0815/2019
2. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Köln
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Beschlussvorlage Rat
8958 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VIII/66
Vorlagen-Nummer
0815/2019
Freigabedatum
02.04.2019
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
2. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Köln
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Der Rat nimmt den Entwurf der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln 2019 zur Kenntnis und
genehmigt die abgegebene Stellungnahme (Anlage 4).
Rat 04.04.2019
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Begründung:
Durch die 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln im Jahre 2012 ist es nicht gelungen, die
Grenzwerte für Stickoxid einzuhalten. Deswegen hat das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch
die Bezirksregierung Köln, die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln veranlasst. Die Umwelt-
hilfe hat am 19.11.2015 Klage gegen das Land NRW erhoben mit dem Ziel, den für die Stadt Köln
geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellst-
möglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO2 von 40 µg/m³ im
Stadtgebiet Köln enthält.
Das Verwaltungsgericht Köln hat den Beklagten mit Urteil vom 08.11.2018 verurteilt, den für die Stadt
Köln geltenden Luftreinhalteplan zum 01.04.2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-
richts so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhal-
tung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) i. H. v. 40 µg/m³ im Stadt-
gebiet Köln enthält (Anlage 1).
Sowohl das beklagte Land NRW als auch die Stadt Köln halten dieses Urteil nicht für sachgerecht
und haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Zwischenzeitlich hat die Bezirksregierung Köln am 01.02.2019 den Entwurf der 2. Fortschreibung des
Luftreinhalteplans Köln 2019 offengelegt. Die Offenlagefrist endete am 15.03.2019. Der Entwurf ist
als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt. Die Auswahl und Festlegung von Maßnahmen nebst Verhält-
nismäßigkeitsprüfung von Einfahrtbeschränkungen sind in Kapitel 7 enthalten.
Folgende Einzelmaßnahmen werden im Entwurf der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln
berücksichtigt:
- Lkw-Transitverbotszone Innenstadt (> 7,5 t.)
- Masterplanmaßnahmen:
o Erhöhung der Auslastung des MIV (M 1.1),
o Parkraummanagement (M 1.8),
o Parkraummanagement (M 1.9,)
o Steuerung des Reisebusverkehrs (M 1.11),
o Förderung des Radverkehrs (M 3.0 – M 3.5),
o Landstromversorgung für Binnenschiffe (M 4.1),
o Umstellung der CarSharing-Flotte auf Elektrofahrzeuge (M 4.2),
o Umstellung der Fahrzeuge von Stadt und städtischen Gesellschaften auf elektrischen
Antrieb (M 4.4),
o Förderung emissionsarmer bzw. emissionsfreier Lieferverkehr-, Lastenrad und
Mikrodepots (M 5.1),
o Förderung emissionsarmer bzw. emissionsfreier Lieferverkehr-, Lastenrad und
Mikrodepots (M 5.2),
o Emissionsarmer bzw. emissionsfreier Lieferverkehr-, Bahn-, Shuttle als Lkw-Ersatz
mit Schwerpunkt auf den Rheinhafen Niehl (M 5.4)
(der Masterplan ist als Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt).
- Busflottenerneuerung
- Baumaßnahme Mülheimer Brücke
- Baumaßnahmen L 361n
3
- Bundesstraßenmaut für Lkw (> 7,5 t)
- Erweiterung der bisherigen Umweltzone
- Softwareupdate und Rückkaufprämie mit 50 % Umsetzung
vergleiche Kapitel 7.2 des Entwurfs des Luftreinhalteplans Köln.
Zusätzlich werden zwei weitere Maßnahmen aufgenommen:
- Die Erneuerung und Optimierung einer Lichtsignalsteuerungsanlage auf der Luxemburger Straße
und der Justinianstrasse
- Auswirkung der Einrichtung der Expressbuslinie auf der Aachener Strasse.
Die Minderungswirkung der beiden vorgenannten Maßnahmen ist nicht in die berechneten Maßnah-
men eingeflossen.
Die nachfolgende Tabelle enthält zunächst eine Prognose ohne Maßnahmen, so dann eine Betrach-
tung der Minderungswirkung der Kombination der o. a. Maßnahmen.
Damit liegt die Belastung bei Durchführung dieser Maßnahmen im Jahr 2020 max. 5 µg/m³ über dem
Grenzwert und damit so niedrig, dass das Land NRW die Einführung von Dieselfahrverboten nicht als
verhältnismäßig einstuft.
Der Entwurf der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans ist seitens der Stadtverwaltung Köln intensiv
geprüft worden. Das Prüfergebnis ist der Bezirksregierung fristgerecht als Stellungnahme der Stadt-
verwaltung Köln (siehe Anlage 4) vorbehaltlich des Beschlusses des Rates zugesandt worden.
Wie Anlage 5 zu entnehmen ist, liegen für alle von der Stadt Köln gemeldeten Maßnahmen, soweit
4
erforderlich, die notwendigen politischen Beschlüsse vor. Insofern war es möglich und zulässig, eine
vorläufige Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung Köln abzugeben.
Im Wesentlichen wurden folgende Hinweise gegeben und Anmerkungen gemacht:
- Die Befragung „Mobilität in Deutschland“ hat gezeigt, dass der Kfz-Verkehr in den letzten Jahren
trotz Bevölkerungswachstum absolut rückläufig war. Der Luftreinhalteplan geht von geringfügigem
Wachstum von 0,4 % zwischen den Jahren 2016 und 2020 aus. Nach Ermittlungen der Stadtver-
waltung Köln dürfte konservativ betrachtet im genannten Zeitraum eine Abnahme von etwa 3,8 %
vorliegen. Dies wirkt sich positiv auf die Luftschadstoffsituation aus. Deswegen sollte hier die For-
derung gestellt werden, die realistischen Ansätze zu wählen und die Auswirkungen auch quantita-
tiv zu bewerten und in den Plan einzustellen.
- Die Erneuerung und Optimierung der Lichtsignalanlagen im Zuge der Luxemburger Straße und
auf der Justinianstraße wirken sich positiv auf die Luftschadstoffsituation aus. Hier wird empfohlen
zu fordern, diese Verbesserungen tatsächlich auch zahlenmäßig zu berücksichtigen.
- Die Landstromversorgung der Binnenschiffe wird bis Ende 2019 komplett verfügbar sein. Daher
sind die Annahmen hierzu im Greencity-Masterplan deutlich zu konservativ angesetzt. Deswegen
wird empfohlen, diese Ansätze zu überarbeiten.
- Wesentlich und wichtig für das Erreichen der Grenzwerte wird die Geschwindigkeit der Hardware-
umrüstung von stark emittierenden Kraftfahrzeugen sein. Da die Bundesrepublik Deutschland ein
finanziell gut bestücktes Förderprogramm zur Umrüstung von Kommunalfahrzeugen aufgelegt
hat, wird empfohlen, im Rahmen des Luftreinhalteplans abzuschätzen, wie viel Fahrzeuge umge-
rüstet sein müssten, damit die Grenzwerte eingehalten werden können. Damit könnte dann ein
eindeutiges Signal an die Kölner Wirtschaft gegeben und das Umrüstprogramm von allen Akteu-
ren offensiv beworben werden.
- § 47 a BImSchG besagt, dass alle Emittenten von Stickoxid im Verhältnis zu ihrem Anteil an der
Gesamtemission Einsparungen bringen müssen. Der bisherige Luftreinhalteplan sieht richtiger-
weise den Schwerpunkt der Aktivitäten im Bereich des Kfz-Verkehrs. Die Vielzahl der Maßnah-
men führt dazu, dass der Kfz-Verkehr die gesetzlich geforderten Minderungspotentiale erbringt.
Dies trifft nicht für die hohe Hintergrundbelastung (22 µg/m³) zu. Hier sollte die Bezirksregierung
Köln aufgefordert werden, größere Anstrengungen zur Reduzierung der Hintergrundbelastung zu
unternehmen, um die Grenzwerte schnellstmöglich einzuhalten.
Unabhängig von den im Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen werden städtischerseits noch
deutlich mehr Vorhaben betrieben, die auch der Verbesserung der Luftschadstoffsituation dienen. Als
Anlage 5 ist eine Übersicht über alle zurzeit betriebenen Vorhaben beigefügt.
Dringlichkeitsbegründung:
Aufgrund der langanhaltenden Überschreitung der Stickoxidgrenzwerte an den fünf Hot Spots in Köln
und dem anstehenden EU-Vertragsverletzungsverfahren sowie Gerichtsverfahren hat die Bezirksre-
gierung Köln so enge Termine festgelegt, dass die Vorlage nur als Dringlichkeitsvorlage eingebracht
werden konnte.
Die Fachausschüsse Ausschuss für Umwelt und Grün, Verkehrsausschuss, Gesundheitsausschuss,
Stadtentwicklungsausschuss und Wirtschaftsausschuss sowie die Bezirksvertretungen Innenstadt,
Nippes, Kalk und Mülheim werden zeitnah über eine gleichlautende Mitteilung informiert.
Anlagen
Anlage 1 – Urteil des VG Köln vom 08.11.2018
Anlage 2 – Luftreinhalteplan–Koeln–02–Fortschreibung–2019
Anlage 3 – GCM–Maßnahmentabelle
5
Anlage 4 – BR–190314–Luftreinhalteplan–2.Fortschreibung 2019–Stellungahme Stadt Köln
Anlage 4a – BR–190314–Luftreinhalteplan–2.Fortschreibung 2019–Stellungnahme Stadt
Köln, Anlage 1
Anlage 4b – BR–190314–Luftreinhalteplan–2.Fortschreibung 2019–Stellungnahme Stadt
Köln, Anlage 2
Anlage 4c – BR–190314–Luftreinhalteplan–2.Fortschreibung 2019– Stellungnahme Stadt
Köln, Anlage 3
Anlage 5 – Maßnahmen Luftreinhalteplan
Die Anlagen dieser Beschlussvorlage werden aus Gründen der Ressourcenschonung digital zur Ver-
fügung gestellt. Die Einsichtnahme ist im Ratsinformationssystem der Stadt Köln möglich.
Anlage 3 - GCM-Massnahmentabelle
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Green City Masterplan Köln Anlage 6: Maßnahmentabelle Anlage 3 - Maßnahmentabelle (Anlage 6)
Anlage 4 - BR-190314-luftreinhalteplan - 2.fortschreibung 2019-stellungnahme stadt köln
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Anlage 4
Anlage 4c - BR-190314-luftreinhalteplan - 2.fortschreibung 2019-stellungnahme stadt Köln, ANLAGE 3
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Rheinpark
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Kölntourist
Kölntourist
Dampfschifffahrt Colonia
Fähre
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Rhein River Company
Feenstra Rijn Lijn
Kölntourist
Bonner Personenschifffahrt
Bonner Personenschifffahrt
Wasserschifffahrtsamt
Kabinenschiffe
Viking
Viking
Viking
HGK Landebrücke
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Dampfschifffahrt Colonia
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fahrt Siebengebirge
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Anlegerübersicht
So finden Sie an Bord.
Anlage 4c
Anlage 4a - BR-190314-luftreinhalteplan - 2.fortschreibung 2019-stellungnahme stadt köln-ANLAGE 1
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Anlage 4a
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0815/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.04.2019
- Erstellt
- 06.03.2019 10:59