AN/1074/2024
Antrag der CDU-Fraktion, betr.: Begrenzung der Zahl der Anwohnerparkausweise im jeweiligen Bewohnerparkgebiet
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Antrag nach § 3 (CDU BV4)
7798 Zeichen
CDU Fraktion BV 4 Köln -Ehrenfeld
Venloer Straße 419 -421, 50825 Köln
CDU Fraktion
Bezirksrathaus Ehrenfeld
Venloer Straße 419 – 421
50825 Köln
Email: martin.berg1@stadt-koeln.de
CDU Fraktion in der Bezirksvertretung Köln - Ehrenfeld
Herrn Bezirksbürgermeister
Volker Spelthann
Bezirksrathaus Ehrenfeld
Venloer Straße
50825 Köln
Frau Oberbürgermeisterin
Henriette Reker
Historisches Rathaus
50667 Köln
Eingang beim Bezirksbürgermeister:
AN/1074/2024
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates
Gremium Datum der Sitzung
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2024
Antrag der CDU-Fraktion, betr.: Begrenzung der Zahl der Anwohnerparkausweise im jeweiligen
Bewohnerparkgebiet
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister,
wir bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung
Ehrenfeld zu setzen:
Die Bezirksvertretung Köln Ehrenfeld möge beschließen:
1. Die Stadt Köln, namentlich die Straßenverkehrsbehörde ist im
Rahmen der Bewohnerausweisvergabe ermächtigt und verpflichtet,
den Kreis der Bewohnenden, die einen Bewohnerparkausweis
erhalten, sachgerecht und willkürfrei zu begrenzen.
2. Im Rahmen dieser Begrenzung ist die Zahl der Parkflächen im
jeweiligen Bewohnerparkgebiet maßgebend. In diesem
Zusammenhang kann es sein, dass Personen trotz vorliegender
Voraussetzungen keinen Bewohnerparkausweis erhalten. Es ist zu
beachten, dass der öffentliche Raum neu strukturiert werden muss.
Parkraum für im öffentlichen Raum abgestellt Fahrzeuge, also PKW,
Krafträder, LKW, Lastenfahrräder und Fahrräder sind ein knappes
Gut.
Gründe
1.
Die Stadt Köln verlautbart, dass der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Juli 2024 eine neue
Gebührenordnung für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen beschlossen. Die neuen Regelungen
greifen ab dem 1. Oktober 2024. Die bisherige Jahresgebühr von 30 Euro erhöht sich hiernach auf 100 Euro.
Neben dieser Erhöhung der Gebühren muss die Zahl der jeweils ausgegeben Bewohnerparkausweise
gegrenzt werden.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO kann die Straßenverkehrsbehörde im
Einvernehmen mit der Gemeinde Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem
Parkraummangel durch Anordnung der Freistellung der Berechtigten von angeordneten
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen anordnen. Es steht dabei in freiem Ermessen der Verkehrsbehörde,
ob sie von dieser Berechtigung Gebrauch macht oder nicht. Einen Anspruch von Bewohnern städtischer
Quartiere auf Parkraum begründet die Vorschrift nicht.
Für die Bewohnerparkgebiete Ehrenfeld I bis IV (Ehre I – IV) ist diese erfolgt. Die Erteilung der
zugehörigen Bewohnerparkausweise kann durch einen ebenfalls im Ermessen der
Straßenverkehrsbehörde stehenden weiteren selbständigen Verwaltungsakt erfolgen. Entsprechend §
45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO und Ziffer X Nr. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO – zu § 45 StVO werden Bewohnerparkausweise auf Antrag an
Bewohner ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich
registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Sie entfalten im Verhältnis zum Bürger nur deshalb Wirkungen,
weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist (vgl. OVG
NRW, U.a. 23.8.2011 – 8 A 2247/10 – juris Rn. 27 m.w.N.).
2.
Im Rahmen der Erteilung von Bewohnerparkausweisen wurde durch die Rechtsprechung regelmäßig
anerkannt, dass, sofern einem sehr großen Kreis von potenziell Privilegierten nur sehr wenige
privilegierte Parkplätze gegenüberstehen, die Straßenverkehrsbehörde in einer sachgerechten,
willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen
Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den Kreis derjenigen Bewohner nach ihrem Ermessen
zu begrenzen hat, die tatsächlich durch Erteilung von Bewohnerparkausweisen in den Genuss einer
privilegierten Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der ausgewiesenen Parkplätze kommen sollen (vgl. dazu
auch bereits die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT- Drs. 8/3150, S.
9f.:
"Machen die örtlichen Behörden aus den o. a. Erwägungen von der Möglichkeit, für Anwohner Parkraum
zu reservieren, Gebrauch, so bestimmen sie zeitliches und örtliches Ausmaß und Ausgestaltung dieses
Parkvorrechtes nach pflichtgemäßem Ermessen und können es so den besonderen Gegebenheiten der
Örtlichkeit anpassen.").
3.
Mit anderen Worten, wenn der Parkraumbedarf der Wohnbevölkerung im betroffenen Gebiet so groß ist,
dass er auch durch eine überwiegende Reservierung der öffentlichen Parkflächen für diesen
Personenkreis nicht gedeckt werden kann, kann es zur Steigerung der Attraktivität innerstädtischer
Wohngebiete geboten sein, bei der Vergabe der Parkausweise nicht alle Bewohner zu begünstigen,
sondern nur diejenigen, die von der Parkraumnot am Stärksten betroffen sind (VG Freiburg, U.v.
6.7.2005 – 1 K 1505/04 – juris Rn. 27).
In diesem Sinne kann es z. B. eine sachgerechte Ermessensausübung darstellen, wenn die
Verkehrsbehörde solchen Personen keine Parkausweise erteilt, die auf einem eigenen Grundstück
notwendig vorzuhaltende Stellplätze besitzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 27.11.2001 – 7 A
10728/01 – juris) oder die nur mit einer Nebenwohnung in diesem Bereich gemeldet sind (vgl. OVG
Nordrhein-Westfalen, U.v. 18.03.1996 – 25 A 3355/95; VG Aachen, U.v. 25.8.2009 – 2 K 1229/08 –
jeweils juris) oder die Mitglieder einer nicht nur gewerblichen, sondern privaten Car-Sharing-
Organisation sind (OVG Bremen, U.v. 21.05.2003 – 1 B 1.02 – juris). Für ermessensfehlerfrei wird es in
der Rechtsprechung insoweit auch gehalten, bei der Begrenzung des Kreises der Parkberechtigten
danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um mit Zweitwohnsitz gemeldete Studenten oder dauerhaft
ansässige Angehörige der örtlichen Wohnbevölkerung handelt, da letztere ungleich stärker auf
privilegierte Parkplätze angewiesen seien als erste und im Übrigen auch weniger auf die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden könnten als erstere (VG Köln, U.v. 03.04.1987 – 4 K
2128/86 – juris).
4.
Weiterhin ist zu beachten, dass der öffentliche Raum neu strukturiert werden muss. Parkraum für
abgestellt Fahrzeuge PKW, Krafträder, LKW, Lastenfahrräder und Fahrräder ist und soll ein knappes
Gut sein.
Es dürfen nur so viel Anwohnerparkausweise ausgegeben werden, wie es in dem jeweiligen
Bewohnerparkgebiet an Parkflächen tatsächlich gibt.
Die jetzige Begrenzung zur Erteilungen eines Parkausweises genügt nicht mehr: „Sie haben Ihren
Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz in einem Bewohnerparkgebiet und sind im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis? Dann können Sie für Ihren Personenkraftwagen oder Ihr Motorrad einen
Bewohnerparkausweis beantragen, wenn Sie nicht über einen privaten Stellplatz verfügen.
Ein Ausweis für Wohnmobile kann nur in Ausnahmefällen erteilt werden, sofern das Fahrzeug die
maximale Länge von 5,60 Meter und die maximale Breite von 2,10 Meter nicht überschreitet und Ihrem
Haushalt kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht.“
5.
Die Straßenverkehrsbehörde ist im Rahmen der Ausweisvergabe ermächtigt und verpflichtet, den Kreis
der Bewohnenden, die einen Bewohnerparkausweis erhalten, sachgerecht und willkürfrei zu begrenzen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Martin Berg gez. Jutta Kaiser
Fraktionsvorsitzender stellvertr. Bezirksbürgermeisterin
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1074/2024
- Typ
- Antrag nach § 3 BV4 (CDU)
- Datum
- 20.08.2024
- Erstellt
- 20.08.2024 11:09