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1022/2020

Ehemalige Gaststätte Räderscheid, Köln-Raderthal, Schulze-Delitzsch-Str. 108

Beantwortung einer Anfrage (BV) 29.04.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 11.05.2020, TOP 7.2.4.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2820 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/63/632/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 1022/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 11.05.2020 
 
Ehemalige Gaststätte Räderscheid, Köln-Raderthal, Schulze-Delitzsch-Str. 108 
 
Die SPD-Fraktion Stadtbezirk Rodenkirchen hat in der Sitzung am 23.03.2020 unter TOP 7.2.4 eine 
Anfrage gestellt. 
 
Frage 1:  
 
Ist bekannt, welcher Nutzung dieses Grundstück zugeführt werden soll? 
 
Antwort der Verwaltung:  
 
Für die baurechtliche Nutzung des Grundstücks nur zu Wohnzwecken besteht eine im Jahr 2019 er-
teilte Baugenehmigung. 
 
Frage 2:  
 
Ist bekannt, ob dieses Grundstück wieder als Gaststätte genutzt werden soll? 
 
Antwort der Verwaltung:  
 
Nein, s. Antwort zu Frage 1.  
 
Frage 3:  
 
Kann auf diesem Grundstück eine so notwendige Wohnbebauung realisiert werden? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Aus den Antworten zu den ersten beiden Fragen ergibt sich, dass eine Baugenehmigung für Wohn-
nutzung vorliegt. Wie sich der aktuelle Zustand vor Ort darstellt, ob eine Wohnnutzung tatsächlich 
schon möglich ist oder bereits aufgenommen worden ist, ist der Verwaltung nicht bekannt. 
 
Die Verwaltung gibt hierzu folgende allgemeine Information: 
 
Wenn neu errichteter bzw. nach Nutzungsänderung erstmalig genehmigter Wohnraum nach Fertig-
stellung leer stehen würde, so würde dies natürlich in der Regel auch eine Zweckentfremdung von 
Wohnraum nach der Wohnraumschutzsatzung darstellen. Maßgebend wäre hier § 3 der Wohnraum-
schutzsatzung, da es sich um sogenannten „geschützten Wohnraum“ - also Räume, die zum Wohnen 
geeignet und dazu bestimmt wären – handeln würde. 
 
Eine Ausnahme würde nur dann vorliegen, wenn der designierte Wohnraum nicht oder noch nicht

2 
 
bezugsfertig wäre, die Wohnnutzung baurechtlich (noch) nicht genehmigt wäre oder die Veräußerung 
des Wohnraums nachweislich unverzüglich beabsichtigt wäre. Bei einem dieser drei Ausnahmetatbe-
stände würde es sich nicht um eine Zweckentfremdung von Wohnraum nach der Wohnraumschutz-
satzung handeln. 
 
Frage 4:  
 
Warum stehen solche Grundstücke über einen so langen Zeitraum leer und welche Möglichkeiten hat 
die Verwaltung, diesen langen Leerstand zu verhindern? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Leerstehende Gewerberäume unterliegen grundsätzlich nicht der Wohnraumschutzsatzung. In Fällen, 
in denen ein leerstehender Gewerberaum bekannt wird und berechtige Gründe für die Annahme 
sprechen, dass dort Wohnraum realisiert werden könnte, ist allenfalls eine Kontaktaufnahme mit dem 
Eigentümer zu einem Gespräch auf unverbindlicher Basis denkbar. Eine durchsetzbare Entscheidung 
oder Maßnahme aufgrund der Wohnraumschutzsatzung kommt aber mangels einer Rechtsgrundlage 
definitiv nicht in Betracht.

Beratungsverlauf (1)

11.05.2020 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 7.2.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1022/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
29.04.2020
Erstellt
02.04.2020 09:07