Beantwortung der Anfrage der Falken zu Schüler*innen-Protesten
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 4047/2022 vom 18.01.2023
Stand: Am 31.01.2023 im Jugendhilfeausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle IV/40 Vorlagen-Nummer 18.01.2023 4047/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 31.01.2023 Beantwortung der Anfrage der Falken zu Schüler*innen-Protesten Mit Schreiben vom 22.11.2022 steht der Kreisverband „Die Falken“ folgende Fragen: 1. Wann, von wem und in welcher Form wurden die Schulen angewiesen im Fall einer „Be- setzung" die Polizei zu rufen? 2. Ging die mutmaßliche Weisung der Bezirksregierung auf eine Initiative der Stadt Köln und/oder der Schulen zurück oder wurde die Bezirksregierung von sich aus tätig? 3. Wurden seitens der Bezirksregierung, des Schulamtes oder der Schule Versuche unter- nommen, den Konflikt unterhalb der Eskalationsstufe einer polizeilichen Maßnahme mit den Schüler*innen und dem Kollegium zu klären? 4. Wie wird die Ausrichtung selbstorganisierter Bildungsmaßnahmen von Schüler*innen von der Stadt Köln bewertet? 5. Wie wird die Anweisung selbstorganisierte Bildungsmaßnahmen von Schüler*innen poli- zeilich zu beenden von der Stadt Köln bewertet? Zu Frage 1: Die Stadt Köln als Schulträgerin war in die Entscheidung der Schulleitung bzw. der Bezirksre- gierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde nicht eingebunden. Eine Aussage kann die Verwaltung hierzu demnach nicht treffen. Zu Frage 2: Eine Initiative der Stadt Köln hat es nicht gegeben. Eine Information, ob die Schulleitung die Bezirksregierung angefragt hat oder, ob diese selbstständig gehandelt hat, liegt der Verwal- tung nicht vor. Zu Frage 3: Inwiefern die Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde weitere Maßnahmen getroffen hat, kann die Verwaltung nicht beurteilen. Die Verwaltung war in diesen Vorgang nicht eingebunden. Das Schulamt für die Stadt Köln ist als untere Schulaufsichtsbehörde für Grund-, Haupt- und Förderschulen zuständig. Da sich der Vorfall an einem Gymnasium ereig- nete, war das Schulamt für die Stadt Köln nicht miteinbezogen. Inwiefern die Schule weitere Maßnahmen getroffen hat, entzieht sich der Kenntnis der Verwaltung. Zu Frage 4: Die Verwaltung kann keine Aussage zu selbstorganisierten Bildungsmaßnahmen von Schü- ler*innen treffen. Zu Frage 5: Soweit der Verwaltung bekannt ist, wurde die Polizei nicht hinzugezogen. Inwieweit die Polizei 2 von der Schule einzuschalten ist, entscheidet die Schulleitung selbstständig ggf. in Absprache mit der Bezirksregierung als vorgesetzte Stelle. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf
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