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Unisex-Toiletten - Nachfrage zur Antwort 3262/2021 (AN/1869/2021)

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 4386/2021 vom 17.01.2022

Stand: Am 31.01.2022 im Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 17.01.2022 4386/2021 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 31.01.2022 Unisex-Toiletten - Nachfrage zur Antwort 3262/2021 (AN/1869/2021) 1.) In der Sitzung vom 8. November 2021 hatte die sachkundige Einwohnerin Dr. Hellen Eckmiller eine Nachfrage zu Punkt 5 der Beantwortung 3262/2021. Warum ist eine Umdeklarierung entsprechend der Arbeitsstätten-Richtlinie abhängig von der vorhan- denen Anzahl an Damen- und Herren-WC-Anlangen und nur möglich, wenn eine Überzahl besteht? 2.) RM Lukas Lorenz fragt, ob die Annahme zutreffend ist, dass es einen Auftrag an die Politik gibt, Be- schlüsse zu ändern, damit Unisex-Toiletten eingeführt werden. In Vorlage 3520/2021, Kostenlose Menstruationsartikel an Kölner Schulen und in städtischen Gebäuden, seien Unisex-Toiletten als mögliche Toiletten-Form aufgeführt. Er möchte wissen, wieso man einerseits darauf hinweist, dass es „keine gesetzliche Vorgabe“ gebe und andererseits in einer anderen Beantwortung Unisex-Toiletten auflistet. Antwort der Verwaltung: Zu 1) Für Arbeitsstätten (und das sind alle Gebäude im Sondereigentum der Gebäudewirtschaft - Verwaltungs-, Schul- und KiTa-Gebäude) und Baustellen regelt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua:), dass Unisex-Toiletten grundsätzlich nicht zulässig sind. Auszug aus der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A4.1: 4 Allgemeines (6) - „In Betrieben mit bis zu 9 Be- schäftigten kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch – und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist.“ Der Toilettenbedarf für die Beschäftigten muss im Rahmen der Planung individuell abgefragt werden. Zudem ist zu prüfen, ob die Toiletten mit niedriger Gleichzeitigkeit oder hoher Gleichzeitigkeit genutzt werden (ASR A4.1: 5 Toilettenräume, 5.2 Bereitstellung (3) und Abbildung 1). Demnach gibt es bei mehr vorhandenen oder zu planenden Toiletten als gesetzlich gefordert, die Möglichkeit, WC-Anlagen „umzuwidmen“ oder einzurichten als Unisex-Toiletten. Es ist aber noch nicht vorgeschrieben, für weitere Geschlechter zu planen und demnach die Anzahl zu erhöhen. Zu 2) Sollte die Politik entscheiden, überall Unisex-Toiletten einzurichten, müssen gegebenenfalls andere Räumlichkeiten umgebaut werden. Einen entsprechenden Auftrag oder Beschlussvorschlag an die Politik gibt es bisher nicht. Dass es keine gesetzliche Vorgabe zur Errichtung von Unisex-Toiletten gibt, bedeutet nicht, dass 2 man über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl an Toiletten hinaus keine Toiletten ohne ge- schlechtliche Zuweisung bauen oder nutzen darf und in diesen Menstruationsartikel bereitstellt. Bei der Auflistung der Toiletten zur Auslage von Menstruationsartikel in städtischen Gebäuden wurde lediglich der Vollständigkeit halber aufgeführt, wo es bereits heute geschlechtsneutrale Unisex- Toiletten gibt. Gez. Greitemann

Beratungsverlauf

  1. 31.01.2022

    Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern

    TOP 6.5, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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