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4386/2021

Unisex-Toiletten - Nachfrage zur Antwort 3262/2021 (AN/1869/2021)

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 17.01.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern, Sitzung am 31.01.2022, TOP 6.5

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

3134 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/26 
 
Vorlagen-Nummer  17.01.2022 
 4386/2021 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 31.01.2022 
 
Unisex-Toiletten - Nachfrage zur Antwort 3262/2021 (AN/1869/2021) 
1.) 
In der Sitzung vom 8. November 2021 hatte die sachkundige Einwohnerin Dr. Hellen Eckmiller eine 
Nachfrage zu Punkt 5 der Beantwortung 3262/2021.  
Warum ist eine Umdeklarierung entsprechend der Arbeitsstätten-Richtlinie abhängig von der vorhan-
denen Anzahl an Damen- und Herren-WC-Anlangen und nur möglich, wenn eine Überzahl besteht?  
2.) 
RM Lukas Lorenz fragt, ob die Annahme zutreffend ist, dass es einen Auftrag an die Politik gibt, Be-
schlüsse zu ändern, damit Unisex-Toiletten eingeführt werden. In Vorlage 3520/2021, Kostenlose 
Menstruationsartikel an Kölner Schulen und in städtischen Gebäuden, seien Unisex-Toiletten als 
mögliche Toiletten-Form aufgeführt. Er möchte wissen, wieso man einerseits darauf hinweist, dass es 
„keine gesetzliche Vorgabe“ gebe und andererseits in einer anderen Beantwortung Unisex-Toiletten 
auflistet. 
 
Antwort der Verwaltung: 
Zu 1) 
Für Arbeitsstätten (und das sind alle Gebäude im Sondereigentum der Gebäudewirtschaft -
Verwaltungs-, Schul- und KiTa-Gebäude) und Baustellen regelt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz 
und Arbeitsmedizin (baua:), dass Unisex-Toiletten grundsätzlich nicht zulässig sind.  
Auszug aus der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A4.1: 4 Allgemeines (6) - „In Betrieben mit bis zu 9 Be-
schäftigten kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch – und Umkleideräume für weibliche und 
männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist.“  
Der Toilettenbedarf für die Beschäftigten muss im Rahmen der Planung individuell abgefragt werden. 
Zudem ist zu prüfen, ob die Toiletten mit niedriger Gleichzeitigkeit oder hoher Gleichzeitigkeit genutzt 
werden (ASR A4.1: 5 Toilettenräume, 5.2 Bereitstellung (3) und Abbildung 1).  
Demnach gibt es bei mehr vorhandenen oder zu planenden Toiletten als gesetzlich gefordert, die 
Möglichkeit, WC-Anlagen „umzuwidmen“ oder einzurichten als Unisex-Toiletten. Es ist aber noch 
nicht vorgeschrieben, für weitere Geschlechter zu planen und demnach die Anzahl zu erhöhen. 
Zu 2) 
Sollte die Politik entscheiden, überall Unisex-Toiletten einzurichten, müssen gegebenenfalls andere 
Räumlichkeiten umgebaut werden. Einen entsprechenden Auftrag oder Beschlussvorschlag an die 
Politik gibt es bisher nicht. 
Dass es keine gesetzliche Vorgabe zur Errichtung von Unisex-Toiletten gibt, bedeutet nicht, dass

2 
 
man über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl an Toiletten hinaus keine Toiletten ohne ge-
schlechtliche Zuweisung bauen oder nutzen darf und in diesen Menstruationsartikel bereitstellt.  
Bei der Auflistung der Toiletten zur Auslage von Menstruationsartikel in städtischen Gebäuden wurde 
lediglich der Vollständigkeit halber aufgeführt, wo es bereits heute geschlechtsneutrale Unisex-
Toiletten gibt.  
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

31.01.2022 Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern
TOP 6.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4386/2021
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
17.01.2022
Erstellt
20.12.2021 12:30