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0840/2022

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gewaltprävention und zum Abbau von Diskriminierung im Bereich LSBTI

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 15.06.2022

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Anlage 2, Auszug Beschlussprotokoll StadtAG LST 14.06.2022

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Richtlinie Förderung LSBTI-Projekte Gewaltprävention und Antidiskriminierung

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Anlage 2, Auszug Beschlussprotokoll StadtAG LST 14.06.2022

3120 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender 
Herr Burghof-Parkin 
Telefon:  (0221) 221-21087  
Fax       :  (0221) 221-29166 
E-Mail:  thiemo.burghof-parkin@stadt-koeln.de 
Datum: 15.06.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 6. Sitzung der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender vom 
14.06.2022 
öffentlich 
2.2 Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gewaltprävention und zum 
Abbau von Diskriminierung im Bereich LSBTI 
0840/2022 
 
 
I. Abstimmung über den mündlichen Änderungsantrag von Alf Spröde 
(Völklinger Kreis e.V., Regionalgruppe Köln) 
 
Beschluss: 
 
Wir empfehlen dem Rat der Stadt Köln, wie folgt zu beschließen: 
 
In der Richtlinie wird unter Punkt 5, Absatz 3, folgender Satz gestrichen: 
 
„Natürliche Personen, nicht eingetragene Vereine, Initiativen, Gruppen und Schulen 
können maximal eine Summe von 5.000 Euro beantragen.“ 
 
Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt 
 
 
II. Abstimmung über die Vorlage in der Fassung des geänderten Beschlus-
ses: 
 
Beschluss: 
 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender empfiehlt dem Rat 
der Stadt Köln, wie folgt zu beschließen:

1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Richtlinie zur Förderung von Projekten zur 
Gewaltprävention und zum Abbau von Diskriminierung im Bereich LSBTI“ und beauf-
tragt die Verwaltung mit der Umsetzung dieses ersten Kölner LSBTI-Förderpro-
gramms.  
 
2. Ferner beschließt der Rat, die Entscheidung über die Bewilligung der einzelnen 
Zuwendungen an Berechtigte im Sinne der beiliegenden Förderrichtlinie dem Aus-
schuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren zu übertragen. Auf Grundlage der 
fristgerecht eingegangenen, prüffähigen Antragstellungen erarbeitet die Fachverwal-
tung eine Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne der Förderrichtli-
nie. Diese wird dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren vor Förder-
zusage und Mittelausschüttung zur Entscheidung und Mittelfreigabe vorgelegt.  
 
Die in 2022 benötigten Finanzmittel in Höhe von 80.000 € sind - im Rahmen eines 
Gesamtpaketes von 200.000 € über den politischen Veränderungsnachweis zur Um-
setzung von Maßnahmen aus dem LSBTI-Aktionsplan - im Haushaltsplan 2022 im 
Teilergebnisplan 0504, Freiwillige Sozialleistungen und Diversity, Teilplanzeile 13, 
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, veranschlagt und stehen dort einma-
lig für 2022 zur Verfügung.  
 
Da der Betrag in Höhe von 80.000 € entgegen des ursprünglichen Verwendungs-
zwecks nunmehr als Förderprogramm mit Zuschussgewährung eingerichtet werden 
soll, ist zudem im Haushaltsjahr 2022 eine Umveranschlagung im Teilergebnisplan 
0504, Freiwillige Leistungen und Diversity in die Teilplanzeile 15, Transferaufwen-
dungen, erforderlich. 
 
Ergänzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender: 
 
In der Richtlinie wird unter Punkt 5, Absatz 3, folgender Satz gestrichen: 
 
„Natürliche Personen, nicht eingetragene Vereine, Initiativen, Gruppen und 
Schulen können maximal eine Summe von 5.000 Euro beantragen.“ 
 
 
Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt

Beschlussvorlage Rat

7185 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/16/161/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 0840/2022 
Freigabedatum 
12.05.2022  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gewaltprävention und zum Abbau von 
Diskriminierung im Bereich LSBTI 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gewaltprä-
vention und zum Abbau von Diskriminierung im Bereich LSBTI“ und beauftragt die Verwaltung 
mit der Umsetzung dieses ersten Kölner LSBTI-Förderprogramms. 
 
2. Ferner beschließt der Rat, die Entscheidung über die Bewilligung der einzelnen Zuwendungen 
an Berechtigte im Sinne der beiliegenden Förderrichtlinie dem Ausschuss für Soziales, Senio-
rinnen und Senioren zu übertragen. Auf Grundlage der fristgerecht eingegangenen, prüffähi-
gen Antragstellungen erarbeitet die Fachverwaltung eine Vorschlagsliste für Zuwendungen an 
Berechtigte im Sinne der Förderrichtlinie. Diese wird dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen 
und Senioren vor Förderzusage und Mittelausschüttung zur Entscheidung und Mittelfreigabe 
vorgelegt. 
 
Die in 2022 benötigten Finanzmittel in Höhe von 80.000 € sind - im Rahmen eines Gesamtpaketes 
von 200.000 € über den politischen Veränderungsnachweis zur Umsetzung von Maßnahmen aus 
dem LSBTI-Aktionsplan - im Haushaltsplan 2022 im Teilergebnisplan 0504, Freiwillige Sozialleistun-
gen und Diversity, Teilplanzeile 13, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, veranschlagt und 
stehen dort einmalig für 2022 zur Verfügung. 
 
Da der Betrag in Höhe von 80.000 € entgegen des ursprünglichen Verwendungszwecks nunmehr als 
Förderprogramm mit Zuschussgewährung eingerichtet werden soll, ist zudem im Haushaltsjahr 2022 
eine Umveranschlagung im Teilergebnisplan 0504, Freiwillige Leistungen und Diversity in die Teil-
planzeile 15, Transferaufwendungen, erforderlich. 
 
 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 12.05.2022 
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender 14.06.2022 
Rat 20.06.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  80.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die vorliegende „Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gewaltprävention und zum Abbau von 
Diskriminierung im Bereich LSBTI“ (Anlage 1) schafft Klarheit und Transparenz bei der Vergabe der 
Mittel dieses ersten Kölner LSBTI-Förderprogramms. 
 
Ziel des LSBTI-Förderprogramms ist es, Projekte Dritter zur Gewaltprävention und zum Abbau von 
Diskriminierung im Bereich LSBTI zu unterstützen. Diverse Studien zeigen, dass trotz der positiven 
gesellschaftlichen Entwicklungen hinsichtlich der Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Viel-
falt LSBTI-Personen nach wie vor Diskriminierung und Ausgrenzung in vielen Lebensbereichen erle-
ben und Opfer von homo- und transfeindlicher Gewalt werden. Aus diesem Grund sind Maßnahmen 
zu ergreifen, die zu einer Kultur beitragen, in der keine Gewalt, Belästigung und Ausgrenzung von 
LSBTI-Personen toleriert wird und in der niemand seine sexuelle Orientierung oder Geschlechtsiden-
tität aus Angst vor Benachteiligung verbergen muss.  
 
 
LSBTI-Aktionsplan 
 
Mit der Einführung dieses LSBTI-Förderprogramms erfolgt die Umsetzung von Maßnahme 10.12 des 
am 14.12.2021 vom Rat verabschiedeten LSBTI-Aktionsplans „Selbstverständlich unterschiedlich:

3 
Aktionsplan der Stadt Köln zur Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt“ (Vorlage 
2314/2021): „Die Stadt Köln unterstützt mit einem eigenen Budget Maßnahmen Dritter zur Gewaltprä-
vention und den Abbau von Diskriminierung sowie häuslicher Gewalt im Bereich LSBTI.“ 
 
 
StadtAG LST 
 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender (StadtAG LST) wird per Mitteilung 
in ihrer nächsten Sitzung (14.6.2022) über die Entscheidung des Ausschuss für Soziales, Seniorinnen 
und Senioren informiert.  
 
Förderberechtigung 
 
Förderungsberechtigt sind natürliche Personen, Vereine, Initiativen, Gruppen und Schulen, die sich 
gewaltpräventive Arbeit, Teilhabe- und Antidiskriminierungsarbeit mit LSBTI-Bezug zur Aufgabe ge-
setzt haben und die möglichst mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Akteur*innen in Köln vernetzt 
sind. Eine Förderung unter 500 Euro erfolgt nicht. Natürliche Personen, nicht eingetragene Vereine, 
Initiativen, Gruppen und Schulen können maximal eine Summe von 5.000 Euro beantragen. Einge-
tragene Vereine können auf Antrag eine Förderung bis maximal 10.000 Euro erhalten. Weitere För-
dervoraussetzungen sind der anhängenden Förderrichtlinie zu entnehmen. 
 
 
Finanzierung 
 
Die Verwaltung hat dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren eine Beschlussvorlage 
(Vorlage 0742/2022) zur Verteilung der über den politischen Veränderungsnachweis zugesetzten 
Mittel zur Umsetzung von Maßnahmen aus dem LSBTI-Aktionsplan „Selbstverständlich unterschied-
lich: Aktionsplan der Stadt Köln zur Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt“ in einer Ge-
samthöhe von 200.000 € für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegt. 
 
Im Rahmen dieser Beschlussvorlage wurde von der Gesamtsumme in Höhe von 200.000 € ein Be-
trag in Höhe von 80.000 € für ein Förderprogramm für Projekte zur Gewaltprävention und zum Abbau 
von Diskriminierung im Bereich LSBTI bereitgestellt. Die erforderlichen Finanzmittel in Höhe von 
80.000 € sind im Haushaltsplan 2022 im Teilergebnisplan 0504, Freiwillige Sozialleistungen und 
Diversity, Teilplanzeile 13, Sach- und Personalaufwendungen, veranschlagt und stehen dort einmalig 
für 2022 zur Verfügung. 
 
Eine Verstetigung dieses LSBTI-Förderprogramms über das Jahr 2022 hinaus wird seitens der Ver-
waltung angestrebt. Eine entsprechende Finanzierung ist im Hpl.-Entwurf 2023/2024 im obigen Teil-
ergebnisplan innerhalb des festgelegten Finanzbudgets vorgesehen. 
 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Aufgrund der umfangreichen verwaltungsinternen Abstimmungen kann die Verwaltung diese Vorlage 
erst jetzt in die Gremien einbringen. Die Vorlage steht zudem in einem engen inhaltlichen Zusam-
menhang mit der Vorlage 0742/2022. Durch den politischen Veränderungsnachweis wurden Finanz-
mittel in Höhe von 200.000 Euro zur Verfügung gestellt, die in diesem Jahr verausgabt werden müs-
sen. Daher muss diese Vorlage die vorgenannten Gremien erreichen. 
 
 
Anlage 1: Richtlinie Förderung LSBTI-Projekte Gewaltprävention und Antidiskriminierung

Anlage 1 Richtlinie Förderung LSBTI-Projekte Gewaltprävention und Antidiskriminierung

17097 Zeichen

Richtlinie Förderung LSBTI-Projekte Gewaltprävention und Antidiskriminierung 
  
Seite 1 von 7 
 
Richtlinie zur Förderung von Projekten zur 
Gewaltprävention und zum Abbau von Diskriminierung im 
Bereich LSBTI  
  
Inhaltsverzeichnis 
 
1. Präambel ................................ ................................ ................................ ........................ 2 
2. Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung? ................................ ................................ ....... 2 
3. Was kann gefördert werden?................................ ................................ .......................... 2 
3.1 Welche Projekt-Formate können gefördert werden? ................................ ................ 3 
3.2 Welche Kriterien muss ein Projekt erfüllen, um gefördert werden zu können? ......... 3 
4. Wer kann eine Förderung erhalten? ................................ ................................ ............... 4 
5. Für welche Dauer und in welcher Höhe erfolgt die Förderung? ................................ ...... 4 
6. Wie ist das Förderverfahren? ................................ ................................ ......................... 4 
6.1 Was muss der Antrag enthalten? ................................ ................................ ............ 5 
6.2 Wie erfolgt die Bewilligung? ................................ ................................ .................... 6 
6.3  Welche Fristen müssen eingehalten werden? ................................ ......................... 6 
6.4  Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden? ................................ ................ 6 
7. Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit................................ ............................. 7 
8. Schlussbestimmungen ................................ ................................ ................................ ... 7 
9. Kontakt ................................ ................................ ................................ ........................... 7

Richtlinie Förderung LSBTI-Projekte Gewaltprävention und Antidiskriminierung 
  
Seite 2 von 7 
 
 
1. Präambel 
Die Förderung von Projekten zur Gewaltprävention und zum Abbau von 
Diskriminierung im Bereich LSBTI ist eine Maßnahme des LSBTI-Aktionsplans  
„Selbstverständlich unterschiedlich: Aktionsplan der Stadt Köln zur Akzeptanz von 
sexueller und geschlechtlicher Vielfalt“, der am 14.12.2021 vom Rat der Stadt Köln 
verabschiedet wurde (Vorlage 2314/2021):  
Ziel des LSBTI-Aktionsplans  ist es, sowohl die gesellschaftliche Akzeptanz als auch 
die Chance auf eine diskriminierungsfreie Teilhabe von lesbischen, schwulen, 
bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI) in Köln zu fördern. 
Der LSBTI-Aktionsplan bündelt erstmalig alle fortlaufenden und geplanten 
Maßnahmen der Stadt Köln mit LSBTI-Bezug. 
Mit der Einführung dieses LSBTI-Förderprogramms erfolgt die Umsetzung von 
Maßnahme 10.12 des LSBTI-Aktionsplans: „Die Stadt Köln unterstützt mit einem 
eigenen Budget Maßnahmen Dritter zur Gewaltprävention und den Abbau von 
Diskriminierung sowie häuslicher Gewalt im Bereich LSBTI.“, die im Handlungsfeld 
10 „Gewaltprävention und Antidiskriminierung“ verortet ist. 
Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, Klarheit und Transparenz bei der Vergabe der 
Mittel dieses ersten Kölner LSBTI-Förderprogramms zu schaffen. 
Die finanzielle Förderung nach diesem Programm ist eine freiwillige Leistung der 
Stadt Köln. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Eine Bewilligung 
der Fördermittel ersetzt keine Genehmigung oder Erlaubnis gemäß anderer 
Vorschriften oder Gesetze. Die Fördermittelempfangenden sind für die Durchführung 
der geförderten Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbst 
verantwortlich. 
 
2. Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung? 
Ziel des LSBTI-Förderprogramms ist es, Projekte Dritter zur Gewaltprävention und 
zum Abbau von Diskriminierung im Bereich LSBTI zu unterstützen und so die 
Akzeptanz von Menschen mit unterschiedlichen sexuellen und geschlechtlichen 
Identitäten durch die Stadtgesellschaft zu steigern und sich für ein offenes und 
diskriminierungsfreies Leben aller Menschen in Köln einzusetzen.  
Ein friedliches und respektvolles Miteinander erfordert auch, entschieden gegen 
Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und 
intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI) vorzugehen, Homo- und Transfeindlichkeit 
entgegenzuwirken und im Rahmen der Gewaltprävention auch Vorurteile gegen 
LSBTI-Menschen abzubauen. 
 
3.  Was kann gefördert werden? 
Gefördert werden Projekte Dritter in Köln, die sich Gewaltprävention oder den Abbau 
von Diskriminierung im Bereich LSBTI zum Ziel gesetzt haben und die einen Bezug

Richtlinie Förderung LSBTI-Projekte Gewaltprävention und Antidiskriminierung 
  
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zu mindestens einer Maßnahme oder einem Handlungsfeldziel des LSBTI-
Aktionsplans „Selbstverständlich unterschiedlich: Aktionsplan der Stadt Köln zur 
Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt“, der am 14.12.2021 vom Rat der 
Stadt Köln verabschiedet wurde, haben. 
 
3.1 Welche Projekt-Formate können gefördert werden? 
Gefördert werden können Projekte wie Schulungen (z.B. für Fachkräfte oder für 
Multiplikator*innen), Fachtagungen, Fortbildungen, Podiumsdiskussionen, 
Vernetzungsveranstaltungen, Kampagnen, Ausstellungen und Wettbewerbe sowie 
die Entwicklung und Erstellung von Materialien, innovativen Formaten und Methoden. 
Diese Projekt-Formate können dabei folgende Ziele beinhalten: 
 Sensibilisierung der Öffentlichkeit oder bestimmter Personengruppen 
 Vermittlung von Akzeptanz und Wertschätzung gegenüber sexueller und 
geschlechtlicher Vielfalt 
 Förderung des Austausches zwischen LSBTI-Personen und nicht-LSBTI-
Personen 
 Identifizieren und Bewusstmachen LSBTI-feindlicher Beeinflussungen, 
Vorurteilen und Denkweisen 
 Unterstützung und Empowerment von Personen und Gruppen der LSBTI-
Communities, die von Ausgrenzung oder LSBTI-Feindlichkeit betroffen sind 
 gewaltpräventive Arbeit mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen, um 
LSBTI-Feindlichkeit und Diskriminierung zu erkennen und dagegen tätig zu 
werden, 
 Erarbeitung von Handlungsweisen, um z.B. Zivilcourage zu fördern. 
 
3.2 Welche Kriterien muss ein Projekt erfüllen, um gefördert werden zu 
können? 
Für die Förderung eines Projektes werden folgende Kriterien herangezogen: 
MUSS-Kriterien 
1. Bezug zu Köln 
2. Bezug zum Themenfeld sexuelle und geschlechtliche Vielfalt 
3. Bezug zu mindestens einem der folgende Ziele: 
a. Prävention und Abbau von LSBTI-feindlicher Gewalt (z.B. an Schulen, 
am Arbeitsplatz, im öffentlichen Raum) 
b. Prävention und Abbau von häuslicher Gewalt (z.B. in Elternhäusern von 
LSBTI-Jugendlichen oder innerhalb von Partnerschaften zwischen 
LSBTI-Personen) 
c. Abbau von Diskriminierung und Ausgrenzung von LSBTI-Personen 
d. Förderung der diskriminierungsfreien Teilhabe von LSBTI-Personen 
 
4. Bezug zu mindestens einer Maßnahme oder einem Handlungsfeldziel des 
LSBTI-Aktionsplans

Richtlinie Förderung LSBTI-Projekte Gewaltprävention und Antidiskriminierung 
  
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5. Konzept zur Evaluation der Maßnahme, um eine nachhaltige Wirkung zu 
gewährleisten 
KANN-Kriterien 
1. Nachweis über eine fachliche und organisatorische Kompetenz zur 
Durchführung einer solchen Maßnahme 
2. methodische und inhaltliche Vielfalt, sowie innovative Elemente 
3. Berücksichtigung von intersektionalen Aspekten (Mehrfachdiskriminierung) 
4. Vernetzung mit in Köln ansässigen gesellschaftlichen Akteur*innen 
(Referenzen oder Kooperationen) 
Es können nur öffentlich zugängliche Angebote gefördert werden. In begründeten 
Fällen kann hiervon abgewichen werden. Geförderte Maßnahmen dürfen keinem 
kommerziellen Zweck dienen. 
 
4. Wer kann eine Förderung erhalten? 
Förderungsberechtigt sind natürliche Personen, Vereine, Initiativen, Gruppen und 
Schulen, die sich gewaltpräventive Arbeit, Teilhabe- und Antidiskriminierungsarbeit 
mit LSBTI-Bezug zur Aufgabe gesetzt haben.  
Die Förderungsberechtigten bieten Gewähr für eine zweckentsprechende, 
wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel. 
 
5. Für welche Dauer und in welcher Höhe erfolgt die Förderung? 
Die Fördermittel stehen für das Haushaltsjahr 2022 zur Verfügung und werden als 
Festbetrag vor der Durchführung der Maßnahme ausgezahlt.  
Das Projekt muss im Jahr 2022 beantragt und begonnen werden und muss 
spätestens zum 31.12.2023 abgeschlossen sein.  
Die Höhe der Förderung soll maximal 10.000 Euro betragen. Eine Förderung unter 
500 Euro erfolgt nicht. Natürliche Personen, nicht eingetragene Vereine, Initiativen, 
Gruppen und Schulen können maximal eine Summe von 5.000 Euro beantragen. 
Eine Mittelverwendung, die von dem Förderbetrag und dessen Bewilligung abweicht, 
ist nur nach Zustimmung zulässig. Wird diese nicht eingeholt, so ist die Förderung in 
kompletter Höhe zurückzuerstatten. 
Eine Förderung durch komplementäre Drittmittel (d.h. Mittel von Stiftungen oder 
Privatpersonen) ist möglich. Eine Doppelförderung für denselben Honorar- und/oder 
Sachmittelaufwand ist ausgeschlossen. 
 
6. Wie ist das Förderverfahren? 
Förderfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden 
notwendigen Personal- und Sachausgaben (u. a. Material-, Honorarkosten). 
Ausgezahlte, aber nicht für das Projekt genutzte Mittel sind zurückzuerstatten.

Richtlinie Förderung LSBTI-Projekte Gewaltprävention und Antidiskriminierung 
  
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Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung, nicht zahlungswirksame 
Aufwendungen und Kosten, Spenden an Dritte und Kosten, die durch Versäumnisse 
oder Fehlverhalten der Fördermittelempfangenden entstanden sind, sind nicht 
förderfähig. 
Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist subsidiär zu anderen Förderungen.  
Eine Förderung ist nur möglich, wenn ein angemessener Eigenanteil, in der Regel 
mindestens 10 Prozent, durch den Antragstellenden geleistet wird. Der Eigenanteil 
kann durch Drittmittel und ehrenamtliche Tätigkeit (Berücksichtigung von 10 bis 20 
Euro pro geleisteter Stunde, abhängig von der Qualifikation) geleistet werden. In 
begründeten Einzelfällen kann eine Förderung auch ohne Eigenanteil erfolgen. 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.  
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Eine Förderung erfolgt nur, 
wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Eine Doppelfinanzierung 
durch diese Förderrichtlinie und andere Förderprogramme, insbesondere der Stadt 
Köln, ist nicht zulässig. Bei einem Verstoß wird die Förderung zurückgefordert. 
 
6.1 Was muss der Antrag enthalten? 
Der Antrag auf die Förderung ist bei der Stadt Köln zu stellen. Der Antrag muss die 
Bezeichnung und Organisationsform der Antragstellenden und Angaben über die 
Höhe der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben (Finanzierungsplan) inklusive 
bereits beantragter oder bewilligter Fördermittel der Stadt Köln oder von Dritten 
sowie über Zweck, Nachhaltigkeit, Zielgruppe der Veranstaltung, Titel, Ort und 
Zeitrahmen des Projektes enthalten.  
Die Unterlagen zur Antragstellung sind über die Fachstelle LSBTI im Amt für 
Integration und Vielfalt zu erhalten. Email: LSBTI@stadt-koeln.de (Siehe Punkt 9). 
Die Antragstellenden erklären, dass sie mit dem Vorhaben noch nicht begonnen 
haben und ob sie zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetzt berechtigt 
sind.  
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. In Ausnahmefällen 
kann die Stadt Köln dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des 
Bewilligungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schriftlich eine Erlaubnis einzuholen. 
Aus dieser Erlaubnis ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses 
abzuleiten. 
Der Antrag muss eine „Selbstverpflichtungserklärung zu Vielfalt und Toleranz“ 
enthalten.  
Der Eingang der Unterlagen wird in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt. 
Ändern sich Sachverhalte, zu den im Antrag gemachten Angaben, insbesondere 
Änderungen der Finanzierung, Änderung der Organisationsform der 
Antragstellenden, Änderung der Maßnahme oder des Zeitrahmens der Maßnahme 
und Änderung des Förderungszwecks, so ist dies unverzüglich mitzuteilen.

Richtlinie Förderung LSBTI-Projekte Gewaltprävention und Antidiskriminierung 
  
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6.2 Wie erfolgt die Bewilligung? 
Die Fachstelle für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und 
intergeschlechtliche Menschen (Fachstelle LSBTI) im Amt für Integration und Vielfalt 
der Stadt Köln prüft den Antrag inhaltlich, bewertet diesen aus fachlicher Sicht und 
unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.  
Auf Grundlage der fristgerecht eingegangenen, prüffähigen Antragstellungen 
erarbeitet die Fachverwaltung eine Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte 
im Sinne des Förderprogramms. Diese wird dem Ausschuss für Soziales und 
Senioren vor Förderzusage und Mittelausschüttung zur Entscheidung und 
Mittelfreigabe vorgelegt. 
Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen 
elektronischen oder schriftlichen Bescheid. 
Die Förderung und die Auszahlung sind davon abhängig, dass der 
Bewilligungsbescheid Bestandskraft erlangt. Der Bewilligungsbescheid kann 
Bedingungen, Auflagen oder Auflagenvorbehalte enthalten. Die Auszahlung erfolgt in 
der Regel in einem Betrag.  
Beauftragte des Amtes für Integration und Vielfalt sind berechtigt, jederzeit an 
geförderten Projekte teilzunehmen. 
 
6.3  Welche Fristen müssen eingehalten werden?  
Es sind zwei Fristen zur Einreichung von Projektförderanträgen geplant: der 15. 
August 2022 und der 01. Oktober 2022. Die Entscheidung über die Bewilligung und 
Mittelfreigabe soll nach Möglichkeit in der jeweils darauffolgenden Sitzung des 
Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren erfolgen. 
Ist das Gesamtbudget des Förderprogramms bereits nach dem ersten 
Bewilligungstermin ausgeschöpft, entfällt der zweite Termin. 
 
6.4  Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden?  
Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen 
Verwendung der Fördermittel sind Fördermittelempfangende dazu verpflichtet, 
 bis zum Ende des ersten Drittels der Projektlaufzeit einen Zwischenbericht mit 
einem aktuellen Zeitplan einzureichen sowie 
 binnen drei Monaten nach Abschluss des Projektes bzw. Durchführung der 
Veranstaltung einen zahlenmäßigen Nachweis durch detaillierte 
Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend 
des Kosten- und Finanzplans ohne Vorlage von Belegen zu erbringen.  
Es ist eine sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die Belege 
müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Verwaltung prüft die entsprechenden 
Originalbelege (Quittungen) stichprobenhaft. Die Nachweise müssen Auskunft über 
die Einhaltung des Finanzierungsplans geben und sind Grundlage für eine mögliche 
Rückforderung von Mitteln.

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Fördermittelempfangende müssen mit dem Verwendungsnachweis auch einen 
Sachbericht über die Maßnahmen einreichen. Dieser muss das Ziel der Maßnahme 
aufführen und darstellen, ob und wie dieses ggf. erreicht wurde. Der Sachbericht soll 
gegebenenfalls auch darlegen, was erreicht wurde und wie dies in Zukunft ggf. 
verbessert werden könnte. Der Sachbericht enthält auch Angaben zur 
Durchführungsdauer, Anzahl der Teilnehmenden, sofern abgefragt auch Angaben 
zur Rückmeldung durch die Teilnehmenden und welche Zielgruppen erreicht wurden 
und - falls vorhanden - Hinweise auf öffentliche Berichterstattung.  
Werden der Zwischenbericht oder die Nachweise nach Mahnung nicht vollständig 
oder fristgerecht eingereicht, wird die Förderung zurückgefordert. Nicht bzw. nicht 
ordnungsgemäß verwendete Förderbeträge sind zurück zu erstatten. Die Förderung 
wird zurückgefordert, wenn die Fördermittelempfangenden falsche Angaben gemacht 
und die Voraussetzungen für die Förderung dem Vernehmen nach nicht erfüllt 
haben.  
 
7.  Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit  
Von der Stadt Köln geförderte Maßnahmen müssen auf Plakaten, Flyern, Postern, 
Webseiten und Vergleichbarem einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Förderung 
durch die Stadt Köln enthalten. Hierzu ist das Logo der Stadt Köln zu verwenden, 
das bei Bewilligung zur Verfügung gestellt wird. Von der Stadt Köln nach dieser 
Richtlinie geförderte Maßnahmen dürfen auf den Seiten der Stadt Köln beworben 
sowie ein Kurzbericht über das Projekt veröffentlicht werden. Ein Anspruch hierauf 
besteht nicht.  
 
8.  Schlussbestimmungen  
Diese Förderrichtlinie tritt mit Entscheidung des Rates der Stadt Köln in Kraft. 
 
9. Kontakt 
Interessierte können sich für weitere Informationen und die Zusendung der für einen 
Förderantrag notwendigen Unterlagen an die Fachstelle LSBTI wenden: 
 
Stadt Köln 
Amt für Integration und Vielfalt, Abteilung Vielfalt 
Fachstelle für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und intergeschlechtliche 
Menschen  
Email: LSBTI@stadt-koeln.de 
Tel.: 0221-221-21087

Beratungsverlauf (3)

12.05.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 5.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
14.06.2022 Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender
TOP 2.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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20.06.2022 Rat
TOP 10.4 Entscheidung Entscheidung

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Details

Aktenzeichen
0840/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
15.06.2022
Erstellt
09.03.2022 01:29