AN/0911/2020
Hall of Fame
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Gem. Antrag nach § 3 (SPD BV6)
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Gleichlautend Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Herrn Bezirksbürgermeister Reinhard Zöllner Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/0911/2020 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 20.08.2020 Hall of Fame Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Interfraktioneller Antrag : Hall of Fame Street Art und Sprühen ist ein Thema das immer mehr im Stadtbezirk Chorweiler Anklang findet. Leider ist das Sprühen auf legalen Flächen sehr stark eingeschränkt. Der Bezirksvertretung liegt eine Konzeptidee vor um das Sprühen auf legalen Flächen umzusetzen, siehe Anhang. Diese Idee möchte die Bezirksvertretung Chorweiler unterstützen und fordert die Verwaltung auf den Verein Outline e.V. in der Umsetzung zu unterstützen und die Möglichkeiten auf die Umsetzung zu prüfen. Falls die Prüfung erfolgreich verläuft soll das Projekt realisiert werden. CDU- Fraktion SPD-Fraktion Fraktion Bündnis90/Die Grünen
Anlage
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Konzept einer „Hall of Fame“ an der Fußgängerbrücke Merianstrasse/Themse Promenade Mit dem sozialen Projekt „Hall of Fame Chorweiler“ möchten wir, gemeinsam mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus dem Bezirk Chorweiler, die Fußgängerbrücke und deren Zugänge als legale Fläche für Street Art etablieren. Im Bezirk Chorweiler stehen nur sehr kleine Flächen zur Gestaltung mit Graffiti zur Verfügung und diese dürfen nur mit einer Sondergenehmigung benutzt werden. Eine legale Wand kann jedoch jungen Künstlerinnen und Künstlern die Möglichkeit geben, ihre Ideen in ihrem eigenen Lebensraum legal zu verwirklichen. Das Projekt, an dem Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene maßgeblich beteiligt sind, dient außerdem zur Verschönerung und Aufwertung der Fußgängerbrücke. Erfahrungen zeigen, dass professionell gestaltete Wände präventiv gegen wilde Schmierereien wirken und somit auch die unschönen Schmierereien an der Mauerfläche der Fußgängerzone verhindern würden. Da diese Wand von vielen Autofahrern wahrgenommen wird, die nicht hier leben, kann es sich positiv auf das Image von Chorweiler auswirken, wenn die Fläche ansprechend gestaltetet ist. Die Umsetzung und die Begleitung dieses Projektes wird der gemeinnützige Verein Outline e.V. verantwortlich sowohl künstlerisch als auch pädagogisch übernehmen. Durch unsere langjährige Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Stadtteil im Bereich Street Art haben wir bereits mehrere Generationen von jungen Menschen künstlerisch ausgebildet. Der jetzige Zustand der Wände ist sehr schlecht und auch die Gehwege sind verschmutzt und lange vernachlässigt worden. Auch diesem Zustand würde bei der Etablierung einer Hall of Fame entgegen gewirkt werden, da die Teilnehmer*innen langfristig die Verantwortung für die Umgebung übernehmen und auch Verschmutzungen beseitigen würden. Das Projekt soll nachhaltig angelegt werden und die Wand für viele Generationen von Jugendlichen und künstlerisch aktiven Menschen zugänglich gemacht werden. Die Option, die Wand in Absprache mit der Einrichtung Outline e.V. immer wieder neu zu gestalten, ist ebenfalls ein nachhaltiges Ziel, das dazu dient, kommende Generationen von Street- Artists positiv zu beeinflussen. Eine Befragung der Jugendlichen aus dem Sozialraum Chorweiler machte deutlich, dass der Ort in seinem jetzigen Zustand auf viele von ihnen verlassen und bedrohlich wirkt. Mit der Erlaubnis der Gestaltung würden diese negativen Gefühle durch positive ersetzt werden. Legale Wände: Sinn und Nutzen • Die Kinder und Jugendlichen, die wir befragt haben und mit denen wir seit Jahren zusammenarbeiten, fordern Orte (Wände), an denen sie • in Ruhe • zu ihren Zeiten • unbehelligt und legal • stundenlang • schöne große bunte Bilder • aufsprühen • gestalten und somit „endlich ihr Ding machen“ können. Der zentrale Sinn von legalen Wänden ist die eigene Kreativität entwickeln und ausdrücken zu können. § 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes („Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung...) und § 11 KJHG („Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen der jungen Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen“) Die gelb und blau markierten Flächen sind für die Gestaltung vorgesehen Die gelb und blau markierten Flächen sind für die Gestaltung vorgesehen Die gelb und blau markierten Flächen sind für die Gestaltung vorgesehen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Merianstraße
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Details
- Aktenzeichen
- AN/0911/2020
- Typ
- Gem. Antrag nach § 3 BV6 (SPD)
- Datum
- 06.08.2020
- Erstellt
- 05.08.2020 09:39