1564/2024
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der 239. Änderung des Flächennutzungsplans, Arbeitstitel: „Gewerbegebiet Venloer Straße“ in Köln-Bocklemünd/Mengenich
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Anlage 4 - Begründung mit Umweltbericht
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Seite 1 von 44 ANLAGE 4 Begründung zum Entwurf zur Beteiligung nach §°3 Abs.° 2 und nach §°4 Abs.°2 Baugesetzbuch (BauGB) mit Umweltbericht nach § 2a BauGB zur 239. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 4, Köln- Ehrenfeld Arbeitstitel: „Gewerbegebiet Venloer Straße“ in Köln-Bocklemünd/Mengenich hier: Umstrukturierung des Gewerbegebietes - Änderungen der Darstellungen „Gewerbeflä- che", „Industriefläche“ sowie „Grünfläche" Diese FNP- Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB zum vorhaben- bezogenen Bebauungsplan Nummer 59499/03 - Arbeitstitel: Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln-Bocklemünd/Mengenich, 1. Änderung 1. Lage und Größe des Änderungsbereiches ................................................................. 4 2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung ........................................................................... 4 3. Verlauf des Änderungsverfahrens .............................................................................. 6 3.1 Verfahren zum Bebauungsplan ............................................................................... 6 3.2 Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung ......................................................... 7 4. Planungsvorgaben ....................................................................................................... 7 4.1 Landes- und Regionalplanung ................................................................................. 7 4.2 Landschaftsplan .....................................................................................................13 4.3 Wasser- und Hochwasserschutz ............................................................................14 4.4 Denkmalschutz .......................................................................................................14 4.6 Hochspannungs- / Produktenleitung .......................................................................14 4.7 Bebauungsplan ......................................................................................................15 4.8 Informelle Planungen .............................................................................................15 5. Erläuterungen zum Plangebiet ...................................................................................15 5.1 Vorhandene Strukturen .......................................................................................... 15 5.2 Soziale Infrastruktur ...............................................................................................16 5.3 Grün- und Freiraum ................................................................................................16 5.4 Bestehende Erschließungssituation .......................................................................17 5.5 Technische Infrastruktur .........................................................................................17 5.6 Boden / Altlasten ....................................................................................................17 6. Änderungsgebiet im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) .....................................18 6.1 Derzeitige Darstellung ............................................................................................ 18 6.2 Beabsichtigte Darstellung .......................................................................................18 6.3 Auswirkungen der Planänderung ............................................................................19 6.4 Begründung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen ....................19 7. Umweltbericht .............................................................................................................20 A Einleitung .....................................................................................................................20 Seite 2 von 44 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes .............................20 7.2 Bedarf an Grund und Boden ...................................................................................20 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes ................................................................................................. 20 B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ...................22 7.4 Grundlagen ............................................................................................................23 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ..................................23 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ......................................................................................................23 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ..............................................................................................................24 7.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB ...........24 7.5.1 Tiere ...................................................................................................................24 7.5.2 Pflanzen .............................................................................................................25 17.5.3 Fläche .................................................................................................................26 7.5.4 Boden .................................................................................................................26 7.5.5 Wasser ...............................................................................................................27 7.5.5.1 Oberflächenwasser .............................................................................................27 7.5.5.2 Grundwasser ......................................................................................................28 7.5.6 Luft .....................................................................................................................28 7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase und 7.5.6.2, Immissionen ...28 7.5.7 Klima ..................................................................................................................29 7.5.8 Wirkungsgefüge ..................................................................................................30 7.5.9 Landschaft ..........................................................................................................31 7.5.10 Biologische Vielfalt ..............................................................................................31 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) .......................32 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung .....................................................................32 7.5.12.1 Lärm ................................................................................................................32 7.5.12.2 Altlasten ..........................................................................................................33 7.5.12.3 Erschütterungen ..............................................................................................34 7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken ...........................................................34 7.5.12.5 Besonnung/Belichtung ....................................................................................35 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter ...........................................................................35 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ..........................................36 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie36 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes .........................................................37 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ...38 7.5.18 Wechselwirkungen ..............................................................................................38 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Seite 3 von 44 Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 ...............................................................................................................39 7.5.20 Eingriffsregelung ................................................................................................. 39 7.5.12 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ....39 7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken .......................................................................39 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl ........................40 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ......................................40 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) ............................................................................................................40 7.8 Zusammenfassung ................................................................................................. 40 7.9 Referenzliste der Quellen ........................................................................................43 Seite 4 von 44 1. Lage und Größe des Änderungsbereiches Der Bereich der 239. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im Stadtteil Bocklemünd Mengenich am nordwestlichen Stadtrand von Köln im Stadtbezirk Ehrenfeld. Der Bereich liegt nördlich der Venloer Straße, östlich des Naturschutzgebietes N22 "Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Große Laache", südlich der Dauerkleingartenanlage „Stöckheimer Weg“ und des Umspannwerkes sowie westlich der Bundesautobahn 1 (BAB). Das Änderungsgebiet ist circa 32,68 Hektar groß. Das Plangebiet befindet sich teilweise im Eigentum der Stadt Köln. Abb. 1: Lage des Änderungsbereiches (Quelle: Stadt Köln) 2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung Innerhalb des auf der Südseite der Venloer Straße im Flächennutzungsplan dargestellten Ge- werbegebiets hat die Verwaltung das Logistikzentrum eines Kölner Unternehmens genehmigt. Rechtsgrundlage war der § 35 des Baugesetzbuches (Bauen im Außenbereich). Im R ahmen des Baugenehmigungsverfahrens waren u.a. umfangreiche landschafts - und naturschutz- rechtliche Fragestellungen zu klären (Eingriffausgleich, Bodenschutz, Artenschutz). In den hierzu durchgeführten naturschutzfachlichen Untersuchungen wurde auch das Gelände nördlich der Venloer Straße und hier insbesondere der Übergang von dem im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Venloer Straße“ festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiet und dem an- grenzenden Erholungsgebiet Stöckheimer Hof einbezogen. An der Böschung einer noch un- verfüllten Auskiesung ist ein hochwertiges Biotop entstanden. Die Untere Landschaftsbehörde hat den Wunsch geäußert, dieses Biotop zu erhalten und den Bebauungsplan entsprechend zu ändern. Bei dem Änderungsbereich handelt es sich überwiegend um einen ehemaligen Auskiesungs- bereich, der in Gänze mit Bodenaushub verfüllt werden sollte. Die Verfüllung und somit auch Seite 5 von 44 die Umsetzung der heute wirksamen Bebauungsplanfestsetzungen sind im nordwestlichen Teil des Plangebietes bis heute nicht erfolgt. In den l etzten Jahrzehnten hat sich in dem Än- derungsgebietsabschnitt ein ökologisch sehr wertvolles Biotopmosaik entwickelt, welches vie- len geschützten und streng geschützten Arten Lebensraum bietet. Durch die Verfüllung dieses Gewässers wären sämtliche wertvollen ökologischen Strukturen zerstört. Aufgrund des Natur- und Artenschutzes soll eine weitere Verfüllung mit anschließender geplanter Gewerbenutzung nicht mehr umgesetzt werden. Vorrangiges Ziel der verfolgten Bauleitplanung ist es deswegen, die Flora und Fauna im nord- westlichen Änderungsgebietsabschnitt zu erhalten und zu schützen. Hierfür wird der rechts- kräftige Bebauungsplan 59499/03 – „Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln- Bock- lemünd/Mengenich“ – geändert. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren. Durch die Änderung sollen bisher unbebaute – als Gewerbe- und Industrieflächen dargestellte Flächen des Flächennutzungsplanes in einer Größenordnung von circa 2,1 ha zurückgenom- men und in Grünfläche umgewandelt werden. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um die Böschungs- und Gewässerflächen des ehemaligen Auskiesungsbereiches, welche aufgrund der arten- und naturschutzrechtlichen Belange für eine bauliche Entwicklung und gewerbliche Nutzung aktuell faktisch nicht zur Verfügung stehen. Zu der zurückgenommenen Gewerbeflä- che zählen zudem der unbebaute Grünstreifen im Nordosten des Änderungsgebietes sowie eine im Süden des Änderungsgebietes liegende Fläche, welche Teil eines Landschaftsschutz- gebietes ist. Diese Flächen sollen durch die vorliegende Planung geschützt werden. Im Gegenzug werden die Gewerbe- und Industrieflächen im nordwestlichen Bereich zu Lasten des Landschaftsschutzgebietes um 0,6 ha ausgeweitet. Die hierdurch beanspruchten Flächen sind bereits bebaut und werden gegenwärtig bereits gewerblich genutzt. Um einen organischen Übergang zu den angrenzenden Freiraumstrukturen zu gewährleisten und die benachbarte Kleingartenanlage sowie das Naturschutzgebiet N 22 „Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Große Laache“ zu schützen, ist an der nördlichen Gebietsgrenze eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zur Erhaltung und Sicherung der schützenswerten Flora und Fauna vorgesehen. Hierdurch wird der Fortbestand der Wasserfläche, Böschungen und Uferbereiche sichergestellt und somit die Ziele des Landschaftsschutzes erfüllt. Da jedoch die Böschungen entlang der westlichen Plan- gebietsgrenze nicht standsicher sind, wird in diesem Bereich ein Sicherungsabstand zum ge- planten Baugebiet festgelegt. Zusätzlich soll die als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene, bewaldete Fläche entlang der Autobahn durch eine Ausweitung der Darstellung im Bereich Venloer Straße gesichert werden. Eine Neuordnung und Zonierung der für die Bebauung vorgesehenen Flächen soll eine städ- tebaulich geordnete Entwicklung der Gewerbeflächen ermöglichen und gleichzeitig Nutzungs- konflikte mit der angrenzenden Kleingartenanlage sowie einem Bestandswohngebäude auf der gegenüberliegenden Seite der Venloer Straße verhindern. Dabei findet eine Vergrößerung der Industrieflächen zu Lasten der Gewerbefläche statt. Die Bauflächen sollen dabei in der Form so gegliedert werden, dass die südwestliche Randzone des Änderungsgebietes entlang Seite 6 von 44 der Venloer Straße weiterhin als Gewerbegebiet und die nördlich daran angrenzenden Bau- gebiete als Industriegebiet dargestellt werden. Entlang des nordwestlichen Randes der ge- planten Bauflächen soll nach wie vor ein Gewerbegebiet dargestellt werden. Mit der beabsichtigten Darstellung der Gewerbe- und Industriegebiete sollen die bereits be- stehenden Gewerbebetriebe entlang der Venloer Straße gesichert werden. Durch eine teil- weise Umwandlung der Darstellung Gewerbegebiet zu Gunsten der Darstellung Industriege- biet soll erreicht werden, dass sich im Änderungsgebiet insbesondere solche produzierenden Gewerbe- und Industriebetriebe sowie Handwerksbetriebe ansiedeln, welche in anderen Bau- gebieten nicht zulässig wären. Darüber hinaus werden an einem verkehrstechnisch günstig gelegenen Standort Flächen für die Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe bereitgestellt und da- mit ein Beitrag zur Linderung des Mangels an Gewerbe- und Industriegrundstücken im Kölner Stadtgebiet geleistet. Nach Abschluss des zugehörigen Bebauungsplanverfahrens ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen. 3. Verlauf des Änderungsverfahrens 3.1 Verfahren zum Bebauungsplan Der Einleitungsbeschluss für die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes 59499/03 mit dem Arbeitstitel „Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln-Bocklemünd/Mengenich, 1. Ände- rung“ – wurde unter der Vorlage Nr.2895/2009, in folgenden Gremien vorberaten: - Stadtentwicklungsausschuss (StEA, 08.09.2009, TOP 13.4) - Ausschuss für Umwelt und Grün (UG, 03.12.2009, TOP 7.3) - Wirtschaftsausschuss (WA, 03.12.2009, TOP 5.2) - Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) (BV4, 05.10.2009, TOP 6.3) - Finanzausschuss (FA, 14.12.2009, TOP 12.2), durch den Stadtentwicklungsausschuss ( StEA, 14.01.2010, TOP 13.3) beschlossen und am 27.01.10 im Amtsblatt Nr. 4 öffentlich bekannt gemacht. Die Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 59499/03; mit dem Arbeitstitel: Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln- Bocklemünd/Mengen- ich, 1. Änderung wurde bereits vom 29.08.2016 bis 05.10.2016 durchgeführt. Das Verfahren wurde anschließend nicht weiterverfolgt, so dass zunächst keine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt wurde. Das Verfahren sollte 2019 fortge- setzt werden, daher wurde am 07.02.2019, nach vorhergegangenen Beratungen in der Be- zirksvertretung 4 (Ehrenfeld) (BV4/2327/2018, 03.12.2018, TOP 10.12) im Stadtentwicklungs- ausschuss die Vorlage zurückgestellt (StEA/2327/2018, TOP 8.1). Dennoch wurde ein weite- rer Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Stadtentwick- lungsausschuss (StEA/2327/2018, 07.02.2019, TOP 8.1) gefasst. Dieser Beschluss wurde am 10.04.2019 im Amtsblatt Nr. 14 bekanntgemacht. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB, welche vom 29.04.2019 bis 06.05.2019 erfolgte, sind keine Stellungnahmen eingegangen. Dies wurde der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) am 09.09.2019 sowie dem Stadtentwicklungsausschuss am 19.09.2019 mitgeteilt. Seite 7 von 44 3.2 Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung Zur Umsetzung und planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens ist die Änderung des Flä- chennutzungsplanes erforderlich. Diese wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Bauge- setzbuch durchgeführt. Im Rahmen des Verfahrens wird für die Flächennutzungsplanänderung ebenfalls eine Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts durchgeführt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird im Parallelverfahren für das FNP-Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgesehen, da diese bereits zuvor im Bebauungsplanverfahren er- folgte und aufgrund der deckungsgleich Planungsziele auch für die 239. FNP -Änderung ver- wendet werden kann. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur 239. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in dem Zeitraum vom 07.05.2022 bis zum 08.06.2022 durchgeführt. Maßgeblich beschäftigten sich die Stellungnahmen mit der Sicherung der Bö- schungs- und Gewässerflächen des ehemaligen Auskiesungsbereiches, welche aufgrund der arten- und naturschutzrechtlichen Bedenken für eine bauliche Entwicklung und gewerbliche Nutzung faktisch nicht zur Verfügung stehen. Zudem wurden Bedenken vorgetragen, da durch die FNP-Änderung dringend benötigte Gewerbeflächen entfallen würden. Auf Grundlage des städtebaulichen Planungskonzepts wird das Bebauungsplan- und das Flä- chennutzungsplanänderungsverfahren fortgeführt. Als nächster Verfahrensschritt werden pa- rallel die Beteiligung der Behörden und s onstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Ab- satz 2 BauGB wie auch die Veröffentlichung des Planentwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB durchgeführt. 4. Planungsvorgaben 4.1 Landes- und Regionalplanung Die Bauleitpläne der Kommunen sind gemäß §1 Absatz 4 BauGB an die Ziele der Raumord- nung anzupassen. Im Folgenden wird dargelegt, dass und auf welcher Beurteilungsgrundlage die 239. Änderung des Flächennutzungsplanes als an die Ziele der Landesplanung und Regi- onalplanung angepasst erachtet werden kann. Der überwiegende Teil des Änderungsgebietes wird im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln zeichnerisch als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB)“ festgelegt. Der im Nordwesten liegende ehemalige Auskiesungsbereich wird als Waldbereich dargestellt und ist im vorgesehenen Änderungsbereich mit der Funktion „Bereich für den Schutz der Land- schaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE) überlagert. Nördlich angrenzend an den Änderungsbereich stellt der Regionalplan überlagernd zu dem Waldbereich einen Bereich für den Schutz der Natur sowie regionalen Grünzug dar. Durch die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes soll im südwestlichen Randbe- reich der Änderung eine Anpassung an den baulichen Bestand vorgenommen werden. Dadurch würde der im Regionalplan dargestellte Waldbereich mit der BSLE-Funktion in einer Größenordnung von ca. 0,2 ha in Anspruch genommen. Seite 8 von 44 Aufgrund der Darstellungen des Regi- onalplanes und der beabsichtigten 239. Änderung des Flächennutzungs- planes sind nach Maßgabe des über- geordneten Landesentwicklungspla- nes NRW (LEP NRW) die LEP Ziele 2- 3 „Siedlungsraum und Freiraum“ und 7.3-1 „Walderhaltung und Waldinan- spruchnahme“ zu berücksichtigen. Zu- dem ist der LEP Grundsatz 7.1- 8 „Landschaftsorientierte und naturver- trägliche Erholungs-, Sport- und Frei- zeitnutzungen“ hier einschlägig. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Textliche Festlegungen Aufgrund des Urteiles des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW vom 21.03.2024 sind we- sentliche Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens des LEP für unwirksam erklärt worden. Betroffen ist hierdurch auch das Ziel 2 -3 „Siedlungsraum und Freiraum“ sowie die in diesem Ziel definierten Ausnahmetatbestände für eine Bauflächendarstellung im Frei raum. Gemäß den bisher geltenden Regelungen konnte die beabsichtigte Darstellung des FNP auch durch den unter dem 1. Spiegelstrich des Zieles 2-3 definierten Ausnahmetatbestand begründet wer- den. Hier war bestimmt, dass Bauflächen im regionalplanerischen Freiraum dargestellt werden können, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraumes nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Bei den Zielen des LEP, die durch das OVG Urteil vom 21.03.2024 für unwirksam erklärt wor- den sind, treten wieder die Festlegungen des LEP mit Stand vom 08.02.2017 in Kraft. Insofern kommen für die vorliegende Planung vorrangig die folgenden Ziele und Grundsätze der Landes- und Regionalplanung in Betracht: LEP NRW - Ziel 2-3: Siedlungsraum und Freiraum (LEP 2017) „(…). Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche.“ LEP NRW – Ziel 7.3-1 – Walderhaltung und Waldinanspruchnahme (LEP 2017) „(…). Ausnahmsweise dürfen Waldbereiche für entgegenstehende Planungen und Maßnah- men nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Be- darf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldum- wandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. (…).“ LEP NRW – Grundsatz 7.1-8 Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs -, Sport und Freizeitnutzungen (LEP 2019) Abb. 2 Ausschnitt gültiger Regionalplan Seite 9 von 44 „Bereiche, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die naturv er- trägliche und landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung besonders eignen, sollen für diese Nutzungen gesichert und weiterentwickelt werden.“ Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Textliche Festlegungen Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Region Köln) mit Stand April 2018 formuliert v.a. in den Kapiteln B.1, B.3.1, D.1.3 und D.3.3, die für die 239. Änderung des FNP wesentlichen Festlegungen. Kapitel B.1 – Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes - Gemäß dem Ziel 1 soll sich im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung die Siedlungsent- wicklung der Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im Regionalplan als Siedlungsberei- che dargestellt sind. Kapitel B.3.1 – Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) In der Vorbemerkung zu den hier aufgeführten Zielen wird dargelegt, dass die GIB der Ansied- lung, dem Ausbau und der Bestandssicherung solcher gewerblicher Betriebe dienen, die we- gen ihrer Standortanforderungen nicht in den ASB integriert werden können. Kapitel D.1.3 – Waldbereiche - Gemäß dem Regionalplan Köln, Kapitel D.1.3 Ziel 2 dürfen Walgebiete nur für andere Nutzun- gen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingrif f in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Funktionsverluste müssen ersetzt werden. Kapitel D.3.3 – Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) In Ziel 1 des Kapitel D.3.3 wird ausgeführt, dass in den BSLE die Bodennutzungen und ihre Verteilungen auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungs- fähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung auszu- richten sind. Im Weiteren werden einzelne Belange aufgeführt, die der Sicherung bzw. Wie- derherstellung dienen sollen. Es werden hier u.a. genannt: das Landschaftsbild, die land- schaftsgebundene Erholung sowie landschaftstypische Lebensräume und der Aufbau eines Biotopverbundsystems. Aufgrund der hier bereits ausgeübten Nutzung ist dieses Ziel hier nicht anwendbar. Zudem ist darauf zu verweisen, dass durch die Rücknahme von gewerblichen Bauflächen im Rahmen der 239. Änderung im Bereich der Nassauskiesung und am nordöstli- chen Geltungsbereich dem Natur- und Landschaftsschutz entsprochen wird. Seite 10 von 44 Neuaufstellung des Regionalplanes Köln In seiner Sitzung am 10.12.2021 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den Aufstellungsbeschluss für die Neuauf- stellung des Regionalplanes gefasst und damit auch den Planentwurf des neuen Re- gionalplanes für das weitere Verfahren be- schlossen. Für den vorgesehenen Änderungsbereich sieht der Entwurf Änderungen in der Form vor, dass eine Rücknahme des Waldberei- ches sowie des BSLE vorgesehen ist. Der ehemalige Waldbereich soll als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich dargestellt wer- den und der Regionale Grünzug bis an die Grenze des GIB heranreichen. Diese beabsichtigte Darstellung als im Auf- stellung befindliches Ziel des Regionalplanes ist in der Abwägung ebenfalls zu berücksichti- gen. Hinsichtlich der Inans pruchnahme des regionalplanerischen Freiraumes kann auf die oben ausgeführte Abwägung zum Ausnahmetatbestand des LEP NRW Zieles 2.3 verwiesen werden. Falls der beabsichtigte Entwurf als Bewertungsgrundlage für die 239. FNP Änderung verwendet werden würde, müsste zusätzlich überprüft werden, ob die Ausnahmetatbestände des LEP NRW Zieles 7.1-5 – Regionale Grünzüge – erfüllt sind. Diese lauten, dass regionale Grünzüge für siedlungsräumliche Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden dürfen, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Aufgrund der hier gegeben Rahmenbedingungen (Bestandsüberplanung) kann davon ausge- gangen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt wären. Eine Beeinträchtigung der Funkti- onsfähigkeit wäre nicht zu erwarten. Die insofern wesentlichen Funktionen der regionalen Grünzüge werden in Kapitel D.1.1 Ziel 2 des Regionalplanes genannt. Es handelt sich hier vor allem um die siedlungsräumliche Glie- derung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und –vernetzung sowie die frei- raumgebundene Erholung. Durch die ebenfalls vorgesehene Rücknahme von gewerblichen Bauflächen durch die 239. Änderung des FNP ist insgesamt von einer Stärkung der Funktion des regionalen Grünzuges auszugehen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Stadt Köln im Rahmen der Beteiligung zum Entwurf des Regionalplanes angeregt hat, die GIB Darstellung im Regionalplan auf den Bereich zu erweitern, der bereits heute gewerblich genutzt ist. In diesem Falle würde die vor- gesehene GI-Darstellung durch die 239. FNP -Änderung innerhalb des regionalplanerischen GIB liegen. Abb. 3 Ausschnitt Regionalplan-Entwurf Seite 11 von 44 Vereinbarkeit der 239. Änderung mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung Für die Beurteilung, ob die beabsichtigte Änderung den Zielen der Raumordnung entspricht, ist der derzeit gültige Regionalplan zugrunde zu legen. Am Ende des Kapitels wird ergänzend noch auf das in Aufstellung befindliche Ziel „Regionaler Grünzug“ eingegangen. Siedlungsraum und Freiraum Durch die 239. FNP-Änderung sollen einerseits bisher unbebaute – als Gewerbe- und Indust- rieflächen dargestellte Flächen des Flächennutzungsplanes in einer Größenordnung von circa 2,1 ha zurückgenommen und in Grünfläche umgewandelt werden und andererseits wird ein regionalplanerischer Freiraum in der Form in Anspruch genommen, dass durch die Änderung der bereits gewerblich genutzte Bereich in einer Größenordnung von 0,2 ha am westlichen Rand des Änderungsbereiches zukünftig nicht mehr als Grünfläche mit der Funktion Vorrang- und Maßnahmenfläche, sondern als GI-Fläche dargestellt werden soll. Die Größe des in Anspruch genommenen regionalplanerischen Freiraumes bewegt sich deut- lich unterhalb der regionalplanerischen Darstellungsschwelle von 10 ha und die in diesem Be- reich vorgenommene Grenzziehung zwischen Siedlungsraum und Freiraum beruht nicht auf einem planerisch begründeten bzw. örtlich erkennbaren Grenzverlauf des GIB. Zudem ist bei den regionalplanerischen Darstellungen aufgrund der Unschärfe des Planwerkes von einem Interpretationsspielraum von etwa 100-150m auszugehen, der hier durch eine Überschreitung von ca. 50m deutlich unterschritten wird. Durch die beabsichtigte FNP-Änderung wird zudem die bereits vorhandene klare Siedlungskante auch planerisch nachvollzogen. In die Abwägung sind auch die Ausf ührungen des Kapitels B.3.1 des Regionalplanes einzu- stellen, dass die GIB auch der Bestandssicherung von Betrieben dienen, die z.B. wegen ihrer Emissionen nicht in den ASB integriert werden können. Durch die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes wird auch dieses Ziel verfolgt, denn durch die Darstellung des beste- henden gewerblichen Bestandes sollen diese Flächen planungsrechtlich für gewerbliche Nut- zungen gesichert werden. Walderhaltung und Waldinanspruchnahme Aufgrund der Tatsache, dass die Darstellung eine bereits bebaute Fläche umfasst, ist zunächst festzuhalten, dass keine Inanspruchnahme von Waldflächen erfolgt. Unabhängig davon gilt für die genannte Zielausnahme zum LEP -Ziel 7.3-1, dass eine ange- strebte Nutzung nicht innerhalb eines regionalplanerisch festgelegten Walbereiches realisiert werden darf, wenn für den mit der Planung oder der Maßnahme verfolgten Zweck außerhalb von Walbereichen eine zumutbare Alternative besteht. Der Begriff der Zumutbarkeit setzt dies- bezüglich voraus, dass der Mehraufwand in einem vertretbaren Verhältnis zur konkreten Be- einträchtigung des Waldes steht. Mangels tatsächlicher Existenz eines Waldes fehlt es hier jedoch schon an der Möglichkeit einer solchen Waldbeeinträchtigung im konkreten Fall. Die Zielausnahme zum LEP-Ziel 7.3-1 kann somit als erfüllt angesehen werden. Da im vorliegen- den Fall keine tatsächliche Inanspruchnahme von Wald stattfindet und somit auch keine Funk- tionsverluste vorliegen, kann auch das entsprechende Ziel des Regionalplans als erfüllt ange- sehen werden. Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport und Freizeitnutzungen Die beabsichtigte FNP-Änderung widerspricht nicht dem Grundsatz 7.1-8, da der zukünftig als GI-Fläche vorgesehene Bereich bereits baulich genutzt wird. Es handelt sich hierbei somit Seite 12 von 44 nicht um einen Bereich, der sich aufgrund seiner Struktur für eine naturverträgliche bzw. land- schaftsorientierte Nutzung besonders eignet. Regionale Grünzüge Hierbei handelt es sich wie oben dargestellt, um ein in Aufstellung befindliches Ziel. Da dieses nicht im gültigen Regionalplan, sondern im Entwurf des Regionalplanes festgelegt wird, ist es als sonstiges Erfordernis der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen. Regionale Grünzüge dürfen für siedlungsräumliche Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genom- men werden, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Aufgrund der hier gegeben Rahmenbedingungen (Bestandsüberplanung) kann davon ausge- gangen werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Beeinträchtigung der Funkti- onsfähigkeit ist nicht zu erwarten. Die wesentlichen Funktionen der regionalen Grünzüge werden in Kapitel D.1.1 Ziel 2 des Re- gionalplanes genannt. Es handelt sich hier vor allem um die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und –vernetzung sowie die freiraumge- bundene Erholung. Durch die ebenfalls vorgesehene Rücknahme von gewerblichen Bauflä- chen durch die 239. Änderung des FNP ist insgesamt von einer Stärkung der Funktion des regionalen Grünzuges auszugehen. Fazit Durch die obigen Ausführungen ist dargelegt worden, dass die beabsichtigte 239. Änderung des FNP mit den derzeit wirksamen Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Landesplanerische Anfrage gemäß §34 Landesplanungsgesetz Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt Köln am 18. November 2022 gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) die beabsich- tigte 239. FNP-Änderung der Regionalplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln) zur Stellung- nahme übersandt. Mit Schreiben vom 15.12.2022 hat die Regionalplanungsbehörde darge- legt, dass gegen die vorgesehene 239 FNP-Änderung keine raumordnerischen Bedenken er- hoben werden und eine Anpassung die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt werden kann. Diese Einschätzung gilt auch für die durch die Neuaufstellung des Regionalpla- nes beabsichtigten Änderungen der Festlegungen des Regionalplanes in diesem Bereich. Vo- raussetzung für diese Einschätzung ist, dass der Träger der Landschaftsplanung keinen Wi- derspruch im Rahmen der 239. FNP-Änderung erhebt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Träger der Landschaftsplanung im Rahmen der f rühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß §4 Abs.1 BauGB gegenüber dieser FNP-Änderung keinen Widerspruch formuliert hat. Seite 13 von 44 4.2 Landschaftsplan Der überwiegende Teil des Änderungsgebietes liegt nicht im Geltungsbereich des Land- schaftsplans. Durch den Landschaftsplan überplant sind jedoch Bereiche an der östlichen und westlichen Grenze des Änderungsgebietes. Der Landschaftsplan setzt für diesen Bereich das Landschaftsschutzgebiet L 7 "Erholungsgebiete Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auwei- ler" fest. Als Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan hier unter anderem die Sicherung wertvoller Sekundär-Biotope als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und betont die besondere Bedeutung für die Erholung. Innerhalb des Änderungsbereiches befindet sich ebenfalls eine Teilfläche des Naturschutzgebietes N22 "Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Große Laache", das seit 2011 als Naturschutzgebiet im Landschaftsplan festgesetzt ist. Das Naturschutzgebiet wird im Flächennutz ungsplan nachrichtlich dargestellt. Da eine nachrichtliche Übernahme von Landschaftsschutzgebieten im Flächennutzungsplan der Stadt Köln nicht erfolgt, kann die Abgrenzung des LSG L 7 der Abbildung Nr. 4 entnommen werden. Aufgrund der Ausweitung und Anpassung der dargestellten Grünflächen werden mit der Än- derung des Flächennutzungspla- nes die planungsrechtlichen Vo- raussetzungen zur Sicherung und Anpassung des Naturschutzgebie- tes "Baadenberger Senke, Stöck- heimer See und Große Laache" sowie des Lands chaftsschutzge- bietes "Erholungsgebiete Stöck- heimer Hof und Freiraum Esch/Au- weiler" an den heute vorhandenen hochwertigen Bestand (Abgra- bungsgewässer und Böschungs- bereiche) geschaffen. Außerdem wird mit der Darstellung einer Grünfläche auf dem ca. 40 Meter breiten Streifen am n ordöstlichen Rand des Änderungsgebietes, unmittelbar angrenzend an Umspannwerk und Kleingartenan- lage, die beide im Landschaftsschutzgebiet liegen, eine Grünverbindung hergestellt. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes sollen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB in den Flächen- nutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln diese Übernahme derzeit nicht vornimmt, soll durch die obige Abbildung auf die im Land- schaftsplan enthaltenen Festsetzungen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB hingewiesen werden. Die fachrechtlichen Vorgaben sind unabhängig von der Darstellungsweise in der Planurkunde zum FNP zu berücksichtigen. Der Träger der Landschaftsplanung beabsichtigt, durch ein Änderungsverfahren des Land- schaftsplanes den Geltungsbereich des Landschaftsplanes gemäß § 7 Abs. 2 LNatSchG auf die Bereiche des geänderten Bebauungsplanes zu erweitern, in denen der naturräumliche Be- stand gesichert wird (Abgrabungsgewässer und Böschungen) . Die Anpassung des Land- schaftsplanes erfolgt im Anschluss an den Satzungsbeschluss der Bebauungsplanänderung. Gemäß § 20 Abs 4 LNatSchG treten die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des Bebauungs planes außer Kraft, wenn der Abb. 4 Ausschnitt Landschaftsplan Köln Seite 14 von 44 Träger der Landschaftsplanung der zugrundeliegenden Flächennutzungsplanänderung nicht widerspricht. Ein Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung liegt im bisherigen Verfah- ren nicht vor. 4.3 Wasser- und Hochwasserschutz Wasserschutzgebiet Das Änderungsgebiet liegt in der Wasserschutzzone III B. Die Bestimmungen der Wasser- schutzgebietsverordnung sind daher zu beachten. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse wird das Vorhaben die Schutzfestset- zungen erfüllen können. Wasserschutzgebiete sollen ge- mäß § 5 Abs. 4 BauGB in den Flächennutzungsplan nachricht- lich übernommen werden. Da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln diese Übernahme derz eit nicht vornimmt, soll durch die ne- benstehende Abbildung auf die Lage dieser Gebiete entspre- chend § 5 Abs. 4 BauGB hingewiesen werden. Die fachrechtlichen Vorgaben sind unabhängig von der Darstellungsweise im FNP zu berücksichtigen bzw. zu beachten. Hochwasserrisikogebiet Das Änderungsgebiet liegt nicht innerhalb und auch nicht in der unmittelbaren Umgebung ei- nes Hochwasserrisikogebietes gemäß § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 4.4 Denkmalschutz Im Plangebiet sind weder Einzeldenkmäler noch denkmalgeschützte Mehrheiten (Denkmalbe- reiche) vorhanden. 4.6 Hochspannungs- / Produktenleitung Durch das Änderungsgebiet verläuft eine unterirdische 110- kV-Hochspannungstrasse sowie eine Produktenleitung (Ethylen und Mineralöl) , die weder überbaut noch überpflanzt werden dürfen. Die Produktenleitung verläuft im Bereich der dargestellten Grünfläche parallel zur BAB 1. Die unterirdische Hochspannungstrasse befindet sich etwas weiter nordwestlich im Über- gang zwischen dieser Grünfläche und der gewerblichen Bauflächen. Zum Schutz und zur Si- cherung dieser Versorgungsanlagen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ent- sprechende Festsetzungen (Schutzstreifen) getroffen. Bei ordnungsgemäßer Nutzung der Leitungen und entsprechender Beachtung ergibt sich da- raus kein Gefahrenpotential. Abb. 5: Festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete und Hochwas- sergefahrenkarte - HQextrem Seite 15 von 44 4.7 Bebauungsplan Für das Änderungsgebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan 59499/03 – „Gewerbege- biet Venloer Straße in Köln- Bocklemünd/Mengenich“. Der Flächennutzungsplan wird parallel zur Änderung dieses Bebauungsplanes geändert. Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll die oben angesprochenen Planungsziele auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ver- folgt werden. 4.8 Informelle Planungen Gewerbeflächenbereitstellungskonzept Bei dem Gewerbeflächenbereitstellungskonzept (GFBK) der Stadt Köln handelt es sich um eine Aufstellung der verfügbaren Gewerbe- und Industrieflächen in ausgewiesenen GE -/GI- Gebieten laut FNP. Es dient in erster Linie zum Nachhalten der Flächenverfügbarkeit en, zur Analyse von Flächenpotentialen sowie zur Vermarktung von Grundstücken. Die bereits bebauten Flächen sind im GFBK als Bestands -Industrie- bzw. Gewerbeflächen ausgewiesen. Für die östlich des Garzweilerwegs liegenden Flächenpotentiale ergeben sich keine Veränderungen. Die Grundstücke westlich des Garzweilerwegs sind aufgrund des laufenden Bebauungsplan- verfahrens als „nicht baureif“ eingestuft und damit bisher nicht in der Vermarktung. Hier wird es in Teilen eine Verschiebung der GE-Ausweisung zugunsten GI-Ausweisung geben. Die Gewerbeflächen, welche sich im Bereich der Auskiesung befinden, sind im GFBK nicht als gewerbliche Potenzialflächen aufgeführt. Eine Sicherung dieses Bereiches als Grünfläche, wie es mit der vorliegenden angestrebt wird, würde also keine Minderung des Gewerbeflächenpo- tenzials darstellen. Die Umsetzung der vorliegenden Planung würde zudem die bauplanungsrechtliche Grundlage für eine gewerbliche Nutzung der Flächen westlich des Garzweilerwegs schaffen und somit eine Aktivierung des Flächenpotenzials im Sinne des GFBK darstellen. 5. Erläuterungen zum Plangebiet 5.1 Vorhandene Strukturen Die Venloer Straße ist in der Höhe des Änderungsgebietes weitestgehend durch grobkörniges Gewerbe sowie durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und Brachflächen geprägt. Der im östlichen Geltungsbereich liegende Waldstreifen und die dahinterliegende Bundesau- tobahn 1 grenzen das Änderungsgebiet von dem Stadtteil Bocklemünd/ Mengenich ab. Die westliche und nördliche Umgebung ist durch landwirtschaftliche Flächen sowie durch mehrere Auskiesungsgewässer mit Sukzessionsvegetation in den Ufer- und Böschungsbereichen und einer Kleingartenanlage geprägt. Weitere Flächen im Hinterland sind bereits durch Baustraßen erschlossen und weisen lediglich eine niedrige Vegetation auf. Daran grenzen die Flächen des Landschaftsschutzgebietes (LSG) L 7 "Erholungsgebiete Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler" an, die das Gebiet, mit Ausnahme entlang der Venloer Straße, umschließen. Das Auskiesungsgewässer im nordwestlichen Änderungsbereich liegt in Teilen im Bereich die- ses Landschaftsschutzgebietes. Der nordöstliche Teil des Auskiesungsgewässers untersteht Seite 16 von 44 dem Naturschutz „N22 „Baadenberger Senke, Stoeckheimer See und Große Laache“. Entlang der östlichen Änderungsgebietsgrenze befindet sich eine öffentliche Grünfläche Schutzpflan- zung welche das Änderungsgebiet von der Autobahn abschirmt. Teilflächen des festgesetzten Gewerbegebietes entlang der Venloer Straße sind bereits reali- siert worden und werden entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans gewerblich genutzt. Hier finden sich zwei Schnellrestaurants, eine Tankstelle sowie zwei Spielhallen. 5.2 Soziale Infrastruktur Kindertageseinrichtungen und Schulen Kindertageseinrichtungen und Schulen befinden sich in den umliegenden Stadtteilen Bock- lemünd Mengenich und Widdersdorf. Freizeit/ Sport Südlich der Venloer Straße befindet sich ein Golfplatz des Kölner Golfclubs. Nordwestlich des Änderungsgebietes hat sich am Pulheimer See ein Surf- und Segelclub angesiedelt. Versorgung In den Stadtteilzentren von Bocklemünd Mengenich und Widdersdorf gibt es die wichtigsten Einrichtungen zur Deckung des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs. 5.3 Grün- und Freiraum Das Änderungsgebiet ist in ein weiträumiges Freiraumsystem eingebunden. Im Nordosten und Süden schließen sich die Naherholungsflächen des Landschaftsschutzgebietes „Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“ an. Nördlich und nordwestlich befinden sich die größtenteils landwirtschaftlich genutzten Flächen des L7 „Erholungsgebiet(s) Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler“, der Pulheimer See sowie das Naturschutzgebiet N22 „Baa- denberger Senke, Stoeckheimer See und Große Laache“. Die durch Auskiesung entstande- nen und anschließend teilwiese verfüllten Seen dieser Schutzgebiete sind durch eine dichte Sukzessionsvegetation in den Ufer- und Böschungsbereichen geprägt und bieten strukturrei- che und vielfältige Lebensräume für Flora und Fauna. Im Änderungsgebiet befindet sich ein permanent wasserführendes Abgrabungsgewässer, das durch den Gehölzbewuchs der Böschungen kaum sichtbar ist. Es ist eingezäunt und nicht zugänglich. Die ursprünglich größere Abgrabung innerhalb des Änderungsgebietes ist teil- weise bereits verfüllt worden. Die Genehmigung zur weiteren Verf üllung des Abgrabungsge- wässers wurde jedoch zurückgezogen. Das Gewässer weist Richtung Süden und Osten Bö- schungen in Breiten um die 40m auf, die durch dichten unzugänglichen Gehölzbewuchs bis zum Ufer bestanden sind. Der Uferbewuchs hat sich als Spontanveg etation entwickelt. Auf- grund ihrer mangelnden Standsicherheit weisen die Böschungen eine Dynamik auf, sodass sich immer wieder neue vegetationsoffene Bereiche nach Rutschungen ergeben. Der nördli- che bzw. westliche Böschungsbereich ist dagegen flacher. Hier befinden sich kleine temporär wasserführende Tümpel, die als geschützte Biotope nach § 42 Landesnaturschutzgesetz kar- tiert worden sind. Das Abgrabungsgewässer einschließlich seiner Ufer ist Lebensraum für Am- phibien, Reptilien, Vögel, Fische und Säugetiere. Die geschützten Biotope liegen außerhalb der Baufelder in einem Bereich oberhalb der nördlichen Böschung, die durch die Änderung gesichert werden. Die im heutigen Bestand im Flächennutzungsplan (FNP) als „Grünfläche“ und „Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen“ dargestellte Fläche im Nordwesten, unterteilt sich in den Be- Seite 17 von 44 reich des Naturschutzgebietes N22 Baadenberger Senke in der nördlichen Spitze des Ände- rungsbereiches und einen daran angrenzenden ca. 75m breiten Streifen des Landschafts- schutzgebietes L07 Erholungsgebiet Stöckheimer Höfe und Freiraum Esch/Auweiler mit dem Entwicklungsziel EZ 4: Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben. Parallel zur Bundesautobahn 1 setzt der Landschaftsplan ebenfalls das Landschaftsschutzge- biet 07 mit dem EZ 1 (Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürli- chen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten) und teilweise dem EZ 6 (Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas) fest. 5.4 Bestehende Erschließungssituation Das Änderungsgebiet ist über die Venloer Straße erschlossen. Die Venloer Straße verbindet das Änderungsgebiet in Richtung Süd-Osten zur Innenstadt und in Richtung Nord-Westen zur benachbarten Gemeinde Pulheim. Das Änderungsgebiet ist über die Venloer Straße an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angebunden und besitzt einen vorgelagerten Anschluss an die Bundesautobahn 1. Der öffentliche Personennahverkehr ist über die Haltestelle Venloer Str./Autobahn Bocklemünd (Buslinie 970) unmittelbar fußläufig zu erreichen. Die innere Verkehrserschließung erfolgt über die endausgebauten Straßen Garzweilerweg und Schleyerhofweg. Lediglich der nördliche Abschnitt des Garzweilerwegs und der Schleyer- hofweg sind noch nicht abschließend hergestellt und verbleiben bis zur nahezu vollständigen Bebauung der angrenzenden Grundstücke als Baustraßen. Die Straßen sind im Bebauungs- plan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die realisierten Baugebiete entlang der Venloer Straße werden für Fußgänger und Radfahrer zudem von Norden durch den Spenrather Weg erschlossen. 5.5 Technische Infrastruktur Im nordöstlichen Teil des Änderungsgebietes befindet sich ein Telekommunikationsmast. Im südlichen Bereich der öffentlichen Grünfläche – Schutzpflanzung – ist zudem eine Fläche für Versorgungsanlagen angesiedelt. Des Weiteren verläuft eine unterirdische 110-kV-Hochspan- nungstrasse durch den östlichen Bereich des Änderungsgebietes. Parallel zur Bundesautob- ahn 1, innerhalb der öffentlichen Grünfläche, bestehen Flächen mit Leitungsrechten, die Pro- duktenleitungen (Ethylen, Mineralöl) in unterirdischer Trassenführung enthalten. 5.6 Boden / Altlasten Im Zentrum und im Norden des Änderungsgebietes befinden sich bereits über die Baustraßen erschlossene, jedoch noch nicht bebaute Gewerbeflächen. Im Änderungsgebiet ist die Altablagerung 40506 zwischen Autobahnausfahrt, Venloer Straße Schleyerhofweg und in 50m Abstand zum Garzweilerweg vorhanden. Der Zustand der Altab- lagerung ist unverändert. Die durch Altablagerungen belastete Fläche wurde durch Autover- wertungsbetriebe genutzt, die jedoch nicht mehr vorhanden sind. Im Rahmen einer Bebauung sind in diesem Bereich oberflächliche Bodenabdichtungen erforderlich. Des Weiteren zeigt das städtische Altlastenkataster im Änderungsgebiet die Altablagerungen 40510_001 und 405108, den Altstandort 40510 und die schädliche Bodenbelastung 405111. Die schädliche Bodenbelastung 405111 ist keine Verdachtsfläche mehr, denn im Zu ge der Seite 18 von 44 Bebauung konnte der Verdacht auf Bodenverunreinigungen ausgeräumt werden. Für die Alt- ablagerung 405108 ist das Stilllegungsverfahren beim Umwelt - und Verbraucherschutzamt abgeschlossen. Die Altablagerung befindet sich in der Nachsorge. Sofern Regelungen durch die erfolgten Stilllegungen nach § 40 KrWG der Verfüllbereiche Schulz und Tils erforderlich sein sollten, sind diese im Rahmen des folgenden Bebauungsplanverfahrens zu treffen. Die Altablagerung 40503 liegt im Bereich der Kleingärten, in unmittelbarer Nachbarschaft zum Änderungsgebiet. Der Änderungsbereich liegt im Norden im abgegrenzten Nahbereich dieser Altablagerung. Die Bereiche, die verfüllt wurden sind außerhalb der Altablagerung 40506 überwiegend mit Bauschutt verfüllt worden und weisen keine kritischen Belastungen auf. Im Bebauungsplan ist die gesamte Fläche der Ablagerungen gekennzeichnet als Fläche ehemaliger Kiesgruben de- ren Verfüllung mit Bodenaushub erfolgt ist (Deponien). Im Bebauungsplan werden diese Be- reiche ausführlich behandelt. Ein Teil des Plangebietes ist von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten betroffen. Auf der Ebene des vorbereitenden Bauleitplans greift die Kennzeichnungspflicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB als Hinweis - und Warnfunktion. In der 239. FNP Änderung GE Venloer Straße findet eine Kennzeichnung der betroffenen Flächen (Altablagerung 40506) statt. Die Altstand- orte, Altablagerungen und Altlasten haben ihre Ursache in der langjährigen Nutzung als Ge- werbe- und Industriestandorte und als ehemalige Deponieflächen. Weitere Konkretisierungen und Maßnahmen im Hinblick auf eine konfliktfreie Nutzung werden auf der Ebene des Bebau- ungsplans bzw. im Zuge einer Baugenehmigung zu treffen sein. 6. Änderungsgebiet im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) 6.1 Derzeitige Darstellung Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das ca. 32,68 ha umfassende Änderungs- gebiet im Wesentlichen als Gewerbe- und Industriegebiet dargestellt. Das Industriegebiet liegt im Zentrum des Änderungsgebietes und grenzt an die bewaldete Flä- che, welche sich entlang der Autobahn erstreckt. Diese ist im FNP als Grünfläche dargestellt. Das Gewerbegebiet umschließt die Industriefläche und grenzt im Süden an die, als Fläche für den überörtlichen Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr dargestel lte, Venloer Straße. Im Nordwesten des Änderungsgebietes wird der ehemalige Auskiesungsbereich als Grünfläche sowie als Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen dargestellt. 6.2 Beabsichtigte Darstellung Das Änderungsgebiet soll wie in Kapitel 2 beschrieben umstrukturiert werden. Dabei kommt es in der Bilanz zu einer Rücknahme von 7,81 ha gewerblicher Baufläche und einer zusätzli- chen Ausweisung von 4,79 ha industrieller Baufläche sowie 0,90 ha Grün- und 2,12 ha Was- serfläche. Art der Darstellung Bisherige FNP - Darstellung künftige FNP - Darstellung Änderung Gewerbegebiet 12,91 ha 5,1 ha - 7,81 ha Seite 19 von 44 Flächenbilanz: Insgesamt werden die GE /GI Flächen gegenüber dem Bestand um 3,02 ha verkleinert und die Grün- /Wasserflächen um 3,02 ha vergrößert. 6.3 Auswirkungen der Planänderung Durch die Realisierung der Planung wird das ökologisch wertvolle Auskiesungsgewässer ge- schützt, das bestehende Gewerbe planungsrechtlich abgesichert und die bauliche Entwicklung des Gewerbegebietes ermöglicht. Auf Grund des hohen Konfliktpotentials industrieller Nutzun- gen mit angrenzenden anderen Nutzungen stehen für die Ausweisung von GI nur sehr be- grenzte Flächenpotentiale zur Verfügung. Durch die Änderung erfolgt zwar eine Reduzierung der gewerblichen Entwicklungsflächen insgesamt, dafür erfolgt aber eine Erhöhung der indust- riellen Bauflächen. 6.4 Begründung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen Gemäß §1a Abs. 2 BauGB besteht eine Begründungs- und Abwägungspflicht hinsichtlich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen und Waldflächen sowie eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. In diesem Zusammenhang ist die tatsächlich ausgeübte Nutzung zu betrachten. Durch die Planung kommt es zu der Inanspruchnahme von ca. 5,95 ha derzeit landwirtschaft- lich genutzter Flächen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die planerische Entscheidung zur Inanspruchnahme der verfahrensgegenständlichen Flächen bereits durch die wirksame FNP-Darstellung getroffen worden ist. Durch die 239. Änderung des FNP findet lediglich eine erneute Zonierung statt. Nordöstlich des Garzweilerweges besteht noch l andwirtschaftliche Fläche. Schwerpunkt der kommunalen Gewerbepolitik sind zunächst die Bestandspflege der vorhan- denen Betriebe und die Sicherung und Weiterentwicklung der bestehenden Gewerbe-/Indust- riegebiete sowie der neuen Ansiedlung zukünftige Gewerbe- /Industriegebiete. Die beabsich- tigte Änderung des FNP trägt zur Standortsicherung der ortsansässigen Betriebe bei und si- chert ggf. benötigte Erweiterungsoptionen. Zudem sollen durch die Änderung bisher nicht ver- fügbare Bauflächenreserven mobilisiert werden. Aufgrund der Vorprägung des Standortes, dem stadtweitem geringen Angebot an gewerblich-industriellen Flächen sowie der bereits im wirksamen FNP dargestellten gewerblichen Bauflächen soll auch durch die Änderung weiter- hin eine Überplanung der derzeitig landwirtschaftlich genutzten Flächen an diesem Standort stattfinden. Industriegebiet 8,49 ha 13,28 ha + 4,79 ha Grünfläche 9,62 ha 10,52 ha + 0,90 ha Wasserfläche 0 2,12 ha + 2,12 ha Verkehrsfläche 1,66 ha 1,66 ha 0 Gesamt 32,68 ha Seite 20 von 44 7. Umweltbericht A Einleitung Für das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Ab- satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Hierbei findet eine Abschichtung zum parallel laufenden gleichnamigen Bebauungsplanver- fahren statt. Der Umweltbericht wird dort entsprechend des stärkeren Detaillierungsgrads der Planung ebenfalls in höherer Detaillierung bearbeitet; insbesondere findet darin die detaillier- tere Prüfung der betroffenen Belange der Schutzgüter Natur und Landschaft statt. 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes Das Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist dem Punkt 1 Anlass, Ziel und Zweck der Pla- nung im Begründungsteil zu entnehmen. 7.2 Bedarf an Grund und Boden s. hierzu unter Punkt 6.2 Beabsichtigte Darstellung - Flächenbilanz 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er- lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge- setz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutz gesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzge- setz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen- Verordnungen und der Luftrein- halteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Gebiete von gemeinschaftli- cher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beach- tung der Schutzziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP-Schutzausweisung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel- falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs- wert von Natur und Landschaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung ge- schützter Biotope und Naturbestände, Vermeidung von Eingriffen; Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere Seite 21 von 44 und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar- ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Entwicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzen- welt z.B. bei Eingriffe; Schutz der natürli- chen Lebensgrundlagen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnah- men nachhaltig und standortgerecht Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, Innen- entwicklung vor Außenentwicklung, Revi- talisierung von vorgenutzten Flächen Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Er- holungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charakters der Kulturland- schaft Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Bo- den, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung von Bodenfunktionen, Abwendung schäd- licher Bodenveränderungen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmenrichtli- nie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließgewäs- sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Ver- meidung negativer Veränderungen; Sa- nierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, Landeswassergesetz NW, Wasserschutzzonen- Verordnung Versickerung von Niederschlagswasser, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Grundwasser- neubildung erhalten und verbessern Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Kli- maschutzkonzept Köln BNatDchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent- lastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluf- tentstehung; Erhalt und Planung von Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver- besserung des Mikroklimas durch Baum- pflanzungen und Grünflächen; Maßnah- men zur Klimawandelanpassung Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen Bundesimmissionsschutzge- setz; BauGB, 39. BImSchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in de- nen die durch Rechtsverord- nung zur Er-füllung von bin- denden Beschlüssen der Eu- ropäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions- grenzwerte nicht überschrit- ten werden BauGB; Bundesimmissions- schutz-gesetz; Luftreinhalte- plan Köln 2021 Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Seite 22 von 44 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbeson- dere Licht, Gerüche), sachge- rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz-ge- setz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; TA-Luft, Anhang 7, LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe- wältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Erneuerbare Energien/Ener- gieeffizienz BauGB; Beschluss Stadtent- wicklungsausschuss zur so- laren Optimierung; EEG 2023, GEG 2023, Energie- einsparVO, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Kli- maneutralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Klima- schutz der Stadt Köln (03/2022) Energieeffizient Planen, Verringerung / Vermeidung von Klimagas-Emissionen, energetisch optimierte Baustandards Lärm Bundesimmissionsschutz-ge- setz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 16. BImSchV; Freizeitlärmerlass; 18. BImSchV, BauGB; Lärm- aktionsplan Stufe III Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA An- forderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-ge- setz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefahrenschutz: - Hochwasserschutz - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung - Starkregenvorsorge WHG, LWG NRW, HWRW- RL; HochwasserschutzG II Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BImSchV Bundesimmissionsschutz-ge- setz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorgewert WHG Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwas- serrisikoprophylaxe Einhaltung von Achtungs- und angemes- senen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab- leitung von Niederschlagswasser; Verhin- dern von Starkregengefahren Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ im Stadtplanungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhältnisse Kultur- und sonstige Sachgü- ter BauGB, Denkmalschutzge- setz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Natur- denkmalen, Resten historischer Kultur- landschaften oder deren Bestandteilen B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen Seite 23 von 44 7.4 Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu- lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 und 5 BauGB an den Darstellungen des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln- Bocklemünd/Mengenich“ 1. Änderung. Geprüft wird, welche erheblichen dauerhaften Auswirkungen durch die Änderung des Flächennutzungspla- nes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Änderungsbereich aus der Umgebung dauerhaft einwirken können. Hierzu wer- den vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch vorübergehende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden, da es nicht der Regelungstiefe eines Flächennutzungsplanes entspricht, den Einsatz von Techniken und Stoffen festzulegen. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um- weltauswirkungen beschrieben. 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Der Planänderungsbereich umfasst ein bestehendes, in Teilen besiedeltes Gewerbe- und In- dustriegebiet an der Venloer Straße und wird von dieser aus erschlossen. Im Südosten, den Änderungsbereich begrenzend, liegt die BAB 1, die zum Gewerbe- und In- dustriegebiet durch einen Gehölzstreifen gesäumt wird, der gleichzeitig als Schutzstreifen dient, aber auch Versorgungsleitungen enthält. Dieser Bereich ist im FNP als Grünfläche weit- gehend bestandsgetreu dargestellt. Im Norden des Änderungsbereiches liegt ein ehemaliges Abgrabungsgewässer mit seinen ge- hölzreichen Böschungen. Im Bestand ist dies ein Teil des Naturschutzgebietes Baadenberger Senke. Stöckheimer See und Große Laache. Allerdings ist nur ein Teil des bestehenden Abgrabungsgewässers als NSG im Landschaftsplan festgesetzt. Ein Teilbereich liegt im Landschaftsschutzgebiet und ein Teil ist als G ewerbe- bzw. Industriefläche im Bebauungsplan festgesetzt jedoch noch nicht vollständig entwickelt. Der FNP geht mit den Festsetzungen des bestehenden Bebauungspla- nes konform und stellt einen Teil des Abgrabungsgewässers als Grünfläche und einen Teil als GE und GI Flächen dar. Der rechtsgültige Bebauungsplan und die FNP Darstellung sind hier weitgehend kongruent. Nur entlang der Venloer Straße erweitert der Bebauungsplan den Bereich der öffentlichen Grünfläche – Schutzpflanzung-. Für die Gewerbe- und Industrieflächen besteht Planungsrecht. Teilweise sind die Grundstücke bereits auf Basis des geltenden Planungsrechtes entwickelt und genutzt. Gleichzeitig besteht vor Ort gewerbliche Nutzung in einem kleinen Bereich im nordwestlichen Änderungsbereich, das der FNP als Grünfläche darstellt. Auch im rechtsgültigen Bebauungsplan sind hier keine festgesetzten Gewerbeflächen. 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Null- variante) Sollte der FNP nicht geändert werden, so würde nach der Änderung des Bebauungsplanes die FNP Darstellung nicht mehr mit den Bebauungsplanfestsetzungen übereinstimmen. Im Wesentlichen würde das den nördlichen Bereich in der Abgrenzung der Gewerbe- und Indust- rieflächen und der Grünfläche betreffen. Für den Umweltzustand bedeutet dies, dass hoch- wertige Biotopbereich für Flora und Fauna nicht im Sinne des Bestandserhaltes gesichert wä- ren. Seite 24 von 44 Würde auch der Bebauungsplan nicht geändert, so würde ein Teil des Abgrabungsgewässers verfüllt, die Böschungen beseitigt und zu Gewerbeflächen umgewandelt werden können. Da- mit gingen hochwertige bestehende Biotope und Lebensräume für Flora und Fauna verloren. 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla- nung Mit der Änderung des FNP werden der hochwertige Bestand des Abgrabungsgewässers und die hochwertigen Biotope und Lebensräume für Flora und Fauna nachhaltig gesichert. Das Abgrabungsgewässer wird als Wasserfläche im FNP dargestellt. Die Öffentliche Grünfläche – Schutzpflanzung - wird entlang der Venloer Straße entsprechend der Bebauungsplanfestset- zung erweitert. Die Zieldarstellung des FNP entspricht der realen Situation des Naturraumes vor Ort und der realen und geplanten gewerblichen Nutzung. Alle Nutzungen werden entspre- chend ihres Bestands bzw. analog zur Planung in der Bebauungsplanänderung dargestellt. Hochwertige Lebensräume werden gesichert und gleichzeitig wird eine gewerbliche Entwick- lung ermöglicht. 7.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der faunistische Bestand ist im Detail nur in Teilen bekannt, kann aber weitgehend aus dem Biotopbestand erschlossen werden. Für die Fauna ist das Abgrabungsgewässer mit seinen Böschungen von Bedeutung. Die Wiesenflächen, die mitunter ackerbaulich genutzt und um- geben von gewerblicher Nutzung sind, spielen für die Fauna eine weniger bedeutsame Rolle. Das Abgrabungsgewässer ist ein vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kartiertes schutzwürdiges Biotop. BK 5007-06. Der Abgrabungssee weist örtlich schmale Rohrkolben-Röhrichte auf. Nordwestlich des Abgrabungssees befinden sich zwei flache, je etwa 10 x 20 m große Tümpel, die deckende Rohrkolben-Röhrichte aufweisen. Hier wurden 1998 viele Wasserfrösche nach- gewiesen. Außerdem hat sich angrenzend im Randbereich des Abgrabungsgewässers, der zeitweise durch Wasserstandsschwankungen überstaut ist, ein Mosaik aus Schilfröhric hten und tümpelartigen Lebensräumen entwickelt. Zudem kommt ein Teich mit Schilfröhricht vor. Das gesamte Biotop stellt einen strukturreichen und vielfältigen Lebensraum vor allem für Wasservögel und Amphibien dar. Besondere Bedeutung hat das Abgrabungsgew ässer als Rastplatz für Durchzügler und Winterhabitat für seltene Wasservögel als auch für Fische. Die Uferböschungen bieten Nistmöglichkeiten für die Uferschwalbe. Es handelt sich um einen ein struktur - und artenreiches Biotopmosaik unterschiedlicher Le- bensräume, die einen entsprechend vielfältigen und artenreichen Artenbestand erwarten las- sen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Umsetzung der Nullvariante wäre das oben genannte geschützte Biotop im nordwestlichen Uferbereich nicht direkt betroffen. Da jedoch der größte Teil des Sees verfüllt würde, wäre der gesamte Seebereich nachhaltig betroffen und das Biotopgefüge gestört. Die angesprochenen Lebensräume wären damit verloren und müssten sich neu anpassen. Es käme zu weniger hochwertigen und insgesamt weniger seltenen Lebensräumen (bepflanz- ter Lärmschutzwall) und damit zu einer weniger differenzierten Artenausstattung. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Seite 25 von 44 Der gesamte Lebensraum des Bestandes des Gewässers, der Böschungen, der Uferbereiche mit dem geschützten Biotop kann erhalten werden und damit auch die gesamte Artenausstat- tung des Bereiches. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Keine Bewertung: Die FNP Änderung sichert hochwertige Lebensräume und eine differenzierte Artenausstattung und ist aus Sicht des Artenschutzes als sehr positiv zu bewerten. 7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Änderungsgebiet ist in Teilen durch gewerbliche Nutzung besiedelt, in Teilen als Wiesen- flächen ausgeprägt und temporär auch ackerbauliche genutzt. Bei den Gehölzen entlang der BAB handelt es sich um Schutzpflanzungen zur Autobahn, die als Laubgehölze ausgeprägt sind und durch Produktenleitung parallel zur Autobahn durchzo- gen werden. Das Abgrabungsgewässer ist durch einen gut ausgeprägten Gehölzsaum aus Laubgehölzen eingesäumt. Örtlich kommen Rohrkolben- Röhrichte vor. Die Böschung im Osten weist eine artenreiche Krautschicht auf. Im Randbereich des Abgrabungsgewässers, der zeitweise durch Wasserstandsschwankungen überstaut ist, hat sich ein Mosaik aus Schilfröhrichten und tüm- pelartigen Lebensräumen entwickelt. Das gesamte Biotop stellt einen strukturreichen und viel- fältigen Lebensraum dar. Insbesondere der Bereich des Abgrabungsgewässers und seine Ufer sind als Lebensraum mit einem Bestand hochwertiger Biotopstrukturen anzusprechen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Zuge der Nullvariante würde ein Teil des hochwertigen Bereiches des Abgrabungsgewäs- sers entfallen, verfüllt werden und durch die gewerbliche Nutzung sowie den Lärmschutzwall überplant werden. Hierdurch würde es zu einem Biotop- und Lebensraumverlust oder einer Lebensraumbeeinträchtigung insbesondere der hochwertigen Biotopstrukturen der Röhrichte und temporär wasserführenden tümpelartigen Biotope als auch der gehölzbestandenen Bö- schungen kommen. Nur sehr geringe Anteile davon blieben erhalten. Der Biotopbestand ginge weitgehend verloren. Auf den übrigen Flächen, die heute noch nicht durch gewerbliche Nutzung besiedelt sind und von Grünland, Ackerflächen bzw. Grünlandbrache bestanden sind, käme es zu einer Umset- zung der geplanten gewerblichen Nutzung. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Es werden hochwertige Lebensräume und seltene Pflanzengesellschaften erhalten in dem das heute vorhandene Abgrabungsgewässer in seiner heutigen Ausprägung mit seinen Bö- schungsbereichen bestehen bleibt. Im Bereich der Venloer Straße kann ebenfalls Gehölzbestand durch die Änderung der Darstel- lung an der Venloer Straße hin zu einer Grünfläche erhalten und entwickelt werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Seite 26 von 44 Die Planung hat positive Auswirkungen auf Pflanzengesellschaften und Biotopformen und er- hält hochwertige Artengesellschaften. Bewertung: Die FNP-Änderung führt zum Erhalt hochwertiger Biotopgesellschaften und seltener Lebens- raumtypen. 17.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Am Ortsrand von Köln in verkehrsgünstiger Lage mit einem direkten Anschluss an die BAB 1 und die B 59 stellt der FNP Gewerbe- und Industriegebiete dar. Im Norden schließt sich eine Grünfläche an. Im Sinne der nachhaltigen Flächennutzung hat der Standort einen verkehrsinfrastrukturellen Vorteil, er hat aber auch einen ökologischen Vorteil, da die ehemaligen und verfüllten Abgra- bungen keinen zusätzlichen Bodenverbrauch von gewachsenem Boden darstellen. Dies gilt für nahezu die Hälfte der GE/GI-Flächen im Änderungsbereich. Ein hochwertiger Biotopbestand wird, resultierend aus einer bestehenden Bebauungsplanung mit einer Grünnutzung überplant. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der Zustand des Bestandes gilt auch für die Nullvariante. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die unter Bestand angesprochene Situation bleibt erhalten und wird insofern op timiert, als dass der Anteil der GI- gegenüber den GE-Flächen leicht erhöht wird. Die Nachhaltigkeit der Flächennutzung wird weiter optimiert, da die ökologisch hochwertige Fläche des Abgrabungs- gewässers erhalten und gesichert wird. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: keine Bewertung: Es erfolgt eine weitere Optimierung der bereits heute nachhaltigen Flächennut- zung durch die Planänderung indem hochwertiger Biotope erhalten und gesichert werden. 7.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich liegt weitgehend innerhalb eines Bereiches ehemaliger Abgrabungen. Bis zur Mitte des Änderungsgebietes von Nordwesten aus gesehen, gab es Abgrabungen de- ren größte Ausdehnung zum Beginn der 1980er Jahre vorlag. Danach erfolgte die Verfüllung bis zum Ende der 1990iger Jahre. Die Flächen in der südlichen Spitze des Änderungsgebietes waren durchgehend gewerblich genutzt. Der Bereich des Grünstreifens entlang der BAB, die aus den1960iger Jahren stammt, war durchgehend Waldfläche. Die Flächen südöstlich des Garzweilerweges sind nach Aufgabe von Altnutzungen wieder mit gewerblicher Nutzung besiedelt worden. Nordwestlich des Garzweilerweges werden Flächen landwirtschaftlich genutzt Seite 27 von 44 Potentiell unbelasteten Boden findet man nur in einem schmalen ca. 30 -60m Streifen nord- westlich des Garzweilerweges. Dies ist auch der einzige Bereich, der bei einem Abgleich mit der Bodenkarte des schutzwürdigen Bodens (Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, schutzwürdige Böden, s. in den Anlagen unter umweltrelevante Informationen) als solcher bewertet werden könnte. Aufgrund der sehr intensiven Nutzung in diesem Bereich, ist aber auch in diesem Bereich durch den Straßenausbau mit Störungen zu rechnen. Auch nördlich und westlich der heutigen Wasserfläche angrenzend an den Änderungsbereich liegt ein anthropogen veränderter Boden vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Umsetzung der heutigen FNP -Darstellung und Bebauungsplanfestsetzungen würden zu einer Verfüllung des Sees und einer Anschüttung von Erdwällen zur Abschirmung des dahin- terliegenden Naturschutzgebietes führen. See und Uferbereich würden fast vollständig zuge- schüttet. Unbelastet und nicht anthropogen veränderten Boden findet man im Änderungsgebiet aus- schließlich im Zentrum, wo auch heute offene landwirtschaftlich genutzte Flächen vorliegen und im Bereich der Gehölzstreifen entlang der BAB. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Wasserflächen und Uferbereiche bleiben erhalten. Es handelt sich hierbei zwar um anthropo- gen veränderte Strukturen, in Teilen erfolgt die Bodenbildung jedoch schon seit den 80iger Jahren des letzten Jahrhunderts. Der Gehölzstreifen entlang der BAB bleibt ebenfalls erhalten und wird noch ergänzt. Das gilt auch für einen Streifen im Norden des Änderungsgebietes. Der übrige Bereich der bisher nicht anthropogen veränderten Böden im Zentrum wird weiterhin durch die gewerbliche Nutzung überformt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Bewertung: Unveränderter Boden liegt im Änderungsbereich nur in dem durch Gewerbe und Industrie überplanten Bereich vor. Mit der FNP-Änderung wird jedoch ein Bereich gesichert, in dem die Bodenbildung bereits auf eine Genese seit den 80er Jahren zurückblickt und einen Standort hochwertiger Biotope bildet. 7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.5.1 Oberflächenwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es besteht ein Abgrabungsgewässer, das entgegen der Darstellung des Flächennutzungspla- nes und des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht verfüllt wurde. Es hat sich zu einem hoch- wertigen Biotopbestand entwickelt, der Lebensraum für zahlreiche wasseraffine Arten bildet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Das Abgrabungsgewässer wird nahezu vollständig verfüllt zugunsten eines Lärmschutzwalles. Es wird als Grünfläche dargestellt. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Das Abgrabungsgewässer wird erhalten und als Wasserfläche im FNP dargestellt und somit als Lebensraum gesichert. Seite 28 von 44 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Durch die FNP Änderung wird das hochwertige Abgrabungsgewässer erhalten und nachhaltig gesichert. Bewertung: Die FNP-Änderung führt zum Erhalt und zur nachhaltigen Sicherung eines Oberflächengewäs- sers mit hochwertigen Biotopbeständen durch die zeichnerische Darstellung. 7.5.5.2 Grundwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das vorhandene Abgrabungsgewässer wird als offene Wasserfläche durch Grundwasser ge- speist. Belastungen des Grundwassers sind nicht bekannt. Für die ehemalige Deponie nordwestlich des Garzweilerweges, die mit dem Bescheid von 2023 stillgelegt ist, erfolgte ein Grundwassermonitoring von 2002 bis 2021 an zwei Grundwas- sermessstellen. Eine lag im Anstrom (in der Grünfläche an der Venloer Straße) und eine im Abstrom (zwischen der Kleingartenanlage und der Grenze des Änderungsbereichs) zum De- poniekörper. Die Untersuchungsparameter der 19- jährigen Überwachung waren unauffällig. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch die Deponie keine Gefährdung f ür das Grundwasser ausgeht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Das Verfüllen des bestehenden Oberflächengewässers ist mit Risiken für Grundwasserverun- reinigungen verbunden. Teile des heutigen Oberflächengewässers würden durch Gewerbeflä- chen überplant. Die geplanten Nutzungen als auch die Verfüllung an sich stellen ein, wenn auch kalkulierbares Risiko von Verunreinigungen dar. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Das Oberflächengewässer wird gesichert und im FNP dargestellt. Es kommt nicht zu einer Verfüllung. Dies führt auch zu einem Schutz des Grundwassers, da jede Verfüllung ein Verun- reinigungsrisiko in sich birgt. Am heutigen Bestand der Situation des Oberflächengewässers ändert sich nichts. Die FNP -Änderung dient hier dem Bestandserhalt und dem Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen im Zuge der Verfüllung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die Planänderung führt zu einem nachhaltigen Grundwasserschutz. Bewertung: Durch den Erhalt des Oberflächengewässers mit der Planänderung wird nachhaltig Grund- wasser vor Verunreinigung durch die Verfüllung geschützt. 7.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase und 7.5.6.2, Immissionen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Darstellung als Industrie - und Gewerbegebiet bereitet Emissionen von Luftschadstoffen vor. Das Änderungsgebiet beinhaltet sowohl Gewerbe- als auch Industrieflächen. Das Ge- lände ist windoffen und optimal erschlossen, sodass mit einer Anreicherung von Luftschad- stoffen nicht zu rechnen ist. Emissionen werden begrenzt durch die Wohnnutzung in mehr als 350 m und die Kleingartenanlage direkt angrenzend, die ebenfalls einen Schutzstatus hat. Die Lage des Gewerbe- und Industriegebietes mit einem direkten Anschluss an die Autobahn und Seite 29 von 44 die Bundesstraße 59 optimiert die Vermeidung von LKW -Fahrten im Stadtgebiet, sodass der Standort optimal liegt und Emissionen als auch Immissionen vermeidet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der heutigen Darstellung des Flächennutzungsplanes kommt es zu einer weiteren Besiede- lung der Gewerbe- und Industrieflächen, die der FNP als auch der Bebauungsplan ausweisen, und den dort zulässigen Emissionen. Die nächsten schutzwürdigen Nutzungen bleiben gegen- über dem Bestand unverändert und schränken die geplanten Nutzungen im Rahmen des gel- tenden Immissionsschutzrechtes ein. Auch für die Nullvariante gilt dennoch der oben genannte Standortvorteil im Hinblick auf Emissionen und Immissionen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Emissionen bleiben im Rahmen des Immissionsschutzrechtes auch weiterhin begrenzt durch die angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen. Die Veränderung des Umfangs der GI - Flächen verändert die Situation nur marginal, auch wenn der Flächenanteil der GI Flächen durch die Planung erhöht wird. Gleichzeitig wird die Gesamtflächendarstellung von Gewerbe- und Industriefläche reduziert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Bewertung: Es kommt zu einer Verringerung der dargestellten Gesamtfläche von Gewerbe- und Industrie- flächen um 3 ha. Der Anteil der Industrieflächen wird erhöht. Limitierend bleiben die in einem Abstand von 350 m liegenden Wohnbauflächen bzw. die Kleingartenanlage. Bezogen auf die Sensibilität des Standortes auf Luftschadstoffimmissionen ist der Standort ausgesprochen günstig, da konfliktträchtige Nutzungen nicht in unmittelbarer Nähe vorliegen. 7.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): In der Planungshinweiskarte des Projektes "Klimawandelgerechte Metropole Köln" sind der gesamte Bereich der Baadenberger Senke mit seinen Gewässern sowie die angrenzenden Bereiche als „stark klimaaktive“ und „klimaaktive“ Fläche ausgewiesen (s. hierzu die Anlage „Planungshinweiskarte Wärmebelastung“). In diesem Bereich liegen auch das temporär was- serführende Abgrabungsgewässer und nahezu das gesamte Gewerbegebiet. Die Fläche der ehemaligen Autoverwerter und das Umspannwerk sind als bereits gewerblich genutzte Flä- chen punktuell als „belastete Siedlungsfläche“ ermittelt worden. Genauso sind auch die Ge- werbeflächen südlich der Venloer Straße eingestuft worden. Östlich der Autobahn1 überwie- gen belastete und hochbelasteter Siedlungsflächen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich mit der weiteren Entwicklung gewerblicher Ansiedlungen der Planänderungsbereich in eine belastete Siedlungsfläche entwickelt. Die Karte der klimaaktiven Flächen in den FNP-Freiräumen spart die Gewerbeflächen bereits als klimaaktive Flächen aus (s. die Anlage „FNP klimaaktive Freiflächen“) In dieser Auswertung sind die Darstellungen des Flächennutzungsplanes als GE/GI Flächen bereits ausgenommen. Im Hinblick auf die CO 2-Belastung ergibt sich durch die Besiedelung der bereits heute als Ge- werbefläche dargestellten und im Bebauungsplan festgesetzte Fläche einen CO2-Eintrag. Die Grünfläche und die Wasserfläche sind aber gleichzeitig CO2 Speicher. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da weiter von einer Teilverfüllung des Abgrabungsgewässers ausgegangen werden muss, wird die klimaaktive Fläche des Natur raumes Baadenberger Senke verkleinert und um die Seite 30 von 44 wirkungsvolle Wasserfläche reduziert. Es würde hier ein bewachsener Lärmschutz entstehen. Dieser würde den Kaltluftzufluss und Luftaustausch in einem lokalen Bereich verhindern. Wie bereits für den Bestand dargestellt, wird sich die Gewerbefläche mit der Entwicklung ihrer Besiedlung zu einer belasteten Siedlungsfläche und einem Stadtklimatyp entwickeln. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auch für den Planfall gilt die Entwicklung der Gew erbefläche hin zu einer belasteten Sied- lungsfläche und einem Stadtklimatyp. Durch den Erhalt der Wasserfläche kann der Gewässer- klimatyp eingebettet in das Freilandklima II erhalten bleiben. Das Gewässer und seine Bö- schungen sind klimatisch relevant als Kaltluftsee und Wärmespeicher. Gegenüber der Nullvariante ist die klimatische Veränderung gering, da sie sich ausschließlich durch die Variation zwischen bewachsenem Erdwall und der sehr starken Reduzierung bis zum Verschwinden der Wasserfläche auszeichnet. D ie Wasserfläche, die als klimaaktiv ein- zustufen ist, kann dadurch allerdings erhalten bleiben und wirkt sich auch als CO 2-Speicher aus. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: - Bewertung: Für die gesamtstädtische Klimasituation sind der Erhalt des Gewässers und seine nachhaltige Sicherung durch die Darstellung im FNP positiv zu bewerten. Durch den Erhalt und die Siche- rung der Wasserfläche ergeben sich positive Effekte für die CO2-Bilanz im Vergleich zur Null- variante. 7.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der bestehende See mit seinen dynamischen Böschungen, das strukturreiche Umfeld mit Wie- sen auf bisher nicht besiedelte Gewerbe- und Industrieflächen und die Gehölze entlang der BAB bilden in Kombination mit den vielfältigen Strukturen des Seegebietes und N aturschutz- gebietes der Baadenberger Senke ein intensives naturräumliches Wirkungsgefüge zwischen nahezu allen oben genannten Naturraumaspekten. Sowohl für unterschiedliche Lebensräume ist gesorgt als auch für Schutz, Nahrungsquelle, Fruchtbarkeit. Erkennbar ist aber auch, dass der Druck auf die als Gewerbe- und Industriefläche dargestell- ten Bereiche der heutigen Wieser und Ackerflächen zunimmt und zunehmend Flächen besie- delt werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Durch die Möglichkeit der Seeverfüllung und Anlage von Grünflächen (Lärmschutzwall und in Teilen der Besiedelung mit Gewerbe gemäß Bebauungsplan und FNP-Darstellung) wird es mit einer weniger differenzierten Naturraumausstattung auch eine Reduzierung der Wirkungsge- füge geben. Der Lebensraum und die Biotopstruktur des Gewässers und der Uferbereiche, Röhrichte, Böschungen etc. entfallen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Sicherung des Bestandes des Abgrabungsgewässers und seinen Böschungen und seines Ufers bleibt gegenüber der Nullvariante ein Wirkungsgefüge mit mehr unterschiedlichen Biotopfunktionen erhalten, die im Austausch stehen. Insbesondere die sich verändernden dy- namischen Böschungen führen zu immer neuen Strukturen und Lebensbereichen. Seite 31 von 44 Einzig die heute noch vorhandenen Wiesenflächen und temporären Äcker werden als Baustein aus dem Wirkungsgefüge entfallen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: - Bewertung: Durch die FNP -Änderung werden die Naturraumfunktionen des Abgrabungsgewässers mit Wasserflächen, Uferbereichen, gehölzhaltigen dynamischen Böschungen als Lebensraum ge- sichert, sodass auch die damit verbundenen Wirkungsgefüge stärker als im Nullfall erhalten bleiben. 7.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Nordwesten des Änderungsbereiches des FNP setzt sich mit dem Abgrabungsgewässer und seinen Böschungen und Uferbereichen der Landschaftstyp fort, der das Naturschutzgebiet (NSG) 22 "Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Große Laache" charakterisiert. Es handelt sich um offene Wasserflächen mit gehölzbestandenen Böschungen, naturnahen offe- nen Bereichen, Höfen und landwirtschaftliche Flächen. Das Abgrabungsgewässer im Ände- rungsbereich ist Teil dieses Landschaftsraumes. Es schließen sich Wiesenflächen und temporäre Ackernutzung an, die jedoch durch das sich ausbreitende Gewerbe weiter überformt werden. Erhalten bleibt die Abgrenzung zwischen den GE/GI -Nutzungen und der BAB durch einen ausgeprägten Gehölzstreifen parallel zur Autobahn. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Entwicklung gemäß heutigem FNP würde dazu führen, dass sich das Landschaftsbild an- ders darstellt. Die GE/GI -Flächen würden nach Norden durch einen bewachsenen Wall be- grenzt. Dieser wäre dominanter als die Gehölze der Böschungen des Sees, der selbst nic ht einsehbar ist. Gleichzeitig wird der Wall deutlich als anthropogene Geländestruktur wahrge- nommen, während die Seeböschung sich als Gehölzstreifen in das Landschaftsbild integriert. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Das heutige Landschaftsbild bleibt erhalten mit Ausnahme der Wiesen und temporären Acker- flächen, die entsprechend des rechtskräftigen Bebauungsplanes und konform zum FNP weiter besiedelt werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um weltaus- wirkungen: Die Flächennutzungsplanänderung an sich stelle eine Vermeidung dar, da ein Teil des Landschaftsraumes erhalten bleibt. Bewertung: Die Änderung des FNP führt zu einem Erhalt des Landschaftsbildes im Hinblick auf das Na- turschutzgebiet (NSG) 22 "Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Große Laache" und der Sicherung der dort vorhandenen landschaftsbildtypischen Strukturen. 7.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Seite 32 von 44 Es handelt sich um einen Raum mit einer sehr hohen und differenzierten biologischen Vielfalt aufgrund der sehr unterschiedlichen Biotopformen von Wasserflächen, Uferbereichen, Ufer- böschungen, Gehölzen, Wiesen und Ackerflächen. Wiesen und Ackerflächen sind im Begriff durch weitere Bebauung zugunsten von Gewerbeansiedlungen zu verschwinden und über- formt zu werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Umsetzung der FNP-Darstellung analog zu den Bebauungsplanfestetzungen würde eine Reduzierung der A rtenvielfalt bedeuten. Dies gilt sowohl für Flora als auch Fauna. Für den gesamten Raum würde ein hochvitaler und sehr differenzierter Lebensraum entfernt werden, sofern dies nicht durch arten- und naturschutzrechtliche Regelungen verhindert würde. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch Sicherung des Bereiches, der eine sehr hohe und differenzierte biologische Vielfalt auf- grund der sehr unterschiedlichen Biotopformen von Wasserflächen, Uferbereichen, Uferbö- schungen, Gehölzen aufweist, kann ein wichtiger Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt durch die FNP-Änderung erfolgen. Die Darstellung der Wasserfläche im FNP trägt zur nach- haltigen Sicherung des Abgrabungsgewässers weiter bei. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: - Bewertung: Die vorhandene ausgeprägte biologische Vielfalt wird durch die Darstellung der Wasserfläche und der Grünfläche gesichert und im Vergleich zur vorhandenen Planung positiv beeinflusst. 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Ein FFH- oder Vogelschutzgebiet ist erst in einer Entfernung von mehr als 6 km vorhanden und somit nicht betroffen. 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 7.5.12.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Planänderungsbereich ist durch die Autobahn 1 und die Venloer Straße, die direkt an den Änderungsbereich angrenzen bzw. in ihm liegen sowie durch eine Schienentrasse in ca. 300 m Entfernung durch Verkehrslärm vorbelastet. Innerhalb des Änderungsbereiches ergeben sich Emissionen aus den bereits dort angesiedel- ten Gewerbebetrieben. Im Umfeld des Änderungsbereiches ist mit emittierenden Betrieben aus den Gewerbeflächen südlich der Venloer Straße s owie dem Technologiepark (BioCampus) östlich der BAB 1 und der Fläche für Ver- und Entsorgung (Umspannwerk) zu rechnen. Wohnnutzung liegt in über 300 m Entfernung im Osten des Änderungsgebietes im Stadtteil Mengenich. Die Kleingärten im Norden des Änderungsbereiches sind ebenfalls am Tag schüt- zenswert, um die Erholungsfunktion zu gewährleisten. Das gilt auch für das Naturschutzgebiet. Seite 33 von 44 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Lärmsituation ist für den Bestand bereits beschrieben und gilt weiter, wenn das Gewerbe- und Industriegebiet entwickelt wird. Der bestehende Bebauungsplan hierzu enthält eine Zoni- erung. Lärmfestsetzungen oder ein Lärmgutachten sind nicht Bestandteil der damaligen Bau- leitplanung gewesen. Grundsätzlich wurde versucht, die GI -Flächen von den damals geplanten Erholungsflächen Baadenberger Senke durch die Gewerbeflächen abzupuffern. Die Festsetzungen des Bebau- ungsplanes sind hier analog. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Lärmvorbelastung bleibt wie im Bestand beschrieben bestehen. Im Änderungsgebiet werden die GE- und GI-Flächen neu zugeordnet und dem realen Bestand angepasst. Es erfolgt eine Vergrößerung des Anteils der G I-Flächen zu Lasten der GE -Flä- chen. Dass sich aus dieser Dimensionierung keine Planungsschranke ergibt, wird durch eine Zonie- rung und eine Schallemissionskontingentierung im Rahmen der Bauleitplanung sichergestellt. Hierbei ist konkret bezogen auf umliegende schutzwürdige Nutzungen (Wohnnutzung Men- genich, Betriebswohnungen Umspannwerk, Wohnnutzung Venloer Straße und die Kleingar- tenanlage) eine Emissionsbegrenzung vorgesehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltau s- wirkungen: keine Bewertung: Ein Lärmkonflikt ist durch die Planänderung nicht zu erwarten. Aufgrund der Schallemissionskontingentierung im Bebauungsplan kann sichergestellt werden, dass die in veränderten Größen dargestellten GE/GI-Flächen sich zusammen mit der Vorbe- lastung mit der schutzwürdigen Nutzung vertragen. Insgesamt werden die GE/GI-Flächen gegenüber dem Bestand um 3,02 ha verkleinert. 7.5.12.2 Altlasten Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich ist durch die Altablagerung Nr. 40506 im südwestlichen Änderungsge- biet gekennzeichnet. Diese geht auf eine langjährige gewerbliche Nutzung zurück. Es wurden Sanierungsuntersuchungen durchgeführt und Nutzungsbedingungen als Sicherungsmaß- nahme definiert. Eine Neubebauung ist nur unter der Bedingung einer Gassicherung möglich. Diese Altablagerung ist weiterhin als Altlast einzustufen, da hier dauerhaft Schutz-/ Beschrän- kungs-/ Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. In der nordwestlichen Hälfte des Änderungsgebietes sind die Abgrabungsflächen 40510_001 und 405108 bis auf den noch vorhandenen See verfüllt worden und als Deponien im Bebau- ungsplan gekennzeichnet. Im Gegensatz zur Altlablagerung Nr. 40506, die stofflichen Belas- tungen aufweist, ist dieser Bereich mit Bauschutt verfüllt worden und weitgehend unkritisch. Für den Deponierbereich 405108 ist der Stillegungsbescheid 2023 erfolgt. Dieser Bereich ist in der Nachsorgephase. Die schädliche Bodenbelastung mit der Kennzeichnung 405111 des Altlastenkatasters direkt an die Venloer Straße angrenzende ist keine Verdachtsfläche mehr, denn im Zuge der Bebau- ung konnte der Verdacht auf Bodenverunreinigungen ausgeräumt werden. Bei dem ebenfalls direkt an die Venloer Straße angrenzenden Altstandort 40510 besteht eine potentielle Gefährdung. Seite 34 von 44 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Weitere Verfüllungen zur Ausführung der geplanten FNP -Darstellung sind erforderlich. Das hierfür erforderlich unbelastete Material ist nicht unbegrenzt vorhanden und wird eher im Be- reich von Baumaßnahmen benötigt. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Es sind keine Verfüllungen und keine Veränderung der Altablagerung im Bereich des Abgra- bungsgewässers erforderlich. Das Risiko von Mobilisierung oder der Eintrag stofflicher Belas- tungen ist demnach auf ein Minimum reduziert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Im Flächennutzungsplan erfolgt die Kennzeichnung der Altablagerungsfläche gemäß § 5 Abs. 3 BauGB. Bewertung: Die Planänderung verhindert weitere Verfüllungen und mindert somit stoffliche Belastungen oder die Mobilisierung vorhandener Verunreinigungen. 7.5.12.3 Erschütterungen Weder im Bestand noch in der Nullvariante oder in der Planung besteht ein erkennbares oder erhöhtes Risiko von Erschütterungen. 7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfol- gen) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): An das Änderungsgebiet grenzt im Norden ein Umspannwerk. Zwischen der Grenze des Be- triebsgeländes und der überbaubaren Fläche der Gewerbeflächen besteht ein Abstand von circa 35 – 40 m durch die Pflanzflächen und die nichtüberbaubaren Grundstücksflächen. Da der Einwirkungsbereich von Niederfrequenzanlagen, hier Umspannwerk Bocklemünd, ledig- lich 5 m beträgt, kann eine Einwirkung in das Änderungsgebiet ausgeschlossen werden (vgl. Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz 2014: Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder, Landshut, S. 17). Leitungen Durch das Änderungsgebiet verläuft eine unterirdische 110-kV-Hochspannungstrasse, die we- der überbaut noch überpflanzt werden darf. Zum Schutz und zur Sicherung dieser Versor- gungsanlage wird die Festsetzung einer Fläche für Leitungsrecht gemäß § 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB mit einem Schutzstreifen von 5 m im Bebauungsplan vorgenommen. Die Mitte des Schutzstreifens stimmt mit der Leitungstrassenachse überein. Die Leitung muss jederzeit zu- gänglich bleiben und darf nicht überbaut, überschüttet oder überpflanzt werden. Im Änderungsgebiet verlaufen parallel zur BAB Produktenleitungen (Ethylen und Mineralöl). Hieraus ergibt sich bei ordnungsgemäßer Nutzung der Leitungen und entsprechender Beach- tung kein Gefahrenpotential. Störfallanlagen Das Änderungsgebiet liegt nicht innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes nach Seveso III RL bzw. KAS 18. Seite 35 von 44 Starkregen Im Änderungsbereich sind auf kleinen verinselten Teilflächen auch im Bereich der Bauflächen Starkregengefährdungen bei einem 100- jährlichen Ereignis mit einer mäßigen Gefährdung und nur punktuell mit einer hohen Gefährdung erkennbar (Starkregengefahrenkarte 100-jähr- liches Ereignis, StEB Köln). Eine ausgeprägte Starkregengefährdung besteht nicht, da keine größeren Flächen betroffen sind. Innerhalb der Gewerbe- und Industrieflächen können vorsorgende bauliche Maßnahmen getroffen werden. Hochwasserrisiko Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines Extremhochwasser (Hochwasserrisikoge- biet). Dieses ist definiert als >500 jährliches Hochwasser eines Fließgewässers. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): s. Bestand Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Zwischen der Fläche für Ver - und Entsorgung nördlich des Änderungsbereiches und den GE/GI-Flächen wird eine Grünfläche dargestellt die einen Abstand zwischen dem Umspann- werk und der nächsten Nutzung manifestiert und der Risikominderung dient. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Der schmale Grünsteife zwischen den GE/GI-Flächen und der Fläche für Ver- und Entsorgung dient als Sicherheitsstreifen um Konflikte zu vermeiden. Bewertung: Die Darstellung des Grünstreifens im Norden des Änderungsbereiches zwischen den GE/GI- Flächen und der Fläche für Ver - und Entsorgung dient der Abstandswahrung und damit der Risikominderung. 7.5.12.5 Besonnung/Belichtung Das Thema ist im Bebauungsplan zu lösen, wenn es um die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse geht. 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bodendenkmale Im Südosten des Änderungsgebietes liegt ein Siedlungsareal der frühen vorrömischen Eisen- zeit, das ausschnitthaft beim ehemaligen Kiesabbau archäologisch nachgewiesen wurde. In den nicht von Geländeabtrag durch Auskiesung betroffenen Flächen (Flurstücke 445, 446, 447, 455, 456 und 499) ist daher mit archäologischen Funden zu rechnen. Der gesamte nordwestlich Teil des Änderungsbereiches wurde einem erheblichen Bodenein- griff unterzogen, sodass Bodendenkmale oder archäologische Funde ausgeschlossen sind. Baudenkmale oder andere kulturelle Sachgüter Baudenkmale sind im Änderungsbereich nicht zu finden. Bestehende Gebäude, die aus- schließlich gewerbliche Nutzungen beinhalten, sind in unterschiedlicher qualitativer baulicher Seite 36 von 44 Ausführung im Plangebiet zu finden. Im nordwestlichen Bereich der bestehenden gewerbli- chen Nutzung liegen die Gebäude bzw. gewerblich genutzten Flächen innerhalb der Gründflä- che und werden demnach überplant. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Null- variante): s. Bestand Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Erhalt des Abgrabungsgewässers und der Verzicht auf die Verfüllung ändert die Situation im Hinblick auf Kulturgüter nicht. Die vorhandene gewerbliche Bebauung im nordwestlichen Plangebiet, die bisher überplant wurde bleibt erhalten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: - Bewertung: Die FNP-Änderung hat keinen Einfluss auf die potentiell vorhandenen eisenzeitlichen Boden- denkmale, die in den Bereichen ohne Abgrabung und Nutzung zu erwarten sind. Baudenkmale sind nicht betroffen. Für Sachgüter hat die FNP Änderung positive Auswirkungen, da die be- stehende gewerbliche Nutzung nicht länger überplant wird. 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die GI-Fläche ist in eine GE-Fläche eingebettet. Hintergrund dieser Anordnung war die Kon- fliktvermeidungim Hinblick auf die Anlage eines Erholungsgebietes mit intensiver Erholungs- nutzung im Raum Baadenberger Senke, Stöckheimer Höfe. Dieser Bereich sollte durch den Puffer der GE-Zone getrennt werden. Mit der Umsetzung des Naturschutzgebietes und einer anderen nämlich naturschutzsichernden Zi elsetzung des Raumes kann die Nutzungszuord- nung ebenfalls verändert werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der hier gewählte Ansatz konfliktträchtige Nutzungen zu trennen hat sich durch die Verände- rung der Zielsetzung des Raumes Baadenberger Senke, Stöckheimer Höfe weg von einer in- tensiven Erholungsnutzung verändert. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Zuordnung der GE/GI-Flächen erfolgt auf Basis einer Schallemissionskontingentierung im Rahmen des Bebauungsplanes. Dadurch kann ein Schutz der schutzbedürftigen umliegenden Nutzungen gewährleistet werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Bewertung: Die Flächenzuordnung von GE- und GI-Flächen ist im Hinblick auf die umliegenden Nutzungen und konkret bestimmten Konflikte – hier insbesondere Lärm – neu zugeordnet worden. 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Seite 37 von 44 Auf den GE/GI-Flächen bestehen alle Voraussetzungen energieeffizient als auch unter Nut- zung erneuerbarer Energien die Standorte zu entwickeln. Die Ausstattung mit Fernwärme im Nahbereich des Gewerbegebietes ist nicht bekannt. Die infrastrukturelle Ausstattung ist jedoch sehr gut und bietet alle Voraussetzungen auch im Verkehrsbereich energiesparend zu han- deln. Das Gewerbegebiet wird nicht durch eine gemeinsame Energieversorgung für alle Grundstü- cke versorgt werden. Jeder Gewerbetreibende wird eigene Maßnahmen und ein eigenes Kon- zept entwickeln. Es ergeben sich keine Variantenunterscheidungen, da die Konzeption der Energieversorgung erst auf Ebene der konkreten Bebauung (Baugenehmigung) entschieden wird. Eine weitere Variantenunterscheidung wird nicht getroffen. Bewertung: Die infrastrukturelle Ausstattung ist gut und bietet die Voraussetzung für eine energieeffiziente und nachhaltige Energienutzung. 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Änderungsgebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Weiler. Das Abgrabungsgewässer ist aus Grundwasser - und Niederschlagswasser gespeist. Es ist permanent wasserführend. Der Luftreinhalteplan weist keine Maßnahmen oder Beschränkungen für den Änderungsbe- reich auf. Landschaftsplan Die im heutigen Bestand im FNP als „Grünfläche“ und „Vorrangfläche für Kompensationsmaß- nahmen“ dargestellte Fläche im Norden unterteilt sich in den Bereich des Naturschutzgebietes N22 Baadenberger Senke in der nördlichen Spitze des Änderungsbereiches und einen daran angrenzenden ca. 75 m breiten Streifen des Landschaftsschutzgebietes L07 Erholungsgebiet Stöckheimer Höfe und Freiraum Esch/Auweiler mit dem Entwicklungsziel EZ 4: Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplaneri- scher Vorhaben. Außerhalb des Änderungsbereiches setzen sich L07 mit EZ 4 in der Kleingartenfläche fort. Das angrenzende Umspannwerk enthält das Entwicklungsziel 8: Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung Das Naturschutzgebiet erstreckt sich vom nördlichen Änderungsbereich nach Norden und Westen über die großen Abgrabungsgewässer und den Pulheimer Bach bis zum Pescher See. Parallel zur Autobahn 1 setzt der Landschaftsplan ebenfalls Landschaftsschutzgebiet fest mit dem EZ 6: Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbes- serung des Klimas. Und dem EZ 1: Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend natur- nahen Landschaft. Beide Entwicklungsziele entsprechen dem Gehölzstreifen entlang der Au- tobahn, der als Grünfläche dargestellt ist. Die heute geltende Darstellung des FNP und die Festsetzung des Landschaftsplanes sichert den nördlichen Teil des Abgrabungsgewässers als Grünfläche. Der südliche Bereich wird als Gewerbefläche dargestellt bzw. in Teilen als Innenbereich im Landschaftsplan festgesetzt Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Seite 38 von 44 Der Landschaftsplan bleibt in seiner Darstellung und seiner Festsetzung bestehen. Das Ab- grabungsgewässer würde mit einer Grünfläche und Gewerbeflächendarstellung überplant. Die anderen oben angesprochenen Pläne bleiben unberührt. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der geplante Erhalt des Abgrabungsgewässers mit seinen Böschungen wird über die FNP - Änderung und die Bebauungsplanänderung umgesetzt. Es erfolgt hier die Darstellung im FNP als G rünfläche. Der Landschaftsplan wäre dann anzupassen. Eine Anpassung des Land- schaftsplanes an das Planungsrecht bietet auch die Möglichkeit das Naturschutzgebiet Baa- denberger Senke zu erweitern. Die anderen oben angesprochenen Pläne bleiben unberührt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: keine Bewertung: Landschaftsplan: Teile des Änderungsbereiches liegen im Geltungsbereich des Landschafts- planes. Die FNP Darstellung sichert diesen Bereich sowie die erweiterte Ausdehnung entspre- chend des Bestandes. Hier kann der Landschaftsplan angepasst und erweitert werden. Die FNP-Änderung bietet in Kombination mit der Bebauungsplanänderung die Möglichkeit das Na- turschutzgebiet Baadenberger Senke zu erweitern, um das zu dem gesamten Biotopverbund gehörende Abgrabungsgewässer im Süden und einen hochwertigen Biotopbestand zu si- chern. 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Kapitel zielt auf die Einhaltung der 39. BImSchV und die hier durch EU -VO festgelegten Grenzwerte ab. Das Thema wird erst in der konkreteren Bebauungsplanung relevant. Die Null- als auch die Planungsvariante zeigen nur geringe Unterschiede im Hinblick auf diese Thematik auf. Ein luftschadstoffrelevanter Konflikt ist in der Planung nicht erkennbar. Eine weitere Variantenunterscheidung wird nicht getroffen. Bewertung: Ein luftschadstoffrelevanter Konflikt oder ein Risiko die Grenzwerte der 39. BImSchV nicht einhalten zu können sind für die Planänderung nicht erkennbar. 7.5.18 Wechselwirkungen Zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Durch die Flächennutzungsplanänderung ist nicht erkennbar und nicht zu erwarten, dass eine erhebliche Verstärkung von Umweltauswirkungen infolge sich gegenseitig negativ verstärken- der Wirkungen eintreten kann. Seite 39 von 44 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be- lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio logische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sach- güter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Störfallbetriebe liegen nicht im Einflussbereich (angemessener Sicherheitsabstand nach Se- veso III RL oder Achtungsabstand nach KAS 18) oder innerhalb des Änderungsbereiches. Eine erhöhte Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen im Hinblick auf die Umweltbelange ist für den Änderungsbereich nicht erkennbar. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): s. Bestand Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Für Störfallbetriebe gilt die Bestandsdarstellung Die Industriefläche nimmt leicht zu. Die Gewerbefläche wird zu Gunsten der Industriefläche und der Wasserfläche verkleinert. Hieraus lässt sich keine erhöhte Anfälligkeit von Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastro- phen auf die Schutzgüter herleiten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: - Bewertung: Es ergibt sich kein Gefährdungspotential und keine Anfälligkeit von Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Schutzgüter 7.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Im FNP dargestellte Grünflächen werden durch die Flächennutzungsplanänderung nur in ge- ringem Umfang verändert und insbesondere mit der bestandwahrenden Darstellung der Was- serfläche angepasst. Gleichzeitig bedeutet die heutige FNP-Darstellung bei ihrer Umsetzung eine erhebliche Veränderung des Bestandes. Ob und welche eingriffsrelevante Biotopbestände bzw. Grünfestsetzungen durch Überplanung betroffen sein werden oder im Gegenteil auch erhalten werden können, wird im Rahmen des Bebauungsplanes zu ermitteln und zu beurteilen sein. 7.5.12 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Eine Kumulierung mit Auswirkungen benachbarter Vorhaben und Plangebiete im Hinblick auf erhebliche umweltrelevante Auswirkungen oder mit Folgen für natürliche Ressourcen sind nicht zu erwarten. 7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Seite 40 von 44 Eingesetzte Stoffe und Techniken sind für den Flächennutzungsplan insoweit nicht relevant, da es ausschließlich um die Darstellung von Flächennutzungen geht. 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Die Flächennutzungsplanänderung sichert einen hochwertigen Biotopbestand, dessen Über- planung erhebliche arten- und naturschutzrechtliche Eingriffe mit sich bringen würden, die zu externen Ausgleichbedarfen führen würden. Eine Planungsalternative zu einer Sicherung die- ses Bestandes und einer Reduzierung der GE/GI Gesamtfläche der FNP Darstellung besteht aus Umweltgesichtspunkten nicht. C Zusätzliche Angaben 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben z.B. Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnung, Messung, … Die hier genannten technischen Verfahren werden grundsätzlich erst in einer konkreteren Pla- nungsstufe verwendet wie z.B. der Bebauungsplanung oder im Rahmen von Genehmigungs- verfahren. Alle relevanten und erforderlichen Angaben lagen vor. 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito- ring) Erhebliche Auswirkungen auf Umweltbelange, die ein Monitoring erfordern, liegen nicht vor. Sie sind i.d.R. auch eher auf der Ebene der Bebauungsplanung zu ermitteln als in der vorbe- reitenden Bauleitplanung. 7.8 Zusammenfassung Tiere Die FNP-Änderung sichert hochwertige Lebensräume für Vögel, insbesondere Wasservögel, Fische, Amphibien und Wasserinsekten und eine differenzierte Artenausstattung und ist aus Sicht des Artenschutzes als sehr positiv zu bewerten. Pflanzen Die FNP-Änderung führt zum Erhalt hochwertiger und seltener Biotopgesellschaften wie Rohr- kolben Röhrichte, einer artenreichen Krautschicht im Böschungsbereich, temporär wasserfüh- render Tümpel, steilwandiger Löß-/Lehmwände im Uferbereich. Fläche Es erfolgt eine weitere Optimierung durch die Planänderung. Die bereits heute nachhaltige Flächennutzung in verkehrsgünstiger Lage (direkter Ans chluss BAB und Bundesstraße) für Gewerbe- und Industriestandorte wird weiter aufgewertet, indem durch die Planänderung hochwertige Biotope erhalten und gesichert werden. Boden Unveränderter Boden liegt im Änderungsbereich nur in dem durch Gewerbe und Industrie be- reits heute überplanten Bereich vor. Mit der FNP-Änderung wird jedoch ein Bereich gesichert, in dem die Bodenbildung bereits auf eine Genese seit den 80iger Jahren zurüc kblickt und einen Standort hochwertiger Biotope bildet. Wasser Seite 41 von 44 Das Änderungsgebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Weiler. Oberflächenwasser Die FNP-Änderung führt zum Erhalt und zur nachhaltigen Sicherung eines Oberflächengewäs- sers mit hochwertigen Biotopbeständen. Grundwasser Durch den Erhalt des Oberflächengewässers mit der Planänderung wird nachhaltig Grund- wasser vor Verunreinigung durch die Verfüllung geschützt. Luft Ein luftschadstoffrelevanter Konflikt oder ein Risiko die Grenzwerte der 39. BImSchV zu über- schreiten sind nicht erkennbar. Klima Für das N aturschutzgebiet Baadenberge Senke sind der Erhalt des Gewässers und seine nachhaltige Sicherung durch die Darstellung im FNP positiv zu bewerten, da es um einen kli- maaktiven Ber eich handelt. Das Abgrabungsgewässer mit seinen gehölzbestandenen Bö- schungen dient der Kaltluftentstehung und der CO2-Bindung. Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima Durch die FNP -Änderung werden die Naturraumfunktionen des Abgrabungsgewässers mit Wasserflächen, Uferbereichen, gehölzhaltigen dynamischen Böschungen als Lebensraum ge- sichert, sodass auch die damit verbundenen Wirkungsgefüge stärker als in der Nullvariante erhalten bleiben. Landschaft Die Änderung des FNP führt zu einem Erhalt des Landschaftsbildes im Hinblick auf das Na- turschutzgebiet (NSG) 22 "Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Große Laache" und der Sicherung der dort vorhandenen landschaftsbildtypischen Strukturen. Biologische Vielfalt Die ausgeprägte biologische Vielfalt wird durch die Darstellung der Wasserfläche und der Grünfläche gesichert und hat im Vergleich zur vorhandenen Planung ein hohes Entwicklungs- potential. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) Die vorhandene ausgeprägte biologische Vielfalt wird durch die Darstellung der Wasserfläche und der Grünfläche gesichert und im Vergleich zur vorhandenen Planung positiv beeinflusst. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Lärm Ein Lärmkonflikt ist durch die Planänderung nicht zu erwarten. Aufgrund der Schallemissionskontingentierung im Bebauungsplan kann sichergestellt werden, dass die in veränderten Größen dargestellten GE/GI-Flächen sich zusammen mit der Vorbe- lastung mit der schutzwürdigen Nutzung vertragen. Insgesamt werden die GE/GI-Flächen gegenüber dem Bestand um 3,02 ha verkleinert. Altlasten Seite 42 von 44 Es liegen Altstandort und Altablagerungen im Änderungsber eich vor. Es erfolgt eine Kenn- zeichnung im FNP. Die Planänderung verhindert weitere Verfüllungen und mindert somit stoff- liche Belastungen oder die Mobilisierung vorhandener Verunreinigungen. Erschütterungen Weder im Bestand noch in der Nullvariante oder in der Planung besteht ein erkennbares oder erhöhtes Risiko von Erschütterungen. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken Das Änderungsgebiet liegt nicht innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes nach Seveso II RL bzw. KAS 18. Die Darstellung des Grünstreifens zwischen den GE/GI-Flächen und der Fläche für Ver- und Entsorgung dient der Abstandswahrung und damit der Risikominderung. Eine Starkregengefährdung besteht innerhalb der potentiellen Bauflächen nur punktuell. Im Änderungsbereich besteht keine ausgeprägte Starkregengefährdung. Besonnung/Belichtung Das Thema ist nicht Gegenstand des FNP. Kultur- und sonstige Sachgüter Die FNP-Änderung hat keinen Einfluss auf die potentiell vorhandenen eisenzeitlichen Boden- denkmale, die in den Bereichen ohne Abgrabung und Nutzung zu erwarten sind. Die vorhan- denen gewerblichen Nutzungen im Norden des Plangebietes werden gesichert und nicht mehr überplant. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Die Flächenzuordnung von GE- und GI-Flächen ist im Hinblick auf die umliegenden Nutzungen und konkret bestimmten Konflikte – hier insbesondere Lärm – neu zugeordnet worden. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie Die infrastrukturelle Ausstattung ist gut und bietet die Voraussetzung für eine energieeffiziente und nachhaltige Energienutzung Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes Das Änderungsgebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Weiler. Landschaftsplan: Die FNP Änderung bietet in Kombination mit der Bebauungsplanänderung die Möglichkeit, das Naturschutzgebiet Baadenberger Senke zu erweiter n, um das zu dem gesamten Biotopverbund gehörende Abgrabungsgewässer im Süden und einen hochwertigen Biotopbestand zu sichern. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Ein luftschadstoffrelevanter Konflikt oder ein Risiko die Grenzwerte der 39. BImSchV nicht einhalten zu können sind für die Planänderung nicht erkennbar. Wechselwirkungen Durch die Flächennutzungsplanänderung ist nicht erkennbar und nicht zu erwarten, dass eine erhebliche Verstärkung von Umweltauswirkungen infolge sich gegenseitig negativ verstärken- der Wirkungen eintreten kann. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen Seite 43 von 44 Es ergibt sich kein Gefährdungspotential und keine Anfälligkeit von Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Schutzgüter Eingriffsregelung Die Eingriffsregelung nach Landesnaturschutzgesetz NRW kommt im Bebauungsplan zur An- wendung und ist nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanes. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich) Eine Kumulierung mit Auswirkungen benachbarter Vorhaben und Plangebiete im Hinblick auf erhebliche umweltrelevante Auswirkungen oder mit Folgen für natürliche Ressourcen ist nicht zu erwarten. eingesetzte Stoffe und Techniken Eingesetzte Stoffe und Techniken sind für den Flächennutzungsplan insoweit nicht relevant, da es ausschließlich um die Darstellung von Flächennutzungen geht. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl Die Flächennutzungsplanänderung sichert einen hochwertigen Biotopbestand, dessen Über- planung erhebliche arten- und naturschutzrechtliche Eingriffe mit sich bringen würden, die zu externen Ausgleichbedarfen führen würden. Eine Planungsalternative zu einer Sicherung die- ses Bestandes und einer Reduzierung der GE/GI Gesamtfläche der FNP Darstellung besteht aus Umweltgesichtspunkten nicht. 7.9 Referenzliste der Quellen - Gutachten - PTV Transport Consult GmbH, Düsseldorf: Verkehrsuntersuchung Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln-Bocklemünd 22.02.2019 - Althoff & Lang GbR Baugrund und Umweltberatung: Gutachten zu Standsicherheits- untersuchung von Böschungen der ehemaligen Abgrabung Venloer Straße/Stöckhei- mer Weg in Köln-Bocklemünd; April 2012 – Dezember 2013 - Ergänzt durch Niederschrift der Besprechung. Böschungsuntersuchung 1. Änderung Venloer Straße Stöckheimer Höfe im Stadtplanungsamt 30.01.2014 - ADU cologne, Köln: Schalltechnische Untersuchung z ur den Lärmemissionen und – immissionen im Rahmen der 1. Änderung Bebauungsplanverfahren Nr. 59499/03 Ar- beitstitel „GE Venloer Straße in köln Bocklemünd-Mengenich; 22.06.2020 - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Bauleitplanaufgabe Nr. 59499/03 „Gewerbe- gebiet Venloer Straße in Köln-Bocklemünde-Mengenich 1. Änderung“ Amt für Land- schaftspflege und Grünflächen, Köln, Januar 2022 Weitere Planunterlagen - Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungs- hinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; (s. unter um- weltrelevante Informationen) - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Klimaaktive Freiflächen in den FNP- Freiräumen, Anpassung an den Klimawandel in Köln, Datengrundlage: Muklimo_3-Be- rechnung für das Modell CLM des DWD, (s. unter umweltrelevante Informationen) Seite 44 von 44 - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, schutzwürdige Böden, o. J.; (s. unter umweltrelevante Informationen) - Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, Köln GIS - Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln; - Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln; - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J. - Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln 30-jährliches Starkregenereignis, 100-jährliches Starkregenereignis (s. un- ter umweltrelevante Informationen) - LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS) Der Flächennutzungsplanentwurf 239. wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung veröffentlicht.
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/611/1 Vorlagen-Nummer 1564/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der 239. Änderung des Flächennutzungsplans, Arbeitstitel: „Gewerbegebiet Venloer Straße„ in Köln- Bocklemünd/Mengenich Inhalt: Ziel der Planung ist es, die Flora und Fauna im nordwestlichen Änderungsgebietsab- schnitt im Bereich des Abgrabungsgewässers zu erhalten und zu schützen. Hierfür wird der rechtskräftige Bebauungsplan 59499/03 – „Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln-Bocklemünd/Mengenich“ – geändert. Durch die Änderung sollen bisher unbebaute – als Gewerbe- und Industrieflächen dar- gestellte - Flächen des Flächennutzungsplanes in einer Größenordnung von circa 2,1 ha zurückgenommen und in Grünfläche umgewandelt werden. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um die Böschungs- und Gewässerflächen des ehemaligen Aus- kiesungsbereiches, welche aufgrund der arten- und naturschutzrechtlichen Belange für eine bauliche Entwicklung und gewerbliche Nutzung aktuell faktisch nicht zur Ver- fügung stehen. Zu der zurückgenommenen Gewerbefläche zählen zudem der unbe- baute Grünstreifen im Nordosten des Änderungsgebietes sowie eine im Süden des Änderungsgebietes liegende Fläche, welche Teil eines Landschaftsschutzgebietes ist. Diese Flächen sollen durch die vorliegende Planung geschützt werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallel- verfahren mit dem Bebauungsplanverfahren. Verfahrensstand: Der Einleitungsbeschluss für die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes 59499/03 mit dem Arbeitstitel „Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln-Bock- lemünd/Mengenich, 1. Änderung“ wurde unter der Vorlage Nr.2895/2009 durch den Stadtentwicklungsausschuss (StEA, 14.01.2010, TOP 13.3) beschlossen und am 27.01.10 im Amtsblatt Nr. 4 öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB des rechtskräf- tigen Bebauungsplanes 59499/03 mit dem Arbeitstitel „Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln-Bocklemünd/Mengenich, 1. Änderung“ wurde unter der Vorlage Nr. 2327/2018 durch den Stadtentwicklungsausschuss (StEA, 07.02.2019, TOP 8.1) beschlossen und am 10.04.19 im Amtsblatt Nr. 14 öffentlich bekannt gemacht. Bei der die vom 29.04.2019 bis 06.05.2019 erfolgte, sind keine Stellungnahmen eingegangen. Dies 2 wurde der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) am 09.09.2019 sowie dem Stadtentwick- lungsausschuss am 19.09.2019 mitgeteilt. Vom 07.05.2022 bis zum 08.06.2022 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur 239. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Regelungen zur Veröffentlichung Stellungnahmen zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist bevorzugt elektronisch über die Internetseite www.be- teiligung-bauleitplanung.koeln oder per Email an bauleitplanung@stadt-koeln.de über- mittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen schriftlich an die Stadt Köln, Stadt- planungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, per Fax an die Faxnummer 0221/221 - 22450, oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben. Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wird voraussichtlich am 09.09.2024 bis 11.10.2024 durchgeführt. Die entsprechende ortsübliche Bekanntmachung über Ort der Auslegung und den genauen Zeitraum wird im Amtsblatt der Stadt Köln vorab erfolgen. Darüber hinaus werden im Internet auf der Homepage der Stadt Köln gleich- lautende Hinweise erfolgen und die öffentlich auszulegenden Unterlagen digital ver- fügbar gemacht. Bisherige politische Beratungen und Beschlüsse Zum rechtskräftigen Bebauungsplanes 59499/03 mit dem Arbeitstitel „Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln-Bocklemünd/Mengenich, 1. Änderung 2895/2009 14.01.2010 Stadtentwicklungsausschuss (Beschluss über die Einleitung des Verfah- rens) 08.09.2009 Stadtentwicklungsausschuss (Angelegenheit vertagt) 03.12.2009 Wirtschaftsausschuss 03.12.2009 Ausschuss Umwelt und Grün 05.10.2009 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 14.12.2009 Finanzausschuss 2327/2018 07.02.2019 Stadtentwicklungsausschuss (Beschluss über die Durchführung der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Modell 1) 13.12.2018 Stadtentwicklungsausschuss (Angelegenheit vertagt) 28.01.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 2755/2019 19.09.2019 Stadtentwicklungsausschuss (Mitteilung über Vorgabenbeschluss) 09.09.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Anlage 1 Lage des Änderungsbereiches Anlage 2 Bisherige Darstellung des FNP Anlage 3 Beabsichtigte Darstellung des FNP Anlage 4 Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB Gez. Greitemann
Anlage 1 - Lage des Änderungsbereiches
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Anlage 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 239. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Gewerbegebiet Venloer Straße" in Köln-Bocklemünd/Mengenich - Lage des Änderungsbereiches - Änderungsbereich 1:10.000M.:
Anlage 2 - Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplans
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GOLF M GE GE W GE GI GI GE Anlage 2 - bisherige Darstellung - 239. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Gewerbegebiet Venloer Straße" in Köln-Bocklemünd/Mengenich 0 100 20050 Meter 1:7.500M.: Legende Änderungsbereich Wohnbaufläche Gemischte Baufläche Industriegebiet Gewerbegebiet Fläche für Ver- und Entsorgung Fläche für die Landwirtschaft Grünfläche mit tw. landwirtschaftlicher Nutzung Wasserfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Naturschutzgebiet Vorrang- und Maßnahmenflächen Dauerkleingärten Friedhof Grünfläche Kindereinrichtung Landwirtschaftsfläche Umspannwerk Wasserfläche W M GI GE
Anlage 3 - Beabsichtigte Darstellung
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GI GE GE GOLF M GE W GI Anlage 3 - beabsichtigte Darstellung - 239. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Gewerbegebiet Venloer Straße" in Köln-Bocklemünd/Mengenich M.: Legende Änderungsbereich Wohnbaufläche Gemischte Baufläche Industriegebiet Gewerbegebiet Fläche für Ver- und Entsorgung Fläche für die Landwirtschaft Grünfläche mit tw. landwirtschaftlicher Nutzung Wasserfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Boden, erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet Naturschutzgebiet Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen Dauerkleingärten, Standort unbestimmt Dauerkleingärten Friedhof Grünfläche Kindereinrichtung Umspannwerk Wasserfläche W M GI GE 1:7.500 0 100 20050 Meter
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1564/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 10.09.2024
- Erstellt
- 13.05.2024 12:27