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4047/2022

Beantwortung der Anfrage der Falken zu Schüler*innen-Protesten

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 18.01.2023

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 31.01.2023, TOP 6.1.5

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2517 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/40 
 
Vorlagen-Nummer 18.01.2023 
 4047/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 31.01.2023 
 
Beantwortung der Anfrage der Falken zu Schüler*innen-Protesten 
Mit Schreiben vom 22.11.2022 steht der Kreisverband „Die Falken“ folgende Fragen: 
 
1. Wann, von wem und in welcher Form wurden die Schulen angewiesen im Fall einer „Be-
setzung" die Polizei zu rufen?  
2. Ging die mutmaßliche Weisung der Bezirksregierung auf eine Initiative der Stadt Köln 
und/oder der Schulen zurück oder wurde die Bezirksregierung von sich aus tätig?  
3. Wurden seitens der Bezirksregierung, des Schulamtes oder der Schule Versuche unter-
nommen, den Konflikt unterhalb der Eskalationsstufe einer polizeilichen Maßnahme mit 
den Schüler*innen und dem Kollegium zu klären? 
4. Wie wird die Ausrichtung selbstorganisierter Bildungsmaßnahmen von Schüler*innen von 
der Stadt Köln bewertet?  
5. Wie wird die Anweisung selbstorganisierte Bildungsmaßnahmen von Schüler*innen poli-
zeilich zu beenden von der Stadt Köln bewertet? 
 
Zu Frage 1: 
Die Stadt Köln als Schulträgerin war in die Entscheidung der Schulleitung bzw. der Bezirksre-
gierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde nicht eingebunden. Eine Aussage kann die 
Verwaltung hierzu demnach nicht treffen.  
 
Zu Frage 2: 
Eine Initiative der Stadt Köln hat es nicht gegeben. Eine Information, ob die Schulleitung die 
Bezirksregierung angefragt hat oder, ob diese selbstständig gehandelt hat, liegt der Verwal-
tung nicht vor.  
 
Zu Frage 3: 
Inwiefern die Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde weitere Maßnahmen 
getroffen hat, kann die Verwaltung nicht beurteilen. Die Verwaltung war in diesen Vorgang 
nicht eingebunden. Das Schulamt für die Stadt Köln ist als untere Schulaufsichtsbehörde für 
Grund-, Haupt- und Förderschulen zuständig. Da sich der Vorfall an einem Gymnasium ereig-
nete, war das Schulamt für die Stadt Köln nicht miteinbezogen. Inwiefern die Schule weitere 
Maßnahmen getroffen hat, entzieht sich der Kenntnis der Verwaltung. 
 
Zu Frage 4: 
Die Verwaltung kann keine Aussage zu selbstorganisierten Bildungsmaßnahmen von Schü-
ler*innen treffen.  
 
Zu Frage 5: 
Soweit der Verwaltung bekannt ist, wurde die Polizei nicht hinzugezogen. Inwieweit die Polizei

2 
 
von der Schule einzuschalten ist, entscheidet die Schulleitung selbstständig ggf. in Absprache 
mit der Bezirksregierung als vorgesetzte Stelle. 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

31.01.2023 Jugendhilfeausschuss
TOP 6.1.5 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
4047/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
18.01.2023
Erstellt
24.11.2022 13:22