2858/2023
Förderkonzept "Unterstützung Handel" gemäß Beschluss des Wirtschaftsausschusses vom 02.03.2023
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Anlage 1: Förderkonzept "Unterstützung Handel"
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Förderkonzept „Unterstützung Handel“ gemäß Beschluss des Wirtschaftsausschusses der Stadt Köln vom 02.03.2023 1. Ausgangslage Einzelhandel, Gastronomie und Handwerk sind wesentliche Akteure des urbanen Lebens. Durch einen ausgewogenen Branchemix ist die City ein Magnet für Kölner*innen, Besucher*innen aus dem Umland und Tourist*innen. Die Einzelhandelslagen in den Stadtteilen dienen dagegen überwiegend der Nahversorgung der ansässigen Bürger*innen. Für die Attraktivität der Innenstadt als auch der Stadtteile ist die Vielfalt und die Qualität der Angebote ein entscheidender Faktor. Zwischen 2002 und 2022 ist allerdings der Prozentsatz der Haushalte, die über Internet verfügen und die Möglichkeiten des E-Commerce nutzen, kontinuierlich gestiegen. Haben 2022 lediglich 54 Prozent der Haushalte mit Internetanschluss online eingekauft, waren es in den Jahren 2017 bis 2022 mit leichten Schwankungen regelmäßig zwischen 90 und 95 Prozent (Quelle statista). Das veränderte Käuferverhalten stellt den stationären Handel zunehmend vor Probleme. Hinzu kommen die pandemiebedingten Einschränkungen und die Folgen der Energiekrise. Die lokalen Handelslagen mussten durch diese Faktoren zusätzlich massive Frequenz- und einhergehend Umsatzverluste hinnehmen. Daraus resultieren besondere kurzfristige Unterstützungsbedarfe, die gezielter Fördermaßnahmen bedürfen. Vor diesem Hintergrund hat der Wirtschaftsausschuss der Stadt Köln in der Sitzung am 02.03.2023 beschlossen, ein Sonderförderprogramm zur Revitalisierung der lokalen Einzelhandelslagen aufzulegen. 2. Ziele Die genannten Gründe stellen den stationären Handel aktuell vor besondere Herausforderungen, die über reguläre kontinuierliche Förderprogramme zur Unterstützung des Handels nicht abgedeckt werden können. Mit dem Förderprogramm sollen daher gezielt Maßnahmen unterstützt werden, die die Attraktivität der Handelslagen kurzfristig steigert und den Erlebniswert des Einkaufs im stationären lokalem Handel anhebt, um die krisenbedingten Folgen auszugleichen oder zumindest zu reduzieren. Es sollen folgende Förderziele erreicht werden: Stärkung und Belebung der Handelslagen durch Steigerung der Attraktivität und der Aufenthaltsqualität Verbesserung der Sichtbarkeit/Wahrnehmung von lokalen Handelslagen durch gemeinsame Maßnahmen Nachhaltigkeit und Energieeffizienz als Schwerpunkt im Rahmen der Umsetzung der Fördermaßnahmen Stärkung von Kooperationen / Zusammenschlüssen Das Förderprogramm soll Werbe- und Interessensgemeinschaften sowie sonstige Verbände von Einzelhandel, Gastronomie- und Handwerkbetrieben sowie Kooperationen von mindestens zehn Unternehmen aus Einzelhandel, Gastronomie und Handel in einer lokalen Kölner Handelslage unterstützen. Es werden ausschließlich juristische Personen gefördert. Einkaufzentren und Malls sind von der Antragstellung ausgeschlossen. Auch Anträge von natürlichen Personen, Einzelbetrieben und Einzelhandelsketten finden keine Berücksichtigung. 3. Fördergegenstand Gefördert werden können Dienstleistungen und Sachausgaben in folgenden Bereichen: a. Gemeinsame dekorative Gestaltungsmaßnahmen zur Steigerung der Attraktivität eines Standortes (Winterbeleuchtung, jahreszeitliche oder eventbasierte Dekorationen) b. Erstellung von Beleuchtungs- und Dekorationskonzepten c. Anschaffung der im Zusammenhang mit den Gestaltungsmaßnahmen notwendigen technischen Infrastruktur (z. B. Stromverteiler) d. Einmalig die Kosten für die erste Hängung der Dekorationen Die gesetzlichen Rahmenbedingungen und satzungsbedingte Vorgaben (z. B. Gestaltungssatzung) sind einzuhalten. Ggfls. erforderlich werdende Genehmigungen oder Erlaubnisse liegen im Verantwortungsbereich des Zuschussnehmers. 4. Förderkriterien Die eingegangenen Anträge werden hinsichtlich ihrer Förderungsfähigkeit und - würdigkeit nach den folgenden Kriterien geprüft: Voraussetzung der Förderungsfähigkeit: Der Antragsteller ist antragsberechtigt. Der Antrag liegt vollständig vor. Der Antrag bezieht sich auf eine in diesem Förderprogramm dargelegte Fördermaßnahme. Die geplante Maßnahme ist mit den gesetzlichen Vorgaben/Satzungen kompatibel. Die Maßnahme wird nicht bereits durch anderweitige Zuschussmittel gefördert Der Eigenanteil ist in der notwendigen Höhe vorhanden. Der ausgewiesene Zuschussbedarf liegt zwischen 10.000,00 € und 40.000,00 €. Sofern einer der Punkte verneint werden muss, ist der Antrag abzulehnen. Beurteilung der Förderungsw ürdigkeit: 1. Priorität (45 %): Plausibilität der Bedarfsbegründung (Antragsteller, die bereits eine Förderung im Rahmen des Förderprogramms „Winterbeleuchtung 2021“ erhalten haben, werden nachrangig behandelt). 2. Priorität (35 %) Relevanz des Vorhabens zur Steigerung der Attraktivität des Standortes 3.Priorität (20%): Wirtschaftlichkeit der Maßnahme und Bewertung der Maßnahme in Bezug auf Nachhaltigkeit und Klima-/ Umweltschutz (Langlebigkeit, Energieeffizienz, Schadstofffreiheit). Sollte das Antragsvolumen der förderwürdigen Anträge die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, erfolgt eine Auswahl in Form eines Rankings auf der Basis der festgelegten Kriterien zur Förderungswürdigkeit. Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Entscheidung ergeht durch die Stadt Köln, Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regionales (Stabstelle Wirtschaftsförderung). Jede*r Antragsteller*in kann grundsätzlich nur einmal eine Förderung nach den Kriterien des Förderprogramms erhalten. 5. Förderhöhe und –umfang, Eigentumsübergang, Zweckbindungsfrist Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss zu den kalkulierten Aufwendungen. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 90 Prozent. Mindestens 10 Prozent der Kosten sind von Seiten des Antragstellers durch Eigenmittel zu decken. Die Förderung in Kombination mit sonstigen Fördermaßen der Kommune, des Landes oder des Bundes ist ausgeschlossen. Der Zuschuss dient subsidiär nach den Eigenmitteln der Finanzierung der Maßnahme. Der höchstmögliche Förderbetrag beträgt 40.000,00 €. Förderanträge, die von einem Förderbedarf unter 10.000,00 € ausgehen, finden keine Berücksichtigung. Eigenkosten des Antragstellers werden nicht gefördert. Sofern mit der Förderung die Anschaffung beweglicher Wertgegenstände über 800,00 € netto finanziert wird, verbleiben diese im Eigentum des Geförderten. Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre.
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IX/IX/3 Vorlagen-Nummer 13.09.2023 2858/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Wirtschaftsausschuss 14.09.2023 Förderkonzept "Unterstützung Handel" gemäß Beschluss des Wirtschaftsausschusses vom 02.03.2023 Der Wirtschaftsausschuss der Stadt Köln hat durch Beschluss vom 02.03.2023 (AN/0106/2023) die Verwaltung beauftragt, ein Förderkonzept zur kurzfristigen Unterstützung des lokalen Einzelhandels zu erarbeiten, um die durch Pandemie und Energiekrise hervorge- rufenen Folgen auf die Frequenz und damit auf den Umsatz auszugleichen. Der Fokus wurde dabei auf Maßnahmen gelegt, die die Attraktivität der lokalen Handelslagen und damit die Auf- enthaltsqualität für die Kundinnen und Kunden steigern. Für das Förderprogramm hat der Ausschuss Mittel in Höhe von 200.000,00 € aus dem Budget „Einzelhandelsförderung“, Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, freigegeben. Das vorliegende Förderkonzept wurde mit den bestehenden Förderprogrammen im Bereich des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik abgestimmt. Im Ergebnis mussten die Fördermit- tel auf die im Förderkonzept dargelegten Maßnahmen konzentriert werden, um förderschädli- ches Verhalten gegenüber lande- und bundesgeförderten Maßnahmen auszuschließen. Die Ausschreibung der Förderung erfolgt Mitte September. Die Möglichkeit zur Antragstellung ist für das Jahr 2023 bis zum 15.10.2023 gegeben. Die Beurteilung der Anträge erfolgt nach dem festgelegten Ranking. Weitere 150.000,00 € stehen für Nachsteuerungsbedarfe zur Verfügung. Diese wurden durch den Fachausschuss noch nicht freigegeben. Sofern das beantragte Fördervolumen die zur Verfügung gestellten Mittel erheblich übersteigt, wird die Verwaltung prüfen – das Vorliegen nicht zu befriedigender förderungswürdiger An- träge vorausgesetzt - ob eine Freigabe weiterer Fördermitteln in der Sitzung am 16.11.2023 notwendig ist und eine entsprechende Beschlussvorlage einbringen. Anlage 1: Förderkonzept „Unterstützung Handel“ Gez. Haack
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2858/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 13.09.2023
- Erstellt
- 04.09.2023 15:37