V/0554/2015
Moratorium für Jobcenter-Sanktionen
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Beschlussvorlage
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V/0554/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Jobcenter Betrifft Moratorium für Jobcenter-Sanktionen - Antrag der Fraktion DIE LINKE. an den Rat Nr. A- R/0038/2015 Beratungsfolge 26.08.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Stadt Mü nster als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeits u- chende ist bis zur Feststellung der Unvereinbarkeit der §§ 31 bis 32 des Zweiten Buches S o- zialgesetzbuch (SGB II) mit höherrangigem Recht durch das Bundesverfassungsgericht an die Ausführung der gena nnten Bestimmungen gebunden und daher kann dem Moratoriumsb e- gehren im Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE. nicht entsprochen werden. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Vorlagen-Nr.: V/0554/2015 Auskunft erteilt: Herr Bierstedt Ruf: 60918-300 E-Mail: Bierstedt@stadt-muenster.de Datum: 28.07.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0554/2015 Begründung: Das Sozialgericht Gotha hat in einem am 26.05.2015 verkü ndeten Beschluss (Az. S 15 AS 5157/14) das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Fragen zur En t- scheidung vorgelegt, ob die §§ 31 a und b i. V. m. § 31 SGB II mit den Artikeln 2, 12 und 20 des Grundgesetzes vereinbar sind. Zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sind alle Gerichte in Deutschland berechtigt. Voraussetzung ist stets, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm überzeugt und sie für die Entscheidung e r- heblich ist. Diese Überzeugung m uss das Gericht begründen. Das Gericht legt das Verfahren unmittelbar dem Bundesverfassungsgericht vor, d.h. ohne die Einscha ltung höherer Gerichte im Instanzenzug. Das Ausgangsverfahren ist ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen hat sich der für die Grundsich erung für Arbeitsuchende zuständige oberste Gerichtshof des Bundes (Bundessozialgericht - BSG) bereits befasst. Im Beschluss zum Verfahren B 4 AS 27/10 R vom 09.11.2010 ha tte das BSG bei einer Absenkung in Höhe von 20 vom Hundert bzw. 30 vom Hundert für einen Zeitraum von 4 Monaten, während der Leistungsberechtigte vom SGB II - Leistungsträger im angemes- senen Umfang ergänzende Sachleistungen erhielt, keine verfassung srechtlichen Bedenken. Im vorliegenden Terminbericht zum Verfahren B 14 AS 19/14 R vom 29.04.2015 stellt das BSG fest, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmini- mums zwar dem Grunde nach unverfügbar ist, jedoch seien die Regelungen der §§ 31 ff. SGB II noch von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umfasst, so dass die Regelungen mit der Verfassung vereinbar sind. Das für das Jobcenter Münster zuständige Landessozialge- richt Essen schließt sich der Rechtsauffassung des BSG in ständiger Rechtsprechung an. Der Beschluss des Sozialgerichts Gotha ist Ausgangspunkt für den Antrag der Ratsfrakt ion DIE LINKE für ein Moratorium für Sanktionen. Vorab ist anzumerken, dass die in dem Antrag getroffene Aussage „in Anbetracht der derzeitigen, nicht gegebenen Verfassung smäßigkeit“ im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zutrifft, da das Bundesverfassungsgericht die Verfassung s- widrigkeit bislang nicht festgestellt hat. Demzufolge ist festzuhalten, dass die Sozialverwaltung als vollziehende Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an Recht und Gesetz gebunden ist. Im Sozialgeset zbuch wird das Rechtsstaatsprinzip durch § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) au fgegriffen. Danach dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzb uchs nur begrün- det, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein G esetz es vorschreibt oder zulässt. Durch die Vorlage des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha an das Bundesverwaltungsg e- richt tritt keine Suspensivwirkung ein. Das Jobcenter Mün ster hat daher weiterhin die gesetzl i- chen Vorschriften der §§ 31 ff SGB II uneingeschränkt auszuführen. Daher sind derzeit weder eine Aussetzung der aktuellen Sanktionen noch das Begehren keine neuen Sanktionen au s- zusprechen zulässig. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die kommunalen Jobcenter in Nordrhein-Westfalen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende gem. § 1 AG - SGB II NRW als Pflich t- aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnimmt. D.h., gem. § 119 Abs. 2 GO besteht eine Sonderaufsicht des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, das gem. § 2 Abs. 1 AG - SGB II Aufsichtsbehörde im Sinne des § 48 SGB II ist. Im Rahmen der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung erfüllen die Kommunen die Au f- gaben zwar in eigener Verantwortung , das Land regelt jedoch, wie die Aufgaben zu erfüllen sind und behält sich das Recht vor, lenkend in die Aufgabenerledigung einzugre ifen. Insoweit - 3 - V/0554/2015 besteht neben der Rechtsaufsicht ein sachlich begrenztes Fachweisung srecht (s.a. § 2 Abs. 5 AG- SGB II NRW, das Ministerium kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern). Eine entsprechende Weisung des Landes in der dem Moratorium s- begehren entsprechenden Form vorzugehen, ist nicht erfolgt. In Vertretung Thomas Paal Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0554/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.07.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37