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AN/1744/2023

- Einrichtung eines temporären Durchfahrtverbotes in der Kretzerstraße (Schulstraße) -

Gem. Antrag nach § 3 BV5 (GUT/Klima) 21.05.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 19.10.2023, TOP 8.1.4

Gem. Antrag nach § 3 (GUT/Klima BV5)

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Gem. Antrag nach § 3 (GUT/Klima BV5)

3905 Zeichen

Grüne 
Gut/Klima 
Linke 
FDP 
Gleichlautend 
Frau Bezirksbürgermeisterin 
Dr. Diana Siebert 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 04.10.2023 
AN/1744/2023 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.10.2023 
 
Einrichtung eines temporären Durchfahrtverbotes in der Kretzerstraße (Schulstraße) 
- Gemeinsamer Antrag von Grünen, GUT/Klimafreunden, Linken und FDP - 
Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
bitte setzen Sie folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung der Bezirksvertretung 
Nippes am 31.10.2023. 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Nippes beauftragt die Verwaltung, in der Kretzerstraße jeweils zur 
Bring- und Abholzeit der Grundschule ein temporäres Ein- und Durchfahrtsverbot zur 
Schulwegsicherung, eine sogenannte Schulstraße nach dem „Wiener Modell“, anzuordnen 
und umzusetzen. Dabei wird die Verwaltung gebeten,  
 
(1) dafür nicht auf die Ergebnisse der Evaluation der beiden Pilotprojekte zu warten, 
(2) die Schulgemeinschaft an dem gesamten Prozess inkl. der Umsetzung zu beteiligen und  
(3) darauf zu achten, dass die Ausfahrmöglichkeit für die Besitzer:innen der Garagen in der 
Straße weiterhin gegeben ist, sofern diese dies wünschen. 
 
Begründung: 
 
Die Schule hat sich erfolgreich am Kidical Mass Aktionstag am 22.09.23 beteiligt und selber 
eine Schulstraße eingerichtet: An diesem Vormittag war die Straße für den MIV gesperrt. Die 
Schulgemeinschaft steht hinter dem Wunsch, hier dauerhaft eine Schulstraße einzurichten 
und möchte gerne am Prozess beteiligt werden.

- 2 - 
Ziel eines temporären Durchfahrtverbotes/Schulstraße ist es, brenzlige Situationen durch 
den Autoverkehr vor der Schule zu vermeiden, die aktive und selbstständige Mobilität der 
Kinder zu unterstützen, ihre Gesundheit und Konzentrationsfähigkeit durch Bewegung zu 
fördern sowie das soziale Miteinander der Schüler*innen zu stärken. 
 
Bei den sogenannten Schulstraßen handelt es sich um vorübergehende Sperrungen einer 
oder mehrerer Straßen im Umfeld einer Schule zu Beginn und am Ende des Schultages. In 
Deutschland wurde ein derartiges temporäres Durchfahrtverbot bereits in Hannover (Albert-
Schweitzer Schule/ Liepmannstraße) erprobt und dauerhaft umgesetzt. Auch wenn die 
Auswertung der Pilotprojekte noch nicht abgeschlossen ist, zeichnet sich ab, dass dies auch 
in Köln ebenso erfolgreich ist, wie in anderen Städten. 
 
Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung 
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des 
Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. 
 
 „Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit setzen eine Gefahrenlage voraus, 
die bei durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen die Unfallsituation negativ beeinflussen 
kann. Nicht erforderlich ist eine unmittelbare (konkrete) Gefahr, vielmehr reicht die 
(abstrakte) Gefährlichkeit von Verkehrssituationen zu bestimmten Zeiten aus, um Eingriffe 
der Verkehrsbehörde auszulösen, z.B. durch den Ausbauzustand der Straßen, Kurven, […] 
erhebliche Verkehrsdichte“ (vgl. Schurig, in: Kommentar zur Straßenverkehrsordnung mit 
VwV-StVO, 16.  Auflage 2018, § 45, S.725). 
 
 Auch das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus, dass es zur Annahme einer 
derartigen Gefahrenlage nicht des Nachweises bedarf, „dass jederzeit mit einem 
Schadenseintritt zu rechnen ist. Es genügt die Feststellung, die konkrete Situation an einer 
bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung 
nahe, es könnten - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger 
Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit 
Schadensfälle eintreten“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1995, Az.: 11 B 
23.95, NZV 1996, 86). 
 
 
 
gez. Feuser

Beratungsverlauf (1)

19.10.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 8.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
AN/1744/2023
Typ
Gem. Antrag nach § 3 BV5 (GUT/Klima)
Datum
21.05.2024
Erstellt
04.10.2023 14:20