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Heizen in der Außengastronomie

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 3206/2022 vom 30.09.2022

Stand: Am 24.11.2022 im Ausschuss Klima, Umwelt und Grün beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/321 AN/1695/2022 Vorlagen-Nummer 30.09.2022 3206/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 24.11.2022 Heizen in der Außengastronomie Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke (AN1695/2022) Die Fraktion Die Linke im Rat der Stadt Köln bittet die Verwaltung um Auskunft zum Umgang mit Heizpilzen und energieintensiven Elektrostrahlern in Außengastronomien. Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: 1. Welche Maßnahmen wird die Stadt Köln kurzfristig in diesem Energiesparwinter ergreifen, um einerseits die massive Energieverschwendung durch das Heizen in den Außenberei- chen von der Gastronomie einzuschränken bzw. zu unterbinden und andererseits die Gast- ronomen nicht im Stich zu lassen? Die Verwaltung sieht aktuell keine Möglichkeit, die Nutzung von elektrischen Heizstrahlern öffent- lich-rechtlich zu untersagen. Verboten ist zurzeit nur der Betrieb von gasbetriebenen Heizpilzen in- nerhalb folgender Bereiche: Bahnhofsvorplatz am Hauptbahnhof, Elogiusplatz, Heumarkt, Rheingarten zwischen Markmanns- gasse und Bischofsgartenstraße, Ringe zwischen Barbarossaplatz und Christophstraße, Severin- straße zwischen den Plätzen An Zint Jan und Chlodwigplatz und Wallrafplatz. Ausgeschlossen ist jedoch nicht, dass bei Verschärfung der Lage ein generelles Verbot im Rah- men der Energiesicherheit kommen könnte. Gleichwohl ist Energiesparen - nicht nur in diesen angespannten Zeiten - ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz. Aus diesem Grunde wird die ‚Zentrale Anlaufstelle Gastronomie‘ das Thema aufneh- men und mit der Gastronomie sowie deren Interessenverbänden diskutieren und diese für einen sparsamen Umgang mit den vorhandenen Ressourcen sensibilisieren und dazu motivieren, Alter- nativen zu verwenden. Einschränkungen, die mit der Coronapandemie zusammen hingen, gibt es aktuell nicht, so dass hier auf altbewährte Alternativen, wie zum Beispiel die Nutzung von Decken, zurückgegriffen wer- den kann. Auch dürfen die hilfreichen Wetterschutzelemente weiter bis Ende März 2023 zur Min- derung der Wettereinflüsse genutzt werden. 2 2. Wie werden in Anbetracht des Klimanotstands zukünftige Regelungen gegen eine Behei- zung der Außengastronomie aussehen? Ob derartige Wärmequellen in Außengastronomien nach Ablauf der befristeten Sonderregelungen zur Stärkung der Gastronomie ab April 2023 generell untersagt werden können, ist zu prüfen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber beispielsweise über ein Klimaschutzgesetz neue Rege- lungen hierzu treffen wird. Gez. Blome

Beratungsverlauf

  1. 24.11.2022

    Ausschuss Klima, Umwelt und Grün

    TOP 1.3.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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