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3180/2024

Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum der Stadt Köln - Bewachung des Heinrich-Böll-Platzes

Beschlussvorlage Ausschuss 26.11.2024

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Nächste Beratung: Betriebsausschuss Veranstaltungszentrum Köln, Sitzung am 09.12.2024, TOP 5.2

Anl. 2 Stellungnahme Betriebsleitung

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anl. 1 Stellungnahme RPA

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Anl. 2 Stellungnahme Betriebsleitung

4734 Zeichen

II 
11/2-1
25.11.2024
Herr Höller 
24040
14
Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln (VZ) 
hier: Bewachung des Heinrich-Böll-Platzes
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 24.10.24 nehmen Sie Stellung zu der seitens der Betriebsleitung 
des VZ angestrebten Auftragsvergabe zur Bewachung des Heinrich-Böll-Platzes im 
Jahr 2025 an die Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB) 
(Vorlagen-Nr. 3180/2024). Aus Ihrer Sicht ist auf Grundlage des vorliegenden Ange­
botes der KGAB eine Zustimmung zu der beabsichtigten Auftragsvergabe nicht zu 
empfehlen. Im Wesentlichen stützen Sie ihre Einschätzung auf die Tatsache, dass 
die KGAB bei der Festlegung der Stundenverrechnungssätze eine tarifliche Entloh­
nung der eingesetzten Kräfte und nicht den gesetzlichen Mindestlohn zu Grunde ge­
legt hat. Insofern sei das Angebot für die Stadt Köln unwirtschaftlich.
Hierzu stelle ich Folgendes fest:
Wie bereits in der Vorlage skizziert, sind die seit Jahrzehnten durchgeführten Ab­
sperrmaßnahmen auf dem Heinrich-Böll-Platz auch weiterhin erforderlich, um den 
ungestörten Proben- und Konzertbetrieb der Philharmonie zu ermöglichen. Aufgrund 
der herausragenden nationalen und internationalen Bedeutung dieses Konzerthau­
ses und der hier darbietenden Orchester und Künstler ist eine zuverlässige, flexibel 
abrufbare und effektive Bewachung ebenso unabdingbar, wie ein angemessenes 
und respektvolles Auftreten der eingesetzten Kräfte gegenüber den Personen, die 
auf die Sperrung der Platzfläche hingewiesen werden müssen. Diese Aufgabe über­
nimmt seit 1999 den vg. qualitativen Anforderungen entsprechend die KGAB. Dies 
erfolgt auf Basis einer Preisgestaltung, die in einer stets gleichbleibenden Systematik 
auch in 2025 fortgeführt werden soll und in den zurückliegenden Jahren nicht zu Be­
denken Ihrerseits Anlass gegeben hat.
Grundsätzlich möchte ich an dieser Stelle deshalb in Erinnerung rufen, dass es sich 
bei der KGAB um eine Gesellschaft im alleinigen Eigentum der Stadt Köln handelt, 
deren Gesellschaftszweck darin besteht, Beschäftigungs- und Qualifizierungspro­
gramme für arbeitslose Kölner Einwohner und Einwohnerinnen zu organisieren und 
/2

-2 -
durchzuführen. Als Gesellschafterin hat die Stadt Köln bereits im Gesellschaftsver­
trag eine tarifgerechte Entlohnung der Beschäftigten als Aufgabe des Unternehmens 
festgelegt. Dem entsprechend zahlt die KGAB an ihre Mitarbeitenden Tariflöhne, die 
über den gesetzlich festgelegten Mindestlohn hinausgehen und legt diese nachvoll­
ziehbar auch bei ihrer Preiskalkulation zu Grunde.
Während die Stadt Köln in der Vergangenheit das Geschäftsmodell finanziell u.a. 
durch Betriebskostenzuschüsse absichern musste, ist die Gesellschaft inzwischen 
durch eine auskömmliche Preisgestaltung in der Lage, vollständig aus eigener Kraft 
zu wirtschaften. Dadurch und nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass durch die 
Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten Zahlungen von Bürgergeld eingespart 
werden können, trägt sie zu einer deutlichen Entlastung des städtischen Haushaltes 
bei.
Über diese grundsätzlichen Feststellungen hinaus möchte ich weiter darauf hinwei­
sen, dass gerade die Möglichkeit, die KGAB inhouse zu beauftragen, bei der Wirt­
schaftlichkeit der Auftragsvergabe an die KGAB zu berücksichtigen ist. Der Sinn ei­
ner Inhousevergabe besteht gerade darin, mögliche positive Deckungsbeiträge aus 
einer Auftragsdurchführung im „Konzernverbund“ und damit in der Verfügungsgewalt 
der Stadt zu halten und nicht an private Dritte abfließen zu lassen. Letztlich ist damit 
ein Inhousegeschäft vergaberechtlich nicht anders zu werten, als die Beauftragung 
einer städtischen Dienststelle.
Auch wenn die Tätigkeit keinen qualifizierten Bewachungsauftrag im Sinne des § 34 
Gewerbeordnung darstellen sollte, ist die Vergabe des Auftrags an die KGAB aus 
Sicht der Betriebsleitung schließlich trotz der vg. tarifvertraglichen Entlohnung auch 
deshalb wirtschaftlich, weil nach hiesigem Kenntnisstand die Preisgestaltung der 
KGAB unter Marktniveau liegt und lediglich die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden 
und nicht - wie sonst durchaus üblich - auch die Bereitschaftszeiten in Rechnung 
gestellt werden.
Der Vollständigkeit halber möchte ich abschließend hervorheben, dass die KGAB im - 
Rahmen einer Nachkalkulation ihr Angebot um rd. 6 T€ verbessert hat. Dies wurde in 
der Vorlage für den Betriebsausschuss Veranstaltungszentrum, die die Betriebslei­
tung dem Gremium zusammen mit Ihrem Schreiben und meiner Stellungnahme hier­
zu dem Gremium zur Entscheidung vorlegen wird, entsprechend berücksichtigt.
Ich hoffe, dass Ihre Bedenken hiermit ausgeräumt werden können.
Mit freundlichen Grüßen .
Gez. Diemert

Beschlussvorlage Ausschuss

3681 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3180/2024 
Freigabedatum 26.11.2024 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum der Stadt Köln 
hier: Bewachung des Heinrich-Böll-Platzes  
Beschlussorgan 
Betriebsausschuss Veranstaltungszentrum Köln 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
 
Der Betriebsausschuss stimmt der Auftragsvergabe zur Bewachung des Heinrich-Böll-Platzes 
in 2025 mit einem voraussichtlichen Auftragsvolumen von rd. 304.400 Euro an die Kölner Ge-
sellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH zu. 
 
 
 
 
Betriebsausschuss Veranstaltungszentrum Köln 09.12.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Der Heinrich-Böll-Platz bildet die Decke des unterirdisch gelegenen Konzertsaales der Kölner 
Philharmonie und gehört damit zum Sondervermögen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung 
Veranstaltungszentrum der Stadt Köln. Der Schallschutz entspricht nicht mehr den heutigen 
Anforderungen. Ein störungsfreier Konzert- und Probenbetrieb ist daher nicht gewährleistet. 
Alle Bemühungen, durch bauliche Maßnahmen einen ausreichenden Schallschutz und die Be-
fahrbarkeit der Platzfläche durch Rettungsfahrzeuge sicherzustellen, sind bisher gescheitert. 
Es ist daher weiterhin erforderlich, durch geeignete Bewachungsmaßnahmen die uneinge-
schränkte Nutzung der Philharmonie zu gewährleisten. Diese Maßnahmen werden seit dem 
01.04.1999 zu Lasten des Wirtschaftsplans der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung von der 
Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH (KGAB) durchgeführt. 
Die Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung beabsichtigt, auch für das Jahr 
2025 den Bewachungsauftrag an die KGAB zu vergeben. Nach dem Angebot der KGAB be-
läuft sich der Grund-Stundensatz auf Basis des zum 30.03.2025 auslaufenden Tarifvertrages 
im ersten Quartal 2025 wie im Vorjahr auf 22,44 Euro zzgl. MwSt. Für den neuen Tarifvertrag 
wurde eine Steigerung von 5% unterstellt, wodurch der Grundpreis ab dem 01.04.2025 an-
nahmegemäß auf 23,36 Euro steigt. Nach Abschluss des Tarifvertrages wird der Grundpreis 
auf den tatsächlichen Wert angepasst. 
Auf der Grundlage der Einsatzzahlen aus Vorjahren - die Einsatzzeiten unterliegen im Hinblick 
auf die Programmgestaltung durch die KölnMusik GmbH starken Schwankungen - ergibt sich 
unter Berücksichtigung der tariflichen Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen unter den 
getroffenen Annahmen ein voraussichtlicher Netto-Auftragswert von rd. 304.400 Euro zzgl. 
7% MwSt.  
Da das Veranstaltungszentrum vorsteuerabzugsberechtigt ist, beschränkt sich die tatsächliche 
Belastung auf den Nettowert. Hinsichtlich des Leistungsumfangs ist anzumerken, dass dieser 
sich durch das für 2025 geplante Programm sowohl erhöhen als auch verringern kann. 
Nachdem die bisher vom Caritasverband für die Stadt Köln und dem Evangelischen Kirchen-
verband Köln und Region gehaltenen Geschäftsanteile am Stammkapital der KGAB von der 
Stadt Köln erworben wurden, sind die Voraussetzungen für ein Inhouse-Geschäft gegeben. 
Die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes ist der Vorlage ebenso beigefügt wie die 
Stellungnahme der Betriebsleitung hierzu.  
Laut Satzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung muss bei Verträgen, die den Wert von 
300.000 € übersteigen, der Betriebsausschuss seine Zustimmung erteilen. 
 
Anlagen: 
- Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes vom 24.10.2024

3 
- Schreiben der Betriebsleitung an das Rechnungsprüfungsamt vom 25.11.24

Anl. 1 Stellungnahme RPA

5625 Zeichen

14 24.10.2024
11/2-2
Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum der Stadt Köln 
hier: Bewachung des Heinrich-Böll-Platzes
Voraussichtliche Auftragssumme für das Jahr 2025
310.000 Euro netto, 331.700 Euro brutto (inklusive 7 Prozent Mehrwertsteuer)
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 18.10.2024 haben Sie mir einen Entwurf der Bedarfsprüfung zur Bewachung des 
Heinrich-Böll-Platzes für das Jahr 2025 nebst Angebot der KGAB zur Stellungnahme 
übermittelt (Vorlagen-Nummer 3180/2024).
Zunächst erlaube ich mir den Hinweis auf die Verfahrensweise. Diese ist allen De­
zernaten und Dienststellen mit Verfügung 141/2 vom 25.02.2022 übermittelt worden. 
Hiernach sind Stellungnahmen des RPA erst nach Schlusszeichnung der Beschluss­
vorlage durch das Dezernat in Session einzuholen. Dies erfolgt über die Einräumung 
eines Leserechtes.
Dennoch habe ich nach Sichtung der übersandten Unterlagen entschieden, bereits 
heute zu diesem Sachverhalt eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben.
Da II-2-1 Veranstaltungszentrum vorsteuerabzugsberechtigt ist, beschränkt sich die 
tatsächliche Belastung auf den Nettowert.
Wie in den Vorjahren, soll der Auftrag für die Bewachungsleistungen in Form einer 
Inhouse-Vergabe an die Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH 
(KGAB) erteilt werden. 30 Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen hat die In- 
house-Fähigkeit der KGAB zuletzt am 19.10.2023 bestätigt.
Für das von der KGAB vorgelegte Angebot bestehen grundlegende Klärungsbedarfe:
• Die KGAB kalkuliert die angebotenen Stundenverrechnungssätze auf Grund­
lage des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein­
Westfalen (LTV), „Objektschutz I“, entspricht 13,90 Euro pro Stunde bis 
31.03.2025).
Dies widerspricht jedoch der übereinstimmenden Rechtsauffassung der KGAB 
und 30 Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (Rechtsamt), zuletzt be­
stätigt im Dezember 2021. Demnach handele es sich bei den beauftragten 
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-2 -
Leistungen auf dem Heinrich-Böll-Platz nämlich gerade nicht um Bewachungs­
leistungen im Sinne des Paragraf 34a Gewerbeordnung. Somit sei unter ande­
rem auch eine Meldung im Bewacherregister und eine Überprüfung der erfor­
derlichen Zuverlässigkeit der eingesetzten Personen nicht erforderlich.
Aufgrund dieser Argumentation wäre der LTV hier nicht anwendbar. Die Kal­
kulation müsste demnach den Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde (ab 
01.01.2025) zu Grunde legen.
Grundsätzlich sind Unternehmen in der Kalkulation ihrer Preise frei. Auch 
können sie ihren Mitarbeitenden, über die Regelungen von Tarifverträgen und 
des Mindestlohngesetzes hinausgehend, unstrittig höhere Stundenlöhne aus­
zahlen. Als Bestandteil der Stundenverrechnungssätze führen diese jedoch zu 
höheren Ausgaben der Stadt Köln.
Auch der pauschale Hinweis auf eine drohende Bezuschussung der KGAB 
aus allgemeinen Haushaltsmitteln, sofern es ihr nicht gelänge ausreichend 
Aufträge zu akquirieren, rechtfertig nicht die Annahme eines unwirtschaftlichen 
Angebotes.
Unter Beachtung der gesetzlichen Haushaltsgrundsätze wäre das Angebot 
demnach nicht wirtschaftlich und dürfte nicht angenommen werden.
• Sofern sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes aus Sicht der KGAB 
und des Rechtsamtes zwischenzeitlich geändert haben sollte, ist die vorge­
nommene Zuordnung in die Tariflohngruppe „Objektschutz I“ in Frage zu stel­
len. Aus meiner Sicht wäre hier aufgrund der durchgeführten Tätigkeit eine 
Zuordnung in die Tariflohngruppe „Objektschutz II“ erforderlich. , 
Ausschlaggebend für diese Eingruppierung ist die Tatsache, dass die Leistun­
gen im „Öffentlicher Raum beziehungsweise Hausrechtsbereich mit tatsäch­
lich öffentlichem Verkehr“ erbracht werden. Darunter fallen alle Bereiche, wie 
beispielsweise der Heinrich-Böll-Platz, die der Öffentlichkeit, also einem unbe­
stimmten Personenkreis, zugänglich sind.
Die von der KGAB vorgenommene Eingruppierung in „Objektschutz I“ wäre 
somit untertariflich und würde gegen das Gesetz über die Sicherung von Tarif­
treue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und 
Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG NRW) und die Zusätzlichen Ver­
tragsbedingungen der Stadt Köln zur Kontrolle der Verpflichtungen zur Tarif­
treue und Mindestentlohnung sowie Mindestarbeitsbedingungen nach dem Ta­
riftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (ZVB-TVgG) für die Vergabe 
von Leistungen der Stadt Köln verstoßen.
Eine Annahme des Angebotes wäre damit unzulässig.
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• Darüber hinaus hat die KGAB in ihrem Angebot auf Sonntag-, Feiertag- und 
Nachzuschläge Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Diese Zuschläge sind 
gesetzlich jedoch bis zu einem Grundlohn von 25 Euro pro Stunden von Sozi­
alversicherungsbeiträgen befreit.
Auch im Rahmen der Bewachung der Museen hat die KGAB diese fehlerhafte 
Kalkulation vorgenommen. Das RPA hat das Dezernat VII bereits am 
17.07.2024 über diesen Sachverhalt informiert.
Im Ergebnis sind die Kalkulationen der Stundenverrechnungssätze zu hoch 
und führen zu vermeidbaren Kosten..
Das Angebot der KGAB ist insofern nicht wirtschaftlich.
Abschließend stelle ich fest:
Der Bedarf, Lärmbelästigungen während des Probe-, Konzert und Aufnahmebetrie­
bes in der Kölner Philharmonie, der vom Heinrich-Böll-Platz ausgeht, zu verhindern, 
ist grundsätzlich nachvollziehbar dargestellt.
Das hierzu vorgelegte Angebot der KGAB ist aus den oben genannten Gründen je­
doch nicht schlüssig und bedarf einer umfassenden Klärung.
Eine Zustimmung zur Auftragsvergabe auf Grundlage des vorliegenden Angebotes 
ist daher nicht zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Jülich

Beratungsverlauf (1)

09.12.2024 Betriebsausschuss Veranstaltungszentrum Köln
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Heinrich-Böll-Platz

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Details

Aktenzeichen
3180/2024
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
26.11.2024
Erstellt
15.10.2024 14:19