1847/2019
Erhebliche Staubbelastung in Godorf durch die Fa. Alpha
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (BV)
4743 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/572 Vorlagen-Nummer 1847/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Erhebliche Staubbelastung in Godorf durch die Fa. Alpha Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Köln-Rodenkirchen stellt mit Anfrage AN/0562/2019 mehrere Fragen im Hinblick auf die Staubbelastung in Godorf durch die Firma Alpha Compound Füllstoff GmbH, die die Verwaltung wie folgt beantwortet: 1. Wurden die Maßnahmen zum Eindämmen der Staubbelästigung, die die IWA oder ei- ne andere Behörde / ein anderes Amt der Fa. Alpha aufgetragen hat, umgesetzt? Im Rahmen von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren ab dem Jahr 2013 wurden bis zum heutigen Tage umfangreiche Maßnahmen zur Staubminderung durch die Firma Alpha Compound Füllstoff GmbH durchgeführt. Zu den drei wesentlichen Maßnahmen zählen die Errichtung einer neuen Rohsteinaufgabe, die eine Bereitstellung von Ausgangsmaterial überflüssig macht, die Installation einer neuen Verpackungsanlage und die Erneuerung der Hoffläche sowie der Zufahrtstraße. Es werden zudem umfangreiche Umbaumaßnahmen an Altanlagenteilen vorgenommen, die der An- passung an den Stand der Technik dienen. Alle diese Maßnahmen dienen der Lärm- und Staubminderung. Nach derzeitigem Planungsstand werden die Arbeiten bis Ende August abgeschlossen. Für die Genehmigung und Überwachung der Anlage nach dem Immissionsschutzrecht ist die IWA als Untere Umweltschutzbehörde zuständig. Maßnahmen anderen Behörden zur Staubminderung gibt es nicht. 2. Was ist unter einer „anlassbezogener Überwachung“ zu verstehen und wieviele sol- cher Überwachungen wurden in den Jahren 2017 und 2018 durch die IWA oder eine andere Behörde / ein anderes Amt durchgeführt? Unter anlassbezogener Überwachung sind die Überwachungen eines Betriebes oder einer Anlage zu verstehen, die aus einem besonderen Anlass heraus erfolgen. Hierzu zählen z.B. Beschwerden oder überfällige Fristen. Durch die IWA wurden im Jahr 2017 vier und im Jahr 2018 sechs anlassbezogene Überwa- chungen vor Ort durchgeführt. Darüber hinaus besteht ein ständiger schriftlicher und telefo- nischer Kontakt zwischen der IWA und dem Betreiber im Rahmen von Genehmigung- und Anzeigeverfahren. 3. Welche unangemeldeten Überwachungen fanden in den Jahren 2017 und 2018 statt? In den Jahren 2017 und 2018 haben keine unangemeldeten Überwachungen stattgefunden. 2 4. Was hat die IWA oder eine andere Behörde / ein anderes Amt seither aktiv getan, um die erforderlichen Informationen zu erhalten und welche Maßnahmen hat sie darauf- hin in die Wege geleitet? Diese Frage bezieht sich auf den letzten Absatz aus dem Schreiben 0170/2017: „Die in der Anfrage AN/0020/2017 aufgeführten Informationen zu Lärm- und Staubbelästigungen sind nicht ausreichend, um die Ursachen der Belästigung feststellen, die Erheblichkeit bewerten und Abhilfemaßnahmen anordnen zu können. Für konkrete behördliche Maßnahmen sind weitere Informationen erforderlich.“ Der Satz aus der Beantwortung 0170/2017 meinte, dass die verursachten Emissionen durch die Firma Alpha Compound bis dato nicht ausreichend waren, um eine Erheblichkeit im Sin- ne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) festzustellen. Eine Erheblichkeit von Nachteilen oder Belästigungen muss jedoch gegeben sein, um das Vorliegen von schädli- chen Umwelteinwirkungen zu bejahen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Be- griffsbestimmung in § 3 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Durch die umfangreichen fachlichen Prüfungen der IWA im Rahmen von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach §§ 15 und 16 BImSchG, bei denen weitere Ämter und Behörden beteiligt werden, wird sichergestellt, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen An- lage nach § 4 BImSchG die Pflichten gemäß § 5 BImSchG einhält. Des Weiteren werden medienübergreifende Umweltinspektionen nach einem Überwachungsrhythmus durch die IWA bei der Firm Alpha Compound durchgeführt. Bei diesen Umweltinspektionen werden al- le am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden durch die IWA als zuständige Überwa- chungsbehörde aufgefordert, den Betrieb unter den jeweiligen eigenen Belangen zu prüfen. Unberührt von diesen Terminen bleiben die zusätzlichen anlassbezogenen Überwachun- gen. Bei den durchgeführten Überwachungen sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen fest- gestellt worden, die über die beantragten und genehmigten Maßnahmen zur Staubminde- rung ein behördliches Einschreiten erforderlich gemacht hätten.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1847/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 27.05.2019
- Erstellt
- 23.05.2019 18:07