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3340/2025

Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Rodenkirchen - Förderprogramm

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 25.11.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 08.12.2025, TOP 9.1.2

Anlage 2 Förderprogramm BV 2 Session 2025-2026

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

Anlage 2 Förderprogramm BV 2 Session 2025-2026

7808 Zeichen

Förderprogramm der Bezirksvertretung Rodenkirchen zur 
Sicherung der Veedelszüge im Stadtbezirk Köln -Rodenkirchen  
für das Jahr 202 5 für Session 2025/2026 
(gem. Beschluss der BV 2, Sitzung 08.12.2025) 
 
Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt?: 
 
Ziel der Förderung ist die Sicherung der sieben Veedelszüge im Stadtbezirk 
Rodenkirchen 2026 (Godorf, Meschenich, Rodenkirchen, Rondorf, Sürth, Weiß, 
Zollstock). 
 
Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche 
Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert 
werden? 
 
Die Förderung dient der Brauchtumsförderung im Stadtbezirk Rodenkirchen und 
kommt Vereinen und Organisationen zu Gute, die, die Durchführung der 
Veedelszüge sicherstellen. 
 
Gefördert werden nur die Zugorganisatoren im Stadtbezirk Rodenkirchen.  
 
Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? 
 
Das Finanzvolumen für das Jahr 2025 beträgt insgesamt 10.000 Euro.  
 
Wie bemisst sich das Fördervolumen für die einzelnen Veedelszüge  
 
Das Fördervolumen bemisst sich nach der erwarteten Teilnehmerzahl der einzelnen 
Veedelszüge sowie der Höhe der zu erwartenden Kosten. 
 
Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. 
 
Wer ist antragsberechtigt/förderberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf 
Förderung? 
 
Antragsberechtigt/förderberechtigt sind alleine die Zugorganisatoren der sieben 
Veedelszüge: 
 
 Godorfer Veedelszug  
Organisator: Godorfer Rheinpiraten e. V. 
Veranstalter: Godorfer Rheinpiraten e. V.  
 Meschenicher Veedelszug  
Organisator: Mer us Meschenich e. V. 
Veranstalter: MER-US-MESCHENICH@NETCOLOGNE.DE 
 Rodenkirchener Veedelszug  
Organisator: Interessengemeinschaft Rodenkirchener Karneval e. V. 
Veranstalter: IG Rodenkirchener Karnevalszug, www.karneval-
rodenkirchen.de

 Rondorfer Veedelszug  
Organisator: KG "Löstige Öhs" und "Der Reiter" 
Veranstalter: K.G „Der Reiter“ 1960 e. V. und KG „Löstige Öhs“, 
www.kgderreiter.de, www.loestige-oehs.de 
 Sürther Veedelszug  
Organisator: Interessengemeinschaft Sürther Karnevalszug 1969 e. V. 
Veranstalter: IG Sürther Karnevalszug e. V.  
 Weißer Veedelszug  
Organisator: KG "Kapelle Jonge" Weiss von 1947 e. V. 
Veranstalter: KG „Kapelle Jonge“ Weiss von 1947 e. V.,  
www.kapelle-jonge.de 
 
 Zollstocker Veedelszug  
Organisator: Freunde des Zollstocker-Dienstagszug e. V.  
Veranstalter: Freunde des Zollstocker Dienstagszugs e. V.  
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 
 
Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? 
 
Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.12.2025 bis zum 28.02.2026 
 
Was ist förderfähig? 
 
Förderfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der 
Organisation eines der aufgezählten Veedelszüge anfallen.  
 
Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 
 
1. Die Anträge sind formlos an die Geschäftsführung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen im Bürgeramt Köln-Rodenkirchen zu richten.  
 
2. Der Antrag muss folgende Positionen beinhalten: 
 
 Erwartete Teilnehmerzahl (geschätzt aus den Teilnehmerzahlen der 
letzten Jahre und den bereits vorliegenden Anmeldungen) 
 
 Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach Positionen) 
 
 Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber) 
 
3. Anträge, die nicht alle Angaben enthalten und unterschrieben sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Wer entscheidet über die Förderung? 
 
Entscheidungsbefugt ist die Bezirksvertretung Rodenkirchen nach folgendem 
Verfahren:

Nach Eingang der Anträge bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im 
Bürgeramt Rodenkirchen nimmt die Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Mittel 
anhand der erwarteten Teilnehmerzahlen vor. Ein Zuschuss erfolgt maximal in Höhe 
der zu erwartenden Kosten. Auf Grundlage dieser Aufteilung fertigt die Verwaltung 
eine Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung. Die 
Zuschussmöglichkeit wird dem Grunde nach durch Beschluss der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen gewährt. Auch Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. 
Bei fehlenden oder nicht vollständigen Anträgen wird das Bürgeramt Rodenkirchen 
ausdrücklich ermächtigt, den betreffenden Veedelszug bei der Aufteilung der 
Fördersumme nicht zu berücksichtigen und den davon betroffenen Anteil der 
Gesamtfördersumme anteilig auf die übrigen Veedelszüge aufzuteilen. 
 
 
Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung und der eingegangenen Anträge 
fertigt das Bürgeramt Bewilligungsbescheide und veranlasst die Auszahlung der 
Fördermittel. 
 
Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? 
 
Die Bezirksvertretung entscheidet in der Sitzung am 08.12.2025 über die Vergabe 
der Fördermittel. 
Für die rechtzeitige Beratung in der Sitzung ist folgender Stichtag (Eingang bei der 
Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Rodenkirchen, Industriestraße 
161 – Haus 1, 50996 Köln) maßgeblich: 
 
08.12.2025 
 
Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms?  
 
Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten 
nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die 
Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der 
Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug 
der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist 
darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem 
Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist.  
 
Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss 
zurückgezahlt werden?:  
 
Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich 
mindestens mitzuteilen, wenn: 
 
 das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen 
verwirklicht wird, 
 der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages 
geändert wird, 
 der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform 
ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und 
 die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert.

Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist 
der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des 
ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. 
 
Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht 
entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies 
vorher nicht beschlossen hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich 
nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu 
gemacht hat.  
 
Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? 
 
Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen 
vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten 
Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des 
Kosten- und Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber 
hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/der 
Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre 
aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen.  
 
Ferner behält sich die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege 
anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). 
 
Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf 
der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus 
haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, 
vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden.  
 
Was muss sonst noch beachtet werden? 
 
 
1. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen 
Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften 
und Bewirtschaftungsgrundsätze.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

799 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die BV 2 hat alle Zugverantwortlichen kontaktiert. 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

4370 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3340/2025 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der 
Veedelszüge im Stadtbezirk Rodenkirchen - Förderprogramm Session 2025/2026  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt das Förderprogramm zur Sicherung der 
Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Rodenkirchen für das Jahr 2025 (Session 
2025/2026) gemäß der in der Anlage 1 paraphierten Fassung. 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.12.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  10.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hat die Kölner Veedelszüge in den Bezirken gemeinsam mit dem Land NRW in 
den Jahren 2020 bis 2021 mit jährlich 90.000 Euro gefördert. Die für diesen Zeitraum zuge-
sagte Förderung wurde pandemiebedingt teilweise bis ins Jahr 2023 übertragen. Um diese 
Förderung für die Veedelszüge fortführen zu können, hat die Verwaltung dem Finanzaus-
schuss am 26.09.2024 die Beschlussvorlage 2553/2024 zur Abstimmung vorgelegt. Die Mittel 
sollten wie auch in der Vergangenheit über die Bezirksvertretungen verteilt und zur Förderung 
der Veedelszüge in den Bezirken eingesetzt werden.  
 
„Die Veedelszüge gelten als die ursprünglichsten in Köln, deren Geschichte bis ins Mittelalter 
zurückreicht. Damals machten sich Gesellen aus Handwerksbetrieben über ihren mühseligen 
Alltag lustig. Heute laufen die unterschiedlichsten altersgemischten Gruppen mit und greifen 
Themen auf, die mit ihrem Alltag zu tun haben. Mit der Förderung wollen wir unsere Anerken-
nung für den Einsatz der vielen Jecken zum Ausdruck bringen und dazu beitragen, dass die 
Veedelszüge auch in Zeiten von extremen Preissteigerungen mit Freude weiter betrieben wer-
den können“, so Oberbürgermeisterin Henriette Reker. 
 
Weitere Informationen zur Vorlage 2553/2024 unter:  
Beschlussvorlage (stadt-koeln.de) 
 
 
Die derzeit bestehende Haushaltssperre erfordert eine Prüfung aller Aufwendungen analog 
der strengen Regeln der vorläufigen Haushaltsführung (§ 82 GO NRW). 
Für die Förderung der Veedelszüge gibt es weder eine gesetzliche, noch eine rechtliche Ver-
pflichtung. 
 
Es handelt sich hierbei also um eine freiwillige Leistung. Aufwendungen und Auszahlungen im

3 
freiwilligen Bereich dürfen nur dann getätigt werden, wenn diese für die unaufschiebbare Wei-
terführung und Wahrnehmung notwendiger Aufgaben nötig (§ 82 Abs.1 Nr.1 GO NRW) und 
damit unabweisbar sind. 
 
Die Veedelszüge gelten als die ursprünglichsten in Köln, deren Geschichte bis ins Mittelalter 
zurückreicht. Sie haben daher eine identitätsstiftende Wirkung für die Karnevalskultur.  
Die Bezuschussung ist für die Durchführung der Umzüge aufgrund von Kostensteigerungen 
insbesondere im Zusammenhang mit den Sicherheitsauflagen zwingend notwendig. 
 
Bei Nichtgewährung der Zuschüsse würde die Kölner Kulturlandschaft daher nachhaltig ge-
schädigt werden. Somit hat die Förderung eine strukturerhaltende Wirkung.  
Die Vorgaben der Bewirtschaftungsverfügung/der Regelungen zur Haushaltssperre sind damit 
eingehalten. 
 
Die Mittel in Höhe von 10.000 € können durch die Bezirksvertretung Rodenkirchen verausgabt 
werden. 
Über die Vergabe der Mittel entscheidet die Bezirksvertretung.  
Gemäß den allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln müssen Förderungen grundsätzlich 
auf einem Förderprogramm beruhen.  
Die Verwaltung hat daher das beigefügte Förderprogramm (vgl. Anlage 1) zur Vergabe der 
Mittel erstellt und legt dieses nun zur Beschlussfassung der Bezirksvertretung Rodenkirchen 
vor. 
 
 
 
 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (1)

08.12.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3340/2025
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
25.11.2025
Erstellt
24.11.2025 11:35