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0339/2022

Beantwortung der Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 26.01.2022 für die Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung für Frauen und Männer am 31.01.2022 zum Thema: „Kinderfreizeitbonus für Kinder Alleinerziehender in Hartz IV“ (3860/2021)

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 28.01.2022

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Anlage 1 - Beantwortung der Anfrage der Fraktion Bündnis 90 die Grünen zum Kinderfreizeitbonus 3680-2021

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Anlage 1 - Beantwortung der Anfrage der Fraktion Bündnis 90 die Grünen zum Kinderfreizeitbonus 3680-2021

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Beantwortung der mündlichen Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen vom 
26.01.2022 für die Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung von Frauen und 
Männern am 31.01.2022 zum Thema: „Kinderfreizeitbonus für Kinder Alleinerziehender 
in Hartz IV“ (3860/2021) 
 
Anfrage im Wortlaut: 
1. Wurden/Werden die Leistungen schon ausgezahlt?  
Wie vielen Kindern in Köln konnte der Freizeitbonus i.H.v. 100 € wegen der Anrechnung von 
Unterhaltsvorschussleistungen weder automatisch noch nach manueller Prüfung durch das 
Jobcenter ausgezahlt werden?  
Wie viele Kinder haben nach geänderter Gesetzeslage im Dezember 2021 die 100 € 
erhalten?  
2. Erhalten Familien im SGB II automatisch BuT Leistungen ohne einen Antrag zu stellen?  
Auch Kinder, die bislang weder eine Schule oder noch einen Kindergarten besuchen und 
damit nicht bei z.B. der Mittagsverpflegungen erfasst sind? 
3. Wie werden/wurden die Familien, die bisher keinen Freizeitbonus erhalten haben über die 
Änderung der Regel in Kenntnis gesetzt und wie wird ihnen das Verfahren einer möglichen 
Antragsstellung vereinfacht? 
4. Wie wurden/werden die Familien im SGB XII- und Wohngeldbezug über die Antragsstellung 
informiert und wie wird/wurde ihnen das Verfahren der Antragsstellung vereinfacht?  
 
Antwort des Jobcenter Köln zu 1.:  
Die Auszahlungen des Kinderfreizeitbonus im SGB II – Bereich erfolgten bereits automatisiert. Für die 
Bedarfsgemeinschaften, bei denen dies nicht möglich war, erfolgte eine manuelle Prüfung und eine 
Nachzahlung bei Vorliegen der Voraussetzungen. Wie viele Kinder einen Kinderfreizeitbonus erhalten 
haben oder auch keinen, kann nicht beantwortet werden, da entsprechende Daten nicht ausgewertet 
werden. 
 
Antwort des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren, Abteilung Bildung und Teilhabe 
zu 2.:  
Die Bearbeitung von Leistungen für Bildung und Teilhabe wurde vom Jobcenter Köln an die Stadt 
Köln zurück übertragen.  
Ob Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für Familien mit Leistungsbezug aus 
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II automatisch gewährt werden 
können, ist je nach Modul sehr unterschiedlich und an bestimmte Anspruchsvoraussetzungen 
geknüpft. 
 
• Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung /Ausflüge und 
Klassenfahrten 
Berechtigte Kinder und Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr können eine Kostenübernahme 
für das gemeinsame Mittagessen erhalten, wenn die Schule, die Kita oder die 
Kindertagespflege ein Mittagessen bereithält. Ein Eigenanteil wird nicht fällig. Die 
Kostenübernahme gilt nur für das Mittagessen. Kosten zum Beispiel für Frühstück oder 
Snacks werden durch das Bildungspaket nicht abgedeckt. Anspruchsberechtigte nach dem 
Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) müssen keinen Antrag zum Bildungspaket stellen. In 
diesem Fall muss lediglich bei der Kita/Schule oder dem Träger/Caterer/Anbieter des 
Mittagessens der aktuellen Leistungsbescheid vom Jobcenter vorlegt werden, die Bewillig ung 
und Abrechnung erfolgt dann über das abgestimmte „Sammelverfahren“.  
Gleiches gilt für Ausflüge und Klassenfahrten. 
 
• Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben 
Wenn Beiträge zum Beispiel für den Sportverein, die Musikschule, die Teilnahme an Kursen 
oder für gemeinschaftliche Freizeitangebote anfallen, können monatlich bis zu 15 Euro über

Seite 2 
BuT übernommen werden. Wenn Jahresbeiträge oder Kosten für Ferienfreizeiten anfallen, 
können bis zu 180 Euro pro Jahr übernommen werden. Hierzu muss in jedem Fall ein An trag 
zum Bildungspaket gestellt werden. 
 
• Lernförderung 
Berechtigte Kinder und Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr können Lernförderung erhalten, 
wenn die Schule einen Lernförderbedarf feststellt und alle schulischen Möglichkeiten 
ausgeschöpft sind. Die Schule muss hierzu den Bedarf an der Lernförderung auf dem 
"Zusatzfragebogen Lernförderung" bestätigen. Die Schule entscheidet, ob eine (zusätzliche) 
Lernförderung notwendig beziehungsweise sinnvoll ist. Wenn die Schule den Lernförderbedarf 
bestätigt hat, muss in jedem Fall ein Antrag zum Bildungspaket von den 
anspruchsberechtigten Familien gestellt werden. 
 
• Schulbedarf 
Bei laufendem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wird der Schulbedarf 
automatisch mit der monatlichen Hilfe überwiesen. Ein Antrag hierzu muss nicht gestellt 
werden. 
 
• Schülerbeförderung 
Antragsteller*innen beantragen im ersten Schritt immer zunächst eine Freifahrtberechtigung 
über den jeweiligen Schulträger (Amt für Schulentwicklung oder Bürgerämter). Die Anträge 
liegen in den Schulsekretariaten und den Bürgerämtern aus. 
Dort wird die Freifahrtberechtigung gemäß der Schülerfahrtkostenverordnung geprüft. Sofern 
diese vorliegt, wird ein Durchschlag der Entscheidung mit der Bestätigung über die Höhe der 
festgesetzten Leistung (Rückerstattung im Rahmen der Schülerfreifahrtberechtigung), direkt 
an das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren, Abteilung Bildung und Teilhabe, weitergeleitet.  
Sofern hier ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und 
Teilhabepaket besteht, ist eine weitere Erstattung der Schülerbeförderungskosten möglich. 
Liegt keine Freifahrtberechtigung vor, wird auch diese Entscheidung automatisch an das Amt 
für Soziales, Arbeit und Senioren, Abteilung Bildung und Teilhabe zur Prüfung weitergeleitet. 
Unter bestimmten Voraussetzungen kann hier ein Anspruch geltend gemacht werden. Die 
Schülerfahrtkosten werden dann im vollen Umfang erstattet. 
Eine zusätzliche Antragstellung über Bildung und Teilhabe ist nicht erforderlich.  
 
Antwort des Jobcenter Köln zu 3.:  
Eine Beantwortung ist wegen fehlender Datenlage nicht möglich. Sowohl das Jobcenter Köln als auch 
die Arbeitsagentur informieren seit dem Sommer 2021 im Internet über die entsprechende Homepage 
zum Kinderfreizeitbonus.  
 
Antwort des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren zu 4.:  
Familien im Leistungsbezug des SGB XII erhielten im Juli 2021 unaufgefordert ein 
Informationsschreiben zum Kinderfreizeitbonus mit einem entsprechenden Hinweis auf Antragstellung 
bei der Familienkasse. Die für die Antragstellung erforderliche Bescheinigung über den Bezug von 
SGB XII – Leistungen war diesem Schreiben beigefügt. Eine weitere Information erfolgte über eine 
Pressemitteilung, die im August 2021 veröffentlicht wurde.  
Die Wohngeldstelle war nur indirekt betroffen. Dennoch wurde ergänzend zu den Veröffentlichungen 
in den Medien auf der Internetseite der Wohngeldstelle der Stadt Köln speziell über den 
Kinderfreizeitbonus informiert. Der Wohngeldbescheid, der den Monat August 2021 umfasst, gilt als 
Nachweis.  
 
 
gez. Martina Würker

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

792 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/5000 JC 
 
Vorlagen-Nummer  28.01.2022 
 0339/2022 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 31.01.2022 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 10.02.2022 
 
Beantwortung der Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 26.01.2022 für die Sitzung 
des Ausschusses für Gleichstellung für Frauen und Männer am 31.01.2022 zum Thema: 
„Kinderfreizeitbonus für Kinder Alleinerziehender in Hartz IV„ (3860/2021) 
Zu den Fragen der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 26.01.2022 legt die Verwaltung dem 
Gleichstellungsausschuss von Frauen und Männern die in der Anlage beigefügte Antwort vor.  
 
Anlage 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (2)

31.01.2022 Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern
TOP 6.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
10.02.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0339/2022
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
28.01.2022
Erstellt
27.01.2022 16:03