Mandari Insight

V/0477/2019

2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 - Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung

Vorlagen 05.06.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen, Sitzung am 27.06.2019, TOP 9.3

Anlage A

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Ansehen

V-0477-2019-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

V-0477-2019-Anlage-4-Niederschrift-Buergeranhoerung

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Ansehen

V-0477-2019-Anlage-1-Begruendung

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Ansehen

V-0477-2019-Anlage-3-Planverkleinerung

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Ansehen

Anlage A

1928 Zeichen

Anlage A zur V/0477/2019 
Kurzüberblick 
Auf Grundlage der aufgezeigten Bebauungsplanänderung soll ein umfangreiches studentisches 
Wohnquartier realisiert werden, dass hohe Kapazitäten in der Wohnraumversorgung in universitä-
rer Universitäts-Nähe bietet. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit dem Vorhaben werden die Leitorientierungen 
 Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs-
standorte in Europa 
 Wir werden das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die City als Ort der Begegnung, 
als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärken 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
aus dem ISM-Prozess verfolgt. 
Das von externer Seite verfolgte Projekt wird seitens der Stadtverwaltung positiv begleitet. Auf-
grund der Einbindung in vorhandene Infrastruktur ist von zeitnaher Fertigstellung auszugehen. 
Die finanziellen Auswirkungen werden vom Verursacher getragen. 
 
 
Finanzierung 
Durch die öffentliche Auslegung des Planentwurfs entstehen der Stadt Münster keine finanziellen 
Aufwendungen. Es ist beabsichtigt, einen städtebaulichen Vertrag zu schließen, der auch die Über-
nahme etwaiger planungsbedingter Kosten dem Vorhabenträger auferlegt. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB). 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Maßnahme berührt die o. g. Querschnittsthemen nicht unmittelbar. Bei Planverwirklichung ist 
in den neuen Gebäuden von einer vergleichsweise jungen Bewohner- und Nutzerstruktur auszu-
gehen.

V-0477-2019-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

19563 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 8 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0477/2019 
Textliche Festsetzungen
  
zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter  
Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Urbanes 
Gebiet festgesetzt.  
Die Ausnahmen gem. § 6a Abs. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen 
ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, 
Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.  
Im Baufeld 1 ist im realisierten Erdgeschoss mindestens 60 % der Fläche für gewerbliche 
Nutzung zu verwenden. (§9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6a (4) Nr. 4 BauNVO)  
Im Baufeld 2 ist im realisierten Erdgeschoss mindestens 40 % der Fläche für gewerbliche 
Nutzung zu verwenden. (§9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6a (4) Nr. 4) 
1.2 Im MU sind: 
• Der Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Münsteraner Sorti-
mentsliste und 
• Großflächiger Einzelhandel  
unzulässig. 
„Münsteraner Liste“ lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster - Fortschreibung 
2018 (Ratsbeschluss vom 14. März 2018): 
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach  
WZ 200824 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentrenrelevante Sortimente 
 
Antiquitäten 47.79.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Tep-
pichen 
Baby- und Kinderartikel 
(ohne Kinderwagen) 
47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (daraus NUR: Ein-
zelhandel mit Kinder- und Säuglingsbekleidung 
mit Bekleidungszubehör) 
Bekleidung aller Art 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (OHNE: Einzel-
handel mit Kinder- und Säuglingsbekleidung 
und Bekleidungszubehör) 
Bettwaren (ohne Matratzen) aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzel-
handel mit Steppdecken u.a. Bettdecken, Kopf-
kissen u.a. Bettwaren) 
Bücher, Literatur 47.61 
47.79.2 
Einzelhandel mit Büchern 
Antiquariate 
Bürobedarf, Organisati-
onsmittel 
aus 47.62.2 
 
 
aus 47.78.9 
Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, 
Schul- und Büroartikeln (daraus NUR: Büroarti-
kel) 
Sonstiger Einzelhandel a. n. g. (in Verkaufs-
räumen) (daraus NUR: Organisationsmittel für 
Bürozwecke)

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 8 
Computer und -zubehör, 
Kommunikationsmittel 
47.71 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgerä-
ten, peripheren Geräten und Software 
Elektrokleingeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsge-
räten (daraus NUR: Einzelhandel mit Elekt-
rokleingeräten für den Haushalt einschließ-
lich Nähmaschinen) 
Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und 
-zubehör 
Fotogeräte und -artikel aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeug-
nissen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Ein-
zelhandel mit Fotogeräten und Zubehör dafür) 
Glas/ Porzellan/ Keramikar-
tikel 
47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen 
und Glaswaren 
Handarbeitsarti-
kel/Strickwaren, Stoffe, Tu-
che, Meterwaren 
aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (darunter NUR: Ein-
zelhandel mit Kurzwaren, z. B. Nähnadeln, 
handelsfertig aufgemachte Näh-, Stopf- und 
Handarbeitsgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse so-
wie Einzelhandel mit Ausgangsmaterialien für 
Handarbeiten zur Herstellung von Teppichen 
und Stickereien) 
Haushaltswaren, Hausrat-
artikel 
aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. 
g. (NUR: Einzelhandel mit Hausrat aus Holz, 
Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und Tafel-
geräte, Koch- und Bratgeschirr, nicht elektri-
sche Haushaltsgeräte, sowie Einzelhandel mit 
Haushaltsartikeln und Einrichtungsgegenstän-
den a. n. g.) 
Haus- und Heimtextilien aus 47.51 
 
 
 
 
 
 
aus 47.53 
Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzel-
handel mit Dekorations- und Möbelstoffen, de-
korativen Decken und Kissen, Stuhl- und Ses-
selauflagen u. Ä. sowie Einzelhandel mit Haus- 
und Tischwäsche, z.B. Hand-, Bade- und Ge-
schirrtücher, Tischdecken, Stoffservietten, 
Bettwäsche)) 
Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fuß-
belägen und Tapeten (daraus NUR: Einzelhan-
del mit Vorhängen und Gardinen) 
Jagdbedarf/Waffen aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel a. n. g. (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Waffen und Muniti-
on) 
Kunstgewerbliche Erzeug-
nisse, Bilder und -rahmen 
47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, 
kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, 
Münzen und Geschenkartikeln 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. 
g. (daraus NUR: Einzelhandel mit Holz-, Korb- 
und Flechtwaren) 
Lederwaren 47.72.2 Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck 
 
Leuchten aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. 
g. (daraus NUR: Einzelhandel mit Lampen und 
Leuchten) 
Medizinische und orthopä-
dische Geräte 
47.74. Einzelhandel mit medizinischen und orthopädi-
schen Artikeln 
Musikinstrumente, Musika-
lien 
47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musi-
kalien 
Optische Erzeugnisse 47.78.1 
aus 47.78.2 
Augenoptiker 
Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeug-
nissen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Ein-
zelhandel mit optischen Erzeugnissen, z. b. Lu-

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 8 
pen, Ferngläser, Mikroskope sowie Einzelhan-
del mit feinmechanischen Mess- und Prüfin-
strumenten u.ä.) 
Schreib- und Papierwa-
ren/Schulbedarf/Bastelbeda
rf 
47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, 
Schul- und Büroartikeln (OHNE: Einzelhandel 
mit Büroartikeln) 
Schuhe 47.72.1 Einzelhandel mit Schuhen 
Spielwaren/Hobbyartikel 47.65 Einzelhandel mit Spielwaren 
Sportartikel/Sportgeräte/ 
Sportbekleidung (ohne 
Reitsportartikel und Sport-
großgeräte) 
aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sportartikeln und Cam-
pingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Sportartikeln und 
Anglerbedarf) 
Telefone/-zubehör 47.42 Einzelhandel mit Telekommunikationsgräten 
Unterhaltungselektronik, 
Tonträger 
47.43 
 
47.63 
 
aus 47.78.2 
Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungs-
elektronik 
Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträ-
gern 
Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeug-
nissen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Ein-
zelhandel mit Kino- und Projektionsgeräten und 
Zubehör dafür) 
Uhren, Edelmetallwaren, 
Schmuck 
aus 47.77 
 
Einzelhandel mit Uhren und Schmuck 
 
 
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach  
WZ 200827 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
 
Blumen (Schnittblumen, 
Topfpflanzen) 
47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien 
und Düngemitteln (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Blumen) 
Drogerie-/Parfümerieartikel/ 
Kosmetische Artikel 
47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen 
und Körperpflegemitteln 
Getränke 47.25 Einzelhandel mit Getränken 
Nahrungs- und Genussmit-
tel 
47.21  
47.22  
47.23  
 
47.24  
47.29 
Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln 
Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren 
Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fi-
scherzeugnissen  
Einzelhandel mit Back- und Süßwaren 
Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Ge-
nussmitteln 
Pharmazeutische Artikel 47.73 Apotheken 
Tabakwaren 47.26 Einzelhandel mit Tabakwaren 
Tierfutter/Tierpflegeartikel 
für Kleintiere 
aus 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und le-
benden Tieren (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Futtermitteln für Haustiere so- wie Einzelhandel 
mit zoologischen Gebrauchsartikeln) 
Zeitschriften/Zeitungen 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen 
WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes,  
Ausgabe 2008 
Ausnahmsweise zulässig sind: 
 ein Nachbarschaftsladen bis max. 400 m 2 Verkaufsfläche, wenn er lediglich nahver-
sorgungsrelevante Sortimente, anbietet.

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 8 
 Sonstiger Einzelhandel (Annexhandel) bis max. 100 m2 Verkaufsfläche des jeweiligen 
Gewerbebetriebes, sofern dieser dem Gewerbebetrieb funktional zugeordnet und 
seinem Umfang nach untergeordnet ist. 
(§ 1 (5) BauNVO i.V.m. § 1 (9) BauNVO) 
1.3  Für das Baugebiet werden die maximal zulässigen Baukörperhöhen  bezogen auf die 
Oberkante des Attikageschosses  in der Planzeichnung bezogen auf Meter über NHN 
(Normalhöhennull) entsprechend eingetragen.  
1.4  In den Baufeldern 1 und 2 kann eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für 
technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische 
Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Photovoltaikanlagen und Solar-
thermie ausnahmsweise gem. § 16 (6) BauNVO um bis zu 2 m zugelassen werden, dabei 
ist ein Mindestabstand von 3 m zur Außenkante Gebäude einzuhalten. Die technische E r-
forderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. 
1.5  Im Plangebiet ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für 
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie  
Nebenanlagen innerhalb des Plangebietes ausnahmsweise bis zu einer GRZ von 0,85 zu-
lässig, sofern die über eine GRZ von 0,8 hinausgehenden Flächenanteile unversiegelt ge-
staltet werden.  
1.6  Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf in  den Baufeldern 1 und 2  
eine Höhe von 60,30 m ü. NHN (Normalhöhennull) und im Baufeld 3 eine Höhe von 60,00 
m ü. NHN nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.7  Die Höhe des Fertigfußbodens im ersten Obergeschoss (OKFF) darf in den Baufeldern 1 
und 2 eine Höhe von 64,05 m ü. NHN (Normalhöhennull) und im Baufeld 3 eine Höhe von 
63,75 m ü. NHN nicht unterschreiten. (§9 Abs. 3 BauGB) 
1.8 Ist eine Baulinie festgesetzt, so ist sie in allen Vollgeschossen einzuhalten. 
1.9  Im Baugebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten 
Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.10 Offene, ebenerdige Stellplätze (St) , die sich außerhalb der Tiefgaragenüberdeckung be-
finden, dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Porenpflaster, offenfugige 
Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) angelegt werden (§  9 Abs. 1 Nr. 20 
BauGB). 
1.11  Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und für N e-
benanlagen sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“  mit einer Substrat-
schicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 30 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).  
1.12  Die Dachflächen sind mit einer standortgerechten Vegetation dauerhaft extensiv zu be-
grünen. 
1.13 Die Fläche GFL/ AE ist mit einem Geh- , Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger 
und der Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 8 
1.14 Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein-  und Ausfahrt" ist die Anlage von Zufah r-
ten für Feuerwehrfahrzeuge zulässig. 
1.15  Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind , mit Ausnahme von überdachten Fahr-
radabstellanlagen und Müllsammelplätzen (Unterflurcontainer) , unzulässig (§  9 Abs.  1 
Nr. 2 BauGB).  
1.16  Die Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen sind dau-
erhaft zu begrünen und mit  heimischen standortgerechten Bäumen in einem Pflanzab-
stand von 10 m gemäß nachstehender Pflanzliste und genannter Mindestpflanzqualitäten 
zu bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Die Flächen sind vollflächig mit bodendeckenden 
Pflanzen zu begrünen. 
Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20: 
Acer campestre – Feldahorn 
Carpinus betulus – Hainbuche 
Prunus avium – Vogelkirsche 
Sorbus aria – Mehlbeere 
Sorbus aucuparia - Eberesche 
1.17  Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall 
ist durch Neuanpflanzungen gemäß Pflanzliste zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b 
BauGB) 
1.18  Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei einer baulichen 
Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden 
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. 
Zum Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind die Anforde-
rungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Min-
destanforderungen“, Ausgabe Januar 2018 einzuhalten. Die erforderlichen gesamten be-
werteten Bau- Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räu-
men ergeben sich nach DIN 4109- 1 (Januar 2018) unter Berücksichtigung des maßgebli-
chen Außen lärmpegels L a gemäß den  gekennzeichneten Lärmpegelbereichen  in der 
Planzeichnung für die freie Schallausbreitung und den unterschiedlichen Raumarten nach 
folgender Gleichung (Gleichung 6): 
R'w,ges = La – KRaumart 
Dabei ist 
KRaumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches; 
KRaumart = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen,  
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, 
Unterrichtsräume und Ähnliches; 
La der maßgebliche Außenlärmpegel nach Punkt 4.4.5 der  
DIN 4109-2 (Januar 2018)

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 8 
Mindestens einzuhalten sind: 
R'w = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen,  
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,  
Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches. 
Für gesamte bewertete Bau- Schalldämm-Maße von R'w > 50 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf - und Kinderzimmer) sind innerhalb 
des Plangebietes –  sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere 
Außengeräuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005-1 Bbl. 1] vorliegen – zu Lüftungszwe-
cken mit einer sc halldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm -
Maß von Lüftungseinrichtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultieren-
den Bau-Schalldämm-Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen 
werden. 
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines 
Einzelnachweises nach [DIN 4109-2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelage r-
ter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung 
geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.  
1.19  Im Bereich der in der Planzeichnung als „Schallschutzmaßnahmen gegenüber Gewerbe-
lärm“ gekennzeichneten Wohngebäude ist der Immissionsschutz der geplanten Wohnnut-
zung durch folgende technische / grundrisstechnische Maßnahmen oder eine Kombinat i-
on der genannten Maßnahmen sicherzustellen: 
 Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe 
Januar 2018) an den gekennzeichneten Fassaden durch eine geeignete Grundris s-
gestaltung, 
 Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den gekennzeichneten Fassaden 
durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / 
oder 
 Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung 
der  Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen 
gewährleistet werden. 
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines 
Einzelnachweises nach [ TA Lärm] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter 
Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung 
geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.  
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW 
2.1  Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. 
An Gebäuden sind Werbeanlagen parallel zur Fassade bis zu einer Höhe von max. 1,0 m 
Höhe und einer Länge von max. 5,0 m zulässig. 
Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m vor die Gebäudefront vortreten. Die Oberkante von 
Auslegern darf die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses nicht überschreiten.

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 7 von 8 
Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig. 
Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornsteinen und anderen hochragenden Bautei-
len sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form sind 
unzulässig. 
3 Hinweise 
3.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden. 
3.2  Denkmalschutz 
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor B eginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. 
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Ver-
färbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im 
Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG). 
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroff e-
nen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologische U n-
tersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen 
sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 
3.3  Kampfmittel 
Das Vorkommen auf Kampfmittel kann im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden.  Vor 
Baubeginn ist das Gebiet daraufhin zu prüfen.  Sollten während der Bauarbeiten Kamp f-
mittel gefunden werden, so sind di e Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die 
Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.   
3.4  Altlasten   
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu i n-
formieren. 
3.5 Die „Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die g e-
meindliche Abwasseranlage in der Stadt Münste r“ (Entwässerungssatzung) vom 
21.11.2012, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2012 ist zu beachten. 
Besonders hingewiesen wird auf das Einleitungsgebot von Drainage- und Grundwasser. 
3.6  Artenschutz 
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzei-
ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen.

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 8 von 8 
Im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung (Abbruchgenehmigung) ist zur 
Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ganzjährig eine Abbruc hbegehung der Ei s-
sporthalle durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende 
ökologische Baubegleitung erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Vermei-
dung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu leisten.

Berichtsvorlage

4749 Zeichen

V/0477/2019 
V/0477/2019 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße  
im Bereich Johann-Krane-Weg [Studierendenwohnungen - ehemalige Eissporthalle] 
 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung 
 
 
Beratungsfolge 
 
   27.06.2019 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
   27.06.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf  der 2. Änderung  des Bebauungsplans Nr.  409 – 
„Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg“ öffentlich auszulegen.  
 
Einordnung der Planung 
Der Rat der Stadt Münster hat am 10.09.2014 beschlossen, die 2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 409 als vorhabenbezogene Änderung gemäß § 12 BauGB durchzuführen (Vorlagen Nr. 
V/0474/2014 und V/0474/2014/1). Aktuell soll dieses Verfahren nicht weiter als vorhabenbezogene 
Änderung durchgeführt werden (siehe Vorlage Nr. V/0562/2019).  
Vom Vorhabenträger wurde in der Zwischenzeit das seinerzeitige Konzept überarbeitet. Die 2. Ände-
rung des Bebauungsplans Nr. 409 s oll nun die planungsrechtliche Zulässigkeit für den Bau von drei 
fünf- bis sechsgeschossigen  Gebäuden auf dem Grundstück der ehemaligen Eissporthalle an der 
Steinfurter Straße / Johann -Krane-Weg schaffen. Grundlage hierzu ist das städtebauliche Konzept 
des Büros „Motorplan Architekten“, das aus einem Wettbewerb mit vier Teilnehmern hervorgegangen 
ist. 
Kerninhalte der Planung 
Der Standort zeichnet sich durch seine große Nähe zu den universitären Einrichtungen aus. Nach 
Abriss der abgängigen Eissporthalle ste llt der Neubau zahlreicher Wohnungen eine sinnvolle Nac h-
verdichtung dar, für die der Gesetzgeber das Instrument „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ vo r-
gesehen hat. 
Das Plangebiet liegt an der Steinfurter Straße als einer der zentralen Stadtzufahrten von M ünster, die 
einen zentralen Blick auf die Stadtsilhouette mit den Türmen von Dom und Überwasserkirche bietet 
Stadtplanungsamt 
 
13.06.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Blick-Veber  
Telefon: 492 61 41 
Blick-Veber@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0477/2019 
und zur denkmalgeschützten ehemaligen Reiterkaserne – dem heutigen Leonardo-Campus der FH – 
führt.  
Der für den Bebauungsplan zugrunde gelegte Entw urf sieht drei gleichartige fünf - bzw. sechsg e-
schossige Blockbebauungen mit Innenhöfen vor. Sie bilden in ihrer Form und Höhe einen Übergang 
zwischen den stattlichen historischen Kasernengebäuden und dem modernen Technologiepark.  
Die Planung klammert das Burger King-Grundstück aus, da hierzu weder hinreichend konkretisierte 
Änderungsabsichten seitens des Eigentümers noch eine entsprechende Rahmenvereinbarung vo r-
liegt. Somit ist die Projektentwicklung momentan auf das etwa 0,95 ha große Grundstück beschränk t. 
Die drei Gebäude sollen als Studentenwohnheim, Apartmenthaus  I und II genutzt werden, insgesamt 
sind etwa 350 Wohnungen vorgesehen. Im Erdgeschoss sind neben Studentenwohnungen bspw. 
auch Multifunktionsräume (z.B. für Universität / FH), Büros und Co -Working-Plätze oder ggfs. ein 
Nachbarschaftsladen vorgesehen. Etwa 20 ebenerdige Stellplätze rücken den Baukörper von der 
Steinfurter Straße ab, weitere 110 Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. Dort sind 
auch Abstellgelegenheiten für Fahrräde r vorgesehen. Die Erschließung erfolgt ausschließlich über 
den Johann-Krane-Weg. 
Information und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 
Der Vorentwurf wurde in einer Informationsveranstaltung am 09.04.2019 der Öffentlichkeit vorgestellt, 
zuvor wurde er im Kundenzentrum im Stadthaus 3 ausgehängt. 
Das Interesse der Bürgerschaft richtete sich im Wesentlichen auf die Anzahl und Verortung der Stel l-
plätze. Darüber hinaus wurde der Punkt „Gestalt“ mit Bezug auf den benachbarte denkmalgeschützte 
Reiterkaserne (Leonardo-Campus) und der Punkt „Sauberkeit“ mit Bezug auf die angrenzende 
Schnellgastronomie hinterfragt. Einzelheiten sind in der angehängten Niederschrift aufgeführt. 
Kostenaspekte / städtebaulicher Vertrag 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans entste hen der Stadt voraussichtlich keine Kosten. In dem 
mit dem Vorhabenträger zu schließenden städtebaulichen Vertrag werden insbesondere 
- die Sicherung der gestalterischen Qualitäten 
- die Anforderungen der SoBoMü 
- die Umsetzung des Konzepts 
zu verankern sein. 
Weiteres Verfahren 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans ist für den Zeitraum August/September 2019 vorg e-
sehen. 
 
i.V. 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Begründung 
Anlage 2 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 3 – Planverkleinerung 
Anlage 4 – Niederschrift Bürgeranhörung

V-0477-2019-Anlage-4-Niederschrift-Buergeranhoerung

7741 Zeichen

Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 3 
N i e d e r s c h r i f t
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit  
zum Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 409 (student. Wohnquartier Johann-Krane-Weg) 
Stadtbezirk: Münster - West  
Anlass: Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 409, (2. Änderung) 
Zeit: 9.4.2019, Beginn 19:30 Uhr 
Ort: Pavillon auf dem UKM-Parkplatz, Domagkstraße 
Teilnehmer: ca. 15 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Bezirksbürgermeister Herr Brinktrine 
Weitere Teilnehmer: Herr Klagge, TenBrinke 
Frau Bonnekessel, Planungsbüro Wolters Partner 
Vertretung der Verwaltung: Herr Kurz, Herr Blick-Veber, Stadtplanungsamt 
Eröffnung 
Bezirksbürgermeister Brinktrine begrüßt die etwa 15 erschienenen Bürgerinnen und Bürger. Er 
weist darauf hin, dass die Deckung des Wohnraumbedarfs in nahezu allen Ratssitzungen dring-
lich beraten wird. Die Veranstaltung soll einerseits Informationsangebot sein , zugleich aber 
auch als Möglichkeit dienen, Anregungen zur Planung abzugeben. 
Vorstellung der Planungen 
Hr. Kurz weist auf den bereits vor fünf Jahren erfolgten Aufstellungsbeschluss hin. Die Eis-
sportnutzung der Halle ist längst aufgegeben, zwischendurch sind dort Kulturprojekte durchg e-
führt worden. Nachdem grundlegende Fragen geklärt worden sind. kann das Verfahren nun 
fortgeführt werden. Der Standort ist geprägt durch seine Lage an der Hauptachse Steinfurter 
Straße, dem Leonardo-Campus und dem Technologiepark. Daher stellt studentisches Wohnen 
einen guten Grundbaustein für die künftigen Nutzungen dar. Die insgesamt geplanten 350 
Wohneinheiten können zur Belebung der umgebenden großmaßstäblichen Bebauung beitr a-
gen.  
Der Bebauungsplan setzt  in seiner bisherigen Fassung Sondergebiete mit der Zweckbesti m-
mung Sport, Büros und Gastronomie fest. Das neue  Konzept ist auf der Grundlage eines Wet t-
bewerbs erstellt worden. Der Gewinnerentwurf sieht vier gleichartige fünf- bzw. sechsgeschos-
sige Blockbebauungen mit Innenhöfen vor. Die Bebauung des BurgerKing-Grundstücks ist d a-
bei perspektivisch mit aufgezeigt worden, jedoch nicht Inhalt des aktuellen Änderungsverfah-
rens, so dass die Projektentwicklung momentan auf drei dieser Gebäude beschränkt ist. 
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0477/2019

2. Änd. Bebauungsplan Nr. 409 
Sentrup,  „Münster – „Technologiepark Steinfurter Straße“  
(studentisches Wohnquartier Johann-Krane-Weg) 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 3 
Herr Klagge vom Investor TenBrinke geht näher auf sie als Studen tenwohnheim, Apartment-
haus I und II ein: im Erdgeschoss seien neben Studentenwohnungen bs pw. auch Multifunkt i-
onsräume (bspw. für Universität / FH), Büros und Co-Working-Plätze vorgesehen. In den Ober-
geschossen würden Studentenwohnungen und kleine Apartment s angeordnet. Etwa 20 ebe n-
erdige Stellplätze seinen zur Steinfurter Straße hin orientiert, weitere 110 Stellplätze würden in 
einer Tiefgarage untergebracht, wo auch Abstellgelegenheiten für Fahrräder angeboten wü r-
den. 
Herr Kurz zeigt die Umsetzung dieses Konzepts im Bebauungsplanvorentwurf auf und weist da-
rauf hin, dass der Investor die Bestimmungen der Sozialen Bodennutzung Münsters (SoBoMü) 
einhalten muss. 
 
Bezirksbürgermeister Brinktrine erteilt den fragenden Bürgerinnen und Bürgern das Wort: 
 
Ein Bürger hält die Anwendung eines reduzierten Stellplatzschlüssels für das Wohnheim zwar 
für nachvollziehbar, bezweifelt aber, dass dies für Apartments ebenfalls sinnvoll sei. Herr Klag-
ge entgegnet, dass TenBrinke verpflichtet sei, 30% geförderten und 30% förderfä higen Woh-
nungsbau umzusetzen, so dass vergleichsweise kleine Wohnungen entstehen würden und 
nicht von einem hohen Pkw -Besatz auszugehen sei. Es liege im Eigenin teresse TenBrinkes, 
ausreichend Stellplätze anzubieten, da ein Stellplatzmangel ein Vermarktungs hindernis darstel-
le. Ohnehin müsse im Baugenehmigungsverfahren ein Stellplatznachweis gemäß den gesetzl i-
chen Vorgaben erfolgen. 
Ein Bürger hinterfragt, warum in einigen Planzeichnungen auf dem BurgerKing -Grundstück be-
reits ein weiteres Gebäude eingetragen sei und ob das TenBrinke -Grundstück eingezäunt wer-
de. Herr Klagge entgegnet, dass die aufgezeigte Komplettierung eine planerische Zielvorste l-
lung sei, für die aber keine eigene Verfügbarkeit vorliege. TenBrinke werde sein Grundstück 
nicht einzäunen, die St ellplatzanlagen würden allerdings voneinander getrennt, um Fremdpa r-
ker-Konflikte zu vermeiden. Herr Kurz ergänzt, dass nur das Projekt Leoland geplant wird . Es 
wird jedoch darauf geachtet, dass die potentielle spätere Umnutzung des BurgerKing eine ha r-
monische Gesamtentwicklung ergibt. 
Ein Bürger erkundigt sich, ob die Tiefgaragen -Stellplätze in den Mieten enthalten seien und ob 
verhindert werden solle, dass Stellplätze an Dritte weitervermietet werden. Hr. Klagge entge g-
net, dass laut Förderbestimmungen Stellplätze nicht mit in die Miete einbezogen werden dür f-
ten. Vorrangig würde TenBrinke die Stellplätze seinen Mietern anbieten, blieben welche ung e-
nutzt, so stelle man sie auch Dritten zur Verfügung. Der Bürger weist darauf hin, dass das in 
Nachbarschaft entstehende Hotel mit 50 Zimmern mit seiner guten Pkw -Erreichbarkeit werbe, 
allerdings nur 30 Stellplätze anbieten werde. Somit sei ein Parkplatzchaos vorprogrammiert.  
Ein Bürger möchte wissen, wie hoch die Mieten der Studentenwohnungen voraussichtlich sein 
werden. Herr Klagge verweist auf die landesweit vorgegebenen Preisbindungen, die im Internet 
abrufbar seien. 
Ein Bürger bezieht sich auf das Maß der Versiegelung. Herr Klagge benennt die GRZ von 0,8 
als Obergrenze, der Rest werde unversiegelt hergestellt. O b Gründächer entstünden, sei noch

2. Änd. Bebauungsplan Nr. 409 
Sentrup,  „Münster – „Technologiepark Steinfurter Straße“  
(studentisches Wohnquartier Johann-Krane-Weg) 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 3 
mit den Fachplanern abzustimmen, mit dem Tiefbauamt seien Absprachen zu Hochwasse r-
schutz erfolgt. Momentan habe das Grundstück eine nahezu vollständige Versiegelung. 
Eine Bürgerin möchte wissen, ob  man für die im Gebäude a ngedachten Multifunktionsräume 
nicht mehr Stellplätze einplanen müsse, wenn diese für Vera nstaltungen genutzt würden. Herr 
Klagge bejaht, dass dieses dann im Bauantrag entsprechend nachzuweisen sei. 
Ein Bürger erkundigt sich, ob die Tiefgarage ein - oder zweigeschossig sein werde.  TenBrinke 
plant diese eingeschossig. 
Ein Bürger hinterfragt, wie die durchgängigen Erdgeschosszonen belichtet werden sollen. Herr 
Klagge zeigt auf, dass diese durch Lichtkuppeln erhellt würden. 
Eine Bürgerin bezweifelt, wie die ord entliche äußere Erscheinung gewährleistet werden solle. 
Immerhin befände man sich im Kontext zu den denkmalgeschützten Kasernengebäuden. Erfah-
rungsgemäß seien insbesondere die Balkone von Studentenwohnheimen oftmals wenig a n-
sprechend. Hr. Klagge weist dara uf hin, dass die Gebäude zwar z.T. bodentiefe Fenster, aber 
keine Balkone erhielten. 
Ein Bürger weist auf die schwierige Geruchssituation sowie auf die Vermüllung durch die a n-
grenzende BurgerKing-Gastronomie hin. Seitens TenBrinke seien hierzu Regelungen m it Bur-
gerKing vorgesehen, gegen die Verunreinigung der Außenanlagen werde  ein Hausmeister -
Service arbeiten. Dies werde alleine schon im Sinne der Vermarktbarkeit für die gewerblichen 
Erdgeschossmieter geschehen. 
 
Ende der Veranstaltung  
Herr Brinktrine be dankt sich bei den Bürgerinnen und Bürgern für die interessierte und sachl i-
che Diskussion.  Da keine weiteren Fragen  mehr vorliegen beendet er die Veranstaltung gegen 
20:25 Uhr. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
gez. 
Herr Brinktrine 
Bezirksbürgermeister 
gez. 
Herr Blick-Veber 
Protokollführer

V-0477-2019-Anlage-1-Begruendung

57496 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 18 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0477/2019 
Begründung  
zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter  
Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 6 
6.2.3  überbaubare Grundstücksflächen ..................................................................................... 7 
6.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 7 
6.2.5 Werbeanlagen ................................................................................................................... 7 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 8 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 9 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................... 9 
6.6  Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................ 9 
6.7  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10 
6.8  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 13 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 14 
7.  Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 14 
7.1  Artenschutzprüfung (Stufe I)...................................................................................................... 14 
7.2  NATURA 2000 ........................................................................................................................... 16 
7.3  Eingriffs- und Ausgleichsbilanz.................................................................................................. 17 
7.4  Wald / Flächen für die Landwirtschaft ....................................................................................... 17 
7.5 Klimaschutz ............................................................................................................................... 17 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn-  und Lebensqualität sowie 
steigender Bevölkerungszahlen besteht für die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deut-
schen Städten ein überdurchschnittlicher und dringender Bedarf nach Wohnraum. Die Siche-
rung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der Durchmischung unterschied-
licher Wohnformen ist ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. Für die Wohnraum-
entwicklung sind insbesondere die stadtnahen Lagen von Bedeutung. 
Münster ist ein attraktiver Hochschulstandort mit rund 55.000 Studierenden. Trotz der Bem ü-
hungen der vergangenen Jahre um Wohnraum für Studierende besteht weiterhin ein starker 
Bedarf an adäquatem Wohnraum.

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 18 
Anlass der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ist die Absicht, die pl a-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für eine stadtnahe, neue Wohnentwicklung auf einer ca. 
0,95 ha großen Fläche am Johann- Krane-Weg zu schaffen und eine Wohnanlage v.a. für St u-
dierende mit ergänzenden Nutzungen zu realisieren.  
Nach Aufgabe der im Plangebiet bisher verorteten Nutzung (Eissporthalle) soll mit der 2. Ände-
rung des Bebauungsplans z ur Deckung des derzeit bestehenden dringenden Bedarfs nach 
Wohnraum die planungsrechtliche Voraussetzung für die Entwicklung der geplanten Wohnbe-
bauung mit ergänzenden Nutzungen geschaffen werden. 
Das Plangebiet ist bereits im aktuellen Baulandprogramm der  Stadt Münster unter der Bezeich-
nung „526-04: Sentrup – westl. Steinfurter Straße (ehem. Eissporthalle)“ enthalten. Mit dem 
Baulandprogramm werden diejenigen Flächen für eine Entwicklung zur Baureife ausgewählt, 
mit denen die wohnungs - und stadtpolitischen Ziele am besten erreicht werden können 1. Somit 
wird mit der vorliegenden Planung ein wichtiger Beitrag zur flächen - und ressourcenschonen-
den Siedlungsentwicklung geliefert. 
Der in der Fassung der ersten Änderung seit 2006 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ setzt für das Plangebiet der 2. Änderung „Sondergebiet – 
Sport, Gastronomie, Verwaltung“ gemäß § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest.  
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 sind Änderungen im Bereich „Sondergebiet – 
Sport, Gastronomie, Verwaltung“ (ehemalige Eissporthalle) vorgesehen. 
Die Stadt Münster beabsichtigt, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 „Technologiepark 
Steinfurter Straße“ auf der Grundlage des §  13a BauGB und den danach geltenden Ve rfah-
rensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren 
durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 
2. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs, verfügt über eine 
Grundfläche von weniger als 20.000 m2, durch die Änderung wird die Zulässigkeit von Vorha-
ben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht be-
gründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der 
Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind ebenfalls 
nicht zu befürchten. 
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m 2 finden auf 
den Bebauungsplan die Vorschriften des §  13a Abs. 2 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) 
Anwendung. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu 
erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung 
erfolgt oder zulässig.  
2.  Geltungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich der 2.  Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 liegt am nord-
westlichen Rand der Innenstadt im Stadtteil Sentrup und umfasst ca. 0,95 ha. Er wird begrenzt  
• im Nordosten durch die Steinfurter Straße (B 54),  
• im Südosten und Südwesten durch den Johann-Krane-Weg 
• und im Nordwesten durch ein Verwaltungsgebäude (Dienstleister) und eine Grünfläche.  
                                                
1 Stadt Münster: Vorlage zum Baulandprogramm 2018-2025 (V/0207/2018)

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 18 
Innerhalb des Plangebiets liegt das folgende Grundstück : Gemarkung Münster, Flur  66, Flu r-
stück 292. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt.  
3.  Planungsrechtliche Situation 
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Re gierungsbe-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Sied-
lungsbereich“ für die zweckgebundene Nutzung „Technologiepark“ dar. 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich de r 
2. Änderung „Sondergebiet – Sport, Gastronomie, Verwaltung“ dar. Die Darstellung des Fl ä-
chennutzungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Da der Bebau-
ungsplan gemäß § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans 
im Wege einer Berichtigung. Die Bezirksregierung Münster hat bestätigt, dass die geplante Nut-
zung der weitestgehend brachliegenden Flächen mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Bebauungspläne  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 (1. Änderung), der am 28.12.2006 in Kraft getreten 
ist, setzt für das Plangebiet der 2. Änderung  „Sondergebiet – Sport, Gastronomie, Verwaltung“  
gemäß § 11 BauNVO mit einer z.T. maximal dreigeschossigen Bauweise, einer Grundflächen-
zahl (GRZ) von 0,65 bzw. 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 fest.  
Damit das Planungsziel, auf dieser Fl äche eine Wohnbebauung zu erm öglichen, realisiert wer-
den kann, muss der Bebauungsplan geändert werden.  
Direkt angrenzend an das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 230, in dem die Steinfurter 
Straße festgesetzt ist. Gegenüberliegend der Steinfurter Straße grenzt der Bebauungsplan Nr. 
423 an, welcher  überwiegend Festsetzungen als Mischgebiet und Allgemeines Wohngebiet 
festsetzt. 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das ca. 0,95 ha große Plangebiet der 2. Änderung befindet sich ca. 2 km nordwestlich der I n-
nenstadt von Münster, südlich der Steinfurt er Straße. Die Autobahnauffahrt zur A1 verläuft 
westlich in einer Entfernung von ca. 3,3 km. 
Der Geltungsbereich der 2. Änderung wird im Nordosten durch die Steinfurter Straße begrenzt. 
Daran anschließend befinden sich eine Tankstelle sowie viergeschossige Wohngebäude. Im 
Südosten und Südwesten grenzen der „große“ Johann- Krane-Weg und der „kleine“ Johann-
Krane-Weg (Stichstraße) an. Daran schließt im Südosten der Leonardo-Campus der Fachhoch-
schule Münster an, dessen Gebäude ein- bis dreigeschossig sind und teilweise unter Denkmal-
schutz stehen. Im Südwesten, Westen und Nordwesten des „kleinen“ Johann- Krane-Weges 
angrenzend befinden sich neben zwei eingeschossigen Wohnhäusern drei- bis viergeschossige

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 18 
Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude. Der weitere nördliche Bereich ist durch einen Grün-
zug als Übergang in den Freiraum geprägt.  
Das Plangebiet ist derzeit durch eine abgängige Eissporthalle und deren Stellplätze bebaut. 
Angrenzend an das Grundstück befindet sich die Filiale eines Fast-Food-Restaurants. 
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind sowohl im York -Center am York -
Ring, als auch am Germania-Campus am Dorpatweg in kürzerer Distanz vorhanden.  
Über die Steinfurter Straße ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen-  und Buslini-
ennetz angeschlossen.  
5.  Planungsziele 
Ziel des Bebauungsplans ist es, aufgrund der bestehenden Bedarfe an Wohnen, insbesondere 
für Studierende, ein attraktives studentisches Wohnquartier mit ergänzender Gewerbe-  und 
Dienstleistungsnutzung in den Erdgeschossen zu schaffen. 
Das vorliegende städtebauliche Konzept ist das Ergebnis eines Qualifizierungsverfahrens. G e-
plant ist die Realisierung von Apartments, Wohngemeinschaften und Mehrraumwohnungen, um 
insbesondere die studentische Nachfrage nach Wohnraum zu befr iedigen. Ergänzt wird das 
Angebot durch eine zu schaffende vielfältige Infrastruktur, die sich vor allem nach den Bedür f-
nissen von Studierenden richtet. Die in den Erdgeschossen anzusiedelnden Nutzungen (z.B. 
SB-Bank, Fahrradwerkstatt, Co- Working-Bereiche) fungieren als Bindeglied zwischen Fac h-
hochschule und studentischem Wohnen und sollen zu einer Belebung des Quartiers führen.  
Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung 
einfügen. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sollen die Wohngebäude in fünf - 
bis sechsgeschossiger Bauweise mit Angeboten für verschiedene Nutzergruppen sowie ergän-
zende Nutzungen realisiert werden.  
Gemäß dem politischen Beschluss der Stadt Münster zur sozialgerechten Bodennutzung
2 wer-
den die Ziele zur Schaffung eines Wohnraumangebots nach sozialen Kriterien berücksichtigt. 
Bei Errichtung des neuen Quartiers ist, mit Bezug auf den politischen Beschluss, ein Anteil von 
30 % geförderten Wohnungen sowie 30 % förderfähigen Wohnungen gemäß den Förderrichtl i-
nien zum öffentlich geförderten Wohnungsbau vorgesehen. 
Der Johann-Krane-Weg ist südlich und westlich des Plangebiets vollständig als öffentliche Ver-
kehrsfläche gewidmet, sodass eine Aufnahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich i st. Er 
kann die Erschließungsfunktion für das neue Baugebiet übernehmen.  
Vorgeschlagene oberirdische Stellplätze im Geltungsbereich der 2. Änderung sichern den z u-
sätzlichen Stellplatzbedarf für Besucher. Die nachzuweisenden Stellplätze für die Anwohner 
sind alle unterirdisch in einer Tiefgarage untergebracht. Die Ein- und Ausfahrt zu der Tiefgarage 
ist über den „kleinen“ Johann-Krane-Weg erreichbar.  
                                                
2 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodennutzung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom 
02.04.2014

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 18 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich  
 der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,  
 der Bauweise sowie überbaubare Flächen 
die Grundzüge der Planung dar.  
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung 
Als zulässige Art der baulichen Nutzung wird im Plangebiet ein „Urbanes Gebiet” gemäß §  6a 
BauNVO festgesetzt, um das städtebauliche Ziel der vorrangigen verdichteten Wohnnutzung 
mit gewerblicher und Dienstleistungsnutzung in Verbindung mit sozialen und kulturellen Einrich-
tungen sowie öffentlicher Infrastruktur, die v.a. der Zielgruppe der Studierenden dient, zu s i-
chern. Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 6a (3) BauNVO (Vergnü-
gungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Ker n-
gebieten allgemein zulässig sind, Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans, 
um dem städtebaulichen Ziel für die Entwicklung eines hochwertigen Quartiers gerecht z u wer-
den.  
Der Änderungsbereich soll neben den Wohnnutzungen mit infrastrukturellen Angeboten, die 
insbesondere auf studentische Bedürfnisse abzielen, ergänzt werden. Deshalb sollen im Bau-
feld 1 mindestens 60 % des realisierten Erdgeschosses und im Baufeld 2 mindestens 40 % des 
realisierten Erdgeschosses für eine gewerbliche Nutzung verwendet werden. Für Baufeld 3 ist 
nichts Entsprechendes vorgesehen. Aufgrund der rückwärtigen Lage in Bezug auf die öffentl i-
chen Erschließungsflächen (Johann-Krane-Weg), werden diese Mindestanforderungen im Bau-
feld 3 nicht umgesetzt. 
Das Plangebiet befindet sich am Stadtrand von Münster, außerhalb der im Einzelhandels - und 
Zentrenkonzept
3 festgelegten zentralen Versorgungsbereiche. Deshalb wird Einzelhandel mit 
zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der Münsteraner Sortimentsliste und großflächiger Ei n-
zelhandel ausgeschlossen, um einen Funktionsverlust der Innenstadt, beziehungsweise sonst i-
ger zentraler Versorgungsbereiche zu vermeiden.  
Ausnahmsweise kann ein Nachbarschaftsladen m it bis zu 400 m2 Verkaufsfläche zugelassen 
werden, wenn er lediglich nahversorgungsrelevante Sortimente anbietet. Derartige Nachbar-
schaftsläden / Convenience-Stores (wie zum Beispiel „Rewe to go“ oder „Edeka nah und gut“) 
weisen in der Regel eine Verkaufsfläche von bis zu 400 m2 auf und führen ein begrenztes So r-
timent, wie beispielsweise Snacks, Fertiggerichte, Tabakwaren, Presseartikel und Getränke. 
Der Nachbarschaftsladen soll der Versorgung der wohnortnahen Käuferschaft, die überwiegend 
aus Ein- und Zwei-Personen-Haushalten besteht, vornehmlich mit einem begrenzten Sortiment 
an Waren für den kurzfristigen Bedarf dienen. Der Laden zielt auf PKW -freie Gelegenheitsein-
käufe ab. 
                                                
3 Stadt Münster: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster 2018 (V/1048/2017)

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 18 
Von einem Nachbarschaftsladen sind keine städtebaulich negativen Auswirkungen auf die zent-
ralen Versorgungsbereiche und schützenswerten Strukturen zu erwarten, auch andere Zielset-
zungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts stehen nicht entgegen. Eine Wahrscheinlic h-
keit, dass sich mehr als ein Nachbarschaftsladen im Geltungsbereich ans iedelt ist nicht zu er-
kennen, hierzu ist keine entsprechende Standortgunst gegeben. 
Auf dem Leonardo- Campus ist unter anderem der Fachbereich Design verortet. Um Start -up 
Unternehmen, beispielsweise aus diesem Studienzweig im Plangebiet die Möglichkeit zu geben 
ihre Eigenprodukte zu vermarkten, wird der Annexhandel bis maximal 100 m 2 Verkaufsfläche 
des jeweiligen Gewerbebetriebes, sofern dieser dem Gewerbebetrieb funktional zugeordnet ist, 
als untergeordneter Betriebsteil im Urbanen Gebiet gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO als ausnahm s-
weise zulässig festgesetzt.  
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschossflächen-
zahl, der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und die zulässige Gebäudehöhe definiert.  
Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben auf 
Grundlage des Qualifizierungsverfahrens . Die Grundflächenzahl (GRZ) wird im  Plangebiet im 
Sinne der wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke entsprechend der Obergrenze gemäß 
§ 17 BauNVO mit 0,8 festgesetzt.  
Darüber hinaus wird festgesetzt, dass im Plangebiet ausnahmsweise eine Überschreitung der 
Grundflächenzahl (GRZ) bis 0,85 zulässig  ist, sofern die über 0,8 hinausgehenden Flächenan-
teile unversiegelt angelegt werden. Diese Überschreitung ist erforderlich, um die Unterbringung 
der Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen, etc.) sicherstellen zu können. 
Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird entsprechend dem sich aus der Kombination von Grund-
flächenzahl und Gescho ssigkeit ergebenden Maß im Urbanen Gebiet und entsprechend der 
Obergrenze gemäß § 17 BauNVO auf 3,0 festgesetzt.  
Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung 
einfügen soll. Daher wird die Geschossigkeit von f ünf beziehungsweise sechs Geschossen 
zwingend festgesetzt.  
Die Höhe der fünfgeschossigen baulichen Anlagen (Baufeld 1 und 3)  wird mit max. 77, 80 m ü. 
NHN, bezogen auf die Oberkante des Attika-Geschosses und die Höhe der sechsgeschossigen 
baulichen Anlage (Baufeld 2) wird mit max. 80, 80 m ü. NHN,  bezogen auf die Oberkante des 
Attika-Geschosses, festgesetzt. Dies entspricht bei den geplanten Wohngebäuden in fünfg e-
schossiger Bauweise einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von 17,50 m  (Baufeld 1) 
und 17,80 m (Baufeld 3)  bzw. 20,50 m (Baufeld 2) bei der sechsgeschossigen baulichen Anla-
ge.  
Die Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden (OKFF) der Baufelder 1-3 liegt mit 60,30 m ü. NHN 
bzw. 60,00 m. ü. NHN mindestens 30 cm oberhalb der Rückstauebene, an der das S chmutz- 
und Regenwasser in den Straßenkanal des „großen“ Johann-Krane-Weges eingeleitet wird (§ 9 
Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).  
In den Baufeldern 1 und 2 besteht f ür untergeordnete Bauteile, wie beispielsweise Schornstei-
ne, Masten und technische Aufbauten für Aufzüge sowie für bauliche Anlagen für Photovoltai k-

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Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 18 
anlagen und Solarthermie die Möglichkeit einer Überschreitung der maximal festgesetzten Bau-
körperhöhe von bis zu 2 m Höhe.  Dabei ist ein Mindestabstand von 3 m zur Außenkante G e-
bäude einzuhalten. 
Im Baufeld 3 ist keine Überschreitung der maximal festgesetzten Baukörperhöhe vorgesehen, 
um insbesondere die Silhouette der denkmalgeschützten Gebäude des Leonardo- Campus 
(ehemalige Reiterkaserne) mit Blick aus nordwestlicher Richtung (Haupteinfallstraße Steinfurter 
Straße) nicht zu beeinträchtigen. 
6.2.3  überbaubare Grundstücksflächen 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Flächen und Baugestaltung zielen 
darauf ab, ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild zu sichern und das neue Baugebiet als 
Ergänzung der bestehenden Bebauung angemessen in die vorhandene Struktur einzupassen.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind relativ eng gefasst. Damit wird sichergestellt, dass 
das städtebauliche Konzept entsprechend umgesetzt wird.  
Im Norden parallel zur Steinfurter Straße wird eine Baulinie festgesetzt, die die südliche Grenze  
des denkmalgeschützen Gebäudes auf dem Leonardo- Campus wieder aufnimmt. Somit bleibt 
die Blickachse auf das denkmalgeschütze Gebäude (ehemalige Reiterkaserne) aus Richtung 
Nordwesten kommend weiterhin erhalten. Des Weiteren wird aus städtebaulichen Gründen eine 
Baulinie im Südosten parallel zum „großen“ Johann-Krane-Weg festgesetzt, um die Raumkante 
zur Haupterschließungsstraße eindeutig zu definieren. 
6.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen 
Die Errichtung von Tiefgaragen ist nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig. 
Damit wird eine städtebaulich verträgliche Anordnung der Stellplätze gewährleistet. Offene, 
ebenerdige Stellplätze (St) dürfen nur mit wass erdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, 
offenfugige Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) angelegt werden. Im Rahmen 
der Baugenehmigung ist zu beachten, dass bei der Berechnung der ausnahmsweise zulässigen 
Überschreitung der Grund flächenzahl (vgl. Kapitel 6.2.2) beispielsweise Rasengittersteine als 
100 % unversiegelte Fläche und offenporige Pflasterungen als 50 % unversiegelte Fläche ange-
rechnet werden können. 
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen in Form von Müllsammelanlagen (Unterflurcontainer), Fahr-
radabstellanlagen ist auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen gegeben. 
6.2.5 Werbeanlagen 
Für die Werbeanlagen sollen die Größen und die Standorte neu definiert und aufgrund der bi s-
herigen Erfahrungen bei der Vermarktung der Grundstüc ke die Regelungen zu Werbeanlagen 
flexibler gefasst werden: 
 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. 
 An Gebäuden sind Werbeanlagen parallel zur Fassade bis zu einer Höhe von maximal 
1,0 m Höhe und einer Länge von maximal 5,0 m zulässig. 
 Ausleger dürfen nicht mehr als 1,0 m vor die Gebäudefront vortreten. Die Oberkante von 
Auslegern darf die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses nicht überschreiten. 
 Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig.

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Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 18 
 Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornsteinen und anderen hochragenden Bautei-
len sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form sind 
unzulässig 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
Das Plangebiet ist über die im Nordosten verlaufende Steinfurter Straße (B 54) an das überg e-
ordnete Straßennetz angebunden. Die Anschlussstelle Münster -Nord der Bundesautobahn A1 
ist in 3,3 km zu erreichen. Die Steinfurter Straße stellt eine direkte Verbindung zum Stadtzent-
rum dar. Die universitären Einrichtungen sowie die Gebäude der Fac hhochschule Münster sind 
in einem Radius von ca. 2 km zu erreichen. 
Die Zufahrt zu den geplanten Wohngebäuden erfolgt im Westen des Plangebietes über eine 
Tiefgarageneinfahrt am „kleinen“ Johann-Krane-Weg. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen 
Stellplätze werden durch die Tiefgarage sichergestellt.  
Im Nordwesten des Plangebietes besteht zudem eine oberirdische Zufahrt zu den im Norden 
des Plangebietes angeordneten Stellplätzen für Besucher und Kunden des Quartiers. 
Die Erreichbarkeit der Wohngebäude für die Feuerwehr wird über eine Anbindung an den „gr o-
ßen“ und „kleinen“ Johann-Krane-Weg gewährleistet.  
Das Plangebiet ist in ca. 50 m Entfernung an den Stadtbusverkehr auf der Steinfurter Straße 
bzw. dem „großen“ Johann-Krane-Weg (Linie 9, 13, S70, S71, R72, R73, 177, N5, N6, N7 Hal-
testellen Technologiepark A, Technologiepark B, Technologiepark C) angeschlossen.  
Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 wurde ein Verkehrsgutachten 4 er-
stellt, das die verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das umliegende Str a-
ßennetz untersucht.  
Grundlage bildet die heutige Verkehrsbelastung im Bereich der Knotenpunkte Steinfurter Straße 
/ „großer“ Johann-Krane-Weg (2.500 Kfz/h in der Nachmittagsspitzenstunde) sowie „großer“ 
Johann-Krane-Weg / „kleiner“ Johann-Krane-Weg (rund 300 Kfz/h in der Nachmittagsspitzen-
stunde) ohne das geplante Vorhaben. Für das Jahr 2030 wird unter Berücksichtigung der al l-
gemeinen strukturellen Entwicklungen ein Mehrverkehr von 6 % prognostiziert. Auf dieser Basis 
erfolgte di e Prognose, welche Neuverkehre durch das Vorhaben ausgelöst werden, mit dem 
Ergebnis, dass ein Kfz -Aufkommen von 485 zusätzlichen Fahrten pro Tag (worst -case-
Szenario: vollständig als Neuverkehr) zu erwarten ist. In der Morgenspitzenstunde sind etwa 26 
zusätzliche Fahrten und in der Nachmittagsspitzenstunde etwa 35 zusätzliche Fahrten zu er-
warten. 
Die Leistungsfähigkeitsberechnungen für die betroffenen Knotenpunkte ergab, dass die zukün f-
tigen Verkehre in ähnlicher Qualität wie heute abgewickelt werden können. Die Verkehrsqualität 
am lichtsignalgeregelten Knotenpunkt Steinfurter Straße / „großer“ Johann- Krane-Weg kann , 
wie derzeit, morgens der Qualitätsstufe D (ausreichend) und nachmittags der Qualitätsstufe C 
(zufriedenstellend) zugeordnet werden. Die südwes tlich benachbarte Einmündung „großer“ Jo-
hann-Krane-Weg / „kleiner“ Johann-Krane-Weg, die zur Erschließung des geplanten Neubau-
vorhabens dient, weist gute Verkehrsverhältnisse der Stufe A / B (sehr gut bis gut) auf. Die 
                                                
4 nts Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrstechnische Untersuchung – Neubau einer Wohnanla-
ge mit ergänzenden Nutzungen an der Steinfurter Straße in Münster, Münster, 24.01.2019

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Wartezeiten sind kleiner als 10 Sekunden. An dieser Einmündung wurden ebenfalls die Erfo r-
derlichkeit einer Linksabbiegespur und die Querungsbedingungen für Fußgänger geprüft. Durch 
die geringe Verkehrsbelastung an dem Knotenpunkt muss weder eine Linksabbiegespur eing e-
richtet, noch für Fußgänger eine Querungsmöglichkeit geschaffen werden. Daher bestehen aus 
verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben.  
Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesicher-
te Fläche (Baulast Nr. 17187 (1)), die es den Anliegern des Flurstückes 270 ermöglicht, die 
Stellplätze auf Ihrem Grundstück zu erreichen. Des Weiteren dient diese Erschließungsbaulast 
der baurechtlichen Erschließung der Trafostation (Flurstück 284), die sich ebenfalls dort befi n-
det. 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Ver- und Entsorgung für die geplante Wohnbebauung kann durch Erweiterung der best e-
henden Netze sichergestellt werden.  
Niederschlagswasser  
Das im Plangebiet anfallende, nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser wird vollstän-
dig in die Kanäle des „großen“ Johann-Krane-Weges eingeleitet . Eine Versickerung auf dem 
Baugrundstück ist nur eingeschränkt möglich5.  
Schmutzwasser  
Das Schmutzwasser wird den Schmutzwasserkanäl en im Plangebiet zugeführt und an das be-
stehende öffentliche Netz am „großen“ Johann-Krane-Weg angeschlossen.  
Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in en-
ger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch die Erweiterung bestehender Netze.  
Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden der Baufelder 1 und 
2 ist zulässig, um eine energetisch optimale Ausnutzung von Dachflächen zu ermöglichen. 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Durch die Planung des neuen Wohnquarti ers ergibt sich kein Bedarf einer Kindertagesstätte 
oder öffentlicher Spielflächenbedarf, da ledig lich studentisches Wohnen und Wohnen für Hoc h-
schulmitarbeiter realisiert wird.  
Die Erdgeschoss -Zone des geplanten Studenten- Wohnhauses an der Steinfurter Str aße soll 
Gemeinschaftsräume und Begegnungsbereiche, wie z.B. Räumlichkeiten für Angebote, die sich 
vor allem an eine studentische Zielgruppe richten, anbieten. Auch die Apartmenthäuser bieten 
Flächen für vielfältige Gewerbe-  und Sondernutzungen im Erdgeschoss. Somit trägt die vitale 
Nutzungs- und Funktionsmischung im Erdgeschoss zu einem lebendigen Quartier bei. 
6.6  Grünflächen / Begrünung 
Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze wird ein ca. 4,50 m breiter Streifen als Fläche zur 
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um das Plan-
gebiet zur angrenzenden Steinfurter Straße entsprechend einzugrünen und den vorhandenen 
                                                
5 Ingenieurgeologen Oberste-Wilms & Stracke GbR: Baugrundgutachten, Greven, 21.07.1998

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Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 18 
Grünzug im Nordwesten des Quartiers fortzuführen. Die Fläche für die Anpflanzung von Bäu-
men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist dauerhaft zu begrünen und mit heimischen 
standortgerechten Bäumen in einem Pflanzabstand von 10 m gemäß nachstehender Pflanzliste 
sowie der genannten Mindestpflanzqualitäten zu bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Die Fläche 
ist vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. 
Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20: 
Acer campestre – Feldahorn 
Carpinus betulus – Hainbuche 
Prunus avium – Vogelkirsche 
Sorbus aria – Mehlbeere 
Sorbus aucuparia - Eberesche 
Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung sind dauerhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist 
durch Neuanpflanzungen mit Gehölzen gemäß Pflanzliste zu ersetzen (§  9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b 
BauGB). 
Als freiraumplanerische Maßnahme wird festgesetzt, dass die außerhalb der überbaubaren Flä-
chen gelegenen Teile der Tiefgarage -  mit Ausnahme der Flächen für die Erschließung und für 
Nebenanlagen (z.B. Fahrradabstellanlagen) - mit einer Substratschicht von mindestens 30 cm 
zu begrünen sind. Somit werden mit dieser Maßnahme im Freiraum nutzbare Fläc hen geschaf-
fen. Des Weiteren sind die Dachflächen mit einer standortgerechten Vegetation dauerhaft ex-
tensiv zu begrünen. Mit die sen Maßnahmen werden mögliche negative Auswirkungen des Ve r-
siegelungsgrades innerhalb des Plangebietes auf das Kleinklima gemindert.  
6.7  Immissionsschutz 
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rah-
men der Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten6 erstellt, welches die Auswirkungen 
der nordöstlich angrenzenden Tankstelle, des südöstli ch angrenzenden Schnellrestaurants s o-
wie die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche untersucht.  
Entsprechend der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde für das Plangebiet die 
Schutzbedürftigkeit eines Urbanen Gebietes zu Grunde gelegt.  
Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Verkehrslärm (Straße) wurden die Orientierung s-
werte der DIN 18005 mit 60 tags und 50/45 dB(A) nachts für Mischgebiete in Ansatz gebracht. 
Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Gewerbelärm (Tankstelle und Schnellrestaurant) 
wurden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm mit tags 63 dB(A) bzw. mit nachts 45 dB(A) (für 
Urbane Gebiete) herangezogen. 
Auswirkungen aus Gewerbelärm 
Die geplante Bebauung wird durch Gewerbelärm im Nordosten durch eine Tankstelle im 24 h -
Betrieb mit Waschhalle und im Südosten durch ein Schnellrestaurant vorbelastet.  
                                                
6 Graner + Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten – Neubau Wohnanlage in 
Münster (A8287) vom 21.05.2019

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Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 18 
Die gutachterliche Untersuchung kommt hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen zu dem 
Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm zur Tageszeit in allen Bereichen ei n-
gehalten werden. Im Nachtzeitraum können die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA 
Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten um bis zu 7,3 dB überschritten werden.  
Die Berechnungsergebnisse der im Rahmen der Ausbreitungsberechnungen ermittelten kur z-
zeitigen Geräuschspitzen zeigen, dass die zulässigen Maximalpegel der TA Lärm tags an allen 
Immissionspunkten unterschritten, also eingehalten werden. Zur Nachtzeit werden an den I m-
missionspunkten IP 1, IP 4, IP 5 und IP 7 die zulässigen Maximalpegel der TA Lärm unterschrit-
ten, also eingehalten. An IP 2, IP 3 und IP 6 werden die zulässigen Maximalpegel um maximal 
3 dB überschritten. 
Die schalltechnische Untersuchung von Gewerbelärm hat ergeben, dass die geltenden Immi s-
sionsrichtwerte und teilweise die Spitzenpegelkriterien zur Nachtzeit für die geplanten Gebäude 
in den Baufeldern 1 und 3 an den nordöstlichen sowie an Teilen der nördlichen und südlichen 
Fassaden überschritten werden.  
Auch durch aktive Schallschutzmaßnahmen auf der Grundstücksgrenze zum Schnel lrestaurant 
kann nicht sichergestellt werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zur Nachtzeit 
oberhalb des Erdgeschosses eingehalten werden. Unabhängig von den Schallimmissionen des 
Schnellrestaurants verbleiben relevante Einwirkungen durch den Tan kstellenbetrieb, sodass 
weiterhin die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nachts überschritten, also nicht eingehalten 
werden können. Darüber hinaus befindet sich der Planbereich entlang einer prominenten Stadt-
einfahrt gegenüber des offen gestalteten denkmals chützten Leonardo -Campus, sodass sich 
auch aus städtebaulicher Sicht die Errichtung einer Schallschutzwand bereits aus gestalter i-
schen Gründen ausschließt.  
Um eine Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen zu gewährleisten, ist es daher erfo r-
derlich, Minderungsmaßnahmen zu ergreifen. Im Bereich der in der Planzeichnung gekenn-
zeichneten Baufelder ist der Immissionsschutz der geplanten Wohnnutzung durch folgende 
technische / grundrisstechnische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnah-
men sicherzustellen: 
 Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe Janu-
ar 2018) an den gekennzeichneten Fassaden durch eine geeignete Grundrissgestaltung, 
 Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den gekennzeichneten Fassaden durch 
nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder 
 Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen gewährleis-
tet werden. 
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Ei n-
zelnachweises nach [ TA Lärm] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukö r-
per oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere A n-
forderungen an den Schallschutz resultieren.

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Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 18 
Auswirkungen aus Verkehrslärm 
Die Stärke der Schallemission von einer Straße oder einem Fahrstreifen wird nach den Richtl i-
nien der RLS 90 aus der Verkehrsstärke, dem LKW -Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindig-
keit, der Art der Straßenoberfläche und der Gradiente berechnet. Die Höhe des Schallpegels an 
einem Immissionsort hängt außerdem noch vom Abstand zwischen Immissions - und Emission-
sort (Schallquelle) und von der mittleren Höhe des Strahls von der Quelle zum Immissionsort 
über dem Boden ab. Sie kann außerdem durch Reflexionen (z.B. an Hausfronten oder Stüt z-
mauern) verstärkt oder durch Abschirmung (z.B. durch Lärmschutzwände, Gebäude) verringe rt 
werden. 
Da der Schallimmissionsschutz gegenüber den Straßenverkehrsgeräuschen für die geplanten 
Baukörper über einen langen Zeitraum sichergestellt sein soll, wurde die Verkehrsstärke für das 
Jahr 2030 hochgerechnet. 
Folgende Berechnungsergebnisse zum Verkehrslärm sind festzuhalten:  
Die Berechnungsergebnisse bei freier Schallausbreitung zeigen, dass die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für Mischgebiete im nördlichen Bereich teilweise überschritten werden. 
Innerhalb des Plangebietes liegen Beurteilungspegel von Lr = 55 – 69 dB(A) tags sowie Lr = 48 
– 62 dB(A) nachts vor. Im Bereich der geplanten Bebauung sind Geräuscheinwirkungen von Lr 
= 55 – 66 dB(A) tags sowie Lr = 48 –  59 dB(A) nachts zu erwarten. Somit werden die Orienti e-
rungswerte für Mischgebiete t ags um bis zu 6 dB und nachts um maximal 9 dB überschritten. 
Unter Berücksichtigung der geplanten Gebäudekörper werden im südlichen Bereich geringere 
Pegel erwartet. 
Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass die mit der Eigenart des geplanten Bau-
vorhabens verbundenen Erwartungen auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen im 
Plangebiet ohne entsprechende Maßnahmen nicht erfüllt werden.  
Die Berechnung der Verkehrsgeräuschimmissionen hat ergeben, dass bei freier Schallausbrei-
tung die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete im nördlichen Bereich des Plang e-
bietes teilweise überschritten werden. Sie werden tags um bis zu 6 dB und nachts um maximal 
9 dB überschritten. Da bei dem geplanten Vorhaben aktive Schallschutzmaßnahmen nicht e f-
fektiv um setzbar sind, werden passive Schallschutzmaßnahmen zur Sicherung gesunder 
Wohnverhältnisse innerhalb der Gebäude festgesetzt. 
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr werden daher bei der baulichen 
Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufen t-
halt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. 
Zum Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind die Anforderungen 
der Luftschalldämmung nach DIN 4109- 1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforde-
rungen“, Ausgabe Januar 2018 einzuhalten. Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-
Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ergeben sich 
nach DIN 4109-1 (Januar 2018) unter Berücksichtigung des maßgeblichen Außenlärmpegels La 
gemäß der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche in der Planzeichnung für die freie Schallaus-
breitung und der unterschiedlichen Raumarten nach folgender Gleichung (Gleichung 6): 
R'
w,ges = La – KRaumart

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Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 18 
Dabei ist 
KRaumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches; 
KRaumart = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen,  
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,  
Unterrichtsräume und Ähnliches; 
La der maßgebliche Außenlärmpegel nach Punkt 4.4.5 der  
DIN 4109-2 (Januar 2018) 
Mindestens einzuhalten sind: 
R'w = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, 
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, 
Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches. 
Für gesamte bewertete Bau- Schalldämm-Maße von R' w > 50 dB sind die Anfo rderungen auf-
grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf - und Kinderzimmer) sind innerhalb des 
Plangebietes – sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere Außeng e-
räuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005- 1 Bbl. 1] vorliegen –  zu Lüftungszwecken mit einer 
schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm -Maß von Lüftungsei n-
richtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultierenden Bau- Schalldämm-
Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen werden. 
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Ei n-
zelnachweises nach [DIN 4109- 2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Bau-
körper oder sonstiger bauli cher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere 
Anforderungen an den Schallschutz resultieren.  
Zusätzlicher Verkehr auf öffentlichen Straßen 
Durch die Entwicklung des Plangebietes kommt es zu einem planinduzierten Mehrverkehr auf 
der angrenzenden öffentlichen Straße (Steinfurter Straße B 54). Die Berechnungsergebnisse 
der zusätzlichen Emissionen der Steinfurter Straße zeigen, dass durch den planinduzierten z u-
sätzlichen Verkehr die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche in der Nachbarschaft nicht er-
höht werden. Somit wird die bestehende Geräuschsituation durch die Entwicklung des Plang e-
bietes nicht verändert. 
6.8  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel 
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen 
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren B o-
denschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu melden. Ein entspre-
chender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Eine Untersuchung auf Kampfmittel wird im Rahmen der Baugenehmigung erfolgen.

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 18 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie 
Bodendenkmale 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitig em Kenntnisstand keine Bodendenkmä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befun-
de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (k ulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den 
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern 
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
Baudenkmale 
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude , angrenzend ist die Prägung 
durch die denkmalgeschützte ehemalige Reiterkaserne zu berücksichtigen.  
7.  Auswirkungen auf die Umwelt 
7.1  Artenschutzprüfung (Stufe I) 
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW
7 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen 
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell be-
kannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha-
bens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden 
können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte er-
forderlich werden. Für die Beurt eilung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte ist dabei j e-
weils die aktuelle und nicht die planungsrechtliche Situation im entsprechenden Plangebiet aus-
schlaggebend. 
Bestandsbeschreibung 
Das ca. 0,95 ha große Plangebiet der 2. Änderung befindet sich ca. 2 km nordwestlich der I n-
nenstadt von Münster, südlich der Steinfurter Straße.  
Der Geltungsbereich der 2. Änderung wird im Nordosten durch die Steinfurter Straße begrenzt. 
Im Südosten und Südwesten grenzen der „große“ Johann-Krane-Weg und der „kleine“ Johann-
Krane-Weg an. Im Südwesten, Westen und Nordwesten des „kleinen“ Johann- Krane-Weges 
angrenzend befinden sich Wohnhäuser sowie Verwaltungs - und Dienstleistungsgebäude. Der 
weitere nördliche Bereich ist durch einen Grünzug als Übergang in den Freiraum geprägt.  
Das Plangebiet ist derzeit nahezu vollständig durch eine abgängige Eissporthalle und deren 
Stellplätze bebaut. Die wenigen Grünstrukturen werden im Wesentlichen aus mit Bäumen (Säu-
lenhainbuchen) bepflanzten Pflanzbeeten im Bereich der Stellplatzanl age und unmittelbar um 
die Eissporthalle bestehende „Gehölze“ -  insbesondere im nordöstlichen Bereich -  gebildet. 
Nördlich und östlich der Eissporthalle sowie unmittelbar östlich des Johann-Krane-Weges liegen 
                                                
7 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsa-
me Handlungsempfehlungen.

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
Technologiepark Steinfurter Straße 
im Bereich Johann-Krane-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 18 
Rasenflächen, die derzeit augenscheinlich keiner regelmäßigen Pflege unterliegen. Hier hat 
sich zwischenzeitlich in Teilbereichen ein Gebüsch aus Brombeeren gebildet. 
Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete oder Objekte sind von der Planung nicht betroffen. 
Potentielles Artenvorkommen 
Laut Abfrage des Fachinformationssystems8 (FIS) kommen im Bereich des Plangebietes, Mess-
tischblatt 4011 (Quadrant 2), 28 planungsrelevante Arten vor; dazu gehören unter Berüc ksichti-
gung der im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß FIS -Klassifizierung (Gärten, 
Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude) 10 Fledermaus -, 17 Vogel - und 1 Reptil ienart 
(s. Tab. 1, Anhang).  
Weitere Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen gemäß Abfrage der Land-
schaftsinformationssammlung9 für das Plangebiet bzw. das auswirkungsr elevante Umfeld nicht 
vor. 
Konkrete Vorkommen planungsrelevanter Arten sind nach Auskunft der Unteren Naturschut z-
behörde für das Plangebiet nicht bekannt. 
Das potentiell denkbare Arteninventar im Bereich des Plangebietes kann unter Berücksicht i-
gung der tat sächlich erfassten Habitatstrukturen und der Habitatausstattung sowie der - größe 
eingeschränkt werden, weil die spezifischen Lebensraumansprüche der betrachteten Arten v o-
raussichtlich nicht erfüllt werden. 
Fledermäuse 
In Bezug auf die potentiell denkbaren  Fledermausarten gemäß FIS (vgl. Anhang, Tab. 1) kann 
eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne einer Worst -Case-Analyse auf der vorliegenden B e-
bauungsplanebene nicht ausgeschlossen werden, da das abgängige Gebäude der Eissporthal-
le eine Funktion als Fortpf lanzungs- und Ruhestätte für primär an Gebäude gebundene Fleder-
mausarten darstellen kann (insbesondere Breitflügel - und Zwergfledermaus). So wurden im 
Rahmen der erfolgten Ortsbesichtigung Einflugmöglichkeiten –  insbesondere in den Dach -/ 
Fassadenbereichen festgestellt. Diese umfassen sowohl kaputte Fensterscheiben und Türen, 
Lüftungsgitter sowie potentielle Öffnungen hinter Blechverkleidungen im Bereich der Attiken/ 
Dachüberstände. Vorkommen, die einer grundsätzlichen Umsetzbarkeit des Vorhabens arten-
schutzrechtlich entgegenstehen, sind jedoch nicht anzunehmen. Artenschutzrechtliche Verbots-
tatbestände können im Rahmen der Abbruchgenehmigung ggf. durch entsprechende Nebenbe-
stimmungen in Bezug auf anzubringende Fassadenquartiere an den zukünftigen Gebäuden und 
/ oder zeitliche Vorgaben mit hinreichender Sicherheit vermieden werden (vgl. Auswirkungs-
prognose und Maßnahmen). 
Darüber hinaus übernimmt das Plangebiet keine essentielle Funktion als Nahrungshabitat. Das 
Plangebiet könnte in dieser Hinsicht aufgrund de r eigentlichen Flächengröße und der Aussta t-
                                                
8 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2014): Fachinformationssys-
tem geschützte Arten  (FIS) in NRW. Messtischblattabfrage. Online unter: www.naturschutzinformationen-
nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt (Messtischblatt 4011) Abgerufen: Januar 2019. 
9 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fundortkataster für 
Pflanzen und Tiere/ Landschaftsinformationssammlung NRW @LINFOS. Online unter: 
www.lanuv.nrw.de/natur/artenschutz/infosysteme/fundortkataster/. Abgerufen: Januar 2019.

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tung mit potentiellen Jagdbereichen lediglich als Teilnahrungshabitat fungieren, wobei eine 
Realisierung des Planvorhabens demnach keinen Verlust von essentiellen Nahrungshabitaten 
auslöst. 
Vögel 
In Bezug auf die gemäß Messtischblattabfrage potentiell vorkommenden planungsrelevanten 
Vogelarten wird deutlich, dass im Bereich des Plangebietes ein Potential für Vorkommen pl a-
nungsrelevanter Vogelarten besteht. In dieser Hinsicht kann das Plangebiet für Greifvögel 
(Sperber, Turmfalke) theoretisch als Teilnahrungshabitat bzw. auch als Fortpflanzungs - und 
Ruhestätte von Bedeutung sein (vgl. Tab. 1). Auch ein sporadisches Vorkommen der Art Fel d-
sperling kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da die Art mitunter Gebäudeni schen als 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten nutzt. Faktisch wurden im Rahmen der erfolgten Bestandser-
fassung generell Hinweise auf Vorkommen von (europäischen) Vogelarten (Tauben, ggf. Mau-
ersegler) anhand von Kotspuren am Gebäude festgestellt. Auch die im unmittelbaren Umfeld 
der Eissporthalle bestehenden Gehölze können für europäische Vogelarten von Bedeutung 
sein. Eine essentielle Funktion der Fläche als Nahrungshabitat ist nicht abzuleiten. 
Reptilien 
Gemäß erfolgter Messtischblattabfrage sind im Plangebiet  Vorkommen der Art Zauneidechse 
möglich. Aufgrund der erfolgten Bestandsaufnahme und der dabei erfassten Biotopstrukturen 
können Vorkommen der Art jedoch faktisch ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche 
Betroffenheit gemäß § 44 (1) BNatSchG ist m it Umsetzung des Planvorhabens nicht anzuneh-
men. 
Auswirkungsprognose und Maßnahmen 
Da mit der Umsetzung des Planvorhabens die Entfernung von Gehölzen erforderlich ist, kann 
eine artenschutzrechtliche Betroffenheit europäischer Vogelarten / planungsrelevanter Arten nur 
unter Einhaltung zeitlicher Vorgaben ausgeschlossen werden. Eine Entfernung von Gehölzen 
ist nicht innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten (01.03 – 30.09) eines jeden Jahres durchzufüh-
ren.  
Darüber hinaus ist im Rahmen einer nachfolgenden Geneh migungsplanung (Abbruchgenehmi-
gung) - in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - zur Vermeidung artenschutzrecht-
licher Konflikte ganzjährig eine Abbruchbegehung der Eissporthalle durch einen qualifizierten 
Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Baubegleitung erforderlich. 
Den gutachterlichen Anweisungen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu 
leisten. 
Unter Berücksichtigung o.g. Maßnahmen können artenschutzrechtliche Konflikte im Rahmen 
einer nachfolgenden Umsetzung ausgeschlossen werden, so dass der vorliegende Bebauungs-
plan aus artenschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig ist. Entsprechende Hinweise zum Arten-
schutz werden in den Bebauungsplan aufgenommen und sind zu beachten. 
7.2  NATURA 2000  
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner 
Umgebung nicht vor. Die nächstgelegenen Gebiete „VSG Rieselfelder Muenster “ (DE-3911-

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401) und „Emsaue, Kreis Warendorf und Gütersloh“ (DE-4013-301) liegen in einer Entfernung 
von ca. 5 km bzw. 9,8 km, sodass eine Beeinträchtigung des Schutzgebiets nicht gegeben ist.  
7.3  Eingriffs- und Ausgleichsbilanz 
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorliegende 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 
„Technologiepark Steinfurter Straße“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach gel-
tenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten 
Verfahren durchzuführen. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebau-
ungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 6 BauGB vor der planerischen Ent-
scheidung erfolgt oder zulässig. Eine Ausgleichsverpflichtung besteht demnach in vorliegendem 
Fall nicht. Gleichwohl werden umweltplanerische Belange insofern berücksichtigt, als dass na-
turschutzbezogene Festsetzungen z.B. in Form von Anpflanzbindungen im nördlichen Randbe-
reich sowie Dachbegrünungen festgesetzt werden. D a das Plangebiet derzeit bebaut ist und 
sich die maßgeblichen Grünstrukturen auf Pflanzbeete sowie Rasenflächen beschränken, die i. 
S. einer Eingriffsbewertung keine höherwertigen Grünstrukturen darstellen und relativ kurzfristig 
wiederhergestellt werden k önnen, sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch faktisch keine 
unverhältnismäßigen Eingriffe anzunehmen.   
Nach Aufgabe der im Plangebiet bisher verorteten Nutzung (Eissporthalle) soll mit der 2. Ände-
rung des Bebauungsplans die planungsrechtliche Voraussetzung zur Deckung des derzeit be-
stehenden dringenden Bedarfs nach Wohnraum auf einer bereits großflächig bebauten und 
damit anthropogen vorgeprägten Fläche im Siedlungsbereich geschaffen werden. 
7.4  Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
Forstliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Für das Plangebiet liegt der 
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 - in der Fassung der 1. Änderung - vor, der für das Plan-
gebiet der 2. Ä nderung „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung Sport, Gastronomie, Verwal-
tung festgesetzt.  
7.5 Klimaschutz 
Für den Änderungsbereich liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 -  in der Fassung der 
1. Änderung - vor, der für das Plangebiet der 2. Änderung „Sondergebiet – Sport, Gastronomie, 
Verwaltung“ gemäß § 11 BauNVO mit einer maximal dreigeschossigen Bauweise und einer 
GRZ von 0,65 bzw. 0,5 festsetzt. Dementsprechend wird der Änderungsbereich durch eine mitt-
lerweile abgängige Eissporthalle und deren Stellplätze genutzt. Durch die vorliegende 2. Ände-
rung des Bebauungsplans Nr. 409 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine 
stadtnahe Wohnentwicklung bereits baulich genutzter Flächen vorbereitet, die keine relevanten 
Funktionen für den Klimaschutz darstellen. Der Änderungsbereich befindet sich in zentraler La-
ge, im unmittelbaren Anschluss an bestehende E rschließungsstrukturen, so dass zudem S y-
nergieeffekte der Erschließung sowie der Ver- und Entsorgung genutzt werden können.  
Die im Änderungsbereich zukünftig geplanten Gebäude werden nach den aktuellen Vorschriften 
der Energieeinsparverordnung (EnEV) erri chtet. Dadurch werden bautechnische Standardan-
forderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf sichergestellt. Mit dem geplanten Vorhaben 
werden weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt noch sind Belange des Klimaschut-
zes unverhältnismäßig negativ betroffen.

Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung 
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im Bereich Johann-Krane-Weg 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 18 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark 
Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
Anhang – Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 
Tab. 1: Planungsrelevante Arten  (Messtischblatt 4011, Quadrant 2) , Stand: Jan. 2019. Status: B = Bru t-
nachweis ab dem Jahr 2000 vorhanden; Erhaltungszustände: G = günstig,  U = unzureichend, S = 
schlecht. Na = Nahrungshabitat, FoRu =  Fortpflanzungs - und Ruhestätte, Ru = Ruhestätte, () = potentiel-
les Vorkommen, ! = Hauptvorkommen. Potential -Analyse unter Berücksichtigung des faktischen Ist -
Zustandes: - = Vorkommen nicht anzunehmen, + = Potential vorhanden.

V-0477-2019-Anlage-3-Planverkleinerung

106 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0477/2019
Planverkleinerung / Maßstab 1:1000Bebauungsplan Nr. 409 - 2. Änderung

Beratungsverlauf (2)

27.06.2019 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.06.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 9.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Sentruper Straße 285
  • Steinfurter Straße
  • Domagkstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Johann-Krane-Weg 1
  • Dorpatweg
  • An den Speichern 7
  • Leonardo-Campus
  • Burger King
  • York-Ring

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Details

Aktenzeichen
V/0477/2019
Typ
Vorlagen
Datum
05.06.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37