1324/2017
Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen und Prüfung des individuellen pflegerischen Bedarfs
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
3710 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/503/2 Vorlagen-Nummer 17.05.2017 1324/2017 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 04.07.2017 Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen und Prüfung des individuellen pflegerischen Bedarfs; hier: mündliche Anfrage von Herrn Dr. Theison SE Herr Dr. Theisohn berichtet in der Sitzung am 14.03.2017 vom „Runden Tisch der Altenhilfe“ am 13.03 und den dort geschilderten Schwierigkeiten, Patienten mit Pflegegrad 2 in Pflegeheimen unter- zubringen. Nach seiner Aussage seien die Schwierigkeiten auch darin begründet, dass der Nachweis für die Unterbringung von Patienten mit Pflegegraden 1 und 2 durch die Sozialverwaltung der Stadt Köln erfolgen müsse und dies sich zeitlich zu lange hinziehe. Eigentlich müssten solche Entscheidun- gen innerhalb von 8 Tagen getroffen werden. Er fragt nun, wie die Verwaltung auf schnellere Ent- scheidungen Einfluss nehmen könne. Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt: Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetz III (PSG III) zum 01.01.2017 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 einen Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn ambulante oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Be- tracht kommt. Zugleich ist der Sozialhilfeträger seit dem 01.01.2017 gemäß § 63 a SGB XII verpflich- tet, den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen. Die Zahl der erforderlichen Prüfungen des individuellen pflegerischen Bedarfs durch den Fachdienst ist seit Jahresbeginn deutlich gestiegen. Im Zeitraum 01.01. bis 31.03.2017 wurden insgesamt 130 Prüfungen durchgeführt. Trotz der spürbar gestiegenen Zahl notwendiger Begutachtungen ist es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachdienstes für Pflegebedürftige des Amtes für Soziales und Senioren im 1. Quartal 2017 gelungen, durchschnittlich innerhalb von 6 Arbeitstagen ab Kenntnis- nahme bei der bzw. dem Pflegebedürftigen zur Begutachtung vor Ort zu sein. Dieser Durchschnitts- wert beinhaltet Konstellationen, in denen wegen einer vorgeschalteten Kurzzeitpflege weniger Zeit- druck gegeben war, genauso wie Situationen, bei denen wegen einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung aus dem Krankenhaus ohne geeignete Alternative telefonisch, z.B. seitens des Kranken- haussozialdienstes, eine besondere Dringlichkeit geschildert wurde. Der Besuch des Fachdienstes konnte in vielen solcher Fälle bereits am Folgetag oder innerhalb weniger Arbeitstage ermöglicht werden. Die Prüfung der Heimerforderlichkeit sowie die Ermittlung und Feststellung des pflegerischen Bedarfs durch den Fachdienst beinhaltet keine Entscheidung über die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen (Einkommen, Vermögen, Unterhaltspflicht etc.) zur Übernahme der zukünftigen Heimkosten. Dies erfolgt in einer gesonderten Prüfung. Bei positiv festgestellter Heimerforderlichkeit werden - soweit die Voraussetzungen vorliegen - die Kosten der Hilfe zur Pflege im Heim unabhängig vom Pflegegrad übernommen. Aufgrund der hohen Komplexität der Voraussetzungen einer Entscheidung und der Notwendigkeit, die erforderlichen Unterlagen bei den Anspruchstellern einzuholen und zu prüfen, ist von einer Mindestbearbeitungszeit bis zur Entscheidung (Bewilligung/Ablehnung) von etwa 4 Mona- 2 ten auszugehen. Die Bearbeitungsdauer von Anträgen war in den letzten Monaten deutlich höher, insbesondere bedingt durch Personalvakanzen. In jüngster Zeit wurden einige vakante Stellen be- setzt. Dies wird sich positiv auf die Bearbeitungszeiten auswirken. gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1324/2017
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 29.05.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27