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AN/1074/2024

Antrag der CDU-Fraktion, betr.: Begrenzung der Zahl der Anwohnerparkausweise im jeweiligen Bewohnerparkgebiet

Antrag nach § 3 BV4 (CDU) 20.08.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 09.09.2024, TOP 8.3

Antrag nach § 3 (CDU BV4)

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Antrag nach § 3 (CDU BV4)

7798 Zeichen

CDU  Fraktion BV 4 Köln -Ehrenfeld  
Venloer Straße 419 -421, 50825 Köln  
 
 
 
CDU  Fraktion 
Bezirksrathaus Ehrenfeld 
Venloer Straße 419 – 421 
50825  Köln 
 
Email: martin.berg1@stadt-koeln.de 
 
 
             CDU  Fraktion in der Bezirksvertretung Köln - Ehrenfeld 
  
Herrn Bezirksbürgermeister 
Volker Spelthann  
Bezirksrathaus Ehrenfeld 
Venloer Straße  
50825  Köln                                                                       
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Historisches Rathaus  
50667 Köln 
 
 Eingang beim Bezirksbürgermeister:  
AN/1074/2024 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2024 
 
Antrag der CDU-Fraktion, betr.: Begrenzung der Zahl der Anwohnerparkausweise im jeweiligen 
Bewohnerparkgebiet 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
 
wir bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld zu setzen:  
 
Die Bezirksvertretung Köln Ehrenfeld möge beschließen:  
 
1. Die Stadt Köln, namentlich die Straßenverkehrsbehörde ist im  
Rahmen der Bewohnerausweisvergabe ermächtigt und verpflichtet, 
den Kreis der Bewohnenden, die einen Bewohnerparkausweis 
erhalten, sachgerecht und willkürfrei zu begrenzen. 
 
2. Im Rahmen dieser Begrenzung ist die Zahl der Parkflächen im 
jeweiligen Bewohnerparkgebiet maßgebend. In diesem 
Zusammenhang kann es sein, dass Personen trotz vorliegender 
Voraussetzungen keinen Bewohnerparkausweis erhalten. Es ist zu 
beachten, dass der öffentliche Raum neu strukturiert werden muss. 
Parkraum für im öffentlichen Raum abgestellt Fahrzeuge, also PKW,

Krafträder, LKW, Lastenfahrräder und Fahrräder sind ein knappes 
Gut. 
 
 
Gründe 
 
1.  
Die Stadt Köln verlautbart, dass der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Juli 2024 eine neue 
Gebührenordnung für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen beschlossen. Die neuen Regelungen 
greifen ab dem 1. Oktober 2024. Die bisherige Jahresgebühr von 30 Euro erhöht sich hiernach auf 100 Euro. 
 
Neben dieser Erhöhung der Gebühren muss die Zahl der jeweils ausgegeben Bewohnerparkausweise 
gegrenzt werden. 
 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO kann die Straßenverkehrsbehörde im 
Einvernehmen mit der Gemeinde Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem 
Parkraummangel durch Anordnung der Freistellung der Berechtigten von angeordneten 
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen anordnen. Es steht dabei in freiem Ermessen der Verkehrsbehörde, 
ob sie von dieser Berechtigung Gebrauch macht oder nicht. Einen Anspruch von Bewohnern städtischer 
Quartiere auf Parkraum begründet die Vorschrift nicht. 
Für die Bewohnerparkgebiete Ehrenfeld I bis IV (Ehre I – IV) ist diese erfolgt. Die Erteilung der 
zugehörigen Bewohnerparkausweise kann durch einen ebenfalls im Ermessen der 
Straßenverkehrsbehörde stehenden weiteren selbständigen Verwaltungsakt erfolgen. Entsprechend § 
45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO und Ziffer X Nr. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur 
Straßenverkehrs-Ordnung – VwV-StVO – zu § 45 StVO werden Bewohnerparkausweise auf Antrag an 
Bewohner ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich 
registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Sie entfalten im Verhältnis zum Bürger nur deshalb Wirkungen, 
weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist (vgl. OVG 
NRW, U.a. 23.8.2011 – 8 A 2247/10 – juris Rn. 27 m.w.N.).  
 
2. 
Im Rahmen der Erteilung von Bewohnerparkausweisen wurde durch die Rechtsprechung regelmäßig 
anerkannt, dass, sofern einem sehr großen Kreis von potenziell Privilegierten nur sehr wenige 
privilegierte Parkplätze gegenüberstehen, die Straßenverkehrsbehörde in einer sachgerechten, 
willkürfreien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen 
Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise den Kreis derjenigen Bewohner nach ihrem Ermessen 
zu begrenzen hat, die tatsächlich durch Erteilung von Bewohnerparkausweisen in den Genuss einer 
privilegierten Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der ausgewiesenen Parkplätze kommen sollen (vgl. dazu 
auch bereits die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT- Drs. 8/3150, S. 
9f.:  
 
"Machen die örtlichen Behörden aus den o. a. Erwägungen von der Möglichkeit, für Anwohner Parkraum 
zu reservieren, Gebrauch, so bestimmen sie zeitliches und örtliches Ausmaß und Ausgestaltung dieses 
Parkvorrechtes nach pflichtgemäßem Ermessen und können es so den besonderen Gegebenheiten der 
Örtlichkeit anpassen.").  
 
3. 
Mit anderen Worten, wenn der Parkraumbedarf der Wohnbevölkerung im betroffenen Gebiet so groß ist, 
dass er auch durch eine überwiegende Reservierung der öffentlichen Parkflächen für diesen 
Personenkreis nicht gedeckt werden kann, kann es zur Steigerung der Attraktivität innerstädtischer 
Wohngebiete geboten sein, bei der Vergabe der Parkausweise nicht alle Bewohner zu begünstigen, 
sondern nur diejenigen, die von der Parkraumnot am Stärksten betroffen sind (VG Freiburg, U.v. 
6.7.2005 – 1 K 1505/04 – juris Rn. 27).

In diesem Sinne kann es z. B. eine sachgerechte Ermessensausübung darstellen, wenn die 
Verkehrsbehörde solchen Personen keine Parkausweise erteilt, die auf einem eigenen Grundstück 
notwendig vorzuhaltende Stellplätze besitzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 27.11.2001 – 7 A 
10728/01 – juris) oder die nur mit einer Nebenwohnung in diesem Bereich gemeldet sind (vgl. OVG 
Nordrhein-Westfalen, U.v. 18.03.1996 – 25 A 3355/95; VG Aachen, U.v. 25.8.2009 – 2 K 1229/08 – 
jeweils juris) oder die Mitglieder einer nicht nur gewerblichen, sondern privaten Car-Sharing-
Organisation sind (OVG Bremen, U.v. 21.05.2003 – 1 B 1.02 – juris). Für ermessensfehlerfrei wird es in 
der Rechtsprechung insoweit auch gehalten, bei der Begrenzung des Kreises der Parkberechtigten 
danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um mit Zweitwohnsitz gemeldete Studenten oder dauerhaft 
ansässige Angehörige der örtlichen Wohnbevölkerung handelt, da letztere ungleich stärker auf 
privilegierte Parkplätze angewiesen seien als erste und im Übrigen auch weniger auf die Benutzung 
öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden könnten als erstere (VG Köln, U.v. 03.04.1987 – 4 K 
2128/86 – juris). 
 
4. 
Weiterhin ist zu beachten, dass der öffentliche Raum neu strukturiert werden muss. Parkraum für 
abgestellt Fahrzeuge PKW, Krafträder, LKW, Lastenfahrräder und Fahrräder ist und soll ein knappes 
Gut sein.  
Es dürfen nur so viel Anwohnerparkausweise ausgegeben werden, wie es in dem jeweiligen 
Bewohnerparkgebiet an Parkflächen tatsächlich gibt. 
 
Die jetzige Begrenzung zur Erteilungen eines Parkausweises genügt nicht mehr: „Sie haben Ihren 
Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz in einem Bewohnerparkgebiet und sind im Besitz einer gültigen 
Fahrerlaubnis? Dann können Sie für Ihren Personenkraftwagen oder Ihr Motorrad einen 
Bewohnerparkausweis beantragen, wenn Sie nicht über einen privaten Stellplatz verfügen.  
 
Ein Ausweis für Wohnmobile kann nur in Ausnahmefällen erteilt werden, sofern das Fahrzeug die 
maximale Länge von 5,60 Meter und die maximale Breite von 2,10 Meter nicht überschreitet und Ihrem 
Haushalt kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht.“ 
 
5. 
Die Straßenverkehrsbehörde ist im Rahmen der Ausweisvergabe ermächtigt und verpflichtet, den Kreis 
der Bewohnenden, die einen Bewohnerparkausweis erhalten, sachgerecht und willkürfrei zu begrenzen.  
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
gez. Martin Berg                                                            gez. Jutta Kaiser 
Fraktionsvorsitzender                                                    stellvertr. Bezirksbürgermeisterin

Beratungsverlauf (1)

09.09.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 8.3 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

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Details

Aktenzeichen
AN/1074/2024
Typ
Antrag nach § 3 BV4 (CDU)
Datum
20.08.2024
Erstellt
20.08.2024 11:09