V/0151/2021
1. Entsendung einer Vertreterin/ eines Vertreters des Integrationsrates als sachkundige Einwohnerin/ sachkundigen Einwohner (ordentliches bzw. stellvertretendes beratendes Mitglied) in den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 2. Entsendung
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Anlage A
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Anlage A zur V/0151/2021 Kurzüberblick Gemäß § 71 Abs. 5 Sozialgesetzbuch- Achtes Buch (SGB VIII) iVm. § 5 Abs. 1 Ziff. 8 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder - und Jugendhilfegesetzes (AG -KJHG) gehören dem Ju- gendhilfeausschuss eine Vertreterin od er ein Vertreter des Integrationsrates als beratendes Mit- glied an, die oder der durch den Integrationsrat gewählt wird. Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11.11.2020 den Beirat für kommunale Ent- wicklungszusammenarbeit erneut eingerichtet u nd den Teilnehmerkreis und das Entsendungs- recht festgelegt. Demnach ist ein Mitglied des Integrationsrates in den Beirat für kommunale Ent- wicklungszusammenarbeit zu entsenden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Teilziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Das Teilziel wird mit dem Beschluss erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien/ Städtepart- nerschaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine
Beschlussvorlage
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V/0151/2021 V/0151/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 1. Entsendung einer Vertreterin/ eines Vertreters des Integrationsrates als sachkundige Einwohnerin/ sachkundigen Einwohner (ordentliches bzw. stellvertretendes beratendes Mitglied) in den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 2. Entsendung einer Vertreterin/ eines Vertreters des Integrationsrates als ordentliches bzw. stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied in den Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit Beratungsfolge 24.02.2021 Integrationsrat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Integrationsrat entsendet folgende V ertreterin/ folgenden Vertreter des Integrationsrates als sachkundige Einwohnerin/ sachkundigen Einwohner (ordentliches bzw. stellvertretendes beratendes Mitglied) in den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien: Mitglied Stellvertretung 2. Der Integrationsrat entsendet folgende Vertreterin/ folgenden Vertreter des Integrationsrates als ordentliches bzw. stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied in den Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit: Mitglied Stellvertretung II. Finanzielle Auswirkungen: Durch diese Entscheidung entstehen keine unmittelbaren Kosten und Folgekosten. Amt für Bürger- und Ratsservice 16.02.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Rischer Telefon: 492-3369 Rischer@stadt-muenster.de - 2 - V/0151/2021 Begründung: Zu 1.: Gemäß § 71 Abs. 5 Sozialgesetzbuch- Achtes Buch ( SGB VIII) i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziff. 8 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder - und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) gehören dem Jugendhil- feausschuss eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates als beratendes Mitglied an, die oder der durch den Integrationsrat gewählt wird. Eine Stellve rtreterregelung ist dabei auf Grundl age des § 5 Abs. 2 AG-KJHG zu treffen. Zu 2.: Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11.11.2020 den Beirat für kommunale Entwick- lungszusammenarbeit erneut eingerichtet. Demnach ist ein Mitglied des Integrationsrates in den Bei- rat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit zu entsenden. Zur Gewährleistung der Interessenswahrnehmung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Gleichstellung von Frauen und Männern Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gremien. Nach § 12 Abs. 7 LGG NRW sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden. Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG un d der bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstel- lung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“ im Themenfeld 1.2 „´Frauen ins Rat- haus´ Paritätische Besetzung von Gremien“. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jahre 2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz gewis- senhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch besetzen werden.“ In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage A
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0151/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.02.2021
- Erstellt
- 10.02.2021 12:03