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1622/2023

228. Änderung des FNP - Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock - Feststellungsbeschluss

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.07.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.09.2023, TOP 11.2

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 4 - Begründung

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Anlage 6.2 - Stellungnahmen der Behörden und TöB-Beteiligung §4

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Anlage 5.2 - Stellungnahmen der Offenlage §3

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Anlage 2 - Bisherige Darstellung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 - Beabsichtigte Darstellung

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Anlage 6.1 - Stellungnahmen der frühzeitigen Behörden und TöB-Beteiligung §4

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Anlage 5.1 - Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung §3

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Anlage 7- Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 21.08.2023

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Anlage 1 - Änderungsbereich

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

2057 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/1 
 
 
Vorlagen-Nummer 
1622/2023
Stand: 28.05.2024 
Sachstandsbericht  
228. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen 
Arbeitstitel: "Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock 
hier: Feststellungsbeschluss 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 07.09.2023 
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Beschlus-
ses: 
 
Der Rat  
 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 228. Ände-
rung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Integrative Quartiersentwicklung am 
Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 
5.1, 5.2, 6.1 und 6.2;  
 
2. stellt die 228. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Integrative 
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock mit der gemäß § 5 Absatz 5 
Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
 
 
Hinweis: 
 
Der Rat hat die Vorlage am 07.09.2023 ungeändert beschlossen. 
 
Nächste Schritte: 
Nach der Feststellung der Flächennutzungsplanänderung durch den Rat wurde mit Antrag 
vom 08.11.2023 der Bezirksregierung Köln die 228. Änderung des FNP zur Genehmigung 
nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch vorgelegt. Die Bezirksregie-
rung Köln erteilte mit Schreiben vom 07.12.2023 die Genehmigung für diese Änderung.

2 
 
 
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung im Amtsblatt der Stadt 
Köln Nr.°54 vom 17.01.2024 wurde die 228. Änderung des FNP wirksam. Sie wird einschließ-
lich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung von dem Tage der Veröffentli-
chung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln an beim Stadtplanungsamt der 
Stadt Köln, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Dienststunden, derzeit 
zur dauernden Einsichtnahme bereitgehalten. 
Damit ist das Bauleitplanverfahren abgeschlossen.

Anlage 4 - Begründung

145339 Zeichen

1 
ANLAGE 4  
 
 
Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) mit Umweltbericht 
nach § 2a in Verbindung mit §2 Absatz 4 BauGB 
Zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln- Rodenkirchen 
Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln – Zollstock 
 
hier: Umverteilung der Nutzungen untereinander; vor allem Änderung von „Grünfläche“ mit Signet 
„Grünfläche“ in „Wohnbaufläche“ 
Diese FNP- Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB zum vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan Nummer 65412/02 -Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am 
Kalscheurer Weg“ in Köln – Zollstock 
 
Inhaltsverzeichnis 
1 Gebietsbeschreibung .................................................................................................................................................. 3 
2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung ........................................................................................................................... 3 
3 Verfahrensverlauf ....................................................................................................................................................... 4 
3.1 Verlauf zum Städtebaulichen Planungskonzept im Parallelverfahren ................................................................ 4 
3.2 Verlauf zur Flächennutzungsplan-Änderung im Parallelverfahren ..................................................................... 4 
4 Planungsvorgaben ...................................................................................................................................................... 5 
4.1 Regionalplanung / Landesplanung ..................................................................................................................... 5 
4.1.1 Aktueller Regionalplan (in Verbindung mit Landesentwicklungsplan NRW) .............................................. 5 
4.1.2 Neuaufstellung des Regionalplanes (Entwurf Oktober 2021) .................................................................... 8 
4.1.3 Weiteres Vorgehen zur Klärung ................................................................................................................ 8 
4.2 Landschaftsplan ................................................................................................................................................. 9 
4.3 Bebauungspläne ................................................................................................................................................ 9 
4.4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen ................................................................................................................. 10 
4.5 Wasserschutzzone ........................................................................................................................................... 10 
4.6 Hochwasserschutz ........................................................................................................................................... 10 
4.7 Kooperatives Baulandmodell ........................................................................................................................... 11 
5 Der Änderungsbereich im Flächennutzungsplan ...................................................................................................... 11 
5.1 Bestehende Nutzungen .................................................................................................................................... 11 
5.2 Grün- und Freiraum.......................................................................................................................................... 11 
5.3 Verkehr und Mobilität ....................................................................................................................................... 11 
5.3.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) .............................................................................................. 11 
5.3.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ....................................................................................................... 12 
5.3.3 Fuß und Radverkehr ............................................................................................................................... 12 
5.4 Auswirkungen der Planänderung ..................................................................................................................... 12 
5.4.1 Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................................ 12 
5.4.2 Zukünftige Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) .......................................................................... 12 
5.4.3 Flächenbilanzierung ................................................................................................................................ 12 
5.5 Alternativstandorte ........................................................................................................................................... 12 
5.6 Klimaschutz/ Anpassung an den Klimawandel .................................................................................................  12 
5.6.1 Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln ........................................................................................................ 13 
5.7 Umweltbezogene Auswirkungen ...................................................................................................................... 13

2 
6 Umweltbericht ........................................................................................................................................................... 14 
6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes ...................................................................... 14 
6.2 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................................................................ 14 
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes ..... 14 
6.4 Grundlagen ...................................................................................................................................................... 17 
6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ...................................................................... 17 
6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ........................ 17 
6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ............................ 17 
6.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB ..................................................... 18 
6.5.1 Tiere ........................................................................................................................................................ 18 
6.5.2 Pflanzen .................................................................................................................................................. 20 
6.5.3 Fläche ..................................................................................................................................................... 22 
6.5.4 Boden ...................................................................................................................................................... 23 
6.5.5 Wasser .................................................................................................................................................... 24 
6.5.6 Luft .......................................................................................................................................................... 25 
6.5.7 Klima ....................................................................................................................................................... 27 
6.5.8 Wirkungsgefüge ...................................................................................................................................... 28 
6.5.9 Landschaft ............................................................................................................................................... 28 
6.5.10 Biologische Vielfalt .................................................................................................................................. 29 
6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) ........................................................................................................... 30 
6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung .......................................................................................................... 30 
6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................................................................................... 38 
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang 
mit Abfällen und Abwässern ..................................................................................................................................... 38 
6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie ................................... 39 
6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, 
Immissionsschutzrechtes .......................................................................................................................................... 40 
6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden ................................................................................................................................................ 41 
6.5.18 Wechselwirkungen .................................................................................................................................. 42 
6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des 
Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, 
Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS-18 .......................................... 43 
6.5.20 Eingriffsregelung ..................................................................................................................................... 44 
6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ....................................... 44 
6.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken ........................................................................................................... 44 
6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) ........................................... 44 
6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der 
Zusammenstellung der Angaben .................................................................................................................................. 44 
6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) ................................... 45 
6.8 Zusammenfassung........................................................................................................................................... 45 
6.9 Referenzliste der Quellen .................................................................................................................................  48

3 
1 Gebietsbeschreibung 
Der Änderungsbereich der 228. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Größe von 
2,4 Hektar und liegt im Stadtteil Zollstock des Stadtbezirkes Rodenkirchen. Nordwestlich grenzt 
der Änderungsbereich an die bereits bestehende Indianersiedlung an, nordöstlich an eine Grünflä-
che, auf der sich gegenwärtig eine Flüchtlingsunterkunft mit zugehörigem Spielplatz befindet, süd-
lich an den Südfriedhof in Zollstock und südwestlich an den Äußeren Grüngürtel. 
2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung  
Die so genannte „Indianersiedlung“ geht zurück auf das "Behelfssiedlungsgelände Oberer Komar-
weg", wo in den 1920er Jahren Wohnraum für kinderreiche Familien geschaffen werden sollte. Ein 
Teil der Parzellen wurde entsprechend bebaut, ein Teil wurde weiter als Kleingärten genutzt. Auch 
während und nach dem 2. Weltkrieg verfestigte sich ein Nebeneinander von Wohn- und Kleingar-
tennutzung. 
Die Stadt Köln weist auch heute noch, als eine der größten deutschen Städte, ein anhaltendes Be-
völkerungswachstum auf und unterliegt stets einem hohen Druck, vor allem dem Bedarf an Wohn-
raum gerecht zu werden. Die aktuelle Bevölkerungsprognose von 2018 geht davon aus, dass bis 
zum Jahr 2030 die Bevölkerungszahl in Köln auf 1.120.000 Personen steigen wird. Die Bevölke-
rungszunahme setzt sich auch in den darauffolgenden Jahren fort und endet im letzten Berech-
nungsjahr 2040 bei 1.146.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Die Haushaltszahlen für das Jahr 
2040 werden von 561.071 auf 605.200 steigen. Der hohe Wohnungsbedarf im Kölner Stadtgebiet 
wird auch durch die seit 07.01.2023 geltende Baulandmobilisierungs-Verordnung bestätigt, welche 
die Stadt Köln als eine der 95 Städte und Gemeinden NRWs auflistet, in denen die Verordnung zur 
Anwendung kommen soll, da es sich um ein „Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt in Nord-
rhein-Westfalen nach § 201a BauGB“ handelt (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_de-
tail_text?anw_nr=6&vd_id=20836&ver=8&val=20836&sg=0&menu=0&vd_back=N, siehe Anlage 
1). Um dieser hohen Nachfrage zu begegnen und zur Gewährleistung einer angemessenen Wohn-
raumversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sollen hiermit die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für weiteren Wohnraum geschaffen werden.  
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die im Jahre 2001 gegründete „Mietergenossenschaft 
Kalscheurer Weg eG“ die Entwicklung einer circa 2,1 Hektar großen Potenzialfläche mit einer 
zwei- bis dreigeschossigen Einzelhausbebauung mit rund 107 Wohneinheiten (auch für Flücht-
linge) und einer Kindertagesstätte. Bereits im Jahr 2003 erwarb sie das teilweise bebaute Areal. 
Die integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg ist als Erweiterung der sogenannten „In-
dianer Siedlung“ (Siedlergenossenschaft Kalscheurer Weg) geplant. Planungsziele sind neben der 
Erstellung kostengünstigen Wohnraums auch gemeinschaftsfördernde Maßnahmen sowie ein 
weitreichender Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und Grünstrukturen, wie insbesondere 
der bereits bestehenden Festplatzwiese als "Soziale Mitte". Alle Wohneinheiten entstehen als Pro-
jekt des geförderten Wohnungsbaus und beziehen das Kooperative Baulandmodell ein. 
Die Quartiersentwicklung bestrebt mit dem Projekt einen Beitrag zur sozialräumlichen Integration 
zu leisten. Neben generationenübergreifenden, altersgerechten und sozialen Wohnformen sollen 
Flüchtlinge mit gesichertem Aufenthaltsstatus durch Mitwirkung bei der Herstellung der eigenen 
Wohnung und des unmittelbaren Wohnumfeldes integriert werden. 
Das Vorhaben erfordert die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Da diese 
Planabsichten des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes nicht aus den bisherigen Darstel-
lungen des Flächennutzungsplanes entwickelt werden können, muss dieser geändert werden. Das 
Verfahren zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren nach § 8 Ab-
satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zum gleichnamigen Bebauungsplan-Verfahren durchgeführt. 
Der Flächennutzungsplan stellt einen Teilbereich des Areals bereits als "Wohnbaufläche" (W) dar, 
den nordöstlichen Teilbereich jedoch als "Grünfläche". Daher ist beabsichtigt, in der Mitte des Än-

4 
derungsbereiches die Darstellung einer „Grünfläche“ statt einer „Wohnbaufläche“ weiterzuverfol-
gen und dafür im östlichen Bereich künftig eine „Wohnbaufläche“ anstelle einer „Grünfläche“ dar-
zustellen. 
3 Verfahrensverlauf 
Die 228. Flächennutzungsplan-Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65412/02 "Integrative Quartiersentwicklung am 
Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock". 
 
3.1 Verlauf zum Städtebaulichen Planungskonzept im Parallelverfahren 
 
Einleitungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
Stadtentwicklungsausschuss   07.02.2019 TOP 10.2 ungeändert beschlossen 
Bezirksvertretung 2, Rodenkirchen  25.02.2019 TOP 9.2.2 ungeändert empfohlen 
 
Anhörung der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung und Beschluss über den geänderten Geltungsbereich und die Vorgaben zur Ausarbei-
tung des Bebauungsplan-Entwurfes 
Bezirksvertretung 2, Rodenkirchen  16.09.2019 TOP 9.2.5 ungeändert empfohlen 
Stadtentwicklungsausschuss   19.09.2019 TOP 9.4 ungeändert beschlossen 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab-
satz 1 BauGB zum Städtebaulichen Planungskonzept bzw. vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
(VEP) fand in der Zeit vom 28.08.2018 bis 02.10.2018 statt. 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 07.02.2019 den Einleitungsbeschluss so-
wie den Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum (vor-
habenbezogenen) Bebauungsplan gefasst. Die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) empfahl den 
Beschluss am 25.02.2019. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB zum Städtebauliche Pla-
nungskonzept inklusive der Darstellungen der Flächennutzungsplan-Änderung fand nach Modell 1 
als Aushang in der Zeit vom 03.04.2019 bis 10.04.2019 statt. Die Abgabe einer Stellungnahme war 
vom 03.04.2019 bis 17.04.2019 einschließlich möglich. 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 19.09.2019, nach Anhörung der Bezirks-
vertretung 2 (Rodenkirchen) am 16.09.2019, den Vorgabenbeschluss zur Ausarbeitung des Be-
bauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) beschlossen. Auf Grundlage dieses 
Beschlusses wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erarbeitet sowie das 
Verfahren zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes mit gleichnamigem Arbeitstitel im Paral-
lelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB eingeleitet und erarbeitet. 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB fand 
statt vom 23.06.2020 bis einschließlich 12.08.2020 statt.  
3.2 Verlauf zur Flächennutzungsplan-Änderung im Parallelverfahren 
 
(1633/2022) Mitteilung über die Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB: 
Stadtentwicklungsausschuss  02.06.2022 TOP 10.2.6 zur Kenntnis genommen 
Bezirksvertretung Rodenkirchen 13.06.2022 TOP 17.3  zur Kenntnis genommen 
 
Das Verfahren zur 228. Flächennutzungsplan-Änderung wird im Parallelverfahren nach § 8 Absatz 
3 BauGB durchgeführt und baut daher auf den bisherigen Beschlüssen und Beteiligungen zum 
Städtebaulichen Planungskonzept bzw. Bebauungsplan-Verfahren auf.

5 
Mit dem oben genannten Vorgabenbeschluss vom 19.09.2019 wurden als nächste Verfahrens-
schritte die öffentliche Auslegung (Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB sowie die Beteiligung 
der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB zur Flächennutzungs-
plan-Änderungsverfahren durchgeführt. Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 02.06.2022 
und die Bezirksvertretung 2, Rodenkirchen, am 13.06.2022 in Form einer Mitteilung über die Ab-
sicht der Durchführung einer Offenlage zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes in Kenntnis 
gesetzt. 
Die Offenlage zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fand 
statt vom 09.06.2022 bis 11.07.2022. Es ging eine Stellungnahme ein. Diese ist tabellarisch in An-
lage 5.2 dargestellt. 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB fand 
statt vom 30.06.2022 bis 03.08.2022. Es gingen 26 Stellungnahmen ein. Diese sind tabellarisch in 
Anlage 6.2 dargestellt.  
4 Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplanung / Landesplanung 
4.1.1 Aktueller Regionalplan (in Verbindung mit Landesentwicklungsplan NRW) 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb eines im Regionalplan festgelegten Waldbereichs (WB), 
überlagert mit der Festlegung „Grundwasser- und Gewässerschutz“ und „regionaler Grünzug“ so-
wie einem „Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung“. Der nörd-
lich angrenzende „Allgemeine Siedlungsbereich“ (ASB) übernimmt als Grenze den Verlauf der 
Abbildung 1 Ausschnitt Regionalplan aktuell

6 
Kendenicher Straße und verläuft anschließend quer entlang einer Böschung bis hin zu einer fest-
gelegten Bahnbetriebsfläche.  
Die beabsichtigte Darstellung des FNP entspricht grundsätzlich nicht den regionalplanerisch fest-
gelegten Zielen, sodass eine Entwicklung von Wohnnutzung hier nicht ohne weiteres möglich ist. 
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) definiert jedoch Ausnahmetatbe-
stände, bei deren Einhaltung eine Darstellung von Wohnbauflächen auch im Freiraum bzw. inner-
halb eines Regionalen Grünzuges als möglich erachtet wird. 
Die vorliegende Planung nimmt vorrangig auf die folgenden Ausnahmeregelungen Bezug: 
 
LEP NRW - Ziel 2-3: Siedlungsraum und Freiraum (1. Spiegelstrich): 
Ausnahmsweise können im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und  
-gebiete dargestellt und festgesetzt werden, wenn  
- diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungs-
raums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. 
 
LEP NRW - Ziel 7.1.5 – Grünzüge: 
(…) Sie dürfen für siedlungsräumliche Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen wer-
den, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen 
Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. (…) 
Die wesentlichen Funktionen der regionalen Grünzüge werden in Kapitel D.1.1 Ziel 2 des Regional-
planes genannt. Hierbei handelt es sich vor allem um die siedlungsräumliche Gliederung, den kli-
maökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und –Vernetzung sowie die freiraumgebundene Er-
holung. 
 
LEP NRW - Ziel 7.3-1 – Walderhaltung und Waldinanspruchnahme: 
(…) Ausnahmsweise dürfen Waldbereiche für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur 
dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachge-
wiesen ist, dieser nicht außerhalb von Waldbereichen realisierbar ist und die Waldumwandlung auf 
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.(…) 
 
Erläuterungen und Abwägung: 
 
Die 228. Änderung des FNP beabsichtigt die Erweiterung einer im FNP teilweise bereits dargestell-
ten Wohnbaufläche. Der vorliegende Änderungsbereich umfasst 2,4 ha Gesamtgröße. Davon sol-
len künftig 2,1 ha als Wohnbaufläche dargestellt werden. Da bereits gegenwärtig 1,1 ha des Ände-
rungsbereiches als Wohnbaufläche dargestellt sind, handelt es sich faktisch um eine Neudarstel-
lung von lediglich ca. 1 ha Wohnbaufläche. Abseits der hier geplanten Siedlungserweiterung wird 
die ASB-Festlegung bereits mit der Bestandssiedlung überschritten, obgleich die Überschreitung 
inklusive der geplanten Erweiterung unter 10 ha verbleibt. Eine bauliche Vorprägung ist somit so-
wohl in der Bestandssiedlung als auch im Änderungsbereich bereits vorhanden. 
 
Der im Regionalplan dargestellte ASB beruht entlang der Kendenicher Straße auf einer deutlich 
erkennbaren Grenze in dem Bereich, der die Wohnbauflächen von der Friedhofsfläche trennt. Im 
westlichen Bereich verläuft die ASB Darstellung allerdings ohne deutlich erkennbare Grenze durch 
den Wohnsiedlungsbestand und findet ihren Abschluss an den Gleisanlagen. Die Grenze im Be-
reich des Friedhofes wird nicht unmittelbar durch die FNP- Änderung überschritten, denn die Über-
schreitung des im Regionalplan dargestellten ASB beschränkt sich auf den westlichen Bereich, in 
dem der FNP bereits Wohnbauflächen in größerem Umfang darstellt. Die vorgesehene Wohnbau-
flächendarstellung schließt zudem unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsraum an bzw. über-
plant den Bestand. Die Ausnahmeregelung des Zieles 2-3 LEP NRW (1. Spiegelstrich) kann hier 
somit als erfüllt angesehen werden.

7 
Die Wohnsiedlung ist auf die so genannte „Indianersiedlung“ zurückzuführen. Hierbei handelt es 
sich um eine ursprünglich informelle Wohnsiedlung, welche teils bebaut und teils als Schrebergär-
ten angelegt wurde. Dieser informelle, sozial- und grünorientierte Charakter besteht seitdem und 
wird weiterhin in derartiger Struktur befürwortet. Vorhabenträgerin des Projektes ist die dort ansäs-
sige Bewohnerschaft (Mietergenossenschaft eG). Somit entsteht der Bedarf zur Erweiterung aus 
der Siedlung selbst heraus. Die Planung ermöglicht die Herstellung neuen, konkret nachgefragten 
Wohnraums durch die Umplanung einer bestehenden Siedlung anstatt anderenorts eine unabhän-
gige Neuplanung vorzunehmen. In diesem konkreten Fall existiert daher keine nachhaltige oder 
sinnvolle Standortalternative. 
 
Zudem berücksichtigt die Projektplanung Maßnahmen zur Gebäudebegrünung und die weitrei-
chende Erhaltung vorhandenen Baumbestandes sowie dortiger Grünstrukturen, insbesondere der 
vorhandenen Festplatzwiese zentral im Plangebiet. Damit fungiert die Planung im Sinne der Nach-
verdichtung einer Bestandssiedlung mit besonders grünorientiertem Charakter. 
 
Der Kalscheurer Weg bildet den Übergang von der Siedlung zur Grünfläche (Friedhof). Eine Inan-
spruchnahme von Waldflächen liegt nicht vor. Die Planung beabsichtigt keine Erweiterung der 
Wohnbaufläche über den Kalscheurer Weg hinaus, sodass die Inanspruchnahme des Regionalen 
Grünzuges auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die wesentlichen Funktionen des 
Regionalen Grünzuges, die in diesem Bereich vor allem in der Sicherung der Freiflächen des 
Friedhofes bestehen, werden durch die Planung somit nicht beeinträchtigt. Im Ergebnis kann daher 
festgehalten werden, dass der Kölner Grüngürtel und damit der Regionale Grünzug bzw. Waldbe-
reich in seiner Funktionsfähigkeit im Wesentlichen erhalten bleibt und durch die Planung nicht be-
einträchtigt wird. Die Ausnahmetatbestände zur Inanspruchnahme eines Regionalen Grünzuges 
können somit als erfüllt angesehen werden. 
 
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die geplante Erweiterung der Wohnbaufläche in einem ange-
messenen Verhältnis zu den regionalplanerischen Zielen steht. Daher steht die Planung unter Be-
rücksichtigung aller genannten Belange auch trotz darstellerischer Abweichung den regionalplane-
rischen Zielen nicht entgegen.

8 
4.1.2 Neuaufstellung des Regionalplanes (Entwurf Oktober 2021) 
In seiner Sitzung am 10.12.2021 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den Aufstel-
lungsbeschluss für die Neuaufstellung des Regionalplanes gefasst und damit auch den Planent-
wurf des neuen Regionalplanes für das weitere Verfahren beschlossen. 
Der Entwurf zur Regionalplan-Neuaufstellung legt für den Änderungsbereich sowie für die Be-
standssiedlung künftig einen ASB fest. Dies bestätigt die vorangegangene Einschätzung (Kapitel 
4.1.1). Die Flächen werden somit durch die Regionalplanungsbehörde als grundsätzlich geeignet 
für eine ASB-Festlegung angesehen. 
4.1.3 Weiteres Vorgehen zur Klärung 
Im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage gemäß § 34 Absatz 5 Landesplanungsgesetz 
(LPlG) wurde der Bezirksregierung Köln das Planungskonzept sowie diese textliche Begründung 
zur 228. FNP-Änderung vorgelegt, um eine Klärung herbeizuführen, ob die angedachte Aufnahme 
der Fläche als „ASB“ im Rahmen der Regionalplan-Fortschreibung ausreicht, damit die Planung 
als aus den Zielen der Raumordnung entwickelt bewertet werden kann.  
In ihrem Antwortschreiben vom 27.09.2022 bestätigte die Bezirksregierung Köln, dass gegen die 
Planung keine raumordnerischen Bedenken erhoben werden, sofern der Träger der Landschafts-
planung keinen Widerspruch einlegt. Da kein Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung 
vorliegt (siehe Kapitel 4.2 Landschaftsplan), kann eine Anpassung der Planung an die rechtswirk-
samen Ziele der Raumordnung bestätigt werden.  
Abbildung 2: Ausschnitt Entwurf Regionalplan-Neuaufstellung (Stand Oktober 2021)

9 
4.2 Landschaftsplan 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 17 „Äußerer Grüngürtel 
Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Er umfasst die historischen Parkanlagen 
von der Aachener Straße bis zum Rhein an der Rodenkirchener Brücke, die verbindenden Grün-
züge in den Innenbereich zum Volksgarten und zum Zollstock-/Raderthalgürtel sowie als Verbin-
dungen in die freie Landschaft den geplanten Grünzug Weiden/Junkersdorf und den Landschafts-
raum um Gut Horbell.  
Für das L17 wird im Änderungsbereich das Entwicklungsziel 2 „Erhaltung und Weiterentwicklung 
vorhandener Grünanlagen“ genannt. Mit dem Entwicklungsziel 2 sind im Wesentlichen angelegte 
und durch intensive Erholungsnutzung geprägte Grünanlagen wie Parks, Dauerkleingärten, Fried-
höfe und Sportanlagen dargestellt, die mit natürlichen Landschaftselementen gestaltet und regel-
mäßig gepflegt sind. Zudem wird das Entwicklungsziel 6 „Ausstattung der Landschaft für Zwecke 
des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ genannt. 
Hierzu wurden im Laufe des Verfahrens Abstimmungen mit dem Träger der Landschaftsplanung 
beziehungsweise dem zuständigen Fachamt und der unteren Naturschutzbehörde, geführt, um 
eventuell bestehende Widersprüche gegenüber der Planung auszuräumen. Der Träger der Land-
schaftsplanung bestätigte mit Stellungnahme vom 25.07.2022, dass keinen Widerspruch im Sinne 
des § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) gegenüber der Planung erhoben 
wird.  
4.3 Bebauungspläne 
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 65410/03 „Kalscheurer 
Weg in Köln-Zollstock“ (rechtsverbindlich seit 10.2.1969) umfasst die Wohnbebauung an der Ken-
denicher Straße sowie die südwestlich daran angrenzende Fläche, festgesetzt als öffentliche 
Grünfläche (Erweiterung Südfriedhof). Der Kalscheurer Weg ist durch eine Teilaufhebung im Jahr 
2015 aus dem Geltungsbereich ausgenommen worden. Durch eine 2. Teilaufhebung (rechtsver-
bindlich 06.11.2019) ist auch der Bereich der Grünfläche aus dem Geltungsbereich ausgenommen 
worden, um hier die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft planungsrechtlich vorzubereiten. 
Abbildung 3: Ausschnitt Landschaftsplan

10 
4.4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
Das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) wurde am 11.02.2014 vom Rat der Stadt 
Köln beschlossen. Grundsätzliches stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es, mit diesem Instrument 
ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereit zu stel-
len. Hieraus und im Zusammenhang mit den aktuellen Bevölkerungsprognosen für die Stadt Köln 
aus dem Jahr 2018 ergibt sich aktuell bis zum Jahre 2040 nach fortlaufender Überprüfung ( Mittei-
lungsvorlage 3435/2020 – „Gutachten zur Ermittlung des künftigen Wohnungsbedarfes und der 
Wohnungsnachfrage in Köln bis 2040 liegt vor: Weitere Vorgehensweise“) ein Wohnungsbedarf 
zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten (WE). Das Plangebiet selbst ist allerdings keine im 
StEK-Wohnen definierte Wohnbaufläche. 
4.5 Wasserschutzzone 
Der Änderungsbereich liegt am westlichen Rande der Wasserschutzzone III des Wasserwerks 
Hochkirchen. Daraus resultierende Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind im Rahmen ei-
nes Bauantragsverfahrens zu beachten. 
4.6 Hochwasserschutz 
Der Änderungsbereich liegt in keinem Hochwasserrisikogebiet (Extremhochwasser für HQ500) so-
wie außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins (siehe Karten-
ausschnitt Kapitel 4.5 Wasserschutzzone). 
Da der Änderungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung weder in einem festgesetzten Über-
schwemmungsgebiet noch in einem Hochwasserrisikogebiet liegt, besteht für den Änderungsbe-
reich heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins, so 
dass die Festlegungen der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergrei-
fenden Hochwasserschutz (BRPHV) vom 01. September 2021 hier keine Anwendung finden. 
Die zuständige Untere Wasserbehörde Träger öffentlicher Belange erheben grundsätzlich keine Be-
denken. Die wasser- und abfallrechtlichen Belange wurden in dem parallel laufenden Bebauungs-
planverfahren Nr. 65412/02 und den weiteren Genehmigungsverfahren geregelt.  Ein Entwässe-
Abbildung 4: Ausschnitt Hochwasserrisikogebiet und Wasserschutzzone

11 
rungskonzept wurde erarbeitet und findet im Rahmen des Bebauungsplanes  Anwendung. Die Ein-
haltung der Vorgaben des Wasserschutzgebietes VO Hochkirchen werden voraussichtlich im Rah-
men eines folgenden Bauantragsverfahren geprüft und sichergestellt.  
4.7 Kooperatives Baulandmodell 
Die Regelungen des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM) nach der Fassung vom 10.05.2017 
werden in der verbindlichen Bauleitplanung Anwendung finden. Neben der Verpflichtung zur Errich-
tung öffentlich geförderter Wohnungen sind alle anderen Verpflichtungen gem. Nr. 3 (1) KoopBLM 
vom Planbegünstigten zu über nehmen. Die Anwendungszustimmung zur Anwendung des Koope-
rativen Baulandmodells des Vorhabenträgers liegt vor.  
5 Der Änderungsbereich im Flächennutzungsplan 
5.1 Bestehende Nutzungen 
Der Änderungsbereich befindet sich zwischen der nordwestlich liegenden „Indianersiedlung“ und 
dem südöstlich angrenzenden Kalscheurer Weg. Die „Indianersiedlung“ entspricht noch immer sei-
nem informell wirkenden, Freiraum durchzogenen Charakter aus den 1920er Jahren, als das Ne-
beneinander von Wohn- und Kleingartennutzung vorangetrieben wurde. 
An der nördlich des Änderungsbereiches liegenden Kendenicher Straße wurde in den 1970er Jah-
ren eine 5-geschossige Wohnbebauung errichtet. Südwestlich an diese Bebauung angrenzend 
und damit nordöstlich des Änderungsbereiches, errichtete die Stadt Köln eine bislang temporär ge-
nehmigte Flüchtlingsunterkunft mit 150 Unterkunftsplätzen mit einem zugehörigen Spielplatz. 
Innerhalb des Änderungsbereiches liegen Flächen, die durch die Stadt Köln an Dritte zur kleingärt-
nerischen Nutzung verpachtet worden sind. Diese Nutzungen müssen entfallen. Die als Gartenflä-
chen genutzten Bereiche sind planungsrechtlich nicht als Kleingartenanlage gesichert, so dass 
kein Flächenausgleich erforderlich ist. Westlich grenzen Flächen des Kleingartenvereins Köln-Zoll-
stock an. Im Kreuzungsbereich zum Oberen Komarweg befindet sich ein Steinmetzbetrieb. Im wei-
teren Umfeld sind zwei Sportanlagen (Tennisclub Buchholz, SV Rot Weiss, Köln-Zollstock) vorhan-
den. Südöstlich des Kalscheurer Wegs grenzt der Südfriedhof an. 
5.2 Grün- und Freiraum 
Der Änderungsbereich liegt in unmittelbarer Nähe (circa 800 m) zum Naherholungsgebiet des Äu-
ßeren Grüngürtels. Zudem befinden sich im Änderungsbereich Grünflächen unterschiedlicher Art 
und Nutzung. Er umfasst Gehölzbereiche, kleinflächige Weideflächen und Kleingärten. Teile der in 
die westlich angrenzende Siedlung hineinführenden Wege verbinden die aktuelle Bebauung der 
„Indianersiedlung“ mit dem Kalscheurer Weg. Insgesamt besitzt das Quartier der „Indianersied-
lung“ einen sehr freiraum-orientierten Charakter, wovon einige Bäume und Strukturen erhalten 
bleiben sollen. Für die Bestandsbäume wurde im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes im Juli 2018 vom Büro LILL + SPARLA ein Baumgutachten erstellt sowie ein Bestandsplan 
zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2020). 
Zentral im Änderungsbereich befindet sich gegenwärtig eine Grünfläche, die im FNP teilweise als 
Wohnbaufläche dargestellt wird, künftig jedoch mit der Planung erhalten bzw. und als Grünfläche 
gesichert werden soll. Östlich an den Änderungsbereich angrenzend befindet sich ein Spielplatz, 
welcher im Zuge einer, ursprünglich temporär, genehmigten Unterkunft zur Flüchtlingsunterbrin-
gung realisiert wurde. Es wird erwägt den Spielplatz langfristig zu erhalten. 
5.3 Verkehr und Mobilität 
5.3.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Am Höninger Platz kann die Endhaltestelle der Straßenbahnlinie 12 (circa 800 m Entfernung) er-
reicht werden. In der Kendenicher Straße / Kalscheurer Weg verkehren die Buslinien 131 und 138. 
Die Bushaltestellen befinden sich im Kreuzungsbereich des Kalscheurer Wegs mit der Kendeni-
cher Straße beziehungsweise dem Oberen Komarweg (Südfriedhof - Nebeneingang) in circa 300 
Metern Entfernung und sind damit fußläufig erreichbar.

12 
5.3.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Der Änderungsbereich ist über den Kalscheurer Weg erschlossen. Der Kalscheurer Weg mündet 
auf die Kendenicher Straße beziehungsweise führt in nördlicher Richtung weiter bis zum Zollstock-
gürtel. In südlicher Richtung wird über den Oberen Komarweg der Militärring erreicht. 
5.3.3 Fuß und Radverkehr 
Der Änderungsbereich ist über den Kalscheurer Weg und seine untergeordneten Wegeverbindun-
gen (Kalscheurer Weg - Weg S, Weg ST, Weg T, Weg U und Weg V) gut fußläufig durchnetzt. Die 
Anbindung an weitere begehbare und befahrende Straßen ist über den Kalscheurer Weg gewähr-
leistet. 
5.4 Auswirkungen der Planänderung 
5.4.1 Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt einen Teilbereich der 228. 
Änderung des FNP als "Wohnbaufläche" (W) dar, den nordöstlichen Teilbereich sowie den südli-
chen Rand des Änderungsbereiches als "Grünfläche" mit Signet „Grünfläche“.  
5.4.2 Zukünftige Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) 
Mit der 228. Änderung des FNP sollen die Flächen untereinander vor allem umverteilt werden. Die 
Planung beabsichtigt eine Erweiterung der „Wohnbaufläche“ Richtung Osten. Dafür wird die Dar-
stellung einer „Grünfläche“ teilweise zurückgenommen. Zudem ist die Darstellung einer „Wohnbau-
fläche“ künftig auch teilweise für den Kalscheurer Weg beabsichtigt. Im Gegenzug hierfür wird eine 
kleinere Teilfläche der aktuell dargestellten „Wohnbaufläche“ im Mittelpunkt des Quartiers zurück-
genommen und soll künftig als „Grünfläche“ mit Signet „Grünfläche“ dargestellt werden. 
5.4.3 Flächenbilanzierung 
Es ergeben sich folgende flächenmäßige Veränderungen in der Darstellung des Flächennutzungs-
planes: 
 
5.5 Alternativstandorte 
Die geplante Integrative Quartiersentwicklung der Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg versteht 
sich als Ergänzung des nördlich anschließenden bestehenden Quartiers der Siedlergenossen-
schaft Kalscheurer Weg. Die Festwiese sowie weitere besondere Angebote innerhalb der Planung 
(Nahversorgung, Mobilität, Kita) können insbesondere sowohl durch die Mieter- wie die Siedlerge-
nossenschaft genutzt werden und stehen daher in einem unmittelbaren räumlichen Zusammen-
hang. Insoweit gibt es keine zweckdienlichen Alternativstandorte. 
5.6 Klimaschutz/ Anpassung an den Klimawandel 
Der Änderungsbereich befindet sich gemäß der Klimafunktionskarte im Klimatoptyp Stadtklima III. 
Dieser Klimatoptyp beschreibt eine starke Veränderung aller Klimaelemente wie beispielsweise 
Windfeldstörung, intensive Wärmeinseln, und problematischen Luftaustausch. Daher muss den 
Auswirkungen des Klimawandels auf den Änderungsbereich mit geeigneten Maßnahmen zur Min-
derung und Vermeidung begegnet werden. Voraussichtlich kann trotz der Nachverdichtung der 
Fläche die klimatische Belastung durch geeignete Maßnahmen und die Schaffung von mehr Vege-
Art der Darstellung bisherige FNP-Darstellung künftige FNP-Darstellung 
ha % ha % 
Wohnbaufläche (W) 1,1 46 2,1 87 
Grünfläche 1,3 54 0,3 13 
Signet „Grünfläche“ - ja 
SUMME 2,4 100 2,4 100

13 
tationsflächen auf Ebene des Bebauungsplanes gemindert werden. Diese Maßnahmen werden in-
nerhalb der Bebauungsplanung festgesetzt und sind damit nicht Bestandteil der Flächennutzungs-
plan-Änderung.  
5.6.1 Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln 
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht-städtischer 
Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 die 
Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen. Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2-
Emissionen im gesamten Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise 
erhöhten Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine po-
sitive Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst ge-
ringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien ge-
deckt wird, oder dass diese gar Energieüberschüsse erzielen.  
Da das Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65412/02 "Integrative Quartiers-
entwicklung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock" zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschrit-
ten war und die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 Abs. 2 BauGB bereits abgeschlossen hatte, konnten die Ziele der Klimaschutzleitlinien 
hierbei noch keine Berücksichtigung finden. Da die gleichnamige 228. Flächennutzungsplan-Ände-
rung im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB hierzu erarbeitet wurde, konnten auch die 
Ziele nicht mehr berücksichtigt werden. 
5.7 Umweltbezogene Auswirkungen 
Die umweltbezogenen Auswirkungen sind nachstehend in einem Umweltbericht detailliert darge-
stellt und zusammengefasst.

14 
6 Umweltbericht 
A Einleitung 
Für das Flächennutzungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung  gemäß § 2 Absatz  4 Baugesetz-
buch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und §  1a BauGB durchgeführt. Die 
Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dar-
gestellt. 
 
6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersent-
wicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln-Zollstock erfordert die 228. Änderung des Flächennutzungs-
plans (FNP). Die Planung hat zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbau-
liche Entwicklung eines integrativen Quartiers mit Mehrfamilienhäusern, einem Gemeinschaftshaus 
und einer Kindertagesstätte durch die „Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg“ zu schaffen (Wohn-
baufläche). Die integrative Quartiersentwicklung ist als Erweiterung der sogenannten „Indianersied-
lung“ (Siedlergenossenschaft Kalscheurer Weg) geplant. 
Zu diesem Zweck erfolgt eine Änderung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche zur 
Wohnbaufläche sowie Änderung der Wohnbaufläche in Grünfläche. 
 
6.2 Bedarf an Grund und Boden 
Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Größe von ca.  2,4 Hektar 
(entspricht 24.000 Quadratmeter) und ist wie folgt gegliedert: 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Wohnbaufläche 11.000 Wohnbaufläche 21.000 
Grünfläche 13.000 Grünfläche 3.000 
Summe 24.000 Summe  24.000² 
 
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.  
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes: 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung / europäische 
Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, DSchG; 
LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW 
Baumschutzsatzung Stadt 
Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;

15 
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, Ver-
meidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, 
VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzen-
arten, Erhalt von Lebensräumen, Stär-
kung der Biotopvernetzung, Entwick-
lung und Wiederherstellung der Tier- 
und Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffe; 
Schutz der natürlichen Lebensgrundla-
gen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Fläche BauGB  schonender Umgang mit Boden, Flä-
chenrecycling 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charakters 
der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und Bo-
den, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmenrichtli-
nie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließgewäs-
sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege 
von Gewässern; Deckung Wasserbe-
darf; Vermeidung negativer Verände-
rungen; Sanierung; naturnaher Aus- 
bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswassergesetz 
NW, Wasserschutzzonen-
Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und Ver-
bote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Kli-
maschutzkonzept Köln 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Planung 
von Frischluftzufuhr durch Grünflä-
chen; Verbesserung des Mikroklimas 
durch Baumpflanzungen und Grünflä-
chen; Maßnahmen zur Klimawan-
delanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutzge-
setz; BauGB, 39. BImSchV, 
TA Luft; Zielwerte der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, in de-
nen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bin-
denden Beschlüssen der Eu-
ropäischen Gemeinschaft 
BauGB; Bundesimmissions-
schutz-gesetz 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV

16 
festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschrit-
ten werden 
Vermeidung von Emissionen 
(nicht Lärm/Luft, insbeson-
dere Licht, Gerüche), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen 
und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz; Lichterlass NW; LAI 
Hinweise; GIRL; LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Energien/Ener-
gieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadtent-
wicklungsausschuss zur so-
laren Optimierung; EEG, DIN 
5034; EnergieeinsparVO, Be-
schluss des Rates der Stadt 
Köln zur Klimaneutralität bis 
2035 (06/2021), Leitlinien Kli-
maschutz der Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung / 
Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-ge-
setz; TA Lärm; DIN 4109; 
DIN 18005; DIN 45691; 6. 
BImSchV; Freizeitlärmerlass; 
18. BImSchV, BauGB 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW, 
LAWA-Richtlinie, LAGA An-
forderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, 
Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-ge-
setz; Abstandserlass; DIN 
4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HochwasserschutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BImSchV 
 
Bundesimmissionsschutz-ge-
setz, Abstandserlass NW, 
städtischer Vorsorgewert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige Sachgü-
ter 
BauGB, Denkmalschutzge-
setz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum-
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.

17 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
6.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Darstellungen der 228. FNP -Änderung. Geprüft wird, welche 
erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf die Umweltbelange entste-
hen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Änderungsbereich aus der 
Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauer-
haft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vor-
hersehbare Ereignisse. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden mögliche kumulierende Umweltauswirkungen bei Vorliegen mehrerer Planungen 
in räumlicher Nähe geprüft. 
 
6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet der FNP-Änderung befindet sich im Stadtteil Köln-Zollstock und mittelbar nordwest-
lich des Südfriedhofes. Das Plangebiet, in dem eine Änderung der Darstellung des Flächennut-
zungsplans erfolgt, ist derzeit im FNP als Grünfläche ausgewiesen und wird als extensive Wiese mit 
Gehölzbeständen genutzt. Nordwestlich des Änderungsbereiches schließt Wohnbaufläche an. Öst-
lich angrenzend zum Plangebiet des Bebauungsplans wurde im Jahr 2019 eine Flüchtlingsunter-
kunft mit Spielplatz errichtet. Es wird bestrebt, dass der Spielplatz dauerhaft bestehen bleibt. 
 
6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari-
ante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung stellt der Flächennutzungsplan den Änderungsbereich weiterhin 
als Grünfläche dar, die sich nach Südwesten hin bandartig entlang des Kalscheurer Weges hinaus 
erstreckt. Wegen des nicht vorhandenen Bedarfs ist eine Umsetzung der Friedhofserweiterung nicht 
zu erwarten. Es erfolgt keine planungsrechtliche Sicherung des Spielplatzes. Der Landschaftsplan 
Köln weist die Flächen als Landschaftsschutzgebiet L17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Ma-
rienburg und verbindende Grünzüge“ aus. Gemäß Entwicklungsziel Nr. 2 des Landschaftsplans ist 
für das Plangebiet zudem die „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ vorge-
sehen. Entsprechend sind ohne eine FNP-Änderung und nachgeordnet einer Aufstellung eines Be-
bauungsplanes im Bereich der Grünfläche nur solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmit-
telbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen und den Schutzzielen und - zwecken des 
Landschaftsplans nicht widersprechen. Solche Nutzungen wie z.  B. Wegeverbindungen, Kinder-
spielgeräte, Dauerkleingärten oder die Erweiterung des Friedhofes wären nach § 35 BauGB zuläs-
sig. 
Die Nullvariante entspricht daher weitgehend dem Basisszenario.  
 
6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 
65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ und steht damit in direktem Zu-
sammenhang. Das gesamte Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,4 ha. Hiervon müssen die 
Darstellungen im Flächennutzungsplan von ca. 1 ha Grünfläche zu Wohnbaufläche geändert wer-
den.

18 
Die Bebauung dieses Bereichs der FNP-Änderung dient der Ortsrandabrundung. Die bisherige Dar-
stellung einer Grünfläche soll in eine Wohnbauflächendarstellung geändert werden.  Mit Inkrafttreten 
des parallel aufzustellenden Bebauungsplans tritt das Landschaftsschutzgebiet L 17 für die darg e-
stellten Wohnbauflächen an dieser Stelle zurück, sofern der Träger der Landschaftsplanung im Rah-
men des Flächennutzungsplanes nicht widersprochen hat. Der Träger der Landschaftsplanung be-
stätigte am 01.08.2022, dass kein Widerspruch gegenüber der Flächennutzungsplan-Änderung er-
hoben wird. 
6.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
 
6.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es wurde ein faunistisches Gutachten inklusive Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) (naturgutach-
ten oliver tillmanns 2018) durchgeführt. Die Untersuchung dient ebenfalls der Aufstellung des Be-
bauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“. Es erfolgten 
entsprechende Kartierungen im Plangebiet des Bebauungsplans und somit auch im Änderungsbe-
reich des FNP von April bis Ende September 2018. Es wurden spezielle Untersuchungen zu den 
Artengruppen der Vögel und der Fledermäuse sowie zur Erfassung der Haselmaus und zur  Erhe-
bung weiterer Artengruppen (sonstige Säugetiere, Amphibien, Reptilien, Insekten) im Rahmen einer 
Querschnittskartierung durchgeführt. Die Kartierungen beschränken sich somit nicht nur auf die so-
genannten „planungsrelevanten“ Arten, sondern berücksichtigen auch viele weitere im Änderungs-
bereich vorhandene Tierarten.  
 
Vögel 
Der Großteil der im Untersuchungsraum erhobenen Vogelarten ist den ubiquitären Arten der Gärten, 
Parks und Wälder zuzuordnen. Im Rahmen einer konkreten Erhebung der Avifauna konnten im Un-
tersuchungsraum im Jahr 2018 insgesamt 31 Vogelarten nachgewiesen werden. Von den nachge-
wiesenen ubiquitären Arten (häufig vorkommende Arten, sogenannte Allerweltsarten) brüten 21 im 
Untersuchungsraum oder im nahen Umfeld. Im gesamten Änderungsbereich wurden drei Reviere 
der Amsel, jeweils ein Revierzentrum der Blaumeise, des Buchfinks, der Kohlmeise, des Grünlings, 
der Mönchsgrasmücke und des Zaunkönigs, sowie jeweils zwei Reviere der Heckenbraunelle, der 
Ringeltaube, des Rotkehlchen und des Zilpzalps  kartiert. Diese sogenannten Allerweltsarten sind 
nicht planungsrelevant. Weitere Arten wurden als Nahrungsgast oder als Überflieger im Änderungs-
bereich eingestuft. 
Von des insgesamt 31 Vogelarten sind 7 Arten aufgrund ihrer Gefährdung und/ oder des gesetz li-
chen Schutzstatus planungsrelevant. Planungsrelevante Vogelarten konnten nur im Umfeld des Än-
derungsbereichs festgestellt werden. Die Arten Baumpieper, Bluthänfling und Star wurden lediglich 
im Überflug beobachtet. Der Mäusebussard und der Waldkauz traten als Nahrungsgast im Untersu-
chungsraum auf. Der Haussperling wurde mit insgesamt 7 Revierzentren im nordwestlichen Rand-
bereich des Untersuchungsraums nachgewiesen. Der Gimpel brütet am Rand der FNP-Änderung. 
 
Säugetiere 
Das Vorkommen von nicht planungsrelevanten Säugetierarten wie Wildkaninchen, Igel, Maulwurf 
oder Eichhörnchen ist aufgrund der Lebensraumausstattung im Änderungsbereich und im Untersu-
chungsraum anzunehmen. 
Als planungsrelevante Säugetierart wurde im Untersuchungsraum die Zwergfledermaus jagend und 
im Überflug festgestellt. Ein Wochenstubenquartier befindet sich nordwestlich und damit außerhalb 
des Änderungsbereichs der FNP-Änderung.

19 
Ein Vorkommen der planungsrelevanten Haselmaus im Untersuchungsraum ist auszuschließen, da 
sie weder durch Beobachtung frei hängender Sommernester, noch durch Fraßspuren an Nahrungs-
resten oder die Nestanlage in ausgebrachten künstlichen Neströhren nachgewiesen wurde. 
 
Amphibien und Reptilien 
Innerhalb des Änderungsbereichs und dessen Wirkraum stehen keine geeigneten Lebensräume für 
Amphibien und Reptilien zur Verfügung, sodass ein Vorkommen im Änderungsbereich ausgeschlos-
sen wird. 
Kartiere Tiere:  
Die Ergebnisse der faunistischen Erhebung im Untersuchungsraum sind in der  nachfolgenden Ta-
belle zusammengefasst. 
 
Vogelarten 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Amsel Brutvogel -     
Baumpieper Überflieger - /+  2 3 3 
Blaumeise Brutvogel -     
Bluthänfling Überflieger - /+  2 3 3 
Buchfink Brutvogel -     
Buntspecht Brutvogel nur im Untersuchungsraum -     
Dohle Überflieger -     
Elster Brutvogel nur im Untersuchungsraum -     
Gartenbaumläufer Brutvogel nur im Untersuchungsraum -     
Gimpel Brutvogel nur im Untersuchungsraum -/+  3 V  
Grünling Brutvogel -     
Grünspecht Nahrungsgast -     
Halsbandsittich Nahrungsgast -  k. E. k. E. k. 
E. 
Hausrotschwanz Brutvogel nur im Untersuchungsraum -     
Haussperling Brutvogel nur im Untersuchungsraum -/+  V V  
Heckenbraunelle Brutvogel -     
Kernbeißer Brutvogel nur im Untersuchungsraum -     
Kohlmeise Brutvogel -     
Mauersegler Nahrungsgast -  V   
Mäusebussard Nahrungsgast -/+     
Mönchsgrasmücke Brutvogel -     
Rabenkrähe Nahrungsgast -     
Ringeltaube Brutvogel -     
Rotkehlchen Brutvogel -     
Schwanzmeise Brutvogel nur im Untersuchungsraum -     
Singdrossel Brutvogel nur im Untersuchungsraum -     
Star Überflieger -/+  3 3 3 
Stieglitz Brutvogel nur im Untersuchungsraum -     
Waldkauz Nahrungsgast -/+     
Zaunkönig Brutvogel -     
Zilpzalp Brutvogel -     
Fledermäuse 
Art Status planungs-
relevant 
FFH RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Zwergfledermaus Jagdhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A.

20 
Erläuterungen zur Tabelle „Kartierte Tierarten“: 
+ = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, 
VSRL bzw. FFH = Art nach Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat 
Richtlinie,  
RL NB = Rote Liste Niederrheinische Bucht,  
RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen,  
RL D = Rote Liste Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V 
= Vorwarnliste, S= von Schutzmaßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = keine Anga-
ben. 
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des 
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung der jetzigen Nutzung des Änderungsbereichs wäre nicht mit Eingriffen in Lebens-
stätten oder Brutreviere von wildlebenden Arten zu rechnen. Im Rahmen der Umsetzung eines ge-
nehmigungspflichtigen Vorhabens im Außenbereich (§ 35 BauGB) wäre im Vorfeld eine Arten-
schutzprüfung durchzuführen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die FNP -Änderung erfolgt die planerische Vorbereitung zur Realisierung einer Bebauung. 
Hierdurch erfolgt die Umnutzung des Änderungsbereichs , wodurch es teilweise zum Verlust von 
Gehölzflächen und offenen Wiesenflächen kommt. Durch den im Parallelverfahren aufzustellenden 
Bebauungsplan bzw. der nachgeordneten Bebauung kommt es voraussichtlich zur Inanspruch-
nahme einzelner Brutplätze von häufigen und wenig störungssensiblen Vogelarten (Amsel, Blau-
meise, Buchfink, Grünling, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Zaun-
könig und Zilpzalp). Hierbei handelt es sich aber nicht um seltene, gefährdete oder streng geschützte 
Arten. Für die wenigen Brutpaare ist anzunehmen, dass sie in den Grünflächen im Umfeld ebenfalls 
Brutplätze vorfinden.  
Durch die Änderung des FNP und die Aufstellung eines Bebauungsplanes wird Bebauung ermög-
licht, die Eingriffe in potenzielle Lebensräume wildlebender Arten verursacht. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Regelungen zu Vermeidungs- und Mindungsmaßnahmen erfolgen im Bebauungsplan Nr. 65412/02 
„Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“. Hierzu gehören die Regelung von Bauzei-
ten sowie der Erhalt und die Neuanlage von Grünstrukturen. 
 
Bewertung:  
Die vorhandenen Biotope (insbesondere Bäume und gewachsene Gehölzbestände) und andere 
Strukturen (wie Lauben und Schuppen) stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden Tie-
ren dar. Die FNP-Änderung und der parallel aufzustellende Bebauungsplan ermöglichen eine Be-
bauung, die zu Eingriffen in die Lebensräume führt. Hiervon betroffen sind vor allem Vögel. Rege-
lungen zur Vermeidung und Minderung erfolgen im Bebauungsplan. Unter Berücksichtigung dieser 
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen sind keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten.  
 
6.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

21 
Es wurde eine Vegetationsaufnahme zur Bestandsbiotoperhebung (März und Juni 2019) durchge-
führt und sowohl textlich als auch kartographisch im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Riet-
mann Beratende Ingenieure PartG mbB, 2020) dargestellt. 
Der Bereich der FNP-Änderung setzt sich überwiegend aus Grünflächen unterschiedlicher A rt und 
Nutzung zusammen. Es umfasst verschiedenartige Gehölzbereiche (wie Baumhecken, Sträucher, 
Gebüschflächen, Einzelbäume und Baumgruppen von Laub- , Nadel- und Obstbäumen, verschie-
dengroße Weideflächen und wegebegleitende Gras- und Ruderalflurbestände. Vier von fünf Wegen 
im Änderungsbereich sind asphaltiert, einer ist geschottert.  
Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu 
entnehmen (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB, 2019). 
Der FNP-Änderungsbereich befindet sich im Landschaftsschutzgebiet L17.  
Für die Bäume im Planbereich der FNP-Änderung und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
ein Baumgutachten erstellt (Lill+Sparla, Landschaftsarchitekten PartG mbB 2019). Darin wurden 
insgesamt 211 Bäume erfasst und bewertet. Zwei der erhobenen Bäume Nr.  210 und 211 wurden 
als „unbedingt erhaltenswert“ eingestuft. Hierbei handelt es sich um zwei alte Stieleichen, mit star-
kem Baumholz (BF33/GH721). Diese befinden sich an der äußersten südwestlichen Grenze des 
Änderungsbereichs.  
Eine ausführliche Dokumentation aller Bäume (Erfassungsblätter und Bestandsplan) ist dem Baum-
gutachten zu entnehmen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Sofern eine Änderung des FNP nicht erfolgt, ist ei ne Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes nicht möglich. Dementsprechend würde sich der Umweltzustand gegenüber dem aktu-
ellen Zustand vorrausichtlich nicht ändern. Die Weideflächen würden sich auch in Zukunft als inten-
siv genutzte Pferdekoppeln mit dem im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag beschriebenen Arten-
inventar darstellen. Die vorhandenen Gehölzflächen blieben erhalten und würden sich weiter entwi-
ckeln können. Insgesamt entspricht die Prognose bei Nichtdurchführung der Planung dem darge-
stellten Bestand. 
Gemäß Entwicklungsziel Nr. 2 des Landschaftsplanes ist für das Plangebiet die „Erhaltung und Wei-
terentwicklung vorhandener Grünanlagen“ vorgesehen. Eine Bebauung ist nicht zulässig. Es sind 
bei Nichtdurchführung der Planung weiterhin solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittel-
baren Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen und den Schutzzielen und -zwecken des Land-
schaftsplans nicht widersprechen. Im Rahmen der Umsetzung eines genehmigungspflichtigen Vor-
habens im Außenbereich (§ 35 BauGB) könnte es jedoch zur Überprägung von Vegetationsflächen 
kommen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auf der Ebene des Bebauungsplans greift die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW. Damit sind dauerhafte Eingriffe möglich, die im 
Sinne der Eingriffsregelung auszugleichen sind. Im Falle der Errichtung einer Integrativen Wohn-
quartiersentwicklung sollen vorhandene Gehölzbestände (Bäume und Sträucher etc.) möglichst er-
halten bleiben. Der durch den Bebauungsplan zulässige Eingriff ist ermittelt worden (Rietmann Be-
ratende Ingenieure PartG mbB, 2019). 
Im Bereich der FNP-Änderung sind vor allem Gehölzstrukturen und ehemalige Weideflächen betrof-
fen. Verbleibende negative Auswirkungen werden auf der Ebene des Bebauungsplans durch eine 
externe Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Longerich, Flur 95, Teile des Flurstücks 1047) kompen-
siert.

22 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich des Eingriffs erfolgen auf Ebene des Bebauungs-
plans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“. 
 
Bewertung:  
Die die Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Aufstellung eines Bebauungsplans ermög-
licht. Im Änderungsbereich sind in Folge Eingriffe in die Vegetationsstruktur möglich. Im Bebauungs-
plan werden Festsetzungen zur Schaffung einer Durchgrünung sowie zum großflächigen Erhalt er-
folgen. Verbleibende negative Auswirkungen werden durch eine externe Ausgleichsmaßnahme in 
Köln-Longerich kompensiert.  
 
6.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Änderungsbereich des FNP befinden sich überwiegend unbebaute, unversiegelte und mit Vege-
tation bestandene Flächen. Die Stichwege, die in die bereits bebauten Bereiche nordwestlich des 
Plangebiets führen, sind größtenteils versiegelt (Weg V, U, T, S) und teilweise geschottert (Weg ST.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche 
zu erwarten. Im Rahmen der Umsetzung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens im Außenbe-
reich (§ 35 BauGB) könnte es jedoch zur Inanspruchnahme und Versiegelung weiterer Flächen 
kommen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die FNP -Änderung erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02 „In tegrative 
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“. Der FNP wird durch die Änderung Wohnbaufläche dar-
stellen und die Durchführung des Bebauungsplans ermöglichen. Aufgrund des im Parallelverfahren 
befindlichen Bebauungsplans erfolgt insgesamt eine Versiegelung von 43 %.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Im Sinne des § 1a Abs. 2 ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Im Bebau-
ungsplan Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ erfolgen die Fest-
setzung der GRZ von 0,4 sowie Grünfestsetzungen zur Vermeidung und Minderung von Flächen-
versiegelung. 
 
Bewertung: 
Durch die FNP-Änderung erfolgt die Darstellung einer „Wohnbaufläche“ im Bereich einer bislang als 
„Grünfläche“ dargestellten Fläche. Durch die Änderung ist eine Bebauung durch den Bebauungsplan 
Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ möglich. Dies führt zu einer 
Zunahme der Flächenversiegelung. Der Bebauungsplan mindert durch entsprechende grünordneri-
sche Festsetzungen und durch eine GRZ von 0,4 den Grad der Versiegelung.

23 
6.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Es ist davon auszugehen, dass die gemäß Bodenkarte NRW (Geologischer Dienst, o.J.) für  den 
Änderungsbereich angegebenen Bodentypen, großflächig Auftrags -Regosol und randlich am 
Kalscheurer Weg Parabraunerde, ungestört nicht mehr anzutreffen sind. Die industrielle Nutzung 
des Standortes seit Anfang des 20. Jahrhunderts verursachte eine Veränderung der natürlichen Bo-
denverhältnisse und eine starke anthropogene Überprägung des Änderungsbereichs bis hin zu 
schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. 
Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer 
Weg“ wurde eine geologische Untersuchung des Untergrundes im Bebauung splangebiet durchge-
führt (Kühn Geoconsulting GmbH 2018 und Kühn Geoconsulting GmbH 2019a). Der Untergrund 
wird aus tertiären Tonen und Sanden zusammengesetzt. Diese werden von den Kiessanden der 
Niederterrasse des Rheins überlagert. Den Abschluss des natürlichen Bodenprofils bilden pleisto-
zäne Deckschichten (Hochflutablagerungen). 
Im Rahmen einer boden - und baugrundtechnischen Untersuchungen (Kühn Geoconsulting 2018) 
wurden im Bebauungsplangebiet 19 Rammkernsondierungen und 8 Kernbohrungen niedergebracht. 
Dabei wurden in allen Rammkernsondierungen Auffüllungen angetroffen, welche bis zu einer Tiefe 
von 3,30 m reichen. Die Auffüllungen setzen sich aus sandigen, kiesigen Schluffen sowie aus zum 
Teil schluffigen, steinigen Sanden und Kiesen mit Anteilen an mineralischen Fremdbeimengungen 
(Bauschutt, Ziegel, Beton, Schotter, Lava, Asche, Schlacke Splitt usw.) zusammen. Der Steinanteil 
überwiegt teilweise. Zudem muss mit größeren Steinen/ Blöcken bzw. Resten ehemaliger Bebauung 
(Relikte einer Ziegelfabrik) in der Auffüllung gerechnet werden. Die Hochflutablagerungen finden 
sich nur in einem Teil der Bohrungen und reichen bis zu einer Tiefe von 3,50 m unter das Gelände. 
Es handelt sich hierbei um schluffig-sandige Tone, sandig-tonige Schluffe und schluffige Fein-/Mit-
telsande. Die Kiessande der Niederterrasse wurden in allen durchgeführten Sondierungen angetrof-
fen und setzen sich aus einer sehr dicht gelagerten Abfolge von Sanden und Kiesen in wechselnder 
Abfolge zusammen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden 
zu erwarten. Wegen des nicht vorhandenen Bedarfs ist eine Umsetzung der Fri edhofserweiterung 
nicht zu erwarten. Im Rahmen der Umsetzung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens im Au-
ßenbereich (§ 35 BauGB) könnte es jedoch zur Inanspruchnahme und Versiegelung weiterer Flä-
chen kommen. Bodeneingriffe und Versiegelungen für Nutzungen wie Wegeverbindungen oder Kin-
derspielgeräte wären ebenfalls zulässig. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Festsetzung von Wohnbaufläche im FNP und der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 
65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ werden Bodeneingriffe und Ver-
siegelung durch eine Bebauung ermöglicht. Der Boden wird nachhaltig verändert.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich werden im Rahmen des Bebauungs-
plans festgesetzt. Hierzu zählen eine GRZ von 0,4 sowie Festsetzungen zur Begrünung.  
 
Bewertung:

24 
Die Böden im Änderungsbereich müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen 
als überprägt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multifunktionalität 
als Lebensraum und ihre natürlichen Filter -, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind stark belastet 
und gestört. Eine Neuversiegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Be-
lastung des Naturhaushaltes führt.  
 
6.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
6.5.5.1 Oberflächenwasser 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Das Plangebiet liegt innerhalb des Was-
serschutzgebiets ‚Hochkirchen‘ in der Wasserschutzzone III (Bezirksregierung Köln, o.J.).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Plangebiet sind weiterhin keine Oberflächengewässer vorhanden. Die Anlage von Oberflächen-
gewässern im Rahmen von privilegierten Vorhaben im Außenbereich ist nicht wahrscheinlich. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Eine Anlage von Oberflächengewässern durch die FNP-Änderung ist nicht wahrscheinlich. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine Ober-
flächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden. 
 
Bewertung: 
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet keine Oberflächengewässer 
vorhanden oder geplant sind. 
 
6.5.5.2 Grundwasser 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt im Poren- Grundwasserleiter des Rheingrabens und hier vollständig im sehr 
ergiebigen Grundwasserkörper „Terrassen des Rheins“. Der Grundwasserkörper ist wegen Belas-
tungen mit verschiedenen Stoffen in einem schlechten chemischen Zustand (MKULNV 2018). Die 
mittleren Grundwassergleichen (2003) liegen bei 41 m NHN (KölnGIS 2018), womit bei einer mittle-
ren Geländehöhe von ca. 50 m ein mittlerer Grundwasserflurabstand von ca. 9 m vorliegt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

25 
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen der Grundwasserverhält-
nisse. Die Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außen-
bereich könnte zu einer Teilversiegelung des Änderungsbereichs und damit einer Reduzierung der 
Grundwasserneubildung durch Niederschlagswasser führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die FNP -Änderung werden Eingriffe im Änderungsbereich in Form einer Bebauung ermög-
licht. Hierdurch wird eine Versiegelung von Freiflächen somit ein weiterer Verlust von Versickerungs-
flächen begünstigt . Die Versiegelung führt damit zu einer Reduzierung der Grundwasserneubil-
dungsrate.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Zur Minderung des erhöhten Niederschlagswasserabflusses werden im Bebauungsplan Nr. 
65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ entsprechende Festsetzungen 
wie Dachbegrünung und Beschränkung der Versiegelung getroffen . Darüber hinaus erfolgen ver-
tragliche Regelungen zur Anlage von Kiesrigolen im Rahmen des B -Plans (Lill+Sparla, 2020). Die 
Machbarkeit wurde durch ergänzende Bohrungen geprüft (Kühn Geoconsulting, 2019b)  
 
Bewertung: 
Durch die FNP-Änderung wird eine Bebauung des Gebietes ermöglicht. Die führt zu einer Vermin-
derung der Grundwasserneubildungsrate im Änderungsbereich . Maßnahmen zur Minderung der 
Auswirkungen werden im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative Quartiers-
entwicklung am Kalscheurer Weg“ festgesetzt. 
 
6.5.6 Luft 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
6.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Innerhalb des Änderungsbereichs ist derzeit die einzige Emissionsquelle für Luftschadstoffe der Kfz-
Verkehr auf dem Kalscheurer Weg. Es liegen DTV -Werte aus dem Jahr 2011 für die Kreuzung 
Kalscheurer Weg / Kendenicher Straße vor. Für den Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative Quar-
tiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ erfolgte im Dezember 2018 eine automatisierte Verkehrs-
zählung (Planungsbüro VIA eG, 2019) an den Knotenpunkten Kalscheurer Weg / Kendenicher 
Straße und Kalscheurer Weg / Oberer Komarweg. Aus der Umgebung wirken die Luftschadstof-
femissionen der Gebäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude auf den Änderungsbereich 
ein. Insgesamt ist damit von einer mäßigen Emissionsvorbelastung der Luft im Änderungsbereich 
auszugehen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung ist nicht von einer Änderung der jetzigen Emissionsbe-
lastung auszugehen. Zulässige, privilegierte Vorhaben im Änderungsbereich können zu weiteren 
Emissionsquellen und damit einer höheren Emissionsbelastung im Änderungsbereich führen.

26 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die FNP -Änderung wird eine Bebauung des Gebietes ermöglicht. Von einer Zunahme des 
Kfz-Verkehrs ist auszugehen. Für parallel aufzustellende Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative 
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ wurde ermittelt, dass eine Zunahme der Kfz -Quer-
schnittsbelastung um 3,5 % durch den Quell- und Zielverkehr erfolgt (Planungsbüro VIA eG, 2019). 
Diese Zunahme liegt im Bereich täglicher Zufallsschwankungen und ist für die Verkehrsqualität auf 
der Straße nicht relevant. Bei Durchführung der Planung kommt es nur zu einer geringfügig höheren 
Emissionsbelastung durch den vermehrten Kfz -Verkehr. Durch die Entwicklung von Wohnbauflä-
chen kommt es zu einer Zunahme der Emissionen aus Gebäudeheizungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen sind im Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative 
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ beschrieben. Es sollen drei Carsharing-Stellplätze und 
ein Bikesharing-Angebot hergestellt werden. 
 
Bewertung: 
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Änderungsbereich werden durch den Mehrverkehr und Ge-
bäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. 
 
6.5.6.2  Luftschadstoffe – Immissionen  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Der FNP-Änderungsbereich liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt 
Köln und innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem 01.07.2014 nur von Pkw mit geringem 
Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden und wurde zum 01.10.2019 zum zweiten Mal 
erweitert. 
Der Luftgüte-Index der Stadt Köln (Labor Dr. Rabe HygieneConsult 2003) weist für den Änderungs-
bereich die Luftgüte-Zone II (mittlere Luftgüte) aus. Die Luftqualität wird im Allgemeinen als unprob-
lematisch für die Wohnbevölkerung angesehen. In unmittelbarer Nähe von Emittenten (stark befah-
rene Straßen) können höhere Belastungen bestehen. 
Die dem Änderungsbereich nächstgelegene Messstelle an der Luxemburger Straße, innerhalb des 
dicht bebauten Siedlungsbereichs, überschreitet die Werte der 39. BImSchV für NO 2 (40 µg/m³) im 
Jahr 2018 mit 44 µg/m³ deutlich. Durch das deutlich geringere Verkehrsaufkommen des Kalscheurer 
Wegs im Vergleich zur Luxemburger Straße ist auch mit deutlich geringen NO2-Werten für den Än-
derungsbereich zu rechnen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde es zunächst nicht zu einer Änderung der Luftgüte im Än-
derungsbereich kommen. Durch die Umsetzung von zulässigen, privilegierten Vorhaben im Außen-
bereich könnte jedoch eine Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen erfolgen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die FNP-Änderung wird eine Bebauung des Plangebietes ermöglicht. Hierdurch erfolgt eine 
geringe Zunahme der Luftschadstoffimmissionen durch die Gebäudeheizungen der Wohngebäude 
und den entstehenden Mehrverkehr.

27 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen sind im Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative 
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ beschrieben. Es erfolgen diverse Grünfestsetzungen 
zur Reduktion von Luftschadstoffen.  
 
Bewertung: 
Durch die FNP-Änderung erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative 
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“. Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit 
einer geringen Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr 
zu rechnen. Im Bebauungsplan Festsetzungen (Begrünung), die eine Minderung der Auswirkun-
gen erzielen. 
 
6.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV, 2013) 
sind im FNP-Änderungsbereich Teile um den Weg S und im Südwesten als klimaaktive Flächen der 
Klasse 4 dargestellt. Der Bereich um den Weg T ist als belastete Siedlungsflächen der Klasse 3 
dargestellt. Die Synthetische Klimafunktionskarte stellt großräumig Stadtklima II, wesentliche Ver-
änderung aller Klimaelemente des Freilands, wesentliche Störung lokaler Windsy steme, Wärmein-
seln und Schadstoffbelastung dar. Der Südfriedhof angrenzend ist als Klima der Parkanlagen ge-
kennzeichnet (Stadt Köln, 1997). 
Die klimaaktiven Freiflächen stehen in Zusammenhang mit dem Südfriedhof und den Ausläufern des 
Grüngürtels. Es kann angenommen werden, dass größere vegetationsbestandene Freiflächen i m 
Änderungsbereich über Nacht Kaltluft entstehen lassen, der die nordwestlich vorhandenen Wohn-
flächen lokal begrenzt mit Kaltluft versorgt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven Vegetationsflä-
chen im Änderungsbereich weiterhin für den lokal begrenzten Kaltluftaustausch zur Verfügung. Die 
zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außen-
bereich könnte zu einer  weiteren Versiegelung oder Bebauung des Änderungsbereichs und damit 
einer Reduzierung der klimawirksamen Freiflächen und deren Kaltluftproduktion führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Aufgrund der FNP-Änderung kommt es zunächst zu keinen Auswirkungen auf das Klima. Die FNP-
Änderung ermöglicht jedoch die Aufstellung eines Bebauungsplans mit anschließender Bebauung. 
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung, die im Zusammenhang mit dem im Parallelver-
fahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer 
Weg“ erfolgt, nimmt der Anteil der klimaaktiven Vegetationsflächen ab. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer 
Weg“ werden Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen festgesetzt. Dazu zählen Festsetzun-
gen zu Grünflächen, Dachbegrünung und vertragliche Regelung zum Umgang mit dem Nieder-
schlagswasser in Form von Rigolen im Plangebiet.

28 
 
Bewertung: 
Die FNP-Änderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative 
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ Der klimatische Ist-Zustand verschlechtert sich mit der 
Umsetzung des Bebauungsplans insgesamt. Der Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven 
Flächen wird durch die vorgesehene Planung reduziert. Ein Großteil der vorhandenen Vegetations-
flächen (Festwiese, Gehölzflächen) bleibt erhalten und wird durch Pflanzungen ergänzt. Diese Maß-
nahmen tragen zur Minderung von Hitzeereignissen durch Verdunstungskälte bei.  
 
6.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Aufgrund der bestehenden naturnahen Freifläche besteht ein Wirkungsgefüge zwischen den 
Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Beibehaltung des derzeitigen Umweltzustands führt nicht zu einer Änderung der Wirkungsge-
füge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Sollte es zu einer 
Realisierung von zulässigen, privilegierten Vorhaben kommen, treten je nach Art des Vorhabens 
Änderungen der Wirkungsgefüge ein. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Durchführung der Planung führt zu einer Änderung der Gebietsfestsetzung von Freifläche zu 
einer Wohnbaufläche. Bei Umsetzung des parallel aufgestellten Bebauungsplans kommt es zur Ver-
siegelung von derzeit offenen Bodenflächen, die Pflanzen als Vegetationsstandort dienen und zur 
natürlichen Versickerung beiträgt. Die Beseitigung von Vegetation hat wiederum Auswirkungen auf 
Tiere und die Luftgüte. Die Versiegelung von offenen Bodenflächen führt außerdem zu einer Redu-
zierung der Grundwasserneubildung.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer 
Weg“ erfolgen Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen, die die Auswirkungen auf das Wirkungs-
gefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft vermindern. 
 
Bewertung: 
Durch die FNP -Änderung und die Umsetzung des Bebauungsplans kommt es zu einer lokal be-
grenzten, negativen Beeinflussung des Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die 
über die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter innerhalb des Änderungsbereichs hinausrei-
chen, sind nicht zu erwarten. 
 
6.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)

29 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Änderungsbereich befindet sich am Stadtrand von Köln im Übergangsbereich von Siedlung zum 
freien Landschaftsraum des angrenzenden Südfriedhofs. Der FNP-Änderungsbereich ist durch Frei-
fläche und strauchreiche Vegetation geprägt (Stadt Köln KölnGIS, Luftbild 2020 und Schrägluftbilder 
2018). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Landschaft im derzeitigen Zustand, wie unter „Bestand“ 
beschrieben, erhalten. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder 
Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu Eingriffen in das Ortsbild führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die FNP -Änderung erfolgt die Ausweisung von Wohnbaufläche. Durch eine Neubebauung 
erfolgt ein Anschluss an die vorhandene Bebauung der sogenannten „Indianersiedlung“. Das Orts-
bild wird sich gegenüber dem Bestand wesentlich verändern.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Im Rahmen des Bebauungsplans erfolgen Festsetzungen zur Begrünung, um den Eingriff zu min-
dern. 
 
Bewertung:  
Durch die FNP -Änderung und den parallel aufgestellten Bebauungsplan erfolgen Eingriffe in das 
Ortsbild. Die Grünflächen werden durch Bebauung reduziert. Im Bebauungsplan erfolgen entspre-
chende Festsetzungen zur Einbindung der Bebauung in den Charakter des Ortsrandes. Es ergeben 
sich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus-
reichende Fernwirkungen. 
 
6.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist anthropogen überformt, besitzt insgesamt jedoch eine hohe und vielfältige Bio-
topausstattung. Es ist von einer hohen biologischen Vielfalt auszugehen. Auch angrenzend dazu 
(Gelände des Südfriedhofes) sind wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für  wildlebende 
Tiere und Pflanzen vorhanden, so dass ein biologischer Austausch zwischen den Flächen besteht.  
Durch die mosaikartige Freiraumstruktur von Friedhof, Weidefläche, Gehölzen und Sträuchern so-
wie den angrenzenden Gebäuden ist der Bereich in seiner biologischen Vielfalt besonders im dicht 
besiedelten städtischen Umfeld selten und wertvoll. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status Quo würden das Gelände und seine Umgebung im derzeitigen Zustand 
mit zum Teil hochwertigen Biotopstrukturen und Rückzugsräumen verbleiben. Die zulässige Umset-
zung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu

30 
einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Änderungsbereichs und damit einer der biologi-
schen Vielfalt führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die FNP-Änderung erfolgt die Ausweisung von Wohnbebauung. Der parallel aufgestellte Be-
bauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des überwiegenden Plan gebietes vor. Bestehende 
Vegetationsstrukturen werden teilweise entfernt oder in ihrer Natürlichkeit eingeschränkt. Insgesamt 
kommt es zu einer Minderung der biologischen Vielfalt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Im parallel aufgestellten Bebauungsplan erfolgen Festsetzungen, die den teilweisen Erhalt vorhan-
dener Vegetationsstrukturen festlegen. Außerdem werden neue Grünstrukturen geschaffen.  
 
Bewertung:  
Durch die Darstellung von Wohnbauflächen und den parallel aufgestellten Bebauungsplan wird eine 
Bebauung von Freifläche angestrebt. Dies führt zur Reduzierung der biologischen Vielfalt. Dennoch 
ist trotz der künftig intensiveren Nutzung aufgrund der hohen und vielfältigen Biotopausstattung (Er-
halt und Neuanlage von Biotopstrukturen) und den damit verbundenen Tierlebensräumen mit einer 
mittleren biologischen Vielfalt zu rechnen.  
 
6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Es befinden sich keine europäischen Schutzgebiete innerhalb oder im Umfeld des Änderungsberei-
ches.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt von der FNP-Änderung betroffen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Die Benennung von Maßnahmen sind nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.  
 
Bewertung: 
Der Umweltbelang ist durch die FNP-Änderung nicht betroffen.  
 
6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
6.5.12.1 Lärm

31 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplans wurde eine schalltechnische Untersuchung 
(Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück, 2021) durchgeführt. 
Der Änderungsbereich ist vorbelastet durch Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen-, Sport- 
und Gewerbelärm. Im Änderungsbereich selbst sind im Bestand keine Lärmemittenten vorhanden. 
Straßenverkehrslärm: 
Die Lärmsituation im Änderungsbereich wird im Wesentlichen durch die folgenden Straßen be-
stimmt: Militärringstraße westlich und östlich des Oberen Komarweges in ca. 500 m Entfernung, 
Weyerstraßer Weg, Zollstockgürtel westlich und östlich des Weyerstraßer Weges, Kalscheurer Weg, 
Oberer Komarweg, Kendenicher Straße und Fernlärm der Bundesautobahn 4, in ca. 1.000  m Ent-
fernung. Bei der Ermittlung der Beurteilungspegel, ausgelöst durch die Erhöhung des Straßenver-
kehrs durch das Vorhaben zeigt sich, dass die Differenz unter 3dB(A) im Tag-  und Nachtzeitraum 
bleibt. Somit ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft in Folge der Durchfüh-
rung des Vorhabens zu rechnen. 
Schienenverkehrslärm: 
Neben dem im Nordwesten befindlichen Rangierbahnhof Köln-Eifeltor, als Verlängerung des südlich 
gelegenen Containerbahnhofes Eifeltor, sind die drei Zugstrecken der Deutschen Bahn AG (DB -
Strecke 2630, 2640 und 2643) weitere Emittenten, die auf den Änderungsbereich einwirken.  
Gewerbelärm: 
Im Westen grenzt ein Steinmetzbetrieb an. Nordwestlich des Ä nderungsbereiches emittieren ein 
Gewerbepark mit einem großen Speditionsbetrieb, einem Baumarkt, einem Discounter, einer Kfz -
Großwaschstraße und mehreren kleinen Gewerbebetrieben sowie der Rangierbahnhof Eifeltor. Die 
Lärmemissionen werden durch einen Lärmschutzwall teilweise abgeschirmt. Etwa 1 km südlich des 
Änderungsbereichs und südlich der Bundesautobahn 4 liegen weitere Speditionsbetriebsflächen 
und der Containerbahnhof Eifeltor. Südlich des Vorhabens befinden sich ein Busunternehmen sowie 
ein Holzbaubetrieb. 
 
Fluglärm: 
Es wirken Lärmimmissio nen aus dem Flugverkehr auf den Änderungsbereich ein. Gemäß dem 
Schallimmissionsplan „Fluglärm“ wirkt ein Dauerschallpegel des Flugverkehrs ≤ 45 dB(A) tags und 
nachts auf den Änderungsbereich ein. 
 
Sportlärm: 
Im weiteren Umfeld gibt es zwei Sportanlagen. Nördlich des Änderungsbereichs befindet sich der 
Sportplatz des S.V. Rot Weiss Köln-Zollstock 05 e.V., dessen Schallemissionen durch Fußballspiele 
und den Trainingsbetrieb auf die Umgebung einwirken. Weitere Immissionen erzeugen die Tennis-
anlage des Tennisclub Buchholz mit 6 Spielfeldern und die dazugehörenden 50 Kfz-Stellplätze. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung der jetzigen Darstellung als Grünfläche wäre nicht mit höheren Lärmbelastungen 
zu rechnen. Im Rahmen der Umsetzung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens im Außenbe-
reich (§ 35 BauGB) wären höhere Belastungen durch Verkehr und ggf. Gewerbelärm zu erwarten 
und im Vorfeld ein entsprechendes Lärmgutachten durchzuführen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

32 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans und die parallele Aufstellung des Bebauungsplans 
wird eine Wohnbebauung ermöglicht. Die detaillierten Auswirkungen auf die Bebauung sind im Um-
weltbericht auf der Ebene des Bebauungsplans dargestellt. Die nachstehenden Lärmwerte zeigen, 
dass eine Wohnbebauung grundsätzlich im FNP-Änderungsbereich möglich ist (Büro für Schall-
schutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück, 2021). Der Lärm, der durch die Nutzung 
des Spielplatzes verursacht wird, gilt als sozialadäquat. 
 
Straßenverkehrslärm: 
Der Verkehrslärm, welcher im Bestand auf die aktuelle Nutzung im Änderungsbereich einwirkt, wird 
verursacht durch den Verkehr auf der Militärringstraße, dem Oberen Komarweg, Weyerstraßer Weg, 
Zollstockgürtel, Kalscheurer Weg, Kendenicher Straße und der Autobahn A4. Mit Umsetzung der 
Planung werden diese Geräusche ebenso auf die geplante Wohnbebauung einwirken. 
Im Schallgutachten wurde ermittelt, dass die Orientierungswerte der DIN  18005 für allgemeine 
Wohngebiete (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) mit Werten bis zu 70 dB(A) entlang der Straße 
Kalscheurer Weg überschritten werden.  
 
Mit Festsetzung von Wohnbauflächen wird sich auch das Verkehrsaufkommen durch Mehrverkehr 
erhöhen und zu einem entsprechenden Anstieg der Schallemissionen führen. Durch planbedingte 
Mehrverkehre sind jedoch keine erheblichen Erhöhungen der Beurteilungspegel an den maßgebli-
chen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes zu erwarten. 
 
Schienenverkehrslärm: 
Der öffentliche Schienenverkehrslärm wird verursacht durch den Betrieb auf dem im Nordwesten 
befindlichen Rangierbahnhof Köln-Eifeltor sowie durch den Verkehr auf den dort verlaufenden drei 
Zugstrecken der Deutschen Bahn AG. 
Bei Durchführung der Planung wirken sich die Geräusche des Schienenverkehrslärms auch auf die 
neue Wohnbebauung aus. Der Orientierungswert für ein allgemeines Wohngebiet wird tags (55 
dB(A)) eingehalten. Nachts ist mit Überschreitung des Wertes der DIN 18005 (45 dB(A) nachts) zu 
rechnen.  
 
Fluglärm: 
Die Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr (Dauerschallpegel Flugverkehr ≤  45 dB(A) tags und 
nachts) wirken auch auf die künftige Wohnbebauung im Änderungsbereich ein. 
 
Fazit Verkehrslärm (Straße, Schiene und Flugverkehr): 
Der Gesamtverkehr erzeugt Geräusche im Änderungsbereich , welche die Orientierungswerte für 
Wohngebiete der DIN 18005 mit 55 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts überschreiten.  
 
Gewerbelärm: 
Mit Ausnahme der Lärmimmissionen durch den Steinmetzbetrieb werden die gewerblichen Immis-
sionen im Tag- und Nachtzeitraum gemäß TA Lärm für die geplante Wohnbebauung einhalten. Auf-
grund der Sägearbeiten durch den Steinmetzbetrieb kommt es an der westlichen Plangebietsgrenze 
zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für Wohnbebauung gemäß TA Lärm.  
 
Sportlärm:

33 
Den durch Sportlärm verursachten Lärmemissionen (Sportplatz, Tennisanlage) nordwestlich des 
Änderungsbereiches halten die Immissionsrichtwerte für eine Wohnbaufläche ein.  
 
Für alle Lärmquellen wurde gemäß DIN 4109 der maßgebliche Außenlärmpegel ermittelt. Dieser 
ist für die ungünstigste Geschosshöhe von 7,8 m zur jeweils der Tageszeit maßgebend, in der sich 
die höchste Anforderung ergibt. Der maßgebliche Außenlärmpegel erreicht in unterschiedlichen 
Bereichen bis zu 70 dB(A), bis zu 75 dB(A) und bis zu 80 dB(A). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Erforderliche Maßnahmen zur Minderung bzw. Vermeidung von Lärmwirkungen wurden in einem 
Gutachten (Das Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück, 2021) 
benannt und werden auf der Ebene des Bebauungsplans geregelt. Im genannten Gutachten wer-
den die Lärmpegelbereiche sowie der maßgebliche Außenlärmpegel (Maximum Tag/ Nacht über 
alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung dargestellt. Im Ergebnis sind im Änderungsbereich die 
Lärmpegelbereiche IV, V und VI bzw. der maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A), bis 
zu 75 dB(A) und bis zu 80 dB(A) anzusetzen.  
Bezüglich der Immissionsorte aufgrund der gewerblichen Schallimmissionen des Steinmetzbetrie-
bes werden auf der Ebene des Bebauungsplans Regelungen getroffen, um einen Konflikt zu ver-
meiden. Hierzu erfolgt eine bauliche Änderung des Gebäudes, in dem die maßgeblichen Immissio-
nen (Sägearbeiten) stattfinden, sodass die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an der geplanten 
neuen Wohnbebauung eingehalten werden. 
 
Bewertung:  
Der Änderungsbereich ist durch Lärmimmissionen vorlastet. Die bestehende sowie künftige Ge-
räuschbelastung gehen vor allem von Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbelärm aus. 
Im Ergebnis der Berechnung des resultierenden maßgeblichen Außenlärmpegels erfolgt die Zuord-
nung auf die Lärmpegelbereiche. Im Ergebnis sind im Änderungsbereich die Lärmpegelbereiche IV, 
V und VI bzw. der maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu 70 dB(A), bis zu 75 dB(A) und bis zu 80 
dB(A) anzusetzen.  
6.5.12.2 Trotz der ersichtlichen grundsätzlichen Überschreitung der Werte für gesunde Wohnver-
hältnisse von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann auf Bebauungsplan-Ebene sicher-
gestellt werden, dass durch die Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen (baulicher 
Schallschutz) die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse einhaltbar sind. Die da-
für erforderlichen Festsetzungen zur Minderung der Lärmbelastung erfolgen im parallel 
aufgestellten Bebauungsplan. Lärmrelevante Auswirkungen aufgrund des planbeding-
ten Mehrverkehrs sind aufgrund der geringen Größe des Änderungsbereiches nicht er-
heblich. Altlasten 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Bereich der FNP -Änderung befindet sich Altstandort Nr.  20511. Hier existierten zwei Ringofen-
ziegeleien mit umgebenden flachen Abgrabungen (zur Tongewinnung), welche in den 1910er bis 
1930-45er Jahren betrieben wurden. Außerdem ist eine Altablagerung mit der Kennun g Nr. 20512 
„Südfriedhof Rondorf“ und die stoffliche Bodenveränderung Nr. 20511_01 „Weg V am Kalscheurer 
Weg, KGA Oberer Komarweg“ bekannt (Stadt Köln, Altlastenkataster 2018). 
Im Rahmen einer orientierenden abfall- und schutzgutbezognenen Bodenuntersuchung (Kühn Ge-
oconsulting GmbH, 2019a) wurden im Bereich für den Bebauungsplan Nr. 65412/02 „Integrative 
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ insgesamt 19 Rammkernsondierungen (RKS) mit einer 
Tiefe von max. 6,00 m abgeteuft. Aus den Sondierungen wurden 8 M ischproben gemäß LAGA -

34 
Richtlinie und nach den Vorgaben der Deponieverordnung analysiert. Die Untersuchungen lassen 
sich auf den Bereich der FNP-Änderung übertragen.  
Im Ergebnis wurden in den Proben die Parameter Fluorid und Blei aus dem ehemaligen Ziegeleibe-
trieb festgestellt  
In weiteren Proben wurden erhöhte TOC-Gehalte (gesamter organischer Kohlenstoff) und Glühver-
luste nachgewiesen (Deponieklasse DK II) (Kühn Geoconsulting GmbH
 2019a). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Versiegelungsgrad in der derzeitigen Form erhalten 
bleiben und es würden sich keine Änderungen in Bezug auf Altlasten ergeben. Die zulässige Um-
setzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte 
zu Bodeneingriffen führen, die im Detail zu untersuchen wären. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Vergleich der Ergebnisse der orientierenden abfallbezogenen Bodenuntersuchung mit den Prüf-
werten der BBodSchV zeigt, dass alle Mischproben die Prüfwerte der zukünftigen Nutzungskatego-
rie „Wohngebiete“ einhalten. 
Die FNP-Änderung ermöglicht eine Mehrversiegelung der Fläche und Eingriffe in den Boden. Im 
nachfolgenden Bebauungsplan erfolgen Regelungen zur Minimierung des potenziellen Restrisikos. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Auf Grundlage der Untersuchung von Kühn Geoconsulting GmbH
 (2018) sind die untersuchten Bö-
den im Falle eines Aushubs einer fachgerechten Verwertung/ Entsorgung zuzuführen. Regelungen 
hierzu erfolgen im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan. 
 
Bewertung:  
Die Böden im Änderungsbereich müssen durch den Altstandort von zwei Ziegeleibetrieben sowie 
den Altablagerungen „Südfriedhof Rondorf“ als geschädigt und mit einem gestörten Aufbau angese-
hen werden. Da die Prüfwerte der Bodenuntersuchungen der zukünftigen Nutz ungskategorie 
„Wohngebiet“ eingehalten werden, ist eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch aus fachgutachter-
licher Sicht nicht gegeben. Regelungen zur Reduzierung des Restrisikos erfolgen auf der Ebene des 
parallel aufgestellten Bebauungsplans. 
 
6.5.12.3  Erschütterungen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Auf den Änderungsbereich wirken keine Erschütterungsimmissionen aus den vorhandenen Nutzun-
gen ein. Auch aus dem Schienenverkehr (Güterverkehr Eifeltor) können aufgrund der großen Ent-
fernung (ca. 400 m) keine Auswirkungen abgeleitet werden. Es treten keine Erschütterungen auf.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Nullfall würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben. Durch die Nutzungen werden keine Er-
schütterungen ausgelöst. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 
oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte je nach Betrieb Erschütterungen verursacht werden. 
Dies wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen.

35 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch eine Ausweisung von Wohnnutzung gehen keine Er schütterungen aus. Auch wirken keine 
Erschütterungen auf den Änderungsbereich ein. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung: 
Durch die Planung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen infolge von Erschütterungsimmis-
sionen zu rechnen.  
 
6.5.12.4  sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandel-
folgen) 
 
Hochwasser  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der FNP -Änderungsbereich liegt in keinem Hochwasserrisikogebiet (Extremhochwasser für 
HQ500) und außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben. Die zulässige 
Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich 
könnte zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Änderungsbereichs führen. Auswirkun-
gen durch Extremhochwasser sind aufgrund der Lage des Änderungsbereichs außerhalb eines 
Hochwasserrisikogebietes sowie außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsge-
bietes des Rheins nicht zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Änderungsbereich ist von Hochwasser aufgrund der Lage außerhalb des Hochwasserrisiko-
gebiet ( Extremhochwasser für HQ500) und außerhalb eines gesetzlich festgesetzten Über-
schwemmungsgebietes des Rheins nicht betroffen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.  
 
Bewertung: 
Es besteht für den FNP-Änderungsbereich heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem 
Extremhochwasser des Rheins.  
 
Starkregen

36 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Starkregengefahrenkarten der Stadtentwässerungsbetrieb Köln AöR zeigen auf, das s bei mitt-
leren und extremen Starkregenereignissen einige Bereiche einstauen und für diese Bereiche eine 
mäßig hohe bis hohe Gefährdung vorliegt.  
Aufgrund des geringen Versiegelungsgrad im Änderungsbereich können aktuell die anfallenden Nie-
derschläge im Änderungsbereich versickern (StEB, o.J.).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Nullfall würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben. Die zulässige Umsetzung von privilegier-
ten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu einer weiteren Ver-
siegelung oder Bebauung des Änderungsbereichs führen. Auswirkungen durch Starkregenereig-
nisse könnten je nach Art der Vorhaben in Form anfallenden Niederschlagswasser auftreten. Die 
nötige Versickerung vor Ort wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Ausweisung von Wohnbaufläche im FNP erfolgt eine Versiegelung durch das nachgeord-
nete B-Plan Verfahren. Das anfallende Niederschlagwasser der Gebäudedachflächen wird auf den 
Grundstücken in Kiesrigolen eingeleitet und versickert (Entwässerungskonzept, Lill+Sparla 2020). 
Die Zuleitung von den Dachflächen erfolgt über Regenwasserleitungen. Die geplanten Anlagen für 
die Regenentwässerung sind dem Entwässerungsanlagenplan-Konzept (Lill + Sparla, 2020) zu ent-
nehmen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Es erfolgen im Bebauungsplan Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Abflüsse wie die 
Minimierung der versiegelten Fläche durch Festsetzung einer GRZ von 0,4, Einsatz wasserdurch-
lässiger Flächenbefestigungen sowie Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf den Flach-
dächern im Änderungsbereich. Zudem werden Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch 
Starkregen getroffen, indem Kiesrigolen angelegt werden. Regelungen hierzu erfolgen au f der 
Ebene des Bebauungsplans. 
 
Bewertung:  
Es besteht eine Gefährdung aufgrund von Starkregenereignissen. Durch die geplanten Maßnahmen 
im Rahmen des Bebauungsplans zur Abflussvermeidung (Gründächer, geringe Versiegelungs-
grade) und die geplanten Anlagen zur Entwässerung (Kiesrigolen, Schaffung von Retentionsfläche) 
können die anfallenden Niederschläge schadlos vor Ort versickert und/ oder abgeführt werden.  
 
Kampfmittel 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Luftbilder des Änderungsbereichs aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen 
liefern Hinweise auf v ermehrte Bombenabwürfe im Bereich der FNP -Änderung, weshalb dort mit 
Kriegsaltlasten zu rechnen ist. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die möglichen vorhandenen Kriegsaltlasten würden im Änderungsbereich verbleiben. Die zulässige 
Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich 
könnte zu Bodeneingriffen führen, die eine detaillierte Untersuchung der Situation zu den Kampfmit-
teln erforderlich macht.

37 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Antreffen von Kampfmitteln im Änderungsbereich kann aufgrund des konkreten Hinweises auf 
Kampfmittel nicht ausgeschlossen werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Im Rahmen des parallel aufzustellenden den Bebauungsplan erfolgt ein Hinweis zu möglichen 
Kampfmitteln im Boden. Etwaige Untersuchungen werden im Rahmen des Bauantrages berücksich-
tigt.  
 
Bewertung:  
Eine Gefährdung ist nach Überprüfung der zu überbauenden Fläche und ggf. notwendiger Räumung 
im Rahmen der Baugenehmigung bzw. Bauausführung nicht mehr gegeben. Eine Regelung auf 
Ebene des Flächennutzungsplans erfolgt nicht. 
 
 
Magnetfeldbelastung  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)/ Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari-
ante):  
Im Bereich Kendenicher Straße / Kalscheurer Weg befindet sich nach Angaben der Bundes-
netzagentur eine standortbescheinigungspflichtige Funkanlage, deren standortbezogener Sicher-
heitsabstand mit 11,3 m angegeben wird. Der FNP-Änderungsbereich befindet sich in circa. 200 m 
Entfernung, so dass der einzuhaltende Sicherheitsabstand gewährleistet ist. Zudem befindet sich 
entlang der Bahnschienen eine 110 kV-Bahnstromleitung. Gemäß Handlungsanleitung des LAI zur 
Durchführung der 26. BImSchV (LAI, 2014) wird ein Abstand von mindestens 10 m sicher eingehal-
ten. 
In der Kendenicher Straße befindet sich eine Trafostation (Stadt Köln KölnGIS, 2020). Da Kenndaten 
zu dieser Station nicht bekannt sind, wird von einer, der angrenzenden Wohnbebauung angemes-
senen, maximalen Nennleistung von 630 KVA ausgegangen. Eine Beeinträchtigung der weiter ent-
fernten Neubebauung ist ausgeschlossen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Nullfall würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben. Die zulässige Umsetzung von privilegier-
ten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte je nach Art der Vorha-
ben eine elektromagnetische Belastung verursachen. Dies wäre im entsprechenden Genehmi-
gungsverfahren zu prüfen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die möglichen vorhandenen elektromagnetischen Vorbelastungen bleiben bestehen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Maßnahmen sind aufgrund des ausreichenden Abstandes nicht erforderlich.

38 
Bewertung:  
Die geringen Leistungen und der Abstand zu den vorhandenen Freileitungen, zur Trafostation und 
zum Funksendemast sorgen dafür, dass die elektromagnetischen Grenzwerte für  Wohnbebauung 
eingehalten werden.  
Erhöhte Immissionen magnetischer Bahnstromfelder aus dem Bahnbetrieb im Nordosten des Ände-
rungsbereichs können aufgrund der großen Entfernung ebenfalls ausgeschlossen werden.  
 
6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) / Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullva-
riante):  
Im Bereich der FNP-Änderung existierten zwei Ringofenziegeleien mit umgebenden flachen Ab-
grabungen (zur Tongewinnung), welche in den 1910er bis 1930-45er Jahren betrieben wurden. In 
den Restflächen der heute überprägten alten Ziegeleinutzung ist mit archäologischen Fundstellen 
zu rechnen.  
Die benachbarte Kleingartensiedlung gehört zu den Kulturlandschaftselementen, für die jedoch 
keine Schutzansprüche bestehen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status Quo würden das Gelände und seine Umgebung im derzeitigen Zu-
stand verbleiben. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder 
Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung des Ände-
rungsbereichs führen. Damit verbunden könnte es zu Eingriffen in den Boden mit Auswirkungen 
auf eventuelle archäologische Bodenfunde kommen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung der Planung kann es zu Bodeneingriffen kommen, die mit Auswirkungen auf 
eventuelle archäologische Bodenfunde verbunden sein können.  
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Im Rahmen des Bebauungsplans werden entsprechende Maßnahmen festgesetzt. Dazu zählen 
eine archäologische Baubegleitung, sowie Hinweise im Bebauungsplan, dass archäologische 
Funde der Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zu melden sind.  
 
Bewertung:  
Aufgrund der Vornutzung des Änderungsbereichs durch alte Ziegeleibetriebe ist mit archäologi-
schen Funden im Änderungsbereich zu rechnen. Eingriffe in den Boden, die durch den Bebau-
ungsplan verursacht werden, können gegebenenfalls mit Auswirkungen auf archäologische Boden-
funde/ Befunde verbunden sein.  
 
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)

39 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung 
oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen nicht an.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich durch die FNP-Änderung nichts. Im Falle 
der Umsetzung von zulässigen, privilegierten Vorhaben gemäß § 35 BauGB können Abfälle und 
Abwässer anfallen, für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden muss. Es kann außerdem 
eine Beeinträchtigung auf die angrenzenden Wohnbau- und Friedhofsflächen durch die Emission 
von Licht erfolgen. Eine Realisierung von Vorhaben, die in erheblichem Umfang Gerüche, Strah-
lung oder Wärme emittieren, ist im Änderungsbereich aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohn-
bebauung nicht zulässig. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die FNP-Änderung kommt es zu keinen Veränderungen der Emissionssituation. 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Auswirkungen durch Lichtemissionen Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind durch die FNP-
Änderung nicht zu erwarten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind. 
 
Bewertung:  
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. 
Im Rahmen des nachgeordneten in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans sind Lichtemissionen 
durch die geplante Aufsiedelung zu erwarten. Eine Bewertung dieser erfolgt im Rahmen des Be-
bauungsplan-Verfahrens. 
 
6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Änderungsbereich hat keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Ener-
gie. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB ist die Umsetzung von privilegierten Vorhaben, z.B. die der 
Energiegewinnung und/ oder Nutzung dienen entsprechend des § 35 zulässig.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die FNP-Änderung selbst hat keine Auswirkungen auf die Nutzung erneuerbarer Energie, ermög-
licht jedoch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02. Im Rahmen des Bebauungsplans 
erfolgen Regelungen zu Energiestandards.

40 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung erfolgen im Rahmen des parallel aufgestellten Be-
bauungsplans.  
 
Bewertung:  
Durch die Änderung des FNP werden keine erhöhten Energiebedarfe ausgelöst. Regelungen zu 
Energiestandard erfolgen im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren.  
 
6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Bereich der FNP-Änderung befindet sich gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans der 
Stadt Köln (Stadt Köln, digitale Version Landschafsplan, Stand 28.04.1991) im Landschaftsschutz-
gebiet (L 17) „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“. Als 
Entwicklungsziel Nr. 2 ist für den Änderungsbereich die „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhan-
dener Grünanlagen“ und das Entwicklungsziel Nr. 6 „Ausstattung der Landschaft für Zwecke des 
Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ formuliert.  
 
Der bestehende Regionalplan legt das Gebiet wechselseitig überlagernd einen Waldbereich (WB), 
einen regionalen Grünzug, einen Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientier-
ten Erholung sowie einen Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz fest. Daher ist eine 
raumordnungsrechtliche Vereinbarkeit der Planung über Zielausnahmen beabsichtigt. 
 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘ in der Wasser-
schutzzone III (Bezirksregierung Köln, o.J.). 
 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die 
im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Die 
Zone darf nur von Kfz mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich keine Änderungen ergeben. Durch den Land-
schaftsplan sind nur solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittelbaren Zusammenhang 
mit einer Grünfläche stehen und den Schutzzielen und -zwecken des Landschaftsplans nicht wi-
dersprechen. Solche Nutzungen wie z. B. Wegeverbindungen, Kinderspielgeräte, Dauerkleingärten 
oder die Erweiterung des Friedhofes wären nach § 35 BauGB zulässig. Zukünftige Vorhaben müs-
sen zudem die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung beachten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die FNP-Änderung steht den Festsetzungen des Landschaftsplanes entgegen. Mit Inkrafttreten 
des parallel aufzustellenden Bebauungsplans tritt das Landschaftsschutzgebiet L 17 für die darge-
stellten Wohnbauflächen an dieser Stelle zurück, sofern der Träger der Landschaftsplanung im 
Rahmen des Flächennutzungsplanes nicht widersprochen hat. Der Träger der Landschaftsplanung

41 
bestätigte am 01.08.2022, dass kein Widerspruch gegenüber der Flächennutzungsplan-Änderung 
erhoben wird. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 
65412/02 geändert, um die planungsrechtliche Grundlage für eine Entwicklung von Wohnbebau-
ung zu schaffen. 
 
Die Vorgaben des Luftreinhalteplans sind zu beachten. 
 
Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung erfolgen im Rahmen eines nachgeordneten Bebau-
ungsplans. 
 
Bewertung:  
Bei der Änderung des FNP im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Dar-
stellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans 
außer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Die FNP-Ände-
rung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02. Der Luftreinhalteplan ist in 
Form der Umweltzone betroffen. Der Änderungsbereich liegt in der Wasserschutzzone III des 
Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘. Die daraus resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwas-
sers sind im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten. 
 
6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) / Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullva-
riante):  
Der FNP-Änderungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt 
Köln. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wären privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 
BauGB im Außenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens wären zusätzliche Belastungen der 
Luftqualität möglich. Dies wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die FNP-Änderung erfolgt die Darstellung von Wohnbauflächen. Durch die Schaffung von 
neuem Wohnraum kommt es entsprechend zur Zunahme des Kfz-Verkehrs. Die FNP-Änderung 
erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02. Der Bebauungsplan sieht die 
Schaffung von ca. 107 Wohneinheiten vor. Durch Bewohner, Beschäftigte, Besucher und Güter-
verkehr verursachen ca. 550 zusätzliche Kfz-Fahrten je Werktag. Die zusätzlichen Verkehre führen 
zu einer Zunahme der Querschnittsbelastung um 3,5 %, was im Bereich der täglichen Zufalls-
schwankungen liegt und daher als nicht relevant anzusehen ist (Planungsbüro VIA eG 2019).

42 
Durch die Entwicklung von Wohnbauflächen kommt es außerdem zu einer Zunahme der Emissio-
nen aus Gebäudeheizungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung sind im nachgeordneten Bebauungsplan zu re-
geln.  
 
Bewertung:  
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel 
des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe, Stick-
oxide und Feinstaub. Die Darstellung von Wohnbauflächen im FNP widerspricht den Regelungen 
des Luftreinhalteplans nicht. Durch die Ausweisung von Wohnbebauung kommt es zu keiner er-
heblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehre oder Gebäudeheizungen/ Hausbränden. Die 
Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV ist gewährleistet. 
 
6.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander tren-
nen lassen. Die Freifläche dient als Lebensraum für Tier und Pflanzen, das Bodengefüge mit sei-
ner Filterfunktion bleibt erhalten. Die Oberflächenwasser/ Regenwässer können in tiefere Boden-
schichten gelangen und stehen damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Damit gehen 
klimatisch- und luftreinigende Funktionen von der bestehenden Grünfläche mit Baumbestand aus.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit dem Erhalt der Grünfläche bleibt das Bodengefüge unberührt, somit bleiben Bodenfunktion wie 
Retention, Wasserhaushalt und Klimafunktionen wie Frischluftproduktion und Schaffung eines 
Kleinklimas besonders in strahlungsintensiven Sommermonaten erhalten. Der Vegetationsbestand 
dient weiterhin als potenzieller Lebensraum für Tiere. Es wären privilegierten Vorhaben nach § 35 
Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens erfolgen erhebli-
che Eingriffe in die Wirkungsgefüge. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die FNP-Änderung werden Grünflächen planungsrechtlich zu Wohnbauflächen. Durch nach-
folgende Bebauungsplanverfahren werden somit Eingriffe in Boden, Pflanzen, Wasserhaushalt, 
Klima und Luft sowie Lebensräume für Tiere ermöglicht. Das bestehende Wirkungsgefüge wird be-
einträchtigt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:

43 
Konkrete Maßnahmen zur Minderung sind im Rahmen eines nachgeordneten Bebauungsplans zu 
ermitteln. 
 
Bewertung: 
Eingriffe in das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeiche-
rung, Abgabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen werden durch die Schaffung 
von neuen Wohnbauflächen vorbereitet. Zur Reduzierung der Auswirkungen müssen entspre-
chende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen im nachgeordneten Bebauungsplan ermit-
telt und festgesetzt werden. 
 
6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be-
lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologi-
sche Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- 
und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS-18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) / Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullva-
riante): 
Die Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Der Bereich der FNP-Änderung 
liegt weder an einem übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten noch sind störfallre-
levante Betriebe in der näheren Umgebung angesiedelt (LANUV, o.J.).  
 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Änderungsbereichs 
für schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die zulässige Umsetzung von privilegierten Vorha-
ben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Außenbereich könnte zu einer weiteren Bebauung 
des Änderungsbereichs führen. Eine neue Anfälligkeit des Änderungsbereichs für schwere Unfälle 
oder Katastrophen entsteht damit nicht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Darstellung von Wohnbaufläche statt Grünfläche im FNP ist mit Anfälligkeit für schwere 
Unfälle oder Katastrophen nicht zu rechnen. Auch die Ansiedelung von Menschen ist vor dem Hin-
tergrund der geringen Anfälligkeit des FNP-Änderungsbereiches und seiner Umgebung für 
schwere Unfälle und Katastrophen als unproblematisch zu bewerten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Die Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Auswirkungen auf eine potenzielle 
Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. Auch erhöht die geplante Nutzung (Wohnbebaufläche) 
die Anfälligkeit des Änderungsbereichs für schwere Unfälle und Katastrophen nicht.

44 
6.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Die Eingriffsregelung ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht relevant und wird 
im Rahmen des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplans bearbeitet. Durch Maßnahmen 
des Bebauungsplans im Änderungsbereich und unter Berücksichtigung von externem Ausgleich 
kann der Eingriff vollständig kompensiert werden. 
 
6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebau-
ungsplans Nr. 665412/02. Darüber hinaus sind derzeit keine Vorhaben bekannt, die zu kumulieren-
den Wirkungen führen könnten. 
 
6.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung, die durch die FNP-Änderung vorbereitet wird, keine 
Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswir-
kungen führen können. 
 
6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Die geplante Wohnbebauung stellt eine Erweiterung der bereits bestehenden „Indianersiedlung“ 
dar. Die FNP-Änderung ist für die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
plans Voraussetzung. Aus diesem Grund ergibt sich keine Planungsalternative zur vorgesehen 
FNP-Änderung. 
 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
 
Die umweltbezogenen und für die FNP-Änderung relevanten Informationen erlauben eine belast-
bare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beruhen 
die Einschätzungen im Umweltbericht auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ergaben sich im Fall der Erhebung der 
vorgesehenen baugrundtechnischen sowie der abfall- und schutzgutbezogenen Daten.  
Im Planbereich wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65412/02 „Integrative 
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ orientierenden Baugrunduntersuchung (Oktober 2018) 
durchgeführt. Es wurden insgesamt 19 Rammkernsondierungen (RKS) abgeteuft. 6 Bohrungen 
(RKS 4, RKS 11-13 und RKS 16+17) konnten nicht durchgeführt werden, da keine Betretungser-

45 
laubnis für die jeweiligen Geländebereiche vorlag. In der RKS 22 konnte aufgrund von Bohrhinder-
nissen (Ziegelsteine, Ziegelbruch) im Untergrund nicht bis zur Endtiefe von 6 m abgeteuft werden 
(Kühn Geoconsulting GmbH 2018).  
Zum Zeitpunkt der Geländeuntersuchung im Rahmen der abfall- und schutzgutbezogenen Unter-
suchungen waren Teilbereiche des Änderungsbereichs bebaut (Schrebergärten/ Wohngebäude). 
Für einige Grundstücke / Flächen lag zum Zeitpunkt der Geländeuntersuchung keine Betretungser-
laubnis vor (Kühn Geoconsulting GmbH 2019a). 
 
6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring) 
Es sind keine Maßnahmen zum Monitoring auf der Ebene der FNP-Änderung notwendig.  
 
6.8 Zusammenfassung 
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans Nr. 65412/02 „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln-Zollstock 
mit dem Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche Entwicklung eines in-
tegrativen Quartiers zu schaffen. Für die Durchführung des Bebauungsplans ist die FNP-Änderung 
Voraussetzung.  
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,4 ha. Hiervon müssen die Darstel-
lungen im Flächennutzungsplan von ca. 1 ha Grünfläche zu Wohnbaufläche geändert werden. 
 
Die Umweltauswirkungen auf die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6, Nr. 7 BauGB wurden beschrie-
ben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Zusammenfassend Folgende Umwelt-
belange werden im Umweltbericht erläutert: 
 
Tiere: Die vorhandenen Biotope (insbesondere Bäume und gewachsene Gehölzbestände) und an-
dere Strukturen wie Lauben und Schuppen stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden 
Tieren dar. Durch die FNP-Änderung erfolgt die planerische Vorbereitung zur Realisierung einer 
Bebauung. Bei Umnutzung des Änderungsbereichs kommt es teilweise zum Verlust von Gehölzflä-
chen und offenen Wiesenflächen. Regelungen zu Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen er-
folgen im parallel aufgestellten Bebauungsplan. Hierzu gehören die Regelung von Bauzeiten sowie 
der Erhalt und die Neuanlage von Grünstrukturen. 
 
Pflanze: Der Bereich der FNP-Änderung setzt sich überwiegend aus Grünflächen unterschiedlicher 
Art und Nutzung zusammen. Es sind verschiedenartige Gehölzbereiche (wie Baumhecken, Sträu-
cher, Gebüschflächen, Einzelbäume und Baumgruppen von Laub- , Nadel- und Obstbäumen, ver-
schiedengroße Weideflächen und wegebegleitende Gras- und Ruderalflurbestände vorhanden. Vier 
von fünf Wegen im Änderungsbereich sind asphaltiert, einer ist geschottert. Direkte Eingriffe erfolgen 
durch die FNP-Änderung nicht. Auf der Ebene des Bebauungsplans greift die Eingriffsregelung nach 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW. 
 
Fläche: Im Änderungsbereich des FNP befinden sich überwiegend unbebaute, unversiegelte und 
mit Vegetation bestandene Flächen. Die FNP-Änderung bereitet die Aufstellung des Bebauungs-
plans Nr. 65412/02 vor. Es erfolgt die Darstellung einer Wohnbaufläche. Eine Bebauung des Ge-
bietes und eine Zunahme der Versiegelung werden durch die FNP-Änderung ermöglicht.

46 
Boden: Die Böden im Änderungsbereich müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersu-
chungen als überprägt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multi-
funktionalität als Lebensraum und ihre natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind 
stark belastet und gestört. Durch die Darstellung einer Wohnbaufläche im FNP und die Aufstellung 
des Bebauungsplans Nr. 65412/02 werden Bodeneingriffe und Versiegelung durch eine Bebauung 
ermöglicht. 
 
Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Änderungsbe-
reich keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind. 
 
Grundwasser: Durch die FNP-Änderung werden Eingriffe im Änderungsbereich in Form einer Be-
bauung ermöglicht. Hierdurch wird eine Versiegelung von Freiflächen und damit ein Verlust von 
Versickerungsflächen begünstigt. Die Versiegelung führt in Folge zu einer Reduzierung der Grund-
wasserneubildungsrate. 
 
Luftschadstoffe Emissionen: Durch die FNP-Änderung wird eine Bebauung des Gebietes er-
möglicht. Von einer Zunahme des Kfz-Verkehrs, der zu einer Zunahme der Luftschadstoffbelas-
tung führt, ist auszugehen. 
 
Luftschadstoffe Immissionen: Durch die FNP-Änderung wird eine Bebauung des Änderungsbe-
reichs ermöglicht. Hierdurch erfolgt eine geringe Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen durch 
die Gebäudeheizungen der Wohngebäude und den entstehenden Mehrverkehr. 
 
Klima: Aufgrund der FNP-Änderung kommt es zunächst zu keinen Auswirkungen auf das Klima. 
Die FNP-Änderung ermöglicht jedoch die Aufstellung eines Bebauungsplans mit anschließender 
Bebauung. Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung nimmt der Anteil der klimaaktiven 
Vegetationsflächen ab. Der klimatische Ist-Zustand verschlechtert sich mit der Umsetzung eines 
Bebauungsplans insgesamt. Als Minderungsmaßnahmen werden Grünfestsetzungen im Rahmen 
des Bebauungsplans getroffen.  
 
Wirkungsgefüge: Die FNP-Änderung ermöglicht die Durchführung des Bebauungsplans Nr. 
65412/02“. Bei Umsetzung des Bebauungsplans kommt es zu lokal begrenzten, negativen Beein-
flussung des Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Was-
ser und Luft. Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkungen auf 
die einzelnen Schutzgüter innerhalb des Änderungsbereichs hinausreichen, sind nicht zu erwarten. 
 
Landschaft: Durch die FNP-Änderung ist die Umsetzung eines nachfolgenden Bebauungsplans 
möglich. Dieser verursacht wiederum Veränderungen des lokalen Landschaftsbildes. Die bisheri-
gen Grünstrukturen werden teilweise überbaut. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen um 
diese Eingriffe zu mindern und zu vermeiden. Das Landschaftsbild verändert sich dennoch nach-
haltig.  
 
Biologische Vielfalt: Durch die Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich bisheriger Grün-
strukturen kommt es durch die Umsetzung des nachgeordneten Bebauungsplans zu negativen 
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Maßnahmen zur Vermeidung/ Minderung werden im Be-
bauungsplan festgesetzt.  
 
Natura 2000: Der Umweltbelang ist durch die FNP-Änderung nicht betroffen.

47 
 
Lärm: Der Bereich der FNP-Änderung ist durch Lärmimmissionen (Verkehrs-, Gewerbe- und 
Sportlärm) vorlastet. Maßgeblich sind Geräuschbelastungen aus Straßen- und Schienenverkehr 
sowie Gewerbe, die in Konflikt mit der Darstellung einer Wohnbaufläche stehen. Die maßgeblichen 
Außenlärmpegel, Lärmpegelbereiche sowie Maßnahmen zur Minderung und Regulierung der 
Lärmbelastung sind im Rahmen des nachgeordneten Bebauungsplans Nr. 65412/02 ermittelt wor-
den. Die Realisierung der Wohnbebauung ist demnach möglich.  
 
Altlasten: Die Böden im Bereich der FNP-Änderung sind durch den Altstandort von zwei Ziegelei-
betrieben sowie den Altablagerungen „Südfriedhof Rondorf“ als geschädigt und mit einem gestör-
ten Aufbau angesehen werden. Da die Prüfwerte der Bodenuntersuchungen der zukünftigen Nut-
zungskategorie „Wohngebiet“ eingehalten werden, ist eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch 
aus fachgutachterlicher Sicht nicht gegeben.  
 
Erschütterungen: Durch die FNP- Änderung und den nachgeordneten Bebauungsplan ist nicht 
mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen 
in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen zu rechnen. Von der Planung ge-
hen keine Erschütterungen aus.  
 
Hochwasser: Es besteht für den Bereich der FNP-Änderung heute und zukünftig keine Hochwas-
sergefahr durch den Rhein. 
 
Magnetfeldbelastungen: Aufgrund der geringen Leistungen der vorhandenen Freileitungen, der 
Trafostation und des Funksendemastes werden die elektromagnetischen Grenzwerte im Hinblick 
auf eine Wohnnutzung eingehalten werden.  
 
Störfallrisiko: Der FNP-Änderungsbereich liegt außerhalb von Achtungsabstände oder angemes-
senen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/ Seveso III-RL.  
 
Starkregen: Der FNP-Änderungsbereich umfasst Bereich, die bei eine 100-jährlichen Starkregen-
ereignis gefährdet sind. Durch die im Bebauungsplan Nr. 65412/02 geplanten Maßnahmen zur Ab-
flussvermeidung (Gründächer, geringe Versiegelungsgrade) und die geplanten Anlagen zur Ent-
wässerung (Kiesrigolen, Schaffung von Retentionsfläche) können die anfallenden Niederschläge 
schadlos vor Ort versickert und/oder abgeführt werden. Die weitere Entwässerung über einen Ka-
nalanschluss wird ebenfalls im Bebauungsplan geregelt. 
 
Kampfmittel: Im Rahmen der Baugenehmigung erfolgt die Überprüfung der zu überbauenden Flä-
che und gegebenenfalls notwendiger Räumung. Für die FNP-Änderung ergibt sich keine Relevanz. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter: In den Restflächen der heute überprägten alten Ziegeleinut-
zung ist mit archäologischen Fundstellen zu rechnen. Im Rahmen des Bebauungsplans erfolgt ein 
Hinweis hierauf. Während der Ausschachtung bei Neubau sind die Arbeiten durch die archäologi-
sche Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zu begleiten.  
 
Vermeidung von Emissionen: Erhebliche Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind 
durch die geplante Wohnbaufläche ausgeschlossen. Lichtemissionen werden durch die geplante 
Aufsiedelung zunehmen, nehmen aber keinen relevanten Einfluss auf das Umland.

48 
 
Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Auf der Ebene der FNP-Änderung erfolgen keine Re-
gelungen zu erneuerbaren Energien. Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 65412/02 werden die 
neu zu errichtenden Gebäude nach einem hohen Energiestandard (mindestens KfW 55) errichtet. 
Es erfolgen hierzu vertragliche Regelungen.  
 
Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen: Bei der FNP-Änderung im Gel-
tungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des 
Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, sofern der Träger der 
Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Die FNP-Änderung erfolgt parallel zur Aufstellung 
des Bebauungsplans. 
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone betroffen. Erhebliche Auswirkungen ergeben sich 
durch die Ausweisung der Wohnbaufläche nicht. Der Änderungsbereich liegt in der Wasserschutz-
zone III des Wasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘. Die daraus resultieren Auflagen zum Schutz des 
Grundwassers sind bei der Realisierung der Wohngebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens 
zu beachten. 
 
Erhalt Luftqualität: Der FNP-Änderungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalte-
planes der Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbe-
dingten Luftschadstoffe, Stickoxide und Feinstaub. Durch die neue Wohnbaufläche kommt es zu 
zusätzlichen Verkehren. Minderungsmaßnahmen werden auf Ebene des Bebauungsplans betrach-
tet. Die Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV ist gewährleistet. 
 
Wechselwirkung: Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Was-
serspeicherung, Abgabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen 
gehen durch die Bebauung von Freiflächen weitgehend verloren.  
Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, Pflanzen, 
Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen erfolgen entspre-
chende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen. 
 
Anfälligkeit für Katastrophen: Die Anfälligkeit des FNP-Änderungsbereichs für schwere Unfälle 
und Katastrophen ist gering. Auswirkungen auf die zukünftige Wohnbevölkerung sind nicht zu er-
warten. Auch erhöht die geplante Wohnbaunutzung die Anfälligkeit des Gebietes für schwere Un-
fälle und Katastrophen nicht. 
 
Eingriffsregelung:  Auf der Ebene der FNP-Änderung erfolgt keine Berücksichtigung der Eingriffs-
regelung. Im nachgeordneten Bebauungsplan Nr. 65412/02 wurde die naturschutzrechtliche Ein-
griffsregelung angewendet. Durch Maßnahmen auf Ebene des Bebauungsplans im Änderungsbe-
reich und unter Berücksichtigung von externem Ausgleich kann der Eingriff vollständig kompensiert 
werden. Festsetzungen hierzu erfolgen auf Ebene des Bebauungsplans.  
 
6.9 Referenzliste der Quellen 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel-
lung, Köln, o. J.; 
- Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück: Schalltech-
nische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen eines Vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes „VEP Inte grative Quartiersentwicklung am 
Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock“ 50969 Köln, 16. August 2021. 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- KölnGIS: Trafostation Kendenicher Straße, 2020

49 
- KölnGIS: Grundwassergleichen, 2018 
- KölnGIS: Luftbild 2020 und Schrägluftbilder 2018, Köln; 
- Kühn Geoconsulting GmbH: Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - BV „Indianer 
Siedlung“ Köln-Zollstock, Kalscheurer Weg – Orientierendes Baugrundgutachten. Stand 
03.12.2018. 
- Kühn Geoconsulting GmbH: Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - BV „Indianer 
Siedlung“ Köln-Zollstock, Kalscheurer Weg – Bericht – orientierende abfall- und schutz-
gutbezogene Bodenuntersuchung. Stand 10.01.2019a. 
- Kühn Geoconsulting GmbH: Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg e.G. - BV „Indianer 
Siedlung“ Köln-Zollstock, Kalscheurer Weg – Stellungnahme Ergänzungsbohrung / Er-
mittlung Durchlässigkeit. Stand 11.01.2019b. 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung 
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- LAI: Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder, 
Landshut, 2014.  
- LANUV/ Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metro-
pole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- LANUV/ Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Kartografische Ab-
bildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall -Verordnung (KABAS), o.J. – 
nur zum internen Gebrauch -  
- Lill+Sparla, Landschaftsarchitekten Partnerschaft mbB: Baumgutachten, Bestandauf-
nahme der Solitärbäume; Integrative Quartiersentwicklung „Indianersiedlung“, 
Kalscheurer Weg, Köln 26.04.2019. 
- Lill+Sparla, Landschaft sarchitekten Partnerschaft mbB: Entwässerungsanlagenplan-
Konzept (Entwurf); Integrative Quartiersentwicklung „Indianersiedlung“, Kalscheurer 
Weg, Köln, 18.03.2020. 
- MKULNV/ Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbrau-
cherschutz NRW/ ELWAS web: Grundwasserkörper - chemischer Zustand (2018). 
- naturgutachten oliver tillmanns: Ergebnisse faunistischer Erfassungen und Artenschutzrecht-
liche Prüfung – Stufe II zum Vorhaben „Integrative Quartiersentwicklung Indianersiedlung, 
Kalscheurer Weg in Köln“, 27. Oktober 2018  
- naturgutachten oliver tillmanns: Artenschutzrechtliche Prüfung – Stufe II zum Vorhaben „In-
tegrative Quartiersentwicklung Indianersiedlung, Kalscheurer Weg in Köln“ - Stellungnahme 
zur Konkretisierung des Vorhabenbereichs, 29. Oktober 2019 
- Planungsbüro Via eG: Mobilitätskonzept für die Integrative Quartiersentwicklung am 
Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock 03.09.2019. 
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Integrative Quartiersentwicklung India-
nersiedlung am Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock (Nr. 65412/02), Februar 2020). 
- Stadt Köln: KölnGIS, Auszug Altlastenkataster, Köln, 2018. 
- Stadt Köln: KölnGIS, Luftbilder aus 2018 und 2020. 
- Stadt Köln: Auszug aus den FNP-Anlagekarten: Klimaaktive Freiflächen und Hitzebelas-
tete Wohnbauflächen (o.J.). 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, digitale Version (online unter: www.stadt -koeln.de/arti-
kel/05242/index.html), 13.05.1991, zuletzt aktualisiert 20.01.2021. 
- Stadt Köln: KölnGIS, Foto Trafostation, 2020.  
- Stadt Köln: KölnGIS, Grundwassergleichen (o.J.). 
- Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; 
- StEB/ Stadtentwässerungsbetriebe AöR: Starkregengefahrenkarten, Köln, o. J.

Anlage 6.2 - Stellungnahmen der Behörden und TöB-Beteiligung §4

45186 Zeichen

Anlage 6.2 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am 
Kalscheurer Weg“ in Köln- Zollstock – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öf-
fentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 30.06.2022 bis zum 03.08.2022 durch-
geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 26 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung-
nahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
01 04.07.2022 - Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft 
 Es bestehen aus forstfachlicher Sicht keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
 
02 04.07.2022 - Polizeipräsidium Köln Führungsstelle Verkehr 
 Es bestehen aus polizeilicher Sicht keinerlei Bedenken. Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
03 04.07.2022 - Bezirksregierung Köln - Dezernat 33 - (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) 
 Es bestehen seitens der allgemeinen Landeskultur und 
Landentwicklung keine Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
 
 
04 05.07.2022 - Landesbetrieb Straßenbau NRW  
4.1 Seitens der Straßenbauverwaltung bestehen grundsätzlich 
keine Bedenken, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des 
Verkehrs am Knoten L 34/ Komarweg nach wie vor gewähr-
leistet sind. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
 
4.2 Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der 
Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf ak-
tive und/oder passive Schutzmaßnahmen gegen Ver-
kehrsemissionen der L34, auch künftig nicht. Dabei weise 
ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexio-
nen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen ge-
hen zu Lasten der Stadt Köln. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Diese Regelungen betreffen nicht die Flächennutzungsplan-Än-
derung, sondern richten sich an den im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplan. Die Stellungnahme liegt der Bebauungs-
planung vor und wurde im Rahmen dessen bei Erfordernis abge-
stimmt.

- 2 - 
Anlage 6.2 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die 
Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) der angrenzen-
den oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 
Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen ge-
hen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger 
und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. 
05 05.07.2022 - Polizeipräsidium Köln Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz (KK KP/O)  
 Nach aktueller Sachlage keine Bedenken. 
 
Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen und tech-
nischen kriminalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen 
sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung des Außengeländes, Si-
cherheit der Gebäude) sei auf Folgendes hingewiesen: 
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Bera-
tungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie 
kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjek-
ten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Me-
chanik /Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung 
etc.) an.  
Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder Investo-
ren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen. 
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von 
Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem 
persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchgeführt. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs-
planes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit 
deutlich überschreitet. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes wurden entsprechende Abstimmungen getroffen. 
06 05.07.2022 - Bezirksregierung Köln - Dezernat 35.4 - (Denkmalschutz) 
 Es bestehen bezüglich Bundes- und Landeseigener Denk-
mälern keine Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
 
07 07.07.2022 - 322/40 – Allgemeine Ordnungsangelegenheiten– Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
 Der Bereich wurde bereits vom Kampfmittelbeseitigungs-
dienst (KBD) ausgewertet. 
Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse zur 
Kampfmittelbelastung für den beantragten Bereich ergeben. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
Die Beteiligung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) er-
folgte zentral gesteuert über das zuständige Fachamt 322/40 „All-
gemeine Ordnungsangelegenheiten“. 
 
Die Hinweise auf ein wahrscheinliches Vorkommen von Kampf-
mitteln im Planbereich wurden bereits im Rahmen der Beteiligung

- 3 - 
Anlage 6.2 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Beiliegend erhalten Sie das Ergebnis der Luftbildauswer-
tung für den oben genannten Bereich Kalscheurer Weg in 
Köln Zollstock vom 21.07.2022. 
 
Ihre Antragsfläche liegt grundsätzlich in einem Bombenab-
wurfgebiet bzw. in einem Gebiet wo vermehrte Kampfhand-
lungen stattgefunden haben. Aus Sicht des KBD sowie aus 
ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Überprüfung der zu 
überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Sofern 
Sie den Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdiens-
tes folgen wollen und eine Überprüfung der zu überbauen-
den Fläche auf Kampfmittel anstreben, bitte ich um die Be-
auftragung über unser entsprechendes Formular.  
 
Folgende Unterlagen müssen hinzugefügt werden: 
- Lageplan 
- Soweit nicht aus dem Lageplan ersichtlich: Markierung 
der zu überbauenden/überprüfenden Fläche in der 
Luftbildauswertung 
- Sofern vorhanden: Bodengutachten, um die Bodenver-
hältnisse prüfen zu können 
- Kurzbeschreibung der geplanten Baumaßnahme, ins-
besondere der erdeingreifenden Maßnahmen 
- Formular der Leitungsfreiheit: 
- Betretungserlaubnis 
- Fotos, die das vorbereitete Grundstück (gemäß der 3. 
Seite des Antrages auf Kampfmitteluntersuchung) zei-
gen. Die Fotos können auch nachgereicht werden. Bitte 
beachten Sie jedoch, dass eine Überprüfung der zu be-
bauenden Fläche durch den Kampfmittelbeseitigungs-
dienst erst nach Vorlage der Fotos stattfindet. 
 
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie 
beispielsweise Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauar-
beiten etc. erfordern die Durchführung von Sicherheitsde-
tektionen. Dieses Verfahren sowie die Aufgrabung von Ver-
dachtsmomenten aus der Sicherheitsdetektion wurden zum 
01.06.2022 gemäß der Kampfmittelverordnung NRW vom 
der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 
2 BauGB zum im Parallelverfahren laufenden Bebauungsplan 
eingebracht. Daher wurde der Belang „Kampfmittel“ in die Unter-
lagen, vor allem den Umweltbericht, zur Beteiligung der Behörden 
und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB so-
wie der öffentlichen Auslegung (Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB zur Flächennutzungsplan-Änderung eingearbeitet und 
wurde damit berücksichtigt.

- 4 - 
Anlage 6.2 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
16.03.2022 geändert. Gemäß § 3 der Kampfmittelverord-
nung NRW ist die Bauherrschaft nunmehr selbst für die 
Durchführung dieser Maßnahmen verantwortlich. Infolge-
dessen entfällt das bisherige Antragsverfahren für die Be-
auftragung von Sicherheitsdetektionen sowie der Aufgra-
bung von Verdachtsmomenten aus der Sicherheitsdetektion 
bei dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregie-
rung Düsseldorf. Diesbezüglich ist jedoch auf die Über-
gangsregelungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der 
Bezirksregierung Düsseldorf zu der Änderung der Kampf-
mittelverordnung hinzuweisen. 
Beachten Sie bitte, dass das Freilegen der Verdachtsmo-
mente durch den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst 
übergangsweise auch über den 01.06.2022 hinaus erfolgt, 
sofern dies spätestens drei Monate nach der Datenauswer-
tung beantragt wird. 
Wichtige Hinweise zur Durchführung von Sicherheitsdetekti-
onen sowie der Aufgrabung von Verdachtsmomenten und 
zur Beteiligung der Ordnungsbehörde im Rahmen des Ver-
fahrensablaufes finden Sie im anliegenden Hinweisblatt. 
Die dortigen Ausführungen sind zwingend zu beachten! 
Bitte beachten Sie unbedingt, dass wir derzeit ca. 5‐9 Wo-
chen zusammen mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst 
zur Bearbeitung von Anträgen benötigen. 
Ich bitte innerhalb dieser Zeiträume von Nachfragen abzu-
sehen. Bei unvollständig eingereichten Unterlagen kommt 
es zu weiteren Verzögerungen. Der Schutz der Bevölke-
rung vor Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, ist eine 
Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne des Ordnungsbe-
hördengesetzes, die grundsätzlich den örtlichen Ordnungs-
behörden obliegt. Da der Umgang mit Kampfmitteln jedoch 
eine besondere Fachkunde voraussetzt, unterhält das Land 
Nordrhein‐Westfalen bei den Bezirksregierungen Düssel-
dorf und Arnsberg einen Kampfmittelbeseitigungsdienst zur 
Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden. Der Kampf-
mittelbeseitigungsdienst unterstützt die örtlich zuständigen 
Behörden mit seiner Fachkenntnis und sucht, räumt und 
vernichtet gegebenenfalls nicht detonierte Kampfmittel.

- 5 - 
Anlage 6.2 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die durch den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst 
der Bezirksregierung Düsseldorf ausgesprochenen Empfeh-
lungen hinsichtlich des Umgangs mit konkreten oder mögli-
chen Kampfmittelbelastungen von Grundstücken werden 
durch die Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde vollin-
haltlich mitgetragen. Die Stadt Köln geht davon aus, dass 
den Empfehlungen des Kampfmittelräumdienstes hinsicht-
lich der erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf mögliche 
und konkrete Kampfmittelbelastungen Folge geleistet wird. 
08 08.07.2022 - Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln 
 Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
 
09 08.07.2022 - Wupper-Sieg AG 
 Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
 
10 12.07.2022 - Stadtverwaltung Hürth Planungsamt 
 Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
 
11 28.07.2022 - Landschaftsverband Rheinland (LVR) - Denkmalpflege im Rheinland (Pulheim) 
 Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
 
12 13.07.2022 - Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region West 
 Da keine Anlagen der DB betroffen sind, bestehen unserer-
seits keine Anregungen oder Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
 
13 13.07.2022 - GASCADE Gastransport GmbH Abteilung GNL 
 Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag 
der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport 
GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich.

- 6 - 
Anlage 6.2 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Unsere Anlagen sowie die zuvor genannten Betreiber sind 
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen. 
14 15.07.2022 - Handwerkskammer zu Köln (zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan) 
 Wir nehmen Bezug auf die Schalltechnische Untersuchung 
zu den Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen des 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Stand: August 
2021. 
Hier findet unser Mitgliedsbetrieb, der ansässige Steimetz-
betrieb, unter Punkt 5.3.5 Erwähnung. Die Untersuchung 
nimmt Bezug auf einen Orts- und Messtermin, der im Jahr 
2019 stattgefunden hat und der ergab, dass die Immissio-
nen im Tag- und Nachtzeitraum an der geplanten Wohnbe-
bauung des Plangebietes nebst KITA zu eindeutigen Über-
schreitungen der jeweils gültigen Immissionsrichtwerte der 
TA-Lärm führen würden. Ursächlich war hier u.a. die Säge 
des Steinmetzbetriebes. In diesem Zusammenhang liegt 
Ihnen bereits unsere Stellungnahme vom 17.08.2020 vor. 
In der aktuellen Schalltechnischen Untersuchung wird unter 
Punkt 5.3.5.4. eine zu ertüchtigende Blechgarage erwähnt, 
die für einen achtstündigen Dauerbetrieb von 7:00 Uhr bis 
20:00 Uhr optimiert werden soll. Weiter heißt es unter 5.6. 
als Fazit zum Gewerbelärm: „Die durch die bestehenden 
und plangebenden gewerblichen Immissionen führen im 
Tag- und Nachtzeitraum an der geplanten Wohnbebauung 
des Plangebietes zu keiner Überschreitung der jeweils gülti-
gen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Hierbei sind die 
Hinweise zur Ertüchtigung des Sägegebäudes des Stein-
metzbetriebes zu beachten. Diese werden als grundsätzlich 
umgesetzt in den Berechnungen unterstellt." Für uns stellt 
sich der Sachverhalt - nach Rücksprache mit unserem Mit-
glied - wie folgt dar: Ursprünglich war geplant, dass der In-
vestor eine Lärmschutzwand errichtet. Dieser Plan wurde 
aufgrund der Höhe der Kosten für den Investor (im Raum 
stehen rd. 100.000,- €) nicht weiterverfolgt. Stattdessen 
wird nunmehr darüber nachgedacht, den Stellplatz der 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs-
planes abbildbar, da es dessen Regelungsumfang überschreitet. 
Eine Regelung einer (anteiligen) Kostenübernahme kann nur auf 
Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags getroffen werden und 
ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. 
 
Des Weiteren ist für den Standort kein Steinmetzbetrieb, sondern 
der Verkauf von Grabmalen und Blumen genehmigt. Im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens sind insoweit nur die genehmigten 
Nutzungen zu berücksichtigen. Diese führen insgesamt zu keiner 
Überschreitung der Immissionsrichtwerte (IRW) im Plangebiet. 
Gleichwohl wurde nach einer Lösung gesucht, die die tatsächlich 
ausgeübten Tätigkeiten am Standort des Grabmal-Betriebs weiter 
ermöglicht, aber gleichzeitig der geplanten Wohnnutzung nicht 
entgegensteht bzw. keine besonderen Schallschutzmaßnahmen 
im Plangebiet erfordert. 
 
Die schalltechnischen Auswirkungen der bisher im Freien durch-
geführten Schleif- und Sägearbeiten können durch eine Einhau-
sung soweit gemindert werden, dass auch mit diesen Tätigkeiten 
die IRW TA-Lärm im Planbereich eingehalten werden. Der Ge-
werbebetreibende hat einen entsprechenden Bauantrag gestellt. 
 
Im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung besteht keine 
Verpflichtung zur Errichtung einer Lärmschutzwand. Im Planbe-
reich wurden keine Überschreitungen der maßgeblichen IRW er-
mittelt. Der Lärmkonflikt wird nicht durch die heranrückende 
Wohnbebauung ausgelöst. 
 
Die Betriebsfläche wird künftig im Vergleich zur heute zur Verfü-
gung stehenden Fläche verkleinert. Die Betriebsfläche wird teil-

- 7 - 
Anlage 6.2 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Säge zu verändern sowie diese einzuhausen. Diese Schall-
schutzmaßnahme soll voraussichtlich rd. 25.000,- € kosten. 
In diesem Zusammenhang hat der Steinmetz einen Archi-
tekten und Vermesser zur Einreichung des erforderlichen 
Bauantrags beauftragt, und ist nach eigenen Angaben be-
reits mit 3.500,- € in Vorleistung getreten. Der Investor soll 
dem Steinmetz ein mündliches Angebot zur anteiligen Kos-
tenübernahme in Höhe der Hälfte der Gesamtkosten der 
Einhausung unterbreitet haben, welches unser Mitglied ab-
gelehnt hat. Angesichts der Tatsache, dass der Investor 
aufgrund der geänderten Bauleitplanung von der Verpflich-
tung eine Lärmschutzwand, welche um ein Vielfaches teu-
rer gewesen wäre als die in Redestehende Einhausung, die 
„nur" aufgrund der heranrückenden Bebauung erforderlich 
wird, befreit ist, halten wir die Forderung der Kostenüber-
nahme in voller Höhe für durchaus gerechtfertigt.  
Rein vorsorglich möchten wir an dieser Stelle darauf hinwei-
sen, dass eine Verlagerung des Betriebes nicht nur in wirt-
schaftlicher, -sondern auch in raumplanerischer Hinsicht 
verfehlt wäre. Denn hier handelt es sich um einen Stein-
metzbetrieb, der Grabmahle in direkter Nachbarschaft zum 
Friedhof herstellt. Genannt sei hier nur das Stichwort „Stadt 
der kurzen Wege".  
Aus den dargestellten Gründen fordern wir für die gegen-
ständliche Einhausung die komplette Kostenübernahe 
durch den Investor. Zur Absicherung dieser- Forderung 
sollte ein entsprechender Vertrag Erwähnung und Berück-
sichtigung in der Bauleitplanung erfahren. 
 
 
weise durch die Stadt Köln, teilweise durch die Siedlergenossen-
schaft zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Zulässig sind die bau-
ordnungsrechtlich genehmigten Nutzungen. 
 
15 18.07.2022 - Bezirksregierung Köln - Dezernat 52 (Abfallwirtschaft u. Bodenschutz - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) 
15.1 Die Belange des Dezernates 52 der Bezirksregierung Köln 
sind nicht betroffen. 
 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Keine Stellungnahme erforderlich.

- 8 - 
Anlage 6.2 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
15.2 Bitte beteiligen Sie die für Altdeponien und Bodenschutz zu-
ständigen Ämter im Verfahren. Die Zuständigkeit der Behör-
den sind in den §§ 13 und 14 des LBodSchG festgelegt und 
in der Zuständigkeitsverordnung "Umweltschutz" (ZustVU) 
näher erläutert. 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
Die zu berücksichtigenden Fachämter und Behörden wurden in 
der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. 
 
Siehe auch Stellungnahme der Verwaltung Nr. 20. 
 
Darüber hinaus siehe auch Stellungnahme Nr. 03 und 15. 
 
16 20.07.2022- Bezirksregierung Köln - Dezernat 54 Wasserwirtschaft - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz - 
16.1 Trinkwasserversorgung: 
Von derzeit 1,3 ha dargestellter Grünfläche, sollen jedoch 
zukünftig nur noch 0,3 ha im Flächennutzungsplan darge-
stellt werden. Hingegen wird die Wohnbaufläche von 1,1 ha 
auf 2,1 ha vergrößert. Die Verringerung der Grünflächen 
wird zu einer Versiegelung von Freiflächen und somit einem 
Verlust von Versickerungsflächen führen. Die Versiegelung 
führt damit zu einer Reduzierung der Grundwasserneubil-
dungsrate, was negativ zu bewerten ist. 
 
Unter dem Kapitel 4.5 wird auf die Wasserschutzzone ein-
gegangen. Das Wasserschutzgebiet Hochkirchen besteht 
aus den Wasserschutzzonen I, II und III. Das Plangebiet 
liegt in der Wasserschutzzone III und nicht wie unter Kapitel 
4.5 angegeben in der Wasserschutzzone III A. 
 
Die Wasserschutzgebietsverordnung (WSG‐VO) Hochkir-
chen trifft unter § 4 zum Schutz des Grundwassers ver-
schiedene Regelungen für die Zone III. Demnach können 
sich nach § 4 der WSG‐VO Hochkirchen Genehmigungs-
pflichten (Abs. 1) oder Verbotstatbestände (Abs. 2) erge-
ben. Diese Regelungen sind im Verfahren zu beachten. 
Über eine Genehmigung oder eine Befreiung von einem 
Verbotstatbestand entscheidet die zuständige Untere Was-
serbehörde. Die Untere Wasserbehörde beteiligt ebenso 
den Wasserwerksbetreiber (hier: RheinEnergie AG). Es 
wird darauf hingewiesen, dass zum Schutz des Grundwas-
sers generell die Allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5 des 
 
Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
 
Durch die Flächennutzungsplan-Änderung wird eine Bebauung 
des Gebietes ermöglicht. Die führt rechnerisch zu einer Vermin-
derung der Grundwasserneubildungsrate im Änderungsbereich. 
Konkrete Maßnahmen sind nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes vollumfänglich abbildbar, da es dessen Regelungs-
umfang überschreitet. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkun-
gen werden im parallel aufgestellten Bebauungsplan festgesetzt. 
 
Auch zum aktuellen Stand befindet sich im Bereich der bisherigen 
Grünflächendarstellung eine befestigte Straßenfläche. Diese wird 
nun als Bestandteil der Wohnbaufläche dargestellt und damit die 
tatsächliche Nutzung nachvollzogen. Daher ergeben sich rechne-
risch höhere Änderungen als im tatsächlichen Bestand.  
 
Der Hinweis der Behörde wurde im Kapitel 4.5 der Begründung 
von „Wasserschutzzone III A“ zu Wasserschutzzone III“ redaktio-
nell zum Feststellungsbeschluss vorgenommen.  
 
Stellungnahme des Fachamtes 572 – Immissionsschutz, Wasser- 
und Abfallwirtschaftsbehörde: 
Grundsätzlich bestehen gegen die Flächennutzungsplan-Ände-
rung keine Bedenken. Die wasser- und abfallrechtlichen Belange 
werden in dem parallel laufenden Bebauungsplanverfahren 
(65412/02) und den weiteren Genehmigungsverfahren geregelt. 
Da sich das Plangebiet in der Wasserschutzzone des Wasser-
werks Hochkirchen befindet, sind die Vorgaben der Wasser-

- 9 - 
Anlage 6.2 
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Wasserhaushaltsgesetzes gilt. Demnach ist "Jede Person 
[.] verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen 
auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den 
Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um 
1.eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften 
zu vermeiden, 
2.eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene 
sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen, 
3.die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten 
und 
4.eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserab-
flusses zu vermeiden." 
schutzzonenverordnung zu beachten. Sofern noch nicht gesche-
hen, ist die Wasserwerksbetreiberin - RheinEnergie AG Köln, Abt. 
Grundwasserschutz - am Verfahren zu beteiligen. 
 
Die RheinEnergie AG wurde im Rahmen des Bebauungsplanver-
fahrens beteiligt. Es wurden keine Bedenken hinsichtlich des 
Wasserschutzes geäußert, lediglich auf frühzeitige Abstimmung 
hingewiesen. Diese fanden im Rahmen des Bebauungsplanver-
fahrens statt. Es wurde ein entsprechender Hinweis in den Be-
bauungsplan aufgenommen. 
 
16.2 Länderübergreifender Hochwasserschutz / Starkregenereig-
nisse: 
Am 01. September 2021 trat die Verordnung über die 
Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden 
Hochwasserschutz (BRPHV) vom 19. August 2021 des 
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) 
in Kraft (abrufbar unter: 
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesan-
zeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s3712.pdf). 
Das übergreifende Ziel dieses Raumordnungsplans ist es, 
das Hochwasserrisiko in Deutschland für Siedlungs‐ und 
Verkehrsflächen sowie kritische Infrastrukturen zu minimie-
ren und dadurch mögliche Schadenspotenziale einzugren-
zen. Die in der Anlage der Verordnung aufgeführten Ziele 
(Z) und Grundsätze (G) sind daher im Rahmen des Verfah-
rens zur Aufstellung/ Änderung des Flächennutzungsplans 
zu berücksichtigen. Nach Prüfung der vorliegenden Unterla-
gen wurden die Ziele und Grundsätze nicht ausreichend be-
rücksichtigt. Daher erhebe ich Bedenken zu der vorliegen-
den Änderung zum Flächennutzungsplan.  
 
Grundsätzliches: 
Mit der Einführung dieses Raumordnungsplans führt der 
Bund u. a. einen risikobasierten Ansatz in der Raumpla-
nung ein, um Empfindlichkeiten und Schutzwürdigkeiten in 
 
 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Die Verordnung (BRPHV) ist bekannt und die Voraussetzungen 
werden bei der Erstellung des Umweltberichtes geprüft.  
 
Alle im Planbereich relevanten und zu berücksichtigenden Be-
lange und damit auch die Überprüfung, welche Grundsätze und 
Ziele hier vorliegen bzw. im Rahmen der Flächennutzungsplan-
Änderung zu lösen sind, sind im Umweltbericht zur Flächennut-
zungsplan-Änderung zusammengefasst eingearbeitet worden. 
 
Der Bereich der Flächennutzungsplan-Änderung liegt weder in ei-
nem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch in einem 
Hochwasserrisikogebiet. Es besteht für den Änderungsbereich 
heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extrem-
hochwasser des Rheins, so dass die Festlegungen dieser Verord-
nung, die sich auf diese Bereiche beziehen, hier keine Anwen-
dung finden und keiner besonderen Abwägung in diesem Verfah-
ren unterzogen werden müssen.

- 10 - 
Anlage 6.2 
 
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
den durch Hochwasser bedrohten Gebieten im Raumpla-
nungsprozess stärker zu berücksichtigen. 
Die Wasserwirtschaft unterstützt die Kommunalplanung 
hierbei durch die Übermittlung der erhobenen Daten zu den 
Grundlagen der Wasserwirtschaft. 
Die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben un-
berührt; es erfolgt eine weitgehende Bezugnahme auf die 
Definitionen und die Gebietskulissen des Fachrechts. 
Die Verordnung nimmt eine verstärkte Berücksichtigung 
von Flächen außerhalb von wasserwirtschaftlich festgesetz-
ten Überschwemmungsgebieten in den Blick; diese Flächen 
weisen statistisch ein zunehmendes Schadenspotential auf. 
Der kommunalen Bauleitplanung obliegt die Konkretisierung 
des BRPHV und eine Auseinandersetzung mit den einzel-
nen Zielen und Grundsätzen. 
16.3 Zu I.2.1. (Z) 
Bei der Einschätzung des Risikos aus Starkregenereignis-
sen können die vom Bundesamt für Kartographie und Geo-
däsie (BKG) veröffentlichte Starkregengefahrenhinweis-
karte für NRW (abzurufen unter www.klimaanpassung-
karte.nrw.de im Handlungsfeld Hochwasserschutz) eine hilf-
reiche Grundlage bieten. Ebenso können die kommunalen 
Starkregenrisikomanagementkonzepte hinzugezogen wer-
den, insoweit diese für den angebenden Planungsraum er-
stellt wurden. 
 
Der Stellungnahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung 16.2.  
 
Durch die Ausweisung von Wohnbaufläche im Flächennutzungs-
plan erfolgt eine Versiegelung durch das nachgeordnete Bebau-
ungsplanverfahren. Damit besteht eine Gefährdung aufgrund von 
Starkregenereignissen. Durch die geplanten Maßnahmen im Rah-
men des Bebauungsplans zur Abflussvermeidung (Gründächer, 
geringe Versiegelungsgrade) und die geplanten Anlagen zur Ent-
wässerung (Kiesrigolen, Schaffung von Retentionsfläche) können 
die anfallenden Niederschläge schadlos vor Ort versickert und/ o-
der abgeführt werden. Die geplanten Anlagen für die Regenent-
wässerung sind dem Entwässerungsanlagenplan-Konzept (Lill + 
Sparla, 2020) zu entnehmen. 
 
Dieses Entwässerungskonzept sowie im Bebauungsplanverfah-
ren geplante Maßnahmen zum Ausbau eines neuen Mischwas-
serkanals wurde in Kooperation mit den Stadtentwässerungsbe-
trieben Köln (StEB) erarbeitet und abgestimmt. Die StEB erhob 
keine Bedenken gegenüber der Planung.

- 11 - 
Anlage 6.2 
 
/ 12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Weiteres ist dem Umweltbericht zur Flächennutzungsplan-Ände-
rung oder darüber hinaus dem Umweltbericht zum parallel durch-
geführten Bebauungsplanverfahren zu entnehmen. 
 
16.4 Zu II.2.2 (G) 
Insbesondere weise ich auf die Prüfung der unter Satz 2 
Nummer 1 genannten "Rücknahme von in Flächennut-
zungsplänen für die Bebauung dargestellten Flächen" und 
Satz 2 Nummer 2 genannten "Umplanung und Umbau vor-
handener Siedlungen und Siedlungsstrukturen" hin. 
 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Es handelt sich bei diesem Grundsatz um Festlegungen für Über-
schwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 1 WHG
. Der Änderungs-
bereich dieser Flächennutzungsplan-Änderung liegt aber nicht in 
einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, so dass dieser 
Grundsatz hier keine Anwendung findet. 
16.4 Zu II.3 (G) 
Insbesondere weise ich auf das Planungs‐ und Genehmi-
gungsverbot von in Satz 1 Nummer 3 genannten baulichen 
Anlagen in Risikogebieten außerhalb von Überschwem-
mungsgebieten hin. 
 
Der Stellungnahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Es handelt sich bei diesem Grundsatz um ergänzende Festle-
gung für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebie-
ten nach § 78b WHG
. Der Änderungsbereich dieser Flächennut-
zungsplan-Änderung liegt aber nicht in einem Hochwasserrisiko-
gebiet, so dass dieser Grundsatz hier keine Anwendung findet. 
16.5 Ansonsten erkenne ich keine Betroffenheit in den Zustän-
digkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln 
(Obere Wasserbehörde). 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
17 20.07.2022 - Thyssengas GmbH Abteilung Netzbetrieb 
 Keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen 
sind betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von 
uns zurzeit nicht vorgesehen. Es bestehen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
18 26.07.2022 - RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH 
 Es werden weder vorhandene Anlagen noch laufende bzw. 
vorhersehbare Planungen der RMR-GmbH sowie der Main-
line Verwaltungs-GmbH betroffen. 
Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt 
sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen 
stattfindet. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
19 28.07.2022 - Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 (Verkehr, IGVP und ÖPNV)

- 12 - 
Anlage 6.2 
 
/ 13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
19.1 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 
o.g. Maßnahme. 
  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
19.2 Bei den Beteiligungen zum parallelen Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 65412/02 haben wir am 14.07.2020 und 
29.06.2022 jeweils eine Stellungnahme abgegeben. 
Die am 14.07.2020 formulierten Hinweise (vgl. Anlage) bitte 
ich auch bei dieser Flächennutzungsplan-Änderung zu be-
achten. 
 
Stellungnahme des Bebauungsplans Nr. 65412/02 von De-
zernat 25 der Bezirksregierung Köln am 14. Juli 2020: 
seitens des Verkehrsdezernates, auch aus Sicht der IGVP 
(Integrierte Gesamtverkehrsplanung), bestehen keine 
grundsätzlichen Bedenken gegen das im Betreff genannte 
Verfahren und Aufstellung des Bebauungsplanes. 
 
Folgende Anmerkungen sind jedoch in dem folgenden Bau-
leitverfahren zu beachten und in der verkehrlichen Konzep-
tion zu berücksichtigen: 
Im Bebauungsplanentwurf ist der geplante Neubau einer 
Wohnbebauung entlang des Kalscheurer Weges darge-
stellt. 
 
Kfz-Stellplätze: 
Vorgesehen sind die bauleitplanmäßig notwendige Anzahl 
von Stellplätzen jenseits der Wohnbebauung auf der gegen-
überliegenden Straßenseite des Kalscheurer Weg. 
Die fußläufige Erreichbarkeit ist ausschließlich mit einer 
Querung der Straße Kalscheurer Weg verbunden. Die Ta-
gesbelastung DTV wird mit 7.095 Kfz/24h angegeben. Das 
ist überschlägig eine Verkehrsbelastung von 700 Kfz/h. Die 
Straße hat regionale Verbindungsfunktion zum Militärring 
und die A4 und wird mit 2 Buslinien (138+131) befahren. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs-
planes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit 
deutlich überschreitet. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes liegt die Stellungnahme vor.

- 13 - 
Anlage 6.2 
 
/ 14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Auch wenn die zul. Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h her-
abgesenkt ist und eine unechte Einbahnstraße die Ver-
kehrslage regelt ist eine erhöhte Verkehrssicherung für die 
Fußgänger und Radfahrer vorzusehen. 
So sind dringlich verkehrssichernde Maßnahmen für die 
Querung der Straße zu den Stellplätzen einzurichten und 
ausreichende Gehflächen entlang der Straße. 
Die Vorgaben der EAR 2005 sind unbedingt einzuhalten. 
Zurzeit ist entlang des Kalscheurer Weges als Radver-
kehrsanlage ein Schutzstreifen vorhanden, die Vereinbar-
keit dieser Anlage mit dem Senkrechtparken ist bei der wei-
teren Planung zu überprüfen. 
Die Straßenaufteilung ist nach den Bedürfnissen dieser 
Verkehrsteilnehmer auszurichten, um die Verkehrssicher-
heit von Zufußgehenden und Radfahrenden beim Parkvor-
ganges zu gewähren. 
 
Verkehr: 
Die Erreichbarkeit der einzelnen Häuser für Bring- und Hol-
dienste sowie den Lieferverkehr und Versorgungsverkehr 
ist durch ausreichend breite Zuwegungen direkt zu gewähr-
leisten. 
20 28.07.2022 - Landschaftsverband Rheinland (LVR) 
20.1 Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme 
darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf 
Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Beden-
ken gegen die o.g. Maßnahme geäußert werden. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
20.2 Diese Stellungnahme gilt nicht für das LVR Amt für Denk-
malpflege im Rheinland in Pulheim und das LVR‐ Amt für 
Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn; es wird darum 
gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. 
Der Stellungnahme wird teil-
weise gefolgt. 
Das LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim 
wurde beteiligt und äußerte keine Bedenken. Siehe Stellung-
nahme Nr. 12.  
 
Das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn 
wird nicht üblicherweise durch die Stadt Köln beteiligt.  
Jedoch wurden die folgenden Behörden beteiligt (zusammenge-
fasst):

- 14 - 
Anlage 6.2 
 
/ 15 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
48 - Stadtkonservator/in, Amt für Denkmalschutz und Denkmal-
pflege: 
Grundsätzlich keine denkmalpflegerischen Einwände gegenüber 
der Flächennutzungsplan-Änderung. 
 
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) über 322/40 – Allgemeine 
Ordnungsangelegenheiten: 
Siehe Stellungnahme 07. 
 
Dienststelle 234 – Abteilung für Bodenordnung und Ortsbaurecht: 
Keine Bedenken. 
 
Dienststelle 4512 - Röm.-Germanisches Museum/Archäologische 
Bodendenkmalpflege: 
Keine Stellungnahme im Rahmen der Flächennutzungsplan-Än-
derung eingereicht. 
 
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurden folgende Hin-
weise gegeben: 
 
In Restflächen des durch die frühere Ziegeleinutzung überprägten 
Plangebietes ist mit einer Erhaltung archäologischer Fundstellen 
zu rechnen. Im Rahmen der Bauausschachtungen sind in Teilen 
des Plangebietes archäologische Überwachungen durch das Rö-
misch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmal-
pflege der Stadt Köln erforderlich. 
 
Dienststelle 57 Umweltplanung und Umweltvorsorge: 
Vorsorgender Bodenschutz: 
Die Belange des § 12 BBodSchV sind in den zukünftigen Bauge-
nehmigungsverfahren zu berücksichtigen. 
 
Boden- und Grundwasserschutz: 
Aus Sicht von 573/ 1 steht der Flächennutzungsplan-Änderung 
nichts entgegen. Die Belange von 573/ 1 sind bereits in der Be-
gründung des Bebauungsplanes ausreichend und zutreffend be-
rücksichtigt. Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Bundes-

- 15 - 
Anlage 6.2 
 
/ 16 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Boden-
schutz-und Altlastenverordnung (BBodSchV) im weiteren Verfah-
ren zu berücksichtigen. 
 
Umgang mit den Stellungnahmen von 4512 und 57 und Zusam-
menfassung: 
Die Belange der Bodendenkmäler- und Untersuchungen wurden 
durch entscheidende Fachämter und Behörden abgefragt und be-
rücksichtigt. Im Rahmen der Flächennutzungsplan-Änderung wa-
ren teilweise bereits innerhalb des Umweltberichtes zu den Betei-
ligungen gemäß § 3 Absatz 2 BauGB (Offenlage) bzw. § 4 Absatz 
2 BauGB (Behörden und TöB) Hinweise enthalten, 
dass innerhalb 
des Plangebietes mit archäologischen Bodenfunden und Befun-
den zu rechnen ist und vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit 
Bodeneingriffen das Römisch-Germanische-Museum / die Archä-
ologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln einzubinden ist. 
Die Bewertung der Altlasten kam gleichermaßen zu dem Fazit, 
dass die Böden durch den Altstandort von zwei Ziegeleibetrieben 
sowie den Altablagerungen „Südfriedhof Rondorf“ als geschädigt 
und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Da die Prüf-
werte der Bodenuntersuchungen der zukünftigen Nutzungskate-
gorie „Wohngebiet“ eingehalten werden, ist eine Gefährdung des 
Schutzgutes Mensch aus fachgutachterlicher Sicht jedoch nicht 
gegeben. Regelungen zur Reduzierung des Restrisikos erfolgen 
im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplans. 
21 28.07.2022 - Nahverkehr Rheinland GmbH 
 Die Belange des NVR werden durch die Planung nicht be-
rührt. Es bestehen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
22 29.07.2022 - Stadtwerke Köln GmbH (SWK) - Abteilung Liegenschaften 
 Namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, der 
RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZ-
Gesellschaft mbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe AG, 
bestehen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
23 01.08.2022 - Träger der Landschaftsplanung (TdL) – Fachamt 671-1

- 16 - 
Anlage 6.2 
 
/ 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Die 228. Flächennutzungsplan-Änderung erfolgt im Parallel-
verfahren zum gleichnamigen vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Nr. 65412/02. 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschafts-
schutzgebietes LSG L 17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf 
bis Marienburg und verbindende Grünzüge". Für den Ände-
rungsbereich besteht das Entwicklungsziel 2 „Erhaltung und 
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen". Insgesamt 
befindet sich der Änderungsbereich am Stadtrand von Köln 
im Übergangsbereich von Siedlung zur freien Landschaft, 
die hier durch den angrenzenden Südfriedhof gekennzeich-
net ist.  
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt einen Teil-
bereich der Flächennutzungsplan-Änderung als "Wohnbau-
fläche" (W) dar, den nordöstlichen Teilbereich sowie den 
südlichen Rand des Änderungsbereiches als "Grünfläche". 
Hiermit erfolgt eine städtebauliche Neuordnung, welche die 
Wohnnutzung bis an den Kalscheuer Weg zulässt und die 
Grünfläche neuordnet. 
Zwischenzeitlich hat ein gemeinsamer Abstimmungstermin 
über die dauerhafte Weiternutzung eines temporär errichte-
ten Spielplatzes innerhalb des LSG L 17, welcher bisher der 
Flüchtlingsunterkunft zugeordnet ist, innerhalb der Verwal-
tung stattgefunden. Um eine dauerhafte Weiternutzung die-
ses Spielplatzes innerhalb des LSG L 17 zu vereinbaren, 
bedarf es der abschließenden Klärung mit 571 als Unterer 
Naturschutzbehörde unter Beteiligung des Naturschutzbei-
rates bei der Unteren Naturschutzbehörde.  
Aus Sicht des Trägers der Landschaftsplanung werden 
keine Bedenken gegen eine Weiternutzung sowie die Er-
tüchtigung des bestehenden Spielplatzes mit zusätzlichen 
Spielgeräten innerhalb des LSG L 17 erhoben, sofern keine 
erheblichen Eingriffe in das Schutzgebiet erfolgen. Die wei-
teren Schritte sind verfahrensrechtlich mit 571 abzustim-
men. 
 
Insgesamt stimmt der Träger der Landschaftsplanung der 
vorgelegten 228. Änderung des Flächennutzungsplans zu 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Wie in der Stellungnahme dargelegt, fanden ausführliche Abstim-
mungen zu den Vorgaben des Landschaftsplanes statt. Der Trä-
ger der Landschaftsplanung bestätigt, dass kein Widerspruch ge-
genüber der Flächennutzungsplan-Änderung erhoben wird.  
 
Da dieser Spielplatz innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes 
liegt, nahm die Flächennutzungsplanung eine vermittelnde Rolle 
ein bei der Klärung der Voraussetzungen und Kontakte zwischen 
der Vorhabenträgerin und den zuständigen Fachämtern. Das Vor-
gehen wurde von allen betroffenen Fachämtern unter den vorher 
genannten Bedingungen mitgetragen.

- 17 - 
Anlage 6.2 
 
/ 18 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
und es wird hiermit bestätigt, dass kein Widerspruch erho-
ben wird.  
 
Mit Inkrafttreten des parallel aufzustellenden Bebauungs-
plans tritt das Landschaftsschutzgebiet L 17 für die darge-
stellten Wohnbauflächen an dieser Stelle zurück. 
24 02.08.2022 - Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) 
 Hinsichtlich der Umwelteinwirkungen in Form von Lärmim-
missionen verweist die Begründung im hiesigen Verfahren 
auf die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchge-
führte schalltechnische Untersuchung. Aus dieser geht zu-
nächst hervor, dass die einschlägigen Grenzwerte der TA 
Lärm durch die umliegenden Gewerbebetriebe sowohl tags 
als auch nachts im Plangebiet eingehalten werden.  
Die Untersuchung stützt sich dabei auf die Annahme, dass 
der südlich an das Plangebiet angrenzende Steinmetzbe-
trieb (Grabmale Bollig) sein Säge- und Schleifgebäude - wie 
in der Untersuchung dargestellt - auf einen neuen Standort 
auf dem Betriebsgelände verlagert und durch entspre-
chende Maßnahmen schalltechnisch ertüchtigt. Dazu ent-
hält die Untersuchung eignen Unterlagen der Grabmäler 
Bollig GmbH (Skizze neuer Standort Sägegebäude, Baube-
schreibung).  
Da es sich um eigene Unterlagen des Unternehmens han-
delt, ist anzunehmen, dass die Initiative zur Verlagerung 
des oben genannten Gebäudes von der Grabmäler Bollig 
GmbH selbst ausging.  
Schließlich möchte die IHK Köln anmerken, dass auch nach 
der oben genannten Ertüchtigung des Sägegebäudes die 
Grenzwerte der TA Lärm geradeso eingehalten werden. 
Demnach bestünde beispielsweise bei einer Änderung der 
Betriebsabläufe oder der Anschaffung neuer Maschinen die 
Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte. Dies schränkt 
das Unternehmen in seinen Entwicklungsmöglichkeiten ein.  
Der Stellungnahme wird teil-
weise gefolgt. 
Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs-
planes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit 
überschreitet. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes liegt die Stellungnahme vor und wurde soweit möglich be-
rücksichtigt. Die vorhandenen Gewerbe- sowie die Verkehrslärm-
vorbelastung sind in der schalltechnischen Untersuchung berück-
sichtigt. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm können im Plan-
gebiet eingehalten werden. Im Bebauungsplan wurden Vorkeh-
rungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch 
Verkehrslärm festgesetzt.

- 18 - 
Anlage 6.2 
 
/ 19 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die IHK Köln regt daher an, die im Rahmen des BP-
Verfahrens bereits festgesetzten passiven Schallschutz-
maßnahmen dahingehend anzupassen, um künftigen po-
tenziellen Nutzungskonflikten wirksam vorzubeugen. 
25 02.08.2022 - PLEdoc GmbH Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung 
 Die von uns verwalteten Versorgungsanlagen der folgenden 
Eigentümer bzw. Betreiber sind nicht betroffen: 
 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbay-
ern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH 
(METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH 
& Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 
• Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspei-
cher Epe, Eschenfelden, Krummhörn 
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher 
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen 
(hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH) 
 
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Er-
satz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, 
dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Ver-
fahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. 
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planex-
terner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwal-
teter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. 
Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um 
weitere Beteiligung an diesem Verfahren. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
 
Diese Regelungen zu Ausgleichsmaßnahmen sind nicht im Rah-
men des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Detail-
schärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes liegt die Stellungnahme vor. 
26 03.08.2022 - Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB)

- 19 - 
Anlage 6.2 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Es bestehen aus unsere Sicht keine Bedenken, sofern die 
Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehäl-
ter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Er-
reichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtli-
nien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksich-
tigt werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang 
insbesondere den erforderlichen Bewegungsraum für drei-
achsige Müllsammelfahrzeuge. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs-
planes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit 
deutlich überschreitet. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes liegt die Stellungnahme vor.

Anlage 5.2 - Stellungnahmen der Offenlage §3

6265 Zeichen

Anlage 5.2 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am 
Kalscheurer Weg“ in Köln- Zollstock – eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung (Offenlage) 
 
Die öffentliche Auslegung (Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 01.06.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln (Nummer 20) bekannt gemacht und 
im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz, Außenstelle Ladenlokal 5, Willy-Brandt-Platz 2, 50679) vom 09.06.2022 bis 11.07.2022 durchgeführt. 
Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung- bauleitplanung.koeln) einzusehen und digital Stellungnahmen 
zu übermitteln. 
Im Zeitraum der Offenlage ist eine Stellungnahme fristgerecht eingegangen.  
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den 
Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Begründung 
01 Öffentlichkeit 
1 
1.1 
Schriftlich am 12.07.2022 
Grundstücksneuordnung | Gebäudebestand 
Bei dem Planungsgelände wurde ein Inselgrundstück aus-
genommen. Ich gehe davon aus, dass die Stadt unseren 
Wohnraum dadurch schützen wollte. Wenn jetzt dieses be-
sagte Insel Grundstück genau an die Mieter Genossen-
schaft veräußert wird, ist der Abbruch der Häuser besiegelt 
und ihre Anliegen unseres Wohnfortbestandes damit kon-
terkariert: (siehe Anlage-E-Mail des Vorstands auf Anfrage 
einer Interessentin). 
 
E-Mail des Vorstands auf Anfrage einer Interessentin. 
„Bei dem Grundstück, für das Sie sich interessieren, han-
delt es sich um zwei Nutzungseinheiten. Eine Nutzungsein-
heit liegt auf dem Gelände der Siedlergenossenschaft 
Kalscheurer Weg eG, Größe ca. 70 m² und ist dem Nutzer 
mit einem Nutzungsvertrag der Siedlergenossenschaft ver-
geben. Die Aufbauten könnten Sie gegen eine Abstands-
 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
Die Regelungen zu Grundstückseigentum und konkreten Grund-
rissplanungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes 
abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deut-
lich überschreitet. 
Vorhandene Gebäude genießen grundsätzlich (zumindest) Be-
standsschutz, soweit sie bauordnungsrechtlich genehmigt sind. 
Aufgrund seiner Lage außerhalb des Geltungsbereiches der bei-
den parallel durchgeführten Bauleitpläne und aufgrund der Tatsa-
che, dass keine planungsrechtlichen Belange betroffen sind, han-
delt es sich um eine rein privatrechtliche Fragestellung, die weder 
im Zuge des Flächennutzungsplanverfahrens noch des Bebau-
ungsplanverfahrens geregelt werden können.

- 2 - 
Anlage 5.2 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Begründung 
zahlung, die nicht unangemessen hoch sein darf, vom jetzi-
gen Nutzer erwerben. Der andere Teil liegt auf dem Ge-
lände das die Stadt Köln der Mietergenossenschaft 
Kalscheurer Weg eG verkauft hat. (Es fehlt lediglich die Be-
urkundung durch den Notar). Der Vertrag des jetzigen Nut-
zers, den die Mietergenossenschaft übernehmen muss, 
sieht völlig anders aus. Er ist mit einer 3-monatlichen Kündi-
gungsfrist versehen und sieht nach Kündigung den Abriss 
der Aufbauten vor. Das heißt, Sie gehen ein erhebliches Ri-
siko ein. Ob sie von der Stadt Köln als Rechtsnachfolger 
des jetzigen Nutzers einen Vertrag erhalten, kann ich nicht 
beurteilen. Die Mietergenossenschaft betrachtet dieses Ge-
lände als Reservefläche und würde keine neuen Nutzungs-
verträge eingehen.“ 
1.2 Verkauf an Siedlergenossenschaft 
Unser Anliegen: das Sichern wichtiger Wohnräume für alle 
Familien auf den Inselgrundstücken. Der Vorschlag: mit 
dem Verkauf der Grundstücke, die für das Vorhaben bezo-
gene Bauplanungsverfahren eher nur hinderlich sind und 
immense Mehrkosten verursachen an Siedlergenossen-
schaft heran zu treten. 
 
Für die aktuell finanziell schwierige Situation der Mieterge-
nossenschaft wäre es eine große Entlastung und mit dem 
Verkauf an die Siedlergenossenschaft vielleicht eher zu be-
wältigen. Die ebenso schwierige rechtliche Lage der Eigen-
tumsverhältnisse für Grundstückseigentümer und Immobili-
eneigentümer wäre mit einem Schlag behoben, zumal sich 
die Siedlergenossenschaft in ihrer Satzung dazu verpflichtet 
für sicheren und sozial verträglichen Wohnraum zu sorgen. 
Dem käme sie nicht nach, wenn sie dieses Angebot nicht 
annehmen würde. 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.1. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes wurden entsprechende Abstimmungen getroffen. 
 
1.3 Fehlende technische Erschließung nach (Teil-)Abriss des 
Gebäudebestands 
Unser Haus wäre für uns nicht mehr gesichert, da wir dann 
die Hälfte unseres Hauses, die auf der städtischen Seite 
abreißen müssten. Die damit einhergehende vertragliche 
 
 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Die Hinweise betreffen bauordnungsrechtliche Themen und sind 
nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es 
dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet.

- 3 - 
Anlage 5.2 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Begründung 
Situation mit der Siedlergenossenschaft wäre rechtlich für 
diese nicht mehr haltbar. Die Erschließung durch die Sied-
lergenossenschaft der betroffenen Häuser an Abwasser 
und Zuleitung Wasser erfolgte schon seinerseits über dem 
Grund und Boden der Stadt. Würde man den Abriss for-
dern, wären alle Leitungen zu lebenswichtiger Versorgung 
gekappt und somit der Rest des Hauses unbrauchbar. 
Schon mehrmals hatten wir auf unsere prekäre Situation 
2018 aufmerksam gemacht. Unterlagen dazu müssten beim 
Liegenschaftsamt zu finden sein. Unser Anwalt wird, sobald 
er wieder vor Ort ist, dazu ein Schreiben verfassen. 
 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes wurden entsprechende Abstimmungen getroffen.

Beschlussvorlage Rat

8897 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1622/2023 
Freigabedatum 
 24.07.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
228. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen 
Arbeitstitel: "Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock 
hier: Feststellungsbeschluss 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat 
 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 228. Ände-
rung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Integrative Quartiersentwicklung am 
Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 
5.1, 5.2, 6.1 und 6.2; 
 
2. stellt die 228. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Integrative 
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock mit der gemäß § 5 Absatz 5 
Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 21.08.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 31.08.2023 
Rat 07.09.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Erläuterung: 
Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima-
schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des 
Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausrei-
chend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug re-
geln. Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bebauungsplan-
verfahren untersucht. Da die beiden parallel durchgeführten Bauleitplanverfahren zum Zeit-
punkt des Ratsbeschlusses über die Klimaschutzleitlinien bereits die förmliche Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB abgeschlos-
sen hatte, konnten die Ziele der Klimaschutzleitlinien hierbei noch keine Berücksichtigung fin-
den. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür werden ver-
schiedene Umweltgutachten erstellt. 
 
Begründung: 
 
Der Änderungsbereich der 228. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Größe 
von ca. 2,4 Hektar und liegt im Stadtteil Zollstock des Stadtbezirkes Rodenkirchen. Nordwest-
lich grenzt der Änderungsbereich an die bereits bestehende Indianersiedlung an, nordöstlich 
an eine Grünfläche, auf der sich gegenwärtig eine Flüchtlingsunterkunft mit zugehörigem 
Spielplatz befindet, südlich an den Südfriedhof in Zollstock und südwestlich an den Äußeren 
Grüngürtel. 
 
Die Planung ist als Erweiterung der bestehenden sogenannten „Indianer Siedlung“ (Siedlerge-
nossenschaft Kalscheurer Weg) beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die 
„Mietergenossenschaft Kalscheurer Weg eG“ die Entwicklung einer circa 2,1 Hektar großen 
Potenzialfläche mit einer zwei- bis dreigeschossigen Einzelhausbebauung mit 107 Wohnein-
heiten (auch für Flüchtlinge) und einer Kindertagesstätte. Planungsziele sind neben der Erstel-
lung kostengünstigen Wohnraums auch gemeinschaftsfördernde Maßnahmen sowie ein weit-
reichender Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und Grünstrukturen, wie insbesondere 
der bereits bestehenden Festplatzwiese als "Soziale Mitte". Alle Wohneinheiten entstehen als 
Projekt des geförderten Wohnungsbaus und beziehen das Kooperative Baulandmodell ein.  
 
Das Vorhaben erfordert die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie 
die Änderung des Flächennutzungsplanes. Diese wird im Parallelverfahren nach § 8 Absatz 3 
Baugesetzbuch (BauGB) zum gleichnamigen Bebauungsplan-Verfahren durchgeführt. Der 
Flächennutzungsplan stellt einen Teilbereich des Areals bereits als "Wohnbaufläche" (W) dar, 
den nordöstlichen Teilbereich jedoch als "Grünfläche". Daher ist beabsichtigt, in der Mitte des 
Änderungsbereiches die Darstellung einer „Grünfläche“ statt einer „Wohnbaufläche“ weiterzu-
verfolgen und dafür im östlichen Bereich künftig eine „Wohnbaufläche“ anstelle einer „Grünflä-
che“ darzustellen. 
 
Verfahrensverlauf 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Absatz 1 BauGB zum Städtebaulichen Planungskonzept fand in der Zeit vom 28.08.2018 bis 
02.10.2018 statt. Es gingen 9 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein sowie 2

3 
verfristete Stellungnahmen. Diese sind tabellarisch in Anlage 6.1 dargestellt. 
 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Köln vom 07.02.2019 wurde der 
Beschluss über die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel 
„Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln-Zollstock sowie der Beschluss 
über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gefasst. Die Bezirksver-
tretung 2 (Rodenkirchen) empfahl die Vorlage am 25.02.2019. Auf Grundlage dieses Be-
schlusses wurde auch das Verfahren zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes mit 
gleichnamigem Arbeitstitel im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB eingeleitet. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB zum Städtebaulichen 
Planungskonzept und zur Änderung des Flächennutzungsplanes fand nach Modell 1 als Aus-
hang in der Zeit vom 03.04.2019 bis 10.04.2019 statt. Die Abgabe einer Stellungnahme war 
vom 03.04.2019 bis 17.04.2019 einschließlich möglich. Es gingen 2 Stellungnahmen (inklu-
sive einer Ergänzung) ein. Diese sind tabellarisch in Anlage 5.1 dargestellt. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln beauftragte per Beschluss am 19.09.2019 die 
Verwaltung, nach Anhörung der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) am 16.09.2019, auf 
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan-Entwurf auszuar-
beiten (Vorgabenbeschluss). Das Verfahren zur 228. Flächennutzungsplan-Änderung wurde 
im Parallelverfahren durchgeführt und baut daher auf den bisherigen Beschlüssen und Beteili-
gungen zum städtebaulichen Planungskonzept und zum Bebauungsplan-Entwurf auf. Auf die-
ser Grundlage wurden daher auch die Unterlagen zur öffentlichen Auslegung (Offenlage) ge-
mäß § 3 Absatz 2 BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Absatz 2 BauGB zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes erarbeitet. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 02.06.2022 und die Bezirksvertretung 2, Ro-
denkirchen, am 13.06.2022 in Form einer Mitteilung über die Absicht der Durchführung einer 
Offenlage zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes in Kenntnis gesetzt. 
 
Die Offenlage zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB 
fand statt vom 09.06.2022 bis 11.07.2022. Es ging eine Stellungnahme ein. Diese ist tabella-
risch in Anlage 5.2 dargestellt. 
 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
fand statt vom 30.06.2022 bis 03.08.2022. Es gingen 26 Stellungnahmen ein. Diese sind ta-
bellarisch in Anlage 6.2 dargestellt. 
 
Vorberatungen 
Verlauf zum Städtebaulichen Planungskonzept im Parallelverfahren 
(4234/2018) Einleitungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteili-
gung  
Stadtentwicklungsausschuss 07.02.2019 TOP 10.2 ungeändert beschlossen 
Bezirksvertretung 2, Rodenkirchen 25.02.2019 TOP 9.2.2 ungeändert empfohlen 
 
(2710/2019) Anhörung der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu den Ergebnissen der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über den geänderten Geltungsbereich und die 
Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes 
Bezirksvertretung 2, Rodenkirchen 16.09.2019 TOP 9.2.5 ungeändert empfohlen 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 TOP 9.4 ungeändert beschlossen 
 
Zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes „Integrative Quartiersentwicklung am 
Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock: 
(1633/2022) Mitteilung über die Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB: 
Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022 TOP 10.2.6 zur Kenntnis genommen 
Bezirksvertretung Rodenkirchen 13.06.2022 TOP 17.3  zur Kenntnis genommen

4 
Anlagen 
1. Änderungsbereich (Plandarstellung) 
2. bisherige Darstellung FNP (Plandarstellung) 
3. beabsichtigte Darstellung FNP (Plandarstellung) 
4. Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht 
5.1. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen 
 Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB 
5.2. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Of-
fenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB 
6.1. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 
BauGB 
6.2. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

Anlage 6.1 - Stellungnahmen der frühzeitigen Behörden und TöB-Beteiligung §4

8512 Zeichen

Anlage 6.1 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am 
Kalscheurer Weg“ in Köln- Zollstock – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öf-
fentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 28.08.2018 bis zum 02.10.2018 durch-
geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Zwei Stellungnahmen (Lfd. Nr. 10, 11) sind zudem verspätet eingegangen.  
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung-
nahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
01 05.09.2018- PLEdoc GmbH Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung 
 Von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend 
aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplan-
ten Maßnahme nicht betroffen: 
 
Open Grid Europe GmbH, Essen  
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen  
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Netzbetrieb Nordbayern, 
Schwaig bei Nürnberg  
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), 
Essen  
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH 
(METG), Essen  
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & 
Co. KG (NETG), Dortmund  
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen  
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher 
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier 
Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)  
Viatel GmbH, Frankfurt 
 
Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den 
jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesell-
schaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Es liegen keine Bedenken anderer, sonstiger Netzbetreiber vor.  
02 06.09.2018- Polizeipräsidium Köln Führungsstelle Verkehr

- 2 - 
Anlage 6.1 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen 
aus polizeilicher Sicht keinerlei Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
03 10.09.2018 - Thyssengas GmbH Abteilung Netzbetrieb 
 Keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen 
sind betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von 
uns zurzeit nicht vorgesehen. Es bestehen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
04 10.09.2018 - Landschaftsverband Rheinland Rhein. Amt für Denkmalpflege (LVR) 
 Denkmalpflegerische Belange sind nicht betroffen Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
 
05 13.09.2018 - Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln 
 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich.  
06 26.09.2018- Stadtwerke Köln GmbH – Immobilienmanagement und Wohnungswirtschaft 
6.1 Da sich das Plangebiet in Randlage befindet und die Ei-
genversorgung über ein Blockheizkraftwerk sichergestellt 
werden soll, ist die Versorgung frühestmöglich mit der 
RheinEnergie abzustimmen. Bei der Zentralen Leitungs-
auskunft können Kartenunterlagen zu bestehenden Versor-
gungsanlagen angefordert werden. 
  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs-
planes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit 
deutlich überschreitet. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes wurden entsprechende Abstimmungen getroffen. 
6.2 Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone IIIA 
der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen. Daher sind die 
jeweiligen Ge- und Verbote der Wassergewinnungsgebiets-
verordnung zu beachten. 
Der Stellungnahme wird teil-
weise gefolgt. . 
Ein Hinweis auf die Wasserschutzzone III erfolgte innerhalb des 
Begründungstextes zur Flächennutzungsplan-Änderung.  
 
Daraus resultierende Auflagen zum Schutz des Grundwassers 
sind im Rahmen eines Bauantragsverfahrens zu beachten. 
6.3 Im Falle von Einschränkungen im Betrieb der Buslinien 131 
und 138 bedarf es einer Abstimmung mit dem Betriebsma-
nagement der KVB.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 6.1. 
07 01.10.2018- Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB)

- 3 - 
Anlage 6.1 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
7.1 Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser von Grundstü-
cken ist gemäß § 44 Abs. 1 LWG zu versickern, sofern das    
Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 
Da die hydraulische Leistungsfähigkeit der umliegenden Ka-
nalisation stark begrenzt ist, sollte das anfallende Nieder-
schlagswasser über dezentrale Versickerungsanlagen dem 
Grundwasser zugeführt werden. 
Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, ist Nieder-
schlagswasser gedrosselt über Kanalisationsanlagen abzu-
leiten. 
Der Stellungnahme wird teil-
weise gefolgt. 
Durch die Flächennutzungsplan-Änderung wird eine Bebauung 
des Gebietes ermöglicht. Dies führt zu einer Verminderung der 
Grundwasserneubildungsrate im Änderungsbereich. Diese Rege-
lungen sind jedoch nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes 
abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit über-
schreitet. 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes wurden entsprechende Maßnahmen zur Minderung festge-
setzt. 
7.2 Es müssen Maßnahmen gegen die Folgen von Starkregene-
reignissen getroffen werden. 
Der Stellungnahme wird teil-
weise gefolgt. 
Es ist bekannt, dass eine Gefährdung aufgrund von Starkregener-
eignissen besteht.  
Regelungen hierzu sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs-
planes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit 
überschreitet. 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes wurden aber entsprechende Maßnahmen festgesetzt. 
7.3 Entwässerungskonzepte sind mit den StEB abzustimmen. Der Stellungnahme wird ge-
folgt. 
Ein Entwässerungskonzept wurde im Rahmen des im Parallelver-
fahren aufgestellten Bebauungsplanes in Abstimmung mit der 
StEB erstellt und wurde auch im Umweltbericht der Flächennut-
zungsplan-Änderung berücksichtigt.  
08 01.10.2018- Bezirksregierung Köln - Dezernat 52 - (Abfallwirtschaft u. Bodenschutz- einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) 
 Der Zuständigkeitsbereich des Bez. 52 der BR Köln wird 
durch die Planung nicht berührt. 
Der Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
 
 
09 02.10.2018 - Bezirksregierung Düsseldorf  - Dezernat 22.5 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)  
 Luftbilder aus den Jahren 1939 bis 1945 und anderen histo-
rischen Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bomben-
abwürfe. Die Behörde empfiehlt eine Überprüfung der zu 
überbauenden Flächen auf Kampfmittel im Plangebiet.  
 
 
Der Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich. 
Dieser Teil der Stellungnahme betrifft nicht den Regelungsgegen-
stand der Flächennutzungsplan-Änderung. Die angesprochenen 
Belange werden im Rahmen der nachgeordneten Bebauungs-
planverfahren berücksichtigt. 
Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan über-
nommen. 
10 05.10.2018 - Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB)

- 4 - 
Anlage 6.1 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch den 
Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkur-
ven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 
hingewiesen. Es wird um Berücksichtigung des § 10 Stand-
plätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebe-
ten.  
Der Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 6.1. 
11 09.10.2018- Deutsche Telekom AG, Netzproduktion GmbH 
 In den Wegen S, T und V verläuft eine OI-Linie. Die Deutsche 
Telekom bittet um eine frühzeitige Beteiligung an den Er-
schließungsgesprächen.  
 
Der Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 6.1.

Anlage 5.1 - Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung §3

6146 Zeichen

Anlage 5.1 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 228. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Integrative Quartiersentwicklung am 
Kalscheurer Weg“ in Köln- Zollstock – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 27.03.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln (Nummer 12) bekannt ge-
macht und durch einen Aushang im Bezirksrathaus Rodenkirchen, Hauptstraße 85, 50996 Köln, vom 03. April bis 10. April 2019 einschließlich durchgeführt. Die Abgabe 
einer Stellungnahme war möglich vom 03. April bis einschließlich 17. April 2019.  
Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzusehen und digital Stellungnahmen 
zu übermitteln. 
Im Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung sind 2 Stellungnahmen fristgerecht und eine nachträgliche Ergänzung (zur Stellungnahme Nr. 2) aus der Öffentlichkeit eingegan-
gen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung-
nahme der Verwaltung verwiesen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 Schriftlich per E-Mail am 03.04.2019: 
Ich bin Bewohner der Siedlergenossenschaft am Kalscheurer 
Weg. Die neugegründete Mietergenossenschaft plant zweiein-
halb geschossige, unter Umständen sogar dreigeschossige Ge-
bäude zu errichten. Das Problem: Ein Gebäude liegt laut Pla-
nungen unmittelbar an unserem Gartengrundstück (siehe An-
hang: Planausschnitt der Grundstücke; das Gebäude E oben 
liegt direkt an unserer dreieckigen Gartenfläche). Es ist also 
kein Abstand eingeplant worden, obwohl Gespräche hierzu 
stattgefunden haben bzw. Versprechungen vom Vorstand der 
Siedlergenossenschaft bzgl. eines 5m Abstandes gemacht wor-
den sind. Man möchte mit mir zusammen mit dem Architekten 
ins Gespräch kommen, wenn die Baupläne soweit abgeschlos-
sen sind. Ich hätte gerne Ihre Sicht der Dinge erfahren, zumal 
ich natürlich sofort Rechtsbeistand in Anspruch nehmen werde, 
 
Die Stellungnahme wird 
zur Kenntnis genom-
men. 
 
Die bauliche Dichte und Verortung der Gebäude ist nicht im Rah-
men des Flächennutzungsplanes abbildbar, da es dessen Detail-
schärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes wurden die Hinweise berücksichtigt.

- 2 - 
Anlage 5.1 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
sofern die gesetzlich vorgegebenen Abstände nicht eingehalten 
werden. 
2 
2.1 
Schriftlich per E-Mail am 14.04.2019: 
Da ich seit 24 Jahren in der sogenannten Indianersiedlung 
wohne und diese mir sehr am Herzen liegt, fände ich es sehr 
schön, wenn der spezielle Charme der Siedlung erhalten bliebe. 
Besonders gut finde ich es, dass die neue Siedlung autoarm 
und besonders grün werden soll. 
 
Die Stellungnahme wird 
zur Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
2.2 Da die neuen Häuser zweieinhalb bzw. dreigeschossig gebaut 
werden sollen, ist mein Vorschlag, die direkt an der alten Sied-
lung grenzenden Häuser in zweigeschossiger Bauweise zu er-
richten und dafür die Häuser, die an die Straße Kalscheurer 
Weg grenzen, um ein Stockwerk zu erhöhen. Diese wären dann 
viergeschossig. 
Der Übergang von eingeschossigen zu dreigeschossigen Häu-
sern wäre dann gemächlicher und würde sich meiner Meinung 
nach landschaftlich harmonischer gestalten. 
Da zwischen den beiden Siedlungen nicht viel Platz für Ab-
stände bleibt, würde sich diese Bauweise auch sozialverträgli-
cher gestalten. 
Ich würde mich freuen, wenn die Ideen und Vorschläge langjäh-
riger BewohnerInnen und zukünftiger Nachbarn der Siedlung 
Mietergenossenschaft mit in die Planung einfließen und Berück-
sichtigung finden würden. 
Die Stellungnahme wird 
zur Kenntnis genom-
men. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes wurden entsprechende Abstimmungen vorgenommen. 
2.3 Ergänzung geschickt am 16.04.2019: 
Vor einigen Tagen hatte ich Ihnen bereits eine E-Mail zu oben 
genanntem Projekt geschickt. Nachdem ich die Mail abge-
schickt hatte, fiel mir auf, dass ich einen wichtigen Punkt ver-
gessen hatte, und zwar bezüglich des Mindestabstandes zur 
Siedlergenossenschaft.  
Auch um eine gute Nachbarschaft zur neuen Mietergenossen-
schaft zu fördern, finde ich es wichtig, dass der Übergang von 
der einen zur anderen Genossenschaft den Siedlern trotz der 
hier entstehenden viel höheren neuen Häuser noch eine Mög-
 
Die Stellungnahme wird 
zur Kenntnis genom-
men. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1. 
Die Darstellung einer zentral verorteten Grünfläche dient dem Er-
halt der „sozialen Mitte“ der Siedlung.

- 3 - 
Anlage 5.1 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
lichkeit zur Privatheit bietet. Dazu müssen die gesetzlich vorge-
schriebenen Mindestabstände zur Siedlergenossenschaft ge-
wahrt bleiben. Immerhin haben die "Randbewohner" ihre Häu-
ser ganz legal gebaut. 
Ich fände es auch viel besser, wenn die voraussichtlichen 
neuen Häuser der Mietergenossenschaft weiter zurückliegen 
würden und  stattdessen die beiden Genossenschaften durch 
einen breiten Streifen mit Obstbäumen, Wildwiese, Bänken, Mo-
saikbank und Spielgeräten miteinander verbunden wären, wenn 
hier am neuen Schnittpunkt sozusagen eine soziale Mitte ent-
stehen würde, die sich auch mit Bäumen und "essbaren Bü-
schen" bis hinter das Flüchtlingsheim durchziehen und mitein-
beziehen würde und eine lange Obstbaumallee und Begeg-
nungsstätte für alle bilden würde.

Anlage 7- Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 21.08.2023

1253 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon: (0221) 221-92313 
Fax:  (0221) 221-92318 
E-Mail: miriam.passmann@stadt-
koeln.de 
Datum: 21.08.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 21.08.2023  
öffentlich 
9.2.6 228. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, 
Köln-Rodenkirchen  
Arbeitstitel: "Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg" in 
Köln-Zollstock  
hier: Feststellungsbeschluss 
1622/2023 
 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss  
zu fassen: 
 
Der Rat  
 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 
228. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Integrative 
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock eingegangenen  
Stellungnahmen gemäß der Anlagen 5.1, 5.2, 6.1 und 6.2;  
 
2. stellt die 228. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Integrative 
Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg" in Köln-Zollstock mit der gemäß § 5 
Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. 
 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.  
(nicht anwesend: Herr Hertel, Frau Becker)

Beratungsverlauf (3)

21.08.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
31.08.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 7.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.09.2023 Rat
TOP 11.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Hauptstraße 85
  • Kendenicher Straße
  • Aachener Straße
  • Luxemburger Straße
  • Militärringstraße
  • Kalscheurer Weg
  • Höninger Platz
  • Oberer Komarweg
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Raderthalgürtel
  • Zollstockgürtel

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Details

Aktenzeichen
1622/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.07.2023
Erstellt
12.05.2023 13:52