4320/2016
Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen), Umsetzung: Instrument "Erhaltungssatzung" vermehrt nutzen
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Anlage 1_Übersichtsplan mit vorläufiger Abgrenzung
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Anlage 1: Übersichtsplan mit vorläufiger Abgrenzung: Beschluss über die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Untersuchungsgebiet Severinsviertel Datum: 15.12.2016 ´ 1:5.000 0 250125 Meter Vorläufiges Untersuchungsgebiet Severinsviertel Stadtentwicklung - 1 - Betreffende Flurstücke sind in der textlichen Auflistung ab Seite 2 genannt Übersichtsplan - 2 - Vorläufige Auflistung der betreffenden Flurstücke des Untersuchungsgebietes Severinsviertel zur Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch Die betreffenden Flurstücke des im Übersichtsplan auf Seite 1 dargestellten Untersuchungsgebietes Severinsviertel lauten (siehe Tabelle): Hinweise zur Tabelle: erste Zahl = Flur zweite Zahl = Flurstück Alle betreffenden Flurstücke liegen in der Gemarkung Köln. Vier Flurstücke liegen nur zum Teil im Untersuchungsgebiet Severinsviertel. Betreffende Flurstücke sind in der Tabelle grau hinterlegt und textlich beschrieben (siehe Erläuterung unten). 1 13 1 17 1 19/1 1 19/2 1 195/59 1 196/59 1 197 1 20 1 202 1 202/56 1 207/68 1 208/68 1 209/68 1 211/63 1 212/63 1 213 1 214 1 216 1 217 1 221 1 223 1 223/74 1 224 1 234 1 236/98 1 237 1 237/98 1 238/98 1 249 1 250/64 1 251/64 1 257/132 1 258 1 258/132 1 262 1 264 1 265 1 266 1 267 1 268 1 269/57 1 271 1 271/60 1 272 1 275 1 276/147 1 277/147 1 278 1 279 1 280 1 282 1 284 1 285 1 286 1 287 1 288 1 288/57 1 289 1 290 1 291 1 292 1 293 1 294 1 295 1 297/9 1 298 1 299 1 299/54 1 300 1 300/54 1 301 1 301/60 1 302 1 303 1 304 1 306 1 306/78 1 307 1 308 1 310 1 311 1 312 1 318 1 319 1 321 1 322 1 323 1 324 1 325 1 326 1 327 1 328 1 328/51 1 329 1 329/60 1 330 1 330/78 1 331 1 331/78 1 333 1 334 1 336 1 337 1 338 1 339 1 341 1 342 1 343/68 1 352/86 1 353 1 354 1 355 1 356 1 357 1 358 1 359 1 360 1 361 1 362 1 363 1 364 1 365 1 366 1 367 1 369 1 370 1 371 1 372 1 373 1 374 1 375 1 376 1 377 1 378 1 379/11 1 380/12 1 381 1 385/53 1 389/83 1 390/83 1 391/83 1 392/83 1 394 1 395 1 398/41 1 399 1 399/49 1 400/86 1 401 1 401/86 1 402 1 402/110 1 405 1 406 1 407 1 41/1 1 410 1 411 1 412 1 413 1 414 1 415 1 416 1 417/6 1 418/6 1 419 1 419/65 1 420 1 420/65 1 421 - 3 - 1 421/65 1 422 1 423 1 425 1 426 1 426/56 1 427/56 1 428/86 1 436/110 1 437/109 1 438/109 1 439/62 1 444/8 1 445/8 1 447/131 1 448/8 1 449/8 1 450/123 1 47 1 48 1 482/73 1 486/119 1 50 1 502/75 1 503/110 1 504/110 1 505/118 1 508/105 1 510/105 1 511/105 1 514/74 1 515/90 1 516/90 1 52 1 524/25 1 527/61 1 528/110 1 529/4 1 530/4 1 545/131 1 55 1 552/105 1 558/45 1 56/2 1 565/24 1 568/124 1 569/124 1 573/23 1 574/23 1 580/112 1 609/53 1 611/23 1 619/51 1 620/51 1 625/24 1 626/26 1 632/5 1 633/26 1 634/45 1 635/45 1 637/44 1 651/26 1 652/28 1 662/38 1 69 1 7 1 70 1 76 1 77 1 84 1 85 1 87 2 12 2 167 2 171/86 2 173/86 2 174 2 174/86 2 175 2 175/86 2 177 2 177/86 2 178 2 185 2 193 2 193/86 2 194/86 2 201 2 205/86 2 208 2 208/86 2 211/86 2 212 2 212/86 2 214/20 2 215 2 22 2 220 2 220/86 2 221/86 2 222/86 2 223/86 2 224/86 2 225/86 2 226/86 2 227 2 227/86 2 229 2 231 2 232 2 233 2 238 2 239 2 244 2 246 2 247 2 248 2 251/70 2 255/86 2 256 2 256/86 2 260 2 261 2 261/34 2 270/13 2 273 2 276 2 277 2 277/86 2 278/89 2 281 2 283 2 296 2 305 2 309 2 313 2 314 2 320 2 329/35 2 335 2 335/35 2 339/86 2 349/29 2 350/29 2 397/8 2 404/26 2 424/5 2 426/5 2 427/5 2 431/2 2 433/21 2 435/35 2 436/35 2 438/35 2 439/35 2 440/35 2 441/35 2 444/64 2 445/64 2 454/3 2 487/64 2 488/64 2 489/86 2 491/50 2 493/50 2 499/50 2 50/1 2 540/37 2 556/6 2 557/19 2 559/50 2 562/50 2 565/50 2 573/52 2 593/11 2 594/10 2 595/9 2 596/9 2 597/10 2 626/50 2 63/2 2 639/50 2 640/50 2 641/50 2 642/50 2 645/64 2 647/64 2 653/52 2 654/52 2 655/50 2 656/50 2 657/50 2 661/5 2 662/50 2 663/50 2 664/50 2 665/116 2 666/28 2 670/64 2 675/50 2 676/50 2 687/24 2 705/1 2 712/61 2 717/1 2 720/1 2 724/1 2 725/1 2 726/1 2 730/29 2 732/59 2 733/59 2 734/59 2 736/59 2 738/59 2 739/59 2 740/59 2 741/59 2 742/59 2 746/45 2 747/45 2 748/45 2 749/45 2 755/50 2 756/52 2 757/52 2 758/52 2 759/52 2 760/52 2 761/52 2 762/52 2 764/63 2 765/63 2 772/86 2 791/64 2 795/64 2 796/64 2 798/63 2 809/3 2 814/3 2 829/114 2 832/50 2 835/59 2 88 2 90 2 91 2 92 3 1002/41 3 1005/17 3 16 3 273/1 3 273/2 3 348 3 350/81 3 366/73 3 403/62 3 404/62 3 409 3 422/67 3 428 3 43 3 430 3 438 3 446/67 3 457 - 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5 - 12 646/129 12 653/101 12 654/137 12 729/30 12 733/30 12 734/30 12 735/30 12 736/30 12 737/30 12 738/30 12 739/30 12 740/30 12 741/30 12 747/30 12 758/115 12 795/135 12 806/30 12 808/131 13 103 13 104 13 105/28 13 106 13 108 13 109 13 115 13 121 13 121/85 13 122 13 122/85 13 126/28 13 127/29 13 128 13 128/93 13 135/36 13 136/50 13 140 13 141/29 13 142/67 13 152 13 153/52 13 155/43 13 156 13 156/43 13 158 13 159 13 160 13 163 13 164 13 168 13 169 13 173 13 179 13 180 13 181 13 182 13 183 13 186 13 187 13 187/18 13 188/56 13 190 13 190/56 13 191 13 192 13 195/61 13 197/50 13 198 13 198/59 13 199 13 199/62 13 202/64 13 208/20 13 210/92 13 217/35 13 218/65 13 220/69 13 221/74 13 222/75 13 229/71 13 230/72 13 235/50 13 236/51 13 247/66 13 252/14 13 253/22 13 26 13 275/12 13 277/91 13 279/27 13 280/27 13 285/68 13 286/68 13 287/68 13 297/56 13 298/56 13 31 13 32 13 33 13 34 13 37 13 38 13 41 13 42 13 45 13 49 13 53 13 54 13 86 13 95/29 13 97/30 13 98/30 32 1108/110 32 111 32 112 32 113 32 1421/110 32 1422/110 32 1423/110 32 203 32 240 32 241 32 242 32 244/110 32 252 32 253 32 287/110 32 288/110 32 358/110 32 360/110 32 361/110 32 362/110 32 375/110 32 376/110 32 377/110 32 407/110 32 408/110 32 422/110 32 423/110 32 424/110 32 425/110 32 547/110 32 548/110 32 549/110 32 550/110 32 745/110 32 746/110 32 749/110 32 750/110 32 804/110 32 805/110 32 806/110 32 810/110 32 822/110 32 823/110 32 824/110 32 825/110 32 826/110 32 827/110 32 828/110 32 838/110 32 839/110 32 840/110 32 990/110 32 991/110 33 1001/102 33 1002/102 33 1003/102 33 1004/102 33 1011/102 33 1012/102 33 1029/102 33 1030/102 33 137/102 33 158/102 33 170/102 33 318/102 33 320/102 33 425/102 33 426/102 33 427/102 33 541/102 33 547/102 33 548/102 33 549/102 33 550/102 33 551/102 33 552/102 33 553/102 33 554/102 33 565/102 33 612/102 33 613/102 33 684/102 33 685/102 33 686/102 33 687/102 33 694/102 33 695/102 33 706/102 33 707/102 33 708/102 33 724/102 33 739/102 33 740/102 33 773/102 33 782/102 33 875/102 33 903/102 33 904/102 33 905/102 33 906/102 33 911/102 33 912/102 33 915/102 33 916/102 33 954/102 - 6 - Erläuterung: Nachstehende Flurstücke liegen nur zum Teil im Untersuchungsgebiet Severinsviertel. Der Teilbereich innerhalb des Untersuchungsgebietes ist wie folgt begrenzt: Flur 1, Flurstück 423 Beginnend an der Südwestecke des Flurstückes 423, von hier aus weiter nordwestlich entlang dessen Flurstückgrenze bis zur südöstlichen Flurstückecke des Flurstückes 167 (Flur 13) , weiter entlang der Flurstückgrenze des Flurstückes 423 nordöstlich bis zu seiner nordwestlichen Flurstückecke, weiter östlich entlang dessen Flurstückgrenze bis zur Südostecke des Flurstückes 287, weiter südlich entlang der Flurstückgrenze des Flurstückes 423 bis zur westlichen Flurstückecke des Flurstückes 294, weiter südöstlich bis zur südwestlichen Flurstückecke des Flurstückes 294, von hier aus weiter nordöstlich entlang der Flurstückgrenze des Flurstückes 423 (die Silvanst raße und die Annostraße querend) bis zur östlichen Flurstückecke des Flurstückes 381, von hier aus weiter in südöstlicher Richtung den Severinswall querend bis zur nordöstlichen Flurstückecke des Flurstückes 824/110 (Flur 32), weiter in südwestlicher Richtung entlang der Flurstückgrenze des Flurstückes 423 (die Altebu rger Straße und den Chlodwigplatz querend) bis zum Ausgangspunkt zurück. Flur 3, Flurstück 557 Beginnend an der Südwestecke des Flurstückes 577, von hier aus weiter östlich entlang dessen Flurstückgrenze bis zur nordöstlichen Flurstückecke des Flurstückes 671 , weiter in nördlicher Richtung bis zur nö rdlichen Grenze des Flurstückes 557, von hier weiter in westlicher Richtung entlang der Flurstückgrenze des Flurstückes 557 bis zu dessen nordwestlicher Flurstückecke und weiter in südlicher Richtung entlang der Flurstückgrenze des Flurstückes 557 bis zum Ausgangspunkt zurück. Flur 3, Flurstück 764 Beginnend an der Südwestecke des Flurstückes 764, von hier weiter nördlich entlang dessen Flurstückgrenze bis zu seiner nordwestlichen Flurstückecke, von dort in östlicher Richtung entlang dessen Flurstückgrenze bis zur Südostecke des Flurstück es 633, von hier aus weiter in südlicher Ri chtung bis zur südlichen Grenze des Flurstück es 764, weiter Richtung Westen entlang der Flurstückgrenze des Flurstückes 764 bis zum Ausgangspunkt zurück. Flur 32, Flurstück 407/110 Beginnend an der Nordwestecke des Flurstückes 407/110, von hier aus weiter östlich und anschließend weiter südlich entlang dessen Flurstückgrenze bis zur südwestlichen Flurstückecke des Flurstückes 408/110, von hier weiter östlich und anschließend nördlich entlang der Flurstückgrenze des Flurstückes 407/110 bis zur nordöstlichen Flurstückecke des Flurstückes 408/110, von hier aus weiter östlich entlang der Flurstückgrenze des Flurstückes 407/110 bis zu dessen nordöstlicher Flurstücke cke, weiter entlang der Flurstückgrenze des Flurstücks 407/110 in südlicher Richtung bis zur süd westlichen Flurstückecke des Flurstückes 550/110, von hier weiter in westliche Richtung bis zur südlichen Flurstückecke des Flurstückes 915/102 (Flur 33), von hier weiter in nördlicher Richtung entlang der Flurstückgrenze des Flurstückes 407/110 bis zum Ausgangspunkt zurück.
Anlage 0
666 Zeichen
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit In der Sitzung des Rates der Stadt Köln am 17. November 2016 wurde beschlossen, „[…] für das „Verdachtsgebiet Severinsviertel‘ eine Milieuschutzsatzung gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 2 BauGB aufzustellen und der Bezirksvertretung sowie den zuständigen Ratsgremien vorzulegen. […]“ (vgl. Ds. Nr. 1902/2016). Zur Umsetzung des Ratsbeschlusses ist es notwendig, dass der Stadtentwicklungsaus- schuss den hier vorliegenden Aufstellungsbeschluss fasst. Erst mit diesem Beschluss kann die Verwaltung das weitere Verfahren, wie unter anderem die Beauftragung zur Durchführung der vertieften sozialräumlichen Untersuchung, betreiben.
Beschlussvorlage Ausschuss
15742 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VI/15/151
151/1
Vorlagen-Nummer
4320/2016
Freigabedatum
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen), Umsetzung: Instrument
"Erhaltungssatzung" vermehrt nutzen
Hier: Beschluss über die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Untersuchungsgebiet Severinsviertel
Beschlussorgan
Stadtentwicklungsausschuss
Gremium Datum
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln beschließt die Aufstellung einer Sozialen
Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB vom 23. Sep-
tember 2004, BGBl. I S. 2414, in der bei Beschlussfassung geltenden Fassung) für das in Anlage 1
besonders gekennzeichnete Untersuchungsgebiet Severinsviertel in der Kölner Innenstadt.
Das von dem Aufstellungsbeschluss betroffene Untersuchungsgebiet ist in Anlage 1 nach Flurstücken
abgegrenzt und in einem Übersichtsplan dargestellt. Der Aufstellungsbeschluss umfasst alle Flurstü-
cke und Flurstückteile innerhalb des im Übersichtsplan besonders gekennzeichneten Untersuchungs-
gebietes Severinsviertel. Die Anlage 1 ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses.
Das Ziel einer Sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist die Erhaltung
der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen.
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln verzichtet auf die erneute Vorlage, sofern
die Bezirksvertretung Innenstadt ohne Änderungen zustimmt.
Alternative:
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln verzichtet auf den Einsatz des Instrumen-
tes Soziale Erhaltungssatzung für das Untersuchungsgebiet Severinsviertel.
Stadtentwicklungsausschuss 09.02.2017
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 09.02.2017
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Ja, investiv Investitionsauszahlungen €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja %
Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme ca. 40.000 ,- €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja %
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:
a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
c) bilanzielle Abschreibungen €
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:
a) Erträge €
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten €
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:
a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
Beginn, Dauer
Begründung
Am 11. Februar 2014 hat der Rat der Stadt Köln das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh-
nen) mit großer Mehrheit beschlossen. Mit dem Beschluss ist die Verwaltung beauftragt worden 11
Maßnahmen des StEK‘s Wohnen mit Priorität umzusetzen. Eine Maßnahme davon ist: Instrument
„Erhaltungssatzung“ vermehrt nutzen. Die Verwaltung wurde beauftragt dem Rat Beschlussvorlagen
für ausgewählte Gebiete vorzulegen, in denen die Anwendung des Instrumentes gemäß § 172 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) geboten ist.
In der Sitzung des Rates am 17. November 2016 wurde, auf Grundlage des Antrages der SPD-
Fraktion, der Fraktion Die Linke., der Gruppe Piraten und von Ratsmitglied Wortmann (Freie Wähler
Köln) und dem daraufhin eingebrachten Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen, beschlossen, „[…] für das „Verdachtsgebiet Severinsviertel‘ eine Milieuschutzsatzung
gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 2 BauGB aufzustellen und der Bezirksvertretung sowie den zuständigen
Ratsgremien vorzulegen. […]“ (vgl. Ds. Nr. 1902/2016). Dieser Beschluss kann von der Verwaltung
noch nicht als Aufstellungsbeschluss gewertet werden, sondern wird als Auftrag bearbeitet, einen
Aufstellungsbeschluss für eine Soziale Erhaltungssatzung vorzubereiten. Ein Aufstellungsbeschluss
im Sinne von § 172 Abs. 2 BauGB liegt mit dem Ratsbeschluss noch nicht vor, weil nicht alle formalen
Vorgaben eines Aufstellungsbeschlusses erfüllt sind. Es ist unter anderem zwingend die konkrete
räumliche Begrenzung des Gebiets in Karte und Worten so eindeutig darzustellen, dass die betref-
fenden Grundstücke unzweifelhaft erkennbar sind.
Zur Vorbereitung einer Erhaltungssatzung im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist in die-
sem Gebiet eine vertiefte sozialräumliche Untersuchung durchzuführen, die die Grundlage für einen
möglichen Satzungsbeschluss bildet.
3
Städtebauliches Instrument Soziale Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde durch eine Satzung Gebiete bezeich-
nen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Ände-
rung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Die Genehmigung
darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städte-
baulichen Gründen erhalten werden soll. Besondere städtebauliche Gründe liegen unter anderem
dann vor, wenn die Wohnbevölkerung und das Wohnungsangebot sowie die jeweiligen Infrastruktu-
ren in einem Gebiet in einem intakten Verhältnis zueinander stehen und eine Veränderung der Zu-
sammensetzung der Wohnbevölkerung zu einem Bruch dieses intakten Verhältnisses und zu damit
einhergehenden negativen städtebaulichen Folgen führen würde.
Zudem darf die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§1 des Wohnungseigen-
tumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht
ohne Genehmigung erfolgen. Diese, von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen erlassene Ver-
ordnung (UmwandVO), ist derzeit gültig bis zum 27. März 2020. Im Geltungsbereich einer Sozialen
Erhaltungssatzung kann zudem das allgemeine Vorkaufsrecht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB) gel-
ten. Soziale Erhaltungssatzungen sind ein Instrument des Besonderen Städtebaurechts und können
keinen Beitrag zum individuellen Mieterschutz leisten.
Verfahren zum Einsatz Sozialer Erhaltungssatzungen in Köln und Kurzdarstellung des Untersu-
chungsgebiets Severinsviertel
Die Verwaltung hat ein vierstufiges Verfahren zum Einsatz Sozialer Erhaltungssatzungen in Köln ent-
wickelt (vgl. Ds. Nr. 2803/2015). Im ersten Schritt wurde eine stadtweite Voruntersuchung durchge-
führt. In dieser wurden Gebiete mit möglichem Handlungsbedarf (Verdachtsgebiete) identifiziert (Me-
thodik s. Anlage 3).
Hierbei wurde unter anderem das Severinsviertel identifiziert (vgl. Anlage 1). Das Untersuchungsge-
biet1 liegt fast vollständig im Stadtteil Altstadt/Süd. Aus der vorläufigen Gebietsabgrenzung ausge-
nommen sind einige Teilbereiche, die zum Beispiel nicht der Wohnnutzung dienen. Geprägt ist dieses
urtypisch Kölsche Veedel durch eine historisch bedingte heterogene kleinteilige Struktur und dichte
Bebauung. Bereits vor gut 40 Jahren wurde mit zwei förmlich festgelegten Sanierungsgebieten ein
Instrument des Besonderen Städtebaurechts in Teilen des Untersuchungsgebiets Severinsviertel an-
gewendet (vgl. Anlage 2). Das Oberziel der Sanierungsmaßnahmen war die „Erhaltung und Stärkung
des Severinsviertels als relativ preisgünstiges Wohngebiet mit hoher funktionaler Mischung, gemisch-
1 Im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss wird eine vertiefte sozialräumliche Untersuchung im Verdacht s-
gebiet durchgeführt werden, weshalb dieses im Folgenden als Untersuchungsgebiet bezeichnet wird.
4
ter Sozialstruktur und typischem Milieu und Stadtbild“2. Dies bezog sich insbesondere auf den Erhalt
preisgünstigen Wohnraums sowie die Schaffung von öffentlich geförderten Wohnungen. Dieses über-
geordnete Ziel wurde weitgehend erreicht. Die Sanierung hat mit der baulichen Aufwertung auch zu
einer vermehrten Nachfrage von zum Teil finanziell unabhängigeren Personengruppen nach Wohn-
raum geführt. Um eine gemischte Sozialstruktur in der seit jeher beliebten Wohngegend zu erhalten,
auch vor dem Hintergrund auslaufender Mietbindungen, soll der Einsatz des städtebaulichen Instru-
ments Soziale Erhaltungssatzung geprüft beziehungsweise vorbereitet werden.
Das Untersuchungsgebiet umfasst eine Fläche von etwa 40,5 Hektar. Zum Ende des Jahres 2015
leben rund 10.800 Einwohnerinnen und Einwohner (etwa 8 Prozent des Stadtbezirks Innenstadt) in
circa 6.600 Haushalten (ebenfalls etwa 8 Prozent). Von den insgesamt knapp 82.500 Wohnungen im
Stadtbezirk Innenstadt unterliegen 2015 circa 1.900 Wohnungen einer Förderung3. Fast 40 Prozent
dieser geförderten Wohnungen (absolut circa 750) liegen im Untersuchungsgebiet.
Das Aufwertungspotential (vgl. Anlage 3) wird als hoch eingestuft: Indikatoren dafür sind unter an-
derem ein stark überdurchschnittlich hoher Anteil an Geschosswohnungen, sowie der - in Relation zu
anderen Stadtvierteln - im Zeitverlauf hohe Anteil von erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen4
im Bestand. Zum Teil haben sichtbare bauliche Aufwertungen stattgefunden, zum Beispiel die Errich-
tung von Dachbalkonen beziehungsweise Dachterrassen. In einigen Bereichen werden umfassende
bauliche Modernisierungen („Luxusmodernisierungen“) vermutet. Die benannten Beispiele können
Anzeichen für einen bereits stattfindenden Verdrängungsprozess sein. Im Rahmen der vertieften so-
zialräumlichen Untersuchung (siehe unten) gilt dies genauer zu untersuchen und zu bewerten. Hier ist
darauf hinzuweisen, dass mit dem Einsatz des Instrumentes Soziale Erhaltungssatzung Aufwer-
tungsprozesse nicht verhindert werden sollen. Ziel ist eine Aufwertung ohne Verdrängung zu errei-
chen und die damaligen Sanierungsziele (siehe oben) grundsätzlich zu sichern.
Das Verdrängungspotential (vgl. Anlage 3) des Untersuchungsgebiets liegt in Teilen zwar leicht
unter dem städtischen Durchschnittswert, jedoch können diese Werte auch darauf hindeuten, dass
bereits ein Verdrängungsprozess begonnen hat.
Ein geringer Anteil an großen Haushalten (ab vier Personen), ein überdurchschnittlicher Rückgang
von Personen unter 18 Jahren und ein überdurchschnittlicher Mietpreisanstieg in dem Gebiet deuten
auf einen hohen Verdrängungsdruck (vgl. Anlage 3) im Severinsviertel hin.
Im Ergebnis der Auswertung der vorliegenden statistischen Daten und der planerischen Bewertung ist
in dem Untersuchungsgebiet im Fall der Verdrängung der angestammten Bevölkerung von negativen
städtebaulichen Folgen auszugehen, zum Beispiel, weil preiswerter Wohnraum im Severinsviertel
wegfällt, der andernorts im Stadtgebiet geschaffen werden muss. Dies ist angesichts der Anspannung
auf dem Kölner Wohnungsmarkt nicht umzusetzen.
Für eine belastbare Begründung des Erlasses einer Sozialen Erhaltungssatzung für das Untersu-
chungsgebiet Severinsviertel ist die Durchführung einer vertieften sozialräumlichen Untersuchung
notwendig. Je nach Ergebnis der Untersuchung kann noch eine Änderung der Gebietsabgrenzung
vorgenommen werden und begründet sein.
Für die Durchführung der vertieften sozialräumlichen Untersuchung ist eine externe Vergabe vorge-
sehen (Kosten circa 40.000 Euro). Wesentlicher Inhalt der Untersuchung ist eine repräsentative
Haushaltsbefragung. Dabei sind verschiedene Indikatoren kleinräumig zu erfassen und zu bewerten,
wie zum Beispiel die Bewohner- und Haushaltsstruktur, die Mietbelastung, der Ausstattungszustand
2 Stadt Köln (1998): Stadterneuerung. Die Sanierung des Severinsviertels. 1974 –1997 Eine Dokumentation.
S. 14
3 öffentlich geförderte Wohnungen (1. Förderweg) und vereinbarte Förderung nach Wohnraumförderungsge-
setz, Einkommensart A
4 Definition Abgeschlossenheitsbescheinigung: Bevor eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewa n-
delt werden kann, muss seitens der Bauaufsichtsbehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt we r-
den. Das heißt Abgeschlossenheitsbescheinigungen informieren über die An zahl beziehungsweise den Anteil
der Wohnungen, die die Voraussetzungen für eine Umwandlung von einer Miet - in eine Eigentumswohnung
besitzen.
5
der Wohnung, die Bindung an das Quartier und die Nutzung der Infrastrukturen im Quartier (techni-
sche und soziale). Unter anderem auf dieser Grundlage erfolgt eine Abwägung der möglichen städte-
baulichen Folgen, die bei einer Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erwarten
sind. Die erhobenen Indikatoren bilden zudem die Basis für die Ableitung eines Verfahrens für den
Vollzug einer möglichen Satzung.
Folgen der Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Mit Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung und der ortsüblichen Bekanntmachung im
Amtsblatt der Stadt Köln kann gemäß § 172 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauGB die
Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben (Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung bau-
licher Anlagen) für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten zurückgestellt beziehungsweise vorläufig
untersagt werden.
Die Zurückstellung beziehungsweise vorläufige Untersagung wird voraussichtlich in der Regel nicht
angewendet, wenn das Vorhaben
der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter
Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen (entsprechend der Landes-
bauordnung Nordrhein-Westfalen) dient,
der Anpassung an die baulichen oder anlagetechnischen Mindestanforderungen der jeweils gülti-
gen Energieeinsparverordnung dient,
eine reine Instandsetzungsmaßnahme ist (z. B. Austausch defekter gegen gleichwertige neue
Bauteile),
an Gebäuden oder in Räumen durchgeführt werden sollen, die in zulässiger Weise zu anderen als
Wohnzwecken genutzt werden.
Die Zurückstellung beziehungsweise vorläufige Untersagung wird angewendet, wenn zu befürchten
ist, dass durch das Vorhaben die Ziele und Zwecke der Sozialen Erhaltungssatzung unmöglich ge-
macht oder wesentlich erschwert werden. Darunter fällt in der Regel auch die Begründung von Woh-
nungseigentum oder Teileigentum (§1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz
oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind.
Ausblick
Im Falle eines Aufstellungsbeschlusses für das Untersuchungsgebiet Severinsviertel werden die Be-
wohnerinnen und Bewohner und die weiteren Planungsbetroffenen hierüber durch die Verwaltung
informiert.
Sollte sich das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen durch die vertiefte sozialräumliche Unter-
suchung bestätigen, wird die Verwaltung den Satzungsbeschluss gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BauGB vorbereiten.
Mit Ratsbeschluss einer Satzung für das Severinsviertel ist eine Informationsveranstaltung vorgese-
hen. Bewohnerinnen und Bewohner, Eigentümerinnen und Eigentümer, sowie alle Interessierten ha-
ben dort die Möglichkeit sich über die Inhalte und Auswirkungen der Satzung und die neue rechtliche
Situation zu informieren.
Ein konsequenter Vollzug der Satzung ist nur mit ausreichend Personal zu gewährleisten. Wenn auf
Grundlage der vertieften sozialräumlichen Untersuchung eine Satzung beschlossen wird, ist nach
Erfahrungswerten von Anwenderstädten des Instruments voraussichtlich zusätzliches Personal in
Höhe von 0,5 bis zu 1 Stelle je Gebiet für den Vollzug der Sozialen Erhaltungssatzung erforderlich.
6
Anlagen
1. Übersichtsplan mit vorläufiger Abgrenzung: Beschluss über die Aufstellung einer Sozialen Erhal-
tungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Untersuchungsgebiet Se-
verinsviertel
2. Übersichtskarte ehemaliger Sanierungsgebiete im Severinsviertel
3. Soziale Erhaltungssatzungen für Köln. Voruntersuchung: Vorgehensweise zur Identifikation von
Verdachtsgebieten
Anlage 2_Übersichtskarte ehemaliger Sanierungsgebiete
209 Zeichen
Anlage 2: Übersichtskarte ehemaliger Sanierungsgebiete im Severinsviertel Datum: 16.12.2016 ´ 1:5.500 0 250125 Meter Stadtentwicklung Ehemalige Sanierungsgebiete Vorläufiges Untersuchungsgebiet Severinsviertel
Anlage 3_Methodik
10639 Zeichen
Anlage 3:
Stadt Köln – Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Dezember 2016 Seite 1
Soziale Erhaltungssatzungen für Köln
Voruntersuchung:
Vorgehensweise zur Identifikation von Verdachtsgebieten
Auftrag
Mit Ratsbeschluss zum Stadtentwicklungskonzept Wohnen vom 11. Februar 2014 hat die
Verwaltung den Auftrag erhalten, im Bedarfsfall das Instrument Soziale Erhaltungssatzung
vermehrt zu nutzen. Sie soll dem Rat Beschlussvorlagen für ausgewählte Gebiete vorlegen,
in denen die Anwendung des Instrumentes gemäß § 172 Abs atz 1 Satz 1 Nummer 2 Bauge-
setzbuch (BauGB) geboten ist.
Soziale Erhaltungssatzungen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB
Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde dur ch eine Satzung Gebiete
bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rück-
bau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedü r-
fen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnb e-
völkerung aus besonderen städte baulichen Gründen erhalten werden soll. Besondere stä d-
tebauliche Gründe liegen unter anderem dann vor, wenn die Wohnbevölkerung und das
Wohnungsangebot sowie die jeweiligen Infrastrukturen in einem Gebiet in einem intakten
Verhältnis zueinander stehen und eine Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
kerung zu einem Bruch dieses intakten Verhältnisses und zu damit einhergehenden negat i-
ven städtebaulichen Folgen führen würde.
Zudem darf die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§1 des Wohnung s-
eigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen b e-
stimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen. Diese, von der Landesregierung Nordr hein-
Westfalen erlassene Verordnung (UmwandVO), ist derzeit gültig bis zum 27. März 2020. Im
Geltungsbereich einer Sozialen Erhal tungssatzung kann zudem das allgemeine Vorkauf s-
recht gelten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Soziale Erhaltungssatzungen sind ein Instr u-
ment des Besonderen Städtebaurechts und können keinen Beitrag zum individuellen Miete r-
schutz leisten.
Methodik der Voruntersuchung
Nicht jedes Viertel beziehungsweise Gebiet in Köln ist gleichermaßen von Aufwertungs - und
Verdrängungsprozessen betroffen. Die Stadt Köln betritt mit der systematischen Ableitung
von Verdachtsgebieten insofern Neuland, da es bislang deutschlandweit kein einheitlich a b-
geleitetes System gibt.
Anhand einer statistischen und planerischen Bewertung des gesamten Stadtgebietes ist eine
qualifizierte Abschätzung erfolgt, in welchen Stadtvierteln1 ein begründeter Verdacht besteht,
dass die Anwendungsvoraussetzungen für den Erlass einer Sozialen Erhaltungssatzung g e-
1 Basis sind die statistischen Gebietseinheiten „Stadtviertel“
Anlage 3:
Stadt Köln – Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Dezember 2016 Seite 2
geben sind (Identifikation von Verdachtsgebieten). Dies wird im Folgenden durch die Durc h-
führung einer vertieften sozialräumlichen Untersuchung belastbar zu begründen sein.
Auf Grundlage von verschiedenen Indikatoren, die die drei Dimensionen Aufwertungspote n-
tial, Verdrängungspotential und Verdrängungsdruck abbilden , ist eine sta tistische Analyse
des Stadtgebiets durchgeführt worden. Die Einschätzung des Aufwertungspotentials er-
folgt durch die Bewertung des Gebäude - und Wohnungsbestands. Es wurde eine Abschät-
zung vorgenommen, ob und wenn ja, in welchem Umfang das Potential für eine bauliche
Veränderung vorliegt. Zur Ermittlung des Verdrängungspotentials wurden insbesondere
die Struktur und die soziale Lage der ansässigen Wohnbevölkerung analysiert. Von hohem
Verdrängungspotential kann ausgegangen werden, wenn ein großer Anteil der ansässigen
Wohnbevölkerung durch (mietpreiswirksame) Aufwertungsmaßnahmen nicht im angestamm-
ten Wohngebiet verbleiben kann. Die Dimension Verdrängungsdruck beschreibt die Inten-
sität und Dynamik von Aufwertungs-, Verdrängungs- und Wandlungsprozessen.
Bei der Voruntersuchung 2015 wurden i n einem ersten Schritt für die Dimensionen insg e-
samt 25 Indikatoren 2 überwiegend auf Ebene der 289 Kölner Stadtviertel aufbereitet. A n-
schließend wurde geprüft, welche der Indikatoren sich je Dimension als die aussagekräftig s-
ten erweisen, um die Anzahl der Indikatoren für die weitere Analyse auf Hauptind ikatoren zu
reduzieren. Anhand von statistischen Verfahren wurden folgende fünf Hauptindikatoren für
die drei Dimensionen ermittelt sowie inhaltlich bewertet:
Voruntersuchung 2015
Dimension Hauptindikator
Aufwertungspotential
Erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigungen im Bestand
2011 bis 2014 je 1.000 Haushalte 2014
Verdrängungspotential
Mittlere Wohndauer 2014 in Jahren
Anteil SGB II-Empfänger/innen 2013 in Prozent
Verdrängungsdruck
Abnahme der mittleren Wohndauer
2010 bis 2014 in Jahren
Abnahme Anteil SGB II-Empfänger/innen
2010 bis 2013 in Prozent-Punkten
Für jeden der fünf Hauptindikatoren wurde der gesamtstädtische Wert als Grenzwert festge-
legt.
Wenn in einem Viertel mindestens vie r von fünf Grenzwerten über- beziehungsweise unter-
schritten wurden , oder wenn drei Grenzwerte besonders deutlich über - beziehungsweise
unterschritten wurden, ist die Ausprägung der einzelnen Dimensionen anhand aller 25 Ind i-
katoren auf Plausibilität geprüft worden.
Im zweiten Sch ritt wurde, ergänzend zu der statistischen Analyse des Stadtgebiets, eine
qualitative planerische Bewertung vorgenommen. Diese schließt auch Viertel ein, die aus der
Sicht langjähriger planerischer Erfahrung und Befassung mit Gebieten (z um Beispiel Sanie-
2 Für vier Indikatoren lagen die Werte nur auf Stadtteilebene vor.
Anlage 3:
Stadt Köln – Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Dezember 2016 Seite 3
rungsgebiete), durch Behandlung in der Wissenschaft, Gegenstand der politischen Diskuss i-
on oder Äußerungen aus der Bürgerschaft und in den Medien mit Aufwertungsprozessen mit
negativen Begleiterscheinungen, wie der Verdrängung angestammter Wohnbevölkerung ,
assoziiert werden. Die planerische Bewertung berücksichtigt insbesondere die spezifischen
örtlichen Gegebenheiten wie die Art der Nutzung, die Eigentümerstrukturen, den äußerlich
erkennbaren Sanierungszustand der Bebauung und die (zukünftigen) Entwicklung en in der
näheren Umgebung.
Ausblick
Mit Ratsbeschluss vom 17. November 2016 (vgl. Ds. Nr. 1902/2016) ist die Verwaltung unter
anderem beauftragt worden , die stadtweite Voruntersuchung im Rahmen einer Dauerb e-
obachtung periodisch durchzuführen und dem Stadtentwicklungsausschuss diese jährlich
darzustellen.
Es wird angestrebt , die Voruntersuchung als Dauerbeobachtung weiterzuführen und da bei
jeweils die Entwicklungen der letzten fünf Jahre bis Erhebungsstichtag, zu betrachten. 3 Auf-
grund der Datenvergleichbarkeit (jeweils gleiche Erhebungsstichtage) ist mit der Darstellung
der Ergebnisse der Dauerbeobachtung jeweils ab dem dritten Quartal eines Jahres zu rec h-
nen.
Die Voruntersuchung ist als Prozess angelegt. Das heißt, die Methodik wird bei Bedarf im
weiteren Verlauf der Bearbeitung modifiziert und um weitere Indikatoren ergänzt (ergänztes
Indikatorenset siehe Anlage) . Die Durchfüh rung der vertieften sozialräumlichen Unters u-
chung in ausgewählten Verdachtsgebieten kann zu einer Modifikation beziehungsweise Er-
gänzung um weitere Indikatoren ebenfalls einen Beitrag leisten.
Anlage: Ergänztes Indikatorenset zur Identifizierung von Verdachtsgebieten zum
Einsatz Sozialer Erhaltungssatzungen in Köln
3 Bei der 2015 durchgeführten Voruntersuchung sind die Bezugszeiträume der einzelnen Indikatoren
zum Teil unterschiedlich. Grund dafür ist, dass zum Zeitpunkt der Voruntersuchung der Verwaltung
nicht alle Indikatoren vorlagen.
Anlage:
Ergänztes Indikatorenset zur Identifizierung von Verdachtsgebieten zum Einsatz Sozialer
Erhaltungssatzungen in Köln
Anmerkung:
Die Auswertung der Indikatoren erfolgt auf Ebene der statistischen Gebietseinheit
„Stadtviertel“. Die kursiv dargestellten Indikatoren liegen derzeit nur auf Stadtteilebene vor.
Aufwertungspotential:
Gebäude-/Wohnungsbestand
Indikator Einheit
Anteil geförderter Wohnungen1 Prozent
Anteil Gebäude vor 1918 Prozent
Anteil Gebäude 1919-1949 Prozent
Anteil Gebäude 1950-1969 Prozent
Anteil Geschosswohnungen Prozent
Erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigungen2 im Bestand absolut
Erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigungen im Bestand je 1.000 Haushalte
Verdrängungspotential:
Sozialstruktur und soziale Lage der Wohnbevölkerung
Indikator Einheit
Einwohner/innen mit Migrationshintergrund Prozent
Einwohner/innen unter 18 Jahren Prozent
Einwohner/innen über 80 Jahren Prozent
Mittlere Wohndauer Jahre
Anteil SGB II-Empfänger/innen3 Prozent
Anteil SGB XII-Empfänger/innen4 Prozent
Anteil sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Prozent
Anteil Haushalte ab 4 Personen Prozent
Anteil wohngeldbewilligter Haushalte Prozent
Verdrängungsdruck:
Intensität und Dynamik von Aufwertungs, Verdrängungs- und Wandlungsprozessen
Indikator Einheit
Einwohnerentwicklung Prozent-Punkte
Haushalteentwicklung Prozent-Punkte
Entwicklung Einwohner/innen mit Migrationshintergrund Prozent-Punkte
Entwicklung Einwohner/innen unter 18 Jahren Prozent-Punkte
Entwicklung Einwohner/innen über 80 Jahren Prozent-Punkte
Veränderung Angebotsmiete Neubau & Bestand absolut
Veränderung Angebotsmiete Bestand absolut
Entwicklung mittlere Wohndauer Jahre
Entwicklung SGB II-Empfänger/innen Prozent-Punkte
Entwicklung SGB XII-Empfänger/innen Prozent-Punkte
Entwicklung sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Prozent-Punkte
Entwicklung Haushalte ab 4 Personen Prozent-Punkte
Entwicklung wohngeldbewilligter Haushalte Prozent-Punkte
1 öffentlich geförderte Wohnungen (1. Förderweg) und vereinbarte Förderung nach Wohnraum -
förderungsgesetz, Einkommensart A
2 Definition Abgeschlossenheitsbescheinigung: Bevor eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnu ng
umgewandelt werden kann, muss seitens der Bauaufsichtsbehörde eine Abgeschlossenheits -
bescheinigung erteilt werden. Das heißt Abgeschlossenheitsbescheinigungen informieren über die
Anzahl beziehungsweise den Anteil der Wohnungen, die die Voraussetzungen für eine Umwandlung
von einer Miet- in eine Eigentumswohnung besitzen.
3 Grundsicherung für Arbeitsuchende
4 Grundsicherung im Alter
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4320/2016
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 03.02.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27