3684/2018
Einbeziehung des zweiten Elternteils bei Hilfen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter / Väter und Kinder
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/511/2 Vorlagen-Nummer 20.11.2018 3684/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 27.11.2018 Einbeziehung des zweiten Elternteils bei Hilfen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter / Väter und Kinder Die „Hilfen zur Erziehung“ gem.§27 ff können, abhängig vom erzieherischen Bedarf und der Erzie- hungsfähigkeit der Eltern, in ambulanter Form innerhalb der Familie oder in teil- oder vollstationärer Form (zeitweilig oder dauerhaft) außerhalb der Familie geleistet werden. Die Jugendämter sind jedoch immer auch mit Fallkonstellationen konfrontiert, in denen der Hilfebe- darf nicht adäquat durch eine ambulante Hilfe abgedeckt werden kann, eine Herausnahme des oder der Kinder aus dem Elternhaus aber auch nicht die geeignete Lösung ist. Vielfach handelt es sich dabei um alleinerziehende minderjährige oder gerade volljährig gewordene Mütter, die gerade ein Kind geboren haben, ihre eigene Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abge- schlossen haben und mit der Erziehung und oder / Pflege ihres neugeborenen Kindes überfordert wären. Durch den Gesetzgeber wurde mit dem §19 SGB VIII eine Hilfeform in das Kinder-und Jugendhilfe- gesetz eingefügt, die es den Jugendämtern ermöglicht, alleinerziehende Mütter oder Väter gemein- sam mit ihrem neugeborenen Kind (bis zu einem Alter von 6 Jahren) gemeinsam in einer geeigneten Betreuungsform (sogenannten Mütter/Väter-Kind Einrichtungen) unterzubringen. Im Vordergrund des Leistungsangebotes steht das gemeinsame Zusammenleben und Wohnen von allein sorgendem Elternteil und Kind. Mütter/ Väter sollen befähigt werden, mit ihren Kindern selb- ständig zu leben. Schwerpunkte der Hilfe liegen in der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung der Eltern, der Förderung der Eltern-Kind- Beziehung, der Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten bei der Pflege und Erziehung des Kindes sowie der Beschäftigung mit dem Kind. Aufgrund der Bedarfssituation in vielen Jugendämtern wurde 1993 die Rechtsgrundlage dahingehend erweitert, dass auch werdende Mütter bereits vor der Geburt in dieser Wohnform betreut werden kön- nen. In Köln wurden in den letzten Jahren im Durchschnitt 100 minderjährige (überwiegend Mütter) und ca. 60-80 junge Volljährige mit ihren Kindern nach §19 SGB VIII untergebracht und betreut. In vielen dieser Fälle sind die basalen Verhaltensweisen bei Müttern und Vätern im Hinblick auf die emotionale und physische Versorgung des Kindes, aber auch im Hinblick auf ihre Elternpartnerschaft, herzustellen bzw. zu stärken. Aufgrund dieser Erfordernisse und auch im Hinblick auf die auch gewünschte Änderung der Rollen der Väter und der weitergehenden Berücksichtigung der Väter im Familienrecht, ist ein sehr enger 2 Einbezug des jeweils anderen Elternteils (meist der-leiblichen oder sozialen-Väter) in einer Reihe von Fällen sinnvoll. Um in diesen Fallkonstellationen rechtmäßig eine Unterbringung beider Elternteile nach §19 SGB VIII vornehmen zu können, bedürfte es einer entsprechenden Gesetzesänderung, die nicht nur einen El- ternteil erfasst, sondern auch für beide Elternteile gleichzeitig gilt. Da diese Konstellation auch für die Zukunft immer wieder zu erwarten ist, beabsichtigt die Jugendverwaltung, den Städtetag zu bitten, eine entsprechende Gesetzeserweiterung gegenüber dem zuständigen Bundesfamilienministerium anzuregen. Gleichwohl besteht bereits zum jetzigen Zeitpunkt in einigen Fällen der dringende Bedarf für ein ent- sprechendes Hilfearrangement. Daher wird das Amt für Kinder, Jugend und Familie in solchen Fällen eine entsprechende, allerdings zeitlich begrenzte, Hilfe leisten, wenn der Hilfebedarf nicht anders gedeckt werden kann, die Maßnahme geeignet ist eine Inobhutnahme abzuwenden und es im Inte- resse des Kindeswohls erforderlich ist, auch den anderen Elternteil vorübergehend durch gemeinsa- mes Wohnen mit dem ersten Elternteil in die Hilfe einbeziehen. Dabei wird die Jugendverwaltung in diesen Fällen (ca. 10-20 jährlich mit einer Hilfedauer in der Regel von 3 - 9 Monaten), abhängig von der konkreten Hilfekonstruktion, zunächst die Möglichkeiten der §§19, 27/34 SGB VIII unter großzügiger Auslegung der Vorschriften ausschöpfen, und im Übrigen die im Einzelfall erforderliche Hilfe bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung auch in derzeit recht- lich ungesichertem Rahmen erbringen. Gez. Dr. Klein
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3684/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 20.11.2018
- Erstellt
- 08.11.2018 11:40