1622/2023
228. Änderung des FNP - Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock - Feststellungsbeschluss
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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
2057 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/611/1
Vorlagen-Nummer
1622/2023
Stand: 28.05.2024
Sachstandsbericht
228. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen
Arbeitstitel: "Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock
hier: Feststellungsbeschluss
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand: 07.09.2023
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Beschlus-
ses:
Der Rat
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 228. Ände-
rung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Integrative Quartiersentwicklung am
Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen
5.1, 5.2, 6.1 und 6.2;
2. stellt die 228. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Integrative
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock mit der gemäß § 5 Absatz 5
Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung fest.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Hinweis:
Der Rat hat die Vorlage am 07.09.2023 ungeändert beschlossen.
Nächste Schritte:
Nach der Feststellung der Flächennutzungsplanänderung durch den Rat wurde mit Antrag
vom 08.11.2023 der Bezirksregierung Köln die 228. Änderung des FNP zur Genehmigung
nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch vorgelegt. Die Bezirksregie-
rung Köln erteilte mit Schreiben vom 07.12.2023 die Genehmigung für diese Änderung.
2
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung im Amtsblatt der Stadt
Köln Nr.°54 vom 17.01.2024 wurde die 228. Änderung des FNP wirksam. Sie wird einschließ-
lich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung von dem Tage der Veröffentli-
chung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln an beim Stadtplanungsamt der
Stadt Köln, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Dienststunden, derzeit
zur dauernden Einsichtnahme bereitgehalten.
Damit ist das Bauleitplanverfahren abgeschlossen.
Anlage 4 - Begründung
145339 Zeichen
1 ANLAGE 4 Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit §2 Absatz 4 BauGB Zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln- Rodenkirchen Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln – Zollstock hier: Umverteilung der Nutzungen untereinander; vor allem Änderung von „Grünfläche“ mit Signet „Grünfläche“ in „Wohnbaufläche“ Diese FNP- Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB zum vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan Nummer 65412/02 -Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln – Zollstock Inhaltsverzeichnis 1 Gebietsbeschreibung .................................................................................................................................................. 3 2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung ........................................................................................................................... 3 3 Verfahrensverlauf ....................................................................................................................................................... 4 3.1 Verlauf zum Städtebaulichen Planungskonzept im Parallelverfahren ................................................................ 4 3.2 Verlauf zur Flächennutzungsplan-Änderung im Parallelverfahren ..................................................................... 4 4 Planungsvorgaben ...................................................................................................................................................... 5 4.1 Regionalplanung / Landesplanung ..................................................................................................................... 5 4.1.1 Aktueller Regionalplan (in Verbindung mit Landesentwicklungsplan NRW) .............................................. 5 4.1.2 Neuaufstellung des Regionalplanes (Entwurf Oktober 2021) .................................................................... 8 4.1.3 Weiteres Vorgehen zur Klärung ................................................................................................................ 8 4.2 Landschaftsplan ................................................................................................................................................. 9 4.3 Bebauungspläne ................................................................................................................................................ 9 4.4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen ................................................................................................................. 10 4.5 Wasserschutzzone ........................................................................................................................................... 10 4.6 Hochwasserschutz ........................................................................................................................................... 10 4.7 Kooperatives Baulandmodell ........................................................................................................................... 11 5 Der Änderungsbereich im Flächennutzungsplan ...................................................................................................... 11 5.1 Bestehende Nutzungen .................................................................................................................................... 11 5.2 Grün- und Freiraum.......................................................................................................................................... 11 5.3 Verkehr und Mobilität ....................................................................................................................................... 11 5.3.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) .............................................................................................. 11 5.3.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ....................................................................................................... 12 5.3.3 Fuß und Radverkehr ............................................................................................................................... 12 5.4 Auswirkungen der Planänderung ..................................................................................................................... 12 5.4.1 Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................................ 12 5.4.2 Zukünftige Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) .......................................................................... 12 5.4.3 Flächenbilanzierung ................................................................................................................................ 12 5.5 Alternativstandorte ........................................................................................................................................... 12 5.6 Klimaschutz/ Anpassung an den Klimawandel ................................................................................................. 12 5.6.1 Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln ........................................................................................................ 13 5.7 Umweltbezogene Auswirkungen ...................................................................................................................... 13 2 6 Umweltbericht ........................................................................................................................................................... 14 6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes ...................................................................... 14 6.2 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................................................................ 14 6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes ..... 14 6.4 Grundlagen ...................................................................................................................................................... 17 6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ...................................................................... 17 6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ........................ 17 6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ............................ 17 6.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB ..................................................... 18 6.5.1 Tiere ........................................................................................................................................................ 18 6.5.2 Pflanzen .................................................................................................................................................. 20 6.5.3 Fläche ..................................................................................................................................................... 22 6.5.4 Boden ...................................................................................................................................................... 23 6.5.5 Wasser .................................................................................................................................................... 24 6.5.6 Luft .......................................................................................................................................................... 25 6.5.7 Klima ....................................................................................................................................................... 27 6.5.8 Wirkungsgefüge ...................................................................................................................................... 28 6.5.9 Landschaft ............................................................................................................................................... 28 6.5.10 Biologische Vielfalt .................................................................................................................................. 29 6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) ........................................................................................................... 30 6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung .......................................................................................................... 30 6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................................................................................... 38 6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ..................................................................................................................................... 38 6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie ................................... 39 6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes .......................................................................................................................................... 40 6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ................................................................................................................................................ 41 6.5.18 Wechselwirkungen .................................................................................................................................. 42 6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS-18 .......................................... 43 6.5.20 Eingriffsregelung ..................................................................................................................................... 44 6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ....................................... 44 6.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken ........................................................................................................... 44 6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) ........................................... 44 6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .................................................................................................................................. 44 6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) ................................... 45 6.8 Zusammenfassung........................................................................................................................................... 45 6.9 Referenzliste der Quellen ................................................................................................................................. 48 3 1 Gebietsbeschreibung Der Änderungsbereich der 228. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Größe von 2,4 Hektar und liegt im Stadtteil Zollstock des Stadtbezirkes Rodenkirchen. Nordwestlich grenzt der Änderungsbereich an die bereits bestehende Indianersiedlung an, nordöstlich an eine Grünflä- che, auf der sich gegenwärtig eine Flüchtlingsunterkunft mit zugehörigem Spielplatz befindet, süd- lich an den Südfriedhof in Zollstock und südwestlich an den Äußeren Grüngürtel. 2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung Die so genannte „Indianersiedlung“ geht zurück auf das "Behelfssiedlungsgelände Oberer Komar- weg", wo in den 1920er Jahren Wohnraum für kinderreiche Familien geschaffen werden sollte. Ein Teil der Parzellen wurde entsprechend bebaut, ein Teil wurde weiter als Kleingärten genutzt. Auch während und nach dem 2. Weltkrieg verfestigte sich ein Nebeneinander von Wohn- und Kleingar- tennutzung. Die Stadt Köln weist auch heute noch, als eine der größten deutschen Städte, ein anhaltendes Be- völkerungswachstum auf und unterliegt stets einem hohen Druck, vor allem dem Bedarf an Wohn- raum gerecht zu werden. Die aktuelle Bevölkerungsprognose von 2018 geht davon aus, dass bis zum Jahr 2030 die Bevölkerungszahl in Köln auf 1.120.000 Personen steigen wird. Die Bevölke- rungszunahme setzt sich auch in den darauffolgenden Jahren fort und endet im letzten Berech- nungsjahr 2040 bei 1.146.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Die Haushaltszahlen für das Jahr 2040 werden von 561.071 auf 605.200 steigen. Der hohe Wohnungsbedarf im Kölner Stadtgebiet wird auch durch die seit 07.01.2023 geltende Baulandmobilisierungs-Verordnung bestätigt, welche die Stadt Köln als eine der 95 Städte und Gemeinden NRWs auflistet, in denen die Verordnung zur Anwendung kommen soll, da es sich um ein „Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt in Nord- rhein-Westfalen nach § 201a BauGB“ handelt (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_de- tail_text?anw_nr=6&vd_id=20836&ver=8&val=20836&sg=0&menu=0&vd_back=N, siehe Anlage 1). Um dieser hohen Nachfrage zu begegnen und zur Gewährleistung einer angemessenen Wohn- raumversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sollen hiermit die planungsrechtlichen Vorausset- zungen für weiteren Wohnraum geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die im Jahre 2001 gegründete „Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg eG“ die Entwicklung einer circa 2,1 Hektar großen Potenzialfläche mit einer zwei- bis dreigeschossigen Einzelhausbebauung mit rund 107 Wohneinheiten (auch für Flücht- linge) und einer Kindertagesstätte. Bereits im Jahr 2003 erwarb sie das teilweise bebaute Areal. Die integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg ist als Erweiterung der sogenannten „In- dianer Siedlung“ (Siedlergenossenschaft Kalscheurer Weg) geplant. Planungsziele sind neben der Erstellung kostengünstigen Wohnraums auch gemeinschaftsfördernde Maßnahmen sowie ein weitreichender Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und Grünstrukturen, wie insbesondere der bereits bestehenden Festplatzwiese als "Soziale Mitte". Alle Wohneinheiten entstehen als Pro- jekt des geförderten Wohnungsbaus und beziehen das Kooperative Baulandmodell ein. Die Quartiersentwicklung bestrebt mit dem Projekt einen Beitrag zur sozialräumlichen Integration zu leisten. Neben generationenübergreifenden, altersgerechten und sozialen Wohnformen sollen Flüchtlinge mit gesichertem Aufenthaltsstatus durch Mitwirkung bei der Herstellung der eigenen Wohnung und des unmittelbaren Wohnumfeldes integriert werden. Das Vorhaben erfordert die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Da diese Planabsichten des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes nicht aus den bisherigen Darstel- lungen des Flächennutzungsplanes entwickelt werden können, muss dieser geändert werden. Das Verfahren zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren nach § 8 Ab- satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zum gleichnamigen Bebauungsplan-Verfahren durchgeführt. Der Flächennutzungsplan stellt einen Teilbereich des Areals bereits als "Wohnbaufläche" (W) dar, den nordöstlichen Teilbereich jedoch als "Grünfläche". Daher ist beabsichtigt, in der Mitte des Än- 4 derungsbereiches die Darstellung einer „Grünfläche“ statt einer „Wohnbaufläche“ weiterzuverfol- gen und dafür im östlichen Bereich künftig eine „Wohnbaufläche“ anstelle einer „Grünfläche“ dar- zustellen. 3 Verfahrensverlauf Die 228. Flächennutzungsplan-Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65412/02 "Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock". 3.1 Verlauf zum Städtebaulichen Planungskonzept im Parallelverfahren Einleitungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stadtentwicklungsausschuss 07.02.2019 TOP 10.2 ungeändert beschlossen Bezirksvertretung 2, Rodenkirchen 25.02.2019 TOP 9.2.2 ungeändert empfohlen Anhörung der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung und Beschluss über den geänderten Geltungsbereich und die Vorgaben zur Ausarbei- tung des Bebauungsplan-Entwurfes Bezirksvertretung 2, Rodenkirchen 16.09.2019 TOP 9.2.5 ungeändert empfohlen Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 TOP 9.4 ungeändert beschlossen Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab- satz 1 BauGB zum Städtebaulichen Planungskonzept bzw. vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) fand in der Zeit vom 28.08.2018 bis 02.10.2018 statt. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 07.02.2019 den Einleitungsbeschluss so- wie den Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum (vor- habenbezogenen) Bebauungsplan gefasst. Die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) empfahl den Beschluss am 25.02.2019. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB zum Städtebauliche Pla- nungskonzept inklusive der Darstellungen der Flächennutzungsplan-Änderung fand nach Modell 1 als Aushang in der Zeit vom 03.04.2019 bis 10.04.2019 statt. Die Abgabe einer Stellungnahme war vom 03.04.2019 bis 17.04.2019 einschließlich möglich. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 19.09.2019, nach Anhörung der Bezirks- vertretung 2 (Rodenkirchen) am 16.09.2019, den Vorgabenbeschluss zur Ausarbeitung des Be- bauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) beschlossen. Auf Grundlage dieses Beschlusses wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erarbeitet sowie das Verfahren zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes mit gleichnamigem Arbeitstitel im Paral- lelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB eingeleitet und erarbeitet. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB fand statt vom 23.06.2020 bis einschließlich 12.08.2020 statt. 3.2 Verlauf zur Flächennutzungsplan-Änderung im Parallelverfahren (1633/2022) Mitteilung über die Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB: Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022 TOP 10.2.6 zur Kenntnis genommen Bezirksvertretung Rodenkirchen 13.06.2022 TOP 17.3 zur Kenntnis genommen Das Verfahren zur 228. Flächennutzungsplan-Änderung wird im Parallelverfahren nach § 8 Absatz 3 BauGB durchgeführt und baut daher auf den bisherigen Beschlüssen und Beteiligungen zum Städtebaulichen Planungskonzept bzw. Bebauungsplan-Verfahren auf. 5 Mit dem oben genannten Vorgabenbeschluss vom 19.09.2019 wurden als nächste Verfahrens- schritte die öffentliche Auslegung (Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB zur Flächennutzungs- plan-Änderungsverfahren durchgeführt. Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 02.06.2022 und die Bezirksvertretung 2, Rodenkirchen, am 13.06.2022 in Form einer Mitteilung über die Ab- sicht der Durchführung einer Offenlage zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes in Kenntnis gesetzt. Die Offenlage zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fand statt vom 09.06.2022 bis 11.07.2022. Es ging eine Stellungnahme ein. Diese ist tabellarisch in An- lage 5.2 dargestellt. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB fand statt vom 30.06.2022 bis 03.08.2022. Es gingen 26 Stellungnahmen ein. Diese sind tabellarisch in Anlage 6.2 dargestellt. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplanung / Landesplanung 4.1.1 Aktueller Regionalplan (in Verbindung mit Landesentwicklungsplan NRW) Der Änderungsbereich liegt innerhalb eines im Regionalplan festgelegten Waldbereichs (WB), überlagert mit der Festlegung „Grundwasser- und Gewässerschutz“ und „regionaler Grünzug“ so- wie einem „Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung“. Der nörd- lich angrenzende „Allgemeine Siedlungsbereich“ (ASB) übernimmt als Grenze den Verlauf der Abbildung 1 Ausschnitt Regionalplan aktuell 6 Kendenicher Straße und verläuft anschließend quer entlang einer Böschung bis hin zu einer fest- gelegten Bahnbetriebsfläche. Die beabsichtigte Darstellung des FNP entspricht grundsätzlich nicht den regionalplanerisch fest- gelegten Zielen, sodass eine Entwicklung von Wohnnutzung hier nicht ohne weiteres möglich ist. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) definiert jedoch Ausnahmetatbe- stände, bei deren Einhaltung eine Darstellung von Wohnbauflächen auch im Freiraum bzw. inner- halb eines Regionalen Grünzuges als möglich erachtet wird. Die vorliegende Planung nimmt vorrangig auf die folgenden Ausnahmeregelungen Bezug: LEP NRW - Ziel 2-3: Siedlungsraum und Freiraum (1. Spiegelstrich): Ausnahmsweise können im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und -gebiete dargestellt und festgesetzt werden, wenn - diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungs- raums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. LEP NRW - Ziel 7.1.5 – Grünzüge: (…) Sie dürfen für siedlungsräumliche Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen wer- den, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. (…) Die wesentlichen Funktionen der regionalen Grünzüge werden in Kapitel D.1.1 Ziel 2 des Regional- planes genannt. Hierbei handelt es sich vor allem um die siedlungsräumliche Gliederung, den kli- maökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und –Vernetzung sowie die freiraumgebundene Er- holung. LEP NRW - Ziel 7.3-1 – Walderhaltung und Waldinanspruchnahme: (…) Ausnahmsweise dürfen Waldbereiche für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachge- wiesen ist, dieser nicht außerhalb von Waldbereichen realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.(…) Erläuterungen und Abwägung: Die 228. Änderung des FNP beabsichtigt die Erweiterung einer im FNP teilweise bereits dargestell- ten Wohnbaufläche. Der vorliegende Änderungsbereich umfasst 2,4 ha Gesamtgröße. Davon sol- len künftig 2,1 ha als Wohnbaufläche dargestellt werden. Da bereits gegenwärtig 1,1 ha des Ände- rungsbereiches als Wohnbaufläche dargestellt sind, handelt es sich faktisch um eine Neudarstel- lung von lediglich ca. 1 ha Wohnbaufläche. Abseits der hier geplanten Siedlungserweiterung wird die ASB-Festlegung bereits mit der Bestandssiedlung überschritten, obgleich die Überschreitung inklusive der geplanten Erweiterung unter 10 ha verbleibt. Eine bauliche Vorprägung ist somit so- wohl in der Bestandssiedlung als auch im Änderungsbereich bereits vorhanden. Der im Regionalplan dargestellte ASB beruht entlang der Kendenicher Straße auf einer deutlich erkennbaren Grenze in dem Bereich, der die Wohnbauflächen von der Friedhofsfläche trennt. Im westlichen Bereich verläuft die ASB Darstellung allerdings ohne deutlich erkennbare Grenze durch den Wohnsiedlungsbestand und findet ihren Abschluss an den Gleisanlagen. Die Grenze im Be- reich des Friedhofes wird nicht unmittelbar durch die FNP- Änderung überschritten, denn die Über- schreitung des im Regionalplan dargestellten ASB beschränkt sich auf den westlichen Bereich, in dem der FNP bereits Wohnbauflächen in größerem Umfang darstellt. Die vorgesehene Wohnbau- flächendarstellung schließt zudem unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsraum an bzw. über- plant den Bestand. Die Ausnahmeregelung des Zieles 2-3 LEP NRW (1. Spiegelstrich) kann hier somit als erfüllt angesehen werden. 7 Die Wohnsiedlung ist auf die so genannte „Indianersiedlung“ zurückzuführen. Hierbei handelt es sich um eine ursprünglich informelle Wohnsiedlung, welche teils bebaut und teils als Schrebergär- ten angelegt wurde. Dieser informelle, sozial- und grünorientierte Charakter besteht seitdem und wird weiterhin in derartiger Struktur befürwortet. Vorhabenträgerin des Projektes ist die dort ansäs- sige Bewohnerschaft (Mietergenossenschaft eG). Somit entsteht der Bedarf zur Erweiterung aus der Siedlung selbst heraus. Die Planung ermöglicht die Herstellung neuen, konkret nachgefragten Wohnraums durch die Umplanung einer bestehenden Siedlung anstatt anderenorts eine unabhän- gige Neuplanung vorzunehmen. In diesem konkreten Fall existiert daher keine nachhaltige oder sinnvolle Standortalternative. Zudem berücksichtigt die Projektplanung Maßnahmen zur Gebäudebegrünung und die weitrei- chende Erhaltung vorhandenen Baumbestandes sowie dortiger Grünstrukturen, insbesondere der vorhandenen Festplatzwiese zentral im Plangebiet. Damit fungiert die Planung im Sinne der Nach- verdichtung einer Bestandssiedlung mit besonders grünorientiertem Charakter. Der Kalscheurer Weg bildet den Übergang von der Siedlung zur Grünfläche (Friedhof). Eine Inan- spruchnahme von Waldflächen liegt nicht vor. Die Planung beabsichtigt keine Erweiterung der Wohnbaufläche über den Kalscheurer Weg hinaus, sodass die Inanspruchnahme des Regionalen Grünzuges auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die wesentlichen Funktionen des Regionalen Grünzuges, die in diesem Bereich vor allem in der Sicherung der Freiflächen des Friedhofes bestehen, werden durch die Planung somit nicht beeinträchtigt. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass der Kölner Grüngürtel und damit der Regionale Grünzug bzw. Waldbe- reich in seiner Funktionsfähigkeit im Wesentlichen erhalten bleibt und durch die Planung nicht be- einträchtigt wird. Die Ausnahmetatbestände zur Inanspruchnahme eines Regionalen Grünzuges können somit als erfüllt angesehen werden. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die geplante Erweiterung der Wohnbaufläche in einem ange- messenen Verhältnis zu den regionalplanerischen Zielen steht. Daher steht die Planung unter Be- rücksichtigung aller genannten Belange auch trotz darstellerischer Abweichung den regionalplane- rischen Zielen nicht entgegen. 8 4.1.2 Neuaufstellung des Regionalplanes (Entwurf Oktober 2021) In seiner Sitzung am 10.12.2021 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den Aufstel- lungsbeschluss für die Neuaufstellung des Regionalplanes gefasst und damit auch den Planent- wurf des neuen Regionalplanes für das weitere Verfahren beschlossen. Der Entwurf zur Regionalplan-Neuaufstellung legt für den Änderungsbereich sowie für die Be- standssiedlung künftig einen ASB fest. Dies bestätigt die vorangegangene Einschätzung (Kapitel 4.1.1). Die Flächen werden somit durch die Regionalplanungsbehörde als grundsätzlich geeignet für eine ASB-Festlegung angesehen. 4.1.3 Weiteres Vorgehen zur Klärung Im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage gemäß § 34 Absatz 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) wurde der Bezirksregierung Köln das Planungskonzept sowie diese textliche Begründung zur 228. FNP-Änderung vorgelegt, um eine Klärung herbeizuführen, ob die angedachte Aufnahme der Fläche als „ASB“ im Rahmen der Regionalplan-Fortschreibung ausreicht, damit die Planung als aus den Zielen der Raumordnung entwickelt bewertet werden kann. In ihrem Antwortschreiben vom 27.09.2022 bestätigte die Bezirksregierung Köln, dass gegen die Planung keine raumordnerischen Bedenken erhoben werden, sofern der Träger der Landschafts- planung keinen Widerspruch einlegt. Da kein Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung vorliegt (siehe Kapitel 4.2 Landschaftsplan), kann eine Anpassung der Planung an die rechtswirk- samen Ziele der Raumordnung bestätigt werden. Abbildung 2: Ausschnitt Entwurf Regionalplan-Neuaufstellung (Stand Oktober 2021) 9 4.2 Landschaftsplan Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Er umfasst die historischen Parkanlagen von der Aachener Straße bis zum Rhein an der Rodenkirchener Brücke, die verbindenden Grün- züge in den Innenbereich zum Volksgarten und zum Zollstock-/Raderthalgürtel sowie als Verbin- dungen in die freie Landschaft den geplanten Grünzug Weiden/Junkersdorf und den Landschafts- raum um Gut Horbell. Für das L17 wird im Änderungsbereich das Entwicklungsziel 2 „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ genannt. Mit dem Entwicklungsziel 2 sind im Wesentlichen angelegte und durch intensive Erholungsnutzung geprägte Grünanlagen wie Parks, Dauerkleingärten, Fried- höfe und Sportanlagen dargestellt, die mit natürlichen Landschaftselementen gestaltet und regel- mäßig gepflegt sind. Zudem wird das Entwicklungsziel 6 „Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ genannt. Hierzu wurden im Laufe des Verfahrens Abstimmungen mit dem Träger der Landschaftsplanung beziehungsweise dem zuständigen Fachamt und der unteren Naturschutzbehörde, geführt, um eventuell bestehende Widersprüche gegenüber der Planung auszuräumen. Der Träger der Land- schaftsplanung bestätigte mit Stellungnahme vom 25.07.2022, dass keinen Widerspruch im Sinne des § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) gegenüber der Planung erhoben wird. 4.3 Bebauungspläne Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 65410/03 „Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock“ (rechtsverbindlich seit 10.2.1969) umfasst die Wohnbebauung an der Ken- denicher Straße sowie die südwestlich daran angrenzende Fläche, festgesetzt als öffentliche Grünfläche (Erweiterung Südfriedhof). Der Kalscheurer Weg ist durch eine Teilaufhebung im Jahr 2015 aus dem Geltungsbereich ausgenommen worden. Durch eine 2. Teilaufhebung (rechtsver- bindlich 06.11.2019) ist auch der Bereich der Grünfläche aus dem Geltungsbereich ausgenommen worden, um hier die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft planungsrechtlich vorzubereiten. Abbildung 3: Ausschnitt Landschaftsplan 10 4.4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen Das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) wurde am 11.02.2014 vom Rat der Stadt Köln beschlossen. Grundsätzliches stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es, mit diesem Instrument ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereit zu stel- len. Hieraus und im Zusammenhang mit den aktuellen Bevölkerungsprognosen für die Stadt Köln aus dem Jahr 2018 ergibt sich aktuell bis zum Jahre 2040 nach fortlaufender Überprüfung ( Mittei- lungsvorlage 3435/2020 – „Gutachten zur Ermittlung des künftigen Wohnungsbedarfes und der Wohnungsnachfrage in Köln bis 2040 liegt vor: Weitere Vorgehensweise“) ein Wohnungsbedarf zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten (WE). Das Plangebiet selbst ist allerdings keine im StEK-Wohnen definierte Wohnbaufläche. 4.5 Wasserschutzzone Der Änderungsbereich liegt am westlichen Rande der Wasserschutzzone III des Wasserwerks Hochkirchen. Daraus resultierende Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind im Rahmen ei- nes Bauantragsverfahrens zu beachten. 4.6 Hochwasserschutz Der Änderungsbereich liegt in keinem Hochwasserrisikogebiet (Extremhochwasser für HQ500) so- wie außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins (siehe Karten- ausschnitt Kapitel 4.5 Wasserschutzzone). Da der Änderungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung weder in einem festgesetzten Über- schwemmungsgebiet noch in einem Hochwasserrisikogebiet liegt, besteht für den Änderungsbe- reich heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins, so dass die Festlegungen der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergrei- fenden Hochwasserschutz (BRPHV) vom 01. September 2021 hier keine Anwendung finden. Die zuständige Untere Wasserbehörde Träger öffentlicher Belange erheben grundsätzlich keine Be- denken. Die wasser- und abfallrechtlichen Belange wurden in dem parallel laufenden Bebauungs- planverfahren Nr. 65412/02 und den weiteren Genehmigungsverfahren geregelt. Ein Entwässe- Abbildung 4: Ausschnitt Hochwasserrisikogebiet und Wasserschutzzone 11 rungskonzept wurde erarbeitet und findet im Rahmen des Bebauungsplanes Anwendung. Die Ein- haltung der Vorgaben des Wasserschutzgebietes VO Hochkirchen werden voraussichtlich im Rah- men eines folgenden Bauantragsverfahren geprüft und sichergestellt. 4.7 Kooperatives Baulandmodell Die Regelungen des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM) nach der Fassung vom 10.05.2017 werden in der verbindlichen Bauleitplanung Anwendung finden. Neben der Verpflichtung zur Errich- tung öffentlich geförderter Wohnungen sind alle anderen Verpflichtungen gem. Nr. 3 (1) KoopBLM vom Planbegünstigten zu über nehmen. Die Anwendungszustimmung zur Anwendung des Koope- rativen Baulandmodells des Vorhabenträgers liegt vor. 5 Der Änderungsbereich im Flächennutzungsplan 5.1 Bestehende Nutzungen Der Änderungsbereich befindet sich zwischen der nordwestlich liegenden „Indianersiedlung“ und dem südöstlich angrenzenden Kalscheurer Weg. Die „Indianersiedlung“ entspricht noch immer sei- nem informell wirkenden, Freiraum durchzogenen Charakter aus den 1920er Jahren, als das Ne- beneinander von Wohn- und Kleingartennutzung vorangetrieben wurde. An der nördlich des Änderungsbereiches liegenden Kendenicher Straße wurde in den 1970er Jah- ren eine 5-geschossige Wohnbebauung errichtet. Südwestlich an diese Bebauung angrenzend und damit nordöstlich des Änderungsbereiches, errichtete die Stadt Köln eine bislang temporär ge- nehmigte Flüchtlingsunterkunft mit 150 Unterkunftsplätzen mit einem zugehörigen Spielplatz. Innerhalb des Änderungsbereiches liegen Flächen, die durch die Stadt Köln an Dritte zur kleingärt- nerischen Nutzung verpachtet worden sind. Diese Nutzungen müssen entfallen. Die als Gartenflä- chen genutzten Bereiche sind planungsrechtlich nicht als Kleingartenanlage gesichert, so dass kein Flächenausgleich erforderlich ist. Westlich grenzen Flächen des Kleingartenvereins Köln-Zoll- stock an. Im Kreuzungsbereich zum Oberen Komarweg befindet sich ein Steinmetzbetrieb. Im wei- teren Umfeld sind zwei Sportanlagen (Tennisclub Buchholz, SV Rot Weiss, Köln-Zollstock) vorhan- den. Südöstlich des Kalscheurer Wegs grenzt der Südfriedhof an. 5.2 Grün- und Freiraum Der Änderungsbereich liegt in unmittelbarer Nähe (circa 800 m) zum Naherholungsgebiet des Äu- ßeren Grüngürtels. Zudem befinden sich im Änderungsbereich Grünflächen unterschiedlicher Art und Nutzung. Er umfasst Gehölzbereiche, kleinflächige Weideflächen und Kleingärten. Teile der in die westlich angrenzende Siedlung hineinführenden Wege verbinden die aktuelle Bebauung der „Indianersiedlung“ mit dem Kalscheurer Weg. Insgesamt besitzt das Quartier der „Indianersied- lung“ einen sehr freiraum-orientierten Charakter, wovon einige Bäume und Strukturen erhalten bleiben sollen. Für die Bestandsbäume wurde im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes im Juli 2018 vom Büro LILL + SPARLA ein Baumgutachten erstellt sowie ein Bestandsplan zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2020). Zentral im Änderungsbereich befindet sich gegenwärtig eine Grünfläche, die im FNP teilweise als Wohnbaufläche dargestellt wird, künftig jedoch mit der Planung erhalten bzw. und als Grünfläche gesichert werden soll. Östlich an den Änderungsbereich angrenzend befindet sich ein Spielplatz, welcher im Zuge einer, ursprünglich temporär, genehmigten Unterkunft zur Flüchtlingsunterbrin- gung realisiert wurde. Es wird erwägt den Spielplatz langfristig zu erhalten. 5.3 Verkehr und Mobilität 5.3.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Am Höninger Platz kann die Endhaltestelle der Straßenbahnlinie 12 (circa 800 m Entfernung) er- reicht werden. In der Kendenicher Straße / Kalscheurer Weg verkehren die Buslinien 131 und 138. Die Bushaltestellen befinden sich im Kreuzungsbereich des Kalscheurer Wegs mit der Kendeni- cher Straße beziehungsweise dem Oberen Komarweg (Südfriedhof - Nebeneingang) in circa 300 Metern Entfernung und sind damit fußläufig erreichbar. 12 5.3.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV) Der Änderungsbereich ist über den Kalscheurer Weg erschlossen. Der Kalscheurer Weg mündet auf die Kendenicher Straße beziehungsweise führt in nördlicher Richtung weiter bis zum Zollstock- gürtel. In südlicher Richtung wird über den Oberen Komarweg der Militärring erreicht. 5.3.3 Fuß und Radverkehr Der Änderungsbereich ist über den Kalscheurer Weg und seine untergeordneten Wegeverbindun- gen (Kalscheurer Weg - Weg S, Weg ST, Weg T, Weg U und Weg V) gut fußläufig durchnetzt. Die Anbindung an weitere begehbare und befahrende Straßen ist über den Kalscheurer Weg gewähr- leistet. 5.4 Auswirkungen der Planänderung 5.4.1 Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt einen Teilbereich der 228. Änderung des FNP als "Wohnbaufläche" (W) dar, den nordöstlichen Teilbereich sowie den südli- chen Rand des Änderungsbereiches als "Grünfläche" mit Signet „Grünfläche“. 5.4.2 Zukünftige Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) Mit der 228. Änderung des FNP sollen die Flächen untereinander vor allem umverteilt werden. Die Planung beabsichtigt eine Erweiterung der „Wohnbaufläche“ Richtung Osten. Dafür wird die Dar- stellung einer „Grünfläche“ teilweise zurückgenommen. Zudem ist die Darstellung einer „Wohnbau- fläche“ künftig auch teilweise für den Kalscheurer Weg beabsichtigt. Im Gegenzug hierfür wird eine kleinere Teilfläche der aktuell dargestellten „Wohnbaufläche“ im Mittelpunkt des Quartiers zurück- genommen und soll künftig als „Grünfläche“ mit Signet „Grünfläche“ dargestellt werden. 5.4.3 Flächenbilanzierung Es ergeben sich folgende flächenmäßige Veränderungen in der Darstellung des Flächennutzungs- planes: 5.5 Alternativstandorte Die geplante Integrative Quartiersentwicklung der Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg versteht sich als Ergänzung des nördlich anschließenden bestehenden Quartiers der Siedlergenossen- schaft Kalscheurer Weg. Die Festwiese sowie weitere besondere Angebote innerhalb der Planung (Nahversorgung, Mobilität, Kita) können insbesondere sowohl durch die Mieter- wie die Siedlerge- nossenschaft genutzt werden und stehen daher in einem unmittelbaren räumlichen Zusammen- hang. Insoweit gibt es keine zweckdienlichen Alternativstandorte. 5.6 Klimaschutz/ Anpassung an den Klimawandel Der Änderungsbereich befindet sich gemäß der Klimafunktionskarte im Klimatoptyp Stadtklima III. Dieser Klimatoptyp beschreibt eine starke Veränderung aller Klimaelemente wie beispielsweise Windfeldstörung, intensive Wärmeinseln, und problematischen Luftaustausch. Daher muss den Auswirkungen des Klimawandels auf den Änderungsbereich mit geeigneten Maßnahmen zur Min- derung und Vermeidung begegnet werden. Voraussichtlich kann trotz der Nachverdichtung der Fläche die klimatische Belastung durch geeignete Maßnahmen und die Schaffung von mehr Vege- Art der Darstellung bisherige FNP-Darstellung künftige FNP-Darstellung ha % ha % Wohnbaufläche (W) 1,1 46 2,1 87 Grünfläche 1,3 54 0,3 13 Signet „Grünfläche“ - ja SUMME 2,4 100 2,4 100 13 tationsflächen auf Ebene des Bebauungsplanes gemindert werden. Diese Maßnahmen werden in- nerhalb der Bebauungsplanung festgesetzt und sind damit nicht Bestandteil der Flächennutzungs- plan-Änderung. 5.6.1 Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen. Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2- Emissionen im gesamten Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine po- sitive Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst ge- ringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien ge- deckt wird, oder dass diese gar Energieüberschüsse erzielen. Da das Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65412/02 "Integrative Quartiers- entwicklung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock" zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschrit- ten war und die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge- mäß § 4 Abs. 2 BauGB bereits abgeschlossen hatte, konnten die Ziele der Klimaschutzleitlinien hierbei noch keine Berücksichtigung finden. Da die gleichnamige 228. Flächennutzungsplan-Ände- rung im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB hierzu erarbeitet wurde, konnten auch die Ziele nicht mehr berücksichtigt werden. 5.7 Umweltbezogene Auswirkungen Die umweltbezogenen Auswirkungen sind nachstehend in einem Umweltbericht detailliert darge- stellt und zusammengefasst. 14 6 Umweltbericht A Einleitung Für das Flächennutzungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetz- buch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dar- gestellt. 6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersent- wicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln-Zollstock erfordert die 228. Änderung des Flächennutzungs- plans (FNP). Die Planung hat zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbau- liche Entwicklung eines integrativen Quartiers mit Mehrfamilienhäusern, einem Gemeinschaftshaus und einer Kindertagesstätte durch die „Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg“ zu schaffen (Wohn- baufläche). Die integrative Quartiersentwicklung ist als Erweiterung der sogenannten „Indianersied- lung“ (Siedlergenossenschaft Kalscheurer Weg) geplant. Zu diesem Zweck erfolgt eine Änderung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche zur Wohnbaufläche sowie Änderung der Wohnbaufläche in Grünfläche. 6.2 Bedarf an Grund und Boden Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Größe von ca. 2,4 Hektar (entspricht 24.000 Quadratmeter) und ist wie folgt gegliedert: Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² Wohnbaufläche 11.000 Wohnbaufläche 21.000 Grünfläche 13.000 Grünfläche 3.000 Summe 24.000 Summe 24.000² 6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes: Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Gebiete von gemeinschaftli- cher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be- achtung der Schutzziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP-Schutzausweisung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho- lungswert von Natur und Landschaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung geschützter Biotope und Naturbe- stände, Vermeidung von Eingriffen; 15 Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Ver- meidung Tötung (Tötungsverbot) Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzen- arten, Erhalt von Lebensräumen, Stär- kung der Biotopvernetzung, Entwick- lung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffe; Schutz der natürlichen Lebensgrundla- gen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß- nahmen nachhaltig und standortge- recht Fläche BauGB schonender Umgang mit Boden, Flä- chenrecycling Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charakters der Kulturlandschaft Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Bo- den, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwick- lung von Bodenfunktionen, Abwen- dung schädlicher Bodenveränderun- gen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmenrichtli- nie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließgewäs- sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbe- darf; Vermeidung negativer Verände- rungen; Sanierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, Landeswassergesetz NW, Wasserschutzzonen- Verordnung Versickerung von Niederschlagswas- ser, Berücksichtigung der Ge- und Ver- bote; Vermeidung von Einträgen; Grundwasserneubildung erhalten und verbessern Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Kli- maschutzkonzept Köln BNatDchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Entlastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt und Planung von Frischluftzufuhr durch Grünflä- chen; Verbesserung des Mikroklimas durch Baumpflanzungen und Grünflä- chen; Maßnahmen zur Klimawan- delanpassung Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen Bundesimmissionsschutzge- setz; BauGB, 39. BImSchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Ein- haltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in de- nen die durch Rechtsverord- nung zur Erfüllung von bin- denden Beschlüssen der Eu- ropäischen Gemeinschaft BauGB; Bundesimmissions- schutz-gesetz Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm- SchV 16 festgelegten Immissions- grenzwerte nicht überschrit- ten werden Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbeson- dere Licht, Gerüche), sachge- rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz-ge- setz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; GIRL; LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konflikt- bewältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Erneuerbare Energien/Ener- gieeffizienz BauGB; Beschluss Stadtent- wicklungsausschuss zur so- laren Optimierung; EEG, DIN 5034; EnergieeinsparVO, Be- schluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Kli- maschutz der Stadt Köln Energieeffizient Planen, Verringerung / Vermeidung von Klimagas-Emissio- nen, energetisch optimierte Baustan- dards Lärm Bundesimmissionsschutz-ge- setz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 6. BImSchV; Freizeitlärmerlass; 18. BImSchV, BauGB Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA An- forderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-ge- setz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefahrenschutz: - Hochwasserschutz - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung - Starkregenvorsorge WHG, LWG NRW, HWRW- RL; HochwasserschutzG II Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BImSchV Bundesimmissionsschutz-ge- setz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorgewert WHG Hochwassersichere Baugebiete, Hin- weis auf Hochwasserrisikogebiete; Einhaltung von Achtungs- und ange- messenen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ableitung von Niederschlagswasser Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor- gung mit Tageslicht / Be- sonnung“ im Stadtpla- nungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhältnisse Kultur- und sonstige Sachgü- ter BauGB, Denkmalschutzge- setz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen, Resten historischer Kulturlandschaften oder deren Be- standteilen Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Änderun- gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum- bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 17 B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 6.4 Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Darstellungen der 228. FNP -Änderung. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf die Umweltbelange entste- hen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Änderungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauer- haft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vor- hersehbare Ereignisse. Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen- det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Weiterhin werden mögliche kumulierende Umweltauswirkungen bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe geprüft. 6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Das Plangebiet der FNP-Änderung befindet sich im Stadtteil Köln-Zollstock und mittelbar nordwest- lich des Südfriedhofes. Das Plangebiet, in dem eine Änderung der Darstellung des Flächennut- zungsplans erfolgt, ist derzeit im FNP als Grünfläche ausgewiesen und wird als extensive Wiese mit Gehölzbeständen genutzt. Nordwestlich des Änderungsbereiches schließt Wohnbaufläche an. Öst- lich angrenzend zum Plangebiet des Bebauungsplans wurde im Jahr 2019 eine Flüchtlingsunter- kunft mit Spielplatz errichtet. Es wird bestrebt, dass der Spielplatz dauerhaft bestehen bleibt. 6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari- ante) Bei Nichtdurchführung der Planung stellt der Flächennutzungsplan den Änderungsbereich weiterhin als Grünfläche dar, die sich nach Südwesten hin bandartig entlang des Kalscheurer Weges hinaus erstreckt. Wegen des nicht vorhandenen Bedarfs ist eine Umsetzung der Friedhofserweiterung nicht zu erwarten. Es erfolgt keine planungsrechtliche Sicherung des Spielplatzes. Der Landschaftsplan Köln weist die Flächen als Landschaftsschutzgebiet L17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Ma- rienburg und verbindende Grünzüge“ aus. Gemäß Entwicklungsziel Nr. 2 des Landschaftsplans ist für das Plangebiet zudem die „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ vorge- sehen. Entsprechend sind ohne eine FNP-Änderung und nachgeordnet einer Aufstellung eines Be- bauungsplanes im Bereich der Grünfläche nur solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmit- telbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen und den Schutzzielen und - zwecken des Landschaftsplans nicht widersprechen. Solche Nutzungen wie z. B. Wegeverbindungen, Kinder- spielgeräte, Dauerkleingärten oder die Erweiterung des Friedhofes wären nach § 35 BauGB zuläs- sig. Die Nullvariante entspricht daher weitgehend dem Basisszenario. 6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ und steht damit in direktem Zu- sammenhang. Das gesamte Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,4 ha. Hiervon müssen die Darstellungen im Flächennutzungsplan von ca. 1 ha Grünfläche zu Wohnbaufläche geändert wer- den. 18 Die Bebauung dieses Bereichs der FNP-Änderung dient der Ortsrandabrundung. Die bisherige Dar- stellung einer Grünfläche soll in eine Wohnbauflächendarstellung geändert werden. Mit Inkrafttreten des parallel aufzustellenden Bebauungsplans tritt das Landschaftsschutzgebiet L 17 für die darg e- stellten Wohnbauflächen an dieser Stelle zurück, sofern der Träger der Landschaftsplanung im Rah- men des Flächennutzungsplanes nicht widersprochen hat. Der Träger der Landschaftsplanung be- stätigte am 01.08.2022, dass kein Widerspruch gegenüber der Flächennutzungsplan-Änderung er- hoben wird. 6.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 6.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es wurde ein faunistisches Gutachten inklusive Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) (naturgutach- ten oliver tillmanns 2018) durchgeführt. Die Untersuchung dient ebenfalls der Aufstellung des Be- bauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“. Es erfolgten entsprechende Kartierungen im Plangebiet des Bebauungsplans und somit auch im Änderungsbe- reich des FNP von April bis Ende September 2018. Es wurden spezielle Untersuchungen zu den Artengruppen der Vögel und der Fledermäuse sowie zur Erfassung der Haselmaus und zur Erhe- bung weiterer Artengruppen (sonstige Säugetiere, Amphibien, Reptilien, Insekten) im Rahmen einer Querschnittskartierung durchgeführt. Die Kartierungen beschränken sich somit nicht nur auf die so- genannten „planungsrelevanten“ Arten, sondern berücksichtigen auch viele weitere im Änderungs- bereich vorhandene Tierarten. Vögel Der Großteil der im Untersuchungsraum erhobenen Vogelarten ist den ubiquitären Arten der Gärten, Parks und Wälder zuzuordnen. Im Rahmen einer konkreten Erhebung der Avifauna konnten im Un- tersuchungsraum im Jahr 2018 insgesamt 31 Vogelarten nachgewiesen werden. Von den nachge- wiesenen ubiquitären Arten (häufig vorkommende Arten, sogenannte Allerweltsarten) brüten 21 im Untersuchungsraum oder im nahen Umfeld. Im gesamten Änderungsbereich wurden drei Reviere der Amsel, jeweils ein Revierzentrum der Blaumeise, des Buchfinks, der Kohlmeise, des Grünlings, der Mönchsgrasmücke und des Zaunkönigs, sowie jeweils zwei Reviere der Heckenbraunelle, der Ringeltaube, des Rotkehlchen und des Zilpzalps kartiert. Diese sogenannten Allerweltsarten sind nicht planungsrelevant. Weitere Arten wurden als Nahrungsgast oder als Überflieger im Änderungs- bereich eingestuft. Von des insgesamt 31 Vogelarten sind 7 Arten aufgrund ihrer Gefährdung und/ oder des gesetz li- chen Schutzstatus planungsrelevant. Planungsrelevante Vogelarten konnten nur im Umfeld des Än- derungsbereichs festgestellt werden. Die Arten Baumpieper, Bluthänfling und Star wurden lediglich im Überflug beobachtet. Der Mäusebussard und der Waldkauz traten als Nahrungsgast im Untersu- chungsraum auf. Der Haussperling wurde mit insgesamt 7 Revierzentren im nordwestlichen Rand- bereich des Untersuchungsraums nachgewiesen. Der Gimpel brütet am Rand der FNP-Änderung. Säugetiere Das Vorkommen von nicht planungsrelevanten Säugetierarten wie Wildkaninchen, Igel, Maulwurf oder Eichhörnchen ist aufgrund der Lebensraumausstattung im Änderungsbereich und im Untersu- chungsraum anzunehmen. Als planungsrelevante Säugetierart wurde im Untersuchungsraum die Zwergfledermaus jagend und im Überflug festgestellt. Ein Wochenstubenquartier befindet sich nordwestlich und damit außerhalb des Änderungsbereichs der FNP-Änderung. 19 Ein Vorkommen der planungsrelevanten Haselmaus im Untersuchungsraum ist auszuschließen, da sie weder durch Beobachtung frei hängender Sommernester, noch durch Fraßspuren an Nahrungs- resten oder die Nestanlage in ausgebrachten künstlichen Neströhren nachgewiesen wurde. Amphibien und Reptilien Innerhalb des Änderungsbereichs und dessen Wirkraum stehen keine geeigneten Lebensräume für Amphibien und Reptilien zur Verfügung, sodass ein Vorkommen im Änderungsbereich ausgeschlos- sen wird. Kartiere Tiere: Die Ergebnisse der faunistischen Erhebung im Untersuchungsraum sind in der nachfolgenden Ta- belle zusammengefasst. Vogelarten Art Status pla- nungs- relevant VSRL RL NB RL NW RL D Amsel Brutvogel - Baumpieper Überflieger - /+ 2 3 3 Blaumeise Brutvogel - Bluthänfling Überflieger - /+ 2 3 3 Buchfink Brutvogel - Buntspecht Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Dohle Überflieger - Elster Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Gartenbaumläufer Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Gimpel Brutvogel nur im Untersuchungsraum -/+ 3 V Grünling Brutvogel - Grünspecht Nahrungsgast - Halsbandsittich Nahrungsgast - k. E. k. E. k. E. Hausrotschwanz Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Haussperling Brutvogel nur im Untersuchungsraum -/+ V V Heckenbraunelle Brutvogel - Kernbeißer Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Kohlmeise Brutvogel - Mauersegler Nahrungsgast - V Mäusebussard Nahrungsgast -/+ Mönchsgrasmücke Brutvogel - Rabenkrähe Nahrungsgast - Ringeltaube Brutvogel - Rotkehlchen Brutvogel - Schwanzmeise Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Singdrossel Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Star Überflieger -/+ 3 3 3 Stieglitz Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Waldkauz Nahrungsgast -/+ Zaunkönig Brutvogel - Zilpzalp Brutvogel - Fledermäuse Art Status planungs- relevant FFH RL NB RL NW RL D Zwergfledermaus Jagdhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A. 20 Erläuterungen zur Tabelle „Kartierte Tierarten“: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art nach Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste Niederrheinische Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL D = Rote Liste Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= von Schutzmaßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = keine Anga- ben. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung der jetzigen Nutzung des Änderungsbereichs wäre nicht mit Eingriffen in Lebens- stätten oder Brutreviere von wildlebenden Arten zu rechnen. Im Rahmen der Umsetzung eines ge- nehmigungspflichtigen Vorhabens im Außenbereich (§ 35 BauGB) wäre im Vorfeld eine Arten- schutzprüfung durchzuführen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die FNP -Änderung erfolgt die planerische Vorbereitung zur Realisierung einer Bebauung. Hierdurch erfolgt die Umnutzung des Änderungsbereichs , wodurch es teilweise zum Verlust von Gehölzflächen und offenen Wiesenflächen kommt. Durch den im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplan bzw. der nachgeordneten Bebauung kommt es voraussichtlich zur Inanspruch- nahme einzelner Brutplätze von häufigen und wenig störungssensiblen Vogelarten (Amsel, Blau- meise, Buchfink, Grünling, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Zaun- könig und Zilpzalp). Hierbei handelt es sich aber nicht um seltene, gefährdete oder streng geschützte Arten. Für die wenigen Brutpaare ist anzunehmen, dass sie in den Grünflächen im Umfeld ebenfalls Brutplätze vorfinden. Durch die Änderung des FNP und die Aufstellung eines Bebauungsplanes wird Bebauung ermög- licht, die Eingriffe in potenzielle Lebensräume wildlebender Arten verursacht. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Regelungen zu Vermeidungs- und Mindungsmaßnahmen erfolgen im Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“. Hierzu gehören die Regelung von Bauzei- ten sowie der Erhalt und die Neuanlage von Grünstrukturen. Bewertung: Die vorhandenen Biotope (insbesondere Bäume und gewachsene Gehölzbestände) und andere Strukturen (wie Lauben und Schuppen) stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden Tie- ren dar. Die FNP-Änderung und der parallel aufzustellende Bebauungsplan ermöglichen eine Be- bauung, die zu Eingriffen in die Lebensräume führt. Hiervon betroffen sind vor allem Vögel. Rege- lungen zur Vermeidung und Minderung erfolgen im Bebauungsplan. Unter Berücksichtigung dieser Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen sind keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten. 6.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 21 Es wurde eine Vegetationsaufnahme zur Bestandsbiotoperhebung (März und Juni 2019) durchge- führt und sowohl textlich als auch kartographisch im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Riet- mann Beratende Ingenieure PartG mbB, 2020) dargestellt. Der Bereich der FNP-Änderung setzt sich überwiegend aus Grünflächen unterschiedlicher A rt und Nutzung zusammen. Es umfasst verschiedenartige Gehölzbereiche (wie Baumhecken, Sträucher, Gebüschflächen, Einzelbäume und Baumgruppen von Laub- , Nadel- und Obstbäumen, verschie- dengroße Weideflächen und wegebegleitende Gras- und Ruderalflurbestände. Vier von fünf Wegen im Änderungsbereich sind asphaltiert, einer ist geschottert. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu entnehmen (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB, 2019). Der FNP-Änderungsbereich befindet sich im Landschaftsschutzgebiet L17. Für die Bäume im Planbereich der FNP-Änderung und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ein Baumgutachten erstellt (Lill+Sparla, Landschaftsarchitekten PartG mbB 2019). Darin wurden insgesamt 211 Bäume erfasst und bewertet. Zwei der erhobenen Bäume Nr. 210 und 211 wurden als „unbedingt erhaltenswert“ eingestuft. Hierbei handelt es sich um zwei alte Stieleichen, mit star- kem Baumholz (BF33/GH721). Diese befinden sich an der äußersten südwestlichen Grenze des Änderungsbereichs. Eine ausführliche Dokumentation aller Bäume (Erfassungsblätter und Bestandsplan) ist dem Baum- gutachten zu entnehmen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Sofern eine Änderung des FNP nicht erfolgt, ist ei ne Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes nicht möglich. Dementsprechend würde sich der Umweltzustand gegenüber dem aktu- ellen Zustand vorrausichtlich nicht ändern. Die Weideflächen würden sich auch in Zukunft als inten- siv genutzte Pferdekoppeln mit dem im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag beschriebenen Arten- inventar darstellen. Die vorhandenen Gehölzflächen blieben erhalten und würden sich weiter entwi- ckeln können. Insgesamt entspricht die Prognose bei Nichtdurchführung der Planung dem darge- stellten Bestand. Gemäß Entwicklungsziel Nr. 2 des Landschaftsplanes ist für das Plangebiet die „Erhaltung und Wei- terentwicklung vorhandener Grünanlagen“ vorgesehen. Eine Bebauung ist nicht zulässig. Es sind bei Nichtdurchführung der Planung weiterhin solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittel- baren Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen und den Schutzzielen und -zwecken des Land- schaftsplans nicht widersprechen. Im Rahmen der Umsetzung eines genehmigungspflichtigen Vor- habens im Außenbereich (§ 35 BauGB) könnte es jedoch zur Überprägung von Vegetationsflächen kommen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auf der Ebene des Bebauungsplans greift die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW. Damit sind dauerhafte Eingriffe möglich, die im Sinne der Eingriffsregelung auszugleichen sind. Im Falle der Errichtung einer Integrativen Wohn- quartiersentwicklung sollen vorhandene Gehölzbestände (Bäume und Sträucher etc.) möglichst er- halten bleiben. Der durch den Bebauungsplan zulässige Eingriff ist ermittelt worden (Rietmann Be- ratende Ingenieure PartG mbB, 2019). Im Bereich der FNP-Änderung sind vor allem Gehölzstrukturen und ehemalige Weideflächen betrof- fen. Verbleibende negative Auswirkungen werden auf der Ebene des Bebauungsplans durch eine externe Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Longerich, Flur 95, Teile des Flurstücks 1047) kompen- siert. 22 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich des Eingriffs erfolgen auf Ebene des Bebauungs- plans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“. Bewertung: Die die Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Aufstellung eines Bebauungsplans ermög- licht. Im Änderungsbereich sind in Folge Eingriffe in die Vegetationsstruktur möglich. Im Bebauungs- plan werden Festsetzungen zur Schaffung einer Durchgrünung sowie zum großflächigen Erhalt er- folgen. Verbleibende negative Auswirkungen werden durch eine externe Ausgleichsmaßnahme in Köln-Longerich kompensiert. 6.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich des FNP befinden sich überwiegend unbebaute, unversiegelte und mit Vege- tation bestandene Flächen. Die Stichwege, die in die bereits bebauten Bereiche nordwestlich des Plangebiets führen, sind größtenteils versiegelt (Weg V, U, T, S) und teilweise geschottert (Weg ST. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche zu erwarten. Im Rahmen der Umsetzung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens im Außenbe- reich (§ 35 BauGB) könnte es jedoch zur Inanspruchnahme und Versiegelung weiterer Flächen kommen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die FNP -Änderung erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02 „In tegrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“. Der FNP wird durch die Änderung Wohnbaufläche dar- stellen und die Durchführung des Bebauungsplans ermöglichen. Aufgrund des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplans erfolgt insgesamt eine Versiegelung von 43 %. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Im Sinne des § 1a Abs. 2 ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Im Bebau- ungsplan Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ erfolgen die Fest- setzung der GRZ von 0,4 sowie Grünfestsetzungen zur Vermeidung und Minderung von Flächen- versiegelung. Bewertung: Durch die FNP-Änderung erfolgt die Darstellung einer „Wohnbaufläche“ im Bereich einer bislang als „Grünfläche“ dargestellten Fläche. Durch die Änderung ist eine Bebauung durch den Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ möglich. Dies führt zu einer Zunahme der Flächenversiegelung. Der Bebauungsplan mindert durch entsprechende grünordneri- sche Festsetzungen und durch eine GRZ von 0,4 den Grad der Versiegelung. 23 6.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es ist davon auszugehen, dass die gemäß Bodenkarte NRW (Geologischer Dienst, o.J.) für den Änderungsbereich angegebenen Bodentypen, großflächig Auftrags -Regosol und randlich am Kalscheurer Weg Parabraunerde, ungestört nicht mehr anzutreffen sind. Die industrielle Nutzung des Standortes seit Anfang des 20. Jahrhunderts verursachte eine Veränderung der natürlichen Bo- denverhältnisse und eine starke anthropogene Überprägung des Änderungsbereichs bis hin zu schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ wurde eine geologische Untersuchung des Untergrundes im Bebauung splangebiet durchge- führt (Kühn Geoconsulting GmbH 2018 und Kühn Geoconsulting GmbH 2019a). Der Untergrund wird aus tertiären Tonen und Sanden zusammengesetzt. Diese werden von den Kiessanden der Niederterrasse des Rheins überlagert. Den Abschluss des natürlichen Bodenprofils bilden pleisto- zäne Deckschichten (Hochflutablagerungen). Im Rahmen einer boden - und baugrundtechnischen Untersuchungen (Kühn Geoconsulting 2018) wurden im Bebauungsplangebiet 19 Rammkernsondierungen und 8 Kernbohrungen niedergebracht. Dabei wurden in allen Rammkernsondierungen Auffüllungen angetroffen, welche bis zu einer Tiefe von 3,30 m reichen. Die Auffüllungen setzen sich aus sandigen, kiesigen Schluffen sowie aus zum Teil schluffigen, steinigen Sanden und Kiesen mit Anteilen an mineralischen Fremdbeimengungen (Bauschutt, Ziegel, Beton, Schotter, Lava, Asche, Schlacke Splitt usw.) zusammen. Der Steinanteil überwiegt teilweise. Zudem muss mit größeren Steinen/ Blöcken bzw. Resten ehemaliger Bebauung (Relikte einer Ziegelfabrik) in der Auffüllung gerechnet werden. Die Hochflutablagerungen finden sich nur in einem Teil der Bohrungen und reichen bis zu einer Tiefe von 3,50 m unter das Gelände. Es handelt sich hierbei um schluffig-sandige Tone, sandig-tonige Schluffe und schluffige Fein-/Mit- telsande. Die Kiessande der Niederterrasse wurden in allen durchgeführten Sondierungen angetrof- fen und setzen sich aus einer sehr dicht gelagerten Abfolge von Sanden und Kiesen in wechselnder Abfolge zusammen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten. Wegen des nicht vorhandenen Bedarfs ist eine Umsetzung der Fri edhofserweiterung nicht zu erwarten. Im Rahmen der Umsetzung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens im Au- ßenbereich (§ 35 BauGB) könnte es jedoch zur Inanspruchnahme und Versiegelung weiterer Flä- chen kommen. Bodeneingriffe und Versiegelungen für Nutzungen wie Wegeverbindungen oder Kin- derspielgeräte wären ebenfalls zulässig. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Festsetzung von Wohnbaufläche im FNP und der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ werden Bodeneingriffe und Ver- siegelung durch eine Bebauung ermöglicht. Der Boden wird nachhaltig verändert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich werden im Rahmen des Bebauungs- plans festgesetzt. Hierzu zählen eine GRZ von 0,4 sowie Festsetzungen zur Begrünung. Bewertung: 24 Die Böden im Änderungsbereich müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen als überprägt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multifunktionalität als Lebensraum und ihre natürlichen Filter -, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind stark belastet und gestört. Eine Neuversiegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Be- lastung des Naturhaushaltes führt. 6.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 6.5.5.1 Oberflächenwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Das Plangebiet liegt innerhalb des Was- serschutzgebiets ‚Hochkirchen‘ in der Wasserschutzzone III (Bezirksregierung Köln, o.J.). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Plangebiet sind weiterhin keine Oberflächengewässer vorhanden. Die Anlage von Oberflächen- gewässern im Rahmen von privilegierten Vorhaben im Außenbereich ist nicht wahrscheinlich. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine Anlage von Oberflächengewässern durch die FNP-Änderung ist nicht wahrscheinlich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine Ober- flächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden. Bewertung: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind. 6.5.5.2 Grundwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt im Poren- Grundwasserleiter des Rheingrabens und hier vollständig im sehr ergiebigen Grundwasserkörper „Terrassen des Rheins“. Der Grundwasserkörper ist wegen Belas- tungen mit verschiedenen Stoffen in einem schlechten chemischen Zustand (MKULNV 2018). Die mittleren Grundwassergleichen (2003) liegen bei 41 m NHN (KölnGIS 2018), womit bei einer mittle- ren Geländehöhe von ca. 50 m ein mittlerer Grundwasserflurabstand von ca. 9 m vorliegt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 25 Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen der Grundwasserverhält- nisse. Die Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außen- bereich könnte zu einer Teilversiegelung des Änderungsbereichs und damit einer Reduzierung der Grundwasserneubildung durch Niederschlagswasser führen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die FNP -Änderung werden Eingriffe im Änderungsbereich in Form einer Bebauung ermög- licht. Hierdurch wird eine Versiegelung von Freiflächen somit ein weiterer Verlust von Versickerungs- flächen begünstigt . Die Versiegelung führt damit zu einer Reduzierung der Grundwasserneubil- dungsrate. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Zur Minderung des erhöhten Niederschlagswasserabflusses werden im Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ entsprechende Festsetzungen wie Dachbegrünung und Beschränkung der Versiegelung getroffen . Darüber hinaus erfolgen ver- tragliche Regelungen zur Anlage von Kiesrigolen im Rahmen des B -Plans (Lill+Sparla, 2020). Die Machbarkeit wurde durch ergänzende Bohrungen geprüft (Kühn Geoconsulting, 2019b) Bewertung: Durch die FNP-Änderung wird eine Bebauung des Gebietes ermöglicht. Die führt zu einer Vermin- derung der Grundwasserneubildungsrate im Änderungsbereich . Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen werden im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative Quartiers- entwicklung am Kalscheurer Weg“ festgesetzt. 6.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 6.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Innerhalb des Änderungsbereichs ist derzeit die einzige Emissionsquelle für Luftschadstoffe der Kfz- Verkehr auf dem Kalscheurer Weg. Es liegen DTV -Werte aus dem Jahr 2011 für die Kreuzung Kalscheurer Weg / Kendenicher Straße vor. Für den Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative Quar- tiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ erfolgte im Dezember 2018 eine automatisierte Verkehrs- zählung (Planungsbüro VIA eG, 2019) an den Knotenpunkten Kalscheurer Weg / Kendenicher Straße und Kalscheurer Weg / Oberer Komarweg. Aus der Umgebung wirken die Luftschadstof- femissionen der Gebäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude auf den Änderungsbereich ein. Insgesamt ist damit von einer mäßigen Emissionsvorbelastung der Luft im Änderungsbereich auszugehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Nichtdurchführung der Planung ist nicht von einer Änderung der jetzigen Emissionsbe- lastung auszugehen. Zulässige, privilegierte Vorhaben im Änderungsbereich können zu weiteren Emissionsquellen und damit einer höheren Emissionsbelastung im Änderungsbereich führen. 26 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die FNP -Änderung wird eine Bebauung des Gebietes ermöglicht. Von einer Zunahme des Kfz-Verkehrs ist auszugehen. Für parallel aufzustellende Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ wurde ermittelt, dass eine Zunahme der Kfz -Quer- schnittsbelastung um 3,5 % durch den Quell- und Zielverkehr erfolgt (Planungsbüro VIA eG, 2019). Diese Zunahme liegt im Bereich täglicher Zufallsschwankungen und ist für die Verkehrsqualität auf der Straße nicht relevant. Bei Durchführung der Planung kommt es nur zu einer geringfügig höheren Emissionsbelastung durch den vermehrten Kfz -Verkehr. Durch die Entwicklung von Wohnbauflä- chen kommt es zu einer Zunahme der Emissionen aus Gebäudeheizungen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen sind im Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ beschrieben. Es sollen drei Carsharing-Stellplätze und ein Bikesharing-Angebot hergestellt werden. Bewertung: Die Emissionen von Luftschadstoffen im Änderungsbereich werden durch den Mehrverkehr und Ge- bäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. 6.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Bestand (derzeitiger Umweltzustand) Der FNP-Änderungsbereich liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln und innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem 01.07.2014 nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden und wurde zum 01.10.2019 zum zweiten Mal erweitert. Der Luftgüte-Index der Stadt Köln (Labor Dr. Rabe HygieneConsult 2003) weist für den Änderungs- bereich die Luftgüte-Zone II (mittlere Luftgüte) aus. Die Luftqualität wird im Allgemeinen als unprob- lematisch für die Wohnbevölkerung angesehen. In unmittelbarer Nähe von Emittenten (stark befah- rene Straßen) können höhere Belastungen bestehen. Die dem Änderungsbereich nächstgelegene Messstelle an der Luxemburger Straße, innerhalb des dicht bebauten Siedlungsbereichs, überschreitet die Werte der 39. BImSchV für NO 2 (40 µg/m³) im Jahr 2018 mit 44 µg/m³ deutlich. Durch das deutlich geringere Verkehrsaufkommen des Kalscheurer Wegs im Vergleich zur Luxemburger Straße ist auch mit deutlich geringen NO2-Werten für den Än- derungsbereich zu rechnen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde es zunächst nicht zu einer Änderung der Luftgüte im Än- derungsbereich kommen. Durch die Umsetzung von zulässigen, privilegierten Vorhaben im Außen- bereich könnte jedoch eine Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen erfolgen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die FNP-Änderung wird eine Bebauung des Plangebietes ermöglicht. Hierdurch erfolgt eine geringe Zunahme der Luftschadstoffimmissionen durch die Gebäudeheizungen der Wohngebäude und den entstehenden Mehrverkehr. 27 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen sind im Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ beschrieben. Es erfolgen diverse Grünfestsetzungen zur Reduktion von Luftschadstoffen. Bewertung: Durch die FNP-Änderung erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“. Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Im Bebauungsplan Festsetzungen (Begrünung), die eine Minderung der Auswirkun- gen erzielen. 6.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV, 2013) sind im FNP-Änderungsbereich Teile um den Weg S und im Südwesten als klimaaktive Flächen der Klasse 4 dargestellt. Der Bereich um den Weg T ist als belastete Siedlungsflächen der Klasse 3 dargestellt. Die Synthetische Klimafunktionskarte stellt großräumig Stadtklima II, wesentliche Ver- änderung aller Klimaelemente des Freilands, wesentliche Störung lokaler Windsy steme, Wärmein- seln und Schadstoffbelastung dar. Der Südfriedhof angrenzend ist als Klima der Parkanlagen ge- kennzeichnet (Stadt Köln, 1997). Die klimaaktiven Freiflächen stehen in Zusammenhang mit dem Südfriedhof und den Ausläufern des Grüngürtels. Es kann angenommen werden, dass größere vegetationsbestandene Freiflächen i m Änderungsbereich über Nacht Kaltluft entstehen lassen, der die nordwestlich vorhandenen Wohn- flächen lokal begrenzt mit Kaltluft versorgt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven Vegetationsflä- chen im Änderungsbereich weiterhin für den lokal begrenzten Kaltluftaustausch zur Verfügung. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außen- bereich könnte zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Änderungsbereichs und damit einer Reduzierung der klimawirksamen Freiflächen und deren Kaltluftproduktion führen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund der FNP-Änderung kommt es zunächst zu keinen Auswirkungen auf das Klima. Die FNP- Änderung ermöglicht jedoch die Aufstellung eines Bebauungsplans mit anschließender Bebauung. Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung, die im Zusammenhang mit dem im Parallelver- fahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ erfolgt, nimmt der Anteil der klimaaktiven Vegetationsflächen ab. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ werden Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen festgesetzt. Dazu zählen Festsetzun- gen zu Grünflächen, Dachbegrünung und vertragliche Regelung zum Umgang mit dem Nieder- schlagswasser in Form von Rigolen im Plangebiet. 28 Bewertung: Die FNP-Änderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ Der klimatische Ist-Zustand verschlechtert sich mit der Umsetzung des Bebauungsplans insgesamt. Der Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung reduziert. Ein Großteil der vorhandenen Vegetations- flächen (Festwiese, Gehölzflächen) bleibt erhalten und wird durch Pflanzungen ergänzt. Diese Maß- nahmen tragen zur Minderung von Hitzeereignissen durch Verdunstungskälte bei. 6.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der bestehenden naturnahen Freifläche besteht ein Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Beibehaltung des derzeitigen Umweltzustands führt nicht zu einer Änderung der Wirkungsge- füge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Sollte es zu einer Realisierung von zulässigen, privilegierten Vorhaben kommen, treten je nach Art des Vorhabens Änderungen der Wirkungsgefüge ein. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Durchführung der Planung führt zu einer Änderung der Gebietsfestsetzung von Freifläche zu einer Wohnbaufläche. Bei Umsetzung des parallel aufgestellten Bebauungsplans kommt es zur Ver- siegelung von derzeit offenen Bodenflächen, die Pflanzen als Vegetationsstandort dienen und zur natürlichen Versickerung beiträgt. Die Beseitigung von Vegetation hat wiederum Auswirkungen auf Tiere und die Luftgüte. Die Versiegelung von offenen Bodenflächen führt außerdem zu einer Redu- zierung der Grundwasserneubildung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ erfolgen Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen, die die Auswirkungen auf das Wirkungs- gefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft vermindern. Bewertung: Durch die FNP -Änderung und die Umsetzung des Bebauungsplans kommt es zu einer lokal be- grenzten, negativen Beeinflussung des Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflan- zen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter innerhalb des Änderungsbereichs hinausrei- chen, sind nicht zu erwarten. 6.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 29 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich befindet sich am Stadtrand von Köln im Übergangsbereich von Siedlung zum freien Landschaftsraum des angrenzenden Südfriedhofs. Der FNP-Änderungsbereich ist durch Frei- fläche und strauchreiche Vegetation geprägt (Stadt Köln KölnGIS, Luftbild 2020 und Schrägluftbilder 2018). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Landschaft im derzeitigen Zustand, wie unter „Bestand“ beschrieben, erhalten. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu Eingriffen in das Ortsbild führen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die FNP -Änderung erfolgt die Ausweisung von Wohnbaufläche. Durch eine Neubebauung erfolgt ein Anschluss an die vorhandene Bebauung der sogenannten „Indianersiedlung“. Das Orts- bild wird sich gegenüber dem Bestand wesentlich verändern. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Im Rahmen des Bebauungsplans erfolgen Festsetzungen zur Begrünung, um den Eingriff zu min- dern. Bewertung: Durch die FNP -Änderung und den parallel aufgestellten Bebauungsplan erfolgen Eingriffe in das Ortsbild. Die Grünflächen werden durch Bebauung reduziert. Im Bebauungsplan erfolgen entspre- chende Festsetzungen zur Einbindung der Bebauung in den Charakter des Ortsrandes. Es ergeben sich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus- reichende Fernwirkungen. 6.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist anthropogen überformt, besitzt insgesamt jedoch eine hohe und vielfältige Bio- topausstattung. Es ist von einer hohen biologischen Vielfalt auszugehen. Auch angrenzend dazu (Gelände des Südfriedhofes) sind wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen vorhanden, so dass ein biologischer Austausch zwischen den Flächen besteht. Durch die mosaikartige Freiraumstruktur von Friedhof, Weidefläche, Gehölzen und Sträuchern so- wie den angrenzenden Gebäuden ist der Bereich in seiner biologischen Vielfalt besonders im dicht besiedelten städtischen Umfeld selten und wertvoll. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des Status Quo würden das Gelände und seine Umgebung im derzeitigen Zustand mit zum Teil hochwertigen Biotopstrukturen und Rückzugsräumen verbleiben. Die zulässige Umset- zung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu 30 einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Änderungsbereichs und damit einer der biologi- schen Vielfalt führen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die FNP-Änderung erfolgt die Ausweisung von Wohnbebauung. Der parallel aufgestellte Be- bauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des überwiegenden Plan gebietes vor. Bestehende Vegetationsstrukturen werden teilweise entfernt oder in ihrer Natürlichkeit eingeschränkt. Insgesamt kommt es zu einer Minderung der biologischen Vielfalt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Im parallel aufgestellten Bebauungsplan erfolgen Festsetzungen, die den teilweisen Erhalt vorhan- dener Vegetationsstrukturen festlegen. Außerdem werden neue Grünstrukturen geschaffen. Bewertung: Durch die Darstellung von Wohnbauflächen und den parallel aufgestellten Bebauungsplan wird eine Bebauung von Freifläche angestrebt. Dies führt zur Reduzierung der biologischen Vielfalt. Dennoch ist trotz der künftig intensiveren Nutzung aufgrund der hohen und vielfältigen Biotopausstattung (Er- halt und Neuanlage von Biotopstrukturen) und den damit verbundenen Tierlebensräumen mit einer mittleren biologischen Vielfalt zu rechnen. 6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es befinden sich keine europäischen Schutzgebiete innerhalb oder im Umfeld des Änderungsberei- ches. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt von der FNP-Änderung betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Die Benennung von Maßnahmen sind nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. Bewertung: Der Umweltbelang ist durch die FNP-Änderung nicht betroffen. 6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 6.5.12.1 Lärm 31 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplans wurde eine schalltechnische Untersuchung (Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück, 2021) durchgeführt. Der Änderungsbereich ist vorbelastet durch Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen-, Sport- und Gewerbelärm. Im Änderungsbereich selbst sind im Bestand keine Lärmemittenten vorhanden. Straßenverkehrslärm: Die Lärmsituation im Änderungsbereich wird im Wesentlichen durch die folgenden Straßen be- stimmt: Militärringstraße westlich und östlich des Oberen Komarweges in ca. 500 m Entfernung, Weyerstraßer Weg, Zollstockgürtel westlich und östlich des Weyerstraßer Weges, Kalscheurer Weg, Oberer Komarweg, Kendenicher Straße und Fernlärm der Bundesautobahn 4, in ca. 1.000 m Ent- fernung. Bei der Ermittlung der Beurteilungspegel, ausgelöst durch die Erhöhung des Straßenver- kehrs durch das Vorhaben zeigt sich, dass die Differenz unter 3dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum bleibt. Somit ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft in Folge der Durchfüh- rung des Vorhabens zu rechnen. Schienenverkehrslärm: Neben dem im Nordwesten befindlichen Rangierbahnhof Köln-Eifeltor, als Verlängerung des südlich gelegenen Containerbahnhofes Eifeltor, sind die drei Zugstrecken der Deutschen Bahn AG (DB - Strecke 2630, 2640 und 2643) weitere Emittenten, die auf den Änderungsbereich einwirken. Gewerbelärm: Im Westen grenzt ein Steinmetzbetrieb an. Nordwestlich des Ä nderungsbereiches emittieren ein Gewerbepark mit einem großen Speditionsbetrieb, einem Baumarkt, einem Discounter, einer Kfz - Großwaschstraße und mehreren kleinen Gewerbebetrieben sowie der Rangierbahnhof Eifeltor. Die Lärmemissionen werden durch einen Lärmschutzwall teilweise abgeschirmt. Etwa 1 km südlich des Änderungsbereichs und südlich der Bundesautobahn 4 liegen weitere Speditionsbetriebsflächen und der Containerbahnhof Eifeltor. Südlich des Vorhabens befinden sich ein Busunternehmen sowie ein Holzbaubetrieb. Fluglärm: Es wirken Lärmimmissio nen aus dem Flugverkehr auf den Änderungsbereich ein. Gemäß dem Schallimmissionsplan „Fluglärm“ wirkt ein Dauerschallpegel des Flugverkehrs ≤ 45 dB(A) tags und nachts auf den Änderungsbereich ein. Sportlärm: Im weiteren Umfeld gibt es zwei Sportanlagen. Nördlich des Änderungsbereichs befindet sich der Sportplatz des S.V. Rot Weiss Köln-Zollstock 05 e.V., dessen Schallemissionen durch Fußballspiele und den Trainingsbetrieb auf die Umgebung einwirken. Weitere Immissionen erzeugen die Tennis- anlage des Tennisclub Buchholz mit 6 Spielfeldern und die dazugehörenden 50 Kfz-Stellplätze. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung der jetzigen Darstellung als Grünfläche wäre nicht mit höheren Lärmbelastungen zu rechnen. Im Rahmen der Umsetzung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens im Außenbe- reich (§ 35 BauGB) wären höhere Belastungen durch Verkehr und ggf. Gewerbelärm zu erwarten und im Vorfeld ein entsprechendes Lärmgutachten durchzuführen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 32 Durch die Änderung des Flächennutzungsplans und die parallele Aufstellung des Bebauungsplans wird eine Wohnbebauung ermöglicht. Die detaillierten Auswirkungen auf die Bebauung sind im Um- weltbericht auf der Ebene des Bebauungsplans dargestellt. Die nachstehenden Lärmwerte zeigen, dass eine Wohnbebauung grundsätzlich im FNP-Änderungsbereich möglich ist (Büro für Schall- schutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück, 2021). Der Lärm, der durch die Nutzung des Spielplatzes verursacht wird, gilt als sozialadäquat. Straßenverkehrslärm: Der Verkehrslärm, welcher im Bestand auf die aktuelle Nutzung im Änderungsbereich einwirkt, wird verursacht durch den Verkehr auf der Militärringstraße, dem Oberen Komarweg, Weyerstraßer Weg, Zollstockgürtel, Kalscheurer Weg, Kendenicher Straße und der Autobahn A4. Mit Umsetzung der Planung werden diese Geräusche ebenso auf die geplante Wohnbebauung einwirken. Im Schallgutachten wurde ermittelt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) mit Werten bis zu 70 dB(A) entlang der Straße Kalscheurer Weg überschritten werden. Mit Festsetzung von Wohnbauflächen wird sich auch das Verkehrsaufkommen durch Mehrverkehr erhöhen und zu einem entsprechenden Anstieg der Schallemissionen führen. Durch planbedingte Mehrverkehre sind jedoch keine erheblichen Erhöhungen der Beurteilungspegel an den maßgebli- chen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes zu erwarten. Schienenverkehrslärm: Der öffentliche Schienenverkehrslärm wird verursacht durch den Betrieb auf dem im Nordwesten befindlichen Rangierbahnhof Köln-Eifeltor sowie durch den Verkehr auf den dort verlaufenden drei Zugstrecken der Deutschen Bahn AG. Bei Durchführung der Planung wirken sich die Geräusche des Schienenverkehrslärms auch auf die neue Wohnbebauung aus. Der Orientierungswert für ein allgemeines Wohngebiet wird tags (55 dB(A)) eingehalten. Nachts ist mit Überschreitung des Wertes der DIN 18005 (45 dB(A) nachts) zu rechnen. Fluglärm: Die Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr (Dauerschallpegel Flugverkehr ≤ 45 dB(A) tags und nachts) wirken auch auf die künftige Wohnbebauung im Änderungsbereich ein. Fazit Verkehrslärm (Straße, Schiene und Flugverkehr): Der Gesamtverkehr erzeugt Geräusche im Änderungsbereich , welche die Orientierungswerte für Wohngebiete der DIN 18005 mit 55 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts überschreiten. Gewerbelärm: Mit Ausnahme der Lärmimmissionen durch den Steinmetzbetrieb werden die gewerblichen Immis- sionen im Tag- und Nachtzeitraum gemäß TA Lärm für die geplante Wohnbebauung einhalten. Auf- grund der Sägearbeiten durch den Steinmetzbetrieb kommt es an der westlichen Plangebietsgrenze zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für Wohnbebauung gemäß TA Lärm. Sportlärm: 33 Den durch Sportlärm verursachten Lärmemissionen (Sportplatz, Tennisanlage) nordwestlich des Änderungsbereiches halten die Immissionsrichtwerte für eine Wohnbaufläche ein. Für alle Lärmquellen wurde gemäß DIN 4109 der maßgebliche Außenlärmpegel ermittelt. Dieser ist für die ungünstigste Geschosshöhe von 7,8 m zur jeweils der Tageszeit maßgebend, in der sich die höchste Anforderung ergibt. Der maßgebliche Außenlärmpegel erreicht in unterschiedlichen Bereichen bis zu 70 dB(A), bis zu 75 dB(A) und bis zu 80 dB(A). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Erforderliche Maßnahmen zur Minderung bzw. Vermeidung von Lärmwirkungen wurden in einem Gutachten (Das Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück, 2021) benannt und werden auf der Ebene des Bebauungsplans geregelt. Im genannten Gutachten wer- den die Lärmpegelbereiche sowie der maßgebliche Außenlärmpegel (Maximum Tag/ Nacht über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung dargestellt. Im Ergebnis sind im Änderungsbereich die Lärmpegelbereiche IV, V und VI bzw. der maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A), bis zu 75 dB(A) und bis zu 80 dB(A) anzusetzen. Bezüglich der Immissionsorte aufgrund der gewerblichen Schallimmissionen des Steinmetzbetrie- bes werden auf der Ebene des Bebauungsplans Regelungen getroffen, um einen Konflikt zu ver- meiden. Hierzu erfolgt eine bauliche Änderung des Gebäudes, in dem die maßgeblichen Immissio- nen (Sägearbeiten) stattfinden, sodass die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an der geplanten neuen Wohnbebauung eingehalten werden. Bewertung: Der Änderungsbereich ist durch Lärmimmissionen vorlastet. Die bestehende sowie künftige Ge- räuschbelastung gehen vor allem von Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbelärm aus. Im Ergebnis der Berechnung des resultierenden maßgeblichen Außenlärmpegels erfolgt die Zuord- nung auf die Lärmpegelbereiche. Im Ergebnis sind im Änderungsbereich die Lärmpegelbereiche IV, V und VI bzw. der maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A), bis zu 75 dB(A) und bis zu 80 dB(A) anzusetzen. 6.5.12.2 Trotz der ersichtlichen grundsätzlichen Überschreitung der Werte für gesunde Wohnver- hältnisse von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann auf Bebauungsplan-Ebene sicher- gestellt werden, dass durch die Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen (baulicher Schallschutz) die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse einhaltbar sind. Die da- für erforderlichen Festsetzungen zur Minderung der Lärmbelastung erfolgen im parallel aufgestellten Bebauungsplan. Lärmrelevante Auswirkungen aufgrund des planbeding- ten Mehrverkehrs sind aufgrund der geringen Größe des Änderungsbereiches nicht er- heblich. Altlasten Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bereich der FNP -Änderung befindet sich Altstandort Nr. 20511. Hier existierten zwei Ringofen- ziegeleien mit umgebenden flachen Abgrabungen (zur Tongewinnung), welche in den 1910er bis 1930-45er Jahren betrieben wurden. Außerdem ist eine Altablagerung mit der Kennun g Nr. 20512 „Südfriedhof Rondorf“ und die stoffliche Bodenveränderung Nr. 20511_01 „Weg V am Kalscheurer Weg, KGA Oberer Komarweg“ bekannt (Stadt Köln, Altlastenkataster 2018). Im Rahmen einer orientierenden abfall- und schutzgutbezognenen Bodenuntersuchung (Kühn Ge- oconsulting GmbH, 2019a) wurden im Bereich für den Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ insgesamt 19 Rammkernsondierungen (RKS) mit einer Tiefe von max. 6,00 m abgeteuft. Aus den Sondierungen wurden 8 M ischproben gemäß LAGA - 34 Richtlinie und nach den Vorgaben der Deponieverordnung analysiert. Die Untersuchungen lassen sich auf den Bereich der FNP-Änderung übertragen. Im Ergebnis wurden in den Proben die Parameter Fluorid und Blei aus dem ehemaligen Ziegeleibe- trieb festgestellt In weiteren Proben wurden erhöhte TOC-Gehalte (gesamter organischer Kohlenstoff) und Glühver- luste nachgewiesen (Deponieklasse DK II) (Kühn Geoconsulting GmbH 2019a). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Versiegelungsgrad in der derzeitigen Form erhalten bleiben und es würden sich keine Änderungen in Bezug auf Altlasten ergeben. Die zulässige Um- setzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu Bodeneingriffen führen, die im Detail zu untersuchen wären. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Vergleich der Ergebnisse der orientierenden abfallbezogenen Bodenuntersuchung mit den Prüf- werten der BBodSchV zeigt, dass alle Mischproben die Prüfwerte der zukünftigen Nutzungskatego- rie „Wohngebiete“ einhalten. Die FNP-Änderung ermöglicht eine Mehrversiegelung der Fläche und Eingriffe in den Boden. Im nachfolgenden Bebauungsplan erfolgen Regelungen zur Minimierung des potenziellen Restrisikos. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Auf Grundlage der Untersuchung von Kühn Geoconsulting GmbH (2018) sind die untersuchten Bö- den im Falle eines Aushubs einer fachgerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen. Regelungen hierzu erfolgen im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan. Bewertung: Die Böden im Änderungsbereich müssen durch den Altstandort von zwei Ziegeleibetrieben sowie den Altablagerungen „Südfriedhof Rondorf“ als geschädigt und mit einem gestörten Aufbau angese- hen werden. Da die Prüfwerte der Bodenuntersuchungen der zukünftigen Nutz ungskategorie „Wohngebiet“ eingehalten werden, ist eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch aus fachgutachter- licher Sicht nicht gegeben. Regelungen zur Reduzierung des Restrisikos erfolgen auf der Ebene des parallel aufgestellten Bebauungsplans. 6.5.12.3 Erschütterungen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Auf den Änderungsbereich wirken keine Erschütterungsimmissionen aus den vorhandenen Nutzun- gen ein. Auch aus dem Schienenverkehr (Güterverkehr Eifeltor) können aufgrund der großen Ent- fernung (ca. 400 m) keine Auswirkungen abgeleitet werden. Es treten keine Erschütterungen auf. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Nullfall würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben. Durch die Nutzungen werden keine Er- schütterungen ausgelöst. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte je nach Betrieb Erschütterungen verursacht werden. Dies wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen. 35 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch eine Ausweisung von Wohnnutzung gehen keine Er schütterungen aus. Auch wirken keine Erschütterungen auf den Änderungsbereich ein. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. Bewertung: Durch die Planung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen infolge von Erschütterungsimmis- sionen zu rechnen. 6.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandel- folgen) Hochwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der FNP -Änderungsbereich liegt in keinem Hochwasserrisikogebiet (Extremhochwasser für HQ500) und außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Änderungsbereichs führen. Auswirkun- gen durch Extremhochwasser sind aufgrund der Lage des Änderungsbereichs außerhalb eines Hochwasserrisikogebietes sowie außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsge- bietes des Rheins nicht zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Änderungsbereich ist von Hochwasser aufgrund der Lage außerhalb des Hochwasserrisiko- gebiet ( Extremhochwasser für HQ500) und außerhalb eines gesetzlich festgesetzten Über- schwemmungsgebietes des Rheins nicht betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. Bewertung: Es besteht für den FNP-Änderungsbereich heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins. Starkregen 36 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Starkregengefahrenkarten der Stadtentwässerungsbetrieb Köln AöR zeigen auf, das s bei mitt- leren und extremen Starkregenereignissen einige Bereiche einstauen und für diese Bereiche eine mäßig hohe bis hohe Gefährdung vorliegt. Aufgrund des geringen Versiegelungsgrad im Änderungsbereich können aktuell die anfallenden Nie- derschläge im Änderungsbereich versickern (StEB, o.J.). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Nullfall würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben. Die zulässige Umsetzung von privilegier- ten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu einer weiteren Ver- siegelung oder Bebauung des Änderungsbereichs führen. Auswirkungen durch Starkregenereig- nisse könnten je nach Art der Vorhaben in Form anfallenden Niederschlagswasser auftreten. Die nötige Versickerung vor Ort wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Ausweisung von Wohnbaufläche im FNP erfolgt eine Versiegelung durch das nachgeord- nete B-Plan Verfahren. Das anfallende Niederschlagwasser der Gebäudedachflächen wird auf den Grundstücken in Kiesrigolen eingeleitet und versickert (Entwässerungskonzept, Lill+Sparla 2020). Die Zuleitung von den Dachflächen erfolgt über Regenwasserleitungen. Die geplanten Anlagen für die Regenentwässerung sind dem Entwässerungsanlagenplan-Konzept (Lill + Sparla, 2020) zu ent- nehmen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es erfolgen im Bebauungsplan Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Abflüsse wie die Minimierung der versiegelten Fläche durch Festsetzung einer GRZ von 0,4, Einsatz wasserdurch- lässiger Flächenbefestigungen sowie Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf den Flach- dächern im Änderungsbereich. Zudem werden Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen getroffen, indem Kiesrigolen angelegt werden. Regelungen hierzu erfolgen au f der Ebene des Bebauungsplans. Bewertung: Es besteht eine Gefährdung aufgrund von Starkregenereignissen. Durch die geplanten Maßnahmen im Rahmen des Bebauungsplans zur Abflussvermeidung (Gründächer, geringe Versiegelungs- grade) und die geplanten Anlagen zur Entwässerung (Kiesrigolen, Schaffung von Retentionsfläche) können die anfallenden Niederschläge schadlos vor Ort versickert und/ oder abgeführt werden. Kampfmittel Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Luftbilder des Änderungsbereichs aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf v ermehrte Bombenabwürfe im Bereich der FNP -Änderung, weshalb dort mit Kriegsaltlasten zu rechnen ist. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die möglichen vorhandenen Kriegsaltlasten würden im Änderungsbereich verbleiben. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu Bodeneingriffen führen, die eine detaillierte Untersuchung der Situation zu den Kampfmit- teln erforderlich macht. 37 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Das Antreffen von Kampfmitteln im Änderungsbereich kann aufgrund des konkreten Hinweises auf Kampfmittel nicht ausgeschlossen werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Im Rahmen des parallel aufzustellenden den Bebauungsplan erfolgt ein Hinweis zu möglichen Kampfmitteln im Boden. Etwaige Untersuchungen werden im Rahmen des Bauantrages berücksich- tigt. Bewertung: Eine Gefährdung ist nach Überprüfung der zu überbauenden Fläche und ggf. notwendiger Räumung im Rahmen der Baugenehmigung bzw. Bauausführung nicht mehr gegeben. Eine Regelung auf Ebene des Flächennutzungsplans erfolgt nicht. Magnetfeldbelastung Bestand (derzeitiger Umweltzustand)/ Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari- ante): Im Bereich Kendenicher Straße / Kalscheurer Weg befindet sich nach Angaben der Bundes- netzagentur eine standortbescheinigungspflichtige Funkanlage, deren standortbezogener Sicher- heitsabstand mit 11,3 m angegeben wird. Der FNP-Änderungsbereich befindet sich in circa. 200 m Entfernung, so dass der einzuhaltende Sicherheitsabstand gewährleistet ist. Zudem befindet sich entlang der Bahnschienen eine 110 kV-Bahnstromleitung. Gemäß Handlungsanleitung des LAI zur Durchführung der 26. BImSchV (LAI, 2014) wird ein Abstand von mindestens 10 m sicher eingehal- ten. In der Kendenicher Straße befindet sich eine Trafostation (Stadt Köln KölnGIS, 2020). Da Kenndaten zu dieser Station nicht bekannt sind, wird von einer, der angrenzenden Wohnbebauung angemes- senen, maximalen Nennleistung von 630 KVA ausgegangen. Eine Beeinträchtigung der weiter ent- fernten Neubebauung ist ausgeschlossen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Nullfall würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben. Die zulässige Umsetzung von privilegier- ten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte je nach Art der Vorha- ben eine elektromagnetische Belastung verursachen. Dies wäre im entsprechenden Genehmi- gungsverfahren zu prüfen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die möglichen vorhandenen elektromagnetischen Vorbelastungen bleiben bestehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Maßnahmen sind aufgrund des ausreichenden Abstandes nicht erforderlich. 38 Bewertung: Die geringen Leistungen und der Abstand zu den vorhandenen Freileitungen, zur Trafostation und zum Funksendemast sorgen dafür, dass die elektromagnetischen Grenzwerte für Wohnbebauung eingehalten werden. Erhöhte Immissionen magnetischer Bahnstromfelder aus dem Bahnbetrieb im Nordosten des Ände- rungsbereichs können aufgrund der großen Entfernung ebenfalls ausgeschlossen werden. 6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand) / Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullva- riante): Im Bereich der FNP-Änderung existierten zwei Ringofenziegeleien mit umgebenden flachen Ab- grabungen (zur Tongewinnung), welche in den 1910er bis 1930-45er Jahren betrieben wurden. In den Restflächen der heute überprägten alten Ziegeleinutzung ist mit archäologischen Fundstellen zu rechnen. Die benachbarte Kleingartensiedlung gehört zu den Kulturlandschaftselementen, für die jedoch keine Schutzansprüche bestehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des Status Quo würden das Gelände und seine Umgebung im derzeitigen Zu- stand verbleiben. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Ände- rungsbereichs führen. Damit verbunden könnte es zu Eingriffen in den Boden mit Auswirkungen auf eventuelle archäologische Bodenfunde kommen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Umsetzung der Planung kann es zu Bodeneingriffen kommen, die mit Auswirkungen auf eventuelle archäologische Bodenfunde verbunden sein können. Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Im Rahmen des Bebauungsplans werden entsprechende Maßnahmen festgesetzt. Dazu zählen eine archäologische Baubegleitung, sowie Hinweise im Bebauungsplan, dass archäologische Funde der Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zu melden sind. Bewertung: Aufgrund der Vornutzung des Änderungsbereichs durch alte Ziegeleibetriebe ist mit archäologi- schen Funden im Änderungsbereich zu rechnen. Eingriffe in den Boden, die durch den Bebau- ungsplan verursacht werden, können gegebenenfalls mit Auswirkungen auf archäologische Boden- funde/ Befunde verbunden sein. 6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 39 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen nicht an. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich durch die FNP-Änderung nichts. Im Falle der Umsetzung von zulässigen, privilegierten Vorhaben gemäß § 35 BauGB können Abfälle und Abwässer anfallen, für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden muss. Es kann außerdem eine Beeinträchtigung auf die angrenzenden Wohnbau- und Friedhofsflächen durch die Emission von Licht erfolgen. Eine Realisierung von Vorhaben, die in erheblichem Umfang Gerüche, Strah- lung oder Wärme emittieren, ist im Änderungsbereich aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohn- bebauung nicht zulässig. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die FNP-Änderung kommt es zu keinen Veränderungen der Emissionssituation. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Auswirkungen durch Lichtemissionen Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind durch die FNP- Änderung nicht zu erwarten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind. Bewertung: Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Im Rahmen des nachgeordneten in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans sind Lichtemissionen durch die geplante Aufsiedelung zu erwarten. Eine Bewertung dieser erfolgt im Rahmen des Be- bauungsplan-Verfahrens. 6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich hat keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Ener- gie. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB ist die Umsetzung von privilegierten Vorhaben, z.B. die der Energiegewinnung und/ oder Nutzung dienen entsprechend des § 35 zulässig. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung selbst hat keine Auswirkungen auf die Nutzung erneuerbarer Energie, ermög- licht jedoch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02. Im Rahmen des Bebauungsplans erfolgen Regelungen zu Energiestandards. 40 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung erfolgen im Rahmen des parallel aufgestellten Be- bauungsplans. Bewertung: Durch die Änderung des FNP werden keine erhöhten Energiebedarfe ausgelöst. Regelungen zu Energiestandard erfolgen im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren. 6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was- ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Bereich der FNP-Änderung befindet sich gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Köln (Stadt Köln, digitale Version Landschafsplan, Stand 28.04.1991) im Landschaftsschutz- gebiet (L 17) „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Als Entwicklungsziel Nr. 2 ist für den Änderungsbereich die „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhan- dener Grünanlagen“ und das Entwicklungsziel Nr. 6 „Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ formuliert. Der bestehende Regionalplan legt das Gebiet wechselseitig überlagernd einen Waldbereich (WB), einen regionalen Grünzug, einen Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientier- ten Erholung sowie einen Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz fest. Daher ist eine raumordnungsrechtliche Vereinbarkeit der Planung über Zielausnahmen beabsichtigt. Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘ in der Wasser- schutzzone III (Bezirksregierung Köln, o.J.). Der Änderungsbereich liegt innerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Die Zone darf nur von Kfz mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich keine Änderungen ergeben. Durch den Land- schaftsplan sind nur solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen und den Schutzzielen und -zwecken des Landschaftsplans nicht wi- dersprechen. Solche Nutzungen wie z. B. Wegeverbindungen, Kinderspielgeräte, Dauerkleingärten oder die Erweiterung des Friedhofes wären nach § 35 BauGB zulässig. Zukünftige Vorhaben müs- sen zudem die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung beachten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung steht den Festsetzungen des Landschaftsplanes entgegen. Mit Inkrafttreten des parallel aufzustellenden Bebauungsplans tritt das Landschaftsschutzgebiet L 17 für die darge- stellten Wohnbauflächen an dieser Stelle zurück, sofern der Träger der Landschaftsplanung im Rahmen des Flächennutzungsplanes nicht widersprochen hat. Der Träger der Landschaftsplanung 41 bestätigte am 01.08.2022, dass kein Widerspruch gegenüber der Flächennutzungsplan-Änderung erhoben wird. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 65412/02 geändert, um die planungsrechtliche Grundlage für eine Entwicklung von Wohnbebau- ung zu schaffen. Die Vorgaben des Luftreinhalteplans sind zu beachten. Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung erfolgen im Rahmen eines nachgeordneten Bebau- ungsplans. Bewertung: Bei der Änderung des FNP im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Dar- stellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Die FNP-Ände- rung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02. Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone betroffen. Der Änderungsbereich liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘. Die daraus resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwas- sers sind im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten. 6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver- ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand) / Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullva- riante): Der FNP-Änderungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung wären privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens wären zusätzliche Belastungen der Luftqualität möglich. Dies wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die FNP-Änderung erfolgt die Darstellung von Wohnbauflächen. Durch die Schaffung von neuem Wohnraum kommt es entsprechend zur Zunahme des Kfz-Verkehrs. Die FNP-Änderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02. Der Bebauungsplan sieht die Schaffung von ca. 107 Wohneinheiten vor. Durch Bewohner, Beschäftigte, Besucher und Güter- verkehr verursachen ca. 550 zusätzliche Kfz-Fahrten je Werktag. Die zusätzlichen Verkehre führen zu einer Zunahme der Querschnittsbelastung um 3,5 %, was im Bereich der täglichen Zufalls- schwankungen liegt und daher als nicht relevant anzusehen ist (Planungsbüro VIA eG 2019). 42 Durch die Entwicklung von Wohnbauflächen kommt es außerdem zu einer Zunahme der Emissio- nen aus Gebäudeheizungen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung sind im nachgeordneten Bebauungsplan zu re- geln. Bewertung: Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe, Stick- oxide und Feinstaub. Die Darstellung von Wohnbauflächen im FNP widerspricht den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Durch die Ausweisung von Wohnbebauung kommt es zu keiner er- heblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehre oder Gebäudeheizungen/ Hausbränden. Die Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV ist gewährleistet. 6.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel- falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Ab- satz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander tren- nen lassen. Die Freifläche dient als Lebensraum für Tier und Pflanzen, das Bodengefüge mit sei- ner Filterfunktion bleibt erhalten. Die Oberflächenwasser/ Regenwässer können in tiefere Boden- schichten gelangen und stehen damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Damit gehen klimatisch- und luftreinigende Funktionen von der bestehenden Grünfläche mit Baumbestand aus. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Mit dem Erhalt der Grünfläche bleibt das Bodengefüge unberührt, somit bleiben Bodenfunktion wie Retention, Wasserhaushalt und Klimafunktionen wie Frischluftproduktion und Schaffung eines Kleinklimas besonders in strahlungsintensiven Sommermonaten erhalten. Der Vegetationsbestand dient weiterhin als potenzieller Lebensraum für Tiere. Es wären privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens erfolgen erhebli- che Eingriffe in die Wirkungsgefüge. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die FNP-Änderung werden Grünflächen planungsrechtlich zu Wohnbauflächen. Durch nach- folgende Bebauungsplanverfahren werden somit Eingriffe in Boden, Pflanzen, Wasserhaushalt, Klima und Luft sowie Lebensräume für Tiere ermöglicht. Das bestehende Wirkungsgefüge wird be- einträchtigt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: 43 Konkrete Maßnahmen zur Minderung sind im Rahmen eines nachgeordneten Bebauungsplans zu ermitteln. Bewertung: Eingriffe in das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeiche- rung, Abgabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen werden durch die Schaffung von neuen Wohnbauflächen vorbereitet. Zur Reduzierung der Auswirkungen müssen entspre- chende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen im nachgeordneten Bebauungsplan ermit- telt und festgesetzt werden. 6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be- lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologi- sche Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS-18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand) / Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullva- riante): Die Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Der Bereich der FNP-Änderung liegt weder an einem übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten noch sind störfallre- levante Betriebe in der näheren Umgebung angesiedelt (LANUV, o.J.). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Änderungsbereichs für schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorha- ben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu einer weiteren Bebauung des Änderungsbereichs führen. Eine neue Anfälligkeit des Änderungsbereichs für schwere Unfälle oder Katastrophen entsteht damit nicht. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Darstellung von Wohnbaufläche statt Grünfläche im FNP ist mit Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht zu rechnen. Auch die Ansiedelung von Menschen ist vor dem Hin- tergrund der geringen Anfälligkeit des FNP-Änderungsbereiches und seiner Umgebung für schwere Unfälle und Katastrophen als unproblematisch zu bewerten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich. Bewertung: Die Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Auswirkungen auf eine potenzielle Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. Auch erhöht die geplante Nutzung (Wohnbebaufläche) die Anfälligkeit des Änderungsbereichs für schwere Unfälle und Katastrophen nicht. 44 6.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Die Eingriffsregelung ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht relevant und wird im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplans bearbeitet. Durch Maßnahmen des Bebauungsplans im Änderungsbereich und unter Berücksichtigung von externem Ausgleich kann der Eingriff vollständig kompensiert werden. 6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebau- ungsplans Nr. 665412/02. Darüber hinaus sind derzeit keine Vorhaben bekannt, die zu kumulieren- den Wirkungen führen könnten. 6.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Es werden durch die Umsetzung der Planung, die durch die FNP-Änderung vorbereitet wird, keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswir- kungen führen können. 6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Die geplante Wohnbebauung stellt eine Erweiterung der bereits bestehenden „Indianersiedlung“ dar. Die FNP-Änderung ist für die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs- plans Voraussetzung. Aus diesem Grund ergibt sich keine Planungsalternative zur vorgesehen FNP-Änderung. C Zusätzliche Angaben 6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Die umweltbezogenen und für die FNP-Änderung relevanten Informationen erlauben eine belast- bare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ergaben sich im Fall der Erhebung der vorgesehenen baugrundtechnischen sowie der abfall- und schutzgutbezogenen Daten. Im Planbereich wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ orientierenden Baugrunduntersuchung (Oktober 2018) durchgeführt. Es wurden insgesamt 19 Rammkernsondierungen (RKS) abgeteuft. 6 Bohrungen (RKS 4, RKS 11-13 und RKS 16+17) konnten nicht durchgeführt werden, da keine Betretungser- 45 laubnis für die jeweiligen Geländebereiche vorlag. In der RKS 22 konnte aufgrund von Bohrhinder- nissen (Ziegelsteine, Ziegelbruch) im Untergrund nicht bis zur Endtiefe von 6 m abgeteuft werden (Kühn Geoconsulting GmbH 2018). Zum Zeitpunkt der Geländeuntersuchung im Rahmen der abfall- und schutzgutbezogenen Unter- suchungen waren Teilbereiche des Änderungsbereichs bebaut (Schrebergärten/ Wohngebäude). Für einige Grundstücke / Flächen lag zum Zeitpunkt der Geländeuntersuchung keine Betretungser- laubnis vor (Kühn Geoconsulting GmbH 2019a). 6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni- toring) Es sind keine Maßnahmen zum Monitoring auf der Ebene der FNP-Änderung notwendig. 6.8 Zusammenfassung Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln-Zollstock mit dem Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche Entwicklung eines in- tegrativen Quartiers zu schaffen. Für die Durchführung des Bebauungsplans ist die FNP-Änderung Voraussetzung. Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,4 ha. Hiervon müssen die Darstel- lungen im Flächennutzungsplan von ca. 1 ha Grünfläche zu Wohnbaufläche geändert werden. Die Umweltauswirkungen auf die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6, Nr. 7 BauGB wurden beschrie- ben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Zusammenfassend Folgende Umwelt- belange werden im Umweltbericht erläutert: Tiere: Die vorhandenen Biotope (insbesondere Bäume und gewachsene Gehölzbestände) und an- dere Strukturen wie Lauben und Schuppen stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden Tieren dar. Durch die FNP-Änderung erfolgt die planerische Vorbereitung zur Realisierung einer Bebauung. Bei Umnutzung des Änderungsbereichs kommt es teilweise zum Verlust von Gehölzflä- chen und offenen Wiesenflächen. Regelungen zu Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen er- folgen im parallel aufgestellten Bebauungsplan. Hierzu gehören die Regelung von Bauzeiten sowie der Erhalt und die Neuanlage von Grünstrukturen. Pflanze: Der Bereich der FNP-Änderung setzt sich überwiegend aus Grünflächen unterschiedlicher Art und Nutzung zusammen. Es sind verschiedenartige Gehölzbereiche (wie Baumhecken, Sträu- cher, Gebüschflächen, Einzelbäume und Baumgruppen von Laub- , Nadel- und Obstbäumen, ver- schiedengroße Weideflächen und wegebegleitende Gras- und Ruderalflurbestände vorhanden. Vier von fünf Wegen im Änderungsbereich sind asphaltiert, einer ist geschottert. Direkte Eingriffe erfolgen durch die FNP-Änderung nicht. Auf der Ebene des Bebauungsplans greift die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW. Fläche: Im Änderungsbereich des FNP befinden sich überwiegend unbebaute, unversiegelte und mit Vegetation bestandene Flächen. Die FNP-Änderung bereitet die Aufstellung des Bebauungs- plans Nr. 65412/02 vor. Es erfolgt die Darstellung einer Wohnbaufläche. Eine Bebauung des Ge- bietes und eine Zunahme der Versiegelung werden durch die FNP-Änderung ermöglicht. 46 Boden: Die Böden im Änderungsbereich müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersu- chungen als überprägt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multi- funktionalität als Lebensraum und ihre natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind stark belastet und gestört. Durch die Darstellung einer Wohnbaufläche im FNP und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02 werden Bodeneingriffe und Versiegelung durch eine Bebauung ermöglicht. Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Änderungsbe- reich keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind. Grundwasser: Durch die FNP-Änderung werden Eingriffe im Änderungsbereich in Form einer Be- bauung ermöglicht. Hierdurch wird eine Versiegelung von Freiflächen und damit ein Verlust von Versickerungsflächen begünstigt. Die Versiegelung führt in Folge zu einer Reduzierung der Grund- wasserneubildungsrate. Luftschadstoffe Emissionen: Durch die FNP-Änderung wird eine Bebauung des Gebietes er- möglicht. Von einer Zunahme des Kfz-Verkehrs, der zu einer Zunahme der Luftschadstoffbelas- tung führt, ist auszugehen. Luftschadstoffe Immissionen: Durch die FNP-Änderung wird eine Bebauung des Änderungsbe- reichs ermöglicht. Hierdurch erfolgt eine geringe Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen durch die Gebäudeheizungen der Wohngebäude und den entstehenden Mehrverkehr. Klima: Aufgrund der FNP-Änderung kommt es zunächst zu keinen Auswirkungen auf das Klima. Die FNP-Änderung ermöglicht jedoch die Aufstellung eines Bebauungsplans mit anschließender Bebauung. Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung nimmt der Anteil der klimaaktiven Vegetationsflächen ab. Der klimatische Ist-Zustand verschlechtert sich mit der Umsetzung eines Bebauungsplans insgesamt. Als Minderungsmaßnahmen werden Grünfestsetzungen im Rahmen des Bebauungsplans getroffen. Wirkungsgefüge: Die FNP-Änderung ermöglicht die Durchführung des Bebauungsplans Nr. 65412/02“. Bei Umsetzung des Bebauungsplans kommt es zu lokal begrenzten, negativen Beein- flussung des Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Was- ser und Luft. Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter innerhalb des Änderungsbereichs hinausreichen, sind nicht zu erwarten. Landschaft: Durch die FNP-Änderung ist die Umsetzung eines nachfolgenden Bebauungsplans möglich. Dieser verursacht wiederum Veränderungen des lokalen Landschaftsbildes. Die bisheri- gen Grünstrukturen werden teilweise überbaut. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen um diese Eingriffe zu mindern und zu vermeiden. Das Landschaftsbild verändert sich dennoch nach- haltig. Biologische Vielfalt: Durch die Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich bisheriger Grün- strukturen kommt es durch die Umsetzung des nachgeordneten Bebauungsplans zu negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Maßnahmen zur Vermeidung/ Minderung werden im Be- bauungsplan festgesetzt. Natura 2000: Der Umweltbelang ist durch die FNP-Änderung nicht betroffen. 47 Lärm: Der Bereich der FNP-Änderung ist durch Lärmimmissionen (Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärm) vorlastet. Maßgeblich sind Geräuschbelastungen aus Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbe, die in Konflikt mit der Darstellung einer Wohnbaufläche stehen. Die maßgeblichen Außenlärmpegel, Lärmpegelbereiche sowie Maßnahmen zur Minderung und Regulierung der Lärmbelastung sind im Rahmen des nachgeordneten Bebauungsplans Nr. 65412/02 ermittelt wor- den. Die Realisierung der Wohnbebauung ist demnach möglich. Altlasten: Die Böden im Bereich der FNP-Änderung sind durch den Altstandort von zwei Ziegelei- betrieben sowie den Altablagerungen „Südfriedhof Rondorf“ als geschädigt und mit einem gestör- ten Aufbau angesehen werden. Da die Prüfwerte der Bodenuntersuchungen der zukünftigen Nut- zungskategorie „Wohngebiet“ eingehalten werden, ist eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch aus fachgutachterlicher Sicht nicht gegeben. Erschütterungen: Durch die FNP- Änderung und den nachgeordneten Bebauungsplan ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen zu rechnen. Von der Planung ge- hen keine Erschütterungen aus. Hochwasser: Es besteht für den Bereich der FNP-Änderung heute und zukünftig keine Hochwas- sergefahr durch den Rhein. Magnetfeldbelastungen: Aufgrund der geringen Leistungen der vorhandenen Freileitungen, der Trafostation und des Funksendemastes werden die elektromagnetischen Grenzwerte im Hinblick auf eine Wohnnutzung eingehalten werden. Störfallrisiko: Der FNP-Änderungsbereich liegt außerhalb von Achtungsabstände oder angemes- senen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/ Seveso III-RL. Starkregen: Der FNP-Änderungsbereich umfasst Bereich, die bei eine 100-jährlichen Starkregen- ereignis gefährdet sind. Durch die im Bebauungsplan Nr. 65412/02 geplanten Maßnahmen zur Ab- flussvermeidung (Gründächer, geringe Versiegelungsgrade) und die geplanten Anlagen zur Ent- wässerung (Kiesrigolen, Schaffung von Retentionsfläche) können die anfallenden Niederschläge schadlos vor Ort versickert und/oder abgeführt werden. Die weitere Entwässerung über einen Ka- nalanschluss wird ebenfalls im Bebauungsplan geregelt. Kampfmittel: Im Rahmen der Baugenehmigung erfolgt die Überprüfung der zu überbauenden Flä- che und gegebenenfalls notwendiger Räumung. Für die FNP-Änderung ergibt sich keine Relevanz. Kultur- und sonstige Sachgüter: In den Restflächen der heute überprägten alten Ziegeleinut- zung ist mit archäologischen Fundstellen zu rechnen. Im Rahmen des Bebauungsplans erfolgt ein Hinweis hierauf. Während der Ausschachtung bei Neubau sind die Arbeiten durch die archäologi- sche Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zu begleiten. Vermeidung von Emissionen: Erhebliche Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Wohnbaufläche ausgeschlossen. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, nehmen aber keinen relevanten Einfluss auf das Umland. 48 Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Auf der Ebene der FNP-Änderung erfolgen keine Re- gelungen zu erneuerbaren Energien. Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 65412/02 werden die neu zu errichtenden Gebäude nach einem hohen Energiestandard (mindestens KfW 55) errichtet. Es erfolgen hierzu vertragliche Regelungen. Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen: Bei der FNP-Änderung im Gel- tungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Die FNP-Änderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone betroffen. Erhebliche Auswirkungen ergeben sich durch die Ausweisung der Wohnbaufläche nicht. Der Änderungsbereich liegt in der Wasserschutz- zone III des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘. Die daraus resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der Wohngebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten. Erhalt Luftqualität: Der FNP-Änderungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalte- planes der Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbe- dingten Luftschadstoffe, Stickoxide und Feinstaub. Durch die neue Wohnbaufläche kommt es zu zusätzlichen Verkehren. Minderungsmaßnahmen werden auf Ebene des Bebauungsplans betrach- tet. Die Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV ist gewährleistet. Wechselwirkung: Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Was- serspeicherung, Abgabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen durch die Bebauung von Freiflächen weitgehend verloren. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen erfolgen entspre- chende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen. Anfälligkeit für Katastrophen: Die Anfälligkeit des FNP-Änderungsbereichs für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Auswirkungen auf die zukünftige Wohnbevölkerung sind nicht zu er- warten. Auch erhöht die geplante Wohnbaunutzung die Anfälligkeit des Gebietes für schwere Un- fälle und Katastrophen nicht. Eingriffsregelung: Auf der Ebene der FNP-Änderung erfolgt keine Berücksichtigung der Eingriffs- regelung. Im nachgeordneten Bebauungsplan Nr. 65412/02 wurde die naturschutzrechtliche Ein- griffsregelung angewendet. Durch Maßnahmen auf Ebene des Bebauungsplans im Änderungsbe- reich und unter Berücksichtigung von externem Ausgleich kann der Eingriff vollständig kompensiert werden. Festsetzungen hierzu erfolgen auf Ebene des Bebauungsplans. 6.9 Referenzliste der Quellen - Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel- lung, Köln, o. J.; - Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück: Schalltech- nische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen eines Vor- habenbezogenen Bebauungsplanes „VEP Inte grative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock“ 50969 Köln, 16. August 2021. - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; - KölnGIS: Trafostation Kendenicher Straße, 2020 49 - KölnGIS: Grundwassergleichen, 2018 - KölnGIS: Luftbild 2020 und Schrägluftbilder 2018, Köln; - Kühn Geoconsulting GmbH: Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - BV „Indianer Siedlung“ Köln-Zollstock, Kalscheurer Weg – Orientierendes Baugrundgutachten. Stand 03.12.2018. - Kühn Geoconsulting GmbH: Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - BV „Indianer Siedlung“ Köln-Zollstock, Kalscheurer Weg – Bericht – orientierende abfall- und schutz- gutbezogene Bodenuntersuchung. Stand 10.01.2019a. - Kühn Geoconsulting GmbH: Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - BV „Indianer Siedlung“ Köln-Zollstock, Kalscheurer Weg – Stellungnahme Ergänzungsbohrung / Er- mittlung Durchlässigkeit. Stand 11.01.2019b. - Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; - LAI: Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder, Landshut, 2014. - LANUV/ Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metro- pole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - LANUV/ Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Kartografische Ab- bildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall -Verordnung (KABAS), o.J. – nur zum internen Gebrauch - - Lill+Sparla, Landschaftsarchitekten Partnerschaft mbB: Baumgutachten, Bestandauf- nahme der Solitärbäume; Integrative Quartiersentwicklung „Indianersiedlung“, Kalscheurer Weg, Köln 26.04.2019. - Lill+Sparla, Landschaft sarchitekten Partnerschaft mbB: Entwässerungsanlagenplan- Konzept (Entwurf); Integrative Quartiersentwicklung „Indianersiedlung“, Kalscheurer Weg, Köln, 18.03.2020. - MKULNV/ Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbrau- cherschutz NRW/ ELWAS web: Grundwasserkörper - chemischer Zustand (2018). - naturgutachten oliver tillmanns: Ergebnisse faunistischer Erfassungen und Artenschutzrecht- liche Prüfung – Stufe II zum Vorhaben „Integrative Quartiersentwicklung Indianersiedlung, Kalscheurer Weg in Köln“, 27. Oktober 2018 - naturgutachten oliver tillmanns: Artenschutzrechtliche Prüfung – Stufe II zum Vorhaben „In- tegrative Quartiersentwicklung Indianersiedlung, Kalscheurer Weg in Köln“ - Stellungnahme zur Konkretisierung des Vorhabenbereichs, 29. Oktober 2019 - Planungsbüro Via eG: Mobilitätskonzept für die Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock 03.09.2019. - Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Integrative Quartiersentwicklung India- nersiedlung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock (Nr. 65412/02), Februar 2020). - Stadt Köln: KölnGIS, Auszug Altlastenkataster, Köln, 2018. - Stadt Köln: KölnGIS, Luftbilder aus 2018 und 2020. - Stadt Köln: Auszug aus den FNP-Anlagekarten: Klimaaktive Freiflächen und Hitzebelas- tete Wohnbauflächen (o.J.). - Stadt Köln: Landschaftsplan, digitale Version (online unter: www.stadt -koeln.de/arti- kel/05242/index.html), 13.05.1991, zuletzt aktualisiert 20.01.2021. - Stadt Köln: KölnGIS, Foto Trafostation, 2020. - Stadt Köln: KölnGIS, Grundwassergleichen (o.J.). - Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; - StEB/ Stadtentwässerungsbetriebe AöR: Starkregengefahrenkarten, Köln, o. J.
Anlage 6.2 - Stellungnahmen der Behörden und TöB-Beteiligung §4
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Anlage 6.2 / 2 Darstellung und Bewertung der zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln- Zollstock – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öf- fentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 30.06.2022 bis zum 03.08.2022 durch- geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 26 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 01 04.07.2022 - Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft Es bestehen aus forstfachlicher Sicht keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 02 04.07.2022 - Polizeipräsidium Köln Führungsstelle Verkehr Es bestehen aus polizeilicher Sicht keinerlei Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 03 04.07.2022 - Bezirksregierung Köln - Dezernat 33 - (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) Es bestehen seitens der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 04 05.07.2022 - Landesbetrieb Straßenbau NRW 4.1 Seitens der Straßenbauverwaltung bestehen grundsätzlich keine Bedenken, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs am Knoten L 34/ Komarweg nach wie vor gewähr- leistet sind. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 4.2 Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf ak- tive und/oder passive Schutzmaßnahmen gegen Ver- kehrsemissionen der L34, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexio- nen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen ge- hen zu Lasten der Stadt Köln. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen betreffen nicht die Flächennutzungsplan-Än- derung, sondern richten sich an den im Parallelverfahren aufge- stellten Bebauungsplan. Die Stellungnahme liegt der Bebauungs- planung vor und wurde im Rahmen dessen bei Erfordernis abge- stimmt. - 2 - Anlage 6.2 / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) der angrenzen- den oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen ge- hen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. 05 05.07.2022 - Polizeipräsidium Köln Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz (KK KP/O) Nach aktueller Sachlage keine Bedenken. Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen und tech- nischen kriminalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung des Außengeländes, Si- cherheit der Gebäude) sei auf Folgendes hingewiesen: Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Bera- tungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjek- ten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Me- chanik /Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) an. Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder Investo- ren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchgeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs- planes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla- nes wurden entsprechende Abstimmungen getroffen. 06 05.07.2022 - Bezirksregierung Köln - Dezernat 35.4 - (Denkmalschutz) Es bestehen bezüglich Bundes- und Landeseigener Denk- mälern keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 07 07.07.2022 - 322/40 – Allgemeine Ordnungsangelegenheiten– Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Der Bereich wurde bereits vom Kampfmittelbeseitigungs- dienst (KBD) ausgewertet. Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den beantragten Bereich ergeben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Beteiligung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) er- folgte zentral gesteuert über das zuständige Fachamt 322/40 „All- gemeine Ordnungsangelegenheiten“. Die Hinweise auf ein wahrscheinliches Vorkommen von Kampf- mitteln im Planbereich wurden bereits im Rahmen der Beteiligung - 3 - Anlage 6.2 / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Beiliegend erhalten Sie das Ergebnis der Luftbildauswer- tung für den oben genannten Bereich Kalscheurer Weg in Köln Zollstock vom 21.07.2022. Ihre Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenab- wurfgebiet bzw. in einem Gebiet wo vermehrte Kampfhand- lungen stattgefunden haben. Aus Sicht des KBD sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Sofern Sie den Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdiens- tes folgen wollen und eine Überprüfung der zu überbauen- den Fläche auf Kampfmittel anstreben, bitte ich um die Be- auftragung über unser entsprechendes Formular. Folgende Unterlagen müssen hinzugefügt werden: - Lageplan - Soweit nicht aus dem Lageplan ersichtlich: Markierung der zu überbauenden/überprüfenden Fläche in der Luftbildauswertung - Sofern vorhanden: Bodengutachten, um die Bodenver- hältnisse prüfen zu können - Kurzbeschreibung der geplanten Baumaßnahme, ins- besondere der erdeingreifenden Maßnahmen - Formular der Leitungsfreiheit: - Betretungserlaubnis - Fotos, die das vorbereitete Grundstück (gemäß der 3. Seite des Antrages auf Kampfmitteluntersuchung) zei- gen. Die Fotos können auch nachgereicht werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Überprüfung der zu be- bauenden Fläche durch den Kampfmittelbeseitigungs- dienst erst nach Vorlage der Fotos stattfindet. Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie beispielsweise Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauar- beiten etc. erfordern die Durchführung von Sicherheitsde- tektionen. Dieses Verfahren sowie die Aufgrabung von Ver- dachtsmomenten aus der Sicherheitsdetektion wurden zum 01.06.2022 gemäß der Kampfmittelverordnung NRW vom der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB zum im Parallelverfahren laufenden Bebauungsplan eingebracht. Daher wurde der Belang „Kampfmittel“ in die Unter- lagen, vor allem den Umweltbericht, zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB so- wie der öffentlichen Auslegung (Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB zur Flächennutzungsplan-Änderung eingearbeitet und wurde damit berücksichtigt. - 4 - Anlage 6.2 / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 16.03.2022 geändert. Gemäß § 3 der Kampfmittelverord- nung NRW ist die Bauherrschaft nunmehr selbst für die Durchführung dieser Maßnahmen verantwortlich. Infolge- dessen entfällt das bisherige Antragsverfahren für die Be- auftragung von Sicherheitsdetektionen sowie der Aufgra- bung von Verdachtsmomenten aus der Sicherheitsdetektion bei dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregie- rung Düsseldorf. Diesbezüglich ist jedoch auf die Über- gangsregelungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf zu der Änderung der Kampf- mittelverordnung hinzuweisen. Beachten Sie bitte, dass das Freilegen der Verdachtsmo- mente durch den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst übergangsweise auch über den 01.06.2022 hinaus erfolgt, sofern dies spätestens drei Monate nach der Datenauswer- tung beantragt wird. Wichtige Hinweise zur Durchführung von Sicherheitsdetekti- onen sowie der Aufgrabung von Verdachtsmomenten und zur Beteiligung der Ordnungsbehörde im Rahmen des Ver- fahrensablaufes finden Sie im anliegenden Hinweisblatt. Die dortigen Ausführungen sind zwingend zu beachten! Bitte beachten Sie unbedingt, dass wir derzeit ca. 5‐9 Wo- chen zusammen mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Bearbeitung von Anträgen benötigen. Ich bitte innerhalb dieser Zeiträume von Nachfragen abzu- sehen. Bei unvollständig eingereichten Unterlagen kommt es zu weiteren Verzögerungen. Der Schutz der Bevölke- rung vor Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne des Ordnungsbe- hördengesetzes, die grundsätzlich den örtlichen Ordnungs- behörden obliegt. Da der Umgang mit Kampfmitteln jedoch eine besondere Fachkunde voraussetzt, unterhält das Land Nordrhein‐Westfalen bei den Bezirksregierungen Düssel- dorf und Arnsberg einen Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden. Der Kampf- mittelbeseitigungsdienst unterstützt die örtlich zuständigen Behörden mit seiner Fachkenntnis und sucht, räumt und vernichtet gegebenenfalls nicht detonierte Kampfmittel. - 5 - Anlage 6.2 / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Die durch den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf ausgesprochenen Empfeh- lungen hinsichtlich des Umgangs mit konkreten oder mögli- chen Kampfmittelbelastungen von Grundstücken werden durch die Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde vollin- haltlich mitgetragen. Die Stadt Köln geht davon aus, dass den Empfehlungen des Kampfmittelräumdienstes hinsicht- lich der erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf mögliche und konkrete Kampfmittelbelastungen Folge geleistet wird. 08 08.07.2022 - Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 09 08.07.2022 - Wupper-Sieg AG Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 10 12.07.2022 - Stadtverwaltung Hürth Planungsamt Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 11 28.07.2022 - Landschaftsverband Rheinland (LVR) - Denkmalpflege im Rheinland (Pulheim) Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 12 13.07.2022 - Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region West Da keine Anlagen der DB betroffen sind, bestehen unserer- seits keine Anregungen oder Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 13 13.07.2022 - GASCADE Gastransport GmbH Abteilung GNL Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. - 6 - Anlage 6.2 / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Unsere Anlagen sowie die zuvor genannten Betreiber sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen. 14 15.07.2022 - Handwerkskammer zu Köln (zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan) Wir nehmen Bezug auf die Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Stand: August 2021. Hier findet unser Mitgliedsbetrieb, der ansässige Steimetz- betrieb, unter Punkt 5.3.5 Erwähnung. Die Untersuchung nimmt Bezug auf einen Orts- und Messtermin, der im Jahr 2019 stattgefunden hat und der ergab, dass die Immissio- nen im Tag- und Nachtzeitraum an der geplanten Wohnbe- bauung des Plangebietes nebst KITA zu eindeutigen Über- schreitungen der jeweils gültigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm führen würden. Ursächlich war hier u.a. die Säge des Steinmetzbetriebes. In diesem Zusammenhang liegt Ihnen bereits unsere Stellungnahme vom 17.08.2020 vor. In der aktuellen Schalltechnischen Untersuchung wird unter Punkt 5.3.5.4. eine zu ertüchtigende Blechgarage erwähnt, die für einen achtstündigen Dauerbetrieb von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr optimiert werden soll. Weiter heißt es unter 5.6. als Fazit zum Gewerbelärm: „Die durch die bestehenden und plangebenden gewerblichen Immissionen führen im Tag- und Nachtzeitraum an der geplanten Wohnbebauung des Plangebietes zu keiner Überschreitung der jeweils gülti- gen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Hierbei sind die Hinweise zur Ertüchtigung des Sägegebäudes des Stein- metzbetriebes zu beachten. Diese werden als grundsätzlich umgesetzt in den Berechnungen unterstellt." Für uns stellt sich der Sachverhalt - nach Rücksprache mit unserem Mit- glied - wie folgt dar: Ursprünglich war geplant, dass der In- vestor eine Lärmschutzwand errichtet. Dieser Plan wurde aufgrund der Höhe der Kosten für den Investor (im Raum stehen rd. 100.000,- €) nicht weiterverfolgt. Stattdessen wird nunmehr darüber nachgedacht, den Stellplatz der Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs- planes abbildbar, da es dessen Regelungsumfang überschreitet. Eine Regelung einer (anteiligen) Kostenübernahme kann nur auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags getroffen werden und ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Des Weiteren ist für den Standort kein Steinmetzbetrieb, sondern der Verkauf von Grabmalen und Blumen genehmigt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind insoweit nur die genehmigten Nutzungen zu berücksichtigen. Diese führen insgesamt zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte (IRW) im Plangebiet. Gleichwohl wurde nach einer Lösung gesucht, die die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten am Standort des Grabmal-Betriebs weiter ermöglicht, aber gleichzeitig der geplanten Wohnnutzung nicht entgegensteht bzw. keine besonderen Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet erfordert. Die schalltechnischen Auswirkungen der bisher im Freien durch- geführten Schleif- und Sägearbeiten können durch eine Einhau- sung soweit gemindert werden, dass auch mit diesen Tätigkeiten die IRW TA-Lärm im Planbereich eingehalten werden. Der Ge- werbebetreibende hat einen entsprechenden Bauantrag gestellt. Im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung besteht keine Verpflichtung zur Errichtung einer Lärmschutzwand. Im Planbe- reich wurden keine Überschreitungen der maßgeblichen IRW er- mittelt. Der Lärmkonflikt wird nicht durch die heranrückende Wohnbebauung ausgelöst. Die Betriebsfläche wird künftig im Vergleich zur heute zur Verfü- gung stehenden Fläche verkleinert. Die Betriebsfläche wird teil- - 7 - Anlage 6.2 / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Säge zu verändern sowie diese einzuhausen. Diese Schall- schutzmaßnahme soll voraussichtlich rd. 25.000,- € kosten. In diesem Zusammenhang hat der Steinmetz einen Archi- tekten und Vermesser zur Einreichung des erforderlichen Bauantrags beauftragt, und ist nach eigenen Angaben be- reits mit 3.500,- € in Vorleistung getreten. Der Investor soll dem Steinmetz ein mündliches Angebot zur anteiligen Kos- tenübernahme in Höhe der Hälfte der Gesamtkosten der Einhausung unterbreitet haben, welches unser Mitglied ab- gelehnt hat. Angesichts der Tatsache, dass der Investor aufgrund der geänderten Bauleitplanung von der Verpflich- tung eine Lärmschutzwand, welche um ein Vielfaches teu- rer gewesen wäre als die in Redestehende Einhausung, die „nur" aufgrund der heranrückenden Bebauung erforderlich wird, befreit ist, halten wir die Forderung der Kostenüber- nahme in voller Höhe für durchaus gerechtfertigt. Rein vorsorglich möchten wir an dieser Stelle darauf hinwei- sen, dass eine Verlagerung des Betriebes nicht nur in wirt- schaftlicher, -sondern auch in raumplanerischer Hinsicht verfehlt wäre. Denn hier handelt es sich um einen Stein- metzbetrieb, der Grabmahle in direkter Nachbarschaft zum Friedhof herstellt. Genannt sei hier nur das Stichwort „Stadt der kurzen Wege". Aus den dargestellten Gründen fordern wir für die gegen- ständliche Einhausung die komplette Kostenübernahe durch den Investor. Zur Absicherung dieser- Forderung sollte ein entsprechender Vertrag Erwähnung und Berück- sichtigung in der Bauleitplanung erfahren. weise durch die Stadt Köln, teilweise durch die Siedlergenossen- schaft zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Zulässig sind die bau- ordnungsrechtlich genehmigten Nutzungen. 15 18.07.2022 - Bezirksregierung Köln - Dezernat 52 (Abfallwirtschaft u. Bodenschutz - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) 15.1 Die Belange des Dezernates 52 der Bezirksregierung Köln sind nicht betroffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. - 8 - Anlage 6.2 / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 15.2 Bitte beteiligen Sie die für Altdeponien und Bodenschutz zu- ständigen Ämter im Verfahren. Die Zuständigkeit der Behör- den sind in den §§ 13 und 14 des LBodSchG festgelegt und in der Zuständigkeitsverordnung "Umweltschutz" (ZustVU) näher erläutert. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Die zu berücksichtigenden Fachämter und Behörden wurden in der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Siehe auch Stellungnahme der Verwaltung Nr. 20. Darüber hinaus siehe auch Stellungnahme Nr. 03 und 15. 16 20.07.2022- Bezirksregierung Köln - Dezernat 54 Wasserwirtschaft - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz - 16.1 Trinkwasserversorgung: Von derzeit 1,3 ha dargestellter Grünfläche, sollen jedoch zukünftig nur noch 0,3 ha im Flächennutzungsplan darge- stellt werden. Hingegen wird die Wohnbaufläche von 1,1 ha auf 2,1 ha vergrößert. Die Verringerung der Grünflächen wird zu einer Versiegelung von Freiflächen und somit einem Verlust von Versickerungsflächen führen. Die Versiegelung führt damit zu einer Reduzierung der Grundwasserneubil- dungsrate, was negativ zu bewerten ist. Unter dem Kapitel 4.5 wird auf die Wasserschutzzone ein- gegangen. Das Wasserschutzgebiet Hochkirchen besteht aus den Wasserschutzzonen I, II und III. Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III und nicht wie unter Kapitel 4.5 angegeben in der Wasserschutzzone III A. Die Wasserschutzgebietsverordnung (WSG‐VO) Hochkir- chen trifft unter § 4 zum Schutz des Grundwassers ver- schiedene Regelungen für die Zone III. Demnach können sich nach § 4 der WSG‐VO Hochkirchen Genehmigungs- pflichten (Abs. 1) oder Verbotstatbestände (Abs. 2) erge- ben. Diese Regelungen sind im Verfahren zu beachten. Über eine Genehmigung oder eine Befreiung von einem Verbotstatbestand entscheidet die zuständige Untere Was- serbehörde. Die Untere Wasserbehörde beteiligt ebenso den Wasserwerksbetreiber (hier: RheinEnergie AG). Es wird darauf hingewiesen, dass zum Schutz des Grundwas- sers generell die Allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5 des Der Stellungnahme wird ge- folgt. Durch die Flächennutzungsplan-Änderung wird eine Bebauung des Gebietes ermöglicht. Die führt rechnerisch zu einer Vermin- derung der Grundwasserneubildungsrate im Änderungsbereich. Konkrete Maßnahmen sind nicht im Rahmen des Flächennut- zungsplanes vollumfänglich abbildbar, da es dessen Regelungs- umfang überschreitet. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkun- gen werden im parallel aufgestellten Bebauungsplan festgesetzt. Auch zum aktuellen Stand befindet sich im Bereich der bisherigen Grünflächendarstellung eine befestigte Straßenfläche. Diese wird nun als Bestandteil der Wohnbaufläche dargestellt und damit die tatsächliche Nutzung nachvollzogen. Daher ergeben sich rechne- risch höhere Änderungen als im tatsächlichen Bestand. Der Hinweis der Behörde wurde im Kapitel 4.5 der Begründung von „Wasserschutzzone III A“ zu Wasserschutzzone III“ redaktio- nell zum Feststellungsbeschluss vorgenommen. Stellungnahme des Fachamtes 572 – Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde: Grundsätzlich bestehen gegen die Flächennutzungsplan-Ände- rung keine Bedenken. Die wasser- und abfallrechtlichen Belange werden in dem parallel laufenden Bebauungsplanverfahren (65412/02) und den weiteren Genehmigungsverfahren geregelt. Da sich das Plangebiet in der Wasserschutzzone des Wasser- werks Hochkirchen befindet, sind die Vorgaben der Wasser- - 9 - Anlage 6.2 / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Wasserhaushaltsgesetzes gilt. Demnach ist "Jede Person [.] verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um 1.eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden, 2.eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen, 3.die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und 4.eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserab- flusses zu vermeiden." schutzzonenverordnung zu beachten. Sofern noch nicht gesche- hen, ist die Wasserwerksbetreiberin - RheinEnergie AG Köln, Abt. Grundwasserschutz - am Verfahren zu beteiligen. Die RheinEnergie AG wurde im Rahmen des Bebauungsplanver- fahrens beteiligt. Es wurden keine Bedenken hinsichtlich des Wasserschutzes geäußert, lediglich auf frühzeitige Abstimmung hingewiesen. Diese fanden im Rahmen des Bebauungsplanver- fahrens statt. Es wurde ein entsprechender Hinweis in den Be- bauungsplan aufgenommen. 16.2 Länderübergreifender Hochwasserschutz / Starkregenereig- nisse: Am 01. September 2021 trat die Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV) vom 19. August 2021 des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in Kraft (abrufbar unter: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesan- zeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s3712.pdf). Das übergreifende Ziel dieses Raumordnungsplans ist es, das Hochwasserrisiko in Deutschland für Siedlungs‐ und Verkehrsflächen sowie kritische Infrastrukturen zu minimie- ren und dadurch mögliche Schadenspotenziale einzugren- zen. Die in der Anlage der Verordnung aufgeführten Ziele (Z) und Grundsätze (G) sind daher im Rahmen des Verfah- rens zur Aufstellung/ Änderung des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen. Nach Prüfung der vorliegenden Unterla- gen wurden die Ziele und Grundsätze nicht ausreichend be- rücksichtigt. Daher erhebe ich Bedenken zu der vorliegen- den Änderung zum Flächennutzungsplan. Grundsätzliches: Mit der Einführung dieses Raumordnungsplans führt der Bund u. a. einen risikobasierten Ansatz in der Raumpla- nung ein, um Empfindlichkeiten und Schutzwürdigkeiten in Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Verordnung (BRPHV) ist bekannt und die Voraussetzungen werden bei der Erstellung des Umweltberichtes geprüft. Alle im Planbereich relevanten und zu berücksichtigenden Be- lange und damit auch die Überprüfung, welche Grundsätze und Ziele hier vorliegen bzw. im Rahmen der Flächennutzungsplan- Änderung zu lösen sind, sind im Umweltbericht zur Flächennut- zungsplan-Änderung zusammengefasst eingearbeitet worden. Der Bereich der Flächennutzungsplan-Änderung liegt weder in ei- nem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch in einem Hochwasserrisikogebiet. Es besteht für den Änderungsbereich heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extrem- hochwasser des Rheins, so dass die Festlegungen dieser Verord- nung, die sich auf diese Bereiche beziehen, hier keine Anwen- dung finden und keiner besonderen Abwägung in diesem Verfah- ren unterzogen werden müssen. - 10 - Anlage 6.2 / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung den durch Hochwasser bedrohten Gebieten im Raumpla- nungsprozess stärker zu berücksichtigen. Die Wasserwirtschaft unterstützt die Kommunalplanung hierbei durch die Übermittlung der erhobenen Daten zu den Grundlagen der Wasserwirtschaft. Die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben un- berührt; es erfolgt eine weitgehende Bezugnahme auf die Definitionen und die Gebietskulissen des Fachrechts. Die Verordnung nimmt eine verstärkte Berücksichtigung von Flächen außerhalb von wasserwirtschaftlich festgesetz- ten Überschwemmungsgebieten in den Blick; diese Flächen weisen statistisch ein zunehmendes Schadenspotential auf. Der kommunalen Bauleitplanung obliegt die Konkretisierung des BRPHV und eine Auseinandersetzung mit den einzel- nen Zielen und Grundsätzen. 16.3 Zu I.2.1. (Z) Bei der Einschätzung des Risikos aus Starkregenereignis- sen können die vom Bundesamt für Kartographie und Geo- däsie (BKG) veröffentlichte Starkregengefahrenhinweis- karte für NRW (abzurufen unter www.klimaanpassung- karte.nrw.de im Handlungsfeld Hochwasserschutz) eine hilf- reiche Grundlage bieten. Ebenso können die kommunalen Starkregenrisikomanagementkonzepte hinzugezogen wer- den, insoweit diese für den angebenden Planungsraum er- stellt wurden. Der Stellungnahme wird teil- weise gefolgt. Siehe Stellungnahme der Verwaltung 16.2. Durch die Ausweisung von Wohnbaufläche im Flächennutzungs- plan erfolgt eine Versiegelung durch das nachgeordnete Bebau- ungsplanverfahren. Damit besteht eine Gefährdung aufgrund von Starkregenereignissen. Durch die geplanten Maßnahmen im Rah- men des Bebauungsplans zur Abflussvermeidung (Gründächer, geringe Versiegelungsgrade) und die geplanten Anlagen zur Ent- wässerung (Kiesrigolen, Schaffung von Retentionsfläche) können die anfallenden Niederschläge schadlos vor Ort versickert und/ o- der abgeführt werden. Die geplanten Anlagen für die Regenent- wässerung sind dem Entwässerungsanlagenplan-Konzept (Lill + Sparla, 2020) zu entnehmen. Dieses Entwässerungskonzept sowie im Bebauungsplanverfah- ren geplante Maßnahmen zum Ausbau eines neuen Mischwas- serkanals wurde in Kooperation mit den Stadtentwässerungsbe- trieben Köln (StEB) erarbeitet und abgestimmt. Die StEB erhob keine Bedenken gegenüber der Planung. - 11 - Anlage 6.2 / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Weiteres ist dem Umweltbericht zur Flächennutzungsplan-Ände- rung oder darüber hinaus dem Umweltbericht zum parallel durch- geführten Bebauungsplanverfahren zu entnehmen. 16.4 Zu II.2.2 (G) Insbesondere weise ich auf die Prüfung der unter Satz 2 Nummer 1 genannten "Rücknahme von in Flächennut- zungsplänen für die Bebauung dargestellten Flächen" und Satz 2 Nummer 2 genannten "Umplanung und Umbau vor- handener Siedlungen und Siedlungsstrukturen" hin. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es handelt sich bei diesem Grundsatz um Festlegungen für Über- schwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 1 WHG . Der Änderungs- bereich dieser Flächennutzungsplan-Änderung liegt aber nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, so dass dieser Grundsatz hier keine Anwendung findet. 16.4 Zu II.3 (G) Insbesondere weise ich auf das Planungs‐ und Genehmi- gungsverbot von in Satz 1 Nummer 3 genannten baulichen Anlagen in Risikogebieten außerhalb von Überschwem- mungsgebieten hin. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es handelt sich bei diesem Grundsatz um ergänzende Festle- gung für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebie- ten nach § 78b WHG . Der Änderungsbereich dieser Flächennut- zungsplan-Änderung liegt aber nicht in einem Hochwasserrisiko- gebiet, so dass dieser Grundsatz hier keine Anwendung findet. 16.5 Ansonsten erkenne ich keine Betroffenheit in den Zustän- digkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 17 20.07.2022 - Thyssengas GmbH Abteilung Netzbetrieb Keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen sind betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zurzeit nicht vorgesehen. Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 18 26.07.2022 - RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH Es werden weder vorhandene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen der RMR-GmbH sowie der Main- line Verwaltungs-GmbH betroffen. Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 19 28.07.2022 - Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 (Verkehr, IGVP und ÖPNV) - 12 - Anlage 6.2 / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 19.1 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die o.g. Maßnahme. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 19.2 Bei den Beteiligungen zum parallelen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65412/02 haben wir am 14.07.2020 und 29.06.2022 jeweils eine Stellungnahme abgegeben. Die am 14.07.2020 formulierten Hinweise (vgl. Anlage) bitte ich auch bei dieser Flächennutzungsplan-Änderung zu be- achten. Stellungnahme des Bebauungsplans Nr. 65412/02 von De- zernat 25 der Bezirksregierung Köln am 14. Juli 2020: seitens des Verkehrsdezernates, auch aus Sicht der IGVP (Integrierte Gesamtverkehrsplanung), bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das im Betreff genannte Verfahren und Aufstellung des Bebauungsplanes. Folgende Anmerkungen sind jedoch in dem folgenden Bau- leitverfahren zu beachten und in der verkehrlichen Konzep- tion zu berücksichtigen: Im Bebauungsplanentwurf ist der geplante Neubau einer Wohnbebauung entlang des Kalscheurer Weges darge- stellt. Kfz-Stellplätze: Vorgesehen sind die bauleitplanmäßig notwendige Anzahl von Stellplätzen jenseits der Wohnbebauung auf der gegen- überliegenden Straßenseite des Kalscheurer Weg. Die fußläufige Erreichbarkeit ist ausschließlich mit einer Querung der Straße Kalscheurer Weg verbunden. Die Ta- gesbelastung DTV wird mit 7.095 Kfz/24h angegeben. Das ist überschlägig eine Verkehrsbelastung von 700 Kfz/h. Die Straße hat regionale Verbindungsfunktion zum Militärring und die A4 und wird mit 2 Buslinien (138+131) befahren. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs- planes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla- nes liegt die Stellungnahme vor. - 13 - Anlage 6.2 / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Auch wenn die zul. Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h her- abgesenkt ist und eine unechte Einbahnstraße die Ver- kehrslage regelt ist eine erhöhte Verkehrssicherung für die Fußgänger und Radfahrer vorzusehen. So sind dringlich verkehrssichernde Maßnahmen für die Querung der Straße zu den Stellplätzen einzurichten und ausreichende Gehflächen entlang der Straße. Die Vorgaben der EAR 2005 sind unbedingt einzuhalten. Zurzeit ist entlang des Kalscheurer Weges als Radver- kehrsanlage ein Schutzstreifen vorhanden, die Vereinbar- keit dieser Anlage mit dem Senkrechtparken ist bei der wei- teren Planung zu überprüfen. Die Straßenaufteilung ist nach den Bedürfnissen dieser Verkehrsteilnehmer auszurichten, um die Verkehrssicher- heit von Zufußgehenden und Radfahrenden beim Parkvor- ganges zu gewähren. Verkehr: Die Erreichbarkeit der einzelnen Häuser für Bring- und Hol- dienste sowie den Lieferverkehr und Versorgungsverkehr ist durch ausreichend breite Zuwegungen direkt zu gewähr- leisten. 20 28.07.2022 - Landschaftsverband Rheinland (LVR) 20.1 Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Beden- ken gegen die o.g. Maßnahme geäußert werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 20.2 Diese Stellungnahme gilt nicht für das LVR Amt für Denk- malpflege im Rheinland in Pulheim und das LVR‐ Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Der Stellungnahme wird teil- weise gefolgt. Das LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim wurde beteiligt und äußerte keine Bedenken. Siehe Stellung- nahme Nr. 12. Das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn wird nicht üblicherweise durch die Stadt Köln beteiligt. Jedoch wurden die folgenden Behörden beteiligt (zusammenge- fasst): - 14 - Anlage 6.2 / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 48 - Stadtkonservator/in, Amt für Denkmalschutz und Denkmal- pflege: Grundsätzlich keine denkmalpflegerischen Einwände gegenüber der Flächennutzungsplan-Änderung. Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) über 322/40 – Allgemeine Ordnungsangelegenheiten: Siehe Stellungnahme 07. Dienststelle 234 – Abteilung für Bodenordnung und Ortsbaurecht: Keine Bedenken. Dienststelle 4512 - Röm.-Germanisches Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege: Keine Stellungnahme im Rahmen der Flächennutzungsplan-Än- derung eingereicht. Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurden folgende Hin- weise gegeben: In Restflächen des durch die frühere Ziegeleinutzung überprägten Plangebietes ist mit einer Erhaltung archäologischer Fundstellen zu rechnen. Im Rahmen der Bauausschachtungen sind in Teilen des Plangebietes archäologische Überwachungen durch das Rö- misch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmal- pflege der Stadt Köln erforderlich. Dienststelle 57 Umweltplanung und Umweltvorsorge: Vorsorgender Bodenschutz: Die Belange des § 12 BBodSchV sind in den zukünftigen Bauge- nehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Boden- und Grundwasserschutz: Aus Sicht von 573/ 1 steht der Flächennutzungsplan-Änderung nichts entgegen. Die Belange von 573/ 1 sind bereits in der Be- gründung des Bebauungsplanes ausreichend und zutreffend be- rücksichtigt. Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Bundes- - 15 - Anlage 6.2 / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Boden- schutz-und Altlastenverordnung (BBodSchV) im weiteren Verfah- ren zu berücksichtigen. Umgang mit den Stellungnahmen von 4512 und 57 und Zusam- menfassung: Die Belange der Bodendenkmäler- und Untersuchungen wurden durch entscheidende Fachämter und Behörden abgefragt und be- rücksichtigt. Im Rahmen der Flächennutzungsplan-Änderung wa- ren teilweise bereits innerhalb des Umweltberichtes zu den Betei- ligungen gemäß § 3 Absatz 2 BauGB (Offenlage) bzw. § 4 Absatz 2 BauGB (Behörden und TöB) Hinweise enthalten, dass innerhalb des Plangebietes mit archäologischen Bodenfunden und Befun- den zu rechnen ist und vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen das Römisch-Germanische-Museum / die Archä- ologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln einzubinden ist. Die Bewertung der Altlasten kam gleichermaßen zu dem Fazit, dass die Böden durch den Altstandort von zwei Ziegeleibetrieben sowie den Altablagerungen „Südfriedhof Rondorf“ als geschädigt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Da die Prüf- werte der Bodenuntersuchungen der zukünftigen Nutzungskate- gorie „Wohngebiet“ eingehalten werden, ist eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch aus fachgutachterlicher Sicht jedoch nicht gegeben. Regelungen zur Reduzierung des Restrisikos erfolgen im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplans. 21 28.07.2022 - Nahverkehr Rheinland GmbH Die Belange des NVR werden durch die Planung nicht be- rührt. Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 22 29.07.2022 - Stadtwerke Köln GmbH (SWK) - Abteilung Liegenschaften Namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, der RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZ- Gesellschaft mbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe AG, bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 23 01.08.2022 - Träger der Landschaftsplanung (TdL) – Fachamt 671-1 - 16 - Anlage 6.2 / 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Die 228. Flächennutzungsplan-Änderung erfolgt im Parallel- verfahren zum gleichnamigen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 65412/02. Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschafts- schutzgebietes LSG L 17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge". Für den Ände- rungsbereich besteht das Entwicklungsziel 2 „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen". Insgesamt befindet sich der Änderungsbereich am Stadtrand von Köln im Übergangsbereich von Siedlung zur freien Landschaft, die hier durch den angrenzenden Südfriedhof gekennzeich- net ist. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt einen Teil- bereich der Flächennutzungsplan-Änderung als "Wohnbau- fläche" (W) dar, den nordöstlichen Teilbereich sowie den südlichen Rand des Änderungsbereiches als "Grünfläche". Hiermit erfolgt eine städtebauliche Neuordnung, welche die Wohnnutzung bis an den Kalscheuer Weg zulässt und die Grünfläche neuordnet. Zwischenzeitlich hat ein gemeinsamer Abstimmungstermin über die dauerhafte Weiternutzung eines temporär errichte- ten Spielplatzes innerhalb des LSG L 17, welcher bisher der Flüchtlingsunterkunft zugeordnet ist, innerhalb der Verwal- tung stattgefunden. Um eine dauerhafte Weiternutzung die- ses Spielplatzes innerhalb des LSG L 17 zu vereinbaren, bedarf es der abschließenden Klärung mit 571 als Unterer Naturschutzbehörde unter Beteiligung des Naturschutzbei- rates bei der Unteren Naturschutzbehörde. Aus Sicht des Trägers der Landschaftsplanung werden keine Bedenken gegen eine Weiternutzung sowie die Er- tüchtigung des bestehenden Spielplatzes mit zusätzlichen Spielgeräten innerhalb des LSG L 17 erhoben, sofern keine erheblichen Eingriffe in das Schutzgebiet erfolgen. Die wei- teren Schritte sind verfahrensrechtlich mit 571 abzustim- men. Insgesamt stimmt der Träger der Landschaftsplanung der vorgelegten 228. Änderung des Flächennutzungsplans zu Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wie in der Stellungnahme dargelegt, fanden ausführliche Abstim- mungen zu den Vorgaben des Landschaftsplanes statt. Der Trä- ger der Landschaftsplanung bestätigt, dass kein Widerspruch ge- genüber der Flächennutzungsplan-Änderung erhoben wird. Da dieser Spielplatz innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes liegt, nahm die Flächennutzungsplanung eine vermittelnde Rolle ein bei der Klärung der Voraussetzungen und Kontakte zwischen der Vorhabenträgerin und den zuständigen Fachämtern. Das Vor- gehen wurde von allen betroffenen Fachämtern unter den vorher genannten Bedingungen mitgetragen. - 17 - Anlage 6.2 / 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung und es wird hiermit bestätigt, dass kein Widerspruch erho- ben wird. Mit Inkrafttreten des parallel aufzustellenden Bebauungs- plans tritt das Landschaftsschutzgebiet L 17 für die darge- stellten Wohnbauflächen an dieser Stelle zurück. 24 02.08.2022 - Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) Hinsichtlich der Umwelteinwirkungen in Form von Lärmim- missionen verweist die Begründung im hiesigen Verfahren auf die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchge- führte schalltechnische Untersuchung. Aus dieser geht zu- nächst hervor, dass die einschlägigen Grenzwerte der TA Lärm durch die umliegenden Gewerbebetriebe sowohl tags als auch nachts im Plangebiet eingehalten werden. Die Untersuchung stützt sich dabei auf die Annahme, dass der südlich an das Plangebiet angrenzende Steinmetzbe- trieb (Grabmale Bollig) sein Säge- und Schleifgebäude - wie in der Untersuchung dargestellt - auf einen neuen Standort auf dem Betriebsgelände verlagert und durch entspre- chende Maßnahmen schalltechnisch ertüchtigt. Dazu ent- hält die Untersuchung eignen Unterlagen der Grabmäler Bollig GmbH (Skizze neuer Standort Sägegebäude, Baube- schreibung). Da es sich um eigene Unterlagen des Unternehmens han- delt, ist anzunehmen, dass die Initiative zur Verlagerung des oben genannten Gebäudes von der Grabmäler Bollig GmbH selbst ausging. Schließlich möchte die IHK Köln anmerken, dass auch nach der oben genannten Ertüchtigung des Sägegebäudes die Grenzwerte der TA Lärm geradeso eingehalten werden. Demnach bestünde beispielsweise bei einer Änderung der Betriebsabläufe oder der Anschaffung neuer Maschinen die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte. Dies schränkt das Unternehmen in seinen Entwicklungsmöglichkeiten ein. Der Stellungnahme wird teil- weise gefolgt. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs- planes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit überschreitet. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla- nes liegt die Stellungnahme vor und wurde soweit möglich be- rücksichtigt. Die vorhandenen Gewerbe- sowie die Verkehrslärm- vorbelastung sind in der schalltechnischen Untersuchung berück- sichtigt. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm können im Plan- gebiet eingehalten werden. Im Bebauungsplan wurden Vorkeh- rungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm festgesetzt. - 18 - Anlage 6.2 / 19 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Die IHK Köln regt daher an, die im Rahmen des BP- Verfahrens bereits festgesetzten passiven Schallschutz- maßnahmen dahingehend anzupassen, um künftigen po- tenziellen Nutzungskonflikten wirksam vorzubeugen. 25 02.08.2022 - PLEdoc GmbH Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung Die von uns verwalteten Versorgungsanlagen der folgenden Eigentümer bzw. Betreiber sind nicht betroffen: • OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbay- ern, Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspei- cher Epe, Eschenfelden, Krummhörn • GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH) Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Er- satz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Ver- fahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planex- terner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwal- teter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. Diese Regelungen zu Ausgleichsmaßnahmen sind nicht im Rah- men des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Detail- schärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla- nes liegt die Stellungnahme vor. 26 03.08.2022 - Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) - 19 - Anlage 6.2 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Es bestehen aus unsere Sicht keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehäl- ter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Er- reichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtli- nien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksich- tigt werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere den erforderlichen Bewegungsraum für drei- achsige Müllsammelfahrzeuge. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs- planes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla- nes liegt die Stellungnahme vor.
Anlage 5.2 - Stellungnahmen der Offenlage §3
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Anlage 5.2 / 2 Darstellung und Bewertung der zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln- Zollstock – eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung (Offenlage) Die öffentliche Auslegung (Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 01.06.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln (Nummer 20) bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz, Außenstelle Ladenlokal 5, Willy-Brandt-Platz 2, 50679) vom 09.06.2022 bis 11.07.2022 durchgeführt. Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung- bauleitplanung.koeln) einzusehen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. Im Zeitraum der Offenlage ist eine Stellungnahme fristgerecht eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 01 Öffentlichkeit 1 1.1 Schriftlich am 12.07.2022 Grundstücksneuordnung | Gebäudebestand Bei dem Planungsgelände wurde ein Inselgrundstück aus- genommen. Ich gehe davon aus, dass die Stadt unseren Wohnraum dadurch schützen wollte. Wenn jetzt dieses be- sagte Insel Grundstück genau an die Mieter Genossen- schaft veräußert wird, ist der Abbruch der Häuser besiegelt und ihre Anliegen unseres Wohnfortbestandes damit kon- terkariert: (siehe Anlage-E-Mail des Vorstands auf Anfrage einer Interessentin). E-Mail des Vorstands auf Anfrage einer Interessentin. „Bei dem Grundstück, für das Sie sich interessieren, han- delt es sich um zwei Nutzungseinheiten. Eine Nutzungsein- heit liegt auf dem Gelände der Siedlergenossenschaft Kalscheurer Weg eG, Größe ca. 70 m² und ist dem Nutzer mit einem Nutzungsvertrag der Siedlergenossenschaft ver- geben. Die Aufbauten könnten Sie gegen eine Abstands- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Regelungen zu Grundstückseigentum und konkreten Grund- rissplanungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deut- lich überschreitet. Vorhandene Gebäude genießen grundsätzlich (zumindest) Be- standsschutz, soweit sie bauordnungsrechtlich genehmigt sind. Aufgrund seiner Lage außerhalb des Geltungsbereiches der bei- den parallel durchgeführten Bauleitpläne und aufgrund der Tatsa- che, dass keine planungsrechtlichen Belange betroffen sind, han- delt es sich um eine rein privatrechtliche Fragestellung, die weder im Zuge des Flächennutzungsplanverfahrens noch des Bebau- ungsplanverfahrens geregelt werden können. - 2 - Anlage 5.2 / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung zahlung, die nicht unangemessen hoch sein darf, vom jetzi- gen Nutzer erwerben. Der andere Teil liegt auf dem Ge- lände das die Stadt Köln der Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg eG verkauft hat. (Es fehlt lediglich die Be- urkundung durch den Notar). Der Vertrag des jetzigen Nut- zers, den die Mietergenossenschaft übernehmen muss, sieht völlig anders aus. Er ist mit einer 3-monatlichen Kündi- gungsfrist versehen und sieht nach Kündigung den Abriss der Aufbauten vor. Das heißt, Sie gehen ein erhebliches Ri- siko ein. Ob sie von der Stadt Köln als Rechtsnachfolger des jetzigen Nutzers einen Vertrag erhalten, kann ich nicht beurteilen. Die Mietergenossenschaft betrachtet dieses Ge- lände als Reservefläche und würde keine neuen Nutzungs- verträge eingehen.“ 1.2 Verkauf an Siedlergenossenschaft Unser Anliegen: das Sichern wichtiger Wohnräume für alle Familien auf den Inselgrundstücken. Der Vorschlag: mit dem Verkauf der Grundstücke, die für das Vorhaben bezo- gene Bauplanungsverfahren eher nur hinderlich sind und immense Mehrkosten verursachen an Siedlergenossen- schaft heran zu treten. Für die aktuell finanziell schwierige Situation der Mieterge- nossenschaft wäre es eine große Entlastung und mit dem Verkauf an die Siedlergenossenschaft vielleicht eher zu be- wältigen. Die ebenso schwierige rechtliche Lage der Eigen- tumsverhältnisse für Grundstückseigentümer und Immobili- eneigentümer wäre mit einem Schlag behoben, zumal sich die Siedlergenossenschaft in ihrer Satzung dazu verpflichtet für sicheren und sozial verträglichen Wohnraum zu sorgen. Dem käme sie nicht nach, wenn sie dieses Angebot nicht annehmen würde. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.1. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla- nes wurden entsprechende Abstimmungen getroffen. 1.3 Fehlende technische Erschließung nach (Teil-)Abriss des Gebäudebestands Unser Haus wäre für uns nicht mehr gesichert, da wir dann die Hälfte unseres Hauses, die auf der städtischen Seite abreißen müssten. Die damit einhergehende vertragliche Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise betreffen bauordnungsrechtliche Themen und sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. - 3 - Anlage 5.2 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Situation mit der Siedlergenossenschaft wäre rechtlich für diese nicht mehr haltbar. Die Erschließung durch die Sied- lergenossenschaft der betroffenen Häuser an Abwasser und Zuleitung Wasser erfolgte schon seinerseits über dem Grund und Boden der Stadt. Würde man den Abriss for- dern, wären alle Leitungen zu lebenswichtiger Versorgung gekappt und somit der Rest des Hauses unbrauchbar. Schon mehrmals hatten wir auf unsere prekäre Situation 2018 aufmerksam gemacht. Unterlagen dazu müssten beim Liegenschaftsamt zu finden sein. Unser Anwalt wird, sobald er wieder vor Ort ist, dazu ein Schreiben verfassen. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla- nes wurden entsprechende Abstimmungen getroffen.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/611/1 Vorlagen-Nummer 1622/2023 Freigabedatum 24.07.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 228. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen Arbeitstitel: "Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock hier: Feststellungsbeschluss Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 228. Ände- rung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 5.1, 5.2, 6.1 und 6.2; 2. stellt die 228. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 21.08.2023 Stadtentwicklungsausschuss 31.08.2023 Rat 07.09.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Erläuterung: Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima- schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausrei- chend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug re- geln. Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bebauungsplan- verfahren untersucht. Da die beiden parallel durchgeführten Bauleitplanverfahren zum Zeit- punkt des Ratsbeschlusses über die Klimaschutzleitlinien bereits die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB abgeschlos- sen hatte, konnten die Ziele der Klimaschutzleitlinien hierbei noch keine Berücksichtigung fin- den. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür werden ver- schiedene Umweltgutachten erstellt. Begründung: Der Änderungsbereich der 228. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Größe von ca. 2,4 Hektar und liegt im Stadtteil Zollstock des Stadtbezirkes Rodenkirchen. Nordwest- lich grenzt der Änderungsbereich an die bereits bestehende Indianersiedlung an, nordöstlich an eine Grünfläche, auf der sich gegenwärtig eine Flüchtlingsunterkunft mit zugehörigem Spielplatz befindet, südlich an den Südfriedhof in Zollstock und südwestlich an den Äußeren Grüngürtel. Die Planung ist als Erweiterung der bestehenden sogenannten „Indianer Siedlung“ (Siedlerge- nossenschaft Kalscheurer Weg) beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die „Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg eG“ die Entwicklung einer circa 2,1 Hektar großen Potenzialfläche mit einer zwei- bis dreigeschossigen Einzelhausbebauung mit 107 Wohnein- heiten (auch für Flüchtlinge) und einer Kindertagesstätte. Planungsziele sind neben der Erstel- lung kostengünstigen Wohnraums auch gemeinschaftsfördernde Maßnahmen sowie ein weit- reichender Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und Grünstrukturen, wie insbesondere der bereits bestehenden Festplatzwiese als "Soziale Mitte". Alle Wohneinheiten entstehen als Projekt des geförderten Wohnungsbaus und beziehen das Kooperative Baulandmodell ein. Das Vorhaben erfordert die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes. Diese wird im Parallelverfahren nach § 8 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zum gleichnamigen Bebauungsplan-Verfahren durchgeführt. Der Flächennutzungsplan stellt einen Teilbereich des Areals bereits als "Wohnbaufläche" (W) dar, den nordöstlichen Teilbereich jedoch als "Grünfläche". Daher ist beabsichtigt, in der Mitte des Änderungsbereiches die Darstellung einer „Grünfläche“ statt einer „Wohnbaufläche“ weiterzu- verfolgen und dafür im östlichen Bereich künftig eine „Wohnbaufläche“ anstelle einer „Grünflä- che“ darzustellen. Verfahrensverlauf Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB zum Städtebaulichen Planungskonzept fand in der Zeit vom 28.08.2018 bis 02.10.2018 statt. Es gingen 9 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein sowie 2 3 verfristete Stellungnahmen. Diese sind tabellarisch in Anlage 6.1 dargestellt. In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Köln vom 07.02.2019 wurde der Beschluss über die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln-Zollstock sowie der Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gefasst. Die Bezirksver- tretung 2 (Rodenkirchen) empfahl die Vorlage am 25.02.2019. Auf Grundlage dieses Be- schlusses wurde auch das Verfahren zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes mit gleichnamigem Arbeitstitel im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB eingeleitet. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB zum Städtebaulichen Planungskonzept und zur Änderung des Flächennutzungsplanes fand nach Modell 1 als Aus- hang in der Zeit vom 03.04.2019 bis 10.04.2019 statt. Die Abgabe einer Stellungnahme war vom 03.04.2019 bis 17.04.2019 einschließlich möglich. Es gingen 2 Stellungnahmen (inklu- sive einer Ergänzung) ein. Diese sind tabellarisch in Anlage 5.1 dargestellt. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln beauftragte per Beschluss am 19.09.2019 die Verwaltung, nach Anhörung der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) am 16.09.2019, auf Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan-Entwurf auszuar- beiten (Vorgabenbeschluss). Das Verfahren zur 228. Flächennutzungsplan-Änderung wurde im Parallelverfahren durchgeführt und baut daher auf den bisherigen Beschlüssen und Beteili- gungen zum städtebaulichen Planungskonzept und zum Bebauungsplan-Entwurf auf. Auf die- ser Grundlage wurden daher auch die Unterlagen zur öffentlichen Auslegung (Offenlage) ge- mäß § 3 Absatz 2 BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes erarbeitet. Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 02.06.2022 und die Bezirksvertretung 2, Ro- denkirchen, am 13.06.2022 in Form einer Mitteilung über die Absicht der Durchführung einer Offenlage zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes in Kenntnis gesetzt. Die Offenlage zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fand statt vom 09.06.2022 bis 11.07.2022. Es ging eine Stellungnahme ein. Diese ist tabella- risch in Anlage 5.2 dargestellt. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB fand statt vom 30.06.2022 bis 03.08.2022. Es gingen 26 Stellungnahmen ein. Diese sind ta- bellarisch in Anlage 6.2 dargestellt. Vorberatungen Verlauf zum Städtebaulichen Planungskonzept im Parallelverfahren (4234/2018) Einleitungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteili- gung Stadtentwicklungsausschuss 07.02.2019 TOP 10.2 ungeändert beschlossen Bezirksvertretung 2, Rodenkirchen 25.02.2019 TOP 9.2.2 ungeändert empfohlen (2710/2019) Anhörung der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu den Ergebnissen der frühzeiti- gen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über den geänderten Geltungsbereich und die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes Bezirksvertretung 2, Rodenkirchen 16.09.2019 TOP 9.2.5 ungeändert empfohlen Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 TOP 9.4 ungeändert beschlossen Zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock: (1633/2022) Mitteilung über die Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB: Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022 TOP 10.2.6 zur Kenntnis genommen Bezirksvertretung Rodenkirchen 13.06.2022 TOP 17.3 zur Kenntnis genommen 4 Anlagen 1. Änderungsbereich (Plandarstellung) 2. bisherige Darstellung FNP (Plandarstellung) 3. beabsichtigte Darstellung FNP (Plandarstellung) 4. Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht 5.1. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB 5.2. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Of- fenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB 6.1. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB 6.2. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Anlage 6.1 - Stellungnahmen der frühzeitigen Behörden und TöB-Beteiligung §4
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Anlage 6.1 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln- Zollstock – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öf- fentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 28.08.2018 bis zum 02.10.2018 durch- geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Zwei Stellungnahmen (Lfd. Nr. 10, 11) sind zudem verspätet eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 01 05.09.2018- PLEdoc GmbH Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung Von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplan- ten Maßnahme nicht betroffen: Open Grid Europe GmbH, Essen Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Netzbetrieb Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH) Viatel GmbH, Frankfurt Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesell- schaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es liegen keine Bedenken anderer, sonstiger Netzbetreiber vor. 02 06.09.2018- Polizeipräsidium Köln Führungsstelle Verkehr - 2 - Anlage 6.1 / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus polizeilicher Sicht keinerlei Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 03 10.09.2018 - Thyssengas GmbH Abteilung Netzbetrieb Keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen sind betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zurzeit nicht vorgesehen. Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 04 10.09.2018 - Landschaftsverband Rheinland Rhein. Amt für Denkmalpflege (LVR) Denkmalpflegerische Belange sind nicht betroffen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 05 13.09.2018 - Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 06 26.09.2018- Stadtwerke Köln GmbH – Immobilienmanagement und Wohnungswirtschaft 6.1 Da sich das Plangebiet in Randlage befindet und die Ei- genversorgung über ein Blockheizkraftwerk sichergestellt werden soll, ist die Versorgung frühestmöglich mit der RheinEnergie abzustimmen. Bei der Zentralen Leitungs- auskunft können Kartenunterlagen zu bestehenden Versor- gungsanlagen angefordert werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs- planes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla- nes wurden entsprechende Abstimmungen getroffen. 6.2 Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone IIIA der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen. Daher sind die jeweiligen Ge- und Verbote der Wassergewinnungsgebiets- verordnung zu beachten. Der Stellungnahme wird teil- weise gefolgt. . Ein Hinweis auf die Wasserschutzzone III erfolgte innerhalb des Begründungstextes zur Flächennutzungsplan-Änderung. Daraus resultierende Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind im Rahmen eines Bauantragsverfahrens zu beachten. 6.3 Im Falle von Einschränkungen im Betrieb der Buslinien 131 und 138 bedarf es einer Abstimmung mit dem Betriebsma- nagement der KVB. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 6.1. 07 01.10.2018- Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB) - 3 - Anlage 6.1 / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 7.1 Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser von Grundstü- cken ist gemäß § 44 Abs. 1 LWG zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Da die hydraulische Leistungsfähigkeit der umliegenden Ka- nalisation stark begrenzt ist, sollte das anfallende Nieder- schlagswasser über dezentrale Versickerungsanlagen dem Grundwasser zugeführt werden. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, ist Nieder- schlagswasser gedrosselt über Kanalisationsanlagen abzu- leiten. Der Stellungnahme wird teil- weise gefolgt. Durch die Flächennutzungsplan-Änderung wird eine Bebauung des Gebietes ermöglicht. Dies führt zu einer Verminderung der Grundwasserneubildungsrate im Änderungsbereich. Diese Rege- lungen sind jedoch nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit über- schreitet. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla- nes wurden entsprechende Maßnahmen zur Minderung festge- setzt. 7.2 Es müssen Maßnahmen gegen die Folgen von Starkregene- reignissen getroffen werden. Der Stellungnahme wird teil- weise gefolgt. Es ist bekannt, dass eine Gefährdung aufgrund von Starkregener- eignissen besteht. Regelungen hierzu sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs- planes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit überschreitet. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla- nes wurden aber entsprechende Maßnahmen festgesetzt. 7.3 Entwässerungskonzepte sind mit den StEB abzustimmen. Der Stellungnahme wird ge- folgt. Ein Entwässerungskonzept wurde im Rahmen des im Parallelver- fahren aufgestellten Bebauungsplanes in Abstimmung mit der StEB erstellt und wurde auch im Umweltbericht der Flächennut- zungsplan-Änderung berücksichtigt. 08 01.10.2018- Bezirksregierung Köln - Dezernat 52 - (Abfallwirtschaft u. Bodenschutz- einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) Der Zuständigkeitsbereich des Bez. 52 der BR Köln wird durch die Planung nicht berührt. Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. 09 02.10.2018 - Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 22.5 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Luftbilder aus den Jahren 1939 bis 1945 und anderen histo- rischen Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bomben- abwürfe. Die Behörde empfiehlt eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel im Plangebiet. Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Stellungnahme erforderlich. Dieser Teil der Stellungnahme betrifft nicht den Regelungsgegen- stand der Flächennutzungsplan-Änderung. Die angesprochenen Belange werden im Rahmen der nachgeordneten Bebauungs- planverfahren berücksichtigt. Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan über- nommen. 10 05.10.2018 - Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) - 4 - Anlage 6.1 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkur- ven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Es wird um Berücksichtigung des § 10 Stand- plätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebe- ten. Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 6.1. 11 09.10.2018- Deutsche Telekom AG, Netzproduktion GmbH In den Wegen S, T und V verläuft eine OI-Linie. Die Deutsche Telekom bittet um eine frühzeitige Beteiligung an den Er- schließungsgesprächen. Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 6.1.
Anlage 5.1 - Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung §3
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Anlage 5.1 / 2 Darstellung und Bewertung der zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln- Zollstock – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 27.03.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln (Nummer 12) bekannt ge- macht und durch einen Aushang im Bezirksrathaus Rodenkirchen, Hauptstraße 85, 50996 Köln, vom 03. April bis 10. April 2019 einschließlich durchgeführt. Die Abgabe einer Stellungnahme war möglich vom 03. April bis einschließlich 17. April 2019. Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzusehen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. Im Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung sind 2 Stellungnahmen fristgerecht und eine nachträgliche Ergänzung (zur Stellungnahme Nr. 2) aus der Öffentlichkeit eingegan- gen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 1 Schriftlich per E-Mail am 03.04.2019: Ich bin Bewohner der Siedlergenossenschaft am Kalscheurer Weg. Die neugegründete Mietergenossenschaft plant zweiein- halb geschossige, unter Umständen sogar dreigeschossige Ge- bäude zu errichten. Das Problem: Ein Gebäude liegt laut Pla- nungen unmittelbar an unserem Gartengrundstück (siehe An- hang: Planausschnitt der Grundstücke; das Gebäude E oben liegt direkt an unserer dreieckigen Gartenfläche). Es ist also kein Abstand eingeplant worden, obwohl Gespräche hierzu stattgefunden haben bzw. Versprechungen vom Vorstand der Siedlergenossenschaft bzgl. eines 5m Abstandes gemacht wor- den sind. Man möchte mit mir zusammen mit dem Architekten ins Gespräch kommen, wenn die Baupläne soweit abgeschlos- sen sind. Ich hätte gerne Ihre Sicht der Dinge erfahren, zumal ich natürlich sofort Rechtsbeistand in Anspruch nehmen werde, Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom- men. Die bauliche Dichte und Verortung der Gebäude ist nicht im Rah- men des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Detail- schärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla- nes wurden die Hinweise berücksichtigt. - 2 - Anlage 5.1 / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung sofern die gesetzlich vorgegebenen Abstände nicht eingehalten werden. 2 2.1 Schriftlich per E-Mail am 14.04.2019: Da ich seit 24 Jahren in der sogenannten Indianersiedlung wohne und diese mir sehr am Herzen liegt, fände ich es sehr schön, wenn der spezielle Charme der Siedlung erhalten bliebe. Besonders gut finde ich es, dass die neue Siedlung autoarm und besonders grün werden soll. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom- men. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2.2 Da die neuen Häuser zweieinhalb bzw. dreigeschossig gebaut werden sollen, ist mein Vorschlag, die direkt an der alten Sied- lung grenzenden Häuser in zweigeschossiger Bauweise zu er- richten und dafür die Häuser, die an die Straße Kalscheurer Weg grenzen, um ein Stockwerk zu erhöhen. Diese wären dann viergeschossig. Der Übergang von eingeschossigen zu dreigeschossigen Häu- sern wäre dann gemächlicher und würde sich meiner Meinung nach landschaftlich harmonischer gestalten. Da zwischen den beiden Siedlungen nicht viel Platz für Ab- stände bleibt, würde sich diese Bauweise auch sozialverträgli- cher gestalten. Ich würde mich freuen, wenn die Ideen und Vorschläge langjäh- riger BewohnerInnen und zukünftiger Nachbarn der Siedlung Mietergenossenschaft mit in die Planung einfließen und Berück- sichtigung finden würden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom- men. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1. Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla- nes wurden entsprechende Abstimmungen vorgenommen. 2.3 Ergänzung geschickt am 16.04.2019: Vor einigen Tagen hatte ich Ihnen bereits eine E-Mail zu oben genanntem Projekt geschickt. Nachdem ich die Mail abge- schickt hatte, fiel mir auf, dass ich einen wichtigen Punkt ver- gessen hatte, und zwar bezüglich des Mindestabstandes zur Siedlergenossenschaft. Auch um eine gute Nachbarschaft zur neuen Mietergenossen- schaft zu fördern, finde ich es wichtig, dass der Übergang von der einen zur anderen Genossenschaft den Siedlern trotz der hier entstehenden viel höheren neuen Häuser noch eine Mög- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom- men. Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1. Die Darstellung einer zentral verorteten Grünfläche dient dem Er- halt der „sozialen Mitte“ der Siedlung. - 3 - Anlage 5.1 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung lichkeit zur Privatheit bietet. Dazu müssen die gesetzlich vorge- schriebenen Mindestabstände zur Siedlergenossenschaft ge- wahrt bleiben. Immerhin haben die "Randbewohner" ihre Häu- ser ganz legal gebaut. Ich fände es auch viel besser, wenn die voraussichtlichen neuen Häuser der Mietergenossenschaft weiter zurückliegen würden und stattdessen die beiden Genossenschaften durch einen breiten Streifen mit Obstbäumen, Wildwiese, Bänken, Mo- saikbank und Spielgeräten miteinander verbunden wären, wenn hier am neuen Schnittpunkt sozusagen eine soziale Mitte ent- stehen würde, die sich auch mit Bäumen und "essbaren Bü- schen" bis hinter das Flüchtlingsheim durchziehen und mitein- beziehen würde und eine lange Obstbaumallee und Begeg- nungsstätte für alle bilden würde.
Anlage 7- Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 21.08.2023
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax: (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt- koeln.de Datum: 21.08.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 21.08.2023 öffentlich 9.2.6 228. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen Arbeitstitel: "Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock hier: Feststellungsbeschluss 1622/2023 Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 228. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 5.1, 5.2, 6.1 und 6.2; 2. stellt die 228. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Hertel, Frau Becker)
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungOrte (11)
- Hauptstraße 85
- Kendenicher Straße
- Aachener Straße
- Luxemburger Straße
- Militärringstraße
- Kalscheurer Weg
- Höninger Platz
- Oberer Komarweg
- Willy-Brandt-Platz 2
- Raderthalgürtel
- Zollstockgürtel
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Details
- Aktenzeichen
- 1622/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.07.2023
- Erstellt
- 12.05.2023 13:52