V/0477/2019
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 - Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung
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Anlage A
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Anlage A zur V/0477/2019 Kurzüberblick Auf Grundlage der aufgezeigten Bebauungsplanänderung soll ein umfangreiches studentisches Wohnquartier realisiert werden, dass hohe Kapazitäten in der Wohnraumversorgung in universitä- rer Universitäts-Nähe bietet. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit dem Vorhaben werden die Leitorientierungen Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs- standorte in Europa Wir werden das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die City als Ort der Begegnung, als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärken Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft aus dem ISM-Prozess verfolgt. Das von externer Seite verfolgte Projekt wird seitens der Stadtverwaltung positiv begleitet. Auf- grund der Einbindung in vorhandene Infrastruktur ist von zeitnaher Fertigstellung auszugehen. Die finanziellen Auswirkungen werden vom Verursacher getragen. Finanzierung Durch die öffentliche Auslegung des Planentwurfs entstehen der Stadt Münster keine finanziellen Aufwendungen. Es ist beabsichtigt, einen städtebaulichen Vertrag zu schließen, der auch die Über- nahme etwaiger planungsbedingter Kosten dem Vorhabenträger auferlegt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB). Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Maßnahme berührt die o. g. Querschnittsthemen nicht unmittelbar. Bei Planverwirklichung ist in den neuen Gebäuden von einer vergleichsweise jungen Bewohner- und Nutzerstruktur auszu- gehen.
V-0477-2019-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 8 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0477/2019 Textliche Festsetzungen zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungs- plans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Urbanes Gebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 6a Abs. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Im Baufeld 1 ist im realisierten Erdgeschoss mindestens 60 % der Fläche für gewerbliche Nutzung zu verwenden. (§9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6a (4) Nr. 4 BauNVO) Im Baufeld 2 ist im realisierten Erdgeschoss mindestens 40 % der Fläche für gewerbliche Nutzung zu verwenden. (§9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6a (4) Nr. 4) 1.2 Im MU sind: • Der Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Münsteraner Sorti- mentsliste und • Großflächiger Einzelhandel unzulässig. „Münsteraner Liste“ lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster - Fortschreibung 2018 (Ratsbeschluss vom 14. März 2018): Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach WZ 200824 Bezeichnung nach WZ 2008 Zentrenrelevante Sortimente Antiquitäten 47.79.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Tep- pichen Baby- und Kinderartikel (ohne Kinderwagen) 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (daraus NUR: Ein- zelhandel mit Kinder- und Säuglingsbekleidung mit Bekleidungszubehör) Bekleidung aller Art 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (OHNE: Einzel- handel mit Kinder- und Säuglingsbekleidung und Bekleidungszubehör) Bettwaren (ohne Matratzen) aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzel- handel mit Steppdecken u.a. Bettdecken, Kopf- kissen u.a. Bettwaren) Bücher, Literatur 47.61 47.79.2 Einzelhandel mit Büchern Antiquariate Bürobedarf, Organisati- onsmittel aus 47.62.2 aus 47.78.9 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln (daraus NUR: Büroarti- kel) Sonstiger Einzelhandel a. n. g. (in Verkaufs- räumen) (daraus NUR: Organisationsmittel für Bürozwecke) Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 8 Computer und -zubehör, Kommunikationsmittel 47.71 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgerä- ten, peripheren Geräten und Software Elektrokleingeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsge- räten (daraus NUR: Einzelhandel mit Elekt- rokleingeräten für den Haushalt einschließ- lich Nähmaschinen) Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und -zubehör Fotogeräte und -artikel aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeug- nissen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Ein- zelhandel mit Fotogeräten und Zubehör dafür) Glas/ Porzellan/ Keramikar- tikel 47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren Handarbeitsarti- kel/Strickwaren, Stoffe, Tu- che, Meterwaren aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (darunter NUR: Ein- zelhandel mit Kurzwaren, z. B. Nähnadeln, handelsfertig aufgemachte Näh-, Stopf- und Handarbeitsgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse so- wie Einzelhandel mit Ausgangsmaterialien für Handarbeiten zur Herstellung von Teppichen und Stickereien) Haushaltswaren, Hausrat- artikel aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. g. (NUR: Einzelhandel mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und Tafel- geräte, Koch- und Bratgeschirr, nicht elektri- sche Haushaltsgeräte, sowie Einzelhandel mit Haushaltsartikeln und Einrichtungsgegenstän- den a. n. g.) Haus- und Heimtextilien aus 47.51 aus 47.53 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzel- handel mit Dekorations- und Möbelstoffen, de- korativen Decken und Kissen, Stuhl- und Ses- selauflagen u. Ä. sowie Einzelhandel mit Haus- und Tischwäsche, z.B. Hand-, Bade- und Ge- schirrtücher, Tischdecken, Stoffservietten, Bettwäsche)) Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fuß- belägen und Tapeten (daraus NUR: Einzelhan- del mit Vorhängen und Gardinen) Jagdbedarf/Waffen aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel a. n. g. (daraus NUR: Einzelhandel mit Waffen und Muniti- on) Kunstgewerbliche Erzeug- nisse, Bilder und -rahmen 47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. g. (daraus NUR: Einzelhandel mit Holz-, Korb- und Flechtwaren) Lederwaren 47.72.2 Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck Leuchten aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. g. (daraus NUR: Einzelhandel mit Lampen und Leuchten) Medizinische und orthopä- dische Geräte 47.74. Einzelhandel mit medizinischen und orthopädi- schen Artikeln Musikinstrumente, Musika- lien 47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musi- kalien Optische Erzeugnisse 47.78.1 aus 47.78.2 Augenoptiker Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeug- nissen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Ein- zelhandel mit optischen Erzeugnissen, z. b. Lu- Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 8 pen, Ferngläser, Mikroskope sowie Einzelhan- del mit feinmechanischen Mess- und Prüfin- strumenten u.ä.) Schreib- und Papierwa- ren/Schulbedarf/Bastelbeda rf 47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln (OHNE: Einzelhandel mit Büroartikeln) Schuhe 47.72.1 Einzelhandel mit Schuhen Spielwaren/Hobbyartikel 47.65 Einzelhandel mit Spielwaren Sportartikel/Sportgeräte/ Sportbekleidung (ohne Reitsportartikel und Sport- großgeräte) aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sportartikeln und Cam- pingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhandel mit Sportartikeln und Anglerbedarf) Telefone/-zubehör 47.42 Einzelhandel mit Telekommunikationsgräten Unterhaltungselektronik, Tonträger 47.43 47.63 aus 47.78.2 Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungs- elektronik Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträ- gern Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeug- nissen (ohne Augenoptiker) (daraus NUR: Ein- zelhandel mit Kino- und Projektionsgeräten und Zubehör dafür) Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck aus 47.77 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach WZ 200827 Bezeichnung nach WZ 2008 Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) 47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (daraus NUR: Einzelhandel mit Blumen) Drogerie-/Parfümerieartikel/ Kosmetische Artikel 47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln Getränke 47.25 Einzelhandel mit Getränken Nahrungs- und Genussmit- tel 47.21 47.22 47.23 47.24 47.29 Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fi- scherzeugnissen Einzelhandel mit Back- und Süßwaren Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Ge- nussmitteln Pharmazeutische Artikel 47.73 Apotheken Tabakwaren 47.26 Einzelhandel mit Tabakwaren Tierfutter/Tierpflegeartikel für Kleintiere aus 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und le- benden Tieren (daraus NUR: Einzelhandel mit Futtermitteln für Haustiere so- wie Einzelhandel mit zoologischen Gebrauchsartikeln) Zeitschriften/Zeitungen 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 Ausnahmsweise zulässig sind: ein Nachbarschaftsladen bis max. 400 m 2 Verkaufsfläche, wenn er lediglich nahver- sorgungsrelevante Sortimente, anbietet. Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 8 Sonstiger Einzelhandel (Annexhandel) bis max. 100 m2 Verkaufsfläche des jeweiligen Gewerbebetriebes, sofern dieser dem Gewerbebetrieb funktional zugeordnet und seinem Umfang nach untergeordnet ist. (§ 1 (5) BauNVO i.V.m. § 1 (9) BauNVO) 1.3 Für das Baugebiet werden die maximal zulässigen Baukörperhöhen bezogen auf die Oberkante des Attikageschosses in der Planzeichnung bezogen auf Meter über NHN (Normalhöhennull) entsprechend eingetragen. 1.4 In den Baufeldern 1 und 2 kann eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Photovoltaikanlagen und Solar- thermie ausnahmsweise gem. § 16 (6) BauNVO um bis zu 2 m zugelassen werden, dabei ist ein Mindestabstand von 3 m zur Außenkante Gebäude einzuhalten. Die technische E r- forderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. 1.5 Im Plangebiet ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen innerhalb des Plangebietes ausnahmsweise bis zu einer GRZ von 0,85 zu- lässig, sofern die über eine GRZ von 0,8 hinausgehenden Flächenanteile unversiegelt ge- staltet werden. 1.6 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf in den Baufeldern 1 und 2 eine Höhe von 60,30 m ü. NHN (Normalhöhennull) und im Baufeld 3 eine Höhe von 60,00 m ü. NHN nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.7 Die Höhe des Fertigfußbodens im ersten Obergeschoss (OKFF) darf in den Baufeldern 1 und 2 eine Höhe von 64,05 m ü. NHN (Normalhöhennull) und im Baufeld 3 eine Höhe von 63,75 m ü. NHN nicht unterschreiten. (§9 Abs. 3 BauGB) 1.8 Ist eine Baulinie festgesetzt, so ist sie in allen Vollgeschossen einzuhalten. 1.9 Im Baugebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.10 Offene, ebenerdige Stellplätze (St) , die sich außerhalb der Tiefgaragenüberdeckung be- finden, dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Porenpflaster, offenfugige Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) angelegt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.11 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und für N e- benanlagen sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einer Substrat- schicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 30 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.12 Die Dachflächen sind mit einer standortgerechten Vegetation dauerhaft extensiv zu be- grünen. 1.13 Die Fläche GFL/ AE ist mit einem Geh- , Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 8 1.14 Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt" ist die Anlage von Zufah r- ten für Feuerwehrfahrzeuge zulässig. 1.15 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind , mit Ausnahme von überdachten Fahr- radabstellanlagen und Müllsammelplätzen (Unterflurcontainer) , unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). 1.16 Die Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen sind dau- erhaft zu begrünen und mit heimischen standortgerechten Bäumen in einem Pflanzab- stand von 10 m gemäß nachstehender Pflanzliste und genannter Mindestpflanzqualitäten zu bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Die Flächen sind vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20: Acer campestre – Feldahorn Carpinus betulus – Hainbuche Prunus avium – Vogelkirsche Sorbus aria – Mehlbeere Sorbus aucuparia - Eberesche 1.17 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen gemäß Pflanzliste zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB) 1.18 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Zum Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind die Anforde- rungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Min- destanforderungen“, Ausgabe Januar 2018 einzuhalten. Die erforderlichen gesamten be- werteten Bau- Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räu- men ergeben sich nach DIN 4109- 1 (Januar 2018) unter Berücksichtigung des maßgebli- chen Außen lärmpegels L a gemäß den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen in der Planzeichnung für die freie Schallausbreitung und den unterschiedlichen Raumarten nach folgender Gleichung (Gleichung 6): R'w,ges = La – KRaumart Dabei ist KRaumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches; KRaumart = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches; La der maßgebliche Außenlärmpegel nach Punkt 4.4.5 der DIN 4109-2 (Januar 2018) Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 8 Mindestens einzuhalten sind: R'w = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches. Für gesamte bewertete Bau- Schalldämm-Maße von R'w > 50 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf - und Kinderzimmer) sind innerhalb des Plangebietes – sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere Außengeräuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005-1 Bbl. 1] vorliegen – zu Lüftungszwe- cken mit einer sc halldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm - Maß von Lüftungseinrichtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultieren- den Bau-Schalldämm-Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen werden. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach [DIN 4109-2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelage r- ter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 1.19 Im Bereich der in der Planzeichnung als „Schallschutzmaßnahmen gegenüber Gewerbe- lärm“ gekennzeichneten Wohngebäude ist der Immissionsschutz der geplanten Wohnnut- zung durch folgende technische / grundrisstechnische Maßnahmen oder eine Kombinat i- on der genannten Maßnahmen sicherzustellen: Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe Januar 2018) an den gekennzeichneten Fassaden durch eine geeignete Grundris s- gestaltung, Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den gekennzeichneten Fassaden durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen gewährleistet werden. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach [ TA Lärm] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW 2.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. An Gebäuden sind Werbeanlagen parallel zur Fassade bis zu einer Höhe von max. 1,0 m Höhe und einer Länge von max. 5,0 m zulässig. Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m vor die Gebäudefront vortreten. Die Oberkante von Auslegern darf die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses nicht überschreiten. Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 7 von 8 Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig. Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornsteinen und anderen hochragenden Bautei- len sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form sind unzulässig. 3 Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Denkmalschutz Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor B eginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Ver- färbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG). Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroff e- nen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologische U n- tersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 3.3 Kampfmittel Das Vorkommen auf Kampfmittel kann im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Vor Baubeginn ist das Gebiet daraufhin zu prüfen. Sollten während der Bauarbeiten Kamp f- mittel gefunden werden, so sind di e Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.4 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu i n- formieren. 3.5 Die „Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die g e- meindliche Abwasseranlage in der Stadt Münste r“ (Entwässerungssatzung) vom 21.11.2012, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2012 ist zu beachten. Besonders hingewiesen wird auf das Einleitungsgebot von Drainage- und Grundwasser. 3.6 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzei- ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 8 von 8 Im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung (Abbruchgenehmigung) ist zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ganzjährig eine Abbruc hbegehung der Ei s- sporthalle durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Baubegleitung erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Vermei- dung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu leisten.
Berichtsvorlage
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V/0477/2019 V/0477/2019 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg [Studierendenwohnungen - ehemalige Eissporthalle] Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung Beratungsfolge 27.06.2019 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 27.06.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 – „Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg“ öffentlich auszulegen. Einordnung der Planung Der Rat der Stadt Münster hat am 10.09.2014 beschlossen, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 als vorhabenbezogene Änderung gemäß § 12 BauGB durchzuführen (Vorlagen Nr. V/0474/2014 und V/0474/2014/1). Aktuell soll dieses Verfahren nicht weiter als vorhabenbezogene Änderung durchgeführt werden (siehe Vorlage Nr. V/0562/2019). Vom Vorhabenträger wurde in der Zwischenzeit das seinerzeitige Konzept überarbeitet. Die 2. Ände- rung des Bebauungsplans Nr. 409 s oll nun die planungsrechtliche Zulässigkeit für den Bau von drei fünf- bis sechsgeschossigen Gebäuden auf dem Grundstück der ehemaligen Eissporthalle an der Steinfurter Straße / Johann -Krane-Weg schaffen. Grundlage hierzu ist das städtebauliche Konzept des Büros „Motorplan Architekten“, das aus einem Wettbewerb mit vier Teilnehmern hervorgegangen ist. Kerninhalte der Planung Der Standort zeichnet sich durch seine große Nähe zu den universitären Einrichtungen aus. Nach Abriss der abgängigen Eissporthalle ste llt der Neubau zahlreicher Wohnungen eine sinnvolle Nac h- verdichtung dar, für die der Gesetzgeber das Instrument „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ vo r- gesehen hat. Das Plangebiet liegt an der Steinfurter Straße als einer der zentralen Stadtzufahrten von M ünster, die einen zentralen Blick auf die Stadtsilhouette mit den Türmen von Dom und Überwasserkirche bietet Stadtplanungsamt 13.06.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Blick-Veber Telefon: 492 61 41 Blick-Veber@stadt- muenster.de - 2 - V/0477/2019 und zur denkmalgeschützten ehemaligen Reiterkaserne – dem heutigen Leonardo-Campus der FH – führt. Der für den Bebauungsplan zugrunde gelegte Entw urf sieht drei gleichartige fünf - bzw. sechsg e- schossige Blockbebauungen mit Innenhöfen vor. Sie bilden in ihrer Form und Höhe einen Übergang zwischen den stattlichen historischen Kasernengebäuden und dem modernen Technologiepark. Die Planung klammert das Burger King-Grundstück aus, da hierzu weder hinreichend konkretisierte Änderungsabsichten seitens des Eigentümers noch eine entsprechende Rahmenvereinbarung vo r- liegt. Somit ist die Projektentwicklung momentan auf das etwa 0,95 ha große Grundstück beschränk t. Die drei Gebäude sollen als Studentenwohnheim, Apartmenthaus I und II genutzt werden, insgesamt sind etwa 350 Wohnungen vorgesehen. Im Erdgeschoss sind neben Studentenwohnungen bspw. auch Multifunktionsräume (z.B. für Universität / FH), Büros und Co -Working-Plätze oder ggfs. ein Nachbarschaftsladen vorgesehen. Etwa 20 ebenerdige Stellplätze rücken den Baukörper von der Steinfurter Straße ab, weitere 110 Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. Dort sind auch Abstellgelegenheiten für Fahrräde r vorgesehen. Die Erschließung erfolgt ausschließlich über den Johann-Krane-Weg. Information und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Der Vorentwurf wurde in einer Informationsveranstaltung am 09.04.2019 der Öffentlichkeit vorgestellt, zuvor wurde er im Kundenzentrum im Stadthaus 3 ausgehängt. Das Interesse der Bürgerschaft richtete sich im Wesentlichen auf die Anzahl und Verortung der Stel l- plätze. Darüber hinaus wurde der Punkt „Gestalt“ mit Bezug auf den benachbarte denkmalgeschützte Reiterkaserne (Leonardo-Campus) und der Punkt „Sauberkeit“ mit Bezug auf die angrenzende Schnellgastronomie hinterfragt. Einzelheiten sind in der angehängten Niederschrift aufgeführt. Kostenaspekte / städtebaulicher Vertrag Mit der Realisierung des Bebauungsplans entste hen der Stadt voraussichtlich keine Kosten. In dem mit dem Vorhabenträger zu schließenden städtebaulichen Vertrag werden insbesondere - die Sicherung der gestalterischen Qualitäten - die Anforderungen der SoBoMü - die Umsetzung des Konzepts zu verankern sein. Weiteres Verfahren Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans ist für den Zeitraum August/September 2019 vorg e- sehen. i.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Begründung Anlage 2 – Textliche Festsetzungen Anlage 3 – Planverkleinerung Anlage 4 – Niederschrift Bürgeranhörung
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Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 3 N i e d e r s c h r i f t über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 (student. Wohnquartier Johann-Krane-Weg) Stadtbezirk: Münster - West Anlass: Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 409, (2. Änderung) Zeit: 9.4.2019, Beginn 19:30 Uhr Ort: Pavillon auf dem UKM-Parkplatz, Domagkstraße Teilnehmer: ca. 15 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Bezirksbürgermeister Herr Brinktrine Weitere Teilnehmer: Herr Klagge, TenBrinke Frau Bonnekessel, Planungsbüro Wolters Partner Vertretung der Verwaltung: Herr Kurz, Herr Blick-Veber, Stadtplanungsamt Eröffnung Bezirksbürgermeister Brinktrine begrüßt die etwa 15 erschienenen Bürgerinnen und Bürger. Er weist darauf hin, dass die Deckung des Wohnraumbedarfs in nahezu allen Ratssitzungen dring- lich beraten wird. Die Veranstaltung soll einerseits Informationsangebot sein , zugleich aber auch als Möglichkeit dienen, Anregungen zur Planung abzugeben. Vorstellung der Planungen Hr. Kurz weist auf den bereits vor fünf Jahren erfolgten Aufstellungsbeschluss hin. Die Eis- sportnutzung der Halle ist längst aufgegeben, zwischendurch sind dort Kulturprojekte durchg e- führt worden. Nachdem grundlegende Fragen geklärt worden sind. kann das Verfahren nun fortgeführt werden. Der Standort ist geprägt durch seine Lage an der Hauptachse Steinfurter Straße, dem Leonardo-Campus und dem Technologiepark. Daher stellt studentisches Wohnen einen guten Grundbaustein für die künftigen Nutzungen dar. Die insgesamt geplanten 350 Wohneinheiten können zur Belebung der umgebenden großmaßstäblichen Bebauung beitr a- gen. Der Bebauungsplan setzt in seiner bisherigen Fassung Sondergebiete mit der Zweckbesti m- mung Sport, Büros und Gastronomie fest. Das neue Konzept ist auf der Grundlage eines Wet t- bewerbs erstellt worden. Der Gewinnerentwurf sieht vier gleichartige fünf- bzw. sechsgeschos- sige Blockbebauungen mit Innenhöfen vor. Die Bebauung des BurgerKing-Grundstücks ist d a- bei perspektivisch mit aufgezeigt worden, jedoch nicht Inhalt des aktuellen Änderungsverfah- rens, so dass die Projektentwicklung momentan auf drei dieser Gebäude beschränkt ist. Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0477/2019 2. Änd. Bebauungsplan Nr. 409 Sentrup, „Münster – „Technologiepark Steinfurter Straße“ (studentisches Wohnquartier Johann-Krane-Weg) Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 3 Herr Klagge vom Investor TenBrinke geht näher auf sie als Studen tenwohnheim, Apartment- haus I und II ein: im Erdgeschoss seien neben Studentenwohnungen bs pw. auch Multifunkt i- onsräume (bspw. für Universität / FH), Büros und Co-Working-Plätze vorgesehen. In den Ober- geschossen würden Studentenwohnungen und kleine Apartment s angeordnet. Etwa 20 ebe n- erdige Stellplätze seinen zur Steinfurter Straße hin orientiert, weitere 110 Stellplätze würden in einer Tiefgarage untergebracht, wo auch Abstellgelegenheiten für Fahrräder angeboten wü r- den. Herr Kurz zeigt die Umsetzung dieses Konzepts im Bebauungsplanvorentwurf auf und weist da- rauf hin, dass der Investor die Bestimmungen der Sozialen Bodennutzung Münsters (SoBoMü) einhalten muss. Bezirksbürgermeister Brinktrine erteilt den fragenden Bürgerinnen und Bürgern das Wort: Ein Bürger hält die Anwendung eines reduzierten Stellplatzschlüssels für das Wohnheim zwar für nachvollziehbar, bezweifelt aber, dass dies für Apartments ebenfalls sinnvoll sei. Herr Klag- ge entgegnet, dass TenBrinke verpflichtet sei, 30% geförderten und 30% förderfä higen Woh- nungsbau umzusetzen, so dass vergleichsweise kleine Wohnungen entstehen würden und nicht von einem hohen Pkw -Besatz auszugehen sei. Es liege im Eigenin teresse TenBrinkes, ausreichend Stellplätze anzubieten, da ein Stellplatzmangel ein Vermarktungs hindernis darstel- le. Ohnehin müsse im Baugenehmigungsverfahren ein Stellplatznachweis gemäß den gesetzl i- chen Vorgaben erfolgen. Ein Bürger hinterfragt, warum in einigen Planzeichnungen auf dem BurgerKing -Grundstück be- reits ein weiteres Gebäude eingetragen sei und ob das TenBrinke -Grundstück eingezäunt wer- de. Herr Klagge entgegnet, dass die aufgezeigte Komplettierung eine planerische Zielvorste l- lung sei, für die aber keine eigene Verfügbarkeit vorliege. TenBrinke werde sein Grundstück nicht einzäunen, die St ellplatzanlagen würden allerdings voneinander getrennt, um Fremdpa r- ker-Konflikte zu vermeiden. Herr Kurz ergänzt, dass nur das Projekt Leoland geplant wird . Es wird jedoch darauf geachtet, dass die potentielle spätere Umnutzung des BurgerKing eine ha r- monische Gesamtentwicklung ergibt. Ein Bürger erkundigt sich, ob die Tiefgaragen -Stellplätze in den Mieten enthalten seien und ob verhindert werden solle, dass Stellplätze an Dritte weitervermietet werden. Hr. Klagge entge g- net, dass laut Förderbestimmungen Stellplätze nicht mit in die Miete einbezogen werden dür f- ten. Vorrangig würde TenBrinke die Stellplätze seinen Mietern anbieten, blieben welche ung e- nutzt, so stelle man sie auch Dritten zur Verfügung. Der Bürger weist darauf hin, dass das in Nachbarschaft entstehende Hotel mit 50 Zimmern mit seiner guten Pkw -Erreichbarkeit werbe, allerdings nur 30 Stellplätze anbieten werde. Somit sei ein Parkplatzchaos vorprogrammiert. Ein Bürger möchte wissen, wie hoch die Mieten der Studentenwohnungen voraussichtlich sein werden. Herr Klagge verweist auf die landesweit vorgegebenen Preisbindungen, die im Internet abrufbar seien. Ein Bürger bezieht sich auf das Maß der Versiegelung. Herr Klagge benennt die GRZ von 0,8 als Obergrenze, der Rest werde unversiegelt hergestellt. O b Gründächer entstünden, sei noch 2. Änd. Bebauungsplan Nr. 409 Sentrup, „Münster – „Technologiepark Steinfurter Straße“ (studentisches Wohnquartier Johann-Krane-Weg) Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 3 mit den Fachplanern abzustimmen, mit dem Tiefbauamt seien Absprachen zu Hochwasse r- schutz erfolgt. Momentan habe das Grundstück eine nahezu vollständige Versiegelung. Eine Bürgerin möchte wissen, ob man für die im Gebäude a ngedachten Multifunktionsräume nicht mehr Stellplätze einplanen müsse, wenn diese für Vera nstaltungen genutzt würden. Herr Klagge bejaht, dass dieses dann im Bauantrag entsprechend nachzuweisen sei. Ein Bürger erkundigt sich, ob die Tiefgarage ein - oder zweigeschossig sein werde. TenBrinke plant diese eingeschossig. Ein Bürger hinterfragt, wie die durchgängigen Erdgeschosszonen belichtet werden sollen. Herr Klagge zeigt auf, dass diese durch Lichtkuppeln erhellt würden. Eine Bürgerin bezweifelt, wie die ord entliche äußere Erscheinung gewährleistet werden solle. Immerhin befände man sich im Kontext zu den denkmalgeschützten Kasernengebäuden. Erfah- rungsgemäß seien insbesondere die Balkone von Studentenwohnheimen oftmals wenig a n- sprechend. Hr. Klagge weist dara uf hin, dass die Gebäude zwar z.T. bodentiefe Fenster, aber keine Balkone erhielten. Ein Bürger weist auf die schwierige Geruchssituation sowie auf die Vermüllung durch die a n- grenzende BurgerKing-Gastronomie hin. Seitens TenBrinke seien hierzu Regelungen m it Bur- gerKing vorgesehen, gegen die Verunreinigung der Außenanlagen werde ein Hausmeister - Service arbeiten. Dies werde alleine schon im Sinne der Vermarktbarkeit für die gewerblichen Erdgeschossmieter geschehen. Ende der Veranstaltung Herr Brinktrine be dankt sich bei den Bürgerinnen und Bürgern für die interessierte und sachl i- che Diskussion. Da keine weiteren Fragen mehr vorliegen beendet er die Veranstaltung gegen 20:25 Uhr. gez. Herr Brinktrine Bezirksbürgermeister gez. Herr Blick-Veber Protokollführer
V-0477-2019-Anlage-1-Begruendung
57496 Zeichen
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 18
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0477/2019
Begründung
zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter
Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 4
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 6
6.2.3 überbaubare Grundstücksflächen ..................................................................................... 7
6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 7
6.2.5 Werbeanlagen ................................................................................................................... 7
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 8
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 9
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................... 9
6.6 Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................ 9
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10
6.8 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 13
6.9 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 14
7. Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 14
7.1 Artenschutzprüfung (Stufe I)...................................................................................................... 14
7.2 NATURA 2000 ........................................................................................................................... 16
7.3 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz.................................................................................................. 17
7.4 Wald / Flächen für die Landwirtschaft ....................................................................................... 17
7.5 Klimaschutz ............................................................................................................................... 17
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn- und Lebensqualität sowie
steigender Bevölkerungszahlen besteht für die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deut-
schen Städten ein überdurchschnittlicher und dringender Bedarf nach Wohnraum. Die Siche-
rung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der Durchmischung unterschied-
licher Wohnformen ist ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. Für die Wohnraum-
entwicklung sind insbesondere die stadtnahen Lagen von Bedeutung.
Münster ist ein attraktiver Hochschulstandort mit rund 55.000 Studierenden. Trotz der Bem ü-
hungen der vergangenen Jahre um Wohnraum für Studierende besteht weiterhin ein starker
Bedarf an adäquatem Wohnraum.
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
Technologiepark Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 18
Anlass der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ist die Absicht, die pl a-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für eine stadtnahe, neue Wohnentwicklung auf einer ca.
0,95 ha großen Fläche am Johann- Krane-Weg zu schaffen und eine Wohnanlage v.a. für St u-
dierende mit ergänzenden Nutzungen zu realisieren.
Nach Aufgabe der im Plangebiet bisher verorteten Nutzung (Eissporthalle) soll mit der 2. Ände-
rung des Bebauungsplans z ur Deckung des derzeit bestehenden dringenden Bedarfs nach
Wohnraum die planungsrechtliche Voraussetzung für die Entwicklung der geplanten Wohnbe-
bauung mit ergänzenden Nutzungen geschaffen werden.
Das Plangebiet ist bereits im aktuellen Baulandprogramm der Stadt Münster unter der Bezeich-
nung „526-04: Sentrup – westl. Steinfurter Straße (ehem. Eissporthalle)“ enthalten. Mit dem
Baulandprogramm werden diejenigen Flächen für eine Entwicklung zur Baureife ausgewählt,
mit denen die wohnungs - und stadtpolitischen Ziele am besten erreicht werden können 1. Somit
wird mit der vorliegenden Planung ein wichtiger Beitrag zur flächen - und ressourcenschonen-
den Siedlungsentwicklung geliefert.
Der in der Fassung der ersten Änderung seit 2006 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409
„Technologiepark Steinfurter Straße“ setzt für das Plangebiet der 2. Änderung „Sondergebiet –
Sport, Gastronomie, Verwaltung“ gemäß § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest.
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 sind Änderungen im Bereich „Sondergebiet –
Sport, Gastronomie, Verwaltung“ (ehemalige Eissporthalle) vorgesehen.
Die Stadt Münster beabsichtigt, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 „Technologiepark
Steinfurter Straße“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Ve rfah-
rensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren
durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der
2. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs, verfügt über eine
Grundfläche von weniger als 20.000 m2, durch die Änderung wird die Zulässigkeit von Vorha-
ben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht be-
gründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der
Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind ebenfalls
nicht zu befürchten.
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m 2 finden auf
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB)
Anwendung. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu
erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig.
2. Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 liegt am nord-
westlichen Rand der Innenstadt im Stadtteil Sentrup und umfasst ca. 0,95 ha. Er wird begrenzt
• im Nordosten durch die Steinfurter Straße (B 54),
• im Südosten und Südwesten durch den Johann-Krane-Weg
• und im Nordwesten durch ein Verwaltungsgebäude (Dienstleister) und eine Grünfläche.
1 Stadt Münster: Vorlage zum Baulandprogramm 2018-2025 (V/0207/2018)
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
Technologiepark Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 18
Innerhalb des Plangebiets liegt das folgende Grundstück : Gemarkung Münster, Flur 66, Flu r-
stück 292.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409
sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt.
3. Planungsrechtliche Situation
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Re gierungsbe-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Sied-
lungsbereich“ für die zweckgebundene Nutzung „Technologiepark“ dar.
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich de r
2. Änderung „Sondergebiet – Sport, Gastronomie, Verwaltung“ dar. Die Darstellung des Fl ä-
chennutzungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Da der Bebau-
ungsplan gemäß § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans
im Wege einer Berichtigung. Die Bezirksregierung Münster hat bestätigt, dass die geplante Nut-
zung der weitestgehend brachliegenden Flächen mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Bebauungspläne
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 (1. Änderung), der am 28.12.2006 in Kraft getreten
ist, setzt für das Plangebiet der 2. Änderung „Sondergebiet – Sport, Gastronomie, Verwaltung“
gemäß § 11 BauNVO mit einer z.T. maximal dreigeschossigen Bauweise, einer Grundflächen-
zahl (GRZ) von 0,65 bzw. 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 fest.
Damit das Planungsziel, auf dieser Fl äche eine Wohnbebauung zu erm öglichen, realisiert wer-
den kann, muss der Bebauungsplan geändert werden.
Direkt angrenzend an das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 230, in dem die Steinfurter
Straße festgesetzt ist. Gegenüberliegend der Steinfurter Straße grenzt der Bebauungsplan Nr.
423 an, welcher überwiegend Festsetzungen als Mischgebiet und Allgemeines Wohngebiet
festsetzt.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das ca. 0,95 ha große Plangebiet der 2. Änderung befindet sich ca. 2 km nordwestlich der I n-
nenstadt von Münster, südlich der Steinfurt er Straße. Die Autobahnauffahrt zur A1 verläuft
westlich in einer Entfernung von ca. 3,3 km.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung wird im Nordosten durch die Steinfurter Straße begrenzt.
Daran anschließend befinden sich eine Tankstelle sowie viergeschossige Wohngebäude. Im
Südosten und Südwesten grenzen der „große“ Johann- Krane-Weg und der „kleine“ Johann-
Krane-Weg (Stichstraße) an. Daran schließt im Südosten der Leonardo-Campus der Fachhoch-
schule Münster an, dessen Gebäude ein- bis dreigeschossig sind und teilweise unter Denkmal-
schutz stehen. Im Südwesten, Westen und Nordwesten des „kleinen“ Johann- Krane-Weges
angrenzend befinden sich neben zwei eingeschossigen Wohnhäusern drei- bis viergeschossige
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
Technologiepark Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 18
Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude. Der weitere nördliche Bereich ist durch einen Grün-
zug als Übergang in den Freiraum geprägt.
Das Plangebiet ist derzeit durch eine abgängige Eissporthalle und deren Stellplätze bebaut.
Angrenzend an das Grundstück befindet sich die Filiale eines Fast-Food-Restaurants.
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind sowohl im York -Center am York -
Ring, als auch am Germania-Campus am Dorpatweg in kürzerer Distanz vorhanden.
Über die Steinfurter Straße ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- und Buslini-
ennetz angeschlossen.
5. Planungsziele
Ziel des Bebauungsplans ist es, aufgrund der bestehenden Bedarfe an Wohnen, insbesondere
für Studierende, ein attraktives studentisches Wohnquartier mit ergänzender Gewerbe- und
Dienstleistungsnutzung in den Erdgeschossen zu schaffen.
Das vorliegende städtebauliche Konzept ist das Ergebnis eines Qualifizierungsverfahrens. G e-
plant ist die Realisierung von Apartments, Wohngemeinschaften und Mehrraumwohnungen, um
insbesondere die studentische Nachfrage nach Wohnraum zu befr iedigen. Ergänzt wird das
Angebot durch eine zu schaffende vielfältige Infrastruktur, die sich vor allem nach den Bedür f-
nissen von Studierenden richtet. Die in den Erdgeschossen anzusiedelnden Nutzungen (z.B.
SB-Bank, Fahrradwerkstatt, Co- Working-Bereiche) fungieren als Bindeglied zwischen Fac h-
hochschule und studentischem Wohnen und sollen zu einer Belebung des Quartiers führen.
Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung
einfügen. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sollen die Wohngebäude in fünf -
bis sechsgeschossiger Bauweise mit Angeboten für verschiedene Nutzergruppen sowie ergän-
zende Nutzungen realisiert werden.
Gemäß dem politischen Beschluss der Stadt Münster zur sozialgerechten Bodennutzung
2 wer-
den die Ziele zur Schaffung eines Wohnraumangebots nach sozialen Kriterien berücksichtigt.
Bei Errichtung des neuen Quartiers ist, mit Bezug auf den politischen Beschluss, ein Anteil von
30 % geförderten Wohnungen sowie 30 % förderfähigen Wohnungen gemäß den Förderrichtl i-
nien zum öffentlich geförderten Wohnungsbau vorgesehen.
Der Johann-Krane-Weg ist südlich und westlich des Plangebiets vollständig als öffentliche Ver-
kehrsfläche gewidmet, sodass eine Aufnahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich i st. Er
kann die Erschließungsfunktion für das neue Baugebiet übernehmen.
Vorgeschlagene oberirdische Stellplätze im Geltungsbereich der 2. Änderung sichern den z u-
sätzlichen Stellplatzbedarf für Besucher. Die nachzuweisenden Stellplätze für die Anwohner
sind alle unterirdisch in einer Tiefgarage untergebracht. Die Ein- und Ausfahrt zu der Tiefgarage
ist über den „kleinen“ Johann-Krane-Weg erreichbar.
2 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodennutzung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom
02.04.2014
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
Technologiepark Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 18
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich
der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,
der Bauweise sowie überbaubare Flächen
die Grundzüge der Planung dar.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Art der baulichen Nutzung
Als zulässige Art der baulichen Nutzung wird im Plangebiet ein „Urbanes Gebiet” gemäß § 6a
BauNVO festgesetzt, um das städtebauliche Ziel der vorrangigen verdichteten Wohnnutzung
mit gewerblicher und Dienstleistungsnutzung in Verbindung mit sozialen und kulturellen Einrich-
tungen sowie öffentlicher Infrastruktur, die v.a. der Zielgruppe der Studierenden dient, zu s i-
chern. Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 6a (3) BauNVO (Vergnü-
gungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Ker n-
gebieten allgemein zulässig sind, Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans,
um dem städtebaulichen Ziel für die Entwicklung eines hochwertigen Quartiers gerecht z u wer-
den.
Der Änderungsbereich soll neben den Wohnnutzungen mit infrastrukturellen Angeboten, die
insbesondere auf studentische Bedürfnisse abzielen, ergänzt werden. Deshalb sollen im Bau-
feld 1 mindestens 60 % des realisierten Erdgeschosses und im Baufeld 2 mindestens 40 % des
realisierten Erdgeschosses für eine gewerbliche Nutzung verwendet werden. Für Baufeld 3 ist
nichts Entsprechendes vorgesehen. Aufgrund der rückwärtigen Lage in Bezug auf die öffentl i-
chen Erschließungsflächen (Johann-Krane-Weg), werden diese Mindestanforderungen im Bau-
feld 3 nicht umgesetzt.
Das Plangebiet befindet sich am Stadtrand von Münster, außerhalb der im Einzelhandels - und
Zentrenkonzept
3 festgelegten zentralen Versorgungsbereiche. Deshalb wird Einzelhandel mit
zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der Münsteraner Sortimentsliste und großflächiger Ei n-
zelhandel ausgeschlossen, um einen Funktionsverlust der Innenstadt, beziehungsweise sonst i-
ger zentraler Versorgungsbereiche zu vermeiden.
Ausnahmsweise kann ein Nachbarschaftsladen m it bis zu 400 m2 Verkaufsfläche zugelassen
werden, wenn er lediglich nahversorgungsrelevante Sortimente anbietet. Derartige Nachbar-
schaftsläden / Convenience-Stores (wie zum Beispiel „Rewe to go“ oder „Edeka nah und gut“)
weisen in der Regel eine Verkaufsfläche von bis zu 400 m2 auf und führen ein begrenztes So r-
timent, wie beispielsweise Snacks, Fertiggerichte, Tabakwaren, Presseartikel und Getränke.
Der Nachbarschaftsladen soll der Versorgung der wohnortnahen Käuferschaft, die überwiegend
aus Ein- und Zwei-Personen-Haushalten besteht, vornehmlich mit einem begrenzten Sortiment
an Waren für den kurzfristigen Bedarf dienen. Der Laden zielt auf PKW -freie Gelegenheitsein-
käufe ab.
3 Stadt Münster: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster 2018 (V/1048/2017)
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
Technologiepark Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 18
Von einem Nachbarschaftsladen sind keine städtebaulich negativen Auswirkungen auf die zent-
ralen Versorgungsbereiche und schützenswerten Strukturen zu erwarten, auch andere Zielset-
zungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts stehen nicht entgegen. Eine Wahrscheinlic h-
keit, dass sich mehr als ein Nachbarschaftsladen im Geltungsbereich ans iedelt ist nicht zu er-
kennen, hierzu ist keine entsprechende Standortgunst gegeben.
Auf dem Leonardo- Campus ist unter anderem der Fachbereich Design verortet. Um Start -up
Unternehmen, beispielsweise aus diesem Studienzweig im Plangebiet die Möglichkeit zu geben
ihre Eigenprodukte zu vermarkten, wird der Annexhandel bis maximal 100 m 2 Verkaufsfläche
des jeweiligen Gewerbebetriebes, sofern dieser dem Gewerbebetrieb funktional zugeordnet ist,
als untergeordneter Betriebsteil im Urbanen Gebiet gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO als ausnahm s-
weise zulässig festgesetzt.
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschossflächen-
zahl, der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und die zulässige Gebäudehöhe definiert.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben auf
Grundlage des Qualifizierungsverfahrens . Die Grundflächenzahl (GRZ) wird im Plangebiet im
Sinne der wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke entsprechend der Obergrenze gemäß
§ 17 BauNVO mit 0,8 festgesetzt.
Darüber hinaus wird festgesetzt, dass im Plangebiet ausnahmsweise eine Überschreitung der
Grundflächenzahl (GRZ) bis 0,85 zulässig ist, sofern die über 0,8 hinausgehenden Flächenan-
teile unversiegelt angelegt werden. Diese Überschreitung ist erforderlich, um die Unterbringung
der Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen, etc.) sicherstellen zu können.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird entsprechend dem sich aus der Kombination von Grund-
flächenzahl und Gescho ssigkeit ergebenden Maß im Urbanen Gebiet und entsprechend der
Obergrenze gemäß § 17 BauNVO auf 3,0 festgesetzt.
Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung
einfügen soll. Daher wird die Geschossigkeit von f ünf beziehungsweise sechs Geschossen
zwingend festgesetzt.
Die Höhe der fünfgeschossigen baulichen Anlagen (Baufeld 1 und 3) wird mit max. 77, 80 m ü.
NHN, bezogen auf die Oberkante des Attika-Geschosses und die Höhe der sechsgeschossigen
baulichen Anlage (Baufeld 2) wird mit max. 80, 80 m ü. NHN, bezogen auf die Oberkante des
Attika-Geschosses, festgesetzt. Dies entspricht bei den geplanten Wohngebäuden in fünfg e-
schossiger Bauweise einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von 17,50 m (Baufeld 1)
und 17,80 m (Baufeld 3) bzw. 20,50 m (Baufeld 2) bei der sechsgeschossigen baulichen Anla-
ge.
Die Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden (OKFF) der Baufelder 1-3 liegt mit 60,30 m ü. NHN
bzw. 60,00 m. ü. NHN mindestens 30 cm oberhalb der Rückstauebene, an der das S chmutz-
und Regenwasser in den Straßenkanal des „großen“ Johann-Krane-Weges eingeleitet wird (§ 9
Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).
In den Baufeldern 1 und 2 besteht f ür untergeordnete Bauteile, wie beispielsweise Schornstei-
ne, Masten und technische Aufbauten für Aufzüge sowie für bauliche Anlagen für Photovoltai k-
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
Technologiepark Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 18
anlagen und Solarthermie die Möglichkeit einer Überschreitung der maximal festgesetzten Bau-
körperhöhe von bis zu 2 m Höhe. Dabei ist ein Mindestabstand von 3 m zur Außenkante G e-
bäude einzuhalten.
Im Baufeld 3 ist keine Überschreitung der maximal festgesetzten Baukörperhöhe vorgesehen,
um insbesondere die Silhouette der denkmalgeschützten Gebäude des Leonardo- Campus
(ehemalige Reiterkaserne) mit Blick aus nordwestlicher Richtung (Haupteinfallstraße Steinfurter
Straße) nicht zu beeinträchtigen.
6.2.3 überbaubare Grundstücksflächen
Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Flächen und Baugestaltung zielen
darauf ab, ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild zu sichern und das neue Baugebiet als
Ergänzung der bestehenden Bebauung angemessen in die vorhandene Struktur einzupassen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind relativ eng gefasst. Damit wird sichergestellt, dass
das städtebauliche Konzept entsprechend umgesetzt wird.
Im Norden parallel zur Steinfurter Straße wird eine Baulinie festgesetzt, die die südliche Grenze
des denkmalgeschützen Gebäudes auf dem Leonardo- Campus wieder aufnimmt. Somit bleibt
die Blickachse auf das denkmalgeschütze Gebäude (ehemalige Reiterkaserne) aus Richtung
Nordwesten kommend weiterhin erhalten. Des Weiteren wird aus städtebaulichen Gründen eine
Baulinie im Südosten parallel zum „großen“ Johann-Krane-Weg festgesetzt, um die Raumkante
zur Haupterschließungsstraße eindeutig zu definieren.
6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen
Die Errichtung von Tiefgaragen ist nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig.
Damit wird eine städtebaulich verträgliche Anordnung der Stellplätze gewährleistet. Offene,
ebenerdige Stellplätze (St) dürfen nur mit wass erdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster,
offenfugige Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) angelegt werden. Im Rahmen
der Baugenehmigung ist zu beachten, dass bei der Berechnung der ausnahmsweise zulässigen
Überschreitung der Grund flächenzahl (vgl. Kapitel 6.2.2) beispielsweise Rasengittersteine als
100 % unversiegelte Fläche und offenporige Pflasterungen als 50 % unversiegelte Fläche ange-
rechnet werden können.
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen in Form von Müllsammelanlagen (Unterflurcontainer), Fahr-
radabstellanlagen ist auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen gegeben.
6.2.5 Werbeanlagen
Für die Werbeanlagen sollen die Größen und die Standorte neu definiert und aufgrund der bi s-
herigen Erfahrungen bei der Vermarktung der Grundstüc ke die Regelungen zu Werbeanlagen
flexibler gefasst werden:
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
An Gebäuden sind Werbeanlagen parallel zur Fassade bis zu einer Höhe von maximal
1,0 m Höhe und einer Länge von maximal 5,0 m zulässig.
Ausleger dürfen nicht mehr als 1,0 m vor die Gebäudefront vortreten. Die Oberkante von
Auslegern darf die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses nicht überschreiten.
Freistehende Werbeanlagen sind unzulässig.
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
Technologiepark Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 18
Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornsteinen und anderen hochragenden Bautei-
len sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form sind
unzulässig
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Das Plangebiet ist über die im Nordosten verlaufende Steinfurter Straße (B 54) an das überg e-
ordnete Straßennetz angebunden. Die Anschlussstelle Münster -Nord der Bundesautobahn A1
ist in 3,3 km zu erreichen. Die Steinfurter Straße stellt eine direkte Verbindung zum Stadtzent-
rum dar. Die universitären Einrichtungen sowie die Gebäude der Fac hhochschule Münster sind
in einem Radius von ca. 2 km zu erreichen.
Die Zufahrt zu den geplanten Wohngebäuden erfolgt im Westen des Plangebietes über eine
Tiefgarageneinfahrt am „kleinen“ Johann-Krane-Weg. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen
Stellplätze werden durch die Tiefgarage sichergestellt.
Im Nordwesten des Plangebietes besteht zudem eine oberirdische Zufahrt zu den im Norden
des Plangebietes angeordneten Stellplätzen für Besucher und Kunden des Quartiers.
Die Erreichbarkeit der Wohngebäude für die Feuerwehr wird über eine Anbindung an den „gr o-
ßen“ und „kleinen“ Johann-Krane-Weg gewährleistet.
Das Plangebiet ist in ca. 50 m Entfernung an den Stadtbusverkehr auf der Steinfurter Straße
bzw. dem „großen“ Johann-Krane-Weg (Linie 9, 13, S70, S71, R72, R73, 177, N5, N6, N7 Hal-
testellen Technologiepark A, Technologiepark B, Technologiepark C) angeschlossen.
Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 wurde ein Verkehrsgutachten 4 er-
stellt, das die verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das umliegende Str a-
ßennetz untersucht.
Grundlage bildet die heutige Verkehrsbelastung im Bereich der Knotenpunkte Steinfurter Straße
/ „großer“ Johann-Krane-Weg (2.500 Kfz/h in der Nachmittagsspitzenstunde) sowie „großer“
Johann-Krane-Weg / „kleiner“ Johann-Krane-Weg (rund 300 Kfz/h in der Nachmittagsspitzen-
stunde) ohne das geplante Vorhaben. Für das Jahr 2030 wird unter Berücksichtigung der al l-
gemeinen strukturellen Entwicklungen ein Mehrverkehr von 6 % prognostiziert. Auf dieser Basis
erfolgte di e Prognose, welche Neuverkehre durch das Vorhaben ausgelöst werden, mit dem
Ergebnis, dass ein Kfz -Aufkommen von 485 zusätzlichen Fahrten pro Tag (worst -case-
Szenario: vollständig als Neuverkehr) zu erwarten ist. In der Morgenspitzenstunde sind etwa 26
zusätzliche Fahrten und in der Nachmittagsspitzenstunde etwa 35 zusätzliche Fahrten zu er-
warten.
Die Leistungsfähigkeitsberechnungen für die betroffenen Knotenpunkte ergab, dass die zukün f-
tigen Verkehre in ähnlicher Qualität wie heute abgewickelt werden können. Die Verkehrsqualität
am lichtsignalgeregelten Knotenpunkt Steinfurter Straße / „großer“ Johann- Krane-Weg kann ,
wie derzeit, morgens der Qualitätsstufe D (ausreichend) und nachmittags der Qualitätsstufe C
(zufriedenstellend) zugeordnet werden. Die südwes tlich benachbarte Einmündung „großer“ Jo-
hann-Krane-Weg / „kleiner“ Johann-Krane-Weg, die zur Erschließung des geplanten Neubau-
vorhabens dient, weist gute Verkehrsverhältnisse der Stufe A / B (sehr gut bis gut) auf. Die
4 nts Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrstechnische Untersuchung – Neubau einer Wohnanla-
ge mit ergänzenden Nutzungen an der Steinfurter Straße in Münster, Münster, 24.01.2019
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
Technologiepark Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 18
Wartezeiten sind kleiner als 10 Sekunden. An dieser Einmündung wurden ebenfalls die Erfo r-
derlichkeit einer Linksabbiegespur und die Querungsbedingungen für Fußgänger geprüft. Durch
die geringe Verkehrsbelastung an dem Knotenpunkt muss weder eine Linksabbiegespur eing e-
richtet, noch für Fußgänger eine Querungsmöglichkeit geschaffen werden. Daher bestehen aus
verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben.
Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesicher-
te Fläche (Baulast Nr. 17187 (1)), die es den Anliegern des Flurstückes 270 ermöglicht, die
Stellplätze auf Ihrem Grundstück zu erreichen. Des Weiteren dient diese Erschließungsbaulast
der baurechtlichen Erschließung der Trafostation (Flurstück 284), die sich ebenfalls dort befi n-
det.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Die Ver- und Entsorgung für die geplante Wohnbebauung kann durch Erweiterung der best e-
henden Netze sichergestellt werden.
Niederschlagswasser
Das im Plangebiet anfallende, nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser wird vollstän-
dig in die Kanäle des „großen“ Johann-Krane-Weges eingeleitet . Eine Versickerung auf dem
Baugrundstück ist nur eingeschränkt möglich5.
Schmutzwasser
Das Schmutzwasser wird den Schmutzwasserkanäl en im Plangebiet zugeführt und an das be-
stehende öffentliche Netz am „großen“ Johann-Krane-Weg angeschlossen.
Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in en-
ger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch die Erweiterung bestehender Netze.
Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden der Baufelder 1 und
2 ist zulässig, um eine energetisch optimale Ausnutzung von Dachflächen zu ermöglichen.
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Durch die Planung des neuen Wohnquarti ers ergibt sich kein Bedarf einer Kindertagesstätte
oder öffentlicher Spielflächenbedarf, da ledig lich studentisches Wohnen und Wohnen für Hoc h-
schulmitarbeiter realisiert wird.
Die Erdgeschoss -Zone des geplanten Studenten- Wohnhauses an der Steinfurter Str aße soll
Gemeinschaftsräume und Begegnungsbereiche, wie z.B. Räumlichkeiten für Angebote, die sich
vor allem an eine studentische Zielgruppe richten, anbieten. Auch die Apartmenthäuser bieten
Flächen für vielfältige Gewerbe- und Sondernutzungen im Erdgeschoss. Somit trägt die vitale
Nutzungs- und Funktionsmischung im Erdgeschoss zu einem lebendigen Quartier bei.
6.6 Grünflächen / Begrünung
Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze wird ein ca. 4,50 m breiter Streifen als Fläche zur
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um das Plan-
gebiet zur angrenzenden Steinfurter Straße entsprechend einzugrünen und den vorhandenen
5 Ingenieurgeologen Oberste-Wilms & Stracke GbR: Baugrundgutachten, Greven, 21.07.1998
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
Technologiepark Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 18
Grünzug im Nordwesten des Quartiers fortzuführen. Die Fläche für die Anpflanzung von Bäu-
men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist dauerhaft zu begrünen und mit heimischen
standortgerechten Bäumen in einem Pflanzabstand von 10 m gemäß nachstehender Pflanzliste
sowie der genannten Mindestpflanzqualitäten zu bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Die Fläche
ist vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen.
Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20:
Acer campestre – Feldahorn
Carpinus betulus – Hainbuche
Prunus avium – Vogelkirsche
Sorbus aria – Mehlbeere
Sorbus aucuparia - Eberesche
Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung sind dauerhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist
durch Neuanpflanzungen mit Gehölzen gemäß Pflanzliste zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b
BauGB).
Als freiraumplanerische Maßnahme wird festgesetzt, dass die außerhalb der überbaubaren Flä-
chen gelegenen Teile der Tiefgarage - mit Ausnahme der Flächen für die Erschließung und für
Nebenanlagen (z.B. Fahrradabstellanlagen) - mit einer Substratschicht von mindestens 30 cm
zu begrünen sind. Somit werden mit dieser Maßnahme im Freiraum nutzbare Fläc hen geschaf-
fen. Des Weiteren sind die Dachflächen mit einer standortgerechten Vegetation dauerhaft ex-
tensiv zu begrünen. Mit die sen Maßnahmen werden mögliche negative Auswirkungen des Ve r-
siegelungsgrades innerhalb des Plangebietes auf das Kleinklima gemindert.
6.7 Immissionsschutz
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rah-
men der Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten6 erstellt, welches die Auswirkungen
der nordöstlich angrenzenden Tankstelle, des südöstli ch angrenzenden Schnellrestaurants s o-
wie die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche untersucht.
Entsprechend der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde für das Plangebiet die
Schutzbedürftigkeit eines Urbanen Gebietes zu Grunde gelegt.
Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Verkehrslärm (Straße) wurden die Orientierung s-
werte der DIN 18005 mit 60 tags und 50/45 dB(A) nachts für Mischgebiete in Ansatz gebracht.
Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Gewerbelärm (Tankstelle und Schnellrestaurant)
wurden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm mit tags 63 dB(A) bzw. mit nachts 45 dB(A) (für
Urbane Gebiete) herangezogen.
Auswirkungen aus Gewerbelärm
Die geplante Bebauung wird durch Gewerbelärm im Nordosten durch eine Tankstelle im 24 h -
Betrieb mit Waschhalle und im Südosten durch ein Schnellrestaurant vorbelastet.
6 Graner + Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten – Neubau Wohnanlage in
Münster (A8287) vom 21.05.2019
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
Technologiepark Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 18
Die gutachterliche Untersuchung kommt hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen zu dem
Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm zur Tageszeit in allen Bereichen ei n-
gehalten werden. Im Nachtzeitraum können die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA
Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten um bis zu 7,3 dB überschritten werden.
Die Berechnungsergebnisse der im Rahmen der Ausbreitungsberechnungen ermittelten kur z-
zeitigen Geräuschspitzen zeigen, dass die zulässigen Maximalpegel der TA Lärm tags an allen
Immissionspunkten unterschritten, also eingehalten werden. Zur Nachtzeit werden an den I m-
missionspunkten IP 1, IP 4, IP 5 und IP 7 die zulässigen Maximalpegel der TA Lärm unterschrit-
ten, also eingehalten. An IP 2, IP 3 und IP 6 werden die zulässigen Maximalpegel um maximal
3 dB überschritten.
Die schalltechnische Untersuchung von Gewerbelärm hat ergeben, dass die geltenden Immi s-
sionsrichtwerte und teilweise die Spitzenpegelkriterien zur Nachtzeit für die geplanten Gebäude
in den Baufeldern 1 und 3 an den nordöstlichen sowie an Teilen der nördlichen und südlichen
Fassaden überschritten werden.
Auch durch aktive Schallschutzmaßnahmen auf der Grundstücksgrenze zum Schnel lrestaurant
kann nicht sichergestellt werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zur Nachtzeit
oberhalb des Erdgeschosses eingehalten werden. Unabhängig von den Schallimmissionen des
Schnellrestaurants verbleiben relevante Einwirkungen durch den Tan kstellenbetrieb, sodass
weiterhin die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nachts überschritten, also nicht eingehalten
werden können. Darüber hinaus befindet sich der Planbereich entlang einer prominenten Stadt-
einfahrt gegenüber des offen gestalteten denkmals chützten Leonardo -Campus, sodass sich
auch aus städtebaulicher Sicht die Errichtung einer Schallschutzwand bereits aus gestalter i-
schen Gründen ausschließt.
Um eine Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen zu gewährleisten, ist es daher erfo r-
derlich, Minderungsmaßnahmen zu ergreifen. Im Bereich der in der Planzeichnung gekenn-
zeichneten Baufelder ist der Immissionsschutz der geplanten Wohnnutzung durch folgende
technische / grundrisstechnische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnah-
men sicherzustellen:
Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe Janu-
ar 2018) an den gekennzeichneten Fassaden durch eine geeignete Grundrissgestaltung,
Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den gekennzeichneten Fassaden durch
nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder
Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der
Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen gewährleis-
tet werden.
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Ei n-
zelnachweises nach [ TA Lärm] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukö r-
per oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere A n-
forderungen an den Schallschutz resultieren.
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
Technologiepark Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 18
Auswirkungen aus Verkehrslärm
Die Stärke der Schallemission von einer Straße oder einem Fahrstreifen wird nach den Richtl i-
nien der RLS 90 aus der Verkehrsstärke, dem LKW -Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindig-
keit, der Art der Straßenoberfläche und der Gradiente berechnet. Die Höhe des Schallpegels an
einem Immissionsort hängt außerdem noch vom Abstand zwischen Immissions - und Emission-
sort (Schallquelle) und von der mittleren Höhe des Strahls von der Quelle zum Immissionsort
über dem Boden ab. Sie kann außerdem durch Reflexionen (z.B. an Hausfronten oder Stüt z-
mauern) verstärkt oder durch Abschirmung (z.B. durch Lärmschutzwände, Gebäude) verringe rt
werden.
Da der Schallimmissionsschutz gegenüber den Straßenverkehrsgeräuschen für die geplanten
Baukörper über einen langen Zeitraum sichergestellt sein soll, wurde die Verkehrsstärke für das
Jahr 2030 hochgerechnet.
Folgende Berechnungsergebnisse zum Verkehrslärm sind festzuhalten:
Die Berechnungsergebnisse bei freier Schallausbreitung zeigen, dass die Orientierungswerte
der DIN 18005 für Mischgebiete im nördlichen Bereich teilweise überschritten werden.
Innerhalb des Plangebietes liegen Beurteilungspegel von Lr = 55 – 69 dB(A) tags sowie Lr = 48
– 62 dB(A) nachts vor. Im Bereich der geplanten Bebauung sind Geräuscheinwirkungen von Lr
= 55 – 66 dB(A) tags sowie Lr = 48 – 59 dB(A) nachts zu erwarten. Somit werden die Orienti e-
rungswerte für Mischgebiete t ags um bis zu 6 dB und nachts um maximal 9 dB überschritten.
Unter Berücksichtigung der geplanten Gebäudekörper werden im südlichen Bereich geringere
Pegel erwartet.
Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass die mit der Eigenart des geplanten Bau-
vorhabens verbundenen Erwartungen auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen im
Plangebiet ohne entsprechende Maßnahmen nicht erfüllt werden.
Die Berechnung der Verkehrsgeräuschimmissionen hat ergeben, dass bei freier Schallausbrei-
tung die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete im nördlichen Bereich des Plang e-
bietes teilweise überschritten werden. Sie werden tags um bis zu 6 dB und nachts um maximal
9 dB überschritten. Da bei dem geplanten Vorhaben aktive Schallschutzmaßnahmen nicht e f-
fektiv um setzbar sind, werden passive Schallschutzmaßnahmen zur Sicherung gesunder
Wohnverhältnisse innerhalb der Gebäude festgesetzt.
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr werden daher bei der baulichen
Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufen t-
halt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Zum Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind die Anforderungen
der Luftschalldämmung nach DIN 4109- 1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforde-
rungen“, Ausgabe Januar 2018 einzuhalten. Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-
Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ergeben sich
nach DIN 4109-1 (Januar 2018) unter Berücksichtigung des maßgeblichen Außenlärmpegels La
gemäß der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche in der Planzeichnung für die freie Schallaus-
breitung und der unterschiedlichen Raumarten nach folgender Gleichung (Gleichung 6):
R'
w,ges = La – KRaumart
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
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Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 18
Dabei ist
KRaumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches;
KRaumart = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen,
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume und Ähnliches;
La der maßgebliche Außenlärmpegel nach Punkt 4.4.5 der
DIN 4109-2 (Januar 2018)
Mindestens einzuhalten sind:
R'w = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen,
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches.
Für gesamte bewertete Bau- Schalldämm-Maße von R' w > 50 dB sind die Anfo rderungen auf-
grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf - und Kinderzimmer) sind innerhalb des
Plangebietes – sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere Außeng e-
räuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005- 1 Bbl. 1] vorliegen – zu Lüftungszwecken mit einer
schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm -Maß von Lüftungsei n-
richtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultierenden Bau- Schalldämm-
Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen werden.
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Ei n-
zelnachweises nach [DIN 4109- 2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Bau-
körper oder sonstiger bauli cher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere
Anforderungen an den Schallschutz resultieren.
Zusätzlicher Verkehr auf öffentlichen Straßen
Durch die Entwicklung des Plangebietes kommt es zu einem planinduzierten Mehrverkehr auf
der angrenzenden öffentlichen Straße (Steinfurter Straße B 54). Die Berechnungsergebnisse
der zusätzlichen Emissionen der Steinfurter Straße zeigen, dass durch den planinduzierten z u-
sätzlichen Verkehr die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche in der Nachbarschaft nicht er-
höht werden. Somit wird die bestehende Geräuschsituation durch die Entwicklung des Plang e-
bietes nicht verändert.
6.8 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren B o-
denschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu melden. Ein entspre-
chender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Untersuchung auf Kampfmittel wird im Rahmen der Baugenehmigung erfolgen.
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
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Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 18
6.9 Denkmalschutz / Archäologie
Bodendenkmale
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitig em Kenntnisstand keine Bodendenkmä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befun-
de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (k ulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
Baudenkmale
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude , angrenzend ist die Prägung
durch die denkmalgeschützte ehemalige Reiterkaserne zu berücksichtigen.
7. Auswirkungen auf die Umwelt
7.1 Artenschutzprüfung (Stufe I)
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW
7 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell be-
kannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha-
bens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden
können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte er-
forderlich werden. Für die Beurt eilung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte ist dabei j e-
weils die aktuelle und nicht die planungsrechtliche Situation im entsprechenden Plangebiet aus-
schlaggebend.
Bestandsbeschreibung
Das ca. 0,95 ha große Plangebiet der 2. Änderung befindet sich ca. 2 km nordwestlich der I n-
nenstadt von Münster, südlich der Steinfurter Straße.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung wird im Nordosten durch die Steinfurter Straße begrenzt.
Im Südosten und Südwesten grenzen der „große“ Johann-Krane-Weg und der „kleine“ Johann-
Krane-Weg an. Im Südwesten, Westen und Nordwesten des „kleinen“ Johann- Krane-Weges
angrenzend befinden sich Wohnhäuser sowie Verwaltungs - und Dienstleistungsgebäude. Der
weitere nördliche Bereich ist durch einen Grünzug als Übergang in den Freiraum geprägt.
Das Plangebiet ist derzeit nahezu vollständig durch eine abgängige Eissporthalle und deren
Stellplätze bebaut. Die wenigen Grünstrukturen werden im Wesentlichen aus mit Bäumen (Säu-
lenhainbuchen) bepflanzten Pflanzbeeten im Bereich der Stellplatzanl age und unmittelbar um
die Eissporthalle bestehende „Gehölze“ - insbesondere im nordöstlichen Bereich - gebildet.
Nördlich und östlich der Eissporthalle sowie unmittelbar östlich des Johann-Krane-Weges liegen
7 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsa-
me Handlungsempfehlungen.
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
Technologiepark Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 18
Rasenflächen, die derzeit augenscheinlich keiner regelmäßigen Pflege unterliegen. Hier hat
sich zwischenzeitlich in Teilbereichen ein Gebüsch aus Brombeeren gebildet.
Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete oder Objekte sind von der Planung nicht betroffen.
Potentielles Artenvorkommen
Laut Abfrage des Fachinformationssystems8 (FIS) kommen im Bereich des Plangebietes, Mess-
tischblatt 4011 (Quadrant 2), 28 planungsrelevante Arten vor; dazu gehören unter Berüc ksichti-
gung der im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß FIS -Klassifizierung (Gärten,
Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude) 10 Fledermaus -, 17 Vogel - und 1 Reptil ienart
(s. Tab. 1, Anhang).
Weitere Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen gemäß Abfrage der Land-
schaftsinformationssammlung9 für das Plangebiet bzw. das auswirkungsr elevante Umfeld nicht
vor.
Konkrete Vorkommen planungsrelevanter Arten sind nach Auskunft der Unteren Naturschut z-
behörde für das Plangebiet nicht bekannt.
Das potentiell denkbare Arteninventar im Bereich des Plangebietes kann unter Berücksicht i-
gung der tat sächlich erfassten Habitatstrukturen und der Habitatausstattung sowie der - größe
eingeschränkt werden, weil die spezifischen Lebensraumansprüche der betrachteten Arten v o-
raussichtlich nicht erfüllt werden.
Fledermäuse
In Bezug auf die potentiell denkbaren Fledermausarten gemäß FIS (vgl. Anhang, Tab. 1) kann
eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne einer Worst -Case-Analyse auf der vorliegenden B e-
bauungsplanebene nicht ausgeschlossen werden, da das abgängige Gebäude der Eissporthal-
le eine Funktion als Fortpf lanzungs- und Ruhestätte für primär an Gebäude gebundene Fleder-
mausarten darstellen kann (insbesondere Breitflügel - und Zwergfledermaus). So wurden im
Rahmen der erfolgten Ortsbesichtigung Einflugmöglichkeiten – insbesondere in den Dach -/
Fassadenbereichen festgestellt. Diese umfassen sowohl kaputte Fensterscheiben und Türen,
Lüftungsgitter sowie potentielle Öffnungen hinter Blechverkleidungen im Bereich der Attiken/
Dachüberstände. Vorkommen, die einer grundsätzlichen Umsetzbarkeit des Vorhabens arten-
schutzrechtlich entgegenstehen, sind jedoch nicht anzunehmen. Artenschutzrechtliche Verbots-
tatbestände können im Rahmen der Abbruchgenehmigung ggf. durch entsprechende Nebenbe-
stimmungen in Bezug auf anzubringende Fassadenquartiere an den zukünftigen Gebäuden und
/ oder zeitliche Vorgaben mit hinreichender Sicherheit vermieden werden (vgl. Auswirkungs-
prognose und Maßnahmen).
Darüber hinaus übernimmt das Plangebiet keine essentielle Funktion als Nahrungshabitat. Das
Plangebiet könnte in dieser Hinsicht aufgrund de r eigentlichen Flächengröße und der Aussta t-
8 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2014): Fachinformationssys-
tem geschützte Arten (FIS) in NRW. Messtischblattabfrage. Online unter: www.naturschutzinformationen-
nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt (Messtischblatt 4011) Abgerufen: Januar 2019.
9 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fundortkataster für
Pflanzen und Tiere/ Landschaftsinformationssammlung NRW @LINFOS. Online unter:
www.lanuv.nrw.de/natur/artenschutz/infosysteme/fundortkataster/. Abgerufen: Januar 2019.
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
Technologiepark Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 18
tung mit potentiellen Jagdbereichen lediglich als Teilnahrungshabitat fungieren, wobei eine
Realisierung des Planvorhabens demnach keinen Verlust von essentiellen Nahrungshabitaten
auslöst.
Vögel
In Bezug auf die gemäß Messtischblattabfrage potentiell vorkommenden planungsrelevanten
Vogelarten wird deutlich, dass im Bereich des Plangebietes ein Potential für Vorkommen pl a-
nungsrelevanter Vogelarten besteht. In dieser Hinsicht kann das Plangebiet für Greifvögel
(Sperber, Turmfalke) theoretisch als Teilnahrungshabitat bzw. auch als Fortpflanzungs - und
Ruhestätte von Bedeutung sein (vgl. Tab. 1). Auch ein sporadisches Vorkommen der Art Fel d-
sperling kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da die Art mitunter Gebäudeni schen als
Fortpflanzungs- und Ruhestätten nutzt. Faktisch wurden im Rahmen der erfolgten Bestandser-
fassung generell Hinweise auf Vorkommen von (europäischen) Vogelarten (Tauben, ggf. Mau-
ersegler) anhand von Kotspuren am Gebäude festgestellt. Auch die im unmittelbaren Umfeld
der Eissporthalle bestehenden Gehölze können für europäische Vogelarten von Bedeutung
sein. Eine essentielle Funktion der Fläche als Nahrungshabitat ist nicht abzuleiten.
Reptilien
Gemäß erfolgter Messtischblattabfrage sind im Plangebiet Vorkommen der Art Zauneidechse
möglich. Aufgrund der erfolgten Bestandsaufnahme und der dabei erfassten Biotopstrukturen
können Vorkommen der Art jedoch faktisch ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche
Betroffenheit gemäß § 44 (1) BNatSchG ist m it Umsetzung des Planvorhabens nicht anzuneh-
men.
Auswirkungsprognose und Maßnahmen
Da mit der Umsetzung des Planvorhabens die Entfernung von Gehölzen erforderlich ist, kann
eine artenschutzrechtliche Betroffenheit europäischer Vogelarten / planungsrelevanter Arten nur
unter Einhaltung zeitlicher Vorgaben ausgeschlossen werden. Eine Entfernung von Gehölzen
ist nicht innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten (01.03 – 30.09) eines jeden Jahres durchzufüh-
ren.
Darüber hinaus ist im Rahmen einer nachfolgenden Geneh migungsplanung (Abbruchgenehmi-
gung) - in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - zur Vermeidung artenschutzrecht-
licher Konflikte ganzjährig eine Abbruchbegehung der Eissporthalle durch einen qualifizierten
Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Baubegleitung erforderlich.
Den gutachterlichen Anweisungen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu
leisten.
Unter Berücksichtigung o.g. Maßnahmen können artenschutzrechtliche Konflikte im Rahmen
einer nachfolgenden Umsetzung ausgeschlossen werden, so dass der vorliegende Bebauungs-
plan aus artenschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig ist. Entsprechende Hinweise zum Arten-
schutz werden in den Bebauungsplan aufgenommen und sind zu beachten.
7.2 NATURA 2000
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner
Umgebung nicht vor. Die nächstgelegenen Gebiete „VSG Rieselfelder Muenster “ (DE-3911-
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
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Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 18
401) und „Emsaue, Kreis Warendorf und Gütersloh“ (DE-4013-301) liegen in einer Entfernung
von ca. 5 km bzw. 9,8 km, sodass eine Beeinträchtigung des Schutzgebiets nicht gegeben ist.
7.3 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorliegende 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409
„Technologiepark Steinfurter Straße“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach gel-
tenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten
Verfahren durchzuführen. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebau-
ungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 6 BauGB vor der planerischen Ent-
scheidung erfolgt oder zulässig. Eine Ausgleichsverpflichtung besteht demnach in vorliegendem
Fall nicht. Gleichwohl werden umweltplanerische Belange insofern berücksichtigt, als dass na-
turschutzbezogene Festsetzungen z.B. in Form von Anpflanzbindungen im nördlichen Randbe-
reich sowie Dachbegrünungen festgesetzt werden. D a das Plangebiet derzeit bebaut ist und
sich die maßgeblichen Grünstrukturen auf Pflanzbeete sowie Rasenflächen beschränken, die i.
S. einer Eingriffsbewertung keine höherwertigen Grünstrukturen darstellen und relativ kurzfristig
wiederhergestellt werden k önnen, sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch faktisch keine
unverhältnismäßigen Eingriffe anzunehmen.
Nach Aufgabe der im Plangebiet bisher verorteten Nutzung (Eissporthalle) soll mit der 2. Ände-
rung des Bebauungsplans die planungsrechtliche Voraussetzung zur Deckung des derzeit be-
stehenden dringenden Bedarfs nach Wohnraum auf einer bereits großflächig bebauten und
damit anthropogen vorgeprägten Fläche im Siedlungsbereich geschaffen werden.
7.4 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
Forstliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Für das Plangebiet liegt der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 - in der Fassung der 1. Änderung - vor, der für das Plan-
gebiet der 2. Ä nderung „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung Sport, Gastronomie, Verwal-
tung festgesetzt.
7.5 Klimaschutz
Für den Änderungsbereich liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 - in der Fassung der
1. Änderung - vor, der für das Plangebiet der 2. Änderung „Sondergebiet – Sport, Gastronomie,
Verwaltung“ gemäß § 11 BauNVO mit einer maximal dreigeschossigen Bauweise und einer
GRZ von 0,65 bzw. 0,5 festsetzt. Dementsprechend wird der Änderungsbereich durch eine mitt-
lerweile abgängige Eissporthalle und deren Stellplätze genutzt. Durch die vorliegende 2. Ände-
rung des Bebauungsplans Nr. 409 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
stadtnahe Wohnentwicklung bereits baulich genutzter Flächen vorbereitet, die keine relevanten
Funktionen für den Klimaschutz darstellen. Der Änderungsbereich befindet sich in zentraler La-
ge, im unmittelbaren Anschluss an bestehende E rschließungsstrukturen, so dass zudem S y-
nergieeffekte der Erschließung sowie der Ver- und Entsorgung genutzt werden können.
Die im Änderungsbereich zukünftig geplanten Gebäude werden nach den aktuellen Vorschriften
der Energieeinsparverordnung (EnEV) erri chtet. Dadurch werden bautechnische Standardan-
forderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf sichergestellt. Mit dem geplanten Vorhaben
werden weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt noch sind Belange des Klimaschut-
zes unverhältnismäßig negativ betroffen.
Bebauungsplan Nr. 409 – 2. Änderung
Technologiepark Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 18
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum
Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark
Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anhang – Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011
Tab. 1: Planungsrelevante Arten (Messtischblatt 4011, Quadrant 2) , Stand: Jan. 2019. Status: B = Bru t-
nachweis ab dem Jahr 2000 vorhanden; Erhaltungszustände: G = günstig, U = unzureichend, S =
schlecht. Na = Nahrungshabitat, FoRu = Fortpflanzungs - und Ruhestätte, Ru = Ruhestätte, () = potentiel-
les Vorkommen, ! = Hauptvorkommen. Potential -Analyse unter Berücksichtigung des faktischen Ist -
Zustandes: - = Vorkommen nicht anzunehmen, + = Potential vorhanden.
V-0477-2019-Anlage-3-Planverkleinerung
106 Zeichen
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0477/2019 Planverkleinerung / Maßstab 1:1000Bebauungsplan Nr. 409 - 2. Änderung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (10)
- Sentruper Straße 285
- Steinfurter Straße
- Domagkstraße
- Albersloher Weg 33
- Johann-Krane-Weg 1
- Dorpatweg
- An den Speichern 7
- Leonardo-Campus
- Burger King
- York-Ring
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0477/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.06.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37