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4224/2016

Glasverbot auf Spielplätzen und Grünanlagen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 04.05.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 11.05.2017, TOP 7.1.7

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2948 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/324 
3383/2016 
Vorlagen-Nummer 
 4224/2016 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 11.05.2017 
 
Glasverbot auf Spielplätzen und Grünanlagen 
Stellungnahme zur Anfrage in der 20. Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler 
3383/2016,  Glasverbot auf Spielplätzen und Grünanlagen 
 
Herr Bezirksvertreter Gökpinar hatte in der o.a. Sitzung ergänzend die Fragen gestellt, wie oft das 
Ordnungsamt diese Bereiche kontrolliert hat und wie oft schon entsprechende Strafen verhängt wur-
den.  
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Im Bereich der Spielplätze werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsdienstes 
bei konkreten Bürgerbeschwerden bzw. bei Kontrollaufträgen der Fachdienststelle (Amt für  Kinder, 
Jugend und Familie, Spielplatzangelegenheiten) gezielte Kontrollen durchgeführt. 
 
Zu den häufigsten Beschwerdegründen zählt insbesondere im Frühjahr und Sommer sowie bei tro-
ckenen und milden Witterungsverhältnissen die Lärmbelästigung in den Abendstunden durch Jugend-
liche, die sich in Spielplatzbereichen treffen und dort u.a. alkoholische Getränke konsumieren. Ver-
einzelt werden auch Vorfälle gemeldet, wonach Personen verbotswidrig auf Spielplätzen grillen. 
Bei den gezielten Kontrollen achten die Ordnungsdienstkräfte besonders darauf, ob die in der Kölner 
Stadtordnung (KSO) festgesetzten Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze eingehalten 
werden. Bei festgestellten Verstößen gegen das Verbot von Alkohol-, Drogen- und Tabakkonsum und 
dem Grillverbot werden gegen die Betroffenen umgehend Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingelei-
tet. Das bloße Mitführen von Glasflaschen stellt jedoch keinen vorwerfbaren Tatbestand dar. Eine 
Ahndung ist daher nicht möglich. Auch wenn Spielplatzkontrollen aus anderen Gründen (beispiels-
weise Hinweise auf Hunde und Hundekot) durchgeführt werden, achten die Ordnungsdienstkräfte 
grundsätzlich auf alle sonstigen negativen Vorkommnisse. Hierzu zählt auch die Feststellung über 
verunreinigte Spiel- und Bolzplätze. Bei negativen Feststellungen wird die AWB zwecks zeitnaher 
Säuberungsmaßnahmen informiert.  
 
Im Bereich des Stadtbezirks Chorweiler wurden 2016 insgesamt 138 Spielplatzkontrollen (Stand: 
06.12.2016) durchgeführt. Die Grünanlagen werden ebenfalls ganzjährig kontrolliert (insbesondere in 
den Sommermonaten in einer hohen Kontrolldichte). Fallzahlen stehen in diesem Zusammenhang 
nicht zur Verfügung. Allerdings gibt es auch für diese Bereiche kein Mitführverbot von Glasflaschen. 
Die Ahndung bei Verunreinigungen von Spiel- und Bolzplätzen sowie in öffentlichen Grünanlagen ist 
zwar nach den Bestimmungen der KSO möglich - die Quote der gegen Verantwortliche eingeleiteten 
Verfahren ist allerdings sehr gering, da die Verursacher in flagranti nur in seltensten Fällen festgestellt 
werden können.

Beratungsverlauf (1)

11.05.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4224/2016
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
04.05.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27