2027/2025
Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Altschuldenlö-sung/Altschuldenentlastungsgesetz (ASEG NRW)
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Mitteilung Ausschuss
3701 Zeichen
Dezernat, Dienststelle II/20 Vorlagen-Nummer 23.06.2025 2027/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Rechnungsprüfungsausschuss 01.07.2025 Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Altschuldenlö- sung/Altschuldenentlastungsgesetz (ASEG NRW) In Bezug auf TOP 6.1. Mitteilung zum Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Altschul- denlösung/Altschuldenentlastungsgesetz (ASEG NRW), Vorlage 0857/2025 hat der RPAu in seiner Sitzung vom 01.04.2025 um Mitteilung zur Sitzung des Rechnungsprü- fungsausschusses am 01.07.2025 gebeten. Gegenstand in der Diskussion in der o.g. Sitzung und der Bitte um diese Mitteilung war die Anforderung im Gesetzentwurf des ASEG NRW, dass als Voraussetzung für die Teilnahme an der Altschuldenlösung ein festgestellter Jahresabschluss 2023 erfor- derlich ist. Derzeit liegt für das Jahr 2023 jedoch lediglich ein aufgestellter Jahresab- schluss vor. Der Gesetzentwurf des ASEG NRW ist nach einem entsprechenden Kabinettsbe- schluss am 13.05.2025 in das parlamentarische Verfahren eingebracht und in der ers- ten Lesung im Landtag am 22.05.2025 an den Ausschuss Heimat und Kommunales überwiesen worden. Für den 23. Juni 2025 ist eine Anhörung von Sachverständigen im Ausschuss für Heimat und Kommunales geplant. Aktuell ist der Gesetzesentwurf in § 4 Abs. 2 (ASEG-E) wie folgt formuliert: „Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Beschluss des Rates oder des Kreistages über das Ausüben der An- tragsberechtigung und die damit verbundene Beauftragung zur Stellung des Antrages nach Absatz 1, 2. der festgestellte Jahresabschluss oder hilfsweise der bestätigte Entwurf des- selben zum 31. Dezember 2023 sowie 3. der Prüfungsbericht nach Absatz 3.“ Weitere wesentliche Änderungen im Gesetzentwurf sind bisher nicht erfolgt. 2 Den von der Stadt Köln eingebrachten und in der Mitteilung 0857/2024 beschriebenen Sondereffekt zum „Waidmarkt-Unglück“ hat der Städtetag NRW inzwischen in eine Stellungnahme aufgenommen und wird diesen in die o.g. Anhörung einbringen. Mit der jetzt vorgesehenen Änderung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 ASEG besteht voraussicht- lich nicht mehr das zwingende Erfordernis der Vorlage des festgestellten Jahresab- schlusses 2023 mit dem Antrag auf Teilnahme an der Altschuldenlösung. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass es in der weiteren Beratungsfolge nochmals zu einer Änderung der gesetzlichen Regelungen kommt. Zudem könnte es bei der weiterhin vorgesehenen Prüfung des Bestandes an Verbindlichkeiten für die Liquiditätssiche- rung durch einen externen Wirtschaftsprüfer (§ 4 Abs. 3 ASEG-E NRW) von Vorteil sein, festgestellte Jahresabschlüsse für das Jahr 2023 und die Vorjahre zur Verfügung stellen zu können. Unabhängig von diesen das ASEG betreffenden Gründen sind fest- gestellte Jahresabschlüsse aus gesetzlichen Gründen, aus aufsichtsrechtlichen Grün- den und für die Refinanzierung der Stadt Köln an den Kapitalmärkten erforderlich. Die Verwaltung hat daher weiter die Prüfungen der Jahresabschlüsse durch das Rechnungsprüfungsamt konsequent unterstützt und offene Fragestellungen umfas- send bearbeitet. Daneben wurde der Jahresabschuss 2024 fertig gestellt und schluss- gezeichnet. Im Ergebnis ist nach dem jetzigen Stand nach Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt davon auszugehen, dass die Behandlung der Prüfberichte der Jahresabschlüsse 2021-2023 sowie die Zuleitung des Entwurfs des Jahresab- schlusses 2024 in einer Sondersitzung des RPAu Anfang September 2025 erfolgen können. Gez. Prof. Dr Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2027/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 23.06.2025
- Erstellt
- 17.06.2025 11:36