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V/0554/2015

Moratorium für Jobcenter-Sanktionen

Vorlagen 28.07.2015

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung, Sitzung am 28.10.2015, TOP 13

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

5318 Zeichen

V/0554/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Jobcenter 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Moratorium für Jobcenter-Sanktionen - Antrag der Fraktion DIE LINKE. an den Rat Nr. A-
R/0038/2015 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.08.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und 
Arbeitsförderung Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Stadt Mü nster als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeits u-
chende ist bis zur Feststellung der Unvereinbarkeit der §§ 31 bis 32 des Zweiten Buches S o-
zialgesetzbuch (SGB II) mit höherrangigem Recht durch das Bundesverfassungsgericht an die 
Ausführung der gena nnten Bestimmungen gebunden und daher kann dem Moratoriumsb e-
gehren im Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE. nicht entsprochen werden. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0554/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Bierstedt 
Ruf: 
60918-300 
E-Mail: 
Bierstedt@stadt-muenster.de  
Datum: 
28.07.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0554/2015 
Begründung: 
Das Sozialgericht Gotha hat in einem am 26.05.2015 verkü ndeten Beschluss (Az. S 15 AS 
5157/14) das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht  die Fragen zur En t-
scheidung vorgelegt, ob die §§ 31 a und  b i. V. m. § 31 SGB II mit den Artikeln 2, 12 und 20 
des Grundgesetzes vereinbar sind. Zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sind alle 
Gerichte in Deutschland berechtigt. Voraussetzung ist stets, dass das vorlegende Gericht von 
der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm überzeugt und sie für die Entscheidung e r-
heblich ist. Diese Überzeugung m uss das Gericht begründen. Das Gericht legt das Verfahren 
unmittelbar dem Bundesverfassungsgericht vor, d.h. ohne die Einscha ltung höherer Gerichte 
im Instanzenzug. Das Ausgangsverfahren ist ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht 
entschieden hat. 
Mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen hat sich der für die Grundsich erung 
für Arbeitsuchende zuständige oberste Gerichtshof des Bundes (Bundessozialgericht - BSG) 
bereits befasst. Im Beschluss zum Verfahren B 4 AS 27/10 R vom 09.11.2010 ha tte das BSG 
bei einer Absenkung in Höhe von 20 vom Hundert bzw. 30 vom Hundert für einen Zeitraum 
von 4 Monaten, während der Leistungsberechtigte vom SGB II - Leistungsträger im angemes-
senen Umfang ergänzende Sachleistungen erhielt, keine verfassung srechtlichen Bedenken. 
Im vorliegenden Terminbericht zum Verfahren B 14 AS 19/14 R vom 29.04.2015 stellt das 
BSG fest, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmini-
mums zwar dem Grunde nach unverfügbar ist,  jedoch seien die Regelungen der  §§ 31 ff. 
SGB II noch von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umfasst, so dass die Regelungen 
mit der Verfassung vereinbar sind. Das für das Jobcenter Münster zuständige Landessozialge-
richt Essen schließt sich der Rechtsauffassung des BSG in ständiger Rechtsprechung an. 
Der Beschluss des Sozialgerichts Gotha ist Ausgangspunkt für den Antrag der Ratsfrakt ion 
DIE LINKE für ein Moratorium für Sanktionen. Vorab ist anzumerken, dass die in dem Antrag 
getroffene Aussage „in Anbetracht der derzeitigen, nicht  gegebenen Verfassung smäßigkeit“  
im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zutrifft, da das Bundesverfassungsgericht die Verfassung s-
widrigkeit bislang nicht festgestellt hat.  
Demzufolge ist festzuhalten, dass die Sozialverwaltung als vollziehende Gewalt gemäß Art. 20 
Abs. 3 des Grundgesetzes an Recht und Gesetz gebunden ist. Im Sozialgeset zbuch wird das 
Rechtsstaatsprinzip durch § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) au fgegriffen. Danach 
dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzb uchs nur begrün-
det, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein G esetz es vorschreibt oder 
zulässt. 
Durch die Vorlage des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha an das Bundesverwaltungsg e-
richt tritt keine Suspensivwirkung ein. Das Jobcenter Mün ster hat daher weiterhin die gesetzl i-
chen Vorschriften der §§ 31 ff SGB II uneingeschränkt auszuführen. Daher sind derzeit weder 
eine Aussetzung der aktuellen Sanktionen noch das Begehren keine neuen Sanktionen au s-
zusprechen zulässig. 
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die kommunalen Jobcenter in Nordrhein-Westfalen 
die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende gem. § 1 AG - SGB II NRW als Pflich t-
aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnimmt. D.h., gem. § 119 Abs. 2 GO besteht eine 
Sonderaufsicht des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, das gem. § 2 Abs. 1 AG - 
SGB II Aufsichtsbehörde im Sinne des § 48 SGB II ist. 
Im Rahmen der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung erfüllen die Kommunen die Au f-
gaben zwar in eigener Verantwortung , das Land regelt jedoch, wie die Aufgaben zu erfüllen 
sind und behält sich das Recht vor, lenkend in die Aufgabenerledigung einzugre ifen. Insoweit

- 3 - 
V/0554/2015 
besteht neben der Rechtsaufsicht ein sachlich begrenztes Fachweisung srecht (s.a. § 2 Abs. 5 
AG- SGB II NRW, das Ministerium kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung 
der Aufgaben zu sichern). Eine entsprechende Weisung des Landes in der dem Moratorium s-
begehren entsprechenden Form vorzugehen, ist nicht erfolgt. 
 
 
 
In Vertretung 
 
Thomas Paal  
Stadtrat

Beratungsverlauf (1)

28.10.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
V/0554/2015
Typ
Vorlagen
Datum
28.07.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37