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2767/2017

Ergänzung zur Baubeschlussvorlage Sportanlage Kendenicher Straße

Mitteilung Ausschuss 11.09.2017

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Nächste Beratung: Sportausschuss, Sitzung am 14.09.2017, TOP 3.6

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

2754 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/52/521 
 
Vorlagen-Nummer  11.09.2017 
 2767/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Sportausschuss 14.09.2017 
 
Ergänzung zur Baubeschlussvorlage Sportanlage Kendenicher Straße, Köln-Zollstock 
(1072/2017) 
hier: Ergebnisse aus dem Lärmgutachten 
Die Sportverwaltung teilt ergänzend folgendes mit: 
 
Der Entwurf des Lärmgutachtens, erstellt durch TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG,  
hat ergeben, dass aufgrund der möglichen Maximalpegelüberschreitungen bei Schiedsrichterpfiffen 
an der Südseite des Platzes eine 3,20 m hohe Lärmschutzwand (im Bereich des derzeitigen Ballfang-
zaunes) erforderlich ist. Durch diese Abschirmungsmaßnahme, werden die Immissionsrichtwerte 
auch während des Spielbetriebes um weniger als 5 dB überschritten. Diese werden durch den Altan-
lagenbonus abgegolten. 
Die Kosten für die Lärmschutzwand sind nicht, in der beim RPA eingereichten Kostenberechnung 
eingeflossen, jedoch wurde das RPA auf diese nicht enthaltenen Kosten für eventuell erforderliche 
Lärmschutzmaßnahmen im Erläuterungsbericht hingewiesen. 
 
Nach ausgiebiger Analyse des Lärmgutachtens zu den geplanten baulichen Veränderungen (Um-
wandlung Tennenplatz in Kunstrasenspielfeld), wird die Sportverwaltung noch Abstimmungsgesprä-
che mit den Vereinen S.V. Rot-Weiß Köln-Zollstock 05 e.V. und SpVg Arminia 09 Köln e.V. und dem 
Fußballkreis Köln in Kürze führen. 
Dabei wird zu erörtern sein, wie trotz der eingeschränkten Nutzungszeiten, die im nachfolgenden Text 
aufgezeigt sind, der Trainings- und Spielbetrieb für die beiden Vereine durchgeführt werden kann. 
 
Bei der Beurteilung der Nutzungszeiten für die Sportanlage wurden der Altanlagenbonus (für errichte-
tet Sportanlagen vor 07/1991) sowie bereits die Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagen-
lärmschutzverordnung vom 01.06.2017, BGBI. 2017, Teil 1, Nr. 33 (18. BImSchV), (rechtsgültig ab 
01.09.2017) und deren festgelegten Änderungen zu den Ruhezeiten-Immissionsrichtwerten sowie die 
Errichtung von 30 Stellplätzen zugrunde gelegt und berücksichtigt. 
 
Das Gutachten ermittelte nachfolgende Nutzungszeiten  
 
Der Trainingsbetrieb ist zur Tageszeit (8:00 – 20:00) und in den Ruhezeiten mittags sowie am Abend 
unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus uneingeschränkt möglich. 
 
Jedoch ergeben sich folgende Nutzungseinschränkungen für den Spielbetrieb an den Wochenenden: 
Samstag: im Tageszeitraum (8 .. 20 Uhr) max. 180 min. 
Sonntag: im Tageszeitraum (9 .. 20 Uhr) max. 180 min 
(die Ruhezeitbetrachtung mittags kann entfallen, da weniger als 4 Std. Spielbe-
trieb möglich sind) 
 
Ausschlaggebend für die Einschränkung der Nutzungszeiten sind die Wohnhäuser im reinen Wohn-
gebiet östlich der Sportanlage.

2

Beratungsverlauf (1)

14.09.2017 Sportausschuss
TOP 3.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2767/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
11.09.2017
Erstellt
06.09.2017 12:29