0159/2022
Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severinsviertel
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Ausschuss
14474 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IX/151/1 Vorlagen-Nummer 09.03.2022 0159/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 10.03.2022 Stadtentwicklungsausschuss 10.03.2022 Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severinsviertel Zweiter Sachstands- /Erfahrungsbericht 1. Anlass Am 30.01.2020 ist die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Soziale Erhaltungssatzung) für das Severinsviertel in Kraft getreten. Um die gegenwärtige Struktur des Wohn- raumangebots für verschiedene Haushalts- und Einkommenstypen zu erhalten, unterliegen alle bauli- chen und Nutzungsänderungen einem gesonderten Genehmigungsvorbehalt. Außerdem steht der Stadt im Erhaltungsgebiet ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Wohngebäuden zu. Nachfolgender Bericht schließt an den ersten Sachstands-/Erfahrungsbericht 0615/2021 vom 11.03.2021 an. Weiterführende Informationen zu Sozialen Erhaltungsgebieten finden sich außerdem auf der Internetseite der Stadt Köln: https://www.stadt-koeln.de/politik-und- verwaltung/stadtentwicklung/soziale-erhaltungssatzung-severinsviertel. 2. Bauantragspflichtige Vorgänge In der Zeit vom 30.01.2020 bis 31.01.2022 sind beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik folgende Anträge auf bauliche oder Nutzungsänderungen in Verbindung mit einem Bauantrag gemäß Landes- bauordnung eingegangen: LfdNr. Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches Prüfergebnis BA_001 Änderung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe durch; Umbau des Dachgeschosses Errichtung von zwei Gauben und Nutzungs- änderung des Erdgeschosses von Gewer- befläche in Wohnungen Ablehnung des Gesamtvorhabens, wg. Zusammenlegung von Wohnun- gen BA_002 Änderung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe hier: Nutzungsänderung Trockenbo- den Dachgeschoss und Spitzboden gesamt in Wohnraum, Neubau Gaube WE 10, Neu- bau Dachterrasse WE 9 und 10, Nutzungs- änderung zweier Räume im Kellergeschoss in Wohnraum Zustimmung mit Auflagen /Abschluss städtebaulicher Vertrag mit Mietpreis- begrenzung 2 BA_003 Änderung eines Wohngebäudes der Ge- bäudeklasse 5/ Anhebung der Dachfläche zum Ausbau Dachgeschoss und Spitzboden zu Wohnzwecken i. V. m. Errichtung von einem Balkon im Dachgeschoss und einer Dachterrasse im Spitzboden Zustimmung mit Auflagen /Abschluss Städtebaulicher Vertrag mit Mietpreis- begrenzung BA_004 Änderung eines Wohngebäudes, hier: Ab- riss der bestehenden Dachkonstruktion am Hinterhaus, Neuerrichtung des Daches und Ausbau zu Wohnraum Zustimmung mit Auflagen /Abschluss Städtebaulicher Vertrag mit Mietpreis- begrenzung BA_005 Änderung eines Wohngebäudes durch Teil- abbruch des Daches und Neuerrichtung, Teilaufstockung 3. u. 4. OG sowie Errich- tung Aufzugsanbau außerhalb des Satzungsgebietes BA_006 Verlängerung Baugenehmigung zur Aufsto- ckung eines Wohngebäudes, Umwandlung in Maisonette-Whg Ablehnung BA_007 Änderung eines Wohngebäudes, Nutzungs- änderung der Whg. im 1. u. 2. OG in Büros Zustimmung: da B-Plan keine Woh- nungsnutzung zulässt BA_008 Änderung eines Wohn- und Geschäftshau- ses, hier: Abbruch und Neuerrichtung von Dachaufbauten, Umbau zwei bestehender Wohnungen zu einer Wohnung im Dachge- schoss Ablehnung BA_009 Änderung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe, hier: Entkernung und Wiederaufbau des Gebäudes mit baulichen Änderungen sowie Änderung in 4 Wohneinheiten Zustimmung, da neuer durchschnittli- cher und bedarfsgerechter Wohnraum geschaffen wird BA_010 Änderung eines Wohn- und Geschäftshau- ses (DG + Spitzboden) Bauantrag aus anderen baurechtlichen Gründen abgelehnt BA_011 Umbau eines Wohnhauses, Abriss des Dachgeschosses und Neubau/Erweiterung zu einer drei-geschossigen Maisonette- Wohnung mit Dachterrasse Ablehnung BA_012 Änderung eines Wohngebäudes, hier: Zu- sammenlegung von je zwei Wohneinheiten zu einer Wohnung im 1.- 4. OG (Legalisie- rung) Ablehnung BA_013 Änderung eines Wohn- und Geschäftshau- ses; hier: Nutzungsänderung von Büros in Wohnen im 1. und 2. OG mit baulichen Ver- änderungen Keine Belange der Satzung betroffen, da bestehender Wohnraum nicht ver- ändert wird. BA_014 Änderung einer Baugenehmigung: Fassa- dendämmung zugestimmt 3 BA_015 Umbau Dachgeschoss, Umbau des bisheri- gen DG zu 2 neuen WE mit Gauben Zustimmung (Herstellung eines zeit- gemäßen Ausstattungszustands) BA_016 Änderung einer Werkhalle in ein Wohnge- bäude geringer Höhe mit 3 Wohneinheiten (Gebäudeklasse-3) Keine Belange der Satzung betroffen, da bestehender Wohnraum nicht ver- ändert wird. BA_017 Errichtung eines Wohngebäudes, hier; Nut- zungsänderung in Wohnen des Hinterhau- ses (Legalisierung), Zustimmung (Herstellung eines zeit- gemäßen Ausstattungszustands) BA_018 Nutzungsänderung Gewerbe, Schaffung einer neuen WE im EG und Errichtung einer Dachterrasse im 1.OG Zustimmung (Herstellung neuer Wohnraum, eines zeitgemäßen Aus- stattungszustands) BA_019 Änderung eines Wohngebäudes mittlere Höhe hier: nachträgliche Legalisierung von 3 angebauten Balkonen (Gebäudeklasse-4) Zustimmung (Herstellung eines zeit- gemäßen Ausstattungszustands) BA_020 Umbau Wohn-und Geschäftshaus, Erneue- rung des Dachstuhls mit Gaube Zustimmung mit Auflagen /Abschluss Städtebaulicher Vertrag mit Mietpreis- begrenzung BA_021 Änderung eines Wohn- u. Geschäftshauses, hier: Abbruch und Neuerrichtung von Dach- aufbauten, Umbau zwei bestehender Woh- nungen zu einer Wohnung im Dachge- schoss Zustimmung (Herstellung eines zeit- gemäßen Ausstattungszustands) BA_022 Änderung eines Wohngebäudes mittlere Höhe hier: Errichtung einer Balkonanlage an einem bestehenden Gebäude (Gebäude- klasse-5) Zustimmung (Herstellung eines zeit- gemäßen Ausstattungszustands) BA_023 Änderung eines Wohngebäudes mittlere Höhe hier: Aufstockung und Umbau des DG geplante Maßnahme abgelehnt, da Zusammenlegung von 6 WE zu 3 WE im 1-3 OG, Umbau des DG zu einer Maisonette- Wohnung BA_024 Änderung eines Wohngebäudes mittlere Höhe hier: Aufstockung und Umbau des DG, Austausch von Fenstern und Anbau von Balkonen in den bestehenden Dachge- schosswohnungen Zustimmung (Herstellung eines zeit- gemäßen Ausstattungszustands) BA_025 Änderung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe: Errichtung von Balkonen In Bearbeitung BA_026 Umbau DG-Wohnung In Bearbeitung 4 3. Anträge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung ohne formellen Bauantrag In der Zeit vom 30.01.2020 bis 31.01.2022 sind beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik folgende Anträge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung für bauliche oder Nutzungsänderungen ohne einen Bauantrag gemäß Landesbauordnung eingegangen: LfdNr. Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches Prüfergebnis kBA_001 Verbindung von zwei benachbarten Wohnun- gen/ Voranfrage vor beabsichtigtem Kauf einer benachbarten Eigentumswohnung Ablehnung kBA_002 Sanierung mit Modernisierung und Umbau (u.a. bodentiefe Fenster, Dachgaube) Genehmigung mit Auflagen/ Abschluss eines städtebaulichen Vertrags wg. selbstgenutztem Eigentum kBA_003 Verbindung von zwei benachbarten Wohnun- gen/ Voranfrage vor beabsichtigtem Umbau Ablehnung kBA_004 Antrag auf Erteilung einer erhaltungsrechtli- chen Genehmigung für eine Modernisierungs- maßnahme Genehmigung kBA_005 Antrag auf Erteilung einer erhaltungsrechtli- chen Genehmigung für eine Modernisierungs- maßnahme Ablehnung kBA_006 Informelle Anfrage über Umbaumöglichkeiten bei beabsichtigtem Grundstückskauf Nur Beratung kBA_007 Antrag auf Erteilung einer erhaltungsrechtli- chen Genehmigung für eine Modernisierungs- maßnahme Genehmigung kBA_008 Antrag auf Erteilung einer erhaltungsrechtli- chen Genehmigung für eine Modernisierungs- maßnahme, hier; Fassadendämmung von 6,0 cm, Fensteraustausch (3-fach Verglasung) In Bearbeitung 4. Nutzung des Vorkaufsrechts Neben dem Genehmigungsvorbehalt für bauliche Änderungen steht der Stadt nach dem Baugesetz- buch ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung zu. Dieses Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere zur Deckung eines Wohnbedarfs (§ 24 Abs. 3 BauGB). Die Ausübung des Vorkaufs- rechts ist nur innerhalb einer gesetzlichen Frist möglich. Diese wurde durch das am 23.06.2021 in Kraft getretene Baulandmobilisierungsgesetz von zwei auf drei Monate verlängert, außerdem hat die Stadt nun die Möglichkeit, das Grundstück zum Verkehrswert zu erwerben (§ 28 Abs. 2 u. 3 BauGB). Bei der Beurteilung und Bewertung, ob das Wohl der Allgemeinheit eine Vorkaufsrechtsausübung rechtfertigt, wurde bislang insbesondere geprüft, ob aufgrund des Eigentümerwechsels erhaltungs- widrige Entwicklungen, die zu einer Verdrängung der Wohnbevölkerung führen, zu befürchten sind. Dieser Rechtsauslegung hat das Bundesverwaltungsgericht durch ein Urteil vom 09.11.2021 wider- sprochen (BVerwG 4 C 1.20). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Urteilsbegründung deutlich gemacht, dass das Vorkaufsrecht von der Gemeinde nicht auf der Grundlage der Annahme ausgeübt werden darf, dass Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten beabsichtigen. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 26 Nr. 4 BauGB. Demnach ist die Ausübung eines Vorkaufsrechts ausgeschlossen, wenn „das Grundstück entsprechend [...] den Zielen und Zwecken der städtebauli- chen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Miss- stände oder Mängel“ sanierungsrechtlicher Art aufweist. Damit hat das Gericht die bislang in der 5 deutschlandweiten Praxis angewandte weite Auslegung des Ausschlussgrundes eingeschränkt. Nun sind bei der Prüfung, ob bei einem Verkauf eines Wohnhauses das Vorkaufsrecht zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt werden soll, nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Die zu erwarten- den künftigen Nutzungen durch Käufer dürfen kein maßgeblicher Entscheidungsgrund für die Aus- übung des Vorkaufsrechts mehr sein. Es ist davon auszugehen, dass sich die Möglichkeit der Aus- übung des gesetzlichen Vorkaufsrechts damit in Sozialen Erhaltungsgebieten deutlich reduzieren wird. Auf Initiative der Anwenderstädte des Sozialen Erhaltungsrechts hat die neue Bundesregierung das Thema in ihren Koalitionsvertrag aufgenommen. Dort ist festgehalten (vgl. S. 89/90): „Wir werden prüfen, ob sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 zum gemeind- lichen Vorkaufsrecht in Gebieten einer Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung) gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergibt.“ Zudem hat das Land Berlin einen (Gesetzes-) Antrag im Bundesrat ange- kündigt, der eine Änderung des Ausschlusstatbestands des § 26 Nr. 4 BauGB vorsieht. Laut Presse- berichten hat das Bundesbauministerium inzwischen angekündigt, das Thema von einer komplizierte- ren Novelle des Baugesetzbuches loszulösen, um es zügig zu klären. Das Vorkaufsrecht kommt grundsätzlich in Sozialen Erhaltungsgebieten weiterhin in den Fällen in Betracht, in denen das Grundstück nicht entsprechend den Zielen und Zwecken der Sozialen Erhal- tungssatzung bebaut ist, oder genutzt wird, beispielsweise, wenn Eigentümer ein Wohnhaus ganz oder teilweise ohne die erforderliche erhaltungsrechtliche Genehmigung einer anderen Nutzung zuge- führt haben, oder auch bei überwiegend leerstehenden Mehrfamilienhäusern. Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann außerdem angebracht sein, wenn der Gebäudezustand eines Wohnhauses nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, oder wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter die bestimmungs- gemäße Nutzung der baulichen Anlage wesentlich beeinträchtigt wird. Die Verwaltung prüft in jedem Einzelfall in einem ämterübergreifend abgestimmten Verfahren, ob beim Verkauf von Grundstücken die Ausübung des Vorkaufsrechts nach den dargestellten Kriterien geboten ist und ob eine Ausübung zugunsten der Stadt oder zugunsten eines Dritten möglich ist. Soll das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, wird den politischen Gremien die Entscheidung zur Beschluss- fassung vorgelegt. Wenn der Stadt nach Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Vorkaufs- recht zusteht, haben Käufer*innen die Möglichkeit, die Ausübung des Vorkaufsrechts innerhalb der 3- Monatsfrist abzuwenden, sofern sie sich zur Einhaltung der Ziele und Zwecke der Sozialen Erhal- tungssatzung verpflichten. Wenn mit dieser Erklärung zur Abwendung des Vorkaufsrechts sicherge- stellt werden kann, dass mit ihr das Ziel der Sozialen Erhaltungssatzung, einer Verdrängung der Wohnbevölkerung vorzubeugen, mit vergleichbarer Wirkung umgesetzt werden kann, wie dies durch die Ausübung des Vorkaufsrechts möglich wäre, ist die Abwendungserklärung als milderes Mittel vor- zuziehen. Fallzahlen Seit Wirksamkeit der Sozialen Erhaltungssatzung vom 30.01.2020 bis 31.01.2022 wurden der Stadt insgesamt 31 Verkaufsfälle angezeigt und geprüft. In zwei Fällen bestand Anlass, aufgrund überwie- gendem Leerstand und Renovierungsbedürftigkeit eine weitergehende Prüfung einzuleiten. Einer dieser Fälle wurde ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen, weil das Objekt nur über zwei Wohneinheiten verfügt und der Käufer schriftlich erklärt hat, alle Wohnungen zu Mietspiegelpreisen zu vermieten. Im zweiten Fall haben die Käufer eine Abwendungserklärung unterschrieben, die unter anderem die Verpflichtungen enthält, alle gesetzlichen Mieterschutzbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fas- sung einschließlich der Bestimmungen zur Begrenzung der jeweiligen Mietpreise zu beachten sowie auf die Umwandlung der Wohnungen in Wohn- und Teileigentum zu verzichten. In keinem der 31 geprüften Fälle bestand die Notwendigkeit, das Vorkaufsrecht auszuüben. 5. Ausblick Um ein niederschwelliges, kostenfreies Angebot zu schaffen, das Mieter*innen und Eigentümer*innen 6 die Möglichkeit gibt, sich zu den Regularien und Wirkungen der Sozialen Erhaltungssatzung zu infor- mieren, finden derzeit Abstimmungsgespräche mit dem Mieterverein Köln e. V. statt. Über den Fort- gang dieser Gespräche wird die Verwaltung zu gegebener Zeit weiter informieren. Es ist vorgesehen, jährlich über die Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severinsviertel zu berichten. Ein erneuter Bericht ist daher in einem Jahr vorgesehen. Eine Evaluation der gesamten Satzung ist nach fünf Jahren, also für das Jahr 2025 vorgesehen. gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0159/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 09.03.2022
- Erstellt
- 13.01.2022 11:49