JHA/052/2025
Kinder- und Jugenddelinquenz in Düsseldorf – Berichtsjahr 2024
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Informationsvorlage
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JHA/052/2025 X öffentlich nicht öffentlich Informationsvorlage Betrifft: Kinder- und Jugenddelinquenz in Düsseldorf – Berichtsjahr 2024 Fachbereich: 51 - Amt für Soziales und Jugend / Jugend Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Burkhard Hintzsche Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Jugendhilfeausschuss 18.06.2025 Kenntnisnahme Sachdarstellung: Der vorliegende Bericht soll neben der Darstellung der Arbeit und Aufgaben der ‚Jugendhilfe im Strafverfahren‘ (JiS) und der statistischen Entwicklungen (Zahl der Verfahren, der betroffenen jungen Düsseldorfer*innen insgesamt, der Intensivtatverdächtigen sowie der Deliktarten) auch einen Überblick darüber verschaffen, welche Maßnahmen und Projekte es im Bereich der JiS in Düsseldorf derzeit gibt. Auch die Kinderdelinquenz wird in den Blick genommen. Gleichzeitig werden Ziele formuliert, die die Weiterentwicklung des Handlungsfeldes der JiS in Düsseldorf benennt. Anlagen: Kinder- und Jugenddelinquenz in Düsseldorf – Berichtsjahr 2024
Kinder- und Jugenddelinquenz in Düsseldorf – Berichtsjahr 2024
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Sozia ar aus und Jugend Düsseldorf Nähe trifft Freiheit Kinder- und Jugenddelinquenz in Düsseldorf Berichtsjahr 2024 Kinder- und Jugenddelinquenz in Düsseldorf - Berichtsjahr 2024 Inhaltsverzeichnis Einführung.............................eessennnnsnsenennnnnnnenennnnnnenenennnnenennnnnnnennenensenennnsnsenennnsnnennnnnnneen 2 Organisation der Jugendhilfe im Strafverfahren (JiS) in Düsseldorf ............................. 3 Delinquenz von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Düsseldorrf.......................... 5 Kinderdelinquenz ..........................nneesnsnnennnsnnennnnsnnenenennnnenenennnennenennnnnsenenennnsenennnno 14 Zusammenfassung und Ausblick ..........................nnennnnsnenennnenenenenesnenennnnnnennnan 18 Einführung Der Entwicklungsprozess von Kindern und Jugendlichen in die Gesellschaft ist nicht selten konfliktbehaftet. Das Deutsche Jugendinstitut (DJI) stellt fest: Jugenddelinquenz ist „im Allge- meinen weit überwiegend als eine Facette devianten Verhaltens vor dem Hintergrund des Entwicklungs- und Reifeprozesses junger Menschen zu bewerten und stellt in diesen Kons- tellationen eher alterstypische und damit „normale“ Risikoverhaltensweisen dar. Zugleich kann es jedoch auch zu Verfestigungen delinquenter Verhaltensweisen und damit zu wieder- holten und gegebenenfalls schwerwiegenden Straftaten kommen“ (DJI, Zahlen-Daten-Fakten Jugendgewalt, 05.2024, Seite neun). Aktuell steigende Fallzahlen straffälliger Jugendlicher - und strafunmündiger Kinder - führen in der öffentlichen Diskussion häufig zu stark polarisierenden Meinungsäußerungen und ent- sprechenden Darstellungen in der Presse. Dabei gilt es, die Daten genau zu analysieren und zu differenzieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich teilweise Trends und gesetzliche Änderungen’ in gestiegenen Fallzahlen wiederspiegeln. Das vorrangige Ziel im Jugendstrafrecht ist dabei grundsätzlich die Verhinderung einer er- neuten Straffälligkeit der betroffenen Jugendlichen (82 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG)). Neben leichteren Formen delinquenten Verhaltens gibt es auch Straftaten schwerer Art von Personen, die mehrfach auffällig werden. Diese Jugendlichen sind häufig durch mul- tiple Probleme, zum Beispiel in Schule und Familie gekennzeichnet. Das bedeutet eine hohe Komplexität bei der Begleitung dieser Fälle für alle Beteiligten. Auch Kinderdelinquenz (Verstöße von Kindern bis 14 Jahre gegen das Strafgesetzbuch) wird von der Polizei erfasst und an die Jugendämter gemeldet, sie unterliegt jedoch anderen Ver- fahrensweisen. Der vorliegende Bericht soll neben der Darstellung der Arbeit und Aufgaben der ‚Jugendhilfe im Strafverfahren‘ und der statistischen Entwicklungen der begonnenen Verfahren bezie- hungsweise betroffenen jungen Düsseldorfer*innen auch einen Überblick darüber verschaf- fen, welche Maßnahmen und Projekte es im Bereich der Jugendhilfe im Strafverfahren in Düsseldorf derzeit gibt. Auch die Kinderdelinquenz wird in den Blick genommen. Gleichzeitig werden Ziele formuliert, die die Weiterentwicklung des Handlungsfeldes beschreiben. ! An dieser Stelle seien zwei Beispiele genannt: Neufassung des 8184 Strafgesetzbuch (StGB) Verbreitung por- nographischer Schriften; Gesetz zum Umgang mit Cannabis Konsum (KCanG;) seit Juli 2024; Organisation der Jugendhilfe im Strafverfahren (JiS) in Düsseldorf Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JiS) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe, bei der Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und junge Erwachsene (18 bis 20 Jahre) bei gegen sie einge- leiteten Strafverfahren (das heißt über eine Anzeige bei der Polizei hinaus wurde Anklage gegen sie erhoben) von pädagogischen Fachkräften begleitet werden (852 des Achten Sozi- algesetzbuches (SGB VIII); 838 JGG). Die Strafverfolgungsbehörde informiert das Jugendamt, sobald ein Strafverfahren gegen die oben genannte Personengruppe eingeleitet wird. Die genaueren gesetzlichen Grundlagen dieses Vorgehens finden sich in 8 52 des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) sowie & 38 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Im Dezember 2019 traten mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 bedeutsame Ände- rungen des JGG in Kraft. Dabei werden alle am Verfahren beteiligten Institutionen verpflich- tet, die betroffenen Personen und ihre Personensorgeberechtigten zum jeweils relevanten Zeitpunkt im Verfahren möglichst umfassend und verständlich zu unterrichten. Die JiS ist dadurch möglichst frühzeitig in die Verfahren eingebunden und kann entsprechend schnell Kontakt zu der beschuldigten Person aufnehmen (870 JGG). Darüber hinaus werden Berichte seitens der Jugendgerichtshilfe (in Düsseldorf JiS) an das Gericht früher als bislang vorgelegt, das heißt, sobald es im Verfahren von Bedeutung ist (838 JGG). Die Jugendstaatsanwaltschaft wird somit bereits vor Erhebung der Anklage un- terrichtet und kann dadurch die entsprechenden Informationen in die Entscheidung darüber, ob das Verfahren im Rahmen der Diversion? (Verzicht auf ein formelles Jugendstrafverfahren und Umleitung der betroffenen Person in das System jugendstrafrechtlicher Sozialkontrolle) nach 8845 und 47 JGG eingestellt wird, mit einbeziehen. Besonders in Haftsachen ist die be- schleunigte Berichterstattung von hoher Bedeutung, da es dadurch beispielsweise zu einer Verkürzung von Untersuchungshaft zu Gunsten pädagogischer Maßnahmen kommen kann. In diesem Fall muss der Bericht spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung vorliegen. We- sentliche Änderungen der Lebensumstände der betroffenen Person in diesem Zeitraum sind dabei entsprechend dokumentiert. Die Aufgabe der JiS beinhaltet: . Beratung Jugendlicher und junger Erwachsener und ihrer Angehörigen über die ge- samte Dauer eines Strafverfahrens (vor, während und nach der Gerichtsverhand- lung) 2 Vergleiche für eine weitere Ausführung auch: Mollik, Rainer (2012): Jugendstrafrecht, Jugendhilferecht, Krimino- logie, Seite 66 3 . Unmittelbare Prüfung ob Maßnahmen der Jugendhilfe (gemäß 827ff. SGB VIII) in Frage kommen . Beratung und Unterstützung bei Schwierigkeiten in Folge des Verfahrens (beispiel- weise in Familie, Freundeskreis, Schule und Beruf), sowie bei Problemen in ande- ren Lebensbereichen wie zum Beispiel Wohnungs-/Arbeitssuche, Schuldenregulie- rung, Drogenproblemen . Betreuung während der Untersuchungshaft, Haftstrafen sowie anschließender Wie- dereingliederung . Weitervermittlung an Beratungsstellen und andere Hilfesysteme Die Maßnahmen des Jugendgerichtes sollen vorranging pädagogisch und präventiv auf den weiteren Lebensweg der betroffenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen einwirken. Die Fachkräfte der Jugendhilfe im Strafverfahren unterbreiten entweder vor Gericht oder im Rah- men einer Diversion entsprechende Vorschläge, wie zum Beispiel Sozialstunden in gemein- nützigen, karitativen oder ökologischen Einrichtungen, die Teilnahme an Maßnahmen zur au- Rergerichtlichen Regelung von Konflikten zwischen Täter und Opfer oder an spezialisierten Kursen im Hinblick auf bestimmte Deliktarten (zum Beispiel Verkehrs-, Gewalt- oder Dro- gendelikte) sowie Sozialtrainings und Betreuungsweisungen. In Düsseldorf bestehen seit vie- len Jahren bewährte und tragfähige Kooperationsstrukturen zwischen Jugendgericht, Staats- anwaltschaft, Polizei und Jugendhilfe. Auf dieser Grundlage existiert eine Vielzahl an Projek- ten, die sowohl präventiv als auch sanktionierend genutzt werden (unter Projekte detaillierter abgebildet). Neben dem Sachgebiet ‚Jugendhilfe im Strafverfahren‘ im Amt für Soziales und Jugend sind in Düsseldorf außerdem die AWO Familienglobus gGmbH (AWO), die Diakonie Düsseldorf sowie der Verein für soziale Betreuung e.V. als Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohl- fahrtsverbandes (DPWV) in diesem Handlungsfeld aktiv. Dabei erfolgt die Information durch die Strafverfolgungsbehörde an das Amt für Soziales und Jugend - Sachgebiet Jugendhilfe im Strafverfahren - sobald ein Strafverfahren gegen eine jugendliche oder junge erwachsene Person (14 bis 20 Jahre) eingeleitet wird. Dort werden die Strafverfahren? bei Falleingang in das Fachverfahren LogoData eingegeben. Eine Auswertung der Daten ist hier zunächst im- mer nach der Zahl der Verfahren möglich, in einem zweiten Schritt kann gefiltert werden, wie viele (verschiedene) Personen in diesen Verfahren beziehungweise an den Straftaten betei- ligt sind. 3 In einem Verfahren können auch mehrere Straftaten/Delikte zusammengefasst werden. Das Sachgebiet JiS im Amt für Soziales und Jugend koordiniert dabei die Beteiligung der freien Träger der Jugendhilfe und weist ihnen unter anderem auf Basis einer Statistik gleich- mäßig Fälle zu - auch das Sachgebiet selbst übernimmt einen Anteil der Fälle. Sind die Trä- ger im Rahmen einer Fallführung involviert, werden sie in den Beratungs- und Informations- austausch entsprechend mit einbezogen. Richtet sich ein Ermittlungsverfahren gegen einen unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen oder Heranwachsenden, wird zudem der ambulante Dienst der Justiz mit einbezogen. Der Austausch von themenzentrierten und juris- tisch bedeutsamen Informationen sowie die Vermittlung von Beratungen in rechtlichen Fra- gen gehören dazu. Regelmäßige Kommunikationsstrukturen unterstützen die Zusammenarbeit. Es gibt monatli- che Fallkonferenzen im Bereich der Intensivtatverdächtigen (siehe dazu ab Seite 10), Halb- jahresbesprechungen des Sachgebiets JiS im Amt für Soziales und Jugend mit den freien Trägern zur fachlichen und inhaltlichen Abstimmung sowie einen jährlichen Austausch im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft nach 878 SGB VIll (AG 8 78 SGB VIII) der Jugendhilfe im Strafverfahren. Mit der Einrichtung des ‚Haus des Jugendrechts‘ wurde die Netzwerkarbeit in Düsseldorf in- stitutionalisiert. Die Kooperationspartner Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Polizei Düsseldorf und die Stadt Düsseldorf richteten dies zu dem Zweck ein, dass Kooperationspartner in Ju- gendstrafverfahren unter einem Dach gemeinsam an der Bekämpfung der Jugendkriminalität arbeiten können. Im Rahmen eines Projektes wird im ersten Halbjahr 2025 niederschwellige und zeitnahe Be- ratung im Wechsel von allen Kooperationspartnern in Präsenz in den Räumlichkeiten des Hauses des Jugendrechts angeboten. Die Sprechstunde dient Jugendlichen, Heranwach- senden und deren Eltern, um unmittelbar nach einer durchgeführten Vernehmung bei der Polizei die Beratung in Anspruch nehmen zu können. Delinquenz von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Düssel- dorf Zur Betrachtung der Fallzahlen gilt es zunächst zu verdeutlichen, über welche Daten jeweils konkret gesprochen wird: Grundsätzlich ist zu benennen, dass die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) alle Straftaten erfasst, die in Düsseldorf angezeigt wurden. Darin enthalten sind auch Straftaten von Ju- gendlichen und jungen Erwachsenen aus anderen Kommunen. Die Jugendhilfe in Düsseldorf kann und darf jedoch „nur“ in denjenigen Fällen tätig werden, in denen Düsseldorfer Jugendliche (Wohnortprinzip) straffällig beziehungsweise angezeigt wurden‘. Darüber hinaus wird eine Vergleichbarkeit der Fallzahlen dadurch erschwert, dass die PKS alle angezeigten Straftaten beziehungsweise die damit verbundene Zahl an verdächtigten Personen abbildet, während die Jugendhilfe im Strafverfahren „nur“ von diejenigen Fällen Kenntnis erhält, in denen ein Strafverfahren eröffnet wird. Zu beachten ist hierbei auch die Zeitverzögerung, in der die gleichen Anzeigen/Taten bearbeitet beziehungsweise in einer Statistik dargestellt werden®. Deutlich werden soll, dass die beiden nachfolgend genutzten Daten(quellen) — PKS sowie JiS - nur bedingt miteinander vergleichbar sind. Trends sind jedoch sicherlich in beiden gleichermaßen ablesbar. Die PKS zeigt an, dass die Zahl der zur Anzeige gebrachten Taten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Düsseldorf auch 2024 auf dem Niveau der Vorjahre geblieben ist, die Zahl der betroffenen jungen Düsseldorf*innen steigt jedoch seit der Pandemie kontinuier- lich an und erreichte 2024 seinen bisherigen Höchststand. wPKS mJis 5.235 4.810 as Fee 4315 . on . A138 4.242 3.353 3.259 2.469 ‚330 231 2118 2.290 - 2.051 2.011 1.885 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Abbildung eins: Entwicklung der Zahlen der PKS (tatverdächtige Personen, Taten in Düsseldorf) sowie der JiS (Anzahl der Personen mit Strafverfahren mit Wohnort Düsseldorf) im Jahresverlauf 2016-2024 * Die Polizei Düsseldorf meldet in Düsseldorf straffällig gewordene Jugendliche aus anderen Kommunen den je- weils dort zuständigen Jugendämtern. Ebenso werden Jugendliche aus Düsseldorf, die außerhalb Düsseldorfs straffällig wurden, von der dort zuständigen Polizei an die JiS Düsseldorf gemeldet. 5 Viele Straftaten werden in einem Jahr begangen, aber erst nächsten oder gar übernächsten Jahr an die Staats- anwaltschaft abgegeben - insbesondere die Corona-Pandemie sorgt(e) hier für Verzögerungen. 6 Zurückzuführen ist diese Differenz unter anderem auf zuvor genannte Zeitverschiebungsef- fekte zwischen erhöhtem Tataufkommen (in der PKS) und dem Start des Strafverfahrens und damit Einbezug der JiS. Gegen eine Person konnte dabei ein Verfahren aber auch mehrere Verfahren eingeleitet worden sein (siehe Abbildung zwei). u Personen mit einem Verfahren im Erhebungsjahr m Personen mit zwei oder mehr Verfahren im Erhebungsjahr 3 EI ESEEEE 2019 Abbildung zwei: Personen mit einem oder mehreren Verfahren im Erhebungsjahr, LogoData In den abgebildeten acht Jahren schwankt der Anteil der Personen mit nur einem Verfahren zwar, er liegt aber jährlich mindestens bei einem Anteil von 70%. Dies bestätigt auch eine Auswertung des D\JlI (vergleiche DJI, Zahlen-Daten-Fakten Jugendgewalt, 05.2024), die Au- toren kommen zu dem Schluss: „Jugenddelinquenz ist im Vergleich zur Erwachsenenkrimi- nalität eher spontan, situativ und häufiger in Gruppenkontexte eingebunden“ (ebenda, Seite 9). Werden die Daten zu den straffällig gewordenen jungen Menschen detaillierter untersucht, liegt der Anteil der weiblichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei rund 26% im Jahr 2024, der Anteil der diversen jungen Menschen bei circa 3%. Der beträchtliche Anstieg straf- fälliger Düsseldorfer*innen von 2023 auf 2024 ist vor allem auf männliche Personen zurück- zuführen (Anstieg um ein Drittel). Der Anteil an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit liegt bei 75%. Unabhängig von den Straftaten, Verfahren und Personen lassen sich separat auch die De- likte betrachten. Im Folgenden zeigen die Abbildungen drei bis fünf die einzelnen Deliktarten der am häufigsten vorgekommenen Delikte in den Entwicklungen der vergangenen Jahre: Sachbeschädigung —+-Betrug/Urkundenfälschung —+-Verkehrsdelikte 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Abbildung drei: Sachbeschädigung, Betrug/Urkundenfälschung und Verkehrsdelikte im Jahresverlauf, LogoData 2024 sind die Betrugs- sowie Verkehrsdelikte enorm angestiegen. Nach einem deutlichen Absinken 2023 sind auch die Sachbeschädigungen 2024 wieder gestiegen. —+- Eigentumsdelikte 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Abbildung vier: Eigentumsdelikte im Jahresverlauf, LogoData Insbesondere die Eigentumsdelikte steigen seit 2021 (Lockdowns der Corona-Pandemie) wieder stetig an und übertrafen 2024 auch das vorherige Höchstniveau aus dem Jahr 2019. —— Körperverletzung ——Nötigung/Bedrohung —-—Raub/räuberische Erpressung ——Beleidigung/Widerstand 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Abbildung fünf: Körperverletzung, Nötigung, Raub, Beleidigung im Jahresverlauf, LogoData Im Vergleich zu den Vorjahren sind alle in Abbildung fünf dargestellten Deliktarten 2024 an- gestiegen — ganz besonders die Fallzahlen zur Körperverletzung. Dies spiegelt einen bun- desweiten Trend wieder, den auch das Bundeskriminalamt veröffentlichte. Bei Kindern und Jugendlichen ist demnach erneut ein Anstieg der Tatverdächtigenzahlen in der Gewaltkrimi- nalität zu verzeichnen- sowohl bei den Kindern (+11,3%) als auch bei den Jugendlichen (+3,8%).° Auch Beleidigung sowie Widerstand haben nach einer stetigen Abnahme seit 2020 nun wieder zugenommen. Nötigung/Bedrohung sowie räuberische Erpressung/Raub sind in den letzten Jahren gestiegen. Die seit dem Jahr 2021 erfasste Deliktart „Verbreitung pornographischer Schriften“ kam im Jahr 2024 184 Mal vor (Vorjahr: 80) und ist damit rasant angestiegen. 6 Siehe https://www.bka.de/DE/Aktuellelnformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatis- tik/PKS2024/Polizeiliche_Kriminalstatistik_2024/Polizeiliche_Kriminalstatistik 2024 node.html sowie https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/04/pks-2024.html (abgerufen am 20.05.2025) 9 Der Wissensstand zur Handynutzung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen legen die Vermutung nahe, dass neben „analogen“ Delikten zunehmend auch Delikte zu be- nennen sind, die eng mit der digitalen Welt verbunden sind. Ob von einer Verlagerung oder eher Ergänzung der Deliktarten gesprochen werden muss, ist weiterhin zu beobachten. Die aktuellen Auswertungen aus dem Fachverfahren LogoData bilden Verfahren und Perso- nen sowie Delikte lediglich bei Informationseingang über ein begonnenes Verfahren ab. Zur detaillierteren Darstellung und der damit verbundenen Auseinandersetzung ist die Einbin- dung der Träger in die grundsätzliche Abfragesystematik des Amtes für Soziales und Jugend notwendig. So können perspektivisch auch Maßnahmen und beendete Verfahren detailliert abgebildet werden (siehe Ziel Seite 14). Intensivtatverdächtige Delinquenz im Jugendalter bewegt sich weit überwiegend im Bereich Eigentumsdelikte, Be- trug sowie Körperverletzung. Außerdem findet sie zumeist im öffentlichen Raum statt. Der Großteil wiederholter und schwerwiegender Straftaten wird durch eine kleine Personen- gruppe verübt, „die sich in der Regel in komplexen Problemlagen befinden - dazu zählen zum Beispiel soziale Randständigkeit, Gewalterfahrungen in der Familie und Schulprobleme, Alkohol- und Drogenmissbrauch sowie deviante oder delinquente Freundeskreise.“ (verglei- che DJI, Zahlen-Daten-Fakten Jugendgewalt, 05.2024, Seite 9). Als Intensivtatverdächtiger wird gezählt, wer ein Mehrfachtatverdächtiger im Sinne der Defi- nition des Landeskriminalamtes ist (fünf oder mehr Ermittlungsverfahren im abgelaufenen Kalenderjahr) und darüber hinaus mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten ist. Die Entwicklung der Zahl der Düsseldorfer Mehrfachintensivtatverdächtigen zeigt Abbildung sechs. 2014 2015 2016 2017 ——geamt —— Junge Erwachsene Jugendliche ——Kinder Abbildung sechs: Intensivtatverdächtige Düsseldorf, Polizei Düsseldorf 10 Die Zahl der Intensivtatverdächtigen wird von der Polizei Düsseldorf herausgegeben - sie bezieht sich an dieser Stelle rein auf die in Düsseldorf wohnhaften Personen. Die Gesamtzahl der Intensivtatverdächtigen in Düsseldorf ist nach einem Rückgang in den Pandemiejahren vor allem 2024 wieder stark gestiegen. Differenziert man nach dem Alter, wird deutlich, dass dies vor allem auf die Gruppe der Jugendlichen zurückzuführen ist. Aber auch bei Kindern als Mehrfachintensivtatverdächtigen wird seit 2023 ein rasanter Anstieg sichtbar. Auf diese Entwicklung wird im Abschnitt ‚Kinderdelinquenz‘ (Seite 14) eingegangen. Die Intensivtäterbearbeitung stellt einen besonderen Schwerpunkt innerhalb der JiS dar. In der Landeshauptstadt Düsseldorf haben die Jugendhilfe, die Polizei und die Staatsanwalt- schaft ein eng verzahntes Kooperationsmodell entwickelt, das darauf abzielt, auf die beson- deren Herausforderungen von Intensivtätern frühzeitig und umfassend zu reagieren. Das Hauptziel der Intensivtäterbearbeitung ist es, den Kreislauf der Kriminalität zu durchbre- chen und den betroffenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen Wege aus ihrer kriminel- len Karriere aufzuzeigen. Durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteu- ren soll eine ganzheitliche Betrachtung des Einzelfalls ermöglicht werden, die es erlaubt, in- dividuell abgestimmte Maßnahmen zu entwickeln. Diese Maßnahmen umfassen sowohl er- zieherische als auch strafrechtliche Interventionen und sollen den Jugendlichen nicht nur zur Verantwortung ziehen, sondern auch Perspektiven für eine positive Entwicklung bieten. Im Rahmen der Intensivtäterbearbeitung finden regelmäßig Fallkonferenzen statt, an denen Vertreter der Jugendhilfe, der Polizei und der Staatsanwaltschaft teilnehmen. Diese Fallkon- ferenzen dienen dem Austausch von Informationen, der gemeinsamen Fallanalyse und der Abstimmung weiterer Schritte. Sie bieten die Möglichkeit, aktuelle Entwicklungen im Verhal- ten des Jugendlichen zu besprechen, mögliche Gefährdungen zu identifizieren und geeig- nete Maßnahmen zu koordinieren. Vor jeder Fallkonferenz werden alle relevanten Informationen über den betroffenen Jugendli- chen zusammengetragen. Dazu gehören Berichte der Polizei über bisherige Straftaten, Ein- schätzungen der Jugendhilfe über die familiäre und soziale Situation, sowie eventuell bereits ergriffene Maßnahmen und deren Wirksamkeit. Im Rahmen der Fallkonferenz werden diese Informationen gebündelt, analysiert und diskutiert (eine Schweigepflichtsentbindung im Rah- men einer Einverständniserklärung bei der Jugendhilfe im Strafverfahren wird vorher von den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der straffällig gewordenen Person eingeholt). Auf dieser Basis wird eine gemeinsame Strategie entwickelt, die sowohl kurzfristige Maßnahmen (zum Beispiel Auflagen, Kontrolle durch Polizei) als auch langfristige Hilfen (zum Beispiel in- tensive sozialpädagogische Betreuung, therapeutische Maßnahmen) umfasst. 11 Ziel ist es, durch eine Kombination aus Kontrolle und Unterstützung den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten und ihm gleichzeitig Wege in eine straffreie Zukunft zu eröff- nen. Sanktionen und Weisungen Wird eine Straftat begangen, gibt es entweder die Möglichkeit einer Diversion oder einer Ver- urteilung. Abbildung sieben stellt den Verlauf inklusive der dazugehörenden Paragraphen dar. Straftat en = Diversion (informelle Erledigung, Verfahrenseinstellung) ggf. mit Formelle Sanktionierung (Verurteilung) Weisungen/Auflagen (88 45, 47 JGG) a Formelle Sanktionierung (Verurteilung) Subsidiaritätsgrundsatz (8 5 Il JGG - Zuchtmittel und Jugendstrafe nur, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichend sind) Erzieh a = | —— rziehungsmaßregeln (851,89 JGG) Zuchtmittel ($ 5 II, $ 13 JGG) | | Jugendstrafe (8 5 Il, $ 17 JGG) Erziehungsmaßregeln ($ 51,59 JGG) [ Weisungen ($ 10.JGG) I ]_Hiten zur Erziehung & 12 JGG, SGB Vin) |] Weisungen zur Lebensführung ($ 10 1JGG) Abbildung sieben: Rechtsfolgen der Jugendstraftat? Im Folgenden werden die sogenannten „Weisungen zur Lebensführung“ im Rahmen von am- bulanten pädagogischen Maßnahmen dargestellt, die für Jugendliche und junge Erwachsene in Abstimmung mit den Beteiligten des Facharbeitskreises Jugendhilfe im Strafverfahren an- geboten werden: 7 Siehe https://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/heinz-sanktionen-jugendstrafrecht-24-thesen.htm; Schaubild 9, abge- rufen am 03.04.2025 12 Sozialer Trainingskurs zur Auseinandersetzung mit der Straftat und Schaffung von Klarheit über die eigenen Chancen und Risiken (Amt für Soziales und Jugend) Anti-Gewalt-Training für Jugendliche, die durch gewaltsame Lösung von Konflikten (zum Beispiel Körperverletzungen) in Erscheinung getreten sind (Amt für Soziales und Jugend, DPWV) Anti-Aggressivitätstraining durch den Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz als lang- fristig angelegte Intensivmaßnahme (sechs Monate) für junge Menschen, die wieder- holt durch Gewaltdelikte aufgefallen sind (Ambulanter Dienst der Justiz) Verkehrserziehungskurs (DPWV) Kurs für junge Warenhausdiebe für Mädchen, die durch Ladendiebstähle aufgefallen sind (Diakonie) Opferfonds zur Schadenswiedergutmachung (Amt für Soziales und Jugend in Zusam- menarbeit mit der jeweilig zuständigen JiS) Täter-Opfer-Ausgleich als Außergerichtliche Regelung von Konflikten zwischen Täter und Opfer (Jugendberatung SkFM, Jugendberatung AWO) Lesen statt Besen (Einzelmaßnahme, alle Träger) Junge Mütter im Fokus (Diakonie) Gruppen-Angebot für junge Mütter, die mit delin- quentem Verhalten aufgefallen sind. In der Gruppe wird die neue Lebenssituation als junge Mutter in den Mittelpunkt gerückt. Sie werden insbesondere bei der Bewälti- gung ihres Alltags unterstützt, beispielsweise bei der Beantragung von Geldern, An- bindung an den BSD Graffitiprojekt (Jugendberufshilfe) Hier sollen junge Menschen welche mit illegalen Sprühereien aufgefallen sind, im Rahmen ihrer Sozialstunden, unter fachgerechter Anleitung ihren Schaden beseitigen. Ist dies nicht möglich, werden Arbeiten im Be- reich Maler/Lackierer verrichtet #limit, Ambulante Maßnahme für sexuell übergriffige Jugendliche und Heranwach- sende im Kontext der Nutzung sozialer Medien (Amt für Soziales und Jugend in Ko- operation mit dem Zentrum für Schulpsychologie) Die durchgeführten Maßnahmen werden regelmäßig und im laufenden Beratungs- und Un- terstützungsprozesses, auf fach- und zielgruppengerechte Maßgaben geprüft. Auch nach Abschluss von Maßnahmen werden diese reflektiert und gegebenenfalls angepasst. Entspre- chend geschieht dies auch im laufenden Beratungs- und Unterstützungsprozess, wenn bei- spielsweise neue Delikte hinzukommen oder Maßnahmen angepasst werden müssen. 13 Ziel: Es besteht ein gemeinsames, mit den Trägern abgestimmtes Berichtswesen. Die Möglichkeit einer gemeinsamen Software-Lösung wird dabei geprüft. Das Berichtswesen umfasst auch die einheitliche statistische Erfassung der Maßnahmen für delinquente Jugendliche/junge Erwachsene, die weiterhin bedarfsgerecht angepasst werden. Für das Berichtsjahr 2025 ist bereits mit der systematischen Erfassung begonnen worden, ab 2026 kann eine Auswertung erfolgen. Ein Bericht wird fortlaufend im ersten Halbjahr ei- nes Jahres vorgestellt. Kinderdelinquenz Kinder unter 14 Jahren gelten in Deutschland als nicht strafmündig und können deshalb strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Kinderdelinquenz ist dabei „[...] ein episodenhaftes und ubiquitäres Phänomen. Es ist aus entwicklungspsychologischer Sicht normal, dass Kinder Grenzen überschreiten und Risiken austesten.“ (Fachstelle Kinder- und Jugendkriminalitätsprävention des DJI, Factsheet Kinderdelinquenz, 2024, Seite 10). In Düsseldorf gibt es eine Fachstelle für Kinderdelinquenz mit der Zuständigkeit für delin- quente Kinder unter 14 Jahren. Sie ist im Amt für Soziales und Jugend im Sachgebiet JiS an- gesiedelt. Die Mitarbeitenden prüfen den Sachverhalt und bieten den betroffenen Kindern und Personensorgeberechtigten in enger Kooperation mit Schulsozialarbeit, Bezirkssozial- dienst und Polizei Hilfe und Beratung an. Insbesondere bei schwerwiegenden Delikten wie Gewalttaten oder Seriendiebstählen, kommen häufig sozialpädagogische Hilfen zum Einsatz, die das Kind in seiner sozialen und persönlichen Entwicklung unterstützen sollen (zum Bei- spiel intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung 835 SGB VIII). Die Düsseldorfer Fallzahlen sind nach einer niedrigeren Ausprägung in den Corona-Jahren wieder angestiegen, ein erneuter Anstieg erfolgte 2024. Dieser Trend ist auch insgesamt in Deutschland zu beobachten. Die Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkriminalitätsprävention des DJI führt dazu im „Factsheet Kinderdelinquenz“ (Mai 2024) aus: „Eine mögliche Erklärung wäre, dass durch die Einschränkungen während der Covid-19-Pandemie die psychische Be- lastung gestiegen ist und die Entwicklung des Sozialverhaltens von Kindern beeinträchtigt wurde [...], so dass in der Folge Konflikte, insbesondere auch unter Gleichaltrigen, eher es- kalieren könnten. [...] Nägel und Kroneberg (2023) haben Hinweise darauf gefunden, dass gestiegene Zahlen auf Verschiebe- und Nachholeffekte zurückzuführen sein können. Das 14 bedeutet, dass entwicklungstypische Erfahrungen, die auch Delinquenz begünstigen können, nachgeholt werden und somit zwei Alterskohorten gleichzeitig mit entwicklungstypischen de- linquenten Verhaltensweisen auffallen.“ Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass ein großer Teil der Kinderdelinquenz-Fälle aus Bagatelldelikten besteht, die überwiegend situativ und ungeplant sind Gewaltdelikte kommen meist in derselben Alters- und Geschlechtergruppe vor (vergleiche DJI, ebenda). —— Personen 37 466 444 413 343 347 356 310 320 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Abbildung acht: erfasste Personen im Alter von unter 14 Jahren, Jahresverlauf, LogoData In Düsseldorf wurden im Jahr 2024 insgesamt 637 Kinder mit Verfahren auffällig, diese ver- übten 718 Delikte (eine Person kann mehreren Delikten zugeordnet werden). Eigentumsde- likte und Körperverletzung machten dabei 2024 über 50% aller Delikte aus. Die folgende Abbildung neun stellt die Unterscheidung der Deliktgruppen im Detail dar: 15 ® Beleidigung/Widerstand iM Betrug/Urkundenfälschung iM Eigentumsdelikte W Körperverletzung ® Nötigung/Erpressung # Raub/räuberische Erpressung iM Sachbeschädigung # Sex. Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (ab 2021) ® Sex. Übergriff/ -Nötigung, Vergewaltigung (ab 2021) ® Sonstige M Verbreitung pornografischer Schriften (ab 2021) MM Verkehrsdelikte Abbildung neun: Deliktarten Kinder, 2024, LogoData Insbesondere ist es laut DJI wichtig, die Aufmerksamkeit auf die mehrfach auffälligen Kinder zu lenken. „Kinder, die mehrfach auffällig werden und auch schwerwiegende Taten begehen, befinden sich häufig in komplexen Problemlagen, die zum Beispiel geprägt sein können von sozialer Randständigkeit, Vernachlässigung und Gewalt in der Familie, Schulproblemen, Ab- lehnung durch Peers, Substanzkonsum und devianten oder delinquenten Freundeskreisen (Holthusen 2016, Seite 10; Hoops 2009, Seite 124, Seite 254 folgend in DJI, Factsheet Kin- derdelinquenz, 2024, Seite 10). Für circa 15 Düsseldorfer Kinder traf diese Zuschreibung 2024 zu (Daten aus LogoData). Das Ziel der Fachstelle Kinderdelinquenz in Düsseldorf ist es, früh, schnell und nachhaltig zu handeln, um ein sich abzeichnendes Abgleiten der Kinder in die Kriminalität zu vermeiden. Das Konzept für die Fachstelle Kinderdelinquenz wurde 2024 aktualisiert und Verfahrens- schritte für die gesamte Fachstelle, insbesondere auch für den Umgang mit der Zielgruppe der mehrfach auffälligen Kinder, wurden formuliert. Zentrale Inhalte sind: « Beratung der Familien und Aufzeigen von Hilfsmöglichkeiten, um die Gefährdung ab- zuwenden «e Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung an Hand gewichtiger Anhalts- punkte 16 e Gegebenenfalls Kinderschutzmeldung an den BSD mit dem dafür vorgesehenen Mel- debogen der Jugendhilfe im Strafverfahren. Bei fehlender Zusammenarbeit der Eltern Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. «e Koordination zwischen den am Fall beteiligten Kooperationspartnern und den Sorge- berechtigten. Die Sorgeberechtigten werden in jedem Fall über die Kontaktaufnahme zu den Kooperationspartnern informiert. Ziel: Beibehaltung der Fokussierung und Schwerpunktsetzung auf die amtsinternen Abläufe sowie das Berichtswesen. Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der Jugendhilfe im Strafver- fahren wird die Kinderdelinquenz Teil des Berichtes sein. EXKURS®: Staatsschutzverfahren Die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (als solche gilt die Vereinigung Islamischer Staat (IS)) stellt eine Straftat dar (88 129 fortfolgende des Strafge- setzbuches (StGB)). Entsprechende Verfahren werden vor den Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte (OLG) geführt. Die JiS ist gemäß dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) an den so resultierenden Staatsschutz- verfahren beteiligt, sofern die Beschuldigten zur Tatzeit noch unter 21 Jahre alt waren. Von besonderer Bedeutung ist hier der 8 105 JGG mit seiner Fragestellung, ob für einen zur Tat- zeit Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre alt) noch das Jugendstrafrecht zur Anwendung kom- men sollte und welche erzieherischen Maßnahmen dann notwendig und sinnvoll erscheinen. Die Anwendung des allgemeinen Strafrechtes führt regelmäßig zu deutlich längeren Haftstra- fen. Seit dem Jahr 2016 war die JiS des Amtes für Soziales und Jugend bisher an vier Staats- schutzverfahren beteiligt. Zwei waren durch eigene Zuständigkeit begründet, bei den ande- ren beiden erfolgt(e) die Teilnahme im Rahmen der Amtshilfe für auswärtige Jugendämter. Drei dieser Prozesse wurden gegen Rückkehrer*innen aus dem IS geführt (einmal männlich und jugendlich; zwei Mal weiblich und jugendlich beziehungsweise dann heranwachsend), einer gegen eine Heranwachsende wegen Unterstützung des IS aus Deutschland heraus. ® Da die JIS eine besondere Expertise in Staatsschutzverfahren aufweist, die neben den oben genannten Delik- ten bei der JiS im Amt für Soziales und Jugend Ressourcen bindet, wird diese Thematik in einem Exkurs beleuch- tet. 17 Die durchschnittliche Prozessdauer liegt bisher bei 28 Verhandlungstagen. Bei der JiS des Amtes für Soziales und Jugend hat sich ein Mitarbeiter auf die Bearbeitung dieser Thematik und die Begleitung der Prozesse spezialisiert. Wegen der Strafzumessung für den Betroffenen aber auch wegen der gesellschaftspoliti- schen Bedeutung dieser Verfahren sind die qualitativen Anforderungen an den Bericht, die Teilnahme und die Stellungnahme der JiS hoch. Bei Verfahren, die im Wege der Amtshilfe übernommen werden, zeigt sich bisher, dass die ersuchenden Jugendämter über wenig Expertise hinsichtlich islamistischer Radikalisierungs- prozesse, salafistischer Beeinflussung von jungen Menschen sowie über die Geschehnisse und Entwicklungen in Syrien und Irak haben. Das macht eigene Ermittlungen, beziehungs- weise vertiefenden Austausch mit der ersuchenden Behörde notwendig, um der Komplexität der Fälle und den fachlichen Anforderungen des Oberlandesgerichtes gerecht zu werden. Noch immer befinden sich Frauen, die unter das JGG fallen würden, in den kurdischen La- gern. Bei deren Rückführung in die Bundesrepublik ist mit weiteren Verfahren auch vor dem OLG Düsseldorf zu rechnen. Sofern sich die Bundesregierung dazu entschließen sollte, auch die von den Kurden inhaf- tierten männlichen Mitglieder/Kämpfer des IS zurückzuholen, muss von vielen weiteren und langwierigen Prozessen ausgegangen werden Zusammenfassung und Ausblick Die Jugendhilfe im Strafverfahren begleitet junge Menschen, die strafrechtlich in Erschei- nung getreten sind, und eröffnet Wege aus der Kriminalität hin zur sozialen Integration. Diese Aufgabe wird in Düsseldorf sowohl durch das Amt für Soziales und Jugend als auch durch freie Träger der Jugendhilfe wahrgenommen, die in enger Zusammenarbeit individu- elle Hilfsangebote für straffällige Jugendliche und junge Erwachsene entwickeln und umset- zen. Sie agiert in einem Spannungsfeld zwischen strafrechtlichen Anforderungen, erzieheri- schen Zielsetzungen und den Lebensbedingungen der jungen Menschen. Dabei werden Maßnahmen zur Förderung der Resilienz in alle Phasen der Arbeit integriert, um langfristig positive Entwicklungsmöglichkeiten für betroffene junge Menschen zu schaffen. 18 Ein wichtiges Ziel ist es, die Datengrundlage für die Zukunft zu verbessern, sodass Auswer- tungen künftig detaillierter erfolgen können. Dies beinhaltet auch die Prüfung der Möglichkeit einer gemeinsamen Software Lösung aller Träger, die in Düsseldorf in der JiS tätig sind, da- mit alle Eingaben und Fallverläufe in die statistische Auswertung und Analyse mit einbezo- gen werden können. Einen ersten Anfang stellt dabei die systematische Darstellung der Maßnahmen dar. Im Rahmen eines besonderen Schwerpunktes hat sich der Fachbereich JiS im Amt für Sozi- ales und Jugend im Bereich der Kinderdelinquenz aufgestellt. Ziel ist es, diese Schwerpunkt- setzung zu erhalten beziehungsweise zu vertiefen und die Abläufe wie im aktualisierten Kon- zept beschrieben zu optimieren. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die JiS als sekundärpräventive Maßnahme greift, d.h. dann unterstützend tätig wird, wenn bereits eine Straftat vorliegt. Grundsätzlich ist es eine zentrale Aufgabe der Jugendhilfe Ursachen und Trends zu analysieren und vor allem die pri- märpräventiven Ansätze zu stärken. Primär- oder Universal-Prävention wird dabei in der Düsseldorfer Jugendhilfe als Arbeitsansatz seit vielen Jahren großgeschrieben. Die Präventi- onskette wird im Amt für Soziales und Jugend stetig um wichtige Angebote und Ansätzen er- weitert, inzwischen reicht sie von der Geburt (beziehungsweise Schwangerschaft) bis in hohe Alter. Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien werden in einer Vielzahl von Institutionen, (Beratungs)Angeboten und Projekten bei einem gelingenden Aufwachsen begleitet. Von der Kita über die Jugendzentren bis zu den Berufskollegs werden Themen wie zum Beispiel Gewalt- und Suchtprävention, Schutz vor antidemokratischen Tendenzen oder das große Thema Gesundheitsförderung vermittelt. Ziel ist es, Risikofaktoren zu reduzieren und protektive Faktoren zu fördern (vergleiche auch DJI Factsheet Kinderdelinquenz 2024). 19 == Landeshauptstadt Düsseldorf > Amt für Soziales und Jugend I Herausgegeben von Landeshauptstadt Düsseldorf Der Oberbürgermeister Amt für Soziales und Jugend Willi-Becker-Allee 7, 40227 Düsseldorf Verantwortlich Stephan Glaremin Stand Mai 2025 www.duesseldorf.de
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- JHA/052/2025
- Typ
- Informationsvorlage
- Datum
- 28.05.2025
- Erstellt
- 28.05.2025 15:13