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3358/2025

Städtebauliches Planungskonzept (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Campus Colonius Nord

Beschlussvorlage Ausschuss 06.01.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 02.02.2026, TOP 10.1

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 3 - Erläuterungsbericht

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Ansehen

Anlage 2 - Geltungsbereich

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 5 - Abwägung B31

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Anlage 4 - Städtebauliches Konzept

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Anlage 6 - Abwägung TÖB

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1595 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung und den 
nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen 
Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei 
Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu 
veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere 
leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch 
eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Bereits 
stattgefunden hat am 20.10. – 03.11.2025 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form eines 
Aushangplakates nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch. 
 
  
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 3 - Erläuterungsbericht

19133 Zeichen

1 
Anlage 3 
Erläuterungen zum städtebaulichen Konzept des Bebauungsplanes 654641/02 
Arbeitstitel: „Campus Colonius Nord in Köln-Neustadt/Nord“ 
1. Anlass und Ziel der Planung, Verfahren
1.1. Anlass und Ziel der Planung
Die Grundstückseigentümerin und Vorhabenträgerin, AIRE Köln Subbelrather Straße GmbH 
& Co.KG, beabsichtigt, auf ihrem Grundstück a n der Inneren Kanalstraße zwischen 
Subbelrather Straße und Venloer Straße und westlich vom  Inneren Grüngürtel eine 
qualitätsvolle Weiterentwicklung ihres Immobilienbestandes vorzunehmen.  
Der Bestand ist sanierungsbedürftig und zum Teil mit Schadstoffen belastet, daher 
beabsichtigt die Vorhabenträgerin die Bestandsgebäude vollständig niederzulegen und das 
Grundstück neu zu bebauen. Es ist vorgesehen, eine in städtebaulicher und architektonischer 
Hinsicht maßgebliche Aufwertung der Liegenschaft im Einklang mit den 
Nachbargrundstücken und dem stadtraumprägenden Grüngürtel sowie dem unter 
Denkmalschutz gestellten Fernmeldeturm „Colonius“ zu realisieren. 
Mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neubebauung geschaffen und eine 
städtebauliche Neuordnung am Rand des inneren Grüngürtels erreicht. 
Der Bebauungsplan soll gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) als vorhabenbezogener 
Bebauungsplan aufgestellt  werden. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach 
§ 13 a BauGB wird angestrebt. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird
der Vorhaben - und Erschließungsplan sowie der Durchführungsvertrag, in dem sich die
Vorhabenträgerin zur Realisierung des Vorhabens verpflichtet.
1.2. Verfahren 
Mit Beschluss  (0302/2022) vom 07.04.2022 hat der Stadtentwicklungsausschuss den 
Einleitungsbeschluss für den Bebauungsplan „Campus Colonius Nord“ und die 
Rahmenbedingungen für das durchzuführende Qualifizierungsverfahren gefasst. 
Insbesondere eine max imale mit dem Fernmelde - und Fernsehturm „Colonius“ 
denkmalverträgliche Höhenentwicklung von 80,00 m. Die Rahmenbedingungen basieren auf 
gemeinsamen Untersuchungen des Stadtplanungsamtes und des Amtes für Denkmalschutz 
und Denkmalpflege. 
Das Qualifizierungsverfahren wurde als zweistufiger Realisierungswettbewerb nach der 
Richtlinie für Planungswettbewerbe 2013 (RPW 2013) unter Berücksichtigung der 
Spielregeln des Städtebaulichen Masterplans Innenstadt im Zeitraum vom 13.01.2023 bis 
18.08.2023 durchgeführt. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde mit den Ergebnissen der 
ersten Phase am 20.04.2023 eine analoge und begleitete Bürger*innenbeteiligung nach den 
Spielregeln des Städtebaulichen Masterplan Innenstadt durchgeführt. Die Ergebnisse de r 
Bürger*innenbeteiligung wurden dem Preisgericht im Rahmen der ersten 
Preisgerichtssitzung zur Kenntnis gegeben und flossen in die Bearbeitungshinweise für die 
zweite Phase ein.

2 
 
Das abschließende Preisgericht hat am 18.08.2023 beschlossen, den Entwurf des Büros 
Sauerbruch Hutton Architekten mbH, Berlin, mit LAND Germany Landschaftsarchitekten, 
Düsseldorf, mit einer  maximalen Höhenentwicklung  von 80,00  m, mit dem 1. Preis zu 
prämieren und als Grundlage für die weitere Bearbeitung zu wählen (2775/2023). Bereits zu 
diesem Zeitpunkt wurde die Höhenentwicklung im Preisgericht diskutiert und u.a. angemerkt, 
dass der Entwurf in seiner Ausformung mehr Höhe vertragen könnte. 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss daher am 22.05.2025  auf der Grundlage einer 
durchgeführten Sichtfeldstudie und einer denkmalpflegerischen Stellungnahme der weiteren 
Planung eine max imale Höhenentwicklung von 96,00  m und eine  maximale 
Bruttogeschossfläche von 34.000 m² zu Grunde zu legen (0939/2025). 
Mit der so überarbeiteten Planung wurde die frühzeitige Trägerbeteiligung nach § 4 Absatz 1 
BauGB im Zeitraum vom 04.09.2025 bis zum 03.10.2025 durchgeführt. Es gingen insgesamt 
14 Stellungnahmen ein, die zu keiner Änderung der Planung führten. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 wurde vom 20.10.2025 bis zum 
03.11.2025 durchgeführt. Es gingen insgesamt 5 Stellungnahmen ein, die sich insbesondere 
zur Höhenentwicklung, zur Art der Nutzung und zu erhaltenswerten Bäumen äußerten. 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1. Lage und Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Neustadt / Nord, im nördlichen Innenstadtbereich von Köln. 
Die fußläufige Entfernung zum Kölner Hauptbahnhof und zum Kölner Dom beträgt circa 
2.000 m. Das ca. 3.970 m² große Plangebiet entspricht nach dem aktuellen Katasterplan den 
Flurstücken 1473, 1474, 1494 und 1495 der Flur 70 in der Gemarkung Ehrenfeld. 
Im Nordosten wird das Grundstück durch die Subbelrather Straße, im Nordwesten durch die 
Innere Kanalstraße, im Südosten durch die Grünflächen des inneren Grüngürtels und im 
Südwesten durch das Grundstück des Fernmeldeturms Colonius begrenzt. 
2.2. Vorhandene Baustruktur und derzeitige Nutzung 
Das Plangebiet ist mit zwei Gebäuden bebaut, die derzeit zum größten Teil leer stehen und 
ehemals als Bürostandort genutzt wurden. Zur Subbelrather Straße wurde 1954 ein 
fünfgeschossiges Gebäude errichtet, das eine Traufhöhe von 67,2 m über Normalhöhennull  
(NHN) aufweist. Dies entspricht einer Höhe von circa 17 m über Straßenniveau. Südlich 
grenzt ein achtgeschossiges Gebäude von 1979/1980 an. Die Traufe liegt bei 85,7 m über 
NHN, was einer Höhe von 34,4 m über Straßenniveau entspricht. Beide Gebäude sind 
sanierungsbedürftig. 
Auf dem Grundstück sind circa 29 ebenerdige Stellplätze und circa 91 Stellplätze in einer 
zweigeschossigen Tiefgarage errichtet worden. An den Grundstücksgrenzen zum 
Fernmeldeturm sowie zu den Straßen und dem inneren Grüngürtel sind teilweise 
baumbestandene Grünstreifen sowie einige Einzelbäume vorhanden. Die 
Grundstückgrenzen zum Fernmeldeturm „Colonius“ sowie zum inneren Grüngürtel werden 
durch eine abweisende, ca. 2-3 Meter hohe Spundwand geprägt. 
Das Umfeld des Plangebietes ist durch eine heterogene Bebauung geprägt und entspricht 
von den Nutzungen her dem Charakter eines Mischgebietes. Südwestlich grenzt das 
Grundstück mit dem Fernmeldeturm "Colonius" an. Auf der nordwestlichen Seite schließen 
sich an der Kreuzung Innere Kanalstraße / Subbelrather Straße fünf- bis siebengeschossige 
Gebäude in blockähnlichen Strukturen an. In den Erdgeschosszonen befindet sich ein

3 
 
Möbelgeschäft sowie auf der gegenüberliegenden Seite ein Sportfachgeschäft. Die 
Obergeschosse sind durch Dienstleistungsnutzung geprägt. 
Südöstlich grenzt an das Plangebiet der Innere Grüngürtel (Landschaftsschutzgebiet) an. 
Innerhalb dieses Grünzuges liegen in den Offenlandbereichen Spiel - und Freizeitangebote 
für Naherholungssuchende. Die Grünflächen sind durch bewaldete Bereiche eingefasst. 
2.3. Erschließung 
2.3.1. ÖPNV 
Die nächstgelegene Haltestelle für Stadtbahnen "Gutenbergstraße" ist fußläufig circa 450 m 
entfernt; den Hans -Böckler-Platz/Bahnhof Köln West erreicht man in circa 600 m. Vom 
Bahnhof Köln-West hat man Anschluss an den Regional - und Fernverkehr der Deutsche n 
Bahn AG. 
2.3.2. Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist über die Subbelrather Straße an das Straßennetz angebunden. Über diese 
Straße erfolgte auch die bisherige Andienung. Über sie ist das Plangebiet gut an das 
überörtliche Straßenverkehrsnetz mit der Inneren Kanalstraße (L 100) und im Weiteren der 
Bundesautobahn A 57 angebunden. 
2.3.3. Fuß- und Radwegeverkehr 
Der innere Grüngürtel stellt eine wichtige Verbindung für Radfahrer und Fußgänger von den 
nördlichen Stadtteilen zu den südlichen Stadtbezirken dar. Über die Subbelrather Straße und 
die Venloer Straße sind die Innenstadt sowie der Kölner Hauptbahnhof für R adfahrer gut 
erreichbar. 
2.3.4. Ver- und Entsorgung 
Das Plangebiet ist derzeit mit Wasser und Energie versorgt. Darüber hinaus befinden sich im 
Plangebiet Erdgas- und Stromversorgungsleitungen beziehungsweise - anlagen. 
3. Planungsvorgaben 
3.1. Regionalplan  
Der wirksame Regionalplan legt für die Bereiche östlich der Inneren Kanalstraße die 
Freiraumfunktion Waldbereich fest, die mit der Funktion als Regionaler Grünzug überlagert 
wird. Diese Festlegungen beziehen sich hier auf die Sicherung des Inneren Grüngürtels, der 
eine wichtige innerstädtische Grünverbindung darstellt. Die Siedlungsbereiche westlich der 
Inneren Kanalstraße sind als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Diese 
Festlegungen werden auch bei de m neu aufgestellten Regionalplan, der am 29.10.2025 in 
Kraft getreten ist , beibehalten. Das Plangebiet befindet sich somit im Übergang zwischen 
dem Allgemeinen Siedlungsbereich und dem Regionalen Grünzug. 
In den Erläuterungen de s neuen Regionalplanes zu dem Ziel „Z.18 – Regionale Grünzüge 
sichern und vor Inanspruchnahme schützen“ wird darauf hingewiesen, dass 
maßstabsbedingt in den Regionalen Grünzügen auch Bauflächen bzw. bereits bebaute 
Flächen enthalten sein können und die hier  bestehenden Rechte von der Festlegung 
unberührt bleiben. Diese Ausführungen treffen auch auf den Planbereich bzw. dessen 
Umgebung zu, da sich hier bereits Bebauung befindet und im FNP als Bauflächen dargestellt 
sind. 
Bei der Beurteilung, ob die Planung als mit den Zielen der Raumordnung vereinbar 
angesehen werden  kann, ist zudem auf den Interpretationsspielraum des Regionalplanes

4 
 
hinzuweisen, der hier aufgrund der unmittelbar westlich an das Plangebiet grenzenden ASB-
Festlegung hier als gegeben angesehen werden kann. Durch den Abriss und Neubau sind 
zudem keine Beeinträchtigungen des Regionalen Grünzuges zu erwarten, sondern einzelne 
Funktionen des Grünzuges wie z.B. die Zugänglichkeit, können durch die Planung sogar eine 
Aufwertung erfahren (s. Ausführungen in Kapitel 4.3). 
Parallel zu den frühzeitigen Beteiligungen wurde eine landesplanerische Abstimmung gemäß 
§ 34 Landesplanungsgesetz bei der Regionalplanungsbehörde durchgeführt. Auf der 
Grundlage des eingereichten Plankonzepts und des Erläuterungsberichtes kann die 
Bezirksregierung Köln eine Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung in 
Aussicht stellen.   
3.2. Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet als "Sondergebiet Fernmeldeturm" (SO) 
dargestellt. Das Sondergebiet diente ursprünglich der Unterbringung von Einrichtungen der 
Bundespost. Zwischenzeitlich sind in diesem Gebiet Anlagen der Telekom, wie zum Beispiel 
der Fernmeldeturm sowie Verwaltungsgebäude untergebracht. Die geplante Nutzung 
entspricht somit nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Nach derzeitigem Stand 
soll aber voraussichtlich keine Berichtigung des FNP erfolgen, da sich der Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes mit ca. 4.000  qm unterhalb der Darstellungsschwelle des 
Flächennutzungsplanes (0,5 ha) bewegt  und die hier vorgesehenen Nutzungen mit der im 
FNP dargestellten Zweckbestimmung grundsätzlich verträglich sind.  
3.3. Bebauungsplan 
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. 
3.4. Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft Aussagen zum Plangebiet. Das Plangebiet liegt im 
Entwicklungsziel 6 ("Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder 
zur Verbesserung des Klimas").  
3.5. Landschaftsschutzgebiete 
Unmittelbar an das Plangebiet grenzt in südöstlicher Richtung das Landschaftsschutzgebiet 
L 16 mit dem  Entwicklungsziel 2 ("Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener 
Grünanlagen") an. 
3.6. Denkmalschutz 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes tangiert unmittelbar das Baudenkmal Innerer 
Grüngürtel, Abschnitt 3, das mit der laufenden Nummer 69 am 01.07.1980 in die Denkmalliste 
der Stadt Köln eingetragen worden ist.  
Das Vorhaben hat hinsichtlich seiner Höhenerstreckung vorrausichtlich keine Auswirkungen 
auf die Integrität des Baudenkmals Kölner Dom, da es sich außerhalb der geschützten 
Sichtfeldachsen befindet. 
Darüber hinaus steht seit Juli 2022 der in direkter Nachbarschaft des Plangebietes stehende 
Colonius als Baudenkmal Nummer 8806 unter besonderem Schutz. 
3.7. Höhenentwicklungskonzept (HEK) 
Das Höhenentwicklungskonzept innere Stadt liefert durch das Zusammenspiel eines 
räumlichen Plans und der Anwendung des Höhenentwicklungskonzeptes die Grundlage zur 
Steuerung künftiger Höhenentwicklungen in Köln. Mit der Sitzung des

5 
 
Stadtentwicklungsausschusses am 6. Februar 2025 wurde das Höhenentwicklungskonzept 
für die Innere Stadt Kölns beschlossen. Das Höhenentwicklungskonzept kommt immer dann 
zur Anwendung, wenn ein Vorhaben die Höhe von 40 Metern beziehungsweise seine 
Umgebung um 30 Prozent übersteigt und mit dem räumlichen Plan vereinbar ist. Tritt dieser 
sogenannte "Auslöser" ein, ist die Eignung des Vorhabens zu prüfen und die Planungsstufen 
des Höhenentwicklungskonzeptes zu durchlaufen. 
Das HEK stellt für das Plangebiet bereits einen möglichen Hochpunkt dar. 
3.8. Städtebauliches Entwicklungskonzept „Köln-Katalog“ 
Am 23. März 2023 hat der Rat den Köln -Katalog als Konzept für eine nachhaltige 
Stadtentwicklung beschlossen (Vorlagen -Nr. 3068/2022). Als städtebauliches 
Entwicklungskonzept (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) wird der Köln -Katalog bei 
bebauungsplanrelevanten Vorhab en berücksichtigt. Dies erfolgt unter dem Aspekt der 
Abwägung im Abgleich mit anderen Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB).  
Der Köln-Katalog zeigt, wie kompakte und somit flächensparende Quartiere, die sozial und 
funktional durchmischt sind, das Prinzip der kurzen Wege verfolgen, ausreichend 
Grünflächen aufweisen und nachhaltig sind, in Köln entwickelt werden können. Hierbei 
werden Strategien für eine qualitätvolle Dichte aufgezeigt und Quartierstypologien definiert.  
Das Plangebiet Iiegt innerhalb der Innenstadt mit einer Quartiersdichte höher als 1,5.  
Insbesondere die Strategien zur vertikalen Dichte, die sich mit der Höhenentwicklung der 
Gebäude und deren Zusammenspiel beschäftigen, der grünen Vielfalt wie u. a. nutzbare 
Dachflächen und der Nutzungsvielfalt finden sich in der Vorhabenplanung wieder. 
3.9. Planfeststellung 
Im nördlichen Bereich  des Plangebietes  verläuft die planfestgestellte U -Bahnstrecke der 
Linie 5, die von dem Hans-Böckler-Platz/ Bahnhof Köln West (Venloer Straße) in den inneren 
Grüngürtel und weiter auf die Subbelrather Straße geführt wird. 
3.10. Klimaschutzleitlinien 
Am 17. März 2022 hat der Rat die so genannten Klimaschutzleitlinien (Leitlinien zum 
Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städtischer Neubauvorhaben in Köln – Vorlagen-Nr. 
4286/2021) beschlossen. Für Nichtwohngebäude wurden hierbei Grundsätze sowie 
verbindliche Anforderungen erarbeitet. Hierzu gehören Vorgaben zu Effizienzstandards 
sowie zum Einsatz von Photovoltaik. Die Vorgaben der Klimaschutzleitlinien sind im weiteren 
Verfahren umzusetzen. 
4. Darstellung der Planinhalte 
4.1. Nutzung und Baustruktur 
Ziel des städtebaulichen Konzeptes ist die Entwicklung eines belebten und überwiegend 
gewerblich genutzten Gebäudes mit Büro -, Co-Working- und Konferenzflächen, welche 
durch öffentliche Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen, Freizeit) ergänzt 
werden. 
Durch die Planung von innenstadtnahen Arbeitsplätzen verbunden mit einer sehr guten 
Infrastruktur werden den im Umfeld wohnenden Menschen neue Möglichkeiten der Nutzung 
und des Aufenthaltes ermöglicht. Der Grüngürtel profitiert im Gegenzug von einer Belebu ng 
durch die Nutzerinnen und Nutzer der Gebäude und öffentlichen Angeboten im Gebäude.

6 
 
Das Freiraum- und Mobilitätskonzept, das im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellt 
wird, konsolidiert die qualitative Entwicklung des Areals. 
Insgesamt sollen auf dem Grundstück eine Bruttogeschossfläche (BGF) von maximal 
34.000 m² in einem Hochhaus von maximal 96 m Höhe realisiert werden. Die derzeitige 
Planung sieht vor, dass sich das Gebäude nach oben verbreitert und mit seinen oberen 
Geschossen in die angrenzenden städtischen Grundstücke des Inneren Grüngürtels und der 
Inneren Kanalstraße ragt. Dies ist im Bebauungsplan planungsrechtlich zu sichern und der 
Geltungsbereich entsprechend zu erweitern. 
4.2. Erschließung 
Die Erschließung des Plangebietes für den MIV erfolgt – wie bisher auch – über eine Zu- und 
Ausfahrt an der Subbelrather Straße. Hierüber kann die Tiefgarage angefahren werden und 
die Anlieferung erfolgen. 
Von der Inneren Kanalstraße soll lediglich eine Zufahrt für Notfallfahrzeuge erfolgen. 
4.3. Grün- und Freiflächen 
Das Freiflächenkonzept sieht eine Durchlässigkeit für Zufußgehende und Radfahrende vor 
und bindet das Plangebiet mit einem Fuß - und Radweg an den Inneren Grüngürtel an.  Die 
Umsetzung der außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Vorschläge für 
Wegeverbindungen w ird im weiteren Verfahren untersucht.  Erhaltenswerte Bäume sollen 
möglichst erhalten und in das Begrünungskonzept integriert werden. Eine qualifizierte 
Freiflächenplanung wird im weiteren Verfahren Bestandteil des Vorhaben - und 
Erschließungsplanes.  
Ziel des Freiraumkonzeptes ist , unter Berücksichtigung der „Spielregeln Masterplan“, die 
Verzahnung von Innerem Grüngürtel und Plangebiet. Das Vorhaben soll sich aktiv zum 
Grüngürtel hin öffnen, Barrieren sollen abgebaut und die verschiedenen Areale miteinander 
verknüpft werden. Eine po sitive Bilanz soll sowohl im ökologischen als auch im 
landschaftsarchitektonischen Sinne für den Grüngürtel erreicht werden. 
5. Auswirkungen der Planung 
Aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen der Planung werden nach aktuellem Stand 
folgende Untersuchungen und Gutachten für das weitere Verfahren erforderlich: 
• Verkehrsuntersuchung und Mobilitätskonzept 
• Schalltechnisches Gutachten  
• Verkehrsbedingte Luftschadstoffe 
• Bodengutachten / Untersuchungen nach BBodSchG 
• Verschattungsuntersuchung 
• Artenschutzprüfung (ASP I) 
• Baumbewertung 
• Begrünungsplan / Grünordnungsplan (GOP) 
• Windkomfort- und Kaltluftuntersuchung / stadtklimatisches Gutachten 
• Energiekonzept 
• Sichtfeldstudie

7 
 
• Entwässerungskonzept (Regelentwässerung und Starkregen)  
6. Planverwirklichung 
Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 
BauGB und in Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB geschaffen.  
6.1. Bodenordnung 
Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Bodenordnende 
Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
6.2. Kosten  
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Planungs - 
und Erschließungskosten von der Vorhabenträgerin übernommen. Kosten für die Stadt Köln 
entstehen nicht.  Die Übernahme der im Zusammenhang mit dem Vorhaben und für die 
relevanten Erschließungsanlagen anfallenden Kosten durch den Vorhabenträger wird im 
Durchführungsvertrag geregelt.  
6.3. Durchführungsvertrag 
Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin wird ein Durchführungsvertrag gemäß 
§ 12 Abs. 1 BauGB vor Satzungsbeschluss abgeschlossen. Dieser sichert die Realisierung 
des geplanten Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist  und die Tragung der Planungs- 
und Erschließungskosten durch die Vorhabenträgerin sowie ggf. weitere Maßnahmen, die im 
Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan stehen.

Anlage 2 - Geltungsbereich

374 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
N
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 654641/02
"Campus Colonius Nord"
in Köln - Neustadt/Nord
Anlage 2Stadtplanungsamt
05 025 75 150 Meter

Beschlussvorlage Ausschuss

6790 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/611-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3358/2025 
Freigabedatum 
06.01.2026  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Städtebauliches Planungskonzept (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Campus 
Colonius Nord 
Anhörung der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) zu den Ergebnissen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des 
Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan)  
Beschlussorgan 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. beauftragt die Verwaltung, die Vorhabenträgerin aufzufordern, auf Grundlage des städte-
baulichen Planungskonzeptes gemäß Anlage 4 einen Bebauungsplan-Entwurf (vorhaben-
bezogener Bebauungsplan) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a 
Baugesetzbuch (BauGB) auszuarbeiten. Die Ergebnisse der Beteiligung nach § 3 Absatz 
1 BauGB sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 5) zu berücksichti-
gen. 
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen 1 (Innenstadt) und 4 (Eh-
renfeld) ohne Einschränkungen zustimmen. 
 
 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 29.01.2026 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 29.01.2026 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 02.02.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Anlass und Ziel der Planung 
 
Die Grundstückseigentümerin und Vorhabenträgerin, AIRE Köln Subbelrather Straße 
GmbH & Co.KG, beabsichtigt, auf ihrem Grundstück an der Inneren Kanalstraße zwi-
schen Subbelrather Straße und Venloer Straße und westlich vom Inneren Grüngürtel 
eine qualitätsvolle Weiterentwicklung ihres Immobilienbestandes vorzunehmen.  
Der Bestand ist sanierungsbedürftig und zum Teil mit Schadstoffen belastet, daher be-
absichtigt die Vorhabenträgerin die Bestandsgebäude vollständig niederzulegen und 
das Grundstück neu zu bebauen. Es ist vorgesehen, eine in städtebaulicher und archi-
tektonischer Hinsicht maßgebliche Aufwertung der Liegenschaft im Einklang mit den 
Nachbargrundstücken und dem stadtraumprägenden Grüngürtel sowie dem unter 
Denkmalschutz gestellten Fernmeldeturm „Colonius“ zu realisieren. 
Mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neubebauung geschaffen und eine städte-
bauliche Neuordnung am Rand des inneren Grüngürtels erreicht. 
Der Bebauungsplan soll gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) als vorhabenbezoge-
ner Bebauungsplan aufgestellt werden. Die Anwendung des beschleunigten Verfah-
rens nach § 13 a BauGB wird angestrebt. Bestandteil des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes wird der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Durchführungs-
vertrag, in dem sich die Vorhabenträgerin zur Realisierung des Vorhabens verpflichtet. 
 
Verfahren 
 
Mit Beschluss (0302/2022) vom 07.04.2022 hat der Stadtentwicklungsausschuss den 
Einleitungsbeschluss für den Bebauungsplan „Campus Colonius Nord“ und die Rah-
menbedingungen für das durchzuführende Qualifizierungsverfahren gefasst. Insbe-
sondere eine maximale mit dem Fernmelde- und Fernsehturm „Colonius“ denkmalver-
trägliche Höhenentwicklung von 80,00 m. Die Rahmenbedingungen basieren auf ge-
meinsamen Untersuchungen des Stadtplanungsamtes und des Amtes für Denkmal-
schutz und Denkmalpflege. 
Das Qualifizierungsverfahren wurde als zweistufiger Realisierungswettbewerb nach 
der Richtlinie für Planungswettbewerbe 2013 (RPW 2013) unter Berücksichtigung der 
Spielregeln des Städtebaulichen Masterplans Innenstadt im Zeitraum vom 13.01.2023 
bis 18.08.2023 durchgeführt. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde mit den Ergeb-
nissen der ersten Phase am 20.04.2023 eine analoge und begleitete Bürger*innenbe-
teiligung nach den Spielregeln des Städtebaulichen Masterplan Innenstadt durchge-
führt. Die Ergebnisse der Bürger*innenbeteiligung wurden dem Preisgericht im Rah-
men der ersten Preisgerichtssitzung zur Kenntnis gegeben und flossen in die Bearbei-
tungshinweise für die zweite Phase ein.

3 
Das abschließende Preisgericht hat am 18.08.2023 beschlossen, den Entwurf des Bü-
ros Sauerbruch Hutton Architekten mbH, Berlin, mit LAND Germany Landschaftsarchi-
tekten, Düsseldorf, mit einer maximalen Höhenentwicklung von 80,00 m, mit dem 1. 
Preis zu prämieren und als Grundlage für die weitere Bearbeitung zu wählen 
(2775/2023). Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde die Höhenentwicklung im Preisgericht 
diskutiert und u.a. angemerkt, dass der Entwurf in seiner Ausformung mehr Höhe ver-
tragen könnte. 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss daher am 22.05.2025 auf der Grundlage 
einer durchgeführten Sichtfeldstudie und einer denkmalpflegerischen Stellungnahme 
der weiteren Planung eine maximale Höhenentwicklung von 96,00 m und eine maxi-
male Bruttogeschossfläche von 34.000 m² zu Grunde zu legen (0939/2025). 
Mit der so überarbeiteten Planung wurden die frühzeitige Trägerbeteiligung nach § 4 
Absatz 1 BauGB im Zeitraum vom 04.09.2025 bis zum 03.10.2025 durchgeführt. Es 
gingen insgesamt 14 Stellungnahmen ein, die zu keiner Änderung der Planung führ-
ten. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 wurde vom 20.10.2025 bis 
zum 03.11.2025 durchgeführt. Es gingen insgesamt 5 Stellungnahmen ein, die sich 
insbesondere zur Höhenentwicklung, zur Art der Nutzung und zu erhaltenswerten 
Bäumen äußerten. 
Mit den vorliegenden Unterlagen soll nun der Vorgabenbeschluss eingeholt werden. 
 
Äußerungen aus der Öffentlichkeit zur Planung 
Auf der Grundlage des o.g. Einleitungsbeschlusses wurde vom 22.10. – 03.11.2025 
die freiwillige frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB i. V. m. 
§ 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB in Form eines Aushangplakates durchgeführt. Es gingen 
insgesamt 5 Stellungnahmen ein, die sich insbesondere zur Höhenentwicklung, zur 
Art der Nutzung und zu erhaltenswerten Bäumen äußerten. 
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
Aufgrund des Rückbaus des Bestandsgebäudes, welches sich aktuell auf dem Grund-
stück befindet und durch die vorgesehene Bebauung nach Anlage 4 ist insgesamt von 
negativen Auswirkungen auf den Klimaschutz auszugehen. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Geltungsbereich 
Anlage 3 Erläuterungsbericht 
Anlage 4 Städtebauliches Planungskonzept 
Anlage 5 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB 
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab-
satz 1 BauGB

Anlage 5 - Abwägung B31

9396 Zeichen

BP-Abwägung B31 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 654641/02 – Arbeitstitel: „Campus Colonius Nord“ in Köln-
Neustadt/Nord – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen Aushang im Bürgeramt Köln In-
nenstadt vom 20.10.2025 bis zum 03.11.2025.  
Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzuse-
hen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 5 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern 
sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen 
Planentwurf zu berücksichtigen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 23.10.2025: 
Es sollten dort auch Wohnungen und Flächen für Schul- 
und Vereinssport (Indoor) entstehen. 
Nein Der Standort ist aufgrund der Lärmvorbelastung für eine Wohn-
nutzung nur bedingt geeignet, gesundes Wohnen wäre an die-
Anlage 5

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 654641/02 – Arbeitstitel: „Campus Colonius Nord“ in Köln-Neustadt/Nord während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegan-
genen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
sem Standort nur mit erhöhten Schallschutzanforderungen mög-
lich. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt auf ihrem Grundstück 
ausschließlich gewerbliche Nutzungen umzusetzen. 
2 21.10.2025: 
Aus Politik und Bauwirtschaft wird immer wieder der drin-
gende Bedarf an bezahlbarem Wohnraum in Köln ange-
mahnt. Es ist daher unverständlich, warum auch bei die-
sem Projekt, wie bei vielen anderen in der Stadt, nur eine 
gewerbliche Nutzung geplant und genehmigt wird. Und 
das in einer Zeit, in der durch Digitalisierung und Home-
Office nachweislich immer weniger Büroflächen benötigt 
werden. 
 
Nein 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu lfd. Nr. 1. 
3 18.10.2025: 
Es ist schändlich in der heutigen Zeit einen nicht begrün-
ten Glaspalast in die Landschaft zu setzen, wo wir darauf 
achten müssen, dass unsere Städte nicht überhitzen. Lei-
der nichts dazugelernt und im letzten Jahrtausend stehen 
geblieben. 
 
Nein 
 
Eine Grünordnungsplanung, die auch Festsetzungsvorschläge 
zur Begrünung des Plangebietes (Dachbegrünung, Begrünung 
des Tiefgaragendachs, Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und 
Sträuchern, Grundstückseingrünung…) erarbeiten wird, wird im 
weiteren Verfahren Bestandteil des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplanes.  
4 02.11.2025: 
Nutzung: MU statt GE um auch Wohnnutzung (z.B. Stu-
dentenwohnheim) zu ermöglichen 
 
Abweichend von der ursprünglichen Planung und dem Vo-
tum der Bezirksvertretung Ehrenfeld wird nun für das Ge-
biet eine gewerbliche Nutzung vorgegeben. Damit ver-
zichtet die Stadt auf die Möglichkeit einer Wohnbebauung. 
Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Stadt Köln trotz des 
großen Bedarfs an Wohnungen in Köln, der häufig nur in 
Neubaugebieten im Außenbereich bedient wird, hier auf 
die Möglichkeit einer Wohnbebauung verzichtet und nur 
eine rein gewerbliche Nutzung zugelassen werden soll. 
Insbesondere auch einen an diesem Standort besonders 
geeignet gemischte Nutzung wird nicht weiterverfolgt. Die 
 
Nein 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu lfd. Nr. 1.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 654641/02 – Arbeitstitel: „Campus Colonius Nord“ in Köln-Neustadt/Nord während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegan-
genen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Begründung für dieses Vorgehen der Verwaltung in An-
lage 10: "Die Festsetzung eines Mischgebietes hätte zur 
Folge, dass sich die Anteile aus Gewerbe und Wohnen 
gleichmäßig innerhalb des Geltungsbereiches wiederfin-
den müssen. Eine ungleiche Verteilung der Nutzungen ist 
im Mischgebiet nicht zulässig und würde im Fall „Campus 
Colonius Nord“ zu einer tiefgreifenden Umstellung des be-
stehenden Konzeptes führen.“ (S.1) ist so nicht korrekt 
und entspricht nicht den Forderungen der BV 4 Ehrenfeld. 
Dort wurde eine Mischnutzung angeregt und nicht explizit 
ein Mischgebiet gefordert. Eine Mischnutzung ist aus ei-
ner gemischten Baufläche sowohl als Mischgebiet (MI) als 
auch urbanes Gebiet (MU) entwickelbar. Ein urbanes Ge-
biet erfordert keine gleichmäßigen Anteile aus Gewerbe 
und Wohnen, würde jedoch Wohnnutzung zulassen. 
Um dringend benötigten Wohnraum durch Um-/Neunut-
zung von bebauten Flächen realisieren zu können und ei-
nen weiteren Flächenverbrauch im Außenbereich entge-
genzuwirken, regen wir die Festsetzung eines Urbanen 
Gebietes (MU) an, um auch Wohnbebauung zu ermögli-
chen. 
 
Einer Wohnbebauung wird in der „Eignungsstudie Woh-
nungsbau“ (Anlage 8 des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans Beschlussvorlage 0302/2022 StEA vom 
22.04.2022) zwar keine hohe Eignung zugesprochen, sie 
wird aber auch nicht regelhaft ausgeschlossen. Insbeson-
dere vor dem Hintergrund geringer Entfernung zu zahlrei-
chen Hochschulstandorten (fresenius Hochschule, Päda-
gogische Hochschule, Katholische Hochschule und Uni-
versität Köln) und dem allgemein dringend benötigten 
Wohnraum in Köln wäre eine Wohnbebauung für die Ziel-
gruppe von Studierenden sinnvoll. Für diese wären klein-
flächige Wohnungen attraktiv. Wir möchten dringend anre-
gen, eine Wohnbebauung für diese Personengruppe im

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 654641/02 – Arbeitstitel: „Campus Colonius Nord“ in Köln-Neustadt/Nord während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegan-
genen Stellungnahmen  
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Rahmen eines Urbanen Gebietes in die Planungen aufzu-
nehmen. Damit würde auch der Druck verringert, in noch 
unversiegelten Außenbereichen weitere Wohnungen zu 
schaffen. 
5 
5.1 
03.11.2025: 
Seit über 20 Jahren kennt die/der Stellungnehmende die-
sen Bereich und genießt die Spaziergänge durch den 
Grüngürtel, die Abendsonne am Feierabend für Sport und 
Entspannung. Dass ein Höhenkonzept in den Randberei-
chen des Grüngürtels Hochhäuser zulässt, kann aufgrund 
der massiven Verschaltungen des Grüngürtels und der 
(Wohn-)Bebauungen der Umgebung nicht nachvollzogen 
werden. Auch hier zeigt die Studie das deutlich. Dass der 
StEA die Höhe von 80 m auf 96 m und die BGF von 
28.500 auf 34.000 qm hochsetzt, ist meines Erachtens 
nicht im allgemeinen, sondern im lnvestorinnen- lnteresse 
(siehe Vorlage 0939/2025). Das Volumen des Baukörpers 
ist so übermäßig, dass es über das eigene Grundstück 
ragt. 
 
Nein 
 
Neben wirtschaftlichen Erwägungen seitens der Vorhabenträge-
rin spielen auch Aspekte, die im Interesse der Allgemeinheit ste-
hen eine Rolle bei der Entscheidung zur Erweiterung der Gebäu-
dehöhe auf 96 m. Im Wettbewerbsverfahren wurde im Rahmen 
der Preisgerichtssitzung angemerkt, dass der Siegerentwurf unter 
architektonischen Gesichtspunkten von einer größeren Höhe pro-
fitieren würde. Auch in städtebaulicher Hinsicht integriert sich ein 
höheres Gebäude besser in die Umgebung mit den vorhandenen 
Hochhäusern (Telekom, 101 m und Herkules, 102 m). Eine Ge-
bäudehöhe von 96 m steht zudem mit den Zielen des Höhenent-
wicklungskonzeptes für die Innere Stadt (HEK) sowie mit den 
denkmalrechtlichen Belangen des Baudenkmals Colonius im Ein-
klang. 
5.2 Neben der Reduzierung der Höhe und des Volumens wird 
um Erläuterung der Angabe "erhaltenswerte Bäume sollen 
möglichst erhalten werden" gebeten. Auf dem Grundstück 
standen vor einigen Jahren zur Kreuzung noch zwei ge-
schützte, sehr große Laubbäume. Wieso wurden diese 
gefällt, lag eine Fällgenehmigung vor und wo wurde der 
nach Baumschutzsatzung erforderliche Ausgleich ge-
pflanzt? 
Ja Falls im Plangebiet nach Baumschutzsatzung geschützte und er-
haltenswerte Bäume stehen, werden diese nach Möglichkeit in 
das Begrünungskonzept integriert und erhalten.  
 
Stand 11.11.2025

Anlage 4 - Städtebauliches Konzept

3325 Zeichen

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sauerbruch hutton

Konzept Städtebau

Colonius Nord - Köln

sauerbruch hutton

Stadtsilhouette

W 266m

/ W 160m

W 101.5m v %m v 102m

EP

Colonius Nord - Köln

sauerbruch hutton

Lageplan Dachaufsicht

Colonius Nord - Köln

sauerbruch hutton

Lageplan mit Grundriss

Colonius Nord - Köln

sauerbruch hutton

Abstandsflächenplan Überschreitung der Grundstücksgrenze

Colonius Nord - Köln

sauerbruch hutton

Überbauung der öffentlichen Flächen

Fläche außerhalb der Grundstücksgrenze

pro Geschoss

ID DG  - 34,49 m2
— 24.0G - 30,71m2
IS 23.0G - 26,99 m2
Be 22.06 - 23,36 m2
LI! 21.0G - 1985 m2
1 20.0G - 16,40 m2

1

—=S 19.0G - 18,25 m2
SS 18.0G - 11,07m2
—=S 1.0G - 8,03m2
=== 16.0G - 4,99 m2
Ba 15.0G - 2,99 m2
nt 14.0G - 115m2
13.0G - 0,15m2

Geschossfläche, die über die Grundstücksgrenze hinausgeht
Ohne Fassade (Nutzfläche) =130.39m2

Fassadenfläche über der Grundstücksgrenze = 62.10m2
Total: 192.49m2

Colonius Nord - Köln

sauerbruch hutton

Grundriss - EG

„7° Fitness -und
Gesundheitszentrum

() A3 - 1:200

Colonius Nord - Köln

sauerbruch hutton

Ansicht - A

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Colonius Nord - Köln

Ansicht -B

25.06

24.06

23.06

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21.06

20.08

19.06

18.06

12.06

18.06

15.06

14.06

13.06

12.06

11.08

10.06

6.06

5.06

wn.0m

w+27,0m

w+33,0m

1480,00 m

w+76.0m

v+72%0m

w+69.20m

w+65,60m

v+22.0m

w+58.0m

w+24,0m

w+s120m

w+42.60m

w+4400m

v+200m

z+360m

w+3320m

w+29,0m

1+26,00m

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w+1g0on

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2+0.00m

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Colonius Nord - Köln

sauerbruch hutton

Ansicht -C

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w+42.00m

w+4400m

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w+3320m

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20m

w+1g0on

IIIUMNNIN
TEN

Colonius Nord - Köln

sauerbruch hutton

Schnitt

Dach  2+86,00m
+34,50m

2806 2+0080m
2406 1+8720m
2806  v+a0m
2.006 1+2000m
21.06 2+76.40m
2006 yezzam.
19.06 v+e220m
10.06 v+6&0m
17.06 2+620m
16.06 1+5840m
1506 v+s0m
14.06 2+5120m
18.06 w+42,50m
12.06 2+4400m
11.06 7+4040m
10.06 2+26,0m
9.06 ven
8.06  v+2000m
7.00 wem
6.06 2+2240m

5.06

ne N RENT.

Colonius Nord - Köln

sauerbruch hutton

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Colonius Nord - Köln

u

sauerbruch hutton

Visualisierung Kreuzung

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Colonius Nord - Köln

Colonius Nord - Köln -

sauerbruch hutton

e Bauherr:

AIRE Köln Subbelrather Straße GmbH & Co. KG
(Art-Invest Real Estate)

Am Kabellager 11-13

D-51063 Köln

« Entwurfsverfasser:
Sauerbruch Hutton
Lehrter Straße 57, Haus 2 B
D-10557 Berlin

«e Landschaftsplanung:

Land Germany GmbH

Birkenstrasse 47a
D-40233 Düsseldorf

Colonius Nord - Köln

Anlage 6 - Abwägung TÖB

22225 Zeichen

BP-Abwägung B41 
/ 2 
 
Anlage 6 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 654641/02 – Arbeitstitel: Campus Colonius Nord in Köln-
Neustadt/Nord – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher 
Belange 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
04.09.2025 bis zum 03.10.2025 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 
Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 
Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Amprion (11.09.2025) 
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. 
ja Kenntnisnahme 
2 
 
Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 – Verkehr, Ener-
gieleitungen, Integrierte Gesamtverkehrsplanung 
(30.09.2025) 
ja Kenntnisnahme

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 654641/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Seitens des Dezernates 25 (Verkehr, Energieleitungen) 
der Bezirksregierung Köln bestehen keine Bedenken ge-
gen die o.g. Maßnahme. 
3 Bezirksregierung Köln - Dezernat 26 – Luftverkehr 
(30.09.2025) 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Bauschutzbereiches 
des Verkehrsflughafens Köln-Bonn gem. § 12Luftver-
kehrsgesetz (LuftVG). Bauwerke, die die Höhe von 100 
Metern über Grund überschreiten, bedürfen der luftrechtli-
chen Zustimmung im Baugenehmigungsverfahren. Der 
Hochpunkt mit einer Höhe von 96 m über Grund ist von § 
12 und 14 Abs. 1 LuftVG in diesem Fall nicht betroffen 
und darf ohne luftrechtliche Zustimmung im Baugenehmi-
gungsverfahren errichtet werden. 
Es wird bereits darauf hingewiesen, dass Baukräne und 
ähnliche Baugeräte, die an der Baustelle zum Einsatz 
kommen sollen, gem. § 15 LuftVG nur mit luftrechtlicher 
Genehmigung errichtet werden dürfen. Diese würden 
ebenfalls mit einer Hinderniskennzeichnung versehen 
werden müssen. Ggf. kann es hier beim Bau des Hoch-
punktes zu Höhenbeschränkungen kommen. 
Aufgrund der Lage ist mit Belästigungen durch Fluglärm 
zu rechnen. Der gesetzlich festgesetzte Lärmschutzbe-
reich wird nicht berührt.  
ja Kenntnisnahme 
4 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und 
Dienstleistungen der Bundeswehr (19.09.2025) 
vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechts-
lage werden Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt. Es 
bestehen daher zum angegebenen Vorhaben seitens der 
Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Ein-
wände. 
ja Kenntnisnahme 
5 Deutsche Flugsicherung (25.09.2025) 
Durch die Planung werden Belange der DFS Deutsche 
Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz 
(LuftVG) nicht berührt. Es werden daher weder Bedenken 
ja Kenntnisnahme

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 654641/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung 
am Verfahren ist nicht notwendig. 
6 
6.1 
Geologischer Dienst NRW (01.10.2025) 
Erdbebengefährdung 
Das hier relevante Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln, 
Gemarkung Ehrenfeld und ist der Erdbebenzone 1 sowie 
der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. 
Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt 
werden, sind als Stand der Technik zu berücksichtigen. 
Dies betrifft hier insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Grün-
dungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“. 
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für 
Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 bzw. Bedeutungsklas-
sen der relevanten Teile von DIN EN 1998 und der jeweils 
entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich 
hingewiesen. Zur Planung und Bemessung spezieller 
Bauwerkstypen müssen die Hinweise zur Berücksichti-
gung der Erdbebengefährdung der jeweils gültigen Regel-
werke beachtet werden. 
 
Ja 
 
In den Bebauungsplan-Entwurf wird ein Hinweis auf die Erdbe-
benzone und die geologische Untergrundklasse aufgenommen. 
6.2 Baugrund 
Die Baugrundeigenschaften sind objektbezogen zu unter-
suchen und zu bewerten. 
 
Ja 
 
Spätestens zum Baugenehmigungsverfahren werden die Bau-
grundeigenschaften untersucht und bewertet.  
7 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitig-
gungsdienst (15.09.2025) 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori-
sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bomben-
abwürfe. Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche 
auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefüg-
ten Karte wird empfohlen. Die Beauftragung der Überprü-
fung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmittelun-
tersuchung. 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind 
diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. 
Erfolgen Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen mechani-
schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
 
Ja 
 
In den Bebauungsplan-Entwurf wird ein Hinweis auf mögliche 
Kampfmittel und die erforderliche Überprüfung der Fläche aufge-
nommen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 654641/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Verbauarbeiten etc. wird eine Bohrlochdetektion empfoh-
len.  
8 KölnBusiness (01.10.2025) 
Die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH hat keine 
Einwände gegen die Planung und begrüßt das Vorhaben. 
Ja Kenntnisnahme 
9 PLEdoc (18.09.2025) 
Von der PLEdoc verwaltete Versorgungsanlagen der 
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber 
werden von der geplanten Maßnahme nicht betroffen: 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord-
bayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH 
& Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Festsetzung 
planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von 
Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Um 
Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Be-
teiligung an diesem Verfahren wird gebeten. 
 
Ja 
 
Kenntnisnahme 
Hinweis: Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren 
nach § 13a BauGB aufgestellt wird, werden keine externen Aus-
gleichsmaßnahmen erforderlich. 
10 
10.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (23.09.2025) 
Schmutzwasser: 
Ein Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal an 
den Sammler auf der Inneren Kanalstraße (DN2600/3400) 
sowie an den Sammler in der Subbelrather Straße 
(DN300) ist grundsätzlich möglich. Es ist jedoch im weite-
ren Planungsverlauf erforderlich in engem Austausch mit 
den StEB Köln zu konkreten Anschlussmöglichkeiten und 
 
 
Ja 
 
 
Im Rahmen des noch durchzuführenden Entwässerungskonzep-
tes werden die konkreten Anschlussmöglichkeiten und erforderli-
che Drosselwassermengen mit den StEB abgestimmt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 654641/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
insbesondere Drosselwassermengen zu stehen. Eine ge-
naue Aussage zu möglichen Drosselwassermengen für 
die Einleitung des Niederschlagswassers in den öffentli-
chen Kanal sind zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Pla-
nungsstandes noch nicht möglich. Im Laufe der Planung 
müssen diesbezüglich Abstimmungen mit den StEB Köln 
erfolgen. Der Grundsatz zur Versickerung, der im unteren 
Absatz des Niederschlagswassers aufgeführt ist, ist unbe-
dingt zu beachten. Vor geplanten Änderungen (Rückbau, 
Umbau, Herstellung neuer Anschlüsse oder Änderungen 
der angeschlossenen Flächen) ist mit den StEB Köln ein 
Beratungsgespräch zu vereinbaren, damit über das Erfor-
dernis eines neuen Kanalanschlussscheins („KAS-
Verfahren“) und das weitere Vorgehen entschieden wer-
den kann. 
10.2 Niederschlagswasser: 
Aufgrund der geringen Ableitungskapazitäten im Bestand 
und da es sich um ein nach dem 01.01.1996 erstmals er-
schlossenes Gebiet handelt, ist sämtliches nicht ver-
schmutztes Niederschlagswasser entsprechend § 44 
Abs.1 Landeswassergesetz i. V. m. § 55 Abs. 2 WHG zu 
versickern, sofern dem weder wasserrechtliche noch 
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasser-
rechtliche Belange entgegenstehen. Die Versickerung des 
Niederschlagswassers ist im Bebauungsplan festzusetzen 
und mit der Unteren Immissionsschutz-, Wasser- und Ab-
fallwirtschaftsbehörde (IWA) abzustimmen. Sollte eine 
Versickerung gegen das Wohl der Allgemeinheit versto-
ßen oder aus technischen Gründen nicht möglich sein, 
müssen andere Maßnahmen zum Umgang mit Regen-
wasser geprüft werden. Der Einleitung des Niederschlags-
wassers in den öffentlichen Kanal kann nur in begründe-
ten Ausnahmefällen und lediglich stark gedrosselt zuge-
stimmt werden. 
 
Ja 
 
Das Plangebiet ist bereits bebaut und wurde vor 1996 erschlos-
sen. Eine Versickerungspflicht besteht daher nicht. Dennoch sol-
len die Möglichkeiten der Versickerung im Rahmen eines Ent-
wässerungskonzeptes gutachterlich bewertet werden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 654641/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
10.3 Starkregen: 
Derzeit befindet sich das Planungsgebiet teilweise in ei-
nem von Überflutungen durch Starkregen gefährdeten Be-
reich (topografische Tiefpunkte). Die Planung muss ent-
sprechende Vorsorgemaßnahmen im Entwässerungskon-
zept mitberücksichtigen und zentrale Aspekte im weiteren 
Verfahrensverlauf festsetzen. Bei der Planung ist generell 
ein wassersensibler und starkregenangepasster Umgang 
mit Niederschlagswasser ausschlaggebend. Da Kanal-
netze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wasser-
mengen dimensioniert sind, dienen die nachfolgend Kon-
zepte dazu, das Wasser bei außergewöhnlichen Nieder-
schlagsereignissen möglichst schadlos zwischenzuspei-
chern, abzuleiten bzw. von Gebäuden fernzuhalten. 
 
Diese Maßnahmen umfassen beispielsweise: 
- Tiefgarageneinfahrten und Hauseingänge sollten 
nicht am Tiefpunkt der Straße liegen und keinen 
direkten Wasserzufluss zulassen 
- Wahl der Straßenführung 
- gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregen-
ereignissen über Grünflächen 
- Rückhaltung von Niederschlagswasser 
- Notüberläufe 
- Geländeneigung vom Gebäude abfallend, um 
Wasser möglichst schadlos vom Gebäude fernzu-
halten 
- Objektschutz besonders gefährdeter Grundstü-
cke/Gebäude 
 
Hinweis: Im Rahmen der Planung wird von den StEB Köln 
ein Überflutungsnachweis gefordert. Unabhängig von der 
Größe der abflusswirksamen Fläche ist ein Überflutungs-
nachweis gemäß DIN 1986-100 einzureichen. Der Über-
flutungsnachweis dient dem Nachweis der schadlosen 
Überflutung des Grundstücks im Falle eines Starkregens. 
 
Ja 
 
Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens wird in Ab-
stimmung mit den StEB ein Entwässerungskonzept erarbeitet, 
das auch Vorsorgemaßnahmen für den Starkregenfall erarbeiten 
wird. Auch ein Überflutungsnachweis wird Bestandteil des Gut-
achtens.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 654641/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Die anfallenden Wassermengen müssen dabei nachweis-
lich auf dem Baugrundstück zurückgehalten werden, ohne 
dass es zu Überflutungen von Gebäuden oder benachbar-
ten Grundstücken kommt. Das Thema Starkregen ist bei 
der Planung entsprechend zu berücksichtigen, die dafür 
notwendigen Flächen vorzuhalten und Konzepte bzw. 
Maßnahmen zur Risikovorsorge in der Objektplanung zu 
entwickeln. Zu diesem Zweck ist eine enge Zusammenar-
beit zwischen Entwässerungs-, Freiraum- und TGA-
Planung unerlässlich. 
10.4 Wasserhaushaltsbilanz: 
Zur Erreichung eines naturnahen Zustandes in Bezug auf 
die Wasserhaushaltsbilanz ist eine Bilanzierung gemäß 
DWA-Merkblatt M 102-4 für die Baumaßnahme durchzu-
führen. Hierbei ist durch die Auswahl geeigneter Maßnah-
men der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung das 
zukünftige Verhältnis zwischen Ableitung, Versickerung 
und Verdunstung von Niederschlagswasser optimal an 
den Referenzzustand anzupassen. Die Bilanzierung sollte 
bereits mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen oder 
entwässerungstechnischen Entwurfes erfolgen. Es ist an-
zustreben, die Ergebnisse der Wasserhaushaltsbilanzie-
rung in den Regelungen des Bebauungsplans festzu-
schreiben und das Planungsgebiet wassersensibel zu ge-
stalten. 
 
Ja 
 
Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens wird in Ab-
stimmung mit den StEB ein Entwässerungskonzept erarbeitet, 
das auch eine Wasserhaushaltsbilanz beinhalten wird. 
10.5 Hochwasser und Grundhochwasser: 
Das Plangebiet liegt außerhalb eines Bereiches, der von 
Grundhochwasser und Hochwasser gefährdet ist. 
 
Ja 
 
Kenntnisnahme 
10.6 Sonstiges: 
Im Zuge der weiteren Planung ist es erforderlich folgende 
Unterlagen mit den StEB Köln, Sachgebiet GI-GE, abzu-
stimmen bzw. diese vorzulegen: 
- Entwässerungskonzept mit Maßnahmen der Re-
genwasserbewirtschaftung und Starkregenvor-
sorge 
 
Ja 
 
Das Entwässerungskonzept wird mit den StEB abgestimmt. Die 
genannten Hinweise werden bei der Erstellung des Entwässe-
rungskonzeptes berücksichtigt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 654641/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
- Fachgutachten zur Versickerungseignung des Un-
tergrundes 
Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige 
Entwässerungskonzepte sind mit den StEB Köln (GI-GE) 
abzustimmen. Der Leitfaden „Dimensionierung öffentlicher 
Entwässerungsanlagen und Starkregennachweis“ der 
StEB Köln ist zwingend zu berücksichtigen. Er enthält alle 
wesentlichen Nachweise und Vorgaben, die für die Ent-
wässerungsplanung relevant sind. Der Leitfaden wird vor 
dem Beratungsgespräch zur Verfügung gestellt. 
11 
11.1 
Stadtwerke Köln (02.10.2025) 
RheinEnergie AG / RheinNetz GmbH (RE/RNG): 
Gegen o.g. Bebauungsplanverfahren bestehen grundsätz-
lich keine Bedenken. Der Vollständigkeit halber wird aller-
dings auf folgende Punkte hingewiesen: 
- Für die Versorgung des geplanten Hochhauses mit 
Energie und Wasser ist aufgrund des zu erwarten-
den hohen Leistungsbedarfs eine sehr frühzeitige 
Abstimmung erforderlich. Dies betrifft z.B. die Di-
mensionierung der Anschlüsse sowie die Festle-
gung geeigneter Standorte für technische Anlagen 
wie Trafostationen. Dabei müssen insbesondere 
Tiefgaragen mit deren Überdeckung berücksichtigt 
werden. 
- In den öffentlichen Straßenverkehrsflächen rund 
um das Plangebiet verlaufen bestehende Wasser- 
und Energieleitungen. Vor Beginn der Bauausfüh-
rung ist daher eine Leitungsauskunft einzuholen. 
Gegebenenfalls sind notwendige Sicherungs- oder 
Umlegungsmaßnahmen mit den zuständigen Ver-
sorgungsträgern abzustimmen. Anfragen in diesen 
Zusammenhängen können an die RheinNetz 
GmbH, netzanschluss@rng.de (Abstimmung der 
 
 
Ja 
 
 
Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird die Planung weiter 
konkretisiert und die Dimensionierung der Anschlüsse sowie die 
Festlegung geeigneter Standorte für technische Anlagen wie Tra-
fostationen mit der Rheinenergie abgestimmt. Spätestens vor Be-
ginn der Bauausführung wird durch die Vorhabenträgerin eine 
Leitungsauskunft eingeholt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 654641/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
zukünftigen Versorgung) und leitungsaus-
kunft@rng.de (Leitungsauskunft über bestehende 
Leitungen oder Anlagen) gerichtet werden. 
11.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB): 
Aus Sicht der KVB bestehen grundsätzlich keine Beden-
ken gegenüber dem Bebauungsplan-Entwurf 654641/02. 
Allerdings liegt das Tunnelbauwerk im Eigentum der Stadt 
Köln, weshalb der KVB keine Statik vorliegt. Darüber hin-
aus reichen die vorliegenden Unterlagen für eine fundierte 
Bewertung nicht aus. Insbesondere fehlen Angaben zur 
bestehenden sowie zur geplanten Gründungstiefe der 
Tiefgarage. Kritisch wäre in diesem Zusammenhang vor 
allem die Tiefgarage über der U-Bahn. Eine finale Bewer-
tung kann erst erfolgen, wenn alle notwendigen Unterla-
gen vollständig vorliegen. 
 
Ja 
 
Das Tunnelbauwerk wird nicht überplant, die geplante Tiefgarage 
hält ausreichende Abstände zum Tunnel ein. Die KVB werden im 
weiteren Verfahren im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Absatz 2 
BauGB mit fortgeschrittener Planung erneut beteiligt. 
12 
12.1 
Deutsche Telekom Technik (18.09.2025) 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien 
der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigen-
tum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes 
sowie Ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. Der Be-
stand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen 
weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls not-
wendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder 
Verlegung der Anlagen können erst Angaben gemacht 
werden, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläute-
rung vorliegen. 
 
Ja 
 
Kenntnisnahme 
12.2 Um die Aufnahme folgender fachlichen Festsetzung in 
den Bebauungsplan wird gebeten: 
„In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite 
von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunika-
tionslinien der Telekom vorzusehen.“ 
 
 
 
Nein 
 
Mit dem Bebauungsplan werden keine öffentlichen Verkehrsflä-
chen festgesetzt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 654641/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
12.3 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor-
gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere 
Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass 
durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung 
und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Tele-
kom nicht behindert werden. 
Ja Ein Hinweis auf das Merkblatt über Baumstandorte wird in den 
Bebauungsplan aufgenommen. 
12.4 Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati-
onsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekom-
munikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen 
hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen 
werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommuni-
kationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen-
bau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträ-
ger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Er-
schließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deut-
sche Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, min-
destens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt 
werden. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Versorgung 
des Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in 
unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile 
einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichen-
den Planungssicherheit möglich. 
Ja Kenntnisnahme 
13 Thyssengas (04.09.2025) 
Von dem zuvor genannten behördlichen Verfahren wer-
den weder geplante noch vorhandene Anlagen unserer 
Gesellschaft betroffen. Unter der Voraussetzung, dass die 
Planungsgrenzen beibehalten werden, ist eine weitere Be-
teiligung an dem Verfahren nicht erforderlich. 
 
Ja 
 
Kenntnisnahme 
14 Landesbetrieb Straßenbau NRW (20.10.2025) 
Das Plangebiet grenzt an die L 100, Abschnitt 4.1, inner-
halb der Ortsdurchfahrt. Gegen den Bebauungsplan-Ent-
wurf bestehen aus Sicht des Landesbetriebes Straßenbau 
 
Ja 
 
Kenntnisnahme

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 654641/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel grundsätzlich 
keine Bedenken. 
Stand 11.11.2025

Beratungsverlauf (3)

29.01.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 9.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
29.01.2026 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
02.02.2026 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3358/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
06.01.2026
Erstellt
25.11.2025 09:41