3180/2024
Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum der Stadt Köln - Bewachung des Heinrich-Böll-Platzes
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Anl. 2 Stellungnahme Betriebsleitung
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II 11/2-1 25.11.2024 Herr Höller 24040 14 Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln (VZ) hier: Bewachung des Heinrich-Böll-Platzes Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 24.10.24 nehmen Sie Stellung zu der seitens der Betriebsleitung des VZ angestrebten Auftragsvergabe zur Bewachung des Heinrich-Böll-Platzes im Jahr 2025 an die Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB) (Vorlagen-Nr. 3180/2024). Aus Ihrer Sicht ist auf Grundlage des vorliegenden Ange botes der KGAB eine Zustimmung zu der beabsichtigten Auftragsvergabe nicht zu empfehlen. Im Wesentlichen stützen Sie ihre Einschätzung auf die Tatsache, dass die KGAB bei der Festlegung der Stundenverrechnungssätze eine tarifliche Entloh nung der eingesetzten Kräfte und nicht den gesetzlichen Mindestlohn zu Grunde ge legt hat. Insofern sei das Angebot für die Stadt Köln unwirtschaftlich. Hierzu stelle ich Folgendes fest: Wie bereits in der Vorlage skizziert, sind die seit Jahrzehnten durchgeführten Ab sperrmaßnahmen auf dem Heinrich-Böll-Platz auch weiterhin erforderlich, um den ungestörten Proben- und Konzertbetrieb der Philharmonie zu ermöglichen. Aufgrund der herausragenden nationalen und internationalen Bedeutung dieses Konzerthau ses und der hier darbietenden Orchester und Künstler ist eine zuverlässige, flexibel abrufbare und effektive Bewachung ebenso unabdingbar, wie ein angemessenes und respektvolles Auftreten der eingesetzten Kräfte gegenüber den Personen, die auf die Sperrung der Platzfläche hingewiesen werden müssen. Diese Aufgabe über nimmt seit 1999 den vg. qualitativen Anforderungen entsprechend die KGAB. Dies erfolgt auf Basis einer Preisgestaltung, die in einer stets gleichbleibenden Systematik auch in 2025 fortgeführt werden soll und in den zurückliegenden Jahren nicht zu Be denken Ihrerseits Anlass gegeben hat. Grundsätzlich möchte ich an dieser Stelle deshalb in Erinnerung rufen, dass es sich bei der KGAB um eine Gesellschaft im alleinigen Eigentum der Stadt Köln handelt, deren Gesellschaftszweck darin besteht, Beschäftigungs- und Qualifizierungspro gramme für arbeitslose Kölner Einwohner und Einwohnerinnen zu organisieren und /2 -2 - durchzuführen. Als Gesellschafterin hat die Stadt Köln bereits im Gesellschaftsver trag eine tarifgerechte Entlohnung der Beschäftigten als Aufgabe des Unternehmens festgelegt. Dem entsprechend zahlt die KGAB an ihre Mitarbeitenden Tariflöhne, die über den gesetzlich festgelegten Mindestlohn hinausgehen und legt diese nachvoll ziehbar auch bei ihrer Preiskalkulation zu Grunde. Während die Stadt Köln in der Vergangenheit das Geschäftsmodell finanziell u.a. durch Betriebskostenzuschüsse absichern musste, ist die Gesellschaft inzwischen durch eine auskömmliche Preisgestaltung in der Lage, vollständig aus eigener Kraft zu wirtschaften. Dadurch und nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass durch die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten Zahlungen von Bürgergeld eingespart werden können, trägt sie zu einer deutlichen Entlastung des städtischen Haushaltes bei. Über diese grundsätzlichen Feststellungen hinaus möchte ich weiter darauf hinwei sen, dass gerade die Möglichkeit, die KGAB inhouse zu beauftragen, bei der Wirt schaftlichkeit der Auftragsvergabe an die KGAB zu berücksichtigen ist. Der Sinn ei ner Inhousevergabe besteht gerade darin, mögliche positive Deckungsbeiträge aus einer Auftragsdurchführung im „Konzernverbund“ und damit in der Verfügungsgewalt der Stadt zu halten und nicht an private Dritte abfließen zu lassen. Letztlich ist damit ein Inhousegeschäft vergaberechtlich nicht anders zu werten, als die Beauftragung einer städtischen Dienststelle. Auch wenn die Tätigkeit keinen qualifizierten Bewachungsauftrag im Sinne des § 34 Gewerbeordnung darstellen sollte, ist die Vergabe des Auftrags an die KGAB aus Sicht der Betriebsleitung schließlich trotz der vg. tarifvertraglichen Entlohnung auch deshalb wirtschaftlich, weil nach hiesigem Kenntnisstand die Preisgestaltung der KGAB unter Marktniveau liegt und lediglich die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und nicht - wie sonst durchaus üblich - auch die Bereitschaftszeiten in Rechnung gestellt werden. Der Vollständigkeit halber möchte ich abschließend hervorheben, dass die KGAB im - Rahmen einer Nachkalkulation ihr Angebot um rd. 6 T€ verbessert hat. Dies wurde in der Vorlage für den Betriebsausschuss Veranstaltungszentrum, die die Betriebslei tung dem Gremium zusammen mit Ihrem Schreiben und meiner Stellungnahme hier zu dem Gremium zur Entscheidung vorlegen wird, entsprechend berücksichtigt. Ich hoffe, dass Ihre Bedenken hiermit ausgeräumt werden können. Mit freundlichen Grüßen . Gez. Diemert
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 3180/2024 Freigabedatum 26.11.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum der Stadt Köln hier: Bewachung des Heinrich-Böll-Platzes Beschlussorgan Betriebsausschuss Veranstaltungszentrum Köln Gremium Datum Beschluss: Der Betriebsausschuss stimmt der Auftragsvergabe zur Bewachung des Heinrich-Böll-Platzes in 2025 mit einem voraussichtlichen Auftragsvolumen von rd. 304.400 Euro an die Kölner Ge- sellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH zu. Betriebsausschuss Veranstaltungszentrum Köln 09.12.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Heinrich-Böll-Platz bildet die Decke des unterirdisch gelegenen Konzertsaales der Kölner Philharmonie und gehört damit zum Sondervermögen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Veranstaltungszentrum der Stadt Köln. Der Schallschutz entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Ein störungsfreier Konzert- und Probenbetrieb ist daher nicht gewährleistet. Alle Bemühungen, durch bauliche Maßnahmen einen ausreichenden Schallschutz und die Be- fahrbarkeit der Platzfläche durch Rettungsfahrzeuge sicherzustellen, sind bisher gescheitert. Es ist daher weiterhin erforderlich, durch geeignete Bewachungsmaßnahmen die uneinge- schränkte Nutzung der Philharmonie zu gewährleisten. Diese Maßnahmen werden seit dem 01.04.1999 zu Lasten des Wirtschaftsplans der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung von der Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB) durchgeführt. Die Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung beabsichtigt, auch für das Jahr 2025 den Bewachungsauftrag an die KGAB zu vergeben. Nach dem Angebot der KGAB be- läuft sich der Grund-Stundensatz auf Basis des zum 30.03.2025 auslaufenden Tarifvertrages im ersten Quartal 2025 wie im Vorjahr auf 22,44 Euro zzgl. MwSt. Für den neuen Tarifvertrag wurde eine Steigerung von 5% unterstellt, wodurch der Grundpreis ab dem 01.04.2025 an- nahmegemäß auf 23,36 Euro steigt. Nach Abschluss des Tarifvertrages wird der Grundpreis auf den tatsächlichen Wert angepasst. Auf der Grundlage der Einsatzzahlen aus Vorjahren - die Einsatzzeiten unterliegen im Hinblick auf die Programmgestaltung durch die KölnMusik GmbH starken Schwankungen - ergibt sich unter Berücksichtigung der tariflichen Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen unter den getroffenen Annahmen ein voraussichtlicher Netto-Auftragswert von rd. 304.400 Euro zzgl. 7% MwSt. Da das Veranstaltungszentrum vorsteuerabzugsberechtigt ist, beschränkt sich die tatsächliche Belastung auf den Nettowert. Hinsichtlich des Leistungsumfangs ist anzumerken, dass dieser sich durch das für 2025 geplante Programm sowohl erhöhen als auch verringern kann. Nachdem die bisher vom Caritasverband für die Stadt Köln und dem Evangelischen Kirchen- verband Köln und Region gehaltenen Geschäftsanteile am Stammkapital der KGAB von der Stadt Köln erworben wurden, sind die Voraussetzungen für ein Inhouse-Geschäft gegeben. Die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes ist der Vorlage ebenso beigefügt wie die Stellungnahme der Betriebsleitung hierzu. Laut Satzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung muss bei Verträgen, die den Wert von 300.000 € übersteigen, der Betriebsausschuss seine Zustimmung erteilen. Anlagen: - Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes vom 24.10.2024 3 - Schreiben der Betriebsleitung an das Rechnungsprüfungsamt vom 25.11.24
Anl. 1 Stellungnahme RPA
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14 24.10.2024 11/2-2 Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum der Stadt Köln hier: Bewachung des Heinrich-Böll-Platzes Voraussichtliche Auftragssumme für das Jahr 2025 310.000 Euro netto, 331.700 Euro brutto (inklusive 7 Prozent Mehrwertsteuer) Sehr geehrte Damen und Herren, am 18.10.2024 haben Sie mir einen Entwurf der Bedarfsprüfung zur Bewachung des Heinrich-Böll-Platzes für das Jahr 2025 nebst Angebot der KGAB zur Stellungnahme übermittelt (Vorlagen-Nummer 3180/2024). Zunächst erlaube ich mir den Hinweis auf die Verfahrensweise. Diese ist allen De zernaten und Dienststellen mit Verfügung 141/2 vom 25.02.2022 übermittelt worden. Hiernach sind Stellungnahmen des RPA erst nach Schlusszeichnung der Beschluss vorlage durch das Dezernat in Session einzuholen. Dies erfolgt über die Einräumung eines Leserechtes. Dennoch habe ich nach Sichtung der übersandten Unterlagen entschieden, bereits heute zu diesem Sachverhalt eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Da II-2-1 Veranstaltungszentrum vorsteuerabzugsberechtigt ist, beschränkt sich die tatsächliche Belastung auf den Nettowert. Wie in den Vorjahren, soll der Auftrag für die Bewachungsleistungen in Form einer Inhouse-Vergabe an die Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB) erteilt werden. 30 Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen hat die In- house-Fähigkeit der KGAB zuletzt am 19.10.2023 bestätigt. Für das von der KGAB vorgelegte Angebot bestehen grundlegende Klärungsbedarfe: • Die KGAB kalkuliert die angebotenen Stundenverrechnungssätze auf Grund lage des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein Westfalen (LTV), „Objektschutz I“, entspricht 13,90 Euro pro Stunde bis 31.03.2025). Dies widerspricht jedoch der übereinstimmenden Rechtsauffassung der KGAB und 30 Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (Rechtsamt), zuletzt be stätigt im Dezember 2021. Demnach handele es sich bei den beauftragten /2 -2 - Leistungen auf dem Heinrich-Böll-Platz nämlich gerade nicht um Bewachungs leistungen im Sinne des Paragraf 34a Gewerbeordnung. Somit sei unter ande rem auch eine Meldung im Bewacherregister und eine Überprüfung der erfor derlichen Zuverlässigkeit der eingesetzten Personen nicht erforderlich. Aufgrund dieser Argumentation wäre der LTV hier nicht anwendbar. Die Kal kulation müsste demnach den Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde (ab 01.01.2025) zu Grunde legen. Grundsätzlich sind Unternehmen in der Kalkulation ihrer Preise frei. Auch können sie ihren Mitarbeitenden, über die Regelungen von Tarifverträgen und des Mindestlohngesetzes hinausgehend, unstrittig höhere Stundenlöhne aus zahlen. Als Bestandteil der Stundenverrechnungssätze führen diese jedoch zu höheren Ausgaben der Stadt Köln. Auch der pauschale Hinweis auf eine drohende Bezuschussung der KGAB aus allgemeinen Haushaltsmitteln, sofern es ihr nicht gelänge ausreichend Aufträge zu akquirieren, rechtfertig nicht die Annahme eines unwirtschaftlichen Angebotes. Unter Beachtung der gesetzlichen Haushaltsgrundsätze wäre das Angebot demnach nicht wirtschaftlich und dürfte nicht angenommen werden. • Sofern sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes aus Sicht der KGAB und des Rechtsamtes zwischenzeitlich geändert haben sollte, ist die vorge nommene Zuordnung in die Tariflohngruppe „Objektschutz I“ in Frage zu stel len. Aus meiner Sicht wäre hier aufgrund der durchgeführten Tätigkeit eine Zuordnung in die Tariflohngruppe „Objektschutz II“ erforderlich. , Ausschlaggebend für diese Eingruppierung ist die Tatsache, dass die Leistun gen im „Öffentlicher Raum beziehungsweise Hausrechtsbereich mit tatsäch lich öffentlichem Verkehr“ erbracht werden. Darunter fallen alle Bereiche, wie beispielsweise der Heinrich-Böll-Platz, die der Öffentlichkeit, also einem unbe stimmten Personenkreis, zugänglich sind. Die von der KGAB vorgenommene Eingruppierung in „Objektschutz I“ wäre somit untertariflich und würde gegen das Gesetz über die Sicherung von Tarif treue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG NRW) und die Zusätzlichen Ver tragsbedingungen der Stadt Köln zur Kontrolle der Verpflichtungen zur Tarif treue und Mindestentlohnung sowie Mindestarbeitsbedingungen nach dem Ta riftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (ZVB-TVgG) für die Vergabe von Leistungen der Stadt Köln verstoßen. Eine Annahme des Angebotes wäre damit unzulässig. /3 -3 - • Darüber hinaus hat die KGAB in ihrem Angebot auf Sonntag-, Feiertag- und Nachzuschläge Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Diese Zuschläge sind gesetzlich jedoch bis zu einem Grundlohn von 25 Euro pro Stunden von Sozi alversicherungsbeiträgen befreit. Auch im Rahmen der Bewachung der Museen hat die KGAB diese fehlerhafte Kalkulation vorgenommen. Das RPA hat das Dezernat VII bereits am 17.07.2024 über diesen Sachverhalt informiert. Im Ergebnis sind die Kalkulationen der Stundenverrechnungssätze zu hoch und führen zu vermeidbaren Kosten.. Das Angebot der KGAB ist insofern nicht wirtschaftlich. Abschließend stelle ich fest: Der Bedarf, Lärmbelästigungen während des Probe-, Konzert und Aufnahmebetrie bes in der Kölner Philharmonie, der vom Heinrich-Böll-Platz ausgeht, zu verhindern, ist grundsätzlich nachvollziehbar dargestellt. Das hierzu vorgelegte Angebot der KGAB ist aus den oben genannten Gründen je doch nicht schlüssig und bedarf einer umfassenden Klärung. Eine Zustimmung zur Auftragsvergabe auf Grundlage des vorliegenden Angebotes ist daher nicht zu empfehlen. Mit freundlichen Grüßen Ralf Jülich
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Heinrich-Böll-Platz
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Details
- Aktenzeichen
- 3180/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 26.11.2024
- Erstellt
- 15.10.2024 14:19