2565/2019
Leerstände in Klettenberg (Siebengebirgsallee, Nassestr.)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3212 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/5 Vorlagen-Nummer 2565/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 Leerstände in Klettenberg (Siebengebirgsallee, Nassestr.) Die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Lindenthal hat mit Schreiben vom 23.06.2019 wegen der in der Presse dargestellten Leerstände in der Nassestraße und in der Siebengebirgsallee folgende Fra- gen an die Verwaltung gestellt: 1. Seit wann sind der Verwaltung die Leerstände bekannt? 2. Sieht die Verwaltung im Bereich einschlägiger Vorschriften Regelungsbedarf, um einer Umwand- lung von einem Mehr- in ein Einfamilienhaus entgegentreten zu können? 3. Wird im Rahmen der Überarbeitung der Wohnraumschutzsatzung geprüft, ob die Ausklammerung von Einfamilienhäusern sinnvoll ist? Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung: Zu 1. Die angeblichen Leerstände in der Siebengebirgsallee 120 und 122 wurden der Verwaltung am 03.03.2017 angezeigt. Eine Prüfung des Amtes für Wohnungswesen hat ergeben, dass der Ei- gentümer seit 2010 in der Siebengebirgsallee 120 gemeldet ist. Nach eigener Aussage bewohnt er beide Objekte, die miteinander verbunden sind. Die gemeinsame Nutzung der Häuser 120 und 122 stellt keinen Verstoß gegen die Wohnraumschutzsatzung dar. Beide Objekte werden durch den Eigentümer zum Wohnen genutzt, eine anderweitige Nutzung (z.B. Ferienwohnung) ist nicht erkennbar und wurde auch nicht angezeigt. Der Vorgang wurde daher im Jahr 2018 abgeschlos- sen. Der angebliche Leerstand in der Nassestr. 10 wurde am 16.10.2017 angezeigt. Das Haus wird von seinen Eigentümern zu Wohnzwecken genutzt, die auch in dem Objekt gemeldet sind. Eine der Wohnungen im Haus wird nur zeitweise als Zweitwohnsitz genutzt. Für einen Betrachter von außen kann daher der Anschein eines Leerstandes entstehen. Die Nutzung als Zweitwohnsitz stellt allerdings keine Zweckentfremdung im Sinne der Wohnraumschutzsatzung dar. Der Ver- dacht des Leerstandes ist damit ausgeräumt worden. Zu 2. Das in Art. 14 Abs.1 GG geschützte Grundrecht auf Eigentum eines Grundstückseigentümers um- fasst auch das Recht, in seinem Eigentum stehenden Wohnraum zusammenzulegen oder aufzu- teilen, solange der Wohnzweck der entstehenden Wohneinheiten bestehen bleibt. Es besteht da- her kein Bedarf an einer Sanktionierung bei Zusammenlegung bzw. Aufteilung von Wohnraum. Vor diesem Hintergrund ist auch die explizite Regelung dieses Grundsatzes in § 4 Abs.2 Ziffer 3 der Wohnraumschutzsatzung vom 17. Juni 2014 in der Neufassung von 2019 als gegenstandslos entfallen. 2 Zu 3. Die Verwaltung hat diesen Regelungsbedarf erkannt und umgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 der Wohnraumschutzsatzung vom 31.05.2019 liegen nunmehr auch Ein- familienhäuser ab dem 01.07.2019 im Schutzbereich der Wohnraumschutzsatzung. Eine Zweckentfremdung des Wohnraums liegt gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 der Wohnraumschutzsat- zung vor, wenn Gebäude länger als drei Monate leer stehen. Demnach liegt für längere Zeit leer- stehende Einfamilienhäuser ab dem 01.10.2019 ein Verstoß gegen die Wohnraumschutzsatzung vor.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Siebengebirgsallee 120
- Nassestraße 10
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Details
- Aktenzeichen
- 2565/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 05.08.2019
- Erstellt
- 24.07.2019 09:37