0307/2017
Anfrage AN/2067/2016 zum Nebentätigkeitsrecht bei der Stadt Köln
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/11/110 Vorlagen-Nummer 02.02.2017 0307/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 06.02.2017 Anfrage AN/2067/2016 zum Nebentätigkeitsrecht bei der Stadt Köln Zur Anfrage AN/2067/2016 der Piraten-Gruppe zu Nebentätigkeiten von städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom 07.12.2016 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Köln gehen Nebentätigkeiten nach? Im Jahr 2016 lagen für 723 Beamtinnen und Beamte insgesamt 825 Nebentätigkeitsgenehmi- gungen vor (657 für Beamte und 168 für Beamtinnen), davon allein 526 Nebentätigkeitsge- nehmigungen für Beamte der Berufsfeuerwehr. Die Nebentätigkeitsgenehmigungen erfolgten insbesondere für Beamte, die im sog. Mittleren Dienst – 516 Fälle – bzw. im Gehobenen Dienst – 220 Fälle – eingesetzt sind. Im gleichen Zeitraum waren für 1529 Tarifbeschäftigte insgesamt 1717 Nebentätigkeitsgenehmigungen erfasst. Erfasst werden die Nebentätigkeiten, bei denen Beschäftigte und Beamtinnen und Beamten ihrer Anzeigepflicht beim Arbeitgeber nachkommen. Änderungen bei der Ausübung der Ne- bentätigkeit, die nicht anzeigepflichtig sind, werden nur erfasst wenn diese auch dem Dienst- herrn bzw. Arbeitgeber mitgeteilt werden. Die Verwaltung hat daher keine Kenntnis, ob eine angezeigte Nebentätigkeit von dem Beschäftigten in dem angegebenen Umfang überhaupt noch wahrgenommen wird. Eine weitergehende Aufschlüsselung ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. 2. Müssen alle Nebentätigkeiten angezeigt werden? Die Anzeigepflicht der Nebentätigkeiten, die von Beamten und Beamtinnen ausgeübt werden, bestimmen sich nach den §§ 48 ff. Landesbeamtengesetz NRW (LBG) in Verbindung mit der Nebentätigkeitsverordnung (NtV). Neben den genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ha- ben Beamtinnen und Beamte nach § 10 Abs. 1 NtV alle Nebentätigkeiten anzuzeigen, für die sie eine Vergütung erhalten. Nach § 2 Abs. 4 NtV gelten folgende Tätigkeiten unabhängig von einer möglichen Vergütung nicht als Nebentätigkeit: 1. Mitglied, a) von Vertretungen und ihren Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie b) von Ausschüssen der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände, 2. Mitglied eines Bezirksplanungsrates, 3. ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit. 4. ehrenamtlicher Richter, 5. Mitglied einer Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsrecht, 2 6. Mitglied a) des Rundfunkrats, Verwaltungsrats und Schulrundfunkausschusses nach dem Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz), b) der Rundfunkkommission nach dem Rundfunkgesetz für das Land NRW 7. Pflegeperson im Sinne des SGB XI eines pflegebedürftigen Angehörigen oder einer pfle- gebedürftigen Person, deren Pflege aus Gründen sittlicher Verpflichtung geboten ist 8. Ehrenbeamter oder sonstiger ehrenamtlicher Angehöriger in Organisationen für den Feu- erschutz oder die Hilfeleistung bei der Abwehr von Gefahren und öffentlichen Notständen. Beschäftigte haben nach § 3 Abs. 3 TVöD lediglich die Aufnahme von Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher anzuzeigen. Eine Anzeige –bzw. Genehmigungs- pflicht für Nebentätigkeiten, für die keine Vergütung erlangt wird, besteht für Beschäftigte nicht. 3. Hat die Stadt Kenntnisse darüber, welche ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Ausscheiden einen Job annehmen, der „dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft“ bzw. wie stellt die Stadt sicher, dass dies nicht der Fall ist? Lediglich Ruhestandsbeamtinnen und -beamte haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht oder durch die öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können, innerhalb eines Zeitraums von fünf bzw. drei Jahre nach Versetzung bzw. Eintritt in den Ruhestand anzuzeigen (§ 41 S. 1 Beamtenstatusgesetz i. V. m. § 52 Abs. 5 S. 1 LBG NRW). Über die Anzeigepflicht werden die Beamtinnen und Beamten bei der Versetzung in den Ruhestand ausdrücklich informiert. Für Ruhestandsbeamte lagen 2016 in 100 Fällen Nebentätigkeitsgenehmigungen vor, die zum Teil aber auch schon während der aktiven Dienstzeit ausgeübt worden sind. Informationen, ob Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nach ihren Ausscheiden eine Tätigkeit aufgenommen haben, die dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, liegen der Verwaltung nicht vor. 4. Ist eine neue Übersicht der nach Auskunft der Fachämter erfolgten Vergaben im Betrach- tungszeitraum 01.01.-31.12.2016 geplant, wie sie für die Vorlage 0827/2016 erstellt wurde? Eine Fortsetzung der Berichterstattung zu den erfolgten Vergaben durch Fachämter – zuletzt erfolgt in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses (RPA) vom 08.09.2016 – Vorlage 2738/2016 – ist für die letzte Sitzung des RPA vor der Sommerpause geplant. gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0307/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 02.02.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27