2009/0030
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.03.2008 Nr. 2007/0495 Prüfung der Änderung der Fernheizsatzung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2009/0030
3621 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
03.02.2009
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Bauaufsichtsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2009/0030
Magistratsbeschluss-Nr.
Betreff: Beschluss der Stadtverordnetenver sammlung vom 18.03.2008 Nr. 2007/0495
Prüfung der Änderung der Fernheizsatzung
Vorlage vom: 16.01.2009
Beschlussvorschlag:
Der Bericht des Bauaufsichtsamtes zum Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.03.2008
wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Beschluss des Magistrats vom
2
...
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 18.3.2008 den Magistrat beauftragt
1. zu prüfen, ob der § 1 der derzeit gültigen Fernheizungssatzung ergänzt werden kann
wie folgt:
§ 1 – Die Stadt betreibt aus Gründen der Volksgesundheit zum Zwecke der
Reinhaltung der Luft, insbesondere aus Klimaschutzgründen eine Fernheizung mit
Heizwasser als öffentliche Einrichtung
2. der Stadtverordnetenversammlung einen Bericht zu den öffentlichen Fernwärmeanla-
gen im Hinblick auf Anschlusswerte, Wirkungsgrade und Zustand vorzulegen
Zu 1.
§ 19 Abs. 2 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) ermächtigt die Gemeinde bei öffentlichen
Bedürfnissen namentlich aus Gründen der Volksgesundheit durch Satzung für die Grundstü-
cke ihres Gebietes u.a. den Anschluss an die Fernheizung (Anschlusszwang) und die Benut-
zung dieser Einrichtung (Benutzungszwang) vorzuschreiben.
Diese zur Einschränkung des grundgesetzlichen Eigentumsrechts (§ 14 Grundgesetz) gege-
bene Ermächtigung wird in § 1 Abs. 1 der Fernheizungssatzung aufgegriffen. Danach be-
treibt die Stadt aus Gründen der Volksgesundheit, insbesondere der Reinhaltung der Luft,
eine Fernheizung als öffentliche Einrichtung. Die Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 2
HGO sieht dagegen als Grund für den Anschluss- und Benutzungszwang den Klimaschutz
nicht vor.
Da es ohne gesetzliche Ermächtigung keine satzungsmäßige Beschränkung des Eigentums-
rechtes geben darf, würde die Aufnahme des Klimaschutzes zur Begründung des Anschluss-
und Benutzungszwanges die Fernheizungssatzung angreifbar machen. Die nachträgliche
Aufnahme des Klimaschutzes kann deshalb dazu führen, dass im Falle einer gerichtlichen
Prüfung die Satzung zu Fall gebracht wird.
Dieses Risiko ist nicht vertretbar, weil die Änderung nicht erforderlich ist, da der Betriebe
einer Fernheizung verbunden mit einem weitgehend uneingeschränkten Benutzungszwang
dem Klimaschutz ohnehin Rechnung trägt.
3
...
Zu 2.
Laut Geschäftsbericht der HSE versorgte diese im Jahr 2007 7.999 Haushalte mit einem
Anschlusswert von 57,1 MW; der Anschlusswert der öffentlichen Einrichtungen, Gewerbe-
und Industriebetriebe betrug 95,7 MW. Die Anlagen zur Erzeugung der Fernwärme weisen
gegenüber dem individuellen Hausbrand eine höhere (Umwelt-) Effizienz aus, weil sie u.a.
einen höheren Wirkungsgrad haben.
Die technischen Anlagen zur Erzeugung und Weiterleitung der Fernwärme werden von der
HSE laufend unterhalten und entsprechen dem heutigen Stand der Technik.
Darmstadt, den 16.01.2009
DER DEZERNENT VI
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/0030
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.01.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00