Glasverbot auf Spielplätzen und Grünanlagen
Beantwortung einer Anfrage (BV) 4224/2016 vom 04.05.2017
Stand: Am 11.05.2017 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 3383/2016 Vorlagen-Nummer 4224/2016 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 11.05.2017 Glasverbot auf Spielplätzen und Grünanlagen Stellungnahme zur Anfrage in der 20. Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler 3383/2016, Glasverbot auf Spielplätzen und Grünanlagen Herr Bezirksvertreter Gökpinar hatte in der o.a. Sitzung ergänzend die Fragen gestellt, wie oft das Ordnungsamt diese Bereiche kontrolliert hat und wie oft schon entsprechende Strafen verhängt wur- den. Stellungnahme der Verwaltung: Im Bereich der Spielplätze werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsdienstes bei konkreten Bürgerbeschwerden bzw. bei Kontrollaufträgen der Fachdienststelle (Amt für Kinder, Jugend und Familie, Spielplatzangelegenheiten) gezielte Kontrollen durchgeführt. Zu den häufigsten Beschwerdegründen zählt insbesondere im Frühjahr und Sommer sowie bei tro- ckenen und milden Witterungsverhältnissen die Lärmbelästigung in den Abendstunden durch Jugend- liche, die sich in Spielplatzbereichen treffen und dort u.a. alkoholische Getränke konsumieren. Ver- einzelt werden auch Vorfälle gemeldet, wonach Personen verbotswidrig auf Spielplätzen grillen. Bei den gezielten Kontrollen achten die Ordnungsdienstkräfte besonders darauf, ob die in der Kölner Stadtordnung (KSO) festgesetzten Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze eingehalten werden. Bei festgestellten Verstößen gegen das Verbot von Alkohol-, Drogen- und Tabakkonsum und dem Grillverbot werden gegen die Betroffenen umgehend Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingelei- tet. Das bloße Mitführen von Glasflaschen stellt jedoch keinen vorwerfbaren Tatbestand dar. Eine Ahndung ist daher nicht möglich. Auch wenn Spielplatzkontrollen aus anderen Gründen (beispiels- weise Hinweise auf Hunde und Hundekot) durchgeführt werden, achten die Ordnungsdienstkräfte grundsätzlich auf alle sonstigen negativen Vorkommnisse. Hierzu zählt auch die Feststellung über verunreinigte Spiel- und Bolzplätze. Bei negativen Feststellungen wird die AWB zwecks zeitnaher Säuberungsmaßnahmen informiert. Im Bereich des Stadtbezirks Chorweiler wurden 2016 insgesamt 138 Spielplatzkontrollen (Stand: 06.12.2016) durchgeführt. Die Grünanlagen werden ebenfalls ganzjährig kontrolliert (insbesondere in den Sommermonaten in einer hohen Kontrolldichte). Fallzahlen stehen in diesem Zusammenhang nicht zur Verfügung. Allerdings gibt es auch für diese Bereiche kein Mitführverbot von Glasflaschen. Die Ahndung bei Verunreinigungen von Spiel- und Bolzplätzen sowie in öffentlichen Grünanlagen ist zwar nach den Bestimmungen der KSO möglich - die Quote der gegen Verantwortliche eingeleiteten Verfahren ist allerdings sehr gering, da die Verursacher in flagranti nur in seltensten Fällen festgestellt werden können.
Beratungsverlauf
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11.05.2017
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.7, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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