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BKA 0801

Änderung Braunkohlenplan Garzweiler II, hier: Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der erforderlichen Änderungen im Tagebau Frimmersdorf Festlegung des Verfahrens zur landesplanerischen Sicherung des Seeablaufs

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss 17.03.2023

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Nächste Beratung: Braunkohlenausschuss, Sitzung am 17.03.2023, TOP 4.

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. 1 zu TOP 4)

94 Zeichen

Vorhaben gemäß politischer Verständigung zw. Bund/Land NRW/RWE 
aus Oktober 2022
TOP 04_Anl. 1

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. 2 zu TOP 4)

71 Zeichen

Garzweiler II
Geplante Wiedernutzbarmachung - Seeablauf
1
TOP 04_Anl. 2

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Änderung Braunkohlenplan Garzweiler II, hier: Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der erforderlichen Änderungen im Tagebau Frimmersdorf Festlegung des Verfahrens zur landesplanerischen Sicherung des Seeablaufs)

16832 Zeichen

Seite 1 von 7 
Sitzungsvorlage Braunkohle-
nausschuss 
- öffentlich - 
BKA 0801 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Frau Susanne Brüg-
gemann 
Telefon 0221 / 147 - 3280 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 25.07.2023 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Braunkohlenausschuss 17.03.2023 4. beschließend 
 
TOP: 
Änderung Braunkohlenplan Garzweiler II, 
hier: 
 
1. Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der erforderlichen Änderungen im Ta-
gebau Frimmersdorf 
 
2. Festlegung des Verfahrens zur landesplanerischen Sicherung des Seeablaufs 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Braunkohlenausschuss beschließt, dass die Regionalplanungsbehörde die Änderung 
des Braunkohlenplans Garzweiler II und des Braunkohlenplans Frim-mersdorf in einem ge -
meinsamen Verfahren durch die Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II und seine 
Erweiterung um die Änderung der Wiedernutzbarmachung im Bereich des Braunkohlenpla -
nes Frimmersdorf durchführen soll. 
 
2. Der Braunkohlenausschuss beschließt, dass für die landesplanerische Sicherung des erfor-
derlichen Seeablaufs Tagebausee Garzweiler in die Niers ein eigenständiges Braunkohlen -
planverfahren mit Umweltprüfung durchgeführt wird. 
 
 
Erläuterungen: 
Erläuterung zu Punkt 1: 
 
Rahmenbedingungen 
 
Der Braunkohlenausschuss hat mit Beschluss in seiner 165. Sitzung am 25.11.2022 die Bezirksre -
gierung beauftragt, zu prüfen 
 
„wie die sich auch für den räumlichen Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf ergebenden 
Änderungen für die Wiedernutzbarmachung planerisch und möglichst in einem Verfahren bearbeitet 
werden können.“ (Anlage 1: Vorhaben gemäß politischer Verständigung zwischen Land NRW, Bund, 
RWE, Oktober 2022)

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0801 Seite 2 von 7 
Der Braunkohlenplan Garzweiler II und der Braunkohlenplan Frimmersdorf grenzen aneinander und 
weisen zahlreiche neue Verknüpfungen und Überlagerungen in raumordnerischer und umweltfach-
licher Art auf.  
 
Die geplante Anpassung des Abbauvorhabens führt zu diversen Veränderungen in der Wiedernutz-
barmachung. Dies wirkt sich aufgrund der unmittelbaren Zusammenhänge des Braunkohlenplans 
Garzweiler II zum Braunkohlenplan Frimmersdorf auf rund 700 ha bzw. 12,7% der Fläche des Gel -
tungsbereichs des Braunkohlenplans Frimmersdorf aus. 
 
Die insgesamt geänderte Abbau- und Wiedernutzbarmachungsfläche wird rd. 2500 ha betragen, 
davon beträgt die geänderte Wiedernutzbarmachungsfläche im Bereich Braunkohlenplan Frimmers-
dorf ca. 700 ha, davon sind  
 
Wasserfläche rd. 309 ha 
 
Seeböschung (forstwirtschaftl. Fläche) rd. 72 ha 
 
Terrasse rd. 20 ha 
 
Landwirtschaftliche Fläche mit 1m Lössauftrag (Ende Bandtrasse) rd. 22 ha  
 
Böschungen Bandanlage/Kohlebunker/Tagesanlagen (forstw. Fläche) rd. 82 ha 
 
Sonderfläche, um Zukunftsprojekte im Sinne des Strukturwandels zu ermöglichen 
(Bandtrasse/Kohlebunker/Tagesanlagen) rd. 200 ha. 
 
Es ist zu prüfen, wie diese Änderung bezogen auf den Braunkohlenplan Frimmersdorf formal korrekt 
durchgeführt werden kann und verfahrensrechtlich möglichst effizient, transparent und rechtssicher 
umgesetzt wird. Dabei ist anzustreben, die anstehenden Verfahren möglichst in einem Verfahren zu 
bündeln.  
 
 
Verfahrensmöglichkeiten 
 
Die Änderung der Braunkohlenpläne kann in separaten Verfahren oder in einem gemeinsamen Ver-
fahren als Änderungsplan durchgeführt werden: 
 
1. Zwei eigenständige Braunkohlenplanverfahren 
 
Es ist möglich für beide Braunkohlenpläne je ein eigenständiges Braunkohlen-planänderungsver -
fahren durchzuführen mit einer eigenständigen UVP bzw. UP und einer Betrachtung der überlagern-
den Auswirkungen. 
 
• Die Durchführung zwei eigenständiger Braunkohlenplanänderungsverfahren spiegelt die er-
folgreiche Vorgehensweise bisheriger Planverfahren wieder. Man bliebe in der bisherigen 
Systematik einer raumordnerischen Steuerung.

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0801 Seite 3 von 7 
• Die Abgrenzung der Plangebiete gestaltet sich aufgrund der engen räumlichen und sachli-
chen Verknüpfung schwierig, insbesondere wegen der Lage des Restsees in beiden Braun-
kohlenplänen. 
 
• Weder durch eine übermäßige Aufsplitterung in Teilplanungen, noch durch eine Zusam-
menfassung mehrerer Planungen darf die ordnungsgemäße planerische Abwägung beein-
trächtigt werden. Des Weiteren sind in beiden Verfahren die Auswirkungen zu prüfen, die 
über ihren unmittelbaren Geltungsbereich hinaus hervorgerufen werden können.  
 
Bei mehreren Planungen, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, ist in der jeweiligen 
UVP/UP eine summierende Betrachtung der nachteiligen Auswirkungen, also zusätzlich auch der 
Umweltauswirkungen der zu erwartenden Überlagerungen, erforderlich. 
   
Die umweltrechtliche Betrachtung des Restsees lässt sich jedoch nicht in jedem Verfahren geson -
dert darstellen, um den engen Vorgaben des UVP-Rechts zu genügen.  
 
Daher sollte davon abgesehen werden, zwei eigenständige Braunkohlenplanänderungsverfahren 
durchzuführen. 
 
 
2.  Aufstellung eines Änderungsplans (nicht Braunkohlenplanänderung) für die von den erforderli -
chen Veränderungen betroffenen Bereiche des Braunkohlenplans Garzweiler II und des Braun -
kohlenplans Frimmersdorf (neuer Braunkohlenplan) 
 
Grundsätzlich ist zwischen einer Planänderung und einem Änderungsplan zu unterscheiden. 
 
• Eine Planänderung erfolgt, wenn ein vorhandener Plan räumlich und/oder inhaltlich verän-
dert wird. Nach der Änderung gilt der Plan nur noch in seiner geänderten Gestalt. 
 
• Ein (neuer) Änderungsplan tritt an die Stelle des früheren Plans. Sowohl inhaltlich wie 
räumlich kann er vollständig oder auch nur teilweise an die Stelle des bisherigen Planes 
treten. Soweit der ursprüngliche Plan räumlich und inhaltlich unverändert bleibt, gilt er fort. 
 
Mit einem Änderungsplan kann das zuvor geltende Planrecht zugleich ausdrücklich aufgehoben 
werden. Wenn hierzu kein ausdrücklicher Beschluss erfolgt, so überlagert der jüngere Plan den äl -
teren räumlich und/oder sachlich. Das jüngere Recht verdrängt dann also das ältere.  
 
 
Welches Verfahren - Planänderung oder Änderungsplan – gewählt wird, ist durch § 30 Abs. 1 LPlG 
nicht vorgegeben und liegt im Ermessen des Planungsträgers. 
 
Ein Änderungsplan (neuer Braunkohlenplan) könnte sich auf beide bestehenden Braunkohlenpläne 
Garzweiler II und Frimmersdorf gemeinsam beziehen. Für die erfassten Bereiche würde der neue 
Plan dann an die Stelle der bisherigen Planinhalte treten. Für die teilweise Aufhebung des Braun -
kohlenplanes Garzweiler II betreffend das verkleinerte Vorfeld müsste allerdings eine zusätzliche 
Regelung erfolgen. UVP-rechtlich ist es gleichwohl ein gesamtheitliches Vorhaben, das im Umwelt-

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0801 Seite 4 von 7 
bericht zu betrachten ist. Diese Vorgehensweise weist ein hohes Maß an Transparenz und Nach -
vollziehbarkeit auf, rechtlichen Risiken sind beschränkt.  
 
3.  Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Braunkohlenplans Garzweiler II um die erfor-
derlichen Flächen des Braunkohlenplans Frimmersdorf 
 
Eine dritte Möglichkeit besteht darin lediglich den Braunkohlenplan Garzweiler II inhaltlich zu ändern 
und räumlich im westlichen Bereich verkleinern und gleichzeitig östlich um die Änderung der Wie -
dernutzbarmachung im Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf um die hiervon betroffenen 
Flächen zu erweitern. Verfahrensrechtlich stellt dies für den Bereich Garzweiler II eine Änderung 
des Braunkohlenplanes (Braunkohlenplanänderungs-verfahren) und für den Bereich Frimmersdorf 
einen Änderungsplan (Vorrang der neueren Planung vor dem heutigen Braunkohlenplan) dar. Die 
notwendige UP und UVP (Garzweiler II) beziehen sich auf die jeweiligen Änderungen in ihrer Ge -
samtheit  
 
Verfahren zur Änderung von bestehenden Braunkohlenplänen sind auf der Grundlage des § 30 Abs. 
1 LPlG in der Praxis in Nordrhein-Westfalen anerkannt und erprobt. Ein Braunkohlenplanänderungs-
verfahren gewährleistet die eindeutige Darstellung der geänderten und der fortbestehenden Inhalte 
des Braunkohlenplanes und vermeidet Abgrenzungsschwierigkeiten.  
 
 
Ergebnis 
 
Resultierend aus der o.g. Darstellung bestehen Vorteile für folgende Möglichkeiten  
 
• für den gesamten Änderungsbereich beider Pläne einen neuen Braunkohlenplan aufzustel-
len (Änderungsplan), der räumlich und sachlich alle Bereiche abdeckt, die für die notwendi-
gen Änderungen relevant sind (vgl. oben Ziff. 2),  
 
• oder den Braunkohlenplan Garzweiler II zu ändern und so zu erweitern, dass er auch die 
von den Änderungen betroffenen Teilbereiche des Braunkohlenplans Frimmersdorf erfasst 
(vgl. oben Ziff. 3).  
 
In beiden Verfahren wird eine rechtssicherere Handhabung der UVP ermöglicht. 
 
In der vergleichenden Betrachtung bietet jedoch die Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II 
und seine Erweiterung um die Änderung der Wiedernutzbarmachung im Bereich des Braunkohlen -
planes Frimmersdorf und die hiervon betroffenen Flächen Vorteile. Das Änderungsverfahren ist in 
Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des § 30 Abs.1 LPlG ein bewährtes und erprobtes Verfah -
ren. Das Braunkohlenplanänderungsverfahren für den Bereich Garzweiler II würde auch das verklei-
nerte Vorfeld in die Betrachtung einbeziehen. Die zeichnerischen und textlichen Änderungen im 
Braunkohlenplan Garzweiler II können zur Erreichung einer vergleichbaren Transparenz gegenüber 
einem Änderungsplan von der bisherigen Planung deutlich hervorgehoben werden. Im Bereich des 
Änderungsplanes für Frimmersdorf bleiben die Planinhalte außerhalb des Änderungsbereichs erhal-
ten und damit ebenfalls klar erkennbar. Ein drittes Plandokument (Braunkohlenplan Frimmersdorf) 
wäre nicht notwendig, weil er in der zeichnerischen Darstellung mit enthalten ist.

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0801 Seite 5 von 7 
 
Zusammenfassung: 
 
Das Verfahren „Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II und seine Erweiterung um die Ände-
rung der Wiedernutzbarmachung im Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf und die hiervon 
betroffenen Flächen“ hat folgende Vorteile: 
 
- nur ein Änderungsverfahren, 
 
- nur ein Beteiligungsverfahren, 
 
- aus Inden und Hambach bekannte Vorgehensweise, 
 
- Möglichkeit der farblichen Darstellung der Änderungen im Text unter Beibehaltung einer ge -
samtheitlichen Textfassung des Braunkohlenplanes Garzweiler II,   
 
- Möglichkeit einer einheitlichen/zusammengefassten UP und UVP für Änderungen in Garz -
weiler und Frimmersdorf, 
 
- gute Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit. 
 
 
Weiteres Vorgehen 
 
Es besteht eine UP- und UVP- Pflicht.   
 
Darzulegen sind die zusätzlichen oder anderen Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens 
bzw. der Planänderung. Für die Änderung von Garzweiler II können partiell zusätzlich die Auswir -
kungen des Vorhabens in der geänderten Form dargestellt werden. 
 
Gemäß § 27 (1) LPlG werden die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem 
gemeinsamen Verfahren durchgeführt, sofern der Braunkohlenausschuss dies beschließt. Der Berg-
bautreibende hat vor Beschluss zur Erarbeitung eines Vorentwurfes die Unterlagen für die über -
schlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit vorzulegen §27(3) LPlG. 
 
Der Bergbautreibende wird die entsprechenden Unterlagen zur Sitzung des Arbeitskreises Garzwei-
ler am 8. Mai 2023 vorlegen, der dann seine Empfehlung zur Erarbeitung eines Vorentwurfs aus -
sprechen kann. Der Braunkohlenausschuss kann dann in seiner Sitzung am 16.Juni 2023 den Be -
schluss zur Erarbeitung des Vorentwurfs fassen. Der Beschluss ist in Verschränkung mit der zu 
erwartenden Leitentscheidung der Landesregierung im Sommer 2023 zu sehen. 
 
 
Erläuterung zu Punkt 2: 
 
Der Braunkohlenausschuss hat mit Beschluss in seiner 0165. Sitzung am 25.11.2022 die Bezirks -
regierung beauftragt, zu prüfen  
 
„…welches Verfahren für die landesplanerische Sicherung des Seeablaufs durchgeführt werden 
soll.“ (Anlage 2: Karte Seeablauf Tagebausee Garzweiler)

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0801 Seite 6 von 7 
 
Wasserwirtschaftliche und ökologische Anforderungen sowie der Erhalt eines langfristigen Seewas-
serspiegels machen einen oberirdischen Abfluss zur Niers erforderlich. Durch die geänderten Ab -
baugrenzen des Tagebaus muss der bisherige Anschluss des Restsees an die Niers überplant wer-
den. Der Restsee wird in ca. 1 km Entfernung östlich zum ursprünglich geplanten Anschluss an der 
Niers liegen, mit einem deutlichen Höhenunterschied des Seewasserspiegels unterhalb zum ge -
wachsenen Gelände. Dies macht -wie auch bereits beim genehmigten Vorhaben 1995- einen Tras-
senausbau der vorhandenen Niers auch außerhalb der neu zu bestimmenden Abbaugrenze erfor -
derlich. Die Kohlegewinnung im Tagebau wird ca. 2030, spätestens 2033 beendet sein. Die nach 
Herstellung der Seemulde (etwa ab 2036) einsetzende Füllung des Sees dauert ca. 40 Jahre an. 
Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist eine fertiggestellte Anbindung zur Niers bereitzustellen.  
 
Diese Trasse muss zur Freihaltung frühzeitig landesplanerisch gesichert werden, auch wenn der 
Seeablauf erst nach Befüllung des Tagebausees seine Funktion aufnehmen wird. Dies ist auch für 
die Planungen betreffend den Restsee wichtig. 
 
Um eine geordnete Braunkohlenplanung zu gewährleisten, ist die Wahl eines Planverfahren zur 
langfristigen Sicherung einer Trasse in diesem Raum erforderlich. 
 
Vorstellbar sind die landesplanerische Sicherung des Seeablaufs in dem zu ändernden Braunkoh -
lenplan (also im Braunkohlenplanänderungsverfahren Garzweiler II), ein (zunächst nur) auf die er -
forderliche Trassenabsicherung zielendes separates Braunkohlenplanverfahren (vergleichbar BKP 
Seeablauf Hambach) oder ein entsprechendes regionalplanerisches Verfahren. 
 
Der Regionalplan Köln hat einen Planungshorizont bis 2043, zudem ist die Sicherung von derartigen, 
für die Braunkohlentagebaue notwendige Infrastruktur nicht in den Inhalten des Regionalplanes vor-
gesehen.  
 
Für viele Verfahren ist gem. der Raumordnungsverordnung ein Raumordnungsverfahren durchzu -
führen. In NRW ist die Anwendung in § 40 LPlG DVO geregelt und für betriebsplanpflichtige Vorha-
ben geöffnet. Die Bindungswirkung einer raumordnerischen Beurteilung eines Raumordnungsver -
fahrens beträgt 5 Jahre. Danach wird überprüft, ob sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raum -
ordnung noch übereinstimmt. Die raumordnerische Beurteilung wird spätestens nach zehn Jahren 
unwirksam (§ 32(4) LPlG). 
 
 
Der Planungshorizont für die Realisierung des Seeüberlaufs ist nach 2070, insofern sind weder ein 
Regionalplanverfahren noch ein Raumordnungsverfahren für eine dauerhafte raumordnerische Si -
cherung zielführend. 
 
 
Der Bestand von Braunkohlenplänen ist hingegen ohne zeitliche Begrenzung. Der Seeablauf steht 
im engen Zusammenhang mit dem Braunkohlenplan Garzweiler II.  
 
Für Braunkohlenpläne ist gem. § 8 ROG eine Umweltprüfung durchzuführen. Auf eine gleichzeitige 
Durchführung der Umweltprüfung des Braunkohlenplans und mit der vorhabenbezogenen Umwelt -
verträglichkeitsprüfung kann für den Seeablauf als Verfahrensschritt verzichtet werden, da es sich 
noch nicht um eine konkrete Projektausgestaltung handelt. Wegen des langen Zeithorizonts ist aber 
eine raumplanerische Flächensicherung erforderlich. Im späteren Fachzulassungsverfahren nach

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0801 Seite 7 von 7 
Wasserhaushaltsgesetz ist dann die vorhabenbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-
ren, die den dann herrschenden Umweltzustand ermittelt, beschreibt und bewertet. 
 
Der Braunkohlenplan ist das spezielle und daher das anzuwendende Planungsinstrument. Es stellt 
für den Braunkohlenausschuss einen fortführenden Auftrag auf der Grundlage seiner Planungen im 
Braunkohlenplan Garzweiler II, Kap. 2.6 und 8.3 dar. Aufgrund des langfristigen Planungshorizonts 
stellt ein Braunkohlenplanverfahren das geeignete Planungsinstrument dar. 
 
Einen Braunkohlenplan Seeablauf in das gemeinsame Braunkohlenplanänderungsverfahren Garz -
weiler II/ Frimmersdorf zu integrieren ist, wegen der ohnehin komplexen Zusammenhänge und zeit-
lichen Abhängigkeiten hingegen nicht empfehlenswert.  
 
Im Ergebnis ist zusammenfassend für die Flächensicherung eines erforderlichen Seeablaufs Tage-
bausee Garzweiler in die Niers ein eigenständiges Braunkohlenplanverfahren mit strategischer Um-
weltprüfung zu empfehlen. 
 
 
Weiteres Vorgehen 
 
Der Arbeitskreis Garzweiler kann in seiner Sitzung am 25.09.2023 seine Empfehlung zur Erarbeitung 
eines Braunkohlenplanvorentwurfs Seeablauf aussprechen. In der Sitzung des Braunkohlenaus -
schusses am 27.10.2023 kann dann der Beschluss zur Erarbeitung des Vorentwurfs gefasst werden. 
 
Anlage(n): 
1. Anl. 1 zu TOP 4  
2. Anl. 2 zu TOP 4

Beratungsverlauf (1)

17.03.2023 Braunkohlenausschuss
TOP 4.
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
BKA 0801
Typ
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss
Datum
17.03.2023
Erstellt
01.03.2023 10:33