0339/2022
Beantwortung der Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 26.01.2022 für die Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung für Frauen und Männer am 31.01.2022 zum Thema: „Kinderfreizeitbonus für Kinder Alleinerziehender in Hartz IV“ (3860/2021)
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Anlage 1 - Beantwortung der Anfrage der Fraktion Bündnis 90 die Grünen zum Kinderfreizeitbonus 3680-2021
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Beantwortung der mündlichen Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen vom 26.01.2022 für die Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung von Frauen und Männern am 31.01.2022 zum Thema: „Kinderfreizeitbonus für Kinder Alleinerziehender in Hartz IV“ (3860/2021) Anfrage im Wortlaut: 1. Wurden/Werden die Leistungen schon ausgezahlt? Wie vielen Kindern in Köln konnte der Freizeitbonus i.H.v. 100 € wegen der Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen weder automatisch noch nach manueller Prüfung durch das Jobcenter ausgezahlt werden? Wie viele Kinder haben nach geänderter Gesetzeslage im Dezember 2021 die 100 € erhalten? 2. Erhalten Familien im SGB II automatisch BuT Leistungen ohne einen Antrag zu stellen? Auch Kinder, die bislang weder eine Schule oder noch einen Kindergarten besuchen und damit nicht bei z.B. der Mittagsverpflegungen erfasst sind? 3. Wie werden/wurden die Familien, die bisher keinen Freizeitbonus erhalten haben über die Änderung der Regel in Kenntnis gesetzt und wie wird ihnen das Verfahren einer möglichen Antragsstellung vereinfacht? 4. Wie wurden/werden die Familien im SGB XII- und Wohngeldbezug über die Antragsstellung informiert und wie wird/wurde ihnen das Verfahren der Antragsstellung vereinfacht? Antwort des Jobcenter Köln zu 1.: Die Auszahlungen des Kinderfreizeitbonus im SGB II – Bereich erfolgten bereits automatisiert. Für die Bedarfsgemeinschaften, bei denen dies nicht möglich war, erfolgte eine manuelle Prüfung und eine Nachzahlung bei Vorliegen der Voraussetzungen. Wie viele Kinder einen Kinderfreizeitbonus erhalten haben oder auch keinen, kann nicht beantwortet werden, da entsprechende Daten nicht ausgewertet werden. Antwort des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren, Abteilung Bildung und Teilhabe zu 2.: Die Bearbeitung von Leistungen für Bildung und Teilhabe wurde vom Jobcenter Köln an die Stadt Köln zurück übertragen. Ob Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für Familien mit Leistungsbezug aus Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II automatisch gewährt werden können, ist je nach Modul sehr unterschiedlich und an bestimmte Anspruchsvoraussetzungen geknüpft. • Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung /Ausflüge und Klassenfahrten Berechtigte Kinder und Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr können eine Kostenübernahme für das gemeinsame Mittagessen erhalten, wenn die Schule, die Kita oder die Kindertagespflege ein Mittagessen bereithält. Ein Eigenanteil wird nicht fällig. Die Kostenübernahme gilt nur für das Mittagessen. Kosten zum Beispiel für Frühstück oder Snacks werden durch das Bildungspaket nicht abgedeckt. Anspruchsberechtigte nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) müssen keinen Antrag zum Bildungspaket stellen. In diesem Fall muss lediglich bei der Kita/Schule oder dem Träger/Caterer/Anbieter des Mittagessens der aktuellen Leistungsbescheid vom Jobcenter vorlegt werden, die Bewillig ung und Abrechnung erfolgt dann über das abgestimmte „Sammelverfahren“. Gleiches gilt für Ausflüge und Klassenfahrten. • Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben Wenn Beiträge zum Beispiel für den Sportverein, die Musikschule, die Teilnahme an Kursen oder für gemeinschaftliche Freizeitangebote anfallen, können monatlich bis zu 15 Euro über Seite 2 BuT übernommen werden. Wenn Jahresbeiträge oder Kosten für Ferienfreizeiten anfallen, können bis zu 180 Euro pro Jahr übernommen werden. Hierzu muss in jedem Fall ein An trag zum Bildungspaket gestellt werden. • Lernförderung Berechtigte Kinder und Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr können Lernförderung erhalten, wenn die Schule einen Lernförderbedarf feststellt und alle schulischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Die Schule muss hierzu den Bedarf an der Lernförderung auf dem "Zusatzfragebogen Lernförderung" bestätigen. Die Schule entscheidet, ob eine (zusätzliche) Lernförderung notwendig beziehungsweise sinnvoll ist. Wenn die Schule den Lernförderbedarf bestätigt hat, muss in jedem Fall ein Antrag zum Bildungspaket von den anspruchsberechtigten Familien gestellt werden. • Schulbedarf Bei laufendem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wird der Schulbedarf automatisch mit der monatlichen Hilfe überwiesen. Ein Antrag hierzu muss nicht gestellt werden. • Schülerbeförderung Antragsteller*innen beantragen im ersten Schritt immer zunächst eine Freifahrtberechtigung über den jeweiligen Schulträger (Amt für Schulentwicklung oder Bürgerämter). Die Anträge liegen in den Schulsekretariaten und den Bürgerämtern aus. Dort wird die Freifahrtberechtigung gemäß der Schülerfahrtkostenverordnung geprüft. Sofern diese vorliegt, wird ein Durchschlag der Entscheidung mit der Bestätigung über die Höhe der festgesetzten Leistung (Rückerstattung im Rahmen der Schülerfreifahrtberechtigung), direkt an das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren, Abteilung Bildung und Teilhabe, weitergeleitet. Sofern hier ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht, ist eine weitere Erstattung der Schülerbeförderungskosten möglich. Liegt keine Freifahrtberechtigung vor, wird auch diese Entscheidung automatisch an das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren, Abteilung Bildung und Teilhabe zur Prüfung weitergeleitet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann hier ein Anspruch geltend gemacht werden. Die Schülerfahrtkosten werden dann im vollen Umfang erstattet. Eine zusätzliche Antragstellung über Bildung und Teilhabe ist nicht erforderlich. Antwort des Jobcenter Köln zu 3.: Eine Beantwortung ist wegen fehlender Datenlage nicht möglich. Sowohl das Jobcenter Köln als auch die Arbeitsagentur informieren seit dem Sommer 2021 im Internet über die entsprechende Homepage zum Kinderfreizeitbonus. Antwort des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren zu 4.: Familien im Leistungsbezug des SGB XII erhielten im Juli 2021 unaufgefordert ein Informationsschreiben zum Kinderfreizeitbonus mit einem entsprechenden Hinweis auf Antragstellung bei der Familienkasse. Die für die Antragstellung erforderliche Bescheinigung über den Bezug von SGB XII – Leistungen war diesem Schreiben beigefügt. Eine weitere Information erfolgte über eine Pressemitteilung, die im August 2021 veröffentlicht wurde. Die Wohngeldstelle war nur indirekt betroffen. Dennoch wurde ergänzend zu den Veröffentlichungen in den Medien auf der Internetseite der Wohngeldstelle der Stadt Köln speziell über den Kinderfreizeitbonus informiert. Der Wohngeldbescheid, der den Monat August 2021 umfasst, gilt als Nachweis. gez. Martina Würker
Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/5000 JC Vorlagen-Nummer 28.01.2022 0339/2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 31.01.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 10.02.2022 Beantwortung der Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 26.01.2022 für die Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung für Frauen und Männer am 31.01.2022 zum Thema: „Kinderfreizeitbonus für Kinder Alleinerziehender in Hartz IV„ (3860/2021) Zu den Fragen der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 26.01.2022 legt die Verwaltung dem Gleichstellungsausschuss von Frauen und Männern die in der Anlage beigefügte Antwort vor. Anlage Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0339/2022
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 28.01.2022
- Erstellt
- 27.01.2022 16:03