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AN/0911/2020

Hall of Fame

Gem. Antrag nach § 3 BV6 (SPD) 06.08.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 20.08.2020, TOP 8.3.2

Gem. Antrag nach § 3 (SPD BV6)

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Anlage

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Gem. Antrag nach § 3 (SPD BV6)

1041 Zeichen

Gleichlautend 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Reinhard Zöllner 
 Eingang beim Bezirksbürgermeister:  
AN/0911/2020 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 20.08.2020 
 
Hall of Fame 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
Interfraktioneller Antrag : Hall of Fame 
 
Street Art und Sprühen ist ein Thema das immer mehr im Stadtbezirk Chorweiler Anklang 
findet. Leider ist das Sprühen auf legalen Flächen sehr stark eingeschränkt. Der 
Bezirksvertretung liegt eine Konzeptidee vor um das Sprühen auf legalen Flächen 
umzusetzen, siehe Anhang. Diese Idee möchte die Bezirksvertretung Chorweiler 
unterstützen und fordert die Verwaltung auf den Verein Outline e.V. in der Umsetzung zu 
unterstützen und die Möglichkeiten auf die Umsetzung zu prüfen. Falls die Prüfung 
erfolgreich verläuft soll das Projekt realisiert werden. 
 
 
 
CDU- Fraktion   SPD-Fraktion  Fraktion Bündnis90/Die Grünen

Anlage

3744 Zeichen

Konzept einer „Hall of Fame“ an der Fußgängerbrücke 
Merianstrasse/Themse Promenade  
 
 
 
Mit dem sozialen Projekt „Hall of Fame Chorweiler“ möchten wir, 
gemeinsam mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus 
dem Bezirk Chorweiler, die Fußgängerbrücke und deren Zugänge als 
legale Fläche für Street Art etablieren.  
Im Bezirk Chorweiler stehen nur sehr kleine Flächen zur Gestaltung mit 
Graffiti zur Verfügung und diese dürfen nur mit einer 
Sondergenehmigung benutzt werden. Eine legale Wand kann jedoch 
jungen Künstlerinnen und Künstlern die Möglichkeit geben, ihre Ideen in 
ihrem eigenen Lebensraum legal zu verwirklichen. 
Das Projekt, an dem Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene 
maßgeblich beteiligt sind, dient außerdem zur Verschönerung und 
Aufwertung der Fußgängerbrücke. Erfahrungen zeigen, dass 
professionell gestaltete Wände präventiv gegen wilde Schmierereien 
wirken und somit auch die unschönen Schmierereien an der Mauerfläche 
der Fußgängerzone verhindern würden. Da diese Wand von vielen 
Autofahrern wahrgenommen wird, die nicht hier leben, kann es sich 
positiv auf das Image von Chorweiler auswirken, wenn die Fläche 
ansprechend gestaltetet ist.   
 
Die Umsetzung und die Begleitung dieses Projektes wird der 
gemeinnützige Verein Outline e.V. verantwortlich sowohl künstlerisch als 
auch pädagogisch übernehmen. Durch unsere langjährige Arbeit mit 
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen  im Stadtteil im Bereich 
Street Art haben wir bereits mehrere Generationen von jungen 
Menschen künstlerisch ausgebildet.  
 
Der jetzige Zustand der Wände ist sehr schlecht und auch die Gehwege 
sind verschmutzt und lange vernachlässigt worden. Auch diesem 
Zustand würde bei der Etablierung einer Hall of Fame entgegen gewirkt 
werden, da die Teilnehmer*innen langfristig die Verantwortung für die 
Umgebung übernehmen und auch Verschmutzungen beseitigen würden. 
Das Projekt soll nachhaltig angelegt werden und die Wand für viele 
Generationen von Jugendlichen und künstlerisch aktiven Menschen 
zugänglich gemacht werden. Die Option, die Wand in Absprache mit der 
Einrichtung Outline e.V. immer wieder neu zu gestalten, ist ebenfalls ein 
nachhaltiges Ziel, das dazu dient, kommende Generationen von Street-
Artists positiv zu beeinflussen.

Eine Befragung der Jugendlichen aus dem Sozialraum Chorweiler 
machte deutlich, dass der Ort in seinem jetzigen Zustand auf viele von 
ihnen verlassen und bedrohlich wirkt. Mit der Erlaubnis der Gestaltung 
würden diese negativen Gefühle durch positive ersetzt werden.  
 
Legale Wände: Sinn und Nutzen  
• Die Kinder und Jugendlichen, die wir befragt haben und mit denen wir 
seit Jahren zusammenarbeiten, fordern Orte (Wände), an denen 
sie 
 
• in Ruhe 
 
• zu ihren Zeiten 
 
• unbehelligt und legal 
 
• stundenlang 
 
• schöne große bunte Bilder 
 
• aufsprühen  
• gestalten 
und somit „endlich ihr Ding machen“ können.
 
 
Der zentrale Sinn von legalen Wänden ist die eigene Kreativität  
entwickeln und ausdrücken zu können.  
§ 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes („Jeder junge Mensch hat ein 
Recht auf Förderung seiner Entwicklung...) und § 11 KJHG („Jungen 
Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen 
Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den 
Interessen der jungen Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt 
und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu 
gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement 
anregen und hinführen“)

Die gelb und blau markierten Flächen sind für die Gestaltung 
vorgesehen

Die gelb und blau markierten Flächen sind für die Gestaltung 
vorgesehen

Die gelb und blau markierten Flächen sind für die Gestaltung 
vorgesehen

Beratungsverlauf (1)

20.08.2020 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 8.3.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Merianstraße

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Details

Aktenzeichen
AN/0911/2020
Typ
Gem. Antrag nach § 3 BV6 (SPD)
Datum
06.08.2020
Erstellt
05.08.2020 09:39