0523/2018
Ausstellung von Bewohnerparkausweisen im Rahmen des privaten Car-Sharing
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Mitteilung Ausschuss
2714 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/661/1 Vorlagen-Nummer 15.03.2018 0523/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 19.03.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 19.03.2018 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.04.2018 Verkehrsausschuss 17.04.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 19.04.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.04.2018 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.04.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 26.04.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz) 26.04.2018 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 03.05.2018 Ausstellung von Bewohnerparkausweisen im Rahmen des privaten Car-Sharing Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises kann nach den bisher gültigen städtischen Richtlinien nur erfolgen, wenn der Antragsteller mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in einer Straße gemeldet ist, in denen das Bewohnerparken eingerichtet ist, das Fahrzeug auf den Bewohner zugelassen oder nach- weislich überwiegend von ihm genutzt wird und er über keinen privaten Stellplatz verfügt. Für Bewohner, die gewerbliche Car-Sharing Angebote nutzen, besteht die Möglichkeit einen Bewoh- nerparkausweis auf den Namen der Car-Sharing-Firma auszustellen. Privates Car-Sharing wurde bisher nicht berücksichtigt, so dass bei Nutzung eines Fahrzeuges durch mehrere Fahrzeugführende jeweils nur für ein Bewohnerparkgebiet ein Bewohnerparkausweis aus- gestellt werden konnte. Zur Förderung des privaten Car-Sharings und der daraus resultierenden Reduzierung von privaten Kraftfahrzeugen, verbunden mit einer Reduzierung der Umweltbelastung, wird Teilnehmenden einer privaten Car-Sharing-Gruppe im Rahmen eines 2-jährigen Pilotversuches ab dem 01.03.2018 die Möglichkeit eröffnet, bei Nutzung eines gemeinsamen Fahrzeuges Bewohnerparkausweise für unter- schiedliche Bewohnerparkgebiete zu erhalten. Die Ausstellung der Bewohnerparkausweise erfolgt zunächst befristet auf 12 Monate, sofern neben den allgemeinen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Bewohnerparkausweises folgende Kriterien erfüllt sind: - Neben dem für das Car-Sharing-Projekt genutzten Fahrzeug ist weder auf einen der Teilneh- 2 menden noch auf eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person ein weiteres Fahrzeug zu- gelassen. - Die Halterin/der Halter des Fahrzeuges bestätigt die gemeinsame Nutzung jedem Antragstel- lenden. - Jeder Antragstellende ist im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und weist dies nach. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können bei einem der Kundenzentren einen Antrag auf Ausstel- lung eines entsprechenden Bewohnerparkausweises stellen. Bei Verlängerung des Bewohnerparkausweises sind alle o.g. Voraussetzungen erneut nachzuweisen. Gez. BG Blome
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: Kenntnis genommen
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0523/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 15.03.2018
- Erstellt
- 16.02.2018 09:48