3757/2019
Nichtangemeldete Baumfällungen - Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Grüne gem. § 4 GO
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle 57/571 Vorlagen-Nummer 3757/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Nichtangemeldete Baumfällungen - Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Grüne gem. § 4 GO Nichtangemeldete Baumfällungen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates aus der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 27.06.2019 (AN/0905/2019) Text der Anfrage: In den Innenstädten wird die Luft im Sommer immer heißer. Dort wird jeder einzelne Baum benötigt, um das Stadtklima nicht noch mehr zu verschlechtern. Aber auch die Randlagen der Stadt sind wich- tig für das Klima in der Innenstadt, denn sie liefern Frischluft und kühlere Luft im Sommer. Der Tem- peraturunterschied beträgt im Sommer bis zu 6 Grad Celsius, zwischen Bezirk Chorweiler und Innen- stadt. Deshalb müssen auch in Randbereichen der Stadt Köln, wie z.Bsp. im Bezirk Chorweiler, die Bäume maximal geschützt werden und nur bei Gefährdung der Sicherheit oder Krankheit gefällt werden. Bei Baumaßnahmen sollte immer überprüft werden, ob ein Erhalt besonders schützenswerter Bäume Möglich ist. Leider kommt es immer wieder vor, dass Bäume ohne Genehmigung gefällt werden, die Baum- schutzsatzung in Alter, Umfang und Größe unterliegen. Die BV Chorweiler wird in der Regel informiert, wenn Genehmigungen zum Baumfällen beantragt wurden. Wir fragen die Verwaltung: 1. Bekommen die BV Vertreter in ihrem Bezirk alle Baumfällungen mitgeteilt, die beantragt wur- den und der Baumschutzsatzung in Alter, Umfang und Größe unterliegen? a) Wenn nein, warum nicht? b) Gibt es Schonzeiten, die für Alle gelten? 2. Hat die BV Chorweiler die Möglichkeit, unnötige Baumfällungen auf Privatgrundstücken zu verhindern? a) Werden nicht genehmigte Baumfällungen geahndet? 3. Auf dem Grundstück Auweilerweg 54, 50765 Köln, das von der Stadt verwaltet wird, wurden viele Baume, in denen auch Vögel genistet hatten, gefällt, sowohl Laubbäume wie auch Na- delbäume, zum Teil bis zu einer Höhe von 15 m und einem Stamm-Durchmesser von 60 cm. Die gefällten Bäume liegen z. Zt. auf dem Boden. Warum wurde die BV darüber nicht infor- miert? 2 Antwort der Verwaltung: Zu Frage 1: Im Grundsatz erfolgt die Information der einzelnen Bezirksvertretungen (BV) über geplante Baumfäl- lungen nach einem Beschluss des Ausschusses für Landschaftspflege und Grünflächen (heute Aus- schuss für Umwelt und Grün – AUG) aus dem Jahre 1998. Das Verfahren zu Art, Umfang und Ablauf der Information ist in eben diesem Beschluss geregelt. Die Meldungen an die Bezirksvertretungen betreffen jedoch nur Bäume im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung (BSchS), d. h. dem bauli- chen Innenbereich. Bäume im baulichen Außenbereich (in der freien Landschaft) unterliegen der Meldepflicht nicht. Zu Frage 1a: Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) im Umwelt- und Verbraucherschutzamt (57) informiert die Be- zirksvertretungen über die zur Genehmigung anstehenden Fällungen in einer Tabelle einmal wö- chentlich. Fällungen, die durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen (67) bzw. andere städtische Dienststellen im Sinne von § 4 Ziff. 5 der Baumschutzsatzung (BSchS) veranlasst sind bzw. zur Ge- nehmigung anstehen, werden durch 67 gemeldet. Hierzu die Antwort von 67: „Über Anträge auf Fällerlaubnis für städtische Bäume werden die jeweils betroffenen Bezirksamtsleitungen anhand eines Formblattes informiert. Von dort werden die BV Ver- treter eingebunden. Sofern innerhalb einer Einspruchsfrist von 2 Wochen keine Einwände erhoben werden, erfolgt die abschließende Bearbeitung der Anträge auf Fällerlaubnis für städtische Bäume.“ Mögliche Fehler in den Meldungen einmal unberücksichtigt gelassen, muss davon ausgegangen wer- den, dass Baumfällungen, die im Bezirk Chorweiler (im baulichen Innenbereich) festgestellt werden und nicht zuvor gemeldet wurden, im Regelfall ohne Antrag an 57 bzw. 67 und daher ohne die erfor- derliche Genehmigung vorgenommen wurden. Zu Frage 1b: Allgemeine „Schonzeiten“ für die Entfernung von Gehölzen sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Demnach dürfen „Hecken, lebende Zäune und Gebüsche“ in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden (s. § 39 Abs. 5 BNatSchG). In Bezug auf Bäume ist dieses Verbot im Gesetz differenziert gefasst. Es gilt nicht für Bäume im Wald und auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ und damit nicht innerhalb privater Gär- ten und öffentlich genutzter Grünanlagen. Im Gegensatz anzuwenden ist das Beseitigungsverbot für Bäume, die nicht den vorgenannten Ausnahmen unterliegen, d.h. z. B. in der freien Landschaft. Diese Differenzierung führt gerade in der Öffentlichkeit immer wieder zu Unsicherheiten und Nachfra- gen. Zu Frage 2: Die Beantwortung dieser Frage bezieht sich nur auf die nach der BSchS geschützten Bäume, nicht jedoch auf die (mit Ausnahme der Eibe) nicht dem Schutz unterliegenden Nadelbäume und Laub- bäume mit zu geringem Stammumfang. Nach der BSchS ist eine Genehmigung zur Entfernung von geschützten Bäumen dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 der BSchS vorliegen. Für die Erteilung der Genehmigung müs- sen gute und nachvollziehbare Gründe vorliegen, z. B. die Krankheit eines Baumes, ein bereits aufge- tretener Schaden (z. B. an einem Wohnhaus) oder ein Bauvorhaben, welches ansonsten nicht ver- wirklicht werden könnte. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzulehnen. Mit der hierbei vorgenommen fachlichen Prüfung ist sichergestellt, dass keine unbegründeten und insofern „unnötigen“ Baumfällungen genehmigt werden. Sollten die Vertreterinnen und Vertreter in der BV eine Begründung nicht nachvollziehen können, ist es die Aufgabe der zuständigen Fachämter aufklärende Informationen zu liefern. Erst bei einem dau- 3 erhaft aufrecht erhaltenen Einspruch der Bezirksvertretung, ergeht eine Mitteilung des Fachamtes an den AUG. Der AUG hat das Recht im Sinne des Rückholrechts des Rates (s. § 41 Gemeindeord- nung) Einfluss auf die Entscheidung zu nehmen. Zu Frage 2a: Die Entfernung von geschützten Bäumen ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann als solche verfolgt werden. Wichtig für die Ahndung ist eine gesicherte Beweislage insbesonde- re zum Ort, zum Schutzstatus der Bäume und zu den handelnden Personen. Wenn eine ausreichen- de Beweislage durch die Mitarbeiter der UNB (oder in Amtshilfe durch das Ordnungsamt bzw. die Polizei) abgesichert ist, werden die „Fällungen ohne Genehmigung“ verfolgt und zumeist auch erfolg- reich abgeschlossen. Zu Frage 3: Für das Grundstück Auweilerweg 54 in 50765 Köln liegt der UNB kein Fällantrag vor, eine fachliche Prüfung wurde daher nicht vorgenommen, eine Fällgenehmigung nicht erteilt. Folgerichtig konnte die UNB die BV Chorweiler nicht informieren. Vielmehr hat die UNB erst durch die Anfrage der BV von dem Vorgang erfahren. Nach Prüfung vor Ort wurde festgestellt, dass zahlreiche Bäume gefällt wurden. Bei einem großen Teil davon handelt es sich um Nadelbäume, die nicht geschützt sind gem. BSchS. Für mindestens zwei der gefällten Bäume konnte jedoch anhand des Stammumfangs und der Baumart belegt werden, dass es geschützte Laubbäume waren. Leider konnte vor Ort keine der handelnden Personen ermit- telt werden. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, so dass weitere Angaben zurzeit nicht möglich sind. Die UNB wird die BV gerne über den weiteren Verlauf informieren.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3757/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 06.11.2019
- Erstellt
- 28.10.2019 12:06