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0399/2023

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Mitteilung Ausschuss 02.03.2023

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 16.03.2023, TOP 17.1

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf- verkleinert

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Ansehen

zu Anlage 2 URKUNDE

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Anlage 3 Textliche Festsetzungen

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Anlage 2 Begründung zum Bebauungsplan

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Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans

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Anlage 5 Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf – verkleinert

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

5063 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 02.03.2023 
 0399/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 13.03.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 16.03.2023 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 69396/02 
Arbeitstitel: Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkirchen 
Anlass und Ziel 
Die Vorhabenträger `PE Ringviertel 1 GmbH & Co.KG und die PE Ringviertel 2 GmbH & 
Co.KG` planen an der Ringstraße 36-48 (Stadtbezirk Rodenkirchen) circa 360 Wohneinheiten, 
eine Kita sowie einen öffentlich zugängigen Spielplatz auf der Grundlage des durch das Archi-
tektur- und Städtebaubüro ASTOC entwickelte städtebauliche Planungskonzepts zu realisie-
ren. In diesem Zusammenhang haben die Vorhabenträger `PE Ringviertel 1 GmbH & Co.KG 
und die PE Ringviertel 2 GmbH & Co.KG` mit Schreiben vom 25.07.2017 die Einleitung eines 
Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans (VEP) für das Gebiet Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkirchen beantragt. 
Anlass der Planung ist die Verlagerung des ehemaligen Bürokomplexes des Autohauses Vol-
vo im Jahr 2014 an der Ringstraße 38–44 und geplante Aufgabe der Nutzung des Gewerbe-
hofs auf dem Nachbargrundstück Ringstraße 46 in Köln-Rodenkirchen. Die vorhandene, sehr 
gute Erschließung und Infrastrukturausstattung des Standorts innerhalb des Stadtteils Ro-
denkirchen sprechen für eine intensivere städtebauliche Nutzung, welche der städtebaulichen 
Maßgabe, der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, 
folgt. 
Ziel der Planung ist die Wiedernutzbarmachung der ehemaligen gewerblich genutzten Fläche 
zu attraktiven Wohnraum. Insgesamt soll mit dem Bebauungsplan ein urbanes neues Wohn-
quartier entstehen, welches in Form von mehrgeschossigen Geschosswohnungsbauten ein 
gemischtes Wohnangebot für unterschiedliche Zielgruppen ermöglicht. Dabei sollen circa 360 
Wohnungen mit einem Anteil von 30 % öffentlich geförderten Wohnraum, eine an der Ring-
straße gelegene Kindertageseinrichtung sowie ein öffentlich zugängiger Spielplatz entwickelt 
werden.  
Das geplante Quartier ist im Wesentlichen autofrei konzipiert. Der Nachweis der erforderlichen 
Stellplätze soll in einer Quartiers-Tiefgarage erfolgen, welche im Bereich der vorhandenen 
nördlichen Zufahrt ihre Zufahrt direkt an der Ringstraße hat. Lediglich die geplanten Stellplät-
ze für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung sollen von der Ringstraße über 
die bestehende südliche Zufahrt erschlossen werden. Auch die fußläufige Erschließung erfolgt 
über diese Zufahrt, die im Inneren des Quartiers als begrünte Erschließungsachse ausgebildet 
wird. 
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einlei-

2 
 
tung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen zur Realisierung einer Wohnbebauung an der Ringstraße geschaffen. 
 
Verfahrensverlauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung  am 17.05.2018 die Ein-
leitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 69396/02 – Ringstraße 38-46 - in Köln-
Rodenkirchen in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB am 
17.05.2018 und den Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
nach § 3 Absatz 1 BauGB beschlossen. Die öffentliche Bekanntgabe zum Einleitungsbe-
schluss erfolgte am 13.06.2018, die öffentliche Bekanntgabe der Durchführung der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte am 03.07.2019.  
In der Zeit vom 03.09.2018 bis zum 04.10.2018 wurde die frühzeitige Beteiligung der der Be-
hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB durchgeführt.  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand nach Modell 2 in einer Abendveranstaltung am 
10.07.2019 statt. Zusätzlich konnten schriftliche Stellungnahmen vom 10.07.2019 bis zum 
26.07.2019 beim Bezirksbürgermeister von Rodenkirchen abgegeben werden. Insgesamt sind 
sieben schriftliche Stellungnahmen eingegangen, die sich im Wesentlichen mit den Themen 
Städtebau/ bauliche Dichte/ Einbeziehung Nachbarschaftsgrundstück/ Verkehr/ Erschließung/ 
Umwelt/ Flächenversiegelung/ Klima sowie mit den Themen Verfahren und Öffentlichkeitsbe-
teiligung befassten. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB wurde in der Zeit vom 02.05.2022 bis einschließlich 02.06.2022 durchgeführt. 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit ge-
stalterischen Festsetzungen wird im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentli-
che Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt in Kürze. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlage 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nummer 69396/02- verkleinert 
Anlage 5 Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf Nummer 69396/02– verkleinert 
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf- verkleinert

170 Zeichen

Anlage 4Vorhabenbezogener Bebauungsplan 69396/02 Ringstraße 38 - 46in Köln - Rodenkirchen
N
Nebenzeichnung: Bedingte Festsetzung Temporäre Erschließung 
Maßstab: - ohne -

zu Anlage 2 URKUNDE

157394 Zeichen

Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 
Arbeitstitel: Ringstraße 38–46 in Köln-Rodenkirchen 
(Verfahren nach § 13a BauGB) 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
Der Autobauer Volvo hat im Jahr 2014 seine Deutschlandzentrale von 
Köln-Rodenkirchen nach Köln-Deutz verlagert. Der ehemalige Bürokom-
plex an der Ringstraße 38–44 wird als Flüchtlingsunterkunft zwischenge-
nutzt. Auf dem Nachbargrundstück Ringstraße 46 soll die Nutzung des 
Gewerbehofs aufgegeben werden. 
Die Vorhabenträger PE Ringviertel 1 GmbH & Co. KG und PE Ringvier-
tel 2 GmbH & Co. KG beabsichtigen, auf der Grundlage eines städte-
baulichen Planungskonzeptes vom Architektur- und Städtebaubüro 
ASTOC aus Köln eine Wohnbebauung anstelle der bisherigen gewerbli-
chen Nutzungen zu errichten. Nach Abriss des Gewerbehofes und der 
Bürogebäude ist die Realisierung einer mehrgeschossigen Wohnbebau-
ung in Form von Geschosswohnungsbauten mit etwa 360 Wohnungen 
sowie einer 6-gruppigen Kindertageseinrichtung vorgesehen. 
Die in siedlungsstrukturell integrierter Lage gelegenen und infrastruktu-
rell gut angebundenen gewerblich genutzten Flächen Ringstraße 38 bis 
46 sollen zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Ziel der Planung ist, 
nach dem vollständigen Abbruch des Gewerbehofes und der Büroge-
bäude planungsrechtlich eine überwiegend fünfgeschossige Wohnbe-
bauung mit etwa 360 Wohnungen einschließlich einer in die Wohnbe-
bauung integrierten Kindertageseinrichtung zu ermöglichen. 
Diese Zielsetzung steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungs-
politik einer vorrangigen Entwicklung von Wohnbauflächen in bereits er-
schlossenen Lagen der Stadt und der verfolgten Leitlinie „Innenentwick-
lung vor Außenentwicklung“. Das Vorhaben entspricht dem Ziel der 
Stadt Köln, in integrierten Lagen durch Flächenkonversion und Nachver-
dichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und dem aktuellen Kölner 
Wohnraumbedarf gerecht zu werden. 
Mit der Planung ist das Ziel verbunden, die Wohnfunktion in diesem Teil 
Rodenkirchens zu stärken, ohne den vorhandenen Standort des produ-
zierenden Gewerbes im näheren Umfeld (westlich des Plangebietes) 
einzuschränken. Die beabsichtigte städtebauliche Nachverdichtung ent-
spricht einer nachhaltigen Stadtentwicklung als Beitrag zur Verringerung 
der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen. 
Die Vorhabenträger haben erklärt, das Vorhaben gemäß des Kooperati-
ven Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung vom 24.02.2014 um-
zusetzen. Die Planungsbegünstigten des Vorhabens verpflichten sich 
zur anteiligen Umsetzung öffentlich geförderten Wohnungsbaus inner-
halb des Plangebietes und zur Übernahme möglicher Folgekosten sozi-
aler und technischer Infrastruktur. 
Für den Bereich des Plangebietes besteht kein rechtsverbindlicher Be-
bauungsplan. Planungsrechtlich befindet sich die Fläche im unbeplanten

- 2 - 
 
Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Zur Gewährleistung 
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes erforderlich. Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeit 
der Vorhabenträger soll der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Be-
bauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden. 
 
2 Verfahren 
Auf Antrag der Vorhabenträger vom 25.07.2017 hat der Stadtentwick-
lungsausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 
17.05.2018 den Beschluss zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB in Anwendung des be-
schleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB mit dem Arbeitstitel Ring-
straße 38–46 in Köln-Rodenkirchen sowie die Durchführung einer früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB gefasst. 
 
2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung 
Da es sich um einen Bebauungsplan handelt, der die Wiedernutzbarma-
chung sowie die Nachverdichtung innenstadtnaher Flächen zum Ziel 
hat, und es sich somit um eine Maßnahme der Innenentwicklung im 
Sinne des § 13 a Absatz 1 Satz 1 BauGB handelt, wird der vorhabenbe-
zogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a 
BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt. 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans wird bei einer Plangebietsgröße von 24.911 m² 
weniger als 20.000 m² betragen und bleibt damit unter dem maßgebli-
chen Schwellenwert des § 13 a Absatz 1 Nr. 1 BauGB. Zudem werden 
zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Bebauungspläne im engen sachli-
chen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren 
Grundflächen mitzurechnen wären. Der Bebauungsplan Nr. 69392/04 
„Ringstraße in Köln-Rodenkirchen“, der im Norden an das Plangebiet 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes grenzt, ist bereits seit dem 
03.08.1998 rechtsverbindlich. 
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Planungskonzept für eine 
Wohnbebauung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die ei-
ner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach 
dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen 
(UVPG NRW) unterliegen. Eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 
Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des 
Bundesnaturschutzgesetzes – ist nicht zu erwarten. Zudem bestehen 
keine Anhaltspunkte, dass Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung 
der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind. 
Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nr. 1 BauGB vorliegen, 
wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 69396/02 „Ringstraße 
38–46“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei können gemäß

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§ 13a Absatz 2 Satz 1 die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 
und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 
§ 2 a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Ab-
satz 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls 
nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwä-
gung eingestellt. 
 
2.2 Beteiligung der Öffentlichkeit 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
fand auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Planungskonzeptes in 
Form einer Abendveranstaltung am 10.07.2019 in Rodenkirchen statt 
und wurde in einer Niederschrift dokumentiert. Der Öffentlichkeit wurde 
in der Informationsveranstaltung und zudem im Zeitraum vom 
10.07.2019 bis zum 26.07.2019 Gelegenheit zur Äußerung und Erörte-
rung gegeben. 
Aus der Öffentlichkeit sind Stellungnahmen eingegangen, welche sich 
im Wesentlichen mit den Themen Städtebau/ bauliche Dichte/ Einbezie-
hung Nachbarschaftsgrundstück, Verkehr/ Erschließung, Umwelt/ Flä-
chenversiegelung/ Klima/ Umweltbericht und Verfahren/ Öffentlichkeits-
beteiligung auseinander setzten. Bedenken richteten sich gegen eine zu 
hohe städtebauliche Dichte; angeregt wurde eine offenere, niedrigere 
und kleinteiligere Bebauung – insbesondere im südlichen Teil des Plan-
gebietes zur angrenzenden Wohnbebauung an der Rotterberg-
straße/Schützstraße. In Bezug auf die bestehende hohe Verkehrsbelas-
tung der Ringstraße bzw. im gesamten Stadtteil Rodenkirchen wurde 
angeregt, nicht nur den planbedingten Mehrverkehr zu berücksichtigen, 
sondern sämtliche in Umsetzung und Planung befindlichen Bauvorha-
ben. Mit Verweis auf den vom Rat der Stadt Köln am 09.07.2019 ausge-
rufenen Klimanotstand wurde angeregt, innerhalb des Plangebietes 
mehr als Dachbegrünung und Photovoltaik zum Schutz des Klimas zu 
berücksichtigen. Es wurde ferner angeregt, für das benachbarte Grund-
stück Ringstraße 48 eine städtebauliche Nachverdichtung durch Errich-
tung von Geschosswohnungsbau in Verbindung mit einer Verkaufsflä-
chenerhöhung des bestehenden Lebensmittel-Marktes zu realisieren 
und den Bereich in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans mit einzubeziehen. 
 
2.3 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger 
öffentlicher Belange 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 
03.09.2018 bis zum 04.10.2018. Aus den Stellungnahmen ergab sich 
kein Änderungsbedarf für die Planung. 
Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 
02.05.2022. bis zum 02.06.2022 durchgeführt. Aus den Stellungnahmen 
ergaben sich eine Modifizierung des Flächenzuschnitts des öffentlich zu-
gänglichen Spielplatzes, der Ausschluss öffenbarer Fenster an den vom

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Gewerbelärm betroffenen Wohngebäude-Fassaden der Baufelder 3 und 
4, das Vorsehen eines mindestens 1 m breiten Geh- und Radweges im 
Bereich der Tiefgaragenrampe, die Berücksichtigung der Anforderungen 
der „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neu-
bauvorhaben in Köln“, eine Aktualisierung der Baumkartierung und -be-
wertung sowie die Berücksichtigung einer Querungshilfe für Zufußge-
hende über die Ringstraße im Bereich der geplanten Kindertageseinrich-
tung. 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Rodenkirchen des gleichnami-
gen Stadtbezirkes südwestlich des Bezirksteilzentrums Rodenkirchen, 
Hauptstraße zwischen der Stadtbahnstrecke der Häfen und Güterver-
kehr AG im Westen und der Ringstraße im Osten. Im Umfeld des Plan-
gebietes liegen der Äußere Grüngürtel im Nordwesten, der Rhein im 
Nordosten, der Grünzug zwischen Rodenkirchen und Hahnwald im Sü-
den/Südosten und der Forstbotanische Garten im Westen. 
 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ringstraße 
38 – 46“ ist identisch mit dem Geltungsbereich des Vorhaben- und Er-
schließungsplanes. Im Nordwesten grenzt das Plangebiet an vier- bis 
fünfgeschossigen Geschosswohnungsbau, im Nordosten an die Ring-
straße, im Südosten an einen Lebensmittel-Markt mit vorgelagerter Stell-
platzfläche. Im Süden wird das Plangebiet von der Wohnbebauung der 
Rotterbergstraße/Schützstraße und im Westen von der Gleisanlage der 
Häfen und Güterverkehr AG begrenzt. 
Der Geltungsbereich des Plangebietes erstreckt sich über die Flurstücke 
5, 6, 7, 8, 9, 40/1, 40/2, 41/1 und 41/2 der Gemarkung Rondorf-Land, 
Flur 64. Die Fläche des Plangebietes beträgt circa 24.911 m². 
 
3.2 Vorhandene Struktur, Bebauung, Begrünung 
Beim Areal des Plangebietes handelt es sich um einen ehemaligen Zie-
gelei-Standort mit Lehmgrube, die vor der Jahrhundertwende 1900 ent-
stand. Ab den 1920er Jahren bis zum Jahr 1989 wurde das Plangebiet 
für Lagergeschäfte mit Eisen- und Walzstahl-Erzeugnissen genutzt. 
Das Plangebiet ist heute im Bestand im nördlichen Teil (Ringstraße 38 – 
44) mit drei- bis fünfgeschossigen Bürogebäuden bebaut. Die etwa bis 
zur Mitte des Baugrundstückes reichende Bebauung umfasst einen stra-
ßenbegleitenden L-förmigen Riegel mit Flachdach an der Ringstraße so-
wie einen drei- bis viergeschossigen Erweiterungsbau mit Verbindungs-
bauwerken und Satteldächern als Gebäudeabschluss. Die bestehenden 
Gebäude stehen teilweise leer beziehungsweise werden als Flüchtlings-
unterkunft zwischengenutzt. Zwischen dem Gebäudebestand und der 
Gleisanlage der Häfen und Güterverkehr AG im Westen erstreckt sich 
eine weiträumige Stellplatzfläche. Der Bürogebäudekomplex wurde

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durch eine Zufahrt von der Ringstraße parallel zur nördlichen Grund-
stücksgrenze erschlossen. Der nördliche Teil des Plangebietes weist in 
seiner West-Ost-Ausdehnung eine Tiefe von 210 m auf. 
Der südliche Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) umfasst einen Ge-
werbehof mit bis zu dreigeschossigen Gewerbebauten zur Vermietung 
an kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Erschlossen ist dieser Ge-
werbehof über eine Zufahrt von der Ringstraße zwischen dem Büroge-
bäudekomplex und dem Lebensmittel-Markt. Mit Ausnahme einer klei-
nen Grünfläche am östlichen Gebäude ist der Gewerbehof vollständig 
asphaltiert. 
Der nordöstliche Teil des Plangebietes ist im Bestand gärtnerisch gestal-
tet und weist Baumbestand auf. Das Plangebiet wird zur Ringstraße von 
einer Baumreihe eingefasst. Das Gelände des Plangebietes ist nahezu 
eben und bewegt sich zwischen 47,5 bis 48,6 m über Normalhöhennull 
(NHN). Für die im Nordwesten des Plangebietes gelegene Trafostation 
und für die von der Ringstraße ausgehende Zufahrt/Kabeltrasse beste-
hen beschränkte, persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der Gas-, 
Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG. 
Nördlich grenzt an das Plangebiet eine vier- bis fünfgeschossige Wohn-
bebauung, die sich als Geschosswohnungsbau zwischen der Ringstraße 
im Osten und den Gleisanlagen im Westen erstreckt. Diese Wohnbe-
bauung, die Anfang der 2000er und 2010er Jahre als städtebauliche 
Nachverdichtung entstand, weist Gebäudelängen mit bis zu 95 m und 
Gebäudetiefen zwischen 13 und 14 m auf. 
Über eine Länge von 80 m grenzt das Plangebiet an die Ringstraße. Die 
Ringstraße führt in nördlicher Richtung über die Brückenstraße zur 
Rheinuferstraße und in südlicher Richtung zur Sürther Straße. Die Be-
bauung an der Ringstraße – östlich des Plangebietes – ist durch eine 
heterogene Bebauungsstruktur mit zwei- bis dreigeschossigen Wohnge-
bäuden, Einzelhandelsnutzungen und einer Kfz-Werkstatt geprägt. Im 
Bereich des Plangebietes ist die Ringstraße ohne Straßenbäume, süd-
lich des Plangebietes ist die Straße als Baumallee gestaltet. 
Als gewerbliche Nutzung grenzt im Südosten ein Lebensmitteldiscounter 
mit vorgelagerter Stellplatzanlage ohne Eingrünung an das Plangebiet. 
Der Lebensmittel-Markt wurde grenzständig an der östlichen Plange-
bietsgrenze errichtet. Südlich des Gewerbehofs schließt sich die Wohn-
bebauung der Rotterbergstraße und Schützstraße – überwiegend Dop-
pel- und Einfamilienhäuser, vereinzelt Mehrfamilienhäuser, als aufgelo-
ckerte ein- bis maximal dreigeschossige Bebauung an. Im Westen 
grenzt die Gleisanlage der Häfen und Güterverkehr AG, die für den Be-
trieb der Stadtbahnlinien 16 und 17 genutzt wird, unmittelbar an das 
Plangebiet. Westlich der Gleisanlage liegen ein produzierender Gewer-
bebetrieb (Medizinprodukte) und eine Wohnbebauung an der Schillings-
rotter Straße. 
Im Nahbereich des Plangebietes befinden sich öffentliche Kinderspiel-
plätze (Kyllstraße/Siegstraße, Barbarastraße), Kindertageseinrichtun-
gen, Grundschulen und weiterführende Schulen. Einzelhandelseinrich-
tungen sind an der Ringstraße und an der Rodenkirchener Hauptstraße 
in fußläufiger Nähe zum Plangebiet vorhanden.

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3.3 Bestehende Erschließung 
Fußverkehr 
Die Ringstraße ist beidseitig mit Gehwegen ausgestattet. In fußläufiger 
Entfernung zum Plangebiet befinden sich ein Lebensmittel-Discounter, 
eine Stadtteilbibliothek, das „Bezirksteilzentrum Rodenkirchen, Haupt-
straße“ mit Einzelhandelsgeschäften (einschließlich Lebensmittel-Voll-
sortimenter), Restaurants und Dienstleistern, das Rodenkirchenbad, Kin-
dergärten und Schulen sowie die Haltestellen der Stadtbahnlinien 16 
und 17. 
Radverkehr 
Die Ringstraße ist trotz ihrer Verbindungsfunktion innerhalb Rodenkir-
chens in beide Richtungen ohne Radverkehrsanlagen ausgestattet; für 
den Radverkehr besteht daher nur die Option, die stark befahrene Ring-
straße zu nutzen oder auf das Netz der Nebenstraßen auszuweichen. 
Zum Radverkehrsnetz NRW zählt der Rheinradweg, der in Rodenkir-
chen auf der Uferstraße und dem nördlichen Teilstück der Hauptstraße 
verläuft und in nördlicher Richtung auf kürzestem Weg zur Kölner Innen-
stadt führt. Als überörtliches Radverkehrsnetz liegt der Rheinradweg in 
einer Entfernung von circa 800 bis 1.000 m zum Plangebiet. 
Das Angebot des Fahrradverleihsystems „KVB-Rad“ ist im gesamten 
Stadtgebiet mit unterschiedlicher Verfügbarkeitsdichte nutzbar. Im Stadt-
teil Rodenkirchen befindet sich die nächstgelegene ortsfeste Leihstation 
an der Adolf-Menzel-Straße/Lucas-Cranach-Straße (Stand 10/2022) und 
ist aufgrund einer Entfernung von etwa 2 km vom Plangebiet nicht at-
traktiv für eine Nutzung. 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Die Erreichbarkeit des Plangebietes durch den öffentlichen Personen-
nahverkehr (ÖPNV) ist gut. Anschlüsse an den ÖPNV – das Stadtbahnli-
niennetz – bestehen über die Haltestellen „Rodenkirchen Bahnhof Köln-
Rodenkirchen“ in einer Entfernung von circa 750 m nördlich des Plange-
bietes und über die Haltestelle „Siegstraße, Köln-Rodenkirchen“ in einer 
Entfernung von circa 700 m bzw. südlich des Plangebietes (jeweils Li-
nien 16 und 17). Zudem bestehen Anschlüsse an das Busliniennetz mit 
den Linien 131 (Sürth – Zollstock/Sülz), 134 (Sürth – Bayenthal/Sülz) 
und 135 (Rodenkirchen – Meschenich) an der Haltestelle „Sieg-
friedstraße“, circa 500 m nordöstlich des Plangebietes. 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Ringstraße, 
über die das Plangebiet an das örtliche und überörtliche Straßenver-
kehrsnetz angebunden ist. Die Ringstraße ist als Kreisstraße K 28 Teil 
des Hauptverkehrsstraßennetzes und lässt sich sowohl als Verbin-
dungs- als auch als Erschließungsstraße charakterisieren. Der Durch-
schnittliche Tägliche Verkehr (DTV) der Ringstraße im Bereich des Plan-
gebietes beträgt circa 6.550 bis 6.750 Kfz/24h; die zulässige Höchstge-
schwindigkeit 50 km/h. Die Fahrbahnbreite misst 8,50 m.

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3.4 Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Schallimmissionen vorbelastet. Maßgebliche 
Lärmarten sind Verkehrslärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und 
Flugverkehrs und Gewerbelärmimmissionen (Kfz-Werkstatt, Lebensmit-
tel-Discounter, produzierendes Gewerbe). 
 
3.5 Naturraum und Klima 
Im Plangebiet liegen siedlungstypische Biotoptypen vor. Im Bestand ist 
das Plangebiet aufgrund des gewerblichen Charakters und des Gebäu-
debestands mit Stellplätzen und Zufahrten überwiegend versiegelt und 
überbaut. Der Versiegelungsgrad (Bebauung und versiegelte Flächen) 
beträgt rund 73 % versiegelte und rund 18 % teilversiegelte Flächen. 
Der Anteil an Grünflächen ist mit insgesamt 9 % Flächenanteil sehr ge-
ring (vgl. GOP, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Stand 
10/2022). 
Baumbestand 
Der vorhandene Baumbestand wurde innerhalb des Geltungsbereichs 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes örtlich eingemessen und 
nach Stammumfang und Kronendurchmesser aufgenommen sowie die 
nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützten Bäume ermittelt 
(vgl. Baumerfassung und -bewertung als Anlage zum GOP, RMP Ste-
phan Lenzen Landschaftsarchitekten; Stand 10/2022). Im Geltungsbe-
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurden insgesamt 59 
Bäume erfasst und bewertet – drei Bäume sind zwischenzeitlich abge-
storben oder bei Sturm umgefallen, auf Grundlage der 2022 vorgenom-
menen Nachmessung steht ein Baum auf dem Nachbargrundstück. 57 
der insgesamt 59 erfassten Bäume sind Laubbäume und zwei Nadel-
bäume. Von diesen Bäumen fallen innerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplanes 27 unter die Baumschutzsatzung, da sie entweder als 
Einzelbaum gelten oder die Kriterien für Baumreihen beziehungsweise 
Baumgruppen erfüllen. 32 Bäume fielen zum Zeitpunkt der Kartierung 
nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
Der Zustand des satzungsgeschützten Baumbestandes variiert zwi-
schen gutem und mangelhaftem Zustand. Zwei Bäume weisen einen gu-
ten Zustand, 11 Bäume einen mittleren Zustand und die übrigen Bäume 
einen ausreichenden bis mangelhaften Zustand auf. Gründe für den 
schlechten Allgemeinzustand sind Fehlentwicklungen aufgrund unsach-
gerechter Schnittmaßnahmen, einseitige Ausrichtungen durch Schatten-
druck benachbarter Bäume oder eine beginnende Vergreisung. 
Freiraum 
Siedlungsnahe Freiräume, die dem Plangebiet in angemessener Entfer-
nung (circa 1.000 bis 1.500 m) zugeordnet werden können, sind der Äu-
ßere Grüngürtel, das Rodenkirchener Rheinufer, der Grünzug zwischen 
den Stadtteilen Rodenkirchen und Hahnwald und der Forstbotanische 
Garten.

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Boden 
Im Plangebiet stehen als Untergrund Sand und Kies, zum Teil Steine der 
Niederterrasse an. Die Mächtigkeit des Kies-Sandes der Niederterrasse 
liegt in einer Größenordnung von 20 m. Darüber folgen Hochflutablage-
rungen und durch die baulichen Aktivitäten Auffüllungsmaterial unter-
schiedlicher Mächtigkeit (Althoff & Lang GbR, Gutachten zur Gründung. 
BV Ringstraße 38-44, 24.04.2018 und Althoff & Lang GbR, Gutachten 
zur Gründung. BV Ringstraße 46, 25.04.2018). Aufgrund der ehemali-
gen gewerblichen Nutzung und des vorhandenen hohen Versiegelungs-
grades liegt ein künstlich veränderter Boden vor (anthropogener Boden). 
Die Geländehöhen betragen zwischen 47,5 und 48,75 m NHN, das Ge-
lände fällt von Westen leicht in Richtung Ringstraße ab. 
Klima 
Das Plangebiet ist unter stadtklimatischen Gesichtspunkten den belaste-
ten bis hoch belastete Siedlungsflächen zuzuordnen (Klasse 3 – gelb 
und Klasse 2 – orange – in der Planungshinweiskarte Hitze der Stadt 
Köln). Hoch belastete Siedlungsflächen stellen ein stadtklimatisches Be-
lastungsgebiet dar, das durch eine starke Veränderung aller Klimaele-
mente gegenüber dem Freiland sowie einer potenziell hohen Luftschad-
stoffbelastung und einem Wärmeinseleffekt gekennzeichnet ist. Durch 
die geringen Grünanteile in Verbindung mit der Bebauung und dem ho-
hen Anteil versiegelter Flächen ist ein Wärmeinseleffekt gegeben. Flä-
chen dieser Klasse sind durch eine hohe Wärmemehrbelastung gegen-
über dem Umland gekennzeichnet. 
Das Plangebiet ist von hitzebelasteten Wohngebieten umschlossen. 
 
3.6 Hochwasserschutz 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Überschwemmungsbereiche des 
Rheins, außerhalb potenzieller Überflutungsbereiche sowie außerhalb 
der Extremhochwasser-Bereiche außerhalb der Überschwemmungsbe-
reiche (Rhein). 
Aufgrund der örtlichen Hochwasserschutzwände am Rhein ist das Plan-
gebiet bis einschließlich eines mittleren Hochwasserereignisses (HQ
100) 
vor oberflächlichen Überflutungen geschützt. 
 
3.7 Starkregen 
In der Starkregengefahrenkarte der StEB Köln finden sich nur wenige 
Bereiche um die vorhandenen Gebäude des Plangebietes mit geringer 
Überflutungsgefährdung bei einem mittleren (statistisch 30-jährlichen) 
Starkregenereignis. Um das Bürogebäude sind vereinzelt kleine Berei-
che mit einer hohen Überflutungsgefährdung vorhanden.

- 9 - 
 
4 Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region 
Köln, ist der Geltungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
festgelegt. 
Das Plangebiet liegt nach den Darstellungen des Sachlichen Teilab-
schnitts „Vorbeugender Hochwasserschutz“ außerhalb des über-
schwemmungsgefährdeten Gebietes des Rheins und damit außerhalb 
der Vorbehaltsgebiete des vorbeugenden Hochwasserschutzes. 
Die vorgesehene Planung entspricht den Zielen der Raumordnung. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den nördlichen Teil des 
Plangebietes (Ringstraße 38 bis 44) als Gewerbegebiet (GE) und den 
südlichen Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) als Wohnbaufläche (W) 
dar. 
Im Westen grenzt eine Fläche für Bahnanlagen (Häfen und Güterver-
kehr AG / Stadtbahntrasse) an das Plangebiet, das im Übrigen von dar-
gestellten Wohnbauflächen umgeben ist. Entsprechend den entwickel-
ten städtebaulichen Zielsetzungen soll der Flächennutzungsplan gemäß 
§ 13a Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Wege der Berichtigung an-
gepasst werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Ge-
meindegebietes wird nicht beeinträchtigt. Zukünftig soll der Flächennut-
zungsplan für den nördlichen Teil des Plangebietes eine Wohnbaufläche 
(W) darstellen. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ringstraße 38 – 46“ wird somit 
aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt 
sein. 
 
4.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschafts-
planes. 
 
4.4 Planungsrechtliche Situation 
Das Plangebiet ist dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB 
zuzuordnen. 
 
4.5 Altlasten 
Das Plangebiet liegt im Bereich eines im Altlastenkataster der Stadt Köln 
erfassten Altstandortes Nr. 20805_003 und im Bereich der Altablage-
rung Nr. 20805.

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4.6 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasser-
werks Hochkirchen. Die Wasserschutzzone III dient dem Schutz des 
Grundwassers im Einzugsgebiet dieser Wassergewinnungsanlagen. Zu 
beachten ist die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des 
Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsbereich der Wasser-
gewinnungsanlage Hochkirchen der Gas-, Wasser- und Elektrizitäts-
werke Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen vom 
09.08.1983), die spezielle Ge- und Verbote für bestimmte Handlungen 
und Maßnahmen beinhaltet. 
 
4.7 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh-
nen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskon-
zept Wohnen (StEK Wohnen) mit Zielen und Leitlinien der Kölner Woh-
nungspolitik beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsge-
samtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf 
der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In den aktuellen Bevölke-
rungsprognosen mit Stand Mai 2015 und April 2019 wird Ende 2029 von 
rund 1.161.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und 609.900 Haushal-
ten und im Berechnungsjahr 2040 von 1.146.000 Einwohnerinnen und 
Einwohnern in 605.200 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwoh-
nungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. 
Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – 
Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
Die Stadt Köln hat sich gemäß den Vorgaben des StEK Wohnen – 
Schaffung von ausreichend Wohnungen – zum Ziel gesetzt, auch den 
qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem 
wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen 
sind, der Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen ange-
strebt. Des Weiteren sollen bei der Inanspruchnahme von Flächen die 
sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Einklang mit 
seinen ökologischen Funktionen gebracht werden.  
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen circa 360 Woh-
nungen für unterschiedlichste Zielgruppen geschaffen werden. Hierbei 
sollen auch rund 30 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche 
öffentlich gefördert werden, Das Plangebiet ist im Bereich der geplanten 
Bebauung bereits im Bestand großflächig versiegelt bzw. teilversiegelt, 
so dass nur wenige zusätzliche unversiegelte Flächen für die Schaffung 
von Wohnraum in Anspruch genommen werden. Das Vorhaben ist somit 
als kongruent zu den Zielen des StEK Wohnen zu betrachten. 
 
4.8 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (Koop BLM) wurde am 17.12.2013 vom 
Rat der Stadt Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten 
Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folge-

- 11 - 
 
kosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es ei-
nen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt 
Köln. Mit Beschluss des Rats der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die 
Fortschreibung des Modells veranlasst und am 10.05.2017 wurde der 
Beschluss im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Am 05.05.2022 
hat der Rat eine Anpassung der Umsetzungsanweisung des Kooperati-
ven Baulandmodells beschlossen, die für Vorhaben mit Wohnungsbau 
und Grundstückskauf ab dem 17.03.2022 gilt; ein freiwilliger Wechsel in 
die angepasste Fassung der Umsetzungsanweisung 2022 ist nicht vor-
gesehen. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die verbindliche Bau-
leitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und 
die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum 
Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell 2017 kommt bei Vorhaben 
unterhalb der Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohn-
zwecke oder mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung. 
Für die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells in der Fassung 
vom 24.02.2014 gilt als Bagatellgrenze ein Vorhaben mit weniger als 
25 Wohneinheiten (ohne Geschossfläche Wohnen als Schwellen-
grenze). 
Mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen voraus-
sichtlich 354 neue Wohneinheiten entwickelt werden. Damit sind die Vo-
raussetzungen für die Anwendung des Kooperativen Baulandemodells 
gegeben. 
Da der Grundstückskauf zwischen dem 24.02.2014 und 22.09.2016 ge-
tätigt wurde und der Einleitungsbeschluss vor dem 30.06.2018 erfolgte, 
besteht für die Vorhabenträger die Möglichkeit zur Projektumsetzung ge-
mäß des Koop BLMs in der (alten) Fassung vom 24.02.2014 oder ge-
mäß der fortgeschriebenen Fassung vom 10.05.2017 zu wählen. 
Der Planbegünstigte hat sich für die Anwendung des Kooperativen Bau-
landmodells in der Fassung vom 24.02.2014 ausgesprochen – mit der 
Verpflichtung, im Plangebiet 30 % der durch Planungsrecht entstehen-
den Geschossfläche Wohnen als öffentlich geförderter Wohnungsbau zu 
errichten und für diesen zu binden.  
Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells erfolgt unter den 
nachfolgend benannten Aspekten: 
Angemessenheitsprüfung 
Auf der Grundlage des Koop BLMs in der Fassung vom 24.02.2014 ist 
zunächst eine Bodenwertermittlung erforderlich. Diese ist die Grundlage 
der Angemessenheitsprüfung. 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau  
Gemäß den Vorgaben des Koop BLMs ist der Planbegünstigte verpflich-
tet, 30% der durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche 
Wohnen für öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Unabhän-
gig von der Angemessenheitsprüfung, die das Kooperative Baulandmo-
dell in der Fassung vom 24.02.2014 vorgibt, verpflichten sich die Vorha-
benträger unabhängig vom Ausgang der Angemessenheitsprüfung, im 
Plangebiet zur Umsetzung eines 30 %igen Anteils öffentlich geförderter

- 12 - 
 
Wohnungen. Im gesamten Plangebiet werden somit voraussichtlich circa 
100 öffentlich geförderte Wohneinheiten entstehen. Innerhalb der Bau-
felder 1 und 2 (westlicher Teil des Plangebietes) sind jeweils freifinan-
zierte und geförderte Wohnungen geplant. Im Baufeld 3 (Mitte des Plan-
gebietes) sind ausschließlich freifinanzierte Wohnungen vorgesehen. Im 
Baufeld 4 unmittelbar an der Ringstraße sind sowohl freifinanzierte als 
auch öffentlich geförderte Wohnungen in Verbindung mit der Errichtung 
einer Kindertageseinrichtung für sechs Gruppen geplant. 
Der öffentlich geförderte Wohnungsbau soll über Vereinbarungen im 
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesi-
chert werden. Dabei bezieht sich der Nachweis des geförderten Woh-
nungsbaus auf die Geschossfläche der Wohnnutzung in Vollgeschossen 
gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 BauNVO. 
Soziale Infrastruktur – Kindertageseinrichtung 
Vor dem Hintergrund des hohen Ausbaubedarfs im Stadtteil Rodenkir-
chen besteht für das Plangebiet der Bedarf einer Kindertageseinrich-
tung. Der Planbegünstigte verpflichtet sich zur Realisierung einer in die 
Wohnbebauung integrierten Kindertageseinrichtung für sechs Gruppen 
im Baufeld 4. Im Durchführungsvertrag wird die Umsetzung und Kosten-
übernahme für die Kindertageseinrichtung gesichert. 
Öffentliche Grünflächen 
Der Stadtteil Rodenkirchen (im gleichnamigen Stadtbezirk Rodenkir-
chen) hat eine Gesamtgröße von 786 ha. Erholungsflächen nehmen 
hierbei mit 169 ha einen Flächenanteil von 21,5 % an der Stadteilfläche 
ein (vgl. www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf15/statistik-standar-
dinformationen/kölner_stadtteilinformationen_zahlen_2021.pdf). Bei ei-
ner Einwohnerzahl von 17.174 im Stadtteil Rodenkirchen steht jeder Ein-
wohnerin/ jedem Einwohner rechnerisch eine Erholungsfläche von 
98,4 m² zur Verfügung. Damit ist das im Stadtteil Rodenkirchen beste-
hende Grünflächenangebot als sehr hoch zu bewerten. 
Zum Plangebiet an der Ringstraße sind siedlungsnahe Grünflächen, das 
heißt Grünflächen über 10 ha Größe, die vorwiegend der halb- und 
ganztägigen Erholung dienen, in einer Wege-Entfernung bis zu 1.000 m 
mit dem Forstbotanischen Garten südwestlich des Plangebietes, dem 
Grünzug zwischen den Stadtteilen Rodenkirchen und Hahnwald (südöst-
lich des Plangebietes), dem Rheinufer (nordöstlich des Plangebietes) 
und dem Äußeren Grüngürtel (nordwestlich des Plangebietes) vorhan-
den. Ein siedlungsnaher Freiraum erfüllt stets gleichfalls die Funktion ei-
nes wohnungsnahen Freiraums. 
Wohnungsnahe Grünflächen, die dem unmittelbaren Wohnumfeld in ei-
nem Einzugsbereich von circa 500 m zugeordnet und in kurzer Zeit er-
reichbar sind, sind im Umfeld des Plangebietes nicht bzw. nicht in aus-
reichender Größe und Anzahl vorhanden. Wohnungsnahe Grünflächen 
mit einer geringeren Flächengröße ab etwa 0,5 ha dienen vorrangig der 
Kurzzeiterholung und haben besondere Bedeutung für Kinder, ältere o-
der mobilitätseingeschränkte Menschen. Innerhalb des Plangebietes 
werden daher zur Freiflächenversorgung wohnungsnahe öffentlich zu-
gängliche private Grünflächen als Begegnungs- und Aufenthaltsbereiche 
vorgesehen.

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Gemäß dem Koop BLM 2014 wurde der Grünflächenbedarf, welcher 
durch das Vorhaben ausgelöst wird, von den Fachämtern individuell er-
mittelt. Aus der vorhabenbezogenen Planung resultiert ein Mehrbedarf 
von 8.142 m² öffentlicher Grünfläche (bezogen auf 354 Wohneinheiten). 
Dieser Grünflächenbedarf soll innerhalb des Plangebietes auf zwei Teil-
flächen mit einer Gesamtgröße von 1.220 m² als öffentlich zugängliches 
Freiflächenangebot gedeckt werden (Stand 11/2022). Der verbleibende 
Mehrbedarf wird nach Abzug eines Anteils von 30 % aufgrund der quan-
titativen und qualitativen Grünversorgung im Stadtbezirk Rodenkirchen 
monetär abgelöst. Die Berechnung der Ablösesumme soll somit sowohl 
das öffentlich zugängliche Freiflächenangebot innerhalb des Plangebie-
tes als auch die bestehende quantitative und qualitative Grünversorgung 
im Stadtbezirk Rodenkirchen berücksichtigen. 
Öffentlicher Spielplatz 
Der Planbegünstigte ist verpflichtet, einen durch die Planung verursach-
ten Mehrbedarf an öffentlichen Spielplätzen zu errichten. Der durch die 
Planung ausgelöster Mehrbedarf beträgt bei 354 Wohneinheiten 
1.656 m². 
Diese Verpflichtung soll in Übereinstimmung mit den Zielvorstellungen 
des Amtes für Kinder, Jugend und Familie mit einer mindestens 500 m² 
großen öffentlich zugänglichen Spielplatzfläche innerhalb des Plange-
bietes berücksichtigt werden. Der darüber hinaus verbleibende Mehrbe-
darf wird durch die Vorhabenträger monetär abgelöst. Mit dem Ablöse-
geld sollen Freiflächen in der Umgebung des Plangebietes aufgewertet 
werden. 
Die Spielplatzfläche innerhalb des Plangebietes wird dem Innenhof im 
Baufeld 2 zugeordnet und soll mit Gemeinschaftsspielflächen für Klein-
kinder (private Spielflächen für Kleinkinder nach Satzung der Stadt Köln) 
kombiniert werden. Die Spielplatzfläche wird öffentlich zugänglich sein; 
die Herstellung wird durch die Vorhabenträger nach den Maßgaben der 
Stadt Köln erfolgen. Aufgrund der zum Teil vorgesehenen Unterbauung 
der Spielplatzfläche durch die Tiefgarage wird das Grundstück der Kin-
derspielplatzfläche nicht an die Stadt Köln übertragen. Der Spielplatz so-
wie die öffentliche Zugänglichkeit der Kinderspielfläche werden im vor-
habenbezogenen Bebauungsplan durch Gehrechte zugunsten der Allge-
meinheit und durch Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert. 
Qualifizierungsverfahren 
Die Verpflichtung zur Durchführung eines Qualifizierungsverfahrens fand 
in den Vorgaben des Koop BLMs in der Fassung von 2014 noch keine 
Anwendung. 
 
5 Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
Das städtebauliche Planungskonzept vom Architektur- und Städtebau-
büro ASTOC mit RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten setzt 
den vollständigen Rückbau des vorhandenen Gebäudebestandes für 
eine städtebauliche Neuordnung voraus. Vorgesehen ist die Realisie-
rung von maximal fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern mit etwa 354 
Wohnungen sowie einer Kindertageseinrichtung.

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Ausgehend von der Ringstraße werden sich an einer Baumallee als in-
terne Erschließung vier Wohnhöfe aufreihen. Sieben Wohngebäude in 
U-Form, Zeilen- und Winkelform bilden vier unterschiedliche Nachbar-
schaftshöfe. Durch die ringförmigen Gebäudestellungen und Öffnungen 
zwischen den Gebäuden werden offene und ruhige Wohnhöfe entste-
hen.  
In einem der vier Nachbarschaftshöfe wird eine öffentlich zugängliche 
Kinderspielfläche realisiert (Baufeld 2). Unmittelbar an der Ringstraße 
soll ein u-förmiges fünfgeschossiges Wohngebäude mit einer Kinderta-
geseinrichtung im Erdgeschoss entstehen. Der 6-gruppigen Kinderta-
geseinrichtung ist straßenabgewandt die Außenspielfläche der Einrich-
tung zugeordnet. 
Das Planungskonzept setzt für den nördlichen Teil des Plangebietes 
zwischen der Ringstraße und der Stadtbahnlinientrasse die städtebauli-
che Dichte des bestehenden drei- bis fünfgeschossigen Geschosswoh-
nungsbaus (einschließlich Nicht-Vollgeschosse) fort. Die Wohngebäude 
im Plangebiet werden Gebäudelängen von maximal 70 m und Gebäude-
tiefen von 14 bis 14,5 m aufweisen (mit Ausnahme der Kindertagesein-
richtung an der Ringstraße mit maximal 20 m Gebäudetiefe im Erdge-
schoss).  
Im südlichen Teil des Plangebietes zwischen der Stadtbahnlinientrasse 
und dem Lebensmittel-Markt soll zur südlich angrenzenden ein- bis drei-
geschossigen Wohnbebauung (vorwiegend Ein- und Zweifamilienhäu-
ser) eine Wohnbebauung entstehen, die zwischen der geplanten fünfge-
schossigen Bebauung und der bestehenden Wohnbebauung südlich des 
Plangebietes vermittelt. Der parallel zur südlichen Plangebietsgrenze 
gelegene Gebäuderiegel mit einer Länge von 67 m wird dabei durch ei-
nen zweigeschossigen Einschnitt gegliedert und bezüglich der Geschos-
sigkeit gestaffelt. 
Die geplante Bebauung nimmt hinsichtlich ihrer Anzahl der Geschosse 
und der Gebäudehöhen sowie der stärkeren Gliederung des Baukörpers 
an der südöstlichen Plangebietsgrenze Rücksicht auf die kleinteilige Be-
standsbebauung, unter Aufrechterhaltung des Planungsziels, im gesam-
ten Plangebiet eine Wohnbebauung in Form von Geschosswohnungs-
bau planungsrechtlich zu ermöglichen. 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Ring-
straße – im Bereich der vorhandenen nördlichen Zufahrt – über den Ein- 
und Ausfahrtsbereich für eine Tiefgarage, die sich bis auf eine Ausspa-
rung im Baufeld 2 nahezu über das gesamte Plangebiet erstreckt. Der 
durch die Wohnbebauung ausgelöste Stellplatzbedarf soll innerhalb die-
ser Gemeinschaftstiefgarage nachgewiesen werden. Die bestehende 
südliche Zufahrt von der Ringstraße soll im östlichen Eingangsbereich 
erhalten werden und sechs Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der 
Kindertageseinrichtung erschließen. Im Übrigen sind die Freiflächen des 
Plangebiets autofrei konzipiert.

- 15 - 
 
Freiraumkonzept 
Das Freiflächenkonzept sieht eine Gestaltung der Innenhöfe als Ge-
meinschaftsflächen für Kommunikation, Erholung und Kinderspiel mit ei-
ner intensiven Begrünung mit Stauden, Gräsern und Sträuchern vor. Die 
Hoffläche mit dem geplanten öffentlich zugänglichen Spielplatz (Bau-
feld 2) konnte teilweise von einer Unterbauung durch die Gemeinschaft-
stiefgarage freigehalten werden. Die Erschließungsachse soll als 
Baumallee ausgebildet und das Plangebiet von einer nahezu umlaufen-
den Baumreihe eingefasst werden. Dabei können an der nordwestlichen 
Plangebietsgrenze vier vorhandene Stieleichen in die Gestaltung der 
Freiflächen einbezogen werden.  
Zur Abgrenzung der Wohnungsgärten und als Sichtschutz sieht das 
Freiflächenkonzept überwiegend Hecken oder Pflanzungen aus Stau-
den, Gräsern und Hecken vor. Die Dachflächen werden extensiv be-
grünt. Der Aufbau von Photovoltaikanlagen ist zusätzlich auf diesen 
Dachflächen vorgesehen. Die Umsetzung beider Maßnahmen (Dachbe-
grünung und Photovoltaikanlagen) werden im Durchführungsvertrag ge-
sichert. 
 
6 Begründung der Planinhalte 
6.1 Grundzüge der Planung  
(Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Grundzüge der 
Planung insbesondere in der vorhabenbezogenen Definition der Art und 
des Maßes der baulichen Nutzung, der Gestaltung wohnbezogener 
Grün- und Freiflächen – einschließlich der Sicherung eines öffentlich zu-
gänglichen Kinderspielplatzes – und der Festsetzung geeigneter Immis-
sionsschutzmaßnahmen. 
 
6.2 Art der baulichen Nutzung 
Als Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplanes gemäß § 4 BauNVO ein „allgemeines Wohn-
gebiet“ (WA) festgesetzt. 
Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes folgt der Intention, die 
gemäß § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen vollstän-
dig zuzulassen. Neben der Zulässigkeit von Wohngebäuden sollen so-
wohl die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und 
Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe als auch 
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche 
Zwecke planungsrechtlich zulässig sein. Vorstellbar wäre beispielsweise 
die Zulässigkeit eines Kiosks im Zusammenspiel mit der Spielplatznut-
zung, ein Schuhmacher, eine Schneiderei oder ein Friseur. 
Unmittelbar an der Ringstraße – im Baufeld 4 – soll innerhalb des Wohn-
gebäudes im Erdgeschoss durch die Vorhabenträger eine Kindertages-
einrichtung für sechs Gruppen errichtet werden. Aufgrund der Gruppen-
anzahl handelt es sich um eine Anlage zur Kinderbetreuung, die nicht 
nur den Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner des Plangebiets

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deckt, sondern auch den der umliegenden Wohnnutzung. Die Verortung 
im Plangebiet wird durch textliche Festsetzung der Art der baulichen 
Nutzung und durch den Planeinschrieb „Kindertagesstätte im Erdge-
schoss“ im Baufeld 4 gesichert. 
Die gemäß § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzun-
gen – Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende 
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und 
Tankstellen – sollen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sein. Der 
Ausschluss dieser Nutzungen begründet sich durch den zum Teil gro-
ßen Flächenbedarf und widerspricht dem Ziel, die Flächen überwiegend 
für eine Wohnnutzung vorzuhalten. 
Um trotz der Festsetzung von allgemein zulässigen Nutzungen den Vor-
habenbezug herzustellen, wird gemäß § 12 Absatz 3a in Verbindung mit 
§ 9 Absatz 2 BauGB festgesetzt, dass im allgemeinen Wohngebiet im 
Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig 
sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträger im Durchführungs-
vertrag verpflichten. Mit der allgemeinen Festsetzung der baulichen Nut-
zung wird die Möglichkeit eröffnet, durch Änderung des Durchführungs-
vertrages die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu modifizieren, ohne dass 
es einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bedarf. 
Damit wird das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Vorha-
ben eindeutig definiert und das maßgebliche städtebauliche Ziel umge-
setzt, einen Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadt-
gebiet zu leisten. Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung fügt sich in 
die Nutzung der bestehenden Wohnquartiere an der Ringstraße ein. 
 
6.3 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), 
die Geschossflächenzahl (GFZ), die Anzahl der Vollgeschosse sowie die 
Höhe der baulichen Anlagen jeweils als Mindest- und Höchstmaß fest-
gesetzt. Die festgesetzten Maße orientieren sich am städtebaulichen 
Entwurf des Architektur- und Städtebaubüros ASTOC mit RMP Stephan 
Lenzen Landschaftsarchitekten. 
 
6.3.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl 
(GFZ) 
Für das allgemeine Wohngebiet wird eine GRZ von 0,5 festgesetzt. Der 
für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Orientierungswert der GRZ 
liegt gemäß § 17 BauNVO bei einem Wert von 0,4 und wird vor dem 
Hintergrund des städtebaulichen Ziels, in integrierter Lage durch Flä-
chenkonversion und Nachverdichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaf-
fen, leicht erhöht. 
Die GFZ für das allgemeine Wohngebiet wird mit 1,5 festgesetzt. Der 
Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 BauGB von 
1,2 wird somit überschritten.

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Überschreitung der GRZ- und GFZ-Orientierungswerte nach § 17 
BauNVO 
Um das zugrunde liegende städtebauliche Konzept, welches ein inner-
städtisch verdichtetes Wohnquartier vorsieht, umsetzen zu können, wer-
den die durch § 17 BauNVO vorgegebenen Orientierungswerte für die 
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sowohl durch die festge-
setzte GRZ als auch GFZ überschritten. Die Festsetzungen zum Maß 
der baulichen Nutzung entsprechen einer wohngebietstypischen städte-
baulichen Dichte. Die gegenüber den Orientierungswerten des § 17 
BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“ erhöhte Grundflächen- und Ge-
schossflächenzahl entsprechen dem städtebaulichen Ziel einer Nachver-
dichtung einer ehemals gewerblich genutzten Fläche mit Geschosswoh-
nungsbau. Die vorhandene, sehr gute Erschließung und Infrastruktur-
ausstattung des Standorts innerhalb des Stadtteils Rodenkirchen spre-
chen für eine intensivere städtebauliche Nutzung. Mit der städtebauli-
chen Maßgabe, der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwick-
lung den Vorrang zu geben, wird dem Grundsatz entsprochen, mit 
Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringe-
rung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nut-
zungen beizutragen. 
Die Überschreitungen werden ausgeglichen durch den Umstand, dass 
das Gebiet im Allgemeinen durch die Überplanung aufgewertet und ge-
ordnet wird. Zum Ausgleich der zuvor beschriebenen Überschreitungen 
werden im Plangebiet qualitativ hochwertige Freiflächen vorgesehen. In 
einem Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkirchen (RMP Stephan Lenzen Land-
schaftsarchitekten in Bonn) werden entsprechende Maßnahmen und In-
halte zur Begrünung beschrieben und im Durchführungsvertrag gesi-
chert. 
 
Folgende Maßnahmen werden getroffen, um die im Vergleich zur Be-
standssituation erhöhte bauliche Dichte sowie die Überschreitungen der 
erhöhten GRZ und GFZ auszugleichen. Ziel ist, gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse zu ermöglichen sowie nachteilige Auswirkungen auf die 
Umwelt zu vermeiden: 
− Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, 
was zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers 
beiträgt und sich positiv auf das Kleinklima auswirkt. Oberhalb der 
Dachbegrünung sind zum Teil Photovoltaikelemente vorgesehen, 
so dass diese in Zukunft einen Beitrag zur nachhaltigen Energiege-
winnung im Quartier leisten können. 
− Der motorisierte Individualverkehr (MIV) soll – bis auf die der Kin-
dertageseinrichtung zugeordneten Stellplätze – ausschließlich un-
terirdisch untergebracht werden. Die Tiefgarage wird großflächig in 
einer Qualität begrünt, die die Pflanzung von Gehölzen ermöglicht. 
− Die gebietsinternen Erschließungswege für Fußgänger innen und 
Fußgänger werden durch Bäume flankiert. 
− Gliederung der Freiräume durch Heckenstrukturen sowie Pflanzun-
gen aus Gräsern, Stauden und Sträuchern, so dass private Räume 
klar von den ö ffentlich zugänglichen Bereichen getrennt werden.

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Den Erdgeschosswohnungen werden somit private, durch Hecken 
gefasste Gartenflächen zugeordnet. 
− Die Innenhöfe der Wohngebäude sollen durch B egrünung gärtne-
risch gestaltet werden. Die gemeinschaftlich nutzbaren Wohnhöfe, 
werden mit Baumpflanzungen begrünt . Die vor Sonne und Wind 
schützenden Gehölze leisten somit einen Beitrag zur Sicherung der 
Aufenthaltsqualität dieser Begegnungs- und Kinderspiel plätze an 
heißen Sommertagen. 
Somit werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen 
auf die Umwelt können vermieden werden. 
 
6.3.2 Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO 
Im allgemeinen Wohngebiet wird für die zulässige Grundfläche von Ga-
ragen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 
§ 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-
che, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, eine Über-
schreitungsmöglichkeit bis zu einer GRZ von 0,9 festgesetzt. Die Fest-
setzung entspricht dem Flächenbedarf einer städtebaulichen Nachver-
dichtung durch Wohnungsbau mit der Realisierbarkeit einer Gemein-
schaftstiefgarage zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität der wohnungsna-
hen Freiflächen. 
Aufgrund der bisherigen gewerblichen Nutzung ist der Versiegelungs-
grad des Plangebietes sehr hoch; im Bestand sind 73 % der Fläche ver-
siegelt und weitere 18 % teilversiegelt (Rasengittersteine der Stell-
plätze). Der Anteil an Grünflächen ist mit insgesamt 9% Flächenanteil 
sehr gering. Die Überschreitung des Maßes der zulässigen Grundfläche 
von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im 
Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Gelän-
deoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, 
lässt daher geringfügige Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen 
des Bodens erwarten. Der Anteil versiegelter Flächen im Plangebiet wird 
voraussichtlich zukünftig circa 82 bis 85 % (einschließlich teilversiegelter 
Flächen, Planungsstand 10/2022) erreichen. Das in siedlungsstrukturell 
integrierter Lage gelegene und infrastrukturell gut angebundene Plange-
biet soll einer zukünftigen Wohnnutzung zugeführt werden. Das Vorha-
ben entspricht dem Ziel der Stadt Köln, durch Flächenkonversion und 
Nachverdichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Zudem wird dem 
städtebaulichen Grundsatz entsprochen, der Innenentwicklung einer Au-
ßenentwicklung den Vorrang zu geben und dadurch mit Grund und Bo-
den sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zu-
sätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizu-
tragen. 
 
6.3.3 Zahl der Vollgeschosse 
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient 
der Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung. Die getroffenen Hö-
henfestsetzungen orientieren sich unmittelbar an dem zugrundeliegen-
den städtebaulichen Konzept. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan

- 19 - 
 
soll mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (IV) eine maximal 
fünfgeschossige Bebauung mit vier Vollgeschossen zuzüglich eines 
Nicht-Vollgeschosses erzielt und dem städtebaulichen Ziel einer Nach-
verdichtung durch Geschosswohnungsbau entsprochen werden. Das 
fünfte Geschoss trägt als oberstes Geschoss (Nicht-Vollgeschoss) we-
sentlich zur Gestaltung des Gebäudeabschlusses, der Gliederung des 
Gebäudes und der räumlichen Wirkung der Bebauung auf seine Umge-
bung bei. 
Mit den maximal fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern soll innerhalb 
des Plangebietes der nördlich des Plangebietes realisierte drei- bis fünf-
geschossige Geschosswohnungsbau in Richtung Süden fortgesetzt wer-
den. Zur kleinteiligen Wohnbebauung an der Rotterbergstraße/Schütz-
straße soll mit der gestuften Festsetzung von zwei, drei und vier Vollge-
schossen im Baufeld 1 ein städtebaulich angepasster Übergang zwi-
schen der städtebaulichen Nachverdichtung mittels Geschosswoh-
nungsbau und einer aufgelockerten Bebauungsstruktur von Doppel- und 
Einfamilienhäusern sowie vereinzelten Mehrfamilienhäusern südlich des 
Plangebietes erzielt werden. 
Die im Baufeld 4 vorgesehene Kindertageseinrichtung wird als einge-
schossige Bebauung innerhalb des fünfgeschossigen Gebäudes festge-
setzt, soweit diese mit einer Gebäudetiefe von 20 m die Tiefe des Wohn-
gebäudes überschreitet. 
 
6.3.4 Gebäudehöhen 
Für die Wohngebäude werden Gebäudehöhen als Mindest- und Höchst-
maß über NHN festgesetzt, um das konkrete Vorhaben nach 
§ 29 BauGB zu sichern. Dabei berücksichtigt die Gebäudehöhenfestset-
zung innerhalb des Baufeldes 1 eine städtebauliche Höhenabstufung 
gegenüber der kleinteiligeren und niedrigeren Wohnbebauung an der 
Rotterbergstraße/Schützstraße. 
 
6.3.5 Technische Dachaufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von bauli-
chen und technischen Anlagen wie beispielsweise Lüftungs- und Kühl-
anlagen, Antennen, Treppenhäusern, Anlagen zur Nutzung von Solar-
energie und/oder Photovoltaik. Diese Anlagen sollen grundsätzlich zu-
lässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stö-
ren. Daher wurde festgesetzt, dass diese Anlagen die maximal zulässi-
gen Gebäudehöhen überschreiten dürfen. Das höchstzulässige Maß der 
Überschreitung wird auf 2,0 m begrenzt. Der Flächenanteil der Über-
schreitungen wird auf 30 % der Dachflächen begrenzt. Im Sinne des Kli-
maschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien werden Photo-
voltaikanlagen, die in Verbindung mit der festgesetzten Dachbegrünung 
auf den Dachflächen aufgebracht werden, von den Überschreitungsbe-
grenzungen hinsichtlich des Dachflächenanteils ausgenommen.

- 20 - 
 
6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Bauweise 
Für das allgemeine Wohngebiet (WA) wird für die geplante Anordnung 
der Gebäude eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um geschlos-
sene Raumkanten zur Umsetzung der städtebaulichen Grundidee, 
Nachbarschaftshöfe zu formen, zu erzielen. 
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen be-
stimmt und spiegeln das konkrete Vorhaben wider. Klarstellend wird ge-
regelt, dass die festgesetzten Baugrenzen nur für die oberirdischen Teile 
baulicher Anlagen gelten. 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 
BauNVO werden folgende Ausnahmetatbestände bezüglich Überschrei-
tungen von Baugrenzen festgesetzt: 
- Überschreitungen der Baugrenzen durch nicht überdachte, an 
Gebäude angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um 
bis zu 3,00 m sind zulässig. 
- Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäu-
deteile wie Erker und Balkone um bis zu 1,60 m sind zulässig.  
Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, wohnungsbezogene 
Freiräume in Form von Balkonen mit einer Gesamttiefe von etwa bis zu 
2,0 m zu realisieren und durch Erker die Baukörper gestaltend zu glie-
dern. Dabei dürfen im Hinblick auf eine ruhige und harmonische Fassa-
dengestaltung durch auskragende Bauteile in der Summe 55 % der je-
weiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. 
 
Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne 
die Zielsetzungen des städtebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen. 
Außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grund-
stücksflächen wird festgesetzt, dass nur erforderliche Lichtschächte und 
Be- und Entlüftungsanlagen für Tiefgaragen zulässig sind. Mit dies er 
Festsetzung wird das Ziel verfolgt, eine hohe Freiflächenqualität zu ge-
währleisten. Erhebliche Störungen sind hieraus nicht zu erwarten. 
Unterbauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen 
Zur Umsetzung der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen ‚Klima-
schutzleitlinien zu Wohngebäuden‘ ist im Plangebiet die Nutzung von 
Geothermie mittels Wärmepumpen mit Grundwasserwärmenutzung vor-
gesehen. Die hierfür erforderlichen vier Brunnenanlagen sind in den 
Freibereichen außerhalb der Tiefgarage geplant – a) innerhalb der nicht-
überbaubaren Grundstücksfläche an der Baumallee/Kindertageseinrich-
tung (Haus 7), b) innerhalb der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche 
am nördlichen Rand des Plangebietes (Haus 3 / Haus 5) und c) inner-
halb der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche östlich von Haus 1. 
 
Die Brunnenbauwerke werden unter der Geländeoberfläche errichtet 
und erhalten mit Ausnahme der Schachtabdeckungen eine Erdüberde-
ckung von 80 cm. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Brunnenanla-

- 21 - 
 
gen wird festgesetzt, dass innerhalb nicht überbaubarer Grundstücksflä-
chen Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen Erzeugung, Verteilung, 
Nutzung oder Speicherung von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren 
Energien unterhalb der Geländeoberfläche zulässig sind. Zudem werden 
Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Schluck-
brunnen festgesetzt. 
 
6.5 Nebenanlagen 
Um eine gute Nutzbarkeit der Innenhöfe und der Grundstücke zu unter-
stützen und eine Übermöblierung zu verhindern, sind Nebenanlagen nur 
auf den dafür festgesetzten „Flächen Nebenanlagen, Stellplätze, Gara-
gen und Gemeinschaftsflächen“  zulässig. Hiervon ausgenommen sind 
nur private Kinderspielflächen, Abstellp lätze für Fahrräder, Aufstellflä-
chen für Abfallbehälter und Ver- und Entsorgungsanlagen wie beispiels-
weise Gasanschlussschränke.  
Darüber hinaus sind weitere Nebenanlagen ausgeschlossen. 
 
6.6 Stellplätze 
Zur Schaffung eines attraktiven Wohnquartiers mit einer Kindertagesein-
richtung wird das Quartier durch Realisierung einer Tiefgarage oberir-
disch weitgehend vom motorisierten Individualverkehr freigehalten. Der 
ruhende Verkehr wird unterirdisch in einer Tiefgarage organisiert. Daher 
sind Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder ausschließlich in der 
Tiefgarage (TGa) zulässig. Die Tiefgarage wird von der Ringstraße er-
schlossen. 
Lediglich die erforderlichen sechs Stellplätze für den Hol- und Bringver-
kehr der geplanten Kindertageseinrichtung (Kita) werden oberirdisch an-
geordnet und als solche festgesetzt. Diese Stellplätze stehen aus-
schließlich der Kita zur Verfügung. 
Fahrradabstellplätze sind sowohl innerhalb der Tiefgarage als auch 
oberirdisch vorgesehen. 
Tiefgarage 
Die Pkw-Stellplätze werden ausschließlich in einer Tiefgarage gebün-
delt. Dies ermöglicht eine frei von oberirdischen Pkw-Stellplätzen be-
legte Freiraumgestaltung. Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität 
der Planung und um möglichst zusammenhängende Freiräume zu erhal-
ten, werden die Stellplätze im allgemeinen Wohngebiet unterirdisch in 
Tiefgaragen und nur in den hierfür festgesetzten Bereichen "TGa" zuge-
lassen. Außerhalb der Baufelder und der gekennzeichneten Bereiche 
"TGa" sind Stellplätze – bis auf die sechs Stellplätze für den Hol- und 
Bringverkehr der geplanten Kindertagesstätte – ausgeschlossen. 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind im Plangebiet Stellplätze nur in den 
nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen für Tiefga-
ragen (TGa) und Stellplätze (St) zulässig. Innerhalb der Tiefgaragen 
sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren Flä-
chen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen

- 22 - 
 
Fläche von 20% der verbleibenden Tiefgaragenfläche zulässig. Verbun-
den mit den Festsetzungen zur Begrünung der nicht überbauten Flächen 
auf Tiefgaragen zielt diese Festsetzung auf die Beschränkung der Er-
richtung von Nebenanlagen auf dem Baugrundstück. 
 
6.7 Erschließung 
6.7.1 Äußere Erschließung 
Die äußere Erschließung des Plangebietes soll von der Ringstraße erfol-
gen. 
 
6.7.2 Verkehrsuntersuchung 
Für eine Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der geplanten 
Wohnbebauung (städtebauliche Nachverdichtung) wurden im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens Verkehrserhebungen an den Knoten-
punkten der Ringstraße (11.10.2018 und 04.04.2019) durchgeführt und 
das Verkehrsaufkommen differenziert nach tageszeitlicher und räumli-
cher Verteilung für den Bestand und Planfall ermittelt (BSV Büro für 
Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen, Stand 03/2022). 
Verkehrsaufkommen 
Aus dem vorgesehenen Nutzungskonzept für das Plangebiet wurde das 
Verkehrsaufkommen im Planfall für maximal 400 Wohneinheiten und 
880 Bewohnerinnen und Bewohner als Maximalannahme mit circa 
995 Kfz-Fahrten/24 h abgeschätzt (Worst-Case-Betrachtung im Ver-
kehrsgutachten). Pro Tag sind weitere 59 Kfz-Fahrten/24 h dem Besu-
cherverkehr sowie 88 Kfz-Fahrten/24 h dem Wirtschaftsverkehr zuzuord-
nen. Für die Wohnnutzung sind 1.142 Kfz-Fahrten/24 h im Ziel- und 
Quellverkehr zu erwarten. 
Für die sechsgruppige Kindertageseinrichtung mit 110 Kindern wurden 
135 Kfz-Fahrten/24 h im Ziel- und Quellverkehr angenommen. 
Aus dem vorhabenbezogenen Planungskonzept lässt sich ein zusätzli-
ches Verkehrsaufkommen von insgesamt 1.277 Kfz-Fahrten/24 h im 
Ziel- und Quellverkehr abschätzen. Mit einem zusätzlichen Verkehrsauf-
kommen von 124 Kfz-Fahrten/h (davon 90 Kfz-Fahrten/h im Quell- und 
34 Kfz-Fahrten/h im Zielverkehr) ist in der morgendliche Spitzenstunde 
zwischen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr auszugehen.  
Die nachmittägliche Spitzenstunde ist zwischen 16:00 Uhr und 17:00 
Uhr mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 127 Kfz-Fahrten/h 
aus den geplanten Nutzungen (davon 46 Kfz-Fahrten/h im Quell- und 81 
Kfz-Fahrten/h im Zielverkehr) zu erwarten. 
Prognosebelastungen Durchschnittlicher Tagesverkehr 
Der aus der Verkehrserhebung ermittelte Durchschnittliche Tagesver-
kehr (DTV) im Bestand wird in der folgenden Tabelle den prognostizier-
ten Belastungen im Planfall gegenübergestellt. Die DTV-Belastungen im 
Planfall setzten sich dabei aus den Bestandsbelastungen im DTV zuzüg-

- 23 - 
 
lich zusätzlicher Verkehrsbelastungen aus umliegenden Gebietsentwick-
lungen (Prognose-Nullfall) und des Zusatzverkehres aus dem Plangebiet 
an einem Werktag zusammen. 
 
  DTV 
Kfz/24 h 
Tag 
Kfz/16h 
Tag 
SV-
Anteil 
Nacht 
Kfz/8h 
Nacht 
SV-
Anteil 
Ringstraße 
nördlich der 
Schillingsrotter 
Straße 
Be-
stand 
7.100 424 5 % 39 10 % 
Plan-
fall 
7.600 453 5 % 42 10 % 
Ringstraße süd-
lich der Schil-
lingsrotter 
Straße 
Be-
stand 
7.750 466 5 % 38 5 % 
Plan-
fall 
8.350 501 5 % 42 5 % 
Ringstraße 
nördlich des 
Plangebiets 
Be-
stand 
6.750 405 5 % 36 5 % 
Plan-
fall 
7.500 448 5 % 40 5 % 
Ringstraße süd-
lich des Plange-
biets 
Be-
stand 
6.550 392 5 % 35 5 % 
Plan-
fall 
6.600 396 5 % 36 5 % 
Ringstraße süd-
lich Lebensmit-
telmarkt 
Be-
stand 
6.400 381 5 % 35 5 % 
Plan-
fall 
6.400 382 5 % 35 5 % 
Ringstraße Süd-
lich Rotterberg-
straße 
Be-
stand 
5.100 305 5 % 30 5 % 
Plan-
fall 
5.050 302 5 % 30 5 % 
Tabelle 1 Durchschnittlicher Tagesverkehr (DTV) Bestand und Planfall 
 
Leistungsfähigkeit des Straßennetzes und der Knotenpunkte 
Auf der Grundlage der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzen-
stunde wurden jeweils für Bestand und Planfall für die folgenden Kno-

- 24 - 
 
tenpunkte Leistungsfähigkeitsnachweise gemäß Handbuch für die Be-
messung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) einschließlich einer Ver-
kehrsqualitätsbewertung durchgeführt. 
Für den lichtsignalgeregelten Knotenpunkt Maternusstraße/Ring-
straße/Friedrich-Ebert-Straße/Brückenstraße (mit Buszufahrt) ergibt 
sich sowohl im Bestand als auch mit der Verkehrsbelastung im Prog-
nose-Planfall für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen und nachmittäg-
lichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe D. Maßgebend hierfür ist jeweils 
der Linksabbieger (auf dem Bussonderstreifen) aus der Ringstraße. Die 
Qualitätsstufe D bedeutet, dass die Wartezeiten für die jeweils betroffe-
nen Verkehrsteilnehmer beträchtlich sind und auf dem betrachteten 
Fahrstreifen im Kfz-Verkehr am Ende der Freigabezeit häufig ein Rück-
stau auftritt. 
Für die lichtsignalgeregelte Kreuzung Ringstraße/Schillingsrotter 
Straße wurde für den Bestand in der morgendlichen Spitzenstunde die 
Qualitätsstufe E und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Quali-
tätsstufe F ermittelt. Mit dem planbedingten Mehrverkehr wird im Prog-
nose-Planfall in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde 
für den Kfz-Verkehr die Qualitätsstufe F erreicht. Maßgebend ist in der 
morgendlichen und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Zufahrt 
Ringstraße aus Südosten (Fahrtrichtung Nordwesten). Qualitätsstufe F 
heißt, dass die Wartezeiten der jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer 
sehr lang sind und die Kapazität im Kfz-Verkehr überschritten wird. Der 
Rückstau wächst stetig. Die Kraftfahrzeuge müssen bis zur Weiterfahrt 
mehrfach vorrücken. 
Durch Anpassung des Signalzeitenplans kann die Qualitätsstufe D er-
reicht werden. Die Rückstauläge in der Schillingsrotter Straße (Südwest) 
beträgt mit den optimierten Signalzeiten in der morgendlichen Spitzen-
stunde 68 m (95 % Sicherheit) und in der nachmittäglichen Spitzen-
stunde 89 m (95 % Sicherheit). Bis zum Bahnübergang Schillingsrotter 
Straße steht ein ausreichender Stauraum von rund 140 m zur Verfü-
gung. 
Für die verkehrszeichengeregelte Kreuzung Ringstraße/Kriemhild-
straße ergibt sich sowohl im Bestand als auch im Prognose-Planfall für 
den Kfz-Verkehr in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzen-
stunde die Qualitätsstufe B, d.h. die Wartezeiten sind für die jeweils be-
troffenen Verkehrsteilnehmer kurz. 
Für die lichtsignalgeregelte Kreuzung Ringstraße/Rotterberg-
straße/Siegfriedstraße ergibt sich mit der Verkehrsbelastung im Be-
stand und im Prognose-Planfall für den Kfz-Verkehr in der morgendli-
chen und nachmittäglichen Spitzenstunde jeweils die Qualitätsstufe C. 
Für die Qualitätsstufe C sind die Wartezeiten für die jeweils betroffenen 
Verkehrsteilnehmer spürbar. Nahezu alle während der Sperrzeit auf dem 
betrachteten Fahrstreifen ankommenden Kraftfahrzeuge können in der 
nachfolgenden Freigabezeit weiterfahren. Auf dem betrachteten Fahr-
streifen tritt im Kfz-Verkehr am Ende der Freigabezeit nur gelegentlich 
ein Rückstau auf. 
Im Bestand erreicht der lichtsignalgeregelte Knotenpunkt Sürther 
Straße/Grüngürtelstraße die Qualitätsstufe C – sowohl in der morgend-
lichen als auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde. Im Prognose-

- 25 - 
 
Planfall ergibt sich für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen Spitzen-
stunde die Qualitätsstufe D und in der nachmittäglichen Spitzenstunde 
die Qualitätsstufe F. Maßgebend hierfür ist in der nachmittäglichen Spit-
zenstunde die Zufahrt Sürther Straße aus Südost (Fahrtrichtung Nord-
west). Durch Verlängerung der Freigabezeit der Zufahrt Sürther Straße 
aus Südost um fünf Sekunden (Freigabezeitende von Signalgruppe K2 
wird von Sekunde 42 auf Sekunde 47 verschoben und endet damit ge-
meinsam mit der Signalgruppe K1 aus der gegenüberliegenden Rich-
tung) kann in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe D 
erreicht werden. 
Fazit 
Im Prognose-Planfall wird das stark belastete umliegende Straßennetz 
durch die zusätzlichen Verkehre höher belastet. Die Kapazitätsgrenze 
der betrachteten Knotenpunkte wird teilweise überschritten – Qualitäts-
stufen F an den lichtsignalgeregelten Knotenpunkten Ringstraße/Schil-
lingsrotter Straße und Sürther Straße/Grüngürtelstraße. Eine ausrei-
chende Verkehrsqualität (Qualitätsstufe D) kann durch Anpassungen der 
Signalzeitenpläne erreicht werden. Unter dieser Voraussetzung kann der 
planbedingte Mehrverkehr vom umliegenden Straßennetz aufgenommen 
werden. 
Tiefgaragenzufahrt Ringstraße 
Die Leistungsfähigkeitsbetrachtung nach dem HBS an der Tiefgaragen-
zufahrt unmittelbar an der Ringstraße zeigte gute Verkehrsqualitäten. 
Sowohl in der morgendlichen als auch nachmittäglichen Spitzenstunde 
wird die Qualitätsstufe B erreicht. 
Querungsmaßnahme Ringstraße 
Vor dem Hintergrund der geplanten Kindertageseinrichtung wird zur Er-
höhung der Verkehrssicherheit eine Querungsmaßnahme für Zufußge-
hende über die Ringstraße (vor dem Haus 7) durch die Vorhabenträger 
geplant und umgesetzt werden. Im Durchführungsvertrag werden die Fi-
nanzierung und Umsetzung dieser Maßnahme gesichert. 
 
6.7.3 Innere Erschließung 
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine Tiefgaragen-
zufahrt von der Ringstraße – im nördlichen Teil des Baufeldes 4 – als al-
leinige Ein- und Ausfahrt einer baufeldübergreifenden Gemeinschaftsga-
rage. 
Die bestehende südliche Zufahrt an der Ringstraße soll erhalten werden 
und die Erschließung für die Feuerwehrfahrzeuge gewährleisten sowie 
dem Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung dienen. 
Zufußgehende und Radfahrende sollen zukünftig ebenfalls über die als 
Baumallee gestaltete südliche Zufahrt sowie über einen an der nördli-
chen Plangebietsgrenze verlaufenden Weg die Gebäudeeingänge und 
ebenerdigen Fahrradabstellanlagen erreichen. Für eine gemeinsame 
konfliktarme Nutzung für Zufußgehende und Radfahrende sollen im Be-
reich der Spielflächen Hinweisschilder für Radfahrende mit „Bitte Abstei-
gen, Kinderspielplatz“ aufgestellt werden.

- 26 - 
 
Ein- und Ausfahrtbereich Tiefgarage 
Im allgemeinen Wohngebiet wird die Lage der Tiefgaragenzufahrt an der 
Ringstraße in der Planzeichnung durch einen kombinierten Ein- und 
Ausfahrtbereich (Ein- und Ausfahrt TGa) festgesetzt. 
Ein- und Ausfahrtbereich Kindertageseinrichtung 
Mit der Festsetzung der „Ein- und Ausfahrt“ zugunsten der Kindertages-
einrichtung (sowie einem Geh- und Fahrrecht) sollen die sechs Stell-
plätze für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung er-
schlossen werden. 
Bedingte Festsetzungen zur Erschließung 
Die Umsetzung des Vorhabens ist in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden 
Bauabschnitten vorgesehen. Die Realisierung des ersten Bauabschnitts 
umfasst die Baufelder 1 und 2, der nachfolgende zweite Bauabschnitt 
die Baufelder 3 und 4. Da die Erschließung des Plangebietes über die 
Tiefgaragenzufahrt des Baufeldes 4 des zweiten Bauabschnittes erfol-
gen soll, soll die Erschließung der Wohngebäude der Baufelder 1 bis 2 
temporär über eine bedingte Festsetzung zur Erschließung über die in 
der Planzeichnung festgesetzte „Ein- und Ausfahrt Kindertageseinrich-
tung“ sowie über das in der Nebenzeichnung zur temporären Erschlie-
ßung festgesetzte Fahrrecht ermöglicht werden. Durch die auflösende 
Bedingung gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB ist die temporäre Erschlie-
ßung bis zur Fertigstellung der Tiefgarage mit „Ein- und Ausfahrt TGa“ 
an der Ringstraße befristet. 
Durch die Verpflichtung der Vorhabenträger zur Durchführung der Vor-
haben innerhalb einer bestimmten Frist gemäß § 12 Absatz 1 BauGB – 
im Durchführungsvertrag – wird sichergestellt, dass die Zwischener-
schließung angemessen zeitlich begrenzt beziehungsweise nur für einen 
bestimmten Zeitraum zulässig ist. Nach Fertigstellung der Tiefgaragen-
zufahrt an der Ringstraße soll die über die „Ein- und Ausfahrt Kinderta-
geseinrichtung“ zu erreichende innere Erschließung nur noch durch Zu-
fußgehende und Radfahrende und für die Bring- und Holverkehre der 
Kindertageseinrichtung genutzt werden. Die Nutzung der Zufahrtsstraße 
für den motorisierten Individualverkehr ist nach Fertigstellung der Tiefga-
rage dann unzulässig. 
 
6.7.4 Ruhender Verkehr 
Der derzeitige Planungsstand (10/2022) sieht 354 Wohneinheiten vor. 
Der durch den Neubau von 354 Wohnungen sowie der Kindertagesein-
richtung für sechs Gruppen ausgelöste Stellplatzbedarf wird innerhalb 
der Gemeinschaftstiefgarage nachgewiesen. Fahrradabstellplätze sind 
innerhalb der Tiefgarage und darüber hinaus oberirdisch geplant. 
Flächen für Tiefgaragen und Stellplätze 
Für Stellplätze und Garagen unterhalb der Geländeoberfläche werden 
zeichnerisch Flächen festgesetzt (TGa), in denen Tiefgaragen errichtet 
werden können. Mit Ausnahme von sechs ebenerdigen Stellplätzen für 
den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung sollen innerhalb

- 27 - 
 
des Plangebietes Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig sein. Zur Siche-
rung einer hohen Freiraumqualität wird festgesetzt, dass Stellplätze au-
ßerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Tiefgaragen und 
Stellplätze nicht zulässig sind. 
Die zeichnerischen Festsetzungen werden dahingehend textlich ergänzt, 
dass in Tiefgaragen – innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflä-
chen – Lagerflächen, Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen 
Fläche von 20% der Tiefgaragenfläche außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche zulässig sind. Verbunden mit den Festsetzungen zur 
Begrünung der nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen zielt diese 
Festsetzung auf die Beschränkung der Errichtung von Nebenanlagen 
auf dem Baugrundstück. 
 
Stellplatzbedarf nach Stellplatzsatzung 
Nach der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 17.03.2022 ergibt sich 
auf Grundlage der vorgesehenen Nutzungen ein Bedarf von 303 Pkw-
Stellplätzen, welche durch die ÖPNV-Reduzierungsquote auf 228 Pkw-
Stellplätzte reduziert werden können. Zudem entsteht der Bedarf von 
945 Abstellplätzen für Fahrräder. 
 
Nut-
zungs-
art Umfang 
Richtzahl nach Stellplatzsatzung Ermittelter Bedarf 
Zahl der herzu-
stellenden Stell-
plätze für Pkw 
Zahl der herzu-
stellenden Ab-
stellplätze für 
Fahrräder 
Stell-
plätze 
für Pkw 
Abstell-
plätze 
für 
Fahrrä-
der 
Wohnen  
354 WE 
30.157 
m² WF 
1 Stellplatz je 
2 WE 
(WE<50 m²) 
2 Stellplatz je 
3 WE (WE50-
75 m²) 
1 Stellplatz je WE 
(WE>75 m²) 
Abminderung 
ÖGW 20% (Ein-
kommensgruppe 
A) 
1 Abstellplatz je 
WE (WE<50 m²) 
1 Abstellplatz je 
30 m² WF 
Geförderter 
Wohnungsbau: 
1 Abstellplatz je 
30 m² WF 
 
299 
923 
 
Kinder-
tages-
einrich-
tung 
110 Kin-
der 
1 Stellplatz je 20-
30 Kinder 1 Abstellplätze 
je 10 Kinder 4 22 
  Summe: 303 945 
  
Reduzierter 
Stellplatzbedarf: 
Reduktionsfak-
tor 25% ÖPNV-
Infrastruktur 
228 
 
Tabelle 2 Stellplatzbedarf nach neuer Stellplatzsatzung (Planungsstand 
10/2022)

- 28 - 
 
Umsetzung 
Für das Vorhaben können die Anforderungen der Stellplatzsatzung der 
Stadt Köln erfüllt werden. Nach aktuellem Planungsstand sind 228 Tief-
garagen-Stellplätze zuzüglich 6 oberirdischer Stellplätze für den Bring- 
und Holverkehr der Kindertageseinrichtung vorgesehen. Alle erforderli-
chen 945 Abstellplätze für Fahrräder werden in der Tiefgarage nachge-
wiesen. Weitere Abstellplätze werden zusätzlich oberirdisch errichtet. 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gemäß § 12 Abs. 6 
BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze für Kfz nur innerhalb der Tiefga-
rage bzw. innerhalb der oberirdischen Stellplätze für den Hol- und Bring-
verkehr der Kindertageseinrichtung zulässig sind. 
 
6.8 Technische Infrastruktur 
Versorgung 
Die erforderlichen Leitungstrassen zur Versorgung des Plangebietes mit 
Strom und Wasser sind über das vorhandene Leitungsnetz in der Ring-
straße gesichert. Aufgrund der geplanten baulichen Verdichtung sind im 
Plangebiet nur unterirdische Versorgungsanlagen (Trafostationen) veror-
tet. 
Entsorgung 
In der Ringstraße befindet sich ein Mischwasserkanal (öffentlicher 
Sammler OB KR 1200/1330), der das anfallende Schmutz- und Nieder-
schlagswasser des Plangebietes aufnehmen kann, so dass die Entsor-
gung des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers gesichert ist. 
Für das Plangebiet sind zwei Entwässerungssysteme geplant, die au-
ßerhalb der Tiefgarage verlaufen. Der vorhandene Kanalhausanschluss 
an den Sammler in der Ringstraße (Verortung circa Mitte Haus 7) kann 
wiederverwendet werden; der Übergabeschacht auf dem Grundstück 
wird erneuert (vgl. WILLEMS Ingenieurgesellschaft für Straßen und Tief-
bau mbH: Entwässerungskonzept zum Kanalentwurf, Bergisch Glad-
bach, 08.11.2022). 
Entwässerungssysteme 
1. Mischwassersystem für Schmutzwasser und belastetes Regenwasser 
der Balkone und Rinnen der Hauszugänge, 
2. unbelastetes Regenwasser der begrünten Gebäudedächer, der be-
grünten Tiefgarage und fußläufiger Wege. 
Das Schmutzwasser und belastetes Regenwasser werden am An-
schluss der Ringstraße zusammengeführt und als Mischwasser an die 
öffentliche Vorflut angeschlossen. Das Niederschlagswasser mit gerin-
ger Belastung wird eingeleitet, da das Plangebiet in der Wasserschutz-
zone III liegt. 
Niederschlagswasser 
Die Baufelder sind fast vollständig mit einer Tiefgarage unterbaut. Die 
Dachflächen des obersten Nicht-Vollgeschosses werden als Gründächer 
mit extensiver Begrünung geplant. Die nicht überbauten Flächen der

- 29 - 
 
Tiefgarage werden mit 90-110 cm aufgeschüttet und intensiv begrünt. 
Auf den Hauptdächern sind Photovoltaik-Anlagen geplant; das Regen-
wasser im Bereich der Photovoltaik-Anlagen soll über die Gründächer 
abgeleitet werden. 
Das unbelastete Regenwasser wird gegenläufig nach Westen geführt 
und im Bereich des westlichen Grundstücksstreifens (parallel zu den 
Gleisanlagen der Stadtbahnstrecke) versickert werden. Die Versicke-
rungskörper werden so ausgelegt, dass sie den vorhandenen und ge-
planten Baumbestand nicht gefährden. Die geplante Versickerung wird 
in einer Tiefe von 2,0 bis 3,0 m mit Versickerungskästen erfolgen. 
Das anfallende Regenwasser auf der Tiefgaragen-Decke, der Wege, 
Spielflächen und Gärten soll vollständig über den Bodenaufbau in die 
Drainschicht abgeleitet werden. Die Reinigung erfolgt über die belebte 
Bodenschicht. 
Starkregenbetrachtung/Überflutungsnachweis 
Die Freiflächen liegen tiefer als die Gebäude, so dass die Entwässerung 
allseits vom Gebäude weg erfolgt. Nach dem erarbeiteten Überflutungs-
nachweis nach DIN 1986-100 werden für potenzielle Starkregenereig-
nisse Auslaufzonen und Retentionszonen für das Oberflächenwasser 
angelegt. In den Hofbereichen auf der Tiefgarage werden Mulden aus-
gebildet, die im Starkregenereignis zur Rückhaltung dienen, d.h. sowohl 
private Grünflächen als auch private Spielflächen werden als Retenti-
onsraum dienen, jedoch nicht die Freifläche der Kindertageseinrichtung 
(Baufeld 4). 
Das Regenwasser der Dachflächen soll auf den Dachflächen, welche als 
Retentionsflächen mit einem Stauvolumen von mindestens 76 m³ ausge-
bildet werden, zurückgehalten werden. 
Überflutungsschutz 
Die Rückstauebene am Anschlusspunkt in der Ringstraße liegt bei ca. 
47,80 und 47,45 m ü. NHN Straßenoberkante. Die tiefste OKFF des Ge-
bäudes an der Ringstraße liegt bei 47,90 m ü. NHN. Alle übrigen Ge-
bäude liegen höher (48,20, 48,50, 48,70 m ü. NHN), so dass ein Rück-
stau auf Straßenoberkante keinen Schaden an den Gebäuden verursa-
chen wird. Die Überflutungsberechnung nach DIN 1986-100 ergibt einen 
Einstau im Bereich der Höfe. Weitere Reserven werden auf den Wegen 
und in den Gärten bestehen, so dass die Wohngebäude auch bei stärke-
ren Regenereignissen geschützt sein werden. Im Hofbereich des Baufel-
des 4 ist eine Freifläche der Kindertageseinrichtung geplant, die nicht 
eingestaut wird. Im nordöstlichen Bereich dieser Fläche wird eine 
233 m² große Retentionsbox auf die Tiefgaragendecke verlegt. Die Zu-
läufe an die Retentionsbox liegen oberhalb der Regelentwässerung. Das 
angestaute Regenwasser wird gedrosselt an die Entwässerung abgelei-
tet. 
Brandschutz 
Zur Sicherstellung der Personenrettung und wirksamer Löscharbeiten 
gemäß § 14 BauO NRW ist eine Feuerwehrzufahrt von der Ringstraße 
über die südliche Zufahrt (Baumallee) vorgesehen. Ausschließlich für 
das Baufeld 4 unmittelbar an der Ringstraße besteht eine zusätzliche

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Feuerwehrzufahrt mit Aufstellflächen an der nördlichen Gebäudeseite 
des Wohngebäudes mit Kindertageseinrichtung. Die im Plangebiet vor-
gesehenen Feuerwehrzugänge, Aufstellflächen für die Feuerwehrfahr-
zeuge entsprechen den Anforderungen des Brandschutzes. 
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge 
von 1600 l/min (96 m³/h) über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden 
im Umkreis von 300 m erforderlich. Die Löschwasserversorgung basiert 
auf der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Ringstraße. Für die Erst-
brandbekämpfung müssen Hydranten (DN80) in einer Entfernung von 
weniger als 100 m zum Gebäudezugang erreichbar sein. Die Anordnung 
von weiteren Hydranten (Objektschutz) im Plangebiet ist daher erforder-
lich. 
Der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehen un-
ter diesen Voraussetzungen keine brandschutztechnischen Belange ent-
gegen. 
 
6.9 Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur 
Kindergartenbedarfsplanung 
Im Stadtteil Rodenkirchen besteht ein hoher Bedarf am Ausbau von Kin-
dergartenplätzen. Der durch die Planung ausgelöste zusätzliche Bedarf 
soll durch die innerhalb des Plangebietes vorgesehene Kindertagesein-
richtung für sechs Gruppen gedeckt werden. Durch die Kennzeichnung 
„Kindertageseinrichtung im Erdgeschoss“ innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche an der Ringstraße (im Baufeld 4) und textliche Fest-
setzung wird die Kindertageseinrichtung im Plangebiet gesichert.  
Schulentwicklungsplanung 
Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an Plätzen in Schulen kann 
durch die vorhandenen bzw. zum Teil in Planung befindlichen Infrastruk-
tureinrichtungen gedeckt werden. 
Die dem Plangebiet am nächsten gelegenen Grundschulen sind die Ge-
meinschaftsgrundschule (GGS) Sürther Hauptstraße 149, die GGS Zum 
Hedelsberg 13, die GGS Adlerstraße 13, die KGS, EGS Mainstraße 75 
und die KGS Franziskus-Schule, Cäsarstraße 21. Im Umfeld des Plan-
gebietes sind an den Grundschulen ausreichend Kapazitäten vorhan-
den, um den zusätzlichen Bedarf an Grundschulplätzen für das neu ent-
stehende Wohnquartier decken zu können. Zusätzliche Kapazitäten ent-
stehen mit dem Neubau für die Ernst-Moritz-Arndt-Schule (EMA) im 
Sürther Feld. 
Spielplatzbedarf 
Infolge der Planung von 354 Wohneinheiten entsteht ein zusätzlicher 
Bedarf an öffentlicher Spielplatzfläche nach der Berechnungsgrundlage 
des Kooperativen Baulandmodells von insgesamt 1.628 m². 
Das städtebauliche Planungskonzept berücksichtigt eine Spielplatzflä-
che im Baufeld 2 des 1. Bauabschnittes mit einer Größe von mindestens 
500 m². Die Spielplatzfläche wird als private Grünfläche, Zweckbestim-
mung Kinderspielplatz und als mit Gehrechten zu belastende Fläche 
festgesetzt.

- 31 - 
 
Um die Erreichbarkeit des Spielplatzes auch für Kinder aus der näheren 
Umgebung zu gewährleisten, werden die Spielflächen und ihre Zuwe-
gungen als Gehrecht für die Allgemeinheit festgesetzt. Das Gehrecht zu-
gunsten der Allgemeinheit führt von der Ringstraße zu der Spielplatzflä-
che.
 
Die Spielplatzfläche wird durch die Tiefgarage zum Teil unterbaut, daher 
wird das Grundstück der Kinderspielplatzfläche nicht an die Stadt Köln 
übertragen. Die Sicherung der Herstellung der Spielplatzflächen wird in 
dem noch abzuschließenden Durchführungsvertrag geregelt. Die Gestal-
tung der mindestens 500 m² großen Spielplatzfläche für Kinder und Ju-
gendliche (6 bis 18 Jahren) als auch der Kinderspielplätze gemäß § 9 
BauO NRW (Spielflächen für Kleinkinder) erfolgen in Abstimmung mit 
den Fachdienststellen. 
Der darüber hinaus verbleibende planbedingte Mehrbedarf öffentlicher 
Spielplatzfläche aus dem Kooperativen Baulandmodell wird durch die 
Vorhabenträger monetär abgelöst. Mit der Ablösezahlung sollen Freiflä-
chen in der Umgebung des Plangebietes aufgewertet werden. 
Nach der Satzung der Stadt Köln für private Spielflächen werden im 
Plangebiet zudem wohnungsnahe Spielflächen für Kleinkinder von 0 bis 
6 Jahren berücksichtigt. 
 
6.10 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
– Lärm 
Das Plangebiet ist durch Lärm vorbelastet, einerseits durch Verkehrs-
lärmimmissionen des Straßen-, Schienenverkehrs und Flugverkehrs, an-
derseits durch Gewerbelärmimmissionen. Zum vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan „Ringstraße 38 - 46“ wurde eine schalltechnische Untersu-
chung zu den Lärmemissionen und -immissionen (Peutz Consult GmbH, 
Stand 10.10.2022) durchgeführt. Als maßgebliche Emittentenarten wa-
ren Verkehrslärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs und 
Gewerbelärmimmissionen zu berücksichtigen. Gegenstand der Untersu-
chung war daher die Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen – 
einschließlich der Geräuschimmissionen der zur Wohnbebauung gehöri-
gen Tiefgaragennutzung – in Bezug auf das Plangebiet. Die Untersu-
chung schloss zudem die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf 
die Umgebung ein: Die Ermittlung und Beurteilung der Lärmemissionen 
aus dem Plangebiet durch die Tiefgaragennutzung (Nachbarschafts-
lärm) und die Veränderung der Straßenverkehrslärmimmissionen auf öf-
fentlichen Straßen infolge des planbedingten Mehrverkehrs. 
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf die Planung einwirken-
den Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für 
die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ 
dar. Bei Nachbarschaftslärm durch Fahr- und Parkvorgänge an Wohn-
häusern bzw. Tiefgaragen kann auf die schalltechnischen Orientierungs-
werte der DIN 18005 zurückgegriffen werden. Zur Bewertung des Ge-
werbelärms wird die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ 
(TA Lärm) herangezogen.

- 32 - 
 
Gebietsbe-
zeichnung 
TA Lärm 
Immissionsrichtwerte 
in dB(A) 
DIN 18005 Teil 1, Bei-
blatt 1 
Orientierungswerte in 
dB(A) 
Klammerwert gilt für In-
dustrie / Gewerbe, Frei-
zeitlärm 
Tag Nacht Tag Nacht 
Reines Wohn-
gebiet (WR) 
50 35 50 40 (35) 
Allgemeine 
Wohngebiete 
(WA) 
55 40 55 45 (40) 
Mischgebiet 60 45 60 50 (45) 
Tabelle 3 Immissionsrichtwerte TA Lärm, Orientierungswerte DIN 18005 
Für die Beurteilung der auf die Wohngebäude einwirkenden Lärmimmis-
sionen im Plangebiet werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für 
allgemeine Wohngebiete in Übereinstimmung mit der festgesetzten Art 
der baulichen Nutzung herangezogen. 
 
6.10.1 Einwirkungen aus der Umgebung auf das 
 Plangebiet (öffentlicher Straßen- und 
 Schienenverkehr, Flugverkehr) 
Die Lärmsituation im Plangebiet wird im Hinblick auf den Verkehrslärm 
auf öffentlichen Straßen durch den Kfz-Verkehr auf der Ringstraße, 
Schillingsrotter Straße, Kriemhildstraße, Siegfriedstraße, Rotterberg-
straße und der BAB 4 bestimmt. 
In die Berechnung des Straßenverkehrslärms nach den Richtlinien für 
den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) wurden die Straßenverkehrszah-
len aus dem Verkehrsgutachten der BSV Büro für Stadt und Verkehrs-
planung GmbH, Stand Oktober 2020, sowie die Verkehrszahlen gemäß 
NWSIB Online und Lärmkarten NRW eingestellt. 
In Bezug auf den öffentlichen Schienenverkehrslärm wird die Lärmsitua-
tion des Plangebiets durch den Stadtbahnbetrieb der Linien 16 und 17 
bestimmt. Der Schienenverkehrslärm wurde nach der Richtlinie zur Be-
rechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03) ermit-
telt. Die den Berechnungen zugrunde liegenden Eingangsparameter zur 
Bestimmung der Emissionen des öffentlichen Schienenverkehrs erfolg-
ten auf Grundlage der Aushangfahrpläne der Kölner Verkehrs-Betriebe. 
Hinsichtlich der Fluglärmimmissionen wurde sowohl im Tag- als auch im 
Nachtzeitraum ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) berücksichtigt.

- 33 - 
 
Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen erfolgte für Rasterlärm-
karten (Isophonenkarten) auf Höhe von 2 m (Erdgeschoss), 5 m (1. 
Obergeschoss), 8 m (2. Obergeschoss) und 11 m (3. Obergeschoss), 
getrennt für den Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und den Nachtzeit-
raum (22.00 bis 6.00 Uhr) unter Einbeziehung des Fluglärms im Hinblick 
auf die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der 
DIN 18005 und mittels einer Ausweisung der maßgeblichen Außenlärm-
pegel nach der DIN 4109 an den Fassaden im Plangebiet für den Plan-
Fall. Zudem wurden Einzelpunktberechnungen für die Erstellung von 
Gebäudelärmkarten entlang der Fassaden der geplanten Bebauung für 
alle geplanten Geschosse durchgeführt. 
Beurteilung der Verkehrsgeräuschsituation Straßen- und Schienenver-
kehrslärm 
Das Plangebiet ist insbesondere durch Lärmimmissionen der Ringstraße 
stark vorbelastet. Innerhalb des Plangebietes werden durch Straßenver-
kehrslärm die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohn-
gebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und 45 dB(A) 
zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sowohl tags als auch nachts über-
schritten. Im nordöstlichen Plangebiet an der Ringstraße werden Beur-
teilungspegel von bis zu 66 dB(A) tags und bis zu 56 dB(A) nachts er-
reicht. Die Überschreitung des Orientierungswertes der DIN 18005 be-
trägt sowohl im Tagzeitraum als auch im Nachtzeitraum bis zu 11 dB(A). 
Durch Schienenverkehrslärm ergeben sich Beurteilungspegel von bis 
68 dB(A) tags und bis zu 63 dB(A) nachts im südwestlichen Plangebiet 
entlang der Schienentrasse. Die Überschreitungen der Orientierungs-
werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete durch Schienenver-
kehrslärm betragen bis zu 13 dB(A) im Tagzeitraum und bis zu 18 dB(A) 
im Nachtzeitraum. 
Die höher liegenden und im Rahmen der Abwägung noch als zulässig 
erachteten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärm-
schutzverordnung) von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für die 
Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes würden im Tag- 
und Nachtzeitraum durch den Straßenverkehrslärm bis zu 7 dB(A) sowie 
durch den Schienenverkehrslärm tags bis zu 9 dB(A) und nachts bis zu 
14 dB(A) überschritten werden. 
Als Grenze für die Gesundheitsgefährdung werden nach der Rechtspre-
chung des BVerwG Beurteilungspegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 
dB(A) angesehen. Mit Beurteilungspegeln von bis zu 63 dB(A) wird der 
Lärmsanierungswert für den Nachtzeitraum im Plangebiet durch Schie-
nenverkehrslärm erreicht. 
Im Vergleich zur freien Schallausbreitung wird bei Realisierung der ge-
planten Bebauung ein beruhigter Innenbereich mit Beurteilungspegeln 
von 45 bis 55 dB(A) tags und überwiegend 45 bis 50 dB(A) nachts er-
zielt. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine 
Wohngebiete im Innenbereich des Plangebietes im Tagzeitraum einge-
halten und im Nachtzeitraum um maximal 5 dB(A) überschritten. 
In den lärmexponierten Außenwohnbereichen, die zur Ringstraße und 
zur Stadtbahntrasse orientiert sind, werden im Tagzeitraum an den Fas-
saden Beurteilungspegel von mehr als 62 dB(A) erreicht. Für Außen-

- 34 - 
 
wohnbereiche wie Balkone und Terrassen sollte die Einhaltung des Ori-
entierungswertes der DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) tags an-
gestrebt werden, da im Mischgebiet gewohnt werden kann. 
 
6.10.2 Schallminderungsmaßnahmen – Verkehrs-
 lärm 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete 
überschritten werden, werden im Plangebiet Schallminderungsmaßnah-
men erforderlich. Grundsätzlich stehen für Schallminderungsmaßnah-
men die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung: 
− das Einhalten von Mindestabständen, 
− die differenzierte Ausweisung von Baugebieten, 
− die Durchführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen und 
− Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. 
Das Einhalten von Mindestabständen schied entlang der Ringstraße 
aufgrund der vorliegenden räumlichen Situation aus. Aus städtebauli-
chen Gesichtspunkten soll die Straßenrandbebauung übereinstimmend 
mit der Bauflucht der Bestandsbebauung nördlich des Plangebietes fort-
geführt werden. Von der Einhaltung von immissionsschutzbezogenen 
Mindestabständen von circa 70 bis 80 m von der Ringstraße und von 
circa 50 bis 60 m von der Stadtbahntrasse musste abgesehen werden, 
um zusätzlichen Wohnraum in integrierter Lage zu schaffen und dem ak-
tuellen Kölner Wohnraumbedarf gerecht werden zu können. Die vorge-
sehene Bebauung von vier Nachbarschaftshöfen – sowohl zur Stadt-
bahntrasse als auch zur Ringstraße – wird die geplante Bebauung des 
Blockinnenbereichs und ihre Außenwohnbereiche vor Schienen- und 
Straßenverkehrslärm weitgehend abschirmen. 
Innerhalb des Plangebietes, das – der Zweckbestimmung eines Allge-
meinen Wohngebietes folgend – einer Wohnnutzung zugeführt werden 
soll, werden keine differenzierten Baugebietsausweisungen vorgenom-
men. Ziel der Planung ist es, durch städtebauliche Nachverdichtung eine 
überwiegend vier- bis fünfgeschossige Wohnbebauung als Maßnahme 
der Innenentwicklung zu ermöglichen. Obgleich eine erhebliche Vorbe-
lastung durch Straßen- und Schienenverkehrslärmimmissionen besteht, 
wurde der Innenentwicklung einer Außenentwicklung der Vorrang gege-
ben. Dies ist zugleich als Beitrag zur weiteren Reduzierung der Flächen-
inanspruchnahme und damit auch zum Boden- und Klimaschutz zu be-
werten. 
Aufgrund der räumlich engeren Zuordnung zwischen Emittenten und Im-
missionsorten und aufgrund der geplanten Gebäudehöhen stellen aktive 
Schallschutzmaßnahmen für die Wohngebäude in Form von Lärm-
schutzwänden entlang der Ringstraße und den Gleisanlagen keine ge-
eigneten Schallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Orientierungs-
werte für die Wohngebäude dar, da gebäudehöhengleiche Lärmschutz-
wände die geplante Wohnnutzung abschotten würden. Zudem bliebe die 
Wirkung einer Lärmschutzwand an der Ringstraße und entlang des

- 35 - 
 
Schienenweges auf die unteren Geschossebenen beschränkt. Die ge-
plante Lärmschutzwand entlang der Schienentrasse dient dahingehend 
dem Schutz der Hausgärten. 
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das 
Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht – wie eine 
immissionsschutzbezogene Orientierung der Gebäude durch Gebäude-
stellung und -form, eine Orientierung der Wohnräume zur lärmabge-
wandten Seite, schallgedämmte Fenster, die Erhöhung der Schalldäm-
mung der Fassade, die Zuordnung der wohnbezogenen Freibereiche 
(Gemeinschaftsanlagen, Terrassen, Balkone) zu jeweils lärmabgewand-
ten Seiten bzw. Bereichen. Zur Festlegung von passiven Lärmschutz-
maßnahmen nach DIN 4109 sind die „maßgeblichen Außenlärmpegel“ 
heranzuziehen. Für alle Räume, die prinzipiell regelmäßig zum Schlafen 
genutzt werden könnten, ist die Schalldämmung der Außenbauteile auf 
den jeweils höheren Wert des maßgeblichen Außenlärmpegels (Tagzeit-
raum / Nachzeitraum) zu dimensionieren. Der Gewerbelärm wird berück-
sichtigt, indem der nach TA Lärm jeweilig anzusetzende Immissions-
richtwert für allgemeine Wohngebiete hinzuaddiert wird. Es wird jeweils 
das Maximum aus den ermittelten Gewerbelärmimmissionen (als worst-
case-Ansatz ohne Lärmschutzmaßnahmen) und dem gebietsabhängi-
gen Immissionsrichtwert herangezogen. 
Der für die Ermittlung der Lärmpegelbereiche maßgebliche Außenlärm-
pegel errechnet sich gemäß DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) 
aus der Summe der Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf die 
Planbebauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrslärm, 
Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm, Nachbarschaftslärm und Sozial-
geräusche der Kindertagesstätte. Auf der Basis einer Summenbetrach-
tung wurden die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt und Lärmpe-
gelbereichen zugeordnet, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die 
Darstellung der Lärmpegelbereiche erfolgt bei freier Schallausbreitung. 
Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schall-
schutzmaßnahmen gemäß der Darstellung der Lärmpegelbereiche 
(LPB) III bis V in der Planzeichnung festgesetzt. Aus den Lärmpegelbe-
reichen ergeben sich jeweils die Mindestanforderungen an die Luft-
schalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausge-
bauter Dachgeschosse) für den erforderlichen Nachweis im Baugeneh-
migungsverfahren. Ohne konkrete Planung kann daraus nicht ohne wei-
teres auf das erforderliche Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbau-
teile von Gebäuden und demzufolge auch nicht auf Schallschutzklassen 
für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der je-
weiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die 
üblicherweise erst im Baugenehmigungsverfahren bekannt werden. 
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) werden aufgrund der hohen Verkehrs-
lärmimmissionen vor den Fassaden des gesamten Plangebietes Beurtei-
lungspegel größer als 45 dB(A) erreicht. Zur Sicherstellung eines Innen-
pegels von 30 dB(A) im Nachtzeitraum, d.h. um eine zumutbare Schlaf-
ruhe in den Wohngebäuden zu erzielen, soll als Maßnahme des passi-
ven Schallschutzes eine fensterunabhängige Belüftung bei Schlaf- und 
Kinderzimmern festgesetzt werden. Bei Schlaf- und Kinderzimmern wird

- 36 - 
 
damit durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleich-
wertige Maßnahmen sichergestellt, dass die Fenster nachts geschlos-
sen bleiben können und ein wirksamer Lärmschutz erzielt wird. 
Zum Wohnen gehört die Nutzung einer Terrasse, eines Balkons/ einer 
Loggia oder eines Gartens. Diese sind als Außenwohnbereiche inner-
halb des Tageszeitraums vor Lärm zu schützen. Zum Schutz der Au-
ßenwohnbereiche sind im Plangebiet Schallschutzmaßnahmen zu tref-
fen. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren die Schwelle, bei der 
merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten 
sind.  
Im Plangebiet werden durch die vorgesehenen Gebäudestellungen die 
Außenwohnbereiche weitgehend vom Schienen- und Straßenverkehrs-
lärm abgeschirmt, so dass im Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) Beurteilungs-
pegel unter 60 dB(A) (jeweils an den Gebäudeaußenkanten) erreicht 
werden können.  
Zum Schutz der Außenwohnbereiche im östlichen Teil der Baufelder 1 
und 2 wird eine Baureihenfolge festgesetzt. Die aufgenommene be-
dingte Festsetzung regelt, dass zunächst die lärmabschirmende Wir-
kung der mit Gebäudeteil A und Gebäudeteil B bezeichneten westlichen 
Flanke des Plangebiets mit der als Mindest- und Höchstmaß festgesetz-
ten Gebäudehöhe hergestellt sein muss, bevor Wohnungen in den an-
grenzenden östlichen Bereichen der Baufelder 1 und 2 bezogen werden 
können. 
Zum Schutz der Außenwohnbereiche (Erdgeschosshöhe), die unmittelbar 
zu den Gleisanlagen orientiert sind, wird an der westlichen Plangebiets-
grenze eine Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 1,7 m und einem 
Schalldämmmaß von DL
R > 24 dB festgesetzt. Die Lärmschutzwand er-
möglicht in den Baufeldern 1 und 2 somit eine schienenlärmgeschützte 
Garten- oder Terrassennutzung – die berechneten Beurteilungspegel des 
Verkehrslärms in Erdgeschosshöhe liegen bei weniger als 60 dB(A) tags. 
An der westlichen Plangebietsgrenze zur Stadtbahnlinientrasse besteht 
im Bereich des Baufelds 2 bereits eine Grenzmauer. Soweit dies möglich 
ist, soll diese erhal ten (oder an gleicher Stelle ersetzt) und in Richtung 
Süden im Bereich des Baufeldes 1 verlängert werden. 
Durch Schallschutzmaßnahmen an Balkonen und Loggien – wie bei-
spielsweise entsprechende Verglasungen mit schallabschirmender Wir-
kung – soll sichergestellt werden, dass der Beurteilungspegel von 
62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Festsetzung sollen nur Bal-
kone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen ausgenommen 
sein, die zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite einen Balkon oder 
eine Loggia aufweisen. Die Wohnungen unmittelbar am Schienenweg 
und an der Ringstraße sind überwiegend als durchgesteckte Wohnun-
gen geplant, so dass diese eine ruhige Seite aufweisen, d.h. Aufent-
haltsräume einer Wohnung liegen auch an einer lärmabgewandten Fas-
sadenseite. 
Fazit 
Die Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, 
dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die ge-

- 37 - 
 
plante Wohnbebauung zur Erzielung gesunder Wohnverhältnisse so-
wohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. 
Die Festsetzung aktiver und passiver Schallschutzmaßnehmen stellen 
zudem die lärmgeschützte Nutzung der Außenwohnbereiche sicher. 
 
6.10.3 Gewerbelärmimmissionen 
Auf das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wirken 
mehrere gewerbliche Nutzungen aus der unmittelbaren Umgebung ein. 
Bei der Ermittlung der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmbe-
lastung wurde die Gesamtbelastung aller gewerblichen Schallquellen 
untersucht, die auf eine schutzwürdige Wohnnutzung einwirkt. Da hier-
bei die Richtwerte der TA Lärm zu beachten sind, liegt der maßgebliche 
Immissionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters. 
Aus den Berechnungsergebnissen geht hervor, dass bei freier Schal-
lausbreitung im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) im Bereich der An-
lieferung und der Einkaufswagensammelbox des benachbarten Lebens-
mittelmarktes Überschreitungen des Immissionsrichtwerts der TA Lärm 
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags um bis zu 4,5 dB(A) an 
der zu dem inneren Erschließungsweg orientierten Fassade des Wohn-
gebäudes im Baufeld 3 zu erwarten sind. Zudem sind Überschreitungen 
des Immissionsrichtwertes um 2,3 dB(A) im Bereich der oberirdischen 
Stellplätze an der zu dem inneren Erschließungsweg orientierten Fas-
sade des Wohngebäudes mit Kindertageseinrichtung im Baufeld 4 zu er-
warten. Innerhalb des Plangebietes überschreiten einzelne kurzzeitige 
Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 
dB(A); die kurzzeitig zulässigen Geräuschspitzen werden an allen Im-
missionsorten eingehalten. 
 
6.10.4 Schallminderungsmaßnahmen – Gewerbe-
 lärm 
Als grundsätzliche Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung des Gewerbe-
lärms im Tag- und Nachtzeitraum kommen auf der Ebene des Bebau-
ungsplans folgende Maßnahmen in Betracht: 
− Einhalten von Mindestabständen, 
− differenzierte Baugebietsausweisungen, 
− aktive Schallschutzmaßnahmen und 
− Ausschluss öffenbarer Fenster. 
Das Einhalten von Mindestabständen zwischen dem „allgemeinen 
Wohngebiet“ zur Emissionsquelle Lebensmittelmarkt ist für das Plange-
biet kein geeignetes Mittel, um schädliche Umwelteinwirkungen durch 
Gewerbelärm zu vermeiden. Es besteht ein städtebauliches Interesse, 
zukünftig eine Wohnbebauung im Sinne einer Innenentwicklung zu reali-
sieren. Das Einhalten größerer Abstände zur gewerblichen Nutzung 
kann ausscheiden, da durch geeignete bauliche und technische Vorkeh-
rungen sichergestellt werden kann, dass keine ungesunden Wohnver-
hältnisse entstehen.

- 38 - 
 
Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und Im-
missionsorten wurde als aktive Schallschutzmaßnahme die Verlegung 
der an der Südwestfassade befindlichen haustechnischen Anlagen des 
Lebensmittelmarktes (Kältemaschine, Splitgeräte, RLT-Anlagen) wäh-
rend des Bebauungsplanverfahrens Mitte des Jahres 2021 umgesetzt. 
Nach der Verlegung der haustechnischen Anlagen werden an der zum 
Lebensmittelmarkt orientierten Fassade des Wohngebäudes im Bau-
feld 1 die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohnge-
biete im Tag- und Nachtzeitraum eingehalten. 
Im Baufeld 3 wurde die Gebäudestellung innerhalb des Wohnhofes so 
angepasst, dass die zum Lebensmittelmarkt orientierte Hofseite vollstän-
dig geschlossen ist. Damit kommt sowohl der im Baufeld 3 als auch der 
im Baufeld 4 geplanten Bebauung unmittelbar an der Baumallee (Pro-
menade) eine lärmabschirmende Wirkung jeweils gegenüber den nörd-
lich liegenden Wohngebäuden bzw. Wohngebäudeteilen zu. 
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes in den Baufel-
dern 3 und 4 kommt der Ausschluss von Immissionsorten in Betracht. 
Für die schutzbedürftigen Räume an den südlichsten Fassaden inner-
halb der Baufelder 3 und 4 wird der Ausschluss öffenbarer Fenster 
festgesetzt. Es sollen Ausnahmen von der getroffenen Festsetzung zu-
lässig sein, soweit in einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen 
wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der 
TA Lärm eingehalten werden. Als architektonische Lösung sind inner-
halb des Plangebietes an den vom Gewerbelärm betroffenen Fassaden 
der Baufelder 3 und 4 Prallscheiben (vorgesetzte Kastenfenster) sowie 
soweit erforderlich eine Verglasung der Balkone zum Ausschluss von 
Immissionsorten vorgesehen. Zudem sind Ausnahmen vom Ausschluss 
öffenbarer Fenster zulässig, wenn durch Maßnahmen an der Gewerbe-
lärmquelle, beispielsweise durch Umbaumaßnahmen auf dem Lebens-
mittelmarktgrundstück, die Anforderungen der TA Lärm eingehalten wer-
den. 
Die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Immissionsorten stel-
len planungsrechtlich sicher, dass in Bezug auf Gewerbelärmimmissio-
nen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im 
Plangebiet erfüllt werden. 
 
6.10.5 Lärmimmissionen Tiefgaragenzufahrt 
Die Berechnung der durch die Nutzung der Tiefgarage erzeugten 
Lärmemissionen erfolgt auf Basis der in der Tiefgarage geplanten 148 
Stellplätze im ersten Bauabschnitt (Baufelder 1 und 2) und 228 Stell-
plätze (finale Ausbaustufe) nach TA Lärm unter Verwendung der Park-
platzlärmstudie. Da es sich bei der Tiefgarage nicht um eine gewerbliche 
Nutzung im eigentlichen Sinne handelt, erfolgt hingegen die anschlie-
ßende Beurteilung gemäß Vorgabe der Stadt Köln im Hinblick auf die 
Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005. 
Das Spitzenkegelkriterium der TA Lärm wird bei der Beurteilung der zu 
den Wohnanlagen gehörigen Tiefgarage aus diesem Grund nicht be-
rücksichtigt. Allen anderen Lärmbetrachtungen liegt der pessimale An-
satz des Verkehrsgutachtens mit einer Worst-Case-Betrachtung von 400 
Wohneinheiten zugrunde.

- 39 - 
 
Temporäre Tiefgaragenzufahrt 
Mit Realisierung des ersten Bauabschnittes (Baufelder 1 und 2) soll eine 
temporäre Tiefgaragenzufahrt nordwestlich des Lebensmittelmarktes (im 
Bereich der Häuser 1 und 4) als teilweise überdachte Rampe errichtet 
werden. Die Berechnung der Geräuschimmissionen der zur Wohnbe-
bauung gehörigen Tiefgaragennutzung erfolgte unter Berücksichtigung 
der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der geplanten Gebäude 
des ersten Bauabschnittes. Da die Tiefgarage des ersten Bauabschnit-
tes mit 148 Stellplätzen keine gewerbliche Anlage nach TA Lärm im en-
geren Sinne darstellt, erfolgte eine Bewertung der Lärmimmissionen 
nach den schalltechnischen Orientierungswerten für die städtebauliche 
Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ unter Zuhilfenahme 
der nach der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel der Fahrvorgänge 
an der Tiefgaragenzufahrt. Maximalpegel fanden keine Berücksichti-
gung, weil die Beurteilung nach DIN 18005 erfolgt. 
Bezüglich der Geräuschimmissionen der temporären Tiefgaragenzu-
fahrt, konnte ermittelt werden, dass die hier heranzuziehenden schall-
technischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohnge-
biete von 55 dB(A) im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) und 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum an allen betrachteten Immissionsorten eingehalten wer-
den. Am nächstgelegenen Plangebäude (Haus 4) wurden Beurteilungs-
pegel von bis zu 45,8 dB(A) tags und bis zu 41,7 dB(A) im Nachtzeit-
raum ermittelt. 
Endgültige Tiefgaragenzufahrt 
Die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage mit insgesamt 228 Stellplätzen und 
geschlossener Rampe erfolgt straßennah an der Ringstraße. Die Be-
rechnung der Geräuschimmissionen der zur Wohnbebauung gehörigen 
Tiefgaragennutzung erfolgte unter Berücksichtigung der abschirmenden 
und reflektierenden Wirkung der geplanten Gebäude. Da die Tiefgarage 
mit 228 Stellplätzen im vorliegenden Betrachtungsfall keine gewerbliche 
Anlage nach TA Lärm im engeren Sinne darstellt, erfolgte eine Bewer-
tung der Lärmimmissionen nach den schalltechnischen Orientierungs-
werten für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im 
Städtebau“ unter Zuhilfenahme der nach der TA Lärm ermittelten Beur-
teilungspegel der Fahrvorgänge an der Tiefgaragenzufahrt. Maximalpe-
gel fanden keine Berücksichtigung, weil die Beurteilung nach DIN 18005 
erfolgt. 
Die an der schutzbedürftigen Wohnnutzung im Plangebiet ermittelten 
Beurteilungspegel von bis zu 48,9 dB(A) im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 
Uhr) und bis zu 44,7 dB(A) im Nachtzeitraum halten die schalltechni-
schen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete 
von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ein. 
 
6.10.6 Schallminderungsmaßnahmen Tiefgaragen-
 zufahrt 
Eine schallabsorbierende Auskleidung der Tiefgaragenzufahrt wurde im 
Lärmschutzgutachten geprüft. Aufgrund der geringfügigen Reduzierung 
der Beurteilungspegel um 0,1 dB(A) sowohl im Tag- als auch Nachtzeit-
raum jedoch nicht zur Festsetzung im Bebauungsplan empfohlen.

- 40 - 
 
Der vorbeugende Immissionsschutz wird bereits auf städtebaulicher und 
architektonischer Ebene durch die Lage der Tiefgaragenzufahrt unmittel-
bar an der öffentlichen Straße und die Ausführung eines geschlossenen 
Rampenbereichs (gebäudeintegriert) erfüllt. 
Zur Festlegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet ge-
mäß DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) wurde bei der Ermitt-
lung der „maßgeblichen Außenlärmpegel“ auch der von der Tiefgaragen-
zufahrt ausgehende Lärm berücksichtigt. Herangezogen wurde dabei je-
weils das Maximum aus den ermittelten Tiefgaragenlärmimmissionen 
(als worst-case-Ansatz ohne Lärmschutzmaßnahmen) und dem gebiets-
abhängigen Immissionsrichtwert. Auf der Basis einer Summenbetrach-
tung wurden die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt und Lärmpe-
gelbereichen zugeordnet, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. In-
sofern ist der von der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Lärm in die Fest-
setzung passiver Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen eingeflossen. 
 
6.10.7 Nachbarschaftslärm durch die geplante
 Tiefgarage 
Aus dem Plangebiet werden künftig Lärmemissionen durch die geplante 
private Tiefgaragennutzung – sowohl durch die temporäre Tiefgaragen-
zufahrt des ersten Bauabschnittes (Baufelder 1 und 2) als auch durch 
die Zufahrt an der Ringstraße (finale Ausbaustufe) – auf die nähere 
Nachbarschaft einwirken, die gemäß TA Lärm zu beurteilen sind.  
Temporäre Tiefgaragenzufahrt 
An den nächstgelegenen Immissionsorten Wohngebäude Kriemhild-
straße 17, Ringstraße 52, Ringstraße 36, Mildred-Scheel-Straße 13-25 
und Schillingsrotter Straße 45 werden mit maximalen Beurteilungspe-
geln von 38,5 dB(A) tags und 34,3 dB(A) nachts die Immissionsricht-
werte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tag-
zeitraum und 40 dB(A) im Nachtzeitraum eingehalten. 
Endgültige Tiefgaragenzufahrt 
Aus den Berechnungsergebnissen geht hervor, dass an den nächstgele-
genen Immissionsorten Wohngebäude Ringstraße 34 und 47 sowie 
Kriemhildstraße 17 maximale Beurteilungspegeln von 43,0 dB(A) tags 
und 38,8 dB(A) nachts erreicht werden. Die Immissionsrichtwerte für all-
gemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum und 40 dB(A) im 
Nachtzeitraum können damit an allen Immissionsorten sicher eingehal-
ten werden – auch ohne Berücksichtigung einer schallabsorbierenden 
Auskleidung der Tiefgaragenzufahrt. Dies schließt die Einhaltung des 
Spitzenpegelkriteriums der TA Lärm ein.

- 41 - 
 
6.10.8 Auswirkungen auf die Umgebung –   
 Zunahme des öffentlichen Straßen-  
 verkehrslärms 
Die schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH, 10.10.2022) 
betrachtete die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf öffentli-
chen Straßen – hier die Ringstraße und Kriemhildstraße – durch den zu-
sätzlichen Quell- und Zielverkehr des Plangebietes. 
Die Wohnnachbarschaft ist bereits erheblich durch Straßenverkehrslär-
mimmissionen vorbelastet. Infolge der Planung wird gegenüber der Be-
standssituation auf der Ringstraße ein Mehrverkehr von circa 1.277 Kfz-
Fahrten/24 h (Ziel- und Quellverkehr) erzeugt. 
An allen betrachteten maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld der Pla-
nung – mit Ausnahme der Ringstraße 52 – werden die Immissionsgrenz-
werte der 16. BImSchV von 59 dB(A) im Tagzeitraum und 49 dB(A) im 
Nachtzeitraum bereits im Prognose-Null-Fall überschritten. Die Zu-
nahme des Verkehrslärms im Prognose-Planfall gegenüber dem Prog-
nose-Null-Fall beträgt an den maßgeblichen Immissionsorten (Ring-
straße 34, 47, 52 und 61 und Kriemhildstraße 17) maximal bis zu 
0,4 dB(A) im Tagzeitraum und maximal bis zu 0,5 dB(A) im Nachtzeit-
raum. Pegelerhöhungen von deutlich weniger als 1 dB(A) sind vom 
menschlichen Ohr nicht wahrnehmbar. Eine erhebliche Verkehrszu-
nahme würde bei einem Anstieg der Emissionspegel um mindestens 
3 dB(A) vorliegen. 
Bei der vergleichenden Betrachtung von Prognose-Null-Fall und Prog-
nose-Planfall wird die Schwelle für den Bereich gesundheitsgefährden-
der Lärmbelastungen von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht 
an den Immissionsorten an der Ringstraße und Kriemhildstraße nicht 
überschritten. Eine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte 
ist bereits im Prognose-Null-Fall nicht gegeben. Trotz des Anstiegs der 
Verkehrsbelastung ist insgesamt keine erhebliche Veränderung der Ver-
kehrsgeräuschsituation im Umfeld der Planung zu erwarten und daher 
ist die künftige Verkehrsgeräuschsituation als zumutbar für die Nachbar-
bebauung einzustufen. 
 
6.10.9 Sozialgeräusche durch die geplante Kinder-
 tageseinrichtung 
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA wird eine sechsgruppige 
Kindertageseinrichtung umgesetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, 
dass der Lärm von spielenden Kindern sowie die Lärmentwicklung von 
Kindertagesstätten als sogenannte sozialadäquate Geräusche eingestuft 
sind und keinem regulierenden Erlass oder Gesetz unterliegen.

- 42 - 
 
6.11 Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest-
gesetzt. Die Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange 
von Natur und Landschaft. 
Auswirkungen auf den Baumbestand 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes fallen 
27 von insgesamt 59 erfassten Bäumen unter die Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln. Vier satzungsgeschützte Stiel-Eichen an der nordwestli-
chen Plangebietsgrenze im Baufeld 3 sollen erhalten, der übrige ge-
samte Baumbestand muss zur Realisierung des städtebaulichen Pla-
nungskonzeptes gerodet werden.  
Für die nach Stand der städtebaulichen Planung nicht zu erhaltenden 23 
geschützten Bäume müssen gemäß den Bestimmungen der Baum-
schutzsatzung 33 Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Es wird 
festgesetzt, dass mindestens 48 mittelkronige Laubbäume der Pflanz-
liste A zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind (einschließlich 15 zu-
sätzlicher Baumpflanzungen gegenüber dem Ersatzerfordernis nach 
Baumschutzsatzung). Vor dem Hintergrund des Klimawandels werden 
als Ersatzbäume auch nicht heimische Baumarten vorgeschlagen, die 
den Kriterien einer Klimaanpassung gerecht werden. Die Ersatzpflan-
zungen sollen vollständig innerhalb des Plangebietes erfolgen. 
Auswirkungen auf den Baumbestand außerhalb des Plangebietes 
Für den auf dem Nachbargrundstück Rotterbergstraße 26 im Abstand 
von circa 1 m zur Doppelgrenzmauer stehenden Spitzahorn mit einem 
Stammumfang von 1,10 m wurde zur Feststellung des Wurzelvorkom-
mens im geplanten Ausschacht- und Arbeitsraum des Plangebiets am 
23.11.2022 eine Wurzelsuchgrabung durchgeführt. Aufgrund der Sperr-
wirkung der doppelten Grenzmauer wurden im plangebietsseitigen 
Suchgraben kein Stark-, Grob- oder Schwachwurzelwerk vorgefunden, 
lediglich geringe Anteile Fein- und Feinstwurzeln. Zum Schutz des Spit-
zahorns ist plangebietsseitig kein Schutz des Wurzelraums, jedoch wäh-
rend der gesamten Bauphase ein Schutz der Baumkrone erforderlich.  
Nach den Ergebnissen der Schlitzschürfung ist eine Beeinträchtigung 
des Wachstums oder der Gesundheit des derzeit vitalen Baumes nicht 
zu erwarten (vgl. Banks Baumpflege GmbH, Beurteilung des Wurzelvor-
kommens eines Spitzahorns auf dem benachbarten Hausgrundstück, 
Leimbach, 28.11.2022). 
Baumerhalt 
Die vier vorhandenen Stieleichen an der nordwestlichen Plangebiets-
grenze können in die Gestaltung der Freiflächen einbezogen werden 
und werden daher als dauerhaft zu erhalten festgesetzt. Bei Abgang 
sind diese durch jeweils einen großkronigen Laubbaum zu ersetzen.

- 43 - 
 
Pflanzmaßnahmen 
Das Freiflächenkonzept sieht eine das Plangebiet nahezu umlaufende 
Baumreihe und die Ausbildung einer grünen Erschließungsachse als Al-
lee vor. Entlang der Erschließungsachse (Promenade) soll eine doppelte 
Baumreihe aus schmalkronigen Bäumen gepflanzt werden. Die doppelte 
Baumreihe wird sowohl textlich als auch zeichnerisch festgesetzt. 
Im Plangebiet sollen mindestens 48 mittelkronige Laubbäume in den 
Flächen außerhalb der Tiefgaragenunterbauung gepflanzt und dauerhaft 
erhalten werden: 
− mindestens 16 Laubbäume im Baufeld 1 
− mindestens 15 Laubbäume im Baufeld 2 
− mindestens 11 Laubbäume im Baufeld 3 
− mindestens 6 Laubbäume im Baufeld 4. 
Die Standorte zum Anpflanzen von Bäumen gemäß Planurkunde wur-
den jeweils nur nachrichtlich dargestellt. Von den dargestellten Standor-
ten kann abgewichen werden, sofern sich der neue Standort innerhalb 
des jeweiligen Baufeldes befindet. Die Pflanzung dieser festgesetzten 
Bäume auf nicht unterbauten Flächen ist auf den Ausgleich (Ersatzpflan-
zungen) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln 
vom 01.08.2011 fallenden Bäume anrechenbar. 
Bepflanzung der Grundstücksflächen 
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen soll eine Bepflanzung 
als Mischpflanzungen aus Rasen, Stauden oder Gräsern mit punktuellen 
Strauchpflanzungen hergestellt werden, soweit diese Freiflächen nicht 
mit Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. 
Heckenpflanzung 
Die Plangebietsgrenzen zum Lebensmittelmarkt sollen durch Hecken 
eingegrünt werde. Sowohl zeichnerisch als auch textlich werden zur Ab-
grenzung zum südlich gelegenen Stellplatz eine geschnittene Hecke 
(Maßnahmenfläche M 3.1) und zur Rückseite des Lebensmittelmarktes 
eine frei wachsende Hecke (Maßnahmenfläche M 3.2), vorwiegend mit 
Blüh- und Fruchtsträuchern, festgesetzt. 
Begrünung der Tiefgaragen 
Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener 
Grün- und Freiflächen zu sichern, wird textlich festgesetzt, dass die nicht 
mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen über-
bauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen dauerhaft zu 
begrünen sind. Die Vegetationstragschicht im Bereich von unterbauten 
Flächen ist in einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und 
Drainschicht auszubilden; bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Ve-
getationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich 
Filter- und Drainschicht zu modellieren. 
Ergänzend werden mindestens 12 klein- bis mittelkronige Laubbäume 
zur Anpflanzung auf unterbauten Flächen sowohl textlich als auch zum 
Teil zeichnerisch festgesetzt:

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− mindestens 5 Laubbäume im Baufeld 1 (davon sind zwei 
Bäume zeichnerisch im Bereich der Baumallee dargestellt) 
− mindestens 2 Laubbäume im Baufeld 2 (alle zeichnerisch im 
Bereich der Baumallee dargestellt) 
− mindestens 3 Laubbäume im Baufeld 3 
− mindestens 2 Laubbäume im Baufeld 4. 
Extensive Dachbegrünung 
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes wird 
festgesetzt, die Dachflächen des obersten Nicht-Vollgeschosses der Ge-
bäude in größtmöglichem Flächenumfang extensiv zu begrünen. Die 
Dachbegrünungen wirken sich positiv auf das Umgebungsklima und die 
Rückhaltung von Niederschlagswassern aus und bereichern u.a. durch 
Blütenreichtum das Nahrungsangebot für Insekten. 
Fassadenbegrünung 
An südwestlich, südlich und südöstlich exponierten Fassadenabschnit-
ten der Wohngebäude wird eine bodengebundene Fassadenbegrünung 
mit Rank- oder Schlingpflanzen zeichnerisch und textlich festgesetzt. 
Wie die Dachbegrünung kann die Fassadenbegrünung einen Beitrag zur 
Reduzierung der Auswirkungen des Klimawandels leisten. Bei flächigem 
Bewuchs verbessert die Fassadenbegrünung durch Verschattung und 
Verdunstung das bodennahe Kleinklima im Stadtquartier. 
Öffentlich zugängliche Grünflächen 
Der aus der vorhabenbezogenen Planung resultierende Mehrbedarf öf-
fentlicher Grünfläche soll innerhalb des Plangebietes verteilt auf zwei 
Teilflächen mit einer Gesamtgröße von 1.220 m² als öffentlich zugängli-
ches Grünflächenangebot gesichert werden (Stand 11/2022). Vor dieser 
Zielstellung werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen mit der Festsetzung eines Gehrechts zu-
gunsten der Allgemeinheit überlagert. 
 
6.12 Geh- und Fahrrechte 
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets sollen Geh- und Fahrrechte ge-
mäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt werden. 
Gehrecht G 
Im Baufeld 2 soll ein mindestens 500 m² großer öffentlich zugänglicher 
Kinderspielplatz realisiert werden. Da die Spielplatzfläche durch eine 
Tiefgarage unterbaut werden soll, wird das Grundstück der Kinderspiel-
platzfläche nicht an die Stadt Köln übertragen werden. Sowohl die öf-
fentliche Zugänglichkeit der Kinderspielfläche und der Freiflächenberei-
che nach dem Kooperativen Baulandmodell als auch die Zuwegungen 
zu diesen Flächen werden über die Festsetzung eines Gehrechts zu-
gunsten der Allgemeinheit gewährleistet und dauerhaft gesichert.

- 45 - 
 
Geh- und Fahrrecht GF 
Im Baufeld 4 werden über die südliche Zufahrt von der Ringstraße sechs 
Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung er-
schlossen. Zugunsten der Nutzer der Kindertageseinrichtung wird zur 
Erschließung der oberirdischen Stellplätze ein Fahrrecht festgesetzt und 
dieses mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit kombiniert. Das 
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sichert die durchgängige Zuwe-
gung von der Ringstraße zum öffentlich zugänglichen Kinderspielplatz 
im Baufeld 2. 
Temporäre Erschließung – Fahrrecht F 
Die Erschließung der Wohngebäude soll bis zur Fertigstellung der Ge-
bäude des letzten Bauabschnittes temporär über eine bedingte Festset-
zung zur Erschließung über das in der Nebenzeichnung zur temporären 
Erschließung festgesetzte Fahrrecht F ermöglicht werden. Durch die 
auflösende Bedingung gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB ist die tempo-
räre Erschließung einschließlich des Fahrrechts bis zur Fertigstellung 
der Tiefgarage mit „Ein- und Ausfahrt TGa“ an der Ringstraße befristet. 
 
6.13 Freiflächen 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan 
(RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Stand 10/2022) erstellt, 
der für das gesamte Plangebiet eine einheitliche Gestaltung verfolgt. 
Durch den in die Tiefgarage verlegten Verkehr sollen die Freiräume des 
Wohnquartiers eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohnerinnen und 
Bewohner erhalten. In den Bebauungsplan sind entsprechende Grün-
festsetzungen –Tiefgaragen- und Dachbegrünung sowie die Anpflan-
zung von Bäumen und der Erhalt von vier Bäumen – aufgenommen wor-
den. 
Drei Nachbarschaftshöfe werden als Aufenthaltsbereiche, zum Teil mit 
Flächen für Kleinkinderspiel, gestaltet, der Innenhof des Baufeldes 2 
wird zudem mit der Funktion eines öffentlich zugänglichen Kinderspiel-
platzes kombiniert. Die nicht öffentliche Freifläche im Baufeld 4 wird mit 
einer Größe von circa 1.000 m² der Kindertageseinrichtung als Außen-
spielgelände zugeordnet. 
Im Übrigen werden Hausgärten den jeweiligen Wohnungen des Erdge-
schosses zugeordnet. 
 
7 Umweltbelange 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 
BauGB kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB 
und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. 
 
7.1 Artenschutz 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die Belange des Arten-
schutzes zu berücksichtigen und zu bewerten. Aufgrund der gegebenen

- 46 - 
 
Strukturen innerhalb des Plangebietes – hoher Versiegelungsgrad und 
Vorhandensein von Gewerbebauten – wurde geprüft, ob artenschutz-
rechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) zu erwarten (Stufe I: Vorprüfung) und ob gegebenenfalls 
weiterführende Untersuchungen oder Betrachtungen (Stufe II: Vertie-
fende Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften 
stellen den fachgesetzlichen Maßstab für die Bewertung der Folgen der 
vorliegenden Planung für Natur und Landschaft dar. 
Die artenschutzrechtliche Prüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunis-
tik, Köln, Stand 20.01.2020) basiert auf einer Ortsbesichtigung am 
18.11.2018 sowie einer Auswertung verfügbarer Daten und sachlicher 
Hinweise zur Beurteilung der Betroffenheit von Lebensräumen beson-
ders und streng geschützter Arten. Das Plangebiet mit einer Größe von 
24.911 m² liegt in einem durch die Strukturen einer Großstadt geprägten 
Raum und besteht aus gewerblich genutzten Gebäuden und Stellplatz-
flächen. 
Betroffenheit planungsrelevanter Arten 
Aus der Vorprüfung (Stufe I) ging hervor, dass das Plangebiet Quartier- 
und Jagdpotenzial für Fledermäuse aufweist und zudem aufgrund der 
vorhandenen Biotopausstattung mit planungsrelevanten Vogelarten ge-
rechnet werden kann, insbesondere Star, Haussperling und Mauerseg-
ler. Aus diesem Grunde wurde eine vertiefende artenschutzrechtliche 
Prüfung (Stufe II) erforderlich, ob das Vorhaben gegen die artenschutz-
rechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BBNatSchG verstößt. 
Bei den Begehungen wurde mindestens eine Fledermausart im Untersu-
chungsgebiet angetroffen: Flugrouten, Jagdgebiete sowie Kot der 
Zwergfledermaus wurden festgestellt. Eines der untersuchten Gebäude 
wurde von Fledermäusen als Quartier genutzt; Winterquartiere, Orte des 
Schwärmens oder der Fortpflanzungsstätten konnten ausgeschlossen 
werden. 
Von den planungsrelevanten Vogelarten wurde nur der Haussperling 
als Brutvogel mit zwei Brutpaaren erfasst. Im Untersuchungsgebiet wur-
den folgende nichtplanungsrelevante Vogelarten festgestellt: Amsel, 
Buchfink, Grünfink, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen 
und Stieglitz. 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
Zwergfledermaus: Planungsbedingt werden Quartiere am Gebäudebe-
stand vernichtet, daher sollen im Plangebiet 10 gebäudeintegrierte war-
tungsarme/wartungsfreie Fledermauskästen angebracht werden. Für die 
Durchführung dieser Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung er-
forderlich. 
Haussperling: Da die Brutplätze mit dem Abriss des Gebäudebestan-
des vernichtet werden, sollen im Plangebiet fünf Ersatzfortpflanzungs-
stätten in Form von gebäudeintegrierten wartungsarmen/wartungsfreien 
Nisthilfen angebracht werden. 
Ein entsprechender Hinweis wurde auf der Planzeichnung gegeben. 
Vögel allgemein: Aufgrund des sicheren Brutvorkommens von einigen 
nicht planungsrelevanten Vogelarten in der gesamten Brutzeit sollten

- 47 - 
 
Abrissarbeiten und Rodungen unbedingt zwischen Oktober und Februar 
stattfinden, bzw. muss das Gelände nach Nestern durchgesucht werden. 
Ein entsprechender Hinweis wurde auf der Planzeichnung aufgenom-
men. 
Zum Schutz von Insekten sollen bei der Beleuchtung des Geländes 
grundsätzlich insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. LED) mit staubdich-
ter Abdeckung zur Verwendung kommen. Die Leuchten sollten nicht 
über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Die Beleuchtung 
des Baugebietes sollte darüber hinaus so ausgerichtet werden, dass sie 
nicht über die Grenzen hinaus scheint.  
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 
Die Prüfung kommt zum Ergebnis, dass bei Durchführung der Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen (Abriss- und Rodungszeiten sowie 
Kästen für Zwergfledermaus und Haussperling unter der Aufsicht einer 
ökologischen Baubegleitung) insgesamt für die von der Planung mög-
licherweise betroffenen Vogel- und Fledermausarten von keinem Eintre-
ten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen ist. 
 
7.2 Erschütterungen 
Aufgrund der geringen Entfernung der geplanten Wohnbebauung zu den 
Gleisanlagen der Häfen und Güterverkehr AG mit Linienverkehr der 
Stadtbahn der Kölner Verkehrs-Betriebe AG wurden die von der Schie-
nenstrecke ausgehenden Erschütterungsimmissionen auf Menschen in 
Wohnungen untersucht (Erschütterungstechnische Untersuchung zum 
Bebauungsplan „Ringstraße 38-46“ in Köln-Rodenkirchen, Peutz Con-
sult GmbH, 31.03.2021). Für die Beurteilung der Erschütterungsimmissi-
onen wurde die Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes 
berücksichtigt. Am 30.10.2019 wurden auf der Freifläche im Westen der 
Ringstraße 38-44 fünf Erschütterungsmessungen gemäß DIN 4150-2 
(Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in 
Gebäuden) im Abstand von 18 bis 41 m zum Gleis durchgeführt. 
Für die angenommene Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohnge-
bietes war den Prognoserechnungen zu entnehmen, dass die Anwalts-
werte A
r der DIN 4150-2 bei allen betrachteten Deckeneigenfrequenzen 
sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum eingehalten werden. Die 
zu erwartenden Immissionen erfordern keine erschütterungsmindernden 
Maßnahmen im Plangebiet. 
In Bezug auf Sekundärluftschallimmissionen können die aus der 24. 
BImSchV abgeleiteten Anhaltswerte sowohl im Tages- als auch im 
Nachtzeitraum eingehalten werden. Eine Umsetzung schwingungstech-
nischer Maßnahmen zur Reduktion der Schwingungsimmissionen in den 
Gebäuden, wie z.B. der Einbau einer elastischen Lagerung, war daher 
nicht erforderlich. 
 
7.3 Besonnung 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde für das geplante städ-
tebauliche Konzept eine Analyse der potentiellen Besonnungsdauer auf

- 48 - 
 
der Basis der DIN 5034 Teil 1 (Tageslicht in Innenräumen) und Ver-
schattung für die Plangebäude und die umliegenden Wohngebäude er-
stellt (Peutz Consult GmbH, Stand 14.09.2020). Untersucht wurden die 
Verschattungs- und Besonnungszeiten für den Zustand nach Realisie-
rung der Planung (Planfall) im Vergleich zur Bestandssituation mit der 
bisher gewerblich genutzten Bebauung (Nullfall). 
Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer von Wohnräumen wer-
den durch die Norm DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) definiert. 
Demnach sollte die potentielle Besonnungsdauer in mindestens einem 
Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche (um den 
20./21. März beziehungsweise den 22./23. September) mindestens vier 
Stunden betragen. Ist darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in 
den Wintermonaten gewünscht, sollte die mögliche Besonnungsdauer 
am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Eine Wohnung gilt als 
ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Wohnraum ausrei-
chend besonnt ist. 
Mit der vorliegenden Planung ist eine städtebauliche Nachverdichtung 
beabsichtigt. Zur Beurteilung der Verschattungswirkung der geplanten 
Wohngebäude auf die Umgebung wurde nicht nur die Einhaltung der 
Kriterien der DIN 5034-1 geprüft, sondern auch die absolute Beson-
nungsdauer für den Bestandsfall und Planfall dargestellt und in Diffe-
renzkarten verglichen. Derzeit bestehen keine Rechtsnormen oder 
Richtlinien, die eine Bewertung der Belichtungssituation auf einer objek-
tiven Grundlage ermöglichen. Die DIN 5034- 1 wird als Orientierungs-
hilfe zur Bewertung herangezogen, um grundsätzliche Aussagen zur 
Veränderung der Besonnungssituation aufgrund des Vorhabens ableiten 
zu können. Die Zumutbarkeit der Verschattung – in der Plangebietsum-
gebung – ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. 
 
7.3.1 Besonnung zur Tagundnachtgleiche 
Bei Errichtung der geplanten Gebäude wird an den in Richtung Süden 
und Westen orientierten Fassaden an den Plangebäuden und im Umfeld 
fast überall die Mindestbesonnungsdauer von vier Stunden zur Tagund-
nachtgleiche (21. März) erreicht. Nicht an allen Fassaden der Wohnge-
bäude im Plangebiet kann die Mindestbesonnungsdauer der DIN 5034-1 
nachgewiesen werden – dies ist aufgrund der Orientierung einzelner 
Fassaden nach Norden gegeben, sowohl in der Bestands- als auch der 
Plansituation. 
Viele Fassaden der geplanten Wohngebäude erfüllen die Anforderungen 
der DIN 5034-1 zur Tagundnachtgleiche. Bei Umsetzung von durchge-
steckten Wohnungsgrundrissen wären im Plangebiet die Anforderungen 
der Norm nahezu vollständig erfüllbar. Auf der Ebene der Objektpla-
nung, die aufgrund ihres hohen Detaillierungsgrades nicht dem abstrak-
ten planungsrechtlichen Steuerungsinstrumentarium unterliegt, bietet die 
Grundrissgestaltung – hier insbesondere die Organisation besonnter 
Aufenthaltsräume – und die Anordnung der Fensterflächen weitere 
Spielräume.

- 49 - 
 
Umgebung des Plangebietes 
Mit Umsetzung des städtebaulichen Planungskonzeptes verringert sich 
an den südlichen Fassaden der Gebäude an der Schillingsrotter Straße 
43/45, der Mildred-Scheel-Straße 21-25/ Ringstraße 34 sowie an den 
nordwestlichen Fassaden der Gebäude an der Rotterbergstraße 22-30 
die Besonnungsdauer zur Tagundnachtgleiche. Die Mindestbeson-
nungsdauer von vier Stunden zur Tagundnachtgleiche wird dennoch an 
den südlichen Fassaden an der Schillingsrotter Straße 43/45, der Mild-
red-Scheel-Straße 21-25/ Ringstraße 34 auch mit Umsetzung der Pla-
nung weiterhin erfüllt. 
An den nordwestlichen Fassaden an der Rotterbergstraße 22-30 werden 
die Anforderungen der DIN 5034-1 bereits im Bestandsfall unterschrit-
ten. Mit Umsetzung der Planung verringert sich die Besonnungsdauer 
an der Nordwestfassade um bis zu circa 38 %. Die südöstlichen Fassa-
den dieser Gebäude erfüllen die Anforderungen sowohl im Bestands- als 
auch im Planfall. Aufgrund der Nutzung dieser Gebäude als Einfamilien-
häuser (Rotterbergstraße 22, 24 und 26) und Mehrfamilienhäuser mit 
geringer Anzahl von Wohneinheiten (Rotterbergstraße 28 und 30), der 
jeweiligen Lage auf den Grundstücken sowie dem unterschiedlichen 
Fensterflächenanteil der Fassaden ist von Nord nach Süd durchgesteck-
ten Grundrissen auszugehen. Damit wären jeweils über nach Süden 
ausgerichtete Aufenthaltsräume sowohl im Bestand als auch im Planfall 
die Kriterien der DIN 5034-1 erfüllt. Die Wohngebäude an der Rotter-
bergstraße 22-30 wurden zugunsten südöstlich ausgerichteter Hausgär-
ten jeweils näher zur nordwestlichen Grundstücksgrenze positioniert, mit 
einem Abstand von 4,9 bis 5,1 m zur südlichen Plangebietsgrenze. 
 
7.3.2 Besonnung am 17. Januar 
Aufgrund des niedrigen Sonnenstands ist im Winterzeitraum – für den 
Stichtag 17. Januar – die potentielle Besonnungsdauer relativ kurz. 
Mit Errichtung der Plangebäude wird an den in Richtung Süden und 
Westen orientierten Fassaden im Umfeld und an den geplanten Gebäu-
den selbst fast überall die Mindestbesonnungsdauer von 1 Stunde Be-
sonnung am 17. Januar der DIN 5034-1 erreicht. Nicht an allen Fassa-
den der Wohngebäude kann die Mindestbesonnungsdauer aufgrund der 
Orientierung einzelner Fassaden sowohl in der Bestands- als auch der 
Plansituation nachgewiesen werden. 
An den geplanten Gebäudefassaden können die Anforderungen der 
DIN 5043-1 zum Winterstichtag 17. Januar für die gen Süden und gen 
Westen orientierten Fassaden – mit Ausnahme von Eckbereichen flä-
chig erfüllt werden. Für die Richtung Norden orientierten Fassaden wer-
den die Anforderungen naturgemäß nicht erfüllt. Die Ostfassaden der 
Plangebäude unterschreiten größtenteils geringfügig die Kriterien – 
0,75 h statt 1h, in einigen Bereichen auch deutlicher. Da auch am 17. 
Januar auf den jeweils gegenüber liegenden Fassaden die Mindestbe-
sonnungsdauer fast durchgehend eingehalten werden, ließen sich im 
Plangebiet mit jeweils zu diesen Sonnenseiten durchgesteckten Woh-
nungsgrundrissen die Kriterien der DIN 5034-1 fast durchgehend erfül-
len.

- 50 - 
 
Umgebung des Plangebietes 
Mit der Umsetzung der Planung verringert sich an den südlichen Fassa-
den der Gebäude an der Schillingsrotter Straße 43/45 die Besonnungs-
dauer am 17. Januar. Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden jedoch 
nach wie vor eingehalten. Die Besonnungsdauer verringert sich auch an 
der nordöstlichen Gebäudefassade an der Schillingsrotter Straße 43c. 
Mit Umsetzung der Planung werden die Kriterien in diesem Bereich erst-
malig unterschritten. Marginale Besonnungsdauerreduktionen sind an 
den südwestlichen Fassaden der Gebäude an der Guntherstraße 42/44 
(östlich der Ringstraße) zu erwarten. Die Anforderungen der DIN 5034-1 
werden nach wie vor eingehalten. 
An den südlichen bzw. südwestlichen Fassaden der Mildred-Scheel-
Straße 15-25/ Ringstraße 34-36 und 47 verringert sich die Besonnungs-
dauer am 17. Januar. Mit der Umsetzung der Planung ergeben sich so-
mit in Teilbereichen der Häuser auf der Mildred-Scheel-Straße 15-25 so-
wie Ringstraße 34-36 in Erdgeschosshöhe erstmalig Unterschreitungen 
der Anforderungen der DIN 5034-1 für den 17. Januar. 
 
7.3.3 Ausreichende Besonnung 
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind gemäß § 1 Absatz 6 
Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhält-
nisse zu berücksichtigen. Eine ausreichende Besonnung des Wohn-
raums trägt zur Gesundheit und zum Wohlbefinden bei – insofern ist 
eine ausreichende Besonnbarkeit ein Kriterium zur städtebaulichen Be-
urteilung, ob gesunde Wohnverhältnisse vorliegen. 
Grundsätzlich ist der Aspekt der Besonnung für die Berücksichtigung der 
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse der Abwä-
gung zugänglich. Zur Beurteilung einer ausreichenden Besonnung wer-
den die Empfehlungen der DIN 5034-1 herangezogen – die Besonnung 
eines Aufenthaltsraumes einer Wohnung mindestens vier Stunden zur 
Tagundnachtgleiche und mindestens einer Stunde im Winter (siehe Ka-
pitel 7.3 Besonnung). 
Beim vorliegenden Wohnungsbauprojekt in Rodenkirchen handelt es 
sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung; ehemals gewerblich ge-
nutzte Flächen sollen zukünftig dem Wohnungsbau dienen. Bei der Prio-
risierung der Innenentwicklung vor einer Außenentwicklung durch den 
Bundesgesetzgeber ist bei einer städtebaulichen Nachverdichtung wie 
hier (GRZ 0,4 und GFZ 1,5 grundsätzlich mit einer zusätzlichen Ver-
schattung im Umfeld der geplanten Bebauung zu rechnen. Das 4-Stun-
den-Kriterium zur Tagundnachtgleiche wird am nördlich angrenzenden 
Geschosswohnungsbau eingehalten; am Stichtag 17. Januar kommt es 
– beschränkt auf die Wohnungen des Erdgeschosses – zu einer Unter-
schreitung des 1-Stunden-Kriteriums. 
Auf der Grundlage der vorliegenden Abstandsflächenprüfung nach den 
Regelungen gemäß § 6 BauO NRW (Stand 01/2021) wird zur nördlichen 
Bestandsbebauung ein Abstand von 0,4 H eingehalten, dies entspricht 
bei einer Gebäudehöhe von 16,0 m einer Abstandsfläche von 6,4 m. Im 
Hinblick auf eine Minderung einer planbedingten Verschattung halten die 
Gebäuderiegel zur nördlichen Plangebietsgrenze den Abstand von

- 51 - 
 
9,95 m ein – dies entspräche der Einhaltung eines Abstandsflächenma-
ßes von 0,6 H. Der bestehende Geschosswohnungsbau weist seiner-
seits einen Abstand von 10,0 m zur nördlichen Plangebietsgrenze auf. 
Würde kein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden und 
die Bebauung des Plangebietes wäre nach § 34 BauGB – Zulässigkeit 
von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile pla-
nungsrechtlich zu beurteilen, würde die nördlich an das Plangebiet an-
grenzende fünfgeschossige Wohnbebauung ganz wesentlich den Beur-
teilungsrahmen für Art und Maß der baulichen Nutzung, die Grund-
stücksfläche, die überbaut werden soll, bestimmen. Zumindest in unmit-
telbarer Nachbarschaft zur nördlichen Bestandsbebauung würde sich im 
Sinne des § 34 BauGB eine fünfgeschossige Bebauung in die Eigenart 
der näheren Umgebung einfügen. 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird das Maß der baulichen 
Nutzung festgesetzt; maximal zulässig wird eine fünfgeschossige Be-
bauung sein, die am Maßstab der nördlichen Bestandsbebauung ausge-
richtet ist. Die prognostizierte Einschränkung der potentiellen Beson-
nung der Erdgeschosswohnungen der nördlichen Bestandswohnungen 
im Winterzeitraum – zum Stichtag 17. Januar – ist als hinnehm- und zu-
mutbar für die Nachbarbebauung einzustufen. Mit dem vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanentwurf kann aufgrund der Einhaltung der Ab-
standsflächenvorschriften und der gewählten städtebaulichen Optimie-
rung durch eine Vergrößerung des Abstands zur Bestandsbebauung von 
einer Wahrung gesunder Wohnverhältnisse in Bezug auf die ausrei-
chende Besonnung ausgegangen werden. 
 
7.4 Nutzung erneuerbarer Energien 
Gemäß der Kölner Leitlinien zum Klimaschutz sehen die wohnquartiers-
bezogenen Energiemaßnahmen die Nutzung von Geothermie und Pho-
tovoltaik als regenerative Energieträger vor. 
 
7.4.1 Kompakte Bauweise 
Vor dem Hintergrund der sparsamen und effizienten Nutzung von Ener-
gie soll die wärmeabgebende Oberfläche der geplanten Gebäude im 
Verhältnis zum umschlossenen Volumen möglichst niedrig sein. Das 
A/V-Verhältnis beschreibt die Oberfläche der thermischen Gebäudehülle 
dividiert durch beheiztes Volumen. Das heißt, die Wärmeverluste über 
die Gebäudehülle fallen umso geringer aus, je niedriger das erzielte A/V-
Verhältnis ist. Die nachfolgende Übersicht zeigt, dass im Plangebiet mit 
den quaderförmigen fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern voraus-
sichtlich A/V-Verhältnisse von 0,32 bis 0,38 1/m erreicht werden. Die be-
absichtige kompakte Bauweise schafft damit gute Voraussetzungen für 
eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz.

- 52 - 
 
 
Bau-
feld 
Haus Hüllfläche A 
[in m²] 
Volumen V 
[in m³] 
A/V-Verhältnis 
[in 1/m] 
1 1 6.859 19.894 0,34 
 2 6.638 20.609 0,32 
2 3 7.075 21.496 0,33 
 4 2.903 7.799 0,37 
3 5 4.078 12.157 0,34 
 6 6.100 16.190 0,38 
4 7 7.501 23.489 0,32 
Tabelle 4 Gebäudeweiser Nachweis des A/V-Verhältnisses, Stand 
03/2021 
 
7.4.2 Energiemaßnahmen 
Für das städtebauliche Planungskonzept mit circa 354 Wohneinheiten und einer 
Kindertageseinrichtung wurden einheitliche Energiemaßnahmen für das ge-
samte Quartier nach den „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-
städtischer Neubauvorhaben in Köln“ entwickelt. Die wohnquartiersbezoge-
nen Energiemaßnahmen sehen die Nutzung von Geothermie für Heiz-
wärme und Warmwasser vor. Diese basieren auf Wärmepumpen mit 
Grundwasserwärmenutzung. Damit wird das lokal vorhandene Energie-
potenzial genutzt. Die im Plangebiet erforderlichen vier Brunnenbau-
werke (sogenannte Schluckbrunnen) werden innerhalb nicht überbauba-
rer Grundstücksflächen unter der Geländeoberfläche errichtet und pla-
nungsrechtlich gesichert. Mit Ausnahme der Schachtabdeckungen ha-
ben die Brunnenbauwerke eine Erdüberdeckung von 80 cm. Eine der 
Brunnenanlagen befindet sich in Baufeld 4 in der zentralen Erschlie-
ßungsachse südlich der geplanten Kindertageseinrichtung. Eine zweite 
Brunnenanlage ist in Baufeld 1 in der öffentlich zugänglichen Grünfläche 
hinter dem bestehenden Lebensmittelmarkt geplant. Zwei weitere Brun-
nenanlagen sind in der öffentlich zugänglichen Grünfläche am nördli-
chen Plangebietsrand in den Baufeldern 2 und 3 verortet. 
Des Weiteren kommen im Quartier als regenerative Energiequellen auf 
den Dächern der Wohngebäude verortete Photovoltaik-Anlagen zum 
Einsatz, welche das Plangebiet zusätzlich mit Strom versorgen. 
 
Effizienzhaus-Standard 
Die Wohngebäude sollen mindestens als Effizienzhaus 40 EE (KfW 40 
EE Standard) errichtet werden, das heißt, dass sie im Vergleich zum Re-
ferenzgebäude (Effizienzhaus 100) 40 % des Primärenergieverbrauchs 
(für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung) aufweisen 
und 55 % des Energiebedarfs für Wärme und Kälte aus erneuerbaren 
Energien erbringen.

- 53 - 
 
7.4.3 Südausrichtung der Fassaden 
Durch ASTOC Architects and Planners erfolgte eine Betrachtung und 
prozentuale Bewertung der südausgerichteten Fassaden des Plangebie-
tes hinsichtlich einer Verschattung durch die Plangebäude selbst, die 
Nachbarbebauung sowie die neu zu pflanzenden Bäume. Grundsätzlich 
sollte die gegenseitige Verschattung 20 % nicht überschreiten. Für das 
geplante Bauvorhaben wurde der Betrachtungszeitpunkt des Sonnen-
standes zur Tag‐ und Nachtgleiche am 21.03. bzw. 21.09. gewählt, das 
heißt für den mittleren jährlichen Schattenverlauf. Im Plangebiet beträgt 
die Verschattung der Südfassaden insgesamt circa 15 %. 
Hinsichtlich des sommerlichen Wärmeschutzes im Sinne des Gebäu-
deenergiegesetzes werden die Fenster des Vorhabens mit einer Wär-
meschutzverglasung ausgeführt. Falls vereinzelt erforderlich, sollen die 
Fenster abweichend mit einer Sonnenschutzverglasung ausgeführt wer-
den. Als Sonnenschutzvorrichtungen kommen bei sämtlichen Fenstern 
außenliegende Sonnenschutzsysteme (z.B. Rollläden oder Raffstores) 
zum Einsatz. Zur energieeffizienten nächtlichen Kühlung wird als zusätz-
liche Maßnahme eine nächtliche Fensterlüftung geprüft. 
 
7.5 Klima und Luft 
Das ursprünglich gewerblich genutzte Plangebiet stellt unter stadtklimati-
schen Gesichtspunkten eine belastete bis hoch belastete Siedlungsflä-
che dar, die zudem von hitzebelasteten Wohngebieten umschlossen ist. 
Der hohe Anteil versiegelter und überbauter Flächen und die geringen 
Grünanteile bedingen eine hohe Wärmemehrbelastung, einen Wärmein-
seleffekt. 
Das Vorhaben steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungspolitik 
einer vorrangigen Entwicklung von Wohnbauflächen in bereits erschlos-
senen Lagen der Stadt und der verfolgten Leitlinie „Innenentwicklung vor 
Außenentwicklung“. In stadträumlich integrierter Lage soll durch Flä-
chenkonversion und Nachverdichtung zusätzlicher Wohnraum geschaf-
fen werden. Die für die Realisierung des Vorhabens vorgesehene Ro-
dung des Baumbestandes lässt kleinklimatisch wirksame Strukturen für 
die Sauerstoffproduktion, Verschattung (Temperaturreduzierung) und 
Luftbefeuchtung entfallen. Im Plangebiet werden insgesamt 50 Bäume 
gerodet, vier Bäume können erhalten werden, 3 Bäume sind zwischen-
zeitlich abgestorben. Es erfolgen 48 Ersatzpflanzungen mit mittelkroni-
gen Laubbäumen (davon sind 33 Ersatzpflanzungen gemäß Baum-
schutzsatzung erforderlich). Weitere 12 klein- bis mittelkronige Laub-
bäume sollen auf unterbauten Flächen des Plangebiets angepflanzt wer-
den. 
Zur Verminderung der Wärmeinseleffekte und zur Beförderung einer 
Kaltluftproduktion werden Neupflanzungen von Bäumen, intensive Be-
grünung der Tiefgagendecken und extensive Dachbegrünung der Ge-
bäude festgesetzt. Die extensive Dachbegrünung sowie die Begrünung 
der Tiefgaragen wirken einer intensiven Aufheizung und mangelnden 
nächtlichen Abkühlung entgegen und sollen zur leichten Verbesserung 
des Mikroklimas beitragen.

- 54 - 
 
Es ist davon auszugehen, dass mit den geplanten kompakten Baukör-
pern städtebaulich gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige 
Energieeffizienz geschaffen werden können. 
 
7.6 Boden, Altlasten 
Bei dem Areal des Plangebietes handelt es sich um den ehemaligen 
Standort einer Ziegelei mit Lehmgrube, der vor 1900 entstand. Ab den 
1920er Jahren bis zum Jahr 1989 wurde das Plangebiet für Lagerge-
schäfte mit Eisen- und Walzstahl-Erzeugnissen genutzt. Der südliche 
Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) umfasst den ehemaligen Standort 
eines Anhängerbau-Unternehmens und eines Bremsendienstes.  
Aufgrund der jahrzehntelangen gewerblichen Nutzung liegt das Plange-
biet im Bereich eines im Altlastenkataster erfassten Altstandortes 
Nr. 20805_003 (Ringstraße 38–44) und im Bereich der Altablagerung 
Nr. 20805 (Ringstraße 46). 
Nördliches Plangebiet – Ringstraße 38–44 
Die Flurstücke 5 und 6 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 64 werden im 
Kataster über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen unter der 
Nr. 20805_003 und der Bezeichnung „Firma Otto Wolf GmbH“ als sa-
niert geführt. Der Altstandort ist Teil einer größeren Altablagerung, die 
unter der Nummer 20805 und der Bezeichnung „Ringstraße Rodenkir-
chen“ registriert ist. 
Für die im Plangebiet beabsichtigte Nutzungsänderung, von einer ge-
werblichen Nutzung zu einer zukünftigen Wohnnutzung, wurde eine Bo-
den- und Altlastenuntersuchung (Ingenieurteam Dr. Hemling & Gräfe 
GmbH, 19.03.2014) sowie eine abfalltechnische Deklaration des Unter-
grunds (Althoff & Lang GbR, Abfalltechnische Deklaration des Unter-
grunds. BV Ringstraße 38-44, Köln, 09.05.2018) durchgeführt. Aus den 
Untersuchungen geht hervor, dass im nördlichen Plangebiet Auffüllun-
gen aus Erdaushub mit schwankenden Schlacken- und Bauschuttantei-
len mit Mächtigkeiten von 0,7 bis 1,2 m unter Geländeoberkante vorzu-
finden sind. Unterlagert wird die Auffüllung von einem schluffig, sandi-
gen Decklehm oder von sandig, kiesigen Terrassenablagerungen. 
Entsprechend ihres Schadstoffgehaltes ist das Auffüllungsmaterial den 
Entsorgungsqualitäten Deponieklasse I und 0 nach Deponieverordnung 
zuzuordnen. Die aus dem gewachsenen Boden gebildeten Mischproben 
entsprechen gemäß LAGA TR Boden den Zuordnungsklassen Z 0 und 
Z 1. 
In einer weiteren Untersuchung (Althoff & Lang GbR, Abfalltechnische 
Deklaration des Untergrunds. BV Ringstraße 38-44, Köln, 09.05.2018) 
wurden 11 Rammkernsondierungen durchgeführt. Die gewonnenen 
Mischproben des Bodenaushubs wurden den Verwertungsklassen Z0*, 
Z2 zugeordnet. Eine Mischprobe fällt wegen der Überschreitung der Z2-
Zuordnungswerte unter die Deponieklasse DK I. 
Aus der Gegenüberstellung der Maximal-Gehalte der Bodenproben mit 
den Prüfwerten der BBodSchV für Wohngebiete ergaben sich Hinweise 
auf eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden – Mensch für den Pa-

- 55 - 
 
rameter polychlorierte Biphenyle (PCB) in der Auffüllung. Die gewachse-
nen Böden (Decklehm und Kiessand) erfüllen die Vorsorgewerte. Im 
Rahmen der vorgesehenen Nutzungsänderung ist die Beseitigung der 
Auffüllungen im Bereich der Baugruben erforderlich. Für die Außenanla-
gen ist sicherzustellen, dass der bewertungsrelevante Horizont von 0 bis 
35 cm den Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung entspricht. 
Südliches Plangebiet – Ringstraße 46 
Für das als Altablagerung Nr. 20805 erfasste südliche Plangebiet wurde 
eine Gefährdungsabschätzung für eine zukünftige Wohnnutzung erstellt 
(Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker, 29.09.2015) sowie eine ab-
falltechnische Deklaration des Untergrunds (Althoff & Lang GbR, Abfall-
technische Deklaration des Untergrunds und der Oberflächenbefesti-
gung. BV Ringstraße 46, Köln, 
02.05.2018) durchgeführt. 
Aus den Untersuchungen auf der Grundlage von fünf Kleinrammbohrun-
gen (Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker, 29.09.2015) geht her-
vor, dass der unmittelbare Untergrund unter einer in weiten Teilen vor-
handenen Versiegelung aus Asphalt durch Auffüllungsböden mit Mäch-
tigkeiten von 0,1 bis circa 1,5 m unter Geländeoberkante gebildet wird. 
Bei den Auffüllungen handelt es sich um Asphaltversiegelungen, eine 
Betonplatte, Kalksteinschotter, sandig-kiesige Bodenmaterialien mit 
anthropogenen Beimengungen von Ziegel-, Mörtel- sowie Asche- und 
Schlackeresten. Unterhalb der Auffüllungen sind die sandig-kiesigen Ab-
lagerungen der Niederterrasse des Rheins anzutreffen. Organoleptische 
Auffälligkeiten wurden nicht festgesellt. Aufgrund der geringen Mächtig-
keit der Auffüllungsböden schließt der Bodengutachter, dass das südli-
che Plangebiet nicht innerhalb der ehemaligen Ziegeleigrube lag. 
Entsprechend ihres Schadstoffgehaltes ist das Auffüllungsmaterial auf-
grund der für den TOC (gesamter organischer Kohlenstoff) und den KW-
Index (Kohlenwasserstoff-Index als Summenparameter für Mineralöl-Be-
standteile) ermittelten Gehalte als Z 1.1-Material (zum eingeschränkt of-
fenen Einbau außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten) einzustufen. 
Die aus dem gewachsenen Boden – natürlich anstehende Sande und 
Kiese – gebildeten Mischproben konnten als Z 0-Material gemäß LAGA 
TR Boden eingestuft werden. 
In einer weiteren Untersuchung (Althoff & Lang GbR, Abfalltechnische 
Deklaration des Untergrunds und der Oberflächenbefestigung. BV Ring-
straße 46, Köln, 
02.05.2018) wurden 10 Rammkernsondierungen durch-
geführt. Die Ergebnisse der Mischproben und gemäß LAGA TR Boden 
wurden den Verwertungsklassen Z0*, Z0 und Z1.2 zugeordnet. 
Im Rahmen der vorgesehenen Nutzungsänderung ist die Beseitigung 
der Auffüllungen im Bereich der Baugruben erforderlich. Für die Außen-
anlagen ist sicherzustellen, dass der bewertungsrelevante Horizont von 
0 bis 35 cm den Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung ent-
spricht. 
Sanierungs- und Sicherungskonzept 
Für eine zukünftige Nutzung des Plangebietes zu Wohnzwecken und als 
Kinderspielflächen werden die Auffüllungen fast vollständig ausge-
schachtet. Alle späteren unversiegelten Grünflächen sind mit geeigne-

- 56 - 
 
tem, sauberem, kultivierfähigem Boden mit einer Mächtigkeit von min-
destens 0,35 m anzuschütten. Das Plangebiet kann somit zukünftig als 
saniert gelten; eine Gefährdung ist zukünftig für den Wirkungspfad Bo-
den–Mensch nicht zu erwarten (Althoff & Lang GbR, 25.09.2020). 
Auf der Planzeichnung wird über eine Kennzeichnung darauf hingewie-
sen, dass die Böden des Plangebietes erheblich mit umweltgefährden-
den Stoffen belastet sind. 
 
7.7 Wasser 
Das Plangebiet liegt etwa 750 m südwestlich des Rheins. Der mittlere 
Flurabstand zum Grundwasserstand beträgt circa 10 m – bei einem mitt-
leren Grundwasserstand von circa 39 m ü. NN. Das Grundwasser fließt 
in Abhängigkeit von den Rheinwasserständen nach Norden bzw. nach 
Westen. 
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 
Hochkirchen – innerhalb der Wasserschutzzone III dieses Wasserwerks. 
 
8. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften 
(gestalterische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese 
dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des geplan-
ten Quartiers zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachform und 
Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen getroffen. 
 
8.1 Dachform 
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Aus-
prägung der Dachflächen bestimmt. Innerhalb des Plangebietes soll als 
Dachform das Flachdach mit einer Dachneigung von höchstens 5 Grad 
zulässig sein. Durch die Festsetzung von Flachdächern werden dem zu-
grundeliegenden Entwurf entsprechend – zeitgemäße Gebäude errich-
tet. Zudem ermöglicht die Ausbildung von Flachdächern die Umsetzung 
der vorgesehenen extensiven Dachbegrünung, gegebenenfalls in Kom-
bination mit Photovoltaikanlagen. Diese Maßnahmen werden im Durch-
führungsvertrag geregelt. 
 
8.2 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksende-
anlagen 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenempfangsanlagen (Para-
bolantennen) nur auf den Dachflächen (mit Ausnahme der ein- und 
zweigeschossigen Gebäudeteile) zulässig und Mobilfunksendemasten 
und -anlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Diese Festsetzungen 
dienen ebenfalls der Sicherung eines angemessenen Erscheinungsbil-
des neuen Quartiers.

- 57 - 
 
9. Hinweise 
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Hinweise zu 
Rechtsgrundlagen, Lärmimmissionen, Kampfmitteln, der Wasserschutz-
zone, der Versickerung des Niederschlagswassers, Starkregen, Arten-
schutz, der Baumschutzsatzung, der Satzung zur Erhebung von Kosten-
erstattungsbeiträgen, zum öffentlich gefördertem Wohnungsbau sowie 
die maßgeblichen DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwerke aufge-
nommen. Die Hinweise dienen dem Schutz der Allgemeinheit und tragen 
der Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauher-
ren im Plangebiet Rechnung. 
 
10. Städtebauliche Kenndaten 
Größe des Plangebiets 24.911 m² 
Größe des allgemeinen Wohngebietes 24.332 m² 
Festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche 10.661 m² 
Festgesetzte Fläche für TGa 17.728 m² 
Fläche für Versorgungsanlagen 47 m² 
Geschossfläche circa 38.430 m² 
davon Wohnen in Vollgeschossen circa 32.160 m² 
davon Geschossfläche Kindertageseinrichtung circa 1.329 m² 
Anzahl der geplanten Wohneinheiten circa 354 WE 
Frei- und Grünflächen  
Öffentlich zugängliche Grünfläche 1.220 m² 
Private Grünfläche, Zweckbestimmung Kinder-
spielplatz, öffentlich zugänglich 532 m² 
Außenfläche -Spiel- Kindertageseinrichtung 1.004 m² 
Verkehrsfläche Kindertageseinrichtung 501 m² 
Tabelle 5 Städtebauliche Kenndaten (Stand 11/2022) 
 
11. Planverwirklichung/ Durchführungsvertrag 
Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans in Anwendung des § 13a BauGB geschaffen werden. 
Die Realisierung des Vorhabens wird in einem noch vor dem Satzungs-
beschluss gemäß § 10 Absatz 1 BauGB zwischen den Vorhabenträgern 
und der Stadt Köln abzuschließenden Durchführungsvertrag geregelt. 
Mit dem Durchführungsvertrag binden sich die Vorhabenträger in einem 
festgesetzten Zeitraum nach Erteilung der Baugenehmigung mit den 
baulichen Maßnahmen zu beginnen und das Projekt innerhalb eines ver-
einbarten Zeitraums vollständig umzusetzen.

- 58 - 
 
Die Vorhabenträger verpflichten sich zur Durchführung des Vorhabens 
einschließlich der Begrünungsmaßnahmen, zur Errichtung einer sechs-
gruppigen Kindertageseinrichtung sowie eines öffentlich zugängigen 
Spielplatzes innerhalb einer bestimmten Frist nach den Regelungen des 
Vertrages. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ist eine kurz-
fristige Umsetzung der Planung vorgesehen. 
 
12. Kosten der Stadt Köln 
Die Kosten aller Maßnahmen tragen die Vorhabenträger. Der Stadt Köln 
entstehen keine Kosten. 
 
13. Referenzliste der Quellen 
Artenschutz 
Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Dr. Skibbe: Artenschutzprüfung 
Stufe I und II. Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkirchen, Köln, 20.01.2020. 
Besonnung/Verschattung 
Peutz Consult GmbH: Verschattungsuntersuchung zum Bebauungsplan 
Ringstraße 38-46 in Köln, Dortmund, 14.09.2020. 
Boden 
Dr. Hemling & Gräfe: Boden- und Altlastenuntersuchung. Ringstraße 38-
44, Köln, 19.03.2014. 
Gbk Geologisches Büro Dr. Kleinebrinker, Bodenuntersuchung Ring-
straße 46, Köln, 29.09.2015. 
Althoff & Lang GbR: Gutachten zur Gründung. BV Ringstraße 38-44, 
Köln, 24.04.2018. 
Althoff & Lang GbR: Gutachten zur Gründung. BV Ringstraße 46, Köln, 
25.04.2018. 
Althoff & Lang GbR: Abfalltechnische Deklaration des Untergrunds. BV 
Ringstraße 38-44, Köln, 09.05.2018. 
Althoff & Lang GbR: Abfalltechnische Deklaration des Untergrunds und 
der Oberflächenbefestigung. BV Ringstraße 46, Köln, 02.05.2018. 
Althoff & Lang GbR: Gefährdungspotenzial bei Nutzungsänderung und 
Sanierungs- und Sicherungskonzept, Köln, 25.09.2020. 
Entwässerung/Starkregen 
WILLEMS Ingenieurgesellschaft für Straßen und Tiefbau mbH: Entwäs-
serungskonzept zum Kanalentwurf, Bergisch Gladbach, 08.11.2022. 
Erschütterungen 
Peutz Consult GmbH: Erschütterungstechnische Untersuchung zum Be-
bauungsplan „Ringstraße 38-46“ in Köln-Rodenkirchen, Düsseldorf, 
31.03.2021.

- 59 - 
 
Landschaftspflege 
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten: Grünordnungsplan. Vor-
habenbezogener Bebauungsplan `Ringstraße 38-46`, Köln-Rodenkir-
chen, Bonn, 27.10.2022. 
Banks Baumpflege GmbH: Beurteilung des Wurzelvorkommens eines 
Spitzahorns auf dem benachbarten Hausgrundstück, Leimbach, 
28.11.2022. 
Schall 
Peutz Consult GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungs-
plan Ringstraße 38-46 in Köln, Düsseldorf, 10.10.2022. 
Verkehr 
BSV. Büro für Stadt- und Verkehrsplanung: Verkehrsgutachten zum Be-
bauungsplan „Ringstraße 38-46“ in Köln-Rodenkirchen, Aachen, März 
2022. 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 69396/02 wird gemäß § 3 Ab-
satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öf-
fentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 3 Textliche Festsetzungen

22059 Zeichen

Anlage 3 
Textliche Festsetzungen 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 
Arbeitstitel: Ringstraße 38–46 in Köln-Rodenkirchen 
 
 
I. Textliche Festsetzungen 
1. Art der baulichen Nutzung 
1.1. Allgemeines Wohngebiet (WA) 
Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Absatz 3 BauNVO nicht Be-
standteil des Bebauungsplanes. 
Gemäß § 1 Absatz 7 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauNVO ist im Bau-
feld 4 im Erdgeschoss nur eine Kindertageseinrichtung zulässig. 
1.2. Vorhabenbezug 
Gemäß § 12 Absatz 3a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festge-
setzt, dass im allgemeinen Wohngebiet (WA) im Rahmen der festgesetzten 
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich 
die Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichten. 
2. Maß der baulichen Nutzung 
2.1. Gebäudehöhe 
Gemäß § 16 Absatz  2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung fest-
gesetzten Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstgrenzen festgesetzt. 
Gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante der 
Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes. 
2.2. Dachaufbauten 
Gemäß § 16 Absatz  6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen 
durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen –  zum Beispiel Anten-
nen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photo-
voltaikanlagen – auf den Dachflächen überschritten werden. Das höchstzuläs-
sige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil 
der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. 
Ausgenommen von den Begrenzungen hinsichtlich der Fläche sind Photovol-
taikanlagen in Verbindung mit extensiver Dachbegrünung. 
2.3. Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO 
Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch 
die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Neben-
anlagen im Sinne des §  14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der

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Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis 
zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 
3. Überbaubare und nicht  überbaubare Grundstücksflä-
chen 
3.1. Baugrenzen 
Gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 BauNVO gelten 
die festgesetzten Baugrenzen nur für die oberirdischen Teile baulicher Anla-
gen. 
Gemäß § 23 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für die 
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 
Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet darf die überbaubare Grundstücks-
fläche (Baugrenze) durch Erker und Balkone bis maximal 1,60 m überschritten 
werden. Dabei dürfen in der Summe 55 % der jeweiligen Gebäudeseite je Ge-
schoss nicht überschritten werden. Die Baugrenzen dürfen durch nicht über-
dachte, an Gebäude angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um 
bis zu 3,00 m überschritten werden. 
3.2. Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 Absatz 5 Satz 2 BauNVO wird 
festgesetzt, dass außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbauba-
ren Grundstücksflächen Lichtschächte und Be - bzw. Entlüftungsanlagen der 
Tiefgarage zulässig sind. 
3.3. Unterbauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 BauGB sind inner-
halb nicht überbaubarer Grundstücksflächen Anlagen und Einrichtungen zur 
dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme 
oder Kälte aus erneuerbaren Energien unterhalb der Geländeoberfläche zu-
lässig. 
4. Erschließung 
4.1. Ein- und Ausfahrtbereiche 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB sind Zu- und Ausfahrten ausschließlich in 
den mit Ein- und Ausfahrt festgesetzten Bereichen zulässig. 
4.2. Bedingte Festsetzungen zur temporären Erschließung 
Gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Verkehrserschlie-
ßung bis zur Fertigstellung der Tiefgarage einschließlich ihrer mit „Ein - und 
Ausfahrt TGa“ festgesetzten Zufahrt an der Ringstraße über die mit Fahrrecht 
festgesetzte Fläche der Nebenzeichnung zur temporären Erschließung zuläs-
sig ist. Die temporäre Tiefgaragenzufahrt ist innerhalb der entsprechend fest-
gesetzten überbaubaren Grundstücksfläche mit OK 50,0 m ü. NHN der Ne-
benzeichnung zu errichten.

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Nach Fertigstellung der Tiefgarage ist die Erschließung des Plangebietes zu-
gunsten des motorisierten Individualverkehrs ausschließlich über die mit „Ein- 
und Ausfahrt TG a“ festgesetzte Zufahrt an der Ringstraße zulässig. Davon 
ausgenommen ist der Bring- und Holverkehr der Kindertageseinrichtung über 
die festgesetzte „Ein- und Ausfahrt Kindertageseinrichtung“. 
4.3. Stellplätze und Garagen 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach 
§ 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) 
und Stellplätze (St) zulässig. 
Innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) sind Lagerflächen, 
Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tief-
garagenfläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 
5. Nebenanlagen 
Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 5 Satz 1 
BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä-
chen mit Ausnahme von privaten Kinderspielplätzen, Fahrradabstellplätzen, 
Müllaufstellflächen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen (wie Gasanschluss-
schränke) Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unzulässig sind. Zeich-
nerisch festgesetzte Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Ge-
meinschaftsflächen sind hiervon ausgenommen. 
6. Geh-, und Fahrrechte 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohn-
gebietes (WA) die folgenden Geh- und Fahrrechte festgesetzt: 
− Die mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der 
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 
− Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der 
Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht zugunsten der Nutzer der Kin-
dertageseinrichtung gemäß Planeintrag zu belasten. 
− Die mit F bezeichnete Fläche in der Nebenzeichnung ist mit einem 
Fahrrecht zugunsten der Anwohner gemäß Planeintrag zu belasten. 
7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-
kungen 
7.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß §  9 Absatz  1 Nr.  24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen 
(LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. 
Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN  4109-1 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Ber-
lin).

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Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle  
(DIN 4109-1): 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund 
der 
    örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zu-
lässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltech-
nischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer 
maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen 
Räumen nachgewiesen wird. 
7.2. Fensterunabhängige Belüftung 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
7.3. Baureihenfolge 
Gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass zum Schutz der Au-
ßenwohnbereiche der Wohngebäude im östlichen Teil der Baufelder 1 und 2 
die lärmabschirmende Wirkung der Bebauung in den mit Gebäudeteil A und 
Gebäudeteil B gekennzeichneten überbaubaren Flächen an der westlichen 
Flanke des Plangebiets mit dem in der Planzeichnung festgesetzten Mindest- 
und Höchstmaß hergestellt sein muss, bevor Wohnungen in anderen Berei-
chen der Baufelder 1 und 2 bezogen werden. 
7.4. Lärmschutzwand 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutz-
wand mit einer Mindesthöhe von 50,2 m ü. NHN und einem Schalldämmmaß 
von DLR > 24 dB herzustellen ist. 
7.5. Balkone und Loggien 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Ver-
kehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 
bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch

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diese Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Ge-
samtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind 
Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf 
der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
7.6. Gewerbelärm – Lärmschutzmaßnahmen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind innerhalb der Baufelder  3 und 4 an 
Fassaden, die an den in der Planzeichnung m it dem Einschrieb „Nicht öffen-
bare Fenster“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet 
werden, öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN  4109 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Ber-
lin) nur zulässig wenn ihnen sogenannte „kalte Wintergärten" (verglaste Bal-
kone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste 
Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, 
vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maß-
nahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA -Lärm von 
55 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 40  dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) 
am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters 
eingehalten wird. 
Ausnahmen von der getroffenen Festsetzung sind zulässig, soweit in einem 
schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass durch andere geeig-
nete Maßnahmen an der Gewerbelärmquelle  südöstlich des Plangebietes 
(z.B. durch Umbaumaßnahmen auf dem Lebensmittelmarktgrundstück ) die 
Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden. 
8. Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstiger Bepflanzung 
8.1. Baumerhalt 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im B aufeld 3 die vier Stieleichen 
an der nordwestlichen Plangebietsgrenze dauerhaft zu erhalten. 
8.2. Begrünungsmaßnahmen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
− die Anpflanzung von mindestens 48 mittelkronigen Laubbäumen 
(BF41/GH742 bzw. BF31/GH741 , siehe Nr. 15  unter Hinweise) auf 
nicht unterbauten Flächen wie in der Planzeichnung festgesetzt . Die 
Standorte zum Anpflanzen von Bäumen gemäß Planurkunde werden 
jeweils nachrichtlich dargestellt. Von den dargestell ten Standorten 
kann abgewichen werden, sofern sich der neue Standort innerhalb des 
jeweiligen Baufeldes befindet. Je Baum sind eine offene Baumscheibe 
von 6 m² und eine durchwurzelbare Pflanzgrube mit mindestens 12 m³ 
zu sichern. 
Aufteilung der Anpflanzungen innerhalb der Baufelder: 
 Baufeld 1: 16 Bäume

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 Baufeld 2: 15 Bäume 
 Baufeld 3: 11 Bäume 
 Baufeld 4: 6 Bäume 
− die Bepflanzung der Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäu-
den, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut wer-
den, als Mischpflanzungen aus Rasen, Stauden oder Gräsern mit 
punktuellen Strauchpflanzungen. 
− in der festgesetzten Maßnahmenfläche M 3.1 das Anpflanzen ge-
schnittener Hecken BD3 (GH412, siehe Nr. 13 unter Hinweise) mit hei-
mischen, laubabwerfenden Gehölzen. 
− in der festgesetzten Maßnahmenfläche M 3.2 das Anpflanzen einer 3-
reihigen freiwachsenden Strauchhecke mit standortgerechten und 
nicht standortgerechten Gehölzen BB2 (GH 421, siehe Nr. 15 unter 
Hinweise). 
− die intensive Begrünung mit Stauden, Gräsern und St räuchern des 
oberen Abschlusses der Tiefgarage (TGa) und / oder der unterirdi-
schen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spiel-
plätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetati-
onstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tief en 
Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - und Drainschicht auszu-
bilden. 
− die Anpflanzung von mindestens 12 klein- bis mittelkronigen Laubbäu-
men (BF41/GH742 bzw. BF31/GH741, siehe Nr. 15 unter Hinweise) 
auf unterbauten Flächen. 
Aufteilung der Anpflanzungen innerhalb der Baufelder: 
 Baufeld 1: 5 Bäume (davon sind zwei Bäume zeichnerisch darge-
stellt) 
 Baufeld 2: 2 Bäume (davon sind zwei Bäume zeichnerisch darge-
stellt) 
 Baufeld 3: 3 Bäume 
 Baufeld 4: 2 Bäume 
Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage mit der Stärke der 
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
− die Bepflanzung der Dächer der obersten Nicht-Vollgeschosse der Ge-
bäude mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / 
NB6244, siehe Nr. 13 unter Hinweise). Die Vegetationstragschicht ist 
mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drai-
nschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbau-
ten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.  
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.

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− eine bodengebundene Fassadenbegrünung vor den mit dem Planzei-
chen „Fassadenbegrünung“ gekennzeichneten Wandflächen der Ge-
bäude jeweils je laufender Meter 2 Rank - oder Schlingpflanzen. Es 
sind angepasste und dauerhafte Kletterhilfen vorzusehen. 
 
II. Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß §  9 Abs.  4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz  1 und 2 
BauO NRW werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Dachform 
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer 
Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
2. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den 
Dachflächen zulässig. Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den 
Dachflächen nicht zulässig. 
 
III. Kennzeichnungen 
Gemäß § 9 Absatz 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan 
gekennzeichnet: 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung Nr . 20805_003. 
Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist mit polychlorierten 
Biphenylen (PCB) belastet. 
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs - 
und Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung 
sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher 
Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucher-
schutzamt, durchzuführen. 
 
IV. Nachrichtliche Übernahmen 
Gemäß § 9 Abs atz 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vor-
schriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum An-
schluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nach-
richtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
Wasserschutz 
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Ord-
nungsbehördliche Verordnung festgesetzte Wasserschutzzone III  B des 
Trinkwasserschutzgebietes Köln-Hochkirchen.

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V. Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des 
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundes-
baugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlich-
keit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
2. Rechtsgrundlagen 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB ) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 
(BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3786). 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 
(BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 
4.5.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist. 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen – Landes-
bauordnung 2018 – (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 
S. 421). 
Die unter 1. – 4. genannten Rechtsgrundlagen gelten jeweils in der bei Er-
lass dieser Satzung geltenden Fassung. 
3. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in de r Bebau-
ungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegen-
schaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 
06.E 05, Stadthaus, Willy -Brandt Platz 2,  50679 Köln, während der Öff-
nungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
4. Artenschutz 
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Ab-
satz 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen au-
ßerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden 
Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen. 
Laut Artenschutzprüfung vom Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Köln, 
Stand 20.01.2020 „Artenschutzprüfung Stufe I und II Ringstraße 38- 46 in 
Köln-Rodenkirchen“ wurde im Plangebiet das Vorkommen der planungsre-
levanten Arten Zwergfledermaus und Haussperling festgestellt. Für diese 
Arten sind Ersatzhabitate im Plangebiet zu schaffen. An geeigneten Fas-
sadenabschnitten sind 10 Fledermauskästen und fünf Ersatzfort pflan-
zungsstätten für Haussperlinge in Form von gebäudeintegrierten wartungs-
armen oder wartungsfreien Nisthilfen anzubringen. Für die Durchführung

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dieser Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich.  Ge-
bäude, die abgebrochen oder saniert werden, sind vorlaufend auf Fleder-
mausquartiere zu untersuchen (zweimalige Sichtkontrolle mit Endoskopie). 
Die Abrissarbeiten sind außerhalb der Wochenstuben oder Winterquartier-
zeit durchzuführen. 
Die Einhaltung der zeitlichen Durchführung und der fachlichen Umsetzung 
der Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Lebens-
räume sind durch eine örtliche Umweltbaubegleitung zu überwachen und 
zu protokollieren. 
Bei der Beleuchtung des Geländes sind grundsätzlich insektenfreundliche 
Leuchtmittel (z.B. LED) mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insek-
ten zu verwenden. Die Leuchten sollten nicht über die Horizontale hinaus 
nach oben hin abstrahlen. Die Beleuchtung des Baugebietes ist so auszu-
richten, dass sie nicht über die Grenzen hinaus scheint. 
5. Baumschutz und Ersatzpflanzungen für die Fällung 
satzungsgeschützter Bäume 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebau-
ungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung –  BSchS) vom 
01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 
Die Pflanzung auf nicht unterbauten Flächen der unter der textlichen Fest-
setzung Nr. 8.2 festgesetzten Bäume ist auf den Ausgleich (Ersatzpflan-
zungen) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln 
vom 01.08.2011 fallenden Bäume anrechenbar. 
6. Boden 
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind 
zu beachten. 
7. Bodendenkmal 
Im Plangebiet ist mit archäologischen Befunden und Funden einer römi-
schen Siedlung zu rechnen. Über den Bestand hinausgehende Bodenein-
griffe für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern 
archäologische Bodenuntersuchungen die vor der Aufnahme entsprechen-
der Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäolo-
gische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind.  Es gelten 
die Bestimmungen des DSchG NRW. 
8. Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden er-
gänzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der 
Stadt Köln und den Vorhabenträgern geschlossen (Durchführungsvertrag).

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9. Erschütterungen 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisigen Stadtbahn-
strecke der Häfen und Güterverkehr AG. Infolge des Stadtbahnbetriebes 
können Beeinträchtigungen durch Erschütterungen auftreten. 
10. Hochwasser 
Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100- jährliches Hochwasser) 
gegen Hochwasser geschützt. 
11. Immissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen -, Schienen- 
und Flugverkehrs sowie Gewerbelärm vorbelastet. 
12. Kampfmittel 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor 
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche 
Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenhei-
ten) unter der Benennung der Bebauungsplan-Nummer 69396/02 einzu-
schalten. Die Anfrage kann per E -Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de er-
folgen. 
13. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fa ssung 
der Bekanntmachung vom 24.02.2014 verpflichtet sich die Vorhabenträge-
rin, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment 
gemäß den jeweils aktuellen Wohnraumförderbestimmungen des Landes 
NRW zu errichten. 
14. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträ-
gen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen 
sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kosten-
erstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 
2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser An-
lage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe 
für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
15. Starkregenereignis 
Innerhalb der F reiflächen des Bebauungsplans ist ein Stauvolumen von 
mindestens 227 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaf-
fen. Zudem ist auf den Dachflächen ein Stauvolumen von mindestens 
76 m³ erforderlich.

Anlage 2 Begründung zum Bebauungsplan

157234 Zeichen

Anlage 2 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69396/02 
Arbeitstitel: Ringstraße 38–46 in Köln-Rodenkirchen 
(Verfahren nach § 13a BauGB) 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
Der Autobauer Volvo hat im Jahr 2014 seine Deutschlandzentrale von 
Köln-Rodenkirchen nach Köln-Deutz verlagert. Der ehemalige Bürokom-
plex an der Ringstraße 38–44 wird als Flüchtlingsunterkunft zwischenge-
nutzt. Auf dem Nachbargrundstück Ringstraße 46 soll die Nutzung des 
Gewerbehofs aufgegeben werden. 
Die Vorhabenträger PE Ringviertel 1 GmbH & Co. KG und PE Ringvier-
tel 2 GmbH & Co. KG beabsichtigen, auf der Grundlage eines städte-
baulichen Planungskonzeptes vom Architektur- und Städtebaubüro 
ASTOC aus Köln eine Wohnbebauung anstelle der bisherigen gewerbli-
chen Nutzungen zu errichten. Nach Abriss des Gewerbehofes und der 
Bürogebäude ist die Realisierung einer mehrgeschossigen Wohnbebau-
ung in Form von Geschosswohnungsbauten mit etwa 360 Wohnungen 
sowie einer 6-gruppigen Kindertageseinrichtung vorgesehen. 
Die in siedlungsstrukturell integrierter Lage gelegenen und infrastruktu-
rell gut angebundenen gewerblich genutzten Flächen Ringstraße 38 bis 
46 sollen zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Ziel der Planung ist, 
nach dem vollständigen Abbruch des Gewerbehofes und der Büroge-
bäude planungsrechtlich eine überwiegend fünfgeschossige Wohnbe-
bauung mit etwa 360 Wohnungen einschließlich einer in die Wohnbe-
bauung integrierten Kindertageseinrichtung zu ermöglichen. 
Diese Zielsetzung steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungs-
politik einer vorrangigen Entwicklung von Wohnbauflächen in bereits er-
schlossenen Lagen der Stadt und der verfolgten Leitlinie „Innenentwick-
lung vor Außenentwicklung“. Das Vorhaben entspricht dem Ziel der 
Stadt Köln, in integrierten Lagen durch Flächenkonversion und Nachver-
dichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und dem aktuellen Kölner 
Wohnraumbedarf gerecht zu werden. 
Mit der Planung ist das Ziel verbunden, die Wohnfunktion in diesem Teil 
Rodenkirchens zu stärken, ohne den vorhandenen Standort des produ-
zierenden Gewerbes im näheren Umfeld (westlich des Plangebietes) 
einzuschränken. Die beabsichtigte städtebauliche Nachverdichtung ent-
spricht einer nachhaltigen Stadtentwicklung als Beitrag zur Verringerung 
der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen. 
Die Vorhabenträger haben erklärt, das Vorhaben gemäß des Kooperati-
ven Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung vom 24.02.2014 um-
zusetzen. Die Planungsbegünstigten des Vorhabens verpflichten sich 
zur anteiligen Umsetzung öffentlich geförderten Wohnungsbaus inner-
halb des Plangebietes und zur Übernahme möglicher Folgekosten sozi-
aler und technischer Infrastruktur. 
Für den Bereich des Plangebietes besteht kein rechtsverbindlicher Be-
bauungsplan. Planungsrechtlich befindet sich die Fläche im unbeplanten

- 2 - 
 
Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Zur Gewährleistung 
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes erforderlich. Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeit 
der Vorhabenträger soll der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Be-
bauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden. 
 
2 Verfahren 
Auf Antrag der Vorhabenträger vom 25.07.2017 hat der Stadtentwick-
lungsausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 
17.05.2018 den Beschluss zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB in Anwendung des be-
schleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB mit dem Arbeitstitel Ring-
straße 38–46 in Köln-Rodenkirchen sowie die Durchführung einer früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB gefasst. 
 
2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung 
Da es sich um einen Bebauungsplan handelt, der die Wiedernutzbarma-
chung sowie die Nachverdichtung innenstadtnaher Flächen zum Ziel 
hat, und es sich somit um eine Maßnahme der Innenentwicklung im 
Sinne des § 13 a Absatz 1 Satz 1 BauGB handelt, wird der vorhabenbe-
zogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a 
BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt. 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans wird bei einer Plangebietsgröße von 24.911 m² 
weniger als 20.000 m² betragen und bleibt damit unter dem maßgebli-
chen Schwellenwert des § 13 a Absatz 1 Nr. 1 BauGB. Zudem werden 
zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Bebauungspläne im engen sachli-
chen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren 
Grundflächen mitzurechnen wären. Der Bebauungsplan Nr. 69392/04 
„Ringstraße in Köln-Rodenkirchen“, der im Norden an das Plangebiet 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes grenzt, ist bereits seit dem 
03.08.1998 rechtsverbindlich. 
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Planungskonzept für eine 
Wohnbebauung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die ei-
ner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach 
dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen 
(UVPG NRW) unterliegen. Eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 
Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des 
Bundesnaturschutzgesetzes – ist nicht zu erwarten. Zudem bestehen 
keine Anhaltspunkte, dass Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung 
der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind. 
Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nr. 1 BauGB vorliegen, 
wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 69396/02 „Ringstraße 
38–46“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei können gemäß

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§ 13a Absatz 2 Satz 1 die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 
und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 
§ 2 a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Ab-
satz 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls 
nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwä-
gung eingestellt. 
 
2.2 Beteiligung der Öffentlichkeit 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
fand auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Planungskonzeptes in 
Form einer Abendveranstaltung am 10.07.2019 in Rodenkirchen statt 
und wurde in einer Niederschrift dokumentiert. Der Öffentlichkeit wurde 
in der Informationsveranstaltung und zudem im Zeitraum vom 
10.07.2019 bis zum 26.07.2019 Gelegenheit zur Äußerung und Erörte-
rung gegeben. 
Aus der Öffentlichkeit sind Stellungnahmen eingegangen, welche sich 
im Wesentlichen mit den Themen Städtebau/ bauliche Dichte/ Einbezie-
hung Nachbarschaftsgrundstück, Verkehr/ Erschließung, Umwelt/ Flä-
chenversiegelung/ Klima/ Umweltbericht und Verfahren/ Öffentlichkeits-
beteiligung auseinander setzten. Bedenken richteten sich gegen eine zu 
hohe städtebauliche Dichte; angeregt wurde eine offenere, niedrigere 
und kleinteiligere Bebauung – insbesondere im südlichen Teil des Plan-
gebietes zur angrenzenden Wohnbebauung an der Rotterberg-
straße/Schützstraße. In Bezug auf die bestehende hohe Verkehrsbelas-
tung der Ringstraße bzw. im gesamten Stadtteil Rodenkirchen wurde 
angeregt, nicht nur den planbedingten Mehrverkehr zu berücksichtigen, 
sondern sämtliche in Umsetzung und Planung befindlichen Bauvorha-
ben. Mit Verweis auf den vom Rat der Stadt Köln am 09.07.2019 ausge-
rufenen Klimanotstand wurde angeregt, innerhalb des Plangebietes 
mehr als Dachbegrünung und Photovoltaik zum Schutz des Klimas zu 
berücksichtigen. Es wurde ferner angeregt, für das benachbarte Grund-
stück Ringstraße 48 eine städtebauliche Nachverdichtung durch Errich-
tung von Geschosswohnungsbau in Verbindung mit einer Verkaufsflä-
chenerhöhung des bestehenden Lebensmittel-Marktes zu realisieren 
und den Bereich in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans mit einzubeziehen. 
 
2.3 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger 
öffentlicher Belange 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 
03.09.2018 bis zum 04.10.2018. Aus den Stellungnahmen ergab sich 
kein Änderungsbedarf für die Planung. 
Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 
02.05.2022. bis zum 02.06.2022 durchgeführt. Aus den Stellungnahmen 
ergaben sich eine Modifizierung des Flächenzuschnitts des öffentlich zu-
gänglichen Spielplatzes, der Ausschluss öffenbarer Fenster an den vom

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Gewerbelärm betroffenen Wohngebäude-Fassaden der Baufelder 3 und 
4, das Vorsehen eines mindestens 1 m breiten Geh- und Radweges im 
Bereich der Tiefgaragenrampe, die Berücksichtigung der Anforderungen 
der „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neu-
bauvorhaben in Köln“, eine Aktualisierung der Baumkartierung und -be-
wertung sowie die Berücksichtigung einer Querungshilfe für Zufußge-
hende über die Ringstraße im Bereich der geplanten Kindertageseinrich-
tung. 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Rodenkirchen des gleichnami-
gen Stadtbezirkes südwestlich des Bezirksteilzentrums Rodenkirchen, 
Hauptstraße zwischen der Stadtbahnstrecke der Häfen und Güterver-
kehr AG im Westen und der Ringstraße im Osten. Im Umfeld des Plan-
gebietes liegen der Äußere Grüngürtel im Nordwesten, der Rhein im 
Nordosten, der Grünzug zwischen Rodenkirchen und Hahnwald im Sü-
den/Südosten und der Forstbotanische Garten im Westen. 
 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ringstraße 
38 – 46“ ist identisch mit dem Geltungsbereich des Vorhaben- und Er-
schließungsplanes. Im Nordwesten grenzt das Plangebiet an vier- bis 
fünfgeschossigen Geschosswohnungsbau, im Nordosten an die Ring-
straße, im Südosten an einen Lebensmittel-Markt mit vorgelagerter Stell-
platzfläche. Im Süden wird das Plangebiet von der Wohnbebauung der 
Rotterbergstraße/Schützstraße und im Westen von der Gleisanlage der 
Häfen und Güterverkehr AG begrenzt. 
Der Geltungsbereich des Plangebietes erstreckt sich über die Flurstücke 
5, 6, 7, 8, 9, 40/1, 40/2, 41/1 und 41/2 der Gemarkung Rondorf-Land, 
Flur 64. Die Fläche des Plangebietes beträgt circa 24.911 m². 
 
3.2 Vorhandene Struktur, Bebauung, Begrünung 
Beim Areal des Plangebietes handelt es sich um einen ehemaligen Zie-
gelei-Standort mit Lehmgrube, die vor der Jahrhundertwende 1900 ent-
stand. Ab den 1920er Jahren bis zum Jahr 1989 wurde das Plangebiet 
für Lagergeschäfte mit Eisen- und Walzstahl-Erzeugnissen genutzt. 
Das Plangebiet ist heute im Bestand im nördlichen Teil (Ringstraße 38 – 
44) mit drei- bis fünfgeschossigen Bürogebäuden bebaut. Die etwa bis 
zur Mitte des Baugrundstückes reichende Bebauung umfasst einen stra-
ßenbegleitenden L-förmigen Riegel mit Flachdach an der Ringstraße so-
wie einen drei- bis viergeschossigen Erweiterungsbau mit Verbindungs-
bauwerken und Satteldächern als Gebäudeabschluss. Die bestehenden 
Gebäude stehen teilweise leer beziehungsweise werden als Flüchtlings-
unterkunft zwischengenutzt. Zwischen dem Gebäudebestand und der 
Gleisanlage der Häfen und Güterverkehr AG im Westen erstreckt sich 
eine weiträumige Stellplatzfläche. Der Bürogebäudekomplex wurde

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durch eine Zufahrt von der Ringstraße parallel zur nördlichen Grund-
stücksgrenze erschlossen. Der nördliche Teil des Plangebietes weist in 
seiner West-Ost-Ausdehnung eine Tiefe von 210 m auf. 
Der südliche Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) umfasst einen Ge-
werbehof mit bis zu dreigeschossigen Gewerbebauten zur Vermietung 
an kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Erschlossen ist dieser Ge-
werbehof über eine Zufahrt von der Ringstraße zwischen dem Büroge-
bäudekomplex und dem Lebensmittel-Markt. Mit Ausnahme einer klei-
nen Grünfläche am östlichen Gebäude ist der Gewerbehof vollständig 
asphaltiert. 
Der nordöstliche Teil des Plangebietes ist im Bestand gärtnerisch gestal-
tet und weist Baumbestand auf. Das Plangebiet wird zur Ringstraße von 
einer Baumreihe eingefasst. Das Gelände des Plangebietes ist nahezu 
eben und bewegt sich zwischen 47,5 bis 48,6 m über Normalhöhennull 
(NHN). Für die im Nordwesten des Plangebietes gelegene Trafostation 
und für die von der Ringstraße ausgehende Zufahrt/Kabeltrasse beste-
hen beschränkte, persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der Gas-, 
Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG. 
Nördlich grenzt an das Plangebiet eine vier- bis fünfgeschossige Wohn-
bebauung, die sich als Geschosswohnungsbau zwischen der Ringstraße 
im Osten und den Gleisanlagen im Westen erstreckt. Diese Wohnbe-
bauung, die Anfang der 2000er und 2010er Jahre als städtebauliche 
Nachverdichtung entstand, weist Gebäudelängen mit bis zu 95 m und 
Gebäudetiefen zwischen 13 und 14 m auf. 
Über eine Länge von 80 m grenzt das Plangebiet an die Ringstraße. Die 
Ringstraße führt in nördlicher Richtung über die Brückenstraße zur 
Rheinuferstraße und in südlicher Richtung zur Sürther Straße. Die Be-
bauung an der Ringstraße – östlich des Plangebietes – ist durch eine 
heterogene Bebauungsstruktur mit zwei- bis dreigeschossigen Wohnge-
bäuden, Einzelhandelsnutzungen und einer Kfz-Werkstatt geprägt. Im 
Bereich des Plangebietes ist die Ringstraße ohne Straßenbäume, süd-
lich des Plangebietes ist die Straße als Baumallee gestaltet. 
Als gewerbliche Nutzung grenzt im Südosten ein Lebensmitteldiscounter 
mit vorgelagerter Stellplatzanlage ohne Eingrünung an das Plangebiet. 
Der Lebensmittel-Markt wurde grenzständig an der östlichen Plange-
bietsgrenze errichtet. Südlich des Gewerbehofs schließt sich die Wohn-
bebauung der Rotterbergstraße und Schützstraße – überwiegend Dop-
pel- und Einfamilienhäuser, vereinzelt Mehrfamilienhäuser, als aufgelo-
ckerte ein- bis maximal dreigeschossige Bebauung an. Im Westen 
grenzt die Gleisanlage der Häfen und Güterverkehr AG, die für den Be-
trieb der Stadtbahnlinien 16 und 17 genutzt wird, unmittelbar an das 
Plangebiet. Westlich der Gleisanlage liegen ein produzierender Gewer-
bebetrieb (Medizinprodukte) und eine Wohnbebauung an der Schillings-
rotter Straße. 
Im Nahbereich des Plangebietes befinden sich öffentliche Kinderspiel-
plätze (Kyllstraße/Siegstraße, Barbarastraße), Kindertageseinrichtun-
gen, Grundschulen und weiterführende Schulen. Einzelhandelseinrich-
tungen sind an der Ringstraße und an der Rodenkirchener Hauptstraße 
in fußläufiger Nähe zum Plangebiet vorhanden.

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3.3 Bestehende Erschließung 
Fußverkehr 
Die Ringstraße ist beidseitig mit Gehwegen ausgestattet. In fußläufiger 
Entfernung zum Plangebiet befinden sich ein Lebensmittel-Discounter, 
eine Stadtteilbibliothek, das „Bezirksteilzentrum Rodenkirchen, Haupt-
straße“ mit Einzelhandelsgeschäften (einschließlich Lebensmittel-Voll-
sortimenter), Restaurants und Dienstleistern, das Rodenkirchenbad, Kin-
dergärten und Schulen sowie die Haltestellen der Stadtbahnlinien 16 
und 17. 
Radverkehr 
Die Ringstraße ist trotz ihrer Verbindungsfunktion innerhalb Rodenkir-
chens in beide Richtungen ohne Radverkehrsanlagen ausgestattet; für 
den Radverkehr besteht daher nur die Option, die stark befahrene Ring-
straße zu nutzen oder auf das Netz der Nebenstraßen auszuweichen. 
Zum Radverkehrsnetz NRW zählt der Rheinradweg, der in Rodenkir-
chen auf der Uferstraße und dem nördlichen Teilstück der Hauptstraße 
verläuft und in nördlicher Richtung auf kürzestem Weg zur Kölner Innen-
stadt führt. Als überörtliches Radverkehrsnetz liegt der Rheinradweg in 
einer Entfernung von circa 800 bis 1.000 m zum Plangebiet. 
Das Angebot des Fahrradverleihsystems „KVB-Rad“ ist im gesamten 
Stadtgebiet mit unterschiedlicher Verfügbarkeitsdichte nutzbar. Im Stadt-
teil Rodenkirchen befindet sich die nächstgelegene ortsfeste Leihstation 
an der Adolf-Menzel-Straße/Lucas-Cranach-Straße (Stand 10/2022) und 
ist aufgrund einer Entfernung von etwa 2 km vom Plangebiet nicht at-
traktiv für eine Nutzung. 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Die Erreichbarkeit des Plangebietes durch den öffentlichen Personen-
nahverkehr (ÖPNV) ist gut. Anschlüsse an den ÖPNV – das Stadtbahnli-
niennetz – bestehen über die Haltestellen „Rodenkirchen Bahnhof Köln-
Rodenkirchen“ in einer Entfernung von circa 750 m nördlich des Plange-
bietes und über die Haltestelle „Siegstraße, Köln-Rodenkirchen“ in einer 
Entfernung von circa 700 m bzw. südlich des Plangebietes (jeweils Li-
nien 16 und 17). Zudem bestehen Anschlüsse an das Busliniennetz mit 
den Linien 131 (Sürth – Zollstock/Sülz), 134 (Sürth – Bayenthal/Sülz) 
und 135 (Rodenkirchen – Meschenich) an der Haltestelle „Sieg-
friedstraße“, circa 500 m nordöstlich des Plangebietes. 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Ringstraße, 
über die das Plangebiet an das örtliche und überörtliche Straßenver-
kehrsnetz angebunden ist. Die Ringstraße ist als Kreisstraße K 28 Teil 
des Hauptverkehrsstraßennetzes und lässt sich sowohl als Verbin-
dungs- als auch als Erschließungsstraße charakterisieren. Der Durch-
schnittliche Tägliche Verkehr (DTV) der Ringstraße im Bereich des Plan-
gebietes beträgt circa 6.550 bis 6.750 Kfz/24h; die zulässige Höchstge-
schwindigkeit 50 km/h. Die Fahrbahnbreite misst 8,50 m.

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3.4 Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Schallimmissionen vorbelastet. Maßgebliche 
Lärmarten sind Verkehrslärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und 
Flugverkehrs und Gewerbelärmimmissionen (Kfz-Werkstatt, Lebensmit-
tel-Discounter, produzierendes Gewerbe). 
 
3.5 Naturraum und Klima 
Im Plangebiet liegen siedlungstypische Biotoptypen vor. Im Bestand ist 
das Plangebiet aufgrund des gewerblichen Charakters und des Gebäu-
debestands mit Stellplätzen und Zufahrten überwiegend versiegelt und 
überbaut. Der Versiegelungsgrad (Bebauung und versiegelte Flächen) 
beträgt rund 73 % versiegelte und rund 18 % teilversiegelte Flächen. 
Der Anteil an Grünflächen ist mit insgesamt 9 % Flächenanteil sehr ge-
ring (vgl. GOP, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Stand 
10/2022). 
Baumbestand 
Der vorhandene Baumbestand wurde innerhalb des Geltungsbereichs 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes örtlich eingemessen und 
nach Stammumfang und Kronendurchmesser aufgenommen sowie die 
nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützten Bäume ermittelt 
(vgl. Baumerfassung und -bewertung als Anlage zum GOP, RMP Ste-
phan Lenzen Landschaftsarchitekten; Stand 10/2022). Im Geltungsbe-
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurden insgesamt 59 
Bäume erfasst und bewertet – drei Bäume sind zwischenzeitlich abge-
storben oder bei Sturm umgefallen, auf Grundlage der 2022 vorgenom-
menen Nachmessung steht ein Baum auf dem Nachbargrundstück. 57 
der insgesamt 59 erfassten Bäume sind Laubbäume und zwei Nadel-
bäume. Von diesen Bäumen fallen innerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplanes 27 unter die Baumschutzsatzung, da sie entweder als 
Einzelbaum gelten oder die Kriterien für Baumreihen beziehungsweise 
Baumgruppen erfüllen. 32 Bäume fielen zum Zeitpunkt der Kartierung 
nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
Der Zustand des satzungsgeschützten Baumbestandes variiert zwi-
schen gutem und mangelhaftem Zustand. Zwei Bäume weisen einen gu-
ten Zustand, 11 Bäume einen mittleren Zustand und die übrigen Bäume 
einen ausreichenden bis mangelhaften Zustand auf. Gründe für den 
schlechten Allgemeinzustand sind Fehlentwicklungen aufgrund unsach-
gerechter Schnittmaßnahmen, einseitige Ausrichtungen durch Schatten-
druck benachbarter Bäume oder eine beginnende Vergreisung. 
Freiraum 
Siedlungsnahe Freiräume, die dem Plangebiet in angemessener Entfer-
nung (circa 1.000 bis 1.500 m) zugeordnet werden können, sind der Äu-
ßere Grüngürtel, das Rodenkirchener Rheinufer, der Grünzug zwischen 
den Stadtteilen Rodenkirchen und Hahnwald und der Forstbotanische 
Garten.

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Boden 
Im Plangebiet stehen als Untergrund Sand und Kies, zum Teil Steine der 
Niederterrasse an. Die Mächtigkeit des Kies-Sandes der Niederterrasse 
liegt in einer Größenordnung von 20 m. Darüber folgen Hochflutablage-
rungen und durch die baulichen Aktivitäten Auffüllungsmaterial unter-
schiedlicher Mächtigkeit (Althoff & Lang GbR, Gutachten zur Gründung. 
BV Ringstraße 38-44, 24.04.2018 und Althoff & Lang GbR, Gutachten 
zur Gründung. BV Ringstraße 46, 25.04.2018). Aufgrund der ehemali-
gen gewerblichen Nutzung und des vorhandenen hohen Versiegelungs-
grades liegt ein künstlich veränderter Boden vor (anthropogener Boden). 
Die Geländehöhen betragen zwischen 47,5 und 48,75 m NHN, das Ge-
lände fällt von Westen leicht in Richtung Ringstraße ab. 
Klima 
Das Plangebiet ist unter stadtklimatischen Gesichtspunkten den belaste-
ten bis hoch belastete Siedlungsflächen zuzuordnen (Klasse 3 – gelb 
und Klasse 2 – orange – in der Planungshinweiskarte Hitze der Stadt 
Köln). Hoch belastete Siedlungsflächen stellen ein stadtklimatisches Be-
lastungsgebiet dar, das durch eine starke Veränderung aller Klimaele-
mente gegenüber dem Freiland sowie einer potenziell hohen Luftschad-
stoffbelastung und einem Wärmeinseleffekt gekennzeichnet ist. Durch 
die geringen Grünanteile in Verbindung mit der Bebauung und dem ho-
hen Anteil versiegelter Flächen ist ein Wärmeinseleffekt gegeben. Flä-
chen dieser Klasse sind durch eine hohe Wärmemehrbelastung gegen-
über dem Umland gekennzeichnet. 
Das Plangebiet ist von hitzebelasteten Wohngebieten umschlossen. 
 
3.6 Hochwasserschutz 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Überschwemmungsbereiche des 
Rheins, außerhalb potenzieller Überflutungsbereiche sowie außerhalb 
der Extremhochwasser-Bereiche außerhalb der Überschwemmungsbe-
reiche (Rhein). 
Aufgrund der örtlichen Hochwasserschutzwände am Rhein ist das Plan-
gebiet bis einschließlich eines mittleren Hochwasserereignisses (HQ
100) 
vor oberflächlichen Überflutungen geschützt. 
 
3.7 Starkregen 
In der Starkregengefahrenkarte der StEB Köln finden sich nur wenige 
Bereiche um die vorhandenen Gebäude des Plangebietes mit geringer 
Überflutungsgefährdung bei einem mittleren (statistisch 30-jährlichen) 
Starkregenereignis. Um das Bürogebäude sind vereinzelt kleine Berei-
che mit einer hohen Überflutungsgefährdung vorhanden.

- 9 - 
 
4 Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region 
Köln, ist der Geltungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
festgelegt. 
Das Plangebiet liegt nach den Darstellungen des Sachlichen Teilab-
schnitts „Vorbeugender Hochwasserschutz“ außerhalb des über-
schwemmungsgefährdeten Gebietes des Rheins und damit außerhalb 
der Vorbehaltsgebiete des vorbeugenden Hochwasserschutzes. 
Die vorgesehene Planung entspricht den Zielen der Raumordnung. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den nördlichen Teil des 
Plangebietes (Ringstraße 38 bis 44) als Gewerbegebiet (GE) und den 
südlichen Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) als Wohnbaufläche (W) 
dar. 
Im Westen grenzt eine Fläche für Bahnanlagen (Häfen und Güterver-
kehr AG / Stadtbahntrasse) an das Plangebiet, das im Übrigen von dar-
gestellten Wohnbauflächen umgeben ist. Entsprechend den entwickel-
ten städtebaulichen Zielsetzungen soll der Flächennutzungsplan gemäß 
§ 13a Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Wege der Berichtigung an-
gepasst werden. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Ge-
meindegebietes wird nicht beeinträchtigt. Zukünftig soll der Flächennut-
zungsplan für den nördlichen Teil des Plangebietes eine Wohnbaufläche 
(W) darstellen. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ringstraße 38 – 46“ wird somit 
aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt 
sein. 
 
4.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschafts-
planes. 
 
4.4 Planungsrechtliche Situation 
Das Plangebiet ist dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB 
zuzuordnen. 
 
4.5 Altlasten 
Das Plangebiet liegt im Bereich eines im Altlastenkataster der Stadt Köln 
erfassten Altstandortes Nr. 20805_003 und im Bereich der Altablage-
rung Nr. 20805.

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4.6 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasser-
werks Hochkirchen. Die Wasserschutzzone III dient dem Schutz des 
Grundwassers im Einzugsgebiet dieser Wassergewinnungsanlagen. Zu 
beachten ist die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des 
Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsbereich der Wasser-
gewinnungsanlage Hochkirchen der Gas-, Wasser- und Elektrizitäts-
werke Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen vom 
09.08.1983), die spezielle Ge- und Verbote für bestimmte Handlungen 
und Maßnahmen beinhaltet. 
 
4.7 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh-
nen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskon-
zept Wohnen (StEK Wohnen) mit Zielen und Leitlinien der Kölner Woh-
nungspolitik beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsge-
samtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf 
der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In den aktuellen Bevölke-
rungsprognosen mit Stand Mai 2015 und April 2019 wird Ende 2029 von 
rund 1.161.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und 609.900 Haushal-
ten und im Berechnungsjahr 2040 von 1.146.000 Einwohnerinnen und 
Einwohnern in 605.200 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwoh-
nungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. 
Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – 
Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
Die Stadt Köln hat sich gemäß den Vorgaben des StEK Wohnen – 
Schaffung von ausreichend Wohnungen – zum Ziel gesetzt, auch den 
qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem 
wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen 
sind, der Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen ange-
strebt. Des Weiteren sollen bei der Inanspruchnahme von Flächen die 
sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Einklang mit 
seinen ökologischen Funktionen gebracht werden.  
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen circa 360 Woh-
nungen für unterschiedlichste Zielgruppen geschaffen werden. Hierbei 
sollen auch rund 30 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche 
öffentlich gefördert werden, Das Plangebiet ist im Bereich der geplanten 
Bebauung bereits im Bestand großflächig versiegelt bzw. teilversiegelt, 
so dass nur wenige zusätzliche unversiegelte Flächen für die Schaffung 
von Wohnraum in Anspruch genommen werden. Das Vorhaben ist somit 
als kongruent zu den Zielen des StEK Wohnen zu betrachten. 
 
4.8 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (Koop BLM) wurde am 17.12.2013 vom 
Rat der Stadt Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten 
Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folge-

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kosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es ei-
nen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt 
Köln. Mit Beschluss des Rats der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die 
Fortschreibung des Modells veranlasst und am 10.05.2017 wurde der 
Beschluss im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Am 05.05.2022 
hat der Rat eine Anpassung der Umsetzungsanweisung des Kooperati-
ven Baulandmodells beschlossen, die für Vorhaben mit Wohnungsbau 
und Grundstückskauf ab dem 17.03.2022 gilt; ein freiwilliger Wechsel in 
die angepasste Fassung der Umsetzungsanweisung 2022 ist nicht vor-
gesehen. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die verbindliche Bau-
leitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und 
die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum 
Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell 2017 kommt bei Vorhaben 
unterhalb der Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohn-
zwecke oder mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung. 
Für die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells in der Fassung 
vom 24.02.2014 gilt als Bagatellgrenze ein Vorhaben mit weniger als 
25 Wohneinheiten (ohne Geschossfläche Wohnen als Schwellen-
grenze). 
Mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen voraus-
sichtlich 354 neue Wohneinheiten entwickelt werden. Damit sind die Vo-
raussetzungen für die Anwendung des Kooperativen Baulandemodells 
gegeben. 
Da der Grundstückskauf zwischen dem 24.02.2014 und 22.09.2016 ge-
tätigt wurde und der Einleitungsbeschluss vor dem 30.06.2018 erfolgte, 
besteht für die Vorhabenträger die Möglichkeit zur Projektumsetzung ge-
mäß des Koop BLMs in der (alten) Fassung vom 24.02.2014 oder ge-
mäß der fortgeschriebenen Fassung vom 10.05.2017 zu wählen. 
Der Planbegünstigte hat sich für die Anwendung des Kooperativen Bau-
landmodells in der Fassung vom 24.02.2014 ausgesprochen – mit der 
Verpflichtung, im Plangebiet 30 % der durch Planungsrecht entstehen-
den Geschossfläche Wohnen als öffentlich geförderter Wohnungsbau zu 
errichten und für diesen zu binden.  
Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells erfolgt unter den 
nachfolgend benannten Aspekten: 
Angemessenheitsprüfung 
Auf der Grundlage des Koop BLMs in der Fassung vom 24.02.2014 ist 
zunächst eine Bodenwertermittlung erforderlich. Diese ist die Grundlage 
der Angemessenheitsprüfung. 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau  
Gemäß den Vorgaben des Koop BLMs ist der Planbegünstigte verpflich-
tet, 30% der durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche 
Wohnen für öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Unabhän-
gig von der Angemessenheitsprüfung, die das Kooperative Baulandmo-
dell in der Fassung vom 24.02.2014 vorgibt, verpflichten sich die Vorha-
benträger unabhängig vom Ausgang der Angemessenheitsprüfung, im 
Plangebiet zur Umsetzung eines 30 %igen Anteils öffentlich geförderter

- 12 - 
 
Wohnungen. Im gesamten Plangebiet werden somit voraussichtlich circa 
100 öffentlich geförderte Wohneinheiten entstehen. Innerhalb der Bau-
felder 1 und 2 (westlicher Teil des Plangebietes) sind jeweils freifinan-
zierte und geförderte Wohnungen geplant. Im Baufeld 3 (Mitte des Plan-
gebietes) sind ausschließlich freifinanzierte Wohnungen vorgesehen. Im 
Baufeld 4 unmittelbar an der Ringstraße sind sowohl freifinanzierte als 
auch öffentlich geförderte Wohnungen in Verbindung mit der Errichtung 
einer Kindertageseinrichtung für sechs Gruppen geplant. 
Der öffentlich geförderte Wohnungsbau soll über Vereinbarungen im 
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesi-
chert werden. Dabei bezieht sich der Nachweis des geförderten Woh-
nungsbaus auf die Geschossfläche der Wohnnutzung in Vollgeschossen 
gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 BauNVO. 
Soziale Infrastruktur – Kindertageseinrichtung 
Vor dem Hintergrund des hohen Ausbaubedarfs im Stadtteil Rodenkir-
chen besteht für das Plangebiet der Bedarf einer Kindertageseinrich-
tung. Der Planbegünstigte verpflichtet sich zur Realisierung einer in die 
Wohnbebauung integrierten Kindertageseinrichtung für sechs Gruppen 
im Baufeld 4. Im Durchführungsvertrag wird die Umsetzung und Kosten-
übernahme für die Kindertageseinrichtung gesichert. 
Öffentliche Grünflächen 
Der Stadtteil Rodenkirchen (im gleichnamigen Stadtbezirk Rodenkir-
chen) hat eine Gesamtgröße von 786 ha. Erholungsflächen nehmen 
hierbei mit 169 ha einen Flächenanteil von 21,5 % an der Stadteilfläche 
ein (vgl. www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf15/statistik-standar-
dinformationen/kölner_stadtteilinformationen_zahlen_2021.pdf). Bei ei-
ner Einwohnerzahl von 17.174 im Stadtteil Rodenkirchen steht jeder Ein-
wohnerin/ jedem Einwohner rechnerisch eine Erholungsfläche von 
98,4 m² zur Verfügung. Damit ist das im Stadtteil Rodenkirchen beste-
hende Grünflächenangebot als sehr hoch zu bewerten. 
Zum Plangebiet an der Ringstraße sind siedlungsnahe Grünflächen, das 
heißt Grünflächen über 10 ha Größe, die vorwiegend der halb- und 
ganztägigen Erholung dienen, in einer Wege-Entfernung bis zu 1.000 m 
mit dem Forstbotanischen Garten südwestlich des Plangebietes, dem 
Grünzug zwischen den Stadtteilen Rodenkirchen und Hahnwald (südöst-
lich des Plangebietes), dem Rheinufer (nordöstlich des Plangebietes) 
und dem Äußeren Grüngürtel (nordwestlich des Plangebietes) vorhan-
den. Ein siedlungsnaher Freiraum erfüllt stets gleichfalls die Funktion ei-
nes wohnungsnahen Freiraums. 
Wohnungsnahe Grünflächen, die dem unmittelbaren Wohnumfeld in ei-
nem Einzugsbereich von circa 500 m zugeordnet und in kurzer Zeit er-
reichbar sind, sind im Umfeld des Plangebietes nicht bzw. nicht in aus-
reichender Größe und Anzahl vorhanden. Wohnungsnahe Grünflächen 
mit einer geringeren Flächengröße ab etwa 0,5 ha dienen vorrangig der 
Kurzzeiterholung und haben besondere Bedeutung für Kinder, ältere o-
der mobilitätseingeschränkte Menschen. Innerhalb des Plangebietes 
werden daher zur Freiflächenversorgung wohnungsnahe öffentlich zu-
gängliche private Grünflächen als Begegnungs- und Aufenthaltsbereiche 
vorgesehen.

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Gemäß dem Koop BLM 2014 wurde der Grünflächenbedarf, welcher 
durch das Vorhaben ausgelöst wird, von den Fachämtern individuell er-
mittelt. Aus der vorhabenbezogenen Planung resultiert ein Mehrbedarf 
von 8.142 m² öffentlicher Grünfläche (bezogen auf 354 Wohneinheiten). 
Dieser Grünflächenbedarf soll innerhalb des Plangebietes auf zwei Teil-
flächen mit einer Gesamtgröße von 1.220 m² als öffentlich zugängliches 
Freiflächenangebot gedeckt werden (Stand 11/2022). Der verbleibende 
Mehrbedarf wird nach Abzug eines Anteils von 30 % aufgrund der quan-
titativen und qualitativen Grünversorgung im Stadtbezirk Rodenkirchen 
monetär abgelöst. Die Berechnung der Ablösesumme soll somit sowohl 
das öffentlich zugängliche Freiflächenangebot innerhalb des Plangebie-
tes als auch die bestehende quantitative und qualitative Grünversorgung 
im Stadtbezirk Rodenkirchen berücksichtigen. 
Öffentlicher Spielplatz 
Der Planbegünstigte ist verpflichtet, einen durch die Planung verursach-
ten Mehrbedarf an öffentlichen Spielplätzen zu errichten. Der durch die 
Planung ausgelöster Mehrbedarf beträgt bei 354 Wohneinheiten 
1.656 m². 
Diese Verpflichtung soll in Übereinstimmung mit den Zielvorstellungen 
des Amtes für Kinder, Jugend und Familie mit einer mindestens 500 m² 
großen öffentlich zugänglichen Spielplatzfläche innerhalb des Plange-
bietes berücksichtigt werden. Der darüber hinaus verbleibende Mehrbe-
darf wird durch die Vorhabenträger monetär abgelöst. Mit dem Ablöse-
geld sollen Freiflächen in der Umgebung des Plangebietes aufgewertet 
werden. 
Die Spielplatzfläche innerhalb des Plangebietes wird dem Innenhof im 
Baufeld 2 zugeordnet und soll mit Gemeinschaftsspielflächen für Klein-
kinder (private Spielflächen für Kleinkinder nach Satzung der Stadt Köln) 
kombiniert werden. Die Spielplatzfläche wird öffentlich zugänglich sein; 
die Herstellung wird durch die Vorhabenträger nach den Maßgaben der 
Stadt Köln erfolgen. Aufgrund der zum Teil vorgesehenen Unterbauung 
der Spielplatzfläche durch die Tiefgarage wird das Grundstück der Kin-
derspielplatzfläche nicht an die Stadt Köln übertragen. Der Spielplatz so-
wie die öffentliche Zugänglichkeit der Kinderspielfläche werden im vor-
habenbezogenen Bebauungsplan durch Gehrechte zugunsten der Allge-
meinheit und durch Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert. 
Qualifizierungsverfahren 
Die Verpflichtung zur Durchführung eines Qualifizierungsverfahrens fand 
in den Vorgaben des Koop BLMs in der Fassung von 2014 noch keine 
Anwendung. 
 
5 Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
Das städtebauliche Planungskonzept vom Architektur- und Städtebau-
büro ASTOC mit RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten setzt 
den vollständigen Rückbau des vorhandenen Gebäudebestandes für 
eine städtebauliche Neuordnung voraus. Vorgesehen ist die Realisie-
rung von maximal fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern mit etwa 354 
Wohnungen sowie einer Kindertageseinrichtung.

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Ausgehend von der Ringstraße werden sich an einer Baumallee als in-
terne Erschließung vier Wohnhöfe aufreihen. Sieben Wohngebäude in 
U-Form, Zeilen- und Winkelform bilden vier unterschiedliche Nachbar-
schaftshöfe. Durch die ringförmigen Gebäudestellungen und Öffnungen 
zwischen den Gebäuden werden offene und ruhige Wohnhöfe entste-
hen.  
In einem der vier Nachbarschaftshöfe wird eine öffentlich zugängliche 
Kinderspielfläche realisiert (Baufeld 2). Unmittelbar an der Ringstraße 
soll ein u-förmiges fünfgeschossiges Wohngebäude mit einer Kinderta-
geseinrichtung im Erdgeschoss entstehen. Der 6-gruppigen Kinderta-
geseinrichtung ist straßenabgewandt die Außenspielfläche der Einrich-
tung zugeordnet. 
Das Planungskonzept setzt für den nördlichen Teil des Plangebietes 
zwischen der Ringstraße und der Stadtbahnlinientrasse die städtebauli-
che Dichte des bestehenden drei- bis fünfgeschossigen Geschosswoh-
nungsbaus (einschließlich Nicht-Vollgeschosse) fort. Die Wohngebäude 
im Plangebiet werden Gebäudelängen von maximal 70 m und Gebäude-
tiefen von 14 bis 14,5 m aufweisen (mit Ausnahme der Kindertagesein-
richtung an der Ringstraße mit maximal 20 m Gebäudetiefe im Erdge-
schoss).  
Im südlichen Teil des Plangebietes zwischen der Stadtbahnlinientrasse 
und dem Lebensmittel-Markt soll zur südlich angrenzenden ein- bis drei-
geschossigen Wohnbebauung (vorwiegend Ein- und Zweifamilienhäu-
ser) eine Wohnbebauung entstehen, die zwischen der geplanten fünfge-
schossigen Bebauung und der bestehenden Wohnbebauung südlich des 
Plangebietes vermittelt. Der parallel zur südlichen Plangebietsgrenze 
gelegene Gebäuderiegel mit einer Länge von 67 m wird dabei durch ei-
nen zweigeschossigen Einschnitt gegliedert und bezüglich der Geschos-
sigkeit gestaffelt. 
Die geplante Bebauung nimmt hinsichtlich ihrer Anzahl der Geschosse 
und der Gebäudehöhen sowie der stärkeren Gliederung des Baukörpers 
an der südöstlichen Plangebietsgrenze Rücksicht auf die kleinteilige Be-
standsbebauung, unter Aufrechterhaltung des Planungsziels, im gesam-
ten Plangebiet eine Wohnbebauung in Form von Geschosswohnungs-
bau planungsrechtlich zu ermöglichen. 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Ring-
straße – im Bereich der vorhandenen nördlichen Zufahrt – über den Ein- 
und Ausfahrtsbereich für eine Tiefgarage, die sich bis auf eine Ausspa-
rung im Baufeld 2 nahezu über das gesamte Plangebiet erstreckt. Der 
durch die Wohnbebauung ausgelöste Stellplatzbedarf soll innerhalb die-
ser Gemeinschaftstiefgarage nachgewiesen werden. Die bestehende 
südliche Zufahrt von der Ringstraße soll im östlichen Eingangsbereich 
erhalten werden und sechs Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der 
Kindertageseinrichtung erschließen. Im Übrigen sind die Freiflächen des 
Plangebiets autofrei konzipiert.

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Freiraumkonzept 
Das Freiflächenkonzept sieht eine Gestaltung der Innenhöfe als Ge-
meinschaftsflächen für Kommunikation, Erholung und Kinderspiel mit ei-
ner intensiven Begrünung mit Stauden, Gräsern und Sträuchern vor. Die 
Hoffläche mit dem geplanten öffentlich zugänglichen Spielplatz (Bau-
feld 2) konnte teilweise von einer Unterbauung durch die Gemeinschaft-
stiefgarage freigehalten werden. Die Erschließungsachse soll als 
Baumallee ausgebildet und das Plangebiet von einer nahezu umlaufen-
den Baumreihe eingefasst werden. Dabei können an der nordwestlichen 
Plangebietsgrenze vier vorhandene Stieleichen in die Gestaltung der 
Freiflächen einbezogen werden.  
Zur Abgrenzung der Wohnungsgärten und als Sichtschutz sieht das 
Freiflächenkonzept überwiegend Hecken oder Pflanzungen aus Stau-
den, Gräsern und Hecken vor. Die Dachflächen werden extensiv be-
grünt. Der Aufbau von Photovoltaikanlagen ist zusätzlich auf diesen 
Dachflächen vorgesehen. Die Umsetzung beider Maßnahmen (Dachbe-
grünung und Photovoltaikanlagen) werden im Durchführungsvertrag ge-
sichert. 
 
6 Begründung der Planinhalte 
6.1 Grundzüge der Planung  
(Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Grundzüge der 
Planung insbesondere in der vorhabenbezogenen Definition der Art und 
des Maßes der baulichen Nutzung, der Gestaltung wohnbezogener 
Grün- und Freiflächen – einschließlich der Sicherung eines öffentlich zu-
gänglichen Kinderspielplatzes – und der Festsetzung geeigneter Immis-
sionsschutzmaßnahmen. 
 
6.2 Art der baulichen Nutzung 
Als Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplanes gemäß § 4 BauNVO ein „allgemeines Wohn-
gebiet“ (WA) festgesetzt. 
Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes folgt der Intention, die 
gemäß § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen vollstän-
dig zuzulassen. Neben der Zulässigkeit von Wohngebäuden sollen so-
wohl die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und 
Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe als auch 
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche 
Zwecke planungsrechtlich zulässig sein. Vorstellbar wäre beispielsweise 
die Zulässigkeit eines Kiosks im Zusammenspiel mit der Spielplatznut-
zung, ein Schuhmacher, eine Schneiderei oder ein Friseur. 
Unmittelbar an der Ringstraße – im Baufeld 4 – soll innerhalb des Wohn-
gebäudes im Erdgeschoss durch die Vorhabenträger eine Kindertages-
einrichtung für sechs Gruppen errichtet werden. Aufgrund der Gruppen-
anzahl handelt es sich um eine Anlage zur Kinderbetreuung, die nicht 
nur den Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner des Plangebiets

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deckt, sondern auch den der umliegenden Wohnnutzung. Die Verortung 
im Plangebiet wird durch textliche Festsetzung der Art der baulichen 
Nutzung und durch den Planeinschrieb „Kindertagesstätte im Erdge-
schoss“ im Baufeld 4 gesichert. 
Die gemäß § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzun-
gen – Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende 
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und 
Tankstellen – sollen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sein. Der 
Ausschluss dieser Nutzungen begründet sich durch den zum Teil gro-
ßen Flächenbedarf und widerspricht dem Ziel, die Flächen überwiegend 
für eine Wohnnutzung vorzuhalten. 
Um trotz der Festsetzung von allgemein zulässigen Nutzungen den Vor-
habenbezug herzustellen, wird gemäß § 12 Absatz 3a in Verbindung mit 
§ 9 Absatz 2 BauGB festgesetzt, dass im allgemeinen Wohngebiet im 
Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig 
sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträger im Durchführungs-
vertrag verpflichten. Mit der allgemeinen Festsetzung der baulichen Nut-
zung wird die Möglichkeit eröffnet, durch Änderung des Durchführungs-
vertrages die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu modifizieren, ohne dass 
es einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bedarf. 
Damit wird das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Vorha-
ben eindeutig definiert und das maßgebliche städtebauliche Ziel umge-
setzt, einen Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadt-
gebiet zu leisten. Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung fügt sich in 
die Nutzung der bestehenden Wohnquartiere an der Ringstraße ein. 
 
6.3 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), 
die Geschossflächenzahl (GFZ), die Anzahl der Vollgeschosse sowie die 
Höhe der baulichen Anlagen jeweils als Mindest- und Höchstmaß fest-
gesetzt. Die festgesetzten Maße orientieren sich am städtebaulichen 
Entwurf des Architektur- und Städtebaubüros ASTOC mit RMP Stephan 
Lenzen Landschaftsarchitekten. 
 
6.3.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl 
(GFZ) 
Für das allgemeine Wohngebiet wird eine GRZ von 0,5 festgesetzt. Der 
für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Orientierungswert der GRZ 
liegt gemäß § 17 BauNVO bei einem Wert von 0,4 und wird vor dem 
Hintergrund des städtebaulichen Ziels, in integrierter Lage durch Flä-
chenkonversion und Nachverdichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaf-
fen, leicht erhöht. 
Die GFZ für das allgemeine Wohngebiet wird mit 1,5 festgesetzt. Der 
Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 BauGB von 
1,2 wird somit überschritten.

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Überschreitung der GRZ- und GFZ-Orientierungswerte nach § 17 
BauNVO 
Um das zugrunde liegende städtebauliche Konzept, welches ein inner-
städtisch verdichtetes Wohnquartier vorsieht, umsetzen zu können, wer-
den die durch § 17 BauNVO vorgegebenen Orientierungswerte für die 
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sowohl durch die festge-
setzte GRZ als auch GFZ überschritten. Die Festsetzungen zum Maß 
der baulichen Nutzung entsprechen einer wohngebietstypischen städte-
baulichen Dichte. Die gegenüber den Orientierungswerten des § 17 
BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“ erhöhte Grundflächen- und Ge-
schossflächenzahl entsprechen dem städtebaulichen Ziel einer Nachver-
dichtung einer ehemals gewerblich genutzten Fläche mit Geschosswoh-
nungsbau. Die vorhandene, sehr gute Erschließung und Infrastruktur-
ausstattung des Standorts innerhalb des Stadtteils Rodenkirchen spre-
chen für eine intensivere städtebauliche Nutzung. Mit der städtebauli-
chen Maßgabe, der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwick-
lung den Vorrang zu geben, wird dem Grundsatz entsprochen, mit 
Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringe-
rung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nut-
zungen beizutragen. 
Die Überschreitungen werden ausgeglichen durch den Umstand, dass 
das Gebiet im Allgemeinen durch die Überplanung aufgewertet und ge-
ordnet wird. Zum Ausgleich der zuvor beschriebenen Überschreitungen 
werden im Plangebiet qualitativ hochwertige Freiflächen vorgesehen. In 
einem Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkirchen (RMP Stephan Lenzen Land-
schaftsarchitekten in Bonn) werden entsprechende Maßnahmen und In-
halte zur Begrünung beschrieben und im Durchführungsvertrag gesi-
chert. 
 
Folgende Maßnahmen werden getroffen, um die im Vergleich zur Be-
standssituation erhöhte bauliche Dichte sowie die Überschreitungen der 
erhöhten GRZ und GFZ auszugleichen. Ziel ist, gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse zu ermöglichen sowie nachteilige Auswirkungen auf die 
Umwelt zu vermeiden: 
− Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, 
was zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers 
beiträgt und sich positiv auf das Kleinklima auswirkt. Oberhalb der 
Dachbegrünung sind zum Teil Photovoltaikelemente vorgesehen, 
so dass diese in Zukunft einen Beitrag zur nachhaltigen Energiege-
winnung im Quartier leisten können. 
− Der motorisierte Individualverkehr (MIV) soll – bis auf die der Kin-
dertageseinrichtung zugeordneten Stellplätze – ausschließlich un-
terirdisch untergebracht werden. Die Tiefgarage wird großflächig in 
einer Qualität begrünt, die die Pflanzung von Gehölzen ermöglicht. 
− Die gebietsinternen Erschließungswege für Fußgänger innen und 
Fußgänger werden durch Bäume flankiert. 
− Gliederung der Freiräume durch Heckenstrukturen sowie Pflanzun-
gen aus Gräsern, Stauden und Sträuchern, so dass private Räume 
klar von den ö ffentlich zugänglichen Bereichen getrennt werden.

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Den Erdgeschosswohnungen werden somit private, durch Hecken 
gefasste Gartenflächen zugeordnet. 
− Die Innenhöfe der Wohngebäude sollen durch B egrünung gärtne-
risch gestaltet werden. Die gemeinschaftlich nutzbaren Wohnhöfe, 
werden mit Baumpflanzungen begrünt . Die vor Sonne und Wind 
schützenden Gehölze leisten somit einen Beitrag zur Sicherung der 
Aufenthaltsqualität dieser Begegnungs- und Kinderspiel plätze an 
heißen Sommertagen. 
Somit werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen 
auf die Umwelt können vermieden werden. 
 
6.3.2 Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO 
Im allgemeinen Wohngebiet wird für die zulässige Grundfläche von Ga-
ragen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 
§ 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-
che, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, eine Über-
schreitungsmöglichkeit bis zu einer GRZ von 0,9 festgesetzt. Die Fest-
setzung entspricht dem Flächenbedarf einer städtebaulichen Nachver-
dichtung durch Wohnungsbau mit der Realisierbarkeit einer Gemein-
schaftstiefgarage zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität der wohnungsna-
hen Freiflächen. 
Aufgrund der bisherigen gewerblichen Nutzung ist der Versiegelungs-
grad des Plangebietes sehr hoch; im Bestand sind 73 % der Fläche ver-
siegelt und weitere 18 % teilversiegelt (Rasengittersteine der Stell-
plätze). Der Anteil an Grünflächen ist mit insgesamt 9% Flächenanteil 
sehr gering. Die Überschreitung des Maßes der zulässigen Grundfläche 
von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im 
Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Gelän-
deoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, 
lässt daher geringfügige Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen 
des Bodens erwarten. Der Anteil versiegelter Flächen im Plangebiet wird 
voraussichtlich zukünftig circa 82 bis 85 % (einschließlich teilversiegelter 
Flächen, Planungsstand 10/2022) erreichen. Das in siedlungsstrukturell 
integrierter Lage gelegene und infrastrukturell gut angebundene Plange-
biet soll einer zukünftigen Wohnnutzung zugeführt werden. Das Vorha-
ben entspricht dem Ziel der Stadt Köln, durch Flächenkonversion und 
Nachverdichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Zudem wird dem 
städtebaulichen Grundsatz entsprochen, der Innenentwicklung einer Au-
ßenentwicklung den Vorrang zu geben und dadurch mit Grund und Bo-
den sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zu-
sätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizu-
tragen. 
 
6.3.3 Zahl der Vollgeschosse 
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient 
der Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung. Die getroffenen Hö-
henfestsetzungen orientieren sich unmittelbar an dem zugrundeliegen-
den städtebaulichen Konzept. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan

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soll mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (IV) eine maximal 
fünfgeschossige Bebauung mit vier Vollgeschossen zuzüglich eines 
Nicht-Vollgeschosses erzielt und dem städtebaulichen Ziel einer Nach-
verdichtung durch Geschosswohnungsbau entsprochen werden. Das 
fünfte Geschoss trägt als oberstes Geschoss (Nicht-Vollgeschoss) we-
sentlich zur Gestaltung des Gebäudeabschlusses, der Gliederung des 
Gebäudes und der räumlichen Wirkung der Bebauung auf seine Umge-
bung bei. 
Mit den maximal fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern soll innerhalb 
des Plangebietes der nördlich des Plangebietes realisierte drei- bis fünf-
geschossige Geschosswohnungsbau in Richtung Süden fortgesetzt wer-
den. Zur kleinteiligen Wohnbebauung an der Rotterbergstraße/Schütz-
straße soll mit der gestuften Festsetzung von zwei, drei und vier Vollge-
schossen im Baufeld 1 ein städtebaulich angepasster Übergang zwi-
schen der städtebaulichen Nachverdichtung mittels Geschosswoh-
nungsbau und einer aufgelockerten Bebauungsstruktur von Doppel- und 
Einfamilienhäusern sowie vereinzelten Mehrfamilienhäusern südlich des 
Plangebietes erzielt werden. 
Die im Baufeld 4 vorgesehene Kindertageseinrichtung wird als einge-
schossige Bebauung innerhalb des fünfgeschossigen Gebäudes festge-
setzt, soweit diese mit einer Gebäudetiefe von 20 m die Tiefe des Wohn-
gebäudes überschreitet. 
 
6.3.4 Gebäudehöhen 
Für die Wohngebäude werden Gebäudehöhen als Mindest- und Höchst-
maß über NHN festgesetzt, um das konkrete Vorhaben nach 
§ 29 BauGB zu sichern. Dabei berücksichtigt die Gebäudehöhenfestset-
zung innerhalb des Baufeldes 1 eine städtebauliche Höhenabstufung 
gegenüber der kleinteiligeren und niedrigeren Wohnbebauung an der 
Rotterbergstraße/Schützstraße. 
 
6.3.5 Technische Dachaufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von bauli-
chen und technischen Anlagen wie beispielsweise Lüftungs- und Kühl-
anlagen, Antennen, Treppenhäusern, Anlagen zur Nutzung von Solar-
energie und/oder Photovoltaik. Diese Anlagen sollen grundsätzlich zu-
lässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stö-
ren. Daher wurde festgesetzt, dass diese Anlagen die maximal zulässi-
gen Gebäudehöhen überschreiten dürfen. Das höchstzulässige Maß der 
Überschreitung wird auf 2,0 m begrenzt. Der Flächenanteil der Über-
schreitungen wird auf 30 % der Dachflächen begrenzt. Im Sinne des Kli-
maschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien werden Photo-
voltaikanlagen, die in Verbindung mit der festgesetzten Dachbegrünung 
auf den Dachflächen aufgebracht werden, von den Überschreitungsbe-
grenzungen hinsichtlich des Dachflächenanteils ausgenommen.

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6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Bauweise 
Für das allgemeine Wohngebiet (WA) wird für die geplante Anordnung 
der Gebäude eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um geschlos-
sene Raumkanten zur Umsetzung der städtebaulichen Grundidee, 
Nachbarschaftshöfe zu formen, zu erzielen. 
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen be-
stimmt und spiegeln das konkrete Vorhaben wider. Klarstellend wird ge-
regelt, dass die festgesetzten Baugrenzen nur für die oberirdischen Teile 
baulicher Anlagen gelten. 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 
BauNVO werden folgende Ausnahmetatbestände bezüglich Überschrei-
tungen von Baugrenzen festgesetzt: 
- Überschreitungen der Baugrenzen durch nicht überdachte, an 
Gebäude angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um 
bis zu 3,00 m sind zulässig. 
- Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäu-
deteile wie Erker und Balkone um bis zu 1,60 m sind zulässig.  
Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, wohnungsbezogene 
Freiräume in Form von Balkonen mit einer Gesamttiefe von etwa bis zu 
2,0 m zu realisieren und durch Erker die Baukörper gestaltend zu glie-
dern. Dabei dürfen im Hinblick auf eine ruhige und harmonische Fassa-
dengestaltung durch auskragende Bauteile in der Summe 55 % der je-
weiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. 
 
Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne 
die Zielsetzungen des städtebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen. 
Außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grund-
stücksflächen wird festgesetzt, dass nur erforderliche Lichtschächte und 
Be- und Entlüftungsanlagen für Tiefgaragen zulässig sind. Mit dies er 
Festsetzung wird das Ziel verfolgt, eine hohe Freiflächenqualität zu ge-
währleisten. Erhebliche Störungen sind hieraus nicht zu erwarten. 
Unterbauung nicht überbaubarer Grundstücksflächen 
Zur Umsetzung der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen ‚Klima-
schutzleitlinien zu Wohngebäuden‘ ist im Plangebiet die Nutzung von 
Geothermie mittels Wärmepumpen mit Grundwasserwärmenutzung vor-
gesehen. Die hierfür erforderlichen vier Brunnenanlagen sind in den 
Freibereichen außerhalb der Tiefgarage geplant – a) innerhalb der nicht-
überbaubaren Grundstücksfläche an der Baumallee/Kindertageseinrich-
tung (Haus 7), b) innerhalb der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche 
am nördlichen Rand des Plangebietes (Haus 3 / Haus 5) und c) inner-
halb der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche östlich von Haus 1. 
 
Die Brunnenbauwerke werden unter der Geländeoberfläche errichtet 
und erhalten mit Ausnahme der Schachtabdeckungen eine Erdüberde-
ckung von 80 cm. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Brunnenanla-

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gen wird festgesetzt, dass innerhalb nicht überbaubarer Grundstücksflä-
chen Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen Erzeugung, Verteilung, 
Nutzung oder Speicherung von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren 
Energien unterhalb der Geländeoberfläche zulässig sind. Zudem werden 
Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Schluck-
brunnen festgesetzt. 
 
6.5 Nebenanlagen 
Um eine gute Nutzbarkeit der Innenhöfe und der Grundstücke zu unter-
stützen und eine Übermöblierung zu verhindern, sind Nebenanlagen nur 
auf den dafür festgesetzten „Flächen Nebenanlagen, Stellplätze, Gara-
gen und Gemeinschaftsflächen“  zulässig. Hiervon ausgenommen sind 
nur private Kinderspielflächen, Abstellp lätze für Fahrräder, Aufstellflä-
chen für Abfallbehälter und Ver- und Entsorgungsanlagen wie beispiels-
weise Gasanschlussschränke.  
Darüber hinaus sind weitere Nebenanlagen ausgeschlossen. 
 
6.6 Stellplätze 
Zur Schaffung eines attraktiven Wohnquartiers mit einer Kindertagesein-
richtung wird das Quartier durch Realisierung einer Tiefgarage oberir-
disch weitgehend vom motorisierten Individualverkehr freigehalten. Der 
ruhende Verkehr wird unterirdisch in einer Tiefgarage organisiert. Daher 
sind Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder ausschließlich in der 
Tiefgarage (TGa) zulässig. Die Tiefgarage wird von der Ringstraße er-
schlossen. 
Lediglich die erforderlichen sechs Stellplätze für den Hol- und Bringver-
kehr der geplanten Kindertageseinrichtung (Kita) werden oberirdisch an-
geordnet und als solche festgesetzt. Diese Stellplätze stehen aus-
schließlich der Kita zur Verfügung. 
Fahrradabstellplätze sind sowohl innerhalb der Tiefgarage als auch 
oberirdisch vorgesehen. 
Tiefgarage 
Die Pkw-Stellplätze werden ausschließlich in einer Tiefgarage gebün-
delt. Dies ermöglicht eine frei von oberirdischen Pkw-Stellplätzen be-
legte Freiraumgestaltung. Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität 
der Planung und um möglichst zusammenhängende Freiräume zu erhal-
ten, werden die Stellplätze im allgemeinen Wohngebiet unterirdisch in 
Tiefgaragen und nur in den hierfür festgesetzten Bereichen "TGa" zuge-
lassen. Außerhalb der Baufelder und der gekennzeichneten Bereiche 
"TGa" sind Stellplätze – bis auf die sechs Stellplätze für den Hol- und 
Bringverkehr der geplanten Kindertagesstätte – ausgeschlossen. 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind im Plangebiet Stellplätze nur in den 
nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen für Tiefga-
ragen (TGa) und Stellplätze (St) zulässig. Innerhalb der Tiefgaragen 
sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren Flä-
chen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen

- 22 - 
 
Fläche von 20% der verbleibenden Tiefgaragenfläche zulässig. Verbun-
den mit den Festsetzungen zur Begrünung der nicht überbauten Flächen 
auf Tiefgaragen zielt diese Festsetzung auf die Beschränkung der Er-
richtung von Nebenanlagen auf dem Baugrundstück. 
 
6.7 Erschließung 
6.7.1 Äußere Erschließung 
Die äußere Erschließung des Plangebietes soll von der Ringstraße erfol-
gen. 
 
6.7.2 Verkehrsuntersuchung 
Für eine Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der geplanten 
Wohnbebauung (städtebauliche Nachverdichtung) wurden im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens Verkehrserhebungen an den Knoten-
punkten der Ringstraße (11.10.2018 und 04.04.2019) durchgeführt und 
das Verkehrsaufkommen differenziert nach tageszeitlicher und räumli-
cher Verteilung für den Bestand und Planfall ermittelt (BSV Büro für 
Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen, Stand 03/2022). 
Verkehrsaufkommen 
Aus dem vorgesehenen Nutzungskonzept für das Plangebiet wurde das 
Verkehrsaufkommen im Planfall für maximal 400 Wohneinheiten und 
880 Bewohnerinnen und Bewohner als Maximalannahme mit circa 
995 Kfz-Fahrten/24 h abgeschätzt (Worst-Case-Betrachtung im Ver-
kehrsgutachten). Pro Tag sind weitere 59 Kfz-Fahrten/24 h dem Besu-
cherverkehr sowie 88 Kfz-Fahrten/24 h dem Wirtschaftsverkehr zuzuord-
nen. Für die Wohnnutzung sind 1.142 Kfz-Fahrten/24 h im Ziel- und 
Quellverkehr zu erwarten. 
Für die sechsgruppige Kindertageseinrichtung mit 110 Kindern wurden 
135 Kfz-Fahrten/24 h im Ziel- und Quellverkehr angenommen. 
Aus dem vorhabenbezogenen Planungskonzept lässt sich ein zusätzli-
ches Verkehrsaufkommen von insgesamt 1.277 Kfz-Fahrten/24 h im 
Ziel- und Quellverkehr abschätzen. Mit einem zusätzlichen Verkehrsauf-
kommen von 124 Kfz-Fahrten/h (davon 90 Kfz-Fahrten/h im Quell- und 
34 Kfz-Fahrten/h im Zielverkehr) ist in der morgendliche Spitzenstunde 
zwischen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr auszugehen.  
Die nachmittägliche Spitzenstunde ist zwischen 16:00 Uhr und 17:00 
Uhr mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 127 Kfz-Fahrten/h 
aus den geplanten Nutzungen (davon 46 Kfz-Fahrten/h im Quell- und 81 
Kfz-Fahrten/h im Zielverkehr) zu erwarten. 
Prognosebelastungen Durchschnittlicher Tagesverkehr 
Der aus der Verkehrserhebung ermittelte Durchschnittliche Tagesver-
kehr (DTV) im Bestand wird in der folgenden Tabelle den prognostizier-
ten Belastungen im Planfall gegenübergestellt. Die DTV-Belastungen im 
Planfall setzten sich dabei aus den Bestandsbelastungen im DTV zuzüg-

- 23 - 
 
lich zusätzlicher Verkehrsbelastungen aus umliegenden Gebietsentwick-
lungen (Prognose-Nullfall) und des Zusatzverkehres aus dem Plangebiet 
an einem Werktag zusammen. 
 
  DTV 
Kfz/24 h 
Tag 
Kfz/16h 
Tag 
SV-
Anteil 
Nacht 
Kfz/8h 
Nacht 
SV-
Anteil 
Ringstraße 
nördlich der 
Schillingsrotter 
Straße 
Be-
stand 
7.100 424 5 % 39 10 % 
Plan-
fall 
7.600 453 5 % 42 10 % 
Ringstraße süd-
lich der Schil-
lingsrotter 
Straße 
Be-
stand 
7.750 466 5 % 38 5 % 
Plan-
fall 
8.350 501 5 % 42 5 % 
Ringstraße 
nördlich des 
Plangebiets 
Be-
stand 
6.750 405 5 % 36 5 % 
Plan-
fall 
7.500 448 5 % 40 5 % 
Ringstraße süd-
lich des Plange-
biets 
Be-
stand 
6.550 392 5 % 35 5 % 
Plan-
fall 
6.600 396 5 % 36 5 % 
Ringstraße süd-
lich Lebensmit-
telmarkt 
Be-
stand 
6.400 381 5 % 35 5 % 
Plan-
fall 
6.400 382 5 % 35 5 % 
Ringstraße Süd-
lich Rotterberg-
straße 
Be-
stand 
5.100 305 5 % 30 5 % 
Plan-
fall 
5.050 302 5 % 30 5 % 
Tabelle 1 Durchschnittlicher Tagesverkehr (DTV) Bestand und Planfall 
 
Leistungsfähigkeit des Straßennetzes und der Knotenpunkte 
Auf der Grundlage der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzen-
stunde wurden jeweils für Bestand und Planfall für die folgenden Kno-

- 24 - 
 
tenpunkte Leistungsfähigkeitsnachweise gemäß Handbuch für die Be-
messung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) einschließlich einer Ver-
kehrsqualitätsbewertung durchgeführt. 
Für den lichtsignalgeregelten Knotenpunkt Maternusstraße/Ring-
straße/Friedrich-Ebert-Straße/Brückenstraße (mit Buszufahrt) ergibt 
sich sowohl im Bestand als auch mit der Verkehrsbelastung im Prog-
nose-Planfall für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen und nachmittäg-
lichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe D. Maßgebend hierfür ist jeweils 
der Linksabbieger (auf dem Bussonderstreifen) aus der Ringstraße. Die 
Qualitätsstufe D bedeutet, dass die Wartezeiten für die jeweils betroffe-
nen Verkehrsteilnehmer beträchtlich sind und auf dem betrachteten 
Fahrstreifen im Kfz-Verkehr am Ende der Freigabezeit häufig ein Rück-
stau auftritt. 
Für die lichtsignalgeregelte Kreuzung Ringstraße/Schillingsrotter 
Straße wurde für den Bestand in der morgendlichen Spitzenstunde die 
Qualitätsstufe E und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Quali-
tätsstufe F ermittelt. Mit dem planbedingten Mehrverkehr wird im Prog-
nose-Planfall in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde 
für den Kfz-Verkehr die Qualitätsstufe F erreicht. Maßgebend ist in der 
morgendlichen und in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Zufahrt 
Ringstraße aus Südosten (Fahrtrichtung Nordwesten). Qualitätsstufe F 
heißt, dass die Wartezeiten der jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer 
sehr lang sind und die Kapazität im Kfz-Verkehr überschritten wird. Der 
Rückstau wächst stetig. Die Kraftfahrzeuge müssen bis zur Weiterfahrt 
mehrfach vorrücken. 
Durch Anpassung des Signalzeitenplans kann die Qualitätsstufe D er-
reicht werden. Die Rückstauläge in der Schillingsrotter Straße (Südwest) 
beträgt mit den optimierten Signalzeiten in der morgendlichen Spitzen-
stunde 68 m (95 % Sicherheit) und in der nachmittäglichen Spitzen-
stunde 89 m (95 % Sicherheit). Bis zum Bahnübergang Schillingsrotter 
Straße steht ein ausreichender Stauraum von rund 140 m zur Verfü-
gung. 
Für die verkehrszeichengeregelte Kreuzung Ringstraße/Kriemhild-
straße ergibt sich sowohl im Bestand als auch im Prognose-Planfall für 
den Kfz-Verkehr in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzen-
stunde die Qualitätsstufe B, d.h. die Wartezeiten sind für die jeweils be-
troffenen Verkehrsteilnehmer kurz. 
Für die lichtsignalgeregelte Kreuzung Ringstraße/Rotterberg-
straße/Siegfriedstraße ergibt sich mit der Verkehrsbelastung im Be-
stand und im Prognose-Planfall für den Kfz-Verkehr in der morgendli-
chen und nachmittäglichen Spitzenstunde jeweils die Qualitätsstufe C. 
Für die Qualitätsstufe C sind die Wartezeiten für die jeweils betroffenen 
Verkehrsteilnehmer spürbar. Nahezu alle während der Sperrzeit auf dem 
betrachteten Fahrstreifen ankommenden Kraftfahrzeuge können in der 
nachfolgenden Freigabezeit weiterfahren. Auf dem betrachteten Fahr-
streifen tritt im Kfz-Verkehr am Ende der Freigabezeit nur gelegentlich 
ein Rückstau auf. 
Im Bestand erreicht der lichtsignalgeregelte Knotenpunkt Sürther 
Straße/Grüngürtelstraße die Qualitätsstufe C – sowohl in der morgend-
lichen als auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde. Im Prognose-

- 25 - 
 
Planfall ergibt sich für den Kfz-Verkehr in der morgendlichen Spitzen-
stunde die Qualitätsstufe D und in der nachmittäglichen Spitzenstunde 
die Qualitätsstufe F. Maßgebend hierfür ist in der nachmittäglichen Spit-
zenstunde die Zufahrt Sürther Straße aus Südost (Fahrtrichtung Nord-
west). Durch Verlängerung der Freigabezeit der Zufahrt Sürther Straße 
aus Südost um fünf Sekunden (Freigabezeitende von Signalgruppe K2 
wird von Sekunde 42 auf Sekunde 47 verschoben und endet damit ge-
meinsam mit der Signalgruppe K1 aus der gegenüberliegenden Rich-
tung) kann in der nachmittäglichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe D 
erreicht werden. 
Fazit 
Im Prognose-Planfall wird das stark belastete umliegende Straßennetz 
durch die zusätzlichen Verkehre höher belastet. Die Kapazitätsgrenze 
der betrachteten Knotenpunkte wird teilweise überschritten – Qualitäts-
stufen F an den lichtsignalgeregelten Knotenpunkten Ringstraße/Schil-
lingsrotter Straße und Sürther Straße/Grüngürtelstraße. Eine ausrei-
chende Verkehrsqualität (Qualitätsstufe D) kann durch Anpassungen der 
Signalzeitenpläne erreicht werden. Unter dieser Voraussetzung kann der 
planbedingte Mehrverkehr vom umliegenden Straßennetz aufgenommen 
werden. 
Tiefgaragenzufahrt Ringstraße 
Die Leistungsfähigkeitsbetrachtung nach dem HBS an der Tiefgaragen-
zufahrt unmittelbar an der Ringstraße zeigte gute Verkehrsqualitäten. 
Sowohl in der morgendlichen als auch nachmittäglichen Spitzenstunde 
wird die Qualitätsstufe B erreicht. 
Querungsmaßnahme Ringstraße 
Vor dem Hintergrund der geplanten Kindertageseinrichtung wird zur Er-
höhung der Verkehrssicherheit eine Querungsmaßnahme für Zufußge-
hende über die Ringstraße (vor dem Haus 7) durch die Vorhabenträger 
geplant und umgesetzt werden. Im Durchführungsvertrag werden die Fi-
nanzierung und Umsetzung dieser Maßnahme gesichert. 
 
6.7.3 Innere Erschließung 
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine Tiefgaragen-
zufahrt von der Ringstraße – im nördlichen Teil des Baufeldes 4 – als al-
leinige Ein- und Ausfahrt einer baufeldübergreifenden Gemeinschaftsga-
rage. 
Die bestehende südliche Zufahrt an der Ringstraße soll erhalten werden 
und die Erschließung für die Feuerwehrfahrzeuge gewährleisten sowie 
dem Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung dienen. 
Zufußgehende und Radfahrende sollen zukünftig ebenfalls über die als 
Baumallee gestaltete südliche Zufahrt sowie über einen an der nördli-
chen Plangebietsgrenze verlaufenden Weg die Gebäudeeingänge und 
ebenerdigen Fahrradabstellanlagen erreichen. Für eine gemeinsame 
konfliktarme Nutzung für Zufußgehende und Radfahrende sollen im Be-
reich der Spielflächen Hinweisschilder für Radfahrende mit „Bitte Abstei-
gen, Kinderspielplatz“ aufgestellt werden.

- 26 - 
 
Ein- und Ausfahrtbereich Tiefgarage 
Im allgemeinen Wohngebiet wird die Lage der Tiefgaragenzufahrt an der 
Ringstraße in der Planzeichnung durch einen kombinierten Ein- und 
Ausfahrtbereich (Ein- und Ausfahrt TGa) festgesetzt. 
Ein- und Ausfahrtbereich Kindertageseinrichtung 
Mit der Festsetzung der „Ein- und Ausfahrt“ zugunsten der Kindertages-
einrichtung (sowie einem Geh- und Fahrrecht) sollen die sechs Stell-
plätze für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung er-
schlossen werden. 
Bedingte Festsetzungen zur Erschließung 
Die Umsetzung des Vorhabens ist in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden 
Bauabschnitten vorgesehen. Die Realisierung des ersten Bauabschnitts 
umfasst die Baufelder 1 und 2, der nachfolgende zweite Bauabschnitt 
die Baufelder 3 und 4. Da die Erschließung des Plangebietes über die 
Tiefgaragenzufahrt des Baufeldes 4 des zweiten Bauabschnittes erfol-
gen soll, soll die Erschließung der Wohngebäude der Baufelder 1 bis 2 
temporär über eine bedingte Festsetzung zur Erschließung über die in 
der Planzeichnung festgesetzte „Ein- und Ausfahrt Kindertageseinrich-
tung“ sowie über das in der Nebenzeichnung zur temporären Erschlie-
ßung festgesetzte Fahrrecht ermöglicht werden. Durch die auflösende 
Bedingung gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB ist die temporäre Erschlie-
ßung bis zur Fertigstellung der Tiefgarage mit „Ein- und Ausfahrt TGa“ 
an der Ringstraße befristet. 
Durch die Verpflichtung der Vorhabenträger zur Durchführung der Vor-
haben innerhalb einer bestimmten Frist gemäß § 12 Absatz 1 BauGB – 
im Durchführungsvertrag – wird sichergestellt, dass die Zwischener-
schließung angemessen zeitlich begrenzt beziehungsweise nur für einen 
bestimmten Zeitraum zulässig ist. Nach Fertigstellung der Tiefgaragen-
zufahrt an der Ringstraße soll die über die „Ein- und Ausfahrt Kinderta-
geseinrichtung“ zu erreichende innere Erschließung nur noch durch Zu-
fußgehende und Radfahrende und für die Bring- und Holverkehre der 
Kindertageseinrichtung genutzt werden. Die Nutzung der Zufahrtsstraße 
für den motorisierten Individualverkehr ist nach Fertigstellung der Tiefga-
rage dann unzulässig. 
 
6.7.4 Ruhender Verkehr 
Der derzeitige Planungsstand (10/2022) sieht 354 Wohneinheiten vor. 
Der durch den Neubau von 354 Wohnungen sowie der Kindertagesein-
richtung für sechs Gruppen ausgelöste Stellplatzbedarf wird innerhalb 
der Gemeinschaftstiefgarage nachgewiesen. Fahrradabstellplätze sind 
innerhalb der Tiefgarage und darüber hinaus oberirdisch geplant. 
Flächen für Tiefgaragen und Stellplätze 
Für Stellplätze und Garagen unterhalb der Geländeoberfläche werden 
zeichnerisch Flächen festgesetzt (TGa), in denen Tiefgaragen errichtet 
werden können. Mit Ausnahme von sechs ebenerdigen Stellplätzen für 
den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung sollen innerhalb

- 27 - 
 
des Plangebietes Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig sein. Zur Siche-
rung einer hohen Freiraumqualität wird festgesetzt, dass Stellplätze au-
ßerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Tiefgaragen und 
Stellplätze nicht zulässig sind. 
Die zeichnerischen Festsetzungen werden dahingehend textlich ergänzt, 
dass in Tiefgaragen – innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflä-
chen – Lagerflächen, Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen 
Fläche von 20% der Tiefgaragenfläche außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche zulässig sind. Verbunden mit den Festsetzungen zur 
Begrünung der nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen zielt diese 
Festsetzung auf die Beschränkung der Errichtung von Nebenanlagen 
auf dem Baugrundstück. 
 
Stellplatzbedarf nach Stellplatzsatzung 
Nach der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 17.03.2022 ergibt sich 
auf Grundlage der vorgesehenen Nutzungen ein Bedarf von 303 Pkw-
Stellplätzen, welche durch die ÖPNV-Reduzierungsquote auf 228 Pkw-
Stellplätzte reduziert werden können. Zudem entsteht der Bedarf von 
945 Abstellplätzen für Fahrräder. 
 
Nut-
zungs-
art Umfang 
Richtzahl nach Stellplatzsatzung Ermittelter Bedarf 
Zahl der herzu-
stellenden Stell-
plätze für Pkw 
Zahl der herzu-
stellenden Ab-
stellplätze für 
Fahrräder 
Stell-
plätze 
für Pkw 
Abstell-
plätze 
für 
Fahrrä-
der 
Wohnen  
354 WE 
30.157 
m² WF 
1 Stellplatz je 
2 WE 
(WE<50 m²) 
2 Stellplatz je 
3 WE (WE50-
75 m²) 
1 Stellplatz je WE 
(WE>75 m²) 
Abminderung 
ÖGW 20% (Ein-
kommensgruppe 
A) 
1 Abstellplatz je 
WE (WE<50 m²) 
1 Abstellplatz je 
30 m² WF 
Geförderter 
Wohnungsbau: 
1 Abstellplatz je 
30 m² WF 
 
299 
923 
 
Kinder-
tages-
einrich-
tung 
110 Kin-
der 
1 Stellplatz je 20-
30 Kinder 1 Abstellplätze 
je 10 Kinder 4 22 
  Summe: 303 945 
  
Reduzierter 
Stellplatzbedarf: 
Reduktionsfak-
tor 25% ÖPNV-
Infrastruktur 
228 
 
Tabelle 2 Stellplatzbedarf nach neuer Stellplatzsatzung (Planungsstand 
10/2022)

- 28 - 
 
Umsetzung 
Für das Vorhaben können die Anforderungen der Stellplatzsatzung der 
Stadt Köln erfüllt werden. Nach aktuellem Planungsstand sind 228 Tief-
garagen-Stellplätze zuzüglich 6 oberirdischer Stellplätze für den Bring- 
und Holverkehr der Kindertageseinrichtung vorgesehen. Alle erforderli-
chen 945 Abstellplätze für Fahrräder werden in der Tiefgarage nachge-
wiesen. Weitere Abstellplätze werden zusätzlich oberirdisch errichtet. 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gemäß § 12 Abs. 6 
BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze für Kfz nur innerhalb der Tiefga-
rage bzw. innerhalb der oberirdischen Stellplätze für den Hol- und Bring-
verkehr der Kindertageseinrichtung zulässig sind. 
 
6.8 Technische Infrastruktur 
Versorgung 
Die erforderlichen Leitungstrassen zur Versorgung des Plangebietes mit 
Strom und Wasser sind über das vorhandene Leitungsnetz in der Ring-
straße gesichert. Aufgrund der geplanten baulichen Verdichtung sind im 
Plangebiet nur unterirdische Versorgungsanlagen (Trafostationen) veror-
tet. 
Entsorgung 
In der Ringstraße befindet sich ein Mischwasserkanal (öffentlicher 
Sammler OB KR 1200/1330), der das anfallende Schmutz- und Nieder-
schlagswasser des Plangebietes aufnehmen kann, so dass die Entsor-
gung des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers gesichert ist. 
Für das Plangebiet sind zwei Entwässerungssysteme geplant, die au-
ßerhalb der Tiefgarage verlaufen. Der vorhandene Kanalhausanschluss 
an den Sammler in der Ringstraße (Verortung circa Mitte Haus 7) kann 
wiederverwendet werden; der Übergabeschacht auf dem Grundstück 
wird erneuert (vgl. WILLEMS Ingenieurgesellschaft für Straßen und Tief-
bau mbH: Entwässerungskonzept zum Kanalentwurf, Bergisch Glad-
bach, 08.11.2022). 
Entwässerungssysteme 
1. Mischwassersystem für Schmutzwasser und belastetes Regenwasser 
der Balkone und Rinnen der Hauszugänge, 
2. unbelastetes Regenwasser der begrünten Gebäudedächer, der be-
grünten Tiefgarage und fußläufiger Wege. 
Das Schmutzwasser und belastetes Regenwasser werden am An-
schluss der Ringstraße zusammengeführt und als Mischwasser an die 
öffentliche Vorflut angeschlossen. Das Niederschlagswasser mit gerin-
ger Belastung wird eingeleitet, da das Plangebiet in der Wasserschutz-
zone III liegt. 
Niederschlagswasser 
Die Baufelder sind fast vollständig mit einer Tiefgarage unterbaut. Die 
Dachflächen des obersten Nicht-Vollgeschosses werden als Gründächer 
mit extensiver Begrünung geplant. Die nicht überbauten Flächen der

- 29 - 
 
Tiefgarage werden mit 90-110 cm aufgeschüttet und intensiv begrünt. 
Auf den Hauptdächern sind Photovoltaik-Anlagen geplant; das Regen-
wasser im Bereich der Photovoltaik-Anlagen soll über die Gründächer 
abgeleitet werden. 
Das unbelastete Regenwasser wird gegenläufig nach Westen geführt 
und im Bereich des westlichen Grundstücksstreifens (parallel zu den 
Gleisanlagen der Stadtbahnstrecke) versickert werden. Die Versicke-
rungskörper werden so ausgelegt, dass sie den vorhandenen und ge-
planten Baumbestand nicht gefährden. Die geplante Versickerung wird 
in einer Tiefe von 2,0 bis 3,0 m mit Versickerungskästen erfolgen. 
Das anfallende Regenwasser auf der Tiefgaragen-Decke, der Wege, 
Spielflächen und Gärten soll vollständig über den Bodenaufbau in die 
Drainschicht abgeleitet werden. Die Reinigung erfolgt über die belebte 
Bodenschicht. 
Starkregenbetrachtung/Überflutungsnachweis 
Die Freiflächen liegen tiefer als die Gebäude, so dass die Entwässerung 
allseits vom Gebäude weg erfolgt. Nach dem erarbeiteten Überflutungs-
nachweis nach DIN 1986-100 werden für potenzielle Starkregenereig-
nisse Auslaufzonen und Retentionszonen für das Oberflächenwasser 
angelegt. In den Hofbereichen auf der Tiefgarage werden Mulden aus-
gebildet, die im Starkregenereignis zur Rückhaltung dienen, d.h. sowohl 
private Grünflächen als auch private Spielflächen werden als Retenti-
onsraum dienen, jedoch nicht die Freifläche der Kindertageseinrichtung 
(Baufeld 4). 
Das Regenwasser der Dachflächen soll auf den Dachflächen, welche als 
Retentionsflächen mit einem Stauvolumen von mindestens 76 m³ ausge-
bildet werden, zurückgehalten werden. 
Überflutungsschutz 
Die Rückstauebene am Anschlusspunkt in der Ringstraße liegt bei ca. 
47,80 und 47,45 m ü. NHN Straßenoberkante. Die tiefste OKFF des Ge-
bäudes an der Ringstraße liegt bei 47,90 m ü. NHN. Alle übrigen Ge-
bäude liegen höher (48,20, 48,50, 48,70 m ü. NHN), so dass ein Rück-
stau auf Straßenoberkante keinen Schaden an den Gebäuden verursa-
chen wird. Die Überflutungsberechnung nach DIN 1986-100 ergibt einen 
Einstau im Bereich der Höfe. Weitere Reserven werden auf den Wegen 
und in den Gärten bestehen, so dass die Wohngebäude auch bei stärke-
ren Regenereignissen geschützt sein werden. Im Hofbereich des Baufel-
des 4 ist eine Freifläche der Kindertageseinrichtung geplant, die nicht 
eingestaut wird. Im nordöstlichen Bereich dieser Fläche wird eine 
233 m² große Retentionsbox auf die Tiefgaragendecke verlegt. Die Zu-
läufe an die Retentionsbox liegen oberhalb der Regelentwässerung. Das 
angestaute Regenwasser wird gedrosselt an die Entwässerung abgelei-
tet. 
Brandschutz 
Zur Sicherstellung der Personenrettung und wirksamer Löscharbeiten 
gemäß § 14 BauO NRW ist eine Feuerwehrzufahrt von der Ringstraße 
über die südliche Zufahrt (Baumallee) vorgesehen. Ausschließlich für 
das Baufeld 4 unmittelbar an der Ringstraße besteht eine zusätzliche

- 30 - 
 
Feuerwehrzufahrt mit Aufstellflächen an der nördlichen Gebäudeseite 
des Wohngebäudes mit Kindertageseinrichtung. Die im Plangebiet vor-
gesehenen Feuerwehrzugänge, Aufstellflächen für die Feuerwehrfahr-
zeuge entsprechen den Anforderungen des Brandschutzes. 
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge 
von 1600 l/min (96 m³/h) über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden 
im Umkreis von 300 m erforderlich. Die Löschwasserversorgung basiert 
auf der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Ringstraße. Für die Erst-
brandbekämpfung müssen Hydranten (DN80) in einer Entfernung von 
weniger als 100 m zum Gebäudezugang erreichbar sein. Die Anordnung 
von weiteren Hydranten (Objektschutz) im Plangebiet ist daher erforder-
lich. 
Der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehen un-
ter diesen Voraussetzungen keine brandschutztechnischen Belange ent-
gegen. 
 
6.9 Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur 
Kindergartenbedarfsplanung 
Im Stadtteil Rodenkirchen besteht ein hoher Bedarf am Ausbau von Kin-
dergartenplätzen. Der durch die Planung ausgelöste zusätzliche Bedarf 
soll durch die innerhalb des Plangebietes vorgesehene Kindertagesein-
richtung für sechs Gruppen gedeckt werden. Durch die Kennzeichnung 
„Kindertageseinrichtung im Erdgeschoss“ innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche an der Ringstraße (im Baufeld 4) und textliche Fest-
setzung wird die Kindertageseinrichtung im Plangebiet gesichert.  
Schulentwicklungsplanung 
Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an Plätzen in Schulen kann 
durch die vorhandenen bzw. zum Teil in Planung befindlichen Infrastruk-
tureinrichtungen gedeckt werden. 
Die dem Plangebiet am nächsten gelegenen Grundschulen sind die Ge-
meinschaftsgrundschule (GGS) Sürther Hauptstraße 149, die GGS Zum 
Hedelsberg 13, die GGS Adlerstraße 13, die KGS, EGS Mainstraße 75 
und die KGS Franziskus-Schule, Cäsarstraße 21. Im Umfeld des Plan-
gebietes sind an den Grundschulen ausreichend Kapazitäten vorhan-
den, um den zusätzlichen Bedarf an Grundschulplätzen für das neu ent-
stehende Wohnquartier decken zu können. Zusätzliche Kapazitäten ent-
stehen mit dem Neubau für die Ernst-Moritz-Arndt-Schule (EMA) im 
Sürther Feld. 
Spielplatzbedarf 
Infolge der Planung von 354 Wohneinheiten entsteht ein zusätzlicher 
Bedarf an öffentlicher Spielplatzfläche nach der Berechnungsgrundlage 
des Kooperativen Baulandmodells von insgesamt 1.628 m². 
Das städtebauliche Planungskonzept berücksichtigt eine Spielplatzflä-
che im Baufeld 2 des 1. Bauabschnittes mit einer Größe von mindestens 
500 m². Die Spielplatzfläche wird als private Grünfläche, Zweckbestim-
mung Kinderspielplatz und als mit Gehrechten zu belastende Fläche 
festgesetzt.

- 31 - 
 
Um die Erreichbarkeit des Spielplatzes auch für Kinder aus der näheren 
Umgebung zu gewährleisten, werden die Spielflächen und ihre Zuwe-
gungen als Gehrecht für die Allgemeinheit festgesetzt. Das Gehrecht zu-
gunsten der Allgemeinheit führt von der Ringstraße zu der Spielplatzflä-
che.
 
Die Spielplatzfläche wird durch die Tiefgarage zum Teil unterbaut, daher 
wird das Grundstück der Kinderspielplatzfläche nicht an die Stadt Köln 
übertragen. Die Sicherung der Herstellung der Spielplatzflächen wird in 
dem noch abzuschließenden Durchführungsvertrag geregelt. Die Gestal-
tung der mindestens 500 m² großen Spielplatzfläche für Kinder und Ju-
gendliche (6 bis 18 Jahren) als auch der Kinderspielplätze gemäß § 9 
BauO NRW (Spielflächen für Kleinkinder) erfolgen in Abstimmung mit 
den Fachdienststellen. 
Der darüber hinaus verbleibende planbedingte Mehrbedarf öffentlicher 
Spielplatzfläche aus dem Kooperativen Baulandmodell wird durch die 
Vorhabenträger monetär abgelöst. Mit der Ablösezahlung sollen Freiflä-
chen in der Umgebung des Plangebietes aufgewertet werden. 
Nach der Satzung der Stadt Köln für private Spielflächen werden im 
Plangebiet zudem wohnungsnahe Spielflächen für Kleinkinder von 0 bis 
6 Jahren berücksichtigt. 
 
6.10 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
– Lärm 
Das Plangebiet ist durch Lärm vorbelastet, einerseits durch Verkehrs-
lärmimmissionen des Straßen-, Schienenverkehrs und Flugverkehrs, an-
derseits durch Gewerbelärmimmissionen. Zum vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan „Ringstraße 38 - 46“ wurde eine schalltechnische Untersu-
chung zu den Lärmemissionen und -immissionen (Peutz Consult GmbH, 
Stand 10.10.2022) durchgeführt. Als maßgebliche Emittentenarten wa-
ren Verkehrslärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs und 
Gewerbelärmimmissionen zu berücksichtigen. Gegenstand der Untersu-
chung war daher die Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen – 
einschließlich der Geräuschimmissionen der zur Wohnbebauung gehöri-
gen Tiefgaragennutzung – in Bezug auf das Plangebiet. Die Untersu-
chung schloss zudem die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf 
die Umgebung ein: Die Ermittlung und Beurteilung der Lärmemissionen 
aus dem Plangebiet durch die Tiefgaragennutzung (Nachbarschafts-
lärm) und die Veränderung der Straßenverkehrslärmimmissionen auf öf-
fentlichen Straßen infolge des planbedingten Mehrverkehrs. 
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf die Planung einwirken-
den Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für 
die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ 
dar. Bei Nachbarschaftslärm durch Fahr- und Parkvorgänge an Wohn-
häusern bzw. Tiefgaragen kann auf die schalltechnischen Orientierungs-
werte der DIN 18005 zurückgegriffen werden. Zur Bewertung des Ge-
werbelärms wird die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ 
(TA Lärm) herangezogen.

- 32 - 
 
Gebietsbe-
zeichnung 
TA Lärm 
Immissionsrichtwerte 
in dB(A) 
DIN 18005 Teil 1, Bei-
blatt 1 
Orientierungswerte in 
dB(A) 
Klammerwert gilt für In-
dustrie / Gewerbe, Frei-
zeitlärm 
Tag Nacht Tag Nacht 
Reines Wohn-
gebiet (WR) 
50 35 50 40 (35) 
Allgemeine 
Wohngebiete 
(WA) 
55 40 55 45 (40) 
Mischgebiet 60 45 60 50 (45) 
Tabelle 3 Immissionsrichtwerte TA Lärm, Orientierungswerte DIN 18005 
Für die Beurteilung der auf die Wohngebäude einwirkenden Lärmimmis-
sionen im Plangebiet werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für 
allgemeine Wohngebiete in Übereinstimmung mit der festgesetzten Art 
der baulichen Nutzung herangezogen. 
 
6.10.1 Einwirkungen aus der Umgebung auf das 
 Plangebiet (öffentlicher Straßen- und 
 Schienenverkehr, Flugverkehr) 
Die Lärmsituation im Plangebiet wird im Hinblick auf den Verkehrslärm 
auf öffentlichen Straßen durch den Kfz-Verkehr auf der Ringstraße, 
Schillingsrotter Straße, Kriemhildstraße, Siegfriedstraße, Rotterberg-
straße und der BAB 4 bestimmt. 
In die Berechnung des Straßenverkehrslärms nach den Richtlinien für 
den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) wurden die Straßenverkehrszah-
len aus dem Verkehrsgutachten der BSV Büro für Stadt und Verkehrs-
planung GmbH, Stand Oktober 2020, sowie die Verkehrszahlen gemäß 
NWSIB Online und Lärmkarten NRW eingestellt. 
In Bezug auf den öffentlichen Schienenverkehrslärm wird die Lärmsitua-
tion des Plangebiets durch den Stadtbahnbetrieb der Linien 16 und 17 
bestimmt. Der Schienenverkehrslärm wurde nach der Richtlinie zur Be-
rechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03) ermit-
telt. Die den Berechnungen zugrunde liegenden Eingangsparameter zur 
Bestimmung der Emissionen des öffentlichen Schienenverkehrs erfolg-
ten auf Grundlage der Aushangfahrpläne der Kölner Verkehrs-Betriebe. 
Hinsichtlich der Fluglärmimmissionen wurde sowohl im Tag- als auch im 
Nachtzeitraum ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) berücksichtigt.

- 33 - 
 
Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen erfolgte für Rasterlärm-
karten (Isophonenkarten) auf Höhe von 2 m (Erdgeschoss), 5 m (1. 
Obergeschoss), 8 m (2. Obergeschoss) und 11 m (3. Obergeschoss), 
getrennt für den Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und den Nachtzeit-
raum (22.00 bis 6.00 Uhr) unter Einbeziehung des Fluglärms im Hinblick 
auf die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der 
DIN 18005 und mittels einer Ausweisung der maßgeblichen Außenlärm-
pegel nach der DIN 4109 an den Fassaden im Plangebiet für den Plan-
Fall. Zudem wurden Einzelpunktberechnungen für die Erstellung von 
Gebäudelärmkarten entlang der Fassaden der geplanten Bebauung für 
alle geplanten Geschosse durchgeführt. 
Beurteilung der Verkehrsgeräuschsituation Straßen- und Schienenver-
kehrslärm 
Das Plangebiet ist insbesondere durch Lärmimmissionen der Ringstraße 
stark vorbelastet. Innerhalb des Plangebietes werden durch Straßenver-
kehrslärm die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohn-
gebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und 45 dB(A) 
zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sowohl tags als auch nachts über-
schritten. Im nordöstlichen Plangebiet an der Ringstraße werden Beur-
teilungspegel von bis zu 66 dB(A) tags und bis zu 56 dB(A) nachts er-
reicht. Die Überschreitung des Orientierungswertes der DIN 18005 be-
trägt sowohl im Tagzeitraum als auch im Nachtzeitraum bis zu 11 dB(A). 
Durch Schienenverkehrslärm ergeben sich Beurteilungspegel von bis 
68 dB(A) tags und bis zu 63 dB(A) nachts im südwestlichen Plangebiet 
entlang der Schienentrasse. Die Überschreitungen der Orientierungs-
werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete durch Schienenver-
kehrslärm betragen bis zu 13 dB(A) im Tagzeitraum und bis zu 18 dB(A) 
im Nachtzeitraum. 
Die höher liegenden und im Rahmen der Abwägung noch als zulässig 
erachteten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärm-
schutzverordnung) von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für die 
Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes würden im Tag- 
und Nachtzeitraum durch den Straßenverkehrslärm bis zu 7 dB(A) sowie 
durch den Schienenverkehrslärm tags bis zu 9 dB(A) und nachts bis zu 
14 dB(A) überschritten werden. 
Als Grenze für die Gesundheitsgefährdung werden nach der Rechtspre-
chung des BVerwG Beurteilungspegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 
dB(A) angesehen. Mit Beurteilungspegeln von bis zu 63 dB(A) wird der 
Lärmsanierungswert für den Nachtzeitraum im Plangebiet durch Schie-
nenverkehrslärm erreicht. 
Im Vergleich zur freien Schallausbreitung wird bei Realisierung der ge-
planten Bebauung ein beruhigter Innenbereich mit Beurteilungspegeln 
von 45 bis 55 dB(A) tags und überwiegend 45 bis 50 dB(A) nachts er-
zielt. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine 
Wohngebiete im Innenbereich des Plangebietes im Tagzeitraum einge-
halten und im Nachtzeitraum um maximal 5 dB(A) überschritten. 
In den lärmexponierten Außenwohnbereichen, die zur Ringstraße und 
zur Stadtbahntrasse orientiert sind, werden im Tagzeitraum an den Fas-
saden Beurteilungspegel von mehr als 62 dB(A) erreicht. Für Außen-

- 34 - 
 
wohnbereiche wie Balkone und Terrassen sollte die Einhaltung des Ori-
entierungswertes der DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) tags an-
gestrebt werden, da im Mischgebiet gewohnt werden kann. 
 
6.10.2 Schallminderungsmaßnahmen – Verkehrs-
 lärm 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete 
überschritten werden, werden im Plangebiet Schallminderungsmaßnah-
men erforderlich. Grundsätzlich stehen für Schallminderungsmaßnah-
men die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung: 
− das Einhalten von Mindestabständen, 
− die differenzierte Ausweisung von Baugebieten, 
− die Durchführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen und 
− Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. 
Das Einhalten von Mindestabständen schied entlang der Ringstraße 
aufgrund der vorliegenden räumlichen Situation aus. Aus städtebauli-
chen Gesichtspunkten soll die Straßenrandbebauung übereinstimmend 
mit der Bauflucht der Bestandsbebauung nördlich des Plangebietes fort-
geführt werden. Von der Einhaltung von immissionsschutzbezogenen 
Mindestabständen von circa 70 bis 80 m von der Ringstraße und von 
circa 50 bis 60 m von der Stadtbahntrasse musste abgesehen werden, 
um zusätzlichen Wohnraum in integrierter Lage zu schaffen und dem ak-
tuellen Kölner Wohnraumbedarf gerecht werden zu können. Die vorge-
sehene Bebauung von vier Nachbarschaftshöfen – sowohl zur Stadt-
bahntrasse als auch zur Ringstraße – wird die geplante Bebauung des 
Blockinnenbereichs und ihre Außenwohnbereiche vor Schienen- und 
Straßenverkehrslärm weitgehend abschirmen. 
Innerhalb des Plangebietes, das – der Zweckbestimmung eines Allge-
meinen Wohngebietes folgend – einer Wohnnutzung zugeführt werden 
soll, werden keine differenzierten Baugebietsausweisungen vorgenom-
men. Ziel der Planung ist es, durch städtebauliche Nachverdichtung eine 
überwiegend vier- bis fünfgeschossige Wohnbebauung als Maßnahme 
der Innenentwicklung zu ermöglichen. Obgleich eine erhebliche Vorbe-
lastung durch Straßen- und Schienenverkehrslärmimmissionen besteht, 
wurde der Innenentwicklung einer Außenentwicklung der Vorrang gege-
ben. Dies ist zugleich als Beitrag zur weiteren Reduzierung der Flächen-
inanspruchnahme und damit auch zum Boden- und Klimaschutz zu be-
werten. 
Aufgrund der räumlich engeren Zuordnung zwischen Emittenten und Im-
missionsorten und aufgrund der geplanten Gebäudehöhen stellen aktive 
Schallschutzmaßnahmen für die Wohngebäude in Form von Lärm-
schutzwänden entlang der Ringstraße und den Gleisanlagen keine ge-
eigneten Schallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Orientierungs-
werte für die Wohngebäude dar, da gebäudehöhengleiche Lärmschutz-
wände die geplante Wohnnutzung abschotten würden. Zudem bliebe die 
Wirkung einer Lärmschutzwand an der Ringstraße und entlang des

- 35 - 
 
Schienenweges auf die unteren Geschossebenen beschränkt. Die ge-
plante Lärmschutzwand entlang der Schienentrasse dient dahingehend 
dem Schutz der Hausgärten. 
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das 
Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht – wie eine 
immissionsschutzbezogene Orientierung der Gebäude durch Gebäude-
stellung und -form, eine Orientierung der Wohnräume zur lärmabge-
wandten Seite, schallgedämmte Fenster, die Erhöhung der Schalldäm-
mung der Fassade, die Zuordnung der wohnbezogenen Freibereiche 
(Gemeinschaftsanlagen, Terrassen, Balkone) zu jeweils lärmabgewand-
ten Seiten bzw. Bereichen. Zur Festlegung von passiven Lärmschutz-
maßnahmen nach DIN 4109 sind die „maßgeblichen Außenlärmpegel“ 
heranzuziehen. Für alle Räume, die prinzipiell regelmäßig zum Schlafen 
genutzt werden könnten, ist die Schalldämmung der Außenbauteile auf 
den jeweils höheren Wert des maßgeblichen Außenlärmpegels (Tagzeit-
raum / Nachzeitraum) zu dimensionieren. Der Gewerbelärm wird berück-
sichtigt, indem der nach TA Lärm jeweilig anzusetzende Immissions-
richtwert für allgemeine Wohngebiete hinzuaddiert wird. Es wird jeweils 
das Maximum aus den ermittelten Gewerbelärmimmissionen (als worst-
case-Ansatz ohne Lärmschutzmaßnahmen) und dem gebietsabhängi-
gen Immissionsrichtwert herangezogen. 
Der für die Ermittlung der Lärmpegelbereiche maßgebliche Außenlärm-
pegel errechnet sich gemäß DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) 
aus der Summe der Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf die 
Planbebauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrslärm, 
Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm, Nachbarschaftslärm und Sozial-
geräusche der Kindertagesstätte. Auf der Basis einer Summenbetrach-
tung wurden die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt und Lärmpe-
gelbereichen zugeordnet, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die 
Darstellung der Lärmpegelbereiche erfolgt bei freier Schallausbreitung. 
Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden passive Schall-
schutzmaßnahmen gemäß der Darstellung der Lärmpegelbereiche 
(LPB) III bis V in der Planzeichnung festgesetzt. Aus den Lärmpegelbe-
reichen ergeben sich jeweils die Mindestanforderungen an die Luft-
schalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausge-
bauter Dachgeschosse) für den erforderlichen Nachweis im Baugeneh-
migungsverfahren. Ohne konkrete Planung kann daraus nicht ohne wei-
teres auf das erforderliche Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbau-
teile von Gebäuden und demzufolge auch nicht auf Schallschutzklassen 
für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der je-
weiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die 
üblicherweise erst im Baugenehmigungsverfahren bekannt werden. 
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) werden aufgrund der hohen Verkehrs-
lärmimmissionen vor den Fassaden des gesamten Plangebietes Beurtei-
lungspegel größer als 45 dB(A) erreicht. Zur Sicherstellung eines Innen-
pegels von 30 dB(A) im Nachtzeitraum, d.h. um eine zumutbare Schlaf-
ruhe in den Wohngebäuden zu erzielen, soll als Maßnahme des passi-
ven Schallschutzes eine fensterunabhängige Belüftung bei Schlaf- und 
Kinderzimmern festgesetzt werden. Bei Schlaf- und Kinderzimmern wird

- 36 - 
 
damit durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleich-
wertige Maßnahmen sichergestellt, dass die Fenster nachts geschlos-
sen bleiben können und ein wirksamer Lärmschutz erzielt wird. 
Zum Wohnen gehört die Nutzung einer Terrasse, eines Balkons/ einer 
Loggia oder eines Gartens. Diese sind als Außenwohnbereiche inner-
halb des Tageszeitraums vor Lärm zu schützen. Zum Schutz der Au-
ßenwohnbereiche sind im Plangebiet Schallschutzmaßnahmen zu tref-
fen. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren die Schwelle, bei der 
merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten 
sind.  
Im Plangebiet werden durch die vorgesehenen Gebäudestellungen die 
Außenwohnbereiche weitgehend vom Schienen- und Straßenverkehrs-
lärm abgeschirmt, so dass im Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) Beurteilungs-
pegel unter 60 dB(A) (jeweils an den Gebäudeaußenkanten) erreicht 
werden können.  
Zum Schutz der Außenwohnbereiche im östlichen Teil der Baufelder 1 
und 2 wird eine Baureihenfolge festgesetzt. Die aufgenommene be-
dingte Festsetzung regelt, dass zunächst die lärmabschirmende Wir-
kung der mit Gebäudeteil A und Gebäudeteil B bezeichneten westlichen 
Flanke des Plangebiets mit der als Mindest- und Höchstmaß festgesetz-
ten Gebäudehöhe hergestellt sein muss, bevor Wohnungen in den an-
grenzenden östlichen Bereichen der Baufelder 1 und 2 bezogen werden 
können. 
Zum Schutz der Außenwohnbereiche (Erdgeschosshöhe), die unmittelbar 
zu den Gleisanlagen orientiert sind, wird an der westlichen Plangebiets-
grenze eine Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 1,7 m und einem 
Schalldämmmaß von DL
R > 24 dB festgesetzt. Die Lärmschutzwand er-
möglicht in den Baufeldern 1 und 2 somit eine schienenlärmgeschützte 
Garten- oder Terrassennutzung – die berechneten Beurteilungspegel des 
Verkehrslärms in Erdgeschosshöhe liegen bei weniger als 60 dB(A) tags. 
An der westlichen Plangebietsgrenze zur Stadtbahnlinientrasse besteht 
im Bereich des Baufelds 2 bereits eine Grenzmauer. Soweit dies möglich 
ist, soll diese erhal ten (oder an gleicher Stelle ersetzt) und in Richtung 
Süden im Bereich des Baufeldes 1 verlängert werden. 
Durch Schallschutzmaßnahmen an Balkonen und Loggien – wie bei-
spielsweise entsprechende Verglasungen mit schallabschirmender Wir-
kung – soll sichergestellt werden, dass der Beurteilungspegel von 
62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Festsetzung sollen nur Bal-
kone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen ausgenommen 
sein, die zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite einen Balkon oder 
eine Loggia aufweisen. Die Wohnungen unmittelbar am Schienenweg 
und an der Ringstraße sind überwiegend als durchgesteckte Wohnun-
gen geplant, so dass diese eine ruhige Seite aufweisen, d.h. Aufent-
haltsräume einer Wohnung liegen auch an einer lärmabgewandten Fas-
sadenseite. 
Fazit 
Die Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, 
dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die ge-

- 37 - 
 
plante Wohnbebauung zur Erzielung gesunder Wohnverhältnisse so-
wohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. 
Die Festsetzung aktiver und passiver Schallschutzmaßnehmen stellen 
zudem die lärmgeschützte Nutzung der Außenwohnbereiche sicher. 
 
6.10.3 Gewerbelärmimmissionen 
Auf das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wirken 
mehrere gewerbliche Nutzungen aus der unmittelbaren Umgebung ein. 
Bei der Ermittlung der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmbe-
lastung wurde die Gesamtbelastung aller gewerblichen Schallquellen 
untersucht, die auf eine schutzwürdige Wohnnutzung einwirkt. Da hier-
bei die Richtwerte der TA Lärm zu beachten sind, liegt der maßgebliche 
Immissionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters. 
Aus den Berechnungsergebnissen geht hervor, dass bei freier Schal-
lausbreitung im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) im Bereich der An-
lieferung und der Einkaufswagensammelbox des benachbarten Lebens-
mittelmarktes Überschreitungen des Immissionsrichtwerts der TA Lärm 
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags um bis zu 4,5 dB(A) an 
der zu dem inneren Erschließungsweg orientierten Fassade des Wohn-
gebäudes im Baufeld 3 zu erwarten sind. Zudem sind Überschreitungen 
des Immissionsrichtwertes um 2,3 dB(A) im Bereich der oberirdischen 
Stellplätze an der zu dem inneren Erschließungsweg orientierten Fas-
sade des Wohngebäudes mit Kindertageseinrichtung im Baufeld 4 zu er-
warten. Innerhalb des Plangebietes überschreiten einzelne kurzzeitige 
Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 
dB(A); die kurzzeitig zulässigen Geräuschspitzen werden an allen Im-
missionsorten eingehalten. 
 
6.10.4 Schallminderungsmaßnahmen – Gewerbe-
 lärm 
Als grundsätzliche Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung des Gewerbe-
lärms im Tag- und Nachtzeitraum kommen auf der Ebene des Bebau-
ungsplans folgende Maßnahmen in Betracht: 
− Einhalten von Mindestabständen, 
− differenzierte Baugebietsausweisungen, 
− aktive Schallschutzmaßnahmen und 
− Ausschluss öffenbarer Fenster. 
Das Einhalten von Mindestabständen zwischen dem „allgemeinen 
Wohngebiet“ zur Emissionsquelle Lebensmittelmarkt ist für das Plange-
biet kein geeignetes Mittel, um schädliche Umwelteinwirkungen durch 
Gewerbelärm zu vermeiden. Es besteht ein städtebauliches Interesse, 
zukünftig eine Wohnbebauung im Sinne einer Innenentwicklung zu reali-
sieren. Das Einhalten größerer Abstände zur gewerblichen Nutzung 
kann ausscheiden, da durch geeignete bauliche und technische Vorkeh-
rungen sichergestellt werden kann, dass keine ungesunden Wohnver-
hältnisse entstehen.

- 38 - 
 
Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und Im-
missionsorten wurde als aktive Schallschutzmaßnahme die Verlegung 
der an der Südwestfassade befindlichen haustechnischen Anlagen des 
Lebensmittelmarktes (Kältemaschine, Splitgeräte, RLT-Anlagen) wäh-
rend des Bebauungsplanverfahrens Mitte des Jahres 2021 umgesetzt. 
Nach der Verlegung der haustechnischen Anlagen werden an der zum 
Lebensmittelmarkt orientierten Fassade des Wohngebäudes im Bau-
feld 1 die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohnge-
biete im Tag- und Nachtzeitraum eingehalten. 
Im Baufeld 3 wurde die Gebäudestellung innerhalb des Wohnhofes so 
angepasst, dass die zum Lebensmittelmarkt orientierte Hofseite vollstän-
dig geschlossen ist. Damit kommt sowohl der im Baufeld 3 als auch der 
im Baufeld 4 geplanten Bebauung unmittelbar an der Baumallee (Pro-
menade) eine lärmabschirmende Wirkung jeweils gegenüber den nörd-
lich liegenden Wohngebäuden bzw. Wohngebäudeteilen zu. 
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes in den Baufel-
dern 3 und 4 kommt der Ausschluss von Immissionsorten in Betracht. 
Für die schutzbedürftigen Räume an den südlichsten Fassaden inner-
halb der Baufelder 3 und 4 wird der Ausschluss öffenbarer Fenster 
festgesetzt. Es sollen Ausnahmen von der getroffenen Festsetzung zu-
lässig sein, soweit in einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen 
wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen die Anforderungen der 
TA Lärm eingehalten werden. Als architektonische Lösung sind inner-
halb des Plangebietes an den vom Gewerbelärm betroffenen Fassaden 
der Baufelder 3 und 4 Prallscheiben (vorgesetzte Kastenfenster) sowie 
soweit erforderlich eine Verglasung der Balkone zum Ausschluss von 
Immissionsorten vorgesehen. Zudem sind Ausnahmen vom Ausschluss 
öffenbarer Fenster zulässig, wenn durch Maßnahmen an der Gewerbe-
lärmquelle, beispielsweise durch Umbaumaßnahmen auf dem Lebens-
mittelmarktgrundstück, die Anforderungen der TA Lärm eingehalten wer-
den. 
Die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Immissionsorten stel-
len planungsrechtlich sicher, dass in Bezug auf Gewerbelärmimmissio-
nen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im 
Plangebiet erfüllt werden. 
 
6.10.5 Lärmimmissionen Tiefgaragenzufahrt 
Die Berechnung der durch die Nutzung der Tiefgarage erzeugten 
Lärmemissionen erfolgt auf Basis der in der Tiefgarage geplanten 148 
Stellplätze im ersten Bauabschnitt (Baufelder 1 und 2) und 228 Stell-
plätze (finale Ausbaustufe) nach TA Lärm unter Verwendung der Park-
platzlärmstudie. Da es sich bei der Tiefgarage nicht um eine gewerbliche 
Nutzung im eigentlichen Sinne handelt, erfolgt hingegen die anschlie-
ßende Beurteilung gemäß Vorgabe der Stadt Köln im Hinblick auf die 
Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005. 
Das Spitzenkegelkriterium der TA Lärm wird bei der Beurteilung der zu 
den Wohnanlagen gehörigen Tiefgarage aus diesem Grund nicht be-
rücksichtigt. Allen anderen Lärmbetrachtungen liegt der pessimale An-
satz des Verkehrsgutachtens mit einer Worst-Case-Betrachtung von 400 
Wohneinheiten zugrunde.

- 39 - 
 
Temporäre Tiefgaragenzufahrt 
Mit Realisierung des ersten Bauabschnittes (Baufelder 1 und 2) soll eine 
temporäre Tiefgaragenzufahrt nordwestlich des Lebensmittelmarktes (im 
Bereich der Häuser 1 und 4) als teilweise überdachte Rampe errichtet 
werden. Die Berechnung der Geräuschimmissionen der zur Wohnbe-
bauung gehörigen Tiefgaragennutzung erfolgte unter Berücksichtigung 
der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der geplanten Gebäude 
des ersten Bauabschnittes. Da die Tiefgarage des ersten Bauabschnit-
tes mit 148 Stellplätzen keine gewerbliche Anlage nach TA Lärm im en-
geren Sinne darstellt, erfolgte eine Bewertung der Lärmimmissionen 
nach den schalltechnischen Orientierungswerten für die städtebauliche 
Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ unter Zuhilfenahme 
der nach der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel der Fahrvorgänge 
an der Tiefgaragenzufahrt. Maximalpegel fanden keine Berücksichti-
gung, weil die Beurteilung nach DIN 18005 erfolgt. 
Bezüglich der Geräuschimmissionen der temporären Tiefgaragenzu-
fahrt, konnte ermittelt werden, dass die hier heranzuziehenden schall-
technischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohnge-
biete von 55 dB(A) im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) und 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum an allen betrachteten Immissionsorten eingehalten wer-
den. Am nächstgelegenen Plangebäude (Haus 4) wurden Beurteilungs-
pegel von bis zu 45,8 dB(A) tags und bis zu 41,7 dB(A) im Nachtzeit-
raum ermittelt. 
Endgültige Tiefgaragenzufahrt 
Die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage mit insgesamt 228 Stellplätzen und 
geschlossener Rampe erfolgt straßennah an der Ringstraße. Die Be-
rechnung der Geräuschimmissionen der zur Wohnbebauung gehörigen 
Tiefgaragennutzung erfolgte unter Berücksichtigung der abschirmenden 
und reflektierenden Wirkung der geplanten Gebäude. Da die Tiefgarage 
mit 228 Stellplätzen im vorliegenden Betrachtungsfall keine gewerbliche 
Anlage nach TA Lärm im engeren Sinne darstellt, erfolgte eine Bewer-
tung der Lärmimmissionen nach den schalltechnischen Orientierungs-
werten für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im 
Städtebau“ unter Zuhilfenahme der nach der TA Lärm ermittelten Beur-
teilungspegel der Fahrvorgänge an der Tiefgaragenzufahrt. Maximalpe-
gel fanden keine Berücksichtigung, weil die Beurteilung nach DIN 18005 
erfolgt. 
Die an der schutzbedürftigen Wohnnutzung im Plangebiet ermittelten 
Beurteilungspegel von bis zu 48,9 dB(A) im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 
Uhr) und bis zu 44,7 dB(A) im Nachtzeitraum halten die schalltechni-
schen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete 
von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ein. 
 
6.10.6 Schallminderungsmaßnahmen Tiefgaragen-
 zufahrt 
Eine schallabsorbierende Auskleidung der Tiefgaragenzufahrt wurde im 
Lärmschutzgutachten geprüft. Aufgrund der geringfügigen Reduzierung 
der Beurteilungspegel um 0,1 dB(A) sowohl im Tag- als auch Nachtzeit-
raum jedoch nicht zur Festsetzung im Bebauungsplan empfohlen.

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Der vorbeugende Immissionsschutz wird bereits auf städtebaulicher und 
architektonischer Ebene durch die Lage der Tiefgaragenzufahrt unmittel-
bar an der öffentlichen Straße und die Ausführung eines geschlossenen 
Rampenbereichs (gebäudeintegriert) erfüllt. 
Zur Festlegung von passiven Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet ge-
mäß DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) wurde bei der Ermitt-
lung der „maßgeblichen Außenlärmpegel“ auch der von der Tiefgaragen-
zufahrt ausgehende Lärm berücksichtigt. Herangezogen wurde dabei je-
weils das Maximum aus den ermittelten Tiefgaragenlärmimmissionen 
(als worst-case-Ansatz ohne Lärmschutzmaßnahmen) und dem gebiets-
abhängigen Immissionsrichtwert. Auf der Basis einer Summenbetrach-
tung wurden die maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt und Lärmpe-
gelbereichen zugeordnet, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. In-
sofern ist der von der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Lärm in die Fest-
setzung passiver Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen eingeflossen. 
 
6.10.7 Nachbarschaftslärm durch die geplante
 Tiefgarage 
Aus dem Plangebiet werden künftig Lärmemissionen durch die geplante 
private Tiefgaragennutzung – sowohl durch die temporäre Tiefgaragen-
zufahrt des ersten Bauabschnittes (Baufelder 1 und 2) als auch durch 
die Zufahrt an der Ringstraße (finale Ausbaustufe) – auf die nähere 
Nachbarschaft einwirken, die gemäß TA Lärm zu beurteilen sind.  
Temporäre Tiefgaragenzufahrt 
An den nächstgelegenen Immissionsorten Wohngebäude Kriemhild-
straße 17, Ringstraße 52, Ringstraße 36, Mildred-Scheel-Straße 13-25 
und Schillingsrotter Straße 45 werden mit maximalen Beurteilungspe-
geln von 38,5 dB(A) tags und 34,3 dB(A) nachts die Immissionsricht-
werte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tag-
zeitraum und 40 dB(A) im Nachtzeitraum eingehalten. 
Endgültige Tiefgaragenzufahrt 
Aus den Berechnungsergebnissen geht hervor, dass an den nächstgele-
genen Immissionsorten Wohngebäude Ringstraße 34 und 47 sowie 
Kriemhildstraße 17 maximale Beurteilungspegeln von 43,0 dB(A) tags 
und 38,8 dB(A) nachts erreicht werden. Die Immissionsrichtwerte für all-
gemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum und 40 dB(A) im 
Nachtzeitraum können damit an allen Immissionsorten sicher eingehal-
ten werden – auch ohne Berücksichtigung einer schallabsorbierenden 
Auskleidung der Tiefgaragenzufahrt. Dies schließt die Einhaltung des 
Spitzenpegelkriteriums der TA Lärm ein.

- 41 - 
 
6.10.8 Auswirkungen auf die Umgebung –   
 Zunahme des öffentlichen Straßen-  
 verkehrslärms 
Die schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH, 10.10.2022) 
betrachtete die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf öffentli-
chen Straßen – hier die Ringstraße und Kriemhildstraße – durch den zu-
sätzlichen Quell- und Zielverkehr des Plangebietes. 
Die Wohnnachbarschaft ist bereits erheblich durch Straßenverkehrslär-
mimmissionen vorbelastet. Infolge der Planung wird gegenüber der Be-
standssituation auf der Ringstraße ein Mehrverkehr von circa 1.277 Kfz-
Fahrten/24 h (Ziel- und Quellverkehr) erzeugt. 
An allen betrachteten maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld der Pla-
nung – mit Ausnahme der Ringstraße 52 – werden die Immissionsgrenz-
werte der 16. BImSchV von 59 dB(A) im Tagzeitraum und 49 dB(A) im 
Nachtzeitraum bereits im Prognose-Null-Fall überschritten. Die Zu-
nahme des Verkehrslärms im Prognose-Planfall gegenüber dem Prog-
nose-Null-Fall beträgt an den maßgeblichen Immissionsorten (Ring-
straße 34, 47, 52 und 61 und Kriemhildstraße 17) maximal bis zu 
0,4 dB(A) im Tagzeitraum und maximal bis zu 0,5 dB(A) im Nachtzeit-
raum. Pegelerhöhungen von deutlich weniger als 1 dB(A) sind vom 
menschlichen Ohr nicht wahrnehmbar. Eine erhebliche Verkehrszu-
nahme würde bei einem Anstieg der Emissionspegel um mindestens 
3 dB(A) vorliegen. 
Bei der vergleichenden Betrachtung von Prognose-Null-Fall und Prog-
nose-Planfall wird die Schwelle für den Bereich gesundheitsgefährden-
der Lärmbelastungen von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht 
an den Immissionsorten an der Ringstraße und Kriemhildstraße nicht 
überschritten. Eine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte 
ist bereits im Prognose-Null-Fall nicht gegeben. Trotz des Anstiegs der 
Verkehrsbelastung ist insgesamt keine erhebliche Veränderung der Ver-
kehrsgeräuschsituation im Umfeld der Planung zu erwarten und daher 
ist die künftige Verkehrsgeräuschsituation als zumutbar für die Nachbar-
bebauung einzustufen. 
 
6.10.9 Sozialgeräusche durch die geplante Kinder-
 tageseinrichtung 
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA wird eine sechsgruppige 
Kindertageseinrichtung umgesetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, 
dass der Lärm von spielenden Kindern sowie die Lärmentwicklung von 
Kindertagesstätten als sogenannte sozialadäquate Geräusche eingestuft 
sind und keinem regulierenden Erlass oder Gesetz unterliegen.

- 42 - 
 
6.11 Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest-
gesetzt. Die Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange 
von Natur und Landschaft. 
Auswirkungen auf den Baumbestand 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes fallen 
27 von insgesamt 59 erfassten Bäumen unter die Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln. Vier satzungsgeschützte Stiel-Eichen an der nordwestli-
chen Plangebietsgrenze im Baufeld 3 sollen erhalten, der übrige ge-
samte Baumbestand muss zur Realisierung des städtebaulichen Pla-
nungskonzeptes gerodet werden.  
Für die nach Stand der städtebaulichen Planung nicht zu erhaltenden 23 
geschützten Bäume müssen gemäß den Bestimmungen der Baum-
schutzsatzung 33 Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Es wird 
festgesetzt, dass mindestens 48 mittelkronige Laubbäume der Pflanz-
liste A zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind (einschließlich 15 zu-
sätzlicher Baumpflanzungen gegenüber dem Ersatzerfordernis nach 
Baumschutzsatzung). Vor dem Hintergrund des Klimawandels werden 
als Ersatzbäume auch nicht heimische Baumarten vorgeschlagen, die 
den Kriterien einer Klimaanpassung gerecht werden. Die Ersatzpflan-
zungen sollen vollständig innerhalb des Plangebietes erfolgen. 
Auswirkungen auf den Baumbestand außerhalb des Plangebietes 
Für den auf dem Nachbargrundstück Rotterbergstraße 26 im Abstand 
von circa 1 m zur Doppelgrenzmauer stehenden Spitzahorn mit einem 
Stammumfang von 1,10 m wurde zur Feststellung des Wurzelvorkom-
mens im geplanten Ausschacht- und Arbeitsraum des Plangebiets am 
23.11.2022 eine Wurzelsuchgrabung durchgeführt. Aufgrund der Sperr-
wirkung der doppelten Grenzmauer wurden im plangebietsseitigen 
Suchgraben kein Stark-, Grob- oder Schwachwurzelwerk vorgefunden, 
lediglich geringe Anteile Fein- und Feinstwurzeln. Zum Schutz des Spit-
zahorns ist plangebietsseitig kein Schutz des Wurzelraums, jedoch wäh-
rend der gesamten Bauphase ein Schutz der Baumkrone erforderlich.  
Nach den Ergebnissen der Schlitzschürfung ist eine Beeinträchtigung 
des Wachstums oder der Gesundheit des derzeit vitalen Baumes nicht 
zu erwarten (vgl. Banks Baumpflege GmbH, Beurteilung des Wurzelvor-
kommens eines Spitzahorns auf dem benachbarten Hausgrundstück, 
Leimbach, 28.11.2022). 
Baumerhalt 
Die vier vorhandenen Stieleichen an der nordwestlichen Plangebiets-
grenze können in die Gestaltung der Freiflächen einbezogen werden 
und werden daher als dauerhaft zu erhalten festgesetzt. Bei Abgang 
sind diese durch jeweils einen großkronigen Laubbaum zu ersetzen.

- 43 - 
 
Pflanzmaßnahmen 
Das Freiflächenkonzept sieht eine das Plangebiet nahezu umlaufende 
Baumreihe und die Ausbildung einer grünen Erschließungsachse als Al-
lee vor. Entlang der Erschließungsachse (Promenade) soll eine doppelte 
Baumreihe aus schmalkronigen Bäumen gepflanzt werden. Die doppelte 
Baumreihe wird sowohl textlich als auch zeichnerisch festgesetzt. 
Im Plangebiet sollen mindestens 48 mittelkronige Laubbäume in den 
Flächen außerhalb der Tiefgaragenunterbauung gepflanzt und dauerhaft 
erhalten werden: 
− mindestens 16 Laubbäume im Baufeld 1 
− mindestens 15 Laubbäume im Baufeld 2 
− mindestens 11 Laubbäume im Baufeld 3 
− mindestens 6 Laubbäume im Baufeld 4. 
Die Standorte zum Anpflanzen von Bäumen gemäß Planurkunde wur-
den jeweils nur nachrichtlich dargestellt. Von den dargestellten Standor-
ten kann abgewichen werden, sofern sich der neue Standort innerhalb 
des jeweiligen Baufeldes befindet. Die Pflanzung dieser festgesetzten 
Bäume auf nicht unterbauten Flächen ist auf den Ausgleich (Ersatzpflan-
zungen) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln 
vom 01.08.2011 fallenden Bäume anrechenbar. 
Bepflanzung der Grundstücksflächen 
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen soll eine Bepflanzung 
als Mischpflanzungen aus Rasen, Stauden oder Gräsern mit punktuellen 
Strauchpflanzungen hergestellt werden, soweit diese Freiflächen nicht 
mit Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. 
Heckenpflanzung 
Die Plangebietsgrenzen zum Lebensmittelmarkt sollen durch Hecken 
eingegrünt werde. Sowohl zeichnerisch als auch textlich werden zur Ab-
grenzung zum südlich gelegenen Stellplatz eine geschnittene Hecke 
(Maßnahmenfläche M 3.1) und zur Rückseite des Lebensmittelmarktes 
eine frei wachsende Hecke (Maßnahmenfläche M 3.2), vorwiegend mit 
Blüh- und Fruchtsträuchern, festgesetzt. 
Begrünung der Tiefgaragen 
Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener 
Grün- und Freiflächen zu sichern, wird textlich festgesetzt, dass die nicht 
mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen über-
bauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen dauerhaft zu 
begrünen sind. Die Vegetationstragschicht im Bereich von unterbauten 
Flächen ist in einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und 
Drainschicht auszubilden; bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Ve-
getationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich 
Filter- und Drainschicht zu modellieren. 
Ergänzend werden mindestens 12 klein- bis mittelkronige Laubbäume 
zur Anpflanzung auf unterbauten Flächen sowohl textlich als auch zum 
Teil zeichnerisch festgesetzt:

- 44 - 
 
− mindestens 5 Laubbäume im Baufeld 1 (davon sind zwei 
Bäume zeichnerisch im Bereich der Baumallee dargestellt) 
− mindestens 2 Laubbäume im Baufeld 2 (alle zeichnerisch im 
Bereich der Baumallee dargestellt) 
− mindestens 3 Laubbäume im Baufeld 3 
− mindestens 2 Laubbäume im Baufeld 4. 
Extensive Dachbegrünung 
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes wird 
festgesetzt, die Dachflächen des obersten Nicht-Vollgeschosses der Ge-
bäude in größtmöglichem Flächenumfang extensiv zu begrünen. Die 
Dachbegrünungen wirken sich positiv auf das Umgebungsklima und die 
Rückhaltung von Niederschlagswassern aus und bereichern u.a. durch 
Blütenreichtum das Nahrungsangebot für Insekten. 
Fassadenbegrünung 
An südwestlich, südlich und südöstlich exponierten Fassadenabschnit-
ten der Wohngebäude wird eine bodengebundene Fassadenbegrünung 
mit Rank- oder Schlingpflanzen zeichnerisch und textlich festgesetzt. 
Wie die Dachbegrünung kann die Fassadenbegrünung einen Beitrag zur 
Reduzierung der Auswirkungen des Klimawandels leisten. Bei flächigem 
Bewuchs verbessert die Fassadenbegrünung durch Verschattung und 
Verdunstung das bodennahe Kleinklima im Stadtquartier. 
Öffentlich zugängliche Grünflächen 
Der aus der vorhabenbezogenen Planung resultierende Mehrbedarf öf-
fentlicher Grünfläche soll innerhalb des Plangebietes verteilt auf zwei 
Teilflächen mit einer Gesamtgröße von 1.220 m² als öffentlich zugängli-
ches Grünflächenangebot gesichert werden (Stand 11/2022). Vor dieser 
Zielstellung werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen mit der Festsetzung eines Gehrechts zu-
gunsten der Allgemeinheit überlagert. 
 
6.12 Geh- und Fahrrechte 
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets sollen Geh- und Fahrrechte ge-
mäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt werden. 
Gehrecht G 
Im Baufeld 2 soll ein mindestens 500 m² großer öffentlich zugänglicher 
Kinderspielplatz realisiert werden. Da die Spielplatzfläche durch eine 
Tiefgarage unterbaut werden soll, wird das Grundstück der Kinderspiel-
platzfläche nicht an die Stadt Köln übertragen werden. Sowohl die öf-
fentliche Zugänglichkeit der Kinderspielfläche und der Freiflächenberei-
che nach dem Kooperativen Baulandmodell als auch die Zuwegungen 
zu diesen Flächen werden über die Festsetzung eines Gehrechts zu-
gunsten der Allgemeinheit gewährleistet und dauerhaft gesichert.

- 45 - 
 
Geh- und Fahrrecht GF 
Im Baufeld 4 werden über die südliche Zufahrt von der Ringstraße sechs 
Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr der Kindertageseinrichtung er-
schlossen. Zugunsten der Nutzer der Kindertageseinrichtung wird zur 
Erschließung der oberirdischen Stellplätze ein Fahrrecht festgesetzt und 
dieses mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit kombiniert. Das 
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sichert die durchgängige Zuwe-
gung von der Ringstraße zum öffentlich zugänglichen Kinderspielplatz 
im Baufeld 2. 
Temporäre Erschließung – Fahrrecht F 
Die Erschließung der Wohngebäude soll bis zur Fertigstellung der Ge-
bäude des letzten Bauabschnittes temporär über eine bedingte Festset-
zung zur Erschließung über das in der Nebenzeichnung zur temporären 
Erschließung festgesetzte Fahrrecht F ermöglicht werden. Durch die 
auflösende Bedingung gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 BauGB ist die tempo-
räre Erschließung einschließlich des Fahrrechts bis zur Fertigstellung 
der Tiefgarage mit „Ein- und Ausfahrt TGa“ an der Ringstraße befristet. 
 
6.13 Freiflächen 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan 
(RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Stand 10/2022) erstellt, 
der für das gesamte Plangebiet eine einheitliche Gestaltung verfolgt. 
Durch den in die Tiefgarage verlegten Verkehr sollen die Freiräume des 
Wohnquartiers eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohnerinnen und 
Bewohner erhalten. In den Bebauungsplan sind entsprechende Grün-
festsetzungen –Tiefgaragen- und Dachbegrünung sowie die Anpflan-
zung von Bäumen und der Erhalt von vier Bäumen – aufgenommen wor-
den. 
Drei Nachbarschaftshöfe werden als Aufenthaltsbereiche, zum Teil mit 
Flächen für Kleinkinderspiel, gestaltet, der Innenhof des Baufeldes 2 
wird zudem mit der Funktion eines öffentlich zugänglichen Kinderspiel-
platzes kombiniert. Die nicht öffentliche Freifläche im Baufeld 4 wird mit 
einer Größe von circa 1.000 m² der Kindertageseinrichtung als Außen-
spielgelände zugeordnet. 
Im Übrigen werden Hausgärten den jeweiligen Wohnungen des Erdge-
schosses zugeordnet. 
 
7 Umweltbelange 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 
BauGB kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB 
und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. 
 
7.1 Artenschutz 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die Belange des Arten-
schutzes zu berücksichtigen und zu bewerten. Aufgrund der gegebenen

- 46 - 
 
Strukturen innerhalb des Plangebietes – hoher Versiegelungsgrad und 
Vorhandensein von Gewerbebauten – wurde geprüft, ob artenschutz-
rechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) zu erwarten (Stufe I: Vorprüfung) und ob gegebenenfalls 
weiterführende Untersuchungen oder Betrachtungen (Stufe II: Vertie-
fende Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften 
stellen den fachgesetzlichen Maßstab für die Bewertung der Folgen der 
vorliegenden Planung für Natur und Landschaft dar. 
Die artenschutzrechtliche Prüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunis-
tik, Köln, Stand 20.01.2020) basiert auf einer Ortsbesichtigung am 
18.11.2018 sowie einer Auswertung verfügbarer Daten und sachlicher 
Hinweise zur Beurteilung der Betroffenheit von Lebensräumen beson-
ders und streng geschützter Arten. Das Plangebiet mit einer Größe von 
24.911 m² liegt in einem durch die Strukturen einer Großstadt geprägten 
Raum und besteht aus gewerblich genutzten Gebäuden und Stellplatz-
flächen. 
Betroffenheit planungsrelevanter Arten 
Aus der Vorprüfung (Stufe I) ging hervor, dass das Plangebiet Quartier- 
und Jagdpotenzial für Fledermäuse aufweist und zudem aufgrund der 
vorhandenen Biotopausstattung mit planungsrelevanten Vogelarten ge-
rechnet werden kann, insbesondere Star, Haussperling und Mauerseg-
ler. Aus diesem Grunde wurde eine vertiefende artenschutzrechtliche 
Prüfung (Stufe II) erforderlich, ob das Vorhaben gegen die artenschutz-
rechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BBNatSchG verstößt. 
Bei den Begehungen wurde mindestens eine Fledermausart im Untersu-
chungsgebiet angetroffen: Flugrouten, Jagdgebiete sowie Kot der 
Zwergfledermaus wurden festgestellt. Eines der untersuchten Gebäude 
wurde von Fledermäusen als Quartier genutzt; Winterquartiere, Orte des 
Schwärmens oder der Fortpflanzungsstätten konnten ausgeschlossen 
werden. 
Von den planungsrelevanten Vogelarten wurde nur der Haussperling 
als Brutvogel mit zwei Brutpaaren erfasst. Im Untersuchungsgebiet wur-
den folgende nichtplanungsrelevante Vogelarten festgestellt: Amsel, 
Buchfink, Grünfink, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen 
und Stieglitz. 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
Zwergfledermaus: Planungsbedingt werden Quartiere am Gebäudebe-
stand vernichtet, daher sollen im Plangebiet 10 gebäudeintegrierte war-
tungsarme/wartungsfreie Fledermauskästen angebracht werden. Für die 
Durchführung dieser Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung er-
forderlich. 
Haussperling: Da die Brutplätze mit dem Abriss des Gebäudebestan-
des vernichtet werden, sollen im Plangebiet fünf Ersatzfortpflanzungs-
stätten in Form von gebäudeintegrierten wartungsarmen/wartungsfreien 
Nisthilfen angebracht werden. 
Ein entsprechender Hinweis wurde auf der Planzeichnung gegeben. 
Vögel allgemein: Aufgrund des sicheren Brutvorkommens von einigen 
nicht planungsrelevanten Vogelarten in der gesamten Brutzeit sollten

- 47 - 
 
Abrissarbeiten und Rodungen unbedingt zwischen Oktober und Februar 
stattfinden, bzw. muss das Gelände nach Nestern durchgesucht werden. 
Ein entsprechender Hinweis wurde auf der Planzeichnung aufgenom-
men. 
Zum Schutz von Insekten sollen bei der Beleuchtung des Geländes 
grundsätzlich insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. LED) mit staubdich-
ter Abdeckung zur Verwendung kommen. Die Leuchten sollten nicht 
über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Die Beleuchtung 
des Baugebietes sollte darüber hinaus so ausgerichtet werden, dass sie 
nicht über die Grenzen hinaus scheint.  
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 
Die Prüfung kommt zum Ergebnis, dass bei Durchführung der Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen (Abriss- und Rodungszeiten sowie 
Kästen für Zwergfledermaus und Haussperling unter der Aufsicht einer 
ökologischen Baubegleitung) insgesamt für die von der Planung mög-
licherweise betroffenen Vogel- und Fledermausarten von keinem Eintre-
ten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen ist. 
 
7.2 Erschütterungen 
Aufgrund der geringen Entfernung der geplanten Wohnbebauung zu den 
Gleisanlagen der Häfen und Güterverkehr AG mit Linienverkehr der 
Stadtbahn der Kölner Verkehrs-Betriebe AG wurden die von der Schie-
nenstrecke ausgehenden Erschütterungsimmissionen auf Menschen in 
Wohnungen untersucht (Erschütterungstechnische Untersuchung zum 
Bebauungsplan „Ringstraße 38-46“ in Köln-Rodenkirchen, Peutz Con-
sult GmbH, 31.03.2021). Für die Beurteilung der Erschütterungsimmissi-
onen wurde die Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes 
berücksichtigt. Am 30.10.2019 wurden auf der Freifläche im Westen der 
Ringstraße 38-44 fünf Erschütterungsmessungen gemäß DIN 4150-2 
(Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in 
Gebäuden) im Abstand von 18 bis 41 m zum Gleis durchgeführt. 
Für die angenommene Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohnge-
bietes war den Prognoserechnungen zu entnehmen, dass die Anwalts-
werte A
r der DIN 4150-2 bei allen betrachteten Deckeneigenfrequenzen 
sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum eingehalten werden. Die 
zu erwartenden Immissionen erfordern keine erschütterungsmindernden 
Maßnahmen im Plangebiet. 
In Bezug auf Sekundärluftschallimmissionen können die aus der 24. 
BImSchV abgeleiteten Anhaltswerte sowohl im Tages- als auch im 
Nachtzeitraum eingehalten werden. Eine Umsetzung schwingungstech-
nischer Maßnahmen zur Reduktion der Schwingungsimmissionen in den 
Gebäuden, wie z.B. der Einbau einer elastischen Lagerung, war daher 
nicht erforderlich. 
 
7.3 Besonnung 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde für das geplante städ-
tebauliche Konzept eine Analyse der potentiellen Besonnungsdauer auf

- 48 - 
 
der Basis der DIN 5034 Teil 1 (Tageslicht in Innenräumen) und Ver-
schattung für die Plangebäude und die umliegenden Wohngebäude er-
stellt (Peutz Consult GmbH, Stand 14.09.2020). Untersucht wurden die 
Verschattungs- und Besonnungszeiten für den Zustand nach Realisie-
rung der Planung (Planfall) im Vergleich zur Bestandssituation mit der 
bisher gewerblich genutzten Bebauung (Nullfall). 
Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer von Wohnräumen wer-
den durch die Norm DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) definiert. 
Demnach sollte die potentielle Besonnungsdauer in mindestens einem 
Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche (um den 
20./21. März beziehungsweise den 22./23. September) mindestens vier 
Stunden betragen. Ist darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in 
den Wintermonaten gewünscht, sollte die mögliche Besonnungsdauer 
am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Eine Wohnung gilt als 
ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Wohnraum ausrei-
chend besonnt ist. 
Mit der vorliegenden Planung ist eine städtebauliche Nachverdichtung 
beabsichtigt. Zur Beurteilung der Verschattungswirkung der geplanten 
Wohngebäude auf die Umgebung wurde nicht nur die Einhaltung der 
Kriterien der DIN 5034-1 geprüft, sondern auch die absolute Beson-
nungsdauer für den Bestandsfall und Planfall dargestellt und in Diffe-
renzkarten verglichen. Derzeit bestehen keine Rechtsnormen oder 
Richtlinien, die eine Bewertung der Belichtungssituation auf einer objek-
tiven Grundlage ermöglichen. Die DIN 5034- 1 wird als Orientierungs-
hilfe zur Bewertung herangezogen, um grundsätzliche Aussagen zur 
Veränderung der Besonnungssituation aufgrund des Vorhabens ableiten 
zu können. Die Zumutbarkeit der Verschattung – in der Plangebietsum-
gebung – ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. 
 
7.3.1 Besonnung zur Tagundnachtgleiche 
Bei Errichtung der geplanten Gebäude wird an den in Richtung Süden 
und Westen orientierten Fassaden an den Plangebäuden und im Umfeld 
fast überall die Mindestbesonnungsdauer von vier Stunden zur Tagund-
nachtgleiche (21. März) erreicht. Nicht an allen Fassaden der Wohnge-
bäude im Plangebiet kann die Mindestbesonnungsdauer der DIN 5034-1 
nachgewiesen werden – dies ist aufgrund der Orientierung einzelner 
Fassaden nach Norden gegeben, sowohl in der Bestands- als auch der 
Plansituation. 
Viele Fassaden der geplanten Wohngebäude erfüllen die Anforderungen 
der DIN 5034-1 zur Tagundnachtgleiche. Bei Umsetzung von durchge-
steckten Wohnungsgrundrissen wären im Plangebiet die Anforderungen 
der Norm nahezu vollständig erfüllbar. Auf der Ebene der Objektpla-
nung, die aufgrund ihres hohen Detaillierungsgrades nicht dem abstrak-
ten planungsrechtlichen Steuerungsinstrumentarium unterliegt, bietet die 
Grundrissgestaltung – hier insbesondere die Organisation besonnter 
Aufenthaltsräume – und die Anordnung der Fensterflächen weitere 
Spielräume.

- 49 - 
 
Umgebung des Plangebietes 
Mit Umsetzung des städtebaulichen Planungskonzeptes verringert sich 
an den südlichen Fassaden der Gebäude an der Schillingsrotter Straße 
43/45, der Mildred-Scheel-Straße 21-25/ Ringstraße 34 sowie an den 
nordwestlichen Fassaden der Gebäude an der Rotterbergstraße 22-30 
die Besonnungsdauer zur Tagundnachtgleiche. Die Mindestbeson-
nungsdauer von vier Stunden zur Tagundnachtgleiche wird dennoch an 
den südlichen Fassaden an der Schillingsrotter Straße 43/45, der Mild-
red-Scheel-Straße 21-25/ Ringstraße 34 auch mit Umsetzung der Pla-
nung weiterhin erfüllt. 
An den nordwestlichen Fassaden an der Rotterbergstraße 22-30 werden 
die Anforderungen der DIN 5034-1 bereits im Bestandsfall unterschrit-
ten. Mit Umsetzung der Planung verringert sich die Besonnungsdauer 
an der Nordwestfassade um bis zu circa 38 %. Die südöstlichen Fassa-
den dieser Gebäude erfüllen die Anforderungen sowohl im Bestands- als 
auch im Planfall. Aufgrund der Nutzung dieser Gebäude als Einfamilien-
häuser (Rotterbergstraße 22, 24 und 26) und Mehrfamilienhäuser mit 
geringer Anzahl von Wohneinheiten (Rotterbergstraße 28 und 30), der 
jeweiligen Lage auf den Grundstücken sowie dem unterschiedlichen 
Fensterflächenanteil der Fassaden ist von Nord nach Süd durchgesteck-
ten Grundrissen auszugehen. Damit wären jeweils über nach Süden 
ausgerichtete Aufenthaltsräume sowohl im Bestand als auch im Planfall 
die Kriterien der DIN 5034-1 erfüllt. Die Wohngebäude an der Rotter-
bergstraße 22-30 wurden zugunsten südöstlich ausgerichteter Hausgär-
ten jeweils näher zur nordwestlichen Grundstücksgrenze positioniert, mit 
einem Abstand von 4,9 bis 5,1 m zur südlichen Plangebietsgrenze. 
 
7.3.2 Besonnung am 17. Januar 
Aufgrund des niedrigen Sonnenstands ist im Winterzeitraum – für den 
Stichtag 17. Januar – die potentielle Besonnungsdauer relativ kurz. 
Mit Errichtung der Plangebäude wird an den in Richtung Süden und 
Westen orientierten Fassaden im Umfeld und an den geplanten Gebäu-
den selbst fast überall die Mindestbesonnungsdauer von 1 Stunde Be-
sonnung am 17. Januar der DIN 5034-1 erreicht. Nicht an allen Fassa-
den der Wohngebäude kann die Mindestbesonnungsdauer aufgrund der 
Orientierung einzelner Fassaden sowohl in der Bestands- als auch der 
Plansituation nachgewiesen werden. 
An den geplanten Gebäudefassaden können die Anforderungen der 
DIN 5043-1 zum Winterstichtag 17. Januar für die gen Süden und gen 
Westen orientierten Fassaden – mit Ausnahme von Eckbereichen flä-
chig erfüllt werden. Für die Richtung Norden orientierten Fassaden wer-
den die Anforderungen naturgemäß nicht erfüllt. Die Ostfassaden der 
Plangebäude unterschreiten größtenteils geringfügig die Kriterien – 
0,75 h statt 1h, in einigen Bereichen auch deutlicher. Da auch am 17. 
Januar auf den jeweils gegenüber liegenden Fassaden die Mindestbe-
sonnungsdauer fast durchgehend eingehalten werden, ließen sich im 
Plangebiet mit jeweils zu diesen Sonnenseiten durchgesteckten Woh-
nungsgrundrissen die Kriterien der DIN 5034-1 fast durchgehend erfül-
len.

- 50 - 
 
Umgebung des Plangebietes 
Mit der Umsetzung der Planung verringert sich an den südlichen Fassa-
den der Gebäude an der Schillingsrotter Straße 43/45 die Besonnungs-
dauer am 17. Januar. Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden jedoch 
nach wie vor eingehalten. Die Besonnungsdauer verringert sich auch an 
der nordöstlichen Gebäudefassade an der Schillingsrotter Straße 43c. 
Mit Umsetzung der Planung werden die Kriterien in diesem Bereich erst-
malig unterschritten. Marginale Besonnungsdauerreduktionen sind an 
den südwestlichen Fassaden der Gebäude an der Guntherstraße 42/44 
(östlich der Ringstraße) zu erwarten. Die Anforderungen der DIN 5034-1 
werden nach wie vor eingehalten. 
An den südlichen bzw. südwestlichen Fassaden der Mildred-Scheel-
Straße 15-25/ Ringstraße 34-36 und 47 verringert sich die Besonnungs-
dauer am 17. Januar. Mit der Umsetzung der Planung ergeben sich so-
mit in Teilbereichen der Häuser auf der Mildred-Scheel-Straße 15-25 so-
wie Ringstraße 34-36 in Erdgeschosshöhe erstmalig Unterschreitungen 
der Anforderungen der DIN 5034-1 für den 17. Januar. 
 
7.3.3 Ausreichende Besonnung 
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind gemäß § 1 Absatz 6 
Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhält-
nisse zu berücksichtigen. Eine ausreichende Besonnung des Wohn-
raums trägt zur Gesundheit und zum Wohlbefinden bei – insofern ist 
eine ausreichende Besonnbarkeit ein Kriterium zur städtebaulichen Be-
urteilung, ob gesunde Wohnverhältnisse vorliegen. 
Grundsätzlich ist der Aspekt der Besonnung für die Berücksichtigung der 
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse der Abwä-
gung zugänglich. Zur Beurteilung einer ausreichenden Besonnung wer-
den die Empfehlungen der DIN 5034-1 herangezogen – die Besonnung 
eines Aufenthaltsraumes einer Wohnung mindestens vier Stunden zur 
Tagundnachtgleiche und mindestens einer Stunde im Winter (siehe Ka-
pitel 7.3 Besonnung). 
Beim vorliegenden Wohnungsbauprojekt in Rodenkirchen handelt es 
sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung; ehemals gewerblich ge-
nutzte Flächen sollen zukünftig dem Wohnungsbau dienen. Bei der Prio-
risierung der Innenentwicklung vor einer Außenentwicklung durch den 
Bundesgesetzgeber ist bei einer städtebaulichen Nachverdichtung wie 
hier (GRZ 0,4 und GFZ 1,5 grundsätzlich mit einer zusätzlichen Ver-
schattung im Umfeld der geplanten Bebauung zu rechnen. Das 4-Stun-
den-Kriterium zur Tagundnachtgleiche wird am nördlich angrenzenden 
Geschosswohnungsbau eingehalten; am Stichtag 17. Januar kommt es 
– beschränkt auf die Wohnungen des Erdgeschosses – zu einer Unter-
schreitung des 1-Stunden-Kriteriums. 
Auf der Grundlage der vorliegenden Abstandsflächenprüfung nach den 
Regelungen gemäß § 6 BauO NRW (Stand 01/2021) wird zur nördlichen 
Bestandsbebauung ein Abstand von 0,4 H eingehalten, dies entspricht 
bei einer Gebäudehöhe von 16,0 m einer Abstandsfläche von 6,4 m. Im 
Hinblick auf eine Minderung einer planbedingten Verschattung halten die 
Gebäuderiegel zur nördlichen Plangebietsgrenze den Abstand von

- 51 - 
 
9,95 m ein – dies entspräche der Einhaltung eines Abstandsflächenma-
ßes von 0,6 H. Der bestehende Geschosswohnungsbau weist seiner-
seits einen Abstand von 10,0 m zur nördlichen Plangebietsgrenze auf. 
Würde kein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden und 
die Bebauung des Plangebietes wäre nach § 34 BauGB – Zulässigkeit 
von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile pla-
nungsrechtlich zu beurteilen, würde die nördlich an das Plangebiet an-
grenzende fünfgeschossige Wohnbebauung ganz wesentlich den Beur-
teilungsrahmen für Art und Maß der baulichen Nutzung, die Grund-
stücksfläche, die überbaut werden soll, bestimmen. Zumindest in unmit-
telbarer Nachbarschaft zur nördlichen Bestandsbebauung würde sich im 
Sinne des § 34 BauGB eine fünfgeschossige Bebauung in die Eigenart 
der näheren Umgebung einfügen. 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird das Maß der baulichen 
Nutzung festgesetzt; maximal zulässig wird eine fünfgeschossige Be-
bauung sein, die am Maßstab der nördlichen Bestandsbebauung ausge-
richtet ist. Die prognostizierte Einschränkung der potentiellen Beson-
nung der Erdgeschosswohnungen der nördlichen Bestandswohnungen 
im Winterzeitraum – zum Stichtag 17. Januar – ist als hinnehm- und zu-
mutbar für die Nachbarbebauung einzustufen. Mit dem vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanentwurf kann aufgrund der Einhaltung der Ab-
standsflächenvorschriften und der gewählten städtebaulichen Optimie-
rung durch eine Vergrößerung des Abstands zur Bestandsbebauung von 
einer Wahrung gesunder Wohnverhältnisse in Bezug auf die ausrei-
chende Besonnung ausgegangen werden. 
 
7.4 Nutzung erneuerbarer Energien 
Gemäß der Kölner Leitlinien zum Klimaschutz sehen die wohnquartiers-
bezogenen Energiemaßnahmen die Nutzung von Geothermie und Pho-
tovoltaik als regenerative Energieträger vor. 
 
7.4.1 Kompakte Bauweise 
Vor dem Hintergrund der sparsamen und effizienten Nutzung von Ener-
gie soll die wärmeabgebende Oberfläche der geplanten Gebäude im 
Verhältnis zum umschlossenen Volumen möglichst niedrig sein. Das 
A/V-Verhältnis beschreibt die Oberfläche der thermischen Gebäudehülle 
dividiert durch beheiztes Volumen. Das heißt, die Wärmeverluste über 
die Gebäudehülle fallen umso geringer aus, je niedriger das erzielte A/V-
Verhältnis ist. Die nachfolgende Übersicht zeigt, dass im Plangebiet mit 
den quaderförmigen fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern voraus-
sichtlich A/V-Verhältnisse von 0,32 bis 0,38 1/m erreicht werden. Die be-
absichtige kompakte Bauweise schafft damit gute Voraussetzungen für 
eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz.

- 52 - 
 
 
Bau-
feld 
Haus Hüllfläche A 
[in m²] 
Volumen V 
[in m³] 
A/V-Verhältnis 
[in 1/m] 
1 1 6.859 19.894 0,34 
 2 6.638 20.609 0,32 
2 3 7.075 21.496 0,33 
 4 2.903 7.799 0,37 
3 5 4.078 12.157 0,34 
 6 6.100 16.190 0,38 
4 7 7.501 23.489 0,32 
Tabelle 4 Gebäudeweiser Nachweis des A/V-Verhältnisses, Stand 
03/2021 
 
7.4.2 Energiemaßnahmen 
Für das städtebauliche Planungskonzept mit circa 354 Wohneinheiten und einer 
Kindertageseinrichtung wurden einheitliche Energiemaßnahmen für das ge-
samte Quartier nach den „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-
städtischer Neubauvorhaben in Köln“ entwickelt. Die wohnquartiersbezoge-
nen Energiemaßnahmen sehen die Nutzung von Geothermie für Heiz-
wärme und Warmwasser vor. Diese basieren auf Wärmepumpen mit 
Grundwasserwärmenutzung. Damit wird das lokal vorhandene Energie-
potenzial genutzt. Die im Plangebiet erforderlichen vier Brunnenbau-
werke (sogenannte Schluckbrunnen) werden innerhalb nicht überbauba-
rer Grundstücksflächen unter der Geländeoberfläche errichtet und pla-
nungsrechtlich gesichert. Mit Ausnahme der Schachtabdeckungen ha-
ben die Brunnenbauwerke eine Erdüberdeckung von 80 cm. Eine der 
Brunnenanlagen befindet sich in Baufeld 4 in der zentralen Erschlie-
ßungsachse südlich der geplanten Kindertageseinrichtung. Eine zweite 
Brunnenanlage ist in Baufeld 1 in der öffentlich zugänglichen Grünfläche 
hinter dem bestehenden Lebensmittelmarkt geplant. Zwei weitere Brun-
nenanlagen sind in der öffentlich zugänglichen Grünfläche am nördli-
chen Plangebietsrand in den Baufeldern 2 und 3 verortet. 
Des Weiteren kommen im Quartier als regenerative Energiequellen auf 
den Dächern der Wohngebäude verortete Photovoltaik-Anlagen zum 
Einsatz, welche das Plangebiet zusätzlich mit Strom versorgen. 
 
Effizienzhaus-Standard 
Die Wohngebäude sollen mindestens als Effizienzhaus 40 EE (KfW 40 
EE Standard) errichtet werden, das heißt, dass sie im Vergleich zum Re-
ferenzgebäude (Effizienzhaus 100) 40 % des Primärenergieverbrauchs 
(für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung) aufweisen 
und 55 % des Energiebedarfs für Wärme und Kälte aus erneuerbaren 
Energien erbringen.

- 53 - 
 
7.4.3 Südausrichtung der Fassaden 
Durch ASTOC Architects and Planners erfolgte eine Betrachtung und 
prozentuale Bewertung der südausgerichteten Fassaden des Plangebie-
tes hinsichtlich einer Verschattung durch die Plangebäude selbst, die 
Nachbarbebauung sowie die neu zu pflanzenden Bäume. Grundsätzlich 
sollte die gegenseitige Verschattung 20 % nicht überschreiten. Für das 
geplante Bauvorhaben wurde der Betrachtungszeitpunkt des Sonnen-
standes zur Tag‐ und Nachtgleiche am 21.03. bzw. 21.09. gewählt, das 
heißt für den mittleren jährlichen Schattenverlauf. Im Plangebiet beträgt 
die Verschattung der Südfassaden insgesamt circa 15 %. 
Hinsichtlich des sommerlichen Wärmeschutzes im Sinne des Gebäu-
deenergiegesetzes werden die Fenster des Vorhabens mit einer Wär-
meschutzverglasung ausgeführt. Falls vereinzelt erforderlich, sollen die 
Fenster abweichend mit einer Sonnenschutzverglasung ausgeführt wer-
den. Als Sonnenschutzvorrichtungen kommen bei sämtlichen Fenstern 
außenliegende Sonnenschutzsysteme (z.B. Rollläden oder Raffstores) 
zum Einsatz. Zur energieeffizienten nächtlichen Kühlung wird als zusätz-
liche Maßnahme eine nächtliche Fensterlüftung geprüft. 
 
7.5 Klima und Luft 
Das ursprünglich gewerblich genutzte Plangebiet stellt unter stadtklimati-
schen Gesichtspunkten eine belastete bis hoch belastete Siedlungsflä-
che dar, die zudem von hitzebelasteten Wohngebieten umschlossen ist. 
Der hohe Anteil versiegelter und überbauter Flächen und die geringen 
Grünanteile bedingen eine hohe Wärmemehrbelastung, einen Wärmein-
seleffekt. 
Das Vorhaben steht in Übereinstimmung mit der Kölner Wohnungspolitik 
einer vorrangigen Entwicklung von Wohnbauflächen in bereits erschlos-
senen Lagen der Stadt und der verfolgten Leitlinie „Innenentwicklung vor 
Außenentwicklung“. In stadträumlich integrierter Lage soll durch Flä-
chenkonversion und Nachverdichtung zusätzlicher Wohnraum geschaf-
fen werden. Die für die Realisierung des Vorhabens vorgesehene Ro-
dung des Baumbestandes lässt kleinklimatisch wirksame Strukturen für 
die Sauerstoffproduktion, Verschattung (Temperaturreduzierung) und 
Luftbefeuchtung entfallen. Im Plangebiet werden insgesamt 50 Bäume 
gerodet, vier Bäume können erhalten werden, 3 Bäume sind zwischen-
zeitlich abgestorben. Es erfolgen 48 Ersatzpflanzungen mit mittelkroni-
gen Laubbäumen (davon sind 33 Ersatzpflanzungen gemäß Baum-
schutzsatzung erforderlich). Weitere 12 klein- bis mittelkronige Laub-
bäume sollen auf unterbauten Flächen des Plangebiets angepflanzt wer-
den. 
Zur Verminderung der Wärmeinseleffekte und zur Beförderung einer 
Kaltluftproduktion werden Neupflanzungen von Bäumen, intensive Be-
grünung der Tiefgagendecken und extensive Dachbegrünung der Ge-
bäude festgesetzt. Die extensive Dachbegrünung sowie die Begrünung 
der Tiefgaragen wirken einer intensiven Aufheizung und mangelnden 
nächtlichen Abkühlung entgegen und sollen zur leichten Verbesserung 
des Mikroklimas beitragen.

- 54 - 
 
Es ist davon auszugehen, dass mit den geplanten kompakten Baukör-
pern städtebaulich gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige 
Energieeffizienz geschaffen werden können. 
 
7.6 Boden, Altlasten 
Bei dem Areal des Plangebietes handelt es sich um den ehemaligen 
Standort einer Ziegelei mit Lehmgrube, der vor 1900 entstand. Ab den 
1920er Jahren bis zum Jahr 1989 wurde das Plangebiet für Lagerge-
schäfte mit Eisen- und Walzstahl-Erzeugnissen genutzt. Der südliche 
Teil des Plangebietes (Ringstraße 46) umfasst den ehemaligen Standort 
eines Anhängerbau-Unternehmens und eines Bremsendienstes.  
Aufgrund der jahrzehntelangen gewerblichen Nutzung liegt das Plange-
biet im Bereich eines im Altlastenkataster erfassten Altstandortes 
Nr. 20805_003 (Ringstraße 38–44) und im Bereich der Altablagerung 
Nr. 20805 (Ringstraße 46). 
Nördliches Plangebiet – Ringstraße 38–44 
Die Flurstücke 5 und 6 der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 64 werden im 
Kataster über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen unter der 
Nr. 20805_003 und der Bezeichnung „Firma Otto Wolf GmbH“ als sa-
niert geführt. Der Altstandort ist Teil einer größeren Altablagerung, die 
unter der Nummer 20805 und der Bezeichnung „Ringstraße Rodenkir-
chen“ registriert ist. 
Für die im Plangebiet beabsichtigte Nutzungsänderung, von einer ge-
werblichen Nutzung zu einer zukünftigen Wohnnutzung, wurde eine Bo-
den- und Altlastenuntersuchung (Ingenieurteam Dr. Hemling & Gräfe 
GmbH, 19.03.2014) sowie eine abfalltechnische Deklaration des Unter-
grunds (Althoff & Lang GbR, Abfalltechnische Deklaration des Unter-
grunds. BV Ringstraße 38-44, Köln, 09.05.2018) durchgeführt. Aus den 
Untersuchungen geht hervor, dass im nördlichen Plangebiet Auffüllun-
gen aus Erdaushub mit schwankenden Schlacken- und Bauschuttantei-
len mit Mächtigkeiten von 0,7 bis 1,2 m unter Geländeoberkante vorzu-
finden sind. Unterlagert wird die Auffüllung von einem schluffig, sandi-
gen Decklehm oder von sandig, kiesigen Terrassenablagerungen. 
Entsprechend ihres Schadstoffgehaltes ist das Auffüllungsmaterial den 
Entsorgungsqualitäten Deponieklasse I und 0 nach Deponieverordnung 
zuzuordnen. Die aus dem gewachsenen Boden gebildeten Mischproben 
entsprechen gemäß LAGA TR Boden den Zuordnungsklassen Z 0 und 
Z 1. 
In einer weiteren Untersuchung (Althoff & Lang GbR, Abfalltechnische 
Deklaration des Untergrunds. BV Ringstraße 38-44, Köln, 09.05.2018) 
wurden 11 Rammkernsondierungen durchgeführt. Die gewonnenen 
Mischproben des Bodenaushubs wurden den Verwertungsklassen Z0*, 
Z2 zugeordnet. Eine Mischprobe fällt wegen der Überschreitung der Z2-
Zuordnungswerte unter die Deponieklasse DK I. 
Aus der Gegenüberstellung der Maximal-Gehalte der Bodenproben mit 
den Prüfwerten der BBodSchV für Wohngebiete ergaben sich Hinweise 
auf eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden – Mensch für den Pa-

- 55 - 
 
rameter polychlorierte Biphenyle (PCB) in der Auffüllung. Die gewachse-
nen Böden (Decklehm und Kiessand) erfüllen die Vorsorgewerte. Im 
Rahmen der vorgesehenen Nutzungsänderung ist die Beseitigung der 
Auffüllungen im Bereich der Baugruben erforderlich. Für die Außenanla-
gen ist sicherzustellen, dass der bewertungsrelevante Horizont von 0 bis 
35 cm den Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung entspricht. 
Südliches Plangebiet – Ringstraße 46 
Für das als Altablagerung Nr. 20805 erfasste südliche Plangebiet wurde 
eine Gefährdungsabschätzung für eine zukünftige Wohnnutzung erstellt 
(Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker, 29.09.2015) sowie eine ab-
falltechnische Deklaration des Untergrunds (Althoff & Lang GbR, Abfall-
technische Deklaration des Untergrunds und der Oberflächenbefesti-
gung. BV Ringstraße 46, Köln, 
02.05.2018) durchgeführt. 
Aus den Untersuchungen auf der Grundlage von fünf Kleinrammbohrun-
gen (Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker, 29.09.2015) geht her-
vor, dass der unmittelbare Untergrund unter einer in weiten Teilen vor-
handenen Versiegelung aus Asphalt durch Auffüllungsböden mit Mäch-
tigkeiten von 0,1 bis circa 1,5 m unter Geländeoberkante gebildet wird. 
Bei den Auffüllungen handelt es sich um Asphaltversiegelungen, eine 
Betonplatte, Kalksteinschotter, sandig-kiesige Bodenmaterialien mit 
anthropogenen Beimengungen von Ziegel-, Mörtel- sowie Asche- und 
Schlackeresten. Unterhalb der Auffüllungen sind die sandig-kiesigen Ab-
lagerungen der Niederterrasse des Rheins anzutreffen. Organoleptische 
Auffälligkeiten wurden nicht festgesellt. Aufgrund der geringen Mächtig-
keit der Auffüllungsböden schließt der Bodengutachter, dass das südli-
che Plangebiet nicht innerhalb der ehemaligen Ziegeleigrube lag. 
Entsprechend ihres Schadstoffgehaltes ist das Auffüllungsmaterial auf-
grund der für den TOC (gesamter organischer Kohlenstoff) und den KW-
Index (Kohlenwasserstoff-Index als Summenparameter für Mineralöl-Be-
standteile) ermittelten Gehalte als Z 1.1-Material (zum eingeschränkt of-
fenen Einbau außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten) einzustufen. 
Die aus dem gewachsenen Boden – natürlich anstehende Sande und 
Kiese – gebildeten Mischproben konnten als Z 0-Material gemäß LAGA 
TR Boden eingestuft werden. 
In einer weiteren Untersuchung (Althoff & Lang GbR, Abfalltechnische 
Deklaration des Untergrunds und der Oberflächenbefestigung. BV Ring-
straße 46, Köln, 
02.05.2018) wurden 10 Rammkernsondierungen durch-
geführt. Die Ergebnisse der Mischproben und gemäß LAGA TR Boden 
wurden den Verwertungsklassen Z0*, Z0 und Z1.2 zugeordnet. 
Im Rahmen der vorgesehenen Nutzungsänderung ist die Beseitigung 
der Auffüllungen im Bereich der Baugruben erforderlich. Für die Außen-
anlagen ist sicherzustellen, dass der bewertungsrelevante Horizont von 
0 bis 35 cm den Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung ent-
spricht. 
Sanierungs- und Sicherungskonzept 
Für eine zukünftige Nutzung des Plangebietes zu Wohnzwecken und als 
Kinderspielflächen werden die Auffüllungen fast vollständig ausge-
schachtet. Alle späteren unversiegelten Grünflächen sind mit geeigne-

- 56 - 
 
tem, sauberem, kultivierfähigem Boden mit einer Mächtigkeit von min-
destens 0,35 m anzuschütten. Das Plangebiet kann somit zukünftig als 
saniert gelten; eine Gefährdung ist zukünftig für den Wirkungspfad Bo-
den–Mensch nicht zu erwarten (Althoff & Lang GbR, 25.09.2020). 
Auf der Planzeichnung wird über eine Kennzeichnung darauf hingewie-
sen, dass die Böden des Plangebietes erheblich mit umweltgefährden-
den Stoffen belastet sind. 
 
7.7 Wasser 
Das Plangebiet liegt etwa 750 m südwestlich des Rheins. Der mittlere 
Flurabstand zum Grundwasserstand beträgt circa 10 m – bei einem mitt-
leren Grundwasserstand von circa 39 m ü. NN. Das Grundwasser fließt 
in Abhängigkeit von den Rheinwasserständen nach Norden bzw. nach 
Westen. 
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 
Hochkirchen – innerhalb der Wasserschutzzone III dieses Wasserwerks. 
 
8. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften 
(gestalterische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese 
dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des geplan-
ten Quartiers zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachform und 
Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen getroffen. 
 
8.1 Dachform 
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Aus-
prägung der Dachflächen bestimmt. Innerhalb des Plangebietes soll als 
Dachform das Flachdach mit einer Dachneigung von höchstens 5 Grad 
zulässig sein. Durch die Festsetzung von Flachdächern werden dem zu-
grundeliegenden Entwurf entsprechend – zeitgemäße Gebäude errich-
tet. Zudem ermöglicht die Ausbildung von Flachdächern die Umsetzung 
der vorgesehenen extensiven Dachbegrünung, gegebenenfalls in Kom-
bination mit Photovoltaikanlagen. Diese Maßnahmen werden im Durch-
führungsvertrag geregelt. 
 
8.2 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksende-
anlagen 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenempfangsanlagen (Para-
bolantennen) nur auf den Dachflächen (mit Ausnahme der ein- und 
zweigeschossigen Gebäudeteile) zulässig und Mobilfunksendemasten 
und -anlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Diese Festsetzungen 
dienen ebenfalls der Sicherung eines angemessenen Erscheinungsbil-
des neuen Quartiers.

- 57 - 
 
9. Hinweise 
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Hinweise zu 
Rechtsgrundlagen, Lärmimmissionen, Kampfmitteln, der Wasserschutz-
zone, der Versickerung des Niederschlagswassers, Starkregen, Arten-
schutz, der Baumschutzsatzung, der Satzung zur Erhebung von Kosten-
erstattungsbeiträgen, zum öffentlich gefördertem Wohnungsbau sowie 
die maßgeblichen DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwerke aufge-
nommen. Die Hinweise dienen dem Schutz der Allgemeinheit und tragen 
der Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauher-
ren im Plangebiet Rechnung. 
 
10. Städtebauliche Kenndaten 
Größe des Plangebiets 24.911 m² 
Größe des allgemeinen Wohngebietes 24.332 m² 
Festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche 10.661 m² 
Festgesetzte Fläche für TGa 17.728 m² 
Fläche für Versorgungsanlagen 47 m² 
Geschossfläche circa 38.430 m² 
davon Wohnen in Vollgeschossen circa 32.160 m² 
davon Geschossfläche Kindertageseinrichtung circa 1.329 m² 
Anzahl der geplanten Wohneinheiten circa 354 WE 
Frei- und Grünflächen  
Öffentlich zugängliche Grünfläche 1.220 m² 
Private Grünfläche, Zweckbestimmung Kinder-
spielplatz, öffentlich zugänglich 532 m² 
Außenfläche -Spiel- Kindertageseinrichtung 1.004 m² 
Verkehrsfläche Kindertageseinrichtung 501 m² 
Tabelle 5 Städtebauliche Kenndaten (Stand 11/2022) 
 
11. Planverwirklichung/ Durchführungsvertrag 
Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans in Anwendung des § 13a BauGB geschaffen werden. 
Die Realisierung des Vorhabens wird in einem noch vor dem Satzungs-
beschluss gemäß § 10 Absatz 1 BauGB zwischen den Vorhabenträgern 
und der Stadt Köln abzuschließenden Durchführungsvertrag geregelt. 
Mit dem Durchführungsvertrag binden sich die Vorhabenträger in einem 
festgesetzten Zeitraum nach Erteilung der Baugenehmigung mit den 
baulichen Maßnahmen zu beginnen und das Projekt innerhalb eines ver-
einbarten Zeitraums vollständig umzusetzen.

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Die Vorhabenträger verpflichten sich zur Durchführung des Vorhabens 
einschließlich der Begrünungsmaßnahmen, zur Errichtung einer sechs-
gruppigen Kindertageseinrichtung sowie eines öffentlich zugängigen 
Spielplatzes innerhalb einer bestimmten Frist nach den Regelungen des 
Vertrages. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ist eine kurz-
fristige Umsetzung der Planung vorgesehen. 
 
12. Kosten der Stadt Köln 
Die Kosten aller Maßnahmen tragen die Vorhabenträger. Der Stadt Köln 
entstehen keine Kosten. 
 
13. Referenzliste der Quellen 
Artenschutz 
Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Dr. Skibbe: Artenschutzprüfung 
Stufe I und II. Ringstraße 38-46 in Köln-Rodenkirchen, Köln, 20.01.2020. 
Besonnung/Verschattung 
Peutz Consult GmbH: Verschattungsuntersuchung zum Bebauungsplan 
Ringstraße 38-46 in Köln, Dortmund, 14.09.2020. 
Boden 
Dr. Hemling & Gräfe: Boden- und Altlastenuntersuchung. Ringstraße 38-
44, Köln, 19.03.2014. 
Gbk Geologisches Büro Dr. Kleinebrinker, Bodenuntersuchung Ring-
straße 46, Köln, 29.09.2015. 
Althoff & Lang GbR: Gutachten zur Gründung. BV Ringstraße 38-44, 
Köln, 24.04.2018. 
Althoff & Lang GbR: Gutachten zur Gründung. BV Ringstraße 46, Köln, 
25.04.2018. 
Althoff & Lang GbR: Abfalltechnische Deklaration des Untergrunds. BV 
Ringstraße 38-44, Köln, 09.05.2018. 
Althoff & Lang GbR: Abfalltechnische Deklaration des Untergrunds und 
der Oberflächenbefestigung. BV Ringstraße 46, Köln, 02.05.2018. 
Althoff & Lang GbR: Gefährdungspotenzial bei Nutzungsänderung und 
Sanierungs- und Sicherungskonzept, Köln, 25.09.2020. 
Entwässerung/Starkregen 
WILLEMS Ingenieurgesellschaft für Straßen und Tiefbau mbH: Entwäs-
serungskonzept zum Kanalentwurf, Bergisch Gladbach, 08.11.2022. 
Erschütterungen 
Peutz Consult GmbH: Erschütterungstechnische Untersuchung zum Be-
bauungsplan „Ringstraße 38-46“ in Köln-Rodenkirchen, Düsseldorf, 
31.03.2021.

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Landschaftspflege 
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten: Grünordnungsplan. Vor-
habenbezogener Bebauungsplan `Ringstraße 38-46`, Köln-Rodenkir-
chen, Bonn, 27.10.2022. 
Banks Baumpflege GmbH: Beurteilung des Wurzelvorkommens eines 
Spitzahorns auf dem benachbarten Hausgrundstück, Leimbach, 
28.11.2022. 
Schall 
Peutz Consult GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungs-
plan Ringstraße 38-46 in Köln, Düsseldorf, 10.10.2022. 
Verkehr 
BSV. Büro für Stadt- und Verkehrsplanung: Verkehrsgutachten zum Be-
bauungsplan „Ringstraße 38-46“ in Köln-Rodenkirchen, Aachen, März 
2022.

Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans

381 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
05025100150 MeterN
Stadtplanungsamt
Maßstab  1 : 2 500
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 69396/02 Ringstraße 38 - 46in Köln - Rodenkirchen

Anlage 5 Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf – verkleinert

174 Zeichen

Anlage 5Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ringstraße 38 - 46in Köln - Rodenkirchen
Maßstab: - ohne -N
Nebenzeichnung: Temporäre Erschließung

Beratungsverlauf (2)

13.03.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.16 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.03.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0399/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
02.03.2023
Erstellt
26.01.2023 15:15