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Antrag der CDU-Fraktion, betr.: Begrenzung der Zahl der Anwohnerparkausweise im jeweiligen Bewohnerparkgebiet
Antrag nach § 3 BV4 (CDU) AN/1074/2024 vom 20.08.2024
Stand: Am 09.09.2024 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) endgültig abgelehnt.
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Antrag nach § 3 (CDU BV4)
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CDU Fraktion BV 4 Köln -Ehrenfeld Venloer Straße 419 -421, 50825 Köln CDU Fraktion Bezirksrathaus Ehrenfeld Venloer Straße 419 – 421 50825 Köln Email: martin.berg1@stadt-koeln.de CDU Fraktion in der Bezirksvertretung Köln - Ehrenfeld Herrn Bezirksbürgermeister Volker Spelthann Bezirksrathaus Ehrenfeld Venloer Straße 50825 Köln Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Historisches Rathaus 50667 Köln Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/1074/2024 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2024 Antrag der CDU-Fraktion, betr.: Begrenzung der Zahl der Anwohnerparkausweise im jeweiligen Bewohnerparkgebiet Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, wir bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld zu setzen: Die Bezirksvertretung Köln Ehrenfeld möge beschließen: 1. Die Stadt Köln, namentlich die Straßenverkehrsbehörde ist im Rahmen der Bewohnerausweisvergabe ermächtigt und verpflichtet, den Kreis der Bewohnenden, die einen Bewohnerparkausweis erhalten, sachgerecht und willkürfrei zu begrenzen. 2. Im Rahmen dieser Begrenzung ist die Zahl der Parkflächen im jeweiligen Bewohnerparkgebiet maßgebend. In diesem Zusammenhang kann es sein, dass Personen trotz vorliegender Voraussetzungen keinen Bewohnerparkausweis erhalten. Es ist zu beachten, dass der öffentliche Raum neu strukturiert werden muss. Parkraum für im öffentlichen Raum abgestellt Fahrzeuge, also PKW, Krafträder, LKW, Lastenfahrräder und Fahrräder sind ein knappes Gut. Gründe 1. Die Stadt Köln verlautbart, dass der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Juli 2024 eine neue Gebührenordnung für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen beschlossen. Die neuen Regelungen greifen ab dem 1. Oktober 2024. Die bisherige Jahresgebühr von 30 Euro erhöht sich hiernach auf 100 Euro. Neben dieser Erhöhung der Gebühren muss die Zahl der jeweils ausgegeben Bewohnerparkausweise gegrenzt werden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch Anordnung der Freistellung der Berechtigten von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen anordnen. Es steht dabei in freiem Ermessen der Verkehrsbehörde, ob sie von dieser Berechtigung Gebrauch macht oder nicht. Einen Anspruch von Bewohnern städtischer Quartiere auf Parkraum begründet die Vorschrift nicht. Für die Bewohnerparkgebiete Ehrenfeld I bis IV (Ehre I – IV) ist diese erfolgt. Die Erteilung der zugehörigen Bewohnerparkausweise kann durch einen ebenfalls im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde stehenden weiteren selbständigen Verwaltungsakt erfolgen. Entsprechend § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO und Ziffer X Nr. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO – zu § 45 StVO werden Bewohnerparkausweise auf Antrag an Bewohner ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Sie entfalten im Verhältnis zum Bürger nur deshalb Wirkungen, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist (vgl. OVG NRW, U.a. 23.8.2011 – 8 A 2247/10 – juris Rn. 27 m.w.N.). 2. Im Rahmen der Erteilung von Bewohnerparkausweisen wurde durch die Rechtsprechung regelmäßig anerkannt, dass, sofern einem sehr großen Kreis von potenziell Privilegierten nur sehr wenige privilegierte Parkplätze gegenüberstehen, die Straßenverkehrsbehörde in einer sachgerechten, willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den Kreis derjenigen Bewohner nach ihrem Ermessen zu begrenzen hat, die tatsächlich durch Erteilung von Bewohnerparkausweisen in den Genuss einer privilegierten Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der ausgewiesenen Parkplätze kommen sollen (vgl. dazu auch bereits die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT- Drs. 8/3150, S. 9f.: "Machen die örtlichen Behörden aus den o. a. Erwägungen von der Möglichkeit, für Anwohner Parkraum zu reservieren, Gebrauch, so bestimmen sie zeitliches und örtliches Ausmaß und Ausgestaltung dieses Parkvorrechtes nach pflichtgemäßem Ermessen und können es so den besonderen Gegebenheiten der Örtlichkeit anpassen."). 3. Mit anderen Worten, wenn der Parkraumbedarf der Wohnbevölkerung im betroffenen Gebiet so groß ist, dass er auch durch eine überwiegende Reservierung der öffentlichen Parkflächen für diesen Personenkreis nicht gedeckt werden kann, kann es zur Steigerung der Attraktivität innerstädtischer Wohngebiete geboten sein, bei der Vergabe der Parkausweise nicht alle Bewohner zu begünstigen, sondern nur diejenigen, die von der Parkraumnot am Stärksten betroffen sind (VG Freiburg, U.v. 6.7.2005 – 1 K 1505/04 – juris Rn. 27). In diesem Sinne kann es z. B. eine sachgerechte Ermessensausübung darstellen, wenn die Verkehrsbehörde solchen Personen keine Parkausweise erteilt, die auf einem eigenen Grundstück notwendig vorzuhaltende Stellplätze besitzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 27.11.2001 – 7 A 10728/01 – juris) oder die nur mit einer Nebenwohnung in diesem Bereich gemeldet sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 18.03.1996 – 25 A 3355/95; VG Aachen, U.v. 25.8.2009 – 2 K 1229/08 – jeweils juris) oder die Mitglieder einer nicht nur gewerblichen, sondern privaten Car-Sharing- Organisation sind (OVG Bremen, U.v. 21.05.2003 – 1 B 1.02 – juris). Für ermessensfehlerfrei wird es in der Rechtsprechung insoweit auch gehalten, bei der Begrenzung des Kreises der Parkberechtigten danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um mit Zweitwohnsitz gemeldete Studenten oder dauerhaft ansässige Angehörige der örtlichen Wohnbevölkerung handelt, da letztere ungleich stärker auf privilegierte Parkplätze angewiesen seien als erste und im Übrigen auch weniger auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden könnten als erstere (VG Köln, U.v. 03.04.1987 – 4 K 2128/86 – juris). 4. Weiterhin ist zu beachten, dass der öffentliche Raum neu strukturiert werden muss. Parkraum für abgestellt Fahrzeuge PKW, Krafträder, LKW, Lastenfahrräder und Fahrräder ist und soll ein knappes Gut sein. Es dürfen nur so viel Anwohnerparkausweise ausgegeben werden, wie es in dem jeweiligen Bewohnerparkgebiet an Parkflächen tatsächlich gibt. Die jetzige Begrenzung zur Erteilungen eines Parkausweises genügt nicht mehr: „Sie haben Ihren Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz in einem Bewohnerparkgebiet und sind im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis? Dann können Sie für Ihren Personenkraftwagen oder Ihr Motorrad einen Bewohnerparkausweis beantragen, wenn Sie nicht über einen privaten Stellplatz verfügen. Ein Ausweis für Wohnmobile kann nur in Ausnahmefällen erteilt werden, sofern das Fahrzeug die maximale Länge von 5,60 Meter und die maximale Breite von 2,10 Meter nicht überschreitet und Ihrem Haushalt kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht.“ 5. Die Straßenverkehrsbehörde ist im Rahmen der Ausweisvergabe ermächtigt und verpflichtet, den Kreis der Bewohnenden, die einen Bewohnerparkausweis erhalten, sachgerecht und willkürfrei zu begrenzen. Mit freundlichen Grüßen gez. Martin Berg gez. Jutta Kaiser Fraktionsvorsitzender stellvertr. Bezirksbürgermeisterin
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