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Ergänzung zur Baubeschlussvorlage Sportanlage Kendenicher Straße

Mitteilung Ausschuss 2767/2017 vom 11.09.2017

Stand: Am 14.09.2017 im Sportausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/52/521 Vorlagen-Nummer 11.09.2017 2767/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Sportausschuss 14.09.2017 Ergänzung zur Baubeschlussvorlage Sportanlage Kendenicher Straße, Köln-Zollstock (1072/2017) hier: Ergebnisse aus dem Lärmgutachten Die Sportverwaltung teilt ergänzend folgendes mit: Der Entwurf des Lärmgutachtens, erstellt durch TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG, hat ergeben, dass aufgrund der möglichen Maximalpegelüberschreitungen bei Schiedsrichterpfiffen an der Südseite des Platzes eine 3,20 m hohe Lärmschutzwand (im Bereich des derzeitigen Ballfang- zaunes) erforderlich ist. Durch diese Abschirmungsmaßnahme, werden die Immissionsrichtwerte auch während des Spielbetriebes um weniger als 5 dB überschritten. Diese werden durch den Altan- lagenbonus abgegolten. Die Kosten für die Lärmschutzwand sind nicht, in der beim RPA eingereichten Kostenberechnung eingeflossen, jedoch wurde das RPA auf diese nicht enthaltenen Kosten für eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahmen im Erläuterungsbericht hingewiesen. Nach ausgiebiger Analyse des Lärmgutachtens zu den geplanten baulichen Veränderungen (Um- wandlung Tennenplatz in Kunstrasenspielfeld), wird die Sportverwaltung noch Abstimmungsgesprä- che mit den Vereinen S.V. Rot-Weiß Köln-Zollstock 05 e.V. und SpVg Arminia 09 Köln e.V. und dem Fußballkreis Köln in Kürze führen. Dabei wird zu erörtern sein, wie trotz der eingeschränkten Nutzungszeiten, die im nachfolgenden Text aufgezeigt sind, der Trainings- und Spielbetrieb für die beiden Vereine durchgeführt werden kann. Bei der Beurteilung der Nutzungszeiten für die Sportanlage wurden der Altanlagenbonus (für errichte- tet Sportanlagen vor 07/1991) sowie bereits die Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagen- lärmschutzverordnung vom 01.06.2017, BGBI. 2017, Teil 1, Nr. 33 (18. BImSchV), (rechtsgültig ab 01.09.2017) und deren festgelegten Änderungen zu den Ruhezeiten-Immissionsrichtwerten sowie die Errichtung von 30 Stellplätzen zugrunde gelegt und berücksichtigt. Das Gutachten ermittelte nachfolgende Nutzungszeiten Der Trainingsbetrieb ist zur Tageszeit (8:00 – 20:00) und in den Ruhezeiten mittags sowie am Abend unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus uneingeschränkt möglich. Jedoch ergeben sich folgende Nutzungseinschränkungen für den Spielbetrieb an den Wochenenden: Samstag: im Tageszeitraum (8 .. 20 Uhr) max. 180 min. Sonntag: im Tageszeitraum (9 .. 20 Uhr) max. 180 min (die Ruhezeitbetrachtung mittags kann entfallen, da weniger als 4 Std. Spielbe- trieb möglich sind) Ausschlaggebend für die Einschränkung der Nutzungszeiten sind die Wohnhäuser im reinen Wohn- gebiet östlich der Sportanlage. 2

Beratungsverlauf

  1. 14.09.2017

    Sportausschuss

    TOP 3.6, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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