verdunstung das bodennahe Kleinklima im Stadtquartier. Öffentlich zugängliche Grünflächen Der aus der vorhabenbezogenen Planung resultierende Mehrbedarf öf- fentlicher Grünfläche soll innerhalb des Plangebietes verteilt auf zwei Teilflächen mit einer Gesamtgröße von 1.220 m² als öffentlich zugängli- ches Grünflächenangebot gesichert werden (Stand 11/2022). Vor dieser Zielstellung werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der Festsetzung eines Gehrechts zu- gunsten der Allgemeinheit überlagert. 6.12 Geh- und Fahrrechte Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets sollen Geh- und Fahrrechte ge- mäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt werden. Gehrecht G Im Baufeld 2 soll ein mindestens 500 m² großer öffentlich zugänglicher Kinderspielplatz realisiert werden. Da die Spielplatzfläche durch eine Tiefgarage unterbaut werden soll, wird das Grundstück der Kinderspiel- platzfläche nicht an die Stadt Köln übertragen werden. Sowohl die öf- fentliche Zugänglichkeit der Kinderspielfläche und der Freiflächenberei- che nach dem Kooperativen Baulandmodell als auch die Zuwegungen zu diesen Flächen werden über die Festsetzung eines Gehrechts zu- gunsten der Allgemeinheit gewährleistet und dauerhaft gesichert. - 45 - Geh- und Fahrrecht GF Im Baufeld 4 werden über die südliche Zufahrt von der Ringstraße sechs Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung er- schlossen. Zugunsten der Nutzer der Kindertageseinrichtung wird zur Erschließung der oberirdischen Stellplätze ein Fahrrecht festgesetzt und dieses mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit kombiniert. Das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sichert die durchgängige Zuwe- gung von der Ringstraße zum öffentlich zugänglichen Kinderspielplatz im Baufeld 2. Temporäre Erschließung – Fahrrecht F Die Erschließung der Wohngebäude soll bis zur Fertigstellung der Ge- bäude des letzten Bauabschnittes temporär über eine bedingte Festset- zung zur Erschließung über das in der Nebenzeichnung zur temporären Erschließung festgesetzte Fahrrecht F ermöglicht werden. Durch die auflösende Bedingung gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB ist die tempo- räre Erschließung einschließlich des Fahrrechts bis zur Fertigstellung der Tiefgarage mit „Ein- und Ausfahrt TGa“ an der Ringstraße befristet. 6.13 Freiflächen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Stand 10/2022) erstellt, der für das gesamte Plangebiet eine einheitliche Gestaltung verfolgt. Durch den in die Tiefgarage verlegten Verkehr sollen die Freiräume des Wohnquartiers eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner erhalten. In den Bebauungsplan sind entsprechende Grün- festsetzungen –Tiefgaragen- und Dachbegrünung sowie die Anpflan- zung von Bäumen und der Erhalt von vier Bäumen – aufgenommen wor- den. Drei Nachbarschaftshöfe werden als Aufenthaltsbereiche, zum Teil mit Flächen für Kleinkinderspiel, gestaltet, der Innenhof des Baufeldes 2 wird zudem mit der Funktion eines öffentlich zugänglichen Kinderspiel- platzes kombiniert. Die nicht öffentliche Freifläche im Baufeld 4 wird mit einer Größe von circa 1.000 m² der Kindertageseinrichtung als Außen- spielgelände zugeordnet. Im Übrigen werden Hausgärten den jeweiligen Wohnungen des Erdge- schosses zugeordnet. 7 Umweltbelange Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. 7.1 Artenschutz Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die Belange des Arten- schutzes zu berücksichtigen und zu bewerten. Aufgrund der gegebenen - 46 - Strukturen innerhalb des Plangebietes – hoher Versiegelungsgrad und Vorhandensein von Gewerbebauten – wurde geprüft, ob artenschutz- rechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten (Stufe I: Vorprüfung) und ob gegebenenfalls weiterführende Untersuchungen oder Betrachtungen (Stufe II: Vertie- fende Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften stellen den fachgesetzlichen Maßstab für die Bewertung der Folgen der vorliegenden Planung für Natur und Landschaft dar. Die artenschutzrechtliche Prüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunis- tik, Köln, Stand 20.01.2020) basiert auf einer Ortsbesichtigung am 18.11.2018 sowie einer Auswertung verfügbarer Daten und sachlicher Hinweise zur Beurteilung der Betroffenheit von Lebensräumen beson- ders und streng geschützter Arten. Das Plangebiet mit einer Größe von 24.911 m² liegt in einem durch die Strukturen einer Großstadt geprägten Raum und besteht aus gewerblich genutzten Gebäuden und Stellplatz- flächen. Betroffenheit planungsrelevanter Arten Aus der Vorprüfung (Stufe I) ging hervor, dass das Plangebiet Quartier- und Jagdpotenzial für Fledermäuse aufweist und zudem aufgrund der vorhandenen Biotopausstattung mit planungsrelevanten Vogelarten ge- rechnet werden kann, insbesondere Star, Haussperling und Mauerseg- ler. Aus diesem Grunde wurde eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe II) erforderlich, ob das Vorhaben gegen die artenschutz- rechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BBNatSchG verstößt. Bei den Begehungen wurde mindestens eine Fledermausart im Untersu- chungsgebiet angetroffen: Flugrouten, Jagdgebiete sowie Kot der Zwergfledermaus wurden festgestellt. Eines der untersuchten Gebäude wurde von Fledermäusen als Quartier genutzt; Winterquartiere, Orte des Schwärmens oder der Fortpflanzungsstätten konnten ausgeschlossen werden. Von den planungsrelevanten Vogelarten wurde nur der Haussperling als Brutvogel mit zwei Brutpaaren erfasst. Im Untersuchungsgebiet wur- den folgende nichtplanungsrelevante Vogelarten festgestellt: Amsel, Buchfink, Grünfink, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen und Stieglitz. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Zwergfledermaus: Planungsbedingt werden Quartiere am Gebäudebe- stand vernichtet, daher sollen im Plangebiet 10 gebäudeintegrierte war- tungsarme/wartungsfreie Fledermauskästen angebracht werden. Für die Durchführung dieser Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung er- forderlich. Haussperling: Da die Brutplätze mit dem Abriss des Gebäudebestan- des vernichtet werden, sollen im Plangebiet fünf Ersatzfortpflanzungs- stätten in Form von gebäudeintegrierten wartungsarmen/wartungsfreien Nisthilfen angebracht werden. Ein entsprechender Hinweis wurde auf der Planzeichnung gegeben. Vögel allgemein: Aufgrund des sicheren Brutvorkommens von einigen nicht planungsrelevanten Vogelarten in der gesamten Brutzeit sollten - 47 - Abrissarbeiten und Rodungen unbedingt zwischen Oktober und Februar stattfinden, bzw. muss das Gelände nach Nestern durchgesucht werden. Ein entsprechender Hinweis wurde auf der Planzeichnung aufgenom- men. Zum Schutz von Insekten sollen bei der Beleuchtung des Geländes grundsätzlich insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. LED) mit staubdich- ter Abdeckung zur Verwendung kommen. Die Leuchten sollten nicht über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Die Beleuchtung des Baugebietes sollte darüber hinaus so ausgerichtet werden, dass sie nicht über die Grenzen hinaus scheint. Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Prüfung kommt zum Ergebnis, dass bei Durchführung der Vermei- dungs- und Minderungsmaßnahmen (Abriss- und Rodungszeiten sowie Kästen für Zwergfledermaus und Haussperling unter der Aufsicht einer ökologischen Baubegleitung) insgesamt für die von der Planung mög- licherweise betroffenen Vogel- und Fledermausarten von keinem Eintre- ten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen ist. 7.2 Erschütterungen Aufgrund der geringen Entfernung der geplanten Wohnbebauung zu den Gleisanlagen der Häfen und Güterverkehr AG mit Linienverkehr der Stadtbahn der Kölner Verkehrs-Betriebe AG wurden die von der Schie- nenstrecke ausgehenden Erschütterungsimmissionen auf Menschen in Wohnungen untersucht (Erschütterungstechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Ringstraße 38-46“ in Köln-Rodenkirchen, Peutz Con- sult GmbH, 31.03.2021). Für die Beurteilung der Erschütterungsimmissi- onen wurde die Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt. Am 30.10.2019 wurden auf der Freifläche im Westen der Ringstraße 38-44 fünf Erschütterungsmessungen gemäß DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) im Abstand von 18 bis 41 m zum Gleis durchgeführt. Für die angenommene Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohnge- bietes war den Prognoserechnungen zu entnehmen, dass die Anwalts- werte A r der DIN 4150-2 bei allen betrachteten Deckeneigenfrequenzen sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum eingehalten werden. Die zu erwartenden Immissionen erfordern keine erschütterungsmindernden Maßnahmen im Plangebiet. In Bezug auf Sekundärluftschallimmissionen können die aus der 24. BImSchV abgeleiteten Anhaltswerte sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum eingehalten werden. Eine Umsetzung schwingungstech- nischer Maßnahmen zur Reduktion der Schwingungsimmissionen in den Gebäuden, wie z.B. der Einbau einer elastischen Lagerung, war daher nicht erforderlich. 7.3 Besonnung Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde für das geplante städ- tebauliche Konzept eine Analyse der potentiellen Besonnungsdauer auf - 48 - der Basis der DIN 5034 Teil 1 (Tageslicht in Innenräumen) und Ver- schattung für die Plangebäude und die umliegenden Wohngebäude er- stellt (Peutz Consult GmbH, Stand 14.09.2020). Untersucht wurden die Verschattungs- und Besonnungszeiten für den Zustand nach Realisie- rung der Planung (Planfall) im Vergleich zur Bestandssituation mit der bisher gewerblich genutzten Bebauung (Nullfall). Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer von Wohnräumen wer- den durch die Norm DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) definiert. Demnach sollte die potentielle Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche (um den 20./21. März beziehungsweise den 22./23. September) mindestens vier Stunden betragen. Ist darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten gewünscht, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Eine Wohnung gilt als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Wohnraum ausrei- chend besonnt ist. Mit der vorliegenden Planung ist eine städtebauliche Nachverdichtung beabsichtigt. Zur Beurteilung der Verschattungswirkung der geplanten Wohngebäude auf die Umgebung wurde nicht nur die Einhaltung der Kriterien der DIN 5034-1 geprüft, sondern auch die absolute Beson- nungsdauer für den Bestandsfall und Planfall dargestellt und in Diffe- renzkarten verglichen. Derzeit bestehen keine Rechtsnormen oder Richtlinien, die eine Bewertung der Belichtungssituation auf einer objek- tiven Grundlage ermöglichen. Die DIN 5034- 1 wird als Orientierungs- hilfe zur Bewertung herangezogen, um grundsätzliche Aussagen zur Veränderung der Besonnungssituation aufgrund des Vorhabens ableiten zu können. Die Zumutbarkeit der Verschattung – in der Plangebietsum- gebung – ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. 7.3.1 Besonnung zur Tagundnachtgleiche Bei Errichtung der geplanten Gebäude wird an den in Richtung Süden und Westen orientierten Fassaden an den Plangebäuden und im Umfeld fast überall die Mindestbesonnungsdauer von vier Stunden zur Tagund- nachtgleiche (21. März) erreicht. Nicht an allen Fassaden der Wohnge- bäude im Plangebiet kann die Mindestbesonnungsdauer der DIN 5034-1 nachgewiesen werden – dies ist aufgrund der Orientierung einzelner Fassaden nach Norden gegeben, sowohl in der Bestands- als auch der Plansituation. Viele Fassaden der geplanten Wohngebäude erfüllen die Anforderungen der DIN 5034-1 zur Tagundnachtgleiche. Bei Umsetzung von durchge- steckten Wohnungsgrundrissen wären im Plangebiet die Anforderungen der Norm nahezu vollständig erfüllbar. Auf der Ebene der Objektpla- nung, die aufgrund ihres hohen Detaillierungsgrades nicht dem abstrak- ten planungsrechtlichen Steuerungsinstrumentarium unterliegt, bietet die Grundrissgestaltung – hier insbesondere die Organisation besonnter Aufenthaltsräume – und die Anordnung der Fensterflächen weitere Spielräume. - 49 - Umgebung des Plangebietes Mit Umsetzung des städtebaulichen Planungskonzeptes verringert sich an den südlichen Fassaden der Gebäude an der Schillingsrotter Straße 43/45, der Mildred-Scheel-Straße 21-25/ Ringstraße 34 sowie an den nordwestlichen Fassaden der Gebäude an der Rotterbergstraße 22-30 die Besonnungsdauer zur Tagundnachtgleiche. Die Mindestbeson- nungsdauer von vier Stunden zur Tagundnachtgleiche wird dennoch an den südlichen Fassaden an der Schillingsrotter Straße 43/45, der Mild- red-Scheel-Straße 21-25/ Ringstraße 34 auch mit Umsetzung der Pla- nung weiterhin erfüllt. An den nordwestlichen Fassaden an der Rotterbergstraße 22-30 werden die Anforderungen der DIN 5034-1 bereits im Bestandsfall unterschrit- ten. Mit Umsetzung der Planung verringert sich die Besonnungsdauer an der Nordwestfassade um bis zu circa 38 %. Die südöstlichen Fassa- den dieser Gebäude erfüllen die Anforderungen sowohl im Bestands- als auch im Planfall. Aufgrund der Nutzung dieser Gebäude als Einfamilien- häuser (Rotterbergstraße 22, 24 und 26) und Mehrfamilienhäuser mit geringer Anzahl von Wohneinheiten (Rotterbergstraße 28 und 30), der jeweiligen Lage auf den Grundstücken sowie dem unterschiedlichen Fensterflächenanteil der Fassaden ist von Nord nach Süd durchgesteck- ten Grundrissen auszugehen. Damit wären jeweils über nach Süden ausgerichtete Aufenthaltsräume sowohl im Bestand als auch im Planfall die Kriterien der DIN 5034-1 erfüllt. Die Wohngebäude an der Rotter- bergstraße 22-30 wurden zugunsten südöstlich ausgerichteter Hausgär- ten jeweils näher zur nordwestlichen Grundstücksgrenze positioniert, mit einem Abstand von 4,9 bis 5,1 m zur südlichen Plangebietsgrenze. 7.3.2 Besonnung am 17. Januar Aufgrund des niedrigen Sonnenstands ist im Winterzeitraum – für den Stichtag 17. Januar – die potentielle Besonnungsdauer relativ kurz. Mit Errichtung der Plangebäude wird an den in Richtung Süden und Westen orientierten Fassaden im Umfeld und an den geplanten Gebäu- den selbst fast überall die Mindestbesonnungsdauer von 1 Stunde Be- sonnung am 17. Januar der DIN 5034-1 erreicht. Nicht an allen Fassa- den der Wohngebäude kann die Mindestbesonnungsdauer aufgrund der Orientierung einzelner Fassaden sowohl in der Bestands- als auch der Plansituation nachgewiesen werden. An den geplanten Gebäudefassaden können die Anforderungen der DIN 5043-1 zum Winterstichtag 17. Januar für die gen Süden und gen Westen orientierten Fassaden – mit Ausnahme von Eckbereichen flä- chig erfüllt werden. Für die Richtung Norden orientierten Fassaden wer- den die Anforderungen naturgemäß nicht erfüllt. Die Ostfassaden der Plangebäude unterschreiten größtenteils geringfügig die Kriterien – 0,75 h statt 1h, in einigen Bereichen auch deutlicher. Da auch am 17. Januar auf den jeweils gegenüber liegenden Fassaden die Mindestbe- sonnungsdauer fast durchgehend eingehalten werden, ließen sich im Plangebiet mit jeweils zu diesen Sonnenseiten durchgesteckten Woh- nungsgrundrissen die Kriterien der DIN 5034-1 fast durchgehend erfül- len. - 50 - Umgebung des Plangebietes Mit der Umsetzung der Planung verringert sich an den südlichen Fassa- den der Gebäude an der Schillingsrotter Straße 43/45 die Besonnungs- dauer am 17. Januar. Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden jedoch nach wie vor eingehalten. Die Besonnungsdauer verringert sich auch an der nordöstlichen Gebäudefassade an der Schillingsrotter Straße 43c. Mit Umsetzung der Planung werden die Kriterien in diesem Bereich erst- malig unterschritten. Marginale Besonnungsdauerreduktionen sind an den südwestlichen Fassaden der Gebäude an der Guntherstraße 42/44 (östlich der Ringstraße) zu erwarten. Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden nach wie vor eingehalten. An den südlichen bzw. südwestlichen Fassaden der Mildred-Scheel- Straße 15-25/ Ringstraße 34-36 und 47 verringert sich die Besonnungs- dauer am 17. Januar. Mit der Umsetzung der Planung ergeben sich so- mit in Teilbereichen der Häuser auf der Mildred-Scheel-Straße 15-25 so- wie Ringstraße 34-36 in Erdgeschosshöhe erstmalig Unterschreitungen der Anforderungen der DIN 5034-1 für den 17. Januar. 7.3.3 Ausreichende Besonnung Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhält- nisse zu berücksichtigen. Eine ausreichende Besonnung des Wohn- raums trägt zur Gesundheit und zum Wohlbefinden bei – insofern ist eine ausreichende Besonnbarkeit ein Kriterium zur städtebaulichen Be- urteilung, ob gesunde Wohnverhältnisse vorliegen. Grundsätzlich ist der Aspekt der Besonnung für die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse der Abwä- gung zugänglich. Zur Beurteilung einer ausreichenden Besonnung wer- den die Empfehlungen der DIN 5034-1 herangezogen – die Besonnung eines Aufenthaltsraumes einer Wohnung mindestens vier Stunden zur Tagundnachtgleiche und mindestens einer Stunde im Winter (siehe Ka- pitel 7.3 Besonnung). Beim vorliegenden Wohnungsbauprojekt in Rodenkirchen handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung; ehemals gewerblich ge- nutzte Flächen sollen zukünftig dem Wohnungsbau dienen. Bei der Prio- risierung der Innenentwicklung vor einer Außenentwicklung durch den Bundesgesetzgeber ist bei einer städtebaulichen Nachverdichtung wie hier (GRZ 0,4 und GFZ 1,5 grundsätzlich mit einer zusätzlichen Ver- schattung im Umfeld der geplanten Bebauung zu rechnen. Das 4-Stun- den-Kriterium zur Tagundnachtgleiche wird am nördlich angrenzenden Geschosswohnungsbau eingehalten; am Stichtag 17. Januar kommt es – beschränkt auf die Wohnungen des Erdgeschosses – zu einer Unter- schreitung des 1-Stunden-Kriteriums. Auf der Grundlage der vorliegenden Abstandsflächenprüfung nach den Regelungen gemäß § 6 BauO NRW (Stand 01/2021) wird zur nördlichen Bestandsbebauung ein Abstand von 0,4 H eingehalten, dies entspricht bei einer Gebäudehöhe von 16,0 m einer Abstandsfläche von 6,4 m. Im Hinblick auf eine Minderung einer planbedingten Verschattung halten die Gebäuderiegel zur nördlichen Plangebietsgrenze den Abstand von - 51 - 9,95 m ein – dies entspräche der Einhaltung eines Abstandsflächenma- ßes von 0,6 H. Der bestehende Geschosswohnungsbau weist seiner- seits einen Abstand von 10,0 m zur nördlichen Plangebietsgrenze auf. Würde kein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden und die Bebauung des Plangebietes wäre nach § 34 BauGB – Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile pla- nungsrechtlich zu beurteilen, würde die nördlich an das Plangebiet an- grenzende fünfgeschossige Wohnbebauung ganz wesentlich den Beur- teilungsrahmen für Art und Maß der baulichen Nutzung, die Grund- stücksfläche, die überbaut werden soll, bestimmen. Zumindest in unmit- telbarer Nachbarschaft zur nördlichen Bestandsbebauung würde sich im Sinne des § 34 BauGB eine fünfgeschossige Bebauung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt; maximal zulässig wird eine fünfgeschossige Be- bauung sein, die am Maßstab der nördlichen Bestandsbebauung ausge- richtet ist. Die prognostizierte Einschränkung der potentiellen Beson- nung der Erdgeschosswohnungen der nördlichen Bestandswohnungen im Winterzeitraum – zum Stichtag 17. Januar – ist als hinnehm- und zu- mutbar für die Nachbarbebauung einzustufen. Mit dem vorhabenbezo- genen Bebauungsplanentwurf kann aufgrund der Einhaltung der Ab- standsflächenvorschriften und der gewählten städtebaulichen Optimie- rung durch eine Vergrößerung des Abstands zur Bestandsbebauung von einer Wahrung gesunder Wohnverhältnisse in Bezug auf die ausrei- chende Besonnung ausgegangen werden. 7.4 Nutzung erneuerbarer Energien Gemäß der Kölner Leitlinien zum Klimaschutz sehen die wohnquartiers- bezogenen Energiemaßnahmen die Nutzung von Geothermie und Pho- tovoltaik als regenerative Energieträger vor. 7.4.1 Kompakte Bauweise Vor dem Hintergrund der sparsamen und effizienten Nutzung von Ener- gie soll die wärmeabgebende Oberfläche der geplanten Gebäude im Verhältnis zum umschlossenen Volumen möglichst niedrig sein. Das A/V-Verhältnis beschreibt die Oberfläche der thermischen Gebäudehülle dividiert durch beheiztes Volumen. Das heißt, die Wärmeverluste über die Gebäudehülle fallen umso geringer aus, je niedriger das erzielte A/V- Verhältnis ist. Die nachfolgende Übersicht zeigt, dass im Plangebiet mit den quaderförmigen fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern voraus- sichtlich A/V-Verhältnisse von 0,32 bis 0,38 1/m erreicht werden. Die be- absichtige kompakte Bauweise schafft damit gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz. - 52 - Bau- feld Haus Hüllfläche A [in m²] Volumen V [in m³] A/V-Verhältnis [in 1/m] 1 1 6.859 19.894 0,34 2 6.638 20.609 0,32 2 3 7.075 21.496 0,33 4 2.903 7.799 0,37 3 5 4.078 12.157 0,34 6 6.100 16.190 0,38 4 7 7.501 23.489 0,32 Tabelle 4 Gebäudeweiser Nachweis des A/V-Verhältnisses, Stand 03/2021 7.4.2 Energiemaßnahmen Für das städtebauliche Planungskonzept mit circa 354 Wohneinheiten und einer Kindertageseinrichtung wurden einheitliche Energiemaßnahmen für das ge- samte Quartier nach den „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht- städtischer Neubauvorhaben in Köln“ entwickelt. Die wohnquartiersbezoge- nen Energiemaßnahmen sehen die Nutzung von Geothermie für Heiz- wärme und Warmwasser vor. Diese basieren auf Wärmepumpen mit Grundwasserwärmenutzung. Damit wird das lokal vorhandene Energie- potenzial genutzt. Die im Plangebiet erforderlichen vier Brunnenbau- werke (sogenannte Schluckbrunnen) werden innerhalb nicht überbauba- rer Grundstücksflächen unter der Geländeoberfläche errichtet und pla- nungsrechtlich gesichert. Mit Ausnahme der Schachtabdeckungen ha- ben die Brunnenbauwerke eine Erdüberdeckung von 80 cm. Eine der Brunnenanlagen befindet sich in Baufeld 4 in der zentralen Erschlie- ßungsachse südlich der geplanten Kindertageseinrichtung. Eine zweite Brunnenanlage ist in Baufeld 1 in der öffentlich zugänglichen Grünfläche hinter dem bestehenden Lebensmittelmarkt geplant. Zwei weitere Brun- nenanlagen sind in der öffentlich zugänglichen Grünfläche am nördli- chen Plangebietsrand in den Baufeldern 2 und 3 verortet. Des Weiteren kommen im Quartier als regenerative Energiequellen auf den Dächern der Wohngebäude verortete Photovoltaik-Anlagen zum Einsatz, welche das Plangebiet zusätzlich mit Strom versorgen. Effizienzhaus-Standard Die Wohngebäude sollen mindestens als Effizienzhaus 40 EE (KfW 40 EE Standard) errichtet werden, das heißt, dass sie im Vergleich zum Re- ferenzgebäude (Effizienzhaus 100) 40 % des Primärenergieverbrauchs (für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung) aufweisen und 55 % des Energiebedarfs für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien erbringen. - 53 - 7.4.3 Südausrichtung der Fassaden Durch ASTOC Architects and Planners erfolgte eine Betrachtung und prozentuale Bewertung der südausgerichteten Fassaden des Plangebie- tes hinsichtlich einer Verschattung durch die Plangebäude selbst, die Nachbarbebauung sowie die neu zu pflanzenden Bäume. Grundsätzlich sollte die gegenseitige Verschattung 20 % nicht überschreiten. Für das geplante Bauvorhaben wurde der Betrachtungszeitpunkt des Sonnen- standes zur Tag‐ und Nachtgleiche am 21.03. bzw. 21.09. gewählt, das heißt für den mittleren jährlichen Schattenverlauf. Im Plangebiet beträgt die Verschattung der Südfassaden insgesamt circa 15 %. Hinsichtlich des sommerlichen Wärmeschutzes im Sinne des Gebäu- deenergiegesetzes werden die Fenster des Vorhabens mit einer Wär- meschutzverglasung ausgeführt. Falls vereinzelt erforderlich, sollen die Fenster abweichend mit einer Sonnenschutzverglasung ausgeführt wer- den. Als Sonnenschutzvorrichtungen kommen bei sämtlichen Fenstern außenliegende Sonnenschutzsysteme (z.B. Rollläden oder Raffstores) zum Einsatz. Zur energieeffizienten nächtlichen Kühlung wird als zusätz- liche Maßnahme eine nächtliche Fensterlüftung geprüft. 7.5 Klima und Luft Das ursprünglich gewerblich genutzte Plangebiet stellt unter stadtklimati- schen Gesichtspunkten eine belastete bis hoch belastete Siedlungsflä- che dar, die zudem von hitzebelasteten Wohngebieten umschlossen ist. Der hohe Anteil versiegelter und überbauter Flächen und die geringen Grünanteile bedingen eine hohe Wärmemehrbelastung, einen Wärmein- seleffekt. Das Vorhaben steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungspolitik einer vorrangigen Entwicklung von Wohnbauflächen in bereits erschlos- senen Lagen der Stadt und der verfolgten Leitlinie „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“. In stadträumlich integrierter Lage soll durch Flä- chenkonversion und Nachverdichtung zusätzlicher Wohnraum geschaf- fen werden. Die für die Realisierung des Vorhabens vorgesehene Ro- dung des Baumbestandes lässt kleinklimatisch wirksame Strukturen für die Sauerstoffproduktion, Verschattung (Temperaturreduzierung) und Luftbefeuchtung entfallen. Im Plangebiet werden insgesamt 50 Bäume gerodet, vier Bäume können erhalten werden, 3 Bäume sind zwischen- zeitlich abgestorben. Es erfolgen 48 Ersatzpflanzungen mit mittelkroni- gen Laubbäumen (davon sind 33 Ersatzpflanzungen gemäß Baum- schutzsatzung erforderlich). Weitere 12 klein- bis mittelkronige Laub- bäume sollen auf unterbauten Flächen des Plangebiets angepflanzt wer- den. Zur Verminderung der Wärmeinseleffekte und zur Beförderung einer Kaltluftproduktion werden Neupflanzungen von Bäumen, intensive Be- grünung der Tiefgagendecken und extensive Dachbegrünung der Ge- bäude festgesetzt. Die extensive Dachbegrünung sowie die Begrünung der Tiefgaragen wirken einer intensiven Aufheizung und mangelnden nächtlichen Abkühlung entgegen und sollen zur leichten Verbesserung des Mikroklimas beitragen. - 54 - Es ist davon auszugehen, dass mit den geplanten kompakten Baukör- pern städtebaulich gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz geschaffen werden können. 7.6 Boden, Altlasten Bei dem Areal des Plangebietes handelt es sich um den ehemaligen Standort einer Ziegelei mit Lehmgrube, der vor 1900 entstand. Ab den 1920er Jahren bis zum Jahr 1989 wurde das Plangebiet für Lagerge- schäfte mit Eisen- und Walzstahl-Erzeugnissen genutzt. Der südliche Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) umfasst den ehemaligen Standort eines Anhängerbau-Unternehmens und eines Bremsendienstes. Aufgrund der jahrzehntelangen gewerblichen Nutzung liegt das Plange- biet im Bereich eines im Altlastenkataster erfassten Altstandortes Nr. 20805_003 (Ringstraße 38–44) und im Bereich der Altablagerung Nr. 20805 (Ringstraße 46). Nördliches Plangebiet – Ringstraße 38–44 Die Flurstücke 5 und 6 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 64 werden im Kataster über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen unter der Nr. 20805_003 und der Bezeichnung „Firma Otto Wolf GmbH“ als sa- niert geführt. Der Altstandort ist Teil einer größeren Altablagerung, die unter der Nummer 20805 und der Bezeichnung „Ringstraße Rodenkir- chen“ registriert ist. Für die im Plangebiet beabsichtigte Nutzungsänderung, von einer ge- werblichen Nutzung zu einer zukünftigen Wohnnutzung, wurde eine Bo- den- und Altlastenuntersuchung (Ingenieurteam Dr. Hemling & Gräfe GmbH, 19.03.2014) sowie eine abfalltechnische Deklaration des Unter- grunds (Althoff & Lang GbR, Abfalltechnische Deklaration des Unter- grunds. BV Ringstraße 38-44, Köln, 09.05.2018) durchgeführt. Aus den Untersuchungen geht hervor, dass im nördlichen Plangebiet Auffüllun- gen aus Erdaushub mit schwankenden Schlacken- und Bauschuttantei- len mit Mächtigkeiten von 0,7 bis 1,2 m unter Geländeoberkante vorzu- finden sind. Unterlagert wird die Auffüllung von einem schluffig, sandi- gen Decklehm oder von sandig, kiesigen Terrassenablagerungen. Entsprechend ihres Schadstoffgehaltes ist das Auffüllungsmaterial den Entsorgungsqualitäten Deponieklasse I und 0 nach Deponieverordnung zuzuordnen. Die aus dem gewachsenen Boden gebildeten Mischproben entsprechen gemäß LAGA TR Boden den Zuordnungsklassen Z 0 und Z 1. In einer weiteren Untersuchung (Althoff & Lang GbR, Abfalltechnische Deklaration des Untergrunds. BV Ringstraße 38-44, Köln, 09.05.2018) wurden 11 Rammkernsondierungen durchgeführt. Die gewonnenen Mischproben des Bodenaushubs wurden den Verwertungsklassen Z0*, Z2 zugeordnet. Eine Mischprobe fällt wegen der Überschreitung der Z2- Zuordnungswerte unter die Deponieklasse DK I. Aus der Gegenüberstellung der Maximal-Gehalte der Bodenproben mit den Prüfwerten der BBodSchV für Wohngebiete ergaben sich Hinweise auf eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden – Mensch für den Pa- - 55 - rameter polychlorierte Biphenyle (PCB) in der Auffüllung. Die gewachse- nen Böden (Decklehm und Kiessand) erfüllen die Vorsorgewerte. Im Rahmen der vorgesehenen Nutzungsänderung ist die Beseitigung der Auffüllungen im Bereich der Baugruben erforderlich. Für die Außenanla- gen ist sicherzustellen, dass der bewertungsrelevante Horizont von 0 bis 35 cm den Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung entspricht. Südliches Plangebiet – Ringstraße 46 Für das als Altablagerung Nr. 20805 erfasste südliche Plangebiet wurde eine Gefährdungsabschätzung für eine zukünftige Wohnnutzung erstellt (Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker, 29.09.2015) sowie eine ab- falltechnische Deklaration des Untergrunds (Althoff & Lang GbR, Abfall- technische Deklaration des Untergrunds und der Oberflächenbefesti- gung. BV Ringstraße 46, Köln, 02.05.2018) durchgeführt. Aus den Untersuchungen auf der Grundlage von fünf Kleinrammbohrun- gen (Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker, 29.09.2015) geht her- vor, dass der unmittelbare Untergrund unter einer in weiten Teilen vor- handenen Versiegelung aus Asphalt durch Auffüllungsböden mit Mäch- tigkeiten von 0,1 bis circa 1,5 m unter Geländeoberkante gebildet wird. Bei den Auffüllungen handelt es sich um Asphaltversiegelungen, eine Betonplatte, Kalksteinschotter, sandig-kiesige Bodenmaterialien mit anthropogenen Beimengungen von Ziegel-, Mörtel- sowie Asche- und Schlackeresten. Unterhalb der Auffüllungen sind die sandig-kiesigen Ab- lagerungen der Niederterrasse des Rheins anzutreffen. Organoleptische Auffälligkeiten wurden nicht festgesellt. Aufgrund der geringen Mächtig- keit der Auffüllungsböden schließt der Bodengutachter, dass das südli- che Plangebiet nicht innerhalb der ehemaligen Ziegeleigrube lag. Entsprechend ihres Schadstoffgehaltes ist das Auffüllungsmaterial auf- grund der für den TOC (gesamter organischer Kohlenstoff) und den KW- Index (Kohlenwasserstoff-Index als Summenparameter für Mineralöl-Be- standteile) ermittelten Gehalte als Z 1.1-Material (zum eingeschränkt of- fenen Einbau außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten) einzustufen. Die aus dem gewachsenen Boden – natürlich anstehende Sande und Kiese – gebildeten Mischproben konnten als Z 0-Material gemäß LAGA TR Boden eingestuft werden. In einer weiteren Untersuchung (Althoff & Lang GbR, Abfalltechnische Deklaration des Untergrunds und der Oberflächenbefestigung. BV Ring- straße 46, Köln, 02.05.2018) wurden 10 Rammkernsondierungen durch- geführt. Die Ergebnisse der Mischproben und gemäß LAGA TR Boden wurden den Verwertungsklassen Z0*, Z0 und Z1.2 zugeordnet. Im Rahmen der vorgesehenen Nutzungsänderung ist die Beseitigung der Auffüllungen im Bereich der Baugruben erforderlich. Für die Außen- anlagen ist sicherzustellen, dass der bewertungsrelevante Horizont von 0 bis 35 cm den Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung ent- spricht. Sanierungs- und Sicherungskonzept Für eine zukünftige Nutzung des Plangebietes zu Wohnzwecken und als Kinderspielflächen werden die Auffüllungen fast vollständig ausge- schachtet. Alle späteren unversiegelten Grünflächen sind mit geeigne- - 56 - tem, sauberem, kultivierfähigem Boden mit einer Mächtigkeit von min- destens 0,35 m anzuschütten. Das Plangebiet kann somit zukünftig als saniert gelten; eine Gefährdung ist zukünftig für den Wirkungspfad Bo- den–Mensch nicht zu erwarten (Althoff & Lang GbR, 25.09.2020). Auf der Planzeichnung wird über eine Kennzeichnung darauf hingewie- sen, dass die Böden des Plangebietes erheblich mit umweltgefährden- den Stoffen belastet sind. 7.7 Wasser Das Plangebiet liegt etwa 750 m südwestlich des Rheins. Der mittlere Flurabstand zum Grundwasserstand beträgt circa 10 m – bei einem mitt- leren Grundwasserstand von circa 39 m ü. NN. Das Grundwasser fließt in Abhängigkeit von den Rheinwasserständen nach Norden bzw. nach Westen. Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen – innerhalb der Wasserschutzzone III dieses Wasserwerks. 8. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des geplan- ten Quartiers zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachform und Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen getroffen. 8.1 Dachform Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Aus- prägung der Dachflächen bestimmt. Innerhalb des Plangebietes soll als Dachform das Flachdach mit einer Dachneigung von höchstens 5 Grad zulässig sein. Durch die Festsetzung von Flachdächern werden dem zu- grundeliegenden Entwurf entsprechend – zeitgemäße Gebäude errich- tet. Zudem ermöglicht die Ausbildung von Flachdächern die Umsetzung der vorgesehenen extensiven Dachbegrünung, gegebenenfalls in Kom- bination mit Photovoltaikanlagen. Diese Maßnahmen werden im Durch- führungsvertrag geregelt. 8.2 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksende- anlagen Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenempfangsanlagen (Para- bolantennen) nur auf den Dachflächen (mit Ausnahme der ein- und zweigeschossigen Gebäudeteile) zulässig und Mobilfunksendemasten und -anlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Diese Festsetzungen dienen ebenfalls der Sicherung eines angemessenen Erscheinungsbil- des neuen Quartiers. - 57 - 9. Hinweise In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Hinweise zu Rechtsgrundlagen, Lärmimmissionen, Kampfmitteln, der Wasserschutz- zone, der Versickerung des Niederschlagswassers, Starkregen, Arten- schutz, der Baumschutzsatzung, der Satzung zur Erhebung von Kosten- erstattungsbeiträgen, zum öffentlich gefördertem Wohnungsbau sowie die maßgeblichen DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwerke aufge- nommen. Die Hinweise dienen dem Schutz der Allgemeinheit und tragen der Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauher- ren im Plangebiet Rechnung. 10. Städtebauliche Kenndaten Größe des Plangebiets 24.911 m² Größe des allgemeinen Wohngebietes 24.332 m² Festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche 10.661 m² Festgesetzte Fläche für TGa 17.728 m² Fläche für Versorgungsanlagen 47 m² Geschossfläche circa 38.430 m² davon Wohnen in Vollgeschossen circa 32.160 m² davon Geschossfläche Kindertageseinrichtung circa 1.329 m² Anzahl der geplanten Wohneinheiten circa 354 WE Frei- und Grünflächen Öffentlich zugängliche Grünfläche 1.220 m² Private Grünfläche, Zweckbestimmung Kinder- spielplatz, öffentlich zugänglich 532 m² Außenfläche -Spiel- Kindertageseinrichtung 1.004 m² Verkehrsfläche Kindertageseinrichtung 501 m² Tabelle 5 Städtebauliche Kenndaten (Stand 11/2022) 11. Planverwirklichung/ Durchführungsvertrag Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungs- plans in Anwendung des § 13a BauGB geschaffen werden. Die Realisierung des Vorhabens wird in einem noch vor dem Satzungs- beschluss gemäß § 10 Absatz 1 BauGB zwischen den Vorhabenträgern und der Stadt Köln abzuschließenden Durchführungsvertrag geregelt. Mit dem Durchführungsvertrag binden sich die Vorhabenträger in einem festgesetzten Zeitraum nach Erteilung der Baugenehmigung mit den baulichen Maßnahmen zu beginnen und das Projekt innerhalb eines ver- einbarten Zeitraums vollständig umzusetzen. - 58 - Die Vorhabenträger verpflichten sich zur Durchführung des Vorhabens einschließlich der Begrünungsmaßnahmen, zur Errichtung einer sechs- gruppigen Kindertageseinrichtung sowie eines öffentlich zugängigen Spielplatzes innerhalb einer bestimmten Frist nach den Regelungen des Vertrages. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ist eine kurz- fristige Umsetzung der Planung vorgesehen. 12. Kosten der Stadt Köln Die Kosten aller Maßnahmen tragen die Vorhabenträger. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten. 13. Referenzliste der Quellen Artenschutz Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Dr. Skibbe: Artenschutzprüfung Stufe I und II. Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkirchen, Köln, 20.01.2020. Besonnung/Verschattung Peutz Consult GmbH: Verschattungsuntersuchung zum Bebauungsplan Ringstraße 38-46 in Köln, Dortmund, 14.09.2020. Boden Dr. Hemling & Gräfe: Boden- und Altlastenuntersuchung. Ringstraße 38- 44, Köln, 19.03.2014. Gbk Geologisches Büro Dr. Kleinebrinker, Bodenuntersuchung Ring- straße 46, Köln, 29.09.2015. Althoff & Lang GbR: Gutachten zur Gründung. BV Ringstraße 38-44, Köln, 24.04.2018. Althoff & Lang GbR: Gutachten zur Gründung. BV Ringstraße 46, Köln, 25.04.2018. Althoff & Lang GbR: Abfalltechnische Deklaration des Untergrunds. BV Ringstraße 38-44, Köln, 09.05.2018. Althoff & Lang GbR: Abfalltechnische Deklaration des Untergrunds und der Oberflächenbefestigung. BV Ringstraße 46, Köln, 02.05.2018. Althoff & Lang GbR: Gefährdungspotenzial bei Nutzungsänderung und Sanierungs- und Sicherungskonzept, Köln, 25.09.2020. Entwässerung/Starkregen WILLEMS Ingenieurgesellschaft für Straßen und Tiefbau mbH: Entwäs- serungskonzept zum Kanalentwurf, Bergisch Gladbach, 08.11.2022. Erschütterungen Peutz Consult GmbH: Erschütterungstechnische Untersuchung zum Be- bauungsplan „Ringstraße 38-46“ in Köln-Rodenkirchen, Düsseldorf, 31.03.2021. - 59 - Landschaftspflege RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten: Grünordnungsplan. Vor- habenbezogener Bebauungsplan `Ringstraße 38-46`, Köln-Rodenkir- chen, Bonn, 27.10.2022. Banks Baumpflege GmbH: Beurteilung des Wurzelvorkommens eines Spitzahorns auf dem benachbarten Hausgrundstück, Leimbach, 28.11.2022. Schall Peutz Consult GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungs- plan Ringstraße 38-46 in Köln, Düsseldorf, 10.10.2022. Verkehr BSV. Büro für Stadt- und Verkehrsplanung: Verkehrsgutachten zum Be- bauungsplan „Ringstraße 38-46“ in Köln-Rodenkirchen, Aachen, März 2022. Der Bebauungsplan-Entwurf 69396/02 wird gemäß § 3 Ab- satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öf- fentlich ausgelegt. Köln, den Beigeordneter
Anlage 3 Textliche Festsetzungen
22059 Zeichen
Anlage 3
Textliche Festsetzungen
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02
Arbeitstitel: Ringstraße 38–46 in Köln-Rodenkirchen
I. Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1. Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA)
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Absatz 3 BauNVO nicht Be-
standteil des Bebauungsplanes.
Gemäß § 1 Absatz 7 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauNVO ist im Bau-
feld 4 im Erdgeschoss nur eine Kindertageseinrichtung zulässig.
1.2. Vorhabenbezug
Gemäß § 12 Absatz 3a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festge-
setzt, dass im allgemeinen Wohngebiet (WA) im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich
die Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichten.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1. Gebäudehöhe
Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung fest-
gesetzten Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstgrenzen festgesetzt.
Gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante der
Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes.
2.2. Dachaufbauten
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen
durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – zum Beispiel Anten-
nen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photo-
voltaikanlagen – auf den Dachflächen überschritten werden. Das höchstzuläs-
sige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil
der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen.
Ausgenommen von den Begrenzungen hinsichtlich der Fläche sind Photovol-
taikanlagen in Verbindung mit extensiver Dachbegrünung.
2.3. Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO
Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch
die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Neben-
anlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der
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Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis
zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflä-
chen
3.1. Baugrenzen
Gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 BauNVO gelten
die festgesetzten Baugrenzen nur für die oberirdischen Teile baulicher Anla-
gen.
Gemäß § 23 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für die
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:
Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet darf die überbaubare Grundstücks-
fläche (Baugrenze) durch Erker und Balkone bis maximal 1,60 m überschritten
werden. Dabei dürfen in der Summe 55 % der jeweiligen Gebäudeseite je Ge-
schoss nicht überschritten werden. Die Baugrenzen dürfen durch nicht über-
dachte, an Gebäude angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um
bis zu 3,00 m überschritten werden.
3.2. Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 Absatz 5 Satz 2 BauNVO wird
festgesetzt, dass außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbauba-
ren Grundstücksflächen Lichtschächte und Be - bzw. Entlüftungsanlagen der
Tiefgarage zulässig sind.
3.3. Unterbauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 BauGB sind inner-
halb nicht überbaubarer Grundstücksflächen Anlagen und Einrichtungen zur
dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme
oder Kälte aus erneuerbaren Energien unterhalb der Geländeoberfläche zu-
lässig.
4. Erschließung
4.1. Ein- und Ausfahrtbereiche
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB sind Zu- und Ausfahrten ausschließlich in
den mit Ein- und Ausfahrt festgesetzten Bereichen zulässig.
4.2. Bedingte Festsetzungen zur temporären Erschließung
Gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Verkehrserschlie-
ßung bis zur Fertigstellung der Tiefgarage einschließlich ihrer mit „Ein - und
Ausfahrt TGa“ festgesetzten Zufahrt an der Ringstraße über die mit Fahrrecht
festgesetzte Fläche der Nebenzeichnung zur temporären Erschließung zuläs-
sig ist. Die temporäre Tiefgaragenzufahrt ist innerhalb der entsprechend fest-
gesetzten überbaubaren Grundstücksfläche mit OK 50,0 m ü. NHN der Ne-
benzeichnung zu errichten.
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Nach Fertigstellung der Tiefgarage ist die Erschließung des Plangebietes zu-
gunsten des motorisierten Individualverkehrs ausschließlich über die mit „Ein-
und Ausfahrt TG a“ festgesetzte Zufahrt an der Ringstraße zulässig. Davon
ausgenommen ist der Bring- und Holverkehr der Kindertageseinrichtung über
die festgesetzte „Ein- und Ausfahrt Kindertageseinrichtung“.
4.3. Stellplätze und Garagen
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach
§ 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa)
und Stellplätze (St) zulässig.
Innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) sind Lagerflächen,
Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tief-
garagenfläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
5. Nebenanlagen
Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 5 Satz 1
BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä-
chen mit Ausnahme von privaten Kinderspielplätzen, Fahrradabstellplätzen,
Müllaufstellflächen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen (wie Gasanschluss-
schränke) Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unzulässig sind. Zeich-
nerisch festgesetzte Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Ge-
meinschaftsflächen sind hiervon ausgenommen.
6. Geh-, und Fahrrechte
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohn-
gebietes (WA) die folgenden Geh- und Fahrrechte festgesetzt:
− Die mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.
− Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht zugunsten der Nutzer der Kin-
dertageseinrichtung gemäß Planeintrag zu belasten.
− Die mit F bezeichnete Fläche in der Nebenzeichnung ist mit einem
Fahrrecht zugunsten der Anwohner gemäß Planeintrag zu belasten.
7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-
kungen
7.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen
(LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen.
Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Ber-
lin).
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Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle
(DIN 4109-1):
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80*
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
der
örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zu-
lässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltech-
nischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer
maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen
Räumen nachgewiesen wird.
7.2. Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
7.3. Baureihenfolge
Gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass zum Schutz der Au-
ßenwohnbereiche der Wohngebäude im östlichen Teil der Baufelder 1 und 2
die lärmabschirmende Wirkung der Bebauung in den mit Gebäudeteil A und
Gebäudeteil B gekennzeichneten überbaubaren Flächen an der westlichen
Flanke des Plangebiets mit dem in der Planzeichnung festgesetzten Mindest-
und Höchstmaß hergestellt sein muss, bevor Wohnungen in anderen Berei-
chen der Baufelder 1 und 2 bezogen werden.
7.4. Lärmschutzwand
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutz-
wand mit einer Mindesthöhe von 50,2 m ü. NHN und einem Schalldämmmaß
von DLR > 24 dB herzustellen ist.
7.5. Balkone und Loggien
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Ver-
kehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00
bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch
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diese Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Ge-
samtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind
Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf
der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
7.6. Gewerbelärm – Lärmschutzmaßnahmen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind innerhalb der Baufelder 3 und 4 an
Fassaden, die an den in der Planzeichnung m it dem Einschrieb „Nicht öffen-
bare Fenster“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet
werden, öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Ber-
lin) nur zulässig wenn ihnen sogenannte „kalte Wintergärten" (verglaste Bal-
kone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste
Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen,
vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maß-
nahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA -Lärm von
55 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 40 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr)
am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters
eingehalten wird.
Ausnahmen von der getroffenen Festsetzung sind zulässig, soweit in einem
schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass durch andere geeig-
nete Maßnahmen an der Gewerbelärmquelle südöstlich des Plangebietes
(z.B. durch Umbaumaßnahmen auf dem Lebensmittelmarktgrundstück ) die
Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden.
8. Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstiger Bepflanzung
8.1. Baumerhalt
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im B aufeld 3 die vier Stieleichen
an der nordwestlichen Plangebietsgrenze dauerhaft zu erhalten.
8.2. Begrünungsmaßnahmen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
− die Anpflanzung von mindestens 48 mittelkronigen Laubbäumen
(BF41/GH742 bzw. BF31/GH741 , siehe Nr. 15 unter Hinweise) auf
nicht unterbauten Flächen wie in der Planzeichnung festgesetzt . Die
Standorte zum Anpflanzen von Bäumen gemäß Planurkunde werden
jeweils nachrichtlich dargestellt. Von den dargestell ten Standorten
kann abgewichen werden, sofern sich der neue Standort innerhalb des
jeweiligen Baufeldes befindet. Je Baum sind eine offene Baumscheibe
von 6 m² und eine durchwurzelbare Pflanzgrube mit mindestens 12 m³
zu sichern.
Aufteilung der Anpflanzungen innerhalb der Baufelder:
Baufeld 1: 16 Bäume
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Baufeld 2: 15 Bäume
Baufeld 3: 11 Bäume
Baufeld 4: 6 Bäume
− die Bepflanzung der Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäu-
den, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut wer-
den, als Mischpflanzungen aus Rasen, Stauden oder Gräsern mit
punktuellen Strauchpflanzungen.
− in der festgesetzten Maßnahmenfläche M 3.1 das Anpflanzen ge-
schnittener Hecken BD3 (GH412, siehe Nr. 13 unter Hinweise) mit hei-
mischen, laubabwerfenden Gehölzen.
− in der festgesetzten Maßnahmenfläche M 3.2 das Anpflanzen einer 3-
reihigen freiwachsenden Strauchhecke mit standortgerechten und
nicht standortgerechten Gehölzen BB2 (GH 421, siehe Nr. 15 unter
Hinweise).
− die intensive Begrünung mit Stauden, Gräsern und St räuchern des
oberen Abschlusses der Tiefgarage (TGa) und / oder der unterirdi-
schen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spiel-
plätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetati-
onstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tief en
Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - und Drainschicht auszu-
bilden.
− die Anpflanzung von mindestens 12 klein- bis mittelkronigen Laubbäu-
men (BF41/GH742 bzw. BF31/GH741, siehe Nr. 15 unter Hinweise)
auf unterbauten Flächen.
Aufteilung der Anpflanzungen innerhalb der Baufelder:
Baufeld 1: 5 Bäume (davon sind zwei Bäume zeichnerisch darge-
stellt)
Baufeld 2: 2 Bäume (davon sind zwei Bäume zeichnerisch darge-
stellt)
Baufeld 3: 3 Bäume
Baufeld 4: 2 Bäume
Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage mit der Stärke der
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
− die Bepflanzung der Dächer der obersten Nicht-Vollgeschosse der Ge-
bäude mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 /
NB6244, siehe Nr. 13 unter Hinweise). Die Vegetationstragschicht ist
mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drai-
nschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbau-
ten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
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− eine bodengebundene Fassadenbegrünung vor den mit dem Planzei-
chen „Fassadenbegrünung“ gekennzeichneten Wandflächen der Ge-
bäude jeweils je laufender Meter 2 Rank - oder Schlingpflanzen. Es
sind angepasste und dauerhafte Kletterhilfen vorzusehen.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2
BauO NRW werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer
Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
2. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den
Dachflächen zulässig. Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den
Dachflächen nicht zulässig.
III. Kennzeichnungen
Gemäß § 9 Absatz 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan
gekennzeichnet:
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung Nr . 20805_003.
Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist mit polychlorierten
Biphenylen (PCB) belastet.
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs -
und Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung
sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher
Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucher-
schutzamt, durchzuführen.
IV. Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs atz 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vor-
schriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum An-
schluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nach-
richtlich in den Bebauungsplan übernommen:
Wasserschutz
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Ord-
nungsbehördliche Verordnung festgesetzte Wasserschutzzone III B des
Trinkwasserschutzgebietes Köln-Hochkirchen.
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V. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundes-
baugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlich-
keit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB ) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3786).
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990
(BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
4.5.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist.
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen – Landes-
bauordnung 2018 – (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.
S. 421).
Die unter 1. – 4. genannten Rechtsgrundlagen gelten jeweils in der bei Er-
lass dieser Satzung geltenden Fassung.
3. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in de r Bebau-
ungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser
Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegen-
schaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer
06.E 05, Stadthaus, Willy -Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öff-
nungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
4. Artenschutz
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Ab-
satz 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen au-
ßerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden
Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen.
Laut Artenschutzprüfung vom Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Köln,
Stand 20.01.2020 „Artenschutzprüfung Stufe I und II Ringstraße 38- 46 in
Köln-Rodenkirchen“ wurde im Plangebiet das Vorkommen der planungsre-
levanten Arten Zwergfledermaus und Haussperling festgestellt. Für diese
Arten sind Ersatzhabitate im Plangebiet zu schaffen. An geeigneten Fas-
sadenabschnitten sind 10 Fledermauskästen und fünf Ersatzfort pflan-
zungsstätten für Haussperlinge in Form von gebäudeintegrierten wartungs-
armen oder wartungsfreien Nisthilfen anzubringen. Für die Durchführung
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dieser Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Ge-
bäude, die abgebrochen oder saniert werden, sind vorlaufend auf Fleder-
mausquartiere zu untersuchen (zweimalige Sichtkontrolle mit Endoskopie).
Die Abrissarbeiten sind außerhalb der Wochenstuben oder Winterquartier-
zeit durchzuführen.
Die Einhaltung der zeitlichen Durchführung und der fachlichen Umsetzung
der Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Lebens-
räume sind durch eine örtliche Umweltbaubegleitung zu überwachen und
zu protokollieren.
Bei der Beleuchtung des Geländes sind grundsätzlich insektenfreundliche
Leuchtmittel (z.B. LED) mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insek-
ten zu verwenden. Die Leuchten sollten nicht über die Horizontale hinaus
nach oben hin abstrahlen. Die Beleuchtung des Baugebietes ist so auszu-
richten, dass sie nicht über die Grenzen hinaus scheint.
5. Baumschutz und Ersatzpflanzungen für die Fällung
satzungsgeschützter Bäume
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebau-
ungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom
01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).
Die Pflanzung auf nicht unterbauten Flächen der unter der textlichen Fest-
setzung Nr. 8.2 festgesetzten Bäume ist auf den Ausgleich (Ersatzpflan-
zungen) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln
vom 01.08.2011 fallenden Bäume anrechenbar.
6. Boden
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind
zu beachten.
7. Bodendenkmal
Im Plangebiet ist mit archäologischen Befunden und Funden einer römi-
schen Siedlung zu rechnen. Über den Bestand hinausgehende Bodenein-
griffe für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern
archäologische Bodenuntersuchungen die vor der Aufnahme entsprechen-
der Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäolo-
gische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind. Es gelten
die Bestimmungen des DSchG NRW.
8. Durchführungsvertrag
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden er-
gänzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der
Stadt Köln und den Vorhabenträgern geschlossen (Durchführungsvertrag).
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9. Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisigen Stadtbahn-
strecke der Häfen und Güterverkehr AG. Infolge des Stadtbahnbetriebes
können Beeinträchtigungen durch Erschütterungen auftreten.
10. Hochwasser
Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100- jährliches Hochwasser)
gegen Hochwasser geschützt.
11. Immissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen -, Schienen-
und Flugverkehrs sowie Gewerbelärm vorbelastet.
12. Kampfmittel
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche
Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenhei-
ten) unter der Benennung der Bebauungsplan-Nummer 69396/02 einzu-
schalten. Die Anfrage kann per E -Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de er-
folgen.
13. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fa ssung
der Bekanntmachung vom 24.02.2014 verpflichtet sich die Vorhabenträge-
rin, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment
gemäß den jeweils aktuellen Wohnraumförderbestimmungen des Landes
NRW zu errichten.
14. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträ-
gen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen
sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kosten-
erstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember
2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser An-
lage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe
für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
15. Starkregenereignis
Innerhalb der F reiflächen des Bebauungsplans ist ein Stauvolumen von
mindestens 227 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaf-
fen. Zudem ist auf den Dachflächen ein Stauvolumen von mindestens
76 m³ erforderlich.
Anlage 2 Begründung zum Bebauungsplan
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Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 Arbeitstitel: Ringstraße 38–46 in Köln-Rodenkirchen (Verfahren nach § 13a BauGB) 1 Anlass und Ziel der Planung Der Autobauer Volvo hat im Jahr 2014 seine Deutschlandzentrale von Köln-Rodenkirchen nach Köln-Deutz verlagert. Der ehemalige Bürokom- plex an der Ringstraße 38–44 wird als Flüchtlingsunterkunft zwischenge- nutzt. Auf dem Nachbargrundstück Ringstraße 46 soll die Nutzung des Gewerbehofs aufgegeben werden. Die Vorhabenträger PE Ringviertel 1 GmbH & Co. KG und PE Ringvier- tel 2 GmbH & Co. KG beabsichtigen, auf der Grundlage eines städte- baulichen Planungskonzeptes vom Architektur- und Städtebaubüro ASTOC aus Köln eine Wohnbebauung anstelle der bisherigen gewerbli- chen Nutzungen zu errichten. Nach Abriss des Gewerbehofes und der Bürogebäude ist die Realisierung einer mehrgeschossigen Wohnbebau- ung in Form von Geschosswohnungsbauten mit etwa 360 Wohnungen sowie einer 6-gruppigen Kindertageseinrichtung vorgesehen. Die in siedlungsstrukturell integrierter Lage gelegenen und infrastruktu- rell gut angebundenen gewerblich genutzten Flächen Ringstraße 38 bis 46 sollen zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Ziel der Planung ist, nach dem vollständigen Abbruch des Gewerbehofes und der Büroge- bäude planungsrechtlich eine überwiegend fünfgeschossige Wohnbe- bauung mit etwa 360 Wohnungen einschließlich einer in die Wohnbe- bauung integrierten Kindertageseinrichtung zu ermöglichen. Diese Zielsetzung steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungs- politik einer vorrangigen Entwicklung von Wohnbauflächen in bereits er- schlossenen Lagen der Stadt und der verfolgten Leitlinie „Innenentwick- lung vor Außenentwicklung“. Das Vorhaben entspricht dem Ziel der Stadt Köln, in integrierten Lagen durch Flächenkonversion und Nachver- dichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und dem aktuellen Kölner Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Mit der Planung ist das Ziel verbunden, die Wohnfunktion in diesem Teil Rodenkirchens zu stärken, ohne den vorhandenen Standort des produ- zierenden Gewerbes im näheren Umfeld (westlich des Plangebietes) einzuschränken. Die beabsichtigte städtebauliche Nachverdichtung ent- spricht einer nachhaltigen Stadtentwicklung als Beitrag zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen. Die Vorhabenträger haben erklärt, das Vorhaben gemäß des Kooperati- ven Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung vom 24.02.2014 um- zusetzen. Die Planungsbegünstigten des Vorhabens verpflichten sich zur anteiligen Umsetzung öffentlich geförderten Wohnungsbaus inner- halb des Plangebietes und zur Übernahme möglicher Folgekosten sozi- aler und technischer Infrastruktur. Für den Bereich des Plangebietes besteht kein rechtsverbindlicher Be- bauungsplan. Planungsrechtlich befindet sich die Fläche im unbeplanten - 2 - Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeit der Vorhabenträger soll der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Be- bauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden. 2 Verfahren Auf Antrag der Vorhabenträger vom 25.07.2017 hat der Stadtentwick- lungsausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.05.2018 den Beschluss zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Be- bauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB in Anwendung des be- schleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB mit dem Arbeitstitel Ring- straße 38–46 in Köln-Rodenkirchen sowie die Durchführung einer früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB gefasst. 2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung Da es sich um einen Bebauungsplan handelt, der die Wiedernutzbarma- chung sowie die Nachverdichtung innenstadtnaher Flächen zum Ziel hat, und es sich somit um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Absatz 1 Satz 1 BauGB handelt, wird der vorhabenbe- zogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans wird bei einer Plangebietsgröße von 24.911 m² weniger als 20.000 m² betragen und bleibt damit unter dem maßgebli- chen Schwellenwert des § 13 a Absatz 1 Nr. 1 BauGB. Zudem werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Bebauungspläne im engen sachli- chen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundflächen mitzurechnen wären. Der Bebauungsplan Nr. 69392/04 „Ringstraße in Köln-Rodenkirchen“, der im Norden an das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes grenzt, ist bereits seit dem 03.08.1998 rechtsverbindlich. Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Planungskonzept für eine Wohnbebauung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die ei- ner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftli- cher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – ist nicht zu erwarten. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind. Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nr. 1 BauGB vorliegen, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 69396/02 „Ringstraße 38–46“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei können gemäß - 3 - § 13a Absatz 2 Satz 1 die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Ab- satz 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwä- gung eingestellt. 2.2 Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Planungskonzeptes in Form einer Abendveranstaltung am 10.07.2019 in Rodenkirchen statt und wurde in einer Niederschrift dokumentiert. Der Öffentlichkeit wurde in der Informationsveranstaltung und zudem im Zeitraum vom 10.07.2019 bis zum 26.07.2019 Gelegenheit zur Äußerung und Erörte- rung gegeben. Aus der Öffentlichkeit sind Stellungnahmen eingegangen, welche sich im Wesentlichen mit den Themen Städtebau/ bauliche Dichte/ Einbezie- hung Nachbarschaftsgrundstück, Verkehr/ Erschließung, Umwelt/ Flä- chenversiegelung/ Klima/ Umweltbericht und Verfahren/ Öffentlichkeits- beteiligung auseinander setzten. Bedenken richteten sich gegen eine zu hohe städtebauliche Dichte; angeregt wurde eine offenere, niedrigere und kleinteiligere Bebauung – insbesondere im südlichen Teil des Plan- gebietes zur angrenzenden Wohnbebauung an der Rotterberg- straße/Schützstraße. In Bezug auf die bestehende hohe Verkehrsbelas- tung der Ringstraße bzw. im gesamten Stadtteil Rodenkirchen wurde angeregt, nicht nur den planbedingten Mehrverkehr zu berücksichtigen, sondern sämtliche in Umsetzung und Planung befindlichen Bauvorha- ben. Mit Verweis auf den vom Rat der Stadt Köln am 09.07.2019 ausge- rufenen Klimanotstand wurde angeregt, innerhalb des Plangebietes mehr als Dachbegrünung und Photovoltaik zum Schutz des Klimas zu berücksichtigen. Es wurde ferner angeregt, für das benachbarte Grund- stück Ringstraße 48 eine städtebauliche Nachverdichtung durch Errich- tung von Geschosswohnungsbau in Verbindung mit einer Verkaufsflä- chenerhöhung des bestehenden Lebensmittel-Marktes zu realisieren und den Bereich in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans mit einzubeziehen. 2.3 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli- cher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 03.09.2018 bis zum 04.10.2018. Aus den Stellungnahmen ergab sich kein Änderungsbedarf für die Planung. Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 02.05.2022. bis zum 02.06.2022 durchgeführt. Aus den Stellungnahmen ergaben sich eine Modifizierung des Flächenzuschnitts des öffentlich zu- gänglichen Spielplatzes, der Ausschluss öffenbarer Fenster an den vom - 4 - Gewerbelärm betroffenen Wohngebäude-Fassaden der Baufelder 3 und 4, das Vorsehen eines mindestens 1 m breiten Geh- und Radweges im Bereich der Tiefgaragenrampe, die Berücksichtigung der Anforderungen der „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neu- bauvorhaben in Köln“, eine Aktualisierung der Baumkartierung und -be- wertung sowie die Berücksichtigung einer Querungshilfe für Zufußge- hende über die Ringstraße im Bereich der geplanten Kindertageseinrich- tung. 3 Erläuterungen zum Plangebiet Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Rodenkirchen des gleichnami- gen Stadtbezirkes südwestlich des Bezirksteilzentrums Rodenkirchen, Hauptstraße zwischen der Stadtbahnstrecke der Häfen und Güterver- kehr AG im Westen und der Ringstraße im Osten. Im Umfeld des Plan- gebietes liegen der Äußere Grüngürtel im Nordwesten, der Rhein im Nordosten, der Grünzug zwischen Rodenkirchen und Hahnwald im Sü- den/Südosten und der Forstbotanische Garten im Westen. 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ringstraße 38 – 46“ ist identisch mit dem Geltungsbereich des Vorhaben- und Er- schließungsplanes. Im Nordwesten grenzt das Plangebiet an vier- bis fünfgeschossigen Geschosswohnungsbau, im Nordosten an die Ring- straße, im Südosten an einen Lebensmittel-Markt mit vorgelagerter Stell- platzfläche. Im Süden wird das Plangebiet von der Wohnbebauung der Rotterbergstraße/Schützstraße und im Westen von der Gleisanlage der Häfen und Güterverkehr AG begrenzt. Der Geltungsbereich des Plangebietes erstreckt sich über die Flurstücke 5, 6, 7, 8, 9, 40/1, 40/2, 41/1 und 41/2 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 64. Die Fläche des Plangebietes beträgt circa 24.911 m². 3.2 Vorhandene Struktur, Bebauung, Begrünung Beim Areal des Plangebietes handelt es sich um einen ehemaligen Zie- gelei-Standort mit Lehmgrube, die vor der Jahrhundertwende 1900 ent- stand. Ab den 1920er Jahren bis zum Jahr 1989 wurde das Plangebiet für Lagergeschäfte mit Eisen- und Walzstahl-Erzeugnissen genutzt. Das Plangebiet ist heute im Bestand im nördlichen Teil (Ringstraße 38 – 44) mit drei- bis fünfgeschossigen Bürogebäuden bebaut. Die etwa bis zur Mitte des Baugrundstückes reichende Bebauung umfasst einen stra- ßenbegleitenden L-förmigen Riegel mit Flachdach an der Ringstraße so- wie einen drei- bis viergeschossigen Erweiterungsbau mit Verbindungs- bauwerken und Satteldächern als Gebäudeabschluss. Die bestehenden Gebäude stehen teilweise leer beziehungsweise werden als Flüchtlings- unterkunft zwischengenutzt. Zwischen dem Gebäudebestand und der Gleisanlage der Häfen und Güterverkehr AG im Westen erstreckt sich eine weiträumige Stellplatzfläche. Der Bürogebäudekomplex wurde - 5 - durch eine Zufahrt von der Ringstraße parallel zur nördlichen Grund- stücksgrenze erschlossen. Der nördliche Teil des Plangebietes weist in seiner West-Ost-Ausdehnung eine Tiefe von 210 m auf. Der südliche Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) umfasst einen Ge- werbehof mit bis zu dreigeschossigen Gewerbebauten zur Vermietung an kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Erschlossen ist dieser Ge- werbehof über eine Zufahrt von der Ringstraße zwischen dem Büroge- bäudekomplex und dem Lebensmittel-Markt. Mit Ausnahme einer klei- nen Grünfläche am östlichen Gebäude ist der Gewerbehof vollständig asphaltiert. Der nordöstliche Teil des Plangebietes ist im Bestand gärtnerisch gestal- tet und weist Baumbestand auf. Das Plangebiet wird zur Ringstraße von einer Baumreihe eingefasst. Das Gelände des Plangebietes ist nahezu eben und bewegt sich zwischen 47,5 bis 48,6 m über Normalhöhennull (NHN). Für die im Nordwesten des Plangebietes gelegene Trafostation und für die von der Ringstraße ausgehende Zufahrt/Kabeltrasse beste- hen beschränkte, persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG. Nördlich grenzt an das Plangebiet eine vier- bis fünfgeschossige Wohn- bebauung, die sich als Geschosswohnungsbau zwischen der Ringstraße im Osten und den Gleisanlagen im Westen erstreckt. Diese Wohnbe- bauung, die Anfang der 2000er und 2010er Jahre als städtebauliche Nachverdichtung entstand, weist Gebäudelängen mit bis zu 95 m und Gebäudetiefen zwischen 13 und 14 m auf. Über eine Länge von 80 m grenzt das Plangebiet an die Ringstraße. Die Ringstraße führt in nördlicher Richtung über die Brückenstraße zur Rheinuferstraße und in südlicher Richtung zur Sürther Straße. Die Be- bauung an der Ringstraße – östlich des Plangebietes – ist durch eine heterogene Bebauungsstruktur mit zwei- bis dreigeschossigen Wohnge- bäuden, Einzelhandelsnutzungen und einer Kfz-Werkstatt geprägt. Im Bereich des Plangebietes ist die Ringstraße ohne Straßenbäume, süd- lich des Plangebietes ist die Straße als Baumallee gestaltet. Als gewerbliche Nutzung grenzt im Südosten ein Lebensmitteldiscounter mit vorgelagerter Stellplatzanlage ohne Eingrünung an das Plangebiet. Der Lebensmittel-Markt wurde grenzständig an der östlichen Plange- bietsgrenze errichtet. Südlich des Gewerbehofs schließt sich die Wohn- bebauung der Rotterbergstraße und Schützstraße – überwiegend Dop- pel- und Einfamilienhäuser, vereinzelt Mehrfamilienhäuser, als aufgelo- ckerte ein- bis maximal dreigeschossige Bebauung an. Im Westen grenzt die Gleisanlage der Häfen und Güterverkehr AG, die für den Be- trieb der Stadtbahnlinien 16 und 17 genutzt wird, unmittelbar an das Plangebiet. Westlich der Gleisanlage liegen ein produzierender Gewer- bebetrieb (Medizinprodukte) und eine Wohnbebauung an der Schillings- rotter Straße. Im Nahbereich des Plangebietes befinden sich öffentliche Kinderspiel- plätze (Kyllstraße/Siegstraße, Barbarastraße), Kindertageseinrichtun- gen, Grundschulen und weiterführende Schulen. Einzelhandelseinrich- tungen sind an der Ringstraße und an der Rodenkirchener Hauptstraße in fußläufiger Nähe zum Plangebiet vorhanden. - 6 - 3.3 Bestehende Erschließung Fußverkehr Die Ringstraße ist beidseitig mit Gehwegen ausgestattet. In fußläufiger Entfernung zum Plangebiet befinden sich ein Lebensmittel-Discounter, eine Stadtteilbibliothek, das „Bezirksteilzentrum Rodenkirchen, Haupt- straße“ mit Einzelhandelsgeschäften (einschließlich Lebensmittel-Voll- sortimenter), Restaurants und Dienstleistern, das Rodenkirchenbad, Kin- dergärten und Schulen sowie die Haltestellen der Stadtbahnlinien 16 und 17. Radverkehr Die Ringstraße ist trotz ihrer Verbindungsfunktion innerhalb Rodenkir- chens in beide Richtungen ohne Radverkehrsanlagen ausgestattet; für den Radverkehr besteht daher nur die Option, die stark befahrene Ring- straße zu nutzen oder auf das Netz der Nebenstraßen auszuweichen. Zum Radverkehrsnetz NRW zählt der Rheinradweg, der in Rodenkir- chen auf der Uferstraße und dem nördlichen Teilstück der Hauptstraße verläuft und in nördlicher Richtung auf kürzestem Weg zur Kölner Innen- stadt führt. Als überörtliches Radverkehrsnetz liegt der Rheinradweg in einer Entfernung von circa 800 bis 1.000 m zum Plangebiet. Das Angebot des Fahrradverleihsystems „KVB-Rad“ ist im gesamten Stadtgebiet mit unterschiedlicher Verfügbarkeitsdichte nutzbar. Im Stadt- teil Rodenkirchen befindet sich die nächstgelegene ortsfeste Leihstation an der Adolf-Menzel-Straße/Lucas-Cranach-Straße (Stand 10/2022) und ist aufgrund einer Entfernung von etwa 2 km vom Plangebiet nicht at- traktiv für eine Nutzung. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die Erreichbarkeit des Plangebietes durch den öffentlichen Personen- nahverkehr (ÖPNV) ist gut. Anschlüsse an den ÖPNV – das Stadtbahnli- niennetz – bestehen über die Haltestellen „Rodenkirchen Bahnhof Köln- Rodenkirchen“ in einer Entfernung von circa 750 m nördlich des Plange- bietes und über die Haltestelle „Siegstraße, Köln-Rodenkirchen“ in einer Entfernung von circa 700 m bzw. südlich des Plangebietes (jeweils Li- nien 16 und 17). Zudem bestehen Anschlüsse an das Busliniennetz mit den Linien 131 (Sürth – Zollstock/Sülz), 134 (Sürth – Bayenthal/Sülz) und 135 (Rodenkirchen – Meschenich) an der Haltestelle „Sieg- friedstraße“, circa 500 m nordöstlich des Plangebietes. Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Ringstraße, über die das Plangebiet an das örtliche und überörtliche Straßenver- kehrsnetz angebunden ist. Die Ringstraße ist als Kreisstraße K 28 Teil des Hauptverkehrsstraßennetzes und lässt sich sowohl als Verbin- dungs- als auch als Erschließungsstraße charakterisieren. Der Durch- schnittliche Tägliche Verkehr (DTV) der Ringstraße im Bereich des Plan- gebietes beträgt circa 6.550 bis 6.750 Kfz/24h; die zulässige Höchstge- schwindigkeit 50 km/h. Die Fahrbahnbreite misst 8,50 m. - 7 - 3.4 Schallimmissionen Das Plangebiet ist durch Schallimmissionen vorbelastet. Maßgebliche Lärmarten sind Verkehrslärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs und Gewerbelärmimmissionen (Kfz-Werkstatt, Lebensmit- tel-Discounter, produzierendes Gewerbe). 3.5 Naturraum und Klima Im Plangebiet liegen siedlungstypische Biotoptypen vor. Im Bestand ist das Plangebiet aufgrund des gewerblichen Charakters und des Gebäu- debestands mit Stellplätzen und Zufahrten überwiegend versiegelt und überbaut. Der Versiegelungsgrad (Bebauung und versiegelte Flächen) beträgt rund 73 % versiegelte und rund 18 % teilversiegelte Flächen. Der Anteil an Grünflächen ist mit insgesamt 9 % Flächenanteil sehr ge- ring (vgl. GOP, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Stand 10/2022). Baumbestand Der vorhandene Baumbestand wurde innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes örtlich eingemessen und nach Stammumfang und Kronendurchmesser aufgenommen sowie die nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützten Bäume ermittelt (vgl. Baumerfassung und -bewertung als Anlage zum GOP, RMP Ste- phan Lenzen Landschaftsarchitekten; Stand 10/2022). Im Geltungsbe- reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurden insgesamt 59 Bäume erfasst und bewertet – drei Bäume sind zwischenzeitlich abge- storben oder bei Sturm umgefallen, auf Grundlage der 2022 vorgenom- menen Nachmessung steht ein Baum auf dem Nachbargrundstück. 57 der insgesamt 59 erfassten Bäume sind Laubbäume und zwei Nadel- bäume. Von diesen Bäumen fallen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 27 unter die Baumschutzsatzung, da sie entweder als Einzelbaum gelten oder die Kriterien für Baumreihen beziehungsweise Baumgruppen erfüllen. 32 Bäume fielen zum Zeitpunkt der Kartierung nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Der Zustand des satzungsgeschützten Baumbestandes variiert zwi- schen gutem und mangelhaftem Zustand. Zwei Bäume weisen einen gu- ten Zustand, 11 Bäume einen mittleren Zustand und die übrigen Bäume einen ausreichenden bis mangelhaften Zustand auf. Gründe für den schlechten Allgemeinzustand sind Fehlentwicklungen aufgrund unsach- gerechter Schnittmaßnahmen, einseitige Ausrichtungen durch Schatten- druck benachbarter Bäume oder eine beginnende Vergreisung. Freiraum Siedlungsnahe Freiräume, die dem Plangebiet in angemessener Entfer- nung (circa 1.000 bis 1.500 m) zugeordnet werden können, sind der Äu- ßere Grüngürtel, das Rodenkirchener Rheinufer, der Grünzug zwischen den Stadtteilen Rodenkirchen und Hahnwald und der Forstbotanische Garten. - 8 - Boden Im Plangebiet stehen als Untergrund Sand und Kies, zum Teil Steine der Niederterrasse an. Die Mächtigkeit des Kies-Sandes der Niederterrasse liegt in einer Größenordnung von 20 m. Darüber folgen Hochflutablage- rungen und durch die baulichen Aktivitäten Auffüllungsmaterial unter- schiedlicher Mächtigkeit (Althoff & Lang GbR, Gutachten zur Gründung. BV Ringstraße 38-44, 24.04.2018 und Althoff & Lang GbR, Gutachten zur Gründung. BV Ringstraße 46, 25.04.2018). Aufgrund der ehemali- gen gewerblichen Nutzung und des vorhandenen hohen Versiegelungs- grades liegt ein künstlich veränderter Boden vor (anthropogener Boden). Die Geländehöhen betragen zwischen 47,5 und 48,75 m NHN, das Ge- lände fällt von Westen leicht in Richtung Ringstraße ab. Klima Das Plangebiet ist unter stadtklimatischen Gesichtspunkten den belaste- ten bis hoch belastete Siedlungsflächen zuzuordnen (Klasse 3 – gelb und Klasse 2 – orange – in der Planungshinweiskarte Hitze der Stadt Köln). Hoch belastete Siedlungsflächen stellen ein stadtklimatisches Be- lastungsgebiet dar, das durch eine starke Veränderung aller Klimaele- mente gegenüber dem Freiland sowie einer potenziell hohen Luftschad- stoffbelastung und einem Wärmeinseleffekt gekennzeichnet ist. Durch die geringen Grünanteile in Verbindung mit der Bebauung und dem ho- hen Anteil versiegelter Flächen ist ein Wärmeinseleffekt gegeben. Flä- chen dieser Klasse sind durch eine hohe Wärmemehrbelastung gegen- über dem Umland gekennzeichnet. Das Plangebiet ist von hitzebelasteten Wohngebieten umschlossen. 3.6 Hochwasserschutz Das Plangebiet liegt außerhalb der Überschwemmungsbereiche des Rheins, außerhalb potenzieller Überflutungsbereiche sowie außerhalb der Extremhochwasser-Bereiche außerhalb der Überschwemmungsbe- reiche (Rhein). Aufgrund der örtlichen Hochwasserschutzwände am Rhein ist das Plan- gebiet bis einschließlich eines mittleren Hochwasserereignisses (HQ 100) vor oberflächlichen Überflutungen geschützt. 3.7 Starkregen In der Starkregengefahrenkarte der StEB Köln finden sich nur wenige Bereiche um die vorhandenen Gebäude des Plangebietes mit geringer Überflutungsgefährdung bei einem mittleren (statistisch 30-jährlichen) Starkregenereignis. Um das Bürogebäude sind vereinzelt kleine Berei- che mit einer hohen Überflutungsgefährdung vorhanden. - 9 - 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist der Geltungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Das Plangebiet liegt nach den Darstellungen des Sachlichen Teilab- schnitts „Vorbeugender Hochwasserschutz“ außerhalb des über- schwemmungsgefährdeten Gebietes des Rheins und damit außerhalb der Vorbehaltsgebiete des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Die vorgesehene Planung entspricht den Zielen der Raumordnung. 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den nördlichen Teil des Plangebietes (Ringstraße 38 bis 44) als Gewerbegebiet (GE) und den südlichen Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) als Wohnbaufläche (W) dar. Im Westen grenzt eine Fläche für Bahnanlagen (Häfen und Güterver- kehr AG / Stadtbahntrasse) an das Plangebiet, das im Übrigen von dar- gestellten Wohnbauflächen umgeben ist. Entsprechend den entwickel- ten städtebaulichen Zielsetzungen soll der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Wege der Berichtigung an- gepasst werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Ge- meindegebietes wird nicht beeinträchtigt. Zukünftig soll der Flächennut- zungsplan für den nördlichen Teil des Plangebietes eine Wohnbaufläche (W) darstellen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ringstraße 38 – 46“ wird somit aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein. 4.3 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschafts- planes. 4.4 Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet ist dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. 4.5 Altlasten Das Plangebiet liegt im Bereich eines im Altlastenkataster der Stadt Köln erfassten Altstandortes Nr. 20805_003 und im Bereich der Altablage- rung Nr. 20805. - 10 - 4.6 Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasser- werks Hochkirchen. Die Wasserschutzzone III dient dem Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet dieser Wassergewinnungsanlagen. Zu beachten ist die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsbereich der Wasser- gewinnungsanlage Hochkirchen der Gas-, Wasser- und Elektrizitäts- werke Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen vom 09.08.1983), die spezielle Ge- und Verbote für bestimmte Handlungen und Maßnahmen beinhaltet. 4.7 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh- nen) Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskon- zept Wohnen (StEK Wohnen) mit Zielen und Leitlinien der Kölner Woh- nungspolitik beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsge- samtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In den aktuellen Bevölke- rungsprognosen mit Stand Mai 2015 und April 2019 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und 609.900 Haushal- ten und im Berechnungsjahr 2040 von 1.146.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in 605.200 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwoh- nungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Die Stadt Köln hat sich gemäß den Vorgaben des StEK Wohnen – Schaffung von ausreichend Wohnungen – zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen ange- strebt. Des Weiteren sollen bei der Inanspruchnahme von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Einklang mit seinen ökologischen Funktionen gebracht werden. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen circa 360 Woh- nungen für unterschiedlichste Zielgruppen geschaffen werden. Hierbei sollen auch rund 30 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche öffentlich gefördert werden, Das Plangebiet ist im Bereich der geplanten Bebauung bereits im Bestand großflächig versiegelt bzw. teilversiegelt, so dass nur wenige zusätzliche unversiegelte Flächen für die Schaffung von Wohnraum in Anspruch genommen werden. Das Vorhaben ist somit als kongruent zu den Zielen des StEK Wohnen zu betrachten. 4.8 Kooperatives Baulandmodell Das Kooperative Baulandmodell (Koop BLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folge- - 11 - kosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es ei- nen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells veranlasst und am 10.05.2017 wurde der Beschluss im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Am 05.05.2022 hat der Rat eine Anpassung der Umsetzungsanweisung des Kooperati- ven Baulandmodells beschlossen, die für Vorhaben mit Wohnungsbau und Grundstückskauf ab dem 17.03.2022 gilt; ein freiwilliger Wechsel in die angepasste Fassung der Umsetzungsanweisung 2022 ist nicht vor- gesehen. Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die verbindliche Bau- leitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell 2017 kommt bei Vorhaben unterhalb der Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohn- zwecke oder mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung. Für die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells in der Fassung vom 24.02.2014 gilt als Bagatellgrenze ein Vorhaben mit weniger als 25 Wohneinheiten (ohne Geschossfläche Wohnen als Schwellen- grenze). Mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen voraus- sichtlich 354 neue Wohneinheiten entwickelt werden. Damit sind die Vo- raussetzungen für die Anwendung des Kooperativen Baulandemodells gegeben. Da der Grundstückskauf zwischen dem 24.02.2014 und 22.09.2016 ge- tätigt wurde und der Einleitungsbeschluss vor dem 30.06.2018 erfolgte, besteht für die Vorhabenträger die Möglichkeit zur Projektumsetzung ge- mäß des Koop BLMs in der (alten) Fassung vom 24.02.2014 oder ge- mäß der fortgeschriebenen Fassung vom 10.05.2017 zu wählen. Der Planbegünstigte hat sich für die Anwendung des Kooperativen Bau- landmodells in der Fassung vom 24.02.2014 ausgesprochen – mit der Verpflichtung, im Plangebiet 30 % der durch Planungsrecht entstehen- den Geschossfläche Wohnen als öffentlich geförderter Wohnungsbau zu errichten und für diesen zu binden. Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: Angemessenheitsprüfung Auf der Grundlage des Koop BLMs in der Fassung vom 24.02.2014 ist zunächst eine Bodenwertermittlung erforderlich. Diese ist die Grundlage der Angemessenheitsprüfung. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß den Vorgaben des Koop BLMs ist der Planbegünstigte verpflich- tet, 30% der durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche Wohnen für öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Unabhän- gig von der Angemessenheitsprüfung, die das Kooperative Baulandmo- dell in der Fassung vom 24.02.2014 vorgibt, verpflichten sich die Vorha- benträger unabhängig vom Ausgang der Angemessenheitsprüfung, im Plangebiet zur Umsetzung eines 30 %igen Anteils öffentlich geförderter - 12 - Wohnungen. Im gesamten Plangebiet werden somit voraussichtlich circa 100 öffentlich geförderte Wohneinheiten entstehen. Innerhalb der Bau- felder 1 und 2 (westlicher Teil des Plangebietes) sind jeweils freifinan- zierte und geförderte Wohnungen geplant. Im Baufeld 3 (Mitte des Plan- gebietes) sind ausschließlich freifinanzierte Wohnungen vorgesehen. Im Baufeld 4 unmittelbar an der Ringstraße sind sowohl freifinanzierte als auch öffentlich geförderte Wohnungen in Verbindung mit der Errichtung einer Kindertageseinrichtung für sechs Gruppen geplant. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau soll über Vereinbarungen im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesi- chert werden. Dabei bezieht sich der Nachweis des geförderten Woh- nungsbaus auf die Geschossfläche der Wohnnutzung in Vollgeschossen gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 BauNVO. Soziale Infrastruktur – Kindertageseinrichtung Vor dem Hintergrund des hohen Ausbaubedarfs im Stadtteil Rodenkir- chen besteht für das Plangebiet der Bedarf einer Kindertageseinrich- tung. Der Planbegünstigte verpflichtet sich zur Realisierung einer in die Wohnbebauung integrierten Kindertageseinrichtung für sechs Gruppen im Baufeld 4. Im Durchführungsvertrag wird die Umsetzung und Kosten- übernahme für die Kindertageseinrichtung gesichert. Öffentliche Grünflächen Der Stadtteil Rodenkirchen (im gleichnamigen Stadtbezirk Rodenkir- chen) hat eine Gesamtgröße von 786 ha. Erholungsflächen nehmen hierbei mit 169 ha einen Flächenanteil von 21,5 % an der Stadteilfläche ein (vgl. www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf15/statistik-standar- dinformationen/kölner_stadtteilinformationen_zahlen_2021.pdf). Bei ei- ner Einwohnerzahl von 17.174 im Stadtteil Rodenkirchen steht jeder Ein- wohnerin/ jedem Einwohner rechnerisch eine Erholungsfläche von 98,4 m² zur Verfügung. Damit ist das im Stadtteil Rodenkirchen beste- hende Grünflächenangebot als sehr hoch zu bewerten. Zum Plangebiet an der Ringstraße sind siedlungsnahe Grünflächen, das heißt Grünflächen über 10 ha Größe, die vorwiegend der halb- und ganztägigen Erholung dienen, in einer Wege-Entfernung bis zu 1.000 m mit dem Forstbotanischen Garten südwestlich des Plangebietes, dem Grünzug zwischen den Stadtteilen Rodenkirchen und Hahnwald (südöst- lich des Plangebietes), dem Rheinufer (nordöstlich des Plangebietes) und dem Äußeren Grüngürtel (nordwestlich des Plangebietes) vorhan- den. Ein siedlungsnaher Freiraum erfüllt stets gleichfalls die Funktion ei- nes wohnungsnahen Freiraums. Wohnungsnahe Grünflächen, die dem unmittelbaren Wohnumfeld in ei- nem Einzugsbereich von circa 500 m zugeordnet und in kurzer Zeit er- reichbar sind, sind im Umfeld des Plangebietes nicht bzw. nicht in aus- reichender Größe und Anzahl vorhanden. Wohnungsnahe Grünflächen mit einer geringeren Flächengröße ab etwa 0,5 ha dienen vorrangig der Kurzzeiterholung und haben besondere Bedeutung für Kinder, ältere o- der mobilitätseingeschränkte Menschen. Innerhalb des Plangebietes werden daher zur Freiflächenversorgung wohnungsnahe öffentlich zu- gängliche private Grünflächen als Begegnungs- und Aufenthaltsbereiche vorgesehen. - 13 - Gemäß dem Koop BLM 2014 wurde der Grünflächenbedarf, welcher durch das Vorhaben ausgelöst wird, von den Fachämtern individuell er- mittelt. Aus der vorhabenbezogenen Planung resultiert ein Mehrbedarf von 8.142 m² öffentlicher Grünfläche (bezogen auf 354 Wohneinheiten). Dieser Grünflächenbedarf soll innerhalb des Plangebietes auf zwei Teil- flächen mit einer Gesamtgröße von 1.220 m² als öffentlich zugängliches Freiflächenangebot gedeckt werden (Stand 11/2022). Der verbleibende Mehrbedarf wird nach Abzug eines Anteils von 30 % aufgrund der quan- titativen und qualitativen Grünversorgung im Stadtbezirk Rodenkirchen monetär abgelöst. Die Berechnung der Ablösesumme soll somit sowohl das öffentlich zugängliche Freiflächenangebot innerhalb des Plangebie- tes als auch die bestehende quantitative und qualitative Grünversorgung im Stadtbezirk Rodenkirchen berücksichtigen. Öffentlicher Spielplatz Der Planbegünstigte ist verpflichtet, einen durch die Planung verursach- ten Mehrbedarf an öffentlichen Spielplätzen zu errichten. Der durch die Planung ausgelöster Mehrbedarf beträgt bei 354 Wohneinheiten 1.656 m². Diese Verpflichtung soll in Übereinstimmung mit den Zielvorstellungen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie mit einer mindestens 500 m² großen öffentlich zugänglichen Spielplatzfläche innerhalb des Plange- bietes berücksichtigt werden. Der darüber hinaus verbleibende Mehrbe- darf wird durch die Vorhabenträger monetär abgelöst. Mit dem Ablöse- geld sollen Freiflächen in der Umgebung des Plangebietes aufgewertet werden. Die Spielplatzfläche innerhalb des Plangebietes wird dem Innenhof im Baufeld 2 zugeordnet und soll mit Gemeinschaftsspielflächen für Klein- kinder (private Spielflächen für Kleinkinder nach Satzung der Stadt Köln) kombiniert werden. Die Spielplatzfläche wird öffentlich zugänglich sein; die Herstellung wird durch die Vorhabenträger nach den Maßgaben der Stadt Köln erfolgen. Aufgrund der zum Teil vorgesehenen Unterbauung der Spielplatzfläche durch die Tiefgarage wird das Grundstück der Kin- derspielplatzfläche nicht an die Stadt Köln übertragen. Der Spielplatz so- wie die öffentliche Zugänglichkeit der Kinderspielfläche werden im vor- habenbezogenen Bebauungsplan durch Gehrechte zugunsten der Allge- meinheit und durch Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert. Qualifizierungsverfahren Die Verpflichtung zur Durchführung eines Qualifizierungsverfahrens fand in den Vorgaben des Koop BLMs in der Fassung von 2014 noch keine Anwendung. 5 Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept Das städtebauliche Planungskonzept vom Architektur- und Städtebau- büro ASTOC mit RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten setzt den vollständigen Rückbau des vorhandenen Gebäudebestandes für eine städtebauliche Neuordnung voraus. Vorgesehen ist die Realisie- rung von maximal fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern mit etwa 354 Wohnungen sowie einer Kindertageseinrichtung. - 14 - Ausgehend von der Ringstraße werden sich an einer Baumallee als in- terne Erschließung vier Wohnhöfe aufreihen. Sieben Wohngebäude in U-Form, Zeilen- und Winkelform bilden vier unterschiedliche Nachbar- schaftshöfe. Durch die ringförmigen Gebäudestellungen und Öffnungen zwischen den Gebäuden werden offene und ruhige Wohnhöfe entste- hen. In einem der vier Nachbarschaftshöfe wird eine öffentlich zugängliche Kinderspielfläche realisiert (Baufeld 2). Unmittelbar an der Ringstraße soll ein u-förmiges fünfgeschossiges Wohngebäude mit einer Kinderta- geseinrichtung im Erdgeschoss entstehen. Der 6-gruppigen Kinderta- geseinrichtung ist straßenabgewandt die Außenspielfläche der Einrich- tung zugeordnet. Das Planungskonzept setzt für den nördlichen Teil des Plangebietes zwischen der Ringstraße und der Stadtbahnlinientrasse die städtebauli- che Dichte des bestehenden drei- bis fünfgeschossigen Geschosswoh- nungsbaus (einschließlich Nicht-Vollgeschosse) fort. Die Wohngebäude im Plangebiet werden Gebäudelängen von maximal 70 m und Gebäude- tiefen von 14 bis 14,5 m aufweisen (mit Ausnahme der Kindertagesein- richtung an der Ringstraße mit maximal 20 m Gebäudetiefe im Erdge- schoss). Im südlichen Teil des Plangebietes zwischen der Stadtbahnlinientrasse und dem Lebensmittel-Markt soll zur südlich angrenzenden ein- bis drei- geschossigen Wohnbebauung (vorwiegend Ein- und Zweifamilienhäu- ser) eine Wohnbebauung entstehen, die zwischen der geplanten fünfge- schossigen Bebauung und der bestehenden Wohnbebauung südlich des Plangebietes vermittelt. Der parallel zur südlichen Plangebietsgrenze gelegene Gebäuderiegel mit einer Länge von 67 m wird dabei durch ei- nen zweigeschossigen Einschnitt gegliedert und bezüglich der Geschos- sigkeit gestaffelt. Die geplante Bebauung nimmt hinsichtlich ihrer Anzahl der Geschosse und der Gebäudehöhen sowie der stärkeren Gliederung des Baukörpers an der südöstlichen Plangebietsgrenze Rücksicht auf die kleinteilige Be- standsbebauung, unter Aufrechterhaltung des Planungsziels, im gesam- ten Plangebiet eine Wohnbebauung in Form von Geschosswohnungs- bau planungsrechtlich zu ermöglichen. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Ring- straße – im Bereich der vorhandenen nördlichen Zufahrt – über den Ein- und Ausfahrtsbereich für eine Tiefgarage, die sich bis auf eine Ausspa- rung im Baufeld 2 nahezu über das gesamte Plangebiet erstreckt. Der durch die Wohnbebauung ausgelöste Stellplatzbedarf soll innerhalb die- ser Gemeinschaftstiefgarage nachgewiesen werden. Die bestehende südliche Zufahrt von der Ringstraße soll im östlichen Eingangsbereich erhalten werden und sechs Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung erschließen. Im Übrigen sind die Freiflächen des Plangebiets autofrei konzipiert. - 15 - Freiraumkonzept Das Freiflächenkonzept sieht eine Gestaltung der Innenhöfe als Ge- meinschaftsflächen für Kommunikation, Erholung und Kinderspiel mit ei- ner intensiven Begrünung mit Stauden, Gräsern und Sträuchern vor. Die Hoffläche mit dem geplanten öffentlich zugänglichen Spielplatz (Bau- feld 2) konnte teilweise von einer Unterbauung durch die Gemeinschaft- stiefgarage freigehalten werden. Die Erschließungsachse soll als Baumallee ausgebildet und das Plangebiet von einer nahezu umlaufen- den Baumreihe eingefasst werden. Dabei können an der nordwestlichen Plangebietsgrenze vier vorhandene Stieleichen in die Gestaltung der Freiflächen einbezogen werden. Zur Abgrenzung der Wohnungsgärten und als Sichtschutz sieht das Freiflächenkonzept überwiegend Hecken oder Pflanzungen aus Stau- den, Gräsern und Hecken vor. Die Dachflächen werden extensiv be- grünt. Der Aufbau von Photovoltaikanlagen ist zusätzlich auf diesen Dachflächen vorgesehen. Die Umsetzung beider Maßnahmen (Dachbe- grünung und Photovoltaikanlagen) werden im Durchführungsvertrag ge- sichert. 6 Begründung der Planinhalte 6.1 Grundzüge der Planung (Festsetzungen nach § 9 BauGB) Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Grundzüge der Planung insbesondere in der vorhabenbezogenen Definition der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen – einschließlich der Sicherung eines öffentlich zu- gänglichen Kinderspielplatzes – und der Festsetzung geeigneter Immis- sionsschutzmaßnahmen. 6.2 Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplanes gemäß § 4 BauNVO ein „allgemeines Wohn- gebiet“ (WA) festgesetzt. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes folgt der Intention, die gemäß § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen vollstän- dig zuzulassen. Neben der Zulässigkeit von Wohngebäuden sollen so- wohl die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe als auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke planungsrechtlich zulässig sein. Vorstellbar wäre beispielsweise die Zulässigkeit eines Kiosks im Zusammenspiel mit der Spielplatznut- zung, ein Schuhmacher, eine Schneiderei oder ein Friseur. Unmittelbar an der Ringstraße – im Baufeld 4 – soll innerhalb des Wohn- gebäudes im Erdgeschoss durch die Vorhabenträger eine Kindertages- einrichtung für sechs Gruppen errichtet werden. Aufgrund der Gruppen- anzahl handelt es sich um eine Anlage zur Kinderbetreuung, die nicht nur den Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner des Plangebiets - 16 - deckt, sondern auch den der umliegenden Wohnnutzung. Die Verortung im Plangebiet wird durch textliche Festsetzung der Art der baulichen Nutzung und durch den Planeinschrieb „Kindertagesstätte im Erdge- schoss“ im Baufeld 4 gesichert. Die gemäß § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzun- gen – Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen – sollen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sein. Der Ausschluss dieser Nutzungen begründet sich durch den zum Teil gro- ßen Flächenbedarf und widerspricht dem Ziel, die Flächen überwiegend für eine Wohnnutzung vorzuhalten. Um trotz der Festsetzung von allgemein zulässigen Nutzungen den Vor- habenbezug herzustellen, wird gemäß § 12 Absatz 3a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB festgesetzt, dass im allgemeinen Wohngebiet im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträger im Durchführungs- vertrag verpflichten. Mit der allgemeinen Festsetzung der baulichen Nut- zung wird die Möglichkeit eröffnet, durch Änderung des Durchführungs- vertrages die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu modifizieren, ohne dass es einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bedarf. Damit wird das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Vorha- ben eindeutig definiert und das maßgebliche städtebauliche Ziel umge- setzt, einen Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadt- gebiet zu leisten. Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung fügt sich in die Nutzung der bestehenden Wohnquartiere an der Ringstraße ein. 6.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Anzahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen jeweils als Mindest- und Höchstmaß fest- gesetzt. Die festgesetzten Maße orientieren sich am städtebaulichen Entwurf des Architektur- und Städtebaubüros ASTOC mit RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten. 6.3.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) Für das allgemeine Wohngebiet wird eine GRZ von 0,5 festgesetzt. Der für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Orientierungswert der GRZ liegt gemäß § 17 BauNVO bei einem Wert von 0,4 und wird vor dem Hintergrund des städtebaulichen Ziels, in integrierter Lage durch Flä- chenkonversion und Nachverdichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaf- fen, leicht erhöht. Die GFZ für das allgemeine Wohngebiet wird mit 1,5 festgesetzt. Der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 BauGB von 1,2 wird somit überschritten. - 17 - Überschreitung der GRZ- und GFZ-Orientierungswerte nach § 17 BauNVO Um das zugrunde liegende städtebauliche Konzept, welches ein inner- städtisch verdichtetes Wohnquartier vorsieht, umsetzen zu können, wer- den die durch § 17 BauNVO vorgegebenen Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sowohl durch die festge- setzte GRZ als auch GFZ überschritten. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung entsprechen einer wohngebietstypischen städte- baulichen Dichte. Die gegenüber den Orientierungswerten des § 17 BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“ erhöhte Grundflächen- und Ge- schossflächenzahl entsprechen dem städtebaulichen Ziel einer Nachver- dichtung einer ehemals gewerblich genutzten Fläche mit Geschosswoh- nungsbau. Die vorhandene, sehr gute Erschließung und Infrastruktur- ausstattung des Standorts innerhalb des Stadtteils Rodenkirchen spre- chen für eine intensivere städtebauliche Nutzung. Mit der städtebauli- chen Maßgabe, der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwick- lung den Vorrang zu geben, wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringe- rung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nut- zungen beizutragen. Die Überschreitungen werden ausgeglichen durch den Umstand, dass das Gebiet im Allgemeinen durch die Überplanung aufgewertet und ge- ordnet wird. Zum Ausgleich der zuvor beschriebenen Überschreitungen werden im Plangebiet qualitativ hochwertige Freiflächen vorgesehen. In einem Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkirchen (RMP Stephan Lenzen Land- schaftsarchitekten in Bonn) werden entsprechende Maßnahmen und In- halte zur Begrünung beschrieben und im Durchführungsvertrag gesi- chert. Folgende Maßnahmen werden getroffen, um die im Vergleich zur Be- standssituation erhöhte bauliche Dichte sowie die Überschreitungen der erhöhten GRZ und GFZ auszugleichen. Ziel ist, gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse zu ermöglichen sowie nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden: − Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, was zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers beiträgt und sich positiv auf das Kleinklima auswirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind zum Teil Photovoltaikelemente vorgesehen, so dass diese in Zukunft einen Beitrag zur nachhaltigen Energiege- winnung im Quartier leisten können. − Der motorisierte Individualverkehr (MIV) soll – bis auf die der Kin- dertageseinrichtung zugeordneten Stellplätze – ausschließlich un- terirdisch untergebracht werden. Die Tiefgarage wird großflächig in einer Qualität begrünt, die die Pflanzung von Gehölzen ermöglicht. − Die gebietsinternen Erschließungswege für Fußgänger innen und Fußgänger werden durch Bäume flankiert. − Gliederung der Freiräume durch Heckenstrukturen sowie Pflanzun- gen aus Gräsern, Stauden und Sträuchern, so dass private Räume klar von den ö ffentlich zugänglichen Bereichen getrennt werden. - 18 - Den Erdgeschosswohnungen werden somit private, durch Hecken gefasste Gartenflächen zugeordnet. − Die Innenhöfe der Wohngebäude sollen durch B egrünung gärtne- risch gestaltet werden. Die gemeinschaftlich nutzbaren Wohnhöfe, werden mit Baumpflanzungen begrünt . Die vor Sonne und Wind schützenden Gehölze leisten somit einen Beitrag zur Sicherung der Aufenthaltsqualität dieser Begegnungs- und Kinderspiel plätze an heißen Sommertagen. Somit werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt können vermieden werden. 6.3.2 Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO Im allgemeinen Wohngebiet wird für die zulässige Grundfläche von Ga- ragen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflä- che, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, eine Über- schreitungsmöglichkeit bis zu einer GRZ von 0,9 festgesetzt. Die Fest- setzung entspricht dem Flächenbedarf einer städtebaulichen Nachver- dichtung durch Wohnungsbau mit der Realisierbarkeit einer Gemein- schaftstiefgarage zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität der wohnungsna- hen Freiflächen. Aufgrund der bisherigen gewerblichen Nutzung ist der Versiegelungs- grad des Plangebietes sehr hoch; im Bestand sind 73 % der Fläche ver- siegelt und weitere 18 % teilversiegelt (Rasengittersteine der Stell- plätze). Der Anteil an Grünflächen ist mit insgesamt 9% Flächenanteil sehr gering. Die Überschreitung des Maßes der zulässigen Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Gelän- deoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, lässt daher geringfügige Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens erwarten. Der Anteil versiegelter Flächen im Plangebiet wird voraussichtlich zukünftig circa 82 bis 85 % (einschließlich teilversiegelter Flächen, Planungsstand 10/2022) erreichen. Das in siedlungsstrukturell integrierter Lage gelegene und infrastrukturell gut angebundene Plange- biet soll einer zukünftigen Wohnnutzung zugeführt werden. Das Vorha- ben entspricht dem Ziel der Stadt Köln, durch Flächenkonversion und Nachverdichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Zudem wird dem städtebaulichen Grundsatz entsprochen, der Innenentwicklung einer Au- ßenentwicklung den Vorrang zu geben und dadurch mit Grund und Bo- den sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zu- sätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizu- tragen. 6.3.3 Zahl der Vollgeschosse Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung. Die getroffenen Hö- henfestsetzungen orientieren sich unmittelbar an dem zugrundeliegen- den städtebaulichen Konzept. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan - 19 - soll mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (IV) eine maximal fünfgeschossige Bebauung mit vier Vollgeschossen zuzüglich eines Nicht-Vollgeschosses erzielt und dem städtebaulichen Ziel einer Nach- verdichtung durch Geschosswohnungsbau entsprochen werden. Das fünfte Geschoss trägt als oberstes Geschoss (Nicht-Vollgeschoss) we- sentlich zur Gestaltung des Gebäudeabschlusses, der Gliederung des Gebäudes und der räumlichen Wirkung der Bebauung auf seine Umge- bung bei. Mit den maximal fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern soll innerhalb des Plangebietes der nördlich des Plangebietes realisierte drei- bis fünf- geschossige Geschosswohnungsbau in Richtung Süden fortgesetzt wer- den. Zur kleinteiligen Wohnbebauung an der Rotterbergstraße/Schütz- straße soll mit der gestuften Festsetzung von zwei, drei und vier Vollge- schossen im Baufeld 1 ein städtebaulich angepasster Übergang zwi- schen der städtebaulichen Nachverdichtung mittels Geschosswoh- nungsbau und einer aufgelockerten Bebauungsstruktur von Doppel- und Einfamilienhäusern sowie vereinzelten Mehrfamilienhäusern südlich des Plangebietes erzielt werden. Die im Baufeld 4 vorgesehene Kindertageseinrichtung wird als einge- schossige Bebauung innerhalb des fünfgeschossigen Gebäudes festge- setzt, soweit diese mit einer Gebäudetiefe von 20 m die Tiefe des Wohn- gebäudes überschreitet. 6.3.4 Gebäudehöhen Für die Wohngebäude werden Gebäudehöhen als Mindest- und Höchst- maß über NHN festgesetzt, um das konkrete Vorhaben nach § 29 BauGB zu sichern. Dabei berücksichtigt die Gebäudehöhenfestset- zung innerhalb des Baufeldes 1 eine städtebauliche Höhenabstufung gegenüber der kleinteiligeren und niedrigeren Wohnbebauung an der Rotterbergstraße/Schützstraße. 6.3.5 Technische Dachaufbauten Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von bauli- chen und technischen Anlagen wie beispielsweise Lüftungs- und Kühl- anlagen, Antennen, Treppenhäusern, Anlagen zur Nutzung von Solar- energie und/oder Photovoltaik. Diese Anlagen sollen grundsätzlich zu- lässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stö- ren. Daher wurde festgesetzt, dass diese Anlagen die maximal zulässi- gen Gebäudehöhen überschreiten dürfen. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung wird auf 2,0 m begrenzt. Der Flächenanteil der Über- schreitungen wird auf 30 % der Dachflächen begrenzt. Im Sinne des Kli- maschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien werden Photo- voltaikanlagen, die in Verbindung mit der festgesetzten Dachbegrünung auf den Dachflächen aufgebracht werden, von den Überschreitungsbe- grenzungen hinsichtlich des Dachflächenanteils ausgenommen. - 20 - 6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Bauweise Für das allgemeine Wohngebiet (WA) wird für die geplante Anordnung der Gebäude eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um geschlos- sene Raumkanten zur Umsetzung der städtebaulichen Grundidee, Nachbarschaftshöfe zu formen, zu erzielen. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen be- stimmt und spiegeln das konkrete Vorhaben wider. Klarstellend wird ge- regelt, dass die festgesetzten Baugrenzen nur für die oberirdischen Teile baulicher Anlagen gelten. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 BauNVO werden folgende Ausnahmetatbestände bezüglich Überschrei- tungen von Baugrenzen festgesetzt: - Überschreitungen der Baugrenzen durch nicht überdachte, an Gebäude angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um bis zu 3,00 m sind zulässig. - Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäu- deteile wie Erker und Balkone um bis zu 1,60 m sind zulässig. Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, wohnungsbezogene Freiräume in Form von Balkonen mit einer Gesamttiefe von etwa bis zu 2,0 m zu realisieren und durch Erker die Baukörper gestaltend zu glie- dern. Dabei dürfen im Hinblick auf eine ruhige und harmonische Fassa- dengestaltung durch auskragende Bauteile in der Summe 55 % der je- weiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne die Zielsetzungen des städtebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen. Außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grund- stücksflächen wird festgesetzt, dass nur erforderliche Lichtschächte und Be- und Entlüftungsanlagen für Tiefgaragen zulässig sind. Mit dies er Festsetzung wird das Ziel verfolgt, eine hohe Freiflächenqualität zu ge- währleisten. Erhebliche Störungen sind hieraus nicht zu erwarten. Unterbauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen Zur Umsetzung der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen ‚Klima- schutzleitlinien zu Wohngebäuden‘ ist im Plangebiet die Nutzung von Geothermie mittels Wärmepumpen mit Grundwasserwärmenutzung vor- gesehen. Die hierfür erforderlichen vier Brunnenanlagen sind in den Freibereichen außerhalb der Tiefgarage geplant – a) innerhalb der nicht- überbaubaren Grundstücksfläche an der Baumallee/Kindertageseinrich- tung (Haus 7), b) innerhalb der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche am nördlichen Rand des Plangebietes (Haus 3 / Haus 5) und c) inner- halb der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche östlich von Haus 1. Die Brunnenbauwerke werden unter der Geländeoberfläche errichtet und erhalten mit Ausnahme der Schachtabdeckungen eine Erdüberde- ckung von 80 cm. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Brunnenanla- - 21 - gen wird festgesetzt, dass innerhalb nicht überbaubarer Grundstücksflä- chen Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien unterhalb der Geländeoberfläche zulässig sind. Zudem werden Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Schluck- brunnen festgesetzt. 6.5 Nebenanlagen Um eine gute Nutzbarkeit der Innenhöfe und der Grundstücke zu unter- stützen und eine Übermöblierung zu verhindern, sind Nebenanlagen nur auf den dafür festgesetzten „Flächen Nebenanlagen, Stellplätze, Gara- gen und Gemeinschaftsflächen“ zulässig. Hiervon ausgenommen sind nur private Kinderspielflächen, Abstellp lätze für Fahrräder, Aufstellflä- chen für Abfallbehälter und Ver- und Entsorgungsanlagen wie beispiels- weise Gasanschlussschränke. Darüber hinaus sind weitere Nebenanlagen ausgeschlossen. 6.6 Stellplätze Zur Schaffung eines attraktiven Wohnquartiers mit einer Kindertagesein- richtung wird das Quartier durch Realisierung einer Tiefgarage oberir- disch weitgehend vom motorisierten Individualverkehr freigehalten. Der ruhende Verkehr wird unterirdisch in einer Tiefgarage organisiert. Daher sind Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder ausschließlich in der Tiefgarage (TGa) zulässig. Die Tiefgarage wird von der Ringstraße er- schlossen. Lediglich die erforderlichen sechs Stellplätze für den Hol- und Bringver- kehr der geplanten Kindertageseinrichtung (Kita) werden oberirdisch an- geordnet und als solche festgesetzt. Diese Stellplätze stehen aus- schließlich der Kita zur Verfügung. Fahrradabstellplätze sind sowohl innerhalb der Tiefgarage als auch oberirdisch vorgesehen. Tiefgarage Die Pkw-Stellplätze werden ausschließlich in einer Tiefgarage gebün- delt. Dies ermöglicht eine frei von oberirdischen Pkw-Stellplätzen be- legte Freiraumgestaltung. Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität der Planung und um möglichst zusammenhängende Freiräume zu erhal- ten, werden die Stellplätze im allgemeinen Wohngebiet unterirdisch in Tiefgaragen und nur in den hierfür festgesetzten Bereichen "TGa" zuge- lassen. Außerhalb der Baufelder und der gekennzeichneten Bereiche "TGa" sind Stellplätze – bis auf die sechs Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der geplanten Kindertagesstätte – ausgeschlossen. Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind im Plangebiet Stellplätze nur in den nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen für Tiefga- ragen (TGa) und Stellplätze (St) zulässig. Innerhalb der Tiefgaragen sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren Flä- chen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen - 22 - Fläche von 20% der verbleibenden Tiefgaragenfläche zulässig. Verbun- den mit den Festsetzungen zur Begrünung der nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen zielt diese Festsetzung auf die Beschränkung der Er- richtung von Nebenanlagen auf dem Baugrundstück. 6.7 Erschließung 6.7.1 Äußere Erschließung Die äußere Erschließung des Plangebietes soll von der Ringstraße erfol- gen. 6.7.2 Verkehrsuntersuchung Für eine Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Wohnbebauung (städtebauliche Nachverdichtung) wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Verkehrserhebungen an den Knoten- punkten der Ringstraße (11.10.2018 und 04.04.2019) durchgeführt und das Verkehrsaufkommen differenziert nach tageszeitlicher und räumli- cher Verteilung für den Bestand und Planfall ermittelt (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen, Stand 03/2022). Verkehrsaufkommen Aus dem vorgesehenen Nutzungskonzept für das Plangebiet wurde das Verkehrsaufkommen im Planfall für maximal 400 Wohneinheiten und 880 Bewohnerinnen und Bewohner als Maximalannahme mit circa 995 Kfz-Fahrten/24 h abgeschätzt (Worst-Case-Betrachtung im Ver- kehrsgutachten). Pro Tag sind weitere 59 Kfz-Fahrten/24 h dem Besu- cherverkehr sowie 88 Kfz-Fahrten/24 h dem Wirtschaftsverkehr zuzuord- nen. Für die Wohnnutzung sind 1.142 Kfz-Fahrten/24 h im Ziel- und Quellverkehr zu erwarten. Für die sechsgruppige Kindertageseinrichtung mit 110 Kindern wurden 135 Kfz-Fahrten/24 h im Ziel- und Quellverkehr angenommen. Aus dem vorhabenbezogenen Planungskonzept lässt sich ein zusätzli- ches Verkehrsaufkommen von insgesamt 1.277 Kfz-Fahrten/24 h im Ziel- und Quellverkehr abschätzen. Mit einem zusätzlichen Verkehrsauf- kommen von 124 Kfz-Fahrten/h (davon 90 Kfz-Fahrten/h im Quell- und 34 Kfz-Fahrten/h im Zielverkehr) ist in der morgendliche Spitzenstunde zwischen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr auszugehen. Die nachmittägliche Spitzenstunde ist zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 127 Kfz-Fahrten/h aus den geplanten Nutzungen (davon 46 Kfz-Fahrten/h im Quell- und 81 Kfz-Fahrten/h im Zielverkehr) zu erwarten. Prognosebelastungen Durchschnittlicher Tagesverkehr Der aus der Verkehrserhebung ermittelte Durchschnittliche Tagesver- kehr (DTV) im Bestand wird in der folgenden Tabelle den prognostizier- ten Belastungen im Planfall gegenübergestellt. Die DTV-Belastungen im Planfall setzten sich dabei aus den Bestandsbelastungen im DTV zuzüg- - 23 - lich zusätzlicher Verkehrsbelastungen aus umliegenden Gebietsentwick- lungen (Prognose-Nullfall) und des Zusatzverkehres aus dem Plangebiet an einem Werktag zusammen. DTV Kfz/24 h Tag Kfz/16h Tag SV- Anteil Nacht Kfz/8h Nacht SV- Anteil Ringstraße nördlich der Schillingsrotter Straße Be- stand 7.100 424 5 % 39 10 % Plan- fall 7.600 453 5 % 42 10 % Ringstraße süd- lich der Schil- lingsrotter Straße Be- stand 7.750 466 5 % 38 5 % Plan- fall 8.350 501 5 % 42 5 % Ringstraße nördlich des Plangebiets Be- stand 6.750 405 5 % 36 5 % Plan- fall 7.500 448 5 % 40 5 % Ringstraße süd- lich des Plange- biets Be- stand 6.550 392 5 % 35 5 % Plan- fall 6.600 396 5 % 36 5 % Ringstraße süd- lich Lebensmit- telmarkt Be- stand 6.400 381 5 % 35 5 % Plan- fall 6.400 382 5 % 35 5 % Ringstraße Süd- lich Rotterberg- straße Be- stand 5.100 305 5 % 30 5 % Plan- fall 5.050 302 5 % 30 5 % Tabelle 1 Durchschnittlicher Tagesverkehr (DTV) Bestand und Planfall Leistungsfähigkeit des Straßennetzes und der Knotenpunkte Auf der Grundlage der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzen- stunde wurden jeweils für Bestand und Planfall für die folgenden Kno- - 24 - tenpunkte Leistungsfähigkeitsnachweise gemäß Handbuch für die Be- messung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) einschließlich einer Ver- kehrsqualitätsbewertung durchgeführt. Für den lichtsignalgeregelten Knotenpunkt Maternusstraße/Ring- straße/Friedrich-Ebert-Straße/Brückenstraße (mit Buszufahrt) ergibt sich sowohl im Bestand als auch mit der Verkehrsbelastung im Prog- nose-Planfall für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen und nachmittäg- lichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe D. Maßgebend hierfür ist jeweils der Linksabbieger (auf dem Bussonderstreifen) aus der Ringstraße. Die Qualitätsstufe D bedeutet, dass die Wartezeiten für die jeweils betroffe- nen Verkehrsteilnehmer beträchtlich sind und auf dem betrachteten Fahrstreifen im Kfz-Verkehr am Ende der Freigabezeit häufig ein Rück- stau auftritt. Für die lichtsignalgeregelte Kreuzung Ringstraße/Schillingsrotter Straße wurde für den Bestand in der morgendlichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe E und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Quali- tätsstufe F ermittelt. Mit dem planbedingten Mehrverkehr wird im Prog- nose-Planfall in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde für den Kfz-Verkehr die Qualitätsstufe F erreicht. Maßgebend ist in der morgendlichen und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Zufahrt Ringstraße aus Südosten (Fahrtrichtung Nordwesten). Qualitätsstufe F heißt, dass die Wartezeiten der jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer sehr lang sind und die Kapazität im Kfz-Verkehr überschritten wird. Der Rückstau wächst stetig. Die Kraftfahrzeuge müssen bis zur Weiterfahrt mehrfach vorrücken. Durch Anpassung des Signalzeitenplans kann die Qualitätsstufe D er- reicht werden. Die Rückstauläge in der Schillingsrotter Straße (Südwest) beträgt mit den optimierten Signalzeiten in der morgendlichen Spitzen- stunde 68 m (95 % Sicherheit) und in der nachmittäglichen Spitzen- stunde 89 m (95 % Sicherheit). Bis zum Bahnübergang Schillingsrotter Straße steht ein ausreichender Stauraum von rund 140 m zur Verfü- gung. Für die verkehrszeichengeregelte Kreuzung Ringstraße/Kriemhild- straße ergibt sich sowohl im Bestand als auch im Prognose-Planfall für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzen- stunde die Qualitätsstufe B, d.h. die Wartezeiten sind für die jeweils be- troffenen Verkehrsteilnehmer kurz. Für die lichtsignalgeregelte Kreuzung Ringstraße/Rotterberg- straße/Siegfriedstraße ergibt sich mit der Verkehrsbelastung im Be- stand und im Prognose-Planfall für den Kfz-Verkehr in der morgendli- chen und nachmittäglichen Spitzenstunde jeweils die Qualitätsstufe C. Für die Qualitätsstufe C sind die Wartezeiten für die jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer spürbar. Nahezu alle während der Sperrzeit auf dem betrachteten Fahrstreifen ankommenden Kraftfahrzeuge können in der nachfolgenden Freigabezeit weiterfahren. Auf dem betrachteten Fahr- streifen tritt im Kfz-Verkehr am Ende der Freigabezeit nur gelegentlich ein Rückstau auf. Im Bestand erreicht der lichtsignalgeregelte Knotenpunkt Sürther Straße/Grüngürtelstraße die Qualitätsstufe C – sowohl in der morgend- lichen als auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde. Im Prognose- - 25 - Planfall ergibt sich für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen Spitzen- stunde die Qualitätsstufe D und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe F. Maßgebend hierfür ist in der nachmittäglichen Spit- zenstunde die Zufahrt Sürther Straße aus Südost (Fahrtrichtung Nord- west). Durch Verlängerung der Freigabezeit der Zufahrt Sürther Straße aus Südost um fünf Sekunden (Freigabezeitende von Signalgruppe K2 wird von Sekunde 42 auf Sekunde 47 verschoben und endet damit ge- meinsam mit der Signalgruppe K1 aus der gegenüberliegenden Rich- tung) kann in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe D erreicht werden. Fazit Im Prognose-Planfall wird das stark belastete umliegende Straßennetz durch die zusätzlichen Verkehre höher belastet. Die Kapazitätsgrenze der betrachteten Knotenpunkte wird teilweise überschritten – Qualitäts- stufen F an den lichtsignalgeregelten Knotenpunkten Ringstraße/Schil- lingsrotter Straße und Sürther Straße/Grüngürtelstraße. Eine ausrei- chende Verkehrsqualität (Qualitätsstufe D) kann durch Anpassungen der Signalzeitenpläne erreicht werden. Unter dieser Voraussetzung kann der planbedingte Mehrverkehr vom umliegenden Straßennetz aufgenommen werden. Tiefgaragenzufahrt Ringstraße Die Leistungsfähigkeitsbetrachtung nach dem HBS an der Tiefgaragen- zufahrt unmittelbar an der Ringstraße zeigte gute Verkehrsqualitäten. Sowohl in der morgendlichen als auch nachmittäglichen Spitzenstunde wird die Qualitätsstufe B erreicht. Querungsmaßnahme Ringstraße Vor dem Hintergrund der geplanten Kindertageseinrichtung wird zur Er- höhung der Verkehrssicherheit eine Querungsmaßnahme für Zufußge- hende über die Ringstraße (vor dem Haus 7) durch die Vorhabenträger geplant und umgesetzt werden. Im Durchführungsvertrag werden die Fi- nanzierung und Umsetzung dieser Maßnahme gesichert. 6.7.3 Innere Erschließung Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine Tiefgaragen- zufahrt von der Ringstraße – im nördlichen Teil des Baufeldes 4 – als al- leinige Ein- und Ausfahrt einer baufeldübergreifenden Gemeinschaftsga- rage. Die bestehende südliche Zufahrt an der Ringstraße soll erhalten werden und die Erschließung für die Feuerwehrfahrzeuge gewährleisten sowie dem Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung dienen. Zufußgehende und Radfahrende sollen zukünftig ebenfalls über die als Baumallee gestaltete südliche Zufahrt sowie über einen an der nördli- chen Plangebietsgrenze verlaufenden Weg die Gebäudeeingänge und ebenerdigen Fahrradabstellanlagen erreichen. Für eine gemeinsame konfliktarme Nutzung für Zufußgehende und Radfahrende sollen im Be- reich der Spielflächen Hinweisschilder für Radfahrende mit „Bitte Abstei- gen, Kinderspielplatz“ aufgestellt werden. - 26 - Ein- und Ausfahrtbereich Tiefgarage Im allgemeinen Wohngebiet wird die Lage der Tiefgaragenzufahrt an der Ringstraße in der Planzeichnung durch einen kombinierten Ein- und Ausfahrtbereich (Ein- und Ausfahrt TGa) festgesetzt. Ein- und Ausfahrtbereich Kindertageseinrichtung Mit der Festsetzung der „Ein- und Ausfahrt“ zugunsten der Kindertages- einrichtung (sowie einem Geh- und Fahrrecht) sollen die sechs Stell- plätze für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung er- schlossen werden. Bedingte Festsetzungen zur Erschließung Die Umsetzung des Vorhabens ist in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Bauabschnitten vorgesehen. Die Realisierung des ersten Bauabschnitts umfasst die Baufelder 1 und 2, der nachfolgende zweite Bauabschnitt die Baufelder 3 und 4. Da die Erschließung des Plangebietes über die Tiefgaragenzufahrt des Baufeldes 4 des zweiten Bauabschnittes erfol- gen soll, soll die Erschließung der Wohngebäude der Baufelder 1 bis 2 temporär über eine bedingte Festsetzung zur Erschließung über die in der Planzeichnung festgesetzte „Ein- und Ausfahrt Kindertageseinrich- tung“ sowie über das in der Nebenzeichnung zur temporären Erschlie- ßung festgesetzte Fahrrecht ermöglicht werden. Durch die auflösende Bedingung gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB ist die temporäre Erschlie- ßung bis zur Fertigstellung der Tiefgarage mit „Ein- und Ausfahrt TGa“ an der Ringstraße befristet. Durch die Verpflichtung der Vorhabenträger zur Durchführung der Vor- haben innerhalb einer bestimmten Frist gemäß § 12 Absatz 1 BauGB – im Durchführungsvertrag – wird sichergestellt, dass die Zwischener- schließung angemessen zeitlich begrenzt beziehungsweise nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig ist. Nach Fertigstellung der Tiefgaragen- zufahrt an der Ringstraße soll die über die „Ein- und Ausfahrt Kinderta- geseinrichtung“ zu erreichende innere Erschließung nur noch durch Zu- fußgehende und Radfahrende und für die Bring- und Holverkehre der Kindertageseinrichtung genutzt werden. Die Nutzung der Zufahrtsstraße für den motorisierten Individualverkehr ist nach Fertigstellung der Tiefga- rage dann unzulässig. 6.7.4 Ruhender Verkehr Der derzeitige Planungsstand (10/2022) sieht 354 Wohneinheiten vor. Der durch den Neubau von 354 Wohnungen sowie der Kindertagesein- richtung für sechs Gruppen ausgelöste Stellplatzbedarf wird innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage nachgewiesen. Fahrradabstellplätze sind innerhalb der Tiefgarage und darüber hinaus oberirdisch geplant. Flächen für Tiefgaragen und Stellplätze Für Stellplätze und Garagen unterhalb der Geländeoberfläche werden zeichnerisch Flächen festgesetzt (TGa), in denen Tiefgaragen errichtet werden können. Mit Ausnahme von sechs ebenerdigen Stellplätzen für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung sollen innerhalb - 27 - des Plangebietes Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig sein. Zur Siche- rung einer hohen Freiraumqualität wird festgesetzt, dass Stellplätze au- ßerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Tiefgaragen und Stellplätze nicht zulässig sind. Die zeichnerischen Festsetzungen werden dahingehend textlich ergänzt, dass in Tiefgaragen – innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflä- chen – Lagerflächen, Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 20% der Tiefgaragenfläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Verbunden mit den Festsetzungen zur Begrünung der nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen zielt diese Festsetzung auf die Beschränkung der Errichtung von Nebenanlagen auf dem Baugrundstück. Stellplatzbedarf nach Stellplatzsatzung Nach der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 17.03.2022 ergibt sich auf Grundlage der vorgesehenen Nutzungen ein Bedarf von 303 Pkw- Stellplätzen, welche durch die ÖPNV-Reduzierungsquote auf 228 Pkw- Stellplätzte reduziert werden können. Zudem entsteht der Bedarf von 945 Abstellplätzen für Fahrräder. Nut- zungs- art Umfang Richtzahl nach Stellplatzsatzung Ermittelter Bedarf Zahl der herzu- stellenden Stell- plätze für Pkw Zahl der herzu- stellenden Ab- stellplätze für Fahrräder Stell- plätze für Pkw Abstell- plätze für Fahrrä- der Wohnen 354 WE 30.157 m² WF 1 Stellplatz je 2 WE (WE<50 m²) 2 Stellplatz je 3 WE (WE50- 75 m²) 1 Stellplatz je WE (WE>75 m²) Abminderung ÖGW 20% (Ein- kommensgruppe A) 1 Abstellplatz je WE (WE<50 m²) 1 Abstellplatz je 30 m² WF Geförderter Wohnungsbau: 1 Abstellplatz je 30 m² WF 299 923 Kinder- tages- einrich- tung 110 Kin- der 1 Stellplatz je 20- 30 Kinder 1 Abstellplätze je 10 Kinder 4 22 Summe: 303 945 Reduzierter Stellplatzbedarf: Reduktionsfak- tor 25% ÖPNV- Infrastruktur 228 Tabelle 2 Stellplatzbedarf nach neuer Stellplatzsatzung (Planungsstand 10/2022) - 28 - Umsetzung Für das Vorhaben können die Anforderungen der Stellplatzsatzung der Stadt Köln erfüllt werden. Nach aktuellem Planungsstand sind 228 Tief- garagen-Stellplätze zuzüglich 6 oberirdischer Stellplätze für den Bring- und Holverkehr der Kindertageseinrichtung vorgesehen. Alle erforderli- chen 945 Abstellplätze für Fahrräder werden in der Tiefgarage nachge- wiesen. Weitere Abstellplätze werden zusätzlich oberirdisch errichtet. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze für Kfz nur innerhalb der Tiefga- rage bzw. innerhalb der oberirdischen Stellplätze für den Hol- und Bring- verkehr der Kindertageseinrichtung zulässig sind. 6.8 Technische Infrastruktur Versorgung Die erforderlichen Leitungstrassen zur Versorgung des Plangebietes mit Strom und Wasser sind über das vorhandene Leitungsnetz in der Ring- straße gesichert. Aufgrund der geplanten baulichen Verdichtung sind im Plangebiet nur unterirdische Versorgungsanlagen (Trafostationen) veror- tet. Entsorgung In der Ringstraße befindet sich ein Mischwasserkanal (öffentlicher Sammler OB KR 1200/1330), der das anfallende Schmutz- und Nieder- schlagswasser des Plangebietes aufnehmen kann, so dass die Entsor- gung des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers gesichert ist. Für das Plangebiet sind zwei Entwässerungssysteme geplant, die au- ßerhalb der Tiefgarage verlaufen. Der vorhandene Kanalhausanschluss an den Sammler in der Ringstraße (Verortung circa Mitte Haus 7) kann wiederverwendet werden; der Übergabeschacht auf dem Grundstück wird erneuert (vgl. WILLEMS Ingenieurgesellschaft für Straßen und Tief- bau mbH: Entwässerungskonzept zum Kanalentwurf, Bergisch Glad- bach, 08.11.2022). Entwässerungssysteme 1. Mischwassersystem für Schmutzwasser und belastetes Regenwasser der Balkone und Rinnen der Hauszugänge, 2. unbelastetes Regenwasser der begrünten Gebäudedächer, der be- grünten Tiefgarage und fußläufiger Wege. Das Schmutzwasser und belastetes Regenwasser werden am An- schluss der Ringstraße zusammengeführt und als Mischwasser an die öffentliche Vorflut angeschlossen. Das Niederschlagswasser mit gerin- ger Belastung wird eingeleitet, da das Plangebiet in der Wasserschutz- zone III liegt. Niederschlagswasser Die Baufelder sind fast vollständig mit einer Tiefgarage unterbaut. Die Dachflächen des obersten Nicht-Vollgeschosses werden als Gründächer mit extensiver Begrünung geplant. Die nicht überbauten Flächen der - 29 - Tiefgarage werden mit 90-110 cm aufgeschüttet und intensiv begrünt. Auf den Hauptdächern sind Photovoltaik-Anlagen geplant; das Regen- wasser im Bereich der Photovoltaik-Anlagen soll über die Gründächer abgeleitet werden. Das unbelastete Regenwasser wird gegenläufig nach Westen geführt und im Bereich des westlichen Grundstücksstreifens (parallel zu den Gleisanlagen der Stadtbahnstrecke) versickert werden. Die Versicke- rungskörper werden so ausgelegt, dass sie den vorhandenen und ge- planten Baumbestand nicht gefährden. Die geplante Versickerung wird in einer Tiefe von 2,0 bis 3,0 m mit Versickerungskästen erfolgen. Das anfallende Regenwasser auf der Tiefgaragen-Decke, der Wege, Spielflächen und Gärten soll vollständig über den Bodenaufbau in die Drainschicht abgeleitet werden. Die Reinigung erfolgt über die belebte Bodenschicht. Starkregenbetrachtung/Überflutungsnachweis Die Freiflächen liegen tiefer als die Gebäude, so dass die Entwässerung allseits vom Gebäude weg erfolgt. Nach dem erarbeiteten Überflutungs- nachweis nach DIN 1986-100 werden für potenzielle Starkregenereig- nisse Auslaufzonen und Retentionszonen für das Oberflächenwasser angelegt. In den Hofbereichen auf der Tiefgarage werden Mulden aus- gebildet, die im Starkregenereignis zur Rückhaltung dienen, d.h. sowohl private Grünflächen als auch private Spielflächen werden als Retenti- onsraum dienen, jedoch nicht die Freifläche der Kindertageseinrichtung (Baufeld 4). Das Regenwasser der Dachflächen soll auf den Dachflächen, welche als Retentionsflächen mit einem Stauvolumen von mindestens 76 m³ ausge- bildet werden, zurückgehalten werden. Überflutungsschutz Die Rückstauebene am Anschlusspunkt in der Ringstraße liegt bei ca. 47,80 und 47,45 m ü. NHN Straßenoberkante. Die tiefste OKFF des Ge- bäudes an der Ringstraße liegt bei 47,90 m ü. NHN. Alle übrigen Ge- bäude liegen höher (48,20, 48,50, 48,70 m ü. NHN), so dass ein Rück- stau auf Straßenoberkante keinen Schaden an den Gebäuden verursa- chen wird. Die Überflutungsberechnung nach DIN 1986-100 ergibt einen Einstau im Bereich der Höfe. Weitere Reserven werden auf den Wegen und in den Gärten bestehen, so dass die Wohngebäude auch bei stärke- ren Regenereignissen geschützt sein werden. Im Hofbereich des Baufel- des 4 ist eine Freifläche der Kindertageseinrichtung geplant, die nicht eingestaut wird. Im nordöstlichen Bereich dieser Fläche wird eine 233 m² große Retentionsbox auf die Tiefgaragendecke verlegt. Die Zu- läufe an die Retentionsbox liegen oberhalb der Regelentwässerung. Das angestaute Regenwasser wird gedrosselt an die Entwässerung abgelei- tet. Brandschutz Zur Sicherstellung der Personenrettung und wirksamer Löscharbeiten gemäß § 14 BauO NRW ist eine Feuerwehrzufahrt von der Ringstraße über die südliche Zufahrt (Baumallee) vorgesehen. Ausschließlich für das Baufeld 4 unmittelbar an der Ringstraße besteht eine zusätzliche - 30 - Feuerwehrzufahrt mit Aufstellflächen an der nördlichen Gebäudeseite des Wohngebäudes mit Kindertageseinrichtung. Die im Plangebiet vor- gesehenen Feuerwehrzugänge, Aufstellflächen für die Feuerwehrfahr- zeuge entsprechen den Anforderungen des Brandschutzes. Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 1600 l/min (96 m³/h) über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden im Umkreis von 300 m erforderlich. Die Löschwasserversorgung basiert auf der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Ringstraße. Für die Erst- brandbekämpfung müssen Hydranten (DN80) in einer Entfernung von weniger als 100 m zum Gebäudezugang erreichbar sein. Die Anordnung von weiteren Hydranten (Objektschutz) im Plangebiet ist daher erforder- lich. Der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehen un- ter diesen Voraussetzungen keine brandschutztechnischen Belange ent- gegen. 6.9 Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur Kindergartenbedarfsplanung Im Stadtteil Rodenkirchen besteht ein hoher Bedarf am Ausbau von Kin- dergartenplätzen. Der durch die Planung ausgelöste zusätzliche Bedarf soll durch die innerhalb des Plangebietes vorgesehene Kindertagesein- richtung für sechs Gruppen gedeckt werden. Durch die Kennzeichnung „Kindertageseinrichtung im Erdgeschoss“ innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an der Ringstraße (im Baufeld 4) und textliche Fest- setzung wird die Kindertageseinrichtung im Plangebiet gesichert. Schulentwicklungsplanung Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an Plätzen in Schulen kann durch die vorhandenen bzw. zum Teil in Planung befindlichen Infrastruk- tureinrichtungen gedeckt werden. Die dem Plangebiet am nächsten gelegenen Grundschulen sind die Ge- meinschaftsgrundschule (GGS) Sürther Hauptstraße 149, die GGS Zum Hedelsberg 13, die GGS Adlerstraße 13, die KGS, EGS Mainstraße 75 und die KGS Franziskus-Schule, Cäsarstraße 21. Im Umfeld des Plan- gebietes sind an den Grundschulen ausreichend Kapazitäten vorhan- den, um den zusätzlichen Bedarf an Grundschulplätzen für das neu ent- stehende Wohnquartier decken zu können. Zusätzliche Kapazitäten ent- stehen mit dem Neubau für die Ernst-Moritz-Arndt-Schule (EMA) im Sürther Feld. Spielplatzbedarf Infolge der Planung von 354 Wohneinheiten entsteht ein zusätzlicher Bedarf an öffentlicher Spielplatzfläche nach der Berechnungsgrundlage des Kooperativen Baulandmodells von insgesamt 1.628 m². Das städtebauliche Planungskonzept berücksichtigt eine Spielplatzflä- che im Baufeld 2 des 1. Bauabschnittes mit einer Größe von mindestens 500 m². Die Spielplatzfläche wird als private Grünfläche, Zweckbestim- mung Kinderspielplatz und als mit Gehrechten zu belastende Fläche festgesetzt. - 31 - Um die Erreichbarkeit des Spielplatzes auch für Kinder aus der näheren Umgebung zu gewährleisten, werden die Spielflächen und ihre Zuwe- gungen als Gehrecht für die Allgemeinheit festgesetzt. Das Gehrecht zu- gunsten der Allgemeinheit führt von der Ringstraße zu der Spielplatzflä- che. Die Spielplatzfläche wird durch die Tiefgarage zum Teil unterbaut, daher wird das Grundstück der Kinderspielplatzfläche nicht an die Stadt Köln übertragen. Die Sicherung der Herstellung der Spielplatzflächen wird in dem noch abzuschließenden Durchführungsvertrag geregelt. Die Gestal- tung der mindestens 500 m² großen Spielplatzfläche für Kinder und Ju- gendliche (6 bis 18 Jahren) als auch der Kinderspielplätze gemäß § 9 BauO NRW (Spielflächen für Kleinkinder) erfolgen in Abstimmung mit den Fachdienststellen. Der darüber hinaus verbleibende planbedingte Mehrbedarf öffentlicher Spielplatzfläche aus dem Kooperativen Baulandmodell wird durch die Vorhabenträger monetär abgelöst. Mit der Ablösezahlung sollen Freiflä- chen in der Umgebung des Plangebietes aufgewertet werden. Nach der Satzung der Stadt Köln für private Spielflächen werden im Plangebiet zudem wohnungsnahe Spielflächen für Kleinkinder von 0 bis 6 Jahren berücksichtigt. 6.10 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen – Lärm Das Plangebiet ist durch Lärm vorbelastet, einerseits durch Verkehrs- lärmimmissionen des Straßen-, Schienenverkehrs und Flugverkehrs, an- derseits durch Gewerbelärmimmissionen. Zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan „Ringstraße 38 - 46“ wurde eine schalltechnische Untersu- chung zu den Lärmemissionen und -immissionen (Peutz Consult GmbH, Stand 10.10.2022) durchgeführt. Als maßgebliche Emittentenarten wa- ren Verkehrslärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs und Gewerbelärmimmissionen zu berücksichtigen. Gegenstand der Untersu- chung war daher die Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen – einschließlich der Geräuschimmissionen der zur Wohnbebauung gehöri- gen Tiefgaragennutzung – in Bezug auf das Plangebiet. Die Untersu- chung schloss zudem die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die Umgebung ein: Die Ermittlung und Beurteilung der Lärmemissionen aus dem Plangebiet durch die Tiefgaragennutzung (Nachbarschafts- lärm) und die Veränderung der Straßenverkehrslärmimmissionen auf öf- fentlichen Straßen infolge des planbedingten Mehrverkehrs. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf die Planung einwirken- den Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ dar. Bei Nachbarschaftslärm durch Fahr- und Parkvorgänge an Wohn- häusern bzw. Tiefgaragen kann auf die schalltechnischen Orientierungs- werte der DIN 18005 zurückgegriffen werden. Zur Bewertung des Ge- werbelärms wird die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) herangezogen. - 32 - Gebietsbe- zeichnung TA Lärm Immissionsrichtwerte in dB(A) DIN 18005 Teil 1, Bei- blatt 1 Orientierungswerte in dB(A) Klammerwert gilt für In- dustrie / Gewerbe, Frei- zeitlärm Tag Nacht Tag Nacht Reines Wohn- gebiet (WR) 50 35 50 40 (35) Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 55 45 (40) Mischgebiet 60 45 60 50 (45) Tabelle 3 Immissionsrichtwerte TA Lärm, Orientierungswerte DIN 18005 Für die Beurteilung der auf die Wohngebäude einwirkenden Lärmimmis- sionen im Plangebiet werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete in Übereinstimmung mit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung herangezogen. 6.10.1 Einwirkungen aus der Umgebung auf das Plangebiet (öffentlicher Straßen- und Schienenverkehr, Flugverkehr) Die Lärmsituation im Plangebiet wird im Hinblick auf den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen durch den Kfz-Verkehr auf der Ringstraße, Schillingsrotter Straße, Kriemhildstraße, Siegfriedstraße, Rotterberg- straße und der BAB 4 bestimmt. In die Berechnung des Straßenverkehrslärms nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) wurden die Straßenverkehrszah- len aus dem Verkehrsgutachten der BSV Büro für Stadt und Verkehrs- planung GmbH, Stand Oktober 2020, sowie die Verkehrszahlen gemäß NWSIB Online und Lärmkarten NRW eingestellt. In Bezug auf den öffentlichen Schienenverkehrslärm wird die Lärmsitua- tion des Plangebiets durch den Stadtbahnbetrieb der Linien 16 und 17 bestimmt. Der Schienenverkehrslärm wurde nach der Richtlinie zur Be- rechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03) ermit- telt. Die den Berechnungen zugrunde liegenden Eingangsparameter zur Bestimmung der Emissionen des öffentlichen Schienenverkehrs erfolg- ten auf Grundlage der Aushangfahrpläne der Kölner Verkehrs-Betriebe. Hinsichtlich der Fluglärmimmissionen wurde sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) berücksichtigt. - 33 - Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen erfolgte für Rasterlärm- karten (Isophonenkarten) auf Höhe von 2 m (Erdgeschoss), 5 m (1. Obergeschoss), 8 m (2. Obergeschoss) und 11 m (3. Obergeschoss), getrennt für den Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und den Nachtzeit- raum (22.00 bis 6.00 Uhr) unter Einbeziehung des Fluglärms im Hinblick auf die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 und mittels einer Ausweisung der maßgeblichen Außenlärm- pegel nach der DIN 4109 an den Fassaden im Plangebiet für den Plan- Fall. Zudem wurden Einzelpunktberechnungen für die Erstellung von Gebäudelärmkarten entlang der Fassaden der geplanten Bebauung für alle geplanten Geschosse durchgeführt. Beurteilung der Verkehrsgeräuschsituation Straßen- und Schienenver- kehrslärm Das Plangebiet ist insbesondere durch Lärmimmissionen der Ringstraße stark vorbelastet. Innerhalb des Plangebietes werden durch Straßenver- kehrslärm die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohn- gebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und 45 dB(A) zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sowohl tags als auch nachts über- schritten. Im nordöstlichen Plangebiet an der Ringstraße werden Beur- teilungspegel von bis zu 66 dB(A) tags und bis zu 56 dB(A) nachts er- reicht. Die Überschreitung des Orientierungswertes der DIN 18005 be- trägt sowohl im Tagzeitraum als auch im Nachtzeitraum bis zu 11 dB(A). Durch Schienenverkehrslärm ergeben sich Beurteilungspegel von bis 68 dB(A) tags und bis zu 63 dB(A) nachts im südwestlichen Plangebiet entlang der Schienentrasse. Die Überschreitungen der Orientierungs- werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete durch Schienenver- kehrslärm betragen bis zu 13 dB(A) im Tagzeitraum und bis zu 18 dB(A) im Nachtzeitraum. Die höher liegenden und im Rahmen der Abwägung noch als zulässig erachteten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärm- schutzverordnung) von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für die Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes würden im Tag- und Nachtzeitraum durch den Straßenverkehrslärm bis zu 7 dB(A) sowie durch den Schienenverkehrslärm tags bis zu 9 dB(A) und nachts bis zu 14 dB(A) überschritten werden. Als Grenze für die Gesundheitsgefährdung werden nach der Rechtspre- chung des BVerwG Beurteilungspegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) angesehen. Mit Beurteilungspegeln von bis zu 63 dB(A) wird der Lärmsanierungswert für den Nachtzeitraum im Plangebiet durch Schie- nenverkehrslärm erreicht. Im Vergleich zur freien Schallausbreitung wird bei Realisierung der ge- planten Bebauung ein beruhigter Innenbereich mit Beurteilungspegeln von 45 bis 55 dB(A) tags und überwiegend 45 bis 50 dB(A) nachts er- zielt. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Innenbereich des Plangebietes im Tagzeitraum einge- halten und im Nachtzeitraum um maximal 5 dB(A) überschritten. In den lärmexponierten Außenwohnbereichen, die zur Ringstraße und zur Stadtbahntrasse orientiert sind, werden im Tagzeitraum an den Fas- saden Beurteilungspegel von mehr als 62 dB(A) erreicht. Für Außen- - 34 - wohnbereiche wie Balkone und Terrassen sollte die Einhaltung des Ori- entierungswertes der DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) tags an- gestrebt werden, da im Mischgebiet gewohnt werden kann. 6.10.2 Schallminderungsmaßnahmen – Verkehrs- lärm Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete überschritten werden, werden im Plangebiet Schallminderungsmaßnah- men erforderlich. Grundsätzlich stehen für Schallminderungsmaßnah- men die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung: − das Einhalten von Mindestabständen, − die differenzierte Ausweisung von Baugebieten, − die Durchführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen und − Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. Das Einhalten von Mindestabständen schied entlang der Ringstraße aufgrund der vorliegenden räumlichen Situation aus. Aus städtebauli- chen Gesichtspunkten soll die Straßenrandbebauung übereinstimmend mit der Bauflucht der Bestandsbebauung nördlich des Plangebietes fort- geführt werden. Von der Einhaltung von immissionsschutzbezogenen Mindestabständen von circa 70 bis 80 m von der Ringstraße und von circa 50 bis 60 m von der Stadtbahntrasse musste abgesehen werden, um zusätzlichen Wohnraum in integrierter Lage zu schaffen und dem ak- tuellen Kölner Wohnraumbedarf gerecht werden zu können. Die vorge- sehene Bebauung von vier Nachbarschaftshöfen – sowohl zur Stadt- bahntrasse als auch zur Ringstraße – wird die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs und ihre Außenwohnbereiche vor Schienen- und Straßenverkehrslärm weitgehend abschirmen. Innerhalb des Plangebietes, das – der Zweckbestimmung eines Allge- meinen Wohngebietes folgend – einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, werden keine differenzierten Baugebietsausweisungen vorgenom- men. Ziel der Planung ist es, durch städtebauliche Nachverdichtung eine überwiegend vier- bis fünfgeschossige Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung zu ermöglichen. Obgleich eine erhebliche Vorbe- lastung durch Straßen- und Schienenverkehrslärmimmissionen besteht, wurde der Innenentwicklung einer Außenentwicklung der Vorrang gege- ben. Dies ist zugleich als Beitrag zur weiteren Reduzierung der Flächen- inanspruchnahme und damit auch zum Boden- und Klimaschutz zu be- werten. Aufgrund der räumlich engeren Zuordnung zwischen Emittenten und Im- missionsorten und aufgrund der geplanten Gebäudehöhen stellen aktive Schallschutzmaßnahmen für die Wohngebäude in Form von Lärm- schutzwänden entlang der Ringstraße und den Gleisanlagen keine ge- eigneten Schallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Orientierungs- werte für die Wohngebäude dar, da gebäudehöhengleiche Lärmschutz- wände die geplante Wohnnutzung abschotten würden. Zudem bliebe die Wirkung einer Lärmschutzwand an der Ringstraße und entlang des - 35 - Schienenweges auf die unteren Geschossebenen beschränkt. Die ge- plante Lärmschutzwand entlang der Schienentrasse dient dahingehend dem Schutz der Hausgärten. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht – wie eine immissionsschutzbezogene Orientierung der Gebäude durch Gebäude- stellung und -form, eine Orientierung der Wohnräume zur lärmabge- wandten Seite, schallgedämmte Fenster, die Erhöhung der Schalldäm- mung der Fassade, die Zuordnung der wohnbezogenen Freibereiche (Gemeinschaftsanlagen, Terrassen, Balkone) zu jeweils lärmabgewand- ten Seiten bzw. Bereichen. Zur Festlegung von passiven Lärmschutz- maßnahmen nach DIN 4109 sind die „maßgeblichen Außenlärmpegel“ heranzuziehen. Für alle Räume, die prinzipiell regelmäßig zum Schlafen genutzt werden könnten, ist die Schalldämmung der Außenbauteile auf den jeweils höheren Wert des maßgeblichen Außenlärmpegels (Tagzeit- raum / Nachzeitraum) zu dimensionieren. Der Gewerbelärm wird berück- sichtigt, indem der nach TA Lärm jeweilig anzusetzende Immissions- richtwert für allgemeine Wohngebiete hinzuaddiert wird. Es wird jeweils das Maximum aus den ermittelten Gewerbelärmimmissionen (als worst- case-Ansatz ohne Lärmschutzmaßnahmen) und dem gebietsabhängi- gen Immissionsrichtwert herangezogen. Der für die Ermittlung der Lärmpegelbereiche maßgebliche Außenlärm- pegel errechnet sich gemäß DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) aus der Summe der Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm, Nachbarschaftslärm und Sozial- geräusche der Kindertagesstätte. Auf der Basis einer Summenbetrach- tung wurden die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt und Lärmpe- gelbereichen zugeordnet, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Darstellung der Lärmpegelbereiche erfolgt bei freier Schallausbreitung. Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schall- schutzmaßnahmen gemäß der Darstellung der Lärmpegelbereiche (LPB) III bis V in der Planzeichnung festgesetzt. Aus den Lärmpegelbe- reichen ergeben sich jeweils die Mindestanforderungen an die Luft- schalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausge- bauter Dachgeschosse) für den erforderlichen Nachweis im Baugeneh- migungsverfahren. Ohne konkrete Planung kann daraus nicht ohne wei- teres auf das erforderliche Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbau- teile von Gebäuden und demzufolge auch nicht auf Schallschutzklassen für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der je- weiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im Baugenehmigungsverfahren bekannt werden. Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) werden aufgrund der hohen Verkehrs- lärmimmissionen vor den Fassaden des gesamten Plangebietes Beurtei- lungspegel größer als 45 dB(A) erreicht. Zur Sicherstellung eines Innen- pegels von 30 dB(A) im Nachtzeitraum, d.h. um eine zumutbare Schlaf- ruhe in den Wohngebäuden zu erzielen, soll als Maßnahme des passi- ven Schallschutzes eine fensterunabhängige Belüftung bei Schlaf- und Kinderzimmern festgesetzt werden. Bei Schlaf- und Kinderzimmern wird - 36 - damit durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleich- wertige Maßnahmen sichergestellt, dass die Fenster nachts geschlos- sen bleiben können und ein wirksamer Lärmschutz erzielt wird. Zum Wohnen gehört die Nutzung einer Terrasse, eines Balkons/ einer Loggia oder eines Gartens. Diese sind als Außenwohnbereiche inner- halb des Tageszeitraums vor Lärm zu schützen. Zum Schutz der Au- ßenwohnbereiche sind im Plangebiet Schallschutzmaßnahmen zu tref- fen. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren die Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind. Im Plangebiet werden durch die vorgesehenen Gebäudestellungen die Außenwohnbereiche weitgehend vom Schienen- und Straßenverkehrs- lärm abgeschirmt, so dass im Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) Beurteilungs- pegel unter 60 dB(A) (jeweils an den Gebäudeaußenkanten) erreicht werden können. Zum Schutz der Außenwohnbereiche im östlichen Teil der Baufelder 1 und 2 wird eine Baureihenfolge festgesetzt. Die aufgenommene be- dingte Festsetzung regelt, dass zunächst die lärmabschirmende Wir- kung der mit Gebäudeteil A und Gebäudeteil B bezeichneten westlichen Flanke des Plangebiets mit der als Mindest- und Höchstmaß festgesetz- ten Gebäudehöhe hergestellt sein muss, bevor Wohnungen in den an- grenzenden östlichen Bereichen der Baufelder 1 und 2 bezogen werden können. Zum Schutz der Außenwohnbereiche (Erdgeschosshöhe), die unmittelbar zu den Gleisanlagen orientiert sind, wird an der westlichen Plangebiets- grenze eine Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 1,7 m und einem Schalldämmmaß von DL R > 24 dB festgesetzt. Die Lärmschutzwand er- möglicht in den Baufeldern 1 und 2 somit eine schienenlärmgeschützte Garten- oder Terrassennutzung – die berechneten Beurteilungspegel des Verkehrslärms in Erdgeschosshöhe liegen bei weniger als 60 dB(A) tags. An der westlichen Plangebietsgrenze zur Stadtbahnlinientrasse besteht im Bereich des Baufelds 2 bereits eine Grenzmauer. Soweit dies möglich ist, soll diese erhal ten (oder an gleicher Stelle ersetzt) und in Richtung Süden im Bereich des Baufeldes 1 verlängert werden. Durch Schallschutzmaßnahmen an Balkonen und Loggien – wie bei- spielsweise entsprechende Verglasungen mit schallabschirmender Wir- kung – soll sichergestellt werden, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Festsetzung sollen nur Bal- kone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen ausgenommen sein, die zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite einen Balkon oder eine Loggia aufweisen. Die Wohnungen unmittelbar am Schienenweg und an der Ringstraße sind überwiegend als durchgesteckte Wohnun- gen geplant, so dass diese eine ruhige Seite aufweisen, d.h. Aufent- haltsräume einer Wohnung liegen auch an einer lärmabgewandten Fas- sadenseite. Fazit Die Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die ge- - 37 - plante Wohnbebauung zur Erzielung gesunder Wohnverhältnisse so- wohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. Die Festsetzung aktiver und passiver Schallschutzmaßnehmen stellen zudem die lärmgeschützte Nutzung der Außenwohnbereiche sicher. 6.10.3 Gewerbelärmimmissionen Auf das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wirken mehrere gewerbliche Nutzungen aus der unmittelbaren Umgebung ein. Bei der Ermittlung der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmbe- lastung wurde die Gesamtbelastung aller gewerblichen Schallquellen untersucht, die auf eine schutzwürdige Wohnnutzung einwirkt. Da hier- bei die Richtwerte der TA Lärm zu beachten sind, liegt der maßgebliche Immissionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters. Aus den Berechnungsergebnissen geht hervor, dass bei freier Schal- lausbreitung im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) im Bereich der An- lieferung und der Einkaufswagensammelbox des benachbarten Lebens- mittelmarktes Überschreitungen des Immissionsrichtwerts der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags um bis zu 4,5 dB(A) an der zu dem inneren Erschließungsweg orientierten Fassade des Wohn- gebäudes im Baufeld 3 zu erwarten sind. Zudem sind Überschreitungen des Immissionsrichtwertes um 2,3 dB(A) im Bereich der oberirdischen Stellplätze an der zu dem inneren Erschließungsweg orientierten Fas- sade des Wohngebäudes mit Kindertageseinrichtung im Baufeld 4 zu er- warten. Innerhalb des Plangebietes überschreiten einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A); die kurzzeitig zulässigen Geräuschspitzen werden an allen Im- missionsorten eingehalten. 6.10.4 Schallminderungsmaßnahmen – Gewerbe- lärm Als grundsätzliche Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung des Gewerbe- lärms im Tag- und Nachtzeitraum kommen auf der Ebene des Bebau- ungsplans folgende Maßnahmen in Betracht: − Einhalten von Mindestabständen, − differenzierte Baugebietsausweisungen, − aktive Schallschutzmaßnahmen und − Ausschluss öffenbarer Fenster. Das Einhalten von Mindestabständen zwischen dem „allgemeinen Wohngebiet“ zur Emissionsquelle Lebensmittelmarkt ist für das Plange- biet kein geeignetes Mittel, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Gewerbelärm zu vermeiden. Es besteht ein städtebauliches Interesse, zukünftig eine Wohnbebauung im Sinne einer Innenentwicklung zu reali- sieren. Das Einhalten größerer Abstände zur gewerblichen Nutzung kann ausscheiden, da durch geeignete bauliche und technische Vorkeh- rungen sichergestellt werden kann, dass keine ungesunden Wohnver- hältnisse entstehen. - 38 - Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und Im- missionsorten wurde als aktive Schallschutzmaßnahme die Verlegung der an der Südwestfassade befindlichen haustechnischen Anlagen des Lebensmittelmarktes (Kältemaschine, Splitgeräte, RLT-Anlagen) wäh- rend des Bebauungsplanverfahrens Mitte des Jahres 2021 umgesetzt. Nach der Verlegung der haustechnischen Anlagen werden an der zum Lebensmittelmarkt orientierten Fassade des Wohngebäudes im Bau- feld 1 die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohnge- biete im Tag- und Nachtzeitraum eingehalten. Im Baufeld 3 wurde die Gebäudestellung innerhalb des Wohnhofes so angepasst, dass die zum Lebensmittelmarkt orientierte Hofseite vollstän- dig geschlossen ist. Damit kommt sowohl der im Baufeld 3 als auch der im Baufeld 4 geplanten Bebauung unmittelbar an der Baumallee (Pro- menade) eine lärmabschirmende Wirkung jeweils gegenüber den nörd- lich liegenden Wohngebäuden bzw. Wohngebäudeteilen zu. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes in den Baufel- dern 3 und 4 kommt der Ausschluss von Immissionsorten in Betracht. Für die schutzbedürftigen Räume an den südlichsten Fassaden inner- halb der Baufelder 3 und 4 wird der Ausschluss öffenbarer Fenster festgesetzt. Es sollen Ausnahmen von der getroffenen Festsetzung zu- lässig sein, soweit in einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden. Als architektonische Lösung sind inner- halb des Plangebietes an den vom Gewerbelärm betroffenen Fassaden der Baufelder 3 und 4 Prallscheiben (vorgesetzte Kastenfenster) sowie soweit erforderlich eine Verglasung der Balkone zum Ausschluss von Immissionsorten vorgesehen. Zudem sind Ausnahmen vom Ausschluss öffenbarer Fenster zulässig, wenn durch Maßnahmen an der Gewerbe- lärmquelle, beispielsweise durch Umbaumaßnahmen auf dem Lebens- mittelmarktgrundstück, die Anforderungen der TA Lärm eingehalten wer- den. Die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Immissionsorten stel- len planungsrechtlich sicher, dass in Bezug auf Gewerbelärmimmissio- nen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet erfüllt werden. 6.10.5 Lärmimmissionen Tiefgaragenzufahrt Die Berechnung der durch die Nutzung der Tiefgarage erzeugten Lärmemissionen erfolgt auf Basis der in der Tiefgarage geplanten 148 Stellplätze im ersten Bauabschnitt (Baufelder 1 und 2) und 228 Stell- plätze (finale Ausbaustufe) nach TA Lärm unter Verwendung der Park- platzlärmstudie. Da es sich bei der Tiefgarage nicht um eine gewerbliche Nutzung im eigentlichen Sinne handelt, erfolgt hingegen die anschlie- ßende Beurteilung gemäß Vorgabe der Stadt Köln im Hinblick auf die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005. Das Spitzenkegelkriterium der TA Lärm wird bei der Beurteilung der zu den Wohnanlagen gehörigen Tiefgarage aus diesem Grund nicht be- rücksichtigt. Allen anderen Lärmbetrachtungen liegt der pessimale An- satz des Verkehrsgutachtens mit einer Worst-Case-Betrachtung von 400 Wohneinheiten zugrunde. - 39 - Temporäre Tiefgaragenzufahrt Mit Realisierung des ersten Bauabschnittes (Baufelder 1 und 2) soll eine temporäre Tiefgaragenzufahrt nordwestlich des Lebensmittelmarktes (im Bereich der Häuser 1 und 4) als teilweise überdachte Rampe errichtet werden. Die Berechnung der Geräuschimmissionen der zur Wohnbe- bauung gehörigen Tiefgaragennutzung erfolgte unter Berücksichtigung der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der geplanten Gebäude des ersten Bauabschnittes. Da die Tiefgarage des ersten Bauabschnit- tes mit 148 Stellplätzen keine gewerbliche Anlage nach TA Lärm im en- geren Sinne darstellt, erfolgte eine Bewertung der Lärmimmissionen nach den schalltechnischen Orientierungswerten für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ unter Zuhilfenahme der nach der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel der Fahrvorgänge an der Tiefgaragenzufahrt. Maximalpegel fanden keine Berücksichti- gung, weil die Beurteilung nach DIN 18005 erfolgt. Bezüglich der Geräuschimmissionen der temporären Tiefgaragenzu- fahrt, konnte ermittelt werden, dass die hier heranzuziehenden schall- technischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohnge- biete von 55 dB(A) im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) und 45 dB(A) im Nachtzeitraum an allen betrachteten Immissionsorten eingehalten wer- den. Am nächstgelegenen Plangebäude (Haus 4) wurden Beurteilungs- pegel von bis zu 45,8 dB(A) tags und bis zu 41,7 dB(A) im Nachtzeit- raum ermittelt. Endgültige Tiefgaragenzufahrt Die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage mit insgesamt 228 Stellplätzen und geschlossener Rampe erfolgt straßennah an der Ringstraße. Die Be- rechnung der Geräuschimmissionen der zur Wohnbebauung gehörigen Tiefgaragennutzung erfolgte unter Berücksichtigung der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der geplanten Gebäude. Da die Tiefgarage mit 228 Stellplätzen im vorliegenden Betrachtungsfall keine gewerbliche Anlage nach TA Lärm im engeren Sinne darstellt, erfolgte eine Bewer- tung der Lärmimmissionen nach den schalltechnischen Orientierungs- werten für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ unter Zuhilfenahme der nach der TA Lärm ermittelten Beur- teilungspegel der Fahrvorgänge an der Tiefgaragenzufahrt. Maximalpe- gel fanden keine Berücksichtigung, weil die Beurteilung nach DIN 18005 erfolgt. Die an der schutzbedürftigen Wohnnutzung im Plangebiet ermittelten Beurteilungspegel von bis zu 48,9 dB(A) im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) und bis zu 44,7 dB(A) im Nachtzeitraum halten die schalltechni- schen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ein. 6.10.6 Schallminderungsmaßnahmen Tiefgaragen- zufahrt Eine schallabsorbierende Auskleidung der Tiefgaragenzufahrt wurde im Lärmschutzgutachten geprüft. Aufgrund der geringfügigen Reduzierung der Beurteilungspegel um 0,1 dB(A) sowohl im Tag- als auch Nachtzeit- raum jedoch nicht zur Festsetzung im Bebauungsplan empfohlen. - 40 - Der vorbeugende Immissionsschutz wird bereits auf städtebaulicher und architektonischer Ebene durch die Lage der Tiefgaragenzufahrt unmittel- bar an der öffentlichen Straße und die Ausführung eines geschlossenen Rampenbereichs (gebäudeintegriert) erfüllt. Zur Festlegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet ge- mäß DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) wurde bei der Ermitt- lung der „maßgeblichen Außenlärmpegel“ auch der von der Tiefgaragen- zufahrt ausgehende Lärm berücksichtigt. Herangezogen wurde dabei je- weils das Maximum aus den ermittelten Tiefgaragenlärmimmissionen (als worst-case-Ansatz ohne Lärmschutzmaßnahmen) und dem gebiets- abhängigen Immissionsrichtwert. Auf der Basis einer Summenbetrach- tung wurden die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt und Lärmpe- gelbereichen zugeordnet, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. In- sofern ist der von der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Lärm in die Fest- setzung passiver Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen eingeflossen. 6.10.7 Nachbarschaftslärm durch die geplante Tiefgarage Aus dem Plangebiet werden künftig Lärmemissionen durch die geplante private Tiefgaragennutzung – sowohl durch die temporäre Tiefgaragen- zufahrt des ersten Bauabschnittes (Baufelder 1 und 2) als auch durch die Zufahrt an der Ringstraße (finale Ausbaustufe) – auf die nähere Nachbarschaft einwirken, die gemäß TA Lärm zu beurteilen sind. Temporäre Tiefgaragenzufahrt An den nächstgelegenen Immissionsorten Wohngebäude Kriemhild- straße 17, Ringstraße 52, Ringstraße 36, Mildred-Scheel-Straße 13-25 und Schillingsrotter Straße 45 werden mit maximalen Beurteilungspe- geln von 38,5 dB(A) tags und 34,3 dB(A) nachts die Immissionsricht- werte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tag- zeitraum und 40 dB(A) im Nachtzeitraum eingehalten. Endgültige Tiefgaragenzufahrt Aus den Berechnungsergebnissen geht hervor, dass an den nächstgele- genen Immissionsorten Wohngebäude Ringstraße 34 und 47 sowie Kriemhildstraße 17 maximale Beurteilungspegeln von 43,0 dB(A) tags und 38,8 dB(A) nachts erreicht werden. Die Immissionsrichtwerte für all- gemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum und 40 dB(A) im Nachtzeitraum können damit an allen Immissionsorten sicher eingehal- ten werden – auch ohne Berücksichtigung einer schallabsorbierenden Auskleidung der Tiefgaragenzufahrt. Dies schließt die Einhaltung des Spitzenpegelkriteriums der TA Lärm ein. - 41 - 6.10.8 Auswirkungen auf die Umgebung – Zunahme des öffentlichen Straßen- verkehrslärms Die schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH, 10.10.2022) betrachtete die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf öffentli- chen Straßen – hier die Ringstraße und Kriemhildstraße – durch den zu- sätzlichen Quell- und Zielverkehr des Plangebietes. Die Wohnnachbarschaft ist bereits erheblich durch Straßenverkehrslär- mimmissionen vorbelastet. Infolge der Planung wird gegenüber der Be- standssituation auf der Ringstraße ein Mehrverkehr von circa 1.277 Kfz- Fahrten/24 h (Ziel- und Quellverkehr) erzeugt. An allen betrachteten maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld der Pla- nung – mit Ausnahme der Ringstraße 52 – werden die Immissionsgrenz- werte der 16. BImSchV von 59 dB(A) im Tagzeitraum und 49 dB(A) im Nachtzeitraum bereits im Prognose-Null-Fall überschritten. Die Zu- nahme des Verkehrslärms im Prognose-Planfall gegenüber dem Prog- nose-Null-Fall beträgt an den maßgeblichen Immissionsorten (Ring- straße 34, 47, 52 und 61 und Kriemhildstraße 17) maximal bis zu 0,4 dB(A) im Tagzeitraum und maximal bis zu 0,5 dB(A) im Nachtzeit- raum. Pegelerhöhungen von deutlich weniger als 1 dB(A) sind vom menschlichen Ohr nicht wahrnehmbar. Eine erhebliche Verkehrszu- nahme würde bei einem Anstieg der Emissionspegel um mindestens 3 dB(A) vorliegen. Bei der vergleichenden Betrachtung von Prognose-Null-Fall und Prog- nose-Planfall wird die Schwelle für den Bereich gesundheitsgefährden- der Lärmbelastungen von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht an den Immissionsorten an der Ringstraße und Kriemhildstraße nicht überschritten. Eine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist bereits im Prognose-Null-Fall nicht gegeben. Trotz des Anstiegs der Verkehrsbelastung ist insgesamt keine erhebliche Veränderung der Ver- kehrsgeräuschsituation im Umfeld der Planung zu erwarten und daher ist die künftige Verkehrsgeräuschsituation als zumutbar für die Nachbar- bebauung einzustufen. 6.10.9 Sozialgeräusche durch die geplante Kinder- tageseinrichtung Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA wird eine sechsgruppige Kindertageseinrichtung umgesetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Lärm von spielenden Kindern sowie die Lärmentwicklung von Kindertagesstätten als sogenannte sozialadäquate Geräusche eingestuft sind und keinem regulierenden Erlass oder Gesetz unterliegen. - 42 - 6.11 Maßnahmen des Naturschutzes und der Land- schaftspflege Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest- gesetzt. Die Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft. Auswirkungen auf den Baumbestand Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes fallen 27 von insgesamt 59 erfassten Bäumen unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Vier satzungsgeschützte Stiel-Eichen an der nordwestli- chen Plangebietsgrenze im Baufeld 3 sollen erhalten, der übrige ge- samte Baumbestand muss zur Realisierung des städtebaulichen Pla- nungskonzeptes gerodet werden. Für die nach Stand der städtebaulichen Planung nicht zu erhaltenden 23 geschützten Bäume müssen gemäß den Bestimmungen der Baum- schutzsatzung 33 Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Es wird festgesetzt, dass mindestens 48 mittelkronige Laubbäume der Pflanz- liste A zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind (einschließlich 15 zu- sätzlicher Baumpflanzungen gegenüber dem Ersatzerfordernis nach Baumschutzsatzung). Vor dem Hintergrund des Klimawandels werden als Ersatzbäume auch nicht heimische Baumarten vorgeschlagen, die den Kriterien einer Klimaanpassung gerecht werden. Die Ersatzpflan- zungen sollen vollständig innerhalb des Plangebietes erfolgen. Auswirkungen auf den Baumbestand außerhalb des Plangebietes Für den auf dem Nachbargrundstück Rotterbergstraße 26 im Abstand von circa 1 m zur Doppelgrenzmauer stehenden Spitzahorn mit einem Stammumfang von 1,10 m wurde zur Feststellung des Wurzelvorkom- mens im geplanten Ausschacht- und Arbeitsraum des Plangebiets am 23.11.2022 eine Wurzelsuchgrabung durchgeführt. Aufgrund der Sperr- wirkung der doppelten Grenzmauer wurden im plangebietsseitigen Suchgraben kein Stark-, Grob- oder Schwachwurzelwerk vorgefunden, lediglich geringe Anteile Fein- und Feinstwurzeln. Zum Schutz des Spit- zahorns ist plangebietsseitig kein Schutz des Wurzelraums, jedoch wäh- rend der gesamten Bauphase ein Schutz der Baumkrone erforderlich. Nach den Ergebnissen der Schlitzschürfung ist eine Beeinträchtigung des Wachstums oder der Gesundheit des derzeit vitalen Baumes nicht zu erwarten (vgl. Banks Baumpflege GmbH, Beurteilung des Wurzelvor- kommens eines Spitzahorns auf dem benachbarten Hausgrundstück, Leimbach, 28.11.2022). Baumerhalt Die vier vorhandenen Stieleichen an der nordwestlichen Plangebiets- grenze können in die Gestaltung der Freiflächen einbezogen werden und werden daher als dauerhaft zu erhalten festgesetzt. Bei Abgang sind diese durch jeweils einen großkronigen Laubbaum zu ersetzen. - 43 - Pflanzmaßnahmen Das Freiflächenkonzept sieht eine das Plangebiet nahezu umlaufende Baumreihe und die Ausbildung einer grünen Erschließungsachse als Al- lee vor. Entlang der Erschließungsachse (Promenade) soll eine doppelte Baumreihe aus schmalkronigen Bäumen gepflanzt werden. Die doppelte Baumreihe wird sowohl textlich als auch zeichnerisch festgesetzt. Im Plangebiet sollen mindestens 48 mittelkronige Laubbäume in den Flächen außerhalb der Tiefgaragenunterbauung gepflanzt und dauerhaft erhalten werden: − mindestens 16 Laubbäume im Baufeld 1 − mindestens 15 Laubbäume im Baufeld 2 − mindestens 11 Laubbäume im Baufeld 3 − mindestens 6 Laubbäume im Baufeld 4. Die Standorte zum Anpflanzen von Bäumen gemäß Planurkunde wur- den jeweils nur nachrichtlich dargestellt. Von den dargestellten Standor- ten kann abgewichen werden, sofern sich der neue Standort innerhalb des jeweiligen Baufeldes befindet. Die Pflanzung dieser festgesetzten Bäume auf nicht unterbauten Flächen ist auf den Ausgleich (Ersatzpflan- zungen) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 fallenden Bäume anrechenbar. Bepflanzung der Grundstücksflächen Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen soll eine Bepflanzung als Mischpflanzungen aus Rasen, Stauden oder Gräsern mit punktuellen Strauchpflanzungen hergestellt werden, soweit diese Freiflächen nicht mit Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Heckenpflanzung Die Plangebietsgrenzen zum Lebensmittelmarkt sollen durch Hecken eingegrünt werde. Sowohl zeichnerisch als auch textlich werden zur Ab- grenzung zum südlich gelegenen Stellplatz eine geschnittene Hecke (Maßnahmenfläche M 3.1) und zur Rückseite des Lebensmittelmarktes eine frei wachsende Hecke (Maßnahmenfläche M 3.2), vorwiegend mit Blüh- und Fruchtsträuchern, festgesetzt. Begrünung der Tiefgaragen Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen zu sichern, wird textlich festgesetzt, dass die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen über- bauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen dauerhaft zu begrünen sind. Die Vegetationstragschicht im Bereich von unterbauten Flächen ist in einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden; bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Ve- getationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht zu modellieren. Ergänzend werden mindestens 12 klein- bis mittelkronige Laubbäume zur Anpflanzung auf unterbauten Flächen sowohl textlich als auch zum Teil zeichnerisch festgesetzt: - 44 - − mindestens 5 Laubbäume im Baufeld 1 (davon sind zwei Bäume zeichnerisch im Bereich der Baumallee dargestellt) − mindestens 2 Laubbäume im Baufeld 2 (alle zeichnerisch im Bereich der Baumallee dargestellt) − mindestens 3 Laubbäume im Baufeld 3 − mindestens 2 Laubbäume im Baufeld 4. Extensive Dachbegrünung Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes wird festgesetzt, die Dachflächen des obersten Nicht-Vollgeschosses der Ge- bäude in größtmöglichem Flächenumfang extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünungen wirken sich positiv auf das Umgebungsklima und die Rückhaltung von Niederschlagswassern aus und bereichern u.a. durch Blütenreichtum das Nahrungsangebot für Insekten. Fassadenbegrünung An südwestlich, südlich und südöstlich exponierten Fassadenabschnit- ten der Wohngebäude wird eine bodengebundene Fassadenbegrünung mit Rank- oder Schlingpflanzen zeichnerisch und textlich festgesetzt. Wie die Dachbegrünung kann die Fassadenbegrünung einen Beitrag zur Reduzierung der Auswirkungen des Klimawandels leisten. Bei flächigem Bewuchs verbessert die Fassadenbegrünung durch Verschattung und Verdunstung das bodennahe Kleinklima im Stadtquartier. Öffentlich zugängliche Grünflächen Der aus der vorhabenbezogenen Planung resultierende Mehrbedarf öf- fentlicher Grünfläche soll innerhalb des Plangebietes verteilt auf zwei Teilflächen mit einer Gesamtgröße von 1.220 m² als öffentlich zugängli- ches Grünflächenangebot gesichert werden (Stand 11/2022). Vor dieser Zielstellung werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der Festsetzung eines Gehrechts zu- gunsten der Allgemeinheit überlagert. 6.12 Geh- und Fahrrechte Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets sollen Geh- und Fahrrechte ge- mäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt werden. Gehrecht G Im Baufeld 2 soll ein mindestens 500 m² großer öffentlich zugänglicher Kinderspielplatz realisiert werden. Da die Spielplatzfläche durch eine Tiefgarage unterbaut werden soll, wird das Grundstück der Kinderspiel- platzfläche nicht an die Stadt Köln übertragen werden. Sowohl die öf- fentliche Zugänglichkeit der Kinderspielfläche und der Freiflächenberei- che nach dem Kooperativen Baulandmodell als auch die Zuwegungen zu diesen Flächen werden über die Festsetzung eines Gehrechts zu- gunsten der Allgemeinheit gewährleistet und dauerhaft gesichert. - 45 - Geh- und Fahrrecht GF Im Baufeld 4 werden über die südliche Zufahrt von der Ringstraße sechs Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung er- schlossen. Zugunsten der Nutzer der Kindertageseinrichtung wird zur Erschließung der oberirdischen Stellplätze ein Fahrrecht festgesetzt und dieses mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit kombiniert. Das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sichert die durchgängige Zuwe- gung von der Ringstraße zum öffentlich zugänglichen Kinderspielplatz im Baufeld 2. Temporäre Erschließung – Fahrrecht F Die Erschließung der Wohngebäude soll bis zur Fertigstellung der Ge- bäude des letzten Bauabschnittes temporär über eine bedingte Festset- zung zur Erschließung über das in der Nebenzeichnung zur temporären Erschließung festgesetzte Fahrrecht F ermöglicht werden. Durch die auflösende Bedingung gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB ist die tempo- räre Erschließung einschließlich des Fahrrechts bis zur Fertigstellung der Tiefgarage mit „Ein- und Ausfahrt TGa“ an der Ringstraße befristet. 6.13 Freiflächen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Stand 10/2022) erstellt, der für das gesamte Plangebiet eine einheitliche Gestaltung verfolgt. Durch den in die Tiefgarage verlegten Verkehr sollen die Freiräume des Wohnquartiers eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner erhalten. In den Bebauungsplan sind entsprechende Grün- festsetzungen –Tiefgaragen- und Dachbegrünung sowie die Anpflan- zung von Bäumen und der Erhalt von vier Bäumen – aufgenommen wor- den. Drei Nachbarschaftshöfe werden als Aufenthaltsbereiche, zum Teil mit Flächen für Kleinkinderspiel, gestaltet, der Innenhof des Baufeldes 2 wird zudem mit der Funktion eines öffentlich zugänglichen Kinderspiel- platzes kombiniert. Die nicht öffentliche Freifläche im Baufeld 4 wird mit einer Größe von circa 1.000 m² der Kindertageseinrichtung als Außen- spielgelände zugeordnet. Im Übrigen werden Hausgärten den jeweiligen Wohnungen des Erdge- schosses zugeordnet. 7 Umweltbelange Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. 7.1 Artenschutz Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die Belange des Arten- schutzes zu berücksichtigen und zu bewerten. Aufgrund der gegebenen - 46 - Strukturen innerhalb des Plangebietes – hoher Versiegelungsgrad und Vorhandensein von Gewerbebauten – wurde geprüft, ob artenschutz- rechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten (Stufe I: Vorprüfung) und ob gegebenenfalls weiterführende Untersuchungen oder Betrachtungen (Stufe II: Vertie- fende Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften stellen den fachgesetzlichen Maßstab für die Bewertung der Folgen der vorliegenden Planung für Natur und Landschaft dar. Die artenschutzrechtliche Prüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunis- tik, Köln, Stand 20.01.2020) basiert auf einer Ortsbesichtigung am 18.11.2018 sowie einer Auswertung verfügbarer Daten und sachlicher Hinweise zur Beurteilung der Betroffenheit von Lebensräumen beson- ders und streng geschützter Arten. Das Plangebiet mit einer Größe von 24.911 m² liegt in einem durch die Strukturen einer Großstadt geprägten Raum und besteht aus gewerblich genutzten Gebäuden und Stellplatz- flächen. Betroffenheit planungsrelevanter Arten Aus der Vorprüfung (Stufe I) ging hervor, dass das Plangebiet Quartier- und Jagdpotenzial für Fledermäuse aufweist und zudem aufgrund der vorhandenen Biotopausstattung mit planungsrelevanten Vogelarten ge- rechnet werden kann, insbesondere Star, Haussperling und Mauerseg- ler. Aus diesem Grunde wurde eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe II) erforderlich, ob das Vorhaben gegen die artenschutz- rechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BBNatSchG verstößt. Bei den Begehungen wurde mindestens eine Fledermausart im Untersu- chungsgebiet angetroffen: Flugrouten, Jagdgebiete sowie Kot der Zwergfledermaus wurden festgestellt. Eines der untersuchten Gebäude wurde von Fledermäusen als Quartier genutzt; Winterquartiere, Orte des Schwärmens oder der Fortpflanzungsstätten konnten ausgeschlossen werden. Von den planungsrelevanten Vogelarten wurde nur der Haussperling als Brutvogel mit zwei Brutpaaren erfasst. Im Untersuchungsgebiet wur- den folgende nichtplanungsrelevante Vogelarten festgestellt: Amsel, Buchfink, Grünfink, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen und Stieglitz. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Zwergfledermaus: Planungsbedingt werden Quartiere am Gebäudebe- stand vernichtet, daher sollen im Plangebiet 10 gebäudeintegrierte war- tungsarme/wartungsfreie Fledermauskästen angebracht werden. Für die Durchführung dieser Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung er- forderlich. Haussperling: Da die Brutplätze mit dem Abriss des Gebäudebestan- des vernichtet werden, sollen im Plangebiet fünf Ersatzfortpflanzungs- stätten in Form von gebäudeintegrierten wartungsarmen/wartungsfreien Nisthilfen angebracht werden. Ein entsprechender Hinweis wurde auf der Planzeichnung gegeben. Vögel allgemein: Aufgrund des sicheren Brutvorkommens von einigen nicht planungsrelevanten Vogelarten in der gesamten Brutzeit sollten - 47 - Abrissarbeiten und Rodungen unbedingt zwischen Oktober und Februar stattfinden, bzw. muss das Gelände nach Nestern durchgesucht werden. Ein entsprechender Hinweis wurde auf der Planzeichnung aufgenom- men. Zum Schutz von Insekten sollen bei der Beleuchtung des Geländes grundsätzlich insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. LED) mit staubdich- ter Abdeckung zur Verwendung kommen. Die Leuchten sollten nicht über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Die Beleuchtung des Baugebietes sollte darüber hinaus so ausgerichtet werden, dass sie nicht über die Grenzen hinaus scheint. Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Die Prüfung kommt zum Ergebnis, dass bei Durchführung der Vermei- dungs- und Minderungsmaßnahmen (Abriss- und Rodungszeiten sowie Kästen für Zwergfledermaus und Haussperling unter der Aufsicht einer ökologischen Baubegleitung) insgesamt für die von der Planung mög- licherweise betroffenen Vogel- und Fledermausarten von keinem Eintre- ten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen ist. 7.2 Erschütterungen Aufgrund der geringen Entfernung der geplanten Wohnbebauung zu den Gleisanlagen der Häfen und Güterverkehr AG mit Linienverkehr der Stadtbahn der Kölner Verkehrs-Betriebe AG wurden die von der Schie- nenstrecke ausgehenden Erschütterungsimmissionen auf Menschen in Wohnungen untersucht (Erschütterungstechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Ringstraße 38-46“ in Köln-Rodenkirchen, Peutz Con- sult GmbH, 31.03.2021). Für die Beurteilung der Erschütterungsimmissi- onen wurde die Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt. Am 30.10.2019 wurden auf der Freifläche im Westen der Ringstraße 38-44 fünf Erschütterungsmessungen gemäß DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) im Abstand von 18 bis 41 m zum Gleis durchgeführt. Für die angenommene Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohnge- bietes war den Prognoserechnungen zu entnehmen, dass die Anwalts- werte A r der DIN 4150-2 bei allen betrachteten Deckeneigenfrequenzen sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum eingehalten werden. Die zu erwartenden Immissionen erfordern keine erschütterungsmindernden Maßnahmen im Plangebiet. In Bezug auf Sekundärluftschallimmissionen können die aus der 24. BImSchV abgeleiteten Anhaltswerte sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum eingehalten werden. Eine Umsetzung schwingungstech- nischer Maßnahmen zur Reduktion der Schwingungsimmissionen in den Gebäuden, wie z.B. der Einbau einer elastischen Lagerung, war daher nicht erforderlich. 7.3 Besonnung Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde für das geplante städ- tebauliche Konzept eine Analyse der potentiellen Besonnungsdauer auf - 48 - der Basis der DIN 5034 Teil 1 (Tageslicht in Innenräumen) und Ver- schattung für die Plangebäude und die umliegenden Wohngebäude er- stellt (Peutz Consult GmbH, Stand 14.09.2020). Untersucht wurden die Verschattungs- und Besonnungszeiten für den Zustand nach Realisie- rung der Planung (Planfall) im Vergleich zur Bestandssituation mit der bisher gewerblich genutzten Bebauung (Nullfall). Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer von Wohnräumen wer- den durch die Norm DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) definiert. Demnach sollte die potentielle Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche (um den 20./21. März beziehungsweise den 22./23. September) mindestens vier Stunden betragen. Ist darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten gewünscht, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Eine Wohnung gilt als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Wohnraum ausrei- chend besonnt ist. Mit der vorliegenden Planung ist eine städtebauliche Nachverdichtung beabsichtigt. Zur Beurteilung der Verschattungswirkung der geplanten Wohngebäude auf die Umgebung wurde nicht nur die Einhaltung der Kriterien der DIN 5034-1 geprüft, sondern auch die absolute Beson- nungsdauer für den Bestandsfall und Planfall dargestellt und in Diffe- renzkarten verglichen. Derzeit bestehen keine Rechtsnormen oder Richtlinien, die eine Bewertung der Belichtungssituation auf einer objek- tiven Grundlage ermöglichen. Die DIN 5034- 1 wird als Orientierungs- hilfe zur Bewertung herangezogen, um grundsätzliche Aussagen zur Veränderung der Besonnungssituation aufgrund des Vorhabens ableiten zu können. Die Zumutbarkeit der Verschattung – in der Plangebietsum- gebung – ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. 7.3.1 Besonnung zur Tagundnachtgleiche Bei Errichtung der geplanten Gebäude wird an den in Richtung Süden und Westen orientierten Fassaden an den Plangebäuden und im Umfeld fast überall die Mindestbesonnungsdauer von vier Stunden zur Tagund- nachtgleiche (21. März) erreicht. Nicht an allen Fassaden der Wohnge- bäude im Plangebiet kann die Mindestbesonnungsdauer der DIN 5034-1 nachgewiesen werden – dies ist aufgrund der Orientierung einzelner Fassaden nach Norden gegeben, sowohl in der Bestands- als auch der Plansituation. Viele Fassaden der geplanten Wohngebäude erfüllen die Anforderungen der DIN 5034-1 zur Tagundnachtgleiche. Bei Umsetzung von durchge- steckten Wohnungsgrundrissen wären im Plangebiet die Anforderungen der Norm nahezu vollständig erfüllbar. Auf der Ebene der Objektpla- nung, die aufgrund ihres hohen Detaillierungsgrades nicht dem abstrak- ten planungsrechtlichen Steuerungsinstrumentarium unterliegt, bietet die Grundrissgestaltung – hier insbesondere die Organisation besonnter Aufenthaltsräume – und die Anordnung der Fensterflächen weitere Spielräume. - 49 - Umgebung des Plangebietes Mit Umsetzung des städtebaulichen Planungskonzeptes verringert sich an den südlichen Fassaden der Gebäude an der Schillingsrotter Straße 43/45, der Mildred-Scheel-Straße 21-25/ Ringstraße 34 sowie an den nordwestlichen Fassaden der Gebäude an der Rotterbergstraße 22-30 die Besonnungsdauer zur Tagundnachtgleiche. Die Mindestbeson- nungsdauer von vier Stunden zur Tagundnachtgleiche wird dennoch an den südlichen Fassaden an der Schillingsrotter Straße 43/45, der Mild- red-Scheel-Straße 21-25/ Ringstraße 34 auch mit Umsetzung der Pla- nung weiterhin erfüllt. An den nordwestlichen Fassaden an der Rotterbergstraße 22-30 werden die Anforderungen der DIN 5034-1 bereits im Bestandsfall unterschrit- ten. Mit Umsetzung der Planung verringert sich die Besonnungsdauer an der Nordwestfassade um bis zu circa 38 %. Die südöstlichen Fassa- den dieser Gebäude erfüllen die Anforderungen sowohl im Bestands- als auch im Planfall. Aufgrund der Nutzung dieser Gebäude als Einfamilien- häuser (Rotterbergstraße 22, 24 und 26) und Mehrfamilienhäuser mit geringer Anzahl von Wohneinheiten (Rotterbergstraße 28 und 30), der jeweiligen Lage auf den Grundstücken sowie dem unterschiedlichen Fensterflächenanteil der Fassaden ist von Nord nach Süd durchgesteck- ten Grundrissen auszugehen. Damit wären jeweils über nach Süden ausgerichtete Aufenthaltsräume sowohl im Bestand als auch im Planfall die Kriterien der DIN 5034-1 erfüllt. Die Wohngebäude an der Rotter- bergstraße 22-30 wurden zugunsten südöstlich ausgerichteter Hausgär- ten jeweils näher zur nordwestlichen Grundstücksgrenze positioniert, mit einem Abstand von 4,9 bis 5,1 m zur südlichen Plangebietsgrenze. 7.3.2 Besonnung am 17. Januar Aufgrund des niedrigen Sonnenstands ist im Winterzeitraum – für den Stichtag 17. Januar – die potentielle Besonnungsdauer relativ kurz. Mit Errichtung der Plangebäude wird an den in Richtung Süden und Westen orientierten Fassaden im Umfeld und an den geplanten Gebäu- den selbst fast überall die Mindestbesonnungsdauer von 1 Stunde Be- sonnung am 17. Januar der DIN 5034-1 erreicht. Nicht an allen Fassa- den der Wohngebäude kann die Mindestbesonnungsdauer aufgrund der Orientierung einzelner Fassaden sowohl in der Bestands- als auch der Plansituation nachgewiesen werden. An den geplanten Gebäudefassaden können die Anforderungen der DIN 5043-1 zum Winterstichtag 17. Januar für die gen Süden und gen Westen orientierten Fassaden – mit Ausnahme von Eckbereichen flä- chig erfüllt werden. Für die Richtung Norden orientierten Fassaden wer- den die Anforderungen naturgemäß nicht erfüllt. Die Ostfassaden der Plangebäude unterschreiten größtenteils geringfügig die Kriterien – 0,75 h statt 1h, in einigen Bereichen auch deutlicher. Da auch am 17. Januar auf den jeweils gegenüber liegenden Fassaden die Mindestbe- sonnungsdauer fast durchgehend eingehalten werden, ließen sich im Plangebiet mit jeweils zu diesen Sonnenseiten durchgesteckten Woh- nungsgrundrissen die Kriterien der DIN 5034-1 fast durchgehend erfül- len. - 50 - Umgebung des Plangebietes Mit der Umsetzung der Planung verringert sich an den südlichen Fassa- den der Gebäude an der Schillingsrotter Straße 43/45 die Besonnungs- dauer am 17. Januar. Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden jedoch nach wie vor eingehalten. Die Besonnungsdauer verringert sich auch an der nordöstlichen Gebäudefassade an der Schillingsrotter Straße 43c. Mit Umsetzung der Planung werden die Kriterien in diesem Bereich erst- malig unterschritten. Marginale Besonnungsdauerreduktionen sind an den südwestlichen Fassaden der Gebäude an der Guntherstraße 42/44 (östlich der Ringstraße) zu erwarten. Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden nach wie vor eingehalten. An den südlichen bzw. südwestlichen Fassaden der Mildred-Scheel- Straße 15-25/ Ringstraße 34-36 und 47 verringert sich die Besonnungs- dauer am 17. Januar. Mit der Umsetzung der Planung ergeben sich so- mit in Teilbereichen der Häuser auf der Mildred-Scheel-Straße 15-25 so- wie Ringstraße 34-36 in Erdgeschosshöhe erstmalig Unterschreitungen der Anforderungen der DIN 5034-1 für den 17. Januar. 7.3.3 Ausreichende Besonnung Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhält- nisse zu berücksichtigen. Eine ausreichende Besonnung des Wohn- raums trägt zur Gesundheit und zum Wohlbefinden bei – insofern ist eine ausreichende Besonnbarkeit ein Kriterium zur städtebaulichen Be- urteilung, ob gesunde Wohnverhältnisse vorliegen. Grundsätzlich ist der Aspekt der Besonnung für die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse der Abwä- gung zugänglich. Zur Beurteilung einer ausreichenden Besonnung wer- den die Empfehlungen der DIN 5034-1 herangezogen – die Besonnung eines Aufenthaltsraumes einer Wohnung mindestens vier Stunden zur Tagundnachtgleiche und mindestens einer Stunde im Winter (siehe Ka- pitel 7.3 Besonnung). Beim vorliegenden Wohnungsbauprojekt in Rodenkirchen handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung; ehemals gewerblich ge- nutzte Flächen sollen zukünftig dem Wohnungsbau dienen. Bei der Prio- risierung der Innenentwicklung vor einer Außenentwicklung durch den Bundesgesetzgeber ist bei einer städtebaulichen Nachverdichtung wie hier (GRZ 0,4 und GFZ 1,5 grundsätzlich mit einer zusätzlichen Ver- schattung im Umfeld der geplanten Bebauung zu rechnen. Das 4-Stun- den-Kriterium zur Tagundnachtgleiche wird am nördlich angrenzenden Geschosswohnungsbau eingehalten; am Stichtag 17. Januar kommt es – beschränkt auf die Wohnungen des Erdgeschosses – zu einer Unter- schreitung des 1-Stunden-Kriteriums. Auf der Grundlage der vorliegenden Abstandsflächenprüfung nach den Regelungen gemäß § 6 BauO NRW (Stand 01/2021) wird zur nördlichen Bestandsbebauung ein Abstand von 0,4 H eingehalten, dies entspricht bei einer Gebäudehöhe von 16,0 m einer Abstandsfläche von 6,4 m. Im Hinblick auf eine Minderung einer planbedingten Verschattung halten die Gebäuderiegel zur nördlichen Plangebietsgrenze den Abstand von - 51 - 9,95 m ein – dies entspräche der Einhaltung eines Abstandsflächenma- ßes von 0,6 H. Der bestehende Geschosswohnungsbau weist seiner- seits einen Abstand von 10,0 m zur nördlichen Plangebietsgrenze auf. Würde kein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden und die Bebauung des Plangebietes wäre nach § 34 BauGB – Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile pla- nungsrechtlich zu beurteilen, würde die nördlich an das Plangebiet an- grenzende fünfgeschossige Wohnbebauung ganz wesentlich den Beur- teilungsrahmen für Art und Maß der baulichen Nutzung, die Grund- stücksfläche, die überbaut werden soll, bestimmen. Zumindest in unmit- telbarer Nachbarschaft zur nördlichen Bestandsbebauung würde sich im Sinne des § 34 BauGB eine fünfgeschossige Bebauung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt; maximal zulässig wird eine fünfgeschossige Be- bauung sein, die am Maßstab der nördlichen Bestandsbebauung ausge- richtet ist. Die prognostizierte Einschränkung der potentiellen Beson- nung der Erdgeschosswohnungen der nördlichen Bestandswohnungen im Winterzeitraum – zum Stichtag 17. Januar – ist als hinnehm- und zu- mutbar für die Nachbarbebauung einzustufen. Mit dem vorhabenbezo- genen Bebauungsplanentwurf kann aufgrund der Einhaltung der Ab- standsflächenvorschriften und der gewählten städtebaulichen Optimie- rung durch eine Vergrößerung des Abstands zur Bestandsbebauung von einer Wahrung gesunder Wohnverhältnisse in Bezug auf die ausrei- chende Besonnung ausgegangen werden. 7.4 Nutzung erneuerbarer Energien Gemäß der Kölner Leitlinien zum Klimaschutz sehen die wohnquartiers- bezogenen Energiemaßnahmen die Nutzung von Geothermie und Pho- tovoltaik als regenerative Energieträger vor. 7.4.1 Kompakte Bauweise Vor dem Hintergrund der sparsamen und effizienten Nutzung von Ener- gie soll die wärmeabgebende Oberfläche der geplanten Gebäude im Verhältnis zum umschlossenen Volumen möglichst niedrig sein. Das A/V-Verhältnis beschreibt die Oberfläche der thermischen Gebäudehülle dividiert durch beheiztes Volumen. Das heißt, die Wärmeverluste über die Gebäudehülle fallen umso geringer aus, je niedriger das erzielte A/V- Verhältnis ist. Die nachfolgende Übersicht zeigt, dass im Plangebiet mit den quaderförmigen fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern voraus- sichtlich A/V-Verhältnisse von 0,32 bis 0,38 1/m erreicht werden. Die be- absichtige kompakte Bauweise schafft damit gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz. - 52 - Bau- feld Haus Hüllfläche A [in m²] Volumen V [in m³] A/V-Verhältnis [in 1/m] 1 1 6.859 19.894 0,34 2 6.638 20.609 0,32 2 3 7.075 21.496 0,33 4 2.903 7.799 0,37 3 5 4.078 12.157 0,34 6 6.100 16.190 0,38 4 7 7.501 23.489 0,32 Tabelle 4 Gebäudeweiser Nachweis des A/V-Verhältnisses, Stand 03/2021 7.4.2 Energiemaßnahmen Für das städtebauliche Planungskonzept mit circa 354 Wohneinheiten und einer Kindertageseinrichtung wurden einheitliche Energiemaßnahmen für das ge- samte Quartier nach den „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht- städtischer Neubauvorhaben in Köln“ entwickelt. Die wohnquartiersbezoge- nen Energiemaßnahmen sehen die Nutzung von Geothermie für Heiz- wärme und Warmwasser vor. Diese basieren auf Wärmepumpen mit Grundwasserwärmenutzung. Damit wird das lokal vorhandene Energie- potenzial genutzt. Die im Plangebiet erforderlichen vier Brunnenbau- werke (sogenannte Schluckbrunnen) werden innerhalb nicht überbauba- rer Grundstücksflächen unter der Geländeoberfläche errichtet und pla- nungsrechtlich gesichert. Mit Ausnahme der Schachtabdeckungen ha- ben die Brunnenbauwerke eine Erdüberdeckung von 80 cm. Eine der Brunnenanlagen befindet sich in Baufeld 4 in der zentralen Erschlie- ßungsachse südlich der geplanten Kindertageseinrichtung. Eine zweite Brunnenanlage ist in Baufeld 1 in der öffentlich zugänglichen Grünfläche hinter dem bestehenden Lebensmittelmarkt geplant. Zwei weitere Brun- nenanlagen sind in der öffentlich zugänglichen Grünfläche am nördli- chen Plangebietsrand in den Baufeldern 2 und 3 verortet. Des Weiteren kommen im Quartier als regenerative Energiequellen auf den Dächern der Wohngebäude verortete Photovoltaik-Anlagen zum Einsatz, welche das Plangebiet zusätzlich mit Strom versorgen. Effizienzhaus-Standard Die Wohngebäude sollen mindestens als Effizienzhaus 40 EE (KfW 40 EE Standard) errichtet werden, das heißt, dass sie im Vergleich zum Re- ferenzgebäude (Effizienzhaus 100) 40 % des Primärenergieverbrauchs (für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung) aufweisen und 55 % des Energiebedarfs für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien erbringen. - 53 - 7.4.3 Südausrichtung der Fassaden Durch ASTOC Architects and Planners erfolgte eine Betrachtung und prozentuale Bewertung der südausgerichteten Fassaden des Plangebie- tes hinsichtlich einer Verschattung durch die Plangebäude selbst, die Nachbarbebauung sowie die neu zu pflanzenden Bäume. Grundsätzlich sollte die gegenseitige Verschattung 20 % nicht überschreiten. Für das geplante Bauvorhaben wurde der Betrachtungszeitpunkt des Sonnen- standes zur Tag‐ und Nachtgleiche am 21.03. bzw. 21.09. gewählt, das heißt für den mittleren jährlichen Schattenverlauf. Im Plangebiet beträgt die Verschattung der Südfassaden insgesamt circa 15 %. Hinsichtlich des sommerlichen Wärmeschutzes im Sinne des Gebäu- deenergiegesetzes werden die Fenster des Vorhabens mit einer Wär- meschutzverglasung ausgeführt. Falls vereinzelt erforderlich, sollen die Fenster abweichend mit einer Sonnenschutzverglasung ausgeführt wer- den. Als Sonnenschutzvorrichtungen kommen bei sämtlichen Fenstern außenliegende Sonnenschutzsysteme (z.B. Rollläden oder Raffstores) zum Einsatz. Zur energieeffizienten nächtlichen Kühlung wird als zusätz- liche Maßnahme eine nächtliche Fensterlüftung geprüft. 7.5 Klima und Luft Das ursprünglich gewerblich genutzte Plangebiet stellt unter stadtklimati- schen Gesichtspunkten eine belastete bis hoch belastete Siedlungsflä- che dar, die zudem von hitzebelasteten Wohngebieten umschlossen ist. Der hohe Anteil versiegelter und überbauter Flächen und die geringen Grünanteile bedingen eine hohe Wärmemehrbelastung, einen Wärmein- seleffekt. Das Vorhaben steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungspolitik einer vorrangigen Entwicklung von Wohnbauflächen in bereits erschlos- senen Lagen der Stadt und der verfolgten Leitlinie „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“. In stadträumlich integrierter Lage soll durch Flä- chenkonversion und Nachverdichtung zusätzlicher Wohnraum geschaf- fen werden. Die für die Realisierung des Vorhabens vorgesehene Ro- dung des Baumbestandes lässt kleinklimatisch wirksame Strukturen für die Sauerstoffproduktion, Verschattung (Temperaturreduzierung) und Luftbefeuchtung entfallen. Im Plangebiet werden insgesamt 50 Bäume gerodet, vier Bäume können erhalten werden, 3 Bäume sind zwischen- zeitlich abgestorben. Es erfolgen 48 Ersatzpflanzungen mit mittelkroni- gen Laubbäumen (davon sind 33 Ersatzpflanzungen gemäß Baum- schutzsatzung erforderlich). Weitere 12 klein- bis mittelkronige Laub- bäume sollen auf unterbauten Flächen des Plangebiets angepflanzt wer- den. Zur Verminderung der Wärmeinseleffekte und zur Beförderung einer Kaltluftproduktion werden Neupflanzungen von Bäumen, intensive Be- grünung der Tiefgagendecken und extensive Dachbegrünung der Ge- bäude festgesetzt. Die extensive Dachbegrünung sowie die Begrünung der Tiefgaragen wirken einer intensiven Aufheizung und mangelnden nächtlichen Abkühlung entgegen und sollen zur leichten Verbesserung des Mikroklimas beitragen. - 54 - Es ist davon auszugehen, dass mit den geplanten kompakten Baukör- pern städtebaulich gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz geschaffen werden können. 7.6 Boden, Altlasten Bei dem Areal des Plangebietes handelt es sich um den ehemaligen Standort einer Ziegelei mit Lehmgrube, der vor 1900 entstand. Ab den 1920er Jahren bis zum Jahr 1989 wurde das Plangebiet für Lagerge- schäfte mit Eisen- und Walzstahl-Erzeugnissen genutzt. Der südliche Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) umfasst den ehemaligen Standort eines Anhängerbau-Unternehmens und eines Bremsendienstes. Aufgrund der jahrzehntelangen gewerblichen Nutzung liegt das Plange- biet im Bereich eines im Altlastenkataster erfassten Altstandortes Nr. 20805_003 (Ringstraße 38–44) und im Bereich der Altablagerung Nr. 20805 (Ringstraße 46). Nördliches Plangebiet – Ringstraße 38–44 Die Flurstücke 5 und 6 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 64 werden im Kataster über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen unter der Nr. 20805_003 und der Bezeichnung „Firma Otto Wolf GmbH“ als sa- niert geführt. Der Altstandort ist Teil einer größeren Altablagerung, die unter der Nummer 20805 und der Bezeichnung „Ringstraße Rodenkir- chen“ registriert ist. Für die im Plangebiet beabsichtigte Nutzungsänderung, von einer ge- werblichen Nutzung zu einer zukünftigen Wohnnutzung, wurde eine Bo- den- und Altlastenuntersuchung (Ingenieurteam Dr. Hemling & Gräfe GmbH, 19.03.2014) sowie eine abfalltechnische Deklaration des Unter- grunds (Althoff & Lang GbR, Abfalltechnische Deklaration des Unter- grunds. BV Ringstraße 38-44, Köln, 09.05.2018) durchgeführt. Aus den Untersuchungen geht hervor, dass im nördlichen Plangebiet Auffüllun- gen aus Erdaushub mit schwankenden Schlacken- und Bauschuttantei- len mit Mächtigkeiten von 0,7 bis 1,2 m unter Geländeoberkante vorzu- finden sind. Unterlagert wird die Auffüllung von einem schluffig, sandi- gen Decklehm oder von sandig, kiesigen Terrassenablagerungen. Entsprechend ihres Schadstoffgehaltes ist das Auffüllungsmaterial den Entsorgungsqualitäten Deponieklasse I und 0 nach Deponieverordnung zuzuordnen. Die aus dem gewachsenen Boden gebildeten Mischproben entsprechen gemäß LAGA TR Boden den Zuordnungsklassen Z 0 und Z 1. In einer weiteren Untersuchung (Althoff & Lang GbR, Abfalltechnische Deklaration des Untergrunds. BV Ringstraße 38-44, Köln, 09.05.2018) wurden 11 Rammkernsondierungen durchgeführt. Die gewonnenen Mischproben des Bodenaushubs wurden den Verwertungsklassen Z0*, Z2 zugeordnet. Eine Mischprobe fällt wegen der Überschreitung der Z2- Zuordnungswerte unter die Deponieklasse DK I. Aus der Gegenüberstellung der Maximal-Gehalte der Bodenproben mit den Prüfwerten der BBodSchV für Wohngebiete ergaben sich Hinweise auf eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden – Mensch für den Pa- - 55 - rameter polychlorierte Biphenyle (PCB) in der Auffüllung. Die gewachse- nen Böden (Decklehm und Kiessand) erfüllen die Vorsorgewerte. Im Rahmen der vorgesehenen Nutzungsänderung ist die Beseitigung der Auffüllungen im Bereich der Baugruben erforderlich. Für die Außenanla- gen ist sicherzustellen, dass der bewertungsrelevante Horizont von 0 bis 35 cm den Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung entspricht. Südliches Plangebiet – Ringstraße 46 Für das als Altablagerung Nr. 20805 erfasste südliche Plangebiet wurde eine Gefährdungsabschätzung für eine zukünftige Wohnnutzung erstellt (Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker, 29.09.2015) sowie eine ab- falltechnische Deklaration des Untergrunds (Althoff & Lang GbR, Abfall- technische Deklaration des Untergrunds und der Oberflächenbefesti- gung. BV Ringstraße 46, Köln, 02.05.2018) durchgeführt. Aus den Untersuchungen auf der Grundlage von fünf Kleinrammbohrun- gen (Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker, 29.09.2015) geht her- vor, dass der unmittelbare Untergrund unter einer in weiten Teilen vor- handenen Versiegelung aus Asphalt durch Auffüllungsböden mit Mäch- tigkeiten von 0,1 bis circa 1,5 m unter Geländeoberkante gebildet wird. Bei den Auffüllungen handelt es sich um Asphaltversiegelungen, eine Betonplatte, Kalksteinschotter, sandig-kiesige Bodenmaterialien mit anthropogenen Beimengungen von Ziegel-, Mörtel- sowie Asche- und Schlackeresten. Unterhalb der Auffüllungen sind die sandig-kiesigen Ab- lagerungen der Niederterrasse des Rheins anzutreffen. Organoleptische Auffälligkeiten wurden nicht festgesellt. Aufgrund der geringen Mächtig- keit der Auffüllungsböden schließt der Bodengutachter, dass das südli- che Plangebiet nicht innerhalb der ehemaligen Ziegeleigrube lag. Entsprechend ihres Schadstoffgehaltes ist das Auffüllungsmaterial auf- grund der für den TOC (gesamter organischer Kohlenstoff) und den KW- Index (Kohlenwasserstoff-Index als Summenparameter für Mineralöl-Be- standteile) ermittelten Gehalte als Z 1.1-Material (zum eingeschränkt of- fenen Einbau außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten) einzustufen. Die aus dem gewachsenen Boden – natürlich anstehende Sande und Kiese – gebildeten Mischproben konnten als Z 0-Material gemäß LAGA TR Boden eingestuft werden. In einer weiteren Untersuchung (Althoff & Lang GbR, Abfalltechnische Deklaration des Untergrunds und der Oberflächenbefestigung. BV Ring- straße 46, Köln, 02.05.2018) wurden 10 Rammkernsondierungen durch- geführt. Die Ergebnisse der Mischproben und gemäß LAGA TR Boden wurden den Verwertungsklassen Z0*, Z0 und Z1.2 zugeordnet. Im Rahmen der vorgesehenen Nutzungsänderung ist die Beseitigung der Auffüllungen im Bereich der Baugruben erforderlich. Für die Außen- anlagen ist sicherzustellen, dass der bewertungsrelevante Horizont von 0 bis 35 cm den Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung ent- spricht. Sanierungs- und Sicherungskonzept Für eine zukünftige Nutzung des Plangebietes zu Wohnzwecken und als Kinderspielflächen werden die Auffüllungen fast vollständig ausge- schachtet. Alle späteren unversiegelten Grünflächen sind mit geeigne- - 56 - tem, sauberem, kultivierfähigem Boden mit einer Mächtigkeit von min- destens 0,35 m anzuschütten. Das Plangebiet kann somit zukünftig als saniert gelten; eine Gefährdung ist zukünftig für den Wirkungspfad Bo- den–Mensch nicht zu erwarten (Althoff & Lang GbR, 25.09.2020). Auf der Planzeichnung wird über eine Kennzeichnung darauf hingewie- sen, dass die Böden des Plangebietes erheblich mit umweltgefährden- den Stoffen belastet sind. 7.7 Wasser Das Plangebiet liegt etwa 750 m südwestlich des Rheins. Der mittlere Flurabstand zum Grundwasserstand beträgt circa 10 m – bei einem mitt- leren Grundwasserstand von circa 39 m ü. NN. Das Grundwasser fließt in Abhängigkeit von den Rheinwasserständen nach Norden bzw. nach Westen. Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen – innerhalb der Wasserschutzzone III dieses Wasserwerks. 8. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des geplan- ten Quartiers zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachform und Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen getroffen. 8.1 Dachform Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Aus- prägung der Dachflächen bestimmt. Innerhalb des Plangebietes soll als Dachform das Flachdach mit einer Dachneigung von höchstens 5 Grad zulässig sein. Durch die Festsetzung von Flachdächern werden dem zu- grundeliegenden Entwurf entsprechend – zeitgemäße Gebäude errich- tet. Zudem ermöglicht die Ausbildung von Flachdächern die Umsetzung der vorgesehenen extensiven Dachbegrünung, gegebenenfalls in Kom- bination mit Photovoltaikanlagen. Diese Maßnahmen werden im Durch- führungsvertrag geregelt. 8.2 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksende- anlagen Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenempfangsanlagen (Para- bolantennen) nur auf den Dachflächen (mit Ausnahme der ein- und zweigeschossigen Gebäudeteile) zulässig und Mobilfunksendemasten und -anlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Diese Festsetzungen dienen ebenfalls der Sicherung eines angemessenen Erscheinungsbil- des neuen Quartiers. - 57 - 9. Hinweise In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Hinweise zu Rechtsgrundlagen, Lärmimmissionen, Kampfmitteln, der Wasserschutz- zone, der Versickerung des Niederschlagswassers, Starkregen, Arten- schutz, der Baumschutzsatzung, der Satzung zur Erhebung von Kosten- erstattungsbeiträgen, zum öffentlich gefördertem Wohnungsbau sowie die maßgeblichen DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwerke aufge- nommen. Die Hinweise dienen dem Schutz der Allgemeinheit und tragen der Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauher- ren im Plangebiet Rechnung. 10. Städtebauliche Kenndaten Größe des Plangebiets 24.911 m² Größe des allgemeinen Wohngebietes 24.332 m² Festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche 10.661 m² Festgesetzte Fläche für TGa 17.728 m² Fläche für Versorgungsanlagen 47 m² Geschossfläche circa 38.430 m² davon Wohnen in Vollgeschossen circa 32.160 m² davon Geschossfläche Kindertageseinrichtung circa 1.329 m² Anzahl der geplanten Wohneinheiten circa 354 WE Frei- und Grünflächen Öffentlich zugängliche Grünfläche 1.220 m² Private Grünfläche, Zweckbestimmung Kinder- spielplatz, öffentlich zugänglich 532 m² Außenfläche -Spiel- Kindertageseinrichtung 1.004 m² Verkehrsfläche Kindertageseinrichtung 501 m² Tabelle 5 Städtebauliche Kenndaten (Stand 11/2022) 11. Planverwirklichung/ Durchführungsvertrag Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungs- plans in Anwendung des § 13a BauGB geschaffen werden. Die Realisierung des Vorhabens wird in einem noch vor dem Satzungs- beschluss gemäß § 10 Absatz 1 BauGB zwischen den Vorhabenträgern und der Stadt Köln abzuschließenden Durchführungsvertrag geregelt. Mit dem Durchführungsvertrag binden sich die Vorhabenträger in einem festgesetzten Zeitraum nach Erteilung der Baugenehmigung mit den baulichen Maßnahmen zu beginnen und das Projekt innerhalb eines ver- einbarten Zeitraums vollständig umzusetzen. - 58 - Die Vorhabenträger verpflichten sich zur Durchführung des Vorhabens einschließlich der Begrünungsmaßnahmen, zur Errichtung einer sechs- gruppigen Kindertageseinrichtung sowie eines öffentlich zugängigen Spielplatzes innerhalb einer bestimmten Frist nach den Regelungen des Vertrages. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ist eine kurz- fristige Umsetzung der Planung vorgesehen. 12. Kosten der Stadt Köln Die Kosten aller Maßnahmen tragen die Vorhabenträger. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten. 13. Referenzliste der Quellen Artenschutz Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Dr. Skibbe: Artenschutzprüfung Stufe I und II. Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkirchen, Köln, 20.01.2020. Besonnung/Verschattung Peutz Consult GmbH: Verschattungsuntersuchung zum Bebauungsplan Ringstraße 38-46 in Köln, Dortmund, 14.09.2020. Boden Dr. Hemling & Gräfe: Boden- und Altlastenuntersuchung. Ringstraße 38- 44, Köln, 19.03.2014. Gbk Geologisches Büro Dr. Kleinebrinker, Bodenuntersuchung Ring- straße 46, Köln, 29.09.2015. Althoff & Lang GbR: Gutachten zur Gründung. BV Ringstraße 38-44, Köln, 24.04.2018. Althoff & Lang GbR: Gutachten zur Gründung. BV Ringstraße 46, Köln, 25.04.2018. Althoff & Lang GbR: Abfalltechnische Deklaration des Untergrunds. BV Ringstraße 38-44, Köln, 09.05.2018. Althoff & Lang GbR: Abfalltechnische Deklaration des Untergrunds und der Oberflächenbefestigung. BV Ringstraße 46, Köln, 02.05.2018. Althoff & Lang GbR: Gefährdungspotenzial bei Nutzungsänderung und Sanierungs- und Sicherungskonzept, Köln, 25.09.2020. Entwässerung/Starkregen WILLEMS Ingenieurgesellschaft für Straßen und Tiefbau mbH: Entwäs- serungskonzept zum Kanalentwurf, Bergisch Gladbach, 08.11.2022. Erschütterungen Peutz Consult GmbH: Erschütterungstechnische Untersuchung zum Be- bauungsplan „Ringstraße 38-46“ in Köln-Rodenkirchen, Düsseldorf, 31.03.2021. - 59 - Landschaftspflege RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten: Grünordnungsplan. Vor- habenbezogener Bebauungsplan `Ringstraße 38-46`, Köln-Rodenkir- chen, Bonn, 27.10.2022. Banks Baumpflege GmbH: Beurteilung des Wurzelvorkommens eines Spitzahorns auf dem benachbarten Hausgrundstück, Leimbach, 28.11.2022. Schall Peutz Consult GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungs- plan Ringstraße 38-46 in Köln, Düsseldorf, 10.10.2022. Verkehr BSV. Büro für Stadt- und Verkehrsplanung: Verkehrsgutachten zum Be- bauungsplan „Ringstraße 38-46“ in Köln-Rodenkirchen, Aachen, März 2022.
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans
381 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 05025100150 MeterN Stadtplanungsamt Maßstab 1 : 2 500 Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 69396/02 Ringstraße 38 - 46in Köln - Rodenkirchen
Anlage 5 Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf – verkleinert
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Anlage 5Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ringstraße 38 - 46in Köln - Rodenkirchen Maßstab: - ohne -N Nebenzeichnung: Temporäre Erschließung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0399/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 02.03.2023
- Erstellt
- 26.01.2023 15:15