Mandari Insight

V/0329/2025

42. FNP-Änderung - Bebauungsplan Nr. 541 - Erneute Veröffentlichung [Stadthafen-Süd]

Vorlagen 19.05.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung, Sitzung am 26.06.2025, TOP 6.12

Anlage-5-BPlan-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

Anlage-1-FNP-Planzeichnung

· application/pdf

Ansehen

Berichtsvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Anlage-2-FNP-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

Anlage-3-BPlan-Planzeichnung

· application/pdf

Ansehen

Anlage-4-BPlan-Textliche-Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

Anlage-5-BPlan-Begruendung

162807 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 65 
      
      
 
Anlage 5 zur V/0329/2025    
B e g r ü n d u ng            
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 541 Stadthafen I, DEK, Albersloher Weg  
 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 3 
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 5 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 6 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 6 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 7 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 9 
5. Planungsziele ....................................................................................................................................... 11 
6. Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................... 12 
6.1 Grundzüge der Planung ........................................................................................................... 12 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ...................................................................................... 12 
 6.2.1. Art der baulichen Nutzung .............................................................................................. 12 
 6.2.2 Steuerung der Art der baulichen Nutzung / Lärmverhalten der Betriebe  ........................ 15 
 6.2.3. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................... 24 
 6.2.4. Überbaubare Flächen ..................................................................................................... 27 
 6.2.5. Stellplätze ....................................................................................................................... 27 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................ 27 
 6.3.1. Erschließung ................................................................................................................... 27 
 6.3.2. Verkehrliche Untersuchung ............................................................................................ 29 
 6.3.3. Verkehrsflächen .............................................................................................................. 34 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................ 35 
6.5  Geh,- Fahr- und Leitungsrechte ............................................................................................... 35 
6.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 35 
6.7  Solarenergienutzung auf Dachflächen ..................................................................................... 39 
6.8  Werbeanlagen .......................................................................................................................... 39 
6.9 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 39 
6.10  Kampfmittel ............................................................................................................................... 41 
6.11 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 41 
6.12 Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 41

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 65 
7. Klimaschutz und Klimaanpassung .......................................................................................................... 42 
8. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 43 
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 43 
9.1 Rahmen der Umweltprüfung ..................................................................................................... 43 
9.2 Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................... 43 
9.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................... 45 
9.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .......................................... 49 
9.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ....................................................... 62 
9.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 62 
9.7  Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 62 
9.8  Zusammenfassung ................................................................................................................... 62 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 64

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 65 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Der Münsteraner Hafen, insbesondere im  Bereich des Stadthafen I, ist seit Ende des 
19. Jahrhunderts ein zentraler gewerblicher und industrieller Standort der Stadt. Zu Beginn der 
90er Jahre  wurde mit dem heute bestandskräftigen Bebauungsplan  Nr. 401 der 
planungsrechtliche Rahmen  zur Strukturierung der gewerblichen Flächen in  diesem Bereich 
festgelegt. Ebenfalls in den 90er Jahren wurde n mit dem Bau des  Hafenplatzes und der 
Leitbildentwicklung Kreativkai die Weic hen für die Umstrukturierung des  nördlichen 
Hafenbereichs gestellt. In den folgenden Jahren wurde mit der Umsetzung des Kreativkais  der 
Wandel des vormals hafenindustriell dominierten Bereichs zu einem Standort  mit 
gastronomischen Nutzungen sowie Büro- und Dienstleistungen erfolgreich vollzogen.  
Das Quartier südlich des Stadthafen  I, unmittelbar angrenze nd an die Stadtstrecke des 
Dortmund-Ems-Kanals (DEK), ist bis auf den Standort des Heizkraftwerkes seit Längerem nicht 
mehr industriell genutzt. Zum Teil befinden sich dort noch größere brachliegende Grundstücke. 
Neu entstehende Bürogebäude und gewerbliche Bauten spiegeln im direkten Übergang vom 
Kreativkai den Entwicklungsdruck  wieder, der im gesamten Hafenbereich spürbar ist. Mit der 
Verlagerung eines Gefahrgutlagers bzw. der störfallrelevanten Stoffe südlich des Stadthafen I im 
Jahr 2016, bietet sich seitdem  auch für diesen Hafenbereich die Mög lichkeit einer 
Neuausrichtung.  
Mit dem Beschluss im Jahr 2019 soll der ursprüngliche Masterplan Stadthäfen aus den Jahren 
2011/2012 unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger  erneuert werden (V/0150/2019). Die 
Fortschreibung wurde als handlungsleitende Grundlage für die weitere Entwicklung des Gebiets 
beschlossen. Im Werkstattverfahren im September 2022 zu den Münster-Modell-Quartieren 3, 4 
und 5 (MMQ) wurden die Transformationsideen für den Hafenbereich gesammelt und im 
Perspektivplan mit den planerischen Leitideen festgehalten . Eine dieser Ideen ist es, 
zusätzliches, urbanes Wohnen in Münster umzusetzen, was sich neben dem sich in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplan Stadthafen Nord (Bebauungsplan 600), auch in der Etablierung des 
urbanen Gebietes im Plangebiet MMQ 3 manifestiert. Dieser innenstadtnahe Standort in 
Wasserlage soll von einem derzeit rechtskräftigen Industrie - und Gewerbegebiet zu einem  
urbanen Wohnquartier umfunktioniert werden , woraus sich die Notwendigkeit eine r 
Planaufstellung ergibt. Diese Zielvorgaben und Leitgedanken sind in den aktualisierten 
Bebauungsplan 541 Stadthafen I, DEK, Albersloher Weg eingeflossen und sind somit ein  Teil 
eines Gesamtkonzepts zur städtebaulichen Neuordnung des Münsteraner Hafengebiets.  
Der ehemalige und initiale Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 
541, der bereits im Jahr 2018  den Planungsstand der Offenlage erreichte, umfasste auch die 
Flächen östlich des DEKs. Diese Flächen werden nun in einem separaten Planverfahren 
(Bebauungsplan Nr. 642 Albersloher Weg / Dortmund -Ems-Kanal / Lüt kenbecker Weg / 
Umgehungsstraße B 51 ) überplant, sodass sich die Fläche n, die Gegenstand des 
Bebauungsplanverfahrens 541 sind, auf die Areale westlich vom DEK , nordöstlich vom 
Albersloher Weg und südlich des Stadthafen I beschränken. Die Wasserflächen des DEK und die 
angrenzenden planfestgestellten Uferbereiche werden ebenfalls ausgenommen. (vgl. Abb. 1)

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 65 
 
Abbildung 1: Planverfahren in der Umgebung (Geoportal Stadt Münster: 2025) 
Östlich des Geltungsbereiches befindet sich der in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 642 
Albersloher Weg / Dortmund -Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Umgehungsstraße B 51 in 
Aufstellung (MMQ 3 ). Rechtlich bindend ist der derzeit noch gültige Bebauungsplan 34 8 
Albersloher Weg / Dortmund -Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Umgehungsstraße . Südwestlich 
des Plangebiets, befinden sich die Flächen rund um das Kultur- und Clubzentrum Am Hawerkamp 
und den Stadthafen II. Südöstlich davon befinden sich die Flächen des MMQ 4, die durch den 
Bebauungsplan Nr. 618 Umgehungsstraße B 51 / Dortm und-Ems-Kanal / Albersloher Weg 
überplant werden sollen. Für diesen Bereich besteht seit 2020 ein Aufstellung sbeschluss, wie 
ebenso für den Bebauungsp lan 580  Albersloher Weg / Dortmund -Ems-Kanal / Westfälische 
Landeseisenbahn / Lippstädter Straße  (MMQ 5 ) südwestlich des Plangebiets . Für den 
Planbereich nordöstlich des Stadthafens I besteht ein Aufstellungsbeschluss für den 
Bebauungsplan 600 Stadthafen I / Dortmund -Ems-Kanal / Schillerstraße. Zudem befindet sich 
angrenzend das abgeschlossene Bauleitplanverfahren 609 Hansaring / Schillerstraße / 
Hafenweg, welches zum Ziel hatte, eine Nahversorgungsbereich zu etablieren.  
Nach der liegenschaftlichen Veräußerung der Flächen in der südlichsten Spitze, also unmittelbar 
angrenzend an den Albersloher Weg und des DEKs , an einen Privatinvestor, hat ein 
MMQ 3 
MMQ 4 
MMQ 5 
Rot = in Aufstellung 
Blau= rechtskräftig

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 65 
städtebaulicher und hochbaulicher Wettbewerb stattgefunden. Dieses Ergebnis, im Planungstitel 
„3-Schwestern“ soll zukünftig und nachgelagert an das gegenwärtige Planverfahren in den 
investorenfinanzierten Angebotsbeba uungsplan Nr. 649 Albersloher Weg / Hafengrenzweg  
überführt werden (s. Abb. 1) . Ein Aufstellungsbeschluss für diese Fläche wurd e im Juni 2024 
(V/0290/2024) gefasst. 
2. Geltungsbereich  
Das Plangebiet des Teilbebauungsplans wird begrenzt  im Norden durch den Stadthafen I, im 
Osten durch den künftigen Betriebsweg der geplanten DEK-Liegestelle (gemäß Planfeststellung), 
im Süden und Westen durch den Albersloher Weg.  
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster, Flur: 148, Flurstücke: 211, 465, 466, 514, 534, 574, 578, 579, 580, 581, 
582, 583, 586, 613, 619, 621, 622, 623, 624, 625, 626, 630, 638, 669, 670, 672, 675, 680, 681, 
692, 693, 694, 695, 698, 703, 704, 705, 706, 707, 712, 714, 715, 721, 722, 723, 724, 726, 728, 
730, 731, 732, 733, 734, 735, 736, 737, 738, 742, 743, 744 
 
Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplan 541 (Geoportal Stadt Münster: 2025)

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 65 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan wie folgt ausgewiesen:  
- Im Bereich des Heizkraftwerkstandorts Am Mittelhafen als Fläche für Ver- und 
Entsorgung mit der Zweckbestimmung Elektrizität und Fernwärme, 
- im Bereich südlich des Stadthafens I und westlich des DEK als Industriegebiet,  
- entlang des Albersloher Wegs als Mischgebietsfläche, 
- und der verbleibende, südliche Teil des Geltungsbereiches westlich des DEK ist als 
Gewerbegebiet ausgewiesen.  
 
 
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Münster (Geoportal 
Stadt Münster: 2025) 
Mit der Umstrukturierung der industriellen Flächen (GI) zu gewerblichen Flächen (GE und G (e)), 
der Ausweisung des Heizkraftwerkstandortes mit einer zusätzlichen Erweiterungsfläche für Ver- 
und Entsorgung am Mittelhafen sowie im Süden des Plangebietes, der Änderung von gemischter 
Baufläche zu gewerb licher Baufläche, ergibt sich ein  Änderungsbedarf des derzeitigen 
Flächennutzungsplans. An der Hafenspitze soll durch die Änderung des Flächennutzungsplans 
eine Grünfläche ausgewiesen.  Die erweiterte Flächendarstellung für das Heizkraftwerk erfolgt 
bestandsorientiert. Die Änderung erfolgt als 42. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans 
der Stadt Münster im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 65 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
Der Bebauungsplan Nr. 541 Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  überplant in Teilen den seit 
1999 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.  401 Stadthafen I / Albersloher Weg  (inklusiv der 
2. Änderung aus dem Jahr 2000). Der Geltungsbereich des noch gültigen Bebauungsplans 401 
reicht jedoch nördlich und nordwestlich über die Grenzen des Hafenbeckens hinaus, sodass der 
neue Geltungsbereich nicht alle Bereiche überlagert und ablöst. Der Bebauungsplan 401 setzt, 
mit Ausnahme der Heizkraftwerksfläche, ein Industriegebiet fest. Die Fläche dient als Fläche für 
Versorgungsanlagen mit de r Zweckbindung Elektrizität. Im südlichen Planbereich sind 
gewerbliche Flächen festgesetzt. Die Zielsetzung für diesen Teilbereich war, ein zukunftsfähiges 
gewerbliches Gebiet  – insbesondere auch für hafenaffine Nutzungen  – zu entwickeln und zu 
sichern. Hierfür fand vor allem im südlichen Teilbereich des Bebauungsplans mit der 
Bauleitplanung eine Neuordnung der Bau- und Verkehrsflächen statt, die Straße Kiesekamps 
Mühle wurde als Zufahrt vom Albersloher Weg entwickelt, Querverbindungen sic herten die 
Zuwegung zur Straße Am Mittelhafen und eine weitere Planstraße parallel zum Kanal sollte das 
Gewerbegebiet an die außerhalb des Plangebiets liegenden Flächen am Stadthafen II anbinden. 
Diese zuletzt genannte Verkehrstrasse wurde bisher nicht umgesetzt.  Durch ein bereits 
errichtetes Brückenbauwerk im Bereich des Albersloher Wegs sind wesentliche Voraussetzungen 
aber bereits geschaffen.  Entlang des Albersloher Weges, seiner städtebaulichen Lagegunst 
entsprechend, fand eine Ausweisung als Kerngebiet statt. Eine Umsetzung der Entwicklungsziele 
für den gegenwärtigen Bereich ist mit dem bestehenden Bebauungsplan 401 nicht möglich. Um 
die südliche Kaifläc he des Hafenbeckens des Stadthafens I zu entwickeln, wurde der 
Bebauungsplan 541 A im Jahr 2020 zur Rechtskraft gebracht und als Teil des derzeit noch 
rechtskräftigen Bebauungsplan 401 herausgelöst.  
 
Hafenverordnung  
Unmittelbar an das Plangebiet angrenze nd befinden sich Flächen, die durch eine 
Hafenverordnung überlagert sind. Die am 01. Januar 2024 aktualisierte,  für den Stadthafen I 
erlassene Hafenverordnung, umfasst neben Gewässerflächen auch einen Streifen mit der Breite 
von einem Meter  an Land, ausgehend von der Spund wand / Kaimauer. Am Übergang zur  
Bundeswasserstraße (Hafenspitze) verläuft die Grenze in Verlängerung  der dem Hafenbecken 
zugewandten, nordwestlichen Uferbegrenzung des DEK.  Durch die mit dem Bebauungsplan 
verfolgten städtebaulichen Entwicklungsziele soll der private Charakter zugunsten einer stärkeren 
öffentlichen Belebung geändert werden. Die Hafenordnung selbst wird jedoch durch das 
Planverfahren nicht berührt. 1 
 
 
                                                
1 (vgl.https://www.bezreg-muenster.de/zentralablage/dokumente/service/amtsblaetter/amtsblaetter_2023/amtsblatt_50_2023.pdf)

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 65 
Eisenbahn / Gleisanlagen  
Nördlich an das Plangebiet angr enzend verlief eine Gleisanlage vom Hafenplatz entlang der 
südlichen Kaimauer des Stadthafen I, im weiteren Verlauf  westlich des DEK und entlang der 
Straße Kiesekamps Mühle zum Gelände der Versorgungsflächen der Stadtwerke. Zudem 
befinden sich noch Gleisan lagen-Relikte in den Verkehrsflächen Am Mittelhafen und an 
Kiesekamps Mühle. Der Bebauungsplan Nr.  401 Stadthafen I / Albersloher Weg  sichert eine 
weitere Gleistrasse vom Stadthafen I entlang des DEK mit Übergang zum Stadthafen II, die 
jedoch nie realisiert worden ist. 
Mit Aufgab e der Nutzung des Gefahrgutlagers entfiel 2016 die letzte Nutzung, die auf einen 
Gleisanschluss angewiesen war . Mit Bewilligung des Antrags auf Freistellung von 
Bahnbetriebszwecken durch die Bezirksregierung Münster im Jahr 2020, wurde die Entwidmung 
der Gleisanlage vollzogen.  
 
Sanierungsgebiet und Umlegungsverfahren  
Teilflächen des Plangebiets sind als förmliches Sanierungsgebiet zur Behebung städtebaulicher 
Missstände festgelegt. Die Sanierungssatzung umfasst die Flächen südlich des Stadthafen I, 
DEK und Albersloher Weg mit Ausnahme einer Fläche im Kreuzungsbereich von Stadthafen I 
und Dortmund-Ems-Kanal (Flur 148, Flurstücke 580 und 586).  Mit dem Bebauungsplan Nr. 541 
werden die planungsrechtlichen Grundlagen zur Entwicklung des Gebiets und somit ein Beitrag 
zur Behebung der städtebaulichen Missstände im Plangebiet geschaffen.  
Zur Neuordnung der Grundstücksflächen wurde am 25.09.1991 für den Bereich Stadthafens ein 
Umlegungsverfahren angeordnet. Teilbereiche des Bebauungsplangebiets sind noch nicht aus 
der Umlegung entlassen. Der Bebauungsplan Nr. 541 wird mit Satzungsbeschluss als Basis für 
die weitere Neuordnung, sofern erforderlich, dienen.  
 
Planfeststellungsbeschluss  
Der Dortmund-Ems-Kanal (DEK) ist eine planfestgestellte Wasserstraße des Bundes. Im Jahr 
2008 ist ein Ausbau des DEK im Bereich des Plangebiets planfestgestellt worden. Dies umfasst 
eine Querschnitts verbreiterung sowie im Bereich des Plangebiets die Herrichtung einer 
Liegestelle. Beidseits des DEK werden auch zukünftig Kanalseitenwege / Wirtschaftswege  
verbleiben. Im Maßnahmenplan des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) sind 
Anpflanzungen von Bäumen im Alle echarakter angedacht. Die gesamten Kanal - und 
Kanalbegleitflächen werden auf Basis des Planfeststellungsbeschlusses von 2008 in der Planung 
berücksichtigt. Die untere Abbildung zeigt den Grenzverlauf des Geltungsbereiches mit den 
angrenzenden, planfestgestellten Flächen. Der Bebauungsplan nimmt die verbindliche Planung 
auf und berücksichtigt diese, beispielsweise durch den Anschluss an die planfestgestellten Wege 
(vgl. Abb. 4). Planfestgestellte Flächen liegen nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 
541. Die Baustelleneinrichtungsfläche für den Kanalausbau befindet sich jedoch im östlichen Teil 
des Plangebiets; diese soll jedoch an eine andere Stelle des Stadtgebietes verlagert werden.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 65 
 
Abbildung 4: Aktueller Bebauungsplanentwurf und Landschaftspflegerische r Begleitplan ( WSA: 
2005, Stadt Münster: 2025) 
4. Räumliche und strukturelle Situation  
Das rund 18 ha große Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Münster-Mitte. Mit seiner Lage , 
1,0 km vom Zentrum und 0,6 km vom Hauptbahnhof entfernt, zeichnet sich  der Bereich durch 
seine innenstadtnahe Lage aus.  
Nördlich und südlich umrahmt der DEK bzw. der Stadthafen I das Plangebiet, wobei sich weiter 
im Norden angrenzend einer der wachstumsstärksten Entwicklungsbereiche der Stadt Münster 
befindet. Der „Kreativkai“ ist als Marke ein attraktiver Standort für Gastronomie - und 
Büronutzungen. Der Entwicklungsschub für die Umgebung greift auch auf die nördlich 
angrenzenden Bürostandorte am Albersloher Weg und die Wohnquartiere des H afen- und 
Hansaviertels über. Das nördlich gelegene Hansaviertel ist durch  seine zentrumsnahe Lage,

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 65 
seinen zum Teil gründerzeitlichen Baubestand und seinen Besatz an Cafés, Bars und kleineren 
Geschäften ein attraktiver Wohn- und Freizeitstandort in Münster. 
Der das Plangebiet im Westen und Süden begrenzende Albersloher Weg ist eine wichtige Ein- 
und Ausfallstraße von der B 51 zur Innenstadt. Entsprechend dieser Funktion befinden sich dort 
angesiedelt einige zentrale Einrichtungen: Prägend ist die Halle Müns terland und  der 
Messestandort mit Eventflächen, unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzend.  
Südwestlich des Plangebiets befinden sich , mit den industriellen und teilweise brachliegenden 
Flächen im Bereich Stadthafen II und entlang der Straße Am Hawerkamp, weitere Potenzial- und 
Entwicklungsfläche. Auch östlich des Plangebiets, über die Grenzen des DEK reichend, befinden 
sich Entwicklungsflächen, die eine Transformation in ein urbanes Quartier erfahren sollen.  
Den Auftakt in den westlichen Planbereich bilden zwei Großverwaltungseinrichtungen der Stadt 
Münster bzw. der Stadtwerke sowie das zukünftige sich im Bau befindliche Stadthaus 4, die vis-
à-vis zum Messestandort liegen. Direkt angrenzend  liegen die Flächen des Heizk raftwerks der 
Stadtwerke Münster, die durch ihre bauliche Kubatur ebenfalls prägend sind . Ent lang des 
Stadthafens zeugt der Rhenus-Kran von der ehemaligen Hafennutzung.  In der direkten 
Nachbarschaft entlang des Stadthafen beckens entstanden in den vergangenen Jahren  neue, 
gewerbliche Einrichtungen und Bürogebäude, die den Transformationsprozess , weg von einem 
Industriestandort, baulich verdeutlichen. Südlich von diesem Areal finden weiterhin 
Gewerbenutzungen ihren Platz , wobei auch einige Grundstücke brachliegen , die durch den 
Bebauungsplan 541 nun von planungsrechtlicher Seite auf eine neue Nutzung vorbereitet werden 
sollen. (vgl. Abbildung 5) 
 
Abbildung 5: Luftbild Plangebiet (Geoportal Stadt Münster: 2025)

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 65 
5. Planungsziele  
Die Planungsziele für diesen Bebauungsplan leiten sich aus dem bereits erwähnten 
Perspektivplan ab. Dieser umfasst sowohl die Zielsetzungen für den Planbereich , als auch die 
Maßgaben für die nähere Umgebung.  
Im Vergleich zum beste henden Planungsrecht des Bebauungsplans Nr. 401 findet eine 
Veränderung der Baugebietsausweisungen statt. Im Bereich südlich des Stadthafe ns werden 
beidseits der Straße Am Mittelhafen  bestehende Industriegebietsflächen zukünftig als 
Gewerbegebiete ausgewiesen. Die Veränderungen von Industriegebiet (GI)  zu Gewerbegebiet 
(GE/ GE (e)) auf den Flächen mit Entwicklungspotenzial in unmittelbarer Wasserlage am Kanal 
und Hafen erfolgen bestandsorientiert mit angepasster Zielsetzung: Hierdurch wird vielmehr die 
Nutzungsflexibilität und Nutzungsbreite für das strukturelle Ziel, nutzungsgemischten 
diversifizierten, hochwertigen gewerblich-kulturellen und dienstleistenden Nutzungen eine aktive 
Angebotsoption einzuräumen, deutlich gestärkt. In Konsequenz bedeutet dies vo r allem eine 
merklich wertigere und damit offensichtlich grundstückswertsteigernde und 
vermarktungsflexiblere Situation für die betroffenen Grundstückeigentümer als im 
planungsrechtlichen Status Quo (GI). Zudem wird mit dem Bebauungsplan 541 das Ziel verfolgt 
werden, die bestehenden Nutzungen durch das neue Planungsrecht nicht zu beschneiden. 
 
Für den Planbereich sind dabei folgende Zielsetzungen relevant:  
- Es erfolgt ein klares Bekenntnis zum Standort der Strom- und Wärmeversorgung, auch 
für die zukünftige Energieversorgung der Stadt Münster. Die bestehenden Nutzungen und 
räumlichen, anlagentechnischen Erweiterungsoptionen werden planungsrechtlich 
gesichert.  
- Die bestehenden produzierenden Gewerbebetriebe werden planungsrechtlich gesichert – 
Zudem wird ihre betriebliche und räumliche Weiterentwicklung ermöglicht. 
- Für die das Kraftwerk umgebende n Flächen soll zukünftig eine gewerbliche Nutzung  
gesichert werden. Damit entsteht ein Wandel von den ehemals hafenaffinen, zum Teil 
industriellen N utzungen, hin zu einem gewerblichen Nutzungs -Spektrum von nicht -
störenden Gewerbe- und Handwerksbetr ieben, Büro- und Verwaltungsnutzungen,  um 
neue Flächenpotentiale für die teils mindergenutzten Grundstücksflächen zu schaffen.  
- Der Albersloher Weg als Einfahrtsstraße und Standort für zentrale Büroeinrichtungen ist 
im Perspektivplan  bestätigt und für das gegenwärtige Planverfahren  von zentraler 
Bedeutung für die Erschließung.  
- Die öffentliche Zugänglichkeit des Gebiets , eingerahmt von Wasserflächen des 
Stadthafen I sowie des DEK s, soll durch Wegeverbindungen verbessert werden. Dazu 
dienen Fußwege, die von den Hauptverkehrsstraßen an die Wasserkanten, an denen 
bereits oder auch zukünftig attraktive Kaiflächen entstehen, führen. Auf der Hafenspitze 
(Kreuzungsbereich DEK  / Stadthafen I) soll eine öffentliche Grünfläche  mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage entstehen, die die Aufenthaltsqualität im Quartier  durch 
Begrünung stärkt und an der die Wegeverbindungen entlang der Wass erkante in einem

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 65 
Platz zusammengeführt werden. Für die Herstellung dieser  verbindenden Wegefläche 
wurden bereits Städtebaufördermittel gesichert.   
- Gleichzeitig wird planungsrechtlich im Plangebiet auf die neu entstehende , 
heranrückende Wohn- und Mischnutzung (MU) durch die Bebauungspläne 600 sowie 642 
(MMQ 3, s. Abbildung 1) reagiert. Hierbei ist zu erwähnen, dass keine verfestigte Planung 
des Gebietes MMQ 3 zum Zeitpunkt der Offenlage des Bebauungsplans 541 vorliegt, wohl 
aber das Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs  sowie die bereits erwähnte 
Zielkonzeption für den gesamten Hafenbereich.  
6. Inhalte des Bebauungsplans  
6.1 Grundzüge der Planung  
Um eine beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele 
des Bebauungsplans umzusetzen, sind Festsetzungen bezüglich der Art und des Maßes der 
baulichen Nutzung, der ü berbaubaren Grundstücksflächen sowie zur Etablierung von  
Grünstrukturen vorgesehen. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1. Art der baulichen Nutzung 
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 541 Stadthafen I, DEK, Albersloher 
Weg werden zur Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 folgende Festsetzungen zu 
Gewerbegebieten (GE), eingeschränkten Gewerbegebieten (GE(e))  und Sondergebieten (SO) 
getroffen:  
Gewerbegebiete:  
Die Bereiche im Inneren des Plangebietes, die mit Erweiterungspotenzialen als Gewerbegebiet 
(GE) gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen werden sollen, sind derzeit von den Bestandsbetrieben 
mit intensiveren Gewerbenutzungen geprägt.  
Die Fläc hen entlang d er Kaiflächen des Stadthafen I und westlich des DEK,  südlich der 
Hafenspitze, sowie entlang des Albersloher Wegs  sollen zur Feinsteuerung als eingeschränkte 
Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO umgesetzt werden. Die Entwicklungen auf der nördlichen 
Stadthafen-Seite werden insofern berücksichtigt, dass sie immissionsverträglich in Bezug auf die 
bestehenden und neu zu schaffenden urbanen Wohnnutzungen in der Umgebung sind.  
Die Flächen in direkter Wasserlage (GE (e) 1 bis GE (e) 3) sollen vornehmlich als hochwertige, 
gewerbliche Bürostandorte und eingeschränkt produzierende Gewerbeflächen dienen. Entlang 
des Albersloher Wegs sollen die derzeitigen Nutzungen mit Großverwaltung und Büronutzung 
gesichert und durch die Errichtung des Stadthauses 4 gestärkt werden. Auch hier wird durch die 
Ausweisung des e ingeschränkten Gewerbegebietes GE (e) 4  sichergestellt, dass bestimmte 
Nutzungen dennoch ausgeschlossen werden . In den eingeschränkten Gewerbegebieten wird 
somit geregelt, dass Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche 
Betriebe nur zulässig sind, wenn sie die Nutzung des Wohnens nicht wesentlich stören.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 65 
Der Bebauungsplan trifft  Einschränkungen der allgemeinen und au snahmsweise zulässigen 
Nutzung. Die allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe sind in den Gewerbegebieten  sowie 
den einschränkten Gewerbegebieten  unzulässig. Ausnahmsweise können nur dann 
Verkaufsflächen zugelassen werden, wenn es sich um Produkte handelt, die im Gewerbebetrieb 
hergestellt oder weiterverarbeitet wurden und zudem sichergestellt ist , dass sich die 
Verkaufsflächen im Verhältnis zur Betriebsgröße unterordnen und auf dem Betriebsgrundstück 
liegen. Mit dieser Steuerung wird bezweckt, dass ein Schutz der Gewerbegebiete für 
produzierendes und artverwandtes Gewerbe erreicht wird. Einzelhandelsbetriebe sind in der 
Lage, auf gleicher Fläche deutlich höhere Renditen zu erwirtschaften als andere 
Gewerbebetriebe. Bei einer weitergehenden Entwicklung des Gebiets als Einzelhandelsstandort 
würde auf Dauer eine Verdrängung der Anlagen mit relativ geringerer Flächenproduktivität zu 
erwarten sein. Um angesichts ohnehin knapper GE -Flächen den Verbleib dieser 
Gewerbebetriebe mit ihren Arbeitsplätzen im Plangebiet und in der Stadt Münster zu sichern, ist 
beabsichtigt, die Neuansiedlung von Einzelhandelsbetrieben auszuschließen. Dieses Ziel wird 
durch das vom Rat der Stadt Münster im Jahr 2018 beschlossene Einzelhandelskonzept 
(Fortschreibung in Bearbeitung V/0622/2024)  unterstützt, das als städtebauliches 
Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen ist. Dieses gibt die 
Struktur der städtebaulich verträglichen qualitativen Einzelhandelsverortung im Stadtgebiet als 
Rahmen vor und schützt mit seinen Zielaussagen explizi t die Stadt -, Stadtbereichs - und 
Stadtteilzentren in ihrer Urbanität, ihrer nutzungsdifferenzierten Einzelhandelsstruktur und 
Versorgungsfunktion. Zudem lenkt es die Zulässigkeit nicht -zentrenrelevanter Sortimente auf 
bestimmte Stadtbereiche (Fachmarkzentren). Die einzelhandelseinschränkenden Festsetzungen 
in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans Nr.  541 setzen diese Schutz - und 
Entwicklungsziele planungsrechtlich um und leisten einen entscheidenden Beitrag, die zentralen 
Versorgungsbereiche und -strukturen insbesondere im Bereich Südviertel (Friedrich -Ebert-
Straße, Hammer Straße) und Hansaviertel (Hansaring und Wolbecker Straße) zu schützen und 
nachhaltig zu stärken.  
Gleichzeitig wird mit der Ermöglichung des Annexhandels in geringem Umfang und sehr 
spezifiziert auf eine Anknüpfung an eine gewerbliche und produzierende Nutzung eine Ausnahme 
eröffnet. Dies widerspricht nicht der allgemeinen Zielsetzung des grundsätzlichen Ausschlusses, 
da diese Ausnahme nur in Verbindung mit gewerblichen, produzierenden Betrieben greift. Zudem 
ist sicherzustellen, dass die Einzelhandelsnutzung sehr deutlich (unter 50%)  in Bezug zur 
gewerblichen Nutzung stattfindet.  
Innerhalb der Gewerbegebiete sowie der eingeschränkten Gewerbegebiete (GE (e) 1, GE (e) 3 
und GE (e) 4) sind S chank- und Speisewirtschaften nur  zulässig, wenn  sie im funktional en, 
betrieblichen Zusammenhang zur Hauptnutzung stehen und wenn sichergestellt ist, dass diese 
flächenmäßig zur Hauptnutzung untergeordnet sind. Damit werden in den genannten Bereichen 
selbstständige Schank- und Speisewirtschaften ausgeschlossen. Mit dieser Einschränkung soll 
bewusst eine Abgrenzung zum nördlich des Stadthafen s liegenden Kreativkai erreicht werden , 
um Raum für gewerbliche, produzierende Nutzungen und Büronutzungen zu err eichen. Der 
Perspektivplan sieht den Fokus einer gastronomischen Nutzung auf der Nordseite des 
Stadthafens. Die gastrono mische Nutzung soll sich nicht unkontrolliert  auf die Hafens üdseite 
ausdehnen, da mit einer derart intensiven Vergrößerung negative städtebauliche Folgewirkungen

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 65 
erwartet werden, die insgesamt zu einem Trading-Down-Effekt führen können. Zudem muss 
gesichert sein, dass der Hafen durch seine stetige Entwicklung keine Konkurrenz zur Innenstadt 
bildet. Gleichzeitig soll den gewerblichen und  kulturellen Einrichtungen die betriebszugehörige 
Nutzung als Schank - und Speisewirtschaft ermöglicht  und der besonderen Lage am Kai 
Rechnung getragen  werden. Bereits bestehende Einrichtungen werden planungsrechtlich 
gesichert. Auch hier ist (in Analogie zum Annexhandel) eine Unterordnung der Hauptnutzung 
bindend.  
Eine Ausnahme im Plangebiet bilden die Flächen (GE (e) 2) rund um die öffentliche Grünfläche, 
von dessen Zusammenspiel aus Gastronomie und Grünfläche Synergieeffekte ausgehen 
können: Zur Belebung der Hafenspitze  ist vorstellbar, dass auf den privaten Flächen  
gastronomische Nutzungen stattfinden können. Gleichzeitig bietet eine potenzielle Gastronomie 
den Nutzerinnen und Nutzern  der Grünfläche zusätzliche Angebote und fördert die dort 
stattfindenden Freizeitnutzungen.  
In den festgesetzten Gewerbegebieten sowie eingeschränkten Gewerbegebieten ist der Betrieb 
von den ausnahmsweise zulässigen, kulturellen Nutzungen zulässig. Dies begründet sich zum 
einen aus den bereits bestehenden Nutzungen entlang des Südkais des Stadthafens, aber auch 
aus den übergeordneten, städtebaulichen Zielen für das Plangebiet. Als urbaner, belebter Ort 
gehören kulturelle Einrichtungen in das Nutzungsspektrum integriert.  
Für alle Gewerbegebiete erfolgt ein Ausschluss der allge mein zulässigen Bordelle und 
bordellartiger Betriebe, da diese zum einen nicht mit den städtischen Zielen des Hafengebietes 
vereinbar sind. Außerdem werden Tankstellen ausgeschlossen, da von ihnen ausgehend mit 
einem höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Zum anderen können durch die Ansiedlung 
entsprechender Betriebe erhebliche negative städtebauliche Auswirkungen entstehen. Durch den 
Ausschluss dieser Nutzungsarten soll die Attraktivität des Quartiers, insbesondere der 
öffentlichen Räume entlang des Hafenbeckens und des DEK gewahrt bleiben und Trading-Down-
Effekte sollen vermieden werden.   
Ebenfalls unzulässig sind  Betriebsleiterwohnungen, sowohl im Gewerbeg ebiet und 
eingeschränkten Gewerbegebiet, als auch im Sondergebiet. Hier soll sichergestellt werden, dass 
keine neuen Immissionsorte im Gebiet entstehen, die insbesondere das ermöglichte 
Nutzungsspektrum der Stadtwerke einschränken.  
Die im Gewerbegebiet zulässigen Vergnügungsstätten sollen im Geltungsbereich 
ausgeschossen werden. Zum einen dient der Ausschluss der bereits erwähnten, heranrückenden 
Wohnbebauung und einem potenziellen Konflikt nach tzeitlicher Nutzungen  als Schutz . Zum 
anderen soll in dem Gewerbegebiet einer möglichen Verdrängung der für die örtliche 
Wirtschaftsstruktur wichtigen Gewerbebetriebe entgegengewirkt werden. Auch sollen negative, 
städtebauliche Entwicklungen vermieden werden, die in der Regel mit Vergnügungsstätten 
einhergehen.  
 
Sondergebiete 
Im Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO ist der Betrieb von Heizkraftwerken zur Erzeugung von 
elektrischer Energie und Fernwärme einschließlich notwendiger Zubehörbauten, Lagerflächen

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 65 
und Anlagen für den Betrieb mit Brennstoffen, Umschlags - und Transportanlagen sowie d en 
dazugehörigen notwendigen untergeordneten Sozial -, Verwaltungseinric htungen und 
Nebenanlagen zulässig. Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist eine 
Emissionskontingentierung auch für diese Flächen  erfolgt, die u.a. die Kraftwerksnutzung 
berücksichtigt (s. Kapitel 6.2.2).  
Die Festsetzung als Sondergebiet erfolgt so, da ss auf den Flächen keine differenzierten 
Nutzungsarten, sondern die allgemeine Nutzung als Heizkraftwerk mit den ihm affinen und 
zugeordneten Nutzungen zulässig sind. Eine Ausweisung als Sondergebiet sichert den Standort 
und bietet durch eine Erweiterungsf läche an der Verkehrsfläche Am Mittelhafen  zukünftige 
Optionen an. Zusätzlich wird das Wasserentnahmebauwerk, welches sich im Süden des 
Geltungsbereiches befindet, als Sondergebiet ausgewiesen.  
6.2.2 Steuerung der Art der baulichen Nutzung / Lärmverhalten der Betriebe 
Bereits im derzeit gültigen Bebauungsplans Nr. 401 findet eine Einschränkung der zulässigen 
Betriebe mit Blick auf ihr Lärmverhalten statt. Hier wird die planungsrechtliche Zulässigkeit von 
den derzeitig ansässigen Betrieben und Anlagen gemäß  Abstandsklassen (Klassifizierung des 
Abstandserlasses NW vom 21.03.1990) gesteuert.  
Aufgrund der sich ändernden Rahmenbedingungen im Hafengebiet, die insbesondere durch das 
angestrebte Heranrücken von schutzwürdiger Wohnnutzung geprägt sind, sind  jedoch die 
Abstandsklassen kein geeignetes Mittel, um in dem neuen Nebeneinander den Ansprüchen der 
jeweiligen Nutzungen gerecht zu werden. Mit der Emissionskontingentierung wird ein Instrument 
gewählt, dass sowohl der geplanten Wohnnutzung im Umfeld verlässlich e Immissionsrichtwerte 
zuordnet, als auch den gewerblichen Flächen durch die Kontingentierung Planungssicherheit 
ermöglicht. Das Lärmgutachten 2 hat dazu die entsprechende Verteilung der 
Emissionskontingente hergeleitet. 
 
Instrument der Emissionskontingentierung  
Ziel einer Kontingentierung mit jeweils für die Teilbaugebiete festgesetzten Emissionswerten ist, 
sicherzustellen, dass an den maßgebenden Immissionsorten in der Nachbarschaft des 
Planungsgebiets die anzustrebenden  Orientierungswert-/ Immissionsanteile bzw. Gesamt -
Immissionswerte von allen Anlagen bzw. Betrieben zusammen eingehalten werden 
(Summenwirkung). Den einzelnen Baugebieten bzw. ihrer Teilflächen im Geltungsbereich eines 
Bebauungsplans wird somit ein maximal es Lärmverhalten zugeordnet und somit die 
Eigenschaften zulässiger Anlagen und Betriebe gesteuert. Mit der Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 
Satz 1 Nr. 2 BauNVO erfolgt eine differenzierte Steuerung der zulässigen A rt der baulichen 
Nutzung für ein  gegliedertes G ewerbe- und Sondergebiet . Die DIN 45691 liefert hierzu eine 
einheitliche Methode, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigt wurde, und eine 
Terminologie, die die im Rahmen der Bauleitplanung verwendeten Begriffe und Verfahren 
definiert.  
                                                
2 Normec Uppenkamp GmbH: Immissionsschutz-Gutachten, Bebauungsplan Nr. 541 März 2025

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 65 
Bei der Herausarbeitung von Emissionskontingenten wird zugrunde gelegt, dass an bestimmten, 
vorher fa chgutachterlich festzulegenden Immissionsorten (nur) bestimmte Immissionswerte 
(Planwerte) ‚ankommen‘ dürfen. Aus dem Immissionswert, der auf den maßgeblichen  
Immissionsort auftreffen darf, ergibt sich welche Schallleistung z.B. von einem Betriebsgelände 
insgesamt ausgehen darf, um nicht am Immissionsort überhöhte Werte hervorzurufen. 
Da die Festlegung der zulässigen Emissionskontingente nur innerhalb des Geltungsbereichs des 
betrachteten Bebauungsplans angesetzt werden kann, wird in einem ersten Schritt die 
Vorbelastung aus der Umgebung ermittelt, um sicherzustellen, dass auch das Lärmverhalten der 
Betriebe aus der Umgebung mit aufgenommen wird. 
Anschließend wi rd die verbleibende Schallleistung über die zur Verfügung stehende Fläche 
verteilt. Einzelnen Grundstücken bzw. Flächen wird so ein Lärmkontingent je m² zugesprochen. 
Dabei wird eine Zuordnung eine Zuordnung vorgenommen nach, der etwa gewissen Bereichen, 
auf denen erhöhte Schallleistungen entstehen oder entstehen sollen, höhere Werte als anderen 
Gebietsteilen zugestanden werden. Im Ergebnis entsteht so eine Konzeption, aus der heraus für 
jeden Flächenteil des Gewerbegebietes ein dort benötigter, effektiv au snutzbarer 
Schallkontingentanteil verbindlich festgesetzt werden kann. Durch eine entsprechende 
‚Bündelung‘ können dabei für bestimmte Bereiche vergrößerte Möglichkeiten geschaffen werden, 
wenn für andere Areale auf Ausnutzbarkeiten ganz oder teilweise verzichtet wird. Jedenfalls trifft 
auf die benachbarte Wohnbebauung stets nicht mehr an Immissionsbelastungen auf, als 
insgesamt von der Kommune als verträglich eingestuft worden ist.  
Mittels der Festsetzung von Emissionsko ntingenten erfolgt für alle Flächen der Gewerbe - und 
Sondergebiete innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 541  für definierte 
Teilbereiche jeweils unterschiedliche Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen 
Emissionskontingente LEK (in dB(A)/m², gemäß DIN 45691 nur mit der Einheit "dB", nachfolgend 
zur Verdeutlichung des Flächenbezugs mit dB/m² bezeichnet) für den Tag und für die Nacht. 
 
Immissionsorte  
Als Immissionsorte sind sowohl die bestehenden Nutzungen am Kreativkai (Hafenweg 6 und 24, 
das bestehende Ruderver einshaus südöstlich des Kanals als auch die Wohnnutzungen am 
Köhlweg 37 und an der Nieberdingstraße 11 einbezogen worden. Als derzeit geplante Nutzungen 
wurden als Immissionsorte das Urbane Quartier Stadthafen Nord und das Projekt Gasometer mit 
einbezogen. Diese beiden Projekte sind als verfestigte Planung anzusehen, da diese kurz vor 
dem Satzungsbeschluss stehen (Gasometer) bzw. das Bauleitplanverfahren parallel zu diesem 
Bebauungsplan veröffentlich wird (Projekt Stadthafen Nord).  
In einem zweiten Schritt wurden die Immissionsorte um weitere geplante Immissionsorte ergänzt. 
Diese Immissionsorte resultieren nicht aus einer verfestigten Planung, sondern bilden das hohe 
städtische Interesse ab, im Bereich östlich des Kanals im geplanten Modellquartier 3 (MMQ3 ) 
zukünftig ein Urbanes Gebiet zu entwickeln. Hier hat ein städtebaulicher Wettbewerb 
stattgefunden und die weitere Konkretisierung im Rahmen der Bauleitplanverfahren ist in 
Vorbereitung. (vgl. Tabelle 1)

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 65 
Name Verortung 
IP01a  Hafenweg 6 (GE) 
IP01b  Hafenweg 24 (GE) 
IP02a  OSMO-Areal (GE) 
IP02b  OSMO-Areal (MU) 
IP02c  OSMO-Areal (MU) 
IP03b  OSMO-Areal (MU) 
IP03c  OSMO-Areal (MU) 
IP05a  Bernhard-Ernst-Str. 21 (MI) 
IP05b  Dortmunder Strasse 47 (MI) 
IP05c  Hafenweg 15 (MI) 
IP06  Lütkenbecker Weg 2 (GE) 
IP07  Köhlweg 37 (WA)  
IP08  Nieberdingstrasse 11 (MI) 
IP09 Gasometer (MU) 
IP_PlanMU_A Potenzielles Modellquartier (MU) 
IP_PlanMU_B Potenzielles Modellquartier (MU) 
IP_PlanMU_C Potenzielles Modellquartier (MU) 
IP_PlanMU_D Potenzielles Modellquartier (MU) 
Tabelle 1: Gewählte Immissionsorte (Stadt Münster: 2025) 
 
Vorbelastung  
Als relevante gewerbliche Flächen, die als Vorbelastung auf die Immissionsorte wirken, wurden 
der Kreativkai  nördlich des Stadthafen Beckens sowie das Einkaufszentrum Hafenmarkt, die 
wasserseitigen, gewerblichen Flächen im Bereich der Theodor-Scheiwe-Straße, der Bereich des 
Stadthafens II / Hawerkamp sowie die Flächen im Bereich der Nieberdingstraße einbezogen.   
Für die noch unbebaute n bzw. ungenutzten Flächen (Stadthafen II) wurde ein entsprechendes 
Entwicklungspotential dargestellt. Dabei wurden als potentielle Immissionsorte die nach 
rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen benachbarten Kerngebietsnutzungen ( Stadthaus 3

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 65 
sowie potentielle Kerngebietsnutzung entlang des Albersloher Wegs) als Maßstab angesetzt.  Für 
den Bereich der Nieberdingstraße wiederum sind heute zulässige Lärmverhalten mit Blick auf 
den Immissionsort IP08 an der Nieberdingstraße angesetzt.  
Während in der Immissionsbetrachtung zur ersten Veröffentlichung dieses Bebauungsplans  im 
Jahre 2018 der Fokus auf die  großen emittierenden Betrieben im Hafenbereich gelegt wurde, 
wird nun der Fokus auf den Nahbereich und mögliche Entwicklungsspielräume d er noch 
unbebauten gewerblichen Flächen im Stadthafen II und den Bereich der Nieberdingstraße gelegt. 
Die größeren gewerblich, industriellen Betriebe wie Westfalen, Agravis oder Pebüso sind nicht 
weiter in dem Gutachten betrachtet worden, da im Immissionss chutzgutachten von 2018 
dargelegt werden konnte, dass diese Nutzungen irrelevant für die betrachteten Immissionsorte 
sind.   
 
Abbildung 6: einbezogene Flächen zur Vorbelastung (Geoportal Stadt Münster: 2025) 
 
Verteilung:  
Die nach Abzug der Vorbelastung zur Verfügung stehende ermittelte Gesamt -Schallleistung 
wurde nach folgenden Maßgaben im Plangebiet verteilt:  
Für den Bereich des bestehenden Kraftwerks wurde in der Verteilung der Schalllei stung ein 
deutlicherer Schwerpunkt auf die stadt - und versorgungsstrukturell gebotene zukünftige

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 65 
Sicherung des Kraftwerksstandorts gelegt. Mit der Verteilung des Kontingents  kann der 
Kraftwerksbetrieb auf zukünftige Entwicklungsbedarfe und -zielsetzungen reagieren.  
Für die übrigen Flächen wurde eine Verteilung gemäß ihrer zukünftig perspektivischen Nutzung 
gelegt. Dabei wurde n in der gedanklichen Unterscheidung den gewerblichen Flächen im Kern 
des Gewerbegebiets Kontingente zugesprochen sowie den gewerblichen Flächen entlang des 
Stadthafenbeckens sowie des Dortmund-Ems-Kanals. Nicht nur herrscht hier eine direkte Nähe 
zur Wohnnutzung, es zeigt sich auch, dass die bestehenden gewerblichen Nutzungen, die eine 
Mischung aus Büronutzungen aber auch repräsentative n, produzierenden gewerblichen 
Nutzungen mit den zugewiesenen Kontingenten haushalten können. (vgl. Abbildung 7 und 8) 
 
Abbildung 7: Emissionskontingente der jeweiligen Teilflächen (Normec: 2025)

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 65 
 
 
Abbildung 8: Verteilung der Teilflächen für Lärmkontingente (Normec: 2025) 
 
Auswirkungen an den Immissionsorten 
Die Betrachtung der Auswirkungen an den Immissionsorten lassen sich im Lärmgutachten in 
einer Zweistufigkeit betrachten.  
Im ersten Schritt wurden Immissionsorte betrachtet, die den derzeitigen Bestand abbilden und 
belastbare Planungen aufweisen (vgl. Tabelle 1). An diesen Immissionsorten im Tageszeitraum 
kann weitestgehend eine Unterschreitung der zu berücksichtigenden Immissio nsrichtwerte 
abgelesen werden. Dies umfasst die bestehenden Immissionsorte am Hafenweg (IP 1a, IP 1b, 
IP 2a, IP 5c) an der Bernhard -Ernst-Straße (IP 5a) und der Dortmunder Straße (IP5b), am 
Lütkenbecker Weg (Ruderverein, IP 6). Hier werden die Immissionsrichtwerte teils deutlich 
unterschritten. Gleiches gilt für die geplanten Immissionsorte des Urbanen Gebiets Stadthafen

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 65 
Nord (IP 2b-c, IP 3b-c) sowie des Gasometers (IP 9). Am Köhlweg (IP 7 , außerhalb der Pläne) 
wird der Immissionsrichtwert erreicht. 
Eine singuläre geringfügige Überschreitung im Tageszeitraum besteht an der Nieberdingstraße  
(IP 08) ist jedoch im Wesentlichen beeinflusst durch die bestehende Vorbelastung aus der 
angrenzenden Nutzung und weniger den Emissionskontinge nten des Bebauungsplans Nr. 541  
geschuldet.  
Im Nachtzeitraum werden an den Immission sorten die Richtwerte nur in weiten Teilen 
eingehalten, wobei im Wesentlichen die bestehende Vorbelastung die Überschreitung der 
Immissionsrichtwerte verursacht. Wie die Abbildung 9 zeigt gibt es insbesondere in der direkten 
Nachbarschaft der bestehenden gastronomischen Nutzungen am Kreativkai Überschreitungen 
der Immissionsrichtwerte. So gibt es insbesondere Überschreitung im Bereich des Hafenwegs 
(IP 1a -b, IP 5c) und in d er Verläng erung am IP 2c , dem bestehenden Speichergebäude im 
zukünftigen Stadthafen Nord. Bei diesen Nutzungen resultieren die Überschreitungen im 
Wesentlichen aufgrund der gewerblichen Vorbelastung in direkter Nachbarschaft und weniger 
aus der angestrebte n Kontingentierung im Bereich Stadthafen Süd. Bei den weiteren  
Immissionsorten des geplanten Gebiets (IP 2b-c, IP 3b-c) kann in der Summenbetrachtung aus 
Vorbelastung und vorgenommener Kontingentierung der zugeordnete Immissionsrichtwert 
eingehalten werden. Auch für die Immissionsorte an der Dortmunder Straße, Bernhard-Ernst-Str, 
am Lütkenbecker Weg sowie am Köhlweg werden die Immissionsrichtwerte nachts 
unterschritten. Ebenso wie tags findet auch nachts eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts 
an der Nieberdingstraße statt – auch im Nachtzeitraum prägt hier die Vorbelastung.  
Im zweiten Schritt wurden die zukünftigen Planungen und die städtischen Zielsetzungen in den 
Blick genommen. Dabe i wurden, wie in der Abbildung 9 zu sehen ist, Immiss ionspunkte 
(IP_PlanMU A-D) für Potenzialflächen des urbanen Gebiets (MMQ3) und längs des DEK gesetzt. 
Es wurde damit das Ziel verfolgt, die Auswirkungen des Bebauungsplans 541 auf die geplante, 
heranrückende Wohnbebauung besser einschätzen zu können. Die Ergebnisse zeigen auf, dass 
die Richtwerte tagsüber an den Immissionspunkten allesamt unterschritten und eingehalten 
werden würden – sich hier aus der Vorbelastung und der angestrebten Kontingentierung  auch 
keine Konflikte ergeben würden. Im Nachtzeitraum hingegen zeigt diese exemplarische 
Darstellung, dass es aufgrund der Vorbelastung und der vorgenommenen Kontingentierung zu 
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für Urbane Gebiete von 45 dB(A) nachts kommen 
würde. (vgl. Abb.9)

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 65 
 
Abbildung 9: Gesamtbetrachtung tags und nachts (Normec: 2025) 
Auf Grund der bestehenden Nutzungen und Vorbelastungen aus dem Plangebiet des 
Bebauungsplans Nr. 541 wären Immissionseinträge oberhalb des Immissionsrichtwerts im 
Nachtzeitraum auf das geplante urbane Q uartier zu erwarten. Die Emissionskontingentierung 
setzt bewusst die Kontingente auf den dem MMQ3 zugewandten Flächen zurückhaltend. Dabei 
werden selbstverständlich die bestehenden und genehmigten Nutzungen mit den erforderlichen 
Kontingenten ausgestattet,  den unbebauten Flächen jedoch – in Vereinbarkeit mit ihrer

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 65 
städtebaulichen Zielsetzung als eingeschränkte Gewerbegebiete – nachts geringere Kontingente 
zugeordnet.  
Da der potentielle Konflikt sich jedoch nicht auf einen bestehenden oder verfestigten 
Immissionsort, sondern eine zukünftige Entwicklungsperspektive bezieht, sind die 
Lösungserfordernisse in diesem Bauleitplanverfahren nicht abschließend , sondern wird in der 
weiteren Konkretisierung des MMQ 3 sowie dem dieser Quartiersentwicklung zugrundeliegenden 
Bauleitplanung erfolgen.  
Darüber hinaus muss beachtet werden, dass die Emissionsansätze der herangezogenen 
Vorbelastungs-Flächen in freier Schallausbreitung angesetzt wurden. Inwieweit bereits die 
örtlichen Gegebenheiten (z.B. Brü ckenbauwerk des Albersloher Wegs) oder neue Gebäude an 
der Wasserkante zu einer tatsächlichen aktiven Lärmabschirmung beitragen, ist nicht weiter 
betrachtet worden.  
 
Zusatzkontingent 
Zur Deckung des Bedarfs der bestehenden und genehmigten Nutzung auf der TF 15 (GE*) wird 
im Nachtzeitraum die Vergabe von Zusatzkontingente erforderlich. 
 
Abbildung 10: nachtzeitliches Zusatzkontingent der TF 15 mit Richtungssektoren (Normec: 2025)

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 65 
Die Zusatzkontingente werden sektorenweise bestimmt, die von der kontingentierten Fläche des 
GE*, welches den Bezugspunkt darstellt, abgehen. Wie in der Abbildung 10  zu sehen, werden 
die Richtungssektoren mit den entsprechenden Sektorengrenzlinien und den angegebenen 
Zusatzkontingenten (+ 3 dB bis +12 dB) in nordöstlicher bis südlicher Richtung ausgewiesen.  
 
Externes ungegliedertes Gebiet 
Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Emissionskontingentierung ist gemäß 
höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es neben den durch die Kontingentierung beschränkte 
Gewerbeflächen im Stadtgebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch Gewerbeflächen 
gibt, die nicht mit einer Geräuschkontingentierung belegt sind, so dass grundsätzlich jeder nach 
§ 8 BauNVO zulässiger Betrieb möglich wäre.  
Ein solches emissionsbezogen es, unkontingentiertes Gewerbegebiet ist mindestens im 
Bebauungsplan Nr. 155 aus dem Jahr 2007 in der Fassung der 5.  Änderung gegeben. In dem 
Bebauungsplan Nr. 155 Gewerbegebiet Höltenweg in der Fassung der 5. Änderung aus dem Jahr 
2007 werden mehrere ungegliederte Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO festgesetzt.  
Der Rat der Stadt Münster gliedert das vorliegende Plangebiet ausdrücklich extern zu diesen im 
Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebieten.  
 
6.2.3. Maß der baulichen Nutzung 
Im räumlichen Geltungsbereich des  Bebauungsplans Nr.  541 werden zur Nutzungsdichte als 
Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Festsetzungen getroffen. Dazu werden 
in den gewerblichen Gebieten die Gebäudehöhe limitiert, um eine einheitliche Höhenentwicklung 
entlang des Wassers, aber auch im Inneren des Geltungsbereiches zu generieren. Zud em soll 
hier das Ziel eines einheitlichen und ruhigen Dachlandschaftsbilds verfolgt werden, in dem die 
Technikaufbauten in der Höhe begrenzt sowie eingehaust werden sollen.  
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird für die Gewerbegebiete, die Sondergebiete 
und Heizkraftwerk eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Dies entspricht den Obergrenzen gemäß § 17 
BauNVO und greift gleichzeitig für die gewerblichen Baugebiete den bestehenden 
planungsrechtlichen Rahmen auf. Für die Sondergebiete Heizkraftwerk  ergeben sich durch die 
Festsetzung planungsrechtlich keine Einschränkungen der ausgeübten Nutzung, gleichzeitig wird 
jedoch eine Steuerung der Grundstücksversiegelung erreicht und so ökologischen Aspekten 
Rechnung getragen.  
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die Gewerbegebiete eine GFZ von 
2,8 festgesetzt. Die Analyse zu bereits genehmigten Baukörpern hat ergeben, dass mit einer GFZ 
von 2, 8 sichergestellt wird, dass kein passiver Bestandsschutz eintritt und 
Entwicklungsspielräume für die noch unbebauten Grundstücke angeboten werden kann. Auf die 
Festlegung einer GFZ im Sondergebiet Heizkraftwerk wird verzichtet, da die Gebäudehöhe oder 
das Verhältnis zwischen der zulässigen Geschossfläche und der Grundstücksfläche  nicht 
geregelt werden muss.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 65 
Um einen eindeutigen Bezugspunkt zu definieren, beziehen sich alle Höhenangaben auf 
Normalhöhennull (NHN, Haupthöhennetz 2016). Bei baulichen Anlagen ist die Oberkante 
baulicher Anlagen (Gebäudehöhe GH) als oberer Bezugspunkt bei der  Berechnung der Höhe 
maßgebend. Die Erdgeschossfußbodenhöhe stellt die Oberkante des Rohfußbodens dar. 
Das Gebiet des Geltungsbereiches ist in vielen Teilen bereits bebaut und erschlossen, in 
manchen Teilen jedoch finden noch Kanalsanierungen oder Anpassun gen des Verkehrs raums 
statt. Finale Ausbauhöhen liegen hier nicht vor, weswegen die angrenzenden und bestehenden 
Kanaldeckelhöhen in den Verkehrsflächen in m ü. NHN (siehe nachrichtlich in der Planzeichnung 
zum Bebauungsplan 541 als Bestandshöhen) dargestellt sind.  
Entlang des Wasserflächen des DEK und des Stadthafen I entstehen, wie bereits beschrieben, 
zukünftig begehbare Räume in Form von Fußwegeverbindungen mit hoher Aufenthaltsqual ität. 
Von diesen Wegen sollen  ebenerdige Zugänge in die Erdgeschosszone n der potenziellen 
Gebäude möglich sein. Besonders in den Blick genommen werden dabei die derzeit noch freien 
Grundstücke des GE (e) 2 bis GE (e) 4. Derzeit liegen auf Grund der brachliegenden Grundstücke 
keine vermaßten Bezugshöhen vor. Diese werden im laufenden Prozess noch konkretisiert. Um 
jedoch einen Höhenpunkt in Form einer Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) festzulegen, wird auf 
Werte der Ausbauplanung der Hafensüdseite zurückgegriffen. Durch die Festsetzung einer 
einzuhaltenden Erdgeschosshöhe  kann sichergestellt werden, dass die ebenerdige 
Zugänglichkeit von der Wasserkante aus gewährleistet ist. Um einen gewissen architektonischen 
Spielraum zukünftig zu ermöglichen, wird in den textlichen Festsetzungen ein Spielraum von bis 
zu 0,2 m eingeräumt.  
Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird im Plangebiet unterschiedlich festgesetzt und zoniert 
- planungsrechtlich wird diese wie folgt übersetzt: 
Vor dem Hintergrund des deutlich erhöhten Heizkraftwerksblocks wird für die nördlich 
angrenzenden Grundstücksflächen des Gewerbegebietes (GE (e) 1) entlang der Stadthafenkante 
eine Erhöhung auf 27 m ermöglicht worden, um die städtebaulichen Wirkungsmöglichkeiten der 
Grundstücke vor diesem funktionalen industriellen Bau entlang des Stadthafens zu erhöhen. So 
kann eine repräsentative Wirkung der zukünftigen Baukörper auch vor dem rein funktional 
wirkenden Heizkraftwerk verbessert werden. In die Festlegung der Gebäudehöhe dieser 
Gebäude wurden die Bestandsgebäude, die in den letzten Jahren auf der Grundlage des alte n 
Planungsrechts (Bebauungsplan 401) entstanden sind, berücksichtigt. 
In den Gewerbegebieten entlang des Albersloher Wegs, di e die Gebäude der Stadtwe rke, die 
Stadthäuser 3 und 4 (im Bau) sowie die übrigen Flächen in Verlängerung des Albersloher Wegs 
bis zur Wasserentnahmestelle der Stadtwerke  umfassen, wird eine bestandsorientierte 
Gebäudehöhe von 23 m festgesetzt , die sich jedoch zum Inneren wahrnehmbar absetzt . Die 
Entscheidung, die innenliegende Bebauung im Plangebiet niedriger zu halten, abe r gleichzeitig 
Erweiterungsoptionen anzubieten, mündet in der Festsetzung der Gebäudehöhe bis zu 18 m. In 
Kombination dieser beiden Höhenfestsetzungen, übernimmt die südlichsten Flächen 
(Dreiecksfläche) als geteilte  Flächen eine Vermittlungsfunktion . Entla ng der Kante des 
Albersloher Wegs soll auf dieser Fläche mit einer Tiefe von ca. 45 m eine robustere Gebäudehöhe 
von 23 m weitergeführt werden. Die Tiefe ergibt sich aus der Überlegung einer umsetzbaren 
Bebauung, orientiert und weitergeführt am Bestand des  Stadthauses 3 und 4. Der nordöstliche

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 65 
Part der Fläche soll mit der Gebäudehöhe von 18 m zum Inneren vermitteln. So agiert das Baufeld 
als Gelenk zwischen den Gebieten mit unterschiedlicher Höhenfestsetzungen. 
Entlang der Wasserkante de s DEKs erstrecken sich in länglicher Form eingeschränkte 
Gewerbegebiete, die im nördlichen Teil GE (e) 2 mit einer maximalen Gebäudehöhe von 27 m 
und weiter im südlichen Verlauf GE (e) 3 mit einer maximalen Gebäudehöhe von 23 m festgesetzt 
sind. Die leichte Anhebung der Gebäudehöhe des GE (e) 3 im Gegensatz zum Inneren, soll zum 
einen zu dem bereits genehmigten Baukörper auf den Flurstücken 623 und 624 mit einer 
Attikahöhe von 27 m interagieren , zum anderen aber die Barriere zum Wasser, die durch eine 
höhere Bebauung verstärkt werden könnte, verhindern.  
Laut den textlichen Festsetzungen darf die Gebäudehöhe durch technische Aufbauten 
überschritten werden. Durch die Höhenbegrenzung sowie die Regelung des Rücksprungs von 
der Gebäudekante, wird die äußere Wahrnehmbarkei t reduziert. Um ein  ebenso optisch 
einheitliches Bild zu erhalten, müssen laut den textlichen Festsetzungen die Technikaufbauten 
eingehaust werden. Dies begründet sich besonders durch  die Blickachse n, ausgehend vom  
Kreativkai oder vom MMQ 3, welche den unmittelbaren Blick über das Wasser auf die potenziellen 
Gebäude entlang der Wasserkanten haben werden.  
Für das Sondergebiet Heizkraftwerk werden aufgrund der Anforderungen an die Funktionalität 
keine Gebäudehöhenbegrenzung festgesetzt.  
Die unterschiedlichen Höhenfestsetzungen sollen das Gebiet auflockern und die architektonische 
Diversität unterstützen. An einigen Stellen wird eine verträgliche, bestandsorientierte Erweiterung 
angeboten, an anderen wiederum eine Verdichtung ermöglicht, die die Entwicklung hin zu einem 
modernen, stadtnahen Dienstleistungs- und Gewerbequartier vorbereitet.  
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird für die Gewerbegebiete, die Sondergebiete 
und Heizkraftwerk eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Dies entspricht den Obergrenzen gemäß § 17 
BauNVO und greift gleichzeitig für die gewerblichen Baugebiete den bestehenden 
planungsrechtlichen Rahmen auf. Für die Sondergebiete Heizkraftwerk ergeben sich durch die 
Festsetzung planungsrechtlich keine Einschränkungen der ausgeübten Nutzung, gleichzeitig wird 
jedoch eine Steuerung der Grundstücksversiegelung erreicht und so ökologischen Aspekten 
Rechnung getragen.  
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die  Gewerbegebiete eine GFZ von 
2,8 festgesetzt. Auf die Festlegung einer GFZ im Sondergebiet Heizkraftwerk wird verzichtet, da 
die Gebäudehöhe oder das Verhältnis zwischen der zulässigen Geschossfläche und der 
Grundstücksfläche nicht geregelt werden muss. 
Für die Grundstücke des GE (e) 3 entlang der Kanalkante wird auf die Ausweisung einer GFZ 
verzichtet. Grund dafür ist, dass durch die gegebenen Maße (geringe Tiefe und Breite) des 
Grundstücks und der überbaubaren Grundstücksfläche die rahmengebenen Parameter wie die 
einzuhaltende Gebäudehöhe sowie die Vorgabe der GRZ von 0,8 angewendet werden, um eine 
städtebauliche Steuerung vorzunehmen.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 65 
6.2.4. Überbaubare Flächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen gemäß §  23 Abs. 1 BauNVO 
festgesetzt. Dabei sichern im nördlichen Teil des Plangebiets große und rechteckige Baufelder 
eine flexible Grundstücksausnutzung. Die Bestandsbaukörper befinden sich mit der aufgehenden 
Wand unmittelbar an der Straßenverkehrsfläche. Einige springen aber auch zurück und nutzen 
die Vorzone als  Stellplatzflächen oder Tiefgaragenzufahrten. Die Heterogenität soll bestehen 
bleiben und durch den Bebauungsplan angeboten werden, weswegen die Baugrenzen zugunsten 
eines urbanen Raumgefüges unmittelbar an die Verkehrsfläche anschließen. Am östlichen Rand 
des Plangebiets, entlang der Wasserkante des DEK, bieten sich auf Grund der geringeren Tiefe 
der zu Verfügung stehenden Flächen, kleinere Baufelder an. Dort besteht durch den Zuschnitt 
der Baugrenzen die Möglichkeit einer „perlenartigen“ Reihung  von kompakt eren Baukörpern. 
Diese Kubatur wird durch die Fußwegeverbindungen zwischen den Baufeldern unterstützt. Sie 
bilden jeweilig die Verlängerung der Verke hrsflächen Am Mittelhafen, Kiesekamps Mühle und 
Hafengrenzweg zur Wasserkante, welche eine besondere Bedeutung zugesprochen wird.  
6.2.5. Stellplätze 
Die Steuerung der Stellplätze beschränkt sich im Plangebiet auf die Baufelder, die unmittelbar an 
die öffentliche Grünfläche sowie an den DEK heranreichen (GE(e) 2 und GE(e) 3) . Eine 
darüberhinausgehende Ste uerung der Stellplätze wird vor dem Hintergrund des 
Gewerbegebietscharakters nicht vorgenommen. Die bisher bebauten Grundstücke wurden zum 
Großteil durch Tiefgaragen unterbaut, um so den Beschäftigten einen direkten Stellplatz 
anzubieten. Einzelne Grundstü cke nutzen die Grundstücksflächen entlang der Straße Am 
Mittelhafen für wenige oberirdische PKW- und Fahrradabstellplätze.  
Für die bereits erwähnten Flächen der Gewerbegebiete GE(e) 2 und GE(e) 3 ist eine Steuerung 
des ruhenden Verkehrs erforderlich, da diese Flächen zum einen im Übergang zur öffentlichen 
Grünfläche eine Sonderstellung einnehmen . Es s oll durch die ausschließliche Herstellung von 
unterirdischen Stellplatzanlagen verhindert werden, dass ruhender Verkehr die städtebauliche 
Wirkung und die Aufenthaltsqualität stört. Zudem ist davon auszugehen, dass die Grünfläche 
eher durch Zufußgehende , von der Flanierstrecke en tlang des Stadthafens I kommend, oder 
durch Radfahrende angedient wird. Zum anderen sind die Grundstücke entlang des DEK mit der 
Lagegunst direkt an der Wasserkante in ihren  Maßen reduziert, sodass dort eine Ausnutzung 
durch Gebäude  inklusive Tiefgaragen  und nicht durch ruhenden Verkehr und oberirdische 
Stellplätze, die ggfls. das Erscheinungsbild stören könnten, erfolgen sollte.  
 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung  
6.3.1. Erschließung 
Für die Umstrukturierung des Hafengebiets im Sinne des Masterplans Stadthäfen ist die 
Neuerrichtung und Umstrukturierung verschiedener Ver kehrsflächen notwendig. Im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans betrifft es die Vorbereitung für die zukünftige 
Neukonzipierung einer Verkehrsverbindung parallel zum Kanal . Die neue Verbindung soll den 
bestehenden Hafengrenzweg (Abschnitt zwischen Am Mittelhafen und Kiesekamps Mühle) an

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 65 
den Albersloher Weg anbinden. Ziel ist neben der Erschließung des Vorhabens „3-Schwestern“ 
auch die Zuwegung zum Stadthafen II und zum künftigen MMQ 5 im Süden des Plangebietes . 
Die Verkehrsverbindung soll zukünftig mit Realisierung des MMQ 5 im Bereich des Stadthafens II 
ein verkehrliches Rückgrat für die Erschließung bilden. Voraussetzung für die Umsetzung ist, 
dass die bereits bestehende Unterführung unterhalb des Albersloher Wegs i n Höhe des 
Brückenbauwerks und der Wasserentnahmestelle aktiviert wird.  
Als weitere Maßnahme wurden bereits in einem separaten Planverfahren (Bebauungsplan 541A) 
die im Norden des Plangebiets an das Hafenbecken angrenzenden Flächen gesichert. Es 
entstehen öffentliche Flächen in Form einer Flaniermeile und weiteren Fußwegen, welche in den 
Kanalseitenweg übergehen sollen.  
Neben den übergeordneten verkehrlichen Neuerungen erfolgt die Erschließung des Gebietes 
folgendermaßen: Das Plangebiet wird durch die Ver kehrswege Am Mittelhafen, Kiesekamps 
Mühle und Hafengrenzweg, die allesamt vom Albersloher Weg abgehen, an das übergeordnete 
Straßennetz angebunden. Für den nördlichen Planbereich wird die Straße Am Mittelhafen  als 
primäre Erschließungsstraße genutzt. Über den dort angebundenen Hafenplatz wird wiederum 
der Hafenweg und der Albersloher Weg angedient. Die Straße Am Mittelhafen verbleibt in ihrem 
bisherigen Straßenbett und wird b is zur Realisierung der Verkehrstrassen in Richtung  
Stadthafen II eine Abwicklung des Verkehrs ermöglichen.  Über die Straße Kiesekamps Mühle  
findet die Haupterschließung des südlichen und überwiegend noch unbebauten  Teils des 
Plangebiets statt.  
Die beiden Verbindungstrassen zwischen den Straßen Am Mittelhafen und Kiesekamps Mühle 
werden je in Einrichtungsverkehr eingerichtet; die Westliche in Süd -Nord-Richtung, die Östliche 
in Nord-Süd-Richtung; der Radverkehr erhält jeweils in der Gegenrichtung einen Schutzstreifen. 
Der Radverkehr wird im Übrigen im Mischverkehr geführt. Gehwege sind e in- oder beidseitig 
entlang der vorhandenen Erschließungsstraßen im Plangebiet vorhanden. 
Die Bushaltestellen „MCC Halle Münsterland“ (Linien 6, 8, S30) und „Stadtwerke Hafen“ (Linien 
6, 8, 17, S30)  liegen unmittelbar am Albersloher Weg und somit am westli chen Rand des 
Plangebiets. Sie verkehren im 10 -Minuten-Takt. Eine Anbindung an den öffentlichen 
Personennahverkehr (ÖPNV) besteht vom weit entferntesten Punkt aus in maximal 700  m 
Entfernung. In Anbetracht der gewerblichen Prägung des Gebietes und der über wiegend 
fußläufigen Erreichbarkeit der nächstgelegenen Haltestellen ist eine gute Anbindung an den 
ÖPNV dargelegt.  
Ergänzt wird das Verkehrsnetz für den motorisierten Verkehr um öffentliche Flächen für den 
Fußverkehr. Diese verlaufen außerhalb des Plangebietes entlang des Kais am Stadthafen I bis 
zum Kreuzungsbereich Stadthafen I und DEK  (Bebauungsplan 541A) . Zwei Stiche führen 
ausgehend von der Kaifläche zur Straße Am Mittelhafen. Der Bebauungsplan 541 nimmt die 
beiden Stiche erneut auf und sichert so, au f Grundlage der neuen Grundstückszuschnitte, die 
genaue Lage.  
Am Kreuzungsbereich Stadthafen I und DEK ist durch den Bebauungsplan 541 eine Aufweitung 
als öffentliche Grünfläche samt einer Sitzgelegenheit in Form eines Balkons über der 
Wasserfläche geplant. Auch diese Flächen dienen dem Fußverkehr. Im weiteren Verlauf führen, 
wieder außerhalb des Plangebietes, die Fuß - und Radwegeverbindungen über die

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 65 
planfestgestellten Flächen des DEK als Kanalseitenweg bis zum Stadthafen  II. Zwei 
Verbindungsstiche im nordöstlichen Bereich des Plangebietes sichern  die Durchlässigkeit 
zwischen den östlichen Kaiflächen und der Straße Am Mittelhafen sowie zwischen den Flächen 
des DEK und der neu geplanten Straße als Verbindung zum Stadthafen II. 
Die Blickachse der Straße A m Mittelhafe n in Richtung Osten zeigt Richt ung der öffentlichen 
Grünfläche, endet dort jedoch bewusst mit einer Wendemögl ichkeit mit ca. 15  m Tiefe ab der 
geplanten Kante der überbaubaren Grundstücksfläche . Eine Erschließung durch eine 
Tiefgaragenzufahrt d es nördlichen, potenziellen Gebäudes im GE  (e) 2 ist  somit weiterhin 
ermöglicht. Dort soll der Übergang zwischen Grün- zu Straßenraum erfolgen.  
Eine gedachte Verlängerung der Kiesekamps Mühle mündet in einem Stich mit einer Breite von 
5,00 Meter , die als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ 
ausgewiesen werden soll und der Öffentlichkeit einen direkten Zugang an die Kanalkante 
ermöglichen. Zudem wird damit der Anforderung der Feuerwehr entsprochen, die über eine 
ausreichende Trasse d ie Zugänglichkeit zum Wasser zur Rettungs - oder Übungszwecken 
ermöglicht bekommen. 
Gemäß den Planungen von Wasser- und Schifffahrtsverwaltung im Rahmen der Planfeststellung 
wird entlang der östlichen Wasserkante des DEK ein Wirtschaftsweg samt Fußweg, 
Anbindungsstich an den Hafengrenzweg und der zuvor genannten Baumreihe umgesetzt (s. Abb. 
4). 
Die Kiesekamps Mühle als einer der Hauptzubringerstraße in das Quartier wird in den nächsten 
Jahren auf Grund der Gebietsentwicklung an Bedeutung gewinnen. Derzeit b efinden sich keine 
ausreichend breiten und qualitätvollen  Gehwege entlang der Straße. Z udem befinden sich 
Einrichtungselemente im Gehweg, sodass dieser nicht barrierefrei begehbar ist. Zum Zwecke 
eines zukünftig funktionierenden Ausbaus, wird die Straßenver kehrsfläche in Richtung Norden 
vergrößert, sodass in einigen Teilen des Flurstücks 734 der Gebäudebestand auf den passiven 
Bestandsschutz verleg t wird.  Somit besteht die Option, im Falle einer übergreifenden, 
verkehrlichen Umbaumaßnahme , eine nahezu einhei tliche Straßenbreite im Quartier zu 
erreichen. Der Erwerb des Flurstücks 625 durch die Stadt wäre ebenso zum Zwecke eine 
Vergrößerung und der Weiterführung der Verkehrstrasse notwendig.  
 
Baustellenverkehr 
Die Abwicklung des Baustellenverkehrs , der durch die Bautätigkeiten auf den noch freien 
Grundstücken ausgelöst wird, ist über die Hauptzubringerwege abwickelbar. Derzeit finden durch 
das Stadthaus 4 Bautätigkeiten statt. Die weiteren Flächen, von denen zukünftig 
Baustellenverkehr zu erwarten ist, lassen sich ebenfalls, wie die bereits abgeschlossene 
Baustellen, über die gängigen Verkehrswege ableiten. 
 
6.3.2. Verkehrliche Untersuchung 
Im Rahmen  der Bauleitplanung wurde eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um 
sicherzustellen, dass das dem Bebauungsplan zu Grunde gelegte Erschließungskonzept und die

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 65 
umliegenden Verkehrsstraßen leistungsfähig sind. Die Ergebnisse sind im Bericht 
„Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 541 am Stadthafen I in Münster“, 
verfasst durch das Büro WVI Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH  im Februar 
2025 dargelegt.  
Im Zuge der Untersuchung wurden Verkehrserhebungen an sieben Knotenpunkten entlang des 
Albersloher Wegs sowie am Knotenpunkt Bernhard-Ernst-Straße / Hafenweg / Am Mittelhafen / 
Hafenplatz durchgeführt (s. Abbildung 11).  
 
Abbildung 11: Übersicht über Knotenpunkte / durchgeführte Verkehrserhebungen (WVI 2025: S. 9) 
Die Verkehrserhebung fand während einer baustellenbedingten Einbahnstraßenführung auf der 
Bremer Straße statt. Der Einfluss der Baustelle ließ sich gut nachzeichnen, da die konkrete 
Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Erhebung z.B. durch Bauphasenplä ne bekannt war. Die 
Verkehrsmengen ließen sich durch die Auswertung von Dauerzählstellen zum Zeitpunkt ohne 
Baustelle vergleichen. Die Zähldaten wurden unter Zuhilfenahme einer Modellrechnung unter 
Nutzung der o.g. Daten um die Einflüsse der Baustelle bereinigt.  
„Der Albersloher Weg ist im nördlichen Abschnitt zwischen Hansaring und Lippstädter Straße mit 
rd. 18.400 - 21.600 Kfz/24h belastet. Im mittleren Abschnitt zwischen Lippstädter Straße und

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 65 
Theodor-Scheiwe-Straße liegen die Belastungen bei rd. 15.400  - 17.600 Kfz/24h, im südlichen 
Abschnitt zwischen Theodor-Scheiwe-Straße und der B51 bei rd. 19.800 Kfz/24h“ (WVI 2025, S. 
13). 
Innerhalb des Plangebietes ist d er Hafengrenzweg im Analysefall mit rd. 500 Kfz/24h  belastet. 
Die Kiesekamps Mühle weist im Kreuzungsbereich mit dem Albersloher Weg eine Belastung von 
rd. 3.400 Kfz/24h auf. Der Straßenzug „Am Mittelhafen“ wird mit rd. 1.000 - 1.600 Kfz/24h 
belastet. 
Der Nachweis der Leistungsfähigkeit erfolgt auf Grundlage der zu erwartenden 
Verkehrsbelastungen ( Verkehrsprognose). Zum einen ist hier die allgemeine 
Verkehrsentwicklung im Prognosefall 2035 und zum anderen das zu erwartende Quell - und 
Zielverkehrsaufkommen für das Plangebiet heranzuziehen.  
In der allgemeinen Verkehrsentwicklung sin d zunehmende Bevölkerungs - und 
Arbeitsplatzzahlen, die Reaktivierung der Westfälische Landes -Eisenbahn (WLE) zwischen 
Münster und Sendenhorst, der Ausbau der B 51 bzw. der Neubau der B 481, die städtebaulichen 
Entwicklungen im Rahmen der Bebauungspläne 600 , 626, 642 (MMQ  3) und 649 (vgl. Kapitel 
3.2) berücksichtigt. Ebenso ist der noch nicht beschlossene, aber in Planung befindliche und für 
dieses Vorhaben erforderliche Umbau der Bahnunterführung im Bereich des Knotens Albersloher 
Weg / Hansaring / Hafenstraße / Bremer Straße.  
Für die Bestimmung des Quell - und Zielverkehrs wurde für das Plangebiet eine 
Bruttogeschossfläche von 158.000 m 2 angenommen, da noch nicht alle Entwicklungen konkret 
geplant sind. Im Modal Split wurde ein Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV) von 49 % 
für Beschäftigte im Plangebiet und 58 % für Bürokundschaft angenommen. Insgesamt ist mit rund 
6.800 Kfz-Fahrten pro 24 Stunden in Summe über den Quell- und Zielverkehr zu rechnen. Davon 
entfallen 90 Fahrten auf den Schwerverke hr. Den größten Anteil nehmen Beschäftigte mit rund 
3.760 Fahrten ein. Auf den Zeitraum der Morgenspitze (08:00 Uhr bis 09:00 Uhr) fallen 790 
Fahrten im Zielverkehr und 50 Fahrten im Quellverkehr. Auf die Nachmittagsspitze (17:00 Uhr bis 
18:00 Uhr) fallen 540 Fahrten im Zielverkehr und 50 Fahrten im Quellverkehr. 
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Entwicklungen sind für den Prognosehorizont 2035 
folgende Belastung zu erwarten: 
„Auf dem nördlichen Abschnitt des Albersloher Weges zwischen dem Hansaring u nd der 
Lippstädter Straße liegt die Verkehrsbelastung im Planfall bei rd. 22.350 - 23.600 Kfz/24h. Im 
Bereich zwischen Lippstädter Straße und Kiesekamps Mühle werden Belastungen von rd. 17.000 
Kfz/24h erreicht. Im weiteren Verlauf des Albersloher Weges nac h Süden bis zur B51 liegt das 
Verkehrsaufkommen im Planfall bei rd. 21.000 - 27.000 Kfz/24h. 
Der Hafengrenzweg stellt eine Einbahnstraße dar und wird im Planfall mit rd. 1.700 Kfz/24 
belastet. Die Kiesekamps Mühle weist im Kreuzungsbereich mit dem Alberslo her Weg eine 
Belastung von rd. 7.300 Kfz/24h auf. Der Straßenzug „Am Mittelhafen“ wird mit rd. 2.150 – 3.500 
Kfz/24h belastet“ (WVI 2025, S. 23). 
Im Plangebiet zeigen sich im Vergleich zum Analysefall ausschließlich Zunahmen der 
Verkehrsbelastungen.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 65 
 
Abbildung 12: Belastungsveränderung zwischen Analysefall und Prognosefall (WVI 2025: S. 25) 
Für die Bewertung der Verkehrsqualität  werden die maßgebende Wartezeit und 
Qualitätsstufen im Verkehrsablauf gemäß HBS (Handbuch für die Bem essung von 
Straßenverkehrsanlagen Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) Köln, 
2015) herangezogen. Die Einteilung erfolgt in den Stufen A bis D als leistungsfähige Stufen und 
E und F als nicht leistungsfähige Stufen.  
Die Knotenpunkte 02, 03, 04, 06, 07 und 08 werden sowohl für den Kfz-Verkehr als auch für den 
Radverkehr (Beurteilung für den Radverkehr nur an signalisierten Knoten möglich) als 
ausreichend leistungsfähig eingestuft, d.h. alle Knotenpunkte weisen eine Qualitätsstufe von D 
oder höher auf. Einzige Ausnahme ist Knotenpunkt 03. Hier ist für den Radverkehr bereits eine

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 65 
Qualitätsstufe von E feststellbar. Auch nach Umsetzung des Bebauungsplanes 541 wird eine 
Qualitätsstufe von E erreicht. Die Planung löst hier keinen neuen Konflikt aus.  
Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit der sechs Knotenpunkte ist laut Gutachten eine 
Optimierung der Signalprogramme an allen signalisierten Knotenpunkten, auch um Rückstau zu 
vermeiden, der bis zu den jeweils nächstgelegenen Knotenpunkten reichen kann. 
Knotenpunkt 01 erreicht mit einem optimierten Signalprogramm im Planfall in der Morgenspitze 
eine Qualitätsstufe von F für den Kfz -Verkehr und E für den Radverkehr.  Diese Stufen sind 
bereits jetzt erreicht. In der Nachmittagsspitze wird eine Qualitätsstufe von F für den Kfz-Verkehr 
und D für den Radverkehr erreicht. Die Qualitätsstufe für den Radverkehr kann sich durch das 
optimierte Signalprogramm verbessern, die Stufe für den Kfz -Verkehr liegt im Analysefall 
ebenfalls bereits bei F. Die derzei tigen Leistungsfähigkeitsdefizite sind bereits bekannt. Es liegt 
eine Machbarkeitsstudie zum Umbau des Knotenpunktes vor. Die Vorzugsvariante wird derzeit 
noch ermittelt.  Im Rahmen des Gutachtens wurde eine der in der Machbarkeitsstudie 
aufgeführten Varianten beispielhaft untersucht. Im Ergebnis können alle Qualitätsstufen auf D 
angehoben werden. Der Umbau des Knotenpunktes wird außerhalb des Planverfahrens geregelt. 
Knotenpunkt 05 erfährt durch im Planfall eine deutliche Verschlechterung. In der Morgenspit ze 
negativiert sich die Qualität für den Kfz-Verkehr von C auf F. Für den Radverkehr ist bereits jetzt 
die Stufe E erreicht. In der Nachmittagsspitze verschlechtert sich die Qualität für den Kfz-Verkehr 
von C auf D, wobei Stufe D noch leistungsfähig ist, sich jedoch ein Rückstau bilden kann. Für den 
Radverkehr bleibt es bei Stufe D. Ein leistungsfähiges Signalprogramm zur Verbesserung der 
Verkehrsqualität in der Morgenspitze lässt sich laut Gutachten nicht entwerfen. Erforderlich wäre 
stattdessen die Realis ierung einer Rechtsabbiegespur auf die Straße Kiesekamps Mühle. Es 
könnte eine Verbesserung von D für beide Spitzenstunden erreicht werden. Eine 
Rechtsabbiegespur kommt jedoch aufgrund der derzeitigen Bautätigkeit durch das Stadthaus  4 
und dadurch fehlenden Flächen zur Erweiterung der Verkehrsfläche nicht in Betracht.  
Als Alternativlösung wird eine Umleitung von rund 33  % des Kfz -Verkehrs in der Morgenspitze 
vorgeschlagen vom Rechtsabbieger auf den Linksabbieger vorgeschlagen. Das Plangebiet kann 
dann über die Straßen Am Hawerkamp und Hafengrenzweg erreicht werden. Insgesamt ergibt 
sich eine Zeiteinsparung von 5 Minuten. Da es trotz Umleitung einen Rückstau bis in den Knoten 
06 geben kann, ist eine Optimierung der Signalprogramme erforderlich. Für die Wirksamkeit der 
Koordinierung und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Knotenpunkten auf dem 
Albersloher Weg wird eine zusätzliche Mikrosimulation empfohlen. Ohne die Alternativroute weist 
die Untersuchung keinen leistungsfähigen Verkehrsablauf aus . Der Vorschlag hätte zur 
Konsequenz, dass die derzeit geschlossene Unterführung des Albersloher Wegs in Verlängerung 
der Planstraße geöffnet werden müsste (s. Abb. 13). 
Die Verlagerung des morgendlichen Kfz -Verkehrs geht zu Lasten des Fuß - und Radverkehrs. 
Der Knotenpunkt ist aber mit 10 Personen im Fuß - und Radverkehr in den Spitzenpunkten sehr 
schwach belastet. Für die Alternativroute spricht zudem die Erhöhung der Verkehrssicherheit für 
den Fuß- und Radverkehr.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 65 
 
Abbildung 13: Anbindung des Plangebietes über die Straße Am Hawerkamp als Alternativroute in 
der Morgenspitze (WVI 2025: S. 49) 
Insgesamt zeigt sich, dass durch Umsetzung verschiedener Maßnahmen eine ausreichende 
Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur nachgewies en werden kann. Zur Förderung des 
Umweltverbunds schlägt das Gutachten darüber hinaus vor, Buslinien zukünftig mittels 
verkehrsabhängiger Steuerung priorisiert abzuwickeln.  
Die Aussagen des Gutachtens werden als plausibel erachtet. Eine Umsetzung der Maßnahmen 
zur Herstellung einer leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur kann gewährleistet werden. Die 
durch die Planung entstehenden Neuverkehre können auch in Anbetracht der weiteren 
Verkehrsentwicklung im Untersuchungsraum aufgenommen werden. Der Umbau des 
Knotenpunktes 01 wird außerhalb des Planverfahrens verfolgt.  
 
6.3.3. Verkehrsflächen 
Das vorgesehene Erschließungskonzept wird über den Bebauungsplan planungsrechtlich gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gesichert. Die Straßen Am Mittelhafen, Kiesekamps Mühle un d 
Hafengrenzweg weisen Breiten zwischen etwa 12 m und 14,50 m auf. Die Verbindungsstiche 
zwischen Am Mittelhafen und Kiesekamps Mühle werden in einer Breite von 10,50 m festgesetzt. 
Der Bebauungsplan sichert mit Fahrbahnbreiten von 5,50 m bis 6,50  m den Be stand und 
ermöglicht Begegnungssituationen gewerblicher Verkehre. Die konzipierte Planstraße mit einer 
Breite von 15,50 m wird als Übergang zum Stadthafen II zukünftig, mit Entwicklung des MMQ 5 
und den dort neu strukturierten Flächen des Hawerkamps , den A nschluss in Richtung Süden

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 65 
ermöglichen. Der Geltungsbereich ist somit über eine öffentlich gesicherte und gewidmete 
Straßenverkehrsfläche erschlossen. 
 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
Die Ver- und Entsorgung des Plangebiets ist über die bereits bestehende technische Infrastruktur 
gesichert. Die Entwässerung erfolgt über das Trennsystem. Das Schmutzwasser wird  über die 
Schmutzwasserkanalisation im Albersloher Weg im Hansaring an die Mischwasserkanalisation 
angeschlossen, die das Schmutzwasser über das Hauptpumpwerk Gartenstraße zur Behandlung 
in die Hauptkläranlage leitet.  Das städtische Regenwasserkanalnetz mündet in die 
Regenwasserbehandlungs- und Regenrückh alteanlage am Gasometer östlich der B  51, im 
weiteren Verlauf erfolgt die Einleitung in den Honebach. 
 
6.5 Geh,- Fahr- und Leitungsrechte 
Im östlichen Bereich des Plangebietes befinden sich, in Verlängerung der Verkehrs trassen Am 
Mittelhafen, Kiesekamps Mühle sowie des Hafengrenzwegs  weiterführende Achsen zum DEK. 
Die nördlichste endet mit dem Beginn der öffentlichen Grünfläche, wohingegen der zweite Stich 
als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist. Südlich, in Verlängerung der Straße 
Hafengrenzwegs, wird dieses Motiv durch Festsetzungen einer Fläche, die mit Geh-, Fahr,- und 
Leitungsrechten für die Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB  aufgenommen. Diese soll 
durch die Öffentlichkeit begangen und befahren werden können. Sie dient nicht dem 
städtebaulichen Motiv der Durchlässigkeit, sondern ermöglicht den neuen Baufeldern eine 
Erschließungsseite, beispielsweise als Liefer - oder Tiefgaragenzufahrt. Die zweite Fläche 
überdeckt die Dükertrasse der Stadtwerke mit einem Querschnitt von 5,00 m. Es soll gesichert 
werden, dass der Düker von ober - sowie unterirdischer Bebauung freigehalten wird , dennoch 
zwecks fußläufiger Erreichbarkeit der inneren Bereiche von der Öffentlichkeit begangen werden 
kann. Somit wird die südliche Trasse im Bebauungsplan mit einem Leitungsrecht zugunsten der 
Erschließungsträger (Stadtwerke) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB belegt. 
Mit der Festsetzung werden die nachgehend privatrechtlich z u treffenden Vereinbarungen zu 
Baulasterklärungen oder Erklärungen zu einer Grundbucheintra gung bereits planungsrechtlich 
aufgezeigt. 
 
6.6 Grünflächen / Begrünung  
Als ehemalige Keimzelle industrieller Entwicklung in Münster blieb in der Vergangenheit die 
Etablierung von Grünflächen oder die Anpflanzung von Bäumen nahezu unberücksichtigt. Durch 
den Transformationsprozess des Areals, d ie wachsenden Herausforderungen durch 
Versiegelung, Klimaschutz und Klimaanpassung sowie Starkregenereignisse ist es relevant, auch 
Gewerbegebiete, besonders in prominenter Stadtlage, mit neuen Potenzialflächen zur 
Etablierung von Grünstrukturen zu versehen.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 65 
Quartiersbezogene Strukturen 
In dem Bereich der bereits genannten Hafenspitze, ist die Errichtung eine r öffentlichen 
Grünfläche mit dem Ziel vorgesehen, einen für die Bürgerinnen und Bürger  frei zugänglichen, 
konsumzwangfreien Ort zu schaffen. Die „grüne Hafenspitze“ ist eines der zentralen Ergebnisse 
aus dem Werkstattverfahren, welches im Jahr 2022 zur Entwicklung neuer Stadtquartiere am 
Kanal durchgeführt wurde und an dem neben Politik, Verwaltung und Expertinnen und Experten 
verschiedener Fachdisziplinen, auch die breite Öffentlichkeit beteiligt war.  Gemündet ist dieser 
Prozess in dem sogenannten Perspektivplan (Ausschnitt s. Abb. 1). Dem Ziel, einen dauerhaften 
Aufenthaltsraum zu schaffen, wird mit der Festsetzung  im Bebauungsplan  als öffentliche 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und einer ungefähren Größe von ca. 8.000 m2 
entsprochen. Der Freiraum besticht durch seine Lage,  soll neue Qualitäten in dem stark 
versiegelten Hafenbereich anbieten und zugleich die Aufenthaltsqualität durch Grünstrukturen 
und Freizeitnutzungen im öffentlichen Raum stärken.  
Ein Balkon an der Wasserkante soll das Element Wasser erlebbar machen und zum Verweilen 
einladen. Die Grünfläche soll unmittelbar an den landschaftsa rchitektonischen Entwurf zur 
südlichen Kai- und Flanierfläche im Stadthafen I anschließen und als Gelenk den Übergang in 
Richtung Süden, entlang des DEK vermitteln. Eine lückenlose Begehung der Wasserkante in 
Richtung Stadthafen II soll gewährleistet werden. 
Der Weber-Elskes-Kran als eine Art Landmarke (ehem. Portaldrehkran der Firma Weber) soll als 
Reminiszenz an die historische Nutzung des Areals im Bereich der Hafenspitze, in der 
unmittelbaren Umgebung seines ursprünglichen Standortes, aufgestellt werden. Derzeit befindet 
sich der Kran im Eigentum der Stadtwerke Münster und lagert auf einem Grundstück südlich der 
Straße Am Mittelhafen. Mit Hilfe der  gewährten Städtebaufördermittel soll der Kran restauriert 
werden und im Anschluss daran einen neuen, repräsentativen Standort erhalten.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 65 
 
 
Abbildung 14: Auszug Perspektivplan (FSW Düsseldorf: 2022, bearbeitet Stadt Münster: 2025) 
Im Rahmen der Planfeststellung sowie des damit verbundenen Landschaftspflegerischen 
Begleitplans angedachten, alleeartigen Anpflanzungen von Bäumen entlang der Kanalbetts (vgl. 
Abb. 4), wird ein begrüntes Band in Richtung Stadthafen II ermöglicht. Somit kann gewährleistet 
werden, dass die bereits erwähnte Wegeverbindung, beginnend vom Stadthafen I, über die 
geplante grüne Hafenspitze in Richtung Süden weitergeführt wird.  Wie bereits im Kapitel 3.2 
ausgeführt, wird durch den Ausbau des DEK eine Verbreiterung des Kanalbeckens erzielt, was 
wiederum dazu führt, dass sich die Uferlinie zukünftig um einige Meter verbreitert. 
 
Begrünungspflicht Grundstücke 
Innerhalb der Gewerbegebiete s ind 10  % der Grundstücksfläche ebenerdig und dauerhaft zu 
begrünen. Hiermit wird im gewerblich geprägten Gebiet  ein Mindestmaß an ökologischen 
Ansprüchen erfüllt. Das Sondergebiet Heizkraftwerk ist von dieser Regelung ausgenommen, um 
zukünftige funktionale Anforderungen an die Fläche nicht einzuschränken.  Die privaten

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 65 
Grundstücksbereiche außerhalb der  überbaubaren Grundstücksfläche sind gemäß der 
Ausweisung als Rasenfläche, erg änzt mit standortgerechten Laubgehölzen anzulegen und zu 
erhalten. Hierdurch soll eine flächend eckende Versiegelung verhindert und das Gewerbegebiet 
punktuell aufgelockert werden.  
 
Dach- und Fassadenbegrünung 
Auf den neu zu errichtenden Gebäuden ist eine Dachbegrünung zu realisieren. Die Dachflächen 
sind fachgerecht und vollflächig mit mindestens 0,10 m begrünbarem Substrat zu bedecken und 
mit einer standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen und dauerhaft zu 
unterhalten. Ausnahmen hiervon sind für technische Anlagen, wie beispielsweise Außengeräte 
von Wärmepumpen oder Klimaanlagen zulässig. Grundlage ist der Beschluss des 
Hauptausschusses, dass in neuen Bebauungsplänen eine mindestens extensive Dachbegrünung 
für Bauten mit Flachdächern (<15° Dachneigung) festzusetzen ist (s. V/0531/2020) ist. Dies wirkt 
sich positiv auf das Kleinklima (Minderung des Aufheizeffekts), die Verzögerung des 
Niederschlagswasserabflusses und den Lebensraum für Insekten aus. Ein positiver Nebeneffekt 
kann auf Seite n der Grundstückseigentümer eine Einsparung bei der 
Niederschlagswassergebühr sein. Ergänzend zu den Dachflächen sind auch Begrünungen von 
Teilbereichen der Wandflächen mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen im 
Plangebiet festgesetzt. D er von der Stadt Münster erarbeitete Leitfaden Klimagerechte 
Bauleitplanung Münster dient hier als Grundlage (s. V/0123/2023). 
 
Einfriedungen und Stellplätze 
Die Pflicht zur Herstellung von Einfriedungen in Form von Hecken trägt ebenso dazu bei, dass 
entlang der Verkehrsflächen  und an den seitlichen Grundstücksgrenzen begrünte Z onen 
entstehen. Durch die Möglichkeit auch Zäune und Mauern als Einfriedung in Kombination mit 
Heckenpflanzungen zu nutzen und der gleichzeitige Verzicht Einfriedungen in der ma ximalen 
Höhe zu steuern, soll den sicherheitsrelevanten Belangen der gewerblichen Betriebe Rechnung 
getragen werden. Hiervon ausgenommen ist das  Sondergebiet Heizkraftwerk, da dort 
schützenswerte und systemrelevante Nutzungen untergebracht sind.  
Um die direkte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Wasserflächen nicht zu unterbrechen, wird im 
Plan ausgeschlossen, dass Einfriedungen entlang der wasserseitigen Grundstücksgrenzen 
entstehen. Dies betrifft die Grundstücke im nördlichen Bereich des Geltungsbereiches  entlang 
des Stadthafen I sowie im südöstlichen Bereich die Grundstücke am DEK.  
Für Stellplatzanlagen ist die münstertypische Festsetzung aufgegriffen, dass für 
Sammelstellplätze je 6 angefangener Stellplätze ein Baum zu pflanzen ist, um eine Gliederung 
bzw. Eingrünung zu gewährleisten.  
Insgesamt können mit den getroffenen Festsetzungen die kleinklimatischen und gestalterischen 
Verhältnisse im Geltungsbereich zum Status -quo verbessert und dem Ziel eines qualitativen, 
urbanen Gewerbestandorts mit geeigneten Grün- und Freiräumen entsprochen werden.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 65 
6.7 Solarenergienutzung auf Dachflächen 
Auf den Dächern der Neubauten sind auf mindestens 50 % der Grundfläche Photovoltaik-Anlagen 
(PV-Anlagen) zu installieren. Hiermit wird dem Ratsbeschluss (vgl. V/0319/2022) vom 14.06.2022 
Rechnung getragen. Photovoltaik -Anlagen sind auf dem Flachdach zusätzlich zu der 
festgesetzten Dachbegrünung zu installieren. Um eine flächige extensive Dachbegrünung zu 
ermöglichen, ist die PV -Anlage innerhalb der Dachbegrünungsfläche aufzus tändern und 
unterhalb der PV-Elemente zu begrünen. Die Kombination von Dachbegrünung und Photovoltaik-
Anlagen ist effizient – denn Dachbegrünungen halten die Temperaturen auf dem Dach niedrig, 
wodurch sich die Leistung von Photovoltaikmodulen in Kombinatio n mit Dachbegrünungen 
erhöht. 
 
6.8 Werbeanlagen 
Der Bebauungsplan regelt mit dem Ausschluss von bewegtem und wechselndem Licht, den 
Begrenzungen von auskragenden Werbeanlagen sowie der Regulierung von freistehenden 
Werbeanlagen den grundsätzlichen Umgang mit Werbeanlagen sowie dessen Größe. Mit diesen 
Festsetzungen soll die G estalt der Bebauung gewahrt, eine Beeinträchtigung des Stadtbildes 
vermieden werden  und in einem maßvollen Größenverhältnis ausgebildet werden können . 
Insbesondere entlang der repräsent ativen Flächen entlang der prägenden Verkehrsachse des 
Alberloher Wegs sowie zu den Wasserseiten (Stadthafen I und DEK) sollen  durch die 
Festsetzungen Werbeanlagen mit einem störenden und dominierenden Charakter vermieden 
werden. Mit diesen Steuerungen wir d der städtebaulich exponierten Lage mit besonderen 
gestalterischen Ansprüchen entsprochen. Die Architektur der Gebäude und die angrenzenden 
öffentlichen Räume sollen in den Vordergrund treten und Werbung zurückhaltend integriert 
werden. 
 
6.9 Immissionsschutz 
Bereits im Kapitel 6.2.2 wurde das Thema des Lärmschutzes in Form der Lärmkontingentierung 
näher erläutert. Nachfolgend wird aufgezeigt, welche Lärmemittenten auf das Plangebiet 
einwirken, bzw. auch inwieweit durch das Vorhaben Lärm verursacht wird. In diese Betrachtung 
ist neben dem Straßenverkehr auch die Betrachtung des Schienenverkehrs als auch der 
Binnenschiffverkehr des Dortmund-Ems-Kanals betrachtet worden.  
Es zeigt sich, dass im Tagbereich insbesondere der Nahbereich des Albersloher Wegs durc h 
Verkehrslärm beeinträchtigt ist. Die für Gewerbegebiete geltenden Orientierungswerte von 65 
dB(A) werden parallel zum Albersloher Weg bis in eine Plangebietstiefe von ca. 30 m übertragen. 
Der üblicherweise in der Nachtzeit absinkende Verkehrsgeräuschpege l bleibt aufgrund des 
Schienenverkehrs aus. Dies führt dazu, dass im Nachtzeitraum die für Gewerbegebiet geltenden 
Orientierungswerte von 55 dB(A) im Nahbereich des Albersloher Wegs  ebenfalls überschritten 
werden. Entsprechend werden zur Wahrung gesunder Aufenthaltsverhältnisse innerhalb des 
Plangebiets Lärmminderungsmaßnahmen festgesetzt.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 65 
Aufgrund der bestehenden Bebauungsstruktur in direktem Übergang und der städtebaulichen 
Wirkung wird von aktiven Lärmschutzma ßnahmen in Form einer Lärmschutzwand Abstand 
genommen.  
Als passive Lärmschutzmaßnahme zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Gewerbe und 
Verkehr werden Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude 
festgesetzt. Hierzu sind in der Plandar stellung die Lärmpegelbereiche zur Bestimmung des 
erforderlichen Schalldämmmaß der Außenbauteile festgesetzt. So müssen bei der Errichtung 
oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von 
Menschen bestimmt sind, die ents prechenden Schallschutzanforderungen an den 
Außenbauteilen umgesetzt werden.  
Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlafzimmer), in denen der Außengeräuschpegel 
überschritten wird, sind zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtu ng 
auszustatten.  
Das Lärmgutachten basiert auf einer freien Schallausbreitung. Von diesen Festsetzungen kann 
entsprechend abgewichen werden, wenn im Rahmen eines gutachterlichen Einzelnachweises 
nach DIN 4109 ermittelt wird, dass aufgrund von vorgelagerte r Baukörper oder sonstiger 
baulicher Anlagen eine verminderte Lärmbelastung entsteht aus der geringere Anforderungen an 
den Schallschutz resultieren.  
Um die Entwicklungsmöglichkeiten des Heizkraftwerkes am Standort im Hafen zu sichern und 
um eine geordnet e Entwicklung bei den Gewerbebetrieben im Gebiet zu gewährleisten, wurde 
eine detaillierte Lärmkontingentierung der Teilflächen im Gebiet durchgeführt. Der potentielle und 
vorhandene Lärm durch Gewerbeflächen außerhalb des Gebietes, wird bei der Kontingentierung 
als Lärmvorbelastung mitberücksichtigt. Für die vorhandenen maßgeblichen Immissionsorte in 
der Nachbarschaft des Plangebietes wird die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm 
während der Tageszeit (6 bis 22 Uhr) eingehalten. Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) wird dies bei 
den Immissionsorten an den Bestandsbebauungen ebenfalls prognostiziert. Lediglich an den 
Immissionsorten beim geplanten Urbanen Gebiet östlich des Dortmund -Ems-Kanals (MMQ 3) 
werden geringfügige Überschreitungen ermittelt. Inwieweit die festgesetzte 
Emissionskontingentierung die gewerblichen Nutzungen im Plangebiet steuert und die 
Schutzansprüche der umgebenden schutzbedürftigen Nutzung insbesondere der Wohnnutzung 
sicherstellt, ist bereits in Kapitel 6.2.2 dargestellt.   
Im Pl angebiet selbst gibt es eine Vielzahl von Büro - und Verwaltungsnutzungen oder 
produzierende Betriebe, die Verkehre auslösen und wiederum auf die umliegenden 
Verkehrstrassen einwirken. Besonders der Albersloher Weg sowie der Hafenweg sind die 
Verkehrswege, die die abgehenden Verkehre des Plangebiets aufnehmen. Durch die noch freien 
Grundstücke im Plangebiet und die Ausweisung von neuen Gewerbeflächen ist mit einer 
Zunahme der Verkehre und damit die Zunahme von Straßenverkehrslärm zu rechnen. Die 
Betrachtung dessen ist mit in das Lärmgutachten eingeflossen und entsprechend berücksichtigt.  
Der DEK, der die östliche Spange des Geltungsbereiches bildet, prägt die Lärmauswirkungen, 
die vom Binnenschifffahrtsverkehr ausgehen. Zu Grunde gelegt wurden im Lärmgutachten die 
Daten des Verkehrsberichts der Wasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung aus dem Jahr 2023. 
Diese Daten sind in die Betrachtung des Gesamtverkehrslärms mit eingeflossen.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 65 
Fazit Immissionsbelastung 
Durch die festgesetzten Emissionskontingente wird sich ergestellt, dass an den maßgebenden 
Immissionsorten die anzustrebenden Immissionswerte von allen Anlagen zusammengerechnet 
eingehalten werden (Summenwirkung). Es wurde eine Lärmkontingentierung nach DIN  45691 
erarbeitet, also eine auf den entstehenden Immissionen basierende Emissionskontingentierung.  
Nach Maßgabe der Festsetzungen erfolgt durch die Emissionskontingentierung eine Vermeidung 
erheblicher negativer Auswirkungen auf die Wohn - und Arbeitsverhältnisse bereits am Ort der 
Entstehung der Lärmemissionen. Vielmehr ist von einer vorhandenen Grundbelastung durch die 
überregionalen Straß enverkehrsachsen auszugehen, die sich durch das Plangebiet nicht 
wahrnehmbar ändert. Der Konflikt durch die Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist in die 
Abwägung mit einzubeziehen und im weiteren Verfahren durch geeignete Schutzmaßnahmen zu 
heilen. 
 
6.10 Kampfmittel 
Bei Baugrubenaushub tiefer als 3 ,00 Meter wird eine systematische A bsuche/Sondierung der 
ausgehobenen Baugrube erforderlich. Bei Verlegung von Kabeln und Leitungen ist der Kabel - 
bzw. Leitungsgraben zuzüglich einer Mächtigkeit von einem Meter nach möglichen Kampfmitteln 
abzusuchen. Sofern Ramm-/ Bohrarbeiten (z. B. Bohrpfahlgründung) ausgeführt werden, hat eine 
vorhergehende Sicherheitsüberprüfung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst zu erfolgen. In 
den Bebauungsplan wird zudem ein entsprechender Hinweis aufgenommen: Weist bei der 
Durchführung von Bauvorhaben der Erdaus hub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder 
werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus 
Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. 
 
6.11 Altlasten / Altstandorte  
Im Plangebiet finden sich  aufgrund der historischen gewerblichen und industriellen Nutzungen  
verschiedene Altstandorte, Altlastenverdachtsflächen und Alt lasten-Flächen – diese sind in der 
Planzeichnung des Bebauungsplans entsprechend gekennzeichnet. Die diesen Flächen zu 
Grunde li egende Erkenntnislage stellt die zukünftigen dort zulässigen Nutzungskategorien 
gleichwohl nicht in Frage. Über die Signalwirkung der Kennzeichnung werden 
Untersuchungserfordernisse im Baugenehmigungsverfahren im Zuge der konkreten 
Projektplanungen soweit erforderlich angestoßen. Entsprechende Regelungen für den Umgang 
bei Erdarbeiten sind als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen worden.  
 
6.12 Denkmalschutz / Archäologie  
Bodendenkmäler  
Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. Ein Hinweis auf den Umgang bei möglichen 
zukünftigen Fundstellen wird im Bebauungsplan aufgenommen.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 65 
Baudenkmäler  
Gemäß der Baudenkmalliste der Stadt Münster sind die Gebäude Am Mittelhafen 10 
Baudenkmäler. Dabei handelt es sich um die Hafenspeichergebäude des ehemaligen 
Flechtheimspeichers sowie den ehemaligen Rhenusspeicher. 
 
7. Klimaschutz und Klimaanpassung 
Der vo n der Stadt  Münster erarbeitete Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung Münster  gibt 
mehrere Prüfkriterien und Festsetzungsvorschläge vor, die dem Klimawandel entgegenwirken 
und seine Auswirkungen auf das Plangebiet mindern sollen. Sie werden nachfolgend hinsichtlich 
ihrer Umsetzbarkeit im anstehenden Bebauungsplan betrachtet: 
Die im Leitfaden empfohlene Nutzungsdurchmischung lässt sich nur bedingt erreichen, da  das 
Gebiet eines auf gewerbliche Nutzungen spezialisierter Standort war und auch in Zukunft das 
Angebot für Gewerbeflächen aufrechterhalten werden soll. Eine weitreichende Verbesserung der 
Bestandssituation zum Planzustand kann jedoch die Etablierung einer öffentlichen Grünfläche  
sein, die mit ca. 8000 m 2 einen positiven Einfluss für  das Quartier hat. Das Areal ist laut 
städtischem Umweltkataster nicht als Kaltluftentstehungsgebiet, - leitbahn oder 
Belüftungskorridor vermerkt. Ohnehin ist bei der Lage am Wasser, bei den Baufeldern und bei 
der Höhe der Gebäude nicht von einer sperrriegelartigen Wirkung auszugehen. Durch den bereits 
bestehenden hohen Versiegelungsgrad des Areals beschränkt sich die neue 
Flächeninanspruchnahme auf wenige Grundstücke. Die potenziellen Baukörper sind 
flächensparsam mehrgeschossig vorgesehen und kompakt angeordnet. Die Gebäud edächer 
sollen klimagerecht gestaltet werden, indem Festsetzungen zur Dachbegrünung getroffen 
werden. Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zur Eingrünung des Areals in Form von 
Heckenpflanzungen sowie zum Baumbesatz auf Stellplätzen, wodurch u.a. klimabe günstigende 
Effekte erwartet werden. Für die neuen Flachdachgebäude ist eine PV -Pflicht festgesetzt, zu 
denen aufgrund der Gebäudeabstände und -höhen auch keine gegenseitige Verschattung 
erwartet wird. Dies ist im Einzelfall und im Genehmigungsverfahren detailliert zu prüfen. 
Die Starkregengefahrenkarten (vgl. V/0319/2022) lassen in ihren unterschiedlichen Szenarien 
erwarten, dass sich bei Extremst -Regen Niederschlagswasser auf dem Albersloher Weg/ 
Kiesekamps Mühle sowie auf dem Hafengrenzweg aufstaut. Die zuletzt genannte Verkehrsfläche 
wird jedoch im Zuge der Kanalsanierung sowie des Projektes des separaten 
Bebauungsplanverfahrens Nr. 649 angepasst.3 
 
                                                
3 (https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten)

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 65 
8. Flächenbilanz  
 
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
9.1 Rahmen der Umweltprüfung  
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des 
Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung 
der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen 
und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Im vorliegenden Umweltbericht wird unter Berücksichtigung der Anlage 1 zum BauGB zunächst 
die Bestandssituation der zu betrachtenden Schutzgüter dargestellt (Basisszenario).  
Mittels einer Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung 
werden mögliche erhebliche Umweltauswirkungen  beschrieben und bewertet sowie 
Möglichkeiten zur Minderung bzw. Vermeidung dargelegt. 
Für die Belange des Immissionsschutzes und des Artenschutzes fußt der Umweltbericht auf den 
Ergebnissen folgender Fachgutachten: 
-  Immissionsschutz-Gutachten: Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des 
Bauleitverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 541.1 der Stadt Münster (Normec Uppenkamp: 
2025) 
-  Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 541 am Stadthafen I in 
Münster (WVI Prof. Dr. Wermuth Verkehrsforsch ung und Infrastrukturplanung GmbH: 
2025) 
- Brutvogelerfassung B-Plan 541.I (Schwartze, M.: 2015) 
-  Faunistisches Fachgutachten  Münster Modell Quartier (MMQ  3) (Günner Schlüter: 
2023) 
 
9.2 Kurzdarstellung der Planung  
Der Bebauungsplan erstreckt sich auf Teile des bestehenden Bebauungsplans Nr. 401, die 
bereits eine gewerblich-industrielle Nutzung und eine entsprechende verkehrliche Erschließung 
des Plangebiets zum Ziel hatten. 
 
    Tabelle 2: Flächenbilanzierung (Stadt Münster: 2025) 
Plangebiet gesamt  18,7 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 2,37  ha 12,69 % 
Bauflächen (GE und GE (e))  11,45 ha 61,24 % 
Bauflächen (SO Heizkraftwerk) 4,13 ha  22,13 % 
Versorgungsflächen 0,03 ha 0,15 % 
Öffentliche Grünfläche 0,71 ha 3,79 %

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 65 
Im vorliegenden Bebauungsplan erfolgt analog zum Masterplan Hafen eine Neuausri chtung der 
gewerblichen Strukturen. Hierbei ist bewusst eine Untergliederung in verschiedene gewerbliche 
Bereiche vollzogen worden, um den spezifischen Gegebenheiten der Teilbereiche gerecht zu 
werden. 
Im Bereich südlich des Stadthafens werden beidseits de r Straße Am Mittelhafen bestehende 
Industriegebietsflächen künftig als Gewerbegebiete ausgewiesen. Die Veränderungen von GI zu 
GE auf den Flächen mit Entwicklungspotenzial in unmittelbarer Wasserlage am Kanal und Hafen 
schränken die dort heute ausgeübten Nutzungen nicht ein. 
Die Flächen entlang der Kaiflächen des Stadthafens I, die gewerbliche Fläche westlich des DEK 
und südlich der Hafenspitze, sollen als eingeschränkte Gewerbegebiete umgesetzt werden. 
Diese Flächen in Wasserlage werden als hochwertige gew erbliche Bürostandorte und 
eingeschränkt produzierende Gewerbeflächen eingestuft. 
Im Juni 2024 wurde ein Aufstellungsbeschluss für den investorenfinanzierten  
Angebotsbebauungsplan Nr. 649 Albersloher Weg / Hafengrenzweg gefasst, der die Flächen der 
südlichsten Spitze, also unmittelbar angrenzend an den Albersloher Weg und den DEK, umfasst. 
Das Ziel ist es, drei Gebäudekomplexe mit schwerpunktmäßigen Gewerbenutzungen in Form von 
Hotel und Büro zu schaffen. Der Geltungsbereich des gegenwärtigen Bebauungsplans überlagert 
im ersten Schritt die Flächen mit Verkehrsfläche sowie als Gewerbegebietsfläche. In der Abfolge 
wird der Bebauungsplan Nr. 541 zuerst zur Rechtskraft gebracht und im späteren Verfahren durch 
die Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 649 in einigen  Teilen überlagert und gleichzeitig 
aufgehoben. 
Im Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO ist der Betrieb eines Heizkraftwerks zur Erzeugung von 
elektrischer Energie und Fernwärme einschließlich notwendiger Zubehörbauten, Lagerflächen 
und Anlagen für den Betrieb m it Brennstoffen, Umschlags - und Transportanlagen sowie den 
dazugehörigen notwendigen untergeordneten Sozial -, Verwaltungseinrichtungen und 
Nebenanlagen zulässig. Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist eine Konkretisierung der 
Anlagennutzung durch eine  Emissionskontingentierung notwendig.  Als maximal zulässige 
Grundflächenzahl (GRZ) wird für die Gewerbegebiete, die Sondergebiete und Heizkraftwerk eine 
GRZ von 0,8 festgesetzt. 
Im Bebauungsplan wird die Hafenspitze gemäß dem Perspektivplan von einer indus triellen 
Nutzung in eine Freizeit - und Erholungsnutzung umfunktioniert. Dies schlägt sich in der 
Festsetzung als öffentliche Grünfläche nieder.  
Für die Umstrukturierung des Hafengebietes im Sinne des Masterplans Stadthäfen ist die 
Neuerrichtung und Umstru kturierung verschiedener Verkehrsflächen notwendig. Im Plangebiet 
betrifft es die Vorbereitung für die zukünftige Neukonzipierung einer Verkehrsverbindung parallel 
zum Kanal, die neben der Erschließung des Vorhabens „3-Schwestern“ auch die Zuwegung zum 
Stadthafen II als Ziel hat. Voraussetzung für eine Anbindung an das Gebiet MMQ 5 ist, dass die 
bereits bestehende Unterführung unterhalb des Albersloher Wegs in Höhe des Brückenbauwerks 
und der Wasserentnahmestelle reaktiviert wird. 
Das Plangebiet wird durch die Verkehrswege Am Mittelhafen, Kie sekamps Mühle und 
Hafengrenzweg, die allesamt vom Albersloher Weg abgehen, an das übergeordnete Straßennetz 
angebunden. 
Ergänzt wird dieses Verkehrsnetz um öffentliche Verkehrsflächen mit besonderer 
Zweckbestimmung als Fußgängerbereich (Bebauungsplan Nr. 541A). Diese führen entlang des

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 65 
Kais am Stadthafen I bis zum Kreuzungsbereich Stadthafen I und DEK. Der Bebauungsplan Nr. 
541 nimmt die beiden Stiche, abgehend von der Kaifläche in Richtung Süden in das Plangebiet 
erneut auf und sichert so, auf Grundlage der neuen Grundstückszuschnitte, die genaue Lage. 
Am zuvor genannten Kreuzungsbereich findet eine Aufweitung als öffentliche Grünfläche samt 
einer Sitzgelegenheit in Form eines Balkons am Wasser statt. Im weiteren Verlauf führen die Fuß- 
und Radwegeverbindungen über die planfestgestellten Flächen des DEK als Kanalseitenweg bis 
zum Stadthafen II. 
Das Untersuchungsgebiet der Umweltprüfung entspricht dem Geltungsbereich des 
Bebauungsplans einschließlich des potentiell betroffenen Umfeldes und befindet sich im Bereich 
des Stadthafens I  (Hafensüdseite). Das Plangebiet ist überwiegend durch die ehemalige 
Hafennutzung und die angrenzenden Gewerbebetriebe und Bürogebäude geprägt. Einzelne 
Flächen liegen zurzeit brach. Gleisanlagen d urchziehen noch heute die Flächen parallel zum 
Stadthafen 1.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von rund 18 ha. Er wird im 
Norden durch den Stadthafen I, im Süden und Westen durch den Albersloher Weg (B 51) und im 
Osten durch den DEK begrenzt. 
 
9.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens 
ergeben sich insbesondere aus den Grundsätzen und den ergänzenden Vorschriften zum 
Umweltschutz im BauGB Umweltschutzziele. Darüber hinaus sind nachfolgende fachgesetzliche 
Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen: 
 
Schutzgut Quelle Aussage 
Mensch Baugesetzbuch / 
Bundesimmissionschutzgesetz 
inkl. Verordnungen 
Berücksichtigung der Belange des 
Umweltschutzes sowie der Freizeit und 
Erholung bei der Aufstellung der 
Bauleitpläne, insbesondere der 
Vermeidung von Emissionen. Schutz 
der Menschen, der Tiere und Pflanzen, 
des Bodens, des Wassers, der 
Atmosphäre sowie der Kultur - und 
Sachgüter vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen (Immissionen) 
sowie Vorbeugung hinsichtlich der 
Entstehung von Immissionen 
(Gefahren, erhebliche Nachteile und 
Belästigungen durch 
Luftverunreinigungen, Geräusche, 
Erschütterungen, Licht, Wärme, 
Strahlen und ähnliche Erscheinungen).

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 46 von 65 
 Technische Anleitung zum 
Schutz gegen Lärm - TA Lärm 
Schutz der Allgemeinheit und der 
Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche 
sowie deren Vorsorge. 
 DIN 18005 -1 Schallschutz im 
Städtebau 
Als Voraussetzung für gesunde 
Lebensverhältnisse für die 
Bevölkerung ist ein ausreichender 
Schallschutz notwendig, dessen 
Verringerung insbesondere am 
Entstehungsort, aber auch durch 
städtebauliche Maßnahmen in Form 
von Lärmvorsorge und -minderung 
bewirkt werden soll.  
Pflanzen und 
Tiere 
Bundesnaturschutzgesetz 
(Eingriffsregelung i.V.m. den 
Regelungen des BauGB)  
Natur und Landschaft sind aufgrund 
ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlagen des Menschen 
auch in Verantwortung für die künftigen 
Generationen im besiedelten und 
unbesiedelten Bereich so zu schützen, 
zu pflegen, zu entwickeln, und, soweit 
erforderlich, wiederherzustellen, dass 
die Leistungs - und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushaltes in seinen in § 1 
Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten 
Bestandteilen (Eingriffsregelung nach 
Bundesnaturschutzgesetz) die 
Biologische Vielfalt zu berücksichtigen 
ist. 
 FFH- und Vogelschutzrichtlinie Sicherung der Artenvielfalt durch 
Erhaltung der natürlichen 
Lebensräume sowie der wildlebenden 
Tiere und Pflanzen. Sc hutz und 
Erhaltung sämtlicher wildlebender, 
heimischer Vogelarten und ihrer 
Lebensräume. 
Boden Bundesbodenschutzgesetz inkl. 
Bundesbodenschutzverordnung 
Ziele des BBodSchG sind der 
langfristige Schutz oder die 
Wiederherstellung des Bodens 
hinsichtlich sei ner Funktionen im 
Naturhaushalt, insbesondere als 
Lebensgrundlage und -raum für 
Menschen, Tiere, Pflanzen, Bestandteil 
des Naturhaushaltes mit seinen 
Wasser- und Nährstoffkreisläufen, 
Ausgleichsmedium für stoffliche 
Einwirkungen (Grundwasserschutz),

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 47 von 65 
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, 
Standorte für Rohstofflagerstätten, für 
land- und forstwirtschaftliche sowie 
siedlungsbezogene und öffentliche 
Nutzungen, der Schutz des Bodens vor 
schädlichen Bodenveränderungen, 
Vorsorgeregelungen gegen das 
Entstehen sch ädlicher 
Bodenveränderungen, die Förderung 
der Sanierung schädliche 
Bodenveränderungen und Altlasten, 
sowie dadurch verursachter 
Gewässerverunreinigungen. 
Wasser Landeswassergesetz (Abstände 
zu Gewässern, 
Niederschlagswasserbeseitigung) 
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz 
der Gewässer vor vermeidbaren 
Beeinträchtigungen und die sparsame 
Verwendung des Wassers sowie die 
Bewirtschaftung von Gewässern zum 
Wohl der Allgemeinheit. 
Niederschlagswasser ist für erstmals 
bebaute oder befestigte Fläche n 
ortsnah zu versickern, verrieseln oder 
in ein Gewässer einzuleiten, sofern es 
die örtlichen Verhältnisse zulassen. 
 Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als 
Bestandteil des Naturhaushaltes und 
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen 
und deren Bewi rtschaftung zum Wohl 
der Allgemeinheit und zur Unterlassung 
vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer 
ökologischen Funktion. 
Klima Landesnaturschutzgesetz NRW Schutz, Pflege und Entwicklung von 
Natur und Landschaft zur Sicherung 
des Naturhaushaltes (und damit  auch 
der klimatischen Verhältnisse) als 
Lebensgrundlage des Menschen und 
als Grundlage für seine Erholung. 
 Klimaanpassungskonzept 
Nordrhein-Westfalen (KlAnG) 
Festlegung von 
Klimaanpassungszielen und Schaffung 
der rechtlichen Grundlagen für die 
Erarbeitung einer 
Klimaanpassungsstrategie. 
 „Klimagerechte Stadtentwicklung: 
Verpflichtung zur Installation von 
Solaranlagen“.  
Öffentliche Beschlussvorlage der Stadt 
Münster: V/0319/2022

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 48 von 65 
Luft Bundesimmissionsschutzgesetz 
(§ 50 BImSchG) 
39. BImSchV (Luftqualität) 
Schutz der Menschen, der Tiere und 
Pflanzen, des Bodens, des Wassers, 
der Atmosphäre sowie der Kultur - und 
Sachgüter vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen (Immissionen) 
sowie Vorbeugung hinsichtlich des 
Entstehens von Immissionen 
(Gefahren, erh ebliche Nachteile und 
Belästigungen durch 
Luftverunreinigungen, Geräusche, 
Erschütterungen, Licht, Wärme, 
Strahlen und ähnliche Erscheinungen). 
 TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der 
Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch 
Luftverunreinigungen sowie deren 
Vorsorge zur Erzielung eines hohen 
Schutzniveaus für die gesamte 
Umwelt. 
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz 
(Eingriffsregelung i.V.m. den 
Regelungen des BauGB) / 
Landesnaturschutzgesetz NRW 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. 
Wiederherstellung der Landschaft 
aufgrund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlage des Menschen auch 
in Verantwortung für die künftigen 
Generationen im besiedelten und 
unbesiedelten Bereich zur dauerhaften 
Sicherung der Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit sowie des Erholungswertes 
von Natur und Landschaft. 
Kulturelles 
Erbe 
Denkmalschutzgesetz NRW Das Erbe des materiellen und 
immateriellen Kulturerbes einer Gruppe 
oder Gesellschaft, das von 
vergangenen Generationen geerbt 
wurde. 
Tabelle 3: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes (Stadt Münster: 2025) 
 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen 
des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargestellt.  
Der fo rtgeschrittene Regionalplan - Teilabschnitt Münsterland - stellt den Änderungsbereich 
vollständig als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) bzw. als Wasserstraße (DEK) dar. Der 
Flächennutzungsplan wird parallel im Zuge der 42. Änderung des wirksamen FNP geändert und 
mit der Zielsetzung des Bebauungsplans harmonisiert. 
Der Lärmaktionsplan Münster 2024 sowie die Luftreinhaltepläne Münster 2009 und 2014 weisen 
für das Plangebiet keine maßnahmenbezogene Relevanz auf.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 49 von 65 
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Münster. Der 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes oder 
eines Überschwemmungsgebietes. 
In der Grünordnung der Stadt Münster ist der östlich angrenzende Dortmund -Ems-Kanal als 
systemüberlagernder Grünzug dargestellt. 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora -Fauna-Habitat (FFH) -Gebiete und 
Europäische Vogelschutzgebiete) sind durch die Planung nicht berührt. 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben traten nicht auf. 
 
9.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den 
Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandssituation, eine Prognose der zu 
erwartenden Auswirkungen der Planung sowie die Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen 
zur Vermeidung, zur Minderung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen. 
9.4.1 Menschen 
Bestand 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Stadtbezirkes Münster -Mitte. In nerhalb des 
Plangebietes befinden sich keine Wohngebiete. Das nächstgelegene für Wohnzwecke genutzte 
Gebiet (Mischgebiet) befindet sich nördlich des Stadthafens I, nahezu angrenzend an das 
Plangebiet. Für die öffentliche Erholungsnutzung ist bislang vorwie gend das südliche Kanalufer 
bedeutsam. Für die Hafensüdseite werden derzeit Planungen umgesetzt, entsprechend der 
Zielsetzung des Masterplans Hafen, einen nutzbaren und begehbaren öffentlichen Raum zu 
entwickeln, um den Naherholungsraum im Quartier zu vergrößern und zu verbessern. 
Das Plangebiet ist bereits heute durch gewerbliche Immissionen aus dem Gebiet selber und 
durch Immissionen außerhalb des Gebietes durch Verkehrswege und gewerbliche Nutzungen 
vorbelastet. Die vorwiegend gewerbliche Nutzung und Büronutzung im Gebiet weisen allerdings 
nur den vergleichsweise geringen Schutzanspruch eines Gewerbegebietes auf. 
 Im Planbereich sind keine geruchsemittierenden Betriebe bekannt. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Erholungsnutzung / Grünordnung 
Durch die grüne Hafenspitze, in Verbindung mit dem sich angrenzend an das Plangebiet 
befindlichen neuen Fußgängerbereichen, werden die Voraussetzungen für die Umsetzung der 
Neugestaltung an der Hafensüdseite geschaffen. Es soll ein für die Öffe ntlichkeit frei 
zugänglicher, konsumzwangfreier, begrünter Platz geschaffen werden. Der Platz besticht durch 
seine Lage und soll neue Freiraumqualitäten im stark versiegelten Hafenbereich bieten und 
gleichzeitig die Aufenthaltsqualität im öffentliche n Raum stärken. Ein Balkon soll das Wasser 
erlebbar machen und zum Verweilen einladen.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 50 von 65 
Die Aufwertung wird zu einer wesentlichen Verbesserung der Erholungsnutzung im Hafengebiet 
beitragen. 
Durch grünordnerische Festsetzungen zur Begrünung von Grundstücken bzw. Stellplatzanlagen 
wird eine der intensiven Nutzung des Gebietes und der einzelnen Baugebiete angemessene 
Begrünung erzielt (Textliche Festsetzungen Nr. 1.1, 1.6 und 3.9). 
 
Immissionsschutz 
Zur Beurteilung der Lärmimmissionen durch das Planvorhaben in der Nachbarschaft und den auf 
das Gebiet einwirkenden Lärmimmissionen liegt der Vorabzug eines Lärmgutachtens vor (vom 
04.03.25, Normec Uppenkamp GmbH, Gutachten Nr. I05081923). 
Im Gebiet wurden zum Schutz der Innenräume in den vorhandenen und geplanten Gebäuden die 
Lärmeinwirkungen durch Verkehrslärm (Straße, Schiene, Kanal) und durch die gewerblichen 
Nutzungen innerhalb des Gebietes ermittelt und die Anforderungen an den passiven Schallschutz 
für die Gebäude festgelegt. Die Maßnahmen führen dazu, dass im Gebiet zumutbare Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse gewahrt sind. 
Die Auswirkungen des Lärms in der Nachbarschaft durch gewerbliche Verursacher im Gebiet 
wurden im Gutachten ebenfalls prognostiziert. Um die Entwicklungsmöglichkeiten des 
Heizkraftwerkes am Standort im  Hafen zu sichern und um eine geordnete Entwicklung bei den 
Gewerbebetrieben im Gebiet zu gewährleisten, wurde eine detaillierte Lärmkontingentierung der 
Teilflächen im Gebiet durchgeführt. Der potentielle und vorhandene Lärm durch Gewerbeflächen 
außerhalb des Gebietes, wird bei der Kontingentierung als Lärmvorbelastung mitberücksichtigt. 
Für die vorhandenen maßgeblichen Immissionsorte in der Nachbarschaft des Plangebietes wird 
die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm während der Tageszeit (6 bis  22 Uhr) 
eingehalten. Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) wird dies bei den Immissionsorten an den 
Bestandsbebauungen ebenfalls prognostiziert. Lediglich an den Immissionsorten beim geplanten 
Urbanen Gebiet östlich des Dortmund -Ems-Kanals (MMQ 3) werden gering fügige 
Überschreitungen ermittelt. Der Konflikt durch die Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist in 
die Abwägung mit einzubeziehen und im weiteren Verfahren durch geeignete Schutzmaßnahmen 
zu heilen. 
 
Geruchsbelastungen 
Im Plangebiet sind keine geruchsemittierenden Betriebe bekannt. Entsprechende Regelungen zu 
erforderlichen Abstandsflächen sind entsprechend aus der bestehenden Nutzung nicht 
abzuleiten. Zukünftige Ansiedlungen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie an den jeweils nächstgelegenen Immissionsorten die 
erforderlichen Abstände bzw. zulässige Geruchsbelastungen einhalten. Regelungen im 
Bebauungsplan sind hierfür jedoch nicht erforderlich. 
 
9.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Bestand 
Das Plangebiet wird durch gewerblich - industrielle Nutzung geprägt. Damit verbunden sind 
einerseits großflächig versiegelte Verkehrsflächen und Betriebsgelände. Andererseits finden sich

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 51 von 65 
an verschiedenen Stellen z.T. kleinflächige Brachflächen, die unte rschiedliche 
Sukzessionsstadien aufweisen. Vor allem zwischen Hafengrenzweg und Albersloher Weg finden 
sich unterschiedlich stark mit Pioniergehölzen bewachsenen Ruderalflächen, vorwiegend offene 
Bodenflächen und niedrigwüchsige Brachflächen.  
Naturschutzrechtlich ausgewiesene Schutzgebiete oder -objekte sind im Plangebiet und im 
näheren Umfeld nicht vorhanden. Das nächste Europäische Schutzgebiet ist das FFH-Gebiet DE-
4012-301 Wolbecker Tiergarten in mehr als 6 km Entfernung. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die teilweise Neugestaltung des Hafengeländes ist von einem vollständigen Verlust der 
genannten Brachflächen auszugehen. Die Lebensräume für Flora und Fauna gehen 
entsprechend verloren. Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutung (FFH-Gebiete) 
oder Europäische Vogelschutzgebiete sowie sonstige geschützte Teile von Natur und Landschaft 
werden nicht tangiert. 
 
Eingriffe in Natur und Landschaft 
Nach § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich er heblicher 
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs - und Funktionsfähigkeit des 
Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 
1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht erforde rlich, soweit die Eingriffe 
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Als 
Beurteilungsmaßstab dient diesbezüglich das bestehende Planungsrecht des überplanten 
Bebauungsplanes Nr. 401. 
Darüber hinaus wird die Hafenspitze gemäß dem Perspektivplan von einer industriellen Nutzung 
in eine Freizeit- und Erholungsnutzung umfunktioniert. Dies schlägt sich in der Festsetzung als 
öffentliche Grünfläche mit einer Größe von 7.088 m² nieder. Diese Fläche wird daher nicht 
überbaut und bietet als grüner Hafenplatz für den Stadthafen eine Verbesserung der Situation für 
Flora und Fauna sowie für die biologische Vielfalt. 
Durch die im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 401 festgesetzte Grundflächenzahl, die 
sich mit der neu festzusetze nden Grundflächenzahl von 0,8 deckt, werden planerisch keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Entsprechend sind keine 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
 
Artenschutzrechtliche Bewertung / Artenschutzprüfung 
Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen 
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 
22.12.2010. 
Die Zugri ffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten grundsätzlich für alle europäisch 
geschützten Arten. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat für 
Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 52 von 65 
„planungsrelevanten Arten“ getroffen, die im Rahmen einer Artenschutzprüfung (ASP) im Sinne 
einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Als potenziell relevante Artengruppen 
sind Fledermäuse und Vögel zu betrachten. Sonstige Artengruppen kommen aufgrund der  
Biotopausstattung nicht in Betracht. 
 
Vögel 
Im Rahmen der Artenschutzprüfung erfolgte eine Erfassung der Brutvögel durch SCHWARTZE 
2015 in insgesamt sechs Durchgängen. Im Rahmen der Artenschutzprüfung umfasst das 
Untersuchungsgebiet neben dem Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans auch den 
Bereich um die Theodor -Scheiwe-Straße, östlich des Kanals. Im gesamten Bereich wurden 
insgesamt 33 überwiegend häufige und ungefährdete Brutvogelarten und Nahrungsgäste 
nachgewiesen. Von den planungsrelevanten A rten wurden lediglich Turmfalke und Waldkauz 
dokumentiert. Der Turmfalke brütete seinerzeit an dem Gebäude der Stadtwerke und wurde 
einmal nahrungssuchend in den Brachflächen nördlich der B 51 festgestellt. Ein 
revieranzeigender Waldkauz befand sich in den  uferbegleitenden Gehölzen des 
Vischeringgrabens, jenseits des Kanals und außerhalb des Geltungsbereiches. 
  
Auswirkungen auf planungsrelevante Vogelarten im Plangebiet 
Art Auswirkungen der Planung 
Kiebitz Im Zuge der Kartierung der Kiebitzpopulation  im Stadtgebiet von 
Münster durch den NABU wurden erstmals 2016 und 2017 brütende 
Kiebitze im Umfeld des Plangebietes vorgefunden. In den folgenden 
Jahren wurden immer wieder Kiebitzvorkommen nördlich, südlich 
und östlich des Plangebiets festgestellt.  
Aktuell sind für den Kiebitz nördlich des Plangebietes, im Bereich des 
östlichen Hafenwegs, sowie jenseits des Albersloher Wegs am 
Haverkamp (hier 3 -4 Brutpaare) bekannt. Im Gegensatz zu den 
bekannten Brutflächen des Kiebitzes im Bereich des Stadthafens der 
Stadt Münster, weist das Plangebiet keine bzw. nur sehr marginal 
günstige Habitatstrukturen für den Kiebitz auf. Dazu ist das fehlende 
Nahrungsangebot, die Störungen und die Vertikalkulissen, zu denen 
in der Regel ein großer Abstand eingehalten wird, zu nen nen. Ein 
Vorkommen vom Kiebitz im Plangebiet wird daher gegenwärtig 
ausgeschlossen.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 53 von 65 
Flussregenpfeifer Ähnlich wie beim Kiebitz, sind auch Brutvorkommen des 
Flussregenpfeifers nördlich, südlich und östlich des Plangebiets, auf 
entsprechend ausgeprägten Brachflächen, bekannt.  
Auch für diese Art sind nördlich des Plangebiets, auf der anderen 
Seite des Hafenbeckens, im Bereich östlicher Hafenweg / 
Hafenmarkt, aktuelle Brutvorkommen bekannt. Auch für den 
Flussregenpfeifer wird aufgrund  einer mangelnden Eignung als 
Brutplatz und Nahrungsflächen, die Betroffenheit im Plangebiet 
gegenwärtig ausgeschlossen. 
Der Flussregenpfeifer ist eine planungsrelevante, streng geschützte 
Vogelart, die sich regelmäßig spontan auf freigestellte Bauflächen 
zur Brut niederlässt. Aktuell sind keine Bruten innerhalb des 
Plangebietes anzunehmen. Bei Veränderung der örtlichen Situation, 
insbesondere durch Baufeldfreimachung (Rodungen von Gehölzen, 
Beseitigung von Gebäuden, Entfernung von Ablagerungsflächen von 
Baumaterial, Erdaushub etc.) bzw. auf bereits abgeräumten Flächen, 
kann es jedoch jederzeit zu einer Ansiedelung dieser Art kommen. 
Turmfalke 
 
Der Turmfalke wurde im Jahr 2015 als im Gebiet brütend 
nachgewiesen. Die Nahrungshabitate lagen nördlich der B51. 
Mit zunehmender Bebauung des Gewerbegebietes und dem Verlust 
von Brachflächen wird das Nahrungshabitat längerfristig für den 
Turmfalken verkleinert. Aufgrund der Reviergröße (mindestens 1,5 -
2,5 km²) führt die Inanspruchnahme und Abwertung von Teilen des 
Nahrungshabitats jedoch nicht zu erheblichen Störungen für den 
Turmfalken. Eine Aufgabe des ggf. noch vorhandenen Brutplatzes ist 
nicht zu erwarten. Tötungsrisiken durch die von der Planung 
ausgehenden Vorhaben können ausgeschlossen werden. 
Waldkauz 
 
Ein konkreter Brutplatz konnte nicht ermittelt werden. Der Ruf des 
Männchens erfolgte aus dem Gehölzbestand am Vischeringgraben 
in etwa 250 m Entfernung vom Plangebiet. Da neben 
Altholzbeständen auch Gebäude vom Waldkauz teilweise zur Brut 
angenommen werde n, sind zur Vermeidung von 
artenschutzrechtlichen Konflikten im Rahmen von 
Abbruchgenehmigungen detaillierte Prüfungen der in Frage 
kommenden Gebäude vorzunehmen. Eine potenzielle Gefährdung 
des Brutplatzes ist somit vermeidbar. Der Bebauungsplan enthält 
einen entsprechenden Hinweis. 
Tabelle 4: Planungsrelevante Vogelarten (Stadt Münster: 2025) 
Darüber hinaus wurde ein Austernfischer am DEK auf dem Durchzug festgestellt. 
Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wurde lediglich der Turmfalke 2015 
im Plangebiet nachgewiesen. Sonstige planungsrelevanten Vogelarten konnten nicht festgestellt 
werden. 
Insgesamt ist festzustellen, dass keine artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen 
prognostiziert werden, da in Plangebiet mit Ausnahme des T urmfalken weder Fortpflanzungs -

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 54 von 65 
und Ruhestätten noch essentielle Nahrungsflächen für die hier zu betrachtenden Arten bestehen. 
Demzufolge ist festzustellen, dass für die planungsrelevanten Vogelarten mit hoher 
Wahrscheinlichkeit keine Verbotstatbestände ge mäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 -3 BNatSchG auftreten 
werden.  
Auf eine Aktualisierung der Brutvogelerhebung konnte unter Beteiligung der Unteren 
Naturschutzbehörde verzichtet werden, da sich durch die ungeeignete Biotopausstattung kein 
Ansatz ergab, dass sich wesent liche Änderungen zur Kartierung aus dem Jahr 2015 ergeben 
würden. Für die potenziell relevanten Arten Kiebitz und Flussregenpfeifer erfolgt durch das 
Kiebitzmonitoring der Stadt Münster eine kontinuierliche Kontrolle potentiell geeigneter Flächen. 
Diese zeigten über die letzten Jahre hinweg keine Brutvorkommen der genannten Arten. 
 
Fledermäuse 
Für den maßgeblichen Messtischblattquadranten (Q4011.4) sind mit Bezug auf die vorhandenen 
Lebensraumstrukturen folgende Fledermausarten potenziell im Gebiet anzutref fen: 
Breitflügelfledermaus, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Großabendsegler, 
Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus (FIS LANUV). In Bezug auf die vorkommenden 
Fledermäuse ist bei den im Gebiet vorhandenen Habitatstrukturen vorrangig von einer 
Planungsrelevanz hinsichtlich möglicher Nahrungshabitate (DEK/Hafen) auszugehen. Die 
Inanspruchnahme von Teilen des Nahrungshabitats führen nicht zu erheblichen Störungen für 
die genannten Arten. 
Einzig die Brachflächen im Süden und Osten des Plangebietes mit aufkomm ender Vegetation 
besitzen eine allmählich zunehmende lokale Funktion insbesondere für die Siedlungsarten, ohne 
jedoch eine essenzielle Bedeutung anzunehmen. Dem angrenzenden Dortmund -Ems-Kanal 
kommt dagegen eine herausragende Bedeutung als Lebensraum für Fledermäuse und Vögel zu. 
So besitzt er sowohl eine wichtige Funktion als Jagdlebensraum verschiedener Fledermausarten, 
als auch Leitstruktur (u.a. Migrationsroute von Teichfledermäusen). Diese Funktion wurde auch 
im Rahmen der faunistischen Erfassung zum MMQ 3 (Günner, Schlüter 2023) entlang des DEK 
nachgewiesen. 
Der im Jahr 2008 planfestgestellte Ausbau des DEK umfasst eine Querschnittserweiterung sowie 
im Bereich des Plangebietes die Herrichtung einer Liegestelle. Beidseits des DEK werden auch 
zukünftig Kanalseitenwege / Wirtschaftswege verbleiben. Im Rahmen des Ausbaus des 
Dortmund-Ems-Kanals (Lose 11 und 12, km 66,175 - 70,350; WSA Rheine 2005) ist begleitend 
zum Betriebsweg am Ufer des Kanals, angrenzend an den Geltungsbereich des vorliegenden 
Bebauungsplanes, die Pflanzung einer Baumreihe geplant . Diese Maßnahme wirkt sich positiv 
auf die o.g. Funktionen als Leitstruktur und Jagdlebensraum für sämtliche vorkommende Vogel- 
und Fledermausarten aus. Zudem kann die Baumanpflanzung zu einer Abschirmung ggü. 
Lichtimmissionen des Gewerbegebietes beitragen. 
Grundsätzlich ist nicht auszuschließen, dass die gewerbliche Gebäudesubstanz auch 
Ruhestätten für die genannten Arten enthält. Im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplans 
kann es zu einem Abriss von Bestandsgebäuden und außerdem zu dem Ausbau der 
Beleuchtung, der t emporären Freistellung von Baugrundstücken sowie einer höheren 
Frequentierung im Plangebiet kommen. In diesem Zusammenhang gehen potenziell 
Quartiermöglichkeiten in Spaltenstrukturen für Gebäude bewohnende Fledermausarten verloren. 
Zur Vermeidung von arten schutzrechtlichen Konflikten ist im Rahmen von 
Abbruchgenehmigungen eine detaillierte Prüfung der entsprechenden Gebäude vorzunehmen.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 55 von 65 
Von einer aktuellen Kartierung kann daher auf der Ebene des Bebauungsplans abgesehen 
werden. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
Der potenzielle Verlust einzelner Individuen trotz geeigneter Vermeidungsmaßnahmen geht nicht 
über das allgemeine Lebensrisiko hinaus und führt nicht zu einer Verschlechterung des 
Erhaltungszustandes der lokalen Populationen. 
 
9.4.3 Boden / Fläche 
Bestand 
Im Plangebiet ist durch die gewerbliche Vornutzung weitgehend von einer anthropogenen 
Überformung der natürlicherweise vorkommenden Böden auszugehen. Aufgrund der natürlich 
anstehenden Pseudogleye ist überwiegend von staunassen B odenverhältnissen im Plangebiet 
auszugehen. 
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befinden sich nach Angabe der Unteren 
Bodenschutzbehörde folgende Altlasten-/Verdachtsflächen sowie Historische Altstandorte: 
Altlast-/ 
Verdachtsfläche 
Art Bewertung 
183,  
Am Mittelhafen 3 
ehem. 
Betriebstankstelle 
Verunreinigungen wurden festgestellt und saniert, ggfs. 
sind Restbelastungen verblieben 
168,  
Albersloher Weg 27-29 
ehem. 
Elektrizitätswerk 
Fläche wurde durch Neubebauung saniert 
327,  
Am Mittelhafen 10 
Altablagerung Verunreinigungen wurden festgestellt, aufgrund der 
Versiegelung derzeit keine weiteren Maßnahmen 
erforderlich 
233,  
Am Mittelhafen 14/18 
ehem. 
Betankung / 
Altablagerung 
Vollständige Sanierung durch Neubau 
323,  
Am Mittelhafen 14-24 
ehem. Betankung 
und Altablagerung 
Verunreinigungen wurden festgestellt und saniert, 
Restbelastungen sind verblieben 
10072, Am Mittelhafen 
30-36 
Auffüllung und 
Schadensfall 
Saniert, Restbelastungen sind verblieben 
286,  
Am Mittelhafen 46/56 
ehem. 
Mineralölhandel 
Verunreinigungen sind vorhanden, derzeit keine 
weiteren Maßnahmen erforderlich 
32,  
Am Mittelhafen 56a 
ehem. Betankung Saniert, geringe Restbelastungen sind verblieben 
292,  
Am Mittelhafen 70/74 
ehem. 
Mineralölhandel 
Verunreinigungen wurden festgestellt, weitere 
Maßnahmen sind erforderlich 
273,  
Am Mittelhafen 
ehem. Betankung 
und Altablagerung 
Verunreinigungen wurden festgestellt, Sanierungen 
sind erfolgt, Restbelastungen sind verblieben 
236,  
Am Mittelhafen 29 
ehem. Teerbau Verunreinigungen wurden festgestellt und tlw. saniert, 
weitere Maßnahmen sind noch erforderlich 
272,  
Am Mittelhafen 37/39 
ehem. Betankung geringe Verunreinigungen wurden festgestellt, keine 
weiteren Maßnahmen erforderlich

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 56 von 65 
Altlast-/ 
Verdachtsfläche 
Art Bewertung 
10027,  
Hafengrenzweg 27 
Tanklager Saniert, geringe Restbelastungen sind verblieben 
10008,  
Hafengrenzweg 25 
Tanklager Saniert, geringe Restbelastungen sind verblieben 
10051,  
Straßenbereich  
Kiesekamps Mühle 
  Verunreinigungen wurden festgestellt, 
Grundwasserüberwachung ist erforderlich 
312,  
Hafengrenzweg 21 
ehem. Tanklager Verunreinigungen wurden festgestellt, Sanierungen 
sind erforderlich 
10036,  
Hafengrenzweg 11-17 
  Verunreinigungen wurden festgestellt, aufgrund der 
Nutzung derzeit keine weiteren Maßnahmen 
erforderlich 
279,  
Hafengrenzweg 3-9 
ehem. 
Metallverarbeitung 
Verunreinigungen wurden festgestellt, aufgrund der 
Nutzung derzeit keine weiteren Maßnahmen 
erforderlich 
281,  
Hafengrenzweg 1 
ehem. Werkstatt Verunreinigungen wurden festgestellt, aufgrund der 
Nutzung derzeit keine weiteren Maßnahmen 
erforderlich 
176,  
Albersloher Weg 45/47 
ehem. Tanklager Verunreinigungen wurden festgestellt, weitere 
Maßnahmen sind erforderlich 
218,  
Albersloher Weg 39b 
ehem. Werkstatt Verunreinigungen wurden festgestellt, Sanierungen 
sind erfolgt, keine weiteren Maßnahmen erforderlich 
274,  
Albersloher Weg 43 
ehem. Tankstelle 
mit Werkstatt 
Verunreinigungen wurden festgestellt, Sanierungen 
sind erfolgt, keine weiteren Maßnahmen erforderlich 
326,  
Hafengrenzweg 12 
Altablagerung Verunreinigungen wurden festgestellt, aufgrund der 
Nutzung derzeit keine weiteren Maßnahmen 
erforderlich 
10058,  
Hafengrenzweg 
Ölschaden Verunreinigungen wurden festgestellt, weitere 
Maßnahmen sind erforderlich 
Tabelle 5: Altlast-/ Verdachtsflächen (Stadt Münster: 2025)

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 57 von 65 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden; dabei sind 
zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die 
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von 
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie 
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Grundsätze werden mit der 
vorliegenden Planung berücksichtigt. 
Die für eine bauliche Entwicklung vorgesehenen Flächen betreffen ausschließlich Gebiete, für die 
bereits eine bauliche Nutzung aufg rund des bestehenden Planungsrechtes möglich ist. Die 
Planung entspricht damit in vollem Umfang der Zielsetzung des § 1a Abs. 2 BauGB mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen und Neuversiegelungen zu vermeiden. Die festgesetzte 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 entspricht dem für Gewerbeflächen und vergleichbare Nutzung 
geltendem Rahmen. 
Durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche an der östlichen Hafenspitze erfolgt für das 
Schutzgut Boden in diesem Bereich eine Verbesserung gegenüber der bisherigen 
Planungssituation. 
Nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB sollen im Bebauungsplan Flächen, deren Böden erheblich mit 
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet werden. Der vorliegende Entwurf des 
Bebauungsplans hat diese nach den Angaben der Unteren Bodensc hutzbehörde im Plan 
gekennzeichnet und die Flächenumringe, die in Abbildung 15 gekennzeichnet sind, übernommen. 
Abbildung 15: Altlast- / Verdachtsflächen (Stadt Münster 2025)

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 58 von 65 
Flächen, deren umweltgefährdende Belastung zwischenzeitlich restlos saniert wurde, sind im 
Plan nicht mehr verzeichnet. (vgl. Abbildung 15) 
 
9.4.4 Wasser 
Bestand 
Oberflächengewässer 
Der Bebauungsplan grenzt im Norden an das Hafenbecken und im Osten an den Uferbereich des 
Dortmund-Ems-Kanals an. Entsprechend des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des 
DEK erfolgt in den kommenden Jahren eine Verbreiterung des Querschnittes.  
 
Grundwasser 
Bei der im Plangebiet anzutreffenden hydrogeologischen Einheit handelt es sich um einen in Ost-
West-Richtung verlaufenden Bereich mit überwiegend Löß an der Oberfläche. Dieser überdeckt 
die darunter anstehenden Schichten aus Geschiebemergel und/oder Mergelstein. Das Plangebiet 
ist nahezu vollständig überbaut und versiegelt, was die Grundwasserzufuhr deutlich einschränkt. 
Für aktuell unversiegelte Flächen entlang des Albersloher Weges ist eine Bebauung zu erwarten. 
Diese entspricht der bislang zulässigen Bebauungsdichte.  
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Entwässerung des Gebietes erfolgt über ein Trennsystem. Das Schmutzwasser wird der 
Hauptkläranlage zugeleitet. Das städtische Regenwasserkanalnetz mündet in die 
Regenwasserbehandlungs- und Regenrückhalteanlage am Gasometer östlich der B 51. Eingriffe 
in Oberflächengewässer erfolgen nicht. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet die für den 
Versiegelungseffekt maßgebliche Grundflächenzahl mit 0,8 fest. Durch den vorhandenen bzw. 
planungsrechtlich zulässigen, hohen Versiegelungsgrad ist die Grundwasserneubildung im 
Gebiet gering ausgeprägt. Das Versickerungspotenzial ist deutlich eingeschränkt. Bei 
Bauvorhaben, die in das Erdreich hineinreichen, muss mit auftretendem Grundwasser gerechnet 
werden, sodass bauzeitliche Wasserhaltungen erforderlich sein können.  Zur Rückhaltung des 
Niederschlagswassers im Plangebiet trägt die textliche Festsetzung 1.6.1 bei, die für Flachdächer 
und Dächer mit einer Neigung von bis zu 15 Grad eine Dachbegrünung  mit mindestens 0,10 m 
begrünbaren Substrat vorschreibt. 
 
9.4.5 Klima (Klimaschutz / Klimaanpassung) / Luft 
Bestand 
Klima 
Das Plangebiet stellt gemäß den Darstellungen des Klimaanpassungskonzeptes der Stadt 
Münster insbesondere nördlich des DEK durch die i nnerstädtische Lage und den hohen 
Versiegelungsgrad eines der thermisch am stärksten belasteten Gebiete in Münster dar. Die 
Temperaturen liegen hier im Durchschnitt um bis zu 2,5 K höher als im Freiland. Die Prognose 
für 2030 zeigt diesbezüglich eine Verfestigung der Situation.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 59 von 65 
Die Flächen östlich des Kanals werden im Umweltkataster der Stadt Münster als 
klimaökologischer Ausgleichsraum für versiegelte Areale im Grünflächenring dargestellt.  
Mit dem Klimawandel gehen Wirkungen auf das Niederschlagsregime ei nher, wodurch die 
Wahrscheinlichkeit für Starkregenereignisse und damit das Risiko für Überflutungen steigt. 
Starkregenereignisse stellen kleinräumige, potenziell überall auftretende 
Niederschlagsereignisse mit großen Niederschlagsmengen bezogen auf die Zeiteinheit dar. Die 
Gefährdung wird vor allem durch die örtlich gegebene Struktur der Geländeoberfläche 
beeinflusst. Das Klimaanpassungskonzept der Stadt Münster stellt Teile des Plangebiets als im 
Starkregenfall (Modellregen: Blockregen von 90 l/m² über 60  Minuten) potenziell überflutete 
Verkehrs- bzw. Siedlungsfläche dar. 
Der Geltungsbereich weist im Plangebiet Stellen auf, die bei einem extremen Starkregen (hN = 
90 mm/h gem. Bundesamt für Kartographie und Geodäsie: Hinweiskarte Starkregengefahren) 
betroffen sind. Dabei handelt es sich um Wasserhöhen zwischen 50 bis < 100 cm. Diese befinden 
sich an der Einmündung vom Albersloher Weg in die Straße Kiesekamps Mühle, im Bereich des 
südlichen Hafengrenzwegs sowie vereinzelt auf den neu bebauten Grundstücken im nördlichen 
Bereich. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Klima 
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch 
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung 
an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Dieser Grundsatz ist in der Abwägung 
nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen. 
Die Planung führt hinsichtlich der Auswirkungen auf das Lokalklima zu keinen 
Verschlechterungen gegenüber dem bislang geltenden Bebau ungsplan. Die Fläche der 
Hafenspitze wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt und soll mit Gehölzen, Stauden und 
Gräsern bepflanzt werden, was zur Verbesserung der klimatischen Situation beiträgt. 
Die grünordnerischen textlichen Festsetzungen Nr. 1.1, 1 .6, und 3.9 wirken ebenfalls den 
vorhandenen und künftigen thermischen Belastungen entgegen. 
 
Lufthygiene 
Die Ausführungen zur Lufthygiene werden im weiteren Verfahren ergänzt.  
Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Schutzgut Luft entfallen gegenüber den bisher geltenden 
Bebauungsplänen die Festsetzungen von Abstandsklassen. Bei der Ansiedlung bzw. Erweiterung 
von Schadstoff emittierenden Betrieben ist daher im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu 
prüfen, ob Beeinträchtigungen empfindlicher Nutzungen entsteh en können und wie diese 
Immissionen zu vermeiden sind. 
 
Für einen einheitlichen Gebietscharakter sowie zur ökologischen, technischen 
(Wasserrückhaltung) und klimatischen (Staub- und Feuchtigkeitsbindung) Optimierung sind alle 
Flachdächer dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen (vgl. Textliche Festsetzung Nr . 1.6.1).

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 60 von 65 
Eine Kombination von Flachdächern mit einer Dachbegrünung hat verschieden ökologische 
Vorteile. 
 
9.4.6 Landschaft 
Bestand 
Der DEK ist in der städtischen Grünordnung als systemüberlagernder Grünzug dargestellt. 
Der Siedlungsraum ist in weiteren Teilen durch eine gewerblich -industrielle Nutzung geprägt. 
Durch die Lage am Stadthafen 1 ergibt sich eine landschaftlich/städtebaulich herausgehobene 
Position im Stadtgebiet von Münster. 
Im Bereich der bereits genannten Hafenspitze, ist die Errichtung eines grünen Hafenplatzes mit 
dem Ziel vorgesehen, im Hafenbereich einen, für die Öffentlichkeit frei zugänglichen, 
konsumzwangfreien, begrünten Platz zu schaffen. Eine Freitreppe/Balkon soll das Wasser 
erlebbar machen und zum Verweilen einladen.  
Der Weber-Elskes-Kran (ehemaliger Portaldrehkran der Firma Weber) soll als Remineszenz an 
die historische Nutzung des Areals und als Landmarke im Bereich des Hafenplatzes, in der 
unmittelbaren Umgebung seines ursprünglichen Standortes, aufgestellt werden.  
Westlich angrenzend an das Plangebiet findet sich entlang des Albersloher Weges eine 
durchgehende Baumbepflanzung. Innerhalb des Gebietes sind keine Straßenbaumpflanzungen 
anzutreffen. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die Planung ergeben sich gegenüber den bislang geltenden Bebauungsplänen keine 
erheblichen Veränderungen.  
Neue Standorte für Baumanpflanzungen kommen durch die bereits verfestigte Struktur des 
Gewerbegebietes nur im Bereich der Neuplanung einer Straße am Hafengrenzweg in Betracht. 
Potenzielle Baumpflanzungen sind in der nachfolgenden Verkehrsplanung zu prüfen. 
Durch ergänzende grünordnerische Festsetzungen wird ein den Nutzungszielen im 
Gewerbegebiet entsprechendes Mindestmaß an Begrünung gewährleistet, darüber hinaus wird 
durch die grüne Hafenspitze einen neuer, konsumfreier Grünraum für die Öffentlichkeit 
angeboten. 
 
9.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Bestand 
Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. Mit dem Rh enus- und dem 
Flechtheimspeicher sind unter der Adresse Am Mittelhafen 10 zwei Baudenkmäler im Plangebiet 
vorhanden. Darüber hinaus befinden sich als kulturelle Zeugnisse erhaltenswerte 
Einzelanlagen/Gebäude und hafentypische Objekte im Geltungsbereich. Hierbei handelt es sich 
um den Kohlebunker nördlich des Kraftwerks, den Portaldrehkran der Firma Rhenus, zwei 
Siloanlagen im Bereich der Kaiflächen sowie ein Gebäude (Am Mittelhafen 42/44) und ein

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 61 von 65 
Bürogebäude (Hafengrenzweg 5/7). Diese hafentypischen Objekte  spiegeln die Historie des 
Ortes wieder und werden entsprechend als erhaltenswerte Objekte eingestuft. 
Der Bebauungsplan umfasst ein bereits bestehendes Gewerbe - und Industriegebiet. Zudem 
befinden sich im Gebiet Verwaltungsgebäude der Stadtverwaltung und der Stadtwerke Münster 
GmbH. Insofern sind im Plangebiet umfassende Sachgüter vorhanden. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die sich im Plangebiet befindlichen Baudenkmäler sind im Bebauungsplan nachrichtlich 
übernommen worden. Ergänzend s ind auch die erhaltenswerten Einzelanlagen/Gebäude und 
hafentypische Objekte nachrichtlich dargestellt. 
Im Rahmen der Hinweise zum Bebauungsplan wird auf den erforderlichen Umgang bei möglichen 
zukünftigen Fundstellen von Bodendenkmälern verwiesen. Zudem e rfolgt ein Hinweis auf die 
notwendige Benehmensherstellung nach § 9 DSchG NRW bei der Veränderung an oder in der 
Umgebung von Denkmälern. Maßgebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht 
erkennbar. 
 
9.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Unter Wechs elwirkungen werden Wirkungsbeziehungen zwischen den Umweltbelangen 
verstanden. In der Gesamtheit der Umweltbelange ergibt sich ein vielschichtiges 
Wirkungsgefüge. Die Auswirkungen im Einzelnen werden für die entsprechenden Schutzgüter 
prognostiziert. Die v orgenannten und beschriebenen Schutzgüter beeinflussen sich i.d.R. 
gegenseitig. Hierbei kann es zu Verstärkungen und Überlagerungseffekten kommen, die 
gesondert zu untersuchen und zu bewerten sind. Die Funktionsfähigkeit der einzelnen 
Umweltbelange bedingt daher indirekt auch die Funktionsfähigkeit des gesamten Naturhaushalts 
aufgrund der Wechselwirkungen. 
Während der Bauphase ergeben sich verschiedene Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern. Aufgrund der Veränderung des Bodens in Form von Verdichtung, A btragung, 
Aufschüttung und Veränderung der Schichtenfolge können Lebensräume von Pflanzen und 
Tieren beeinträchtigt sowie das Schutzgut Boden direkt beeinträchtigt werden. 
Aufgrund der Ausweisung der beschriebenen „grünen Hafenspitze“ und der damit verbund enen 
positiven Auswirkungen auf den Umweltbelang „Fläche und Boden“ sind die beschriebenen 
negativen Wechselwirkungen mit den Schutzgütern „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“, 
„Wasser“ sowie „Klima und Luft“ nicht zu erwarten, vielmehr kommt es hier  zu positiven 
Wechselwirkungen. Gleiches gilt für sämtliche grünordnerische textliche Festsetzungen. Durch 
die Nutzung schon vorhandener Flächen und die Vermeidung neuer Flächeninanspruchnahme 
findet zudem keine Zerschneidung von Lebensräumen statt. 
Eine e rhebliche Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende 
Wechselwirkungen sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Insgesamt ist festzustellen, dass es zu 
wechselwirkenden Beeinträchtigungen auf die benannten Schutzgüter während der Baupha sen 
kommen kann, jedoch im Ergebnis eher positive Wechselwirkungen zu erwarten sind.

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 62 von 65 
9.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Ein Verzicht auf die Planung hätte zur Folge, dass die bestehenden Festsetzungen des 
Bebauungsplans Nr. 401 ihre Gültigkeit behielten. Zentrale Bausteine der im Masterplan Hafen 
festgelegten Ziele könnten damit nicht umgesetzt werden. Dem laufenden Strukturwandel im 
Hafenumfeld könnte somit nicht in gewünschtem Maße Rechnung getragen werden. Die wichtige 
städtebaulich und strukturell sinnvolle Aufwertung und die ebenfalls i.S. der Innenentwicklung 
gebotene Intensivierung und gewünschte Nutzungsvielfältigkeit von bereits baulich intensiv 
vorgeprägten Flächenarealen in hochwertiger, innenstadtnaher Lage unterbliebe. 
 
9.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Die Planungsziele für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs leiten sich 
aus dem Masterplan Stadthäfen in seiner aktualisierten Form aus dem Jahre 2019 ab. Die 
Fortschreibung wurde als handlungslei tende Grundlage für die weitere Entwicklung des 
gesamten Hafenareals beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 541 ist somit Teil eines 
Gesamtkonzepts zur städtebaulichen Neuordnung des Münsteraner Hafengebietes. Mit der 
Festlegung dieser Planungsziele kommen auf  der Ebene des Bebauungsplanes keine 
grundsätzlichen anderweitigen Planungsmöglichkeiten in Betracht. 
 
9.7 Überwachung (Monitoring) 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt, 
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu 
ergreifen. 
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich 
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geeigneter 
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards, z.B. 
die Entwicklung der Siedlungs - und Verkehrsfläche bzw. des Grünsystems in Münster 
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem 
gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen. 
Konkrete Maßnahmen im Zuge des Monitorings sind zurzeit nicht vorgesehen. Mit Blick auf den 
Immissionsschutz sind in n achfolgenden Genehmigungsverfahren ggf. noch Festlegungen zu 
treffen, die einem Monitoring unterzogen werden sollten. Eine abschließende Festlegung ist 
zurzeit noch nicht möglich bzw. erforderlich. 
 
9.8 Zusammenfassung 
Die Planungsziele  für den Bebauungspl an Nr. 541 Stadthafen I / Dortmund -Ems-Kanal /  
Albersloher Weg leiten sich aus dem Masterplan Stadthäfen in seiner aktualisierten Form aus 
dem Jahre 2019 ab (Fortschreibung V/0150/2019). Dieser umfasst sowohl die Zielsetzungen für 
den Planbereich als auch die Zielmaßgaben für die nähere Umgebung. 
Im Rahmen der Umweltprüfung, die u.a. auf verschiedenen Fachgutachten, z. B. zum 
Immissionsschutz beruht, wurden die Auswirkungen der Planung auf Natur und Umwelt

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 63 von 65 
untersucht und im vorliegenden Umweltbericht zum Be bauungsplan dargestellt. Die 
nachfolgende Tabelle fasst die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens zusammen: 
 
Schutzgut Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt 
Mensch - Die Zusammenfassung der Umweltauswirkungen bezüglich Immissionen werden 
im weiteren Verfahren ergänzt.  
- Die Erholungsfunktion wird durch die geplante Umgestaltung des Hafenareals, 
insbesondere durch die geplante grüne Hafenspitze, aufgewertet.  
Tiere, Pflanzen, 
biologische 
Vielfalt 
- Naturschutzrechtliche Schutzgebiete werden nicht tangiert.  
- Durch den Bebauungsplan werden aufgrund des bestehenden Planungsrechts 
sowie der anthropogen überprägten Bestandssituation keine Eingriffe in den 
Naturhaushalt vorberei tet. Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und 
Landschaft sind daher nicht erforderlich.  
- Die Hafenspitze, die als öffentliche Grünfläche ausgewiesen wird, wird nicht 
überbaut und optimiert die Situation für Flora und Fauna im urban geprägten 
Plangebiet. 
- Eine artenschutzrechtliche Relevanz ist auf der Ebene des Bebauungsplanes 
nicht gegeben. 
Boden - Die in weiten Teilen des Plangebietes vorhandenen Altlasten/ - Verdachtsflächen 
stehen einer Realisierung der Planung nicht entgegen. Durch eine 
Kennzeichnung der Flächen im Bebauungsplan erfolgt eine dauerhafte 
Warnfunktion.  
- Das Gebiet ist durch die bestehende Versiegelung bereits vorbelastet. Es ergibt 
sich eine Verbesserung für das Schutzgut Boden im Bereich der „grünen Spitze“. 
Wasser - Oberflächengewässer werden nicht beeinträchtigt.  
- Die Grundwasserneubildung ist durch den hohen Versiegelungsgrad vermindert.  
Klima / (Luft) - Im Plangebiet selber sowie im Umfeld werden sich die lokalklimatischen 
Verhältnisse gegenüber dem bislang planungsrechtlich zulässigen Maß kurzfristig 
nicht maßgeblich verändern. Mit fortschreitendem Klimawandel sind verstärke 
Auswirkungen im Gebiet, z.B. durch Überwärmung in weiteren Jahren nicht 
auszuschließen. 
- Teile der Verkehrs - und Siedlungsfläche innerhalb des Plangebiets  werden im 
Starkregenfall überflutet. 
- Die Zusammenfassung der Umweltauswirkungen zum Thema Lufthygiene und 
Luftschadstoffimmissionen werden im weiteren Verfahren ergänzt.  
Landschaft / 
Ortsbild 
- Das Ortsbild soll durch die Planung positiv beeinflusst werden.  
- Eingrünungsmaßnahmen bewirken - soweit möglich - eine Einbindung in das 
Umfeld.  
Sachgüter / 
Kulturelles Erbe  
- Die im Plangebiet vorhandenen Denkmäler und kulturellen Zeugnisse werden in 
der Planung berücksichtigt.  
- Auswirkungen auf bestehende Sachgütern sind zurzeit nicht abschätzbar.  
Tabelle 6: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (Stadt Münster: 2025)

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 64 von 65 
Mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verminderung und zum Ausgleich von 
nachteiligen Umweltfolgen wird die Erheblichkeit der aus der Planung resultierenden nachteiligen 
Umweltauswirkungen minimiert. Die verbleibenden Umweltbeeinträchtigungen werden in die 
Abwägung aller planungsrelevanten Belange eingestellt. Anderweitige Planungsalternativen 
einschließlich eines Verzichte s auf die Planung drängten sich nicht auf. Durch 
Monitoringmaßnahmen wird gewährleistet, dass etwaige unvoreingenommene Auswirkungen 
erkannt und ggf. Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in 
wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht 
erforderlich.  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans finden östlich des DEK Bodenordnungsmaßnahmen im 
Sinne eines Umlegungsverfahrens z ur Neuordnung der Grundstücksflächen statt. Teilbereiche 
des Bebauungsplangebiets sind noch nicht a us der Umlegung entlassen. Der Bebauungsplan 
Nr. 541 wird mit Satzungsbeschluss die  Basis für die weitere Neuordnung , in Teilbereichen 
bereits aktiv angegangen, dienen. 
Teilflächen des Plangebietes sind als förmliches Sanierungsgebiet zur Behebung städtebaulicher 
Missstände festgelegt. Mit dem Bebauungsplan Nr.  541 werden die planungsrechtlichen 
Grundlagen zur Entwicklung des Gebiet es und somit ein Beitrag zur Behebung der 
städtebaulichen Missstände im Plangebiet geschaffen.  
 
 
Anhang: Verzeichnis der Gutachten 
WVI Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung  GmbH: Verkehrsuntersuchung zum 
Bebauungsplanverfahren Nr. 541 am Stadthafen I in Münster, Braunschweig, Februar 2025 
Normec Uppenkamp GmbH: Immissionsschutz-Gutachten – Schalltechnische Untersuchung im 
Rahmen des Bauleitplanverfahrens Bebauungsplan Nr. 541 der Stadt Münster , Ahaus , März 
2025 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 541 Stadthafen I / DEK/ 
Albersloher Weg

Bebauungsplan Nr. 541  
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg  
  
Begründung zum Entwurf / Seite 65 von 65 
Münster, den __________  
Der Oberbürgermeister  
 
In Vertretung  
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

Anlage-1-FNP-Planzeichnung

575 Zeichen

RfRfRfRfRf
Rf
DEKDEKWMMW
M
M
GEGEGIMWMMGE
MMSOVM
M
MMMW
MMSOHS
SOStadion
M
PR
K
F
JKFJ
JK
K
K
RRB
MG
RfRfRfRfRf
Rf
DEKDEKWMMW
M
MGEMWMMGE
MMSOVM
M
MMMW
MMSOHS
SOStadion
M
PR
K
F
JKFJ
JK
K
K
RRB
GEG
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
NPlan zur 42. Änderungdes FlächennutzungsplansStadthafen I / DEK /Albersloher WegStand: 19.03.2025M. 1:15.000
ÄnderungsbereichGemischte BauflächeM Öffentliche ParkflächeFlächen für Ver- und EntsorgungElektrizitätFernwärmeGewerbegebietGEDortmund-Ems-KanalDEKIndustriegebietGI RichtfunkAltlast- / Verdachtsfläche < 1 ha
GrünflächeParkanlage

Berichtsvorlage

16172 Zeichen

V/0329/2025 
V/0329/2025 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
1. 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im 
Stadtteil Hafen im Bereich Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Albersloher Weg  
2. Bebauungsplan Nr. 541: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Albersloher Weg  
[Stadthafen Süd]  
Kenntnisnahme der Entwürfe zur erneuten Veröffentlichung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   03.06.2025 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
   26.06.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Entwürfe der 42. 
Änderung des Flächennutzungsplans sowie des Bebauungsplans Nr. 541: Stadthafen I, 
Dortmund-Ems-Kanal, Albersloher Weg erneut zu veröffentlichen. 
 
Ausgangslage 
 
Die Bereiche um den Stadthafen I waren die Keimzelle der gewerblich -industriellen Entwicklung in 
Münster ab Ende des 19.  Jahrhunderts. In den letzten Jahrzehnten haben sich die strukturellen 
Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung von Häfen mit Umschlagsaktivitäten grund-
legend geändert. Der noch r echtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 steuerte lange Jahre mit ausge-
wiesenen Industrie- und Gewerbegebietsflächen die Nutzungen im Hafen. Mittlerweile ist der Wan-
del dieses vormals hafenindustriell dominierten Bereichs zu einem hochwertigen Standort mit Büros 
und Dienstleistungen, Kreativwirtschaft sowie Freizeitnutzungen wie Gastronomie und Theater er-
folgreich im Gange.  
  
Als Antwort auf diese Veränderungsprozesse wurde im Jahr 2012 der Aufstellungsbeschluss 
(V/0430/2012) für den Bebauungsplan Nr. 541 gefasst, der die Flächen südlich des Stadthafen s I, 
eingerahmt durch den Albersloher Weg sowie die Industrie - und Gewerbeflächen der Theodor -
Scheiwe-Straße östlich des Kanals inkludierte. Der Bebauungsplan hatte das verankerte Ziel, das 
Heranrücken von Wohnen im Norden in attraktiver Wasserlage vorzubereiten – zugleich aber auch 
den Gewerbestandort zu bewahren und die Nutzungen der Stadtwerke zu sichern. Entsprechend 
Stadtplanungsamt 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Jänkel 
Telefon: 492-6133 
Jaenkel@stadt-muenster.de 
Herr Brinkheetker 
Telefon: 492-6190 
Brinkheetker@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0329/2025 
den Vorgaben des Baugesetzbuches fanden die Schritte der f rühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
im Frühjahr 2015 sowie die Offenlage im Frühjahr 2018 statt.  
 
Mit Beginn der Fortschreibung des Masterplans Stadthäfen im Jahr 2019 werden die Entwicklungs-
ziele für den gesamten Hafenbereich unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger seitdem erneu-
ert (V/0150/2019). Der ursprüngliche Masterplan Stadthäfen aus den Jahren 2011/2012 bildete da-
bei die Grundlage. Das Werksta ttverfahren im September 2022 zu den Mün ster-Modell-Quartieren 
(MMQ) 3, 4 und 5 behandelte Transformationsideen für den Hafenbereich und fixierte durch den als 
Ergebnis resultierenden Perspektivplan die Zielsetzungen und planerischen Leitideen. Insbesondere 
die avisierte Entwicklung heranrückender, urbaner Wohnquartiere in unmittelbarer Nachbarschaft  
zum hiesigen Bebauungsplan Nr. 541 ist hierbei hervorzuheben. Sowohl für den Bereich des Stadt-
hafens Nord (Bebauungsplan Nr.  600) als auch des Modellquartiers 3 an der Theodor -Scheiwe-
Straße (MMQ 3, Bebauungsplan Nr. 642) befinden sich mittlerweile parallele, separate Bebauungs-
pläne in Aufstellung. So wurde der Geltungsbe reich dieses Bebauungsplans Nr. 541 im Vergleich 
zur damaligen Offenlage der Planunterlagen aus dem Jahre 2018 um die Flächen östlich des Ka-
nals verkleinert, da hier mittlerweile ein separates Planverfahren geführt wird. Mit dem Aufstellungs-
beschluss des Bebauungsplans Nr. 649 Albersloher Weg / Hafengrenzweg (3 Schwestern) im Jahr 
2024 (V/0290/2024), wurden innerhalb des gegenwärtigen Geltungsbereichs Zielplanungen für ein 
planerisch nachgelagertes, nutzungsgemischtes Quartier formuliert (vgl. Abbildung 1).  
 
Abbildung 1: Entwicklungen im Hafengebiet (Geoportal Stadt Münster: 2025) 
Die fortschreitenden Entwicklungen im gesamten Hafenbereich und di e damit verknüpften, verän-
derten Ansprüche haben Einfluss auf die aktualisierte Zielplanung des Bebauungsplans Nr. 541 ge-
nommen:

- 3 - 
V/0329/2025 
 Umstrukturierung des ehemals klassisch industriell geprägten Hafenareals hin zu einem ge-
werblichen und dienstleistungsorientierten Stadtbaustein & Stärkung des bestehenden Kraft-
werkstandortes; 
 Verbesserung der Erschließungsstruktur & Etablierung von Grünstrukturen; 
 Steuerung des Nebeneinanders von Gewerbe und angrenzenden Wohnnutzungen; 
 
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 541 muss zudem auch der Flächennutzungsplan 
der Stadt Münster geändert werden. Im Nachgang zum Beschluss des Masterplans Stadthäfen wur-
de am 27.06.2012 daher auch der Beschluss zur 42.  Änderung des Flächennutzungsplans gefasst 
(vgl. V/0430/2012). Mit dem Beschluss zur 72.  Änderung des FNP am 11.05.2016 wurde der Be-
reich nordöstlich des Stadthafens 1 formal aus dem Plangebiet der 42. Änderung herausgelöst (vgl. 
V/0194/2016). In den Jahren 2017/2018 erreichte das Planverfahren der 42.  Änderung (vgl. auch 
V/1090/2017) bereits den Stand der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. 
 
Für den (vormaligen) Teilbereich der 42.  Änderung südöstlich des DEK haben sich die Ziele der 
Planung gegenüber dem Stand zum Beschluss zur Änderung und dem Unterlagenstand zur Veröf-
fentlichung deutlich geändert. Für diesen Teilbereich wird die Änderung des FNP nunmehr unter der 
neuen Bezeichnung „130. Änderung des wirksamen FNP der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-
Südost, Stadtteil Gremmendorf: „Albersloher We g / Dortmund -Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / 
Umgehungsstraße B 51“ fortgeführt.  
Für den aktuellen Geltungsbereich der 42.  Änderung des FNP verbleibt damit der Bereich südlich 
des Stadthafens 1, nördlich des Albersloher Wegs und westlich des DEK, der auf de r Basis der 
neuen Zielsetzungen weiterentwickelt werden soll. Dieser Teilbereich soll durch die 42.  Änderung 
des Flächennutzungsplans sowie die parallele Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  541 überplant 
werden.  
 
Abbildung 2: FNP-Änderungsverfahren in der Umgebung des Plangebiets (Geoportal Stadt Münster: 2025)

- 4 - 
V/0329/2025 
Planungsinhalte 
 
Umstrukturierung des ehemals klassisch industriell geprägten Hafenareals hin zu einem ge-
werblichen und dienstleistungsorientierten Stadtbaustein & Stärkung des bestehenden 
Kraftwerkstandortes 
 
Eine hohe Priorität wird dem Ziel der Umstrukturierung des Quartiers bei gleichbleibender Möglich-
keit zur Ausübung der gewerblichen Nutzungen zugesprochen. Zentrales Planungsziel ist es, dass 
die bestehenden gewerblichen Nutzungen nicht eingeschränkt werden. Zusätzlich werden durch die 
Umwandlung von Teilbereichen von Industrie- zu Gewerbegebieten, ihrer Lagegunst im unmittelba-
ren Bereich von DEK und Stadthafen entsprechend, im gleichen Zuge breitere und erweiterte Nut-
zungs- und Vermarktungsoptionen angeboten. Bereits jetzt haben sich eine Vielzahl an Bürogebäu-
den entlang der Südseite des Stadthafens I etabliert. Dies soll durch den Bebauungsplan - beson-
ders auch an der Wasserkante des DEK - gefördert werden und die Basis zur Entwicklung von 
hochwertigen Gewerbe- und Kulturnutzungen legen. Aus den unterschiedlichen Anforderungen an 
die Nutzungen lassen sich „Zonen“ im Geltungsbereich des Bebauungsplans ableiten:  
 
Der innere Bereich des Plangebiets ist weitestgehend durch die planungsrechtliche Festsetzung 
eines Sondergebietes zugunsten des Heizkraftwerkes der Stadtwerke geprägt. Aufbauend auf dem 
Zielkonzept zur Sicheru ng des Versorgungsstandortes der  Stadtwerke sollen durch den Bebau-
ungsplan für eine zukunftsfähige Versorgung notwendige Entwicklungs- und Erweiterungsspielräu-
me planungsrechtlich ermöglicht werden. Wesentliches Planungsziel ist es, dass der Standort des 
Heizkraftwerkes trotz des laufenden Transformationsprozesses im Hafenareal nicht in seiner Ent-
wicklung begrenzt oder eingeschränkt wird. Zudem gibt es einen inneren, gewerblichen Kern, in 
dem die bereits ansässigen Betriebe Raum finden. 
 
Der äußere, einrahmende Bereich entlang der Wasserflächen (Stadthafen & DEK) und des Albers-
loher Wegs, der bereits heute vorwiegend durch Büro, - Verwaltungs- und Kultureinrichtungen ge-
prägt ist, soll als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Hierbei wird ein besonderes 
Augenmerk darauf gelegt, dass die Verträglichkeit zu den heranrückenden Wohnnutzungen durch 
das Plangebiet Bebauungsplan Nr. 600 und das MMQ 3 vorbereitet wird. Während ein Großteil der 
Grundstücke in direkter Wasserlage bereits in den letzten Jahre n entwickelt wurde, eröffnet dieser 
Bebauungsplan zukünftig weitere Bebauungsmöglichkeiten. Sowohl an der Hafenspitze als auch im 
weiteren Verlauf des DEK ermöglichen die Festsetzungen im Bebauungsplan die weitere hochwerti-
ge büro- und dienstleistungsorientierte Entwicklungen in unmittelbarer Wasserlage auf den heutigen 
Brachflächen. Diese zukünftigen Entwicklungsoptionen stellen ein wichtiges Potenzial im Kontext 
der Hafenentwicklung dar. 
 
Angesichts der vorgenannten Planungsziele ergeben sich auch für die  Darstellungen im Flächen-
nutzungsplan umfassende Änderungsbedarfe: Mit der geplanten Umstrukturierung der industriellen 
Flächen (GI) erfolgt künftig daher im FNP eine Darstellung als Gewerbegebiet (GE). Die bisherigen 
gemischten Bauflächen  (M) werden zukünftig ebenfalls als Gewerbegebiet (GE) und der  Kraft-
werksstandort einschließlich seiner Erweiterungsflächen als Flächen für Ver- und Entsorgungsanla-
gen dargestellt.  
 
 
Verbesserung der Erschließungsstruktur & Etablierung von Grünstrukturen 
 
Die gesamte Verkehrsinfrastruktur im Stadthafen ist geprägt durch die industrielle Vornutzung. 
Durch den oben beschriebenen Transformationsprozess ergeben sich neue Anforderungen an die

- 5 - 
V/0329/2025 
Gestaltung öffentlicher Räume hinsichtlich der Aufenthaltsqualitäten und der Fuß- und Radwege-
verbindungen insbesondere entlang der Wasserkanten. Gleichzeitig bedarf es eines robusten Er-
schließungsrückgrats für den motorisierten Individualverkehr. Beiden Aspekten wird durch die Fest-
setzung entsprechender öffentlicher Verkehrsflächen Rechnung getragen. Dies betrifft sowohl be-
stehende Verkehrstrassen, wie beispielsweise den Bereich „Kiesekamps Mühle“, welcher zukünftig 
als einer der Haupterschließungen im Quartier eine höhere Bedeutung zukommt und mit ausrei-
chender Breite und Qu alität in Form von beidseitigen Gehwegen optimiert werden soll. Aber auch 
einer neuen Planstraße, welche parallel zum DEK in südwestlicher Verlängerung des bestehenden 
Hafengrenzwegs verläuft und sowohl der Erschließung neuer Bauflächen dient als auch zukü nftig 
die Anbindung an den Stadthafen II und das MMQ 5 sicherstellen kann. Gleichzeitig ist prägendes 
Leitmotiv des Bebauungsplans, dass ausgehend vom Erschließungsrückgrat immer wieder Fuß-
wegeverbindungen die unmittelbare Anbindung an die Wasserk anten her stellen und somit die 
Durchwegung und Zugänglichkeit der attraktiven, öffentlichen Räume am Wasser gestärkt wird.  
Durch den Transformationsprozess des Areals, die wachsenden Heraus forderungen durch Versie-
gelung und Klimaanpassung ist es gleichzeitig relevant, auch Gewerbegebiete, besonders in promi-
nenter Stadtlage, mit neuen Potenzialflächen zur Etablierung von Grünstrukturen zu versehen. Her-
vorzuheben ist hier der Kreuzungsbereich Stadthafen I und DEK, wo im Bebauungsplan eine Fest-
setzung als öffentliche Grünfläche am Wasser erfolgt. Dem seinerzeit mit den Bürgerinnen und Bür-
gern im Perspektivplan gesteckten Ziel, einen dauerhaft begrünten Aufenthaltsraum an der Hafen-
spitze zu schaffen, wird mit der Festsetzung im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche m it der 
Zweckbestimmung Parkanlage entsprochen. Für die südöstliche  Hafenspitze erfolgt aus diesem 
Grund künftig auch im FNP eine Darstellung  als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanla-
ge“. Südlich dieser Fläche und im weiteren Verlauf des Kanals außer halb des Plangebietes, wird 
eine Fuß- und Radwegeverbindungen über die planfestgestellten Flächen des DEK als Kanalsei-
tenweg bis zum Stadthafen II geführt. Die bereits derzeit in Bau befindliche Flaniermeile am südli-
chen Ufer des Stadthafens I zeigt bereits in naher Zukunft die Potenziale des Gebietes auf. 
 
 
Steuerung des Nebeneinanders von Wohnnutzungen und Gewerbe 
 
Es erfolgt im Verfahren des Bebauungsplanes eine plangebietsübergreifende Betrachtung, die ins-
besondere vor dem Hintergrund des großräumigeren  Nebeneinanders von gewerblichen, emittie-
renden Betrieben und heranrückender schutzbedürftiger Wohnnutzung notwendig ist. Die Abhän-
gigkeit nördlich und südlich des Stadthafens I voneinander und untereinander (Stärkung des inner-
städtischen Wohnens einerseit s sowie Sicherung  / Entwicklung / Neustrukturierung für Gewerbe / 
Industrie / Heizkraftwerk andererseits) ist in diesem Zuge stets Gegenstand einer ganzheitlichen 
Betrachtung, die auf einen Ausgleich aller auftretenden Interessen ausgerichtet ist.  
 
Um diese Parallelität in Einklang zu bringen, wurden die Gebiete der äußeren, bereits erwähnten 
Zone in ihrem Nutzungsspektrum so beschrieben, dass sie das Wohnen nicht wesentlich stören und 
ein Nebeneinander möglich machen. Zentrales Instrument zur Steuerung ei nes verträglichen Ne-
beneinanders von Gewerbe und Wohnen stellt in diesem Bebauungsplan die Lärmkontingentierung 
dar. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass die bestehenden gewerblichen und Sondernut-
zungen sowohl zukunftsfähig bleiben, als auch, dass die derzeit ungenutzten bzw. mindergenutzten 
Flächen stabile Entwicklungsmöglichkeiten erhalten. Mithilfe von Emissionskontingenten wird si-
chergestellt, dass bestehende wesentliche Versorgungsbereiche bzw. Produktionsbetriebe in ihrem 
heute ausgeübten Lärmverhalten auch zukünftig nicht eingeschränkt werden und sich unter Einhal-
tung des zugewiesenen Lärmkontingents weiterentwickeln können, ohne jedoch die parallelen Ent-
wicklungen urbaner Wohngebiete in räumlicher Nachbarschaft stärker zu beeinträchtigen. Die Ver-

- 6 - 
V/0329/2025 
teilung von Kontingenten schafft Sicherheit und Verbindlichkeit für beide Seiten – sowohl für die be-
stehenden und künftigen betrieblichen Strukturen als auch für die umliegenden bestehenden und 
geplanten, urbanen Wohnareale.  
 
 
Planverfahren 
 
Das Planverfahren wird als angebotsbezogener Bebauungsplan im Regelverfahren nach §  2 Abs. 1 
BauGB durchgeführt. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 541 sowie zur 
42. Änderung des Flächennutzungsplans wurde durch den Rat der Stadt Münster bere its im Jahr 
2012 gefasst. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §  3 Abs. 1 BauGB hat im Zeitraum 
von 26.02.2015 bis 26.03.2015 stattgefunden. Im Jahr 2018 (19.03.2018 – 04.05.2018) fand bereits 
eine erste öffentliche Auslegung der Planunterlagen statt. Auf Grund der fortschreitenden Entwicklun-
gen im Plangebietsumfeld und der daraus resultierenden angepassten Planungsziele, sollen die Ent-
würfe des Bebauungsplans Nr. 541 sowie der 42. Änderung des Flächennutzungsplans im reduzier-
ten Geltungsbereich nun erneut veröffentlicht werden. Parallel wird die Änderung des Flächennut-
zungsplanes für die betreffenden Bereiche durchgeführt (Parallelverfahren gemäß §  8 Abs.  3 
BauGB).  
 
Die erneute Veröffentlichung des Entwurfes der Änderung des Flächennutzungs plans und des Ent-
wurfes des Bebauungsplans sowie der umweltbezogenen Gutachten und Unterlagen soll gemäß § 3 
Abs. 2 BauGB im dritten Quartal 2025 erfolgen. Gegebenenfalls ergeben sich bis dahin noch redakti-
onelle Anpassungen an den zu veröffentlichenden Unterlagen. 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1: Planzeichnung zur 42. Änderung des FNP  
Anlage 2: Begründung zur 42. Änderung des FNP 
Anlage 3: Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 541  
Anlage 4: Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 541 
Anlage 5: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 541

Anlage A

1914 Zeichen

Anlage A zur V/0329/2025 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung Münster-Mitte und der Ausschuss für  
Stadtplanung und Stadtentwicklung über die beabsichtigte Veröffentlichung der Entwürfe der 42. 
Änderung des Flächennutzungsplans sowie des Bebauungsplans Nr. 541 informiert. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Das Ziel des Bebauungsplans ist es, einen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, der dem Gebiet 
langfristig eine harmonische, gebietsverträgliche Entwicklung nach Innen sowie nach außen er-
möglicht. Das Reagieren auf veränderte Nutzungsansprüche, weg vom industriellen und hin zum 
gewerblichem Charakter, ist eine der zentralen Aufgaben des Bebauungsplans. Dabei soll auch 
auf die bestehenden Betriebe und Nutzungen Rücksicht genommen und Entwicklungsoptionen 
aufgezeigt werden. Ziel ist es ebenso, die Ergebnisse der partizipativen Prozesse umzusetzen, 
die das Gebiet zu einem urbanen, mit Aufenthaltsqualität und Freizeitnutzungen angereicherten 
Raum transformieren sollen.  
 
Finanzierung 
Durch die Veröffentlichung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung und des Entwurfs des 
Bebauungsplans Nr. 541 entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbauch (BauGB) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Auswirkungen der Planungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter sind aufgrund der bereits im 
Bestand vorhandenen dichten Bebauung sowie des hohen Versiegelungsgrads als geringfügig zu 
betrachten. Durch die Entsiegelung der Hafenspitze sowie den in den textlichen Festsetzungen 
verankerten Regelungen zur Begrünung, kann eine kleinklimatische Verbesserung angenommen 
werden.

Anlage-2-FNP-Begruendung

59490 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 23 
 
B e g r ü n d u n g  
zum Entwurf der 42. Änderung des  
Flächennutzungsplans der Stadt Münster im 
Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Hafen im 
Bereich Stadthafen 1 / Dortmund-Ems-Kanal / Albersloher Weg 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass und Planungsziele ........................................................................................................... 2 
1.1 Hinweis zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) .................................................................... 6 
1.2 Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) ..................................................................... 6 
2. Änderungsbereich ..................................................................................................................................... 7 
3. Raumordnungs- und planungsrechtliche Situation ................................................................................... 7 
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .................................................................................. 7 
3.2 Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan ....................................... 10 
3.3 Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen, Verordnungen und Plankonzepte  ................. 10 
4. Änderungsinhalte ..................................................................................................................................... 12 
4.1 Gewerbegebiete (GE) .................................................................................................................... 12 
4.2 Flächen für Ver- und Entsorgung, Zweckbestimmungen Elektrizität und Fernwärme .................. 12 
4.3 Grünflächen, Zweckbestimmung Parkanlage ................................................................................ 12 
4.4 Verkehrsflächen ............................................................................................................................. 12 
4.5 Wasserflächen ............................................................................................................................... 12 
5. Sonstige Belange und Hinweise / Auswirkungen der FNP-Änderung .................................................... 12 
5.1 Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen ...................................................................... 12 
5.1.1 Altlasten/Altlastverdachtsflächen < 1 ha .......................................................................... 12 
5.1.2 Richtfunk (RF) .................................................................................................................. 13 
5.2 Denkmalschutz/Archäologie .......................................................................................................... 13 
5.3 Entwässerung ................................................................................................................................ 13 
5.4 Verkehr .......................................................................................................................................... 13 
5.5 Immissionsschutz .......................................................................................................................... 14 
6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB ......................................................... 15 
6.1 Rahmen der Umweltprüfung .......................................................................................................... 15 
6.2 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung  ................................... 16 
6.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes .......................................................... 16 
6.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................... 17 
6.4.1 Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................. 19 
6.4.2 Schutzgüter Tiere / Pflanzen, biologische Vielfalt ............................................................ 19 
6.4.3 Schutzgut Boden/Fläche .................................................................................................. 20 
6.4.4 Schutzgut Wasser ............................................................................................................ 21 
6.4.5 Schutzgut Klima/Luft/Klimawandelanpassung ................................................................. 21 
6.4.6 Schutzgut Landschaft/Ortsbild ......................................................................................... 21 
6.4.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................ 21 
6.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................. 22 
6.5 Maßnahmen zur Vermeidung/Verhinderung/Verminderung .......................................................... 22 
6.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ............................................................ 22 
6.7 Überwachung (Monitoring) ............................................................................................................ 22 
6.8 Zusammenfassung ........................................................................................................................ 22 
Anlage 2 zur V/0329/2025

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 23 
 
 
1. Planungsanlass und Planungsziele 
Planungsanlass 
Der Münsteraner Hafen, insbesondere im Bereich des Stadthafens 1, war seit Ende des 19. 
Jahrhunderts ein zentraler gewerblicher Standort der Stadt, vor allem für hafenaffine gewerbliche 
und industrielle Nutzungen. 
Zu Beginn der 1990er Jahre wurde mit dem heute bestandskräftigen Bebauungsplan Nr. 401 der 
planungsrechtliche Rahmen zur Strukturierung der gewerblichen Flächen im Bereich des 
Stadthafens 1 geschaffen. Ebenfalls in den 1990er Jahren wurden mit dem Bau des Hafenplatzes 
und der Leitbildentwicklung ‚Kreativkai‘ die Weichen  für die Umstrukturierung des nördlichen 
Hafenbereichs gestellt. In den folgenden Jahren wurde mit der Umsetzung des ‚Kreativkais‘ der 
Wandel des vormals hafenindustriell dominierten Bereichs zu einem hochwertigen Standort für 
Büro- und Dienstleistungen sowie gastronomischer Nutzungen erfolgreich begonnen.  
Mit der damaligen Aktualisierung des Masterplans Stadthäfen in den Jahren 2011/2012 (vgl. u.a. 
V/0800/2011) wurden unter Beteiligung der Bürgerschaft die Entwicklungsziele für den gesamten 
Hafenbereich definiert. Im Nachgang zum Beschluss des Masterplans wurden am 27.06.2012 
der Beschluss zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Aufstellungsbeschluss für 
den Bebauungsplan Nr. 541 für den Planbereich ‚Stadthafen 1 / Schillerstraße / Lütkenbecker  
Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg‘ gefasst (vgl. V/0430/2012).  
Das Quartier südlich des Stadthafen s 1 , unmittelbar angrenzend an die Stadtstrecke des 
Dortmund-Ems-Kanals (DEK), ist bis auf den Standort des Kraftwerkes der Stadtwerke Münster 
seit Längerem nicht mehr industriell genutzt. Zum Teil befinden sich dort noch größere 
brachliegende Grundstücke. Neu entstehende Bürogebäude und gewerbliche Bauten spiegeln 
im direkten Übergang vom ‚Kreativkai‘ den Entwicklungsdruck wieder, der im gesamten 
Hafenbereich spürbar ist. Mit der Verlagerung eines Gefahrgutlagers bzw. der dort gelagerten 
störfallrelevanten Stoffe südlich des Sta dthafens 1 im Jahre 2016, bietet sich seitdem  auch für 
diesen Hafenbereich die Möglichkeit einer Neuausrichtung. 
Die vorgenan nten Beschlüsse umfassten seinerzeit auch einen Planbereich nordöstlich des 
Stadthafens 1 im Bereich der ehemaligen OSMO-Hallen. Mit dem Beschluss zur 72. Änderung 
des FNP am 11.05.2016 wurde der Bereich nordöstlich des Stadthafens 1 formal aus dem 
Plangebiet der 42. Änderung herausgelöst (vgl. V/0194/2016).  
In den Jahren 2017/2018 erreichte das Planverfahren der 42. Änderung (vgl. auch V/1090/2017) 
bereits den Stand der Veröffentlichung (vormals als Offenlage bezeichnet) gemäß der §§ 3 Abs. 
2 und 4 Abs. 2 BauGB. 
Mit Beginn der Fortschreibung des Masterplans Stadthäfen im Jahr 2019 werden die 
Entwicklungsziele für den gesamten Hafenbereich unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 
seitdem erneuert (V/0150/2019). Der ursprüngliche Masterplan Stadth äfen aus den Jahren 
2011/2012 bildete dabei die Grundlage . Das Werkstattverfahren im September 2022 zu den 
Münster-Modell-Quartieren (MMQ) 3, 4 und 5  behandelte  Transformationsideen für den

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 23 
 
Hafenbereich und fixierte durch den als Ergebnis resultierenden Perspektivplan die Zielsetzungen 
und planerischen Leitideen.1 
Für den (vormaligen) Teilbereich der 42. Änderung südöstlich des DEK haben sich die Ziele der 
Planung gegenüber dem Stand zum Beschluss zur Änderung und de m Unterlagenstand zur 
Veröffentlichung deutlich geändert. Für diesen Teilbereich wird die Änderung des FNP nunmehr 
unter der neuen Bezeichnung „130. Änderung des wirksamen FNP der Stadt Münster im 
Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf: „Albersloher Weg / Dortmund-Ems-Kanal / 
Lütkenbecker Weg / Umgehungsstraße B51“ fortgeführt. Parallel wird für diesen Bereich der 
Bebauungsplan Nr. 642 neu aufgestellt. Die Aufstellung beider Planerfahren hat der Rat in seiner 
Sitzung am 22.03.2023 beschlossen.  
Folgende Gründe waren für die Ausgliederu ng des bisherigen Plangebiets südöstlich des DEK 
ausschlaggebend: Entgegen den bisher im Flächennutzungsplan vorgesehenen städtebaulichen 
und bauleitplanerischen Zielrichtungen der Ansiedlung eines Stadionstandortes (im Bereich des 
künftigen MMQ 4  an der N ieberdingstraße) und der Bestandssicherung und Neujustierung 
gewerblich-industrieller Nutzungen im Bereich südöstlich des DEK und nördlich des Albersloher 
Wegs soll hier nunmehr die Entwicklung eines urbanen Stadtquartiers für Wohnen und Arbeiten 
verfolgt werden (sog. Münster Modell Quartier – MMQ 3, vgl. auch Abb. 2 ), unter Beibehaltung 
von Teil-Flächen für produzierendes Gewerbe im nordöstlichen Bereich angrenzend an die 
Umgehungsstraße.   
Für den aktuellen Geltungsbereich der 42. Änderung des FNP verbleibt damit der Bereich südlich 
des Stadthafens 1, nördlich des Albersloher Wegs und westlich des DEK, der auf der Basis des 
Masterplans weiterentwickelt werden soll.  Dieser Teilbereich soll durch  die 42. Änderung des 
Flächennutzungsplans sowie die parallele Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 541 überplant 
werden.  
                                                
1 vgl. auch https://www.stadt-muenster.de/muenstermodellquartiere/mitmachen/der-perspektivplan

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 23 
 
 
Abbildung 1: FNP-Änderungsverfahren in der Umgebung des Plangebiets (Geoportal Stadt Münster: 2025) 
 
Abbildung 2: aktuelle Bebauungsplanverfahren (rot) in der Umgebung , bestehendes Planungsrecht (blau)  
(Geoportal Stadt Münster: 2025) 
 
Planungsziele 
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für das verbleibende Plangebiet der 42. Änderung 
derzeit folgende Flächennutzungen und Zweckbestimmungen dar:

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 23 
 
- im Bereich des Kraftwerkstandorts Flächen für Ver - und Entsorgungsanlagen mit den 
Zweckbestimmungen Elektrizität und Fernwärme; 
- im Bereich südlich des Stadthafens 1 und westlich des DEK im nördlichen Teilbereich 
Industriegebiete (GI), im südlichen Teilbereich Gewerbegebiete (GE); 
- nördlich entlang des Albersloher Wegs durchgehend gemischte Bauflächen (M). 
Mit der geplanten Umstrukturierung der industriellen Flächen zu Gewerbegebieten,  der 
beabsichtigten Darstellung der bisherigen g emischten Bauflächen als Gewerbegebiet, der 
Darstellung des Kraftwerkstandorts einschließlich seiner Erweiterungsflächen als Flächen für 
Ver- und Entsorgungsanlagen sowie der Darstellung der südöstlichen Hafenspitze als Grünfläche 
ergibt sich ein umfassender Änderungsbedarf für den Flächennutzungsplan. Änderungen an der 
Darstellung des DEK als Wasserfläche im FNP sollen nicht vorgenommen werden.  
Für den Planbereich der 42. Änderung des FNP und den parall el in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplan Nr. 541 sind demnach folgende Zielsetzungen maßgeblich:  
- Es sollen ein klares Bekenntnis zum Standort für die zukünftige Strom-/Wärmeversorgung der 
Stadt Münster getroffen sowie die bestehenden Nutzungen und rä umlichen, 
anlagentechnischen Erweiterungsoptionen planungsrechtlich gesichert werden.  
- Für die das Kraftwerk umgebenden Flächen soll zukünftig eine gewerbliche Nutzung gesichert 
werden. Damit entsteht ein Wandel von den ehemals hafenaffinen, zum Teil indus triellen 
Nutzungen, hin zu einem gewerblichen Nutzungs -Spektrum von nicht -störenden Gewerbe- 
und Handwerksbetrieben, Büro- und Verwaltungsnutzungen, um neue Flächenpotentiale für 
die teils mindergenutzten Grundstücksflächen zu schaffen.  
- Durch die künftige Darstellung als Gewerbegebiet wird grundsätzlich die Nutzungsflexibilität 
und Nutzungsbreite für das strukturelle Ziel, nutzungsgemischten diversifizierten, 
hochwertigen gewerblich -kulturellen und dienstleistenden Nutzungen eine attraktive 
Angebotsoption einzuräumen, deutlich gestärkt. 
- Der Albersloher Weg als Einfahrtsstraße in die Innenstadt und Standort für zentrale 
Verwaltungs- und Büro einrichtungen wird bestätigt und im gegenwärtigen Planverfahren 
entsprechend berücksichtigt.  
- Die öffentliche Zugänglic hkeit des Gebiets  soll verbessert werden. Auf der  südöstlichen 
Hafenspitze ( Kreuzungsbereich DEK  / Stadthafen I) soll eine öffentliche Grünfläche  
entstehen, die die Aufenthaltsqualität im Quartier durch Begrünung stärkt und an der die 
Wegeverbindungen entlang der Wasserkante in einem Platz zusammengeführt werden. 
- Gleichzeitig wird das planungsrechtliche Nutzungsspektrum unter Berücksichtigung der 
Planungen im Umfeld (s. Abbildung 1 und 2)  angepasst (vgl. hierzu auch die Ausführungen 
in den Unterlagen zum B-Plan Nr. 541). 
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass e in Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 541 (s. Abb. 2)  
zu einem späteren Zeitpunkt in einen  investorenfinanzierten bzw. projektorientierten 
Angebotsbebauungsplan (Nr. 649, Planungstitel „Drei Schwestern“, vgl. auch V/0290/2024) 
übergehen soll.

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 23 
 
Durch die geänderten Planungsziele seit der Veröffentlichung der Planunterlagen im Jahr 2018 
erfolgt daher eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und 
§ 4 Abs. 2 BauGB. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren gemäß 
§ 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 541.  
1.1 Hinweis zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit einer wohnberechtigten Bevölkerung von aktuell 322. 324 
(31.03.2025) Einwohnern.2 Für das Jahr 2030 prognostizieren sowohl das Land NRW als auch 
die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum. Dies führt – zusammen mit den  
allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr.3 
Das Einwohnerwachstum geht auch einher  mit einem steigenden Bedarf an Arbeitsstätten und 
gewerblichen Bauflächen.4  
Der Planbereich wird bereits seit mehreren Jahrzeh nten überwiegend industriell/gewerblich -
baulich genutzt. Durch die angestrebte Nutzung aktuell bestehender Flächenreserven 
(Brachflächen) im Plangebiet entsprechend den Zielen des Perspektivplans wird eine 
Inanspruchnahme von bisher nicht baulich genutzten  Freiflächen i.S. des Bodenschutzgebotes 
des BauGB vermieden bzw. minimiert und die Innenentwicklung gefördert.  
Die vorliegende Planung der 42. Änderung des FNP entspricht daher in vorbildlicher Weise den 
Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB, mit Grund und  Boden sparsam und schonend 
umzugehen. 
1.2 Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) 
Der Änderungsbereich wird bereits seit mehreren Jahrzehnten überwiegend 
industriell/gewerblich-baulich genutzt. Grünflächen oder prägende Gehölze bestanden mit der  
ehemaligen gewerblichen Nutzungsstruktur im Änderungsbereich selbst nicht und sind auch 
aktuell nicht vorhanden. Auch umliegend sind mit Ausnahme der Strukturen entlang des 
Dortmund-Ems-Kanals keine wirksamen Grünstrukturen vorhanden. Der Änderungsbereich  hat 
dementsprechend keine bedeutende Funktion für das Klima und die Luftreinhaltung im 
Stadtgebiet. 
                                                
2 vgl. auch https://www.stadt-muenster.de/statistik-stadtforschung/zahlen-daten-fakten; die genannten 
Einwohnerzahlen beziehen sich auf die sogenannte wohnberechtigte Bevölkerung Münsters. Diese beinhaltet alle 
Menschen mit Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz (beide Gruppen tragen zur Wohnungsnachfrage bei) und basiert 
auf dem städtischen Melderegister. Es gibt allerdings deutliche Unterschiede zwischen dieser Zahl und der im 
Rahmen des Zensus 2022 aktuell ermittelten Bevölkerungszahl für Münster. Die amtliche Bevölkerungszahl für 
Münster im Jahr 2022 beträgt daher 303.772 Menschen (allerdings ausschließlich Menschen mit Hauptwohnsitz). 
Weitere Informationen dazu sind zu finden unter: https://www.stadt-muenster.de/aktuelles/newsdetail/zensus-2022-
ergebnisse 
3 vgl. dazu auch das Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, die Dokumentation zur 
Planungswerkstatt 2030, die Vorlagen zur Fortschreibung des Baulandprogramms (vgl. V/0193/2023 bzw. 
V/0260/2024) die Ratsvorlage zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland (V/0339/2023), die Vorlage zu den 
Ergebnissen der Wohnungsstättenbedarfsprognose (V/0606/2023) und die Vorlage und den Abschlussbericht zum 
Integrierten Flächenkonzept Münster (V/0192/2024) 
4 vgl. dazu auch die Ergebnisse der Arbeitsstättenbedarfsprognose (V/0606/2023) und die Vorlage und den 
Abschlussbericht zum Integrierten Flächenkonzept Münster (V/0192/2024)

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 23 
 
Entsprechend seiner bereits bestehenden und auch zukünftige n Bedeutung ist der 
Änderungsbereich in der Grünordnung der Stadt Münster als Siedlungsbereich d argestellt. Eine 
Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper besteht 
nicht. Darüber hinaus liegt er nicht in einem Belüftungskorridor, tangiert jedoch den 
systemüberlagernden Grünzug entlang des Dortmund -Ems-Kanals. Mit dem in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplan Nr. 541 soll die öffentliche Zugänglichkeit des Gebiets südlich des 
Stadthafens 1 dauerhaft gesichert werden; insbesondere eine durchgängige Wegeverbindung 
entlang der Kaiflächen des Stadthafens sowie auch  entlang des DEK und die Schaffung eines 
öffentlich nutzbaren Freiraums im Einmündungsbereich DEK / Stadthafen 1 sollen dies es 
Quartier zukünftig ebenso er lebbar machen, wie es der Bereich auf der nördlichen Stadthafen -
Seite bereits ist. Zudem soll eine für die südöstliche Hafenspitze geplante öffentliche Grünfläche 
die Aufenthaltsqualität in dem bisher stark versiegelten Bereich weiter verbessern.  
Das Planvorhaben trägt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels bei. Auf Ebene 
der verbindlichen Bauleitplanung (B-Plan Nr. 541) werden durch Festsetzungen für mindestens 
extensiv begrünte Flachdächer – teilweise in Kombination mit Photovoltaikanlagen – 
entsprechende Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimawandelfolgenanpassung getroffen . 
Ergänzend zu den Dachflächen sind auch Begrünungen von Teilbereichen der Wandflächen im 
Plangebiet festgesetzt. Darüber hinaus trifft der B-Plan Nr. 541  innerhalb der Gewerbegebiete 
auch Festsetzungen zur Grundstückbegrünung. Der von der Stadt Münster erarbeitete Leitfaden 
Klimagerechte Bauleitplanung Münster dient hier als Grundlage (s. V/0123/2023). 
Die Maßgaben des Klimaschutzes gemäß § 1a Abs. 5 BauGB stehen der 42. Änderung des FNP 
nicht entgegen. 
2. Änderungsbereich 
Das Plangebiet ist wie folgt begrenzt 
- im Norden durch den Stadthafen 1 
- im Südosten/Osten durch den Dortmund-Ems-Kanal  
- im Südwesten durch den Albersloher Weg 
- im Nordwesten durch den Hafenplatz. 
3. Raumordnungs- und planungsrechtliche Situation 
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist das wichtigste Steuerungsinstrument der Landesplanung. 
Der LEP legt die Ziele und Grundsätze für die räumliche Entwicklung des gesamten Landes fest 
und dient als verbindliche Vorlage für die Regionalplanung. Der aktuell geltende LEP NRW ergibt 
sich aus der LEP-Fassung von 2017, der 1. Änderung 2019 und der 2. Änderung des LEP NRW 
2024.  
Der Regionalplan Münsterland wiederum legt die räumlichen und strukturellen Entwicklungen in 
der Region als raumplanerisches Gesamtkonze pt fest. Als Planungs grundlage gibt er die 
Rahmenbedingungen für die kommunalen Fläche nnutzungspläne vor. Der  bislang geltende

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 23 
 
Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Münster aufgestellt 
und am 27. Juni 2014 von der Landesplanun gsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. 
Seit dem 16. Februar 2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie sowie 
seit dem 24. Oktober 2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein ergänzt. Zudem 
sind mittlerweile mehrere Regionalplanänderungen – auch auf dem Stadtgebiet von Münster – 
wirksam geworden.  
Der Regionalrat Münster hatte am 12.12.2022  beschlossen, ein umfangreiches  
Änderungsverfahren des Regionalplans Münsterland durchzuführen und hat am 31.03.2025 die 
entsprechende Änderung des Regionalplans Münsterland  beschlossen. Die  umfassende 
Regionalplanänderung ist seit dem 17.04.2025 rechtswirksam. 
Der bislang geltende sowie geänderte Regionalplan Münsterland stellt für den Geltungsbereich 
der 42. Änderung des Flächennutzungsplans (abgesehen vom DEK)  einen Allgemeinen 
Siedlungsbereich (ASB) dar. Der Dortmund -Ems-Kanal wird im Regionalplan als Wasserstraße 
dargestellt.  
Die hier geplante Siedlungsentwicklung  und Schaffung von neuem Planungsrecht  erfolgt 
demnach i nnerhalb der im Regionalplan Münsterland festgelegten Siedlungsbereiche  und ist 
damit auch mit dem Ziel 2 -3 des LEP NRW vereinbar.  Zudem entspricht die Planung auch den 
regional- und landesplanerischen Forderungen nach einer vorrangigen Innenentwicklung un d 
Inanspruchnahme von Bauflächenreserven ( vgl. u.a. G III.1 -4 und Z III. 1 -6 des Regionalplans 
Münsterland). 
Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) (Hochwasser- und 
Starkregenschutzklausel) 
Der Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) hat das Ziel, länderübergreifend die 
von Starkregen und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer 
Bedeutung sind die Sicherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die 
Risikovorsorge in potenziell überflutungsgefährdeten Bereichen und der Rückhalt des Wassers 
in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und 
ergänzen und dient dazu, den Hochwasserschutz u. a. durch vorausschauende Planung zu 
verbessern. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten und die 
Grundsätze im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere: 
 Festlegungen zum Hochwasserrisikomanagement: Ziel I.1.1,  
 Festlegungen zum Klimawandel und -anpassung: Ziel I.2.1,  
 Festlegungen zu Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 13 WHG: Grundsatz II.1.1 
 
Bei dem Plangebiet der 42. FNP-Änderung handelt es sich um einen  überwiegend bereits 
versiegelten Bereich, der im Flussgebiet Ems, Teileinzugsbereich Obere Ems  liegt (betroffene 
Basiseinzugsgebiete 32921, 32999922 und 32999923 gemäß GSK3E NRW 5). Das Plangebiet 
                                                
5 vgl. https://www.elwasweb.nrw.de/; Hinweis: Gemäß dem städtischen Umweltkataster (https://geo.stadt-
muenster.de/webgis/application/Umweltkataster) der Stadt Münster befindet sich der Planbereich innerhalb des 
Einzugsbereichs mit der Gebietskennzahl 3292.

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 23 
 
grenzt an kein Fließgewässer an und weist damit auch keine Hochwassergefahren gem. 
Hochwassergefahrenkarte NRW auf. Der Änderungsbereich der 42. FNP-Änderung liegt damit 
auch außerhalb festgesetzter Überschwemmungsbereiche, so dass baubedingte erhebliche 
Auswirkungen - z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retentions räumen - nicht anzunehmen 
sind. Der unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Dortmund -Ems-Kanal ist zwar ein 
Gewässer I. Ordnung, er ist jedoch eine künstliche Wasserstraße und gilt nicht als Fließgewässer. 
Von ihm geht keine Hochwassergefahr aus, sondern er kann im Gegenteil als zusätzlicher 
Retentionsraum dienen.  
Nach der Starkregengefahrenhinweiskarte NRW und de n Starkregengefahrenkarten der Stadt 
Münster6 können Teilbereiche – vor allem im Süden , Osten und im Bereich de r Straßen  
Albersloher Weg / Kiesekamps Mühle – des Plangebietes der 42. FNP-Änderung bei  
 seltenen (Intensität ca. 37 – 40 mm/Stunde, Starkregenindex 5), 
 außergewöhnlichen (Intensität ca. 44 – 48 mm/Stunde, Starkregenindex 7), 
 und insbesondere bei extremen (Starkregenindex 10) 
Starkregenereignissen überflutet werden (vgl. Abbildung 3).  
 
Abbildung 3: Betroffenheit des Plangebietes bei extremen Starkregenereignissen 7 
 
                                                
6 vgl. https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten 
7 ebd.

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 23 
 
Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und 
Hitzeperioden werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 541 geeignete Festsetzungen, z. B. zur Begrünung von 
Flachdächern und zum Schutz von Gebäuden durch Starkregenereignisse, getroffen. 
Die Verkehrsfläche  „Hafengrenzweg“ wird zudem im  Zuge der Kanalsanierung so wie des 
Projektes des investorenfinanzierten  Angebotsbebauungsplans Nr. 649 (Planungstitel „Drei 
Schwestern“) angepasst. 
Die Ver- und Entsorgung des Plangebiets ist über die bereits bestehende technische Infrastruktur 
gesichert. Die Entwässerung erfol gt über das Trennsystem. Das städtische 
Regenwasserkanalnetz mündet in die Regenwasserbehandlungs - und Regenrückhalteanlage 
Boelckeweg am Gasometer südöstlich der B 51, im weiteren Verlauf erfolgt die Einleitung in den 
Honebach.  
Bei dem Plangebiet der 42. FNP -Änderung handelt es sich  zusammenfassend um einen 
innerstädtischen Bereich, der bereits seit Jahrzehnten baulich genutzt wird. Die Planung 
ermöglicht zwar eine weitgehende Versiegelung des Gebietes, was gegenüber der früheren 
Nutzung jedoch keine zusätzliche Beeinträchtigung bedeutet. Im Gegenteil soll im nordöstlichen 
Bereich, der sog. „Hafenspitze“, künftig eine öffentliche Grünfläche entstehen. Nach Norden bzw. 
Osten grenzt das Plangebiet an die tiefer liegenden Wasserflächen des Stadthafen 1 sowie des 
DEK, der im Fall von Starkregenereignissen als zusätzlicher Retentionsraum fungieren kann.  
Die 42 . Änderung des Fläche nnutzungsplans entspricht  den Zielen und Grundsätzen des 
Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz. 
3.2 Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan 
Der wirk same Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet de r 42. Änderung derzeit die 
folgenden Flächennutzungen und Kennzeichnungen dar: 
- im Bereich des Kraftwerkstandorts Flächen für Ver - und Entsorgungsanlagen mit den 
Zweckbestimmungen Elektrizität und Fernwärme; 
- im Bereich südlich des Stadthafens 1 und westlich des DEK im nördlichen Teilbereich 
Industriegebiete (GI), im südlichen Teilbereich Gewerbegebiete (GE); 
- nördlich entlang des Albersloher Wegs durchgehend gemischte Bauflächen (M); 
- im südöstlichen bzw. östlichen Bereich den Dortmund-Ems-Kanal als Wasserfläche; 
- mehrere Kennzeichnungen für Altlasten-/Altlastenverdachtsflächen < 1 ha sowie 
- im Westen eine öffentliche Parkfläche. 
3.3 Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen, Verordnungen und Plankonzepte 
Bebauungsplan 
Mit dem in Aufstellung befindlichen  Bebauungsplan Nr. 541 Stadthafen 1 / DEK / Albersloher 
Weg wird zurzeit das bisherige Planungsrecht des  seit 1996 rechtskräftigen Bebauungsplans 
Nr. 401 Stadthafen 1 / Albersloher Weg (inklusive seiner rechtskräftigen Änderungen) geändert.

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 23 
 
Hafenverordnung  
Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend  befinden sich Flächen, die durch eine 
Hafenverordnung überlagert sind. Die am 1. Januar 2024 aktualisierte,  für den Stadthafen 1 
erlassene Hafenverordnung, umfasst neben den Gewässerflächen auch einen ein Meter breiten 
Streifen Land, ausgehend von der Spundwand / Kaimauer. Am Übergang zur 
Bundeswasserstraße (Hafenspitze) verläuft die Grenze in Verlängerung der dem Hafenbecken 
zugewandten, nordwestlichen Uferbegrenzung des DEK. Durch die mit de n Bebauungsplänen 
Nr. 541 und 541.A verfolgten städtebaulichen Entwicklungsziele soll u.a.  eine stärkere öffentliche 
Belebung südlich des Stadthafens 1 ermöglicht werden. 
Eisenbahn / Gleisanlagen  
Im nördlichen Teilbereich des Plangebiets verl ief eine Gleisanlage vom Hafenplatz entlang der 
südlichen Kaimauer des Stadthafen  1, im weiteren Verlauf westlich des DEK und entlang der 
Straße Kiesekamps Mühle zum Gelände der Versorgungsflächen der Stadtwerke. Zudem 
befinden sich noch Gleisanlagen-Relikte in den Verkehrsflächen Am Mittelhafen und Kiesekamps 
Mühle. Der Be bauungsplan Nr.  401 Stadthafen  1 / Albersloher Weg  sichert eine wei tere 
Gleistrasse vom Stadthafen 1 entlang des DEK mit Übergang zum Stadthafen  2, die jedoch nie 
realisiert worden ist . Mit Aufgabe der Nutzung eines Gefahrgutlagers im Bereich südlich des 
Stadthafen 1  entfiel 2016 die letzte  Nutzung, die auf die Gleisanlagen angewiesen war . Mit 
Bewilligung des Antrags auf Freistellung von Bahnbetri ebszwecken durch die Bezirksregierung 
Münster im Jahr 2020 wurde die Entwidmung der Gleisanlagen vollzogen.  
Sanierungsgebiet und Umlegungsverfahren  
Teilflächen des Plangebiets sind als förmliches Sanierungsgebiet zur Behebung städtebaulicher 
Missstände festgelegt. Die Sanierungssatzung umfasst die Flächen südlich des Stadthafen  1, 
DEK und Albersloher Weg mit Ausnahme einer Fläche im Kreuzungsbereich von Stadthafen 1 
und Dortmund-Ems-Kanal (Flur 148, Flurstücke 580 und 586). Mit dem Bebauungsplan Nr.  541 
werden die planungsrechtlichen Grundlagen zur Entwicklung des Gebiets und somit ein Beitrag 
zur Behebung der städtebaulichen Missstände im Plangebiet geschaffen.  
Zur Neuordnung der Grundstücksflächen wurde am 25.09.1991 für den Bereich Stadthafen 2 ein 
Umlegungsverfahren angeordnet. Teilbereiche des Bebauungsplangebiets sind noch nicht aus 
der Umlegung entlassen. Der Bebauungsplan Nr. 541 wird mit Satzungsbeschluss als Basis für 
die weitere Neuordnung, sofern erforderlich, dienen. 
Planfeststellungsbeschluss  
Der Dortmund-Ems-Kanal (DEK) ist eine planfestgestellte Wasserstraße des Bundes. Im Jahr 
2008 ist ein Ausbau des DEK u. a. auch im Bereich des Plangebiets planfestgestellt worden. Dies 
umfasst eine Querschnittsverbreiterung sowie im Bereich des Plangebiets die Herrichtung einer 
Liegestelle. Beidseits des DEK werden auch zukünftig Kanalseitenwege /Betriebswege 
verbleiben. Im Maßnahmenplan sind Anpflanzungen von Bäumen mit Alleecharakter angedacht. 
Die gesamten Kanal - und Kanalbegleitflächen werden auf Basis  des 
Planfeststellungsbeschlusses von 2008 in der Planung berücksichtigt.

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 23 
 
4. Änderungsinhalte 
Bezüglich der verfolgten Planungsziele siehe auch Kapitel 1. 
4.1 Gewerbegebiete (GE) 
Um die Planungsziele im Hinblick auf die im Wesentlichen gewerblichen Nutzungen zu erreichen, 
wird das im FNP bislang dargestellte Industriegebiet (GI) südlich des Stadthafens 1 zukünftig als 
Gewerbegebiet (GE) dargestellt. 
Darüber hinaus wird die  bisherige gemischte Baufläche (M) entlang des Albersloher Wegs im 
Süden bzw. W esten des Plangebiets  im FNP  zukünftig ebenfalls als Gewerbe gebiet (GE) 
dargestellt.  
4.2 Flächen für Ver- und Entsorgung, Zweckbestimmungen Elektrizität und Fernwärme 
Zur Sicherung des bestehenden Kraftwerkstandorts und seiner räumlichen Erweiterungsoptionen 
wird eine Teilfläche des Industriegebiets neu als Flächen  für Ver- und Entsorgungsanlagen mit 
den Zweckbestimmungen Elektrizität und Fernwärme dargestellt. 
4.3 Grünflächen, Zweckbestimmung Parkanlage 
Im nordöstlichen Teilbereich des Plangebiets wird die sog. „Hafenspitze“ künftig als Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. 
4.4 Verkehrsflächen 
Das Parkhaus östlich des Stadthauses 3 wird unverändert weiterhin mit dem Symbol öffentliche 
Parkfläche dargestellt. 
Allgemeiner Hinweis: 
Detaillierte Erläuterungen zur äußeren und inneren Erschließung sind dem Bebauungsplan Nr. 
541 zu entnehmen. 
4.5 Wasserflächen 
Der Dortmund-Ems-Kanal wird unverändert als Wasserfläche dargestellt. 
5. Sonstige Belange und Hinweise / Auswirkungen der FNP-Änderung 
5.1 Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen  
5.1.1 Altlasten/Altlastverdachtsflächen < 1 ha 
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw. 
mit hoher W ahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im 
Flächennutzungsplan sollen gemäß §  5 Abs.  3 Nr.  3 BauGB „für bauliche Nutzungen 
vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, 
gekennzeichnet werden. Im Plangebiet sind mehrere Altlast - /Altlastverdachtsflächen <1 ha 
bekannt. Die diesen Flächen zu Grunde liegende Erkenntnislage stellt die zukünftigen dort 
zulässigen Nutzungskategorien gleichwohl nicht in Frage. Über die Signalwirkung der 
Kennzeichnung werden Untersuchungserfordernisse im Baugenehmigungsverfahren im Zuge

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 23 
 
der konkreten Projektplanungen soweit erforderlich angestoßen. Entsprechende Regelungen für 
den Umgang bei Erdarbeiten sind als Hinweise in den Bebauungsplan  Nr. 541 aufgenommen 
worden. 
5.1.2 Richtfunk (RF) 
Durch das Plangebiet verlaufen drei Richtfunklinien, die unverändert nachrichtlich dargestellt 
werden.  
5.2 Denkmalschutz/Archäologie 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde 
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern , Einzelfunde, 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz NRW. 
Gemäß der Baudenkmallis te der Stadt Münster sind die Gebäude Am Mittelhafen 10 
Baudenkmäler. Dabei handelt es sich um die Hafenspeichergebäude des ehemaligen 
Flechtheimspeichers sowie den ehemaligen Rhenusspeicher. 
5.3 Entwässerung 
Die Entwässerung des Änderungsbereichs wird kon kret im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (B-Plan Nr. 541) sichergestellt. Die Ver- und Entsorgung des Plangebiets ist über 
die bereits bestehende technische Infrastruktur gesichert. Die Entwässerung erfol gt über das 
Trennsystem. Das städtische Regenwasserkanalnetz mündet in die Regenwasserbehandlungs- 
und Regenrückhalteanlage Boelckeweg am Gasometer südöstlich der B 51, im weiteren Verlauf 
erfolgt die Einleitung in den Honebach . Die Schmutzwasserkanalisation schließt über den 
Albersloher Weg im Hansaring an die Mischwasserkanalisation an, die das Schmutzwasser über 
das Hauptpumpwerk Gartenstraße zur Behandlung in die Hauptkläranlage leitet.  
Auf der Regelungsebene des Bebauungsplans Nr. 541 werden u.a. auch Maßnahmen durch 
Festsetzung einer  mindestens extensiven Dachbegrünung vorgesehen. Die Verkehrsfläche  
„Hafengrenzweg“ wird zudem im  Zuge der Kanalsanierung so wie des Projektes des 
investorenfinanzierten Angebotsbebauungsplan s Nr. 649 (Planungstitel „Drei Schwestern“)  
angepasst. 
Vergleiche auch die Ausführungen unter 3.1. 
5.4 Verkehr  
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (B-Plan Nr. 541) wurde eine Verkehrsuntersuchung 
durchgeführt, um sicherzustellen, dass das dem Bebauungsplan zu Grunde gelegte 
Erschließungskonzept und die umliegenden Verkehrss traßen ausreichend leistungsfähig sind. 
Die Ergebnisse sind im Bericht „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 541

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 23 
 
am Stadthafen 1 in Münster“, verfasst durch das Büro WVI Verkehrsforschung und 
Infrastrukturplanung GmbH im Februar 2025 dargelegt.8  
Insgesamt zeigt sich, dass durch Umsetzung verschiedener Maßnahmen eine ausreichende 
Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur nachgewiesen werden kann. Zur Förderung des 
Umweltverbunds schlägt das Gutachten darüber hinaus vor, Buslinien zukünftig mittels 
verkehrsabhängiger Steuerung priorisiert abzuwickeln.  
Die Aussagen des Gutachtens werden als plausibel erachtet. Eine Umsetzung der Maßnahmen 
zur Herstellung einer leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur kann gewährleistet werden. Die 
durch die Planung entstehenden Neuverkehre können auch in Anbetracht der weiteren 
Verkehrsentwicklung im Untersuchungsraum aufgenommen werden. 
Verkehrliche Belange stehen der 42. Änderung des Flächennutzungsplans somit nicht entgegen. 
Für weitere Informationen wird auf die Planunterlagen zum B -Plan Nr. 541 sowie auf die oben 
genannte Verkehrsuntersuchung verwiesen.  
5.5 Immissionsschutz 
Im Bauleitplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. 
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. in Form von 
Schallimmissionen) sind so weit wie möglich zu vermeiden.  Bislang wurde auf 
Genehmigungsebene sichergestellt, dass die relevanten Immissionsrichtwerte eingehalten 
wurden. Aufgrund d er sich ändernden Rahmenbedingungen im Hafengebiet, beispielsweise 
durch sich ändernde Abstände zu schutzbedürftigen Nutzungen wird eine Aktualisierung der 
Lärmbetrachtung notwendig. Im Hinblick auf die mit hoher Bedeutung in die städtebauliche 
Abwägung ei ngestellte planerische Zielsetzung, gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse zu 
sichern und gleichzeitig Entwicklungsmöglichkeiten für den Gewerbestandort zu ermöglichen, ist 
die angrenzende (bzw. angrenzend geplante) Wohnnutzung insbesondere vor Lärmemissionen 
zu schützen.  Als geeignetes Mittel wird dazu  auf Ebene des B -Plans Nr. 541  die 
Lärmkontingentierung angewendet, um die umliegenden Gewerbeflächen adäquat zu 
berücksichtigen.  
Die vorgenannte Emissionskontingentierung steuert auf Ebene des Bebauungsplans  die 
gewerblichen Nutzungen im Plangebiet und reagiert auf das Nebeneinander der verschiedenen 
Nutzungen. Neben der abgewogenen wie begründet vorgenommenen 
Emissionskontingentierung ist darüber hinaus auch eine Belastung durc h Verkehrslärm, 
insbesondere vom Albersloher Weg und dem  parallel zum Kanal verlaufenden Hafengrenzweg 
näher zu betrachten. Dies gilt vor allem mit Blick auf empfindliche und schutzbedürftige 
Nutzungen des Wohnens für das zukünftige MMQ 3  (130. Änderung des FNP)  sowie das 
gegenüberliegende Bebauungsplangebiet Stadthafen Nord (72. Änderung des FNP).  
Im Plangebiet lässt sich der vorherrschende Verkehrslärm insbesondere in Straßen - und 
Schiffsverkehrslärm unterteilen: 
                                                
8 Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 541 am Stadthafen 1 in Münster (WVI Prof. Dr. Wermuth 
Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH: 2025)

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 23 
 
Der überwiegende Teil des Plangebiets ist durch Verkehrsflächen begrenzt und somit belastet. 
Besonders stark wirkt der Albersloher Weg im Südwesten auf das Plangebiet ein. 
Der DEK, der die östliche Spange des Änderungsbereichs bildet, prägt die Lärmauswirkungen, 
die vom Binnenschifffahrtsverk ehr ausgeh en. Zu Grunde gelegt wurden hier im Rahmen der 
Aufstellung des B -Plans Nr. 541  die Daten des Verkehrsberichts der Wasserstraßen - und 
Schifffahrtsverwaltung aus dem Jahr 2023. 
Im Rahmen der Aufstellung des B -Plans Nr. 541  ist demnach  fachgutachterlich9 festgestellt 
worden, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Immissionsorte durch 
planinduzierten Gewerbelärm erfolgen. Nach Maßgabe der Festsetzungen  auf Ebene des B -
Plans Nr. 541 erfolgt durch die Emissionskontingentierung eine Vermeidung erheblicher negativer 
Auswirkungen auf die Wohn - und Arbeitsverhältnisse bereits am Ort der Entstehung der 
Lärmemissionen. Vielmehr ist von einer vorhandenen Grundbelastung durch die überregionalen 
Straßenverkehrsachsen auszugehen, die sich durch das Plangebiet nicht wahrnehmbar ändert. 
Zusammenfassend lässt sich für die Maßstabsebene des Flächennutzungsplans daher 
festhalten, dass d ie Sicherstellung des I mmissionsschutzes auf Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung im Rahmen der Aufstellung des B-Plans Nr. 541 gewährleistet wird und gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sichergestellt werden. Vertiefende 
Informationen können den Unterlagen zum B-Plan Nr. 541 entnommen werden. 
6. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB 
6.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 
4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad für 
die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans. 
 
Die Beschreibung soll sich nach den Vorgaben des BauGB auf die direkten und die etwaigen 
indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und 
langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der 
geplanten Vorhaben erstrecken. Die Beschreibung soll zudem den auf Ebene der Europäischen 
Union oder auf Bundes -, Landes - oder kommunaler Ebene festgelegten Umwe ltschutzzielen 
Rechnung tragen. 
 
Die Angaben zu Qualität und Ausstattung von Natur und Umwelt beruhen – soweit nicht anders 
angegeben - auf dem Umweltkataster der Stadt Münster  
(http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster). 
 
Für die Belange des Artenschutzes und des Immissionsschutzes fußt der Umweltbericht auf den 
Ergebnissen folgender Fachgutachten: 
 
                                                
9 Immissionsschutz-Gutachten: Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bauleitverfahrens zum 
Bebauungsplan Nr. 541 der Stadt Münster (Normec Uppenkamp: 2025)

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 23 
 
- Immissionsschutz-Gutachten: Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des 
Bauleitverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 541 der Stadt Münster (Normec Uppenkamp: 
2025) 
- Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 541 am Stadthafen 1 in Münster 
(WVI Prof. Dr. Wermuth Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH: 2025) 
- Brutvogelerfassung B-Plan 541.I (Schwartze, M.: 2015) 
- Faunistisches Fachgutachten Münster Modell Quartier (MMQ) 3 (Günner Schlüter: 2023) 
 
6.2 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung 
 
Durch die 42. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk Münster -Mitte, südlich des 
Stadthafens 1, werden die planerischen Voraussetzungen zur Neustrukturierung des südlichen 
Hafenareals gemäß den Zielen des Masterplans Stadthäfen geschaffen. 
 
Die Änderung umfasst  
- die Umstrukturierung der industriellen Flächen und gemischten Bauflächen zu 
Gewerbegebieten, 
- die Darstellung des Kraftwerkstandorts einschließlich seiner Erweiterungsflächen als Flächen 
für Ver- und Entsorgungsanlagen, 
- die Darstellung der südöstlichen Hafenspitze als Grünfläche. 
 
Änderungen der Darstellung des DEK als Wasserfläche im FNP werden nicht vorgenommen. 
 
6.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
 
Der Änderungsbereich ist im  Regionalplan - Teilabschnitt Münsterland - als Allgemeiner 
Siedlungsbereich (ASB) bzw. als Wasserstraße (DEK) dargestellt. 
 
Ein Landschaftsplan liegt für den Änderungsbereich nicht vor. 
 
Folgende fachgesetzliche Anforderungen sind zu berücksichtigen: 
 
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des 
Umweltschutzes 
Menschen / Gesundheit - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- TA Lärm 
- Verordnung über Luftqualitätsstandards und 
Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)  
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH -Richtlinie 
(Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte 
Arten 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den 
Regelungen des BauGB)

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 23 
 
Fläche und Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz 
- Landeswassergesetz 
Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- 39. BImSchV 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den 
Regelungen des BauGB) 
Kulturelles Erbe - Denkmalschutzgesetz NRW 
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
 
Der Lärmaktionsplan Münster 2024 sowie der Luftreinhalteplan Münster 2009 und 2014 weisen 
für das Plangebiet keine maßnahmenbezogene Relevanz auf. 
 
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans der Stadt Münster. Der 
Änderungsbereich befindet sich zudem nicht innerhalb eines Wasserschutzgebiets oder ein es 
Überschwemmungsgebiets. 
 
6.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
 
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im 
Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.  
 
Schutzgut Beschreibung der 
heutigen Umweltsituation 
Prognose der 
Umweltauswirkungen 
Bewertun
g 
Mensch / 
menschliche 
Gesundheit 
- Gewachsenes Gewerbe- 
und Industriegebiet mit 
gebietstypischen 
Immissionen. 
- Hohe Lärmvorbelastung 
durch Verkehrsbelastung 
im Bereich des 
Albersloher Wegs. 
- Keine relevante 
Luftvorbelastung durch 
Straßenverkehr. 
 
- Vermeidung von 
Immissionsbelastungen 
im Hafenbereich  
- Geplante Steuerung der 
Lärmimmissionen durch 
Emissions-Kontingente 
im Bebauungsplan  Nr. 
541. 
- Neudarstellung einer 
Grünfläche an der 
Hafenspitze. 
Geringe 
Erheblich-
keit 
Tiere / Pflanzen, 
biologische Vielfalt 
- Zum Teil Brachflächen 
mit ruderalem Aufwuchs. 
- Kein Vorkommen 
verfahrenskritischer Tier- 
und Pflanzenarten im 
Änderungsbereich. 
 
- Verlust der 
Biotopfunktion 
(Brachen). 
- Ausgleichserforderniss
e im Zuge der 
Eingriffsregelung sind 
nicht erforderlich. 
Geringe 
Erheblich-
keit

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 23 
 
- Gebiete von 
gemeinschaftlicher 
Bedeutung (FFH -
Gebiete) oder 
europäische 
Vogelschutzgebiete 
werden nicht berührt. 
Boden/Fläche - Keine schutzwürdigen 
oder besonders 
empfindlichen Böden. 
- Überwiegend 
anthropogen veränderte 
Böden. 
- Weitreichende Altlasten -
/Verdachtsflächen im 
Änderungsbereich. 
- Neuversiegelung im 
Rahmen der bislang 
schon zulässigen 
Dichte. 
- Freiraumschonung 
durch Maßnahme der 
Innenentwicklung. 
- Kennzeichnung der 
Altlasten-/ 
Verdachtsflächen. 
nicht 
erheblich 
Wasser - Schutzwürdige 
Grundwasservorkomme
n sind nicht gegeben. 
- Gemäß 
Starkregengefahrenkarte 
sind vereinzelt Stellen im 
Änderungsgebiet von 
extremen Starkregen 
betroffen. 
- Keine relevanten 
Auswirkungen auf den 
Wasserhaushalt 
erkennbar.  
Nicht 
erheblich  
Klima/Luft 
Klimaschutz/ 
Klimawandel 
- Thermisch belastetes 
innerstädtisches 
Gewerbe-/ 
Industriegebiet. 
- Keine Luftbelastung 
oberhalb geltender 
Grenzwerte. 
- Keine relevante 
Änderung der 
Bestandsituation 
hinsichtlich der Belange 
des Stadtklimas, jedoch 
kleinräumige 
Aufwertung durch 
geplante Grünfläche. 
- Belange des 
Klimaschutzes sind auf 
der Planungsebene des 
FNP nicht in 
erheblichem Maße 
berührt.  
- Keine erheblichen 
Luftbelastungen. 
Geringe 
Erheblich-
keit 
Landschaft/ 
Ortsbild 
- Innerörtliche Lage mit 
vorhandener Gewerbe -
/Industrienutzung. 
- Grünfläche an der 
Hafenspitze wirkt sich 
positiv auf das 
Landschafts-/Ortsbild 
aus. 
Nicht 
erheblich 
(ggf. 
positiv)

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 23 
 
Sach- und 
Kulturgüter 
- Hafenaffine Denkmale 
und Kulturgüter im 
Plangebiet vorhanden. 
- Keine Beeinträchtigung 
erkennbar. 
Nicht 
erheblich 
(ggf. 
positiv) 
Wechselwirkunge
n 
- Keine maßgeblichen 
Wechselwirkungen 
erkennbar. 
- Nicht erkennbar. Nicht 
erheblich 
(ggf. 
positiv) 
Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung  
 
 
6.4.1 Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit 
 
Die 42. Änderung des Flächennutzungsplans verfolgt das Ziel, einen Teil des Gesamtkonzepts 
zur städtebaulichen Neuordnung des Münsteraner Hafengebiets umzusetzen. Das 
Gesamtkonzept ergibt sich aus der Fortschreibung des Masterplans Stadthäfen , begonnen im  
Jahr 2019 und u.a. basierend auf den Ergebnissen des Werkstattverfahrens zu den Münster -
Modell-Quartieren (MMQ) 3, 4 und 5, das die Transformationsideen für Teile des Hafenbereichs 
behandelte.  
 
Die Ermittlung der Umweltauswirkungen hinsichtlich des Immissionsschutzes werden im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 541 konkretisiert. Untersucht wurden die 
Auswirkungen der gewerblichen Lärmsituation sowie des Verkehrslärms auf das Plangebiet (vgl. 
auch Kapitel 5.5). 
 
Die Darstellung einer öff entlichen Grünfläche hat positive Auswirkungen auf die 
Erholungsnutzung im Hafengebiet. 
 
6.4.2 Schutzgüter Tiere / Pflanzen, biologische Vielfalt 
 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete 
werden nicht berührt. 
 
Eingriffsregelung 
 
Nach § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher 
Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs - und Funktionsfähigkeit des 
Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 
1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich soweit die Eingriffe bereits 
vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Als Beurteilungsmaßstab 
dient im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung das bestehende Planungsrecht des überplanten 
Bebauungsplans Nr. 401. Auf Basis der bislang zulässigen und künftig geplanten baulichen 
Dichte sind für den Änderungsbereich des Flächennutzungsplans keine Eingriffe in Natur und 
Landschaft zu erwarten.

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 23 
 
 
 
 
 
Artenschutz 
 
Im Rahmen der Artenschutzprüfung erfolgte eine Erfassung der Brutvögel und Fledermäuse 
durch SCHWARTZE  2015. Auf eine Aktualisierung der Brutvogelerhebung konnte unter 
Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde verzichtet werden, da sich durch die ungeeignete 
Biotopausstattung kein Ansatz ergab, dass sich wesentliche Änderungen zur Kartierung aus dem 
Jahr 2015 ergeben würden.  
 
Insgesamt ist festzustellen, dass keine artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen 
prognostiziert werden, da im Plangebiet mit Ausnahme des Turmfalken, weder Fortpflanzungs - 
und Ruhestätten noch essentielle Nahrungsflächen für  die planungsrelevanten Vogelarten 
vorhanden sind und somit zukünftige Nutzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine 
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG auslösen werden. 
 
Verfahrenskritische Arten nach Maßstab der Landesanstalt für Umwelt,  Naturschutz und 
Verbraucherschutz (LANUV NRW) sind für das Plangebiet nicht bekannt. Eine 
artenschutzrechtliche Relevanz ist auf Ebene des Flächennutzungsplans daher nicht gegeben. 
 
6.4.3 Schutzgut Boden/Fläche 
 
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, dabei sind 
zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die 
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von 
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie 
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Grundsätze werden mit der 
vorliegenden Planung berücksichtigt. 
 
Die für eine bauliche Entwicklung vorgesehenen Flächen betreffen ausschließlich Gebiete, für die 
bereits eine bauliche Nutzung aufgrund des bestehenden Planungsrechts möglich ist. Die 
Planung entspricht damit in vollem Umfang der Zielsetzung des § 1a Abs. 2 BauGB, mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen und Neuversiegelungen zu vermeiden.  
 
Durch die Darstellung einer öffentlichen Grünfläche im Bereich der südöstlichen Hafenspitze 
erfolgt für das Schutzgut Boden in diesem Bereich eine Verbesserung der bisherigen 
Planungssituation. 
 
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stof fen belastet sind, werden in der 
Planzeichnung der 42. FNP-Änderung gekennzeichnet.

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 23 
 
6.4.4 Schutzgut Wasser 
 
Der Dortmund-Ems-Kanal liegt als Oberflächengewässer im Änderungsgebiet. 
 
Das Änderungsgebiet ist nahezu vollständig überbaut und versiegelt, was die Grundwasserzufuhr 
deutlich einschränkt. Für aktuell unversiegelte Flächen entlang des Albersloher Wegs ist eine 
zukünftige Bebauung zu erwarten. Diese entspricht der bislang zulässigen Bebauungsdichte. 
 
6.4.5 Schutzgut Klima/Luft/Klimawandelanpassung 
 
Bei dem Änderungsbereich handelt es sich gemäß den Darstellungen des 
Klimaanpassungskonzepts um ein thermisch höher belastetes, innerstädtisches Gewerbe -
/Industriegebiet. Die mit der 4 2. Änderung verbundenen Nutzungsänderungen wirken sich mit 
Blick auf die maßgeblichen Faktoren Dichte/Versiegelung gegenüber der Bestandssituation nicht 
maßgeblich aus. Die  zukünftig grüne Hafenspitze kann zur Verbesserung der klimatischen 
Situation beitragen. 
 
6.4.6 Schutzgut Landschaft/Ortsbild 
 
Der DEK ist in der städtischen Grünordnung als systemüberlagernder Grünzug dargestellt. 
 
Der Siedlungsraum ist in weiten Teilen durch eine gewerblich-industrielle Nutzung geprägt. 
 
Im Bereich der grünen Hafenspitze, die im Änderungsbereich als Grünfläche (Zweckbestimmung 
Parkanlage) dargestellt wird, ist vorgesehen, einen für die Öffentlichkeit zugänglichen, grünen 
Hafenplatz zu schaffen. 
 
6.4.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
 
Bodendenkmäler sind im Ä nderungsgebiet nicht bekannt. Mit dem Rhenus - und dem 
Flechtheimspeicher sind unter der Adresse Am Mittelhafen 10 zwei Baudenkmäler im Plangebiet 
vorhanden. Darüber hinaus befinden sich als kulturelle Zeugnisse erhaltenswerte 
Einzelanlagen/Gebäude und hafe ntypische Objekte im Änderungsbereich. Hierbei handelt es 
sich um den Kohlebunker nördlich des Kraftwerks, den Portaldrehkran der Firma Rhenus, zwei 
Siloanlagen im Bereich der Kaiflächen sowie ein Gebäude (Am Mittelhafen 42/44) und ein 
Bürogebäude (Hafengr enzweg 5/7). Diese hafentypischen Objekte spiegeln die Historie des 
Ortes wieder und werden entsprechend als erhaltenswerte Objekte eingestuft. 
 
Der Änderungsbereich umfasst ein bereits bestehendes Gewerbe - und Industriegebiet. Zudem 
befinden sich im Gebiet Verwaltungsgebäude der Stadtverwaltung und der Stadtwerke Münster 
GmbH. Insofern sind umfassende Sachgüter vorhanden.

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 23 
 
 
 
6.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
 
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht 
erkennbar und werden ansonsten unter den einzelnen Schutzgütern beschrieben und bewertet. 
 
6.5 Maßnahmen zur Vermeidung/Verhinderung/Verminderung 
 
Im Vergleich zu den bisherigen Darstellungen im Flächennutzungsplan werden durch die 
Änderungsplanung keine Eingriffe in Natur und Landschaft initiiert. Durch die neue Darstellung 
einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage werden die Auswirkungen auf zahlreiche 
Schutzgüter vermindert. 
 
6.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) 
 
Ein Verzicht auf die Planung hätte zur Folge, dass die durch den Beschluss des 
Hauptausschusses beschlossene Zielsetzung der Stadt Münster, den Masterplan Stadthäfen als 
Leitmotiv der Hafenentwicklung umzusetzen, stark eingeschränkt würde. Die Nichtdurchführung 
kommt daher nicht in Betracht. 
 
6.7 Überwachung (Monitoring) 
 
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind hinsichtlich des konkreten Änderungsbereichs 
keine speziellen Monitoring -Maßnahmen vorges ehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer 
Mitwirkungspflicht unterrichten die zuständigen Behörden die Stadt Münster, sofern sie im 
Zusammenhang mit der Durchführung des Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige 
Umweltauswirkungen erlangt haben (§ 4 Abs. 3 BauGB). 
 
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich 
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geeigneter 
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom R at beschlossenen Umweltstandards 
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem 
gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen. 
 
6.8 Zusammenfassung

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 23 
 
Durch die 42. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk Münster -Mitte südlich des 
Stadthafen 1 werden die planerischen Voraussetzungen zur Neustrukturierung des südlichen 
Hafenareals gemäß den Zielen des Masterplans Stadthäfen geschaffen.  
 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die Schutzg üter im 
Planänderungsbereich untersucht. 
 
Im Vergleich zu den bisherigen Darstellungen des Flächennutzungsplans ergibt sich kein 
maßgebliches Eingriffspotenzial. Belange des Artenschutzes stehen der Änderung nicht 
entgegen. 
 
Der Änderungsbereich stellt ein  thermisch höher belastetes, innerstädtisches Gewerbe -/ 
Industriegebiet dar. Eine Verbesserung der Belastungssituation ist bereits auf der Planebene des 
FNP durch eine neu dargestellte öffentliche Grünfläche vorgesehen.  
 
Im Rahmen der verbindlichen Baulei tplanung (Bebauungsplan Nr. 541) werden die 
konkretisierten Rahmenbedingungen ermittelt, um erheblich nachteilige Umweltauswirkungen 
soweit möglich zu vermeiden oder auszugleichen. 
 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten oder ein Verzicht auf die Planung komme n vor dem 
Hintergrund, die planerischen Rahmenbedingungen zur Entwicklung des Hafenareals zu 
schaffen, nicht in Betracht. Eine konkrete, über die Erfassung der städtischen Umweltdaten 
hinausgehende Überwachung der Umweltfolgen im Kontext der Planung ist au f der Ebene des 
Flächennutzungsplans nicht erforderlich.

Anlage-3-BPlan-Planzeichnung

23889 Zeichen

SO
Heizkraftwerk
0,8
GE(e) 4
0,8
80,50 mGH
2,8
GE(e) 2
0,8
84,50 mGH
2,8
öffentlich
D
D
GFL
GE(e) 2
0,8
84,50 mGH
2,8
GE(e) 2
0,8
84,50 mGH
2,8
GE(e) 1
0,8
84,50 mGH
2,8
GE(e) 4
0,8
80,50 mGH
2,8
GE(e) 4
0,8
80,50 mGH
2,8
SO
Heizkraftwerk
0,8
GE(e) 1
0,8
84,50 mGH
2,8
LPB V
LPB IV
LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB V
LPB IV
SO
Heizkraftwerk
0,8
LE
LE
GFÖ
236
273 272
327
323 10072
32
286
292
10051176 281 279
10036
312
10058326
EÖ
G
GG
14
16
Stadthafen 1
Dortmund-Ems-Kanal
11
3
5
10
4 4
55
20
33
8
11
4642
58
56
30
10
28
Umlegung "Hafen II"
Flur 180
Flur 148
32
1
1
33
23 a
32 32
54 54
1 1
11
Hafenplatz
6 6
33 a
29
27
41
2
43
Am Hawerkamp
Am Hawerkamp
Albersloher Weg
Albersloher Weg
Hafengrenzweg
Hafengrenzweg
Am Mittelhafen
Am Mittelhafen
Kiesekamps Mühle
Kiesekamps Mühle
VII
I
I
I
I
II
VII
II
I
VII
III
II
VIII
III
IV
I
III
II
V
VII
VI
II
III
II
II
III
II
I
V
VI
IV
IX
IV
II
II
II
I
II
II
III
V
I
I
I
II
II
II
I
GE
0,8 2,8
75,50 mGH
335
692
693
705
706
638
671
672
662
670
466
669
712
422
739
733
734732
735
680
681
728
729
730
723
582
583
513
514
533
534
96
120
128
179
174
208
213
216
217
218
415
724
736
737
738
731
726
630
624625
465
70
613
623
348
20
715
714
619
626
698
701
721
707
703
586
675
581
580
579
578
574
530
704
949
695
694
419
418
177
176
175
122
25
174
352
351
211
622
621
722
GE(e) 4
0,8
80,50 mGH
GE(e) 3
0,8
77,50 mGH
57,60 mEFH
57,60 mEFH
2,8
57,60 mEFH
57,60 mEFH
66 dB (A) / 45 dB (A) pro m²
II
III
IV
66 dB (A) / 50 dB (A) pro m²65 dB (A) / 50 dB (A) pro m²
65 dB (A) / 50 dB (A) pro m²
60 dB (A) / 50 dB (A) pro m²
60 dB (A) / 54 dB (A) pro m²
60 dB (A) / 54 dB (A) pro m²
67 dB (A) / 53 dB (A) pro m² 65 dB (A) / 45 dB (A) pro m²
66 dB (A) / 56 dB (A) pro m²
60 dB (A) / 45 dB (A) pro m²
65 dB (A) / 45 dB (A) pro m²
65 dB (A) / 50 dB (A) pro m²
Heizkraftwerk
66 dB (A) / 66 dB (A) pro m²
0,8
SO
65 dB (A) / 50 dB (A) pro m²
65 dB (A) / 50 dB (A) pro m²
GE*
0,8
75,50 mGH
2,8
I
GE(e) 1
0,8
84,50 mGH
2,8
67 dB (A) / 45 dB (A) pro m²
GE
0,8
75,50 mGH
2,8
67 dB (A) / 50 dB (A) pro m²
14,86 m
13,88 m
5,00 m
15,50 m
6,00 m
57,24 m
57,28 m
57,37 m
57,24 m
57,25 m
57,20 m
57,30 m
57,31 m
57,18 m
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Bebauungsplan Nr. 541
541
Stadthafen I /
Dortmund-Ems-Kanal /
Albersloher Weg
Münster
148
1 : 1000
Die Plangrundlage wurde am 27.11.2024 aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die
Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________ __________
 
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 Abs. 1
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans
gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __
vom __________ bekannt gemacht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom
__________ bis zum __________ öffentlich ausgelegen.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und
41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Zeichenerklärung
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394)
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),  zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV.NRW. S. 1172)
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444)
Festsetzungen
Emissionskontingente der Teilflächen (LEK tags / LEK
nachts), siehe textliche Festsetzungen 1.1.7
12 Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Öffentliche Gebäude
Wirtschaftsgebäude
Bestandshöhen (in m üNHN)
Bestandsangaben
65,63 m
Kanaldeckel
Art der baulichen Nutzung
Gewerbegebiete
Sondergebiete
GE
SO
Maß der baulichen Nutzung
Geschossflächenzahl
Grundflächenzahl
2,8
0,8
Baugrenze
Verkehr
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
Öffentliche Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Fußgängerbereich
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Ver- und Entsorgung
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung und Ablagerungen
Elektrizität (Trafostation, Standort vorgeschlagen)
DenkmalD
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F und Leitungsrechten
L zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,
der Erschließungsträger E, der Öffentlichkeit Ö
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans
Vorgeschlagene Abgrenzung (geplante Gebäude)
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder
Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines
Baugebietes
Kennziffer (siehe textliche Festsetzungen)1
Überbaubare Grundstücksflächen
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Sonstige Festsetzungen
Hinweise
Abgrenzung der Teilbereiche mit passiven Lärmschutz
(siehe ergänzende textliche Festsetzung)
GFL
AEÖ
LPB III
LPB IV
Das Höhenbezugssystem ist DHHN2016 (Höhenstatus 170)
GE
Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdeten Stoffen belastet sind (Altlasten)
Kennzeichnungen
Nachrichtliche Übernahme
Gebäudehöhe, als Höchstmaß (in m üNHN)75,55 mGH
Grünflächen
Öffentliche Grünflächenöffentlich
Parkanlage
273
eingeschränktes GewerbegebieteGE(e)
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1.1 In den als eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) festgesetzten Baugebieten
sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Nutzungen - Gewerbebetriebe
aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe - nur zulässig, wenn
sie das Wohnen nicht wesentlich stören. (§ 1 Abs. 5 BauNVO)
1.1.2 In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e)
festgesetzten Baugebieten sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein
zulässigen Einzelhandelsbetriebe unzulässig. (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO)
Ausnahmsweise können Verkaufsstätten von produzierenden Betrieben
zugelassen werden, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich
zugeordnet ist, in dem betrieblichen Zusammenhang errichtet ist, dem
Hauptbetrieb flächenmäßig untergeordnet ist sowie eine sortimentsbezogene
Zuordnung zum Hauptbetrieb besteht. (§ 1 Abs. 5 BauNVO)
1.1.3 In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e)
festgesetzten Baugebieten sind sonstige Gewerbebetriebe die ausschließlich
oder überwiegend gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und
Darbietungen (z.B. Bordelle und bordellartige Betriebe) dienen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO), Tankstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 8 Abs. 3
Nr. 1 BauNVO) und Vergnügungsstätten (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) unzulässig.
(§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO).1.1.4 Die ausnahmsweise zulässigen
Anlagen für kulturelle Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind in den
als Gewerbegebieten und GE(E) festgesetzten Baugebieten allgemein
zulässig. (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)
1.1.4 In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e)
festgesetzten Baugebieten sind die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für
kulturelle Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. (§ 1 Abs.
6 Nr. 1 BauNVO)
1.1.5 In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) 1,
GE (e) 3 und GE (e) 4 festgesetzten Baugebieten sind Schank- und
Speisewirtschaften (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) nur ausnahmsweise zulässig,
wenn sie als Betriebsteile der Hauptnutzung flächenmäßig im Verhältnis zur
sonstigen Nutzung untergeordnet sind. (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO)
1.1.6 In den als Sondergebieten (SO) Heizkraftwerk festgesetzten Baugebieten ist der
Betrieb von Kraftwerken zur Erzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme
zulässig. Dazugehörig sind notwendige Zubehörbauten, Lagerflächen und
Anlagen für den Betrieb, Umschlags- und Transportanlagen, die zugeordneten
Verwaltungsgebäude und Werkstätten sowie Stellplätze und Garagen für den
durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter sind unzulässig. (§ 11 BauNVO)
1.1.7 In den als Sondergebiet SO, Gewebegebiet GE und eingeschränkten
Gewerbegebieten GE (e) gekennzeichneten Flächen sind Vorhaben (Betriebe
und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der Planzeichnung entsprechend
festgesetzten Emissionskontingente LEK (dB(A)/m²) nach DIN 45691 weder tags
(6:00 - 22:00) noch nachts (22:00 - 6:00) überschreiten. Die Prüfung der
planungsrechtlichen Zulassung von Vorhaben erfolgt nach DIN 45691 Abschnitt
5. (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO)
1.1.8 Das festgesetzte Emissionskontingent  LEK des  Gewerbegebiets GE* erhöht
sich durch die festgesetzten Richtungssektoren um folgende Zusatzkontingente:
1.1.9 Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des
Bebauungsplanes, wenn der Beurteilungspegel Lr in dB(A) den
Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15
dB unterschreitet.
1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.2.1 Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhen-Null (NHN)
im Deutschen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) (§ 18 Abs. 1 BauNVO). Bei
baulichen Anlagen ist die Oberkante baulicher Anlagen als oberer Bezugspunkt
bei der Berechnung der Höhe maßgebend. Die Erdgeschossfußbodenhöhe stellt
die Oberkante des Rohfußbodens dar. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs.
2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO)
1.2.2 Von der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) kann um bis zu 20 cm
abgewichen werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO
und § 18 Abs. 2 BauNVO)
1.2.3 Die zulässige Bauhöhe kann durch technische, untergeordnete Bauteile wie z.B.
Aufbauten für Aufzüge oder Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und
Photovoltaikanlagen bis zu einem Maß von 3,0 m überschritten werden. Diese
Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante zurücktreten und an allen Seiten eingehaust werden. (§ 16
Abs. 6 BauNVO)
1.3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
1.3.1 In dem als eingeschränktes Gewerbegebiet GE(e) 3 festgesetzten Baugebiet ist
eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen um bis zu 3,0 m zulässig.
1.4 Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
1.4.1 In den als eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) 2 und GE(e) 3 festgesetzten
Baugebieten ist die Errichtung von oberirdischen Stellplätzen und Garagen
unzulässig. (§ 12 Abs. 6 BauNVO)
1.4.2 In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e)
festgesetzten Baugebieten sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1
BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
1.5 Errichtung von bestimmten sonstigen baulichen Anlagen, bestimmte
bauliche oder sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung
von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien (§ 9 Abs. 1
Nr. 23 b BauGB)
1.5.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist bei der Errichtung von neuen
Gebäuden eine Anlage zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder Solarthermie)
zu installieren.  Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der
Grundfläche des Gebäudes haben. Die Verpflichtung gilt auch für vorhandene
Bestandsgebäude, wenn eine grundlegende Dachsanierung erfolgt. Von dieser
Verpflichtung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage
nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude
nachweislich nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung
geeignet ist.
1.6 Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB)
1.6.1 Nach außen abschließende Bauteile von Räumen im Sinne der DIN 4109 in den
in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind
so auszuführen, dass sie die Anforderungen an die gesamten bewerteten
Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges gem. DIN 4109 ‚Schallschutz im Hochbau',
Ausgabe Januar 2018, Teil 1 ‚Mindestanforderungen' sowie Teil 2 ‚Rechnerische
Nachweise der Erfüllung der Anforderungen' (Hrsg.: DIN - Deutsches Institut für
Normung e. V.) erfüllen.
1.6.2 Im gesamten Plangebiet sind Fenster von nachts zum Schlafen genutzten
Räumen, in denen der A-bewertete Außenlärmpegel Lm ≥ 50 dB(A) überschritten
wird, mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten.
1.6.3 Von den Festsetzungen 1.6.1 und 1.6.2 kann abgewichen werden, wenn im
Rahmen eines gutachterlichen Einzelnachweises nach DIN 4109 ermittelt wird,
dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher
Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an
den Schallschutz resultieren.
1.7 Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)
1.7.1 In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e)
festgesetzten Baugebieten sind mindestens 10 % der Grundstücksflächen
ebenerdig und dauerhaft zu begrünen. Die Flächen sind als Rasen- oder
Staudenflächen anzulegen und zu mindestens 50 % mit standortgerechten
Laubgehölzen wie z. B. Feldahorn, Kornelkirsche, Schneeball, Hundsrose,
Hainbuche, Hartriegel zu ergänzen und dauerhaft zu unterhalten.
1.7.2 Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden sind die Dächer
flächendeckend mit mindestens 0,10 m begrünbares Substrat zu bedecken sowie
mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte
Fläche dauerhaft zu unterhalten. Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind
Dachflächenbereiche, die für erforderliche haustechnische Einrichtungen, für
technische Anlagen oder für Dachöffnungen und Dachfenster genutzt werden.
Die Dachbegrünung ist mit einer standortgerechten Vegetation, mindestens
extensiv durchzuführen. Eine Kombination mit Anlagen zur Nutzung
erneuerbaren Energien ist zugelassen.
1.7.3 Bei Errichtung von Neubauten ist je 30 m² tür-/ fensterloser Fläche von
Außenfassaden mindestens eine Kletterpflanze (selbstklimmend, rankend oder
schlingend, z. B. Efeu, Kletterhortensie, Wilder Wein, Pfeifenwinde) als
Begrünung zu pflanzen. Für nicht selbstklimmende Pflanzen ist eine Rankhilfe
vorzusehen. Je Kletterpflanze ist eine Pflanzgrube von mindestens 1 m³
herzustellen.
1.7.4. Für ebenerdige Kfz-Stellplatzanlagen ist ein standortgerechter Baum je
angefangener sechs Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder
großkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 m x 2,5 m zu
pflanzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) Zu verwenden sind Hochstämme
einer mindestens mittelkronigen standortgerechten Baumart in dreimal
verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens 18-20 cm, z. B.
Hainbuche, Spitzahorn, Stieleiche. Das Substratvolumen muss mindestens 24 m³
betragen. Die Vegetationsflächen der Baumscheiben sind mit bodendeckenden
Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern.
1.7.5. Alle Pflanzungen sind fachgerecht durchzuführen, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten. Im Falle des Ausfalls von Bäumen, Sträuchern oder von sonstigen
Bepflanzungen sind Ersatzpflanzungen gemäß den für die Neupflanzung
festgesetzten Pflanzqualitäten vorzunehmen.
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89
Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
2.1 Einfriedungen
2.1.1. In den eingeschränkten Gewerbegebieten GE (e) 1 bis GE (e) 3 sind
Einfriedungen entlang der wasserseitigen Grundstücksgrenze sowie entlang der
öffentlichen Grünfläche zugewandten Grundstücksgrenze unzulässig.
2.1.2. Einfriedungen sind in Form von standortgerechten einheimischen
Heckenpflanzungen zulässig sowie als Zäune oder Mauern, wenn diese mit
Hecken kombiniert oder verdeckt werden.
2.2 Werbeanlagen
2.2.1. Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
2.2.2. Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen mit wechselndem Licht
(Blinkreklame) und bewegtem (laufendem) Licht unzulässig. Unzulässig sind
zudem Werbeanlagen, die
· mehr als 1,0 m vor die jeweilige Gebäudefront treten,
· als freistehende Werbetafeln von mehr als 2,0 m Höhe und 2,0 m Breite
ausgeführt werden,
· eine Höhe von maximal 1,0 m oder 2/3 der Gebäudefassade, maximal
jedoch 10,0 m, überschreiten,
· oberhalb der Gebäudeattika bzw. Traufe, auf Vordächern oder an
Schornsteinen und anderen hochragenden Bauteilen angebracht
werden.
3 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB
Der Geltungsbereich ist als Altlastenverdachtsfläche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr.
3 BauGB gekennzeichnet. Baumaßnahmen sind im Detail im nachfolgenden
Bauantragsverfahren mit der Umweltbehörde der Stadt Münster abzusprechen.
Auf den im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichneten Flächen finden sich
Bodenverunreinigungen bzw. Altlastenverdachtsflächen. Erdarbeiten sind in
Abstimmung mit dem Umweltamt fachgutachterlich zu begleiten. Die Weisungen
des Umweltamtes hinsichtlich etwaiger ergänzender gutachterlicher
Untersuchungen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung sind
zu beachten. Sollten sich über diese Flächen hinaus bei Erdarbeiten
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder von schädlichen
Bodenveränderungen ergeben, ist dies unverzüglich dem Umweltamt der Stadt
Münster mitzuteilen.
4 Hinweise
4.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen,
Erlasse und DIN Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt
Münster, im Kundenzentrum Planen und Bauen im Erdgeschoss des
Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
4.2 Bodendenkmale
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder
naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber
auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit,
Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus
Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung
sind Benachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach
Denkmalschutzgesetz NRW (u.a. §15, 16 und 27 DSchG NRW i.d.F. vom
13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu beachten; dementsprechend
sind die untere Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu
informieren.
4.3 Kampfmittel
Weist bei Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche
Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel
entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die
Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.
4.4 Artenschutz
Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die Fassaden der
betroffenen Gebäude geeignete Quartiersplätze (Spalten, Löcher, Risse) für
Fledermäuse bieten, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Ein- und
Ausflugskontrollen am Gebäude, ggf. mit einem Hubsteiger, vorzunehmen. Falls
Tiere aufgefunden werden, ist deren Ausflug abzuwarten. Nachgewiesene und
potenzielle Verstecke sind vor Beginn der Bauarbeiten fachgerecht zu
verschließen. 
Bei einer festgestellten Eignung der Fassade für Fledermäuse sind
Quartiershilfen anzubieten. Die detaillierte Vorgehensweise ist mit der Unteren
Naturschutzbehörde der Stadt Münster abzustimmen. Vor Baubeginn ist die
Beschaffenheit der Dachoberfläche des Hauptgebäudes auf das Vorhandensein
von Vogelarten hin zu überprüfen. Falls geeignete Lebensräume vorhanden sind,
ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster
abzustimmen. Bei konkretisierenden Planungen, insbesondere Anträgen auf
Gebäudesanierung oder Gebäudeabriss ist das Vorkommen von Fledermäusen
bzw. Brutplätzen des Waldkauzes in Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde der Stadt Münster genauer zu untersuchen, so dass
Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden werden können.
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist eine fledermaus- und
insektenfreundliche Außenbeleuchtung durch Installation von niedrigen, nur nach
unten abstrahlenden Lampen mit insekten- und fledermausfreundlichen
Leuchtmitteln
(mit einer Hauptintensität des Spektralbereiches über 500 nm bzw. maximalem
UV-Licht-Anteil von 0,02 %, bspw. LED-Leuchten mit einem geeigneten
insektenfreundlichen Farbton in Warmweiß, Gelblich, Orange, Amber,
Farbtemperatur CCT von < 2700 K) zu verwenden. Grundsätzlich ist die
Beleuchtung bedarfsgerecht und auf das erforderliche Mindestmaß zu
beschränken.
4.5 Entwässerung
Die entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und
Grundstücksentwässerung sind in Form eines Entwässerungsantrags im
Baugenehmigungsverfahren einzureichen.
4.6 Schutz vor Überflutung
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird
empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude
mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und
Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss
sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden. Um bei
Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers zu verhindern, wird
empfohlen, Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Keller- und Lichtschächte
durch konstruktive Maßnahmen, z.B. Aufkantungen, Anrampungen,
Bodenschwellen etc. zu schützen.
4.7 Maßnahmen gegen Vogelschlag
Bei Neuanlage von Gebäuden ist im Bauantragsverfahren zu prüfen, ob an
transparenten oder spiegelnden Bauteilen Maßnahmen zur Vermeidung von
Vogelschlag zu treffen sind (Vermeidung des Tötungs- und Verletzungsverbotes
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz). Auf größere transparente
Glasflächen ist möglichst zu verzichten. Sofern nicht darauf verzichtet werden
kann, ist bei der Auswahl und Verwendung von Glas an Neubauten folgendes zu
beachten:
Fassaden mit zusammenhängenden Glasflächen einschließlich Unterteilungen
(größer als 5 m²) und einem Anteil des Glases an der Fassade von mehr als 50
% sowie verglaste Verbindungsgänge bedeuten ein besonders hohes Risiko für
Vogelkollisionen. In solchen Fällen ist „vogelschutzsicheres" Glas zu verwenden.
Auf die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten
vom 19.02.2021 wird hingewiesen. Mit der unteren Naturschutzbehörde der Stadt
Münster ist Kontakt aufzunehmen.
4.8 Baumschutzsatzung
Soweit keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten für den vorhandenen
Baumbestand die Bestimmungen der "Satzung zum Schutz und zur Entwicklung
des Baumbestandes in der Stadt Münster" in der jeweils gültigen Fassung.
4.9 Begrünungsmaßnahmen
Begrünung von Dächern und Anpflanzungen von Bäumen sind gemäß der „FLL-
Dachbegrünungsrichtlinie, Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von
Dachbegrünungen" bzw. die FLL-Richtlinie „Empfehlungen für
Baumpflanzungen-Teil 2" in der zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen
Fassung auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e. V., Bonn).
Erdgeschossfußbodenhöhe (in m üNHN)57,41 mEFH
66 dB (A) / 45 dB (A) pro m²
I
Bezugspunkt für Richtungssektoren
Richtungssektorgrenzen zwischen
Lärmzusatzkontingenten
Richtungssektor, siehe textliche Festsetzungen 1.1.8
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0329/2025

Anlage-4-BPlan-Textliche-Festsetzungen

18747 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 7 
 
Textliche Festsetzungen       Anlage 4 zur V/0329/2025 
zum Bebauungsplan Nr. 541: 
Stadthafen I, DEK, Albersloher Weg      
 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 
1.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
1.1.1. In den als eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) festgesetzten Baugebieten sind die 
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Nutzungen – Gewerbebetriebe aller Art, 
Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe – nur zulässig, wenn sie das Wohnen 
nicht wesentlich stören. (§ 1 Abs. 5 BauNVO) 
1.1.2. In den als Gewerbegebiet GE und  eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) 
festgesetzten Baugebieten sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen 
Einzelhandelsbetriebe unzulässig. (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) Ausnahmsweise können 
Verkaufsstätten von produzierende n Betrieben zugelassen werden, wenn die 
Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet ist, in dem betrieblichen 
Zusammenhang errichtet ist, dem Hauptbetrieb flächenmäßig untergeordnet ist sowie 
eine sortimentsbezogene Zuordnung zum Hauptbetrieb besteht. (§ 1 Abs. 5 BauNVO) 
1.1.3. In den als Gewerbegebiet  GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) 
festgesetzten Baugebieten sind sonstige Gewerbebetriebe die ausschließlich oder 
überwiegend gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen (z.B. 
Bordelle und bordellartige Betriebe) dienen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Tankstellen (§ 8 
Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für 
Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) und Vergnügungsstätten 
(§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) unzulässig. (§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO). 
1.1.4. In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten  Gewerbegebieten GE(e) 
festgesetzten Baugebieten sind die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kulturelle 
Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) 
1.1.5. In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) 1, GE (e) 3 
und GE (e) 4 festgesetzten Baugebieten sind Schank- und Speisewirtschaften (§ 8 Abs. 
2 Nr. 1 BauNVO)  nur ausnahmsweise zulässig, wenn  sie als Betriebsteile der 
Hauptnutzung flächenmäßig im Verhältnis zur sonstigen Nutzung untergeordnet sind. (§ 
1 Abs. 5 und 9 BauNVO)  
1.1.6. In den als Sondergebieten (SO) Heizkraftwerk festgesetzten Baugebieten ist der Betrieb 
von Kraftwerken  zur Erzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme zulässig. 
Dazugehörig sind notwendige  Zubehörbauten, Lagerflächen und Anlagen für den 
Betrieb, Umschlags- und Transportanlagen, die zugeordneten Verwaltungsgebäude und 
Werkstätten sowie Stellplätze und Garagen für de n durch die zugelassene Nutzung 
verursachten Bedarf zulässig. Wohnungen für Aufsichts - und Be reitschaftspersonen 
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind unzulässig. (§ 11 BauNVO)

Bebauungsplan 541: 
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg 
  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 7 
 
1.1.7. In den als Sondergebiet SO, Gewerbegebiet GE und eingeschränkten Gewerbegebieten 
GE (e) gekennzeichneten Flächen sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren 
Geräusche die in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten Emissionskontingente 
LEK (dB(A)/m2) nach DIN 45691 weder tags (6:00 – 22:00) noch nachts (22:00 – 6:00) 
überschreiten. Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulassung von Vorhaben erfolgt 
nach DIN 45691 Abschnitt 5. (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO) 
1.1.8. Das festgesetzte Emissionskontingent LEK des Gewerbegebiets GE* erhöht sich durch 
die festgesetzten Richtungssektoren um folgende Zusatzkontingente: 
 
Richtungssektor Abgrenzung 
in Grad 
Zusatzkontingente LEK, ZUS in dB 
  Tag                         Nacht 
I 80-90 - 3 
II 90-100 - 6 
III 100-115 - 9 
IV 115-195 - 12 
 
1.1.9. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes, wenn der Beurteilungspegel Lr in dB(A) den Immissionsrichtwert an 
den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet. 
 
1.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
1.2.1. Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhen -Null (NHN) im 
Deutschen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) (§ 18 Abs. 1 BauNVO). Bei baulichen 
Anlagen ist die Oberkante baulicher Anlagen als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung 
der Höhe maßgebend.  Die Erdgeschossfußbodenhöhe stellt die Oberkante  des 
Rohfußbodens dar. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 
Abs. 1 BauNVO) 
1.2.2. Von der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH ) kann um bis zu 20 cm 
abgewichen werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 
Abs. 2 BauNVO) 
1.2.3. Die zulässige Bauhöhe kann durch technische, untergeordnete Bauteile wie z.B. 
Aufbauten für Aufzüge oder Lüftungs - und Kühlaggregate , Solarpaneele und 
Photovoltaikanlagen bis zu einem Maß von 3,0 m überschritten werden. Diese Aufbauten 
müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten 
und an allen Seiten eingehaust werden. (§ 16 Abs. 6 BauNVO) 
 
1.3. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 
1.3.1. In dem als eingeschränktes Gewerbegebiet GE(e) 3 festgesetzten Baugebiet ist eine 
Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen um bis zu 3,0 m zulässig.

Bebauungsplan 541: 
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg 
  
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 7 
 
1.4. Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 
1.4.1. In den  als eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e) 2 und GE(e) 3 festgesetzten 
Baugebieten ist die Errichtung von oberirdischen Stellplätzen und Garagen unzulässig . 
(§ 12 Abs. 6 BauNVO) 
1.4.2. In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten  Gewerbegebieten GE(e) 
festgesetzten Baugebieten sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nur 
innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.  
 
1.5. Errichtung von bestimmten sonstigen baulichen Anlagen, bestimmte 
bauliche oder sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung von 
Strom, Wärme ode r Kälte aus erneuerbaren Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b 
BauGB) 
1.5.1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist bei de r Errichtung von neuen Ge bäuden 
eine Anlage zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren.  
Die Anlage muss eine Größe  von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes 
haben. Die Verpflichtung gilt auch für vorhandene Bestandsgebäude, wenn eine 
grundlegende Dachsanierung erfolgt. Von dieser Verpflichtung können Ausnahmen 
zugelassen werden, wenn die Solaranlage  nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben 
werden kann oder das Gebäude nachweislich nicht bzw. nicht in dem geforderten 
Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.  
 
1.6. Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
1.6.1. Nach außen abschließende Bauteile von Räumen im Sinne der DIN 4109 in den in der 
Planzeichnung entsprechend gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind so 
auszuführen, dass sie die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-
Maße R'w,ges gem. DIN 4109 ‚Schallschutz im Hochbau', Ausgabe Januar 2018, Teil 1 
‚Mindestanforderungen' sowie Teil 2 ‚Rechnerische Nachweise der Erfüllung der 
Anforderungen' (Hrsg.: DIN - Deutsches Institut für Normung e. V.) erfüllen. 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A) 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII >80*

Bebauungsplan 541: 
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg 
  
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 7 
 
1.6.2. Im gesamten Plangebiet sind Fenster von nachts zum Schlafen genutzten Räumen, in 
denen der A -bewertete Außenlärmpegel Lm ≥ 50 dB(A) überschritten wird, mit einer 
schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten.  
1.6.3. Von den Festsetzungen 1.6.1 und 1.6.2 kann abgewichen werden, wenn im Rahmen 
eines gutachterlichen Einzelnachweises nach DIN 4109 ermittelt wird, dass durch die 
Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der 
verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.
  
1.7. Anpflanzen und Erhaltung  von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB) 
1.7.1. In den als Gewerbegebiet GE und eingeschränkten  Gewerbegebieten GE(e) 
festgesetzten Baugebieten sind mindestens 10 % der Grundstücksflächen ebenerdig und 
dauerhaft zu begrünen. Die Flächen sind als Rasen- oder Staudenflächen anzulegen und 
zu mindestens 50  % mit standortgerechten Laubgehölzen wie z. B. Feldahorn, 
Kornelkirsche, Schneeball, Hundsrose, Hainbuche, Hartriegel zu ergänzen und dauerhaft 
zu unterhalten.  
1.7.2. Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden sind die Dächer flächendeckend 
mit mindestens 0,10 m begrünbares Substrat zu bedecken sowie mit einer 
standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläc he dauerhaft 
zu unterhalten. Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche, die 
für erforderliche haustechnische Einrichtungen, für  technische Anlagen oder für 
Dachöffnungen und Dachfenster genutzt werden. Die Dachbegrünung ist mit einer 
standortgerechten Vegetation, mi ndestens extensiv durchzuführen.  Eine Kombination 
mit Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien ist zugelassen.  
1.7.3. Bei Errichtung von Neubauten ist je 30 m² tür -/ fensterloser Fläche von Außenfassaden 
mindestens eine Kletterpflanze (selbstklimmend, rankend oder schlingend, z. B. Efeu, 
Kletterhortensie, Wilder Wein, Pfeifenwinde) als Begrünung zu pflanzen . Für nicht 
selbstklimmende Pflanzen ist eine Rankhilfe vorzusehen. Je Klet terpflanze ist eine 
Pflanzgrube von mindestens 1 m3 herzustellen.  
1.7.4. Für ebenerdige Kfz -Stellplatzanlagen ist ein standortgerechter Baum je angefangener 
sechs Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum mit 
einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 m x 2,5 m zu pflanzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b 
BauGB) Zu verwenden sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen 
standortgerechten Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von 
mindestens 18-20 cm, z. B. Hainbuche, Spitzahorn, Stieleiche . Das Substratvolumen 
muss mindestens 24 m³ betragen . Die Vegetationsflächen der Baumscheiben sind mit 
bodendeckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern.  
1.7.5. Alle Pflanzungen sind fachgerecht durchzuführen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 
Im Falle des Ausfalls von Bäumen, Sträuchern oder von sonstigen Bepflanzungen sind 
Ersatzpflanzungen gemäß den für die Neupflanzung festgesetzten Pflanzqualitäten 
vorzunehmen.

Bebauungsplan 541: 
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg 
  
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 7 
 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Bau ordnung 
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
 
2.1. Einfriedungen 
2.1.1. In den  eingeschränkten Gewerbegebieten GE (e) 1 bis GE (e) 3 sind Einfriedungen 
entlang der wasserseitigen Grundstücksgrenze  sowie entlang der , der  öffentlichen 
Grünfläche, zugewandten Grundstücksgrenze unzulässig.  
2.1.2. Einfriedungen sind in Form  von standortgerechten einheimischen Heckenpflanzungen  
zulässig sowie als Zäune oder Mauern, wenn diese mit Hecken kombiniert oder verdeckt 
werden. 
 
2.2. Werbeanlagen 
2.2.1. Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 
2.2.2. Im gesamten Plangebiet sind Werbeanlagen mit wechselndem Licht (Blinkreklame) und 
bewegtem (laufendem) Licht unzulässig. Unzulässig sind zudem Werbeanlagen, die 
- mehr als 1,0 m vor die jeweilige Gebäudefront treten, 
- als freistehende Werbetafeln von mehr als 2,0 m Höhe und 2,0 m Breite 
ausgeführt werden, 
- eine Höhe von maximal 1,0 m oder 2/3 der Gebäudefassade, maximal 
jedoch 10,0 m, überschreiten, 
- oberhalb der Gebäudeattika bzw. Traufe, auf Vordächern oder an 
Schornsteinen und anderen hochragenden Bauteilen angebracht 
werden.  
 
3. Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB  
 
Der Geltungsbereich ist als Altlastenverdachtsfläche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 
BauGB gekennzeichnet. Baumaßnahmen sind im D etail im nachfolgenden 
Bauantragsverfahren mit der Umweltbehörde der Stadt Münster abzusprechen. Auf den 
im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichneten Flächen finden sich 
Bodenverunreinigungen bzw. Altlastenverdachtsflächen. Erdarbeiten sind in 
Abstimmung mit dem Umweltamt fachgutachterlich zu begleiten. Die Weisungen des 
Umweltamtes hinsichtlich etwaiger ergänzender gutachterlicher Untersuchungen oder 
einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung sind zu beachten. Sollten sich 
über diese Flächen hinaus bei Erdarbeiten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast 
oder von schädlichen Bodenveränderungen ergeben, ist dies unverzüglich dem 
Umweltamt der Stadt Münster mitzuteilen.

Bebauungsplan 541: 
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg 
  
Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 7 
 
4. Hinweise 
 
4.1. Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN 
Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der S tadt Münster, im Kundenzentrum 
Planen und Bauen  im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen 
werden.  
4.2. Bodendenkmale 
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur - und/oder naturgeschichtliche 
Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse 
tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei 
Entdeckung sind  Benachrichtigungs-, Unterbrechungs - und Erlaubnispflichten nach 
Denkmalschutzgesetz NRW (u.a. §15, 16 und 27 DSchG NRW i.d.F. vom 13.04.2022 bzw. 
deren Nachfol geregelungen) zu beachten; dementsprechend sind die untere 
Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren. 
4.3. Kampfmittel 
Weist bei Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche 
Verfärbungen hin oder werden verdächtige Ge genstände oder Kampfmittel entdeckt, sind 
die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster 
zu verständigen.  
4.4. Artenschutz 
Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die Fassaden der betroffenen 
Gebäude geeignete Quartiersplätze (Spalten, Löcher, Risse) für Fledermäuse bieten, ist vor 
Beginn der Bauarbeiten eine Ein - und Ausflugskontrollen am Gebäude, ggf. mit einem 
Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Ausflug abzuwarten. 
Nachgewiesene und potenzielle Verstecke sind vor Beginn der Bauarbeiten fachgerecht zu 
verschließen.  
Bei einer festgestellten Eignung der Fassade für Fledermäuse sind Quartiershilfen 
anzubieten. Die detaillierte Vorgehensweise ist mit der Unteren Naturschutzbehö rde der 
Stadt Münster abzustimmen. Vor Baubeginn ist die Beschaffenheit der Dachoberfläche des 
Hauptgebäudes auf das Vorhandensein von Vogelarten hin zu überprüfen. Falls geeignete 
Lebensräume vorhanden sind, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde 
der Stadt Münster abzustimmen. Bei konkretisierenden Planungen, insbesondere Anträgen 
auf Gebäudesanierung oder Gebäudeabriss ist das Vorkommen von Fledermäusen bzw. 
Brutplätzen des Waldkauzes in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt 
Münster genauer zu untersuchen, so dass Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG 
vermieden werden können.  
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist eine fledermaus - und 
insektenfreundliche Außenbeleuchtung durch Installation von niedrigen, nur nach unten 
abstrahlenden Lampen mit insekten- und fledermausfreundlichen Leuchtmitteln

Bebauungsplan 541: 
Stadthafen I / DEK / Albersloher Weg 
  
Textliche Festsetzungen / Seite 7 von 7 
 
(mit einer Hauptinte nsität des Spektralbereiches über 500 nm bzw. maximalem UV -Licht-
Anteil von 0,02 %, bspw. LED-Leuchten mit einem geeigneten insektenfreundlichen Farbton 
in Warmweiß, Gelblich, Orange, Amber, Farbtemperatur CCT von < 2700 K) zu verwenden. 
Grundsätzlich ist die Beleuchtung bedarfsgerecht und auf das erforderliche Mindestmaß zu 
beschränken.  
4.5. Entwässerung 
Die entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung sind in 
Form eines Entwässerungsantrags im Baugenehmigungsverfahren einzureichen. 
4.6. Schutz vor Überflutung 
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, 
die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der 
Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs - und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere 
bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen 
werden. Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers zu verhindern, wird 
empfohlen, Tiefgaragenzufahrten, Kellereingänge und Kelle r- und Lichtschächte durch 
konstruktive Maßnahmen, z.B. Aufkantungen, Anrampungen, Bodenschwellen etc. zu 
schützen. 
4.7. Maßnahmen gegen Vogelschlag 
Bei Neuanlage von Gebäuden ist im Bauantragsverfahren  zu prüfen, ob an transparenten 
oder spiegelnden Bauteilen Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag zu treffen sind 
(Vermeidung des Tötungs - und Verletzungsverbotes nach §  44 Abs.  1 Nr.  1 
Bundesnaturschutzgesetz). Auf größere transparente Glasflächen ist möglichst zu 
verzichten. Sofern nicht darauf verzichtet werden kann, ist bei der Auswahl und Verwendung 
von Glas an Neubauten folgendes zu beachten: 
Fassaden mit zusammenhängenden Glasflächen einschließlich Unterteilungen (größer als 5 
m2) und einem Anteil des Glases an der Fassade von mehr als 50 % sowie verglaste  
Verbindungsgänge bedeuten ein besonders hohes Risiko für Vogelkollisionen. In solchen 
Fällen ist „vogelschutzsicheres“ Glas zu verwenden. 
Auf die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten vom 
19.02.2021 wird hingewiesen. Mit der unt eren Naturschutzbehörde der Stadt Münster ist 
Kontakt aufzunehmen. 
4.8. Baumschutzsatzung 
Soweit keine anderen Regelungen  getroffen werden, gelten für  den vorhandenen 
Baumbestand die Bestimmungen der "Satzung zum Schutz und zur Entwic klung des 
Baumbestandes in der Stadt Münster“ in der jeweils gültigen Fassung. 
4.9. Begrünungsmaßnahmen 
Begrünung von Dächern und Anpflanzungen von Bäumen sind gemäß der „FLL - 
Dachbegrünungsrichtlinie, Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von 
Dachbegrünungen“ bzw. die FLL -Richtlinie „Empfehlungen für Baumpflanzungen -Teil 2“ in 
der zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Fassung auszuführen. (FLL = 
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Bonn).

Beratungsverlauf (2)

03.06.2025 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
26.06.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.12 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (28)

  • Lippstädter Straße
  • Schillerstraße
  • Wasserstraße
  • Hammer Straße
  • Nieberdingstraße 11
  • Bernhard-Ernst-Straße 21
  • Dortmunder Straße 47
  • Bremer Straße
  • Theodor-Scheiwe-Straße
  • Hafenstraße
  • Albersloher Weg 27
  • Lütkenbecker Weg 2
  • Hansaring
  • Hafenweg 6
  • Hafengrenzweg 27
  • Hafenplatz 6
  • Köhlweg 37
  • Boelckeweg
  • Am Hawerkamp
  • Am Mittelhafen 10
  • Umgehungsstraße
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Wolbecker Straße
  • Kiesekamps Mühle
  • Gartenstraße
  • Hafenmarkt
  • Höltenweg
  • Tiergarten

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0329/2025
Typ
Vorlagen
Datum
19.05.2025
Erstellt
12.05.2025 10:11