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2009/0030

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.03.2008 Nr. 2007/0495 Prüfung der Änderung der Fernheizsatzung

Magistratsvorlage 16.01.2009

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2009/0030

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2009/0030

3621 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
03.02.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat        an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Bauaufsichtsamt  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0030  
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Beschluss der Stadtverordnetenver sammlung vom 18.03.2008 Nr. 2007/0495 
Prüfung der Änderung der Fernheizsatzung 
 
Vorlage vom: 16.01.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Bericht des Bauaufsichtsamtes zum Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.03.2008 
wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 18.3.2008 den Magistrat beauftragt  
 
1. zu prüfen, ob der § 1 der derzeit gültigen Fernheizungssatzung ergänzt werden kann  
    wie folgt:  
    § 1 – Die Stadt betreibt aus Gründen der Volksgesundheit zum Zwecke der  
    Reinhaltung der Luft, insbesondere aus Klimaschutzgründen eine Fernheizung mit   
    Heizwasser als öffentliche Einrichtung 
 
2. der Stadtverordnetenversammlung einen Bericht zu den öffentlichen Fernwärmeanla-
gen im Hinblick auf Anschlusswerte, Wirkungsgrade und Zustand vorzulegen 
 
 
Zu 1. 
§ 19 Abs. 2 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) ermächtigt die Gemeinde bei öffentlichen 
Bedürfnissen namentlich aus Gründen der Volksgesundheit durch Satzung für die Grundstü-
cke ihres Gebietes u.a. den Anschluss an die Fernheizung (Anschlusszwang) und die Benut-
zung dieser Einrichtung (Benutzungszwang) vorzuschreiben. 
 
Diese zur Einschränkung des grundgesetzlichen Eigentumsrechts (§ 14 Grundgesetz) gege-
bene Ermächtigung wird in § 1 Abs. 1 der Fernheizungssatzung aufgegriffen. Danach be-
treibt die Stadt aus Gründen der Volksgesundheit, insbesondere der Reinhaltung der Luft, 
eine Fernheizung als öffentliche Einrichtung. Die Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 2 
HGO sieht dagegen als Grund für den Anschluss- und Benutzungszwang den Klimaschutz 
nicht vor. 
 
Da es ohne gesetzliche Ermächtigung keine satzungsmäßige Beschränkung des Eigentums-
rechtes geben darf, würde die Aufnahme des Klimaschutzes zur Begründung des Anschluss- 
und Benutzungszwanges die Fernheizungssatzung angreifbar machen. Die nachträgliche 
Aufnahme des Klimaschutzes kann deshalb dazu führen, dass im Falle einer gerichtlichen 
Prüfung die Satzung zu Fall gebracht wird. 
 
Dieses Risiko ist nicht vertretbar, weil die Änderung nicht erforderlich ist, da der Betriebe 
einer Fernheizung verbunden mit einem weitgehend uneingeschränkten Benutzungszwang 
dem Klimaschutz ohnehin Rechnung trägt.

3 
... 
 
Zu 2. 
Laut Geschäftsbericht der HSE versorgte diese im Jahr 2007 7.999 Haushalte mit einem 
Anschlusswert von 57,1 MW; der Anschlusswert der öffentlichen Einrichtungen, Gewerbe- 
und Industriebetriebe betrug 95,7 MW. Die Anlagen zur Erzeugung der Fernwärme weisen 
gegenüber dem individuellen Hausbrand eine höhere (Umwelt-) Effizienz aus, weil sie u.a. 
einen höheren Wirkungsgrad haben. 
Die technischen Anlagen zur Erzeugung und Weiterleitung der Fernwärme werden von der 
HSE laufend unterhalten und entsprechen dem heutigen Stand der Technik. 
 
 
 
Darmstadt, den 16.01.2009 
 
DER DEZERNENT VI 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat

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Details

Vorlagen-Nr.
2009/0030
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.01.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00