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3977/2019

Wohngeldstärkungsgesetz zum 01.01.2020

Mitteilung Ausschuss 18.11.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 21.11.2019, TOP 15.9

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

3302 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56/560 
V/56/560/2 
Vorlagen-Nummer 18.11.2019 
 3977/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 21.11.2019 
 
Wohngeldstärkungsgesetz zum 01.01.2020 
Zum 01.01.2020 wird nunmehr die bereits angekündigte Änderung des Wohngeldgesetzes erfolgen.  
 
Erfreulicherweise wurde erstmals eine Dynamisierung in das Gesetz aufgenommen. Bereits bei der 
letzten Novelle 2016 wurde von vielen politischen Gremien – auch vom Rat der Stadt Köln – die Dy-
namisierung gefordert. Nun wurde eine regelmäßige Fortschreibung des Wohngeldes realisiert. Erst-
mals zum 01.01.2022 und nachfolgend alle zwei Jahre, werden die Berechnungsgrößen angepasst. 
Damit wird die Wirksamkeit des Wohngeldes gestärkt. 
Zum 01.01.2020 werden die Höhe des Wohngeldes, die Miethöchstbeträge und die Einkommens-
grenzen erhöht.  
Nach den Prognosen des Bundesinnenministeriums ist mit einer Steigerung der Fallzahlen um rd. 
30% zu rechnen. Für Köln wird das einen Anstieg auf rd. 10.000 Wohngeld-Haushalte bedeuten. Die-
se erfahren mit diesem höheren Mietzuschuss eine Entlastung der zuletzt deutlichgestiegenen Wohn-
kosten. 
 
Miethöchstbeträge: 
Anzahl der zu berück-
sichtigenden Haushalts-
mitglieder 
Mietenstufe Höchstbetrag in Euro 
bisher  
Höchstbetrag in Euro 
ab 01.01.2020 
1 VI 522,00 575,00  
2 VI 633,00 697,00 
3 VI 753,00 830,00 
4 VI 879,00 968,00 
5 VI 1.004,00 1.106,00 
Mehrbetrag für jedes zu 
berücksichtigendes. 
Haushaltsmitglied 
VI 126,00 139,00

2 
 
 
 
Einkommensgrenzen – monatliches Bruttoeinkommen in Euro  
Zahl der Haus-
haltsmitglieder 1 2 3 4 5 6 
Ohne pauschale 
Abzüge und Wer-
bungskosten  
ab 01.01.2020  
z. B. ALG I  
 
1.120,62 € 
 
1.538,49 € 
 
1.858,12 € 
 
2.393,07 € 
 
2.723,67 € 
 
3.052,06 € 
Bisher 1.010,64 € 1.384,76 € 1.673,43 € 2.166,02 € 2.461,22 € 2.763,64 € 
10% pauschaler 
Abzug und 103 € 
Werbungskosten 
jährlich ab 01.01.20 
z.B. Rentner 
 
1.253,64 € 
 
1.717,93 € 
 
2.073,08 € 
 
2,667,47 € 
 
3.034,80 € 
 
3.399,68 € 
Bisher  1.131,43 € 1.547,12 € 1.867,87 € 2.415,19 € 2.743,19 € 3.079,21 € 
20% pauschaler 
Abzug und 1000 € 
Werbungskosten 
jährlich ab 01.01.20 
z.B. Beamte 
 
1.484,12 € 
 
2.006,44 € 
 
2.405,98 € 
 
3.074,67 € 
 
3.487,92 € 
 
3.898,41 € 
Bisher  1.346,63 €  1.814,28 € 2.175,12 € 2.790,86 € 3.159,86 € 3.537,88 € 
30% pauschaler 
Abzug und 1000 € 
Werbungskosten 
ab 01.01.20 
z.B. Arbeitnehmer 
 
1.684,22 € 
 
2.281,18 € 
 
2.737,79 € 
 
3.502,00 € 
 
3.974,29 € 
 
4.443,42 € 
Bisher  1.527,10 € 2.061,56 € 2.473,94 € 3.177,64 € 3.599,36 € 4.031,39 € 
 
Diese Tabelle bietet nur einen groben Anhaltspunkt – individuelle Freibeträge, zum Beispiel für 
Schwerbehinderung, können nicht abgebildet werden. Hier hilft nur eine Berechnung weiter. 
Die Tabelle gibt die höchstmöglichen Einkommensbeträge wieder, die in Köln (Mietenstufe VI) gelten. 
Die angegebenen Einkommensbeträge werden nur bei entsprechend hohen Mieten wirksam. Bei 
niedrigeren Mieten sind die Einkommensgrenzen niedriger. Bei der Einkommensberechnung im 
Wohngeldrecht wird vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Von diesem Betrag werden jeweils 10 Pro-
zent für die Entrichtung von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherungsbei-
träge abgezogen. 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

21.11.2019 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 15.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3977/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
18.11.2019
Erstellt
14.11.2019 09:39