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- Einrichtung eines temporären Durchfahrtverbotes in der Kretzerstraße (Schulstraße) -

Gem. Antrag nach § 3 BV5 (GUT/Klima) AN/1744/2023 vom 21.05.2024

Stand: Am 19.10.2023 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) geändert beschlossen.

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  • Gem. Antrag nach § 3 (GUT/Klima BV5)

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    Grüne Gut/Klima Linke FDP Gleichlautend Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Diana Siebert Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 04.10.2023 AN/1744/2023 Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.10.2023 Einrichtung eines temporären Durchfahrtverbotes in der Kretzerstraße (Schulstraße) - Gemeinsamer Antrag von Grünen, GUT/Klimafreunden, Linken und FDP - Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, bitte setzen Sie folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes am 31.10.2023. Beschluss: Die Bezirksvertretung Nippes beauftragt die Verwaltung, in der Kretzerstraße jeweils zur Bring- und Abholzeit der Grundschule ein temporäres Ein- und Durchfahrtsverbot zur Schulwegsicherung, eine sogenannte Schulstraße nach dem „Wiener Modell“, anzuordnen und umzusetzen. Dabei wird die Verwaltung gebeten, (1) dafür nicht auf die Ergebnisse der Evaluation der beiden Pilotprojekte zu warten, (2) die Schulgemeinschaft an dem gesamten Prozess inkl. der Umsetzung zu beteiligen und (3) darauf zu achten, dass die Ausfahrmöglichkeit für die Besitzer:innen der Garagen in der Straße weiterhin gegeben ist, sofern diese dies wünschen. Begründung: Die Schule hat sich erfolgreich am Kidical Mass Aktionstag am 22.09.23 beteiligt und selber eine Schulstraße eingerichtet: An diesem Vormittag war die Straße für den MIV gesperrt. Die Schulgemeinschaft steht hinter dem Wunsch, hier dauerhaft eine Schulstraße einzurichten und möchte gerne am Prozess beteiligt werden. - 2 - Ziel eines temporären Durchfahrtverbotes/Schulstraße ist es, brenzlige Situationen durch den Autoverkehr vor der Schule zu vermeiden, die aktive und selbstständige Mobilität der Kinder zu unterstützen, ihre Gesundheit und Konzentrationsfähigkeit durch Bewegung zu fördern sowie das soziale Miteinander der Schüler*innen zu stärken. Bei den sogenannten Schulstraßen handelt es sich um vorübergehende Sperrungen einer oder mehrerer Straßen im Umfeld einer Schule zu Beginn und am Ende des Schultages. In Deutschland wurde ein derartiges temporäres Durchfahrtverbot bereits in Hannover (Albert- Schweitzer Schule/ Liepmannstraße) erprobt und dauerhaft umgesetzt. Auch wenn die Auswertung der Pilotprojekte noch nicht abgeschlossen ist, zeichnet sich ab, dass dies auch in Köln ebenso erfolgreich ist, wie in anderen Städten. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. „Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit setzen eine Gefahrenlage voraus, die bei durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen die Unfallsituation negativ beeinflussen kann. Nicht erforderlich ist eine unmittelbare (konkrete) Gefahr, vielmehr reicht die (abstrakte) Gefährlichkeit von Verkehrssituationen zu bestimmten Zeiten aus, um Eingriffe der Verkehrsbehörde auszulösen, z.B. durch den Ausbauzustand der Straßen, Kurven, […] erhebliche Verkehrsdichte“ (vgl. Schurig, in: Kommentar zur Straßenverkehrsordnung mit VwV-StVO, 16. Auflage 2018, § 45, S.725). Auch das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus, dass es zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage nicht des Nachweises bedarf, „dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Es genügt die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1995, Az.: 11 B 23.95, NZV 1996, 86). gez. Feuser

Beratungsverlauf

  1. 19.10.2023

    Bezirksvertretung 5 (Nippes)

    TOP 8.1.4, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

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