3711/2017
GEW Köln AG
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Anlage1
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Anlage 1: Synopse Satzung GEW Köln AG (Stand: 15. 12.2017) Seite 1 von 1 Satzung GEW (Fassung vom 22.06.2016) Neue Fassung § 3 Gegenstand des Unternehmens § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, der Handel mit Energie und energienahen Produkten sowie mit da- rauf bezogenen Finanzinstrumenten, sofern diese Tätigkeit nach dem Kreditwe- sengesetz erlaubnisfrei ist, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abwasserentsorgung, die Nutzung von Einsatzstoffen in Anlagen zur Energieer- zeugung, die Beteiligung an Unternehmen, die Telekommunikationsnetze ein- schließlich Telekommunikationsdienstleistungen betreiben, sowie der Betrieb von gemeinnützigen Stiftungen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung, Erzie- hung, Bildung, Kultur und Familie. (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, der Handel mit Energie und energienahen Produkten sowie mit da- rauf bezogenen Finanzinstrumenten, sofern diese Tätigkeit nach dem Kreditwe- sengesetz erlaubnisfrei ist, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abwasserentsorgung, die Nutzung von Einsatzstoffen in Anlagen zur Energieer- zeugung, die Beteiligung an Unternehmen, die Telekommunikationsnetze ein- schließlich Telekommunikationsdienstleistungen betreiben, im Zusammenhang mit der Tätigkeit der cowelio GmbH die Erbringung von Wohnverwaltungs- dienstleistungen und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der so- zialen Infrastruktur sowie der Betrieb von gemeinnützigen Stiftungen zur Förde- rung von Wissenschaft, Forschung, Erziehung, Bildung, Kultur und Familie.
Anlage 2
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Anlage 2 Satzung der GEW Köln AG (Stand: 15.12.2017) Inhaltsverzeichnis: $1 82 83 $4 85 86 87 88 89 8 10 811 812 813 814 815 8 16 817 Rechtsform und Firma Sitz der Gesellschaft Gegenstand des Unternehmens Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr Grundkapital Form und Übertragung der Aktien Vorstand und Vertretung der Gesellschaft Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates Aufgaben des Aufsichtsrates Beirat Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz Beschlussfassung der Hauptversammlung Wirtschaftsplan Jahresabschluss, Lagebericht Gleichstellung von Frauen und Männern Bekanntmachungen Satzung GEW/15.12.2017 Seite 1 von8 DB D N a BB 2 08 0 4 Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. Sie führt die Firma "GEW Köln AG". 82 Sitz der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft ist Köln. M) (2) 0) (2) W) (2) 83 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, der Handel mit Energie und energienahen Produkten sowie mit darauf bezogenen Finanzinstrumenten, sofern diese Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz erlaubnisfrei ist, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abwasserentsorgung, die Nutzung von Einsatzstoffen in Anlagen zur Energieerzeugung, die Beteiligung an Unternehmen, die Telekommunikationsnetze einschließlich Telekommunikationsdienstleistungen betreiben, im Zusammenhang mit der Tätigkeit der cowelio GmbH die Erbringung von Wohnverwaltungsdienstleistungen und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der sozialen Infrastruktur sowie der Betrieb von gemeinnützigen Stiftungen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung, Erziehung, Bildung, Kultur und Familie. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen einschließlich der Beteiligung an beziehungsweise dem Kauf oder der Errichtung von anderen Unternehmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. 84 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 85 Grundkapital Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 255 700 000,00 Euro (in Worten: zwei- hundertfünfundfünfzig Millionen siebenhundert Tausend Euro). Das Grundkapital ist eingeteilt in 511 400 Aktien im Nennbetrag von je 500,00 Euro, die auf den Namen lauten. Satzung GEW/15.12.2017 Seite 2 von 8 M) (2) 8 W) (2) (3) (4) (5) (6) „86 Form und Übertragung der Aktien Die Form der Aktien, Gewinnanteilscheine und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Statt der Ausfertigung und Aushändigung von Aktien kann dem Berechtigten eine einzige Urkunde, die auf den Namen lautet, ausgestellt werden. Der Berechtigte kann jederzeit gegen Rückgabe der Urkunde die Ausfertigung und Aushändigung der entsprechenden Anzahl von Aktien verlangen. Solange die Ausgabe von Aktien oder Zwischenscheinen nicht erfolgt, wird die Legitimation der Aktionäre durch das Aktienbuch nachgewiesen. Die Übertragung oder Verpfändung der Aktien ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung erteilt werden. Der Beschluss des Aufsichtsrates bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner satzungsgemäßen Mitglieder, der Beschluss der Hauptversammlung einer Mehrheit von drei Vierteln des gesamten Grundkapitals. 87 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden ernennen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag, es sei denn, der Vorstand besteht aus zwei Personen. Der Vorstand stellt mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung für sich auf. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstands- mitglied und einen Prokuristen vertreten. Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffent- liche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Der Jahresgewinn soll so hoch sein, dass min- destens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Über- wachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefähr- dende Entwicklungen früh erkannt werden. Satzung GEW/15.12.2017 Seite 3 von 8 M) (2) (3) (4) (5) 1) (2) (3) (4) 88 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, von denen zehn von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zehn von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt werden. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied endet mit dem Schluss der Hauptver- sammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl statt- findet, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, so ist unverzüglich ein Nachfolger zu wäh- len. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden der Vorsitzende oder der Stellvertreter während ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. 89 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichts- rates teil. Die Einberufung hat schriftlich, per Fax oder mittels elektronischer Medien unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter bestimmt den Sitzungsort. Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinen Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine durch Fax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich. Für Entscheidungen gemäß $ 32 Mitbestimmungsgesetz ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Anteilseignervertreter an der Beschlussfassung teilnimmt (Soll-Stärke). Beschlüsse gemäß 8 32 Satzung GEW/15.12.2017 Seite 4 von 8 (8) (6) (N (8) (9) 9) (2) (3) Mitbestimmungsgesetz bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner (Ist-Stärke). Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. Sofern kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht, können nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung seines Stellver- treters Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen schriftlicher, per Fax oder elektronisch übermittelter Erklärungen gefasst werden. In diesem Falle ist eine vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden und seinem Stellver- treter unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der GEW Köln Aktiengesellschaft“ abgegeben. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 810 Aufgaben des Aufsichtsrates Der Aufsichtsrat überwacht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Tätigkeit des Vorstandes. Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfauftrag für den Jahresab- schluss. Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen der Zustim- mung des Aufsichtsrates in folgenden Angelegenheiten: a) Aufstellung des Wirtschaftsplanes; b) Übertragung und Verpfändung von Aktien der RheinEnergie AG; c) Abschluss und Kündigung von Organverträgen sowie Gewinn- und Verlustausschließungsverträgen; d) Übernahme neuer Aufgaben; e) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Teilen von Unternehmen und Beteiligung an sowie die Gründung von Unternehmen. f) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und sonstigen dingli- chen Rechten an Grundstücken, soweit im Einzelfall ein in der Geschäftsord- nung des Vorstandes festzulegender Betrag überschritten wird; g) Bestellung und Abberufung von Prokuristen. Satzung GEW/15.12.2017 Seite 5 von 8 1) (2) (3) (4) (5) (6) (N (8) M) (2) (8) h) Stimmabgabe in Gesellschafter- oder Hauptversammlungen, soweit es sich um Ausübung von Beteiligungsrechten nach & 32 Mitbestimmungsgesetz handelt. 811 Beirat Zur Beratung des Vorstandes in wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirat besteht aus höchstens 30 Mitgliedern. In den Beirat werden besonders geeignete Persönlichkeiten des wirtschaftlichen und kommunalen Lebens im Einflussgebiet der Gesellschaft vom Vorstand für die Dauer von höchstens vier Jahren berufen. Wiederwahl ist zulässig. Auf Vorschlag des Vorstandes wählt der Beirat aus seiner Mitte einen Beiratsvor- sitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Er tritt mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zusammen. Die Mitglieder des Beirates sind durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit über die ihnen in ihrer Eigenschaft als Beiratsmitglieder bekannt gewordenen An- gelegenheiten zu verpflichten. Über die Vergütung für die Beiratsmitglieder beschließt der Aufsichtsrat. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall, wenn die Tätigkeit endet, die für seine Berufung in den Beirat bestimmend war. 812 Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die ordentliche Hauptversammlung findet spätestens innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung entweder durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern oder — falls die Aktionäre namentlich bekannt sind — mittels eingeschriebenem Brief oder im Weg einer anderen Zustellungsform (E-Mail, Fax, einfacher Brief) an die Aktionäre. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Aktionäre unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Hauptversammlung zusammentreten. Satzung GEW/15.12.2017 Seite 6 von 8 (4) (5) ) (2) A) (2) (3) (4) 1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Die Hauptversammlung findet in Köln statt, falls der Aufsichtsrat nicht einen ande- ren Ort bestimmt. 813 Beschlussfassung der Hauptversammlung Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Stimmenmehrheit des in der Versammlung vertretenen Grundkapitals. Zu Satzungsänderungen, zur Auflösung der Gesellschaft sowie zu Beschlüssen gemäß $ 6 Abs. 3 dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln des gesamten Grundkapitals erforderlich. 814 Wirtschaftsplan Der Vorstand hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs- und Finanzplan aufzu- stellen, b) der Wirtschaftsführung einen 5jährigen Finanzplan zugrunde zu legen und den Anteilseignern zur Kenntnis zu bringen. Die Grundsätze für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes werden in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt ($ 7 Abs. 3 dieser Satzung). Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass der Aufsichtsrat vor Be- ginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. Bei der Wirtschaftsführung sind die in $ 109 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - in der jeweils gültigen Fassung - festgelegten Grundsätze zu beachten. 815 Jahresabschluss, Lagebericht Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Ge- winn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Im Lagebericht oder im Zusammen- hang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweck- erreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben Satzung GEW/15.12.2017 Seite 7 von 8 zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen gemäß $ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen — in der jeweils gültigen Fassung — sowohl personengruppenbezogen als auch individualisiert aus. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere $ 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. (2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten nach Ab- lauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus $ 54 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. Die Stadt Köln hat das Recht, von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise verlangen zu können, die für die Aufstellung des kommunalen Gesamtabschlusses erforderlich sind. 816 Gleichstellung von Frauen und Männern Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in der Hauptversammlung und im Auf- sichtsrat wirken darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz- LGG) beachtet werden. 817 Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird darauf hinge- wiesen, dass Jahresabschluss und Lagebericht bei der Gesellschaft bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten werden. Satzung GEW/15.12.2017 Seite 8 von 8
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 3711/2017 Freigabedatum 07.12.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff GEW Köln AG hier: Änderung der Satzung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln erklärt sich mit der Änderung der Satzung der GEW Köln AG in § 3 Absatz 1 gemäß der dieser Beschlussvorlage beigefügten Anlage 1 ( Spalte Neufassung in der Synopse) ein- verstanden. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Finanzausschuss 18.12.2017 Rat 19.12.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Gemeinsam mit der GAG Servicegesellschaft mbH hat die RheinEnergie AG das Gemeinschaftsu n- ternehmen cowelio GmbH gegründet (Ratsbeschluss vom 11.07.2017, Session -Nr.: 1997/2017, A r- beitstitel: NewCo GmbH), das energie - und wohnungswirtschaftliche Tätigkeiten erbringen soll. Im Rahmen des kommunalrechtlichen Anzeigeverfahrens hat die Kommunalaufsicht die grundsätzliche kommunalwirtschaftsrechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens „NewCo“ bes tätigt, den Mutterg e- sellschaften jedoch eine spiegelbildliche Erweiterung ihres Unternehmensgegenstandes aufgegeben. Aus diesem Grund streben die RheinEnergie AG (Ratsvorlage Session -Nr.: 3703/2017) und deren Muttergesellschaft GEW Köln AG die Ergänzung i hres Unternehmensgegenstandes um wohnung s- wirtschaftliche Aspekte im Zusammenhang mit der Tätigkeit der cowelio GmbH an. Dem gegenüber ist e ine Erweiterung des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftsvertag der Stadtwerke Köln GmbH nicht erforderlich, da das Tätigkeitsfeld dort bereits abgebildet wird. Hinsichtlich der spiegelbildlichen Erweiterungen der Unternehmensgegenstände auf Seiten der GAG Immobilien AG und der GAG Servicegesellschaft mbH erfolgt eine separate Vorlage an den Rat. Die geplante Ergänzung in § 3 Abs.1 der Satzung der GEW Köln AG umfasst: „im Zusammenhang mit der Tätigkeit der cowelio GmbH die Erbringung von Wohnverwaltungsdiens t- leistungen und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der sozialen Infrastruktur.“ Aus der als Anlage 1 be igefügten Synopse ist die vorgesehene Ergänzung in der Satzung der GEW Köln AG gegenüber der aktuellen Fassung ersichtlich (fett hervorgehoben). Die Anpassung der Satzung der GEW Köln AG bedarf neben den Beschlussfassungen auf Ebene der GEW Köln AG (Aufsi chtsrat und Hauptversammlung) der Zustimmung des Aufsichtsrates der Stad t- werke Köln GmbH sowie der Zustimmung des Rates der Stadt Köln und der Nichtbeanstandung bzw. Bestätigung durch die Bezirksregierung Köln. Die Beschlussfassung im Aufsichtsrat der GE W Köln AG ist für die Sitzung am 15.12.2017 geplant, die des Aufsichtsrates der Stadtwerke Köln GmbH ebenfalls am 15.12.2017. Die Satzungsänderung der GEW Köln AG ist gemäß § 107 ff GO NRW kommunalrechtlich unbeden k- lich. Die Satzungsänderung bewegt sich i nsbesondere im Rahmen der mit der Bezirksregierung Köln abgestimmten Vorgaben. Anlage 1: Synopse über die Anpassungen in der Satzung der GEW Köln AG Anlage 2: Konsolidierte Fassung der Satzung der GEW Köln AG (Entwurfs-Stand 15.12.2017)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3711/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 07.12.2017
- Erstellt
- 28.11.2017 11:08