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3487/2019

Teilaufhebung des Bebauungsplanes 63429/06 - Stellungnahmen/Satzungsbeschluss - Arbeitstitel: Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.11.2019

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Anlage 4-4b Perspektiven

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Ansehen

Anlage 6 Auswertung TÖB

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 7 Auswertung Offenlage

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Ansehen

Anlage1 Planwirkungsbereich

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Ansehen

Anlage 3 Teilaufhebungsbereich

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Ansehen

Anlage 8 Bebauungsplan

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Ansehen

Anlage 2 Satzungsbegründung

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Ansehen

Anlage 5 Auswertung Bürgerbeteiligung

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Ansehen

Anlage 4-4b Perspektiven

1097 Zeichen

Projekt Bauherr Planung Planbezeichnung
Neubebauung am
Hermeskeiler Platz
in Köln-Sülz
Wohnungsgesellschaft
der Stadtwerke Köln mbH
Parkgürtel 26
50832 Köln
happarchitecture
JJH Architekten GmbH
Im Sachsenlager 13
60322 Frankfurt am Main
Tel  069 - 9550 2550
Fax 069 - 9550 3844
DIN A3
happarchitecture.
Planungsstand
Vorentwurf
11.06.18
Vogelperspektive Kita
mb

Projekt Bauherr Planung Planbezeichnung
Neubebauung am
Hermeskeiler Platz
in Köln-Sülz
Wohnungsgesellschaft
der Stadtwerke Köln mbH
Parkgürtel 26
50832 Köln
happarchitecture
JJH Architekten GmbH
Im Sachsenlager 13
60322 Frankfurt am Main
Tel  069 - 9550 2550
Fax 069 - 9550 3844
DIN A3
happarchitecture.
Planungsstand
Vorentwurf
11.06.18
Pers. Hermeskeiler Straße
mb

Projekt Bauherr Planung Planbezeichnung
Neubebauung am
Hermeskeiler Platz
in Köln-Sülz
Wohnungsgesellschaft
der Stadtwerke Köln mbH
Parkgürtel 26
50832 Köln
happarchitecture
JJH Architekten GmbH
Im Sachsenlager 13
60322 Frankfurt am Main
Tel  069 - 9550 2550
Fax 069 - 9550 3844
DIN A3
happarchitecture.
Planungsstand
Vorentwurf
11.06.18
Pers. Hermeskeiler Platz
mb

Anlage 6 Auswertung TÖB

1766 Zeichen

Anlage 6 
 
 
 
Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 „Hermeskeiler Platz Köln Sülz“ eingegangenen  
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 Baugesetzbuch ( BauGB) wurde vom 24.11.2017 bis zum 03.01.2018 
durchgeführt. Die Einholung der Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom  04.07.2018 bis zum 07.08.2018. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung  
die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargest ellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste  
Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Behörden und sonstige Träger 
öffentlicher Belange  
Stellungnahme (Zusammenfassung)  Berücksic
htigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verw altung 
1 
 
Industrie- und Handelskammer zu Köln  
50606 Köln 
Es sind keine Belange der ortsansässi-
gen Wirtschaft betroffen. 
-- Kenntnisnahme 
2 
 
Stadtwerke Köln GmbH  
Parkgürtel 26 
50823 Köln 
Keine Bedenken, Anpassung wird 
begrüßt. 
 
-- Kenntnisnahme 
3 
 
Bezirksregierung Düsseldorf  
Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Mündelheimer Weg 51  
40472 Düsseldorf 
Es existiert ein konkreter Verdacht auf 
Kampfmittel (Blindgänger). Der konkrete 
Verdachtspunkt sowie die zu 
überbauenden Fläche sind zu 
überprüfen 
ja Die Überprü fung der Flächen auf Kampfmittel erfolgt 
unabhängig von der planungsrechtlichen Situation des 
Baugrundstücks auch nach der Teilaufhebung, im dann 
unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB.

Beschlussvorlage Rat

4107 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 LaCo Sa 
Vorlagen-Nummer 
 3487/2019 
Freigabedatum 
19.11.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes 63429/06 
- Stellungnahmen/Satzungsbeschluss - 
Arbeitstitel: Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zu der Teilaufhebung des für das Gebiet zwischen der Neuenhöfer Allee, Hermeskei-
ler Straße, Castellauner Straße und Simmerer Starße in Köln-Sülz 
— Arbeitstitel: Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz — eingegangenen Stellungnahmen gemäß An-
lagen 5-7; 
2. die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 63429/06 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbin-
dung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14.07.1994 (GV Nordrhein-Westfalen S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der 
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB 
beigefügten Begründung. 
 
Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2019 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 09.12.2019 
Rat 12.12.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
Das im Teilaufhebungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes festgesetzte Umspannwerk ist 
aus bahnbetrieblicher Sicht nicht mehr erforderlich. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, die städte-
bauliche Konfiguration der Bebauung des gesamten Blocks zu vervollständigen. Es ist beabsichtigt, 
im bisher unbebaut gebliebenen Bereich eine Wohnbebauung und eine Kindertagesstätte zu errich-
ten, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.  
 
Für die geplante Neubebauung haben die Kölner Verkehrsbetriebe (KVB), vertreten durch die Woh-
nungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH in Abstimmung mit der Stadt Köln einen Architektur-
wettbewerb durchgeführt. Der mit dem ersten Preis prämierte Entwurf bildet die Grundlage für die 
weitere Planung. Der Entwurf sieht eine vier- bis fünfgeschossige Wohnbebauung mit 41 Wohneinhei-
ten am Hermeskeiler Platz und der Hermeskeiler Straße vor, die den vorhandenen Blockrand städte-
baulich ergänzt. Im Rückwärtigen Grundstücksbereich an der Straße Am Beethovenpark ist eine vier-
gruppige Kindertagesstätte in einem zweigeschossigen Baukörper geplant. Die erforderlichen Stell-
plätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. 
 
Dieses städtebaulich wünschenswerte und stadtentwicklungspolitisch erforderliche Vorhaben kann 
auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht umgesetzt werden. Aus diesen Gründen ist 
es erforderlich diesen Teilbereich des Bebauungsplanes 63429/06 in einem förmlichen Verfahren 
nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB aufzuheben. 
 
 
Verfahrensablauf 
 
Der Beschluss zur Einleitung der Teilaufhebung und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung ist vom Stadtentwicklungsausschuss am 21.09.2017 gefasst worden. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte als Aushang in der 
Zeit vom 23.04.2018 bis 27.04.2018. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab-
satz 1 BauGB wurde vom 24.11.2017 bis 03.01.2018 durchgeführt.  
 
Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  
gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 04.07.2018 bis 07.08.2018 durchgeführt. 
 
Die öffentliche Auslegung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB er-
folgte in der Zeit vom 18.07.2019 bis 19.08.2019. 
 
Anlagen 
1 Geltungsbereich 
2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 
3 Ausschnitt des bestehenden Bebauungsplanes 
4 – 4b Perspektiven Neubebauung 
5 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen  
Öffentlichkeitsbeteiligung 
6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und 
sonstigen Trägern öffentlicher Belange 
7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der  
Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 7 Auswertung Offenlage

35799 Zeichen

Anlage 7 
 
 
Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 –Arbeitstitel: Hermeskeiler Platz in 
Köln-Sülz– eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 10.07.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 18.07.2019 bis zum 19.08.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 4 Stellungnahmen 
eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksver-
tretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung ge-
stellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1 
 
 
1.1 
Folgende Gründe sprechen gegen die Teilaufhebung des 
Bebauungsplanes: 
 
1. Der Wegfall von Parkplätzen auf dem Hermeskeiler 
Platz neben dem Haus Simmerer Str. 62 in nördlicher 
Richtung. Diese Parkplätze (ca. 15-18 Stk.) werden nach 
meinen Beobachtungen der letzten Jahre doch überwie-
gend von den Anwohnern des Hochhauses genutzt, da 
dort schon jetzt keine ausreichende Anzahl Parkplätze 
vorhanden ist. 
 
2. Ersatzloser Wegfall der ca. 25 Parkplätze an der süd-
westlichen Seite des KVB-eigenen Hochhauses Hermes-
keiler Str.15 A-D zum Hermeskeiler Platz hin für die Be- 
wohner des Hochhauses. Der Wegfall dieser Parkplätze 
 
 
 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
 
 
 
Soweit die vorhandenen Stellplätze bestehenden baulichen Nut-
zungen dienen und bauordnungsrechtlich erforderlich sind, sind 
diese bei einem Wegfall zu ersetzen. Dies ist im Rahmen des 
Vorhabens, das durch die Teilaufhebung ermöglicht wird, ent-
sprechend vorgesehen, die notwendigen Stellplätze auf dem bis-
herigen Parkplatz des Hochhauses werden ersetzt.  
 
Ein Rechtsanspruch auf Ersatz von Stellflächen, die auf der 
ehemaligen Gleiswendeschleife nach dem Rückbau der Gleise 
entstanden sind und die dort lediglich geduldet werden, besteht 
hingegen nicht.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
ist nicht mit der Landesbauordnung NRW vereinbar. 
 
3. Die für den Neubau geplanten Parkplätze sind nicht 
ausreichend, zumal wegen der geplanten Geschäfte mit 
zusätzlichem Besucherverkehr zu rechnen ist. Diese Be-
sucher werden jedenfalls kaum in der hauseigenen Tief-
garage parken. Die Parkplatzsituation an den Voraben-
denden der Markttage und an den Markttagen 
{Dienstag + Freitag) selbst ist schon heute schwierig und 
wird durch die wegfallenden Parkplätze auf der zur Be-
bauung vorgesehenen Fläche des Hermeskeiler 
Platzes sowie der durch die Kita II wegfallenden Parkplät-
ze am KVB-eigenen Hochhaus signifikant verschärft. 
Die Annahme, dass die Bewohner des KVB Neubaus we-
niger Autos ihr Eigen nennen werden und mit dem ÖPNV 
fahren werden, ist lebensfremd zumal in der Anhörung vor 
Ort vor einiger Zeit angedeutet wurde, dass weniger als 
von der Bauordnung NRW vorgeschriebene Parkplätze 
im/beim Neubau entstehen sollen. Hier dienen irrige An-
nahmen und Partikularinteressen der KVB (niedrigere 
Baukosten) zur Begründung/Legitimierung eines Bauvor-
habens. 
 
Stellplätze für die geplante Bebauung sind nach der Landesbau-
ordnung und den ergänzenden Regelungen der Stadt Köln im 
Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Hierbei wird regel-
mäßig an Standorten mit guter ÖPNV-Erschließung, wie hier vor-
liegend, eine Minderung des allgemeinen Stellplatzschlüssels 
vorgenommen.  
 
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb an einem Standort mit guter 
ÖPNV-Erschließung dieselbe PKW-Nutzungsdichte zugrundege-
legt werden sollte, wie an peripheren, schlecht mit dem ÖPNV 
erschlossenen Standorten. 
 
Der Einwender verkennt zudem, dass nach dem bestehenden 
Planungsrecht eine verdichtete Bebauung mit einer Geschossflä-
che von bis zu 3.600 qm zulässig ist. Diese würde bei einer Rea-
lisierung ebenso wie eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung 
Quell- und Zielverkehre auslösen. Mehrverkehre gegenüber dem 
unbebauten, bestehenden Zustand des Teilaufhebungsbereiches 
sind somit nicht erst durch die Teilaufhebung bedingt.   
 
1.2 4. Wegfall des Spielplatzes an der südwestlichen Seite 
des KVB-eigenen Hochhauses Hermeskeiler Str. 15 A-D 
zum Hermeskeiler Platz hin. Ein adäquater Ersatz 
ist nicht ersichtlich. Der für die Kita II geplante Spielplatz 
kommt dafür nicht in Frage. Der Wegfall dieses Spielplat-
zes ist nicht mit der Landesbauordnung NRW vereinbar. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Kleinkinderspielplätze sind in der Genehmigungsplanung unab-
hängig davon, ob ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Be-
bauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich verwirklicht 
wird, in ausreichender Größe nachzuweisen. Die Größe bestimmt 
sich nach der Satzung der Stadt Köln -Private Spielflächen für 
Kleinkinder- vom 15. August 1999. Werden, wie hier vorgesehen, 
notwendige Spielplatzflächen überplant, sind sie in ausreichender 
Größe zu ersetzen. Der neu errichtete Spielplatz im Teilaufhe-
bungsbereich wird auch den Mietern des Bestandsgebäudes zur

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Verfügung stehen. Weshalb dieser nach den Bestimmungen der 
o.g. Satzung zu bemessende Ersatz aus Sicht des Einwenders 
nicht adäquat sein soll, ist nicht ersichtlich. 
2. 
 
2.1 
 
 
Durch den Neubau mit 40 Wohneinheiten müsste eine 
klimaregulierende Grünzone entfernt und ca. 20 Bäumen, 
die den C02-Gehalt regulieren, gefällt werden. Das wider-
spricht dem aktuellen und notwendigen Trend in der 
Stadtplanung, nach dem klimaregulierende Grünzonen 
entstehen sollen, um das Leben in der Stadt in Zeiten des 
Klimawandels erträglich zu machen! Hier wird so ein 
Raum einfach mit einem 4-stöckigen Riesenbau zuge-
pflastert!!! Was für ein Widerspruch zu Trends in anderen 
Städten!!  
 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Aufgrund des bestehenden Planungsrechts -und dies ist hier für 
die Abwägung maßgeblich- ist eine weitergehende Versiegelung 
zulässig, wodurch sich das Gebiet bei sommerlicher Hitze stärker 
aufheizen kann, ohne dass Maßnahmen zur Verbesserung des 
Mikroklimas vorgegeben sind. Durch die Teilaufhebung wird eine 
Bebauung gem. § 34 Abs. 2 BauGB zulässig. Konkret sind 
Wohngebäude und eine Kindertagesstätte vorgesehen. Der Ver-
siegelungsgrad erhöht sich gegenüber dem bestehenden Um-
weltzustand, wodurch die mikroklimatischen Effekte denen der 
Nullvariante ähnlich sind, diese jedoch nicht übertreffen werden. 
Vor dem Hintergrund der prognostizierten Klimawandelfolgen, 
hier insbesondere der sommerlichen Überwärmung, werden bei 
der konkret geplanten Bebauung Maßnahmen zur Verbesserung 
des Mikroklimas vorgesehen, zum Beispiel die Begrünung der 
nicht überbauten Tiefgaragenflächen sowie Baumpflanzungen. 
Für das Umweltmedium Klima ergibt sich durch die Teilaufhe-
bung keine erhebliche Betroffenheit. 
 
2.2 Zum anderen fehlen hier Parkplätze. Wo soll denn noch 
geparkt werden, wenn noch ca. 40 - 80 Autos dazukom-
men.  
 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
s. Nr. 1.1 
2.3 Die Lärmbelastung in der Simmerer Str. wird sich deutlich 
erhöhen. Ich spreche hier für eine große Nachbarschaft, 
die einen derartiges Bauprojekt am Hermeskeiler Platz 
ablehnt. Wir sind gegen eine Teilaufhebung des Bebau-
ungsplans! 
 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Ein Bauvorhaben, das durch die Teilaufhebung ermöglicht wird 
muss sich innerhalb des Teilaufhebungsbereiches derzeit und 
auch künftig bezüglich seines Emissionsverhaltens innerhalb des 
Rahmens bewegen, den die BauNVO für WA-Gebiete festlegt. 
Derzeit ist der Bereich als WA festgesetzt. Nach der Teilaufhe-
bung ist er gem. § 34 Abs. 2 BauGB als faktisches WA-Gebiet zu

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
bewerten. Vorhaben dürfen in diesem Umfeld somit auch nach § 
34 BauGB keine Störwirkung entfalten, die die befürchteten Im-
missionskonflikte auslösen würde. 
3. 
 
3.1 
Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens des Bebau-
ungsplans 63429/06 habe ich Bedenken aufgrund des 
vorgesehenen Wegfalls der im Bebauungsplan festge-
setzten Parkflächen. Bei Zählungen in den Abendstunden 
habe ich mehrfach festgestellt, daß immer mindestens 
25 KFZ im Bereich der heutigen Parkflächen abgestellt 
sind. Die bisher vorhandenen Parkplätze dürfen 
nicht ersatzlos entfallen, um die Belastung der Anwohner 
der umliegenden Strassen und des Hermeskeiler 
Platzes nicht weiter ansteigen zu lassen. ZZt. werden be-
reits das gesamte Wohngebiet und der 
Hermeskeiler Platz als P&R Parkplatz benutzt. Dies führt 
zu einer angespannten Parksituation. Auch in den Abend-
stunden ist der Bereich um den Hermeskeiler Platz zuge-
parkt. Durch den Wegfall der Parkplätze und den zuneh-
menden Verkehr (41 neue Wohnungen, neue Kinderta-
gesstätte) würde sich die Park-und Wohnsituation für die 
Anwohner deutlich verschlechtern. Die wegfallenden bis-
herigen Parkplätze müssen bei der neuen Erschließung 
nachgewiesen werden.  
 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
s. Nr. 1.1 
3.2 Zudem wirft die Verkehrsführung bei der Erschließung 
erhebliche Fragen auf, die uns als Anwohner der Sim-
mererstrasse zutiefst beunruhigen. Ausserdem wäre die 
Kindertagesstätte auf der Castellauner Strasse erheblich 
durch den zunehmenden Verkehr gefährdet. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Es sind keine Gründe dafür erkennbar, weshalb 41 Wohnungen 
und eine Kindertagesstätte am Hermeskeiler Platz für die in ca. 
400 m Entfernung befindliche Kindertagesstätte eine erhebliche 
Verkehrsgefährdung auslösen sollten. Zweifellos werden Teile 
des zu erwartenden Quell- und Zielverkehrs von rund 260 Fahr-
zeugen am Tag (rund 60 Fahrzeuge in der Spitzenstunde) auch 
die Castellauner Straße befahren. Jedoch lassen weder die Ver-
kehrsmengen noch die vorhandenen Straßenverhältnisse hierbei

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
einen Gefährdungsgrad erwarten, der über das allgemein ortsüb-
liche Maß hinausgeht.   
4.    
4.1 Der aktuellen Stellungnahme wird die bereits in der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingereichte Stellung-
nahme nochmal vorangestellt.  
s. Anlage 5, Nr. 
1.1-1.7 
Zu den Inhalten der Stellungnahme, mit denen die Stellungnah-
me aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich erneut 
eingereicht wird, ist die Abwägungsbegründung in Anlage 5 ent-
halten, auf diese wird insoweit verwiesen. 
4.2 Wir beantragen eine Verlängerung der Offenlage über den 
19.08.2019 hinaus. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Die öffentliche Auslegung wurde gemäß den Bestimmungen des 
§ 3 Abs. 2 BauGB vom 18.07.- 19.08., somit für die Dauer von 32 
Tagen durchgeführt. Gesetzlich vorgegeben ist eine Dauer von 
mindestens 30 Tagen. 
4.3 Der Rat der Stadt Köln hat am 20.12.2016 die Fläche als 
Potenzialfläche für Wohnungsbau beschlossen. Die Flä-
che ist heute als Grünfläche und Parkplatz gestaltet. Auf-
grund der bereits aktuell vorherrschenden dichten Bebau-
ung und hohen Anwohnerzahl wäre eine Reduktion von 
beidem nicht tolerierbar bzw. mit deutlichen Einbußen der 
Wohnqualität für die Anwohner verbunden. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Der Einwender verkennt, dass es sich bei dem Teilaufhebungs-
bereich planungsrechtlich nicht um eine Grünfläche handelt, son-
dern um bestandskräftig festgesetzte Baugebiets- und Verkehrs-
flächen.  Bebauung und Versiegelung sind derzeit bereits zuläs-
sig. Es ist eine gewerbliche Nutzung auf bis zu 3.600 m² Ge-
schossfläche zulässig. Die künftige Bebauung muss sich -nach 
erfolgter Teilaufhebung- nach Art und Maß der baulichen Nut-
zung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Hierdurch 
wird ein Übermaß an Dichte ebenso unzulässig wie mit der Um-
gebung unverträgliche Nutzungen, auch wenn dies subjektiv an-
ders empfunden werden mag. In persönlicher Hinsicht orientiert 
sich die Bewertung der Zumutbarkeit allgemein an auf äußere 
Einflüsse durchschnittlich reagierenden Menschen. In diesem 
Sinne sind nicht schon Nachteile und Belästigungen in der Be-
quemlichkeit und Behaglichkeit unzumutbar, mögen sie auch von 
erheblicher Art sein und für nervöse Personen Gegenstand dau-
ernden Ärgernisses sein. Besondere Empfindlichkeiten oder 
sonstige persönliche Eigenheiten haben für die Beurteilung der 
Zumutbarkeit einer Planung außer Betracht zu bleiben (BVerwGE 
68, 62/67, 314/324).

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
4.4 Dies betrifft nicht nur unsere Bedenken hinsichtlich zu 
erwartender Immissionskonflikte, sondern auch wesentli-
che Änderung der (mikro-)klimatischen Bedingungen und 
Verschlechterung des thermischen Komforts durch Kon-
zeption/Anordnung der Baukörper (Frischluftschneise, 
Belüftung, weitere Aufheizung des versiegelten Areals). 
Dies dürfte gerade vor dem Hintergrund der wiederkeh-
renden "Jahrhundert-Sommer" von zunehmender Bedeu-
tung sein. Die Bewertung im Umweltbericht halten wir als 
unzureichend ausgeführt.  
 s. Nr. 2.1 und Nr. 2.3 
4.5 In diesem Zusammenhang drängen sich folgende Fragen 
auf: Können Kinder an heißen Sommertagen in diesem 
Bereich ohne weiteres im Außenbereich spielen? Ist die 
zwischen hohen Gebäuden eingekesselte Kita an dieser 
Stelle überhaupt richtig positioniert? die angedachten 
Verschattungsmaßnahmen tatsächlich ausreichend? 
Muss die zu pflanzende Baumanzahl erhöht werden? Wa-
rum wird eine Dachbegrünung nur „empfohlen" und nicht 
verbindlich vorgeschrieben? Welche besonderen Vorkeh-
rungen hinsichtlich der problematischen Raum-
Klimatisierung werden in der - zudem nur in holzbauweise 
- geplanten Kita getroffen? Drohen weitere Lärmimmissio-
nen durch 
Lüftungs- und Klimaanlagen im Dauerbetrieb? 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Nach der Teilaufhebung sind Vorhaben zulässig, die sich in die 
Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dazu gehört auch die 
Kindertagesstätte an dem vorgesehenen Standort.  
Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass er in die bereits vorhan-
dene Bebauung integriert wird und im Tageslauf teilweise durch 
die bestehende und geplante Bebauung verschattet wird, was 
einer extremen Aufheizung entgegenwirkt. Lüftung und Kühlung 
des Gebäudes sind bezüglich des sommerlichen Hitzeschutzes 
nach dem Stand der Technik zu planen, die Emissionen müssen 
sich auf das für die Umgebung verträgliche Maß beschränken. 
Die Umgebung ist als faktisches Allgemeines Wohngebiet gemäß 
§ 34 Abs. 2 BauGB eingestuft. Unter den vorgenannten Voraus-
setzungen sind weder unverträgliche Bedingungen für die Nut-
zung innerhalb der Kita und deren Freigelände, noch in der Um-
gebung durch die Haustechnik der Kita zu besorgen. 
4.6 Wir sorgen uns zudem um eine drohende Verschattung 
unseres Gartenbereichs durch ein vierstöckiges Gebäude 
am Hermeskeiler Platz in den Nachmittags- und Abend-
stunden. Wir bitten daher um Durchführung einer Ver-
schattungsstudie bzw. Übermittlung der eventuell bereits 
vorliegenden Ergebnisse. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Etwaige Verschattungswirkungen einer Bebauung, die sich nach 
§ 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind 
im Baugenehmigungsverfahren in Bezug auf die Wahrung ge-
sunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu prüfen.  
In einem Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass 
Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das 
Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Schat-
tenwurf und Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebau-
ten Gebiet üblich sind (Hess. VGH, Urteil v. 07.04.2014, 3 C 
914/13. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18.09.2014, 7 B 1037/14, 
Beschlüsse vom 1. Juni 2007, 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127,  
vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 und vom 
14. Februar 2013 - 7 B 99/13). Mit der Einhaltung der Abstands-
flächen sind im Übrigen auch die normativen Mindestbedingun-
gen einer hinreichenden Belüftung und Belichtung innerhalb des 
Baugebietes und somit in der Regel gesunde Wohnverhältnisse 
insgesamt gewahrt. 
4.7 Statt einer Bebauung könnte bereits der Hermeskeiler 
Platz als gepflegte Grünfläche mit ansprechendem Baum-
bestand in Szene gesetzt werden. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Bei dem Teilaufhebungsbereich handelt es sich planungsrechtlich 
nicht um eine Grünfläche, sondern um bestandskräftig festge-
setzte Baugebiets- und Verkehrsflächen.  Bebauung und Versie-
gelung sind derzeit bereits zulässig. Es ist eine gewerbliche Nut-
zung auf bis zu 3.600 m² Geschossfläche zulässig. Zudem ist das 
Stadtquartier am Hermeskeiler Platz mit wohnungsnahen Grün-
flächen durch die Nähe zum Beethovenpark gut versorgt, gerade 
hier besteht anders als in anderen Stadtteilen kein dringendes 
Erfordernis zur Schaffung ergänzender öffentlicher Grünflächen. 
4.8 Eine geplante Arkade soll einen Vorbereich zu erdge-
schossigen Läden am Hermeskeiler Platz bilden. Dies 
halten wir für einen ästhetischen und architektonischen 
Missgriff! Die Häuser an der Simmerer Straße und auch 
Hermeskeiler Straße sind wesentlich zurückhaltender ge-
staltet als das geplante Objekt. Die geplante Bebauung ist 
zu 
massiv und zu dicht. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Die Äußerungen stellen ein persönliches Geschmacksurteil be-
züglich der geplanten Architektur dar. Ein solches Geschmacks-
urteil steht jedermann zu, ist aber ohne bodenrechtliche Relevanz 
und daher für die Abwägung im Teilaufhebungsverfahren bedeu-
tungslos. Im Übrigen besteht keine planungsrechtliche Steue-
rungsmöglichkeit bezüglich der architektonischen Gestaltung. Es 
steht dem Bauherrn grundsätzlich frei, einen bestimmten Archi-
tekturstil nach seinen Vorstellungen zu wählen. 
Bezüglich der Dichte ist darauf zu verweisen, dass eine Bebau-
ung, die dem Gebot des Einfügens in die Eigenart der näheren 
Umgebung entspricht, nach objektiven Maßstäben nicht gleich-

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
zeitig zu dicht und zu massiv für diese Umgebung sein kann. 
 
4.9 Das Vorhaben verschärft zudem die Verkehrsproblematik 
in dem Ortsteil. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
s. Nr. 1.1 
4.10 Eine mehrjährige Bauphase in dem dichtbesiedelten Ge-
biet ist den Anwohnern nicht nochmals zumutbar. Bereits 
durch die sich nunmehr fast ein Jahr hinziehende 
Modernisierung des Hochhauses ist allen Anwohnern sehr 
viel abverlangt worden. Infolge der zu erwartenden mehr-
jährigen Bauphase befürchten wir eine hohe Gefährdung 
auf der Straße für uns und unsere Kinder durch zu erwar-
tenden massiven Baustellenverkehr und die hohen Im-
missionen und Belastungen durch Bautätigkeiten. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Baulärm und Bautätigkeit sprechen nicht gegen die Teilaufhe-
bung des Bebauungsplanes. Ihr zulässiger Umfang ist gesetzlich 
geregelt und bedarf keiner zusätzlichen Regelungen in der Bau-
leitplanung. Die Bautätigkeit muss sich nach der Baustellenver-
ordnung richten und ist nicht unbegrenzt zulässig. Insbesondere 
sind Immissionsrichtwerte sowie Nacht- und Ruhezeiten einzu-
halten. Die im Rahmen der Baustellenverordnung ausgeübte 
Bautätigkeit beim Neubau von Wohn- und Geschäftshäusern, die 
sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen ist in der 
Regel ortsüblich und als solche hinzunehmen.  
 
4.11 Die Planung berücksichtigt offensichtlich nur die Interes-
sen der KVB. Der ortsansässigen Bevölkerung bringt sie 
keine erkennbaren Vorteile. Die Wohnungen stehen nicht 
dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung. Günsti-
ger, mit JobTickets erreichbarer Wohnraum für Mitarbeiter 
kann - soweit von Seiten des Unternehmens als notwen-
dig erachtet - ebenso an jedem anderen Standort in Köln 
geschaffen oder erworben werden, der sich fußläufig in 
Nähe einer Bahnlinie befindet. Das Aufzeigen von Alterna-
tivbetrachtungen bleibt die KVB schuldig.Die Behauptung 
unter Punkt 5 "Umsetzung", das geplante Vorhaben leiste 
"einen Beitrag zur Erreichung der stadtentwicklungspoliti-
schen Zielsetzung, insbesondere Wohnraum im unteren 
Preissegment zu schaffen" ist schlicht irreführend und hält 
einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Wohnungen 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Für die städtebauliche Beurteilung einer Wohnbebauung im Hin-
blick auf die Schaffung von neuem Wohnraum ist es unerheblich, 
welchem Nutzerkreis die Wohnungen dienen sollen.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
stehen eben nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur 
Verfügung. Daher sollte das Projekt bereits aus diesem 
Grunde seitens der Stadt Köln nicht weiter verfolgt und 
verworfen werden. 
4.12 Die Zahl der vorgeschriebenen Stellplätze hängt von der 
Nutzung des Gebäudes und von der Zahl der Nutzer ab. 
Wurde die Gesamtzahl der zu erwartenden Mieter, deren 
Gäste oder Kunden der Gewerbeeinheiten ausreichend 
berücksichtigt? Wenn ja, wie erfolgte die Berechnung? 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
s. Nr. 1.1 
4.13 Von Interesse wäre auch der angedachte Auswahlprozess 
derjenigen KVB-Mitarbeiter, die zukünftig in den Genuss 
des "günstigen Wohnraums" kommen dürfen. Wie soll 
sichergestellt werden, dass Wohneinheiten künftig nicht 
auch besserverdienenden Mitarbeitern wie Führungskräf-
ten bis hin zu Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern 
zugewiesen werden? Welche alternativen Maßnahmen 
plant die KVB um Mitarbeiter mit 
günstigem Wohnraum zu versorgen? Steht das Unter-
nehmen diesbezüglich unter besonderem Druck? Sind 
übermäßig viele Mitarbeiter bedürftig geworden durch 
schicksalhafte Ereignisse oder soll günstiger Wohnraum 
mangelhaftes KVB-Gehaltsgefüge kompensieren? Welche 
anderen Standorte wurden geprüft und mit welcher Be-
gründung wurden diese ggf. wieder verworfen? 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
s. Nr. 4.11 
4.14 Angedacht sollen sein ein Angebot von Car-Sharing-
Plätzen im Objekt, eine erhöhte Anzahl an Fahrradstell-
plätzen und ein Angebot an Leihfahrrädern. Hier wün-
schen wir eine genauere Erläuterung der angedachten 
Umsetzung. Es interessiert insbesondere, wie die sinnvol-
le Auslastung der angedachten 3 CarSharing-Stellplätze 
garantiert werden soll oder aber wie stets eine ausrei-
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
s. Nr. 1.1

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
chende Anzahl an vorhandenen Leihfahrrädern auf dem 
Gelände garantiert werden soll. 
4.15 In den Planungsdokumenten von Happarchitecture sind 
im sogenannten "Quartiersplatz" öffentliche Grünflächen 
vorgesehen, die "zum Treffen und Verweilen" einladen 
sollen. Nach unserer Einschätzung fehlt ein Konzept, wie 
diese besonders nachts schlecht einsehbaren oder 
gar kontrollierbaren Verweilflächen nicht zum Magnet für 
ungewünschte oder gar kriminelle Besucher werden kön-
nen. Wir fürchten durch die Anlage und Bauweise des 
Objektes um eine Zunahme der Kriminalität im Veedel. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Die vorgesehenen Freiflächen stehen im direkten räumlichen 
Zusammenhang mit der Wohnbebauung und werden daher ei-
nem hohen Maß an sozialer Kontrolle durch die Bewohner unter-
liegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Flächen eine Zu-
nahme der Kriminalität auslösen sollten. 
4.16 Der vorhersehbare Mangel an Parkraum für Mieter des 
Neubaus oder deren Besucher und Kunden führt über 
eine absehbare Verschiebung des Problems zu einer wei-
teren Verknappung des bereits Überstrapazierten öffentli-
chen umliegenden Parkraums. Der Hinweis auf die nahe-
liegende Stadtbahnhaltestelle ist reine Augenwischerei 
und kann weder ernst gemeint sein noch als Planungs-
grundlage dienen! 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
s. Nr. 1.1 
4.17 Die angedachte Lage der Tiefgarageneinfahrt ist aufgrund 
Ihrer Erreichbarkeit durch die Verkehrsführung um den 
Hermeskeiler Platz und die Simmerer Straße wie von 
Ihnen angemerkt problematisch. Aufgrund der möglichen 
Auswirkungen auf die Gesundheit erwarten wir bei einer 
Prüfung der Wohnverträglichkeit nicht nur die der Lärm-
immissionen sondern auch der zu erwartenden Stickoxid- 
und Feinstaubbelastung durch Tiefgaragen-Zufahrt und 
Abluft der Tiefgarage und anschließende Übersendung 
der Ergebnisse! 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung von 
EU-Immissionsgrenzwerten im Plangebiet und seiner Umgebung. 
Die Umweltprüfung im Teilaufhebungsverfahren beschränkt sich 
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB auf das, was nach gegenwärtigem 
Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie 
nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans vernünftiger-
weise verlangt werden kann. Aufgrund der nicht gegebenen An-
haltspunkte für Grenzwertüberschreitungen und der zitierten 
Rechtsgrundlage besteht für eine vertiefe Prüfung der Luftqualität 
kein Anlass. 
 
4.18 Mit der Bewertung des schalltechnischen Gutachtens, Die Stellungnahme Das Schallimmissionsgutachten zu dem Vorhaben, ist nach den

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
dass sich "keine erheblichen Veränderungen der Lärmbe-
lastung im Teilaufhebungsbereich und seiner Umgebung" 
ergeben, stimmen wir nicht überein, da die Ausweitung 
des Verkehrsaufkommens nicht angemessen berücksich-
tigt scheint. Aufgrund der aktuell bekannten Belastungen 
kann man sich nicht mit bestenfalls gleichbleibenden 
Schallimmissionen zufriedengeben, sondern muss aus 
Gründen des Gesundheitsschutzes der Anwohner an ei-
ner deutlichen Minimierung interessiert sein! Das Neu-
bauvorhaben steht diesem Ansatz klar entgegen. 
wird nicht berück-
sichtigt. 
einschlägigen Regelwerken durch ein anerkanntes und entspre-
chend zertifiziertes Fachbüro erstellt worden. Es besteht kein 
Anlass dazu, die Ergebnisse des Gutachtens aufgrund der vor-
gebrachten Bedenken, die allgemeiner Natur sind und nicht wei-
ter substantiiert werden, in Frage zu stellen. 
4.19 Wurde Lärm und Verkehrsbelastung durch Anlieferungs-
verkehr ausreichend berücksichtigt? Bereits durch die 
Belieferung des REWE mittels LKW wird der Straßenver-
kehr um den kompletten Hermeskeiler Platz überstrapa-
ziert. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
s. Nr. 4.18 
4.20 Die Berechnungen der Nutzung der vorhandenen Fuß- 
und Radwegeverbindungen stützen sich auf eine einmali-
ge Personenstromzählung (01.06.2017). Die statistische 
Aussagekraft einer einmaligen Erhebung muss stark an-
gezweifelt werden und besitzt maximal grob orientieren-
den Charakter. Es wird gefordert, die vorliegenden Zahlen 
durch Wiederholung einer sach- und fachgerechte Erhe-
bung an mehreren dafür geeigneten Tagen zu verifizieren! 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Die Erhebung des Fußgängerverkehrs erfolgte nach den aner-
kannten Regeln der Technik. Für eine wiederholte Zählung be-
steht kein Anlass. 
4.21 Bereits heute existieren mehrere Kitas in unmittelbarer 
Nähe, die Erforderlichkeit einer weiteren (zudem zweige-
schossigen) Kita an dieser Stelle ist mehr als fraglich und 
korrespondiert nach unserer Einschätzung nicht mit einer 
sachgerechten Bedarfsplanung. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Der Bedarf an Kita-Plätzen wurde durch die zuständigen Dienst-
stellen der Stadt Köln nach den üblichen Berechnungsmethoden 
festgestellt. Es besteht kein Anlass dazu, diesen Bedarf aufgrund 
der vorgebrachten Bedenken, die allgemeiner Natur sind und 
inhaltlich nicht weiter begründet werden, anzuzweifeln. 
4.22 In der sachlichen Diskussion sollte beachtet werden, dass 
die nicht nur aus ästhetischen Gründen völlig überdimen-
sionierte Geschosszahl des Hochhauses keine Ver-
Die Stellungnahme 
wird berücksichtigt. 
Es sind Gebäude mit bis zu 5 Vollgeschossen, Traufhöhen bis 14 
m und Firsthöhen bis 18,60 m vorhanden, die die Eigenart der 
näheren Umgebung prägen. Das achtgeschossige Gebäude mit

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
gleichsgrundlage für weitere Planungen in der Umgebung 
des Hermeskeiler Platzes bieten darf. 
einer Höhe von ca. 25 m über der mittleren Geländeoberkante 
sowie ein siebengeschossiges Gebäude mit einer Höhe von 
23,40 m über der angrenzenden Straßenoberkante (Am 
Beethovenpark) befinden sich unmittelbar nördlich des Teilaufhe-
bungsbereichs, sie entfalten aufgrund ihrer Atypik keine Vorbild-
wirkung für den Teilaufhebungsbereich. Es werden somit bis zu 
fünfgeschossige Gebäude mit bis zu 18,60 m Gesamt- und 14 m 
Traufhöhe zulässig. 
 
4.23 Der Gerling-Konzern baute Anfang der Neunziger Jahre 
die Wohnanlage Beethovenpark in dreieinhalbgeschossi-
ger Bauweise. Daran anknüpfend bezweifeln wir deutlich, 
dass die in Planung befindlichen 4 und sogar 5 Geschos-
se wider besseres Wissen heute noch toleriert werden 
können! Für einen vernünftigen Schutz des Veedels und 
die Erhaltung des Erholungsraums für die Anwohner sollte 
die erlaubte Bauhöhe verringert werden! 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
s. Nr. 4.22 
4.24 In der Offenlage fehlt ein Hinweis, wie die Empfehlungen 
und Auflagen des Preisgerichts umgesetzt werden sollen, 
z.B. Nachweis der erforderlichen Kleinkinderspielflächen 
bei planungsbedingt ungünstiger Teilung des Außenbe-
reichs. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Die Objektplanung aufgrund des Wettbewerbsergebnisses ist 
nicht Gegenstand des Teilaufhebungsverfahrens. 
4.25 Die Ausweitung gewerblicher Nutzflächen im Bereich des 
Hermeskeiler Platzes wird nicht nur deutlich kontrovers 
diskutiert - sie ist nicht notwendig und steht der urtümli-
chen Eigenart dieses in den frühen Nachkriegsjahren ent-
standenen Wohnareals städtebaulich, nutzungsbedingt 
und architektonisch ("Arkaden und Pergolen") entgegen. 
Missachtet werden sowohl die Maßstäblichkeit der direk-
ten umgebenden Bestandsbebauung als auch die For-
mensprache, die Gestaltung der Baukörper und die Ar-
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Die Gebäude in der näheren Umgebung des Teilaufhebungsbe-
reiches dienen vorwiegend, jedoch nicht ausschließlich dem 
Wohnen. Andere Nutzungsarten als die Wohnnutzung kommen 
im Erdgeschoss regelmäßig vor. Sie konzentrieren sich um den 
Hermeskeiler Platz. Es handelt sich um der Versorgung des um-
gebenden Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirt-
schaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (z. B. Friseur, 
Änderungsschneiderei), sowie eine Sparkassenfiliale und eine 
Kindertagesstätte. Größter Einzelbetrieb ist ein Lebensmittel-

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
rondierung der vorhandenen Nutzungsstrukturen in Art 
und Maß der baulichen Nutzung der Umgebung. 
Supermarkt mit ca. 450 m² Geschossfläche. Das Einfügen bezüg-
lich der Art der baulichen Nutzung beurteilt sich somit gemäß § 
34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO. Zulässig wer-
den nach der Teilaufhebung allgemein die Wohnnutzung, Räume 
für freie Berufe sowie die oben beschriebenen, das Wohnen ins-
gesamt nicht störenden gewerblichen Nutzungen. 
 
Bezgl. der ästhetischen Wertung der Architektur s. Nr. 4.8 
 
4.26 Aus den vorliegenden Zeichnungen und Erörterungen der 
zuständigen Architekten ergibt sich die Befürchtung, dass 
die Baufluchten der Simmerer Straße nicht aufgenommen 
werden sondern sich um einige Meter in Richtung des 
Hermeskeiler Platzes nach Süden verschieben. Dies ist 
allein aus ästhetischen Gründen nicht zumutbar! 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Am Hermeskeiler Platz prägen sowohl Gebäude, die unmittelbar 
an den Gehweg angebaut sind, als auch Gebäude mit Vorgärten 
die Eigenart der näheren Umgebung. Ein Vorhaben, das an den 
Gehweg angebaut wird, fügt sich in die Eigenart der näheren 
Umgebung ein. 
4.27 Im Teilaufhebungsbereich müssen von 60 Einzelbäumen 
42 Einzelbäume beseitigt werden. Aus der Baumschutz-
satzung ergibt sich nach Ihren Angaben, dass 19 
Ersatzpflanzungen vorgenommen werden müssten. Der 
Hinweis auf eine optionale Ersatzgeldzahlung lässt be-
fürchten, dass für die 19 Ersatzpflanzungen kein Platz 
mehr sein wird oder sie aus anderweitigen Gründen ent-
fallen müssen. Die Reduktion des Baumbestandes wird 
mit dem Verschwinden der öffentlich nutzbaren Grünflä-
che einen weiteren, wesentlichen, fühlbaren Einschnitt in 
Flora und Fauna der unmittelbaren Umgebung bedingen 
und die Wohnqualität negativ beeinträchtigen. Das Postu-
lat einer "artenarmen Biotopstruktur mit Vegetationsfläche 
vorwiegend aus Scherrasen und einzelnen Bäumen", die 
ohne weiteres einer Versiegelung weichen könne, ist 
fragwürdig. Selbst bei hoher Schnittfrequenz können auch 
Scherrasen einen hohen Artenreichtum aufweisen und 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Der Einwender verkennt, dass es sich bei dem Teilaufhebungs-
bereich nicht um eine Grünfläche, sondern um bestandskräftig im 
Bebauungsplan festgesetztes Bauland bzw. Verkehrsflächen. 
Eingriffe in den Bestand sind demzufolge bereits jetzt zulässig. 
Bei der Umsetzung der Planung gem. § 34 Abs. 2 BauGB sind 
gemäß der Baumschutzsatzung 19 Baumpflanzungen vorzuneh-
men. Ferner ist eine für die Anlage von Vegetationsflächen ge-
eignete Mindestüberdeckung nicht überbauter Tiefgaragenflä-
chen vorzusehen.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
auch Lebensraum für gefährdete Pflanzenarten sein. 
4.28 Wir erwarten die Vorlage des Ergebnisses der Arten-
schutzprüfung, da der Baumbestand Potentiale für Brut-
plätze diverser Vogelarten bietet. 
Die Stellungnahme 
wird berücksichtigt. 
Der Bestand bietet nach der Datenbank des LANUV zu geschütz-
ten Arten in NRW, Messtischblatt 5007 kein Potenzial für Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Tierarten. Eine 
Nutzung als Nahrungshabitat ist für einige Vogelarten hingegen 
möglich. Zudem bietet der Baumbestand Potenziale für Brutplät-
ze ubiquitärer europäischer Vogelarten.  
Im Rahmen der Objektplanung wird eine artenschutzfachliche 
Prüfung des Baumbestandes soweit erforderlich vorgenommen. 
Baumfällarbeiten sind aufgrund der Bestimmungen des Bun-
desnaturschutzgesetzes außerhalb der Brutzeiten (01.10.-28.02.) 
vorzunehmen.  
Sofern eine Artenschutzprüfung erfolgt, kann das Ergebnis auf 
entsprechenden Antrag hin eingesehen werden bzw. dem An-
tragsteller zugesandt werden. 
4.29 Wegen der Nähe zu dem geplanten Neubauprojekt ein-
schließlich der angeführten Bedenken fühlen wir uns in 
unserem Recht auf Eigentum beeinträchtigt. Wir befürch-
ten eine deutliche Wertminderung in der Gemarkung Kriel 
respektive unseres Hauses und Grundstücks. 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt. 
Die Veränderung des Verkehrswertes eines Grundstücks, die 
durch planerische Festsetzungen eines Bebauungsplans für au-
ßerhalb des Plangebiets gelegene Grundstücke eintritt, stellt 
grundsätzlich keinen schützenwerten Belang dar, der bei der Ab-
wägung zu berücksichtigen wäre (BVerwG, Urteil vom 9.2.1995 - 
Az. 4 NB 17/94; Hess. VGH, Urteil vom 07.04.2014, 3 C 914/ 
13.N). Dies gilt in gleicher Weise für die hier vorgenommene 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06, durch welche 
das Grundstück des Einwenders nicht unmittelbar betroffen ist, 
weil es sich außerhalb des Teilaufhebungsbereiches befindet.

Anlage1 Planwirkungsbereich

397 Zeichen

BereichderTeilaufhebung
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 63429/06 (Teilaufhebung) Hermeskeiler PlatzLQ.|OQ6O]
0 10050 200300 Meter

Anlage 3 Teilaufhebungsbereich

271 Zeichen

Stadtplanungsamt
Planinhalt des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 mit Darstellung des Teilaufhebungs-
Anlage 3
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 
"Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz" 
bereiches
Umgrenzung des Teilaufhebungsbereiches
0 10
Maßstab 1:1000
20 50 Meter
N

Anlage 8 Bebauungsplan

9633 Zeichen

Hinweise: Textliche Festsetzungen
" ls ee m] won BETTER 1. Gem. $ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet
R a j (HA-Bereiche 1 - 4) die nach $ 4 Abs. 3 Nrn. 3 - 5 BauNVO vor-

2. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungs- gesehenen Ausnahmen - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaube-
planes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preuß. Flucht- triebe und Tankstellen - nicht zulässig.
liniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW und des Bundesbaugesetzes
treten mit der Rechtswirksamkeit dieses Bebauungsplanes 2, Gem. $ 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. $ 1 Abs. 8 BauNVO sind
außer Kraft. j in dem als WA 4 festgesetzten Bereich die nach $ 4 Abs. 2

3. Das Profil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohngebäude nicht zulässig.

Ger me mar Intamniten KEIMONEE: 3. Gem. $ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO i. V. m. $ 1 Abs. 8 BauNVO sind im

WA 4 die nach $ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe allgemein zulässig.

4. Gem. $ 1 Abs. 10 BauNVO sind in dem als WR 1 festgesetzten
Bereich Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen des
bestehenden Gastronomiebetriebes auf dem Grundstück Simmerer
Str. 62 zulässig, sofern diese mit dem Wohnen vereinbar sind.

6342 9/06

5, Gem. $ 16 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wird für die III-geschossige
D Bebauung in den als WA 4 festgesetzten Bereich eine Traufhöhe
ie Einleitung der Teilaufhebung|Die frühzeitige Öffentlichkei i -i. S. d. $ 6 Abs. 4 Landesbauordnung NW - von 62,00 m ü. NN
\ 'e eitsbe-|Dieser Plan hat zum Zwecke der|Die Teilaufhebung di i übli wingend festgesetzt
Stadtentwieklungsausschtuss am 03.04 3018 bie 2 der Zeit vom|Teilaufhebung in itli ebung dieses Planes!Die ortsübliche Bekanntmachung ee ° |
am 23.04. is 27.04.2018 nachivom 18. i _ 6. Gem. $ 16 Abs. 3 BauNVO wird für das Umspannwerk eine
21.09.2017 beschlossen und öff- 8.07.19 bis 19.08.19 ge Traufhöhe - i. S. d. $ 6 Abs. 4 errärne NW -

entlich bekannt gemacht worden. gründung offengelegen von max. 62,00 m ü. NN festgesetzt.

7. Gem. $ 16 Abs. 3 BauNVO werden für die III-geschossige
. . . . Bebauung in dem als WR 2 festgesetzten Bereich folgende
Die Oberbürgermeisterin, Die Oberbürgermeisterin Gebäudehöhen festgestzt:

in Vertretung - für die offene Bebauung gegenüber den rückwärtigen Grenzen

Stadtplanungs
gez. Keller pP gsamt der Grundstücke Simmerer Straße: max. 62,70 mü. NN;
Stadtdirektor Im Auftrag - für die sonstige Bebauung: max. 63,70 m ü. NN.
Kö Gem. $ 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten max. Gebäu-
öln, den 25.Oktober 2017 gez.R.Schüler gez.La Cognata dehöhen für notwendige technishe Aufbauten (Aufzug-Überfahrten)
" bis zu einer Höhe von 0,80 m überschritten werden.
Die Bekanntmachung erfolgte | St n Mi . 8. Gem. $ 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für den alsUR2
ellver.. " ;
. g g Bezirksbürgermeister Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin festgesetzten Bereich folgende Ausnahmen nach Art und Umfang
im Amtsblatt am 15.11.2017 N für zulässig erklärt:
0 2 . e
Köln, den 13.8.2018 ri \ x - Im Bereich der zwingend III-geschossig festgesetzten
’ Köln, den 20.08.2019 Köln, den Köln, den vr Bebauung an der Castellauner Straße können die dort
u festgesetzten Baulinien durch eine bauliche Verbindung
EN (Terrasse) bis zu einer Breite von 3,0 m überhalb des
Gemarkung 1. Obergeschosses überschritten werden;
Kriel 522 - Im Bereich der zwingend III-geschossig festgesetzten
2, Bebauung - gegenüber dem VII-geschossigen Baukörper -
Flur 65 & kann die dort festgesetzte Baulinie für notwendige Trep-
& penhäuser in einer Tiefe von max. 1,50 m und bis zu
. ve einer Gesamtlänge von 6,00 m überschritten werden.
8 x 8
„0 185 9. Gem. $ 12 Abs. 4 BauNVO sind in dem als WR 2 festgesetzten
a? um Bereich Stellplätze nur in der nach $ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
= festgesetzten Tiefgarage zulässig.
en 2 euren 220 10. Gem. $ 12 Abs. 6 BauNVO sind in den als WA 1 - 3 sowie als
25 i WR 1 festgesetzten Bereichen Stellplätze und Garagen nur
25 in den nach $ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen
oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
11. Gem. $ 21 a Abs. 5 BauNVO wird die zulässige Geschoßfläche
in dem als WR 2 festgesetzten Bereich um 25 % der Fläche not-
wendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt
werden, erhöht.
12. Gem. $ 9 Abs. I Nr. 24 BauGB werden zum Schutz vor schädlichen
Gemarkung Umwelteinwirkungen für die Bebauung entlang der Neuenhöfer
Köln Eff Allee straßenseitig Lärmschutzfenster der Schallschutzklasse 2
= eren gemäß VDI-Richtlinie 2719 festgesetzt.
Fl ur 8 13. Gem. $ 31 Abs. 1 BauGB können die in den Verkehrsflächen
iu Fläche für festgesetzten Standorte für zu pflanzende Bäume insoweit
ten Versorgungsanlagen geändert werden, als es der Ausbau der Erschließungsanlagen,
(Trafo) die Zufahrten zu den Grundstücken oder die Anlagen zur Ver-
und Entsorgung erforderlich machen.
44. Gem.89 Abs.1 Nr.23 BauGB wird für die Neubauten im Blockinnenbereich zwischen
Planstraße und Castellauner Straße festgesetzt :
In Verbrennungsanlagen ‚die neu errichtet ‚erweitert oder umgebaut werden, dürfen
feste Brennstoffe ‚Öl sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz-und Feuerungs -
zwecken noch zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden.
ji Beethovenpark
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09: Am Krieler Dom| er
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= N zw & \ sh A L 6 3 = Kindergarten
159 ” er = Tra/ie mm me en m —y 40
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Hermeskeiler Platz | u je x50° jnso” Js“ |nso" | es use" jumiine‘ ven w Get ke g@ SIEB Er :3- | °s |
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Für den PI urf
A = ; ü lanentwu - r ’ , r
Es wird bescheinigt, daß diese ur Bon Planaufstell Änderung — Ergänzung» | Das Anhörun sverfahren gemäß 8 3 +Alenaufstetung —Bitigung-de- z
Blarunterlage:di i Stadtplanungsamt | = "RB a ia n E a jr h Zeichenerklärung
ge den Bestimmungen | vom Rat der Stadt Köln’ in seiner Abs. 1 BauGB hat in der Zeit öffentliche Auslegung
des $ 1 Abs. 2 Planz V 81 entspricht BLATT | | Sitzung am.1.06...1987gemäß en. DIS mit Begründung nach $ 3 Abs. 2 u ee ee ©]  Sportpiatz
(Stand...3..920) Ba td, Staatbaudiraktor \ 52 Abs. 1 BauGB vom 08.12.1986 in 1 BauGB vom Rat in seiner Sitzung x Br En Doppel- FD Flachdach pop
: 4.42 (BGBl IS 2253) beschlossen und pi Lk Ein-/Ausfahrts- | [WS_] Kleinsiediungsgebiet AHBRT ZUIBSSIG., MD Mansarddach Spielplatz
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[WR] Reines Wohngebiet r E Eh F&t/i Stellplätze m
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Vermessungs- u. Katasteramt . Dezernat für > Durchgang / WA Allgemeines Wohngebiet IN nur Doppelhäuser zulässig Fest Gemeinschaftsstellplätze Bäumen und Sträuchern
Verm. Abt. irtschaft und Stadtentwicklun ARTEN BAU | Bortaiitee . Gertenhafun PT gr nee WERE BIREEIR tel BINOBRBEIE NT N r 6) 3 IR 2 9 / 0 6)
Vermessungsdirektor Bgigeordneter IMK- Kernaeblet Straßenbegrenzungslinie i Erhaltung von Bäumen und
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u j -e-e—e- Maßen baulicher Nutzungen Straßenverkehrsflächen © Bäume zu pflanzen
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57 Pt Fr ieser Plan ist aufgrund von Dieser Plan ist vom Rat in seiner Sitzung De Plan wurde gemäß 5 11 BauGB Die ortsübliche Bekanntmachung über . . Grenze zwischen Verkehrsflächen beson- x Bäume überplant
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mit Begründung offengelegen. gemäß 5 3 Abs. 3 BauGB BauGB als Satzung beschlossen worden. Bebauungsplan einschließlich des 7" Zahl der Vollgeschosse (Fe en den Gemeinbedarf | Dane EEEIEE
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Anlage 2 Satzungsbegründung

49985 Zeichen

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A N L A G E  2  
  Anlage 2 Satzungsbegründung nach § 9 Abs . 8 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 
Arbeitstitel: Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz 
 1. Planinhalt und Rechtskraft des Bebauungsplanes  
1.1 Allgemeine Angaben 
Der Bebauungsplan Nr. 63429/06 umfasst den Bereich zwischen der Neuenhöfer Allee, der 
Hermeskeiler Straße, der Castellauner Straße und der Simmerer Straße in Köln-Sülz. Er 
wurde am 18.11.1991 rechtskräftig.  
Der Bebauungsplan wurde aufgestellt, um auf dem Grundstück eines ehemaligen Straßen-
bahndepots neue Wohnbauflächen anzubieten.  
Der Bebauungsplan setzt daher überwiegend Reine und Allgemeine Wohngebiete (WR und 
WA) fest, die II- bis III-geschossig bebaubar sind, sowie die öffentlichen Verkehrsflächen. Im 
südwestlichen Randbereich sind ferner auch eine eingeschossig bebaubare Fläche für eine 
Kindertagesstätte sowie eine Fläche für ein Umspannwerk festgesetzt. Unmittelbar nördlich 
des Teilaufhebungsbereiches ist eine bis zu achtgeschossige Wohnbebauung vorhanden 
und durch den Bebauungsplan festgesetzt. 
1.2 Teilaufhebungsbereich 
Innerhalb des Teilaufhebungsbereiches sind als Art der baulichen Nutzung Allgemeines 
Wohngebiet (WA) sowie eine Fläche für ein Umspannwerk festgesetzt. Im Teilaufhebungs-
bereich sind als Allgemeine Wohngebiete die Teilgebiete WA3 und WA4 festgesetzt. Dabei 
sind Wohngebäude gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO im Teilgebiet WA4 nicht zulässig und gemäß 
§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO die sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben allgemein zuläs-
sig. Das Gebiet ist somit für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen. Das Maß der baulichen 
Nutzung ist wie folgt festgesetzt: Die Grundflächenzahlen betragen 0,3 im Teilgebiet WA3 
sowie 1,0 im Teilgebiet WA4. Die Geschossflächenzahlen betragen 1,8 im Teilgebiet WA3 
sowie 4,8 im Teilgebiet WA4. Aus dem Teilgebiet WA3 ist nur ein Teil der nicht überbauba-
ren Grundstücksflächen in den Teilaufhebungsbereich einbezogen. Die dort festgesetzten 
Vollgeschosszahlen und Gebäudehöhen sind daher durch das Teilaufhebungsverfahren 
nicht betroffen und behalten in den entsprechenden  überbaubaren Grundstücksflächen des 
WA3 ihre Gültigkeit.  
Im Teilgebiet WA4 setzt der Bebauungsplan eine zwingend dreigeschossige, straßenbeglei-
tende Bebauung an der Hermeskeiler Straße und zur Nordseite des Hermeskeiler Platzes / 
Simmerer Straße fest. Dabei soll das Gleisfeld der Stadtbahn-Endhaltestelle überbaut wer-
den, was eine lichte Höhe von ca. 5 m erfordert. Eine Traufhöhe von 62 m ü. NN, die einer 
Höhe von ca. 12 m über der angrenzenden Oberkante Gehweg entspricht, ist für die dreige-
schossige Bebauung zwingend festgesetzt. An der Ecke Hermeskeiler/ Simmerer Straße ist 
ein zwingend viergeschossiger, somit ca. 15 m hoher Bauteil zur Eckbetonung festgesetzt.

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Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zur maximalen First- oder Gebäudehöhe 
sowie zur Dachform. Somit sind Nichtvollgeschosse in Verbindung mit geneigten Dächern 
oder (wegen der zwingenden Traufhöhe) zurückgestaffelt mit Flachdächern zulässig. Die 
maximale Gebäudehöhe kann bei Flachdächern mit ca. 15 m, bei geneigten Dächern mit ca. 
17 – 18 m je nach Dachneigung angenommen werden. Das Umspannwerk im rückwärtigen 
Grundstücksbereich ist eingeschossig festgesetzt, die geplante Gebäudehöhe ist in der Be-
gründung des Bebauungsplanes mit  ca. 12 m über der Geländeoberkante angegeben. Es ist 
die geschlossene Bauweise festgesetzt. 
Die Hermeskeiler Straße, die Simmerer Straße und ein vorhandener Fußweg sind als öffent-
liche Verkehrsflächen festgesetzt. Nördlich der Simmerer Straße und westlich der Straße 
„Am Beethovenpark“ sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Flächen für Stell-
plätze festgesetzt.  
Im Verlauf der Hermeskeiler Straße und der Simmerer Straße, in der Straße Am Beethoven-
park sowie teilweise im Bereich der Stellplätze sind 13 anzupflanzende Bäume sowie 14 zu 
erhaltende Bäume gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt.  
 
2. Teilaufhebungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich der Teilaufhebung umfasst einen Bereich mit einer Flächen-
größe von 6.671 qm, der sich im Südwesten des oben beschriebenen Plangebiets nördlich 
des Hermeskeiler Platzes an der Simmerer Straße/ Hermeskeiler Straße befindet (vgl. Anla-
ge 1).  
Der Teilaufhebungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche (W) dargestellt.  
Innerhalb des Plangebietes liegt die Stadtbahn- Endhaltestelle Hermeskeiler Platz. Sie wur-
de gemäß einer Plangenehmigung vom Oktober 2004 errichtet. Die übrigen Flächen sind, 
soweit sie nicht zum Straßenland gehören, als Rasenflächen mit einzelnen Bäumen oder als 
Stellplätze angelegt. 
Die derzeit zulässige Bebauung einschließlich des Umspannwerks, siehe dazu oben Nr. 1.2, 
wurde in dem Teilaufhebungsbereich nicht realisiert.  
Die nähere Umgebung ist vorwiegend durch zwei- bis viergeschossige Wohn- und Ge-
schäftshäuser geprägt. Dabei sind die Erdgeschosse um den Hermeskeiler Platz zumeist 
durch kleinere Ladenlokale und Gastronomie genutzt, die Obergeschosse sind wohngenutzt. 
Im Nordosten des Teilaufhebungsbereiches befinden sich ein achtgeschossiges und ein sie-
bengeschossiges Wohnhaus. Aufgrund von Anpflanzungen, die nach der Rechtskraft des 
Bebauungsplanes erfolgt sind hat sich die Zahl der Bäume im Teilaufhebungsbereich auf 
heute insgesamt 60 erhöht. 
 
3. Grund der Teilaufhebung 
Das im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Umspannwerk ist aus versorgungs-
technischer Sicht nicht mehr erforderlich. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, die städtebauli-
che Konfiguration der Bebauung des gesamten Blocks zu vervollständigen. Mit Beschluss 
vom

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20.12.2016 hat der Rat der Stadt Köln die Fläche als Potenzialfläche für Wohnungsbau (Vor-
lage Nr. 1028/2015; Kennziffer 3.05) beschlossen.  
Diesem Beschluss folgend ist beabsichtigt, im bisher unbebaut gebliebenen Bereich eine 
Wohnbebauung und eine Kindertagesstätte (KiTa) zu errichten, die sich in die Eigenart der 
näheren Umgebung einfügen. Dieses städtebaulich wünschenswerte und stadtentwicklungs-
politisch erforderliche Vorhaben kann auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans 
nicht umgesetzt werden. Dies ist insbesondere auch deshalb der Fall, weil der Bebauungs-
plan innerhalb des Teilaufhebungsbereiches keine Wohngebäude zulässt. 
Für die Neubebauung haben die Kölner Verkehrs-Betriebe AG, vertreten durch die Woh-
nungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH in Abstimmung mit der Stadt Köln einen Archi-
tekturwettbewerb durchgeführt. Der mit dem ersten Preis prämierte Entwurf von happarchi-
tecture JJH Architektengesellschaft mbH und HKK Landschaftsarchitektur GmbH (alle Frank-
furt am Main) bildet die Grundlage für die weitere Planung.  
Der Entwurf sieht eine winkelförmige Bebauung am Hermeskeiler Platz und der Hermeskei-
ler Straße vor, die den vorhandenen Blockrand städtebaulich ergänzt, Damit werden klare 
Innen- und Außenräume geschaffen. Das Ensemble hat zum Hermeskeiler Platz vier und zur 
Hermeskeiler Straße hin fünf Geschosse.  
Im Erdgeschoss sind am Hermeskeiler Platz kleinere Gewerbeflächen mit ca. 200 m² Nutz-
fläche vorgesehen, in den weiteren Geschossebenen, sowie an der Hermeskeiler Straße 
auch im Erdgeschoss/Hochparterre werden insgesamt 41 Wohnungen geplant. Im rückwärti-
gen Grundstücksbereich an der Straße Am Beethovenpark ist eine viergruppige Kinderta-
gesstätte in einem zweigeschossigen Baukörper geplant.  
Das Konzept sieht ein differenziertes Freiraumangebot auf dem erhöht angelegten Innenhof 
vor, der einen Quartiersplatz mit integrierter Kleinkindspielfläche und das Außengelände der 
KiTa beinhaltet. 
Alle Hauseingänge liegen an der Hermeskeiler Straße bzw. am erweiterten Fuß- und Rad-
weg, der entlang des Bahnsteigs der Stadtbahn an der Hermeskeiler Straße verläuft. Die 
Durchwegung entlang der Blockränder wird durch eine innenliegende Fußwegverbindung 
zwischen Gärten und KiTa ergänzt. 
Es sind 75 Stellplätze geplant, davon sind 60 in einer Tiefgarage und 15 oberirdisch ange-
ordnet.  
Im Rahmen des Bauvorhabens werden insgesamt 42 vorhandene Einzelbäume beseitigt, 
von denen 11 gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln zu ersetzen sind. Gemäß § 8 
Abs. 2 der Baumschutzsatzung ergibt sich aus den gemessenen Stammumfängen der o. g. 
Bäume eine Anzahl von 19 Ersatzpflanzungen oder, soweit dies nicht möglich ist, Ersatz-
geldzahlung. Weiteres hierzu wird im Rahmen der Fällgenehmigung geregelt. 
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 erfolgt im förmlichen Verfahren ge-
mäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB.

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4. Auswirkungen 
Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans erfolgt die planungsrechtliche 
Beurteilung von Vorhaben auf Grundlage von § 34 Abs.2 BauGB und von der Art der Nut-
zungen richtet sich die zulässige Bebauung nach § 4 Abs. 2 BauNVO (faktisches Allgemei-
nes Wohngebiet). Zulässig sind demgemäß Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets 
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nichtstörenden Handwerksbetrie-
be, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Im Üb-
rigen richtet sich die Zulässigkeit der Bebauung danach, ob sie sich in die Eigenart der nähe-
ren Umgebung einfügt. 
Eigenart der näheren Umgebung 
Als nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB ist der räumliche Bereich zu betrachten, 
der ein Baugrundstück bodenrechtlich prägt und auf den sich ein Vorhaben auswirken kann. 
Die nähere Umgebung des Teilaufhebungsbereiches wird somit mindestens durch das Ge-
viert des Hermeskeiler Platzes ausgebildet, denn von diesem bestehen durchgehend Sicht-
bezüge zu dem Teilaufhebungsbereich, er bildet eine städtebauliche Einheit, in welche der 
auf seiner Nordseite befindliche Teilaufhebungsbereich einbezogen ist. Ein Vorhaben wird 
hier nach der Teilaufhebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise 
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll zulässig, wenn es sich in die Eigenart 
der näheren Umgebung einfügt. Diese lässt sich wie folgt beschreiben: 
-Maß der baulichen Nutzung 
Es sind Gebäude mit bis zu 5 Vollgeschossen, Traufhöhen bis 14 m und Firsthöhen bis 
18,60 m vorhanden, die die Eigenart der näheren Umgebung prägen. Ein achtgeschossiges 
Gebäude mit einer Höhe von ca. 25 m über der mittleren Geländeoberkante sowie ein sie-
bengeschossiges Gebäude mit einer Höhe von ca. 23,40 m über der angrenzenden Stra-
ßenoberkante (Am Beethovenpark) befinden sich unmittelbar nördlich des Teilaufhebungs-
bereichs, sie entfalten aufgrund ihrer Atypik keine Vorbildwirkung für den Teilaufhebungsbe-
reich. Es werden somit bis zu fünfgeschossige Gebäude mit bis zu 18,60 m Gesamt- und 14 
m Traufhöhe zulässig. 
-Bauweise 
Es ist sowohl die offene Bauweise als auch die geschlossene Bauweise vorhanden, beide 
Bauweisen sind somit künftig zulässig. 
-Grundstücksfläche, die überbaut wird 
Die Gebäude sind überwiegend mit Abständen von 5-6 m straßenparallel errichtet, die Ge-
bäudetiefen betragen bis zu ca. 13 m, teils auch darüber. Auf der Westseite der Hermeskei-
ler Straße sind die Gebäude mit der Schmalseite im rechten Winkel als Zeilen unmittelbar an 
die Straße gestellt. Es werden somit sowohl straßenparallele als auch Zeilenbauten mit Bau-
tiefen bis ca. 13 m zulässig. Die Bebauung kann unmittelbar an der Straße errichtet werden 
oder einen Vorgarten zur Straße aufweisen.

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Geplante Bebauung 
Konkret ist eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung an der Hermeskeiler Straße und an der 
Simmerer Straße geplant, die den bestehenden Blockrand schließt. Die Gebäudehöhe be-
trägt max. ca. 15,4 m. Die Bautiefe entspricht der umgebenden Bebauung. Das Erdgeschoss 
nimmt im Süden zum Hermeskeiler Platz Räume für Betriebe auf, die sich nach der Art der 
baulichen  Nutzung in ein Allgemeines Wohngebiet einfügen. Ansonsten sind Wohnungen 
geplant. Im rückwärtigen Bereich ist eine zweigeschossige Kindertagesstätte vorgesehen.  
Die geplante Bebauung sieht – anders als das bestehende Baurecht – vorwiegend eine 
Wohnnutzung vor. Wohngebäude sind nach dem Bebauungsplan im Teilaufhebungsbereich 
derzeit nicht zulässig. Allgemein zulässig sind -neben dem gesondert, außerhalb des WA 
festgesetzten Umspannwerk- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- 
und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauN-
VO), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4 
Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), sowie gem. § 1 Abs. 6 BauNVO auch sonstige nicht störende Ge-
werbebetriebe. Die wesentlichen Veränderungen durch die Teilaufhebung und auch durch 
die konkret geplante Bebauung sind hier der Wegfall des Umspannwerks mit seinen nicht 
unerheblichen städtebaulichen Konfliktpotenzialen und das Hinzutreten der Wohnnutzung in 
Wohngebäuden als eigentliche Hauptnutzung eines WA zu den zulässigen Nutzungsarten. 
Die vorhandenen Fußwegverbindungen (s. auch unten Nr. 5) werden in der Planung funktio-
nal berücksichtigt, die Teilaufhebung wirkt sich hier in verkehrlicher Hinsicht nur unwesent-
lich aus. Bisher besteht zwischen der Hermeskeiler Straße und der Simmerer Straße eine 
Fußwegverbindung, die diagonal durch das Teilaufhebungsgebiet führt mit einer Wegelänge 
von ca. 95 m. Diese Verbindung wird täglich durch ca. 260 Personen genutzt. Künftig beträgt 
die Wegelänge für diese Verbindung ca. 110 m, da sie nicht mehr diagonal geführt wird, 
sondern dem Straßenverlauf folgt. Die übrigen bestehenden Fußwegverbindungen zwischen 
Hermeskeiler Straße und Am Beethovenpark sowie zwischen Simmerer Straße und Am 
Beethovenpark bleiben bezüglich der Wegeführung und Wegelänge unverändert.  
Das Bauvorhaben, das durch die Teilaufhebung mittelbar ermöglicht wird, erzeugt Ziel- und 
Quellverkehr. Derzeit sind 43 Stellplätze vorhanden und aufgrund der bestehenden Festset-
zungen des Bebauungsplanes ist eine Bebauung im Teilaufhebungsbereich zulässig. Daher 
ist ein  Verkehrsaufkommen durch Anliegerverkehre nicht erst durch das Ergebnis des Teil-
aufhebungsverfahrens  bedingt. Im Einzelnen stellt sich dies für den Bestand, das bestehen-
de Planungsrecht und die Situation nach der Teilaufhebung wie nachfolgend weiter ausge-
führt wird dar. Für die Abschätzung der Verkehrsmengen nach der Zahl der Stellplätze wurde 
dabei jeweils die Berechnungsmethode der Bayerischen Parkplatzlärmstudie herangezogen, 
die im Schallgutachten1 im Rahmen der Vorbereitung des Planungswettbewerbes als Grund-
lage der Verkehrsprognose für die Stellplätze verwendet wurde. Hierdurch ist eine Ver-
gleichbarkeit der Zahlen gegeben. Nach der v. g. Studie werden folgende Berechnungsan-
sätze gewählt: 
 
                                                                 
1 ADU Cologne GmbH, Dr. Werner Pook; Cecilia Alvarez M. Eng.: Schalltechnische Untersuchung 
zum Wohnungsneubau am Hermeskeiler Platz in Köln -Sülz, Bericht Nr. B1710059-
01(1)_ver28Aug2017; Köln, 28.08.2017

/ 7 
 
Oberirdische Stellplätze für die Wohn- und Gewerbenutzung mit 0,4 Fahrzeugbewegungen/ 
Stunde tagsüber (6-22 Uhr) sowie 0,05 Fahrzeugbewegungen/ Stunde nachts (22-6 Uhr), 
Stellplätze in nicht öffentlich nutzbaren Tiefgaragen mit begrenzter Nutzungsberechtigung 
(Mietergaragen u. Ä.), mit 0,15 Fahrzeugbewegungen/ Stunde tagsüber (6-22 Uhr) sowie 
0,02 Fahrzeugbewegungen/ Stunde nachts (22-6 Uhr).  
 
Bestand 
Im Teilaufhebungsbereich sind heute 25 Mieterparkplätze des Hauses Hermeskeiler Straße 
15a- 15d vorhanden, sowie weitere ca. 18 unmarkierte Stellflächen im Bereich der früheren 
Straßenbahnwendeschleife. Nach Bayerischer Parkplatzlärmstudie ist hier eine Verkehrs-
menge von 292 Kfz./d zu erwarten. 
Bestehendes Planungsrecht 
Für die gemäß dem bestehenden Planungsrecht zulässigen ca. 3.600 qm  Geschossfläche 
(einschließlich der zulässigen Flächen im Staffel- oder Dachgeschoss) mit rein gewerblicher 
Nutzung (ohne Umspannwerk) sowie den vorhandenen und planungsrechtlich im Bebau-
ungsplan gesicherten Parkplatz des Hauses Hermeskeiler Straße 15a-15d ist nach den Be-
rechnungsansätzen der Bayerischen Parkplatzlärmstudie eine Verkehrsmenge von ca. 400 
Kfz./d als Quell- und Zielverkehr des Teilaufhebungsbereichs zu erwarten.  
Situation nach der Teilaufhebung 
Der vorgenannten Größenordnung steht ein künftiger Quell- und Zielverkehr von 256 Kfz./d. 
gegenüber. Diese Größenordnung wurde aufgrund der Zahl der geplanten 15 oberirdischen 
Stellplätze und 60 Stellplätzen in einer Tiefgarage nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie 
(s. o.) berechnet. Sie stellt somit einen ungünstigen Planungsfall dar, der bezüglich der tat-
sächlichen Verkehrsmittelwahl und der dadurch entstehenden Verkehrsmenge so voraus-
sichtlich nicht eintreten wird, da der Teilaufhebungsbereich mit der sehr guten ÖPNV-
Anbindung durch die unmittelbar angrenzende Stadtbahnhaltestelle die entsprechenden Vo-
raussetzungen für eine Reduzierung der notwendigen Stellplätze bietet. 
Insgesamt wird sich die Teilaufhebung bezüglich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens 
nicht verstärkend oder anderweitig erheblich auswirken.  
Die Tiefgaragenein- und -ausfahrt für 60 Stellplätze ist am südöstlichen Rand des Teilaufhe-
bungsbereiches westlich neben dem Fußweg geplant, der neben dem Gebäude Simmerer 
Straße 62 von dort aus in Richtung der Straße Am Beethovenpark führt. Die geplante Nut-
zung einschließlich der Tiefgaragen und Stellplätze darf das Wohnen nicht stören, da sie in 
einem faktischen Allgemeinen Wohngebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB liegt. Der entsprechen-
de Nachweis bezüglich der Wohnverträglichkeit der zu erwartenden Lärmimmissionen ist im 
Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
5.     Umsetzung  
Die geplante Bebauung wird durch die Kölner Verkehrs-Betriebe AG, vertreten durch die 
Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH in Abstimmung mit der Stadt Köln in zeitli-
cher Parallelität zu dem Teilaufhebungsverfahren ausgearbeitet. Dabei wird das Ergebnis 
des Wettbewerbs (s. oben Nr. 3) der Planung zugrunde gelegt.

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Die vorhandenen Fuß- und Radwegeverbindungen im Bereich der früheren Gleiswende-
schleife werden nach einer Personenstromzählung vom 01.06.20172  
 zwischen der Simmerer Straße und der Straße „Am Beethovenpark“ durch ca. 620 
Personen täglich, 
 zwischen der Simmerer Straße und dem Bahnsteig Hermeskeiler Straße Richtung 
stadteinwärts durch ca. 260 Personen täglich und 
 zwischen dem vorgenannten Bahnsteig und der Straße „Am Beethovenpark“ durch 
ca. 70 Personen täglich  
genutzt. Die Verbindungen werden in der Planung funktional mit nach Norden verschobener 
Lage berücksichtigt.  
Der Ersatz für bestehende Stellplätze im Teilaufhebungsbereich wird soweit notwendig, be-
rücksichtigt. Bisher festgesetzte Baumpflanzungen wurden im Qualifizierungsverfahren 
ebenfalls, soweit möglich, berücksichtigt. 
Die  planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Wohnbebauung entsteht nach der Teil-
aufhebung durch die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB für ein Vorhaben im dann unbe-
planten Innenbereich. Das Kooperative Baulandmodell findet gemäß Ziff. 2 Abs. 1 der Richt-
linie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren (KoopBLM) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10.05.2017 im Teilaufhebungsverfahren keine Anwendung.  
Das geplante Vorhaben leistet einen Beitrag zur Erreichung der stadtentwicklungspolitischen 
Zielsetzung, insbesondere Wohnraum im unteren Preissegment zu schaffen. Alle 41 Woh-
nungen werden als Werkswohnungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Stadtwerke 
Köln-Konzerns preisgedämpft zur Verfügung gestellt. Insbesondere sollen durch die kompak-
ten Grundrisse Beschäftigte – in den Ein- und Zweizimmerwohnungen Singles und Paare 
und in den Vier- und Fünfzimmerwohnungen Familien – mit unteren und mittleren Einkom-
men als Zielgruppe erreicht werden. 
 
6. Umweltbericht 
Für das Teilaufhebungsverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetz-
buch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
6.1   Inhalt und wichtigste Ziele der Teilaufhebung 
Für den Teilaufhebungsbereich setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 63429/06 ein 
Umspannwerk mit einer umgebenden Mantelbebauung fest (s. auch Nr. 1.2 dieser Begrün-
dung). Das Umspannwerk ist aus versorgungstechnischer Sicht nicht mehr erforderlich. Da-
mit eröffnet sich die Möglichkeit, die städtebauliche Konfiguration der Bebauung des gesam-
ten Blocks mit einer überwiegenden Wohnnutzung zu vervollständigen. Mit Beschluss vom 
20.12.2016 hat der Rat der Stadt Köln die Fläche als Potenzialfläche für Wohnungsbau (Vor-
lage Nr. 1028/2015; Kennziffer 3.05) beschlossen. Diesem Beschluss folgend ist es beab-
sichtigt im bisher unbebaut gebliebenen Bereich eine Wohnbebauung und eine Kindertages-
stätte zu errichten, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dieses Vorha-
ben kann auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht umgesetzt werden.  
                                                                 
2 VE-Kass Ingenieurgesellschaft mbH:  Wohnungsneubau am Hermeskeiler Platz in Köln -Sülz, Personenstro m-
zählung, Bericht; Köln, 16.06.2017

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6.1.1 Derzeitiger Umweltzustand - Bestand 
Die Fläche der Teilaufhebung ist heute überwiegend als Scherrasen mit Einzelbäumen (v. a. 
Birken) ausgeprägt. Eine kleinere Teilfläche am nordöstlichen Rand des Teilaufhebungsbe-
reiches ist als asphaltierter Parkplatz genutzt.  Innerhalb des Plangebietes liegt auch die 
Stadtbahn-Endhaltestelle Hermeskeiler Platz. 
6.1.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung - Nullvariante 
Bei einer Nichtdurchführung der Teilaufhebung bliebe das bestehende Planungsrecht wirk-
sam. Es wäre eine Bebauung mit einer Umspannstation und einer straßenbegleitenden Be-
bauung (Mantelbebauung um die Umspannstation) ohne Wohnnutzung möglich. Die vorhan-
denen Verkehrsflächen blieben im Wesentlichen unverändert. 
6.1.3  Umweltzustand bei Durchführung der Planung 
Nach der Teilaufhebung besteht Baurecht für die geplante Wohnbebauung sowie die Kinder-
tagesstätte, die sich im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umge-
bung einfügen. Ferner sind wie auch bereits nach dem bisher gültigen Bebauungsplan die 
der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht 
störende Handwerksbetriebe, sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli-
che und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es sind  Gebäudehöhen bis zu 18,6 m über 
Straßenoberkante  ca. 13 m Bautiefe zulässig. Die Gebäude sind in offener und geschlosse-
ner Bauweise zulässig. 
Insgesamt 14 Einzelbäume sind gemäß dem Bebauungsplan zu erhalten. Diese unterliegen 
künftig der Baumschutzsatzung. Von den 14 Bäumen befinden sich 13 im Straßenland an 
der Hermeskeiler Straße, diese bleiben erhalten. Ein im Bauland befindlicher Baum wird ent-
fernt. Insgesamt 13 Einzelbäume sind gemäß dem Bebauungsplan innerhalb des Teilaufhe-
bungsbereiches zu pflanzen. Diese Verpflichtung entfällt durch die Teilaufhebung. An ihre 
Stelle tritt die Verpflichtung, gemäß der Baumschutzsatzung insgesamt 19 Ersatzpflanzun-
gen vorzunehmen bzw. Ersatzgeldzahlungen hierfür zu leisten.

/ 10 
 
6.2 Bedarf an Grund und Boden/ Fläche 
Bestehendes Planungsrecht in m² Planungsrecht gem. § 34 
Abs. 2 BauGB  (nach Teil-
aufhebung) 
in m² 
Allgemeines Wohngebiet, ein-
schl. ab 1. OG überbaubarem 
Bereich des Kopfbahnhofs 
2.934 Faktisches Allgemeines 
Wohngebiet 
3.875 
Fläche für Versorgungsanlagen 
(Umspannwerk) 
1.132 -- -- 
Öffentliche Verkehrsflächen 
einschl. Bahnanlagen der 
Stadtbahn 
2.605 Öffentliche Verkehrsflächen 
einschl. Bahnanlagen der 
Stadtbahn (nach vorhandenem 
Zustand) 
2.796 
Summe 6.671 Summe 6.671 
 
6.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und „Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter und Umweltbelange in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die 
EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissions-
schutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, 
dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und 
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schäd-
lichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz 
(DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein 
Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfa-
len (LNG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der 
Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan  der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu 
erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abge-
stimmt. 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der For-
mulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den möglichen Auswirkungen der Nutzung, wie sie 
nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 „Hermeskeiler Platz in Köln-
Sülz“ zulässig wird, bzw. soweit dies nicht eindeutig ermittelbar ist an den Auswirkungen des 
Vorhabens, das durch die Teilaufhebung zulässig wird (vgl. Nr. 6.1.3). Geprüft wird, welche 
dauerhaften Auswirkungen auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkun-

/ 11 
 
gen auf die geplanten Nutzungen im Teilaufhebungsbereich aus der Umgebung dauerhaft 
einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft anzuneh-
mende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch vorübergehende, außergewöhnliche und nicht 
vorhersehbare Ereignisse. Diese Prüfung beinhaltet auch nicht die Untersuchung von Aus-
wirkungen der Bauphase, da hierzu im Regelungskanon des BauGB keine Festsetzungs- 
oder Darstellungsmöglichkeiten aufgeführt sind. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
6.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
- Natur und Landschaft 
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete: 
Solche Gebiete sind erst in mehreren Kilometern Entfernung zu dem Teilaufhe-
bungsbereich vorhanden. 
- Landschaftsplan: Der Landschaftsplan trifft für den Teilaufhebungsbereich keine 
Festsetzungen. 
- Biologische Vielfalt: Die vorhandene, artenarme Biotopstruktur mit Vegetationsflä-
chen vorwiegend aus Scherrasen und einzelnen Bäumen wird durch die Teilauf-
hebung keine Veränderungen erfahren, die zu einer Verschlechterung bezüglich 
der biologischen Vielfalt im  Plangebiet führen. 
- Eingriff/Ausgleich: Eingriffe durch Bebauung und Versiegelung sind nach derzeiti-
gem Planungsrecht bereits mindestens in der Art und dem Umfang zulässig, wie 
sie nach der Teilaufhebung gem. § 34 BauGB zulässig sein werden. Im Übrigen 
ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG auf 
Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB nicht anwendbar. 
- Boden: Durch die Teilaufhebung werden keine Eingriffe in den Boden zulässig, die 
über das derzeit Zulässige hinausgehen. 
- Wasser: Oberflächengewässer sind im Geltungsbereich der Teilaufhebung nicht vor-
handen, es wird keine Zulässigkeit von Nutzungen herbeigeführt, die als grundwas-
sergefährdend einzustufen wären. Abwässer werden über die vorhandene Kanalisa-
tion ordnungsgemäß abgeleitet. Für das Umweltmedium Wasser ergeben sich keine 
Änderungen durch die Teilaufhebung. 
- Klima und Luft 
- Luftschadstoffe/ Emissionen: Durch die Teilaufhebung werden über das beste-
hende Planungsrecht hinaus nach Art und Umfang keine Nutzungen zulässig, die 
zusätzliche Schadstoffemissionen oder Emissionen von Treibhausgasen auslö-
sen.   
- Luftschadstoffe/ Immissionen; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüs-
sen der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschrit-
ten werden:  Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem Teilaufhe-
bungsbereich die Grenzwerte der 39. Verordnung zum Bundesimmissionsschutz-
gesetz (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) 
überschritten werden. Dies betrifft insbesondere auch die Belastung mit  Fein-
staub und Stickstoffdioxid. Aufgrund des im Einfügungsgebots gemäß § 34 
BauGB enthaltenen Rücksichtsnahmegebots werden auch künftig keine Betriebe 
und Anlagen zulässig sein, die in erheblichem Umfang Schadstoffe emittieren.

/ 12 
 
- Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz:  Die Nutzung erneuerbarer Energien so-
wie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie sind in der Objektplanung 
nach den geltenden Fachgesetzen und den anerkannten Regeln der Technik zu 
beachten. Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes hat diesbezüglich keine 
Auswirkungen. 
- Vermeidung von Emissionen (außer Lärm/ Luft, insb. Gerüche, Licht, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser: Die Vermeidung von 
Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, die Nut-
zung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
sind in der Objektplanung nach den geltenden Fachgesetzen und den anerkannten 
Regeln der Technik zu beachten. Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes hat dies-
bezüglich keine Auswirkungen. 
- Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und 
Immissionsschutzrechts: Für den Teilaufhebungsbereich liegen keine entsprechen-
den Fachpläne vor. 
- Kultur- und sonstige Sachgüter: Baudenkmale sind im Teilaufhebungsbereich nicht 
vorhanden. Es liegen keine Hinweise auf Bodendenkmäler und archäologische Fund-
stellen vor. Bei unvermutetem Auffinden von archäologischen Bodenfunden und -
befunden sind unabhängig davon, ob eine Bebauung gemäß dem derzeit noch 
rechtswirksamen Bebauungsplan oder gemäß § 34 BauGB erfolgt, die Bestimmun-
gen des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten. Beim derzeitigen Kenntnisstand 
ist nicht absehbar, dass die Belange des Kultur- und Sachgutschutzes, insbesondere 
des Denkmalschutzes durch die Planaufhebung berührt werden. 
- Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen:  Durch eine Bebaubarkeit des Gebietes 
gemäß § 34 BauGB entstehen gegenüber dem jetzigen Planungsrecht keine Verän-
derungen im Wirkungsgefüge bzw. bei den Wechselwirkungen zwischen den Belan-
gen des Umweltschutzes. 
  
6.5   Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
6.5.1 Natur und Landschaft 
6.5.1.1 Pflanzen 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7, a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet sind derzeit innerhalb der ehemaligen Straßenbahnwendeschleife Scherrasen-
flächen sowie Einzelbäume, vor allem Birken und auch einzelne Ziersträucher vorhanden. 
Die Vegetationsflächen umfassen insgesamt ca. 785 qm. Von den hier vorhandenen 42 
Bäumen sind 11 durch die Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt. An der Hermeskei-
ler Straße westlich der Haltestelle sind insgesamt 18 Alleebäume vorhanden, diese sind 
ebenfalls durch die Baumschutzsatzung geschützt. Es sind 1.340 qm teilversiegelte Flächen 
(Schotter, wassergebundene Decken und Ähnliches) sowie 4.800 qm versiegelte Flächen 
vorhanden.

/ 13 
 
 
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht): 
Gemäß dem bestehenden Bebauungsplan sind von insgesamt 60 Bäumen im Teilaufhe-
bungsbereich 14 zur Erhaltung festgesetzt. Zum Ausgleich für die zulässigen Baumfällungen 
sind 13 Bäume neu zu pflanzen. Aufgrund der Festsetzungen sind max. 5.780 qm versiegel-
te Verkehrsfläche, Baugebietsflächen und Versorgungsfläche für das Umspannwerk zuläs-
sig. Dies sind somit 930 qm mehr als im Bestand. Min. 1.195 qm sind als Vegetationsflächen 
innerhalb der Baugebiete und der Fläche für das Umspannwerk vorgesehen. 
Prognose (nach Teilaufhebung): 
Nach der Eigenart der näheren Umgebung sind ca. 3.875 qm Fläche als faktisches Allge-
meines Wohngebiet (WA) zu beurteilen. Es sind ca. 2.796 qm Verkehrsflächen vorhanden, 
die bestehen bleiben. Hiervon verbleiben min. 530 qm Schottergleisbett teilversiegelt sowie 
ca. 120 qm Baumscheiben unversiegelt.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Bei der Umsetzung der Planung gem. § 34 Abs. 2 BauGB sind gemäß der Baumschutzsat-
zung 19 Baumpflanzungen vorzunehmen oder Ersatzgeldzahlungen zu leisten.  
Bewertung:  
Da erhebliche Eingriffe in den Bestand der Vegetation derzeit nach den Festsetzungen des 
Bebauungsplanes bereits zulässig sind ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen für 
den Umweltbelang.   
6.5.1.2 Tiere 
  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7, a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-Richtlinie, Europäische Vogelschutz-
richtlinie, Landesnaturschutzgesetz NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Bestand bietet nach der Datenbank des LANUV zu geschützten Arten in NRW, Mess-
tischblatt 5007 kein Potenzial für Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Tierar-
ten. Eine Nutzung als Nahrungshabitat ist für einige Vogelarten hingegen möglich. Zudem 
bietet der Baumbestand Potenziale für Brutplätze europäischer Vogelarten.  
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht):  
Nach dem bestehenden Planungsrecht sind erhebliche Eingriffe in die bestehenden Habitate 
zulässig, es sind Baumpflanzungen zum Ausgleich vorzunehmen oder entsprechende Er-
satzgeldzahlungen zu leisten, vgl. auch Nr. 6.5.1.1. Vor Rodung/ Baufeldfreimachung ist ggf. 
eine Artenschutzprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

/ 14 
 
Prognose (nach Teilaufhebung): 
Nach § 34 Abs. 2 BauGB sind ebenfalls erhebliche Eingriffe in die bestehenden Habitate 
zulässig. Es sind Baumersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen gemäß Baumschutz-
satzung vorzunehmen, vgl. auch Nr. 6.5.1.1. Vor Rodung/ Baufeldfreimachung ist ggf. eine 
Artenschutzprüfung im baugenehmigungsverfahren erforderlich. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird eine artenschutzfachliche Prüfung des 
Baumbestandes soweit erforderlich vorgenommen. Baumfällarbeiten sind aufgrund der Best-
immungen des Bundesnaturschutzgesetzes außerhalb des Brutzeiten (01.10.-28.02.) vorzu-
nehmen. Es erfolgen Neupflanzungen als Ersatz für wegfallende Bäume gemäß Baum-
schutzsatzung oder entsprechende Ersatzgeldzahlungen. Die neu gepflanzten Bäume wer-
den das wegfallende Habitatpotenzial insbesondere für die Vogelbrut teilweise ersetzen. 
Soweit erforderlich, werden in der Baugenehmigung artenschutzrechtliche Vermeidungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. 
Bewertung:  
Da erhebliche Eingriffe in den Bestand derzeit nach den Festsetzungen des Bebauungspla-
nes bereits zulässig sind, ergeben sich keine erheblichen Veränderungen für den Umweltbe-
lang.   
6.5.2 Landschaft/ Ortsbild 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7, a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Teilaufhebungsbereich ist derzeit unbebaut und überwiegend mit öffentlichen und priva-
ten Verkehrsanlagen/ Stellplatzflächen genutzt. Die vorhandenen Laubbäume wirken sich im 
Ortsbild positiv aus.  
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht):  
Der Bebauungsplan sieht eine zwingend dreigeschossige, straßenbegleitende Bebauung an 
der Hermeskeiler Straße und zur Nordseite des Hermeskeiler Platzes / Simmerer Straße vor. 
Dabei soll das Gleisfeld der Stadtbahn-Endhaltestelle überbaut werden, was eine lichte Höhe 
von ca. 5 m erfordert. Eine Traufhöhe von 62 m ü. NN, die einer Höhe von ca. 12 m über der 
angrenzenden Oberkante Gehweg entspricht, ist für die dreigeschossige Bebauung zwin-
gend festgesetzt. An der Ecke Hermeskeiler/ Simmerer Straße ist ein zwingend viergeschos-
siger, somit ca. 15 m hoher Bauteil zur Eckbetonung festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält 
keine Festsetzungen zur maximalen First- oder Gebäudehöhe sowie zur Dachform. Somit 
sind Nichtvollgeschosse in Verbindung mit geneigten Dächern oder (wegen der zwingenden 
Traufhöhe) zurückgestaffelt mit Flachdächern zulässig. Die maximale Gebäudehöhe kann 
bei Flachdächern mit ca. 15 m, bei geneigten Dächern mit ca. 17 – 18 m je nach Dachnei-
gung angenommen werden. Das Umspannwerk im rückwärtigen Grundstücksbereich ist ein-
geschossig festgesetzt, die geplante Gebäudehöhe ist in der Begründung des Bebauungs-
planes mit 12 m angegeben.

/ 15 
 
Von der für das Ortsbild besonders prägenden 18 Alleebäumen an der Hermeskeiler Straße 
sind gemäß den Festsetzungen 14 Stück zu erhalten, 4 sollen entfallen. 
 
Prognose (nach Teilaufhebung): 
Nach der Teilaufhebung ist eine straßenbegleitende Bebauung mit vier  bis fünf Geschossen 
zulässig. Die Gebäudehöhe in der näheren Umgebung beträgt max. ca. 18,6 m, diese Hö-
henentwicklung ist somit auch für Neubauten möglich. Die mögliche Bautiefe entspricht der 
umgebenden Bebauung, das bisher zulässige Umspannwerk entfällt. 
Der für das Ortsbild prägende Bestand der 18 Alleebäume an der Hermeskeiler Straße kann 
vollständig erhalten werden. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Da sich die Bebauung nach der Teilaufhebung gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der nähe-
ren Umgebung einfügen muss, ist grundsätzlich nicht von erheblichen Beeinträchtigungen 
auszugehen. Für den entfallenden Baumbestand sind Ersatzpflanzungen oder Ersatzgeld-
zahlungen nach der Baumschutzsatzung vorzusehen. 
Bewertung:  
Das Ortsbild wird durch die beabsichtigte Bebauung nach § 34 BauGB geändert. Eine Beein-
trächtigung ist jedoch durch das Einfügungsgebot des § 34 BauGB und die umliegende Bau-
struktur, sowie aufgrund der vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen nicht zu erwarten. 
6.5.3 Klima und Luft, Kaltluft/Ventilation 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7, a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Umgang mit Klimawandelfolgen/ Wärmebelastungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
In der Planungshinweiskarte der Stadt Köln zur zukünftigen Wärmebelastung ist der Teilauf-
hebungsbereich als hoch (wärme-) belastete Siedlungsfläche dargestellt.  
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht): 
Aufgrund des bestehenden Planungsrechts ist eine weitergehende Versiegelung zulässig, 
wodurch sich das Gebiet bei sommerlicher Hitze stärker aufheizen kann, ohne dass Maß-
nahmen zur Verbesserung des Mikroklimas vorgegeben sind. 
Prognose (nach Teilaufhebung): 
Durch die Teilaufhebung wird eine Bebauung gem. § 34 Abs. 2 BauGB zulässig. Konkret 
sind Wohngebäude und eine Kindertagesstätte vorgesehen. Der Versiegelungsgrad erhöht 
sich gegenüber dem bestehenden Umweltzustand, wodurch die mikroklimatischen Effekte 
denen der Nullvariante ähnlich sind, diese jedoch nicht übertreffen werden.

/ 16 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vor dem Hintergrund der prognostizierten Klimawandelfolgen, hier insbesondere der som-
merlichen Überwärmung, werden bei der konkret geplanten Bebauung Maßnahmen zur Ver-
besserung des Mikroklimas vorgesehen, zum Beispiel die Begrünung der nicht überbauten 
Tiefgaragenflächen sowie Baumpflanzungen. Eine Dachbegrünung wird empfohlen. 
Bewertung:  
Für das Umweltmedium Klima ergibt sich durch die Teilaufhebung keine erhebliche Betrof-
fenheit. 
6.5.4 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7, c BauGB) 
6.5.4.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Frei-
zeitlärmerlass NRW, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Im Bestand ist im Teilaufhebungsbereich ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Fol-
gende Beurteilungswerte sind zur Bewertung der Lärmimmissionen heranzuziehen 
Emittent Regelwerk Tagzeitraum in dB(A) Nachtzeitraum in 
dB(A) 
Verkehr DIN18005 55 45 
Gewerbe TA Lärm 55 40 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für den Teilaufhebungsbereich liegt ein schalltechnisches Gutachten vor (s. Nr. 6.6.4 [1]).  
Es besteht eine Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen aus dem Straßenverkehr und 
dem Stadtbahnverkehr. Die Immissionen aus dem Straßen- und Stadtbahnverkehr erreichen 
in dem unbebauten Plangebiet im Bauland derzeit max. 63 dB(A) am Tag und 58 dB(A) in 
der Nacht. Der Teilaufhebungsbereich ist somit deutlich durch Verkehrslärm vorbelastet.  
Der Wochenmarkt auf dem Hermeskeiler Platz ist als gewerbliche Lärmquelle mit Beurtei-
lungspegeln von max. 53 dB(A) nur am Tag (ein Nachtbetrieb findet nicht statt) unkritisch, da 
die Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden. 
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht): 
Der Bebauungsplan setzt innerhalb des Teilaufhebungsbereiches Allgemeines Wohngebiet 
in den Teilgebieten WA3 und WA4 fest. Wohngebäude sind im Teilgebiet WA4, das am 
Hermeskeiler Platz liegt nicht zulässig. Das WA4 ist somit für eine gewerbliche Nutzung vor-
gesehen. Allgemein zulässig sind -neben dem gesondert, außerhalb des WA4 festgesetzten 
Umspannwerk-  der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirt-
schaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Anlagen für 
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauN-
VO), sowie gem. § 1 Abs. 6 BauNVO als allgemein zulässig auch sonstige nicht störende

/ 17 
 
Gewerbebetriebe. Da die vorgenannten Nutzungen im WA-Gebiet gem. § 4 BauNVO wohn-
verträglich sein müssen, ist durch die zulässige Nutzung nicht von Immissionskonflikten bzgl. 
Lärm auszugehen.    
Prognose (nach Teilaufhebung): 
Bei der Lärmvorbelastung des Teilaufhebungsbereiches ergeben sich keine Änderungen.  
Da Vorhaben künftig nach der Art der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 2 BauGB einem 
Allgemeinen Wohngebiet (WA) allgemein zulässig sein müssen (vgl. Nr. 4 dieser Begrün-
dung), ist durch die zulässige Nutzung nicht von Immissionskonflikten bzgl. Lärm auszuge-
hen.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Vorbelastungen durch Immissionen aus dem Schienen- und Straßenverkehr sind unab-
hängig von der Planteilaufhebung in der Objektplanung nach gültigem Immissionsschutz-
recht und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betrachten. Es sind passive 
Schallschutzmaßnahmen entsprechend der DIN 4109 aus 2018 technisch umsetzbar und 
entsprechend im Baugenehmigungsverfahren vorzusehen. 
Bewertung:  
Durch die Teilaufhebung ergeben sich keine erheblichen Veränderungen der Lärmbelastung 
im Teilaufhebungsbereich und seiner Umgebung.  
6.5.4.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Teilaufhebungsbereich befindet sich innerhalb einer Fläche, die im Kataster der Altlasten 
und altlastverdächtigen Flächen als Altstandort Nr. 302 102 „Hermeskeiler Platz, ehem. 
Straßenbahnhof Sülz“ registriert ist. Von dem Altstandort gehen gegenwärtig keine Gefahren 
für Boden, Grundwasser oder für den Menschen aus.  
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht): 
Die Flächen müssen vor einer Bebauung nutzungsorientiert untersucht  und soweit erforder-
lich saniert werden. 
Prognose (nach Teilaufhebung): 
Die Flächen müssen vor einer Bebauung nutzungsorientiert untersucht  und soweit erforder-
lich saniert werden. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Gemäß den Ergebnissen einer nutzungsorientierten Bodenuntersuchung sind ggfs. Sanie-
rungsmaßnahmen vorzusehen.

/ 18 
 
Bewertung:  
Durch  die Teilaufhebung ergeben sich grundsätzlich keine erheblichen Veränderungen der 
Ausgangssituation. Ggfs. erfolgt im Rahmen der Bauausführung des beabsichtigten Vorha-
bens eine nutzungsbezogene Sanierung der vorhandenen Bodenbelastung, somit eine Ver-
besserung des Umweltzustandes.  
 
6.5.4.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für die bestehenden Nutzungen durch Freiflächen bestehen keine Beeinträchtigungen durch 
Erschütterungen. 
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht): 
In der Objektplanung für eine Bebauung gemäß dem bestehenden Planungsrecht ist der 
Schutz vor Erschütterungen aus dem Stadtbahnbetrieb zu berücksichtigen.  
Prognose (nach Teilaufhebung): 
In der Objektplanung ist der Schutz vor Erschütterungen aus dem Stadtbahnbetrieb zu be-
rücksichtigen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Bei der Bebauung ist der Erschütterungsschutz gem. DIN 4150 nachzuweisen. 
Bewertung:  
Bei Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ergeben sich keine erheblichen Beein-
trächtigungen für die menschliche Gesundheit. 
6.5.4.4 Gefahrenschutz/ Risiken 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) und je nach Belang: Hochwasser-
schutzkonzept; BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 
18 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Teilaufhebungsbereich liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten und Hochwas-
serrisikogebieten. Er liegt nicht innerhalb der Achtungsabstände von Störfallbetrieben. Bei 
einem 100-jährigen Starkregenereignis (Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungs-
betriebe Köln, AöR) ist der heute als Parkplatz genutzte Bereich der früheren Gleiswende-
schleife überflutungsgefährdet.

/ 19 
 
Nullvariante (bestehendes Planungsrecht): 
Bei der Bebauung des Geländes gemäß dem bestehenden Planungsrecht ist es erforderlich, 
den Überflutungsschutz für die geplanten Gebäude zu berücksichtigen. 
Prognose (nach Teilaufhebung): 
Bei der Bebauung des Geländes ist es erforderlich, den Überflutungsschutz für die geplanten 
Gebäude zu berücksichtigen. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Bauliche Vorsorgemaßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prü-
fen. 
Bewertung:  
Bei Beachtung von Vorsorgemaßnahmen gegen die Überflutung der Gebäude durch die Fol-
gen von Starkregenereignissen ergeben sich keine erheblichen Gefahren und Risiken. 
6.5.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternati-
ven) 
Für die vorliegende Planungsabsicht einer Bebauung, die sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in 
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ergeben sich keine anderweitigen Planungs-
möglichkeiten zu der Teilaufhebung des bestehenden Bebauungsplanes. Die Planung lässt 
sich nicht nach dem bestehenden Baurecht verwirklichen, es besteht jedoch auch kein Plan-
erfordernis für die Neuaufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes. 
6.6   Zusätzliche Angaben 
6.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise 
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Zur Überprüfung der Lärmvorbelastung des Teilaufhebungsbereiches wurde eine Prognose 
mit dem Programm CadnaA, Version 2017 erstellt.  
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten. 
6.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Da die Teilaufhebung keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich zieht, ist kein Moni-
toring im Sinne des § 4 c BauGB erforderlich. Nach Abschluss des Teilaufhebungsverfah-
rens erfolgt eine Unterrichtung der Behörden, dass die Teilaufhebung rechtswirksam gewor-
den ist. Dabei wird auch um Mitteilung gebeten, ob die Durchführung erhebliche, insbeson-
dere bisher nicht vorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Sofern sich 
nach Inkrafttreten des Bauleitplanes Erkenntnisse über erhebliche Umweltauswirkungen er-
geben, deren Überwachung externen Behörden obliegt, sind diese Behörden gemäß § 4 
Abs. 3 BauGB zu einer entsprechenden Unterrichtung der plangebenden Stelle verpflichtet.

6.6.3 Zusammenfassung 
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 „Hermeskeiler Platz in Köln-
Sülz“ sind keine erheblichen Auswirkungen auf Umweltbelange zu erwarten.  
Im Zuge einer Neubebauung des Geländes sind der Lärmschutz, Erschütterungsschutz und 
der Schutz vor Überflutungen bei extremen Starkregen zu beachten. Darüber hinaus wird 
aus mikroklimatischen Gründen sowie aus Gründen des Erhalts des natürlichen Wasser-
kreislaufs eine Begrünung der Tiefgaragen erforderlich, eine Dachbegrünung wird ergänzend 
empfohlen. Gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln sind 19 Neupflanzungen von 
Bäumen oder eine entsprechende Ersatzgeldzahlung erforderlich. Ferner wird eine arten-
schutzfachliche Prüfung des Baumbestandes, soweit erforderlich, vorgenommen. Baumfäll-
arbeiten sind aufgrund der Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes außerhalb der 
Brutzeiten (01.10.-28.02.) vorzunehmen. 
6.6.4 Referenzliste der Quellen 
[1] ADU Cologne GmbH, Dr. Werner Pook; Cecilia Alvarez M. Eng.: Schalltechnische Unter-
suchung zum Wohnungsneubau am Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz, Bericht Nr. B1710059-
01(1)_ver28Aug2017; Köln, 28.08.2017 
[2] Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW: Geschützte Arten 
in Nordrhein-Westfalen, Messtischblatt 5007; 
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw .de/artenschutz/de/arten/blatt, Stand v om 
22.12.2017

Anlage 5 Auswertung Bürgerbeteiligung

10486 Zeichen

Anlage 5 
 
 
 
Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 „Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz“ eingegangenen  
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz  1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines  Aushang im Bürgeramt Lindenthal vom 23. bis 27. April 
2018 durchgeführt. Schriftliche Anregungen konnten bis zum 7. Mai 2018 an die Bezirksbürgermeisterin des Bürgeramtes Lindenthal ge richtet werden. Im Rahmen dieser 
Beteiligung ist eine Stellungnahme eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnah men wird auf die jeweilige erste Stellung-
nahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (Zusammenfassung)  Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwa ltung 
1 
 
1.1 
 
 
Der bloße Verweis der plangebenden Gemeinde  auf die 
Geltung von § 34  BauGB reicht hier nicht aus, um eine 
ersatzlose Planaufhebung städtebaulich  zu rechtfertigen.  
Nach der Begründung zum Planaufstellungsbeschluss 
soll die derzeitige Freifläche mit vier - bis fünfgeschossiger 
Wohnbebauung bebaut werden. Dabei ist es jedoch 
offensichtlich, dass die zu  bebauenden Grundstücke an 
dem Bebauungszusammenhang entlang der Simmerer 
Straße teilnehmen,  der überwiegend durch zweigescho s-
sige Häuser in Hausgruppen in offener Bauweise geprägt 
ist. Die vorhandenen Gleisanlagen sowie die Hermeske i-
ler Straße stellen mit Blick nach Osten insoweit eine 
Zäsur da, sodass die viergeschossige Bebauung entlang 
der Hermeskeiler  Straße für das Vorhabengrundstück 
nicht prägend ist.  
 
Die geplante vier - bis fünfgeschossige Bebauung fügt 
sich in die Eigenart der näheren Umgebung nicht ein,  
zudem ist sie für die Anlieger unerwünscht.  
 
 
nein 
 
 
Als näher e Umgebung im Sinne des § 34  BauGB ist der 
räumliche Bereich zu betrachten, der ein Baugrundstück 
bodenrechtlich prägt und auf den sich ein Vorhaben auswi r-
ken kann. Die nähere Umgebung des Teilaufhebungsbere i-
ches wird somit mindestens durch das Geviert des Herme s-
keiler Platzes ausgeb ildet, denn von diesem bestehen 
durchgehend Sichtbezüge zu dem Teilaufhebungsbereich, 
er bildet eine städtebauliche Einheit, in welche der auf seiner 
Nordseite befindliche Teilaufhebungsbereich einbezogen ist. 
Auf unterschiedliche Straßenbenennungen im Ran dbereich 
des Platzes, wie zum Beispiel für die Simmerer Straße auf 
seiner Nordseite, kommt es für die Abgrenzung der näheren 
Umgebung nicht an. Maßgebend ist allein die topograph i-
sche, räumliche Situation. Einen allein auf die Simmerer 
Straße begrenzten Be bauungszusammenhang gibt es somit 
in der Umgebung des Teilaufhebungsbereiches nicht, die 
Argumentation des Einwenders geht hier fehl. Auch kann die 
bestehende Stadtbahnhaltestelle nicht die behauptete 
Trennwirkung entfalten, denn sie endet auf der Nordseit e

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (Zusammenfassung)  Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwa ltung 
 
Es ist daher zwingend ein Bebauungsplan  aufstellen, um 
die Bebauung auf der Freifläche sinnvoll zu steuern.  
des Platzraumes. Die vorhandene Bebauung am Herme s-
keiler Platz weist bis zu vier aufgehende Vollgeschosse 
sowie darüber liegend ausgebaute Dachgeschosse auf.  
Nördlich unmittelbar angrenzend an den Teilaufhebungsb e-
reich befindet sich ein achtgeschossiges  Mehrfamilienhaus. 
Eine Bebauung mit vier bis fünf Geschossen fügt sich 
bezüglich der Geschossigkeit als wesentlichem Merkmal des 
Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren 
Umgebung ein, sie löst insoweit kein Planerfordernis für die 
Neuaufstellung eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 
Abs. 3 BauGB aus.    
   
1.2 Durch den Zu - und Abfahrtsverkehr der geplanten 
Tiefgarage an der Simmerer Straße für ca. 40 Wohnu n-
gen kommt es voraussichtlich zu erheblichen Belästigu n-
gen der Anlieger.  
 
Die Bewältigung dieses Immissionskonfliktes bedarf der 
Steuerung durch einen Bebauungsplan.  
 
nein Ein Bauvorhaben, das durch die Teilaufhebung ermöglicht 
wird muss sich innerhalb des Teilaufhebungsbereiches 
derzeit und auch künftig bezüglich seines Emissionsve rhal-
tes innerhalb des Rahmens bewegen, den die BauNVO für 
WA-Gebiete festlegt . Derzeit ist der Bereich als WA festge -
setzt. Nach der Teilaufhebung ist er gem. § 34 Abs. 2 
BauGB als faktisches WA -Gebiet zu bewerten. Vorhaben 
dürfen in diesem Umfeld somit a uch nach § 34 BauGB keine 
Störwirkung entfalten, die die befürchteten Immissionsko n-
flikte auslösen würde. Ein Planungserfordernis für die 
Neuaufstellung eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 
Abs. 3 BauGB besteht demnach nicht.     
 
1.3 Letztlich handelt es  sich bei den neu zu errichtenden 
Wohnungen um solche, die dem freien Wohnungsmarkt  
nicht zu Verfügung stehen werden. Vielmehr handelt es 
sich um ein "Wohlfühlprojekt"  für Bedienstete der g e-
meindeeigenen Verkehrsbetriebe. Ob diese Art des 
subventionierten Wohnens -zudem für ordentlich tariflich 
Beschäftigte und damit gesund Verdienende - dem 
Unternehmenszweck der Verkehrsbetriebe sowie auch 
den Zielen der Wohnraumschaffung durch die  Stadt Köln 
entspricht, ist zumindest zweifelhaft.  
 
nein Für die städtebaulic he Beurteilung einer Wohnbebauung, 
insbesondere im Hinblick auf das Gebot des Einfügens nach 
der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 
BauGB ist es vollkommen unerheblich, welchem Nutzerkreis 
die Wohnungen dienen sollen.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (Zusammenfassung)  Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwa ltung 
1.4 Durch die Teilauf hebung des Bebauungsplans mit der 
anschließenden Bebauung der Freifläche  werden aktuell 
genutzte Stellplätze vernichtet. Dazu ist es städtebaulich 
erforderlich, dass zur  Kompensation an anderer Stelle 
des Baugebiets Stellplätze festgesetzt werden. Hinzu 
kommt, dass  für die neue Wohnbebauung eine Unterd e-
ckung von notwendigen Stellplätzen entstehen wird . Die 
Lösung der Probleme des ruhenden Verkehrs wird im 
Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7  BauGB eine 
zentrale Rolle zukommen müssen, da es sich bei den 
Belangen auch des Straßenverkehrs  um einen besonders 
zu berücksichtigen Belang gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9 
BauGB handelt.  
 
Die Auswirkungen der Zunahme des ruhenden Verkehrs 
oder des Parksuchverkehrs sind dabei grundsätzlich  im 
Rahmen der Bauleitplanung mit Festsetzungen nach § 9 
Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu behandeln . 
 
nein Soweit die vorhandenen Stellplätze bestehenden baulichen 
Nutzungen dienen und bauordnungsrechtlich erforderlich 
sind, sind diese bei einem Wegfall zu ersetzen. Hierzu 
genügt die bauordnungsrech tliche Rechtsgrundlage des § 
51 BauO NRW. Der Einwender verkennt zudem, dass nach 
dem bestehenden Planungsrecht eine verdichtete Randb e-
bauung des festgesetzten Umspannwerks mit einer G e-
schossfläche von ca. 2.000 qm zulässig ist. Diese würde bei 
einer Reali sierung ebenso wie eine nach § 34 BauGB 
zulässige Bebauung Quell - und Zielverkehre auslösen. 
Mehrverkehre gegenüber dem Bestand sind somit nicht erst 
durch die Teilaufhebung bedingt.   
 
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wären dann 
erforderlich, we nn die bestehenden Verkehrsflächen für die 
Erschließung der geplanten Bebauung nicht ausreichen 
würden. Dies ist ersichtlich nicht der Fall, der Teilaufh e-
bungsbereich ist verkehrlich durch das vorhandene Str a-
ßennetz erschlossen.  
 
1.5 Faktisch wird die Fläche, auf die sich die Bebauung s-
planänderung bezieht, derzeit als einzige Grünfläche  
in der näheren Umgebung genutzt. Diese trägt als 
Belüftungsschneise zur Wohnqualität in  dem Ortsteil bei 
und beeinflusst das Mikroklima positiv. Daher is t der 
Erhalt auc h städtebaulich  wünschenswert. Diesem 
Belang kommt gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ebenfalls eine 
gesteigerte Bedeutung  zu für die Abwägung zu. Diese 
Abwägung kann jedoch durch § 34 BauGB nicht  
kompensiert werden kann. Dies führt ebenfalls dazu, 
dass eine geordnet e städtebauliche Entwicklung,  die den 
Vorgaben des Bauplanungsrechts entspricht, auf dem 
von Ihnen angedachten Weg  nicht erreicht werden kann.  
 
nein Der Einwender verkennt, dass es sich bei dem Teilaufh e-
bungsbereich planungsrechtlich nicht um eine Grünfläc he 
handelt, sondern um bestandskräftig festgesetzte Baug e-
biets- und Verkehrsflächen. Einer Bebauung und Versieg e-
lung kann somit die behauptete mikroklimatische Bedeutung 
der Fläche nicht grundsätzlich entgegengehalten werden, 
denn Bebauung und Versiegelung  sind derzeit bereits 
zulässig.  
 
Der behauptete Abwägungsausfall entsteht zudem nicht, 
denn die Abwägung bezüglich der möglichen Umweltauswi r-
kungen einer Beba uung, die sich gemäß § 34  BauGB in die 
Eigenart der näheren Umgebung einfügt, erfolgt vorliegend 
gemäß § 1 Abs. 7 i. V. m. Abs. 8 BauGB im Teilaufhebung s-
verfahren.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme (Zusammenfassung)  Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwa ltung 
1.6 An die Stelle der Freifläche werden Gebäude treten, die 
zu einer Verschattung des Umlandes führen, ohne dass 
es dafür zu Kompensationen kommen wird.  
 
nein Für einen Kompensationsanspruch wegen etwaiger Ve r-
schattungswirkungen einer Beb auung, die sich nach § 34  
BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt ist 
keine Grundlage gegeben. Im Baugenehmigungsverfahren 
werden in Bezug auf die Wahrung gesunder Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse etwaige Verschattungen der Umg e-
bungsbebauung geprüft.  
 
1.7 Aus den vorgenannten Erwägungen ist es geboten, die 
Umnutzung des geplanten Umspannwerks  nicht den 
Planersatzvorschriften nach § 34 BauGB zu überlassen, 
sondern zur Sicherstell ung einer  ordnungsgemäßen, 
städtebaulichen Entwicklungen einen Folgebebauung s-
plan aufzustellen. Die  Aufhebung des Bebauungsplans 
ohne Schaffung einer planungsrechtlichen Ersatzgrun d-
lage stellt  sich danach als rechtswidrig und unwirksam 
dar. 
 
nein Durch das  Teilaufhebungsverfahren werden in abstrakter 
Weise die planungsrechtlichen Voraussetzungen gescha f-
fen, um nachfolgend ausschließlich solche Bauvorhaben 
zuzulassen, die dem  Einfügungsgebot des § 34  BauGB 
entsprechen.  
 
Das beabsichtigte Vorhaben löst im Üb rigen aus den unter 
Nr. 1.1 bis 1.6 benannten Gründen kein Planerfordernis aus.

Beratungsverlauf (3)

05.12.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 14.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2019 Rat
TOP 13.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3487/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.11.2019
Erstellt
07.10.2019 13:08