3340/2025
Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Rodenkirchen - Förderprogramm
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Anlage 2 Förderprogramm BV 2 Session 2025-2026
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Förderprogramm der Bezirksvertretung Rodenkirchen zur Sicherung der Veedelszüge im Stadtbezirk Köln -Rodenkirchen für das Jahr 202 5 für Session 2025/2026 (gem. Beschluss der BV 2, Sitzung 08.12.2025) Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt?: Ziel der Förderung ist die Sicherung der sieben Veedelszüge im Stadtbezirk Rodenkirchen 2026 (Godorf, Meschenich, Rodenkirchen, Rondorf, Sürth, Weiß, Zollstock). Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert werden? Die Förderung dient der Brauchtumsförderung im Stadtbezirk Rodenkirchen und kommt Vereinen und Organisationen zu Gute, die, die Durchführung der Veedelszüge sicherstellen. Gefördert werden nur die Zugorganisatoren im Stadtbezirk Rodenkirchen. Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? Das Finanzvolumen für das Jahr 2025 beträgt insgesamt 10.000 Euro. Wie bemisst sich das Fördervolumen für die einzelnen Veedelszüge Das Fördervolumen bemisst sich nach der erwarteten Teilnehmerzahl der einzelnen Veedelszüge sowie der Höhe der zu erwartenden Kosten. Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. Wer ist antragsberechtigt/förderberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? Antragsberechtigt/förderberechtigt sind alleine die Zugorganisatoren der sieben Veedelszüge: Godorfer Veedelszug Organisator: Godorfer Rheinpiraten e. V. Veranstalter: Godorfer Rheinpiraten e. V. Meschenicher Veedelszug Organisator: Mer us Meschenich e. V. Veranstalter: MER-US-MESCHENICH@NETCOLOGNE.DE Rodenkirchener Veedelszug Organisator: Interessengemeinschaft Rodenkirchener Karneval e. V. Veranstalter: IG Rodenkirchener Karnevalszug, www.karneval- rodenkirchen.de Rondorfer Veedelszug Organisator: KG "Löstige Öhs" und "Der Reiter" Veranstalter: K.G „Der Reiter“ 1960 e. V. und KG „Löstige Öhs“, www.kgderreiter.de, www.loestige-oehs.de Sürther Veedelszug Organisator: Interessengemeinschaft Sürther Karnevalszug 1969 e. V. Veranstalter: IG Sürther Karnevalszug e. V. Weißer Veedelszug Organisator: KG "Kapelle Jonge" Weiss von 1947 e. V. Veranstalter: KG „Kapelle Jonge“ Weiss von 1947 e. V., www.kapelle-jonge.de Zollstocker Veedelszug Organisator: Freunde des Zollstocker-Dienstagszug e. V. Veranstalter: Freunde des Zollstocker Dienstagszugs e. V. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.12.2025 bis zum 28.02.2026 Was ist förderfähig? Förderfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Organisation eines der aufgezählten Veedelszüge anfallen. Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 1. Die Anträge sind formlos an die Geschäftsführung der Bezirksvertretung Rodenkirchen im Bürgeramt Köln-Rodenkirchen zu richten. 2. Der Antrag muss folgende Positionen beinhalten: Erwartete Teilnehmerzahl (geschätzt aus den Teilnehmerzahlen der letzten Jahre und den bereits vorliegenden Anmeldungen) Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach Positionen) Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber) 3. Anträge, die nicht alle Angaben enthalten und unterschrieben sind, werden nicht berücksichtigt. Wer entscheidet über die Förderung? Entscheidungsbefugt ist die Bezirksvertretung Rodenkirchen nach folgendem Verfahren: Nach Eingang der Anträge bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Rodenkirchen nimmt die Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Mittel anhand der erwarteten Teilnehmerzahlen vor. Ein Zuschuss erfolgt maximal in Höhe der zu erwartenden Kosten. Auf Grundlage dieser Aufteilung fertigt die Verwaltung eine Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung. Die Zuschussmöglichkeit wird dem Grunde nach durch Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen gewährt. Auch Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. Bei fehlenden oder nicht vollständigen Anträgen wird das Bürgeramt Rodenkirchen ausdrücklich ermächtigt, den betreffenden Veedelszug bei der Aufteilung der Fördersumme nicht zu berücksichtigen und den davon betroffenen Anteil der Gesamtfördersumme anteilig auf die übrigen Veedelszüge aufzuteilen. Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung und der eingegangenen Anträge fertigt das Bürgeramt Bewilligungsbescheide und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? Die Bezirksvertretung entscheidet in der Sitzung am 08.12.2025 über die Vergabe der Fördermittel. Für die rechtzeitige Beratung in der Sitzung ist folgender Stichtag (Eingang bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Rodenkirchen, Industriestraße 161 – Haus 1, 50996 Köln) maßgeblich: 08.12.2025 Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms? Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist. Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss zurückgezahlt werden?: Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mindestens mitzuteilen, wenn: das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies vorher nicht beschlossen hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten- und Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/der Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen. Ferner behält sich die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden. Was muss sonst noch beachtet werden? 1. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften und Bewirtschaftungsgrundsätze.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die BV 2 hat alle Zugverantwortlichen kontaktiert. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-2 Vorlagen-Nummer 3340/2025 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Rodenkirchen - Förderprogramm Session 2025/2026 Beschlussorgan Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt das Förderprogramm zur Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Rodenkirchen für das Jahr 2025 (Session 2025/2026) gemäß der in der Anlage 1 paraphierten Fassung. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.12.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 10.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Die Stadt Köln hat die Kölner Veedelszüge in den Bezirken gemeinsam mit dem Land NRW in den Jahren 2020 bis 2021 mit jährlich 90.000 Euro gefördert. Die für diesen Zeitraum zuge- sagte Förderung wurde pandemiebedingt teilweise bis ins Jahr 2023 übertragen. Um diese Förderung für die Veedelszüge fortführen zu können, hat die Verwaltung dem Finanzaus- schuss am 26.09.2024 die Beschlussvorlage 2553/2024 zur Abstimmung vorgelegt. Die Mittel sollten wie auch in der Vergangenheit über die Bezirksvertretungen verteilt und zur Förderung der Veedelszüge in den Bezirken eingesetzt werden. „Die Veedelszüge gelten als die ursprünglichsten in Köln, deren Geschichte bis ins Mittelalter zurückreicht. Damals machten sich Gesellen aus Handwerksbetrieben über ihren mühseligen Alltag lustig. Heute laufen die unterschiedlichsten altersgemischten Gruppen mit und greifen Themen auf, die mit ihrem Alltag zu tun haben. Mit der Förderung wollen wir unsere Anerken- nung für den Einsatz der vielen Jecken zum Ausdruck bringen und dazu beitragen, dass die Veedelszüge auch in Zeiten von extremen Preissteigerungen mit Freude weiter betrieben wer- den können“, so Oberbürgermeisterin Henriette Reker. Weitere Informationen zur Vorlage 2553/2024 unter: Beschlussvorlage (stadt-koeln.de) Die derzeit bestehende Haushaltssperre erfordert eine Prüfung aller Aufwendungen analog der strengen Regeln der vorläufigen Haushaltsführung (§ 82 GO NRW). Für die Förderung der Veedelszüge gibt es weder eine gesetzliche, noch eine rechtliche Ver- pflichtung. Es handelt sich hierbei also um eine freiwillige Leistung. Aufwendungen und Auszahlungen im 3 freiwilligen Bereich dürfen nur dann getätigt werden, wenn diese für die unaufschiebbare Wei- terführung und Wahrnehmung notwendiger Aufgaben nötig (§ 82 Abs.1 Nr.1 GO NRW) und damit unabweisbar sind. Die Veedelszüge gelten als die ursprünglichsten in Köln, deren Geschichte bis ins Mittelalter zurückreicht. Sie haben daher eine identitätsstiftende Wirkung für die Karnevalskultur. Die Bezuschussung ist für die Durchführung der Umzüge aufgrund von Kostensteigerungen insbesondere im Zusammenhang mit den Sicherheitsauflagen zwingend notwendig. Bei Nichtgewährung der Zuschüsse würde die Kölner Kulturlandschaft daher nachhaltig ge- schädigt werden. Somit hat die Förderung eine strukturerhaltende Wirkung. Die Vorgaben der Bewirtschaftungsverfügung/der Regelungen zur Haushaltssperre sind damit eingehalten. Die Mittel in Höhe von 10.000 € können durch die Bezirksvertretung Rodenkirchen verausgabt werden. Über die Vergabe der Mittel entscheidet die Bezirksvertretung. Gemäß den allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln müssen Förderungen grundsätzlich auf einem Förderprogramm beruhen. Die Verwaltung hat daher das beigefügte Förderprogramm (vgl. Anlage 1) zur Vergabe der Mittel erstellt und legt dieses nun zur Beschlussfassung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vor. Anlagen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3340/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 25.11.2025
- Erstellt
- 24.11.2025 11:35