V/0329/2025
42. FNP-Änderung - Bebauungsplan Nr. 541 - Erneute Veröffentlichung [Stadthafen-Süd]
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Anlage-5-BPlan-Begruendung
162807 Zeichen
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 65
Anlage 5 zur V/0329/2025
B e g r ü n d u ng
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 541 Stadthafen I, DEK, Albersloher Weg
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 3
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 5
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 6
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 6
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 7
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 9
5. Planungsziele ....................................................................................................................................... 11
6. Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................... 12
6.1 Grundzüge der Planung ........................................................................................................... 12
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ...................................................................................... 12
6.2.1. Art der baulichen Nutzung .............................................................................................. 12
6.2.2 Steuerung der Art der baulichen Nutzung / Lärmverhalten der Betriebe ........................ 15
6.2.3. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................... 24
6.2.4. Überbaubare Flächen ..................................................................................................... 27
6.2.5. Stellplätze ....................................................................................................................... 27
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................ 27
6.3.1. Erschließung ................................................................................................................... 27
6.3.2. Verkehrliche Untersuchung ............................................................................................ 29
6.3.3. Verkehrsflächen .............................................................................................................. 34
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................ 35
6.5 Geh,- Fahr- und Leitungsrechte ............................................................................................... 35
6.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 35
6.7 Solarenergienutzung auf Dachflächen ..................................................................................... 39
6.8 Werbeanlagen .......................................................................................................................... 39
6.9 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 39
6.10 Kampfmittel ............................................................................................................................... 41
6.11 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 41
6.12 Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 41
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 65
7. Klimaschutz und Klimaanpassung .......................................................................................................... 42
8. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 43
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 43
9.1 Rahmen der Umweltprüfung ..................................................................................................... 43
9.2 Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................... 43
9.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................... 45
9.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .......................................... 49
9.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ....................................................... 62
9.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 62
9.7 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 62
9.8 Zusammenfassung ................................................................................................................... 62
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 64
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 65
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Der Münsteraner Hafen, insbesondere im Bereich des Stadthafen I, ist seit Ende des
19. Jahrhunderts ein zentraler gewerblicher und industrieller Standort der Stadt. Zu Beginn der
90er Jahre wurde mit dem heute bestandskräftigen Bebauungsplan Nr. 401 der
planungsrechtliche Rahmen zur Strukturierung der gewerblichen Flächen in diesem Bereich
festgelegt. Ebenfalls in den 90er Jahren wurde n mit dem Bau des Hafenplatzes und der
Leitbildentwicklung Kreativkai die Weic hen für die Umstrukturierung des nördlichen
Hafenbereichs gestellt. In den folgenden Jahren wurde mit der Umsetzung des Kreativkais der
Wandel des vormals hafenindustriell dominierten Bereichs zu einem Standort mit
gastronomischen Nutzungen sowie Büro- und Dienstleistungen erfolgreich vollzogen.
Das Quartier südlich des Stadthafen I, unmittelbar angrenze nd an die Stadtstrecke des
Dortmund-Ems-Kanals (DEK), ist bis auf den Standort des Heizkraftwerkes seit Längerem nicht
mehr industriell genutzt. Zum Teil befinden sich dort noch größere brachliegende Grundstücke.
Neu entstehende Bürogebäude und gewerbliche Bauten spiegeln im direkten Übergang vom
Kreativkai den Entwicklungsdruck wieder, der im gesamten Hafenbereich spürbar ist. Mit der
Verlagerung eines Gefahrgutlagers bzw. der störfallrelevanten Stoffe südlich des Stadthafen I im
Jahr 2016, bietet sich seitdem auch für diesen Hafenbereich die Mög lichkeit einer
Neuausrichtung.
Mit dem Beschluss im Jahr 2019 soll der ursprüngliche Masterplan Stadthäfen aus den Jahren
2011/2012 unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erneuert werden (V/0150/2019). Die
Fortschreibung wurde als handlungsleitende Grundlage für die weitere Entwicklung des Gebiets
beschlossen. Im Werkstattverfahren im September 2022 zu den Münster-Modell-Quartieren 3, 4
und 5 (MMQ) wurden die Transformationsideen für den Hafenbereich gesammelt und im
Perspektivplan mit den planerischen Leitideen festgehalten . Eine dieser Ideen ist es,
zusätzliches, urbanes Wohnen in Münster umzusetzen, was sich neben dem sich in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan Stadthafen Nord (Bebauungsplan 600), auch in der Etablierung des
urbanen Gebietes im Plangebiet MMQ 3 manifestiert. Dieser innenstadtnahe Standort in
Wasserlage soll von einem derzeit rechtskräftigen Industrie - und Gewerbegebiet zu einem
urbanen Wohnquartier umfunktioniert werden , woraus sich die Notwendigkeit eine r
Planaufstellung ergibt. Diese Zielvorgaben und Leitgedanken sind in den aktualisierten
Bebauungsplan 541 Stadthafen I, DEK, Albersloher Weg eingeflossen und sind somit ein Teil
eines Gesamtkonzepts zur städtebaulichen Neuordnung des Münsteraner Hafengebiets.
Der ehemalige und initiale Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans
541, der bereits im Jahr 2018 den Planungsstand der Offenlage erreichte, umfasste auch die
Flächen östlich des DEKs. Diese Flächen werden nun in einem separaten Planverfahren
(Bebauungsplan Nr. 642 Albersloher Weg / Dortmund -Ems-Kanal / Lüt kenbecker Weg /
Umgehungsstraße B 51 ) überplant, sodass sich die Fläche n, die Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens 541 sind, auf die Areale westlich vom DEK , nordöstlich vom
Albersloher Weg und südlich des Stadthafen I beschränken. Die Wasserflächen des DEK und die
angrenzenden planfestgestellten Uferbereiche werden ebenfalls ausgenommen. (vgl. Abb. 1)
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 65
Abbildung 1: Planverfahren in der Umgebung (Geoportal Stadt Münster: 2025)
Östlich des Geltungsbereiches befindet sich der in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 642
Albersloher Weg / Dortmund -Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Umgehungsstraße B 51 in
Aufstellung (MMQ 3 ). Rechtlich bindend ist der derzeit noch gültige Bebauungsplan 34 8
Albersloher Weg / Dortmund -Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Umgehungsstraße . Südwestlich
des Plangebiets, befinden sich die Flächen rund um das Kultur- und Clubzentrum Am Hawerkamp
und den Stadthafen II. Südöstlich davon befinden sich die Flächen des MMQ 4, die durch den
Bebauungsplan Nr. 618 Umgehungsstraße B 51 / Dortm und-Ems-Kanal / Albersloher Weg
überplant werden sollen. Für diesen Bereich besteht seit 2020 ein Aufstellung sbeschluss, wie
ebenso für den Bebauungsp lan 580 Albersloher Weg / Dortmund -Ems-Kanal / Westfälische
Landeseisenbahn / Lippstädter Straße (MMQ 5 ) südwestlich des Plangebiets . Für den
Planbereich nordöstlich des Stadthafens I besteht ein Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan 600 Stadthafen I / Dortmund -Ems-Kanal / Schillerstraße. Zudem befindet sich
angrenzend das abgeschlossene Bauleitplanverfahren 609 Hansaring / Schillerstraße /
Hafenweg, welches zum Ziel hatte, eine Nahversorgungsbereich zu etablieren.
Nach der liegenschaftlichen Veräußerung der Flächen in der südlichsten Spitze, also unmittelbar
angrenzend an den Albersloher Weg und des DEKs , an einen Privatinvestor, hat ein
MMQ 3
MMQ 4
MMQ 5
Rot = in Aufstellung
Blau= rechtskräftig
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 65
städtebaulicher und hochbaulicher Wettbewerb stattgefunden. Dieses Ergebnis, im Planungstitel
„3-Schwestern“ soll zukünftig und nachgelagert an das gegenwärtige Planverfahren in den
investorenfinanzierten Angebotsbeba uungsplan Nr. 649 Albersloher Weg / Hafengrenzweg
überführt werden (s. Abb. 1) . Ein Aufstellungsbeschluss für diese Fläche wurd e im Juni 2024
(V/0290/2024) gefasst.
2. Geltungsbereich
Das Plangebiet des Teilbebauungsplans wird begrenzt im Norden durch den Stadthafen I, im
Osten durch den künftigen Betriebsweg der geplanten DEK-Liegestelle (gemäß Planfeststellung),
im Süden und Westen durch den Albersloher Weg.
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Münster, Flur: 148, Flurstücke: 211, 465, 466, 514, 534, 574, 578, 579, 580, 581,
582, 583, 586, 613, 619, 621, 622, 623, 624, 625, 626, 630, 638, 669, 670, 672, 675, 680, 681,
692, 693, 694, 695, 698, 703, 704, 705, 706, 707, 712, 714, 715, 721, 722, 723, 724, 726, 728,
730, 731, 732, 733, 734, 735, 736, 737, 738, 742, 743, 744
Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplan 541 (Geoportal Stadt Münster: 2025)
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 65
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan wie folgt ausgewiesen:
- Im Bereich des Heizkraftwerkstandorts Am Mittelhafen als Fläche für Ver- und
Entsorgung mit der Zweckbestimmung Elektrizität und Fernwärme,
- im Bereich südlich des Stadthafens I und westlich des DEK als Industriegebiet,
- entlang des Albersloher Wegs als Mischgebietsfläche,
- und der verbleibende, südliche Teil des Geltungsbereiches westlich des DEK ist als
Gewerbegebiet ausgewiesen.
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Münster (Geoportal
Stadt Münster: 2025)
Mit der Umstrukturierung der industriellen Flächen (GI) zu gewerblichen Flächen (GE und G (e)),
der Ausweisung des Heizkraftwerkstandortes mit einer zusätzlichen Erweiterungsfläche für Ver-
und Entsorgung am Mittelhafen sowie im Süden des Plangebietes, der Änderung von gemischter
Baufläche zu gewerb licher Baufläche, ergibt sich ein Änderungsbedarf des derzeitigen
Flächennutzungsplans. An der Hafenspitze soll durch die Änderung des Flächennutzungsplans
eine Grünfläche ausgewiesen. Die erweiterte Flächendarstellung für das Heizkraftwerk erfolgt
bestandsorientiert. Die Änderung erfolgt als 42. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans
der Stadt Münster im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 65
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Der Bebauungsplan Nr. 541 Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg überplant in Teilen den seit
1999 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 401 Stadthafen I / Albersloher Weg (inklusiv der
2. Änderung aus dem Jahr 2000). Der Geltungsbereich des noch gültigen Bebauungsplans 401
reicht jedoch nördlich und nordwestlich über die Grenzen des Hafenbeckens hinaus, sodass der
neue Geltungsbereich nicht alle Bereiche überlagert und ablöst. Der Bebauungsplan 401 setzt,
mit Ausnahme der Heizkraftwerksfläche, ein Industriegebiet fest. Die Fläche dient als Fläche für
Versorgungsanlagen mit de r Zweckbindung Elektrizität. Im südlichen Planbereich sind
gewerbliche Flächen festgesetzt. Die Zielsetzung für diesen Teilbereich war, ein zukunftsfähiges
gewerbliches Gebiet – insbesondere auch für hafenaffine Nutzungen – zu entwickeln und zu
sichern. Hierfür fand vor allem im südlichen Teilbereich des Bebauungsplans mit der
Bauleitplanung eine Neuordnung der Bau- und Verkehrsflächen statt, die Straße Kiesekamps
Mühle wurde als Zufahrt vom Albersloher Weg entwickelt, Querverbindungen sic herten die
Zuwegung zur Straße Am Mittelhafen und eine weitere Planstraße parallel zum Kanal sollte das
Gewerbegebiet an die außerhalb des Plangebiets liegenden Flächen am Stadthafen II anbinden.
Diese zuletzt genannte Verkehrstrasse wurde bisher nicht umgesetzt. Durch ein bereits
errichtetes Brückenbauwerk im Bereich des Albersloher Wegs sind wesentliche Voraussetzungen
aber bereits geschaffen. Entlang des Albersloher Weges, seiner städtebaulichen Lagegunst
entsprechend, fand eine Ausweisung als Kerngebiet statt. Eine Umsetzung der Entwicklungsziele
für den gegenwärtigen Bereich ist mit dem bestehenden Bebauungsplan 401 nicht möglich. Um
die südliche Kaifläc he des Hafenbeckens des Stadthafens I zu entwickeln, wurde der
Bebauungsplan 541 A im Jahr 2020 zur Rechtskraft gebracht und als Teil des derzeit noch
rechtskräftigen Bebauungsplan 401 herausgelöst.
Hafenverordnung
Unmittelbar an das Plangebiet angrenze nd befinden sich Flächen, die durch eine
Hafenverordnung überlagert sind. Die am 01. Januar 2024 aktualisierte, für den Stadthafen I
erlassene Hafenverordnung, umfasst neben Gewässerflächen auch einen Streifen mit der Breite
von einem Meter an Land, ausgehend von der Spund wand / Kaimauer. Am Übergang zur
Bundeswasserstraße (Hafenspitze) verläuft die Grenze in Verlängerung der dem Hafenbecken
zugewandten, nordwestlichen Uferbegrenzung des DEK. Durch die mit dem Bebauungsplan
verfolgten städtebaulichen Entwicklungsziele soll der private Charakter zugunsten einer stärkeren
öffentlichen Belebung geändert werden. Die Hafenordnung selbst wird jedoch durch das
Planverfahren nicht berührt. 1
1 (vgl.https://www.bezreg-muenster.de/zentralablage/dokumente/service/amtsblaetter/amtsblaetter_2023/amtsblatt_50_2023.pdf)
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 65
Eisenbahn / Gleisanlagen
Nördlich an das Plangebiet angr enzend verlief eine Gleisanlage vom Hafenplatz entlang der
südlichen Kaimauer des Stadthafen I, im weiteren Verlauf westlich des DEK und entlang der
Straße Kiesekamps Mühle zum Gelände der Versorgungsflächen der Stadtwerke. Zudem
befinden sich noch Gleisan lagen-Relikte in den Verkehrsflächen Am Mittelhafen und an
Kiesekamps Mühle. Der Bebauungsplan Nr. 401 Stadthafen I / Albersloher Weg sichert eine
weitere Gleistrasse vom Stadthafen I entlang des DEK mit Übergang zum Stadthafen II, die
jedoch nie realisiert worden ist.
Mit Aufgab e der Nutzung des Gefahrgutlagers entfiel 2016 die letzte Nutzung, die auf einen
Gleisanschluss angewiesen war . Mit Bewilligung des Antrags auf Freistellung von
Bahnbetriebszwecken durch die Bezirksregierung Münster im Jahr 2020, wurde die Entwidmung
der Gleisanlage vollzogen.
Sanierungsgebiet und Umlegungsverfahren
Teilflächen des Plangebiets sind als förmliches Sanierungsgebiet zur Behebung städtebaulicher
Missstände festgelegt. Die Sanierungssatzung umfasst die Flächen südlich des Stadthafen I,
DEK und Albersloher Weg mit Ausnahme einer Fläche im Kreuzungsbereich von Stadthafen I
und Dortmund-Ems-Kanal (Flur 148, Flurstücke 580 und 586). Mit dem Bebauungsplan Nr. 541
werden die planungsrechtlichen Grundlagen zur Entwicklung des Gebiets und somit ein Beitrag
zur Behebung der städtebaulichen Missstände im Plangebiet geschaffen.
Zur Neuordnung der Grundstücksflächen wurde am 25.09.1991 für den Bereich Stadthafens ein
Umlegungsverfahren angeordnet. Teilbereiche des Bebauungsplangebiets sind noch nicht aus
der Umlegung entlassen. Der Bebauungsplan Nr. 541 wird mit Satzungsbeschluss als Basis für
die weitere Neuordnung, sofern erforderlich, dienen.
Planfeststellungsbeschluss
Der Dortmund-Ems-Kanal (DEK) ist eine planfestgestellte Wasserstraße des Bundes. Im Jahr
2008 ist ein Ausbau des DEK im Bereich des Plangebiets planfestgestellt worden. Dies umfasst
eine Querschnitts verbreiterung sowie im Bereich des Plangebiets die Herrichtung einer
Liegestelle. Beidseits des DEK werden auch zukünftig Kanalseitenwege / Wirtschaftswege
verbleiben. Im Maßnahmenplan des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) sind
Anpflanzungen von Bäumen im Alle echarakter angedacht. Die gesamten Kanal - und
Kanalbegleitflächen werden auf Basis des Planfeststellungsbeschlusses von 2008 in der Planung
berücksichtigt. Die untere Abbildung zeigt den Grenzverlauf des Geltungsbereiches mit den
angrenzenden, planfestgestellten Flächen. Der Bebauungsplan nimmt die verbindliche Planung
auf und berücksichtigt diese, beispielsweise durch den Anschluss an die planfestgestellten Wege
(vgl. Abb. 4). Planfestgestellte Flächen liegen nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
541. Die Baustelleneinrichtungsfläche für den Kanalausbau befindet sich jedoch im östlichen Teil
des Plangebiets; diese soll jedoch an eine andere Stelle des Stadtgebietes verlagert werden.
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 65
Abbildung 4: Aktueller Bebauungsplanentwurf und Landschaftspflegerische r Begleitplan ( WSA:
2005, Stadt Münster: 2025)
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das rund 18 ha große Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Münster-Mitte. Mit seiner Lage ,
1,0 km vom Zentrum und 0,6 km vom Hauptbahnhof entfernt, zeichnet sich der Bereich durch
seine innenstadtnahe Lage aus.
Nördlich und südlich umrahmt der DEK bzw. der Stadthafen I das Plangebiet, wobei sich weiter
im Norden angrenzend einer der wachstumsstärksten Entwicklungsbereiche der Stadt Münster
befindet. Der „Kreativkai“ ist als Marke ein attraktiver Standort für Gastronomie - und
Büronutzungen. Der Entwicklungsschub für die Umgebung greift auch auf die nördlich
angrenzenden Bürostandorte am Albersloher Weg und die Wohnquartiere des H afen- und
Hansaviertels über. Das nördlich gelegene Hansaviertel ist durch seine zentrumsnahe Lage,
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 65
seinen zum Teil gründerzeitlichen Baubestand und seinen Besatz an Cafés, Bars und kleineren
Geschäften ein attraktiver Wohn- und Freizeitstandort in Münster.
Der das Plangebiet im Westen und Süden begrenzende Albersloher Weg ist eine wichtige Ein-
und Ausfallstraße von der B 51 zur Innenstadt. Entsprechend dieser Funktion befinden sich dort
angesiedelt einige zentrale Einrichtungen: Prägend ist die Halle Müns terland und der
Messestandort mit Eventflächen, unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzend.
Südwestlich des Plangebiets befinden sich , mit den industriellen und teilweise brachliegenden
Flächen im Bereich Stadthafen II und entlang der Straße Am Hawerkamp, weitere Potenzial- und
Entwicklungsfläche. Auch östlich des Plangebiets, über die Grenzen des DEK reichend, befinden
sich Entwicklungsflächen, die eine Transformation in ein urbanes Quartier erfahren sollen.
Den Auftakt in den westlichen Planbereich bilden zwei Großverwaltungseinrichtungen der Stadt
Münster bzw. der Stadtwerke sowie das zukünftige sich im Bau befindliche Stadthaus 4, die vis-
à-vis zum Messestandort liegen. Direkt angrenzend liegen die Flächen des Heizk raftwerks der
Stadtwerke Münster, die durch ihre bauliche Kubatur ebenfalls prägend sind . Ent lang des
Stadthafens zeugt der Rhenus-Kran von der ehemaligen Hafennutzung. In der direkten
Nachbarschaft entlang des Stadthafen beckens entstanden in den vergangenen Jahren neue,
gewerbliche Einrichtungen und Bürogebäude, die den Transformationsprozess , weg von einem
Industriestandort, baulich verdeutlichen. Südlich von diesem Areal finden weiterhin
Gewerbenutzungen ihren Platz , wobei auch einige Grundstücke brachliegen , die durch den
Bebauungsplan 541 nun von planungsrechtlicher Seite auf eine neue Nutzung vorbereitet werden
sollen. (vgl. Abbildung 5)
Abbildung 5: Luftbild Plangebiet (Geoportal Stadt Münster: 2025)
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 65
5. Planungsziele
Die Planungsziele für diesen Bebauungsplan leiten sich aus dem bereits erwähnten
Perspektivplan ab. Dieser umfasst sowohl die Zielsetzungen für den Planbereich , als auch die
Maßgaben für die nähere Umgebung.
Im Vergleich zum beste henden Planungsrecht des Bebauungsplans Nr. 401 findet eine
Veränderung der Baugebietsausweisungen statt. Im Bereich südlich des Stadthafe ns werden
beidseits der Straße Am Mittelhafen bestehende Industriegebietsflächen zukünftig als
Gewerbegebiete ausgewiesen. Die Veränderungen von Industriegebiet (GI) zu Gewerbegebiet
(GE/ GE (e)) auf den Flächen mit Entwicklungspotenzial in unmittelbarer Wasserlage am Kanal
und Hafen erfolgen bestandsorientiert mit angepasster Zielsetzung: Hierdurch wird vielmehr die
Nutzungsflexibilität und Nutzungsbreite für das strukturelle Ziel, nutzungsgemischten
diversifizierten, hochwertigen gewerblich-kulturellen und dienstleistenden Nutzungen eine aktive
Angebotsoption einzuräumen, deutlich gestärkt. In Konsequenz bedeutet dies vo r allem eine
merklich wertigere und damit offensichtlich grundstückswertsteigernde und
vermarktungsflexiblere Situation für die betroffenen Grundstückeigentümer als im
planungsrechtlichen Status Quo (GI). Zudem wird mit dem Bebauungsplan 541 das Ziel verfolgt
werden, die bestehenden Nutzungen durch das neue Planungsrecht nicht zu beschneiden.
Für den Planbereich sind dabei folgende Zielsetzungen relevant:
- Es erfolgt ein klares Bekenntnis zum Standort der Strom- und Wärmeversorgung, auch
für die zukünftige Energieversorgung der Stadt Münster. Die bestehenden Nutzungen und
räumlichen, anlagentechnischen Erweiterungsoptionen werden planungsrechtlich
gesichert.
- Die bestehenden produzierenden Gewerbebetriebe werden planungsrechtlich gesichert –
Zudem wird ihre betriebliche und räumliche Weiterentwicklung ermöglicht.
- Für die das Kraftwerk umgebende n Flächen soll zukünftig eine gewerbliche Nutzung
gesichert werden. Damit entsteht ein Wandel von den ehemals hafenaffinen, zum Teil
industriellen N utzungen, hin zu einem gewerblichen Nutzungs -Spektrum von nicht -
störenden Gewerbe- und Handwerksbetr ieben, Büro- und Verwaltungsnutzungen, um
neue Flächenpotentiale für die teils mindergenutzten Grundstücksflächen zu schaffen.
- Der Albersloher Weg als Einfahrtsstraße und Standort für zentrale Büroeinrichtungen ist
im Perspektivplan bestätigt und für das gegenwärtige Planverfahren von zentraler
Bedeutung für die Erschließung.
- Die öffentliche Zugänglichkeit des Gebiets , eingerahmt von Wasserflächen des
Stadthafen I sowie des DEK s, soll durch Wegeverbindungen verbessert werden. Dazu
dienen Fußwege, die von den Hauptverkehrsstraßen an die Wasserkanten, an denen
bereits oder auch zukünftig attraktive Kaiflächen entstehen, führen. Auf der Hafenspitze
(Kreuzungsbereich DEK / Stadthafen I) soll eine öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkanlage entstehen, die die Aufenthaltsqualität im Quartier durch
Begrünung stärkt und an der die Wegeverbindungen entlang der Wass erkante in einem
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 65
Platz zusammengeführt werden. Für die Herstellung dieser verbindenden Wegefläche
wurden bereits Städtebaufördermittel gesichert.
- Gleichzeitig wird planungsrechtlich im Plangebiet auf die neu entstehende ,
heranrückende Wohn- und Mischnutzung (MU) durch die Bebauungspläne 600 sowie 642
(MMQ 3, s. Abbildung 1) reagiert. Hierbei ist zu erwähnen, dass keine verfestigte Planung
des Gebietes MMQ 3 zum Zeitpunkt der Offenlage des Bebauungsplans 541 vorliegt, wohl
aber das Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs sowie die bereits erwähnte
Zielkonzeption für den gesamten Hafenbereich.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Um eine beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele
des Bebauungsplans umzusetzen, sind Festsetzungen bezüglich der Art und des Maßes der
baulichen Nutzung, der ü berbaubaren Grundstücksflächen sowie zur Etablierung von
Grünstrukturen vorgesehen.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1. Art der baulichen Nutzung
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 541 Stadthafen I, DEK, Albersloher
Weg werden zur Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 folgende Festsetzungen zu
Gewerbegebieten (GE), eingeschränkten Gewerbegebieten (GE(e)) und Sondergebieten (SO)
getroffen:
Gewerbegebiete:
Die Bereiche im Inneren des Plangebietes, die mit Erweiterungspotenzialen als Gewerbegebiet
(GE) gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen werden sollen, sind derzeit von den Bestandsbetrieben
mit intensiveren Gewerbenutzungen geprägt.
Die Fläc hen entlang d er Kaiflächen des Stadthafen I und westlich des DEK, südlich der
Hafenspitze, sowie entlang des Albersloher Wegs sollen zur Feinsteuerung als eingeschränkte
Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO umgesetzt werden. Die Entwicklungen auf der nördlichen
Stadthafen-Seite werden insofern berücksichtigt, dass sie immissionsverträglich in Bezug auf die
bestehenden und neu zu schaffenden urbanen Wohnnutzungen in der Umgebung sind.
Die Flächen in direkter Wasserlage (GE (e) 1 bis GE (e) 3) sollen vornehmlich als hochwertige,
gewerbliche Bürostandorte und eingeschränkt produzierende Gewerbeflächen dienen. Entlang
des Albersloher Wegs sollen die derzeitigen Nutzungen mit Großverwaltung und Büronutzung
gesichert und durch die Errichtung des Stadthauses 4 gestärkt werden. Auch hier wird durch die
Ausweisung des e ingeschränkten Gewerbegebietes GE (e) 4 sichergestellt, dass bestimmte
Nutzungen dennoch ausgeschlossen werden . In den eingeschränkten Gewerbegebieten wird
somit geregelt, dass Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche
Betriebe nur zulässig sind, wenn sie die Nutzung des Wohnens nicht wesentlich stören.
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 65
Der Bebauungsplan trifft Einschränkungen der allgemeinen und au snahmsweise zulässigen
Nutzung. Die allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe sind in den Gewerbegebieten sowie
den einschränkten Gewerbegebieten unzulässig. Ausnahmsweise können nur dann
Verkaufsflächen zugelassen werden, wenn es sich um Produkte handelt, die im Gewerbebetrieb
hergestellt oder weiterverarbeitet wurden und zudem sichergestellt ist , dass sich die
Verkaufsflächen im Verhältnis zur Betriebsgröße unterordnen und auf dem Betriebsgrundstück
liegen. Mit dieser Steuerung wird bezweckt, dass ein Schutz der Gewerbegebiete für
produzierendes und artverwandtes Gewerbe erreicht wird. Einzelhandelsbetriebe sind in der
Lage, auf gleicher Fläche deutlich höhere Renditen zu erwirtschaften als andere
Gewerbebetriebe. Bei einer weitergehenden Entwicklung des Gebiets als Einzelhandelsstandort
würde auf Dauer eine Verdrängung der Anlagen mit relativ geringerer Flächenproduktivität zu
erwarten sein. Um angesichts ohnehin knapper GE -Flächen den Verbleib dieser
Gewerbebetriebe mit ihren Arbeitsplätzen im Plangebiet und in der Stadt Münster zu sichern, ist
beabsichtigt, die Neuansiedlung von Einzelhandelsbetrieben auszuschließen. Dieses Ziel wird
durch das vom Rat der Stadt Münster im Jahr 2018 beschlossene Einzelhandelskonzept
(Fortschreibung in Bearbeitung V/0622/2024) unterstützt, das als städtebauliches
Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen ist. Dieses gibt die
Struktur der städtebaulich verträglichen qualitativen Einzelhandelsverortung im Stadtgebiet als
Rahmen vor und schützt mit seinen Zielaussagen explizi t die Stadt -, Stadtbereichs - und
Stadtteilzentren in ihrer Urbanität, ihrer nutzungsdifferenzierten Einzelhandelsstruktur und
Versorgungsfunktion. Zudem lenkt es die Zulässigkeit nicht -zentrenrelevanter Sortimente auf
bestimmte Stadtbereiche (Fachmarkzentren). Die einzelhandelseinschränkenden Festsetzungen
in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans Nr. 541 setzen diese Schutz - und
Entwicklungsziele planungsrechtlich um und leisten einen entscheidenden Beitrag, die zentralen
Versorgungsbereiche und -strukturen insbesondere im Bereich Südviertel (Friedrich -Ebert-
Straße, Hammer Straße) und Hansaviertel (Hansaring und Wolbecker Straße) zu schützen und
nachhaltig zu stärken.
Gleichzeitig wird mit der Ermöglichung des Annexhandels in geringem Umfang und sehr
spezifiziert auf eine Anknüpfung an eine gewerbliche und produzierende Nutzung eine Ausnahme
eröffnet. Dies widerspricht nicht der allgemeinen Zielsetzung des grundsätzlichen Ausschlusses,
da diese Ausnahme nur in Verbindung mit gewerblichen, produzierenden Betrieben greift. Zudem
ist sicherzustellen, dass die Einzelhandelsnutzung sehr deutlich (unter 50%) in Bezug zur
gewerblichen Nutzung stattfindet.
Innerhalb der Gewerbegebiete sowie der eingeschränkten Gewerbegebiete (GE (e) 1, GE (e) 3
und GE (e) 4) sind S chank- und Speisewirtschaften nur zulässig, wenn sie im funktional en,
betrieblichen Zusammenhang zur Hauptnutzung stehen und wenn sichergestellt ist, dass diese
flächenmäßig zur Hauptnutzung untergeordnet sind. Damit werden in den genannten Bereichen
selbstständige Schank- und Speisewirtschaften ausgeschlossen. Mit dieser Einschränkung soll
bewusst eine Abgrenzung zum nördlich des Stadthafen s liegenden Kreativkai erreicht werden ,
um Raum für gewerbliche, produzierende Nutzungen und Büronutzungen zu err eichen. Der
Perspektivplan sieht den Fokus einer gastronomischen Nutzung auf der Nordseite des
Stadthafens. Die gastrono mische Nutzung soll sich nicht unkontrolliert auf die Hafens üdseite
ausdehnen, da mit einer derart intensiven Vergrößerung negative städtebauliche Folgewirkungen
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erwartet werden, die insgesamt zu einem Trading-Down-Effekt führen können. Zudem muss
gesichert sein, dass der Hafen durch seine stetige Entwicklung keine Konkurrenz zur Innenstadt
bildet. Gleichzeitig soll den gewerblichen und kulturellen Einrichtungen die betriebszugehörige
Nutzung als Schank - und Speisewirtschaft ermöglicht und der besonderen Lage am Kai
Rechnung getragen werden. Bereits bestehende Einrichtungen werden planungsrechtlich
gesichert. Auch hier ist (in Analogie zum Annexhandel) eine Unterordnung der Hauptnutzung
bindend.
Eine Ausnahme im Plangebiet bilden die Flächen (GE (e) 2) rund um die öffentliche Grünfläche,
von dessen Zusammenspiel aus Gastronomie und Grünfläche Synergieeffekte ausgehen
können: Zur Belebung der Hafenspitze ist vorstellbar, dass auf den privaten Flächen
gastronomische Nutzungen stattfinden können. Gleichzeitig bietet eine potenzielle Gastronomie
den Nutzerinnen und Nutzern der Grünfläche zusätzliche Angebote und fördert die dort
stattfindenden Freizeitnutzungen.
In den festgesetzten Gewerbegebieten sowie eingeschränkten Gewerbegebieten ist der Betrieb
von den ausnahmsweise zulässigen, kulturellen Nutzungen zulässig. Dies begründet sich zum
einen aus den bereits bestehenden Nutzungen entlang des Südkais des Stadthafens, aber auch
aus den übergeordneten, städtebaulichen Zielen für das Plangebiet. Als urbaner, belebter Ort
gehören kulturelle Einrichtungen in das Nutzungsspektrum integriert.
Für alle Gewerbegebiete erfolgt ein Ausschluss der allge mein zulässigen Bordelle und
bordellartiger Betriebe, da diese zum einen nicht mit den städtischen Zielen des Hafengebietes
vereinbar sind. Außerdem werden Tankstellen ausgeschlossen, da von ihnen ausgehend mit
einem höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Zum anderen können durch die Ansiedlung
entsprechender Betriebe erhebliche negative städtebauliche Auswirkungen entstehen. Durch den
Ausschluss dieser Nutzungsarten soll die Attraktivität des Quartiers, insbesondere der
öffentlichen Räume entlang des Hafenbeckens und des DEK gewahrt bleiben und Trading-Down-
Effekte sollen vermieden werden.
Ebenfalls unzulässig sind Betriebsleiterwohnungen, sowohl im Gewerbeg ebiet und
eingeschränkten Gewerbegebiet, als auch im Sondergebiet. Hier soll sichergestellt werden, dass
keine neuen Immissionsorte im Gebiet entstehen, die insbesondere das ermöglichte
Nutzungsspektrum der Stadtwerke einschränken.
Die im Gewerbegebiet zulässigen Vergnügungsstätten sollen im Geltungsbereich
ausgeschossen werden. Zum einen dient der Ausschluss der bereits erwähnten, heranrückenden
Wohnbebauung und einem potenziellen Konflikt nach tzeitlicher Nutzungen als Schutz . Zum
anderen soll in dem Gewerbegebiet einer möglichen Verdrängung der für die örtliche
Wirtschaftsstruktur wichtigen Gewerbebetriebe entgegengewirkt werden. Auch sollen negative,
städtebauliche Entwicklungen vermieden werden, die in der Regel mit Vergnügungsstätten
einhergehen.
Sondergebiete
Im Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO ist der Betrieb von Heizkraftwerken zur Erzeugung von
elektrischer Energie und Fernwärme einschließlich notwendiger Zubehörbauten, Lagerflächen
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und Anlagen für den Betrieb mit Brennstoffen, Umschlags - und Transportanlagen sowie d en
dazugehörigen notwendigen untergeordneten Sozial -, Verwaltungseinric htungen und
Nebenanlagen zulässig. Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist eine
Emissionskontingentierung auch für diese Flächen erfolgt, die u.a. die Kraftwerksnutzung
berücksichtigt (s. Kapitel 6.2.2).
Die Festsetzung als Sondergebiet erfolgt so, da ss auf den Flächen keine differenzierten
Nutzungsarten, sondern die allgemeine Nutzung als Heizkraftwerk mit den ihm affinen und
zugeordneten Nutzungen zulässig sind. Eine Ausweisung als Sondergebiet sichert den Standort
und bietet durch eine Erweiterungsf läche an der Verkehrsfläche Am Mittelhafen zukünftige
Optionen an. Zusätzlich wird das Wasserentnahmebauwerk, welches sich im Süden des
Geltungsbereiches befindet, als Sondergebiet ausgewiesen.
6.2.2 Steuerung der Art der baulichen Nutzung / Lärmverhalten der Betriebe
Bereits im derzeit gültigen Bebauungsplans Nr. 401 findet eine Einschränkung der zulässigen
Betriebe mit Blick auf ihr Lärmverhalten statt. Hier wird die planungsrechtliche Zulässigkeit von
den derzeitig ansässigen Betrieben und Anlagen gemäß Abstandsklassen (Klassifizierung des
Abstandserlasses NW vom 21.03.1990) gesteuert.
Aufgrund der sich ändernden Rahmenbedingungen im Hafengebiet, die insbesondere durch das
angestrebte Heranrücken von schutzwürdiger Wohnnutzung geprägt sind, sind jedoch die
Abstandsklassen kein geeignetes Mittel, um in dem neuen Nebeneinander den Ansprüchen der
jeweiligen Nutzungen gerecht zu werden. Mit der Emissionskontingentierung wird ein Instrument
gewählt, dass sowohl der geplanten Wohnnutzung im Umfeld verlässlich e Immissionsrichtwerte
zuordnet, als auch den gewerblichen Flächen durch die Kontingentierung Planungssicherheit
ermöglicht. Das Lärmgutachten 2 hat dazu die entsprechende Verteilung der
Emissionskontingente hergeleitet.
Instrument der Emissionskontingentierung
Ziel einer Kontingentierung mit jeweils für die Teilbaugebiete festgesetzten Emissionswerten ist,
sicherzustellen, dass an den maßgebenden Immissionsorten in der Nachbarschaft des
Planungsgebiets die anzustrebenden Orientierungswert-/ Immissionsanteile bzw. Gesamt -
Immissionswerte von allen Anlagen bzw. Betrieben zusammen eingehalten werden
(Summenwirkung). Den einzelnen Baugebieten bzw. ihrer Teilflächen im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans wird somit ein maximal es Lärmverhalten zugeordnet und somit die
Eigenschaften zulässiger Anlagen und Betriebe gesteuert. Mit der Gliederung gemäß § 1 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 BauNVO erfolgt eine differenzierte Steuerung der zulässigen A rt der baulichen
Nutzung für ein gegliedertes G ewerbe- und Sondergebiet . Die DIN 45691 liefert hierzu eine
einheitliche Methode, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigt wurde, und eine
Terminologie, die die im Rahmen der Bauleitplanung verwendeten Begriffe und Verfahren
definiert.
2 Normec Uppenkamp GmbH: Immissionsschutz-Gutachten, Bebauungsplan Nr. 541 März 2025
Bebauungsplan Nr. 541
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Bei der Herausarbeitung von Emissionskontingenten wird zugrunde gelegt, dass an bestimmten,
vorher fa chgutachterlich festzulegenden Immissionsorten (nur) bestimmte Immissionswerte
(Planwerte) ‚ankommen‘ dürfen. Aus dem Immissionswert, der auf den maßgeblichen
Immissionsort auftreffen darf, ergibt sich welche Schallleistung z.B. von einem Betriebsgelände
insgesamt ausgehen darf, um nicht am Immissionsort überhöhte Werte hervorzurufen.
Da die Festlegung der zulässigen Emissionskontingente nur innerhalb des Geltungsbereichs des
betrachteten Bebauungsplans angesetzt werden kann, wird in einem ersten Schritt die
Vorbelastung aus der Umgebung ermittelt, um sicherzustellen, dass auch das Lärmverhalten der
Betriebe aus der Umgebung mit aufgenommen wird.
Anschließend wi rd die verbleibende Schallleistung über die zur Verfügung stehende Fläche
verteilt. Einzelnen Grundstücken bzw. Flächen wird so ein Lärmkontingent je m² zugesprochen.
Dabei wird eine Zuordnung eine Zuordnung vorgenommen nach, der etwa gewissen Bereichen,
auf denen erhöhte Schallleistungen entstehen oder entstehen sollen, höhere Werte als anderen
Gebietsteilen zugestanden werden. Im Ergebnis entsteht so eine Konzeption, aus der heraus für
jeden Flächenteil des Gewerbegebietes ein dort benötigter, effektiv au snutzbarer
Schallkontingentanteil verbindlich festgesetzt werden kann. Durch eine entsprechende
‚Bündelung‘ können dabei für bestimmte Bereiche vergrößerte Möglichkeiten geschaffen werden,
wenn für andere Areale auf Ausnutzbarkeiten ganz oder teilweise verzichtet wird. Jedenfalls trifft
auf die benachbarte Wohnbebauung stets nicht mehr an Immissionsbelastungen auf, als
insgesamt von der Kommune als verträglich eingestuft worden ist.
Mittels der Festsetzung von Emissionsko ntingenten erfolgt für alle Flächen der Gewerbe - und
Sondergebiete innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 541 für definierte
Teilbereiche jeweils unterschiedliche Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen
Emissionskontingente LEK (in dB(A)/m², gemäß DIN 45691 nur mit der Einheit "dB", nachfolgend
zur Verdeutlichung des Flächenbezugs mit dB/m² bezeichnet) für den Tag und für die Nacht.
Immissionsorte
Als Immissionsorte sind sowohl die bestehenden Nutzungen am Kreativkai (Hafenweg 6 und 24,
das bestehende Ruderver einshaus südöstlich des Kanals als auch die Wohnnutzungen am
Köhlweg 37 und an der Nieberdingstraße 11 einbezogen worden. Als derzeit geplante Nutzungen
wurden als Immissionsorte das Urbane Quartier Stadthafen Nord und das Projekt Gasometer mit
einbezogen. Diese beiden Projekte sind als verfestigte Planung anzusehen, da diese kurz vor
dem Satzungsbeschluss stehen (Gasometer) bzw. das Bauleitplanverfahren parallel zu diesem
Bebauungsplan veröffentlich wird (Projekt Stadthafen Nord).
In einem zweiten Schritt wurden die Immissionsorte um weitere geplante Immissionsorte ergänzt.
Diese Immissionsorte resultieren nicht aus einer verfestigten Planung, sondern bilden das hohe
städtische Interesse ab, im Bereich östlich des Kanals im geplanten Modellquartier 3 (MMQ3 )
zukünftig ein Urbanes Gebiet zu entwickeln. Hier hat ein städtebaulicher Wettbewerb
stattgefunden und die weitere Konkretisierung im Rahmen der Bauleitplanverfahren ist in
Vorbereitung. (vgl. Tabelle 1)
Bebauungsplan Nr. 541
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Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 65
Name Verortung
IP01a Hafenweg 6 (GE)
IP01b Hafenweg 24 (GE)
IP02a OSMO-Areal (GE)
IP02b OSMO-Areal (MU)
IP02c OSMO-Areal (MU)
IP03b OSMO-Areal (MU)
IP03c OSMO-Areal (MU)
IP05a Bernhard-Ernst-Str. 21 (MI)
IP05b Dortmunder Strasse 47 (MI)
IP05c Hafenweg 15 (MI)
IP06 Lütkenbecker Weg 2 (GE)
IP07 Köhlweg 37 (WA)
IP08 Nieberdingstrasse 11 (MI)
IP09 Gasometer (MU)
IP_PlanMU_A Potenzielles Modellquartier (MU)
IP_PlanMU_B Potenzielles Modellquartier (MU)
IP_PlanMU_C Potenzielles Modellquartier (MU)
IP_PlanMU_D Potenzielles Modellquartier (MU)
Tabelle 1: Gewählte Immissionsorte (Stadt Münster: 2025)
Vorbelastung
Als relevante gewerbliche Flächen, die als Vorbelastung auf die Immissionsorte wirken, wurden
der Kreativkai nördlich des Stadthafen Beckens sowie das Einkaufszentrum Hafenmarkt, die
wasserseitigen, gewerblichen Flächen im Bereich der Theodor-Scheiwe-Straße, der Bereich des
Stadthafens II / Hawerkamp sowie die Flächen im Bereich der Nieberdingstraße einbezogen.
Für die noch unbebaute n bzw. ungenutzten Flächen (Stadthafen II) wurde ein entsprechendes
Entwicklungspotential dargestellt. Dabei wurden als potentielle Immissionsorte die nach
rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen benachbarten Kerngebietsnutzungen ( Stadthaus 3
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Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 65
sowie potentielle Kerngebietsnutzung entlang des Albersloher Wegs) als Maßstab angesetzt. Für
den Bereich der Nieberdingstraße wiederum sind heute zulässige Lärmverhalten mit Blick auf
den Immissionsort IP08 an der Nieberdingstraße angesetzt.
Während in der Immissionsbetrachtung zur ersten Veröffentlichung dieses Bebauungsplans im
Jahre 2018 der Fokus auf die großen emittierenden Betrieben im Hafenbereich gelegt wurde,
wird nun der Fokus auf den Nahbereich und mögliche Entwicklungsspielräume d er noch
unbebauten gewerblichen Flächen im Stadthafen II und den Bereich der Nieberdingstraße gelegt.
Die größeren gewerblich, industriellen Betriebe wie Westfalen, Agravis oder Pebüso sind nicht
weiter in dem Gutachten betrachtet worden, da im Immissionss chutzgutachten von 2018
dargelegt werden konnte, dass diese Nutzungen irrelevant für die betrachteten Immissionsorte
sind.
Abbildung 6: einbezogene Flächen zur Vorbelastung (Geoportal Stadt Münster: 2025)
Verteilung:
Die nach Abzug der Vorbelastung zur Verfügung stehende ermittelte Gesamt -Schallleistung
wurde nach folgenden Maßgaben im Plangebiet verteilt:
Für den Bereich des bestehenden Kraftwerks wurde in der Verteilung der Schalllei stung ein
deutlicherer Schwerpunkt auf die stadt - und versorgungsstrukturell gebotene zukünftige
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Sicherung des Kraftwerksstandorts gelegt. Mit der Verteilung des Kontingents kann der
Kraftwerksbetrieb auf zukünftige Entwicklungsbedarfe und -zielsetzungen reagieren.
Für die übrigen Flächen wurde eine Verteilung gemäß ihrer zukünftig perspektivischen Nutzung
gelegt. Dabei wurde n in der gedanklichen Unterscheidung den gewerblichen Flächen im Kern
des Gewerbegebiets Kontingente zugesprochen sowie den gewerblichen Flächen entlang des
Stadthafenbeckens sowie des Dortmund-Ems-Kanals. Nicht nur herrscht hier eine direkte Nähe
zur Wohnnutzung, es zeigt sich auch, dass die bestehenden gewerblichen Nutzungen, die eine
Mischung aus Büronutzungen aber auch repräsentative n, produzierenden gewerblichen
Nutzungen mit den zugewiesenen Kontingenten haushalten können. (vgl. Abbildung 7 und 8)
Abbildung 7: Emissionskontingente der jeweiligen Teilflächen (Normec: 2025)
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Abbildung 8: Verteilung der Teilflächen für Lärmkontingente (Normec: 2025)
Auswirkungen an den Immissionsorten
Die Betrachtung der Auswirkungen an den Immissionsorten lassen sich im Lärmgutachten in
einer Zweistufigkeit betrachten.
Im ersten Schritt wurden Immissionsorte betrachtet, die den derzeitigen Bestand abbilden und
belastbare Planungen aufweisen (vgl. Tabelle 1). An diesen Immissionsorten im Tageszeitraum
kann weitestgehend eine Unterschreitung der zu berücksichtigenden Immissio nsrichtwerte
abgelesen werden. Dies umfasst die bestehenden Immissionsorte am Hafenweg (IP 1a, IP 1b,
IP 2a, IP 5c) an der Bernhard -Ernst-Straße (IP 5a) und der Dortmunder Straße (IP5b), am
Lütkenbecker Weg (Ruderverein, IP 6). Hier werden die Immissionsrichtwerte teils deutlich
unterschritten. Gleiches gilt für die geplanten Immissionsorte des Urbanen Gebiets Stadthafen
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Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 65
Nord (IP 2b-c, IP 3b-c) sowie des Gasometers (IP 9). Am Köhlweg (IP 7 , außerhalb der Pläne)
wird der Immissionsrichtwert erreicht.
Eine singuläre geringfügige Überschreitung im Tageszeitraum besteht an der Nieberdingstraße
(IP 08) ist jedoch im Wesentlichen beeinflusst durch die bestehende Vorbelastung aus der
angrenzenden Nutzung und weniger den Emissionskontinge nten des Bebauungsplans Nr. 541
geschuldet.
Im Nachtzeitraum werden an den Immission sorten die Richtwerte nur in weiten Teilen
eingehalten, wobei im Wesentlichen die bestehende Vorbelastung die Überschreitung der
Immissionsrichtwerte verursacht. Wie die Abbildung 9 zeigt gibt es insbesondere in der direkten
Nachbarschaft der bestehenden gastronomischen Nutzungen am Kreativkai Überschreitungen
der Immissionsrichtwerte. So gibt es insbesondere Überschreitung im Bereich des Hafenwegs
(IP 1a -b, IP 5c) und in d er Verläng erung am IP 2c , dem bestehenden Speichergebäude im
zukünftigen Stadthafen Nord. Bei diesen Nutzungen resultieren die Überschreitungen im
Wesentlichen aufgrund der gewerblichen Vorbelastung in direkter Nachbarschaft und weniger
aus der angestrebte n Kontingentierung im Bereich Stadthafen Süd. Bei den weiteren
Immissionsorten des geplanten Gebiets (IP 2b-c, IP 3b-c) kann in der Summenbetrachtung aus
Vorbelastung und vorgenommener Kontingentierung der zugeordnete Immissionsrichtwert
eingehalten werden. Auch für die Immissionsorte an der Dortmunder Straße, Bernhard-Ernst-Str,
am Lütkenbecker Weg sowie am Köhlweg werden die Immissionsrichtwerte nachts
unterschritten. Ebenso wie tags findet auch nachts eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts
an der Nieberdingstraße statt – auch im Nachtzeitraum prägt hier die Vorbelastung.
Im zweiten Schritt wurden die zukünftigen Planungen und die städtischen Zielsetzungen in den
Blick genommen. Dabe i wurden, wie in der Abbildung 9 zu sehen ist, Immiss ionspunkte
(IP_PlanMU A-D) für Potenzialflächen des urbanen Gebiets (MMQ3) und längs des DEK gesetzt.
Es wurde damit das Ziel verfolgt, die Auswirkungen des Bebauungsplans 541 auf die geplante,
heranrückende Wohnbebauung besser einschätzen zu können. Die Ergebnisse zeigen auf, dass
die Richtwerte tagsüber an den Immissionspunkten allesamt unterschritten und eingehalten
werden würden – sich hier aus der Vorbelastung und der angestrebten Kontingentierung auch
keine Konflikte ergeben würden. Im Nachtzeitraum hingegen zeigt diese exemplarische
Darstellung, dass es aufgrund der Vorbelastung und der vorgenommenen Kontingentierung zu
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für Urbane Gebiete von 45 dB(A) nachts kommen
würde. (vgl. Abb.9)
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Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 65
Abbildung 9: Gesamtbetrachtung tags und nachts (Normec: 2025)
Auf Grund der bestehenden Nutzungen und Vorbelastungen aus dem Plangebiet des
Bebauungsplans Nr. 541 wären Immissionseinträge oberhalb des Immissionsrichtwerts im
Nachtzeitraum auf das geplante urbane Q uartier zu erwarten. Die Emissionskontingentierung
setzt bewusst die Kontingente auf den dem MMQ3 zugewandten Flächen zurückhaltend. Dabei
werden selbstverständlich die bestehenden und genehmigten Nutzungen mit den erforderlichen
Kontingenten ausgestattet, den unbebauten Flächen jedoch – in Vereinbarkeit mit ihrer
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Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 65
städtebaulichen Zielsetzung als eingeschränkte Gewerbegebiete – nachts geringere Kontingente
zugeordnet.
Da der potentielle Konflikt sich jedoch nicht auf einen bestehenden oder verfestigten
Immissionsort, sondern eine zukünftige Entwicklungsperspektive bezieht, sind die
Lösungserfordernisse in diesem Bauleitplanverfahren nicht abschließend , sondern wird in der
weiteren Konkretisierung des MMQ 3 sowie dem dieser Quartiersentwicklung zugrundeliegenden
Bauleitplanung erfolgen.
Darüber hinaus muss beachtet werden, dass die Emissionsansätze der herangezogenen
Vorbelastungs-Flächen in freier Schallausbreitung angesetzt wurden. Inwieweit bereits die
örtlichen Gegebenheiten (z.B. Brü ckenbauwerk des Albersloher Wegs) oder neue Gebäude an
der Wasserkante zu einer tatsächlichen aktiven Lärmabschirmung beitragen, ist nicht weiter
betrachtet worden.
Zusatzkontingent
Zur Deckung des Bedarfs der bestehenden und genehmigten Nutzung auf der TF 15 (GE*) wird
im Nachtzeitraum die Vergabe von Zusatzkontingente erforderlich.
Abbildung 10: nachtzeitliches Zusatzkontingent der TF 15 mit Richtungssektoren (Normec: 2025)
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Die Zusatzkontingente werden sektorenweise bestimmt, die von der kontingentierten Fläche des
GE*, welches den Bezugspunkt darstellt, abgehen. Wie in der Abbildung 10 zu sehen, werden
die Richtungssektoren mit den entsprechenden Sektorengrenzlinien und den angegebenen
Zusatzkontingenten (+ 3 dB bis +12 dB) in nordöstlicher bis südlicher Richtung ausgewiesen.
Externes ungegliedertes Gebiet
Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Emissionskontingentierung ist gemäß
höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es neben den durch die Kontingentierung beschränkte
Gewerbeflächen im Stadtgebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch Gewerbeflächen
gibt, die nicht mit einer Geräuschkontingentierung belegt sind, so dass grundsätzlich jeder nach
§ 8 BauNVO zulässiger Betrieb möglich wäre.
Ein solches emissionsbezogen es, unkontingentiertes Gewerbegebiet ist mindestens im
Bebauungsplan Nr. 155 aus dem Jahr 2007 in der Fassung der 5. Änderung gegeben. In dem
Bebauungsplan Nr. 155 Gewerbegebiet Höltenweg in der Fassung der 5. Änderung aus dem Jahr
2007 werden mehrere ungegliederte Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO festgesetzt.
Der Rat der Stadt Münster gliedert das vorliegende Plangebiet ausdrücklich extern zu diesen im
Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebieten.
6.2.3. Maß der baulichen Nutzung
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 541 werden zur Nutzungsdichte als
Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Festsetzungen getroffen. Dazu werden
in den gewerblichen Gebieten die Gebäudehöhe limitiert, um eine einheitliche Höhenentwicklung
entlang des Wassers, aber auch im Inneren des Geltungsbereiches zu generieren. Zud em soll
hier das Ziel eines einheitlichen und ruhigen Dachlandschaftsbilds verfolgt werden, in dem die
Technikaufbauten in der Höhe begrenzt sowie eingehaust werden sollen.
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird für die Gewerbegebiete, die Sondergebiete
und Heizkraftwerk eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Dies entspricht den Obergrenzen gemäß § 17
BauNVO und greift gleichzeitig für die gewerblichen Baugebiete den bestehenden
planungsrechtlichen Rahmen auf. Für die Sondergebiete Heizkraftwerk ergeben sich durch die
Festsetzung planungsrechtlich keine Einschränkungen der ausgeübten Nutzung, gleichzeitig wird
jedoch eine Steuerung der Grundstücksversiegelung erreicht und so ökologischen Aspekten
Rechnung getragen.
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die Gewerbegebiete eine GFZ von
2,8 festgesetzt. Die Analyse zu bereits genehmigten Baukörpern hat ergeben, dass mit einer GFZ
von 2, 8 sichergestellt wird, dass kein passiver Bestandsschutz eintritt und
Entwicklungsspielräume für die noch unbebauten Grundstücke angeboten werden kann. Auf die
Festlegung einer GFZ im Sondergebiet Heizkraftwerk wird verzichtet, da die Gebäudehöhe oder
das Verhältnis zwischen der zulässigen Geschossfläche und der Grundstücksfläche nicht
geregelt werden muss.
Bebauungsplan Nr. 541
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Um einen eindeutigen Bezugspunkt zu definieren, beziehen sich alle Höhenangaben auf
Normalhöhennull (NHN, Haupthöhennetz 2016). Bei baulichen Anlagen ist die Oberkante
baulicher Anlagen (Gebäudehöhe GH) als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung der Höhe
maßgebend. Die Erdgeschossfußbodenhöhe stellt die Oberkante des Rohfußbodens dar.
Das Gebiet des Geltungsbereiches ist in vielen Teilen bereits bebaut und erschlossen, in
manchen Teilen jedoch finden noch Kanalsanierungen oder Anpassun gen des Verkehrs raums
statt. Finale Ausbauhöhen liegen hier nicht vor, weswegen die angrenzenden und bestehenden
Kanaldeckelhöhen in den Verkehrsflächen in m ü. NHN (siehe nachrichtlich in der Planzeichnung
zum Bebauungsplan 541 als Bestandshöhen) dargestellt sind.
Entlang des Wasserflächen des DEK und des Stadthafen I entstehen, wie bereits beschrieben,
zukünftig begehbare Räume in Form von Fußwegeverbindungen mit hoher Aufenthaltsqual ität.
Von diesen Wegen sollen ebenerdige Zugänge in die Erdgeschosszone n der potenziellen
Gebäude möglich sein. Besonders in den Blick genommen werden dabei die derzeit noch freien
Grundstücke des GE (e) 2 bis GE (e) 4. Derzeit liegen auf Grund der brachliegenden Grundstücke
keine vermaßten Bezugshöhen vor. Diese werden im laufenden Prozess noch konkretisiert. Um
jedoch einen Höhenpunkt in Form einer Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) festzulegen, wird auf
Werte der Ausbauplanung der Hafensüdseite zurückgegriffen. Durch die Festsetzung einer
einzuhaltenden Erdgeschosshöhe kann sichergestellt werden, dass die ebenerdige
Zugänglichkeit von der Wasserkante aus gewährleistet ist. Um einen gewissen architektonischen
Spielraum zukünftig zu ermöglichen, wird in den textlichen Festsetzungen ein Spielraum von bis
zu 0,2 m eingeräumt.
Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird im Plangebiet unterschiedlich festgesetzt und zoniert
- planungsrechtlich wird diese wie folgt übersetzt:
Vor dem Hintergrund des deutlich erhöhten Heizkraftwerksblocks wird für die nördlich
angrenzenden Grundstücksflächen des Gewerbegebietes (GE (e) 1) entlang der Stadthafenkante
eine Erhöhung auf 27 m ermöglicht worden, um die städtebaulichen Wirkungsmöglichkeiten der
Grundstücke vor diesem funktionalen industriellen Bau entlang des Stadthafens zu erhöhen. So
kann eine repräsentative Wirkung der zukünftigen Baukörper auch vor dem rein funktional
wirkenden Heizkraftwerk verbessert werden. In die Festlegung der Gebäudehöhe dieser
Gebäude wurden die Bestandsgebäude, die in den letzten Jahren auf der Grundlage des alte n
Planungsrechts (Bebauungsplan 401) entstanden sind, berücksichtigt.
In den Gewerbegebieten entlang des Albersloher Wegs, di e die Gebäude der Stadtwe rke, die
Stadthäuser 3 und 4 (im Bau) sowie die übrigen Flächen in Verlängerung des Albersloher Wegs
bis zur Wasserentnahmestelle der Stadtwerke umfassen, wird eine bestandsorientierte
Gebäudehöhe von 23 m festgesetzt , die sich jedoch zum Inneren wahrnehmbar absetzt . Die
Entscheidung, die innenliegende Bebauung im Plangebiet niedriger zu halten, abe r gleichzeitig
Erweiterungsoptionen anzubieten, mündet in der Festsetzung der Gebäudehöhe bis zu 18 m. In
Kombination dieser beiden Höhenfestsetzungen, übernimmt die südlichsten Flächen
(Dreiecksfläche) als geteilte Flächen eine Vermittlungsfunktion . Entla ng der Kante des
Albersloher Wegs soll auf dieser Fläche mit einer Tiefe von ca. 45 m eine robustere Gebäudehöhe
von 23 m weitergeführt werden. Die Tiefe ergibt sich aus der Überlegung einer umsetzbaren
Bebauung, orientiert und weitergeführt am Bestand des Stadthauses 3 und 4. Der nordöstliche
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Part der Fläche soll mit der Gebäudehöhe von 18 m zum Inneren vermitteln. So agiert das Baufeld
als Gelenk zwischen den Gebieten mit unterschiedlicher Höhenfestsetzungen.
Entlang der Wasserkante de s DEKs erstrecken sich in länglicher Form eingeschränkte
Gewerbegebiete, die im nördlichen Teil GE (e) 2 mit einer maximalen Gebäudehöhe von 27 m
und weiter im südlichen Verlauf GE (e) 3 mit einer maximalen Gebäudehöhe von 23 m festgesetzt
sind. Die leichte Anhebung der Gebäudehöhe des GE (e) 3 im Gegensatz zum Inneren, soll zum
einen zu dem bereits genehmigten Baukörper auf den Flurstücken 623 und 624 mit einer
Attikahöhe von 27 m interagieren , zum anderen aber die Barriere zum Wasser, die durch eine
höhere Bebauung verstärkt werden könnte, verhindern.
Laut den textlichen Festsetzungen darf die Gebäudehöhe durch technische Aufbauten
überschritten werden. Durch die Höhenbegrenzung sowie die Regelung des Rücksprungs von
der Gebäudekante, wird die äußere Wahrnehmbarkei t reduziert. Um ein ebenso optisch
einheitliches Bild zu erhalten, müssen laut den textlichen Festsetzungen die Technikaufbauten
eingehaust werden. Dies begründet sich besonders durch die Blickachse n, ausgehend vom
Kreativkai oder vom MMQ 3, welche den unmittelbaren Blick über das Wasser auf die potenziellen
Gebäude entlang der Wasserkanten haben werden.
Für das Sondergebiet Heizkraftwerk werden aufgrund der Anforderungen an die Funktionalität
keine Gebäudehöhenbegrenzung festgesetzt.
Die unterschiedlichen Höhenfestsetzungen sollen das Gebiet auflockern und die architektonische
Diversität unterstützen. An einigen Stellen wird eine verträgliche, bestandsorientierte Erweiterung
angeboten, an anderen wiederum eine Verdichtung ermöglicht, die die Entwicklung hin zu einem
modernen, stadtnahen Dienstleistungs- und Gewerbequartier vorbereitet.
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird für die Gewerbegebiete, die Sondergebiete
und Heizkraftwerk eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Dies entspricht den Obergrenzen gemäß § 17
BauNVO und greift gleichzeitig für die gewerblichen Baugebiete den bestehenden
planungsrechtlichen Rahmen auf. Für die Sondergebiete Heizkraftwerk ergeben sich durch die
Festsetzung planungsrechtlich keine Einschränkungen der ausgeübten Nutzung, gleichzeitig wird
jedoch eine Steuerung der Grundstücksversiegelung erreicht und so ökologischen Aspekten
Rechnung getragen.
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die Gewerbegebiete eine GFZ von
2,8 festgesetzt. Auf die Festlegung einer GFZ im Sondergebiet Heizkraftwerk wird verzichtet, da
die Gebäudehöhe oder das Verhältnis zwischen der zulässigen Geschossfläche und der
Grundstücksfläche nicht geregelt werden muss.
Für die Grundstücke des GE (e) 3 entlang der Kanalkante wird auf die Ausweisung einer GFZ
verzichtet. Grund dafür ist, dass durch die gegebenen Maße (geringe Tiefe und Breite) des
Grundstücks und der überbaubaren Grundstücksfläche die rahmengebenen Parameter wie die
einzuhaltende Gebäudehöhe sowie die Vorgabe der GRZ von 0,8 angewendet werden, um eine
städtebauliche Steuerung vorzunehmen.
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6.2.4. Überbaubare Flächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO
festgesetzt. Dabei sichern im nördlichen Teil des Plangebiets große und rechteckige Baufelder
eine flexible Grundstücksausnutzung. Die Bestandsbaukörper befinden sich mit der aufgehenden
Wand unmittelbar an der Straßenverkehrsfläche. Einige springen aber auch zurück und nutzen
die Vorzone als Stellplatzflächen oder Tiefgaragenzufahrten. Die Heterogenität soll bestehen
bleiben und durch den Bebauungsplan angeboten werden, weswegen die Baugrenzen zugunsten
eines urbanen Raumgefüges unmittelbar an die Verkehrsfläche anschließen. Am östlichen Rand
des Plangebiets, entlang der Wasserkante des DEK, bieten sich auf Grund der geringeren Tiefe
der zu Verfügung stehenden Flächen, kleinere Baufelder an. Dort besteht durch den Zuschnitt
der Baugrenzen die Möglichkeit einer „perlenartigen“ Reihung von kompakt eren Baukörpern.
Diese Kubatur wird durch die Fußwegeverbindungen zwischen den Baufeldern unterstützt. Sie
bilden jeweilig die Verlängerung der Verke hrsflächen Am Mittelhafen, Kiesekamps Mühle und
Hafengrenzweg zur Wasserkante, welche eine besondere Bedeutung zugesprochen wird.
6.2.5. Stellplätze
Die Steuerung der Stellplätze beschränkt sich im Plangebiet auf die Baufelder, die unmittelbar an
die öffentliche Grünfläche sowie an den DEK heranreichen (GE(e) 2 und GE(e) 3) . Eine
darüberhinausgehende Ste uerung der Stellplätze wird vor dem Hintergrund des
Gewerbegebietscharakters nicht vorgenommen. Die bisher bebauten Grundstücke wurden zum
Großteil durch Tiefgaragen unterbaut, um so den Beschäftigten einen direkten Stellplatz
anzubieten. Einzelne Grundstü cke nutzen die Grundstücksflächen entlang der Straße Am
Mittelhafen für wenige oberirdische PKW- und Fahrradabstellplätze.
Für die bereits erwähnten Flächen der Gewerbegebiete GE(e) 2 und GE(e) 3 ist eine Steuerung
des ruhenden Verkehrs erforderlich, da diese Flächen zum einen im Übergang zur öffentlichen
Grünfläche eine Sonderstellung einnehmen . Es s oll durch die ausschließliche Herstellung von
unterirdischen Stellplatzanlagen verhindert werden, dass ruhender Verkehr die städtebauliche
Wirkung und die Aufenthaltsqualität stört. Zudem ist davon auszugehen, dass die Grünfläche
eher durch Zufußgehende , von der Flanierstrecke en tlang des Stadthafens I kommend, oder
durch Radfahrende angedient wird. Zum anderen sind die Grundstücke entlang des DEK mit der
Lagegunst direkt an der Wasserkante in ihren Maßen reduziert, sodass dort eine Ausnutzung
durch Gebäude inklusive Tiefgaragen und nicht durch ruhenden Verkehr und oberirdische
Stellplätze, die ggfls. das Erscheinungsbild stören könnten, erfolgen sollte.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
6.3.1. Erschließung
Für die Umstrukturierung des Hafengebiets im Sinne des Masterplans Stadthäfen ist die
Neuerrichtung und Umstrukturierung verschiedener Ver kehrsflächen notwendig. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplans betrifft es die Vorbereitung für die zukünftige
Neukonzipierung einer Verkehrsverbindung parallel zum Kanal . Die neue Verbindung soll den
bestehenden Hafengrenzweg (Abschnitt zwischen Am Mittelhafen und Kiesekamps Mühle) an
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 65
den Albersloher Weg anbinden. Ziel ist neben der Erschließung des Vorhabens „3-Schwestern“
auch die Zuwegung zum Stadthafen II und zum künftigen MMQ 5 im Süden des Plangebietes .
Die Verkehrsverbindung soll zukünftig mit Realisierung des MMQ 5 im Bereich des Stadthafens II
ein verkehrliches Rückgrat für die Erschließung bilden. Voraussetzung für die Umsetzung ist,
dass die bereits bestehende Unterführung unterhalb des Albersloher Wegs i n Höhe des
Brückenbauwerks und der Wasserentnahmestelle aktiviert wird.
Als weitere Maßnahme wurden bereits in einem separaten Planverfahren (Bebauungsplan 541A)
die im Norden des Plangebiets an das Hafenbecken angrenzenden Flächen gesichert. Es
entstehen öffentliche Flächen in Form einer Flaniermeile und weiteren Fußwegen, welche in den
Kanalseitenweg übergehen sollen.
Neben den übergeordneten verkehrlichen Neuerungen erfolgt die Erschließung des Gebietes
folgendermaßen: Das Plangebiet wird durch die Ver kehrswege Am Mittelhafen, Kiesekamps
Mühle und Hafengrenzweg, die allesamt vom Albersloher Weg abgehen, an das übergeordnete
Straßennetz angebunden. Für den nördlichen Planbereich wird die Straße Am Mittelhafen als
primäre Erschließungsstraße genutzt. Über den dort angebundenen Hafenplatz wird wiederum
der Hafenweg und der Albersloher Weg angedient. Die Straße Am Mittelhafen verbleibt in ihrem
bisherigen Straßenbett und wird b is zur Realisierung der Verkehrstrassen in Richtung
Stadthafen II eine Abwicklung des Verkehrs ermöglichen. Über die Straße Kiesekamps Mühle
findet die Haupterschließung des südlichen und überwiegend noch unbebauten Teils des
Plangebiets statt.
Die beiden Verbindungstrassen zwischen den Straßen Am Mittelhafen und Kiesekamps Mühle
werden je in Einrichtungsverkehr eingerichtet; die Westliche in Süd -Nord-Richtung, die Östliche
in Nord-Süd-Richtung; der Radverkehr erhält jeweils in der Gegenrichtung einen Schutzstreifen.
Der Radverkehr wird im Übrigen im Mischverkehr geführt. Gehwege sind e in- oder beidseitig
entlang der vorhandenen Erschließungsstraßen im Plangebiet vorhanden.
Die Bushaltestellen „MCC Halle Münsterland“ (Linien 6, 8, S30) und „Stadtwerke Hafen“ (Linien
6, 8, 17, S30) liegen unmittelbar am Albersloher Weg und somit am westli chen Rand des
Plangebiets. Sie verkehren im 10 -Minuten-Takt. Eine Anbindung an den öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) besteht vom weit entferntesten Punkt aus in maximal 700 m
Entfernung. In Anbetracht der gewerblichen Prägung des Gebietes und der über wiegend
fußläufigen Erreichbarkeit der nächstgelegenen Haltestellen ist eine gute Anbindung an den
ÖPNV dargelegt.
Ergänzt wird das Verkehrsnetz für den motorisierten Verkehr um öffentliche Flächen für den
Fußverkehr. Diese verlaufen außerhalb des Plangebietes entlang des Kais am Stadthafen I bis
zum Kreuzungsbereich Stadthafen I und DEK (Bebauungsplan 541A) . Zwei Stiche führen
ausgehend von der Kaifläche zur Straße Am Mittelhafen. Der Bebauungsplan 541 nimmt die
beiden Stiche erneut auf und sichert so, au f Grundlage der neuen Grundstückszuschnitte, die
genaue Lage.
Am Kreuzungsbereich Stadthafen I und DEK ist durch den Bebauungsplan 541 eine Aufweitung
als öffentliche Grünfläche samt einer Sitzgelegenheit in Form eines Balkons über der
Wasserfläche geplant. Auch diese Flächen dienen dem Fußverkehr. Im weiteren Verlauf führen,
wieder außerhalb des Plangebietes, die Fuß - und Radwegeverbindungen über die
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 65
planfestgestellten Flächen des DEK als Kanalseitenweg bis zum Stadthafen II. Zwei
Verbindungsstiche im nordöstlichen Bereich des Plangebietes sichern die Durchlässigkeit
zwischen den östlichen Kaiflächen und der Straße Am Mittelhafen sowie zwischen den Flächen
des DEK und der neu geplanten Straße als Verbindung zum Stadthafen II.
Die Blickachse der Straße A m Mittelhafe n in Richtung Osten zeigt Richt ung der öffentlichen
Grünfläche, endet dort jedoch bewusst mit einer Wendemögl ichkeit mit ca. 15 m Tiefe ab der
geplanten Kante der überbaubaren Grundstücksfläche . Eine Erschließung durch eine
Tiefgaragenzufahrt d es nördlichen, potenziellen Gebäudes im GE (e) 2 ist somit weiterhin
ermöglicht. Dort soll der Übergang zwischen Grün- zu Straßenraum erfolgen.
Eine gedachte Verlängerung der Kiesekamps Mühle mündet in einem Stich mit einer Breite von
5,00 Meter , die als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“
ausgewiesen werden soll und der Öffentlichkeit einen direkten Zugang an die Kanalkante
ermöglichen. Zudem wird damit der Anforderung der Feuerwehr entsprochen, die über eine
ausreichende Trasse d ie Zugänglichkeit zum Wasser zur Rettungs - oder Übungszwecken
ermöglicht bekommen.
Gemäß den Planungen von Wasser- und Schifffahrtsverwaltung im Rahmen der Planfeststellung
wird entlang der östlichen Wasserkante des DEK ein Wirtschaftsweg samt Fußweg,
Anbindungsstich an den Hafengrenzweg und der zuvor genannten Baumreihe umgesetzt (s. Abb.
4).
Die Kiesekamps Mühle als einer der Hauptzubringerstraße in das Quartier wird in den nächsten
Jahren auf Grund der Gebietsentwicklung an Bedeutung gewinnen. Derzeit b efinden sich keine
ausreichend breiten und qualitätvollen Gehwege entlang der Straße. Z udem befinden sich
Einrichtungselemente im Gehweg, sodass dieser nicht barrierefrei begehbar ist. Zum Zwecke
eines zukünftig funktionierenden Ausbaus, wird die Straßenver kehrsfläche in Richtung Norden
vergrößert, sodass in einigen Teilen des Flurstücks 734 der Gebäudebestand auf den passiven
Bestandsschutz verleg t wird. Somit besteht die Option, im Falle einer übergreifenden,
verkehrlichen Umbaumaßnahme , eine nahezu einhei tliche Straßenbreite im Quartier zu
erreichen. Der Erwerb des Flurstücks 625 durch die Stadt wäre ebenso zum Zwecke eine
Vergrößerung und der Weiterführung der Verkehrstrasse notwendig.
Baustellenverkehr
Die Abwicklung des Baustellenverkehrs , der durch die Bautätigkeiten auf den noch freien
Grundstücken ausgelöst wird, ist über die Hauptzubringerwege abwickelbar. Derzeit finden durch
das Stadthaus 4 Bautätigkeiten statt. Die weiteren Flächen, von denen zukünftig
Baustellenverkehr zu erwarten ist, lassen sich ebenfalls, wie die bereits abgeschlossene
Baustellen, über die gängigen Verkehrswege ableiten.
6.3.2. Verkehrliche Untersuchung
Im Rahmen der Bauleitplanung wurde eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um
sicherzustellen, dass das dem Bebauungsplan zu Grunde gelegte Erschließungskonzept und die
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 65
umliegenden Verkehrsstraßen leistungsfähig sind. Die Ergebnisse sind im Bericht
„Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 541 am Stadthafen I in Münster“,
verfasst durch das Büro WVI Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH im Februar
2025 dargelegt.
Im Zuge der Untersuchung wurden Verkehrserhebungen an sieben Knotenpunkten entlang des
Albersloher Wegs sowie am Knotenpunkt Bernhard-Ernst-Straße / Hafenweg / Am Mittelhafen /
Hafenplatz durchgeführt (s. Abbildung 11).
Abbildung 11: Übersicht über Knotenpunkte / durchgeführte Verkehrserhebungen (WVI 2025: S. 9)
Die Verkehrserhebung fand während einer baustellenbedingten Einbahnstraßenführung auf der
Bremer Straße statt. Der Einfluss der Baustelle ließ sich gut nachzeichnen, da die konkrete
Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Erhebung z.B. durch Bauphasenplä ne bekannt war. Die
Verkehrsmengen ließen sich durch die Auswertung von Dauerzählstellen zum Zeitpunkt ohne
Baustelle vergleichen. Die Zähldaten wurden unter Zuhilfenahme einer Modellrechnung unter
Nutzung der o.g. Daten um die Einflüsse der Baustelle bereinigt.
„Der Albersloher Weg ist im nördlichen Abschnitt zwischen Hansaring und Lippstädter Straße mit
rd. 18.400 - 21.600 Kfz/24h belastet. Im mittleren Abschnitt zwischen Lippstädter Straße und
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 65
Theodor-Scheiwe-Straße liegen die Belastungen bei rd. 15.400 - 17.600 Kfz/24h, im südlichen
Abschnitt zwischen Theodor-Scheiwe-Straße und der B51 bei rd. 19.800 Kfz/24h“ (WVI 2025, S.
13).
Innerhalb des Plangebietes ist d er Hafengrenzweg im Analysefall mit rd. 500 Kfz/24h belastet.
Die Kiesekamps Mühle weist im Kreuzungsbereich mit dem Albersloher Weg eine Belastung von
rd. 3.400 Kfz/24h auf. Der Straßenzug „Am Mittelhafen“ wird mit rd. 1.000 - 1.600 Kfz/24h
belastet.
Der Nachweis der Leistungsfähigkeit erfolgt auf Grundlage der zu erwartenden
Verkehrsbelastungen ( Verkehrsprognose). Zum einen ist hier die allgemeine
Verkehrsentwicklung im Prognosefall 2035 und zum anderen das zu erwartende Quell - und
Zielverkehrsaufkommen für das Plangebiet heranzuziehen.
In der allgemeinen Verkehrsentwicklung sin d zunehmende Bevölkerungs - und
Arbeitsplatzzahlen, die Reaktivierung der Westfälische Landes -Eisenbahn (WLE) zwischen
Münster und Sendenhorst, der Ausbau der B 51 bzw. der Neubau der B 481, die städtebaulichen
Entwicklungen im Rahmen der Bebauungspläne 600 , 626, 642 (MMQ 3) und 649 (vgl. Kapitel
3.2) berücksichtigt. Ebenso ist der noch nicht beschlossene, aber in Planung befindliche und für
dieses Vorhaben erforderliche Umbau der Bahnunterführung im Bereich des Knotens Albersloher
Weg / Hansaring / Hafenstraße / Bremer Straße.
Für die Bestimmung des Quell - und Zielverkehrs wurde für das Plangebiet eine
Bruttogeschossfläche von 158.000 m 2 angenommen, da noch nicht alle Entwicklungen konkret
geplant sind. Im Modal Split wurde ein Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV) von 49 %
für Beschäftigte im Plangebiet und 58 % für Bürokundschaft angenommen. Insgesamt ist mit rund
6.800 Kfz-Fahrten pro 24 Stunden in Summe über den Quell- und Zielverkehr zu rechnen. Davon
entfallen 90 Fahrten auf den Schwerverke hr. Den größten Anteil nehmen Beschäftigte mit rund
3.760 Fahrten ein. Auf den Zeitraum der Morgenspitze (08:00 Uhr bis 09:00 Uhr) fallen 790
Fahrten im Zielverkehr und 50 Fahrten im Quellverkehr. Auf die Nachmittagsspitze (17:00 Uhr bis
18:00 Uhr) fallen 540 Fahrten im Zielverkehr und 50 Fahrten im Quellverkehr.
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Entwicklungen sind für den Prognosehorizont 2035
folgende Belastung zu erwarten:
„Auf dem nördlichen Abschnitt des Albersloher Weges zwischen dem Hansaring u nd der
Lippstädter Straße liegt die Verkehrsbelastung im Planfall bei rd. 22.350 - 23.600 Kfz/24h. Im
Bereich zwischen Lippstädter Straße und Kiesekamps Mühle werden Belastungen von rd. 17.000
Kfz/24h erreicht. Im weiteren Verlauf des Albersloher Weges nac h Süden bis zur B51 liegt das
Verkehrsaufkommen im Planfall bei rd. 21.000 - 27.000 Kfz/24h.
Der Hafengrenzweg stellt eine Einbahnstraße dar und wird im Planfall mit rd. 1.700 Kfz/24
belastet. Die Kiesekamps Mühle weist im Kreuzungsbereich mit dem Alberslo her Weg eine
Belastung von rd. 7.300 Kfz/24h auf. Der Straßenzug „Am Mittelhafen“ wird mit rd. 2.150 – 3.500
Kfz/24h belastet“ (WVI 2025, S. 23).
Im Plangebiet zeigen sich im Vergleich zum Analysefall ausschließlich Zunahmen der
Verkehrsbelastungen.
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 65
Abbildung 12: Belastungsveränderung zwischen Analysefall und Prognosefall (WVI 2025: S. 25)
Für die Bewertung der Verkehrsqualität werden die maßgebende Wartezeit und
Qualitätsstufen im Verkehrsablauf gemäß HBS (Handbuch für die Bem essung von
Straßenverkehrsanlagen Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) Köln,
2015) herangezogen. Die Einteilung erfolgt in den Stufen A bis D als leistungsfähige Stufen und
E und F als nicht leistungsfähige Stufen.
Die Knotenpunkte 02, 03, 04, 06, 07 und 08 werden sowohl für den Kfz-Verkehr als auch für den
Radverkehr (Beurteilung für den Radverkehr nur an signalisierten Knoten möglich) als
ausreichend leistungsfähig eingestuft, d.h. alle Knotenpunkte weisen eine Qualitätsstufe von D
oder höher auf. Einzige Ausnahme ist Knotenpunkt 03. Hier ist für den Radverkehr bereits eine
Bebauungsplan Nr. 541
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Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 65
Qualitätsstufe von E feststellbar. Auch nach Umsetzung des Bebauungsplanes 541 wird eine
Qualitätsstufe von E erreicht. Die Planung löst hier keinen neuen Konflikt aus.
Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit der sechs Knotenpunkte ist laut Gutachten eine
Optimierung der Signalprogramme an allen signalisierten Knotenpunkten, auch um Rückstau zu
vermeiden, der bis zu den jeweils nächstgelegenen Knotenpunkten reichen kann.
Knotenpunkt 01 erreicht mit einem optimierten Signalprogramm im Planfall in der Morgenspitze
eine Qualitätsstufe von F für den Kfz -Verkehr und E für den Radverkehr. Diese Stufen sind
bereits jetzt erreicht. In der Nachmittagsspitze wird eine Qualitätsstufe von F für den Kfz-Verkehr
und D für den Radverkehr erreicht. Die Qualitätsstufe für den Radverkehr kann sich durch das
optimierte Signalprogramm verbessern, die Stufe für den Kfz -Verkehr liegt im Analysefall
ebenfalls bereits bei F. Die derzei tigen Leistungsfähigkeitsdefizite sind bereits bekannt. Es liegt
eine Machbarkeitsstudie zum Umbau des Knotenpunktes vor. Die Vorzugsvariante wird derzeit
noch ermittelt. Im Rahmen des Gutachtens wurde eine der in der Machbarkeitsstudie
aufgeführten Varianten beispielhaft untersucht. Im Ergebnis können alle Qualitätsstufen auf D
angehoben werden. Der Umbau des Knotenpunktes wird außerhalb des Planverfahrens geregelt.
Knotenpunkt 05 erfährt durch im Planfall eine deutliche Verschlechterung. In der Morgenspit ze
negativiert sich die Qualität für den Kfz-Verkehr von C auf F. Für den Radverkehr ist bereits jetzt
die Stufe E erreicht. In der Nachmittagsspitze verschlechtert sich die Qualität für den Kfz-Verkehr
von C auf D, wobei Stufe D noch leistungsfähig ist, sich jedoch ein Rückstau bilden kann. Für den
Radverkehr bleibt es bei Stufe D. Ein leistungsfähiges Signalprogramm zur Verbesserung der
Verkehrsqualität in der Morgenspitze lässt sich laut Gutachten nicht entwerfen. Erforderlich wäre
stattdessen die Realis ierung einer Rechtsabbiegespur auf die Straße Kiesekamps Mühle. Es
könnte eine Verbesserung von D für beide Spitzenstunden erreicht werden. Eine
Rechtsabbiegespur kommt jedoch aufgrund der derzeitigen Bautätigkeit durch das Stadthaus 4
und dadurch fehlenden Flächen zur Erweiterung der Verkehrsfläche nicht in Betracht.
Als Alternativlösung wird eine Umleitung von rund 33 % des Kfz -Verkehrs in der Morgenspitze
vorgeschlagen vom Rechtsabbieger auf den Linksabbieger vorgeschlagen. Das Plangebiet kann
dann über die Straßen Am Hawerkamp und Hafengrenzweg erreicht werden. Insgesamt ergibt
sich eine Zeiteinsparung von 5 Minuten. Da es trotz Umleitung einen Rückstau bis in den Knoten
06 geben kann, ist eine Optimierung der Signalprogramme erforderlich. Für die Wirksamkeit der
Koordinierung und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Knotenpunkten auf dem
Albersloher Weg wird eine zusätzliche Mikrosimulation empfohlen. Ohne die Alternativroute weist
die Untersuchung keinen leistungsfähigen Verkehrsablauf aus . Der Vorschlag hätte zur
Konsequenz, dass die derzeit geschlossene Unterführung des Albersloher Wegs in Verlängerung
der Planstraße geöffnet werden müsste (s. Abb. 13).
Die Verlagerung des morgendlichen Kfz -Verkehrs geht zu Lasten des Fuß - und Radverkehrs.
Der Knotenpunkt ist aber mit 10 Personen im Fuß - und Radverkehr in den Spitzenpunkten sehr
schwach belastet. Für die Alternativroute spricht zudem die Erhöhung der Verkehrssicherheit für
den Fuß- und Radverkehr.
Bebauungsplan Nr. 541
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Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 65
Abbildung 13: Anbindung des Plangebietes über die Straße Am Hawerkamp als Alternativroute in
der Morgenspitze (WVI 2025: S. 49)
Insgesamt zeigt sich, dass durch Umsetzung verschiedener Maßnahmen eine ausreichende
Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur nachgewies en werden kann. Zur Förderung des
Umweltverbunds schlägt das Gutachten darüber hinaus vor, Buslinien zukünftig mittels
verkehrsabhängiger Steuerung priorisiert abzuwickeln.
Die Aussagen des Gutachtens werden als plausibel erachtet. Eine Umsetzung der Maßnahmen
zur Herstellung einer leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur kann gewährleistet werden. Die
durch die Planung entstehenden Neuverkehre können auch in Anbetracht der weiteren
Verkehrsentwicklung im Untersuchungsraum aufgenommen werden. Der Umbau des
Knotenpunktes 01 wird außerhalb des Planverfahrens verfolgt.
6.3.3. Verkehrsflächen
Das vorgesehene Erschließungskonzept wird über den Bebauungsplan planungsrechtlich gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gesichert. Die Straßen Am Mittelhafen, Kiesekamps Mühle un d
Hafengrenzweg weisen Breiten zwischen etwa 12 m und 14,50 m auf. Die Verbindungsstiche
zwischen Am Mittelhafen und Kiesekamps Mühle werden in einer Breite von 10,50 m festgesetzt.
Der Bebauungsplan sichert mit Fahrbahnbreiten von 5,50 m bis 6,50 m den Be stand und
ermöglicht Begegnungssituationen gewerblicher Verkehre. Die konzipierte Planstraße mit einer
Breite von 15,50 m wird als Übergang zum Stadthafen II zukünftig, mit Entwicklung des MMQ 5
und den dort neu strukturierten Flächen des Hawerkamps , den A nschluss in Richtung Süden
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 65
ermöglichen. Der Geltungsbereich ist somit über eine öffentlich gesicherte und gewidmete
Straßenverkehrsfläche erschlossen.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Die Ver- und Entsorgung des Plangebiets ist über die bereits bestehende technische Infrastruktur
gesichert. Die Entwässerung erfolgt über das Trennsystem. Das Schmutzwasser wird über die
Schmutzwasserkanalisation im Albersloher Weg im Hansaring an die Mischwasserkanalisation
angeschlossen, die das Schmutzwasser über das Hauptpumpwerk Gartenstraße zur Behandlung
in die Hauptkläranlage leitet. Das städtische Regenwasserkanalnetz mündet in die
Regenwasserbehandlungs- und Regenrückh alteanlage am Gasometer östlich der B 51, im
weiteren Verlauf erfolgt die Einleitung in den Honebach.
6.5 Geh,- Fahr- und Leitungsrechte
Im östlichen Bereich des Plangebietes befinden sich, in Verlängerung der Verkehrs trassen Am
Mittelhafen, Kiesekamps Mühle sowie des Hafengrenzwegs weiterführende Achsen zum DEK.
Die nördlichste endet mit dem Beginn der öffentlichen Grünfläche, wohingegen der zweite Stich
als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist. Südlich, in Verlängerung der Straße
Hafengrenzwegs, wird dieses Motiv durch Festsetzungen einer Fläche, die mit Geh-, Fahr,- und
Leitungsrechten für die Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB aufgenommen. Diese soll
durch die Öffentlichkeit begangen und befahren werden können. Sie dient nicht dem
städtebaulichen Motiv der Durchlässigkeit, sondern ermöglicht den neuen Baufeldern eine
Erschließungsseite, beispielsweise als Liefer - oder Tiefgaragenzufahrt. Die zweite Fläche
überdeckt die Dükertrasse der Stadtwerke mit einem Querschnitt von 5,00 m. Es soll gesichert
werden, dass der Düker von ober - sowie unterirdischer Bebauung freigehalten wird , dennoch
zwecks fußläufiger Erreichbarkeit der inneren Bereiche von der Öffentlichkeit begangen werden
kann. Somit wird die südliche Trasse im Bebauungsplan mit einem Leitungsrecht zugunsten der
Erschließungsträger (Stadtwerke) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB belegt.
Mit der Festsetzung werden die nachgehend privatrechtlich z u treffenden Vereinbarungen zu
Baulasterklärungen oder Erklärungen zu einer Grundbucheintra gung bereits planungsrechtlich
aufgezeigt.
6.6 Grünflächen / Begrünung
Als ehemalige Keimzelle industrieller Entwicklung in Münster blieb in der Vergangenheit die
Etablierung von Grünflächen oder die Anpflanzung von Bäumen nahezu unberücksichtigt. Durch
den Transformationsprozess des Areals, d ie wachsenden Herausforderungen durch
Versiegelung, Klimaschutz und Klimaanpassung sowie Starkregenereignisse ist es relevant, auch
Gewerbegebiete, besonders in prominenter Stadtlage, mit neuen Potenzialflächen zur
Etablierung von Grünstrukturen zu versehen.
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 65
Quartiersbezogene Strukturen
In dem Bereich der bereits genannten Hafenspitze, ist die Errichtung eine r öffentlichen
Grünfläche mit dem Ziel vorgesehen, einen für die Bürgerinnen und Bürger frei zugänglichen,
konsumzwangfreien Ort zu schaffen. Die „grüne Hafenspitze“ ist eines der zentralen Ergebnisse
aus dem Werkstattverfahren, welches im Jahr 2022 zur Entwicklung neuer Stadtquartiere am
Kanal durchgeführt wurde und an dem neben Politik, Verwaltung und Expertinnen und Experten
verschiedener Fachdisziplinen, auch die breite Öffentlichkeit beteiligt war. Gemündet ist dieser
Prozess in dem sogenannten Perspektivplan (Ausschnitt s. Abb. 1). Dem Ziel, einen dauerhaften
Aufenthaltsraum zu schaffen, wird mit der Festsetzung im Bebauungsplan als öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und einer ungefähren Größe von ca. 8.000 m2
entsprochen. Der Freiraum besticht durch seine Lage, soll neue Qualitäten in dem stark
versiegelten Hafenbereich anbieten und zugleich die Aufenthaltsqualität durch Grünstrukturen
und Freizeitnutzungen im öffentlichen Raum stärken.
Ein Balkon an der Wasserkante soll das Element Wasser erlebbar machen und zum Verweilen
einladen. Die Grünfläche soll unmittelbar an den landschaftsa rchitektonischen Entwurf zur
südlichen Kai- und Flanierfläche im Stadthafen I anschließen und als Gelenk den Übergang in
Richtung Süden, entlang des DEK vermitteln. Eine lückenlose Begehung der Wasserkante in
Richtung Stadthafen II soll gewährleistet werden.
Der Weber-Elskes-Kran als eine Art Landmarke (ehem. Portaldrehkran der Firma Weber) soll als
Reminiszenz an die historische Nutzung des Areals im Bereich der Hafenspitze, in der
unmittelbaren Umgebung seines ursprünglichen Standortes, aufgestellt werden. Derzeit befindet
sich der Kran im Eigentum der Stadtwerke Münster und lagert auf einem Grundstück südlich der
Straße Am Mittelhafen. Mit Hilfe der gewährten Städtebaufördermittel soll der Kran restauriert
werden und im Anschluss daran einen neuen, repräsentativen Standort erhalten.
Bebauungsplan Nr. 541
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Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 65
Abbildung 14: Auszug Perspektivplan (FSW Düsseldorf: 2022, bearbeitet Stadt Münster: 2025)
Im Rahmen der Planfeststellung sowie des damit verbundenen Landschaftspflegerischen
Begleitplans angedachten, alleeartigen Anpflanzungen von Bäumen entlang der Kanalbetts (vgl.
Abb. 4), wird ein begrüntes Band in Richtung Stadthafen II ermöglicht. Somit kann gewährleistet
werden, dass die bereits erwähnte Wegeverbindung, beginnend vom Stadthafen I, über die
geplante grüne Hafenspitze in Richtung Süden weitergeführt wird. Wie bereits im Kapitel 3.2
ausgeführt, wird durch den Ausbau des DEK eine Verbreiterung des Kanalbeckens erzielt, was
wiederum dazu führt, dass sich die Uferlinie zukünftig um einige Meter verbreitert.
Begrünungspflicht Grundstücke
Innerhalb der Gewerbegebiete s ind 10 % der Grundstücksfläche ebenerdig und dauerhaft zu
begrünen. Hiermit wird im gewerblich geprägten Gebiet ein Mindestmaß an ökologischen
Ansprüchen erfüllt. Das Sondergebiet Heizkraftwerk ist von dieser Regelung ausgenommen, um
zukünftige funktionale Anforderungen an die Fläche nicht einzuschränken. Die privaten
Bebauungsplan Nr. 541
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Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 65
Grundstücksbereiche außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind gemäß der
Ausweisung als Rasenfläche, erg änzt mit standortgerechten Laubgehölzen anzulegen und zu
erhalten. Hierdurch soll eine flächend eckende Versiegelung verhindert und das Gewerbegebiet
punktuell aufgelockert werden.
Dach- und Fassadenbegrünung
Auf den neu zu errichtenden Gebäuden ist eine Dachbegrünung zu realisieren. Die Dachflächen
sind fachgerecht und vollflächig mit mindestens 0,10 m begrünbarem Substrat zu bedecken und
mit einer standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen und dauerhaft zu
unterhalten. Ausnahmen hiervon sind für technische Anlagen, wie beispielsweise Außengeräte
von Wärmepumpen oder Klimaanlagen zulässig. Grundlage ist der Beschluss des
Hauptausschusses, dass in neuen Bebauungsplänen eine mindestens extensive Dachbegrünung
für Bauten mit Flachdächern (<15° Dachneigung) festzusetzen ist (s. V/0531/2020) ist. Dies wirkt
sich positiv auf das Kleinklima (Minderung des Aufheizeffekts), die Verzögerung des
Niederschlagswasserabflusses und den Lebensraum für Insekten aus. Ein positiver Nebeneffekt
kann auf Seite n der Grundstückseigentümer eine Einsparung bei der
Niederschlagswassergebühr sein. Ergänzend zu den Dachflächen sind auch Begrünungen von
Teilbereichen der Wandflächen mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen im
Plangebiet festgesetzt. D er von der Stadt Münster erarbeitete Leitfaden Klimagerechte
Bauleitplanung Münster dient hier als Grundlage (s. V/0123/2023).
Einfriedungen und Stellplätze
Die Pflicht zur Herstellung von Einfriedungen in Form von Hecken trägt ebenso dazu bei, dass
entlang der Verkehrsflächen und an den seitlichen Grundstücksgrenzen begrünte Z onen
entstehen. Durch die Möglichkeit auch Zäune und Mauern als Einfriedung in Kombination mit
Heckenpflanzungen zu nutzen und der gleichzeitige Verzicht Einfriedungen in der ma ximalen
Höhe zu steuern, soll den sicherheitsrelevanten Belangen der gewerblichen Betriebe Rechnung
getragen werden. Hiervon ausgenommen ist das Sondergebiet Heizkraftwerk, da dort
schützenswerte und systemrelevante Nutzungen untergebracht sind.
Um die direkte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Wasserflächen nicht zu unterbrechen, wird im
Plan ausgeschlossen, dass Einfriedungen entlang der wasserseitigen Grundstücksgrenzen
entstehen. Dies betrifft die Grundstücke im nördlichen Bereich des Geltungsbereiches entlang
des Stadthafen I sowie im südöstlichen Bereich die Grundstücke am DEK.
Für Stellplatzanlagen ist die münstertypische Festsetzung aufgegriffen, dass für
Sammelstellplätze je 6 angefangener Stellplätze ein Baum zu pflanzen ist, um eine Gliederung
bzw. Eingrünung zu gewährleisten.
Insgesamt können mit den getroffenen Festsetzungen die kleinklimatischen und gestalterischen
Verhältnisse im Geltungsbereich zum Status -quo verbessert und dem Ziel eines qualitativen,
urbanen Gewerbestandorts mit geeigneten Grün- und Freiräumen entsprochen werden.
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6.7 Solarenergienutzung auf Dachflächen
Auf den Dächern der Neubauten sind auf mindestens 50 % der Grundfläche Photovoltaik-Anlagen
(PV-Anlagen) zu installieren. Hiermit wird dem Ratsbeschluss (vgl. V/0319/2022) vom 14.06.2022
Rechnung getragen. Photovoltaik -Anlagen sind auf dem Flachdach zusätzlich zu der
festgesetzten Dachbegrünung zu installieren. Um eine flächige extensive Dachbegrünung zu
ermöglichen, ist die PV -Anlage innerhalb der Dachbegrünungsfläche aufzus tändern und
unterhalb der PV-Elemente zu begrünen. Die Kombination von Dachbegrünung und Photovoltaik-
Anlagen ist effizient – denn Dachbegrünungen halten die Temperaturen auf dem Dach niedrig,
wodurch sich die Leistung von Photovoltaikmodulen in Kombinatio n mit Dachbegrünungen
erhöht.
6.8 Werbeanlagen
Der Bebauungsplan regelt mit dem Ausschluss von bewegtem und wechselndem Licht, den
Begrenzungen von auskragenden Werbeanlagen sowie der Regulierung von freistehenden
Werbeanlagen den grundsätzlichen Umgang mit Werbeanlagen sowie dessen Größe. Mit diesen
Festsetzungen soll die G estalt der Bebauung gewahrt, eine Beeinträchtigung des Stadtbildes
vermieden werden und in einem maßvollen Größenverhältnis ausgebildet werden können .
Insbesondere entlang der repräsent ativen Flächen entlang der prägenden Verkehrsachse des
Alberloher Wegs sowie zu den Wasserseiten (Stadthafen I und DEK) sollen durch die
Festsetzungen Werbeanlagen mit einem störenden und dominierenden Charakter vermieden
werden. Mit diesen Steuerungen wir d der städtebaulich exponierten Lage mit besonderen
gestalterischen Ansprüchen entsprochen. Die Architektur der Gebäude und die angrenzenden
öffentlichen Räume sollen in den Vordergrund treten und Werbung zurückhaltend integriert
werden.
6.9 Immissionsschutz
Bereits im Kapitel 6.2.2 wurde das Thema des Lärmschutzes in Form der Lärmkontingentierung
näher erläutert. Nachfolgend wird aufgezeigt, welche Lärmemittenten auf das Plangebiet
einwirken, bzw. auch inwieweit durch das Vorhaben Lärm verursacht wird. In diese Betrachtung
ist neben dem Straßenverkehr auch die Betrachtung des Schienenverkehrs als auch der
Binnenschiffverkehr des Dortmund-Ems-Kanals betrachtet worden.
Es zeigt sich, dass im Tagbereich insbesondere der Nahbereich des Albersloher Wegs durc h
Verkehrslärm beeinträchtigt ist. Die für Gewerbegebiete geltenden Orientierungswerte von 65
dB(A) werden parallel zum Albersloher Weg bis in eine Plangebietstiefe von ca. 30 m übertragen.
Der üblicherweise in der Nachtzeit absinkende Verkehrsgeräuschpege l bleibt aufgrund des
Schienenverkehrs aus. Dies führt dazu, dass im Nachtzeitraum die für Gewerbegebiet geltenden
Orientierungswerte von 55 dB(A) im Nahbereich des Albersloher Wegs ebenfalls überschritten
werden. Entsprechend werden zur Wahrung gesunder Aufenthaltsverhältnisse innerhalb des
Plangebiets Lärmminderungsmaßnahmen festgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 65
Aufgrund der bestehenden Bebauungsstruktur in direktem Übergang und der städtebaulichen
Wirkung wird von aktiven Lärmschutzma ßnahmen in Form einer Lärmschutzwand Abstand
genommen.
Als passive Lärmschutzmaßnahme zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Gewerbe und
Verkehr werden Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude
festgesetzt. Hierzu sind in der Plandar stellung die Lärmpegelbereiche zur Bestimmung des
erforderlichen Schalldämmmaß der Außenbauteile festgesetzt. So müssen bei der Errichtung
oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen bestimmt sind, die ents prechenden Schallschutzanforderungen an den
Außenbauteilen umgesetzt werden.
Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlafzimmer), in denen der Außengeräuschpegel
überschritten wird, sind zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtu ng
auszustatten.
Das Lärmgutachten basiert auf einer freien Schallausbreitung. Von diesen Festsetzungen kann
entsprechend abgewichen werden, wenn im Rahmen eines gutachterlichen Einzelnachweises
nach DIN 4109 ermittelt wird, dass aufgrund von vorgelagerte r Baukörper oder sonstiger
baulicher Anlagen eine verminderte Lärmbelastung entsteht aus der geringere Anforderungen an
den Schallschutz resultieren.
Um die Entwicklungsmöglichkeiten des Heizkraftwerkes am Standort im Hafen zu sichern und
um eine geordnet e Entwicklung bei den Gewerbebetrieben im Gebiet zu gewährleisten, wurde
eine detaillierte Lärmkontingentierung der Teilflächen im Gebiet durchgeführt. Der potentielle und
vorhandene Lärm durch Gewerbeflächen außerhalb des Gebietes, wird bei der Kontingentierung
als Lärmvorbelastung mitberücksichtigt. Für die vorhandenen maßgeblichen Immissionsorte in
der Nachbarschaft des Plangebietes wird die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm
während der Tageszeit (6 bis 22 Uhr) eingehalten. Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) wird dies bei
den Immissionsorten an den Bestandsbebauungen ebenfalls prognostiziert. Lediglich an den
Immissionsorten beim geplanten Urbanen Gebiet östlich des Dortmund -Ems-Kanals (MMQ 3)
werden geringfügige Überschreitungen ermittelt. Inwieweit die festgesetzte
Emissionskontingentierung die gewerblichen Nutzungen im Plangebiet steuert und die
Schutzansprüche der umgebenden schutzbedürftigen Nutzung insbesondere der Wohnnutzung
sicherstellt, ist bereits in Kapitel 6.2.2 dargestellt.
Im Pl angebiet selbst gibt es eine Vielzahl von Büro - und Verwaltungsnutzungen oder
produzierende Betriebe, die Verkehre auslösen und wiederum auf die umliegenden
Verkehrstrassen einwirken. Besonders der Albersloher Weg sowie der Hafenweg sind die
Verkehrswege, die die abgehenden Verkehre des Plangebiets aufnehmen. Durch die noch freien
Grundstücke im Plangebiet und die Ausweisung von neuen Gewerbeflächen ist mit einer
Zunahme der Verkehre und damit die Zunahme von Straßenverkehrslärm zu rechnen. Die
Betrachtung dessen ist mit in das Lärmgutachten eingeflossen und entsprechend berücksichtigt.
Der DEK, der die östliche Spange des Geltungsbereiches bildet, prägt die Lärmauswirkungen,
die vom Binnenschifffahrtsverkehr ausgehen. Zu Grunde gelegt wurden im Lärmgutachten die
Daten des Verkehrsberichts der Wasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung aus dem Jahr 2023.
Diese Daten sind in die Betrachtung des Gesamtverkehrslärms mit eingeflossen.
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 65
Fazit Immissionsbelastung
Durch die festgesetzten Emissionskontingente wird sich ergestellt, dass an den maßgebenden
Immissionsorten die anzustrebenden Immissionswerte von allen Anlagen zusammengerechnet
eingehalten werden (Summenwirkung). Es wurde eine Lärmkontingentierung nach DIN 45691
erarbeitet, also eine auf den entstehenden Immissionen basierende Emissionskontingentierung.
Nach Maßgabe der Festsetzungen erfolgt durch die Emissionskontingentierung eine Vermeidung
erheblicher negativer Auswirkungen auf die Wohn - und Arbeitsverhältnisse bereits am Ort der
Entstehung der Lärmemissionen. Vielmehr ist von einer vorhandenen Grundbelastung durch die
überregionalen Straß enverkehrsachsen auszugehen, die sich durch das Plangebiet nicht
wahrnehmbar ändert. Der Konflikt durch die Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist in die
Abwägung mit einzubeziehen und im weiteren Verfahren durch geeignete Schutzmaßnahmen zu
heilen.
6.10 Kampfmittel
Bei Baugrubenaushub tiefer als 3 ,00 Meter wird eine systematische A bsuche/Sondierung der
ausgehobenen Baugrube erforderlich. Bei Verlegung von Kabeln und Leitungen ist der Kabel -
bzw. Leitungsgraben zuzüglich einer Mächtigkeit von einem Meter nach möglichen Kampfmitteln
abzusuchen. Sofern Ramm-/ Bohrarbeiten (z. B. Bohrpfahlgründung) ausgeführt werden, hat eine
vorhergehende Sicherheitsüberprüfung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst zu erfolgen. In
den Bebauungsplan wird zudem ein entsprechender Hinweis aufgenommen: Weist bei der
Durchführung von Bauvorhaben der Erdaus hub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder
werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus
Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.
6.11 Altlasten / Altstandorte
Im Plangebiet finden sich aufgrund der historischen gewerblichen und industriellen Nutzungen
verschiedene Altstandorte, Altlastenverdachtsflächen und Alt lasten-Flächen – diese sind in der
Planzeichnung des Bebauungsplans entsprechend gekennzeichnet. Die diesen Flächen zu
Grunde li egende Erkenntnislage stellt die zukünftigen dort zulässigen Nutzungskategorien
gleichwohl nicht in Frage. Über die Signalwirkung der Kennzeichnung werden
Untersuchungserfordernisse im Baugenehmigungsverfahren im Zuge der konkreten
Projektplanungen soweit erforderlich angestoßen. Entsprechende Regelungen für den Umgang
bei Erdarbeiten sind als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen worden.
6.12 Denkmalschutz / Archäologie
Bodendenkmäler
Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. Ein Hinweis auf den Umgang bei möglichen
zukünftigen Fundstellen wird im Bebauungsplan aufgenommen.
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 65
Baudenkmäler
Gemäß der Baudenkmalliste der Stadt Münster sind die Gebäude Am Mittelhafen 10
Baudenkmäler. Dabei handelt es sich um die Hafenspeichergebäude des ehemaligen
Flechtheimspeichers sowie den ehemaligen Rhenusspeicher.
7. Klimaschutz und Klimaanpassung
Der vo n der Stadt Münster erarbeitete Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung Münster gibt
mehrere Prüfkriterien und Festsetzungsvorschläge vor, die dem Klimawandel entgegenwirken
und seine Auswirkungen auf das Plangebiet mindern sollen. Sie werden nachfolgend hinsichtlich
ihrer Umsetzbarkeit im anstehenden Bebauungsplan betrachtet:
Die im Leitfaden empfohlene Nutzungsdurchmischung lässt sich nur bedingt erreichen, da das
Gebiet eines auf gewerbliche Nutzungen spezialisierter Standort war und auch in Zukunft das
Angebot für Gewerbeflächen aufrechterhalten werden soll. Eine weitreichende Verbesserung der
Bestandssituation zum Planzustand kann jedoch die Etablierung einer öffentlichen Grünfläche
sein, die mit ca. 8000 m 2 einen positiven Einfluss für das Quartier hat. Das Areal ist laut
städtischem Umweltkataster nicht als Kaltluftentstehungsgebiet, - leitbahn oder
Belüftungskorridor vermerkt. Ohnehin ist bei der Lage am Wasser, bei den Baufeldern und bei
der Höhe der Gebäude nicht von einer sperrriegelartigen Wirkung auszugehen. Durch den bereits
bestehenden hohen Versiegelungsgrad des Areals beschränkt sich die neue
Flächeninanspruchnahme auf wenige Grundstücke. Die potenziellen Baukörper sind
flächensparsam mehrgeschossig vorgesehen und kompakt angeordnet. Die Gebäud edächer
sollen klimagerecht gestaltet werden, indem Festsetzungen zur Dachbegrünung getroffen
werden. Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zur Eingrünung des Areals in Form von
Heckenpflanzungen sowie zum Baumbesatz auf Stellplätzen, wodurch u.a. klimabe günstigende
Effekte erwartet werden. Für die neuen Flachdachgebäude ist eine PV -Pflicht festgesetzt, zu
denen aufgrund der Gebäudeabstände und -höhen auch keine gegenseitige Verschattung
erwartet wird. Dies ist im Einzelfall und im Genehmigungsverfahren detailliert zu prüfen.
Die Starkregengefahrenkarten (vgl. V/0319/2022) lassen in ihren unterschiedlichen Szenarien
erwarten, dass sich bei Extremst -Regen Niederschlagswasser auf dem Albersloher Weg/
Kiesekamps Mühle sowie auf dem Hafengrenzweg aufstaut. Die zuletzt genannte Verkehrsfläche
wird jedoch im Zuge der Kanalsanierung sowie des Projektes des separaten
Bebauungsplanverfahrens Nr. 649 angepasst.3
3 (https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten)
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 65
8. Flächenbilanz
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
9.1 Rahmen der Umweltprüfung
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des
Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung
der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen
und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Im vorliegenden Umweltbericht wird unter Berücksichtigung der Anlage 1 zum BauGB zunächst
die Bestandssituation der zu betrachtenden Schutzgüter dargestellt (Basisszenario).
Mittels einer Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
werden mögliche erhebliche Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet sowie
Möglichkeiten zur Minderung bzw. Vermeidung dargelegt.
Für die Belange des Immissionsschutzes und des Artenschutzes fußt der Umweltbericht auf den
Ergebnissen folgender Fachgutachten:
- Immissionsschutz-Gutachten: Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des
Bauleitverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 541.1 der Stadt Münster (Normec Uppenkamp:
2025)
- Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 541 am Stadthafen I in
Münster (WVI Prof. Dr. Wermuth Verkehrsforsch ung und Infrastrukturplanung GmbH:
2025)
- Brutvogelerfassung B-Plan 541.I (Schwartze, M.: 2015)
- Faunistisches Fachgutachten Münster Modell Quartier (MMQ 3) (Günner Schlüter:
2023)
9.2 Kurzdarstellung der Planung
Der Bebauungsplan erstreckt sich auf Teile des bestehenden Bebauungsplans Nr. 401, die
bereits eine gewerblich-industrielle Nutzung und eine entsprechende verkehrliche Erschließung
des Plangebiets zum Ziel hatten.
Tabelle 2: Flächenbilanzierung (Stadt Münster: 2025)
Plangebiet gesamt 18,7 ha 100 %
Öffentliche Verkehrsfläche 2,37 ha 12,69 %
Bauflächen (GE und GE (e)) 11,45 ha 61,24 %
Bauflächen (SO Heizkraftwerk) 4,13 ha 22,13 %
Versorgungsflächen 0,03 ha 0,15 %
Öffentliche Grünfläche 0,71 ha 3,79 %
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 65
Im vorliegenden Bebauungsplan erfolgt analog zum Masterplan Hafen eine Neuausri chtung der
gewerblichen Strukturen. Hierbei ist bewusst eine Untergliederung in verschiedene gewerbliche
Bereiche vollzogen worden, um den spezifischen Gegebenheiten der Teilbereiche gerecht zu
werden.
Im Bereich südlich des Stadthafens werden beidseits de r Straße Am Mittelhafen bestehende
Industriegebietsflächen künftig als Gewerbegebiete ausgewiesen. Die Veränderungen von GI zu
GE auf den Flächen mit Entwicklungspotenzial in unmittelbarer Wasserlage am Kanal und Hafen
schränken die dort heute ausgeübten Nutzungen nicht ein.
Die Flächen entlang der Kaiflächen des Stadthafens I, die gewerbliche Fläche westlich des DEK
und südlich der Hafenspitze, sollen als eingeschränkte Gewerbegebiete umgesetzt werden.
Diese Flächen in Wasserlage werden als hochwertige gew erbliche Bürostandorte und
eingeschränkt produzierende Gewerbeflächen eingestuft.
Im Juni 2024 wurde ein Aufstellungsbeschluss für den investorenfinanzierten
Angebotsbebauungsplan Nr. 649 Albersloher Weg / Hafengrenzweg gefasst, der die Flächen der
südlichsten Spitze, also unmittelbar angrenzend an den Albersloher Weg und den DEK, umfasst.
Das Ziel ist es, drei Gebäudekomplexe mit schwerpunktmäßigen Gewerbenutzungen in Form von
Hotel und Büro zu schaffen. Der Geltungsbereich des gegenwärtigen Bebauungsplans überlagert
im ersten Schritt die Flächen mit Verkehrsfläche sowie als Gewerbegebietsfläche. In der Abfolge
wird der Bebauungsplan Nr. 541 zuerst zur Rechtskraft gebracht und im späteren Verfahren durch
die Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 649 in einigen Teilen überlagert und gleichzeitig
aufgehoben.
Im Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO ist der Betrieb eines Heizkraftwerks zur Erzeugung von
elektrischer Energie und Fernwärme einschließlich notwendiger Zubehörbauten, Lagerflächen
und Anlagen für den Betrieb m it Brennstoffen, Umschlags - und Transportanlagen sowie den
dazugehörigen notwendigen untergeordneten Sozial -, Verwaltungseinrichtungen und
Nebenanlagen zulässig. Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist eine Konkretisierung der
Anlagennutzung durch eine Emissionskontingentierung notwendig. Als maximal zulässige
Grundflächenzahl (GRZ) wird für die Gewerbegebiete, die Sondergebiete und Heizkraftwerk eine
GRZ von 0,8 festgesetzt.
Im Bebauungsplan wird die Hafenspitze gemäß dem Perspektivplan von einer indus triellen
Nutzung in eine Freizeit - und Erholungsnutzung umfunktioniert. Dies schlägt sich in der
Festsetzung als öffentliche Grünfläche nieder.
Für die Umstrukturierung des Hafengebietes im Sinne des Masterplans Stadthäfen ist die
Neuerrichtung und Umstru kturierung verschiedener Verkehrsflächen notwendig. Im Plangebiet
betrifft es die Vorbereitung für die zukünftige Neukonzipierung einer Verkehrsverbindung parallel
zum Kanal, die neben der Erschließung des Vorhabens „3-Schwestern“ auch die Zuwegung zum
Stadthafen II als Ziel hat. Voraussetzung für eine Anbindung an das Gebiet MMQ 5 ist, dass die
bereits bestehende Unterführung unterhalb des Albersloher Wegs in Höhe des Brückenbauwerks
und der Wasserentnahmestelle reaktiviert wird.
Das Plangebiet wird durch die Verkehrswege Am Mittelhafen, Kie sekamps Mühle und
Hafengrenzweg, die allesamt vom Albersloher Weg abgehen, an das übergeordnete Straßennetz
angebunden.
Ergänzt wird dieses Verkehrsnetz um öffentliche Verkehrsflächen mit besonderer
Zweckbestimmung als Fußgängerbereich (Bebauungsplan Nr. 541A). Diese führen entlang des
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 65
Kais am Stadthafen I bis zum Kreuzungsbereich Stadthafen I und DEK. Der Bebauungsplan Nr.
541 nimmt die beiden Stiche, abgehend von der Kaifläche in Richtung Süden in das Plangebiet
erneut auf und sichert so, auf Grundlage der neuen Grundstückszuschnitte, die genaue Lage.
Am zuvor genannten Kreuzungsbereich findet eine Aufweitung als öffentliche Grünfläche samt
einer Sitzgelegenheit in Form eines Balkons am Wasser statt. Im weiteren Verlauf führen die Fuß-
und Radwegeverbindungen über die planfestgestellten Flächen des DEK als Kanalseitenweg bis
zum Stadthafen II.
Das Untersuchungsgebiet der Umweltprüfung entspricht dem Geltungsbereich des
Bebauungsplans einschließlich des potentiell betroffenen Umfeldes und befindet sich im Bereich
des Stadthafens I (Hafensüdseite). Das Plangebiet ist überwiegend durch die ehemalige
Hafennutzung und die angrenzenden Gewerbebetriebe und Bürogebäude geprägt. Einzelne
Flächen liegen zurzeit brach. Gleisanlagen d urchziehen noch heute die Flächen parallel zum
Stadthafen 1.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von rund 18 ha. Er wird im
Norden durch den Stadthafen I, im Süden und Westen durch den Albersloher Weg (B 51) und im
Osten durch den DEK begrenzt.
9.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens
ergeben sich insbesondere aus den Grundsätzen und den ergänzenden Vorschriften zum
Umweltschutz im BauGB Umweltschutzziele. Darüber hinaus sind nachfolgende fachgesetzliche
Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen:
Schutzgut Quelle Aussage
Mensch Baugesetzbuch /
Bundesimmissionschutzgesetz
inkl. Verordnungen
Berücksichtigung der Belange des
Umweltschutzes sowie der Freizeit und
Erholung bei der Aufstellung der
Bauleitpläne, insbesondere der
Vermeidung von Emissionen. Schutz
der Menschen, der Tiere und Pflanzen,
des Bodens, des Wassers, der
Atmosphäre sowie der Kultur - und
Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen (Immissionen)
sowie Vorbeugung hinsichtlich der
Entstehung von Immissionen
(Gefahren, erhebliche Nachteile und
Belästigungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen, Licht, Wärme,
Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 46 von 65
Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm - TA Lärm
Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche
sowie deren Vorsorge.
DIN 18005 -1 Schallschutz im
Städtebau
Als Voraussetzung für gesunde
Lebensverhältnisse für die
Bevölkerung ist ein ausreichender
Schallschutz notwendig, dessen
Verringerung insbesondere am
Entstehungsort, aber auch durch
städtebauliche Maßnahmen in Form
von Lärmvorsorge und -minderung
bewirkt werden soll.
Pflanzen und
Tiere
Bundesnaturschutzgesetz
(Eingriffsregelung i.V.m. den
Regelungen des BauGB)
Natur und Landschaft sind aufgrund
ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlagen des Menschen
auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich so zu schützen,
zu pflegen, zu entwickeln, und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass
die Leistungs - und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes in seinen in § 1
Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten
Bestandteilen (Eingriffsregelung nach
Bundesnaturschutzgesetz) die
Biologische Vielfalt zu berücksichtigen
ist.
FFH- und Vogelschutzrichtlinie Sicherung der Artenvielfalt durch
Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen. Sc hutz und
Erhaltung sämtlicher wildlebender,
heimischer Vogelarten und ihrer
Lebensräume.
Boden Bundesbodenschutzgesetz inkl.
Bundesbodenschutzverordnung
Ziele des BBodSchG sind der
langfristige Schutz oder die
Wiederherstellung des Bodens
hinsichtlich sei ner Funktionen im
Naturhaushalt, insbesondere als
Lebensgrundlage und -raum für
Menschen, Tiere, Pflanzen, Bestandteil
des Naturhaushaltes mit seinen
Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
Ausgleichsmedium für stoffliche
Einwirkungen (Grundwasserschutz),
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 47 von 65
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für
land- und forstwirtschaftliche sowie
siedlungsbezogene und öffentliche
Nutzungen, der Schutz des Bodens vor
schädlichen Bodenveränderungen,
Vorsorgeregelungen gegen das
Entstehen sch ädlicher
Bodenveränderungen, die Förderung
der Sanierung schädliche
Bodenveränderungen und Altlasten,
sowie dadurch verursachter
Gewässerverunreinigungen.
Wasser Landeswassergesetz (Abstände
zu Gewässern,
Niederschlagswasserbeseitigung)
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz
der Gewässer vor vermeidbaren
Beeinträchtigungen und die sparsame
Verwendung des Wassers sowie die
Bewirtschaftung von Gewässern zum
Wohl der Allgemeinheit.
Niederschlagswasser ist für erstmals
bebaute oder befestigte Fläche n
ortsnah zu versickern, verrieseln oder
in ein Gewässer einzuleiten, sofern es
die örtlichen Verhältnisse zulassen.
Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als
Bestandteil des Naturhaushaltes und
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
und deren Bewi rtschaftung zum Wohl
der Allgemeinheit und zur Unterlassung
vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktion.
Klima Landesnaturschutzgesetz NRW Schutz, Pflege und Entwicklung von
Natur und Landschaft zur Sicherung
des Naturhaushaltes (und damit auch
der klimatischen Verhältnisse) als
Lebensgrundlage des Menschen und
als Grundlage für seine Erholung.
Klimaanpassungskonzept
Nordrhein-Westfalen (KlAnG)
Festlegung von
Klimaanpassungszielen und Schaffung
der rechtlichen Grundlagen für die
Erarbeitung einer
Klimaanpassungsstrategie.
„Klimagerechte Stadtentwicklung:
Verpflichtung zur Installation von
Solaranlagen“.
Öffentliche Beschlussvorlage der Stadt
Münster: V/0319/2022
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 48 von 65
Luft Bundesimmissionsschutzgesetz
(§ 50 BImSchG)
39. BImSchV (Luftqualität)
Schutz der Menschen, der Tiere und
Pflanzen, des Bodens, des Wassers,
der Atmosphäre sowie der Kultur - und
Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen (Immissionen)
sowie Vorbeugung hinsichtlich des
Entstehens von Immissionen
(Gefahren, erh ebliche Nachteile und
Belästigungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen, Licht, Wärme,
Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen sowie deren
Vorsorge zur Erzielung eines hohen
Schutzniveaus für die gesamte
Umwelt.
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
(Eingriffsregelung i.V.m. den
Regelungen des BauGB) /
Landesnaturschutzgesetz NRW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf.
Wiederherstellung der Landschaft
aufgrund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch
in Verantwortung für die künftigen
Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich zur dauerhaften
Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie des Erholungswertes
von Natur und Landschaft.
Kulturelles
Erbe
Denkmalschutzgesetz NRW Das Erbe des materiellen und
immateriellen Kulturerbes einer Gruppe
oder Gesellschaft, das von
vergangenen Generationen geerbt
wurde.
Tabelle 3: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes (Stadt Münster: 2025)
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen
des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargestellt.
Der fo rtgeschrittene Regionalplan - Teilabschnitt Münsterland - stellt den Änderungsbereich
vollständig als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) bzw. als Wasserstraße (DEK) dar. Der
Flächennutzungsplan wird parallel im Zuge der 42. Änderung des wirksamen FNP geändert und
mit der Zielsetzung des Bebauungsplans harmonisiert.
Der Lärmaktionsplan Münster 2024 sowie die Luftreinhaltepläne Münster 2009 und 2014 weisen
für das Plangebiet keine maßnahmenbezogene Relevanz auf.
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 49 von 65
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Münster. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes oder
eines Überschwemmungsgebietes.
In der Grünordnung der Stadt Münster ist der östlich angrenzende Dortmund -Ems-Kanal als
systemüberlagernder Grünzug dargestellt.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora -Fauna-Habitat (FFH) -Gebiete und
Europäische Vogelschutzgebiete) sind durch die Planung nicht berührt.
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben traten nicht auf.
9.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den
Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandssituation, eine Prognose der zu
erwartenden Auswirkungen der Planung sowie die Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen
zur Vermeidung, zur Minderung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen.
9.4.1 Menschen
Bestand
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Stadtbezirkes Münster -Mitte. In nerhalb des
Plangebietes befinden sich keine Wohngebiete. Das nächstgelegene für Wohnzwecke genutzte
Gebiet (Mischgebiet) befindet sich nördlich des Stadthafens I, nahezu angrenzend an das
Plangebiet. Für die öffentliche Erholungsnutzung ist bislang vorwie gend das südliche Kanalufer
bedeutsam. Für die Hafensüdseite werden derzeit Planungen umgesetzt, entsprechend der
Zielsetzung des Masterplans Hafen, einen nutzbaren und begehbaren öffentlichen Raum zu
entwickeln, um den Naherholungsraum im Quartier zu vergrößern und zu verbessern.
Das Plangebiet ist bereits heute durch gewerbliche Immissionen aus dem Gebiet selber und
durch Immissionen außerhalb des Gebietes durch Verkehrswege und gewerbliche Nutzungen
vorbelastet. Die vorwiegend gewerbliche Nutzung und Büronutzung im Gebiet weisen allerdings
nur den vergleichsweise geringen Schutzanspruch eines Gewerbegebietes auf.
Im Planbereich sind keine geruchsemittierenden Betriebe bekannt.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Erholungsnutzung / Grünordnung
Durch die grüne Hafenspitze, in Verbindung mit dem sich angrenzend an das Plangebiet
befindlichen neuen Fußgängerbereichen, werden die Voraussetzungen für die Umsetzung der
Neugestaltung an der Hafensüdseite geschaffen. Es soll ein für die Öffe ntlichkeit frei
zugänglicher, konsumzwangfreier, begrünter Platz geschaffen werden. Der Platz besticht durch
seine Lage und soll neue Freiraumqualitäten im stark versiegelten Hafenbereich bieten und
gleichzeitig die Aufenthaltsqualität im öffentliche n Raum stärken. Ein Balkon soll das Wasser
erlebbar machen und zum Verweilen einladen.
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 50 von 65
Die Aufwertung wird zu einer wesentlichen Verbesserung der Erholungsnutzung im Hafengebiet
beitragen.
Durch grünordnerische Festsetzungen zur Begrünung von Grundstücken bzw. Stellplatzanlagen
wird eine der intensiven Nutzung des Gebietes und der einzelnen Baugebiete angemessene
Begrünung erzielt (Textliche Festsetzungen Nr. 1.1, 1.6 und 3.9).
Immissionsschutz
Zur Beurteilung der Lärmimmissionen durch das Planvorhaben in der Nachbarschaft und den auf
das Gebiet einwirkenden Lärmimmissionen liegt der Vorabzug eines Lärmgutachtens vor (vom
04.03.25, Normec Uppenkamp GmbH, Gutachten Nr. I05081923).
Im Gebiet wurden zum Schutz der Innenräume in den vorhandenen und geplanten Gebäuden die
Lärmeinwirkungen durch Verkehrslärm (Straße, Schiene, Kanal) und durch die gewerblichen
Nutzungen innerhalb des Gebietes ermittelt und die Anforderungen an den passiven Schallschutz
für die Gebäude festgelegt. Die Maßnahmen führen dazu, dass im Gebiet zumutbare Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewahrt sind.
Die Auswirkungen des Lärms in der Nachbarschaft durch gewerbliche Verursacher im Gebiet
wurden im Gutachten ebenfalls prognostiziert. Um die Entwicklungsmöglichkeiten des
Heizkraftwerkes am Standort im Hafen zu sichern und um eine geordnete Entwicklung bei den
Gewerbebetrieben im Gebiet zu gewährleisten, wurde eine detaillierte Lärmkontingentierung der
Teilflächen im Gebiet durchgeführt. Der potentielle und vorhandene Lärm durch Gewerbeflächen
außerhalb des Gebietes, wird bei der Kontingentierung als Lärmvorbelastung mitberücksichtigt.
Für die vorhandenen maßgeblichen Immissionsorte in der Nachbarschaft des Plangebietes wird
die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm während der Tageszeit (6 bis 22 Uhr)
eingehalten. Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) wird dies bei den Immissionsorten an den
Bestandsbebauungen ebenfalls prognostiziert. Lediglich an den Immissionsorten beim geplanten
Urbanen Gebiet östlich des Dortmund -Ems-Kanals (MMQ 3) werden gering fügige
Überschreitungen ermittelt. Der Konflikt durch die Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist in
die Abwägung mit einzubeziehen und im weiteren Verfahren durch geeignete Schutzmaßnahmen
zu heilen.
Geruchsbelastungen
Im Plangebiet sind keine geruchsemittierenden Betriebe bekannt. Entsprechende Regelungen zu
erforderlichen Abstandsflächen sind entsprechend aus der bestehenden Nutzung nicht
abzuleiten. Zukünftige Ansiedlungen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie an den jeweils nächstgelegenen Immissionsorten die
erforderlichen Abstände bzw. zulässige Geruchsbelastungen einhalten. Regelungen im
Bebauungsplan sind hierfür jedoch nicht erforderlich.
9.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Bestand
Das Plangebiet wird durch gewerblich - industrielle Nutzung geprägt. Damit verbunden sind
einerseits großflächig versiegelte Verkehrsflächen und Betriebsgelände. Andererseits finden sich
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 51 von 65
an verschiedenen Stellen z.T. kleinflächige Brachflächen, die unte rschiedliche
Sukzessionsstadien aufweisen. Vor allem zwischen Hafengrenzweg und Albersloher Weg finden
sich unterschiedlich stark mit Pioniergehölzen bewachsenen Ruderalflächen, vorwiegend offene
Bodenflächen und niedrigwüchsige Brachflächen.
Naturschutzrechtlich ausgewiesene Schutzgebiete oder -objekte sind im Plangebiet und im
näheren Umfeld nicht vorhanden. Das nächste Europäische Schutzgebiet ist das FFH-Gebiet DE-
4012-301 Wolbecker Tiergarten in mehr als 6 km Entfernung.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die teilweise Neugestaltung des Hafengeländes ist von einem vollständigen Verlust der
genannten Brachflächen auszugehen. Die Lebensräume für Flora und Fauna gehen
entsprechend verloren. Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutung (FFH-Gebiete)
oder Europäische Vogelschutzgebiete sowie sonstige geschützte Teile von Natur und Landschaft
werden nicht tangiert.
Eingriffe in Natur und Landschaft
Nach § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich er heblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs - und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach §
1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht erforde rlich, soweit die Eingriffe
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Als
Beurteilungsmaßstab dient diesbezüglich das bestehende Planungsrecht des überplanten
Bebauungsplanes Nr. 401.
Darüber hinaus wird die Hafenspitze gemäß dem Perspektivplan von einer industriellen Nutzung
in eine Freizeit- und Erholungsnutzung umfunktioniert. Dies schlägt sich in der Festsetzung als
öffentliche Grünfläche mit einer Größe von 7.088 m² nieder. Diese Fläche wird daher nicht
überbaut und bietet als grüner Hafenplatz für den Stadthafen eine Verbesserung der Situation für
Flora und Fauna sowie für die biologische Vielfalt.
Durch die im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 401 festgesetzte Grundflächenzahl, die
sich mit der neu festzusetze nden Grundflächenzahl von 0,8 deckt, werden planerisch keine
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Entsprechend sind keine
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Artenschutzrechtliche Bewertung / Artenschutzprüfung
Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010.
Die Zugri ffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten grundsätzlich für alle europäisch
geschützten Arten. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat für
Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
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„planungsrelevanten Arten“ getroffen, die im Rahmen einer Artenschutzprüfung (ASP) im Sinne
einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Als potenziell relevante Artengruppen
sind Fledermäuse und Vögel zu betrachten. Sonstige Artengruppen kommen aufgrund der
Biotopausstattung nicht in Betracht.
Vögel
Im Rahmen der Artenschutzprüfung erfolgte eine Erfassung der Brutvögel durch SCHWARTZE
2015 in insgesamt sechs Durchgängen. Im Rahmen der Artenschutzprüfung umfasst das
Untersuchungsgebiet neben dem Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans auch den
Bereich um die Theodor -Scheiwe-Straße, östlich des Kanals. Im gesamten Bereich wurden
insgesamt 33 überwiegend häufige und ungefährdete Brutvogelarten und Nahrungsgäste
nachgewiesen. Von den planungsrelevanten A rten wurden lediglich Turmfalke und Waldkauz
dokumentiert. Der Turmfalke brütete seinerzeit an dem Gebäude der Stadtwerke und wurde
einmal nahrungssuchend in den Brachflächen nördlich der B 51 festgestellt. Ein
revieranzeigender Waldkauz befand sich in den uferbegleitenden Gehölzen des
Vischeringgrabens, jenseits des Kanals und außerhalb des Geltungsbereiches.
Auswirkungen auf planungsrelevante Vogelarten im Plangebiet
Art Auswirkungen der Planung
Kiebitz Im Zuge der Kartierung der Kiebitzpopulation im Stadtgebiet von
Münster durch den NABU wurden erstmals 2016 und 2017 brütende
Kiebitze im Umfeld des Plangebietes vorgefunden. In den folgenden
Jahren wurden immer wieder Kiebitzvorkommen nördlich, südlich
und östlich des Plangebiets festgestellt.
Aktuell sind für den Kiebitz nördlich des Plangebietes, im Bereich des
östlichen Hafenwegs, sowie jenseits des Albersloher Wegs am
Haverkamp (hier 3 -4 Brutpaare) bekannt. Im Gegensatz zu den
bekannten Brutflächen des Kiebitzes im Bereich des Stadthafens der
Stadt Münster, weist das Plangebiet keine bzw. nur sehr marginal
günstige Habitatstrukturen für den Kiebitz auf. Dazu ist das fehlende
Nahrungsangebot, die Störungen und die Vertikalkulissen, zu denen
in der Regel ein großer Abstand eingehalten wird, zu nen nen. Ein
Vorkommen vom Kiebitz im Plangebiet wird daher gegenwärtig
ausgeschlossen.
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 53 von 65
Flussregenpfeifer Ähnlich wie beim Kiebitz, sind auch Brutvorkommen des
Flussregenpfeifers nördlich, südlich und östlich des Plangebiets, auf
entsprechend ausgeprägten Brachflächen, bekannt.
Auch für diese Art sind nördlich des Plangebiets, auf der anderen
Seite des Hafenbeckens, im Bereich östlicher Hafenweg /
Hafenmarkt, aktuelle Brutvorkommen bekannt. Auch für den
Flussregenpfeifer wird aufgrund einer mangelnden Eignung als
Brutplatz und Nahrungsflächen, die Betroffenheit im Plangebiet
gegenwärtig ausgeschlossen.
Der Flussregenpfeifer ist eine planungsrelevante, streng geschützte
Vogelart, die sich regelmäßig spontan auf freigestellte Bauflächen
zur Brut niederlässt. Aktuell sind keine Bruten innerhalb des
Plangebietes anzunehmen. Bei Veränderung der örtlichen Situation,
insbesondere durch Baufeldfreimachung (Rodungen von Gehölzen,
Beseitigung von Gebäuden, Entfernung von Ablagerungsflächen von
Baumaterial, Erdaushub etc.) bzw. auf bereits abgeräumten Flächen,
kann es jedoch jederzeit zu einer Ansiedelung dieser Art kommen.
Turmfalke
Der Turmfalke wurde im Jahr 2015 als im Gebiet brütend
nachgewiesen. Die Nahrungshabitate lagen nördlich der B51.
Mit zunehmender Bebauung des Gewerbegebietes und dem Verlust
von Brachflächen wird das Nahrungshabitat längerfristig für den
Turmfalken verkleinert. Aufgrund der Reviergröße (mindestens 1,5 -
2,5 km²) führt die Inanspruchnahme und Abwertung von Teilen des
Nahrungshabitats jedoch nicht zu erheblichen Störungen für den
Turmfalken. Eine Aufgabe des ggf. noch vorhandenen Brutplatzes ist
nicht zu erwarten. Tötungsrisiken durch die von der Planung
ausgehenden Vorhaben können ausgeschlossen werden.
Waldkauz
Ein konkreter Brutplatz konnte nicht ermittelt werden. Der Ruf des
Männchens erfolgte aus dem Gehölzbestand am Vischeringgraben
in etwa 250 m Entfernung vom Plangebiet. Da neben
Altholzbeständen auch Gebäude vom Waldkauz teilweise zur Brut
angenommen werde n, sind zur Vermeidung von
artenschutzrechtlichen Konflikten im Rahmen von
Abbruchgenehmigungen detaillierte Prüfungen der in Frage
kommenden Gebäude vorzunehmen. Eine potenzielle Gefährdung
des Brutplatzes ist somit vermeidbar. Der Bebauungsplan enthält
einen entsprechenden Hinweis.
Tabelle 4: Planungsrelevante Vogelarten (Stadt Münster: 2025)
Darüber hinaus wurde ein Austernfischer am DEK auf dem Durchzug festgestellt.
Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wurde lediglich der Turmfalke 2015
im Plangebiet nachgewiesen. Sonstige planungsrelevanten Vogelarten konnten nicht festgestellt
werden.
Insgesamt ist festzustellen, dass keine artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen
prognostiziert werden, da in Plangebiet mit Ausnahme des T urmfalken weder Fortpflanzungs -
Bebauungsplan Nr. 541
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Begründung zum Entwurf / Seite 54 von 65
und Ruhestätten noch essentielle Nahrungsflächen für die hier zu betrachtenden Arten bestehen.
Demzufolge ist festzustellen, dass für die planungsrelevanten Vogelarten mit hoher
Wahrscheinlichkeit keine Verbotstatbestände ge mäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 -3 BNatSchG auftreten
werden.
Auf eine Aktualisierung der Brutvogelerhebung konnte unter Beteiligung der Unteren
Naturschutzbehörde verzichtet werden, da sich durch die ungeeignete Biotopausstattung kein
Ansatz ergab, dass sich wesent liche Änderungen zur Kartierung aus dem Jahr 2015 ergeben
würden. Für die potenziell relevanten Arten Kiebitz und Flussregenpfeifer erfolgt durch das
Kiebitzmonitoring der Stadt Münster eine kontinuierliche Kontrolle potentiell geeigneter Flächen.
Diese zeigten über die letzten Jahre hinweg keine Brutvorkommen der genannten Arten.
Fledermäuse
Für den maßgeblichen Messtischblattquadranten (Q4011.4) sind mit Bezug auf die vorhandenen
Lebensraumstrukturen folgende Fledermausarten potenziell im Gebiet anzutref fen:
Breitflügelfledermaus, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Großabendsegler,
Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus (FIS LANUV). In Bezug auf die vorkommenden
Fledermäuse ist bei den im Gebiet vorhandenen Habitatstrukturen vorrangig von einer
Planungsrelevanz hinsichtlich möglicher Nahrungshabitate (DEK/Hafen) auszugehen. Die
Inanspruchnahme von Teilen des Nahrungshabitats führen nicht zu erheblichen Störungen für
die genannten Arten.
Einzig die Brachflächen im Süden und Osten des Plangebietes mit aufkomm ender Vegetation
besitzen eine allmählich zunehmende lokale Funktion insbesondere für die Siedlungsarten, ohne
jedoch eine essenzielle Bedeutung anzunehmen. Dem angrenzenden Dortmund -Ems-Kanal
kommt dagegen eine herausragende Bedeutung als Lebensraum für Fledermäuse und Vögel zu.
So besitzt er sowohl eine wichtige Funktion als Jagdlebensraum verschiedener Fledermausarten,
als auch Leitstruktur (u.a. Migrationsroute von Teichfledermäusen). Diese Funktion wurde auch
im Rahmen der faunistischen Erfassung zum MMQ 3 (Günner, Schlüter 2023) entlang des DEK
nachgewiesen.
Der im Jahr 2008 planfestgestellte Ausbau des DEK umfasst eine Querschnittserweiterung sowie
im Bereich des Plangebietes die Herrichtung einer Liegestelle. Beidseits des DEK werden auch
zukünftig Kanalseitenwege / Wirtschaftswege verbleiben. Im Rahmen des Ausbaus des
Dortmund-Ems-Kanals (Lose 11 und 12, km 66,175 - 70,350; WSA Rheine 2005) ist begleitend
zum Betriebsweg am Ufer des Kanals, angrenzend an den Geltungsbereich des vorliegenden
Bebauungsplanes, die Pflanzung einer Baumreihe geplant . Diese Maßnahme wirkt sich positiv
auf die o.g. Funktionen als Leitstruktur und Jagdlebensraum für sämtliche vorkommende Vogel-
und Fledermausarten aus. Zudem kann die Baumanpflanzung zu einer Abschirmung ggü.
Lichtimmissionen des Gewerbegebietes beitragen.
Grundsätzlich ist nicht auszuschließen, dass die gewerbliche Gebäudesubstanz auch
Ruhestätten für die genannten Arten enthält. Im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplans
kann es zu einem Abriss von Bestandsgebäuden und außerdem zu dem Ausbau der
Beleuchtung, der t emporären Freistellung von Baugrundstücken sowie einer höheren
Frequentierung im Plangebiet kommen. In diesem Zusammenhang gehen potenziell
Quartiermöglichkeiten in Spaltenstrukturen für Gebäude bewohnende Fledermausarten verloren.
Zur Vermeidung von arten schutzrechtlichen Konflikten ist im Rahmen von
Abbruchgenehmigungen eine detaillierte Prüfung der entsprechenden Gebäude vorzunehmen.
Bebauungsplan Nr. 541
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Von einer aktuellen Kartierung kann daher auf der Ebene des Bebauungsplans abgesehen
werden. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
Der potenzielle Verlust einzelner Individuen trotz geeigneter Vermeidungsmaßnahmen geht nicht
über das allgemeine Lebensrisiko hinaus und führt nicht zu einer Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Populationen.
9.4.3 Boden / Fläche
Bestand
Im Plangebiet ist durch die gewerbliche Vornutzung weitgehend von einer anthropogenen
Überformung der natürlicherweise vorkommenden Böden auszugehen. Aufgrund der natürlich
anstehenden Pseudogleye ist überwiegend von staunassen B odenverhältnissen im Plangebiet
auszugehen.
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befinden sich nach Angabe der Unteren
Bodenschutzbehörde folgende Altlasten-/Verdachtsflächen sowie Historische Altstandorte:
Altlast-/
Verdachtsfläche
Art Bewertung
183,
Am Mittelhafen 3
ehem.
Betriebstankstelle
Verunreinigungen wurden festgestellt und saniert, ggfs.
sind Restbelastungen verblieben
168,
Albersloher Weg 27-29
ehem.
Elektrizitätswerk
Fläche wurde durch Neubebauung saniert
327,
Am Mittelhafen 10
Altablagerung Verunreinigungen wurden festgestellt, aufgrund der
Versiegelung derzeit keine weiteren Maßnahmen
erforderlich
233,
Am Mittelhafen 14/18
ehem.
Betankung /
Altablagerung
Vollständige Sanierung durch Neubau
323,
Am Mittelhafen 14-24
ehem. Betankung
und Altablagerung
Verunreinigungen wurden festgestellt und saniert,
Restbelastungen sind verblieben
10072, Am Mittelhafen
30-36
Auffüllung und
Schadensfall
Saniert, Restbelastungen sind verblieben
286,
Am Mittelhafen 46/56
ehem.
Mineralölhandel
Verunreinigungen sind vorhanden, derzeit keine
weiteren Maßnahmen erforderlich
32,
Am Mittelhafen 56a
ehem. Betankung Saniert, geringe Restbelastungen sind verblieben
292,
Am Mittelhafen 70/74
ehem.
Mineralölhandel
Verunreinigungen wurden festgestellt, weitere
Maßnahmen sind erforderlich
273,
Am Mittelhafen
ehem. Betankung
und Altablagerung
Verunreinigungen wurden festgestellt, Sanierungen
sind erfolgt, Restbelastungen sind verblieben
236,
Am Mittelhafen 29
ehem. Teerbau Verunreinigungen wurden festgestellt und tlw. saniert,
weitere Maßnahmen sind noch erforderlich
272,
Am Mittelhafen 37/39
ehem. Betankung geringe Verunreinigungen wurden festgestellt, keine
weiteren Maßnahmen erforderlich
Bebauungsplan Nr. 541
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Begründung zum Entwurf / Seite 56 von 65
Altlast-/
Verdachtsfläche
Art Bewertung
10027,
Hafengrenzweg 27
Tanklager Saniert, geringe Restbelastungen sind verblieben
10008,
Hafengrenzweg 25
Tanklager Saniert, geringe Restbelastungen sind verblieben
10051,
Straßenbereich
Kiesekamps Mühle
Verunreinigungen wurden festgestellt,
Grundwasserüberwachung ist erforderlich
312,
Hafengrenzweg 21
ehem. Tanklager Verunreinigungen wurden festgestellt, Sanierungen
sind erforderlich
10036,
Hafengrenzweg 11-17
Verunreinigungen wurden festgestellt, aufgrund der
Nutzung derzeit keine weiteren Maßnahmen
erforderlich
279,
Hafengrenzweg 3-9
ehem.
Metallverarbeitung
Verunreinigungen wurden festgestellt, aufgrund der
Nutzung derzeit keine weiteren Maßnahmen
erforderlich
281,
Hafengrenzweg 1
ehem. Werkstatt Verunreinigungen wurden festgestellt, aufgrund der
Nutzung derzeit keine weiteren Maßnahmen
erforderlich
176,
Albersloher Weg 45/47
ehem. Tanklager Verunreinigungen wurden festgestellt, weitere
Maßnahmen sind erforderlich
218,
Albersloher Weg 39b
ehem. Werkstatt Verunreinigungen wurden festgestellt, Sanierungen
sind erfolgt, keine weiteren Maßnahmen erforderlich
274,
Albersloher Weg 43
ehem. Tankstelle
mit Werkstatt
Verunreinigungen wurden festgestellt, Sanierungen
sind erfolgt, keine weiteren Maßnahmen erforderlich
326,
Hafengrenzweg 12
Altablagerung Verunreinigungen wurden festgestellt, aufgrund der
Nutzung derzeit keine weiteren Maßnahmen
erforderlich
10058,
Hafengrenzweg
Ölschaden Verunreinigungen wurden festgestellt, weitere
Maßnahmen sind erforderlich
Tabelle 5: Altlast-/ Verdachtsflächen (Stadt Münster: 2025)
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 57 von 65
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden; dabei sind
zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Grundsätze werden mit der
vorliegenden Planung berücksichtigt.
Die für eine bauliche Entwicklung vorgesehenen Flächen betreffen ausschließlich Gebiete, für die
bereits eine bauliche Nutzung aufg rund des bestehenden Planungsrechtes möglich ist. Die
Planung entspricht damit in vollem Umfang der Zielsetzung des § 1a Abs. 2 BauGB mit Grund
und Boden sparsam umzugehen und Neuversiegelungen zu vermeiden. Die festgesetzte
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 entspricht dem für Gewerbeflächen und vergleichbare Nutzung
geltendem Rahmen.
Durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche an der östlichen Hafenspitze erfolgt für das
Schutzgut Boden in diesem Bereich eine Verbesserung gegenüber der bisherigen
Planungssituation.
Nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB sollen im Bebauungsplan Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet werden. Der vorliegende Entwurf des
Bebauungsplans hat diese nach den Angaben der Unteren Bodensc hutzbehörde im Plan
gekennzeichnet und die Flächenumringe, die in Abbildung 15 gekennzeichnet sind, übernommen.
Abbildung 15: Altlast- / Verdachtsflächen (Stadt Münster 2025)
Bebauungsplan Nr. 541
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Begründung zum Entwurf / Seite 58 von 65
Flächen, deren umweltgefährdende Belastung zwischenzeitlich restlos saniert wurde, sind im
Plan nicht mehr verzeichnet. (vgl. Abbildung 15)
9.4.4 Wasser
Bestand
Oberflächengewässer
Der Bebauungsplan grenzt im Norden an das Hafenbecken und im Osten an den Uferbereich des
Dortmund-Ems-Kanals an. Entsprechend des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des
DEK erfolgt in den kommenden Jahren eine Verbreiterung des Querschnittes.
Grundwasser
Bei der im Plangebiet anzutreffenden hydrogeologischen Einheit handelt es sich um einen in Ost-
West-Richtung verlaufenden Bereich mit überwiegend Löß an der Oberfläche. Dieser überdeckt
die darunter anstehenden Schichten aus Geschiebemergel und/oder Mergelstein. Das Plangebiet
ist nahezu vollständig überbaut und versiegelt, was die Grundwasserzufuhr deutlich einschränkt.
Für aktuell unversiegelte Flächen entlang des Albersloher Weges ist eine Bebauung zu erwarten.
Diese entspricht der bislang zulässigen Bebauungsdichte.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Entwässerung des Gebietes erfolgt über ein Trennsystem. Das Schmutzwasser wird der
Hauptkläranlage zugeleitet. Das städtische Regenwasserkanalnetz mündet in die
Regenwasserbehandlungs- und Regenrückhalteanlage am Gasometer östlich der B 51. Eingriffe
in Oberflächengewässer erfolgen nicht. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet die für den
Versiegelungseffekt maßgebliche Grundflächenzahl mit 0,8 fest. Durch den vorhandenen bzw.
planungsrechtlich zulässigen, hohen Versiegelungsgrad ist die Grundwasserneubildung im
Gebiet gering ausgeprägt. Das Versickerungspotenzial ist deutlich eingeschränkt. Bei
Bauvorhaben, die in das Erdreich hineinreichen, muss mit auftretendem Grundwasser gerechnet
werden, sodass bauzeitliche Wasserhaltungen erforderlich sein können. Zur Rückhaltung des
Niederschlagswassers im Plangebiet trägt die textliche Festsetzung 1.6.1 bei, die für Flachdächer
und Dächer mit einer Neigung von bis zu 15 Grad eine Dachbegrünung mit mindestens 0,10 m
begrünbaren Substrat vorschreibt.
9.4.5 Klima (Klimaschutz / Klimaanpassung) / Luft
Bestand
Klima
Das Plangebiet stellt gemäß den Darstellungen des Klimaanpassungskonzeptes der Stadt
Münster insbesondere nördlich des DEK durch die i nnerstädtische Lage und den hohen
Versiegelungsgrad eines der thermisch am stärksten belasteten Gebiete in Münster dar. Die
Temperaturen liegen hier im Durchschnitt um bis zu 2,5 K höher als im Freiland. Die Prognose
für 2030 zeigt diesbezüglich eine Verfestigung der Situation.
Bebauungsplan Nr. 541
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Begründung zum Entwurf / Seite 59 von 65
Die Flächen östlich des Kanals werden im Umweltkataster der Stadt Münster als
klimaökologischer Ausgleichsraum für versiegelte Areale im Grünflächenring dargestellt.
Mit dem Klimawandel gehen Wirkungen auf das Niederschlagsregime ei nher, wodurch die
Wahrscheinlichkeit für Starkregenereignisse und damit das Risiko für Überflutungen steigt.
Starkregenereignisse stellen kleinräumige, potenziell überall auftretende
Niederschlagsereignisse mit großen Niederschlagsmengen bezogen auf die Zeiteinheit dar. Die
Gefährdung wird vor allem durch die örtlich gegebene Struktur der Geländeoberfläche
beeinflusst. Das Klimaanpassungskonzept der Stadt Münster stellt Teile des Plangebiets als im
Starkregenfall (Modellregen: Blockregen von 90 l/m² über 60 Minuten) potenziell überflutete
Verkehrs- bzw. Siedlungsfläche dar.
Der Geltungsbereich weist im Plangebiet Stellen auf, die bei einem extremen Starkregen (hN =
90 mm/h gem. Bundesamt für Kartographie und Geodäsie: Hinweiskarte Starkregengefahren)
betroffen sind. Dabei handelt es sich um Wasserhöhen zwischen 50 bis < 100 cm. Diese befinden
sich an der Einmündung vom Albersloher Weg in die Straße Kiesekamps Mühle, im Bereich des
südlichen Hafengrenzwegs sowie vereinzelt auf den neu bebauten Grundstücken im nördlichen
Bereich.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Klima
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung
an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Dieser Grundsatz ist in der Abwägung
nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen.
Die Planung führt hinsichtlich der Auswirkungen auf das Lokalklima zu keinen
Verschlechterungen gegenüber dem bislang geltenden Bebau ungsplan. Die Fläche der
Hafenspitze wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt und soll mit Gehölzen, Stauden und
Gräsern bepflanzt werden, was zur Verbesserung der klimatischen Situation beiträgt.
Die grünordnerischen textlichen Festsetzungen Nr. 1.1, 1 .6, und 3.9 wirken ebenfalls den
vorhandenen und künftigen thermischen Belastungen entgegen.
Lufthygiene
Die Ausführungen zur Lufthygiene werden im weiteren Verfahren ergänzt.
Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Schutzgut Luft entfallen gegenüber den bisher geltenden
Bebauungsplänen die Festsetzungen von Abstandsklassen. Bei der Ansiedlung bzw. Erweiterung
von Schadstoff emittierenden Betrieben ist daher im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu
prüfen, ob Beeinträchtigungen empfindlicher Nutzungen entsteh en können und wie diese
Immissionen zu vermeiden sind.
Für einen einheitlichen Gebietscharakter sowie zur ökologischen, technischen
(Wasserrückhaltung) und klimatischen (Staub- und Feuchtigkeitsbindung) Optimierung sind alle
Flachdächer dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen (vgl. Textliche Festsetzung Nr . 1.6.1).
Bebauungsplan Nr. 541
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Eine Kombination von Flachdächern mit einer Dachbegrünung hat verschieden ökologische
Vorteile.
9.4.6 Landschaft
Bestand
Der DEK ist in der städtischen Grünordnung als systemüberlagernder Grünzug dargestellt.
Der Siedlungsraum ist in weiteren Teilen durch eine gewerblich -industrielle Nutzung geprägt.
Durch die Lage am Stadthafen 1 ergibt sich eine landschaftlich/städtebaulich herausgehobene
Position im Stadtgebiet von Münster.
Im Bereich der bereits genannten Hafenspitze, ist die Errichtung eines grünen Hafenplatzes mit
dem Ziel vorgesehen, im Hafenbereich einen, für die Öffentlichkeit frei zugänglichen,
konsumzwangfreien, begrünten Platz zu schaffen. Eine Freitreppe/Balkon soll das Wasser
erlebbar machen und zum Verweilen einladen.
Der Weber-Elskes-Kran (ehemaliger Portaldrehkran der Firma Weber) soll als Remineszenz an
die historische Nutzung des Areals und als Landmarke im Bereich des Hafenplatzes, in der
unmittelbaren Umgebung seines ursprünglichen Standortes, aufgestellt werden.
Westlich angrenzend an das Plangebiet findet sich entlang des Albersloher Weges eine
durchgehende Baumbepflanzung. Innerhalb des Gebietes sind keine Straßenbaumpflanzungen
anzutreffen.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die Planung ergeben sich gegenüber den bislang geltenden Bebauungsplänen keine
erheblichen Veränderungen.
Neue Standorte für Baumanpflanzungen kommen durch die bereits verfestigte Struktur des
Gewerbegebietes nur im Bereich der Neuplanung einer Straße am Hafengrenzweg in Betracht.
Potenzielle Baumpflanzungen sind in der nachfolgenden Verkehrsplanung zu prüfen.
Durch ergänzende grünordnerische Festsetzungen wird ein den Nutzungszielen im
Gewerbegebiet entsprechendes Mindestmaß an Begrünung gewährleistet, darüber hinaus wird
durch die grüne Hafenspitze einen neuer, konsumfreier Grünraum für die Öffentlichkeit
angeboten.
9.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Bestand
Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. Mit dem Rh enus- und dem
Flechtheimspeicher sind unter der Adresse Am Mittelhafen 10 zwei Baudenkmäler im Plangebiet
vorhanden. Darüber hinaus befinden sich als kulturelle Zeugnisse erhaltenswerte
Einzelanlagen/Gebäude und hafentypische Objekte im Geltungsbereich. Hierbei handelt es sich
um den Kohlebunker nördlich des Kraftwerks, den Portaldrehkran der Firma Rhenus, zwei
Siloanlagen im Bereich der Kaiflächen sowie ein Gebäude (Am Mittelhafen 42/44) und ein
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Bürogebäude (Hafengrenzweg 5/7). Diese hafentypischen Objekte spiegeln die Historie des
Ortes wieder und werden entsprechend als erhaltenswerte Objekte eingestuft.
Der Bebauungsplan umfasst ein bereits bestehendes Gewerbe - und Industriegebiet. Zudem
befinden sich im Gebiet Verwaltungsgebäude der Stadtverwaltung und der Stadtwerke Münster
GmbH. Insofern sind im Plangebiet umfassende Sachgüter vorhanden.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die sich im Plangebiet befindlichen Baudenkmäler sind im Bebauungsplan nachrichtlich
übernommen worden. Ergänzend s ind auch die erhaltenswerten Einzelanlagen/Gebäude und
hafentypische Objekte nachrichtlich dargestellt.
Im Rahmen der Hinweise zum Bebauungsplan wird auf den erforderlichen Umgang bei möglichen
zukünftigen Fundstellen von Bodendenkmälern verwiesen. Zudem e rfolgt ein Hinweis auf die
notwendige Benehmensherstellung nach § 9 DSchG NRW bei der Veränderung an oder in der
Umgebung von Denkmälern. Maßgebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht
erkennbar.
9.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Unter Wechs elwirkungen werden Wirkungsbeziehungen zwischen den Umweltbelangen
verstanden. In der Gesamtheit der Umweltbelange ergibt sich ein vielschichtiges
Wirkungsgefüge. Die Auswirkungen im Einzelnen werden für die entsprechenden Schutzgüter
prognostiziert. Die v orgenannten und beschriebenen Schutzgüter beeinflussen sich i.d.R.
gegenseitig. Hierbei kann es zu Verstärkungen und Überlagerungseffekten kommen, die
gesondert zu untersuchen und zu bewerten sind. Die Funktionsfähigkeit der einzelnen
Umweltbelange bedingt daher indirekt auch die Funktionsfähigkeit des gesamten Naturhaushalts
aufgrund der Wechselwirkungen.
Während der Bauphase ergeben sich verschiedene Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern. Aufgrund der Veränderung des Bodens in Form von Verdichtung, A btragung,
Aufschüttung und Veränderung der Schichtenfolge können Lebensräume von Pflanzen und
Tieren beeinträchtigt sowie das Schutzgut Boden direkt beeinträchtigt werden.
Aufgrund der Ausweisung der beschriebenen „grünen Hafenspitze“ und der damit verbund enen
positiven Auswirkungen auf den Umweltbelang „Fläche und Boden“ sind die beschriebenen
negativen Wechselwirkungen mit den Schutzgütern „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“,
„Wasser“ sowie „Klima und Luft“ nicht zu erwarten, vielmehr kommt es hier zu positiven
Wechselwirkungen. Gleiches gilt für sämtliche grünordnerische textliche Festsetzungen. Durch
die Nutzung schon vorhandener Flächen und die Vermeidung neuer Flächeninanspruchnahme
findet zudem keine Zerschneidung von Lebensräumen statt.
Eine e rhebliche Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende
Wechselwirkungen sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Insgesamt ist festzustellen, dass es zu
wechselwirkenden Beeinträchtigungen auf die benannten Schutzgüter während der Baupha sen
kommen kann, jedoch im Ergebnis eher positive Wechselwirkungen zu erwarten sind.
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9.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Ein Verzicht auf die Planung hätte zur Folge, dass die bestehenden Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 401 ihre Gültigkeit behielten. Zentrale Bausteine der im Masterplan Hafen
festgelegten Ziele könnten damit nicht umgesetzt werden. Dem laufenden Strukturwandel im
Hafenumfeld könnte somit nicht in gewünschtem Maße Rechnung getragen werden. Die wichtige
städtebaulich und strukturell sinnvolle Aufwertung und die ebenfalls i.S. der Innenentwicklung
gebotene Intensivierung und gewünschte Nutzungsvielfältigkeit von bereits baulich intensiv
vorgeprägten Flächenarealen in hochwertiger, innenstadtnaher Lage unterbliebe.
9.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die Planungsziele für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs leiten sich
aus dem Masterplan Stadthäfen in seiner aktualisierten Form aus dem Jahre 2019 ab. Die
Fortschreibung wurde als handlungslei tende Grundlage für die weitere Entwicklung des
gesamten Hafenareals beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 541 ist somit Teil eines
Gesamtkonzepts zur städtebaulichen Neuordnung des Münsteraner Hafengebietes. Mit der
Festlegung dieser Planungsziele kommen auf der Ebene des Bebauungsplanes keine
grundsätzlichen anderweitigen Planungsmöglichkeiten in Betracht.
9.7 Überwachung (Monitoring)
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt,
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen.
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geeigneter
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards, z.B.
die Entwicklung der Siedlungs - und Verkehrsfläche bzw. des Grünsystems in Münster
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem
gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen.
Konkrete Maßnahmen im Zuge des Monitorings sind zurzeit nicht vorgesehen. Mit Blick auf den
Immissionsschutz sind in n achfolgenden Genehmigungsverfahren ggf. noch Festlegungen zu
treffen, die einem Monitoring unterzogen werden sollten. Eine abschließende Festlegung ist
zurzeit noch nicht möglich bzw. erforderlich.
9.8 Zusammenfassung
Die Planungsziele für den Bebauungspl an Nr. 541 Stadthafen I / Dortmund -Ems-Kanal /
Albersloher Weg leiten sich aus dem Masterplan Stadthäfen in seiner aktualisierten Form aus
dem Jahre 2019 ab (Fortschreibung V/0150/2019). Dieser umfasst sowohl die Zielsetzungen für
den Planbereich als auch die Zielmaßgaben für die nähere Umgebung.
Im Rahmen der Umweltprüfung, die u.a. auf verschiedenen Fachgutachten, z. B. zum
Immissionsschutz beruht, wurden die Auswirkungen der Planung auf Natur und Umwelt
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 63 von 65
untersucht und im vorliegenden Umweltbericht zum Be bauungsplan dargestellt. Die
nachfolgende Tabelle fasst die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens zusammen:
Schutzgut Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt
Mensch - Die Zusammenfassung der Umweltauswirkungen bezüglich Immissionen werden
im weiteren Verfahren ergänzt.
- Die Erholungsfunktion wird durch die geplante Umgestaltung des Hafenareals,
insbesondere durch die geplante grüne Hafenspitze, aufgewertet.
Tiere, Pflanzen,
biologische
Vielfalt
- Naturschutzrechtliche Schutzgebiete werden nicht tangiert.
- Durch den Bebauungsplan werden aufgrund des bestehenden Planungsrechts
sowie der anthropogen überprägten Bestandssituation keine Eingriffe in den
Naturhaushalt vorberei tet. Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und
Landschaft sind daher nicht erforderlich.
- Die Hafenspitze, die als öffentliche Grünfläche ausgewiesen wird, wird nicht
überbaut und optimiert die Situation für Flora und Fauna im urban geprägten
Plangebiet.
- Eine artenschutzrechtliche Relevanz ist auf der Ebene des Bebauungsplanes
nicht gegeben.
Boden - Die in weiten Teilen des Plangebietes vorhandenen Altlasten/ - Verdachtsflächen
stehen einer Realisierung der Planung nicht entgegen. Durch eine
Kennzeichnung der Flächen im Bebauungsplan erfolgt eine dauerhafte
Warnfunktion.
- Das Gebiet ist durch die bestehende Versiegelung bereits vorbelastet. Es ergibt
sich eine Verbesserung für das Schutzgut Boden im Bereich der „grünen Spitze“.
Wasser - Oberflächengewässer werden nicht beeinträchtigt.
- Die Grundwasserneubildung ist durch den hohen Versiegelungsgrad vermindert.
Klima / (Luft) - Im Plangebiet selber sowie im Umfeld werden sich die lokalklimatischen
Verhältnisse gegenüber dem bislang planungsrechtlich zulässigen Maß kurzfristig
nicht maßgeblich verändern. Mit fortschreitendem Klimawandel sind verstärke
Auswirkungen im Gebiet, z.B. durch Überwärmung in weiteren Jahren nicht
auszuschließen.
- Teile der Verkehrs - und Siedlungsfläche innerhalb des Plangebiets werden im
Starkregenfall überflutet.
- Die Zusammenfassung der Umweltauswirkungen zum Thema Lufthygiene und
Luftschadstoffimmissionen werden im weiteren Verfahren ergänzt.
Landschaft /
Ortsbild
- Das Ortsbild soll durch die Planung positiv beeinflusst werden.
- Eingrünungsmaßnahmen bewirken - soweit möglich - eine Einbindung in das
Umfeld.
Sachgüter /
Kulturelles Erbe
- Die im Plangebiet vorhandenen Denkmäler und kulturellen Zeugnisse werden in
der Planung berücksichtigt.
- Auswirkungen auf bestehende Sachgütern sind zurzeit nicht abschätzbar.
Tabelle 6: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (Stadt Münster: 2025)
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 64 von 65
Mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Umweltfolgen wird die Erheblichkeit der aus der Planung resultierenden nachteiligen
Umweltauswirkungen minimiert. Die verbleibenden Umweltbeeinträchtigungen werden in die
Abwägung aller planungsrelevanten Belange eingestellt. Anderweitige Planungsalternativen
einschließlich eines Verzichte s auf die Planung drängten sich nicht auf. Durch
Monitoringmaßnahmen wird gewährleistet, dass etwaige unvoreingenommene Auswirkungen
erkannt und ggf. Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im
Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in
wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht
erforderlich.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans finden östlich des DEK Bodenordnungsmaßnahmen im
Sinne eines Umlegungsverfahrens z ur Neuordnung der Grundstücksflächen statt. Teilbereiche
des Bebauungsplangebiets sind noch nicht a us der Umlegung entlassen. Der Bebauungsplan
Nr. 541 wird mit Satzungsbeschluss die Basis für die weitere Neuordnung , in Teilbereichen
bereits aktiv angegangen, dienen.
Teilflächen des Plangebietes sind als förmliches Sanierungsgebiet zur Behebung städtebaulicher
Missstände festgelegt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 541 werden die planungsrechtlichen
Grundlagen zur Entwicklung des Gebiet es und somit ein Beitrag zur Behebung der
städtebaulichen Missstände im Plangebiet geschaffen.
Anhang: Verzeichnis der Gutachten
WVI Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH: Verkehrsuntersuchung zum
Bebauungsplanverfahren Nr. 541 am Stadthafen I in Münster, Braunschweig, Februar 2025
Normec Uppenkamp GmbH: Immissionsschutz-Gutachten – Schalltechnische Untersuchung im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens Bebauungsplan Nr. 541 der Stadt Münster , Ahaus , März
2025
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als
Anlage zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 541 Stadthafen I / DEK/
Albersloher Weg
Bebauungsplan Nr. 541
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 65 von 65
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlage-1-FNP-Planzeichnung
575 Zeichen
RfRfRfRfRf Rf DEKDEKWMMW M M GEGEGIMWMMGE MMSOVM M MMMW MMSOHS SOStadion M PR K F JKFJ JK K K RRB MG RfRfRfRfRf Rf DEKDEKWMMW M MGEMWMMGE MMSOVM M MMMW MMSOHS SOStadion M PR K F JKFJ JK K K RRB GEG Bisherige Darstellung Neue Darstellung NPlan zur 42. Änderungdes FlächennutzungsplansStadthafen I / DEK /Albersloher WegStand: 19.03.2025M. 1:15.000 ÄnderungsbereichGemischte BauflächeM Öffentliche ParkflächeFlächen für Ver- und EntsorgungElektrizitätFernwärmeGewerbegebietGEDortmund-Ems-KanalDEKIndustriegebietGI RichtfunkAltlast- / Verdachtsfläche < 1 ha GrünflächeParkanlage
Berichtsvorlage
16172 Zeichen
V/0329/2025 V/0329/2025 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft 1. 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im Bereich Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Albersloher Weg 2. Bebauungsplan Nr. 541: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Albersloher Weg [Stadthafen Süd] Kenntnisnahme der Entwürfe zur erneuten Veröffentlichung Beratungsfolge 03.06.2025 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 26.06.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Entwürfe der 42. Änderung des Flächennutzungsplans sowie des Bebauungsplans Nr. 541: Stadthafen I, Dortmund-Ems-Kanal, Albersloher Weg erneut zu veröffentlichen. Ausgangslage Die Bereiche um den Stadthafen I waren die Keimzelle der gewerblich -industriellen Entwicklung in Münster ab Ende des 19. Jahrhunderts. In den letzten Jahrzehnten haben sich die strukturellen Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung von Häfen mit Umschlagsaktivitäten grund- legend geändert. Der noch r echtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 steuerte lange Jahre mit ausge- wiesenen Industrie- und Gewerbegebietsflächen die Nutzungen im Hafen. Mittlerweile ist der Wan- del dieses vormals hafenindustriell dominierten Bereichs zu einem hochwertigen Standort mit Büros und Dienstleistungen, Kreativwirtschaft sowie Freizeitnutzungen wie Gastronomie und Theater er- folgreich im Gange. Als Antwort auf diese Veränderungsprozesse wurde im Jahr 2012 der Aufstellungsbeschluss (V/0430/2012) für den Bebauungsplan Nr. 541 gefasst, der die Flächen südlich des Stadthafen s I, eingerahmt durch den Albersloher Weg sowie die Industrie - und Gewerbeflächen der Theodor - Scheiwe-Straße östlich des Kanals inkludierte. Der Bebauungsplan hatte das verankerte Ziel, das Heranrücken von Wohnen im Norden in attraktiver Wasserlage vorzubereiten – zugleich aber auch den Gewerbestandort zu bewahren und die Nutzungen der Stadtwerke zu sichern. Entsprechend Stadtplanungsamt Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Jänkel Telefon: 492-6133 Jaenkel@stadt-muenster.de Herr Brinkheetker Telefon: 492-6190 Brinkheetker@stadt- muenster.de - 2 - V/0329/2025 den Vorgaben des Baugesetzbuches fanden die Schritte der f rühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Frühjahr 2015 sowie die Offenlage im Frühjahr 2018 statt. Mit Beginn der Fortschreibung des Masterplans Stadthäfen im Jahr 2019 werden die Entwicklungs- ziele für den gesamten Hafenbereich unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger seitdem erneu- ert (V/0150/2019). Der ursprüngliche Masterplan Stadthäfen aus den Jahren 2011/2012 bildete da- bei die Grundlage. Das Werksta ttverfahren im September 2022 zu den Mün ster-Modell-Quartieren (MMQ) 3, 4 und 5 behandelte Transformationsideen für den Hafenbereich und fixierte durch den als Ergebnis resultierenden Perspektivplan die Zielsetzungen und planerischen Leitideen. Insbesondere die avisierte Entwicklung heranrückender, urbaner Wohnquartiere in unmittelbarer Nachbarschaft zum hiesigen Bebauungsplan Nr. 541 ist hierbei hervorzuheben. Sowohl für den Bereich des Stadt- hafens Nord (Bebauungsplan Nr. 600) als auch des Modellquartiers 3 an der Theodor -Scheiwe- Straße (MMQ 3, Bebauungsplan Nr. 642) befinden sich mittlerweile parallele, separate Bebauungs- pläne in Aufstellung. So wurde der Geltungsbe reich dieses Bebauungsplans Nr. 541 im Vergleich zur damaligen Offenlage der Planunterlagen aus dem Jahre 2018 um die Flächen östlich des Ka- nals verkleinert, da hier mittlerweile ein separates Planverfahren geführt wird. Mit dem Aufstellungs- beschluss des Bebauungsplans Nr. 649 Albersloher Weg / Hafengrenzweg (3 Schwestern) im Jahr 2024 (V/0290/2024), wurden innerhalb des gegenwärtigen Geltungsbereichs Zielplanungen für ein planerisch nachgelagertes, nutzungsgemischtes Quartier formuliert (vgl. Abbildung 1). Abbildung 1: Entwicklungen im Hafengebiet (Geoportal Stadt Münster: 2025) Die fortschreitenden Entwicklungen im gesamten Hafenbereich und di e damit verknüpften, verän- derten Ansprüche haben Einfluss auf die aktualisierte Zielplanung des Bebauungsplans Nr. 541 ge- nommen: - 3 - V/0329/2025 Umstrukturierung des ehemals klassisch industriell geprägten Hafenareals hin zu einem ge- werblichen und dienstleistungsorientierten Stadtbaustein & Stärkung des bestehenden Kraft- werkstandortes; Verbesserung der Erschließungsstruktur & Etablierung von Grünstrukturen; Steuerung des Nebeneinanders von Gewerbe und angrenzenden Wohnnutzungen; Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 541 muss zudem auch der Flächennutzungsplan der Stadt Münster geändert werden. Im Nachgang zum Beschluss des Masterplans Stadthäfen wur- de am 27.06.2012 daher auch der Beschluss zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst (vgl. V/0430/2012). Mit dem Beschluss zur 72. Änderung des FNP am 11.05.2016 wurde der Be- reich nordöstlich des Stadthafens 1 formal aus dem Plangebiet der 42. Änderung herausgelöst (vgl. V/0194/2016). In den Jahren 2017/2018 erreichte das Planverfahren der 42. Änderung (vgl. auch V/1090/2017) bereits den Stand der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. Für den (vormaligen) Teilbereich der 42. Änderung südöstlich des DEK haben sich die Ziele der Planung gegenüber dem Stand zum Beschluss zur Änderung und dem Unterlagenstand zur Veröf- fentlichung deutlich geändert. Für diesen Teilbereich wird die Änderung des FNP nunmehr unter der neuen Bezeichnung „130. Änderung des wirksamen FNP der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster- Südost, Stadtteil Gremmendorf: „Albersloher We g / Dortmund -Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Umgehungsstraße B 51“ fortgeführt. Für den aktuellen Geltungsbereich der 42. Änderung des FNP verbleibt damit der Bereich südlich des Stadthafens 1, nördlich des Albersloher Wegs und westlich des DEK, der auf de r Basis der neuen Zielsetzungen weiterentwickelt werden soll. Dieser Teilbereich soll durch die 42. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die parallele Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 541 überplant werden. Abbildung 2: FNP-Änderungsverfahren in der Umgebung des Plangebiets (Geoportal Stadt Münster: 2025) - 4 - V/0329/2025 Planungsinhalte Umstrukturierung des ehemals klassisch industriell geprägten Hafenareals hin zu einem ge- werblichen und dienstleistungsorientierten Stadtbaustein & Stärkung des bestehenden Kraftwerkstandortes Eine hohe Priorität wird dem Ziel der Umstrukturierung des Quartiers bei gleichbleibender Möglich- keit zur Ausübung der gewerblichen Nutzungen zugesprochen. Zentrales Planungsziel ist es, dass die bestehenden gewerblichen Nutzungen nicht eingeschränkt werden. Zusätzlich werden durch die Umwandlung von Teilbereichen von Industrie- zu Gewerbegebieten, ihrer Lagegunst im unmittelba- ren Bereich von DEK und Stadthafen entsprechend, im gleichen Zuge breitere und erweiterte Nut- zungs- und Vermarktungsoptionen angeboten. Bereits jetzt haben sich eine Vielzahl an Bürogebäu- den entlang der Südseite des Stadthafens I etabliert. Dies soll durch den Bebauungsplan - beson- ders auch an der Wasserkante des DEK - gefördert werden und die Basis zur Entwicklung von hochwertigen Gewerbe- und Kulturnutzungen legen. Aus den unterschiedlichen Anforderungen an die Nutzungen lassen sich „Zonen“ im Geltungsbereich des Bebauungsplans ableiten: Der innere Bereich des Plangebiets ist weitestgehend durch die planungsrechtliche Festsetzung eines Sondergebietes zugunsten des Heizkraftwerkes der Stadtwerke geprägt. Aufbauend auf dem Zielkonzept zur Sicheru ng des Versorgungsstandortes der Stadtwerke sollen durch den Bebau- ungsplan für eine zukunftsfähige Versorgung notwendige Entwicklungs- und Erweiterungsspielräu- me planungsrechtlich ermöglicht werden. Wesentliches Planungsziel ist es, dass der Standort des Heizkraftwerkes trotz des laufenden Transformationsprozesses im Hafenareal nicht in seiner Ent- wicklung begrenzt oder eingeschränkt wird. Zudem gibt es einen inneren, gewerblichen Kern, in dem die bereits ansässigen Betriebe Raum finden. Der äußere, einrahmende Bereich entlang der Wasserflächen (Stadthafen & DEK) und des Albers- loher Wegs, der bereits heute vorwiegend durch Büro, - Verwaltungs- und Kultureinrichtungen ge- prägt ist, soll als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Hierbei wird ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass die Verträglichkeit zu den heranrückenden Wohnnutzungen durch das Plangebiet Bebauungsplan Nr. 600 und das MMQ 3 vorbereitet wird. Während ein Großteil der Grundstücke in direkter Wasserlage bereits in den letzten Jahre n entwickelt wurde, eröffnet dieser Bebauungsplan zukünftig weitere Bebauungsmöglichkeiten. Sowohl an der Hafenspitze als auch im weiteren Verlauf des DEK ermöglichen die Festsetzungen im Bebauungsplan die weitere hochwerti- ge büro- und dienstleistungsorientierte Entwicklungen in unmittelbarer Wasserlage auf den heutigen Brachflächen. Diese zukünftigen Entwicklungsoptionen stellen ein wichtiges Potenzial im Kontext der Hafenentwicklung dar. Angesichts der vorgenannten Planungsziele ergeben sich auch für die Darstellungen im Flächen- nutzungsplan umfassende Änderungsbedarfe: Mit der geplanten Umstrukturierung der industriellen Flächen (GI) erfolgt künftig daher im FNP eine Darstellung als Gewerbegebiet (GE). Die bisherigen gemischten Bauflächen (M) werden zukünftig ebenfalls als Gewerbegebiet (GE) und der Kraft- werksstandort einschließlich seiner Erweiterungsflächen als Flächen für Ver- und Entsorgungsanla- gen dargestellt. Verbesserung der Erschließungsstruktur & Etablierung von Grünstrukturen Die gesamte Verkehrsinfrastruktur im Stadthafen ist geprägt durch die industrielle Vornutzung. Durch den oben beschriebenen Transformationsprozess ergeben sich neue Anforderungen an die - 5 - V/0329/2025 Gestaltung öffentlicher Räume hinsichtlich der Aufenthaltsqualitäten und der Fuß- und Radwege- verbindungen insbesondere entlang der Wasserkanten. Gleichzeitig bedarf es eines robusten Er- schließungsrückgrats für den motorisierten Individualverkehr. Beiden Aspekten wird durch die Fest- setzung entsprechender öffentlicher Verkehrsflächen Rechnung getragen. Dies betrifft sowohl be- stehende Verkehrstrassen, wie beispielsweise den Bereich „Kiesekamps Mühle“, welcher zukünftig als einer der Haupterschließungen im Quartier eine höhere Bedeutung zukommt und mit ausrei- chender Breite und Qu alität in Form von beidseitigen Gehwegen optimiert werden soll. Aber auch einer neuen Planstraße, welche parallel zum DEK in südwestlicher Verlängerung des bestehenden Hafengrenzwegs verläuft und sowohl der Erschließung neuer Bauflächen dient als auch zukü nftig die Anbindung an den Stadthafen II und das MMQ 5 sicherstellen kann. Gleichzeitig ist prägendes Leitmotiv des Bebauungsplans, dass ausgehend vom Erschließungsrückgrat immer wieder Fuß- wegeverbindungen die unmittelbare Anbindung an die Wasserk anten her stellen und somit die Durchwegung und Zugänglichkeit der attraktiven, öffentlichen Räume am Wasser gestärkt wird. Durch den Transformationsprozess des Areals, die wachsenden Heraus forderungen durch Versie- gelung und Klimaanpassung ist es gleichzeitig relevant, auch Gewerbegebiete, besonders in promi- nenter Stadtlage, mit neuen Potenzialflächen zur Etablierung von Grünstrukturen zu versehen. Her- vorzuheben ist hier der Kreuzungsbereich Stadthafen I und DEK, wo im Bebauungsplan eine Fest- setzung als öffentliche Grünfläche am Wasser erfolgt. Dem seinerzeit mit den Bürgerinnen und Bür- gern im Perspektivplan gesteckten Ziel, einen dauerhaft begrünten Aufenthaltsraum an der Hafen- spitze zu schaffen, wird mit der Festsetzung im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche m it der Zweckbestimmung Parkanlage entsprochen. Für die südöstliche Hafenspitze erfolgt aus diesem Grund künftig auch im FNP eine Darstellung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanla- ge“. Südlich dieser Fläche und im weiteren Verlauf des Kanals außer halb des Plangebietes, wird eine Fuß- und Radwegeverbindungen über die planfestgestellten Flächen des DEK als Kanalsei- tenweg bis zum Stadthafen II geführt. Die bereits derzeit in Bau befindliche Flaniermeile am südli- chen Ufer des Stadthafens I zeigt bereits in naher Zukunft die Potenziale des Gebietes auf. Steuerung des Nebeneinanders von Wohnnutzungen und Gewerbe Es erfolgt im Verfahren des Bebauungsplanes eine plangebietsübergreifende Betrachtung, die ins- besondere vor dem Hintergrund des großräumigeren Nebeneinanders von gewerblichen, emittie- renden Betrieben und heranrückender schutzbedürftiger Wohnnutzung notwendig ist. Die Abhän- gigkeit nördlich und südlich des Stadthafens I voneinander und untereinander (Stärkung des inner- städtischen Wohnens einerseit s sowie Sicherung / Entwicklung / Neustrukturierung für Gewerbe / Industrie / Heizkraftwerk andererseits) ist in diesem Zuge stets Gegenstand einer ganzheitlichen Betrachtung, die auf einen Ausgleich aller auftretenden Interessen ausgerichtet ist. Um diese Parallelität in Einklang zu bringen, wurden die Gebiete der äußeren, bereits erwähnten Zone in ihrem Nutzungsspektrum so beschrieben, dass sie das Wohnen nicht wesentlich stören und ein Nebeneinander möglich machen. Zentrales Instrument zur Steuerung ei nes verträglichen Ne- beneinanders von Gewerbe und Wohnen stellt in diesem Bebauungsplan die Lärmkontingentierung dar. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass die bestehenden gewerblichen und Sondernut- zungen sowohl zukunftsfähig bleiben, als auch, dass die derzeit ungenutzten bzw. mindergenutzten Flächen stabile Entwicklungsmöglichkeiten erhalten. Mithilfe von Emissionskontingenten wird si- chergestellt, dass bestehende wesentliche Versorgungsbereiche bzw. Produktionsbetriebe in ihrem heute ausgeübten Lärmverhalten auch zukünftig nicht eingeschränkt werden und sich unter Einhal- tung des zugewiesenen Lärmkontingents weiterentwickeln können, ohne jedoch die parallelen Ent- wicklungen urbaner Wohngebiete in räumlicher Nachbarschaft stärker zu beeinträchtigen. Die Ver- - 6 - V/0329/2025 teilung von Kontingenten schafft Sicherheit und Verbindlichkeit für beide Seiten – sowohl für die be- stehenden und künftigen betrieblichen Strukturen als auch für die umliegenden bestehenden und geplanten, urbanen Wohnareale. Planverfahren Das Planverfahren wird als angebotsbezogener Bebauungsplan im Regelverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 541 sowie zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans wurde durch den Rat der Stadt Münster bere its im Jahr 2012 gefasst. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB hat im Zeitraum von 26.02.2015 bis 26.03.2015 stattgefunden. Im Jahr 2018 (19.03.2018 – 04.05.2018) fand bereits eine erste öffentliche Auslegung der Planunterlagen statt. Auf Grund der fortschreitenden Entwicklun- gen im Plangebietsumfeld und der daraus resultierenden angepassten Planungsziele, sollen die Ent- würfe des Bebauungsplans Nr. 541 sowie der 42. Änderung des Flächennutzungsplans im reduzier- ten Geltungsbereich nun erneut veröffentlicht werden. Parallel wird die Änderung des Flächennut- zungsplanes für die betreffenden Bereiche durchgeführt (Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB). Die erneute Veröffentlichung des Entwurfes der Änderung des Flächennutzungs plans und des Ent- wurfes des Bebauungsplans sowie der umweltbezogenen Gutachten und Unterlagen soll gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im dritten Quartal 2025 erfolgen. Gegebenenfalls ergeben sich bis dahin noch redakti- onelle Anpassungen an den zu veröffentlichenden Unterlagen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Planzeichnung zur 42. Änderung des FNP Anlage 2: Begründung zur 42. Änderung des FNP Anlage 3: Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 541 Anlage 4: Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 541 Anlage 5: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 541
Anlage A
1914 Zeichen
Anlage A zur V/0329/2025 Kurzüberblick Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung Münster-Mitte und der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung über die beabsichtigte Veröffentlichung der Entwürfe der 42. Änderung des Flächennutzungsplans sowie des Bebauungsplans Nr. 541 informiert. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das Ziel des Bebauungsplans ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet langfristig eine harmonische, gebietsverträgliche Entwicklung nach Innen sowie nach außen er- möglicht. Das Reagieren auf veränderte Nutzungsansprüche, weg vom industriellen und hin zum gewerblichem Charakter, ist eine der zentralen Aufgaben des Bebauungsplans. Dabei soll auch auf die bestehenden Betriebe und Nutzungen Rücksicht genommen und Entwicklungsoptionen aufgezeigt werden. Ziel ist es ebenso, die Ergebnisse der partizipativen Prozesse umzusetzen, die das Gebiet zu einem urbanen, mit Aufenthaltsqualität und Freizeitnutzungen angereicherten Raum transformieren sollen. Finanzierung Durch die Veröffentlichung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung und des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 541 entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbauch (BauGB) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Auswirkungen der Planungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter sind aufgrund der bereits im Bestand vorhandenen dichten Bebauung sowie des hohen Versiegelungsgrads als geringfügig zu betrachten. Durch die Entsiegelung der Hafenspitze sowie den in den textlichen Festsetzungen verankerten Regelungen zur Begrünung, kann eine kleinklimatische Verbesserung angenommen werden.
Anlage-2-FNP-Begruendung
59490 Zeichen
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 23
B e g r ü n d u n g
zum Entwurf der 42. Änderung des
Flächennutzungsplans der Stadt Münster im
Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im
Bereich Stadthafen 1 / Dortmund-Ems-Kanal / Albersloher Weg
Inhalt Seite
1. Planungsanlass und Planungsziele ........................................................................................................... 2
1.1 Hinweis zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) .................................................................... 6
1.2 Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) ..................................................................... 6
2. Änderungsbereich ..................................................................................................................................... 7
3. Raumordnungs- und planungsrechtliche Situation ................................................................................... 7
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .................................................................................. 7
3.2 Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan ....................................... 10
3.3 Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen, Verordnungen und Plankonzepte ................. 10
4. Änderungsinhalte ..................................................................................................................................... 12
4.1 Gewerbegebiete (GE) .................................................................................................................... 12
4.2 Flächen für Ver- und Entsorgung, Zweckbestimmungen Elektrizität und Fernwärme .................. 12
4.3 Grünflächen, Zweckbestimmung Parkanlage ................................................................................ 12
4.4 Verkehrsflächen ............................................................................................................................. 12
4.5 Wasserflächen ............................................................................................................................... 12
5. Sonstige Belange und Hinweise / Auswirkungen der FNP-Änderung .................................................... 12
5.1 Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen ...................................................................... 12
5.1.1 Altlasten/Altlastverdachtsflächen < 1 ha .......................................................................... 12
5.1.2 Richtfunk (RF) .................................................................................................................. 13
5.2 Denkmalschutz/Archäologie .......................................................................................................... 13
5.3 Entwässerung ................................................................................................................................ 13
5.4 Verkehr .......................................................................................................................................... 13
5.5 Immissionsschutz .......................................................................................................................... 14
6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB ......................................................... 15
6.1 Rahmen der Umweltprüfung .......................................................................................................... 15
6.2 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung ................................... 16
6.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes .......................................................... 16
6.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................... 17
6.4.1 Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................. 19
6.4.2 Schutzgüter Tiere / Pflanzen, biologische Vielfalt ............................................................ 19
6.4.3 Schutzgut Boden/Fläche .................................................................................................. 20
6.4.4 Schutzgut Wasser ............................................................................................................ 21
6.4.5 Schutzgut Klima/Luft/Klimawandelanpassung ................................................................. 21
6.4.6 Schutzgut Landschaft/Ortsbild ......................................................................................... 21
6.4.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................ 21
6.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................. 22
6.5 Maßnahmen zur Vermeidung/Verhinderung/Verminderung .......................................................... 22
6.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ............................................................ 22
6.7 Überwachung (Monitoring) ............................................................................................................ 22
6.8 Zusammenfassung ........................................................................................................................ 22
Anlage 2 zur V/0329/2025
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 23
1. Planungsanlass und Planungsziele
Planungsanlass
Der Münsteraner Hafen, insbesondere im Bereich des Stadthafens 1, war seit Ende des 19.
Jahrhunderts ein zentraler gewerblicher Standort der Stadt, vor allem für hafenaffine gewerbliche
und industrielle Nutzungen.
Zu Beginn der 1990er Jahre wurde mit dem heute bestandskräftigen Bebauungsplan Nr. 401 der
planungsrechtliche Rahmen zur Strukturierung der gewerblichen Flächen im Bereich des
Stadthafens 1 geschaffen. Ebenfalls in den 1990er Jahren wurden mit dem Bau des Hafenplatzes
und der Leitbildentwicklung ‚Kreativkai‘ die Weichen für die Umstrukturierung des nördlichen
Hafenbereichs gestellt. In den folgenden Jahren wurde mit der Umsetzung des ‚Kreativkais‘ der
Wandel des vormals hafenindustriell dominierten Bereichs zu einem hochwertigen Standort für
Büro- und Dienstleistungen sowie gastronomischer Nutzungen erfolgreich begonnen.
Mit der damaligen Aktualisierung des Masterplans Stadthäfen in den Jahren 2011/2012 (vgl. u.a.
V/0800/2011) wurden unter Beteiligung der Bürgerschaft die Entwicklungsziele für den gesamten
Hafenbereich definiert. Im Nachgang zum Beschluss des Masterplans wurden am 27.06.2012
der Beschluss zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan Nr. 541 für den Planbereich ‚Stadthafen 1 / Schillerstraße / Lütkenbecker
Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg‘ gefasst (vgl. V/0430/2012).
Das Quartier südlich des Stadthafen s 1 , unmittelbar angrenzend an die Stadtstrecke des
Dortmund-Ems-Kanals (DEK), ist bis auf den Standort des Kraftwerkes der Stadtwerke Münster
seit Längerem nicht mehr industriell genutzt. Zum Teil befinden sich dort noch größere
brachliegende Grundstücke. Neu entstehende Bürogebäude und gewerbliche Bauten spiegeln
im direkten Übergang vom ‚Kreativkai‘ den Entwicklungsdruck wieder, der im gesamten
Hafenbereich spürbar ist. Mit der Verlagerung eines Gefahrgutlagers bzw. der dort gelagerten
störfallrelevanten Stoffe südlich des Sta dthafens 1 im Jahre 2016, bietet sich seitdem auch für
diesen Hafenbereich die Möglichkeit einer Neuausrichtung.
Die vorgenan nten Beschlüsse umfassten seinerzeit auch einen Planbereich nordöstlich des
Stadthafens 1 im Bereich der ehemaligen OSMO-Hallen. Mit dem Beschluss zur 72. Änderung
des FNP am 11.05.2016 wurde der Bereich nordöstlich des Stadthafens 1 formal aus dem
Plangebiet der 42. Änderung herausgelöst (vgl. V/0194/2016).
In den Jahren 2017/2018 erreichte das Planverfahren der 42. Änderung (vgl. auch V/1090/2017)
bereits den Stand der Veröffentlichung (vormals als Offenlage bezeichnet) gemäß der §§ 3 Abs.
2 und 4 Abs. 2 BauGB.
Mit Beginn der Fortschreibung des Masterplans Stadthäfen im Jahr 2019 werden die
Entwicklungsziele für den gesamten Hafenbereich unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
seitdem erneuert (V/0150/2019). Der ursprüngliche Masterplan Stadth äfen aus den Jahren
2011/2012 bildete dabei die Grundlage . Das Werkstattverfahren im September 2022 zu den
Münster-Modell-Quartieren (MMQ) 3, 4 und 5 behandelte Transformationsideen für den
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 23
Hafenbereich und fixierte durch den als Ergebnis resultierenden Perspektivplan die Zielsetzungen
und planerischen Leitideen.1
Für den (vormaligen) Teilbereich der 42. Änderung südöstlich des DEK haben sich die Ziele der
Planung gegenüber dem Stand zum Beschluss zur Änderung und de m Unterlagenstand zur
Veröffentlichung deutlich geändert. Für diesen Teilbereich wird die Änderung des FNP nunmehr
unter der neuen Bezeichnung „130. Änderung des wirksamen FNP der Stadt Münster im
Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf: „Albersloher Weg / Dortmund-Ems-Kanal /
Lütkenbecker Weg / Umgehungsstraße B51“ fortgeführt. Parallel wird für diesen Bereich der
Bebauungsplan Nr. 642 neu aufgestellt. Die Aufstellung beider Planerfahren hat der Rat in seiner
Sitzung am 22.03.2023 beschlossen.
Folgende Gründe waren für die Ausgliederu ng des bisherigen Plangebiets südöstlich des DEK
ausschlaggebend: Entgegen den bisher im Flächennutzungsplan vorgesehenen städtebaulichen
und bauleitplanerischen Zielrichtungen der Ansiedlung eines Stadionstandortes (im Bereich des
künftigen MMQ 4 an der N ieberdingstraße) und der Bestandssicherung und Neujustierung
gewerblich-industrieller Nutzungen im Bereich südöstlich des DEK und nördlich des Albersloher
Wegs soll hier nunmehr die Entwicklung eines urbanen Stadtquartiers für Wohnen und Arbeiten
verfolgt werden (sog. Münster Modell Quartier – MMQ 3, vgl. auch Abb. 2 ), unter Beibehaltung
von Teil-Flächen für produzierendes Gewerbe im nordöstlichen Bereich angrenzend an die
Umgehungsstraße.
Für den aktuellen Geltungsbereich der 42. Änderung des FNP verbleibt damit der Bereich südlich
des Stadthafens 1, nördlich des Albersloher Wegs und westlich des DEK, der auf der Basis des
Masterplans weiterentwickelt werden soll. Dieser Teilbereich soll durch die 42. Änderung des
Flächennutzungsplans sowie die parallele Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 541 überplant
werden.
1 vgl. auch https://www.stadt-muenster.de/muenstermodellquartiere/mitmachen/der-perspektivplan
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 23
Abbildung 1: FNP-Änderungsverfahren in der Umgebung des Plangebiets (Geoportal Stadt Münster: 2025)
Abbildung 2: aktuelle Bebauungsplanverfahren (rot) in der Umgebung , bestehendes Planungsrecht (blau)
(Geoportal Stadt Münster: 2025)
Planungsziele
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für das verbleibende Plangebiet der 42. Änderung
derzeit folgende Flächennutzungen und Zweckbestimmungen dar:
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 23
- im Bereich des Kraftwerkstandorts Flächen für Ver - und Entsorgungsanlagen mit den
Zweckbestimmungen Elektrizität und Fernwärme;
- im Bereich südlich des Stadthafens 1 und westlich des DEK im nördlichen Teilbereich
Industriegebiete (GI), im südlichen Teilbereich Gewerbegebiete (GE);
- nördlich entlang des Albersloher Wegs durchgehend gemischte Bauflächen (M).
Mit der geplanten Umstrukturierung der industriellen Flächen zu Gewerbegebieten, der
beabsichtigten Darstellung der bisherigen g emischten Bauflächen als Gewerbegebiet, der
Darstellung des Kraftwerkstandorts einschließlich seiner Erweiterungsflächen als Flächen für
Ver- und Entsorgungsanlagen sowie der Darstellung der südöstlichen Hafenspitze als Grünfläche
ergibt sich ein umfassender Änderungsbedarf für den Flächennutzungsplan. Änderungen an der
Darstellung des DEK als Wasserfläche im FNP sollen nicht vorgenommen werden.
Für den Planbereich der 42. Änderung des FNP und den parall el in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplan Nr. 541 sind demnach folgende Zielsetzungen maßgeblich:
- Es sollen ein klares Bekenntnis zum Standort für die zukünftige Strom-/Wärmeversorgung der
Stadt Münster getroffen sowie die bestehenden Nutzungen und rä umlichen,
anlagentechnischen Erweiterungsoptionen planungsrechtlich gesichert werden.
- Für die das Kraftwerk umgebenden Flächen soll zukünftig eine gewerbliche Nutzung gesichert
werden. Damit entsteht ein Wandel von den ehemals hafenaffinen, zum Teil indus triellen
Nutzungen, hin zu einem gewerblichen Nutzungs -Spektrum von nicht -störenden Gewerbe-
und Handwerksbetrieben, Büro- und Verwaltungsnutzungen, um neue Flächenpotentiale für
die teils mindergenutzten Grundstücksflächen zu schaffen.
- Durch die künftige Darstellung als Gewerbegebiet wird grundsätzlich die Nutzungsflexibilität
und Nutzungsbreite für das strukturelle Ziel, nutzungsgemischten diversifizierten,
hochwertigen gewerblich -kulturellen und dienstleistenden Nutzungen eine attraktive
Angebotsoption einzuräumen, deutlich gestärkt.
- Der Albersloher Weg als Einfahrtsstraße in die Innenstadt und Standort für zentrale
Verwaltungs- und Büro einrichtungen wird bestätigt und im gegenwärtigen Planverfahren
entsprechend berücksichtigt.
- Die öffentliche Zugänglic hkeit des Gebiets soll verbessert werden. Auf der südöstlichen
Hafenspitze ( Kreuzungsbereich DEK / Stadthafen I) soll eine öffentliche Grünfläche
entstehen, die die Aufenthaltsqualität im Quartier durch Begrünung stärkt und an der die
Wegeverbindungen entlang der Wasserkante in einem Platz zusammengeführt werden.
- Gleichzeitig wird das planungsrechtliche Nutzungsspektrum unter Berücksichtigung der
Planungen im Umfeld (s. Abbildung 1 und 2) angepasst (vgl. hierzu auch die Ausführungen
in den Unterlagen zum B-Plan Nr. 541).
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass e in Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 541 (s. Abb. 2)
zu einem späteren Zeitpunkt in einen investorenfinanzierten bzw. projektorientierten
Angebotsbebauungsplan (Nr. 649, Planungstitel „Drei Schwestern“, vgl. auch V/0290/2024)
übergehen soll.
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 23
Durch die geänderten Planungsziele seit der Veröffentlichung der Planunterlagen im Jahr 2018
erfolgt daher eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und
§ 4 Abs. 2 BauGB. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren gemäß
§ 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 541.
1.1 Hinweis zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit einer wohnberechtigten Bevölkerung von aktuell 322. 324
(31.03.2025) Einwohnern.2 Für das Jahr 2030 prognostizieren sowohl das Land NRW als auch
die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum. Dies führt – zusammen mit den
allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr.3
Das Einwohnerwachstum geht auch einher mit einem steigenden Bedarf an Arbeitsstätten und
gewerblichen Bauflächen.4
Der Planbereich wird bereits seit mehreren Jahrzeh nten überwiegend industriell/gewerblich -
baulich genutzt. Durch die angestrebte Nutzung aktuell bestehender Flächenreserven
(Brachflächen) im Plangebiet entsprechend den Zielen des Perspektivplans wird eine
Inanspruchnahme von bisher nicht baulich genutzten Freiflächen i.S. des Bodenschutzgebotes
des BauGB vermieden bzw. minimiert und die Innenentwicklung gefördert.
Die vorliegende Planung der 42. Änderung des FNP entspricht daher in vorbildlicher Weise den
Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend
umzugehen.
1.2 Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel)
Der Änderungsbereich wird bereits seit mehreren Jahrzehnten überwiegend
industriell/gewerblich-baulich genutzt. Grünflächen oder prägende Gehölze bestanden mit der
ehemaligen gewerblichen Nutzungsstruktur im Änderungsbereich selbst nicht und sind auch
aktuell nicht vorhanden. Auch umliegend sind mit Ausnahme der Strukturen entlang des
Dortmund-Ems-Kanals keine wirksamen Grünstrukturen vorhanden. Der Änderungsbereich hat
dementsprechend keine bedeutende Funktion für das Klima und die Luftreinhaltung im
Stadtgebiet.
2 vgl. auch https://www.stadt-muenster.de/statistik-stadtforschung/zahlen-daten-fakten; die genannten
Einwohnerzahlen beziehen sich auf die sogenannte wohnberechtigte Bevölkerung Münsters. Diese beinhaltet alle
Menschen mit Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz (beide Gruppen tragen zur Wohnungsnachfrage bei) und basiert
auf dem städtischen Melderegister. Es gibt allerdings deutliche Unterschiede zwischen dieser Zahl und der im
Rahmen des Zensus 2022 aktuell ermittelten Bevölkerungszahl für Münster. Die amtliche Bevölkerungszahl für
Münster im Jahr 2022 beträgt daher 303.772 Menschen (allerdings ausschließlich Menschen mit Hauptwohnsitz).
Weitere Informationen dazu sind zu finden unter: https://www.stadt-muenster.de/aktuelles/newsdetail/zensus-2022-
ergebnisse
3 vgl. dazu auch das Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, die Dokumentation zur
Planungswerkstatt 2030, die Vorlagen zur Fortschreibung des Baulandprogramms (vgl. V/0193/2023 bzw.
V/0260/2024) die Ratsvorlage zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland (V/0339/2023), die Vorlage zu den
Ergebnissen der Wohnungsstättenbedarfsprognose (V/0606/2023) und die Vorlage und den Abschlussbericht zum
Integrierten Flächenkonzept Münster (V/0192/2024)
4 vgl. dazu auch die Ergebnisse der Arbeitsstättenbedarfsprognose (V/0606/2023) und die Vorlage und den
Abschlussbericht zum Integrierten Flächenkonzept Münster (V/0192/2024)
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 23
Entsprechend seiner bereits bestehenden und auch zukünftige n Bedeutung ist der
Änderungsbereich in der Grünordnung der Stadt Münster als Siedlungsbereich d argestellt. Eine
Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper besteht
nicht. Darüber hinaus liegt er nicht in einem Belüftungskorridor, tangiert jedoch den
systemüberlagernden Grünzug entlang des Dortmund -Ems-Kanals. Mit dem in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan Nr. 541 soll die öffentliche Zugänglichkeit des Gebiets südlich des
Stadthafens 1 dauerhaft gesichert werden; insbesondere eine durchgängige Wegeverbindung
entlang der Kaiflächen des Stadthafens sowie auch entlang des DEK und die Schaffung eines
öffentlich nutzbaren Freiraums im Einmündungsbereich DEK / Stadthafen 1 sollen dies es
Quartier zukünftig ebenso er lebbar machen, wie es der Bereich auf der nördlichen Stadthafen -
Seite bereits ist. Zudem soll eine für die südöstliche Hafenspitze geplante öffentliche Grünfläche
die Aufenthaltsqualität in dem bisher stark versiegelten Bereich weiter verbessern.
Das Planvorhaben trägt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels bei. Auf Ebene
der verbindlichen Bauleitplanung (B-Plan Nr. 541) werden durch Festsetzungen für mindestens
extensiv begrünte Flachdächer – teilweise in Kombination mit Photovoltaikanlagen –
entsprechende Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimawandelfolgenanpassung getroffen .
Ergänzend zu den Dachflächen sind auch Begrünungen von Teilbereichen der Wandflächen im
Plangebiet festgesetzt. Darüber hinaus trifft der B-Plan Nr. 541 innerhalb der Gewerbegebiete
auch Festsetzungen zur Grundstückbegrünung. Der von der Stadt Münster erarbeitete Leitfaden
Klimagerechte Bauleitplanung Münster dient hier als Grundlage (s. V/0123/2023).
Die Maßgaben des Klimaschutzes gemäß § 1a Abs. 5 BauGB stehen der 42. Änderung des FNP
nicht entgegen.
2. Änderungsbereich
Das Plangebiet ist wie folgt begrenzt
- im Norden durch den Stadthafen 1
- im Südosten/Osten durch den Dortmund-Ems-Kanal
- im Südwesten durch den Albersloher Weg
- im Nordwesten durch den Hafenplatz.
3. Raumordnungs- und planungsrechtliche Situation
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist das wichtigste Steuerungsinstrument der Landesplanung.
Der LEP legt die Ziele und Grundsätze für die räumliche Entwicklung des gesamten Landes fest
und dient als verbindliche Vorlage für die Regionalplanung. Der aktuell geltende LEP NRW ergibt
sich aus der LEP-Fassung von 2017, der 1. Änderung 2019 und der 2. Änderung des LEP NRW
2024.
Der Regionalplan Münsterland wiederum legt die räumlichen und strukturellen Entwicklungen in
der Region als raumplanerisches Gesamtkonze pt fest. Als Planungs grundlage gibt er die
Rahmenbedingungen für die kommunalen Fläche nnutzungspläne vor. Der bislang geltende
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 23
Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Münster aufgestellt
und am 27. Juni 2014 von der Landesplanun gsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Seit dem 16. Februar 2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie sowie
seit dem 24. Oktober 2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein ergänzt. Zudem
sind mittlerweile mehrere Regionalplanänderungen – auch auf dem Stadtgebiet von Münster –
wirksam geworden.
Der Regionalrat Münster hatte am 12.12.2022 beschlossen, ein umfangreiches
Änderungsverfahren des Regionalplans Münsterland durchzuführen und hat am 31.03.2025 die
entsprechende Änderung des Regionalplans Münsterland beschlossen. Die umfassende
Regionalplanänderung ist seit dem 17.04.2025 rechtswirksam.
Der bislang geltende sowie geänderte Regionalplan Münsterland stellt für den Geltungsbereich
der 42. Änderung des Flächennutzungsplans (abgesehen vom DEK) einen Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) dar. Der Dortmund -Ems-Kanal wird im Regionalplan als Wasserstraße
dargestellt.
Die hier geplante Siedlungsentwicklung und Schaffung von neuem Planungsrecht erfolgt
demnach i nnerhalb der im Regionalplan Münsterland festgelegten Siedlungsbereiche und ist
damit auch mit dem Ziel 2 -3 des LEP NRW vereinbar. Zudem entspricht die Planung auch den
regional- und landesplanerischen Forderungen nach einer vorrangigen Innenentwicklung un d
Inanspruchnahme von Bauflächenreserven ( vgl. u.a. G III.1 -4 und Z III. 1 -6 des Regionalplans
Münsterland).
Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) (Hochwasser- und
Starkregenschutzklausel)
Der Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) hat das Ziel, länderübergreifend die
von Starkregen und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer
Bedeutung sind die Sicherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die
Risikovorsorge in potenziell überflutungsgefährdeten Bereichen und der Rückhalt des Wassers
in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und
ergänzen und dient dazu, den Hochwasserschutz u. a. durch vorausschauende Planung zu
verbessern. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten und die
Grundsätze im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere:
Festlegungen zum Hochwasserrisikomanagement: Ziel I.1.1,
Festlegungen zum Klimawandel und -anpassung: Ziel I.2.1,
Festlegungen zu Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 13 WHG: Grundsatz II.1.1
Bei dem Plangebiet der 42. FNP-Änderung handelt es sich um einen überwiegend bereits
versiegelten Bereich, der im Flussgebiet Ems, Teileinzugsbereich Obere Ems liegt (betroffene
Basiseinzugsgebiete 32921, 32999922 und 32999923 gemäß GSK3E NRW 5). Das Plangebiet
5 vgl. https://www.elwasweb.nrw.de/; Hinweis: Gemäß dem städtischen Umweltkataster (https://geo.stadt-
muenster.de/webgis/application/Umweltkataster) der Stadt Münster befindet sich der Planbereich innerhalb des
Einzugsbereichs mit der Gebietskennzahl 3292.
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 23
grenzt an kein Fließgewässer an und weist damit auch keine Hochwassergefahren gem.
Hochwassergefahrenkarte NRW auf. Der Änderungsbereich der 42. FNP-Änderung liegt damit
auch außerhalb festgesetzter Überschwemmungsbereiche, so dass baubedingte erhebliche
Auswirkungen - z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retentions räumen - nicht anzunehmen
sind. Der unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Dortmund -Ems-Kanal ist zwar ein
Gewässer I. Ordnung, er ist jedoch eine künstliche Wasserstraße und gilt nicht als Fließgewässer.
Von ihm geht keine Hochwassergefahr aus, sondern er kann im Gegenteil als zusätzlicher
Retentionsraum dienen.
Nach der Starkregengefahrenhinweiskarte NRW und de n Starkregengefahrenkarten der Stadt
Münster6 können Teilbereiche – vor allem im Süden , Osten und im Bereich de r Straßen
Albersloher Weg / Kiesekamps Mühle – des Plangebietes der 42. FNP-Änderung bei
seltenen (Intensität ca. 37 – 40 mm/Stunde, Starkregenindex 5),
außergewöhnlichen (Intensität ca. 44 – 48 mm/Stunde, Starkregenindex 7),
und insbesondere bei extremen (Starkregenindex 10)
Starkregenereignissen überflutet werden (vgl. Abbildung 3).
Abbildung 3: Betroffenheit des Plangebietes bei extremen Starkregenereignissen 7
6 vgl. https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten
7 ebd.
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 23
Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und
Hitzeperioden werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 541 geeignete Festsetzungen, z. B. zur Begrünung von
Flachdächern und zum Schutz von Gebäuden durch Starkregenereignisse, getroffen.
Die Verkehrsfläche „Hafengrenzweg“ wird zudem im Zuge der Kanalsanierung so wie des
Projektes des investorenfinanzierten Angebotsbebauungsplans Nr. 649 (Planungstitel „Drei
Schwestern“) angepasst.
Die Ver- und Entsorgung des Plangebiets ist über die bereits bestehende technische Infrastruktur
gesichert. Die Entwässerung erfol gt über das Trennsystem. Das städtische
Regenwasserkanalnetz mündet in die Regenwasserbehandlungs - und Regenrückhalteanlage
Boelckeweg am Gasometer südöstlich der B 51, im weiteren Verlauf erfolgt die Einleitung in den
Honebach.
Bei dem Plangebiet der 42. FNP -Änderung handelt es sich zusammenfassend um einen
innerstädtischen Bereich, der bereits seit Jahrzehnten baulich genutzt wird. Die Planung
ermöglicht zwar eine weitgehende Versiegelung des Gebietes, was gegenüber der früheren
Nutzung jedoch keine zusätzliche Beeinträchtigung bedeutet. Im Gegenteil soll im nordöstlichen
Bereich, der sog. „Hafenspitze“, künftig eine öffentliche Grünfläche entstehen. Nach Norden bzw.
Osten grenzt das Plangebiet an die tiefer liegenden Wasserflächen des Stadthafen 1 sowie des
DEK, der im Fall von Starkregenereignissen als zusätzlicher Retentionsraum fungieren kann.
Die 42 . Änderung des Fläche nnutzungsplans entspricht den Zielen und Grundsätzen des
Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz.
3.2 Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan
Der wirk same Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet de r 42. Änderung derzeit die
folgenden Flächennutzungen und Kennzeichnungen dar:
- im Bereich des Kraftwerkstandorts Flächen für Ver - und Entsorgungsanlagen mit den
Zweckbestimmungen Elektrizität und Fernwärme;
- im Bereich südlich des Stadthafens 1 und westlich des DEK im nördlichen Teilbereich
Industriegebiete (GI), im südlichen Teilbereich Gewerbegebiete (GE);
- nördlich entlang des Albersloher Wegs durchgehend gemischte Bauflächen (M);
- im südöstlichen bzw. östlichen Bereich den Dortmund-Ems-Kanal als Wasserfläche;
- mehrere Kennzeichnungen für Altlasten-/Altlastenverdachtsflächen < 1 ha sowie
- im Westen eine öffentliche Parkfläche.
3.3 Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen, Verordnungen und Plankonzepte
Bebauungsplan
Mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 541 Stadthafen 1 / DEK / Albersloher
Weg wird zurzeit das bisherige Planungsrecht des seit 1996 rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 401 Stadthafen 1 / Albersloher Weg (inklusive seiner rechtskräftigen Änderungen) geändert.
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 23
Hafenverordnung
Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befinden sich Flächen, die durch eine
Hafenverordnung überlagert sind. Die am 1. Januar 2024 aktualisierte, für den Stadthafen 1
erlassene Hafenverordnung, umfasst neben den Gewässerflächen auch einen ein Meter breiten
Streifen Land, ausgehend von der Spundwand / Kaimauer. Am Übergang zur
Bundeswasserstraße (Hafenspitze) verläuft die Grenze in Verlängerung der dem Hafenbecken
zugewandten, nordwestlichen Uferbegrenzung des DEK. Durch die mit de n Bebauungsplänen
Nr. 541 und 541.A verfolgten städtebaulichen Entwicklungsziele soll u.a. eine stärkere öffentliche
Belebung südlich des Stadthafens 1 ermöglicht werden.
Eisenbahn / Gleisanlagen
Im nördlichen Teilbereich des Plangebiets verl ief eine Gleisanlage vom Hafenplatz entlang der
südlichen Kaimauer des Stadthafen 1, im weiteren Verlauf westlich des DEK und entlang der
Straße Kiesekamps Mühle zum Gelände der Versorgungsflächen der Stadtwerke. Zudem
befinden sich noch Gleisanlagen-Relikte in den Verkehrsflächen Am Mittelhafen und Kiesekamps
Mühle. Der Be bauungsplan Nr. 401 Stadthafen 1 / Albersloher Weg sichert eine wei tere
Gleistrasse vom Stadthafen 1 entlang des DEK mit Übergang zum Stadthafen 2, die jedoch nie
realisiert worden ist . Mit Aufgabe der Nutzung eines Gefahrgutlagers im Bereich südlich des
Stadthafen 1 entfiel 2016 die letzte Nutzung, die auf die Gleisanlagen angewiesen war . Mit
Bewilligung des Antrags auf Freistellung von Bahnbetri ebszwecken durch die Bezirksregierung
Münster im Jahr 2020 wurde die Entwidmung der Gleisanlagen vollzogen.
Sanierungsgebiet und Umlegungsverfahren
Teilflächen des Plangebiets sind als förmliches Sanierungsgebiet zur Behebung städtebaulicher
Missstände festgelegt. Die Sanierungssatzung umfasst die Flächen südlich des Stadthafen 1,
DEK und Albersloher Weg mit Ausnahme einer Fläche im Kreuzungsbereich von Stadthafen 1
und Dortmund-Ems-Kanal (Flur 148, Flurstücke 580 und 586). Mit dem Bebauungsplan Nr. 541
werden die planungsrechtlichen Grundlagen zur Entwicklung des Gebiets und somit ein Beitrag
zur Behebung der städtebaulichen Missstände im Plangebiet geschaffen.
Zur Neuordnung der Grundstücksflächen wurde am 25.09.1991 für den Bereich Stadthafen 2 ein
Umlegungsverfahren angeordnet. Teilbereiche des Bebauungsplangebiets sind noch nicht aus
der Umlegung entlassen. Der Bebauungsplan Nr. 541 wird mit Satzungsbeschluss als Basis für
die weitere Neuordnung, sofern erforderlich, dienen.
Planfeststellungsbeschluss
Der Dortmund-Ems-Kanal (DEK) ist eine planfestgestellte Wasserstraße des Bundes. Im Jahr
2008 ist ein Ausbau des DEK u. a. auch im Bereich des Plangebiets planfestgestellt worden. Dies
umfasst eine Querschnittsverbreiterung sowie im Bereich des Plangebiets die Herrichtung einer
Liegestelle. Beidseits des DEK werden auch zukünftig Kanalseitenwege /Betriebswege
verbleiben. Im Maßnahmenplan sind Anpflanzungen von Bäumen mit Alleecharakter angedacht.
Die gesamten Kanal - und Kanalbegleitflächen werden auf Basis des
Planfeststellungsbeschlusses von 2008 in der Planung berücksichtigt.
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 23
4. Änderungsinhalte
Bezüglich der verfolgten Planungsziele siehe auch Kapitel 1.
4.1 Gewerbegebiete (GE)
Um die Planungsziele im Hinblick auf die im Wesentlichen gewerblichen Nutzungen zu erreichen,
wird das im FNP bislang dargestellte Industriegebiet (GI) südlich des Stadthafens 1 zukünftig als
Gewerbegebiet (GE) dargestellt.
Darüber hinaus wird die bisherige gemischte Baufläche (M) entlang des Albersloher Wegs im
Süden bzw. W esten des Plangebiets im FNP zukünftig ebenfalls als Gewerbe gebiet (GE)
dargestellt.
4.2 Flächen für Ver- und Entsorgung, Zweckbestimmungen Elektrizität und Fernwärme
Zur Sicherung des bestehenden Kraftwerkstandorts und seiner räumlichen Erweiterungsoptionen
wird eine Teilfläche des Industriegebiets neu als Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit
den Zweckbestimmungen Elektrizität und Fernwärme dargestellt.
4.3 Grünflächen, Zweckbestimmung Parkanlage
Im nordöstlichen Teilbereich des Plangebiets wird die sog. „Hafenspitze“ künftig als Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt.
4.4 Verkehrsflächen
Das Parkhaus östlich des Stadthauses 3 wird unverändert weiterhin mit dem Symbol öffentliche
Parkfläche dargestellt.
Allgemeiner Hinweis:
Detaillierte Erläuterungen zur äußeren und inneren Erschließung sind dem Bebauungsplan Nr.
541 zu entnehmen.
4.5 Wasserflächen
Der Dortmund-Ems-Kanal wird unverändert als Wasserfläche dargestellt.
5. Sonstige Belange und Hinweise / Auswirkungen der FNP-Änderung
5.1 Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen
5.1.1 Altlasten/Altlastverdachtsflächen < 1 ha
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw.
mit hoher W ahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im
Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen
vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“,
gekennzeichnet werden. Im Plangebiet sind mehrere Altlast - /Altlastverdachtsflächen <1 ha
bekannt. Die diesen Flächen zu Grunde liegende Erkenntnislage stellt die zukünftigen dort
zulässigen Nutzungskategorien gleichwohl nicht in Frage. Über die Signalwirkung der
Kennzeichnung werden Untersuchungserfordernisse im Baugenehmigungsverfahren im Zuge
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 23
der konkreten Projektplanungen soweit erforderlich angestoßen. Entsprechende Regelungen für
den Umgang bei Erdarbeiten sind als Hinweise in den Bebauungsplan Nr. 541 aufgenommen
worden.
5.1.2 Richtfunk (RF)
Durch das Plangebiet verlaufen drei Richtfunklinien, die unverändert nachrichtlich dargestellt
werden.
5.2 Denkmalschutz/Archäologie
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern , Einzelfunde,
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz NRW.
Gemäß der Baudenkmallis te der Stadt Münster sind die Gebäude Am Mittelhafen 10
Baudenkmäler. Dabei handelt es sich um die Hafenspeichergebäude des ehemaligen
Flechtheimspeichers sowie den ehemaligen Rhenusspeicher.
5.3 Entwässerung
Die Entwässerung des Änderungsbereichs wird kon kret im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (B-Plan Nr. 541) sichergestellt. Die Ver- und Entsorgung des Plangebiets ist über
die bereits bestehende technische Infrastruktur gesichert. Die Entwässerung erfol gt über das
Trennsystem. Das städtische Regenwasserkanalnetz mündet in die Regenwasserbehandlungs-
und Regenrückhalteanlage Boelckeweg am Gasometer südöstlich der B 51, im weiteren Verlauf
erfolgt die Einleitung in den Honebach . Die Schmutzwasserkanalisation schließt über den
Albersloher Weg im Hansaring an die Mischwasserkanalisation an, die das Schmutzwasser über
das Hauptpumpwerk Gartenstraße zur Behandlung in die Hauptkläranlage leitet.
Auf der Regelungsebene des Bebauungsplans Nr. 541 werden u.a. auch Maßnahmen durch
Festsetzung einer mindestens extensiven Dachbegrünung vorgesehen. Die Verkehrsfläche
„Hafengrenzweg“ wird zudem im Zuge der Kanalsanierung so wie des Projektes des
investorenfinanzierten Angebotsbebauungsplan s Nr. 649 (Planungstitel „Drei Schwestern“)
angepasst.
Vergleiche auch die Ausführungen unter 3.1.
5.4 Verkehr
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (B-Plan Nr. 541) wurde eine Verkehrsuntersuchung
durchgeführt, um sicherzustellen, dass das dem Bebauungsplan zu Grunde gelegte
Erschließungskonzept und die umliegenden Verkehrss traßen ausreichend leistungsfähig sind.
Die Ergebnisse sind im Bericht „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 541
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 23
am Stadthafen 1 in Münster“, verfasst durch das Büro WVI Verkehrsforschung und
Infrastrukturplanung GmbH im Februar 2025 dargelegt.8
Insgesamt zeigt sich, dass durch Umsetzung verschiedener Maßnahmen eine ausreichende
Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur nachgewiesen werden kann. Zur Förderung des
Umweltverbunds schlägt das Gutachten darüber hinaus vor, Buslinien zukünftig mittels
verkehrsabhängiger Steuerung priorisiert abzuwickeln.
Die Aussagen des Gutachtens werden als plausibel erachtet. Eine Umsetzung der Maßnahmen
zur Herstellung einer leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur kann gewährleistet werden. Die
durch die Planung entstehenden Neuverkehre können auch in Anbetracht der weiteren
Verkehrsentwicklung im Untersuchungsraum aufgenommen werden.
Verkehrliche Belange stehen der 42. Änderung des Flächennutzungsplans somit nicht entgegen.
Für weitere Informationen wird auf die Planunterlagen zum B -Plan Nr. 541 sowie auf die oben
genannte Verkehrsuntersuchung verwiesen.
5.5 Immissionsschutz
Im Bauleitplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem.
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. in Form von
Schallimmissionen) sind so weit wie möglich zu vermeiden. Bislang wurde auf
Genehmigungsebene sichergestellt, dass die relevanten Immissionsrichtwerte eingehalten
wurden. Aufgrund d er sich ändernden Rahmenbedingungen im Hafengebiet, beispielsweise
durch sich ändernde Abstände zu schutzbedürftigen Nutzungen wird eine Aktualisierung der
Lärmbetrachtung notwendig. Im Hinblick auf die mit hoher Bedeutung in die städtebauliche
Abwägung ei ngestellte planerische Zielsetzung, gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse zu
sichern und gleichzeitig Entwicklungsmöglichkeiten für den Gewerbestandort zu ermöglichen, ist
die angrenzende (bzw. angrenzend geplante) Wohnnutzung insbesondere vor Lärmemissionen
zu schützen. Als geeignetes Mittel wird dazu auf Ebene des B -Plans Nr. 541 die
Lärmkontingentierung angewendet, um die umliegenden Gewerbeflächen adäquat zu
berücksichtigen.
Die vorgenannte Emissionskontingentierung steuert auf Ebene des Bebauungsplans die
gewerblichen Nutzungen im Plangebiet und reagiert auf das Nebeneinander der verschiedenen
Nutzungen. Neben der abgewogenen wie begründet vorgenommenen
Emissionskontingentierung ist darüber hinaus auch eine Belastung durc h Verkehrslärm,
insbesondere vom Albersloher Weg und dem parallel zum Kanal verlaufenden Hafengrenzweg
näher zu betrachten. Dies gilt vor allem mit Blick auf empfindliche und schutzbedürftige
Nutzungen des Wohnens für das zukünftige MMQ 3 (130. Änderung des FNP) sowie das
gegenüberliegende Bebauungsplangebiet Stadthafen Nord (72. Änderung des FNP).
Im Plangebiet lässt sich der vorherrschende Verkehrslärm insbesondere in Straßen - und
Schiffsverkehrslärm unterteilen:
8 Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 541 am Stadthafen 1 in Münster (WVI Prof. Dr. Wermuth
Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH: 2025)
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 23
Der überwiegende Teil des Plangebiets ist durch Verkehrsflächen begrenzt und somit belastet.
Besonders stark wirkt der Albersloher Weg im Südwesten auf das Plangebiet ein.
Der DEK, der die östliche Spange des Änderungsbereichs bildet, prägt die Lärmauswirkungen,
die vom Binnenschifffahrtsverk ehr ausgeh en. Zu Grunde gelegt wurden hier im Rahmen der
Aufstellung des B -Plans Nr. 541 die Daten des Verkehrsberichts der Wasserstraßen - und
Schifffahrtsverwaltung aus dem Jahr 2023.
Im Rahmen der Aufstellung des B -Plans Nr. 541 ist demnach fachgutachterlich9 festgestellt
worden, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Immissionsorte durch
planinduzierten Gewerbelärm erfolgen. Nach Maßgabe der Festsetzungen auf Ebene des B -
Plans Nr. 541 erfolgt durch die Emissionskontingentierung eine Vermeidung erheblicher negativer
Auswirkungen auf die Wohn - und Arbeitsverhältnisse bereits am Ort der Entstehung der
Lärmemissionen. Vielmehr ist von einer vorhandenen Grundbelastung durch die überregionalen
Straßenverkehrsachsen auszugehen, die sich durch das Plangebiet nicht wahrnehmbar ändert.
Zusammenfassend lässt sich für die Maßstabsebene des Flächennutzungsplans daher
festhalten, dass d ie Sicherstellung des I mmissionsschutzes auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung im Rahmen der Aufstellung des B-Plans Nr. 541 gewährleistet wird und gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sichergestellt werden. Vertiefende
Informationen können den Unterlagen zum B-Plan Nr. 541 entnommen werden.
6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB
6.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs.
4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad für
die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans.
Die Beschreibung soll sich nach den Vorgaben des BauGB auf die direkten und die etwaigen
indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und
langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der
geplanten Vorhaben erstrecken. Die Beschreibung soll zudem den auf Ebene der Europäischen
Union oder auf Bundes -, Landes - oder kommunaler Ebene festgelegten Umwe ltschutzzielen
Rechnung tragen.
Die Angaben zu Qualität und Ausstattung von Natur und Umwelt beruhen – soweit nicht anders
angegeben - auf dem Umweltkataster der Stadt Münster
(http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster).
Für die Belange des Artenschutzes und des Immissionsschutzes fußt der Umweltbericht auf den
Ergebnissen folgender Fachgutachten:
9 Immissionsschutz-Gutachten: Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bauleitverfahrens zum
Bebauungsplan Nr. 541 der Stadt Münster (Normec Uppenkamp: 2025)
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 23
- Immissionsschutz-Gutachten: Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des
Bauleitverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 541 der Stadt Münster (Normec Uppenkamp:
2025)
- Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 541 am Stadthafen 1 in Münster
(WVI Prof. Dr. Wermuth Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH: 2025)
- Brutvogelerfassung B-Plan 541.I (Schwartze, M.: 2015)
- Faunistisches Fachgutachten Münster Modell Quartier (MMQ) 3 (Günner Schlüter: 2023)
6.2 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Durch die 42. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk Münster -Mitte, südlich des
Stadthafens 1, werden die planerischen Voraussetzungen zur Neustrukturierung des südlichen
Hafenareals gemäß den Zielen des Masterplans Stadthäfen geschaffen.
Die Änderung umfasst
- die Umstrukturierung der industriellen Flächen und gemischten Bauflächen zu
Gewerbegebieten,
- die Darstellung des Kraftwerkstandorts einschließlich seiner Erweiterungsflächen als Flächen
für Ver- und Entsorgungsanlagen,
- die Darstellung der südöstlichen Hafenspitze als Grünfläche.
Änderungen der Darstellung des DEK als Wasserfläche im FNP werden nicht vorgenommen.
6.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Änderungsbereich ist im Regionalplan - Teilabschnitt Münsterland - als Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) bzw. als Wasserstraße (DEK) dargestellt.
Ein Landschaftsplan liegt für den Änderungsbereich nicht vor.
Folgende fachgesetzliche Anforderungen sind zu berücksichtigen:
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des
Umweltschutzes
Menschen / Gesundheit - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- TA Lärm
- Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH -Richtlinie
(Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte
Arten
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den
Regelungen des BauGB)
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 23
Fläche und Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz
- Landeswassergesetz
Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- 39. BImSchV
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den
Regelungen des BauGB)
Kulturelles Erbe - Denkmalschutzgesetz NRW
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Lärmaktionsplan Münster 2024 sowie der Luftreinhalteplan Münster 2009 und 2014 weisen
für das Plangebiet keine maßnahmenbezogene Relevanz auf.
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans der Stadt Münster. Der
Änderungsbereich befindet sich zudem nicht innerhalb eines Wasserschutzgebiets oder ein es
Überschwemmungsgebiets.
6.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im
Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.
Schutzgut Beschreibung der
heutigen Umweltsituation
Prognose der
Umweltauswirkungen
Bewertun
g
Mensch /
menschliche
Gesundheit
- Gewachsenes Gewerbe-
und Industriegebiet mit
gebietstypischen
Immissionen.
- Hohe Lärmvorbelastung
durch Verkehrsbelastung
im Bereich des
Albersloher Wegs.
- Keine relevante
Luftvorbelastung durch
Straßenverkehr.
- Vermeidung von
Immissionsbelastungen
im Hafenbereich
- Geplante Steuerung der
Lärmimmissionen durch
Emissions-Kontingente
im Bebauungsplan Nr.
541.
- Neudarstellung einer
Grünfläche an der
Hafenspitze.
Geringe
Erheblich-
keit
Tiere / Pflanzen,
biologische Vielfalt
- Zum Teil Brachflächen
mit ruderalem Aufwuchs.
- Kein Vorkommen
verfahrenskritischer Tier-
und Pflanzenarten im
Änderungsbereich.
- Verlust der
Biotopfunktion
(Brachen).
- Ausgleichserforderniss
e im Zuge der
Eingriffsregelung sind
nicht erforderlich.
Geringe
Erheblich-
keit
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 23
- Gebiete von
gemeinschaftlicher
Bedeutung (FFH -
Gebiete) oder
europäische
Vogelschutzgebiete
werden nicht berührt.
Boden/Fläche - Keine schutzwürdigen
oder besonders
empfindlichen Böden.
- Überwiegend
anthropogen veränderte
Böden.
- Weitreichende Altlasten -
/Verdachtsflächen im
Änderungsbereich.
- Neuversiegelung im
Rahmen der bislang
schon zulässigen
Dichte.
- Freiraumschonung
durch Maßnahme der
Innenentwicklung.
- Kennzeichnung der
Altlasten-/
Verdachtsflächen.
nicht
erheblich
Wasser - Schutzwürdige
Grundwasservorkomme
n sind nicht gegeben.
- Gemäß
Starkregengefahrenkarte
sind vereinzelt Stellen im
Änderungsgebiet von
extremen Starkregen
betroffen.
- Keine relevanten
Auswirkungen auf den
Wasserhaushalt
erkennbar.
Nicht
erheblich
Klima/Luft
Klimaschutz/
Klimawandel
- Thermisch belastetes
innerstädtisches
Gewerbe-/
Industriegebiet.
- Keine Luftbelastung
oberhalb geltender
Grenzwerte.
- Keine relevante
Änderung der
Bestandsituation
hinsichtlich der Belange
des Stadtklimas, jedoch
kleinräumige
Aufwertung durch
geplante Grünfläche.
- Belange des
Klimaschutzes sind auf
der Planungsebene des
FNP nicht in
erheblichem Maße
berührt.
- Keine erheblichen
Luftbelastungen.
Geringe
Erheblich-
keit
Landschaft/
Ortsbild
- Innerörtliche Lage mit
vorhandener Gewerbe -
/Industrienutzung.
- Grünfläche an der
Hafenspitze wirkt sich
positiv auf das
Landschafts-/Ortsbild
aus.
Nicht
erheblich
(ggf.
positiv)
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 23
Sach- und
Kulturgüter
- Hafenaffine Denkmale
und Kulturgüter im
Plangebiet vorhanden.
- Keine Beeinträchtigung
erkennbar.
Nicht
erheblich
(ggf.
positiv)
Wechselwirkunge
n
- Keine maßgeblichen
Wechselwirkungen
erkennbar.
- Nicht erkennbar. Nicht
erheblich
(ggf.
positiv)
Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung
6.4.1 Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit
Die 42. Änderung des Flächennutzungsplans verfolgt das Ziel, einen Teil des Gesamtkonzepts
zur städtebaulichen Neuordnung des Münsteraner Hafengebiets umzusetzen. Das
Gesamtkonzept ergibt sich aus der Fortschreibung des Masterplans Stadthäfen , begonnen im
Jahr 2019 und u.a. basierend auf den Ergebnissen des Werkstattverfahrens zu den Münster -
Modell-Quartieren (MMQ) 3, 4 und 5, das die Transformationsideen für Teile des Hafenbereichs
behandelte.
Die Ermittlung der Umweltauswirkungen hinsichtlich des Immissionsschutzes werden im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 541 konkretisiert. Untersucht wurden die
Auswirkungen der gewerblichen Lärmsituation sowie des Verkehrslärms auf das Plangebiet (vgl.
auch Kapitel 5.5).
Die Darstellung einer öff entlichen Grünfläche hat positive Auswirkungen auf die
Erholungsnutzung im Hafengebiet.
6.4.2 Schutzgüter Tiere / Pflanzen, biologische Vielfalt
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete
werden nicht berührt.
Eingriffsregelung
Nach § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs - und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach §
1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich soweit die Eingriffe bereits
vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Als Beurteilungsmaßstab
dient im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung das bestehende Planungsrecht des überplanten
Bebauungsplans Nr. 401. Auf Basis der bislang zulässigen und künftig geplanten baulichen
Dichte sind für den Änderungsbereich des Flächennutzungsplans keine Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten.
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 23
Artenschutz
Im Rahmen der Artenschutzprüfung erfolgte eine Erfassung der Brutvögel und Fledermäuse
durch SCHWARTZE 2015. Auf eine Aktualisierung der Brutvogelerhebung konnte unter
Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde verzichtet werden, da sich durch die ungeeignete
Biotopausstattung kein Ansatz ergab, dass sich wesentliche Änderungen zur Kartierung aus dem
Jahr 2015 ergeben würden.
Insgesamt ist festzustellen, dass keine artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen
prognostiziert werden, da im Plangebiet mit Ausnahme des Turmfalken, weder Fortpflanzungs -
und Ruhestätten noch essentielle Nahrungsflächen für die planungsrelevanten Vogelarten
vorhanden sind und somit zukünftige Nutzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG auslösen werden.
Verfahrenskritische Arten nach Maßstab der Landesanstalt für Umwelt, Naturschutz und
Verbraucherschutz (LANUV NRW) sind für das Plangebiet nicht bekannt. Eine
artenschutzrechtliche Relevanz ist auf Ebene des Flächennutzungsplans daher nicht gegeben.
6.4.3 Schutzgut Boden/Fläche
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, dabei sind
zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Grundsätze werden mit der
vorliegenden Planung berücksichtigt.
Die für eine bauliche Entwicklung vorgesehenen Flächen betreffen ausschließlich Gebiete, für die
bereits eine bauliche Nutzung aufgrund des bestehenden Planungsrechts möglich ist. Die
Planung entspricht damit in vollem Umfang der Zielsetzung des § 1a Abs. 2 BauGB, mit Grund
und Boden sparsam umzugehen und Neuversiegelungen zu vermeiden.
Durch die Darstellung einer öffentlichen Grünfläche im Bereich der südöstlichen Hafenspitze
erfolgt für das Schutzgut Boden in diesem Bereich eine Verbesserung der bisherigen
Planungssituation.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stof fen belastet sind, werden in der
Planzeichnung der 42. FNP-Änderung gekennzeichnet.
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 23
6.4.4 Schutzgut Wasser
Der Dortmund-Ems-Kanal liegt als Oberflächengewässer im Änderungsgebiet.
Das Änderungsgebiet ist nahezu vollständig überbaut und versiegelt, was die Grundwasserzufuhr
deutlich einschränkt. Für aktuell unversiegelte Flächen entlang des Albersloher Wegs ist eine
zukünftige Bebauung zu erwarten. Diese entspricht der bislang zulässigen Bebauungsdichte.
6.4.5 Schutzgut Klima/Luft/Klimawandelanpassung
Bei dem Änderungsbereich handelt es sich gemäß den Darstellungen des
Klimaanpassungskonzepts um ein thermisch höher belastetes, innerstädtisches Gewerbe -
/Industriegebiet. Die mit der 4 2. Änderung verbundenen Nutzungsänderungen wirken sich mit
Blick auf die maßgeblichen Faktoren Dichte/Versiegelung gegenüber der Bestandssituation nicht
maßgeblich aus. Die zukünftig grüne Hafenspitze kann zur Verbesserung der klimatischen
Situation beitragen.
6.4.6 Schutzgut Landschaft/Ortsbild
Der DEK ist in der städtischen Grünordnung als systemüberlagernder Grünzug dargestellt.
Der Siedlungsraum ist in weiten Teilen durch eine gewerblich-industrielle Nutzung geprägt.
Im Bereich der grünen Hafenspitze, die im Änderungsbereich als Grünfläche (Zweckbestimmung
Parkanlage) dargestellt wird, ist vorgesehen, einen für die Öffentlichkeit zugänglichen, grünen
Hafenplatz zu schaffen.
6.4.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Bodendenkmäler sind im Ä nderungsgebiet nicht bekannt. Mit dem Rhenus - und dem
Flechtheimspeicher sind unter der Adresse Am Mittelhafen 10 zwei Baudenkmäler im Plangebiet
vorhanden. Darüber hinaus befinden sich als kulturelle Zeugnisse erhaltenswerte
Einzelanlagen/Gebäude und hafe ntypische Objekte im Änderungsbereich. Hierbei handelt es
sich um den Kohlebunker nördlich des Kraftwerks, den Portaldrehkran der Firma Rhenus, zwei
Siloanlagen im Bereich der Kaiflächen sowie ein Gebäude (Am Mittelhafen 42/44) und ein
Bürogebäude (Hafengr enzweg 5/7). Diese hafentypischen Objekte spiegeln die Historie des
Ortes wieder und werden entsprechend als erhaltenswerte Objekte eingestuft.
Der Änderungsbereich umfasst ein bereits bestehendes Gewerbe - und Industriegebiet. Zudem
befinden sich im Gebiet Verwaltungsgebäude der Stadtverwaltung und der Stadtwerke Münster
GmbH. Insofern sind umfassende Sachgüter vorhanden.
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 23
6.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht
erkennbar und werden ansonsten unter den einzelnen Schutzgütern beschrieben und bewertet.
6.5 Maßnahmen zur Vermeidung/Verhinderung/Verminderung
Im Vergleich zu den bisherigen Darstellungen im Flächennutzungsplan werden durch die
Änderungsplanung keine Eingriffe in Natur und Landschaft initiiert. Durch die neue Darstellung
einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage werden die Auswirkungen auf zahlreiche
Schutzgüter vermindert.
6.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante)
Ein Verzicht auf die Planung hätte zur Folge, dass die durch den Beschluss des
Hauptausschusses beschlossene Zielsetzung der Stadt Münster, den Masterplan Stadthäfen als
Leitmotiv der Hafenentwicklung umzusetzen, stark eingeschränkt würde. Die Nichtdurchführung
kommt daher nicht in Betracht.
6.7 Überwachung (Monitoring)
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind hinsichtlich des konkreten Änderungsbereichs
keine speziellen Monitoring -Maßnahmen vorges ehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht unterrichten die zuständigen Behörden die Stadt Münster, sofern sie im
Zusammenhang mit der Durchführung des Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige
Umweltauswirkungen erlangt haben (§ 4 Abs. 3 BauGB).
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geeigneter
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom R at beschlossenen Umweltstandards
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem
gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen.
6.8 Zusammenfassung
42. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 23
Durch die 42. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk Münster -Mitte südlich des
Stadthafen 1 werden die planerischen Voraussetzungen zur Neustrukturierung des südlichen
Hafenareals gemäß den Zielen des Masterplans Stadthäfen geschaffen.
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die Schutzg üter im
Planänderungsbereich untersucht.
Im Vergleich zu den bisherigen Darstellungen des Flächennutzungsplans ergibt sich kein
maßgebliches Eingriffspotenzial. Belange des Artenschutzes stehen der Änderung nicht
entgegen.
Der Änderungsbereich stellt ein thermisch höher belastetes, innerstädtisches Gewerbe -/
Industriegebiet dar. Eine Verbesserung der Belastungssituation ist bereits auf der Planebene des
FNP durch eine neu dargestellte öffentliche Grünfläche vorgesehen.
Im Rahmen der verbindlichen Baulei tplanung (Bebauungsplan Nr. 541) werden die
konkretisierten Rahmenbedingungen ermittelt, um erheblich nachteilige Umweltauswirkungen
soweit möglich zu vermeiden oder auszugleichen.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten oder ein Verzicht auf die Planung komme n vor dem
Hintergrund, die planerischen Rahmenbedingungen zur Entwicklung des Hafenareals zu
schaffen, nicht in Betracht. Eine konkrete, über die Erfassung der städtischen Umweltdaten
hinausgehende Überwachung der Umweltfolgen im Kontext der Planung ist au f der Ebene des
Flächennutzungsplans nicht erforderlich.
Anlage-3-BPlan-Planzeichnung
23889 Zeichen
SO Heizkraftwerk 0,8 GE(e) 4 0,8 80,50 mGH 2,8 GE(e) 2 0,8 84,50 mGH 2,8 öffentlich D D GFL GE(e) 2 0,8 84,50 mGH 2,8 GE(e) 2 0,8 84,50 mGH 2,8 GE(e) 1 0,8 84,50 mGH 2,8 GE(e) 4 0,8 80,50 mGH 2,8 GE(e) 4 0,8 80,50 mGH 2,8 SO Heizkraftwerk 0,8 GE(e) 1 0,8 84,50 mGH 2,8 LPB V LPB IV LPB IV LPB V LPB IV LPB V LPB IV LPB V LPB V LPB IV SO Heizkraftwerk 0,8 LE LE GFÖ 236 273 272 327 323 10072 32 286 292 10051176 281 279 10036 312 10058326 EÖ G GG 14 16 Stadthafen 1 Dortmund-Ems-Kanal 11 3 5 10 4 4 55 20 33 8 11 4642 58 56 30 10 28 Umlegung "Hafen II" Flur 180 Flur 148 32 1 1 33 23 a 32 32 54 54 1 1 11 Hafenplatz 6 6 33 a 29 27 41 2 43 Am Hawerkamp Am Hawerkamp Albersloher Weg Albersloher Weg Hafengrenzweg Hafengrenzweg Am Mittelhafen Am Mittelhafen Kiesekamps Mühle Kiesekamps Mühle VII I I I I II VII II I VII III II VIII III IV I III II V VII VI II III II II III II I V VI IV IX IV II II II I II II III V I I I II II II I GE 0,8 2,8 75,50 mGH 335 692 693 705 706 638 671 672 662 670 466 669 712 422 739 733 734732 735 680 681 728 729 730 723 582 583 513 514 533 534 96 120 128 179 174 208 213 216 217 218 415 724 736 737 738 731 726 630 624625 465 70 613 623 348 20 715 714 619 626 698 701 721 707 703 586 675 581 580 579 578 574 530 704 949 695 694 419 418 177 176 175 122 25 174 352 351 211 622 621 722 GE(e) 4 0,8 80,50 mGH GE(e) 3 0,8 77,50 mGH 57,60 mEFH 57,60 mEFH 2,8 57,60 mEFH 57,60 mEFH 66 dB (A) / 45 dB (A) pro m² II III IV 66 dB (A) / 50 dB (A) pro m²65 dB (A) / 50 dB (A) pro m² 65 dB (A) / 50 dB (A) pro m² 60 dB (A) / 50 dB (A) pro m² 60 dB (A) / 54 dB (A) pro m² 60 dB (A) / 54 dB (A) pro m² 67 dB (A) / 53 dB (A) pro m² 65 dB (A) / 45 dB (A) pro m² 66 dB (A) / 56 dB (A) pro m² 60 dB (A) / 45 dB (A) pro m² 65 dB (A) / 45 dB (A) pro m² 65 dB (A) / 50 dB (A) pro m² Heizkraftwerk 66 dB (A) / 66 dB (A) pro m² 0,8 SO 65 dB (A) / 50 dB (A) pro m² 65 dB (A) / 50 dB (A) pro m² GE* 0,8 75,50 mGH 2,8 I GE(e) 1 0,8 84,50 mGH 2,8 67 dB (A) / 45 dB (A) pro m² GE 0,8 75,50 mGH 2,8 67 dB (A) / 50 dB (A) pro m² 14,86 m 13,88 m 5,00 m 15,50 m 6,00 m 57,24 m 57,28 m 57,37 m 57,24 m 57,25 m 57,20 m 57,30 m 57,31 m 57,18 m Gemarkung: Flur: Maßstab: Bebauungsplan Nr. Bebauungsplan Nr. 541 541 Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Albersloher Weg Münster 148 1 : 1000 Die Plangrundlage wurde am 27.11.2024 aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt. Münster, __________ Dipl.-Ing. Marienfeld Amtsleiter Für die städtebauliche Planung. Münster, __________ __________ Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ bekannt gemacht. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom __________ bis zum __________ öffentlich ausgelegen. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, __________ Oberbürgermeister Schriftführer Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Zeichenerklärung Rechtsgrundlagen: · Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394) · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV.NRW. S. 1172) · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) Festsetzungen Emissionskontingente der Teilflächen (LEK tags / LEK nachts), siehe textliche Festsetzungen 1.1.7 12 Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl) Gemarkungsgrenze Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Öffentliche Gebäude Wirtschaftsgebäude Bestandshöhen (in m üNHN) Bestandsangaben 65,63 m Kanaldeckel Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiete Sondergebiete GE SO Maß der baulichen Nutzung Geschossflächenzahl Grundflächenzahl 2,8 0,8 Baugrenze Verkehr Öffentliche Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie Öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Ver- und Entsorgung Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen Elektrizität (Trafostation, Standort vorgeschlagen) DenkmalD Mit Gehrechten G, Fahrrechten F und Leitungsrechten L zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, der Erschließungsträger E, der Öffentlichkeit Ö Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Vorgeschlagene Abgrenzung (geplante Gebäude) Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Kennziffer (siehe textliche Festsetzungen)1 Überbaubare Grundstücksflächen Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen Sonstige Festsetzungen Hinweise Abgrenzung der Teilbereiche mit passiven Lärmschutz (siehe ergänzende textliche Festsetzung) GFL AEÖ LPB III LPB IV Das Höhenbezugssystem ist DHHN2016 (Höhenstatus 170) GE Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind (Altlasten) Kennzeichnungen Nachrichtliche Übernahme Gebäudehöhe, als Höchstmaß (in m üNHN)75,55 mGH Grünflächen Öffentliche Grünflächenöffentlich Parkanlage 273 eingeschränktes GewerbegebieteGE(e) 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1.1 In den als eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) festgesetzten Baugebieten sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Nutzungen - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe - nur zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören. (§ 1 Abs. 5 BauNVO) 1.1.2 In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) festgesetzten Baugebieten sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe unzulässig. (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) Ausnahmsweise können Verkaufsstätten von produzierenden Betrieben zugelassen werden, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet ist, in dem betrieblichen Zusammenhang errichtet ist, dem Hauptbetrieb flächenmäßig untergeordnet ist sowie eine sortimentsbezogene Zuordnung zum Hauptbetrieb besteht. (§ 1 Abs. 5 BauNVO) 1.1.3 In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) festgesetzten Baugebieten sind sonstige Gewerbebetriebe die ausschließlich oder überwiegend gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen (z.B. Bordelle und bordellartige Betriebe) dienen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Tankstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) und Vergnügungsstätten (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) unzulässig. (§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO).1.1.4 Die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kulturelle Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind in den als Gewerbegebieten und GE(E) festgesetzten Baugebieten allgemein zulässig. (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) 1.1.4 In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) festgesetzten Baugebieten sind die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kulturelle Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) 1.1.5 In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) 1, GE (e) 3 und GE (e) 4 festgesetzten Baugebieten sind Schank- und Speisewirtschaften (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie als Betriebsteile der Hauptnutzung flächenmäßig im Verhältnis zur sonstigen Nutzung untergeordnet sind. (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) 1.1.6 In den als Sondergebieten (SO) Heizkraftwerk festgesetzten Baugebieten ist der Betrieb von Kraftwerken zur Erzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme zulässig. Dazugehörig sind notwendige Zubehörbauten, Lagerflächen und Anlagen für den Betrieb, Umschlags- und Transportanlagen, die zugeordneten Verwaltungsgebäude und Werkstätten sowie Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind unzulässig. (§ 11 BauNVO) 1.1.7 In den als Sondergebiet SO, Gewebegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE (e) gekennzeichneten Flächen sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten Emissionskontingente LEK (dB(A)/m²) nach DIN 45691 weder tags (6:00 - 22:00) noch nachts (22:00 - 6:00) überschreiten. Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulassung von Vorhaben erfolgt nach DIN 45691 Abschnitt 5. (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO) 1.1.8 Das festgesetzte Emissionskontingent LEK des Gewerbegebiets GE* erhöht sich durch die festgesetzten Richtungssektoren um folgende Zusatzkontingente: 1.1.9 Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn der Beurteilungspegel Lr in dB(A) den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.2.1 Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhen-Null (NHN) im Deutschen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) (§ 18 Abs. 1 BauNVO). Bei baulichen Anlagen ist die Oberkante baulicher Anlagen als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung der Höhe maßgebend. Die Erdgeschossfußbodenhöhe stellt die Oberkante des Rohfußbodens dar. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO) 1.2.2 Von der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) kann um bis zu 20 cm abgewichen werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 2 BauNVO) 1.2.3 Die zulässige Bauhöhe kann durch technische, untergeordnete Bauteile wie z.B. Aufbauten für Aufzüge oder Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen bis zu einem Maß von 3,0 m überschritten werden. Diese Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten und an allen Seiten eingehaust werden. (§ 16 Abs. 6 BauNVO) 1.3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 1.3.1 In dem als eingeschränktes Gewerbegebiet GE(e) 3 festgesetzten Baugebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen um bis zu 3,0 m zulässig. 1.4 Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 1.4.1 In den als eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) 2 und GE(e) 3 festgesetzten Baugebieten ist die Errichtung von oberirdischen Stellplätzen und Garagen unzulässig. (§ 12 Abs. 6 BauNVO) 1.4.2 In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) festgesetzten Baugebieten sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 1.5 Errichtung von bestimmten sonstigen baulichen Anlagen, bestimmte bauliche oder sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB) 1.5.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist bei der Errichtung von neuen Gebäuden eine Anlage zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes haben. Die Verpflichtung gilt auch für vorhandene Bestandsgebäude, wenn eine grundlegende Dachsanierung erfolgt. Von dieser Verpflichtung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nachweislich nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist. 1.6 Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 1.6.1 Nach außen abschließende Bauteile von Räumen im Sinne der DIN 4109 in den in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind so auszuführen, dass sie die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges gem. DIN 4109 ‚Schallschutz im Hochbau', Ausgabe Januar 2018, Teil 1 ‚Mindestanforderungen' sowie Teil 2 ‚Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen' (Hrsg.: DIN - Deutsches Institut für Normung e. V.) erfüllen. 1.6.2 Im gesamten Plangebiet sind Fenster von nachts zum Schlafen genutzten Räumen, in denen der A-bewertete Außenlärmpegel Lm ≥ 50 dB(A) überschritten wird, mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. 1.6.3 Von den Festsetzungen 1.6.1 und 1.6.2 kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines gutachterlichen Einzelnachweises nach DIN 4109 ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 1.7 Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB) 1.7.1 In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) festgesetzten Baugebieten sind mindestens 10 % der Grundstücksflächen ebenerdig und dauerhaft zu begrünen. Die Flächen sind als Rasen- oder Staudenflächen anzulegen und zu mindestens 50 % mit standortgerechten Laubgehölzen wie z. B. Feldahorn, Kornelkirsche, Schneeball, Hundsrose, Hainbuche, Hartriegel zu ergänzen und dauerhaft zu unterhalten. 1.7.2 Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden sind die Dächer flächendeckend mit mindestens 0,10 m begrünbares Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten. Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche, die für erforderliche haustechnische Einrichtungen, für technische Anlagen oder für Dachöffnungen und Dachfenster genutzt werden. Die Dachbegrünung ist mit einer standortgerechten Vegetation, mindestens extensiv durchzuführen. Eine Kombination mit Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien ist zugelassen. 1.7.3 Bei Errichtung von Neubauten ist je 30 m² tür-/ fensterloser Fläche von Außenfassaden mindestens eine Kletterpflanze (selbstklimmend, rankend oder schlingend, z. B. Efeu, Kletterhortensie, Wilder Wein, Pfeifenwinde) als Begrünung zu pflanzen. Für nicht selbstklimmende Pflanzen ist eine Rankhilfe vorzusehen. Je Kletterpflanze ist eine Pflanzgrube von mindestens 1 m³ herzustellen. 1.7.4. Für ebenerdige Kfz-Stellplatzanlagen ist ein standortgerechter Baum je angefangener sechs Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 m x 2,5 m zu pflanzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) Zu verwenden sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen standortgerechten Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 18-20 cm, z. B. Hainbuche, Spitzahorn, Stieleiche. Das Substratvolumen muss mindestens 24 m³ betragen. Die Vegetationsflächen der Baumscheiben sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern. 1.7.5. Alle Pflanzungen sind fachgerecht durchzuführen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Im Falle des Ausfalls von Bäumen, Sträuchern oder von sonstigen Bepflanzungen sind Ersatzpflanzungen gemäß den für die Neupflanzung festgesetzten Pflanzqualitäten vorzunehmen. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Einfriedungen 2.1.1. In den eingeschränkten Gewerbegebieten GE (e) 1 bis GE (e) 3 sind Einfriedungen entlang der wasserseitigen Grundstücksgrenze sowie entlang der öffentlichen Grünfläche zugewandten Grundstücksgrenze unzulässig. 2.1.2. Einfriedungen sind in Form von standortgerechten einheimischen Heckenpflanzungen zulässig sowie als Zäune oder Mauern, wenn diese mit Hecken kombiniert oder verdeckt werden. 2.2 Werbeanlagen 2.2.1. Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 2.2.2. Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen mit wechselndem Licht (Blinkreklame) und bewegtem (laufendem) Licht unzulässig. Unzulässig sind zudem Werbeanlagen, die · mehr als 1,0 m vor die jeweilige Gebäudefront treten, · als freistehende Werbetafeln von mehr als 2,0 m Höhe und 2,0 m Breite ausgeführt werden, · eine Höhe von maximal 1,0 m oder 2/3 der Gebäudefassade, maximal jedoch 10,0 m, überschreiten, · oberhalb der Gebäudeattika bzw. Traufe, auf Vordächern oder an Schornsteinen und anderen hochragenden Bauteilen angebracht werden. 3 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB Der Geltungsbereich ist als Altlastenverdachtsfläche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Baumaßnahmen sind im Detail im nachfolgenden Bauantragsverfahren mit der Umweltbehörde der Stadt Münster abzusprechen. Auf den im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichneten Flächen finden sich Bodenverunreinigungen bzw. Altlastenverdachtsflächen. Erdarbeiten sind in Abstimmung mit dem Umweltamt fachgutachterlich zu begleiten. Die Weisungen des Umweltamtes hinsichtlich etwaiger ergänzender gutachterlicher Untersuchungen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung sind zu beachten. Sollten sich über diese Flächen hinaus bei Erdarbeiten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder von schädlichen Bodenveränderungen ergeben, ist dies unverzüglich dem Umweltamt der Stadt Münster mitzuteilen. 4 Hinweise 4.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum Planen und Bauen im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 4.2 Bodendenkmale Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind Benachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach Denkmalschutzgesetz NRW (u.a. §15, 16 und 27 DSchG NRW i.d.F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu beachten; dementsprechend sind die untere Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren. 4.3 Kampfmittel Weist bei Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 4.4 Artenschutz Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die Fassaden der betroffenen Gebäude geeignete Quartiersplätze (Spalten, Löcher, Risse) für Fledermäuse bieten, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Ein- und Ausflugskontrollen am Gebäude, ggf. mit einem Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Ausflug abzuwarten. Nachgewiesene und potenzielle Verstecke sind vor Beginn der Bauarbeiten fachgerecht zu verschließen. Bei einer festgestellten Eignung der Fassade für Fledermäuse sind Quartiershilfen anzubieten. Die detaillierte Vorgehensweise ist mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster abzustimmen. Vor Baubeginn ist die Beschaffenheit der Dachoberfläche des Hauptgebäudes auf das Vorhandensein von Vogelarten hin zu überprüfen. Falls geeignete Lebensräume vorhanden sind, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster abzustimmen. Bei konkretisierenden Planungen, insbesondere Anträgen auf Gebäudesanierung oder Gebäudeabriss ist das Vorkommen von Fledermäusen bzw. Brutplätzen des Waldkauzes in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster genauer zu untersuchen, so dass Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden werden können. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist eine fledermaus- und insektenfreundliche Außenbeleuchtung durch Installation von niedrigen, nur nach unten abstrahlenden Lampen mit insekten- und fledermausfreundlichen Leuchtmitteln (mit einer Hauptintensität des Spektralbereiches über 500 nm bzw. maximalem UV-Licht-Anteil von 0,02 %, bspw. LED-Leuchten mit einem geeigneten insektenfreundlichen Farbton in Warmweiß, Gelblich, Orange, Amber, Farbtemperatur CCT von < 2700 K) zu verwenden. Grundsätzlich ist die Beleuchtung bedarfsgerecht und auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. 4.5 Entwässerung Die entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung sind in Form eines Entwässerungsantrags im Baugenehmigungsverfahren einzureichen. 4.6 Schutz vor Überflutung Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden. Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers zu verhindern, wird empfohlen, Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Keller- und Lichtschächte durch konstruktive Maßnahmen, z.B. Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen etc. zu schützen. 4.7 Maßnahmen gegen Vogelschlag Bei Neuanlage von Gebäuden ist im Bauantragsverfahren zu prüfen, ob an transparenten oder spiegelnden Bauteilen Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag zu treffen sind (Vermeidung des Tötungs- und Verletzungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz). Auf größere transparente Glasflächen ist möglichst zu verzichten. Sofern nicht darauf verzichtet werden kann, ist bei der Auswahl und Verwendung von Glas an Neubauten folgendes zu beachten: Fassaden mit zusammenhängenden Glasflächen einschließlich Unterteilungen (größer als 5 m²) und einem Anteil des Glases an der Fassade von mehr als 50 % sowie verglaste Verbindungsgänge bedeuten ein besonders hohes Risiko für Vogelkollisionen. In solchen Fällen ist „vogelschutzsicheres" Glas zu verwenden. Auf die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten vom 19.02.2021 wird hingewiesen. Mit der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster ist Kontakt aufzunehmen. 4.8 Baumschutzsatzung Soweit keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten für den vorhandenen Baumbestand die Bestimmungen der "Satzung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Münster" in der jeweils gültigen Fassung. 4.9 Begrünungsmaßnahmen Begrünung von Dächern und Anpflanzungen von Bäumen sind gemäß der „FLL- Dachbegrünungsrichtlinie, Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen" bzw. die FLL-Richtlinie „Empfehlungen für Baumpflanzungen-Teil 2" in der zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Fassung auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Bonn). Erdgeschossfußbodenhöhe (in m üNHN)57,41 mEFH 66 dB (A) / 45 dB (A) pro m² I Bezugspunkt für Richtungssektoren Richtungssektorgrenzen zwischen Lärmzusatzkontingenten Richtungssektor, siehe textliche Festsetzungen 1.1.8 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0329/2025
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 7 Textliche Festsetzungen Anlage 4 zur V/0329/2025 zum Bebauungsplan Nr. 541: Stadthafen I, DEK, Albersloher Weg 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1.1. In den als eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) festgesetzten Baugebieten sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Nutzungen – Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe – nur zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören. (§ 1 Abs. 5 BauNVO) 1.1.2. In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) festgesetzten Baugebieten sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe unzulässig. (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) Ausnahmsweise können Verkaufsstätten von produzierende n Betrieben zugelassen werden, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet ist, in dem betrieblichen Zusammenhang errichtet ist, dem Hauptbetrieb flächenmäßig untergeordnet ist sowie eine sortimentsbezogene Zuordnung zum Hauptbetrieb besteht. (§ 1 Abs. 5 BauNVO) 1.1.3. In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) festgesetzten Baugebieten sind sonstige Gewerbebetriebe die ausschließlich oder überwiegend gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen (z.B. Bordelle und bordellartige Betriebe) dienen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Tankstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) und Vergnügungsstätten (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) unzulässig. (§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO). 1.1.4. In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) festgesetzten Baugebieten sind die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kulturelle Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) 1.1.5. In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) 1, GE (e) 3 und GE (e) 4 festgesetzten Baugebieten sind Schank- und Speisewirtschaften (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie als Betriebsteile der Hauptnutzung flächenmäßig im Verhältnis zur sonstigen Nutzung untergeordnet sind. (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) 1.1.6. In den als Sondergebieten (SO) Heizkraftwerk festgesetzten Baugebieten ist der Betrieb von Kraftwerken zur Erzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme zulässig. Dazugehörig sind notwendige Zubehörbauten, Lagerflächen und Anlagen für den Betrieb, Umschlags- und Transportanlagen, die zugeordneten Verwaltungsgebäude und Werkstätten sowie Stellplätze und Garagen für de n durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Wohnungen für Aufsichts - und Be reitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind unzulässig. (§ 11 BauNVO) Bebauungsplan 541: Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 7 1.1.7. In den als Sondergebiet SO, Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE (e) gekennzeichneten Flächen sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten Emissionskontingente LEK (dB(A)/m2) nach DIN 45691 weder tags (6:00 – 22:00) noch nachts (22:00 – 6:00) überschreiten. Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulassung von Vorhaben erfolgt nach DIN 45691 Abschnitt 5. (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO) 1.1.8. Das festgesetzte Emissionskontingent LEK des Gewerbegebiets GE* erhöht sich durch die festgesetzten Richtungssektoren um folgende Zusatzkontingente: Richtungssektor Abgrenzung in Grad Zusatzkontingente LEK, ZUS in dB Tag Nacht I 80-90 - 3 II 90-100 - 6 III 100-115 - 9 IV 115-195 - 12 1.1.9. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn der Beurteilungspegel Lr in dB(A) den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet. 1.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.2.1. Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhen -Null (NHN) im Deutschen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) (§ 18 Abs. 1 BauNVO). Bei baulichen Anlagen ist die Oberkante baulicher Anlagen als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung der Höhe maßgebend. Die Erdgeschossfußbodenhöhe stellt die Oberkante des Rohfußbodens dar. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO) 1.2.2. Von der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH ) kann um bis zu 20 cm abgewichen werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 2 BauNVO) 1.2.3. Die zulässige Bauhöhe kann durch technische, untergeordnete Bauteile wie z.B. Aufbauten für Aufzüge oder Lüftungs - und Kühlaggregate , Solarpaneele und Photovoltaikanlagen bis zu einem Maß von 3,0 m überschritten werden. Diese Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten und an allen Seiten eingehaust werden. (§ 16 Abs. 6 BauNVO) 1.3. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 1.3.1. In dem als eingeschränktes Gewerbegebiet GE(e) 3 festgesetzten Baugebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen um bis zu 3,0 m zulässig. Bebauungsplan 541: Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 7 1.4. Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 1.4.1. In den als eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) 2 und GE(e) 3 festgesetzten Baugebieten ist die Errichtung von oberirdischen Stellplätzen und Garagen unzulässig . (§ 12 Abs. 6 BauNVO) 1.4.2. In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) festgesetzten Baugebieten sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 1.5. Errichtung von bestimmten sonstigen baulichen Anlagen, bestimmte bauliche oder sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung von Strom, Wärme ode r Kälte aus erneuerbaren Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB) 1.5.1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist bei de r Errichtung von neuen Ge bäuden eine Anlage zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes haben. Die Verpflichtung gilt auch für vorhandene Bestandsgebäude, wenn eine grundlegende Dachsanierung erfolgt. Von dieser Verpflichtung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nachweislich nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist. 1.6. Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 1.6.1. Nach außen abschließende Bauteile von Räumen im Sinne der DIN 4109 in den in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind so auszuführen, dass sie die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm- Maße R'w,ges gem. DIN 4109 ‚Schallschutz im Hochbau', Ausgabe Januar 2018, Teil 1 ‚Mindestanforderungen' sowie Teil 2 ‚Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen' (Hrsg.: DIN - Deutsches Institut für Normung e. V.) erfüllen. Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A) I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII >80* Bebauungsplan 541: Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 7 1.6.2. Im gesamten Plangebiet sind Fenster von nachts zum Schlafen genutzten Räumen, in denen der A -bewertete Außenlärmpegel Lm ≥ 50 dB(A) überschritten wird, mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. 1.6.3. Von den Festsetzungen 1.6.1 und 1.6.2 kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines gutachterlichen Einzelnachweises nach DIN 4109 ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 1.7. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB) 1.7.1. In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) festgesetzten Baugebieten sind mindestens 10 % der Grundstücksflächen ebenerdig und dauerhaft zu begrünen. Die Flächen sind als Rasen- oder Staudenflächen anzulegen und zu mindestens 50 % mit standortgerechten Laubgehölzen wie z. B. Feldahorn, Kornelkirsche, Schneeball, Hundsrose, Hainbuche, Hartriegel zu ergänzen und dauerhaft zu unterhalten. 1.7.2. Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden sind die Dächer flächendeckend mit mindestens 0,10 m begrünbares Substrat zu bedecken sowie mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläc he dauerhaft zu unterhalten. Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche, die für erforderliche haustechnische Einrichtungen, für technische Anlagen oder für Dachöffnungen und Dachfenster genutzt werden. Die Dachbegrünung ist mit einer standortgerechten Vegetation, mi ndestens extensiv durchzuführen. Eine Kombination mit Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien ist zugelassen. 1.7.3. Bei Errichtung von Neubauten ist je 30 m² tür -/ fensterloser Fläche von Außenfassaden mindestens eine Kletterpflanze (selbstklimmend, rankend oder schlingend, z. B. Efeu, Kletterhortensie, Wilder Wein, Pfeifenwinde) als Begrünung zu pflanzen . Für nicht selbstklimmende Pflanzen ist eine Rankhilfe vorzusehen. Je Klet terpflanze ist eine Pflanzgrube von mindestens 1 m3 herzustellen. 1.7.4. Für ebenerdige Kfz -Stellplatzanlagen ist ein standortgerechter Baum je angefangener sechs Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 m x 2,5 m zu pflanzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) Zu verwenden sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen standortgerechten Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 18-20 cm, z. B. Hainbuche, Spitzahorn, Stieleiche . Das Substratvolumen muss mindestens 24 m³ betragen . Die Vegetationsflächen der Baumscheiben sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern. 1.7.5. Alle Pflanzungen sind fachgerecht durchzuführen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Im Falle des Ausfalls von Bäumen, Sträuchern oder von sonstigen Bepflanzungen sind Ersatzpflanzungen gemäß den für die Neupflanzung festgesetzten Pflanzqualitäten vorzunehmen. Bebauungsplan 541: Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 7 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Bau ordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1. Einfriedungen 2.1.1. In den eingeschränkten Gewerbegebieten GE (e) 1 bis GE (e) 3 sind Einfriedungen entlang der wasserseitigen Grundstücksgrenze sowie entlang der , der öffentlichen Grünfläche, zugewandten Grundstücksgrenze unzulässig. 2.1.2. Einfriedungen sind in Form von standortgerechten einheimischen Heckenpflanzungen zulässig sowie als Zäune oder Mauern, wenn diese mit Hecken kombiniert oder verdeckt werden. 2.2. Werbeanlagen 2.2.1. Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 2.2.2. Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen mit wechselndem Licht (Blinkreklame) und bewegtem (laufendem) Licht unzulässig. Unzulässig sind zudem Werbeanlagen, die - mehr als 1,0 m vor die jeweilige Gebäudefront treten, - als freistehende Werbetafeln von mehr als 2,0 m Höhe und 2,0 m Breite ausgeführt werden, - eine Höhe von maximal 1,0 m oder 2/3 der Gebäudefassade, maximal jedoch 10,0 m, überschreiten, - oberhalb der Gebäudeattika bzw. Traufe, auf Vordächern oder an Schornsteinen und anderen hochragenden Bauteilen angebracht werden. 3. Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB Der Geltungsbereich ist als Altlastenverdachtsfläche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Baumaßnahmen sind im D etail im nachfolgenden Bauantragsverfahren mit der Umweltbehörde der Stadt Münster abzusprechen. Auf den im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichneten Flächen finden sich Bodenverunreinigungen bzw. Altlastenverdachtsflächen. Erdarbeiten sind in Abstimmung mit dem Umweltamt fachgutachterlich zu begleiten. Die Weisungen des Umweltamtes hinsichtlich etwaiger ergänzender gutachterlicher Untersuchungen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung sind zu beachten. Sollten sich über diese Flächen hinaus bei Erdarbeiten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder von schädlichen Bodenveränderungen ergeben, ist dies unverzüglich dem Umweltamt der Stadt Münster mitzuteilen. Bebauungsplan 541: Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 7 4. Hinweise 4.1. Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der S tadt Münster, im Kundenzentrum Planen und Bauen im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 4.2. Bodendenkmale Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur - und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind Benachrichtigungs-, Unterbrechungs - und Erlaubnispflichten nach Denkmalschutzgesetz NRW (u.a. §15, 16 und 27 DSchG NRW i.d.F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nachfol geregelungen) zu beachten; dementsprechend sind die untere Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren. 4.3. Kampfmittel Weist bei Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Ge genstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 4.4. Artenschutz Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die Fassaden der betroffenen Gebäude geeignete Quartiersplätze (Spalten, Löcher, Risse) für Fledermäuse bieten, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Ein - und Ausflugskontrollen am Gebäude, ggf. mit einem Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Ausflug abzuwarten. Nachgewiesene und potenzielle Verstecke sind vor Beginn der Bauarbeiten fachgerecht zu verschließen. Bei einer festgestellten Eignung der Fassade für Fledermäuse sind Quartiershilfen anzubieten. Die detaillierte Vorgehensweise ist mit der Unteren Naturschutzbehö rde der Stadt Münster abzustimmen. Vor Baubeginn ist die Beschaffenheit der Dachoberfläche des Hauptgebäudes auf das Vorhandensein von Vogelarten hin zu überprüfen. Falls geeignete Lebensräume vorhanden sind, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster abzustimmen. Bei konkretisierenden Planungen, insbesondere Anträgen auf Gebäudesanierung oder Gebäudeabriss ist das Vorkommen von Fledermäusen bzw. Brutplätzen des Waldkauzes in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster genauer zu untersuchen, so dass Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden werden können. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist eine fledermaus - und insektenfreundliche Außenbeleuchtung durch Installation von niedrigen, nur nach unten abstrahlenden Lampen mit insekten- und fledermausfreundlichen Leuchtmitteln Bebauungsplan 541: Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg Textliche Festsetzungen / Seite 7 von 7 (mit einer Hauptinte nsität des Spektralbereiches über 500 nm bzw. maximalem UV -Licht- Anteil von 0,02 %, bspw. LED-Leuchten mit einem geeigneten insektenfreundlichen Farbton in Warmweiß, Gelblich, Orange, Amber, Farbtemperatur CCT von < 2700 K) zu verwenden. Grundsätzlich ist die Beleuchtung bedarfsgerecht und auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. 4.5. Entwässerung Die entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung sind in Form eines Entwässerungsantrags im Baugenehmigungsverfahren einzureichen. 4.6. Schutz vor Überflutung Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs - und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden. Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers zu verhindern, wird empfohlen, Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Kelle r- und Lichtschächte durch konstruktive Maßnahmen, z.B. Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen etc. zu schützen. 4.7. Maßnahmen gegen Vogelschlag Bei Neuanlage von Gebäuden ist im Bauantragsverfahren zu prüfen, ob an transparenten oder spiegelnden Bauteilen Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag zu treffen sind (Vermeidung des Tötungs - und Verletzungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz). Auf größere transparente Glasflächen ist möglichst zu verzichten. Sofern nicht darauf verzichtet werden kann, ist bei der Auswahl und Verwendung von Glas an Neubauten folgendes zu beachten: Fassaden mit zusammenhängenden Glasflächen einschließlich Unterteilungen (größer als 5 m2) und einem Anteil des Glases an der Fassade von mehr als 50 % sowie verglaste Verbindungsgänge bedeuten ein besonders hohes Risiko für Vogelkollisionen. In solchen Fällen ist „vogelschutzsicheres“ Glas zu verwenden. Auf die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten vom 19.02.2021 wird hingewiesen. Mit der unt eren Naturschutzbehörde der Stadt Münster ist Kontakt aufzunehmen. 4.8. Baumschutzsatzung Soweit keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten für den vorhandenen Baumbestand die Bestimmungen der "Satzung zum Schutz und zur Entwic klung des Baumbestandes in der Stadt Münster“ in der jeweils gültigen Fassung. 4.9. Begrünungsmaßnahmen Begrünung von Dächern und Anpflanzungen von Bäumen sind gemäß der „FLL - Dachbegrünungsrichtlinie, Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ bzw. die FLL -Richtlinie „Empfehlungen für Baumpflanzungen -Teil 2“ in der zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Fassung auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Bonn).
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (28)
- Lippstädter Straße
- Schillerstraße
- Wasserstraße
- Hammer Straße
- Nieberdingstraße 11
- Bernhard-Ernst-Straße 21
- Dortmunder Straße 47
- Bremer Straße
- Theodor-Scheiwe-Straße
- Hafenstraße
- Albersloher Weg 27
- Lütkenbecker Weg 2
- Hansaring
- Hafenweg 6
- Hafengrenzweg 27
- Hafenplatz 6
- Köhlweg 37
- Boelckeweg
- Am Hawerkamp
- Am Mittelhafen 10
- Umgehungsstraße
- Friedrich-Ebert-Straße
- Wolbecker Straße
- Kiesekamps Mühle
- Gartenstraße
- Hafenmarkt
- Höltenweg
- Tiergarten
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Details
- Aktenzeichen
- V/0329/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.05.2025
- Erstellt
- 12.05.2025 10:11