3977/2019
Wohngeldstärkungsgesetz zum 01.01.2020
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Ausschuss
3302 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56/560 V/56/560/2 Vorlagen-Nummer 18.11.2019 3977/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 21.11.2019 Wohngeldstärkungsgesetz zum 01.01.2020 Zum 01.01.2020 wird nunmehr die bereits angekündigte Änderung des Wohngeldgesetzes erfolgen. Erfreulicherweise wurde erstmals eine Dynamisierung in das Gesetz aufgenommen. Bereits bei der letzten Novelle 2016 wurde von vielen politischen Gremien – auch vom Rat der Stadt Köln – die Dy- namisierung gefordert. Nun wurde eine regelmäßige Fortschreibung des Wohngeldes realisiert. Erst- mals zum 01.01.2022 und nachfolgend alle zwei Jahre, werden die Berechnungsgrößen angepasst. Damit wird die Wirksamkeit des Wohngeldes gestärkt. Zum 01.01.2020 werden die Höhe des Wohngeldes, die Miethöchstbeträge und die Einkommens- grenzen erhöht. Nach den Prognosen des Bundesinnenministeriums ist mit einer Steigerung der Fallzahlen um rd. 30% zu rechnen. Für Köln wird das einen Anstieg auf rd. 10.000 Wohngeld-Haushalte bedeuten. Die- se erfahren mit diesem höheren Mietzuschuss eine Entlastung der zuletzt deutlichgestiegenen Wohn- kosten. Miethöchstbeträge: Anzahl der zu berück- sichtigenden Haushalts- mitglieder Mietenstufe Höchstbetrag in Euro bisher Höchstbetrag in Euro ab 01.01.2020 1 VI 522,00 575,00 2 VI 633,00 697,00 3 VI 753,00 830,00 4 VI 879,00 968,00 5 VI 1.004,00 1.106,00 Mehrbetrag für jedes zu berücksichtigendes. Haushaltsmitglied VI 126,00 139,00 2 Einkommensgrenzen – monatliches Bruttoeinkommen in Euro Zahl der Haus- haltsmitglieder 1 2 3 4 5 6 Ohne pauschale Abzüge und Wer- bungskosten ab 01.01.2020 z. B. ALG I 1.120,62 € 1.538,49 € 1.858,12 € 2.393,07 € 2.723,67 € 3.052,06 € Bisher 1.010,64 € 1.384,76 € 1.673,43 € 2.166,02 € 2.461,22 € 2.763,64 € 10% pauschaler Abzug und 103 € Werbungskosten jährlich ab 01.01.20 z.B. Rentner 1.253,64 € 1.717,93 € 2.073,08 € 2,667,47 € 3.034,80 € 3.399,68 € Bisher 1.131,43 € 1.547,12 € 1.867,87 € 2.415,19 € 2.743,19 € 3.079,21 € 20% pauschaler Abzug und 1000 € Werbungskosten jährlich ab 01.01.20 z.B. Beamte 1.484,12 € 2.006,44 € 2.405,98 € 3.074,67 € 3.487,92 € 3.898,41 € Bisher 1.346,63 € 1.814,28 € 2.175,12 € 2.790,86 € 3.159,86 € 3.537,88 € 30% pauschaler Abzug und 1000 € Werbungskosten ab 01.01.20 z.B. Arbeitnehmer 1.684,22 € 2.281,18 € 2.737,79 € 3.502,00 € 3.974,29 € 4.443,42 € Bisher 1.527,10 € 2.061,56 € 2.473,94 € 3.177,64 € 3.599,36 € 4.031,39 € Diese Tabelle bietet nur einen groben Anhaltspunkt – individuelle Freibeträge, zum Beispiel für Schwerbehinderung, können nicht abgebildet werden. Hier hilft nur eine Berechnung weiter. Die Tabelle gibt die höchstmöglichen Einkommensbeträge wieder, die in Köln (Mietenstufe VI) gelten. Die angegebenen Einkommensbeträge werden nur bei entsprechend hohen Mieten wirksam. Bei niedrigeren Mieten sind die Einkommensgrenzen niedriger. Bei der Einkommensberechnung im Wohngeldrecht wird vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Von diesem Betrag werden jeweils 10 Pro- zent für die Entrichtung von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherungsbei- träge abgezogen. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3977/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 18.11.2019
- Erstellt
- 14.11.2019 09:39