1857/2021
Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe, Teil 2
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Anlage 2 zu 1857-2021
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Anlage 2 zu 1857/2021 1/3 Fragen und Antworten zum Prüfverfahren der Anträge zur Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe Nach welchen Kriterien (gemäß der Kriterienliste) sind die Zuschussentscheidungen getroffen worden? Wie in den Beschlussvorlage 3270/2020 beschlossen, werden zunächst die formalen Antragskriterien geprüft, Antragsberechtigt sind: - die seit mindestens 1 Jahr vor Beginn der Corona-Krise im März 2020 kulturell aktiv sind - die mindestens 80% ihrer geschäftlichen Tätigkeiten in Köln ausüben - die durchschnittlich mindestens 12 Kulturveranstaltungen pro Jahr von 2017 bis 2019 in Köln durchgeführt haben (Ausnahmen sind (Mehr)Tagesfestivals) - deren zugelassene Kapazität unter 2000 Personen (bei Veranstaltungsstätten) oder unter 10.000 Personen (bei (Mehr)Tagesfestivals) liegt. Grundvoraussetzung ist, dass der Kulturbetrieb/-verein vor Ort kulturelle, für Köln bedeutsame Angebote bietet, die nicht rein gewerblich ausgerichtet sind. Der Fortbestand für die Zeit nach der Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel dargelegt sein. Nicht antragsberechtigt sind Kulturbetriebe und Kulturvereine, die eine institutionelle Förderung von anderen Zuschussgebern erhalten, die größer als 20 Prozent der Gesamteinnahmen ist und/oder eine institutionelle Förderung durch die Stadt Köln erhalten. Eine Antragstellung ist im Zeitraum vom 01.01.bis 30.04.2021 möglich. Danach wird die betriebswirtschaftliche Prüfung der eingereichten Unterlagen vorgenommen und der aus den Unterlagen plausibel zu errechnende Fehlbetrag ermittelt. Wofür genau sind die Mittel beantragt worden? Fördervoraussetzung ist eine konkrete Unterdeckung zwischen betrieblichen Kosten und Erlösen, welche die Existenz der Antragstellenden durch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gefährdet. Diese Unterdeckung muss Corona-bedingt sein, das heißt, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stehen (Wegfall oder Minderung der Einnahmen aus Kartenverkauf und sonstiger Veranstaltungserlöse, Wegfall von Pacht-, Gastronomie-, Sponsoring-Einnahmen, Einfrieren bestehender Förderprogramme u.a.). Die Antragstellenden haben darzulegen und zu belegen, ob sie zur Behebung der Unterdeckung zwischen betrieblichen Kosten und Erlösen die bekannten und verfügbaren Hilfsprogramme des Bundes, des Landes und öffentlicher Stiftungen sowie der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen haben und sich auch zukünftig bemühen werden sowie, ob Corona-Hilfen ggf. zurückgezahlt werden mussten. Der Fortbestand des Kulturbetriebs/-vereins für die Zeit nach der Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel sein. Im Übrigen finden die geltenden Förderkriterien des Kulturamtes weiter Anwendung (siehe unter Ziele und Kriterien: https://www.stadt-koeln.de/leben-in- koeln/kultur/kulturfoerderung/unsere-ziele-und-kriterien). Die Förderung ist auf einen Betrag in Höhe von maximal 50.000 € begrenzt. Die Förderung dient zur Kompensation der bis 30.06.2021 Corona-bedingt eintretenden finanziellen Unterdeckung der Kulturbetriebe. Sie soll die Antragstellenden in die Lage versetzen, ihre künstlerische Arbeit wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen, ohne erneut in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Für die Prüfung ist ein Wirtschaftsplan für das gesamte Jahr 2021 sowie als Vergleichszeitraum ein identisch aufgebauter, realer Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 vorzulegen. Bei dem Wirtschaftsplan 2021 können Corona-bedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen nur für den Zeitraum vom 01.01.bis 30.06.2021 angegeben bzw. berücksichtigt werden; für die Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben ist von einem Corona-bedingten Veranstaltungsbetrieb auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Corona-Regelungen auszugehen. Anlage 2 zu 1857/2021 2/3 Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall. Die Bewilligung der Sonderförderung begründet keine zukünftigen weiteren Corona- bedingten oder sonstigen Förderungen. Wie werden/wurden die Fördermöglichkeiten bekannt gemacht? Auf der Homepage des Kulturamtes sowie im wöchentlichen Newsletter des Kulturamtes u.a. an alle Interessensvertretungen aller Sparten. Zudem wird natürlich über die KulturInfoStelle Corona darauf hingewiesen. Wieso bekommen einige Träger wiederholt Förderungen? Es wird nicht in Antragsteller*innen, die bereits 2020 einen Antrag gestellt haben und jene, die erstmalig einen Antrag gestellt haben, unterschieden. Beide Förderprogramme beziehen sich nur auf das jeweilige Jahr; d. h. der Bedarf wird jetzt bezogen auf das Jahr 2021 geprüft. Die Zuschussnehmenden aus dem Notfallfonds 2020 sind verpflichtet, bis zum 31.06.2021 einen Verwendungsnachweis einzureichen. Haben die Zuschussnehmer Anträge auf Überbrückungshilfe, auf Mittel aus dem Programm Neustart, bzw. auf andere Bundes - und Landesmittel gestellt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, mit welcher Begründung? Die Antragstellenden haben im Rahmen der Antragstellung darzulegen und zu belegen, ob sie zur Behebung der Unterdeckung zwischen betrieblichen Kosten und Erlösen die bekannten und verfügbaren Hilfsprogramme des Bundes, des Landes und öffentlicher Stiftungen sowie der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen haben und sich auch zukünftig bemühen werden sowie, ob Corona-Hilfen ggf. zurückgezahlt werden mussten. Die Auswirkungen der Pandemie sind nicht planbar – aus Sicht der Kulturschaffenden leider auch nicht die von Bund und Land derzeit oder künftig zu erwartenden Fördermittel. Somit basiert jedwede Planung nur auf Annahmen. Um in der Sache voran zu kommen, muss für die Prüfung der Sonderförderung auf die Annahmen zum Zeitpunkt der Antragstellung, ergänzt um aktualisierte Angaben, abgestellt werden. Eine Auseinandersetzung mit „Tatsachen“ kann somit erst im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung erfolgen. Ob hingegen Antragstellende – entgegen deren Angaben – für die eine oder andere Drittmittelförderung in Frage kommen „könnten“, kann belastbar durch das Kulturamt nicht geprüft werden. Hierzu wäre betriebliches Insiderwissen über die Betriebe und Vereine analog der antragsbefähigten Steuerberater*innen notwendig. Anlage 2 zu 1857/2021 3/3 Gab es eine Prüfung, ob in den einzelnen Fällen eine Förderung nicht durch die WIFÖ( KBW) erfolgen müsste /könnte? Die vorrangige Förderung durch Corona-Töpfe von Land und Bund sind ausdrücklich - auf Wunsch des KuK - keine Voraussetzungen für eine Bezuschussung aus der Sonderförderung. (gestrichener Passus: „Erst nach Ausschöpfung der vorgenannten Möglichkeiten kommt die städtische Sonderförderung in Betracht.“) Daher wird nicht geprüft, ob Antragstellungen - über die Angaben aus dem Antrag hinaus - tatsächlich erfolgt sind oder könnten. Eine belastbare, eigene Prüfung von Förderoptionen durch das Kulturamt könnte, wie oben schon beschrieben, nicht erfolgen. Das Kulturamt informiert somit „nur“ über die KulturInfoStelle oder die Sachbearbeitung Sonderförderung zu den bestehenden Fördermöglichkeiten Dritter. Allerdings werden –tatsächlich- erhaltene Drittmittel im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zu berücksichtigen sein. Schon im Antrag ist folgender Hinweis enthalten: Bis zum 30.06.2022 ist die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses aus der Sonderförderung durch Vorlage eines Verwendungsnachweises zu belegen. In diesem Rahmen werden Mittel zurückgefordert, wenn sich die Förderung als nicht notwendig zum Fortbestehen des Zuwendungsempfängers erweist und somit eine Überkompensation besteht oder der Verwendungsnachweis nicht eingereicht wurde. Eine Rückforderung wird zur Vermeidung einer Überkompensation gleichermaßen erfolgen, wenn zeitverzögert Hilfeleistungen, zum Beispiel durch Bundes- /Landesmittel, zur Verfügung gestellt werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1857/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 31.05.2021
- Erstellt
- 17.05.2021 16:51