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1584/2019

Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlauschusses für die Kommunalwahl 2020

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.06.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.07.2019, TOP 17.7

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

5117 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/34/341 
 
Vorlagen-Nummer 
 1584/2019 
Freigabedatum 
19.06.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2020 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat beschließt, dass der Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2020 mit …. Beisitzerinnen 
und Beisitzern sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern besetzt wird.  
 
 
II. In den Wahlausschuss werden gemäß § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) gewählt:  
 
Beisitzerin / Beisitzer Stellvertreterin / Stellvertreter 
  
1. ____________________ ___________________ 
 
2. ____________________ ___________________ 
 
3. ____________________ ___________________ 
 
4. ____________________ ___________________ 
 
 
 
5. ____________________ ___________________ 
 
6. ____________________ ___________________ 
 
 
 
7._____________________ ___________________ 
 
8.____________________ ___________________ 
 
 
 
9._____________________ ___________________ 
 
10.____________________ ___________________ 
 
Rat 09.07.2019

2 
Begründung 
 
 
1.) Die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen werden im Herbst 2020 
stattfinden. Am 31. Oktober 2020 läuft die (ausnahmsweise 77-monatige) Wahlperiode des 
2014 gewählten Rates ab. Gemäß § 14 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen 
(KWahlG NRW) wird der Wahltag von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und 
bekannt gemacht (Wahlausschreibung).  
 
Das Wahlgebiet für die Kommunalwahl 2020 muss spätestens bis zum 29. Februar 2020 in 
Wahlbezirke eingeteilt sein. Die Entscheidung über die Einteilung des Wahlgebietes trifft der 
zu bildende Wahlausschuss gem. § 2 Abs. 1 Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen 
(KWahlO NRW). 
 
2.) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin als Vorsitzende und vier, sechs, acht oder 
zehn Beisitzerinnen / Beisitzern. Wahlleiterin für das Wahlgebiet der Gemeinde ist gemäß § 2 
Abs. 2 KWahlG NRW die Oberbürgermeisterin, stellvertretender Wahlleiter ihr Vertreter im 
Amt.  
Der Kommunalwahlausschuss hat schwerpunktmäßig folgende Aufgaben: 
a) das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 KWahlG NRW),  
b) über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entschei-
den, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 Satz 3 
KWahlG NRW), 
c) über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 KWahlG NRW), 
d) das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 KWahlG NRW). 
 
3) Gegenstand der Vorlage ist die Festlegung der Anzahl und die Benennung der Beisitzerinnen 
und Beisitzer. Die Vertretung des Wahlgebietes wählt die entsprechende Zahl der Beisitzerin-
nen und Beisitzer. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (vgl. 
§ 2 Abs. 3 KWahlG NRW). Für jede Beisitzerin und für jeden Beisitzer ist eine persönliche 
Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu wählen (vgl. § 6 Absatz 1 KWahlO 
NRW). 
Mitglieder des Wahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürgerin-
nen und Bürger sein, wobei die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger die Zahl der 
Vertretungsmitglieder nicht erreichen darf (vgl. § 58 Abs. 3 S. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NRW)). 
 
Mit Beschluss vom 30.04.2013 wählte der Rat sechs Mitglieder in den Wahlausschuss für die 
Kommunalwahl am 25.05.2014 (TOP 17.6, Vorlage 0725/2013). In den Wahlausschuss für die 
Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters am 13.09.2015 wählte der Rat 
mit Beschluss vom 05.02.2015 insgesamt zehn Mitglieder (TOP 17.2, Vorlage 3988/2015).  
 
Für die Wahl des Wahlausschusses durch den Rat gilt § 50 Abs. 3 GO NRW. Damit ist der 
einstimmige Beschluss über die Annahme eines Wahlvorschlages ausreichend, wenn sich die 
Mitglieder des Rates auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung des Wahlaus-
schusses einigen konnten. Andernfalls wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in ei-
nem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahllisten auf die Wahlvorschläge der Fraktionen 
und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzel-
nen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu vertei-
len. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze 
Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der 
höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

3 
4) Hinweis: 
Der Wahlausschuss ist auch für die unter Ziff. 2 genannten Aufgaben gemäß §§ 46 a Abs. 2, 
46 b KWahlG NRW im Zusammenhang mit der Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbür-
germeisters bzw. der Bezirksvertretungen in Köln zuständig. Rein vorsorglich wird darauf hin-
gewiesen, dass Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Oberbürgermeisterin / des 
Oberbürgermeisters nach § 2 Abs. 7 KWahlG NRW nicht Mitglied im Kommunalwahlaus-
schuss für die Kommunalwahl 2020 sein können.

Beratungsverlauf (1)

09.07.2019 Rat
TOP 17.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1584/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.06.2019
Erstellt
03.05.2019 14:24