3039/2017
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 70465/01
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Anlage5
103800 Zeichen
70465-01 Beck180516Ke1SB-Änd121017Az
A n l a g e 5
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 70465/01
Arbeitstitel: Kalk-Mülheimer Straße in Köln-Buchforst
1. Anlass der Planung
Westlich der Kalk-Mülheimer Straße in Köln-Buchforst beziehungsweise -Kalk befinden sich die
Halden der ehemaligen Chemischen Fabrik Kalk (CFK), die sogenannten Kalkberge I und II. Die
Halden wurden für die Deponierung von Aufschüttungen von Kalkschlamm, Kalkgranulat, Schla-
cken und Bauschutt genutzt. Seit 1973 erfolgte keine weitere Auffüllung mit Produktionsrückstän-
den. In dem Kreuzungsbereich Kalk-Mülheimer Straße/Karlsruher Straße befand sich bis vor circa
einem Jahr eine ehemalige Tankstelle, die zuletzt von einem Gebrauchtwagenhändler genutzt
wurde. Diese Nutzung wurde inzwischen aufgegeben.
Das Plangebiet an der Ecke der Karlsruher Straße und Kalk-Mülheimer Straße wurde nach Aufga-
be der Nutzung durch den Gebrauchtwagenhändler neu hergestellt, indem die oberen Ablage-
rungsschichten des Kalkberges im westlichen Bereich des Geltungsbereiches abgetragen und auf
den verbleibenden Kalkberg im Westen aufgetragen wurden. Der neu erstellte Kalkberg wurde
anschließend mit Dichtungsmaterial (Bentonitmatte) abgedeckt, um die Beeinträchtigung von
Grundwasser bei einer Durchsickerung von Regenwasser zu unterbinden. Die Deckschicht wurde
im Anschluss begrünt. Die ehemalige Zufahrt des Kalkberges ausgehend von der Kalk-Mülheimer
Straße wurde im Rahmen der Neuherstellung entfernt und eine neue Zufahrt von der Karlsruher
Straße angelegt. Diese Maßnahme war aufgrund der größeren Höhe der Halde notwendig. Die
Kanten des Kalkberges II wurden mit neuen, angepassten Böschungskanten versehen. Das Betre-
ten des Kalkberges ist in Gänze nicht zulässig. Östlich des neu hergestellten Kalkberges ist nach
Fertigstellung der Sanierungsmaßnahme eine circa 5 850 m² große ebene Fläche entstanden, auf
der die Vorhabenträgerin, die LIDL Dienstleistung GmbH & Co. KG, vertreten durch die LIDL Im-
mobilienbüro West GmbH & Co. KG, Köln, einen Lebensmitteldiscountmarkt plant.
Die Firma Lidl hat bis zum 22.02.2014 einen Markt an der Kalk-Mülheimer Straße Nummer 241,
circa 200 m südlich des geplanten Standortes, betrieben. Dieser Standort wurde aufgegeben, um
an dem jetzt vorliegenden Standort einen neuen Lebensmittelmarkt zu errichten. Entsprechend der
Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln1 plant die Vorhabenträgerin
einen Markt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 799 m². Die Anzahl der Stellplätze darf 50
nicht überschreiten.
Aufgrund der Lage des Standortes an der westlichen Stadteingangssituation des Stadtteils Buch-
forst und aufgrund der Nähe zu mehreren denkmalgeschützten Siedlungsbauten, von denen eine
Siedlungsstruktur unmittelbar nördlich angrenzt, hat die Vorhabenträgerin in enger Abstimmung mit
der Stadt Köln im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens eine Mehrfachbeauftragung von fünf Architek-
turbüros durchgeführt.
Aufgabe der Mehrfachbeauftragung war die Findung einer ansprechenden Außengestaltung des
Marktes, die Rücksicht nimmt auf das angrenzende Denkmal. Gleichzeitig sollten die Freiflächen
des Grundstückes mit betrachtet werden.
Aus den fünf eingereichten Entwürfen hat das Beurteilungsgremium (Vorhabenträger, Politik, Ver-
waltung, Gestaltungsbeirat) den Beitrag des Büros Meyer, Schmitz-Morkramer Rhein GmbH (MSM),
Köln, zur Grundlage für die weitere Planung empfohlen.
1 Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln, Ratsbeschluss vom 17.12.2013
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2. Ziel der Planung
2.1 Allgemeine Ziele
Ziel der vorliegenden Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung
des in der Mehrfachbeauftragung konzipierten Lebensmitteldiscountmarktes zu schaffen. Insge-
samt sollen hierdurch die Nahversorgungsmöglichkeiten in der Umgebung nach der Aufgabe des
bisherigen Discountmarktes verbessert und der Ortseingang durch die Verwertung der brach lie-
genden Fläche aufgewertet werden.
Darüber hinaus soll der Zugangsbereich zum Markt als attraktiv gestalteter öffentlicher Raum her-
gestellt werden.
2.2 Städtebauliches Konzept
Entsprechend dem aus der Mehrfachbeauftragung hervorgegangenem Entwurf und den Vorgaben
der Firma Lidl wird der Discountmarkt entlang der nördlichen Grundstücksgrenze konzipiert. Die
Stellplatzfläche und der Anlieferungsbereich werden dementsprechend auf der Südseite des Ge-
bäudes zur Kreuzung hin orientiert, um einerseits eine gute Sichtbarkeit des Marktes und anderer-
seits eine von der Wohnbebauung abgewandte Stellplatz- und Anlieferungslösung zu erhalten.
Der Eingangsbereich des Lebensmitteldiscountmarktes ist an der südöstlichen Gebäudeecke ge-
plant, so dass der Markt für Kunden fußläufig von der Kalk-Mülheimer Straße aus gut zu erreichen
ist und sich zur Siedlung hin orientiert. Hier soll eine einladende Eingangs- und Vorplatzsituation
nach den Vorgaben des Wettbewerbsentwurfes entstehen. Hierbei wurden auch ausreichend
überdachte Abstellplätze für Fahrräder und Einkaufswagen in unmittelbarer Nähe des Eingangs
berücksichtigt.
Die Anlieferung des Marktes erfolgt an der Westseite des Gebäudes, so dass diese von der Ein-
gangssituation und den nördlich und östlich gelegenen Wohnnutzungen abgewandt ist.
Das Gebäude wird von einem circa 4 m breiten Grünstreifen umgeben. Im Osten setzt dieser
Grünstreifen die Vorgartenzone der nördlich angrenzenden Wohnbebauung fort und löst sich im
südlichen Bereich des Geltungsbereiches in der hier geplanten Platzfläche auf. Die Platzfläche soll
zu einer besonderen Eingangssituation mit Aufenthaltsqualität beitragen und ist bewusst zur Sied-
lungsstruktur hin orientiert.
3. Verfahren
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt.
Der Einleitungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde durch den Stadtentwick-
lungsausschuss am 03.09.2015 gefasst. Anschließend fand in der Zeit vom 06. bis 29.10.2015 die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB statt. Die folgenden Anre-
gungen der Träger öffentlicher Belange wurden berücksichtigt und in die Planung eingearbeitet:
Im Vergleich zum Einleitungsbeschluss wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes im Bereich der Karlsruher Straße vergrößert, um die für die Erschließung
erforderliche Ampelanlage innerhalb des Geltungsbereiches verwirklichen zu können.
Es wurden ein Lärm- und ein zusätzliches Bodengutachten erarbeitet und deren Aussagen in
der Planung berücksichtigt.
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In der Zeit vom 10.02. bis 10.03.2016 wurde die Beteiligung der Dienststellen und Behörden nach
§ 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Hieraus ergaben sich folgenden Änderungen:
Erstellung eines Umweltberichtes und Durchführung eines Vollverfahrens,
Ergänzung der Hinweise,
Ergänzung der gestalterischen Festsetzungen,
Einfügen einer Legende für den Vorhaben- und Erschließungsplan,
Überarbeitung des Artenschutzgutachtens.
In der Zeit vom 21.04. bis 06.05.2016 fand die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1
BauGB statt. Von der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme vorgetragen. In der Stellungnahme
wurden Bedenken hinsichtlich der Bebauung mit einem eingeschossigen Markt vorgetragen, da
der Standort für Wohnungsbau genutzt werden könne. Da umfangreiche Voruntersuchungen be-
reits im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses ergeben haben, dass der Standort sich aus Immissi-
onsschutz-, Bodenschutz-, Erschließungs- und Denkmalschutzgründen nicht für eine mehrge-
schossige Wohnbebauung mit einem Markt im Erdgeschoss eignet, wurden aufgrund der Stellung-
nahme keine Änderungen vorgenommen.
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fand in der Zeit vom 09.06. – 08.07.2016 statt. Es wur-
de eine Stellungnahme eingereicht. Aufgrund der Stellungnahme wurden keine Änderungen vor-
genommen.
4. Erläuterungen zum Plangebiet
4.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt auf der nordwestlichen Seite der Kreuzung Karlsruher Straße/Kalk-Mülheimer
Straße in der Gemarkung Mülheim, Flur 2, und umfasst die Flurstücke 2051 und 2909 sowie einen
Teil des Flurstückes 2631 (Karlsruher Straße) Die Fläche des Geltungsbereiches umfasst eine
Gesamtfläche von circa 6 970 m² und wird durch die Kalk-Mülheimer Straße im Osten und die
Karlsruher Straße im Süden begrenzt. Der für die Erschließung maßgebliche Teilbereich der Karls-
ruher Straße wurde aufgrund der hier notwendigen verkehrlichen Anpassungen in den Geltungsbe-
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgenommen (circa 1 120 m²).
Westlich schließt die Haldenfläche des Kalkberges II unmittelbar an den Geltungsbereich an. Nörd-
lich befinden sich Wohnbauflächen sowie ein im Zuge der Haldensanierung neu angelegtes Re-
genrückhaltebecken. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes umfasst das
eigentliche Vorhaben und ist kleiner als der des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, welcher
auch die notwendigen Anpassungsflächen in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Karlsru-
her Straße umfasst.
4.2 Vorhandene Struktur
Die Siedlungsstruktur im Umfeld des Plangebietes wird durch mehrgeschossige Blockstrukturen
(drei- bis viergeschossig) und Gebäudezeilen geprägt. Vorherrschende Nutzung ist das Wohnen.
Direkt nördlich des Plangebietes befindet sich anschließend entlang der Kalk-Mülheimer Straße
(Kalk-Mülheimer-Straße 339 bis 359) eine Siedlungsstruktur, die zwischen 1928 und 1933 errichtet
wurde. Die Siedlung steht unter Denkmalschutz. Die Bebauung ist drei- bis viergeschossig und mit
einheitlichen Ziegelfassaden, einem Sattel- beziehungsweise Walmdach und mit Vorgärten verse-
hen.
Im weiteren Umfeld befindet sich die unter Denkmalschutz stehende Siedlung "Blauer Hof" (Dort-
munder Straße, Hertzstraße, Heidelberger Straße, Waldecker Straße, Kasseler Straße). Der
"Blaue Hof" ist eine viergeschossige Blockbebauung mit einer Öffnung nach Süden, in dem großen
Innenbereich befindet sich eine Spielplatzanlage. Die Siedlung wurde zwischen 2006 und 2010
umfassend saniert.
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Die dem Plangebiet gegenüberliegende Bebauung wurde erst vor kurzem energetisch saniert.
Weitere Einzelhandelseinrichtungen sind, mit Ausnahme von Kiosken, im unmittelbaren Umfeld
nicht vorhanden. Diese befinden sich im östlichen Teil der Heidelberger Straße im Kreuzungsbe-
reich mit der Waldecker Straße in etwa 200 m Entfernung. Das Plangebiet stellt räumlich zusam-
men mit der Wohnbebauung "Im Bischofsacker" (südlich der Karlsruher Straße) den westlichen
Ortseingang des Stadtteils Buchforst dar.
4.3 Erschließung
Äußere Verkehrserschließung
Das Plangebiet wird über die Kalk-Mülheimer Straße und die Karlsruher Straße erschlossen. Der-
zeit befindet sich die Ein- und Ausfahrt zu dem Plangebiet an der Kalk-Mülheimer Straße.
Im Straßenraum der Karlsruher Straße/Heidelberger Straße verläuft die Trasse der Stadtbahnli-
nie 3. Die nächstgelegene Haltestelle (Buchforst "Waldecker Straße") befindet sich an der Heidel-
berger Straße in circa 250 m Entfernung östlich des Plangebietes.
Wasser- und Energieversorgung
Die Versorgung des vorgesehenen Discountmarktes mit Strom und Wasser erfolgt durch die Rhein
Energie AG/Rheinische NetzGesellschaft mbH über die bereits bestehenden Versorgungsnetze.
Abwasserentsorgung
Die Abwasserentsorgung erfolgt über die bestehenden Leitungsnetze. Eine Versickerung von Re-
genwasser ist innerhalb des Plangebietes nicht möglich, da die Flächen durch Altlasten belastet
sind. Um zu verhindern, dass Schadstoffe durch einsickernde Niederschläge gelöst und dem
Grundwasser zugetragen werden können, empfiehlt das erstellte Bodengutachten eine wasserun-
durchlässige Versiegelung der gesamten Oberflächen einschließlich der Randbereiche. Aus die-
sem Grund ist vorgesehen, das Regenwasser in den vorhandenen Abwasserkanal zu leiten. Die
Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln haben in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2015 und
ergänzend vom 07.12.2016 der Einleitung in den Kanal zugestimmt.
4.4 Bodensituation
Aufgrund der bisherigen Nutzung als Deponie sind die Böden des Kalkberges II und des Plange-
bietes belastet. Das gesamte Plangebiet liegt im Bereich der Altlast 80207. Eine nachrichtliche
Übernahme erfolgt in der Planzeichnung.
Inzwischen hat eine Sanierung entsprechend der in einem Gutachten aus dem Jahre 20092 emp-
fohlenen Maßnahmen stattgefunden. Dabei wurden die im Bereich des Plangebietes vorhandenen
belasteten Böden bis auf das jetzige Niveau abgetragen und auf den Kalkberg aufgetragen, so
dass der heutige Zuschnitt des Plangebietes entstand. Der so umgestaltete Kalkberg wurde an-
schließend mit Dichtungsmaterial (Bentonitmatte) abgedichtet, um dauerhaft den Sickerwasser-
pfad zu unterbinden. Eine entsprechende Abdichtung erfolgte bisher innerhalb des Geltungsberei-
ches nicht. Aus diesem Grund wurde aktuell ein weiteres Gutachten3 zur Situation der Böden im
Bereich des Geltungsbereiches erstellt.
Im Rahmen des Gutachtens wurden sieben Aufschlussbohrungen durchgeführt. Davon liegen vier
Bohrpunkte in den Randbereichen des Grundstückes und drei im inneren Bereich des Grundstü-
ckes. Ziel der Bohrungen war es, die gesamte Auffüllung zu durchörtern und die Oberkante ge-
wachsener Böden aufzuschließen. Dabei wurde festgestellt, dass der gewachsene Boden in der
2 Umwelt und Geotechnische Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung Kalkberg II, Köln
vom 22.12.2009, Umwelt & Baugrund Consult (UBC), Overath
3 Bericht zu umwelthygienischen Untersuchungen auf dem Gelände in Buchforst, Teilfläche des
ehemaligen Kalkberges II der Chemischen Kalkfabrik vom 08.12.2015, Büro Umwelt & Bau-
grund Consult (UBC) ), Overath
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Regel mindestens 6,20 m unter der Oberkante liegt. Lediglich im Kreuzungsbereich zur Straße hin
beträgt die Auffüllung nur 2 m. Bei einem Bohrpunkt konnte der gewachsene Boden nicht erreicht
werden.
Für jede Bohrung wurde eine Mischprobe aus den kalkschlammführenden Bereichen entspre-
chend der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) untersucht. Es wurde so-
wohl die Originalsubstanz als auch das Eluat analysiert. Dabei wurden zum Teil Werte, die deutlich
oberhalb des Zuordnungswertes Z 2 der TR Boden 2004 (Anforderungen an die stoffliche Verwer-
tung von mineralischen Abfällen: Teil II: Technische Regel für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial,
Stand 05.11.2004 [TR Boden]) liegen, festgestellt.
Das Gutachten kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass der überwiegende Teil des Plangebietes
einschließlich der Randbereiche im Bereich der ehemaligen Tankstelle mit Altlasten belastet ist.
Um zu verhindern, dass Schadstoffkompartimente durch einsickernde Niederschläge gelöst und
dem Grundwasser zugetragen werden, empfiehlt das Gutachten, den gesamten Bereich des Plan-
gebietes zu versiegeln. Diese Versiegelung ist einer Sanierungsmaßnahme gleichzusetzen.
Als konkrete Maßnahme wird empfohlen, die Stellplatzflächen vollständig in Asphalt auszuführen
und die Grünflächen so auszuführen, dass es bei Starkregenereignissen zu einem Oberflächenab-
lauf kommt, so dass Niederschlagswasser über die Randsteine auf die befestigten Flächen laufen
kann und somit über die Entwässerung der Verkehrsfläche gefasst wird.
4.5 Alternativstandort
Ein Alternativstandort mit der gleichen Funktion (Verbesserung der Nahversorgungssituation in
Buchforst) liegt nicht vor. Der jetzt vorliegende Standort wurde im Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept der Stadt Köln festgelegt.
4.6 Planungsrechtliche Situation
Für das Plangebiet gibt es derzeit keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Es handelt sich um In-
nenbereich im Sinne des § 34 BauGB.
5. Planungsvorgaben
5.1 Regionalplan
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt für den gesamten Geltungsbereich einen
"Allgemeinen Siedlungsbereich" (ASB) dar.
5.2 Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der
Stadt Köln.
5.3 Flächennutzungsplan (FNP)
Der vorhandene FNP stellt für den Bereich des Plangebietes eine Grünfläche dar; für die weitere
Umgebungsbebauung stellt der FNP Wohnbaufläche dar. Die Gesamtfläche des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan-Entwurfes beläuft sich auf 6 975 m². Hiervon entfallen, den FNP-Darstellun-
gen entsprechend, 1 120 m² auf die Verkehrsfläche Karlsruher Straße, 4 850 m² auf den Lebens-
mittelmarkt (einschließlich Eingangsbereich, Erschließung/Stellplätze) und 1 005 m² auf Pflanzflä-
chen. Da durch das Vorhaben lediglich Randflächen der dargestellten Grünfläche in Anspruch ge-
nommen werden und die Flächeninanspruchnahme in unmittelbarem Anschluss an die Wohnbe-
bauung erfolgt, kann noch von einem "Entwickeln" aus dem FNP ausgegangen werden.
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5.4 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept – Teilraum Nord (REK)
Im Nutzungskonzept des REK vom 05.05.2009 wird in dem textlichen Teil4 für Köln-Buchforst als
Handlungs- und Planungsempfehlung "Kurz- bis mittelfristig Prüfung einer Einzelhandelsnutzung
auf dem ehemaligen, jetzt mindergenutzten Tankstellengrundstück Karlsruher Straße Ecke Kalk-
Mülheimer-Straße für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (bis 800 m² Verkaufsfläche)" am
Standort des Plangebietes gegeben.
Nutzungskonzept
Die Handlungsempfehlung des textlichen Teiles wird auch räumlich umgesetzt in Form einer Dar-
stellung des Standortes für Einzelhandel/Fachmarkt am aktuellen Standort. Entlang der nördlichen
Grenze des Plangebietes besteht weiterhin ein schmaler Streifen öffentliches Grün im Bereich der
ehemaligen Zufahrt des Kalkberges.
Grünvernetzungskonzept
Im Grünvernetzungskonzept des "Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes" wird der Standort
des Kalkberges II in seinem ursprünglichen Zustand (früherer Zuschnitt des Kalkberges) darge-
stellt. Die Fläche des ehemaligen Kalkberges inklusive seiner ehemaligen Zufahrt ist vollständig
überlagert mit einer Darstellung als Grünfläche mit dem Ziel der Sicherung und Verbesserung der
Grünflächen. Eine Fußwegeverbindung ist in diesem Bereich nicht vorgesehen.
5.5 Nahversorgungskonzept der Stadt Köln
Das Plangebiet liegt circa 200 m westlich des im Nahversorgungskonzept der Stadt Köln (2003)
ausgewiesenen Nahversorgungszentrums Buchforst. Mit seinem Ratsbeschluss vom 17.12.2013
hat der Rat der Stadt Köln das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) mit der Ergänzung be-
schlossen, dass an dem Standort Karlsruher Straße/Kalk-Mülheimer Straße ein Lebensmitteldis-
countmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 799 m² angesiedelt wird. Voraussetzung für die-
se Ansiedlung sollte die Aufgabe des bisherigen Standortes südlich der Autobahn sein. Dieser
wurde inzwischen bereits aufgegeben.
5.6 Sonstige Planungsvorgaben
Das Plangebiet liegt im Bereich der "Sozialen Stadt Mülheim", hieraus sind jedoch keine Vorgaben
abzuleiten, die die Planung berühren.
Weiterhin liegt das Plangebiet innerhalb des Bauschutzbereiches des Flughafens Köln/Bonn. Ein
Hinweis hierzu wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
6. Begründung der Planungsinhalte
6.1 Art der baulichen Nutzung
Die Flächen des Plangebietes werden gemäß der städtebaulichen Zielvorstellung als "Lebensmit-
teldiscountmarkt" festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist nicht an die Vorgaben
der §§ 2 bis 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und § 9 BauGB gebunden; entsprechend wird
im vorliegenden Fall das geplante Vorhaben konkret festgesetzt.
Das Kernsortiment eines Lebensmitteldiscountmarktes wird insbesondere durch Lebensmittel so-
wie Nahrungs- und Genussmittel bestimmt. Lebensmitteldiscountmärkte kennzeichnen sich ferner
durch ein ständig wechselndes Randsortiment aus. Durch die Art der baulichen Nutzung "Lebens-
mitteldiscountmarkt" wird das Vorhaben eindeutig und hinreichend definiert.
4 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept Teilraum Nord,
beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 05.05.2009, Seite 20
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Das Gebiet dient der Unterbringung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer maximalen Ver-
kaufsfläche von 799 m². Die Verkaufsfläche entspricht den Vorgaben des Einzelhandels- und Zen-
trenkonzeptes der Stadt Köln5.
Aufgrund der Größenbegrenzung der Verkaufsfläche von maximal 799 m² handelt es sich nicht um
einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb.
Der Standort liegt außerhalb des Nahversorgungszentrums Buchforst jedoch innerhalb dessen
700 m-Radius. Der Standort ersetzt einen ehemaligen Standort, der außerhalb dieses Bereiches
lag, somit ist die Kongruenz zu den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der
Stadt Köln gemäß der Verträglichkeitsanalyse vollumfänglich gegeben. Negative Auswirkungen auf
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der zentralen Versorgungsbereiche und Nahversor-
gungsstrukturen im Untersuchungsraum sind nicht zu erwarten.
Die Art der baulichen Nutzung wird für das Vorhaben in den textlichen Festsetzungen weiter kon-
kretisiert. Neben dem Lebensmitteldiscountmarkt ist eine Stellplatzanlage mit maximal 50 Stellplät-
zen zulässig. Diese Festsetzungen entsprechen den von der Stadt Köln in ihrem Zentrenkonzept
sowie in ihrem "Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept" festgelegten städtebaulichen Zielen.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen und sonstigen Nutzung wird gemäß Eintrag im Plan durch die Grundflä-
chenzahl von 0,8 bestimmt. Das Maß von 0,8 entspricht dem Höchstmaß von vergleichbaren Bau-
gebieten (Gewerbe-, Sondergebiete) gemäß § 17 BauNVO. Es soll die Errichtung eines Lebens-
mitteldiscounters einschließlich seiner Erschließungs- und Stellplatzflächen an dem vorgesehenen
Standort ermöglichen.
Obwohl das Plangebiet aus Gründen des Grundwasserschutzes vollständig versiegelt werden
muss, ergibt sich keine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ). Die nicht über-
bauten oder befestigten Flächen werden als Grünflächen entsprechend der Vorgaben des Boden-
gutachtens gestaltet, um einen Anschluss an den Kalkberg und die nördlich gelegene Wohnbe-
bauung zu gewährleisten.
Es wird eine maximale Gebäudehöhe (Wandhöhe) ausgehend vom konkreten Vorhaben festge-
setzt. Diese Festsetzung dient in erster Linie der Ermöglichung und der Begrenzung der geplanten
Bebauung. Eine höhere Bebauung wird an diesem Standort insbesondere aus Gründen des
Denkmalschutzes nicht gewünscht. Durch die Begrenzung der Gebäudehöhe wird das Vorhaben
ausreichend bestimmt.
Eine Überschreitung der in Metern über Normalhöhennull (NHN) festgesetzten maximal zulässigen
Gebäudehöhen (Wandhöhen) durch technische Anlagen oder untergeordnete Bauteile ist nicht
zulässig. Diese Festsetzung entspricht den oben genannten Belangen des Denkmalschutzes. Die
festgesetzte maximale Höhe bedeutet zudem ausreichend Spielraum für die Planung des Gebäu-
dekörpers und der erforderlichen technischen Anlagen.
6.3 Erschließung
Verkehr
Die fußläufige Erschließung des Plangebietes erfolgt sowohl über die Karlsruher Straße als auch
über die Kalk-Mülheimer Straße.
5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Ratsbeschluss vom 17.12.2013
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Die verkehrliche Erschließung soll entsprechend der Ergebnisse eines Verkehrsgutachtens6 von
der Karlsruher Straße aus auf der westlichen Grundstücksseite erfolgen. Für das Ein- und Ausfah-
ren von und nach links ist aufgrund der Straßenbahnschienen in der Mitte der Fahrbahn Karlsruher
Straße eine Ampelanlage mit einer ÖPNV-Bevorrechtigung der Straßenbahnlinie erforderlich.
Der Geltungsbereich schließt die erforderlichen Verkehrsflächen im Bereich der Karlsruher Straße
mit ein. Weiterhin ist eine leichte Angleichung des Höhenunterschiedes im Straßenprofil aufgrund
der erhöhten Lage der Straßenbahn notwendig. Im Durchführungsvertrag werden Regelungen zur
Umsetzung der Ampelanlage und der Fahrbahnanpassung getroffen in Abstimmung mit der Kölner
Verkehrs-Betriebe AG (KVB) getroffen.
Die Kundenparkplätze werden auf der Südseite des Marktes zur Karlsruher Straße hin und parallel
zur Karlsruher Straße orientiert, so dass sie leicht einsehbar und komfortabel anfahrbar sind. Die
Stellplätze wurden so konzeptioniert, dass der Wendebereich für das Anlieferungsfahrzeug inte-
griert wird. Aufgrund der Anordnung der Eingangssituation an der südöstlichen Gebäudeecke wird
dieser Bereich von Stellplätzen freigehalten und stattdessen an dieser Stelle eine Vorplatzsituation
geschaffen.
Stellplätze für Fahrräder werden in unmittelbarer Nähe des Eingangs unter dem Vordach angeord-
net.
Es sind maximal 50 Stellplätze inklusive der Stellplätze für Menschen mit Mobilitätseinschränkun-
gen geplant. Stellplätze sowie Fahrradstellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen und in den entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig, um eine geordnete
Zu- und Abfahrt zum Plangebiet sicherzustellen und um bestimmte Flächen, wie zum Beispiel die
Vorplatzsituation von ruhendem Verkehr und Fahrrädern freizuhalten.
6.4 Grünanlagen, Pflanzfestsetzungen
Die Grünanlagen auf dem Grundstück des Lebensmitteldiscountmarktes, wie im Vorhabenplan
dargestellt, müssen entsprechend dem vorliegenden Bodengutachten versiegelt werden, so dass
kein Sickerwasser in das Grundwasser gelangen kann. Das Gutachten enthält genaue Angaben,
wie die Grünanlagen herzustellen sind. Entsprechend einer landschaftspflegerischen Stellung-
nahme7 können aufgrund der vorgeschriebenen Herstellung der Grünanlagen nur wenige Pflan-
zenarten überhaupt angepflanzt werden. Die grundsätzliche Herstellung von Grünanlagen wird
durch die einzuhaltende Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 gewährleistet. Zusätzlich wird festge-
setzt, dass die Frei- und Grünflächen in einer Größe von circa 1 005 m² anteilig mit Scherrasen,
Ziersträuchern und Bodendeckern auszuführen sind, um eine ansprechende Gestaltung der Grün-
anlagen zu gewährleisten.
Im Randbereich zur Kalk-Mülheimer Straße hin ist die Belastung durch aufgefülltes Material gerin-
ger als in den westlicher gelegenen Bereichen. Aus diesem Grund werden, in Abstimmung mit der
Unteren Bodenschutzbehörde im Randbereich in Verlängerung der Vorgärten der angrenzenden
Wohnbebauung, in dem Randbereich in Verlängerung der Vorgärten der angrenzenden Wohnbe-
bauung zwei standortgerechte Bäume zur Anpflanzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 BauGB
als Pflanzmaßnahme festgesetzt. Die Bäume werden so festgesetzt, dass sie außerhalb der ei-
gentlichen Altlastenfläche liegen. Um einen gewissen Spielraum bei der Anpflanzung zu gewähr-
leisten, wird festgesetzt, dass die Bäume aus technischen Gründen um 1 m verschoben werden
dürfen.
Das Festsetzen der Bäume dient der Gewährleistung eines "Grünen Bildes", das sich an die Vor-
gartenbereiche der Kalk-Mülheimer Straße anlehnt und dem Umgebungsschutz des Denkmals
gerecht wird. Gleichzeitig wird durch die Festsetzung der Bäume ein Beitrag zur Verbesserung des
örtlichen Klimas gewährleistet. Eine Liste zur Festsetzung der möglichen Baumarten ist nicht vor-
gesehen, da die Anzahl der Baumarten aufgrund der einschränkenden Rahmenbedingungen von
vorne herein bereits eingeschränkt ist.
6 Verkehrsuntersuchung Lidl-Markt Karlsruher Straße in Köln, Schlussbericht April 2015,
Büro Brilon Bondzio, Weiser, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen, Bochum
7 Stellungnahme zu Bepflanzungsvorgaben Büro ISR Stadt und Raum GmbH, Haan, 03.02.2016
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6.5 Gestalterische Festsetzungen
Nach § 86 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) können die Gemeinden örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen, unter anderem über
die äußere Gestaltung baulicher Anlagen [...] sowie die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung
der [...] unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke [...] sowie über die Art, Höhe und Gestal-
tung von Einfriedungen. Nach § 86 Absatz 4 BauO NRW können örtliche Bauvorschriften auch als
Festsetzungen in einen Bebauungsplan im Sinne von § 8 oder § 12 des Baugesetzbuches aufge-
nommen werden. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 70465/01 wird von die-
ser Regelungsmöglichkeit in Teilen Gebrauch gemacht:
Fassade
Als Hauptmaterial der Fassade ist eine Verklinkerung zu verwenden. Die Verklinkerung soll einen
rotbraunen, rotgrauen oder dunkelroten Farbton erhalten. Weiterhin sind Glasflächen zulässig. Die
Vorgabe von drei auf das nördlich gelegene Denkmal abgestimmten Farbtönen entspricht dem
Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens und dem Anspruch an den Umgebungsschutz des Denk-
mals. Durch die Festsetzung soll die Ausführung entsprechend dem Wettbewerbsergebnis sicher-
gestellt werden.
Werbeanlagen
Werbeanlagen am Gebäude sind zulässig. Diese dürfen jedoch nicht die Gebäudeoberkante über-
ragen. Durch diese Festsetzung soll gewährleistet werden, dass das Gebäude trotz der ungewohn-
ten Architektur eindeutig als Lebensmitteldiscountmarkt erkennbar ist. Gleichzeitig sollen die Wer-
beanlagen das Bild nicht dominieren, sondern sich an die Höhe des Gebäudes anpassen.
Es ist ein Werbepylon zulässig, der eine Höhe 47,5 m über NHN nicht überschreiten darf. Diese
Festsetzung dient dazu, entsprechend des VEP einen Werbepylon an der Zufahrt des Marktes zu
ermöglichen, um auf die Lage der Zufahrt aufmerksam zu machen. Gleichzeitig soll gewährleistet
werden, dass die Höhe des Pylons ausschließlich eine örtliche Wirkung entfaltet. Weitere Werbe-
pylone sind nicht zulässig, da die Werbewirkung des Gebäudes als ausreichend empfunden wird
und um eine optische Dominierung des Raumes durch Werbeanlagen zu verhindern.
Reflexoberflächen, blendende, blinkende oder bewegliche Lichtwerbung, Laufschriften, Intervall-
schaltung bei Leuchtreklamen und Laserlichtwerbung sowie rotierende Werbeanlagen sind nicht
zulässig. Für die Regelungen von Werbeanlagen im Plangebiet liegen städtebauliche Gründe vor.
Die Lage unmittelbar am Ortseingang von Buchforst im Nahbereich einer denkmalgeschützten Be-
bauung und in einem von Wohnen geprägten Umfeld stellt besondere Anforderungen an die Ge-
staltung des Außenraumes, die mit den oben genannten Werbeanlagen nicht vereinbar sind.
Einfriedungen
Als Einfriedung des Grundstückes sind auf der Nord- und auf der Westseite Stabgitterzäune und
Gabionenwände zulässig. Entlang der Kalk-Mülheimer Straße und der Karlsruher Straße sind Ein-
friedungen unzulässig. Diese Festsetzung gewährleistet einerseits die Einfriedung des Kalkberges
und der angrenzenden Wohnbebauung, da hier verhindert werden soll, dass Unbefugte auf den
Berg klettern oder in das Regenrückhaltebecken gelangen. Andererseits soll aus städtebaulichen
Gründen eine Offenheit zum Straßenraum der Kalk-Mülheimer Straße und Karlsruher Straße ge-
währleistet werden. Das Anpflanzen von Hecken als Einfriedung kommt aus Gründen des Grund-
wasserschutzes in Zusammenhang mit der Altlastenproblematik nicht in Frage. Vorrichtungen zur
Begrenzung der Zufahrt (Tor- oder Schrankenanlage) außerhalb der Öffnungszeiten sind zulässig.
Diese Festsetzung soll gewährleisten, dass der Betreiber sein Grundstück gegen eine unbefugte
Stellplatznutzung während der Schließzeit schützen kann.
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7. Ver- und Entsorgung
Der vorhandene Abwasserkanal in der Kalk-Mülheimer Straße kann das Schmutz- und Nieder-
schlagswasser aufnehmen.
Die Versorgung kann über die bestehenden Leitungsnetze der Stadt Köln erfolgen.
Da der gesamte Vorhabenbereich entsprechend der Empfehlungen des Bodengutachtens versie-
gelt werden muss, werden die Grünflächen so angelegt, dass das Regenwasser auf die angren-
zenden Asphaltflächen geführt wird und von dort in die Kanalisation. Die Entwässerung der Rand-
bereiche (nördlich und östlich des geplanten Gebäudes) soll in einer detaillierten Erschließungs-
planung in Abstimmung mit dem Amt für Boden- und Grundwasserschutz geklärt und dargestellt
werden.
8. Immissionsschutz
8.1 Gewerbelärm
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung8 wurden die gewerblichen Geräuschimmissio-
nen des geplanten Lebensmitteldiscountmarktes auf die Nachbarschaft begutachtet. Die einzuhal-
tenden Immissionsrichtwerte sind gemäß TA Lärm abhängig von der Nutzungsart eines Gebietes.
Die Gebietseinstufung nach der jeweiligen Nutzungsart ergibt sich wiederum aus den jeweiligen
Flächennutzungs- und Bebauungsplänen beziehungsweise der tatsächlichen Nutzung.
Als Immissionsorte wurden gemäß TA Lärm die Wohngebäude berücksichtigt, bei denen am ehes-
ten mit Beeinträchtigungen und einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ge-
mäß TA Lärm zu rechnen ist. Demnach liegen die betroffenen Immissionsorte in einem "Allgemei-
nen Wohngebiet". Hier sind gemäß TA Lärm Richtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts
einzuhalten.
Der Gutachter kommt im Rahmen seiner Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Im-
missionsrichtwerte der TA Lärm für "Allgemeine Wohngebiete" nachts (22 bis 6 Uhr) bei einer An-
lieferung nach 22 Uhr und Öffnungszeiten über 21 Uhr hinaus, an vier der maßgeblichen Immissi-
onsorte (IO 3 bis IO 6), ohne Maßnahmen zu ergreifen, um bis zu knapp 5 dB(A) überschritten
werden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags werden an allen Immissionsorten eingehalten.
Das Lärmgutachten empfiehlt als Minderungsmaßnahme die Anlieferung außerhalb der Nachtzeit
(nur von 6 bis 22 Uhr) und bei einer Erweiterung der bislang vorgesehenen Öffnungszeiten über
21 Uhr hinaus die Verwendung lärmgeminderter Einkaufswagen und die Verwendung einer As-
phaltoberfläche für die Stellplatzanlage. Unter Berücksichtigung dieser Minderungsmaßnahmen
können die Immissionsrichtwerte auch zum Nachtzeitraum eingehalten werden. Es ist vorgesehen,
diese drei Maßnahmen im Durchführungsvertrag zu regeln.
8.2 Verkehrslärm
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes gilt es, neben den gewerblichen Geräuschen auch die
Wirkung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens im öffentlichen Straßennetz zu ermitteln und zu
bewerten. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die Geräuschimmissionen in-
folge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens in der Karlsruher Straße und der Kalk-Mülheimer
Straße, welche auf das Plangebiet einwirken, gemäß der DIN 18005 untersucht. Hierbei ist festzu-
stellen, dass die Belastung durch Verkehrslärm bereits im Bestand sehr hoch ist. Bei Planung in
bestehenden Situationen lassen sich die Werte der DIN 18005 häufig nicht einhalten. In jedem Fall
ist zu vermeiden, dass die Planung zu einem städtebaulichen Missstand führt beziehungsweise
einen bestehenden Missstand verschärft. Von einem städtebaulichen Missstand wird ausgegan-
8 Schalltechnische Untersuchung Lidl-Markt Karlsruher Straße in Köln-Buchforst,
Büro Brilon, Bondzio, Weiser, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen, Bochum, 16.12.2015
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gen, wenn die von Straßen ausgehende Geräuschbelastung in Gebieten, die nur dem Wohnen
dienen (Wohngebiete) 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet. Insgesamt wird in dem
Gutachten festgestellt, dass die Veränderung der Verkehrsbelastung an den allermeisten Häusern
nicht wahrnehmbar sein wird. Eine spürbare Verschlechterung der Lärmbelastung durch das zu-
sätzliche Verkehrsaufkommen ist nicht zu erwarten (siehe auch 9.2.3.3.1 Lärm).
8.3 Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109
Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse sollen im Bebauungsplan 70465/01 für den Lebensmit-
teldisountmarkt passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (zum Beispiel Fenstern) von
Aufenthaltsräumen entsprechend den Vorgaben der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau (Novem-
ber 1989), festgesetzt werden. Die jeweiligen Anforderungen an die Außenbauteile bemessen sich
anhand der im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche III bis V in Verbin-
dung mit den Vorgaben der DIN 4109, Tabelle 8 und 9. Die DIN 4109 bestimmt insofern für jeden
Lärmpegelbereich das notwendige Schalldämmmaß der Außenbauteile. Da im Sinne einer worst-
case-Betrachtung eine freie Schallausbreitung im Geltungsbereich für die Festsetzung der Lärm-
pegelbereiche zugrunde zu legen ist, sind abhängig von der tatsächlichen baulichen Umsetzung in
einigen Bereichen (zum Beispiel an lärmabgewandten Gebäudeseiten) keine schallgedämmten
oder nur Außenbauteile mit geringerem Schalldämmmaß notwendig. Diesem Umstand trägt die
Festsetzung einer Ausnahme Rechnung, nach welcher die mit dem jeweiligen Lärmpegelbereich
festgesetzten Anforderungen der DIN 4109 nicht erfüllt werden müssen, wenn im Baugenehmi-
gungsverfahren durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch ein geringeres
Schalldämmmaß ausreicht oder aber Schallschutzmaßnahmen gar nicht ergriffen werden müssen.
8.4 Resümee
Bei Vollzug des Bebauungsplanes ist von keiner grundlegend veränderten Lärmcharakteristik im
Plangebiet auszugehen, da die Lärmbelastung bereits im Bestand sehr hoch ist. Die durch die
Planung einhergehende Lärmbelastung kann tagsüber (zwischen 6 und 22 Uhr) als verträglich an-
gesehen werden. Erst bei einer Öffnung des Marktes bis 22 Uhr sind lärmmindernde Maßnahmen
zu treffen, die im Durchführungsvertrag festgelegt werden sollen. Des Weiteren wird die Anliefe-
rung zum Nachtzeitraum in dem Durchführungsvertrag ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der
vorgenommenen Untersuchung und der getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan kann
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass den allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse in hinreichendem Maß Rechnung getragen wird.
9. Umweltbericht
9.1 Einleitung
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB aufgestellt.
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
9.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Ziel der vorliegenden Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung
des in der Mehrfachbeauftragung konzipierten Lebensmitteldiscountmarktes zu schaffen. Insge-
samt sollen hierdurch die Nahversorgungsmöglichkeiten in der Umgebung, nach der Aufgabe des
bisherigen Discountmarktes, verbessert werden. Zudem soll der Ortseingang durch die Verwertung
der brach liegenden Fläche aufgewertet werden. Darüber hinaus soll der Zugangsbereich zum
Markt als attraktiv gestalteter öffentlicher Raum realisiert werden (siehe auch Punkt 2. und 3. im
städtebaulichen Teil der Begründung).
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9.1.1.1 Beschreibung Bestand
Die Fläche des Geltungsbereiches umfasst eine Gesamtfläche von ca. 6.970 m² und wird im Osten
durch die Kalk-Mülheimer Straße und im Süden durch die Karlsruher Straße begrenzt.
Der für die Erschließung maßgebliche Teilbereich der Karlsruher Straße (ca. 1.120 m²) wurde auf-
grund der hier notwendigen verkehrlichen Anpassungen mit in den Geltungsbereich genommen.
Westlich schließt unmittelbar an den Geltungsbereich die Haldenfläche des Kalkberges II an. Nörd-
lich befinden sich Wohnbauflächen sowie ein neu angelegtes Regenrückhaltebecken.
Das Plangebiet liegt angrenzend zu einem dicht bebauten Stadtquartier, das primär durch mehr-
geschossige Blockstrukturen und Gebäudezeilen geprägt wird. Südlich zum Plangebiet verläuft die
Karlsruher Straße / Heidelberger Straße.
Westlich der Kalk-Mülheimer Straße befinden sich die Halden der ehemaligen Chemischen Fabrik
Kalk (CFK), die sogenannten Kalkberge I und II. Die Halden wurden für die Deponierung von Auf-
schüttungen von Kalkschlamm, Kalkgranulat, Schlacken und Bauschutt genutzt. Bereits seit 1973
erfolgt keine weitere Auffüllung mit Produktionsrückständen. In dem Kreuzungsbereich der Kalk-
Mülheimer Straße / Karlsruher Straße befand sich bis vor ca. einem Jahr zusätzlich eine ehemali-
ge Tankstelle, die zuletzt von einem Gebrauchtwagenhändler genutzt wurde. Diese Nutzung wurde
inzwischen aufgegeben und die Tankstelle im Zuge der Deponiesanierung abgebrochen.
9.1.1.2 Beschreibung Nullvariante
In der Nullvariante würde es für die Flächen des Plangebietes weiterhin keinen rechtskräftigen Be-
bauungsplan geben. Auf den leer geräumten, bodensanierten Flächen (Deponiesanierung) würde
sich aller Voraussicht nach, durch natürliche Sukzessionsprozesse bestimmt, zunächst eine
standorttypische Ruderalvegetation entwickeln. Diese würden sich ohne anthropogene Eingriffe
und Maßnahmen sich mittel- bis langfristig zu einer kompakten Gehölzfläche weiterentwickeln.
9.1.1.3 Beschreibung Planung
Entsprechend dem aus der Mehrfachbeauftragung hervorgegangenem Entwurf und den Vorgaben
der Fa. Lidl wird der Discountmarkt entlang der nördlichen Grundstücksgrenze konzipiert. Die
Stellplatzfläche und der Anlieferungsbereich werden dementsprechend auf der Südseite des Ge-
bäudes zur Kreuzung hin orientiert. Dieses um einerseits um eine gute Sichtbarkeit des Marktes
und andererseits eine von der Wohnbebauung abgewandte Stellplatz- und Anlieferungslösung zu
erhalten.
Die Anlieferung des Marktes erfolgt an der Westseite des Gebäudes, so dass diese von der Ein-
gangssituation und den nördlich und östlich gelegenen Wohnnutzungen abgewandt ist.
Das Gebäude wird von einem ca. 4 m breiten Grünstreifen umgeben. Im Osten setzt dieser Grün-
streifen die Vorgartenzone der nördlich angrenzenden Wohnbebauung fort und löst sich im südli-
chen Bereich des Geltungsbereiches in der hier geplanten Platzfläche auf. Die Platzfläche soll zu
einer besonderen Eingangssituation mit Aufenthaltsqualität beitragen und ist bewusst zur Sied-
lungsstruktur hin orientiert.
9.1.2 Bedarf an Grund und Boden
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird auf einer Fläche von ca. 6.975 m² ein Vorhaben
geplant, welches eine unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt. Entspre-
chend wird in der folgenden Tabelle der Anteil Flächen für den Realbestand 2015 und das städte-
bauliche Planungskonzept (Umsetzung der Planung) aufgeschlüsselt.
Bestand Fläche m² Planung Fläche m²
Deponiekörper 5.855 m² Lebensmittelmarkt 2.105 m²
Verkehrsfläche Karlsruher Str. 1.120 m² Stellplätze und Erschließung 2.280 m²
Verkehrsfläche Karlsruher Str. 1.120 m²
Gestalteter Eingangsbereich 465 m²
Pflanzflächen 1.005 m²
Summe 6.975 m² Summe 6.975 m²
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9.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die Baumschutzsat-
zung der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen
Schutzgütern näher beschrieben.
9.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
9.2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
9.2.1.1 Natur und Landschaft
9.2.1.1.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebie-
te
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB)
Das Plangebiet befindet sich in keinem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. eines EU-
Vogelschutzgebietes sowie einer Wirkzonen solch eines Gebietes.
9.2.1.1.2 Landschaftsplan
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der
Stadt Köln.
9.2.1.1.3 Erschütterungen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Das Plangebiet unterliegt im Bestand keinen schweren Erschütterungen, die ggf. schadhafte Aus-
wirkungen auf Mensch, Technik oder die Bausubstanz haben können. Auch nach Umsetzung der
Planung sind keine Beeinträchtigungen oder Umweltauswirkungen durch Erschütterungen zu er-
warten.
9.2.1.1.4 Oberflächengewässer
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)
Im Plangebiet existieren weder heute noch nach Umsetzung der Planung Oberflächengewässer.
Nördlich des Plangebietes wurde im Zuge der Deponiesanierung ein Regenrückhaltebecken ange-
legt, welches Bestandteil der Deponieentwässerung ist.
9.2.2. Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
9.2.2.1 Natur und Landschaft
9.2.2.1.1 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bedingt durch den Rückbau der ehem. Tankstelle sowie der Deponiesanierung befindet sich im
Plangebiet lediglich an den südlichen- und östlichen Flanken spärliche durch Sukzession entstan-
dene Ruderalvegetation (Brombeeren, Brennnesseln).
Mit Durchführung der Planung werden gärtnerisch gestaltete Außenanlagen im Plangebiet initiiert,
mit denen eine teilweise Eingrünung der Stellplatzanlage sowie des Lebensmitteldiscountmarktes,
entsprechend den Vorgaben des Siegerentwurf des Gutachterverfahrens, erfolgen soll. Weiterhin
werden zwei Baumstandorte festgesetzt.
Bei Nichtdurchführung verbleibt eine nahezu leer geräumte Brachfläche. Es ist zu erwarten, dass
bei ausbleibender baulicher Nutzung der Fläche, die Brachfläche über Sukzessionsprozesse zu
zunehmend verbuscht oder sich sogar langfristig kompakte Baum- und Strauchstrukturen etablie-
ren können.
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9.2.2.1.2 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landschaftsgesetz NRW
Im April 2015 wurde im Rahmen der Artenschutzprüfung eine faunistische Erhebung gem. der VV-
Artenschutz im Plangebiet durchgeführt. Im Ergebnis konnten lediglich typische siedlungsbewoh-
nende Arten der Avifauna im Zuge der Nahrungssuche nachgewiesen werden, welche den ubiqui-
tären Arten (sog. Allerweltsarten) zugeordnet werden können. Die vorgefundenen Arten sind zwar
keine planungsrelevante Arten, gleichwohl sind sie als europäische Vogelarten besonders ge-
schützt. Auf das Plangebiet wirken durch die unmittelbare Lage an der stark befahrenen Karlsruher
Straße / Kalk-Mülheimer Straße eine Vielzahl von audio-visuellen Störimpulsen, wodurch ein redu-
ziertes Arteninventar vor Ort dokumentiert werden konnte.
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW)
Vogelarten
Art Status planungs-
relevant FFH RL
Amsel (Turdus merula) Nahrungsgast -
Blaumeise (Cyanistes caeruleus) Nahrungsgast -
Kohlmeise (Parus major) Nahrungsgast -
Heckenbraunelle (Prunella modularis) Nahrungsgast -
Ringeltaube (Columba palumbus) Nahrungsgast -
Rotkehlchen( Erithacus rubecula) Nahrungsgast -
Zilpzalp (Phylloscopus collybita) Nahrungsgast -
Mit Durchführung der Planung wird eine Brachfläche im städtischen Gefüge überplant, auf der
ggw. nur eine spärliche Ruderalvegetation sowie ein reduziertes Arteninventar vorzufinden ist. Bei
einer Realisierung des Vorhabens werden die derzeit an den Flanken bestehenden Grünstrukturen
überplant. Die Planung sieht eine erneute Eingrünung von Teilen der Stellplatzanlage sowie des
Lebensmitteldiscountmarktes im Sinne von gärtnerisch gestalten Außenanlagen vor. Mit Durchfüh-
rung der Planung werden neue Grünstrukturen geschaffen, welche analog dem Bestand, eine
Funktion als erweiterter Lebensraum bzw. Nahrungshabitat für die an den Siedlungsraum ange-
passten Vogelarten aufweisen können.
Empfohlen wird der Einsatz von LED-Leuchtkörpern zur Beleuchtung der Stellplatzflächen und,
soweit möglich, der Fassaden und der Werbemittel des Lebensmitteldiscountmarktes. Der Einsatz
von sog. CEF-Maßnahmen (vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen) wird
nicht erforderlich. Für das Schutzgut Tiere sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
9.2.2.1.3 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG
Das Plangebiet weist bzgl. seiner biologischen Vielfalt (lokales Artenspektrum, lokale Biotopausta t-
tung) durch den geringen Vegetationsbestand im Kontext zur offenen Brachfläche eine sehr geri n-
ge ökologische Wertigkeit auf.
Mit Durchführung der Planung werden neue, gärtnerisch gestaltete Grünstrukturen im Plangebiet
geschaffen. Diese befinden sich jedoch analog dem Bestand primär in den Randlagen des Pla n-
gebietes, und werden aller Voraussicht nach, eher eine untergeordnete F unktionen als Leben s-
raum für Tiere und Pflanzen besitzen. Die Entwicklung von höherwertigen Grünstrukturen oder
Lebensräumen ist eher unwahrscheinlich. Für das Schutzgut biologische Vielfalt sind keine erhe b-
lichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
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9.2.2.1.4 Abwasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO
Im Plangebiet fällt derzeit kein Schmutzwasser an.
Die Abwasserentsorgung erfolgt zusammen mit dem Regenwasser über die bestehenden Lei-
tungsnetze. Aus diesem Grund ist vorgesehen, das Regenwasser in den vorhandenen Abwasser-
kanal zu leiten. Eine Versickerung von Niederschlagswasser von Dach- und Verkehrsflächen ist
aufgrund der vorhandenen Bodenverunreinigung aus der vormaligen Deponienutzung nicht mög-
lich.
9.2.2.1.5 Eingriff / Ausgleich
(§ 1a Satz 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1a BauGB
Das Plangebiet stellt sich nach dem Rückbau der Tankstelle (Autohandel) und der bis 2015 durch-
geführten Deponiesanierung als vollständig leer geräumte Brachfläche, ohne größere Vegetations-
strukturen dar. Das Plangebiet stellt sich als anthropogen vollständig überformte Fläche dar, wel-
che keine nennenswerten ökologischen Wertigkeiten aufweist.
Die Realisierung des Vorhabens stellt formell einen Eingriff in Natur und Landschaft da, da mit der
baulichen Umsetzung des Vorhabens u.a. Eingriffe in die lokalen (sanierten) Bodenbereiche, groß-
flächige Versiegelungen oder die Überplanung von kleinen Vegetationsbeständen einhergehen.
Für das Plangebiet kann auf Basis der vorliegenden Gutachtenlage eine über 100-jährige gewerb-
liche Nutzung dokumentiert werden. Anfänglich als Sand/Kiesgrube genutzt, erfolgten ab den 1930
Jahre erste Haldenaufschüttungen mit z.T. kontaminierten Materialien im Plangebiet, welche bis in
die 1970er Jahre andauerten.
Die Rückbaumaßnahmen der ehem. Tankstelle sowie die Beseitigung des bis dahin im Plangebiet
vorhandenen Bewuchses erfolgten nicht ausgelöst durch das Bauleitplanverfahren, sondern auf
Grund der erforderlichen Deponiesanierung.
Von daher werden von dem geplanten Vorhaben keine Eingriffe in Natur und Landschaft ausge-
löst, die im Sinne des § 18 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB ein Kompensationserfordernis
auslösen.
Der Bebauungsplan setzt die Anpflanzung von zwei Hochstämmen im östlichen Plangebiet fest.
Die Baumpflanzungen fungieren als grünordnerische Maßnahmen und gleichen einen Teil der
überplanten Grünstrukturen wieder aus. Die geplante Eingrünung der Stellplatzanlage sowie des
Baukörpers kann ebenfalls mindernde- und vermeidende Funktionen übernehmen. Durch das ge-
plante Vorhaben werden keine Eingriffe in Natur und Landschaft ausgelöst, die im Sinne des § 18
BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB ein Kompensationserfordernis auslösen.
9.2.2.2 Klima und Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
9.2.2.2.1 Klima, Kaltluft / Ventilation
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete,
klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete
Das Plangebiet verfügt gemäß der "Synthetischen Klimafunktionskarte der Stadt Köln" über klein-
klimatische Eigenschaften des Klimatop "Stadtklima II". Das Klimatop ist geprägt durch einen mitt-
leren Belastungsgrad, mehrgeschossige geschlossene Bebauung mit wenig Grünflächenanteilen.
Im "Auszug aus dem UVP-Bewertungshandbuch der Stadt Köln" wird für das Stadtklima II be-
schrieben, dass es ein Klimatop ist, […] in dem abends hohe, morgens allerdings mäßig niedrige
Oberflächenstrahlungstemperaturen gemessen wurden.
Diese Rahmenbedingungen des Wärmehaushaltes an der Erdoberfläche lassen darauf schließen,
dass tagsüber relativ hohe Lufttemperaturen zu erwarten sind. Die mäßige, teilweise dichte Be-
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bauung bei gleichzeitig mäßig hoher bis starker Versiegelung in den Stadtkernen führt zu teilweise
erheblichen Abweichungen vom Freilandklima. Allerdings kommt es nur in seltenen Fällen tags-
über zum Auftreten von Hitzestress. Solch hohe Temperaturen sind in der Regel mit Wetterlagen
verbunden, die aufgrund ihrer Luftmasseneigenschaften (trockenheiß oder feuchtwarm) großflä-
chig zu thermischen Belastungen führen.
Im Einzelnen bedeutet dies, dass die zusätzliche Aufheizung der Luft tagsüber wesentlich geringer
ausfällt als in den Kernbereichen von Köln. Die Lufttemperaturen liegen in der Regel während der
Nachmittagsstunden zwar nur wenig unter den Beträgen innerhalb der Kernstadtbereiche, aber
schon am frühen Abend setzt hier deutlich schneller als in der Innenstadt ein Rückgang der Luft-
temperatur ein. Stärker als in den Citybereichen macht sich hier der Einfluss angrenzender Frei-
landklimatope bemerkbar. Handelt es sich dabei um landwirtschaftlich genutzte Flächen, unterstüt-
zen diese bei ausreichender Geländeneigung die Abkühlung. Bei angrenzenden Waldgebieten ist
der Temperaturrückgang etwas schwächer ausgeprägt. Daraus folgt, dass in diesem Klimatoptyp
Flächen zusammengefasst werden, die im Einzelfall aus thermischer Sicht erhebliche Unterschie-
de aufweisen können, die aber dennoch in ihrer Gesamteinschätzung ähnliche bioklimatische Ver-
hältnisse aufweisen. In den Nächten dominieren hier mäßige bis gute nächtliche Abkühlungsraten.
Durch die bestehenden baulichen Strukturen der angrenzenden Wohnbereiche sowie den großflä-
chig versiegelten Verkehrsstrukturen ist das Plangebiet aus klimatischer Sicht bereits vorbelastet.
Mit der Durchführung der Planung (GRZ 0,8) geht für das Plangebiet eine großflächige Versiege-
lung einher. Mit den zusätzlichen Versiegelungen sind grundsätzlich nachteilige Auswirkungen
verbunden, welche sich durch zunehmende Erwärmungs- bzw. Wärmespeicherprozesse (sog.
Wärmeinseleffekte) abzeichnen werden. Das bedeutet, dass tagsüber eine starke Oberflächener-
wärmung und nachts durch die Wärmespeicherung in den Gebäude- und befestigten Verkehrsflä-
chen, eine verzögerte Wärmeabstrahlung (Abkühlung) stattfindet.
Der geplante Baukörper (Gebäudehöhe ca. 7,80 m über GOK) wird angesichts des offenen Stell-
platzbereiches sowie den angrenzenden offenen Straßenräumen keine erheblichen Lenk-, Stör-
und Barrierewirkungen bezüglich der Luftaustauschfunktionen des Plangebietes mit den angren-
zenden Bereichen haben.
Die längliche Grundform des Baukörpers kann u. U. leicht kanalisierend wirken, stellt jedoch im
Vergleich zur angrenzenden Blockrandbebauung ein eher untergeordnetes Windhindernis dar.
Von Beeinträchtigungen durch kleinräumige, unnatürliche Strömungsverhältnisse (Sog- und Wind-
druck) ist nicht auszugehen.
Ein längeres Verbleiben potenzieller Luftschadstoffe im Plangebiet, im Zuge schwacher Winder-
eignisse, minimierter Luftaustauschfunktion bzw. bei Windstille (sog. Immissionsfallen) ist aufgrund
der verbleibenden Belüftungsfunktionen nicht zu erwarten.
Durch die zu erwartende Zunahme des Verkehrsaufkommens (Besucher- sowie Anlieferverkehr)
ist mit einem Anstieg der verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen im Plangebiet zu rechnen.
Hierdurch können sich negative Auswirkungen für die Schutzgüter Luft (Lufthygiene), Klima und
Mensch ergeben. Angesichts der Größe des Plangebietes, den vorhandenen sowie verbleibenden
klimatischen Austauschfunktionen, sind jedoch keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Aus Gründen des Grundwasserschutzes bzw. der vorherrschenden Altlastensituation ist das Plan-
gebiet vollständig zu versiegeln und das Anpflanzen von Bäumen nur sehr stark eingeschränkt im
Bereich vor der Ostfassade (außerhalb der Altlastenfläche) möglich. Dennoch werden in unterge-
ordnetem Umfang Pflanzflächen integriert, welche u.a. durch ihre Retentions- und Verdunstungs-
eigenschaften sich positiv auf die lokalen Klimafunktionen auswirken. Angesichts der geringen
Größe des Plangebietes, den vorhandenen sowie verbleibenden klimatischen Austauschfunktio-
nen, sind keine erheblichen klimatischen Beeinträchtigungen zu erwarten.
9.2.2.2.2 Luftschadstoffe – Emissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Die Fläche stellt sich als Brachfläche dar. Emittenten von Luftschadstoffen sind im Plangebiet der-
zeit nicht vorhanden. Im Umfeld des Plangebietes liegen mehrere Straßen mit folgendem Ver-
kehrsaufkommen in 24 Stunden (DTV):
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Karlsruher Straße 3.650
Kalk-Mülheimer Straße 5.120
Heidelberger Straße 5.310
Bei Durchführung der Planung wird im Plangebiet ein Lebensmitteldiscountmarkt entsprechend
dem neuen energieneutralen Konzept für Lidl Märkte umgesetzt. Das Gebäude kommt ohne die
Nutzung fossiler Energieträger, wie Gas oder Öl, aus.
Der Ausstoß von Luftschadstoffen im Plangebiet erfolgt daher nur im Rahmen des Kunden- und
Lieferverkehrs. Die Zunahme des DTV (Kfz / 24h) beträgt
Karlsruher Straße 1.118
Kalk-Mülheimer Straße 373
Heidelberger Straße 372
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Umweltzone der Stadt Köln, und darf daher nur von
Fahrzeugen mit einer grünen Umweltplakette (geringer Feinstaubausstoß) angefahren werden.
Das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen findet zeitlich entzerrt, während der Öffnungs-
zeiten statt, weshalb eine konzentrierte Abgabe von Kfz-Abgasen über einen längeren Zeitraum
unwahrscheinlich ist.
Weiterhin liegt eine KVB-Haltestelle in 200 bis 300 m Entfernung vom Plangebiet, so dass ange-
nommen werden kann, dass ein Teil der Kunden den geplanten Markt mit der Stadtbahn ansteu-
ern.
Als Minderungsmaßnahme zur Energieeinsparung ist ein CO2 neutrales Energiekonzept durch den
Vorhabenträger vorgesehen. Weitere Maßnahmen sind nicht geplant.
9.2.2.2.3 Luftschadstoffe – Immissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft
Auf das Plangebiet wirken bereits im Bestand Immissionen durch Luftschadstoffe ein, die insbe-
sondere aus dem Straßenverkehr der angrenzenden Karlsruher Straße/Heidelberger Straße und
der Kalk-Mülheimer Straße resultieren. Weiterhin wirken Immissionen aus Hausbrand der angren-
zenden Wohnbebauung auf das Plangebiet ein. Messwerte zu luftfremden Konzentrationen liegen
für das Plangebiet nicht vor.
Bei Durchführung der Planung wird sich das Verkehrsaufkommen aufgrund des Kundenaufkom-
mens des Marktes erhöhen. Hierdurch ist zu erwarten, dass auch die Immissionen von Luftschad-
stoffen im Plangebiet steigen. Das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen findet allerdings
zeitlich entzerrt, während der Öffnungszeiten statt, weshalb eine konzentrierte Abgabe von Kfz-
Abgasen über einen längeren Zeitraum unwahrscheinlich ist. Aufgrund der Beschränkung des
Marktes auf eine Verkaufsfläche von maximal 799 m² und 50 Stellplätze wird das Verkehrsauf-
kommen außerdem geringer ausfallen als bei einem großflächigen Einkaufsmarkt. Die geplante
Pflanzung von zwei Laubbäumen sowie die untergeordnete Begrünung der Stellplätze wird gering-
fügig zur Immissionsminderung beitragen.
9.2.2.2.4 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 21. 07. 2004);
EnergieeinsparVO vom 24. 07. 2007, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus
6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, bei Unterschreitungen der Abstandsflächen der BauO
NRW ist die DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) anzuwenden.
Das Plangebiet stellt sich als ungenutzte Brachfläche dar.
Bei Durchführung der Planung wird im Plangebiet ein Lebensmitteldiscountmarkt entsprechend
dem neuen energieneutralen Konzept für Lidl Märkte umgesetzt. Dementsprechend werden alle
Märkte mit einem zertifizierten Energierückgewinnungssystem ausgestattet bei dem mithilfe einer
Integralanlage die Märkte zu 100% durch die Abwärme aus den Kühlanlagen beheizt werden. Die
Gebäude kommen somit ohne die Nutzung fossiler Energieträger, wie Gas oder Öl, aus. Zudem
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deckt die Integralanlage den Kältebedarf zur Klimatisierung der Filialräume sowie zur Kühlung der
Waren. Aufgrund des Energiekonzeptes kommt es zu keiner Verschlechterung der Klimabilanz.
Es kommt jedoch zu einer großflächigen Versiegelung, wodurch Aufwärmungseffekte des städti-
schen Klimas entstehen können.
Insgesamt sind die Effekte auf das Klima aufgrund des vorgesehenen Klimakonzeptes und auf-
grund der auch in der Nullvariante notwendigen Versiegelung des Grundstücks als geringfügig ein-
zustufen. Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
9.2.2.2.5 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), TA Siedlungsabfall,
KrW-/-AbfG, LWG NRW, WHG,
Da das Grundstück derzeit unbebaut bzw. ungenutzt ist, gehen von dem Grundstück selber keine
Licht und/oder Geruchsemissionen aus.
Der Markt soll voraussichtlich bis 21 Uhr geöffnet sein. Im Eingangsbereich sind große Glasfassa-
den vorgesehen, die von innen während der Öffnungszeiten beleuchtet werden. Werbung ist nur
an dem Gebäude selber vorgesehen. Ein Pylon mit einer Höhe von 2 m ist an der Zufahrt vorge-
sehen. Sämtliche Lagerung findet innerhalb des Gebäudes statt, entsprechende Kühlraumkapazi-
täten sind vorhanden, so dass davon auszugehen ist, dass es zu keiner Geruchsbelästigung
kommen wird. Das Schmutz- und Regenwasser wird in die öffentliche Kanalisation eingeleitet.
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Reflexoberflächen, blendende, blinkende oder bewegli-
che Lichtwerbung, Laufschriften, Intervallschaltung bei Leuchtreklamen und Laserlichtwerbung
sowie rotierende Werbeanlagen nicht zulässig sind. Weiterhin wurde der Werbepylon in seiner
Größe auf nur 2 m beschränkt. Selbstleuchtende Werbepylone sind unzulässig. Die Anstrahlung
des Werbepylons ist zulässig. Durch diese Maßnahmen soll gewährleistet werden, dass die
Lichtemissionen ein verträgliches Maß einhalten.
Aufgrund der Minderungsmaßnahmen wird davon ausgegangen, dass es zu keiner nennenswerten
Beeinträchtigung aufgrund von Lichtimmissionen kommt. Geruchsemissionen sind nicht zu erwar-
ten. Eine erhebliche Beeinträchtigung durch Emissionen (Licht, Gerüche), Abfällen oder Abwäs-
sern ist daher nicht zu erwarten.
9.2.2.3 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
9.2.2.3.1 Gefahrenschutz
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Explosionsgefahr
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn-
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: BImSchG, Länder-
erlasse, z. B. HochwasserschutzVO; Abstandserlass; Gefahrgüter, Explosionsgefahr: Gefahr-
schutzVO
Das Plangebiet liegt gem. der Hochwassergefahrenkarte "Rhein HQ_extrem" in einem hochwas-
sergefährdeten Bereich. Die Hochwasserrisikokarte "Rhein HQ_extrem" enthält Angaben für Ext-
remereignisse, die im statistischen Mittel sehr viel seltener als alle 100 Jahre auftreten. Gemäß
den Kartendarstellungen können für das Plangebiet für diesen Zeitraum Überschwemmungen von
1-2 m nicht in Gänze ausgeschlossen werden.
Weitere für das Plangebiet latente bzw. offensichtliche Gefahrenquellen sind nicht bekannt.
Bei Durchführung der Planung bestehen angesichts der längeren Vorwarnzeiten bei Hochwasser-
ereignissen kein großes oder gar erhebliches Gefährdungspotenzial für Kunden und Mitarbeiter
des geplanten Lebensmitteldiscountmarktes. Die Aufnahme von Hinweisen oder Festsetzungen
bezüglich des Gefahrenschutzes Hochwasser sind daher für den Bebauungsplan Nr. 770465/01
nicht erforderlich.
9.2.2.4 Landschafts-/Ortsbild
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
- 19 -
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Das Plangebiet liegt angrenzend zu einem dicht bebauten Stadtquartier, das von Mehrfamilien-
häusern überwiegend in Blockstrukturen geprägt wird. Südlich zum Plangebiet verläuft die Karlsru-
her Straße/ Heidelberger Straße. Westlich grenzt an das Plangebiet die sanierte und neu model-
lierte Schütthalde des sog. Kalkberges II an. Das Plangebiet selbst ist durch den Rückbau der
ehem. Tankstelle (Autohandel) sowie der Deponiesanierung als Brachfläche geprägt, vereinzelt
tritt eine aufkommende Sukzessionsvegetation der Gräser und Stauden auf. Eine nennenswerte
Ansiedlung von Pioniergehölzen ist auf den Flächen noch nicht eingetreten. Entlang der Karlsruher
Straße stehen vereinzelte Straßenbäume. Im Straßenraum der Kalk-Mülheimer Straße stehen im
Bereich des Plangebietes keine Straßenbäume.
Das Landschaftsbild ist durch die vorhandenen anthropogenen Strukturen wie Wohnbebauung,
Verkehrsflächen und der Halde geprägt. Trotzt der erfolgten Deponiesanierung und den damit ein-
hergegangenen Rekultivierungsarbeiten wirkt die Halde wie ein Fremdkörper, besonders in dem
ansonsten urban geprägten Raum.
Aufgrund der Lage des Standortes an der westlichen Stadteingangssituation des Stadtteils Buch-
forst sowie der Nähe zu mehreren denkmalgeschützten Siedlungsbauten, von denen eine Sied-
lungsstruktur unmittelbar nördlich angrenzt, wurde im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens eine
Mehrfachbeauftragung von 5 Architekturbüros durchgeführt. Aufgabe der Mehrfachbeauftragung
war die Findung einer ansprechenden Außengestaltung des Marktes, die Rücksicht nimmt auf das
angrenzende Denkmal. Gleichzeitig sollten die Freiflächen des Grundstücks mit betrachtet werden.
Durch das vorgeschaltete qualitätssichernde Verfahren soll gewährleistet werden, dass der Orts-
eingang durch die Verwertung der brach liegenden Fläche nachhaltig aufgewertet wird. Mit Durch-
führung der Planung erfolgt daher eine Aufwertung des Ortsbildes bzw. der westlichen Stadtein-
gangssituation.
9.2.2.5 Boden
Aufgrund der Vornutzungen (Deponie, Tankstelle, Autohaus) liegen im Plangebiet keine natürli-
chen Bodenverhältnisse vor.
Fläche im Realbestand 2015
Versiegelte Fläche 1.120 m² 16,05 %
Unversiegelte Fläche 5.855 m² 83,95 %
Fläche auf Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes
Versiegelte Fläche 5.805 m² 83,22 %
Unversiegelte Fläche 1.170 m² 16,78 %
Der Boden im Bestand stellt sich heute lediglich im Bereich außerhalb des Vorhaben- und Er-
schließungsplans (VEP), im Bereich der bestehenden Verkehrsstrukturen der Karlsruher Straße
(Fahrbahn, Fußweg) als versiegelt dar. Die Bestandsflächen innerhalb des VEP stellen sich nach
der Deponiesanierung als bodensanierte Brachfläche dar. Mit der geplanten GRZ 0,8 sieht das
städtebauliche Konzept eine 80%-Versiegelung innerhalb des VEP vor. Der Versiegelungsgrad der
bestehenden Verkehrsstrukturen bleibt weiterhin bestehen, so dass das städtebauliche Planungs-
konzept eine Gesamtversiegelung von 83,22% vorsieht. Eine Beeinträchtigung natürlich gewach-
sener Bodenstrukturen/-eigenschaften geht mit der Umsetzung der Planung nicht einher.
9.2.2.6 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Die Siedlungsstruktur im Umfeld des Plangebietes wird durch mehrgeschossige Blockstrukturen
(3- bis 4-geschossig) und Gebäudezeilen geprägt. Vorherrschende Nutzung ist das Wohnen. Di-
rekt nördlich des Plangebietes befindet sich anschließend entlang der Kalk-Mülheimer Straße
(Kalk-Mülheimer-Str. 339-359) eine Siedlungsstruktur, die zwischen 1928 und 1933 errichtet wur-
de. Die Siedlung steht unter Denkmalschutz. Die Bebauung ist drei bis viergeschossig und mit ein-
heitlichen Ziegelfassaden, einem Sattel- bzw. Walmdach und mit Vorgärten versehen.
- 20 -
Weiterhin befindet sich die unter Denkmalschutz stehende Siedlung "Blauer Hof" in der Nähe des
Standortes (Dortmunder Straße, Hertzstraße, Heidelberger Straße, Waldecker Straße, Kasseler
Straße). Der "Blaue Hof" ist eine viergeschossige Blockbebauung mit einer Öffnung nach Süden,
in dem großen Innenbereich befindet sich eine Spielplatzanlage. Die Siedlung wurde zwischen
2006 und 2010 umfassend saniert.
Die dem Plangebiet gegenüberliegende Bebauung wurde erst vor Kurzem energetisch saniert.
Unter anderem zur Würdigung der Denkmalbelange wurde im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens
ein Mehrfachbeauftragungsverfahren von 5 Architekturbüros durchgeführt, um zu vermeiden, dass
für den geplanten Lebensmitteldiscountmarkt keine bauliche Standardausführung umgesetzt wird,
sondern eine individuelle Lösung mit möglichst ansprechender Architektur und Außengestaltung
zum Tragen kommt. Aufgabe der Mehrfachbeauftragung war u.a. die Findung einer ansprechen-
den Außengestaltung des Marktes, die Rücksicht nimmt auf das angrenzende Denkmal. Gleichzei-
tig wurden die Freiflächen des Grundstücks mit betrachtet.
Ein Gremium aus Vertretern der Politik, der Verwaltung und Fachleuten hat aus den eingegange-
nen Entwürfen den Entwurf ausgesucht, welcher u.a. die Belange des Denkmalschutzes sowie der
anderen Anforderungen am Besten erfüllt.
Mit Nichtdurchführung der Planung sind keine negativen Auswirkung auf angrenzende Kultur- und
sonstige Sachgüter zu erwarten.
9.2.3 Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
Natur und Landschaft
9.2.3.1 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)
9.2.3.2.1 Oberflächenwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW
Bestand: Nach dem Rückbau der ehemaligen Tankstelle (Autohandel) und der Deponiesanierung
stellt sich das Plangebiet als offene Siedlungsbrache dar. Das im Plangebiet anfallende Nieder-
schlagswasser versickert ggw. vor Ort.
Nördlich des Plangebietes wurde im Zuge der Deponiesanierung ein Regenrückhaltebecken ange-
legt, welches Bestandteil der Deponieentwässerung ist.
Prognose (Plan/Nullvariante): Eine Versickerung von Regenwasser ist innerhalb des Plangebietes
nicht möglich, da die Flächen durch Altlasten belastet sind. Um zu verhindern, dass Schadstoffe
durch einsickernde Niederschläge gelöst und dem Grundwasser zugetragen werden, empfiehlt das
erstellte Bodengutachten eine wasserundurchlässige Versiegelung der gesamten Oberflächen des
Plangebietes, einschließlich der Randbereiche. Aus diesem Grund ist vorgesehen, das Regen-
wasser in den vorhandenen Abwasserkanal zu leiten. Die Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt
Köln haben in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2015 und ergänzend vom 07.12.2016 der Einleitung
in den Kanal zugestimmt.
Da der gesamte Vorhabenbereich entsprechend der Empfehlungen des Bodengutachtens versie-
gelt werden muss, werden die Grünflächen so angelegt, dass das Regenwasser auf die angren-
zenden Asphaltflächen geführt wird und von dort in die Kanalisation geleitet wird.
Die Entwässerung der Randbereiche (nördlich und östlich des geplanten Gebäudes) soll in einer
detaillierten Erschließungsplanung in Abstimmung mit dem Amt für Boden- und Grundwasser-
schutz geklärt und dargestellt werden.
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die Plangebietsflächen weiterhin als Brachfläche un-
versiegelt verbleiben. Das anfallende Niederschlagswasser könnte auf den offenen Flächen wei-
terhin versickern, und in Bezug auf die Altlasten, so eine Gefährdung für das Schutzgut Wasser
darstellen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bedingt durch die bestehenden Altlasten
können z.B. luft- und wasserdurchlässige Bodenbeläge als Minderungsmaßnahme nicht im Plan-
gebiet realisiert werden. Angesichts der Bodenbelastungen sind Sanierungsmaßnahmen wie z.B.
eine vollständige Oberflächenversiegelung vorrangig bei der Wiedernutzbarmachung der Plange-
bietsfläche zu betrachten.
- 21 -
Bewertung: Für das Schutzgut Oberflächenwasser sind tendenziell nachteiligere Umweltauswir-
kungen bei einer Nichtdurchführung der Planung zu erwarten. Die geplanten Versiegelungen wür-
den wie eine Abdeckelung der belasteten Bodenareale wirken, und so das Gefährdungspotenzial
für das Schutzgut Wasser deutlich senken.
9.2.3.2.2 Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung
Bestand: Gemäß Gutachten9 wird das hydrogeologische Regime am Standort durch die Vorflut
Rhein dominiert. Der Rhein wirkt über weite Teile des Jahres drainierend auf das örtliche Grund-
wasser, woraus sich eine vorherrschende Grundwasserfließrichtung in nordwestlicher Richtung
ergibt.
Insbesondere bei anhaltenden Hochwasserständen im Rhein kann es zu einer Umkehr der
Grundwasserfließrichtung kommen, so dass der Rhein in das örtliche Grundwasser infiltriert und
damit eine Umkehr der Grundwasserfließrichtung in östlicher bis nord/nordöstlicher Richtung mög-
lich ist. Diese Annahmen wurden in der Vergangenheit durch das durchgeführte Grundwasser-
Monitoring bestätigt.
Grundwasser ist in einer Tiefenlage von 37 - 38 mNN ausgebildet; dies entspricht einem Grund-
wasserflurstand von 6 - 7 m.
Jahreszeitlich unterliegt die Höhenlage des Grundwasserspiegels Schwankungen, sodass die an-
gegebenen Grundwasserstände um ± 1 m variieren können.
Am 02.12.2015 wurde die GW-Spiegelhöhe im GWM 1082 bei 9,26 m unter Sebakappe (46,
36 mNN) und damit bei 37,10 mNN eingemessen.
Das derzeit im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser kann auf der Brachfläche vor Ort versi-
ckern und ist so Bestandteil der lokalen Grundwasserneubildung. Durch die im Plangebiet vorhan-
denen Auffüllungsmächtigkeiten von 2 m (Randlagen) - 7 m (zentrales Plangebiet) besteht derzeit
die latente Gefahr, dass durch versickerndes Niederschlagswasser Bodenschadstoffe aus den
Auffüllungen geschwemmt werden und ins Grundwasser gelangen.
Das Plangebiet befindet sich gem. Internetportal "NRW Umweltdaten vor Ort" nicht in einer Trink-
wasserschutzzone.
Prognose (Plan/Nullvariante): Die Planung sieht durch die festgesetzte GRZ 0,8 großflächige Ver-
sieglungen innerhalb des Geltungsbereich vor. Grundsätzliche stellen Versiegelung zwar intensive
Eingriffe in den Boden-Wasserhaushalt dar. Im Hinblick auf die vorliegenden, belasteten Auffül-
lungshorizonte wird sich jedoch die Realisierung der baulichen Maßnahme, bedingt durch die
großflächigen Versiegelungen, positiv auf die örtliche Grundwassersqualität auswirken, da die Ver-
siegelungen die Eluation von Bodenschadstoffen ins Grundwasser unterbinden.
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das latente Gefährdungspotenzial für das Grundwasser
weiterhin bestehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Bedingt durch die bestehenden Bodenbelastungen können z.B. luft- und wasserdurchlässige Bo-
denbeläge als Minderungsmaßnahme nicht im Plangebiet realisiert werden. Angesichts der Bo-
denbelastungen sind Sanierungsmaßnahmen wie z.B. eine vollständige Oberflächenversiegelung
vorrangig bei der Wiedernutzbarmachung der Plangebietsfläche zu betrachten.
Bewertung: Mit Durchführung der Planung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das
Schutzgut Grundwasser zu erwarten.
9.2.3.3 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
9.2.3.3.1 Lärm
9 Bericht zu umwelthygienischen Untersuchungen auf dem Gelände in Buchforst, Teilfläche
des ehemaligen Kalkberges II der Chemischen Kalkfabrik vom 08.12.2015, Büro Umwelt &
Baugrund Consult (UBC)
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Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeit-
lärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Bestand: Auf das Plangebiet wirken bereits im Bestand hohe verkehrsgebundene Lärmimmissionen.
Zur genauen Bestimmung der bestehenden und der mit der Planung verbundenen Lärmimmissio-
nen wurde eine schalltechnische Untersuchung 10 durchgeführt. Da die geplante Nutzung Einzel-
handel nicht im Nachtzeitraum betrieben wird und nicht als lärmsensible Nutzung zu bewerten ist,
bleibt die Betrachtung des Bestandslärms auf den Tagzeitraum (06 – 22°° Uhr) beschränkt.
Auf das Plangebiet wirken der Straßenverkehrslärm der Karlsruher und der Kalk-Mülheimer Straße
ein. Weiterhin wirkt Schienenverkehrslärm der KVB-Trasse (Linien3, 18) und der Bahn AG Trasse
Köln–Deutz – Köln-Mülheim in Dammlage ein. Im Plangebiet nehmen die Lärmpegel von Nordwest
nach Südost zu. Durch den Gesamtverkehr kommt es im Plangebiet in vier Metern Höhe zu Lärm-
immissionen am Tag von 55 dB(A) bis zu >70dB(A).
Weitere Verkehrslärmquellen liegen nicht vor.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Gewerbelärm
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die gewerblichen Geräuschimmissio-
nen des geplanten Lebensmitteldiscountmarktes auf die Nachbarschaft begutachtet
Die nächstgelegenen Wohngebäude entlang der Karlsruher Straße und der Kalk-Mülheimer Straße
sind als allgemeines Wohngebiet (WA) einzustufen. Entsprechend sind gemäß TA Lärm Richtwer-
te von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts einzuhalten.
Schalltechnisch berücksichtig werden der Kunden- sowie Mitarbeiterverkehr auf der geplante Pkw-
Stellplatzanlage, die Anlieferung mit dem Lkw, die Kühl- und Lüftungsaggregate sowie das Zu-
sammenschieben der Einkaufswagen in den Einkaufswagensammelboxen.
Der Gutachter kommt im Rahmen seiner Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der zulässige Im-
missionsrichtwert der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete nachts (22 bis 6 Uhr) an vier der sechs
maßgeblichen Immissionsorte (IO 3 bis IO 6) (unter bestimmten Voraussetzungen, Anlieferung
nach 22.00 Uhr, Öffnungszeiten nach 21.30 Uhr) um bis zu knapp 5 dB(A) überschritten werden
könnte. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm tags wird an allen Immissionsorten eingehalten.
Das Lärmgutachten empfiehlt als Minderungsmaßnahme die Anlieferung außerhalb der Nachtzeit
(nur von 6 bis 22 Uhr), die Verwendung lärmgeminderter Einkaufswagen, und die Verwendung
einer Asphaltoberfläche für die Stellplatzanlage. Unter Berücksichtigung dieser Minderungsmaß-
nahmen können die Immissionsrichtwerte auch zum Nachtzeitraum eingehalten werden. Es ist
vorgesehen, diese drei Maßnahmen in dem Durchführungsvertrag zum VEP zu regeln.
Planbedingter Verkehrslärm
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes gilt es, neben den gewerblichen Geräuschen auch die
Wirkung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens im öffentlichen Straßennetz zu ermitteln und zu
bewerten. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die Geräuschimmissionen in-
folge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens in der Karlsruher Straße und der Kalk-Mülheimer-
Straße, welche auf das Plangebiet einwirken, gemäß der DIN 18005 untersucht. Hierbei ist festzu-
stellen, dass die Belastung durch Verkehrslärm bereits im Bestand sehr hoch ist. Bei Planung in
bestehenden Situationen lassen sich die Werte der DIN 18005 häufig nicht einhalten. In jedem Fall
ist zu vermeiden, dass die Planung zu einem städtebaulichen Missstand führt, bzw. einen beste-
henden Missstand verschärft. Von einem städtebaulichen Missstand wird ausgegangen, wenn die
von Straßen ausgehende Geräuschbelastung in Gebieten, die nur dem Wohnen dienen (Wohnge-
biete) 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet. Im Bestand wird am Haus Kalk-Mülheimer
Straße 300 die höchste Belastung durch den Verkehrslärm von 70 dB(A) tags und 62, dB(A)
nachts erreicht, wobei die Stadtbahnlinien 3 und 18 hier einen erheblichen Anteil aufweisen. Ins-
gesamt wird in dem Gutachten festgestellt, dass die Veränderung der Verkehrsbelastung an den
betrachteten Immissionsorten nicht wahrnehmbar sein wird, die Erhöhung beträgt im Mittel 0,4
10 Schalltechnische Untersuchung Lidl-Markt Karlsruher Straße in Köln Buchforst, Büro Brilon,
Bondzio, Weiser, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen, Bochum, 16.12.2015
- 23 -
bzw. 0,3 dB(A) tags / nachts, im Maximum 0,9 dB(A) Haus Bischofsacker Nr. 16). Am Immissions-
ort Kalk-Mülheimer Straße 300 kommt es nachts nicht zu einer Erhöhung, am Tag um 0,2 dB(A).
Eine spürbare Verschlechterung der Lärmbelastung durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen ist
nicht zu erwarten.
Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109
Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse sollen im Bebauungsplan Nr. 70465/01 für den Le-
bensmitteldiscountmarkt passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (z.B. Fenstern) von
Aufenthaltsräumen entsprechend den Vorgaben der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau (Novem-
ber 1989), festgesetzt werden. Die jeweiligen Anforderungen an die Außenbauteile bemessen sich
anhand der im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche III bis V in Verbin-
dung mit den Vorgaben der DIN 4109, Tabelle 8 und 9. Die DIN 4109 bestimmt insofern für jeden
Lärmpegelbereich das notwendige Schalldämmmaß der Außenbauteile. Da im Sinne einer worst
case Betrachtung eine freie Schallausbreitung im Geltungsbereich für die Festsetzung der Lärm-
pegelbereiche zugrunde zu legen ist, sind abhängig von der tatsächlichen baulichen Umsetzung in
einigen Bereichen (zum Beispiel an lärmabgewandten Gebäudeseiten) keine schallgedämmten
oder nur Außenbauteile mit geringerem Schalldämmmaß notwendig. Diesem Umstand trägt die
Festsetzung einer Ausnahme Rechnung, nach welcher die mit dem jeweiligen Lärmpegelbereich
festgesetzten Anforderungen der DIN 4109 nicht erfüllt werden müssen, wenn im Baugenehmi-
gungsverfahren durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch ein geringeres
Schalldämmmaß ausreicht oder aber Schallschutzmaßnahmen gar nicht ergriffen werden müssen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das Lärmgutachten empfiehlt als Minde-
rungsmaßnahme die Verwendung lärmgeminderter Einkaufswagen, die Anlieferung außerhalb der
Nachtzeit (nur von 6 bis 22 Uhr) und die Verwendung einer Asphaltoberfläche für die Stellplatzan-
lage. Zudem erfolgt die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, auf dessen Basis
erforderliche passive Schallschutzmaßnahmen an Büro- und Sozialräumen des geplanten Le-
bensmittelmarktes sichergestellt werden.
Bewertung: Unter Beachtung der Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind keine erhebli-
chen Lärmauswirkungen zu erwarten.
9.2.3.3.2 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen,
TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG
Bestand: Aufgrund der bisherigen Nutzung als Deponie sind die Böden des Kalkberges II und des
Plangebietes mit Altlasten belastet. Das gesamte Plangebiet liegt im Bereich der Altlast 80207.
Eine nachrichtliche Darstellung erfolgt in der Planzeichnung des Bebauungsplans. Inzwischen hat
eine Deponiesanierung entsprechend der im Gutachten 11 aus dem Jahre 2009 empfohlenen
Maßnahmen stattgefunden. Dabei wurden die im Bereich des Plangebietes vorhandenen belaste-
ten Böden bis auf das jetzige Niveau abgetragen und auf den Kalkberg aufgetragen, so dass der
heutige Zuschnitt des Plangebietes entstand. Der so entstandene Kalkberg wurde anschließend
mit Dichtungsmaterial (Bentonitmatte) abgedichtet, um dauerhaft den Sickerwasserpfad zu unter-
binden. Eine entsprechende Abdichtung erfolgte bisher innerhalb des Geltungsbereichs nicht. Aus
diesem Grund wurde aktuell ein weiteres Gutachten12 zu der Situation der Böden im Bereich des
Geltungsbereiches angefertigt.
Im Rahmen des Gutachtens wurden 7 Aufschlussbohrungen durchgeführt. Davon liegen 4 Bohr-
punkte in den Randbereichen des Grundstückes und 3 im inneren Bereich des Grundstücks (siehe
Anlage 3 des Bodengutachtens). Ziel der Bohrungen war es, die gesamte Auffüllung zu durchör-
tern und die Oberkante gewachsener Böden aufzuschließen. Dabei wurde festgestellt, dass der
gewachsene Boden i.d.R. mindestens 6,20 m unter der Oberkante liegt. Lediglich im Kreuzungsbe-
reich zur Straße hin beträgt die Auffüllung nur 2 m. Bei einem Bohrpunkt konnte der gewachsene
Boden nicht erreicht werden.
11 Umwelt- und geotechnische Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung Kalkberg II,
Köln vom 22.12.2009, Umwelt & Baugrund consult
12 Bericht zu umwelthygienischen Untersuchungen auf dem Gelände in Buchforst, Teilfläche des
ehemaligen Kalkberges II der Chemischen Kalkfabrik vom 08.12.2015, Büro Umwelt & Bau-
grund Consult (UBC)
- 24 -
Für jede Bohrung wurde eine Mischprobe aus den kalkschlammführenden Bereichen entspre-
chend der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) untersucht. Es wurde so-
wohl die Originalsubstanz als auch das Eluat analysiert. Dabei wurden zum Teil Werte, die deutlich
oberhalb des Zuordnungswertes Z 2 der TR Boden 2004 liegen, festgestellt.
Das Gutachten kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass der überwiegende Teil des Plangebietes
einschließlich der Randbereiche im Bereich der ehemaligen Tankstelle mit Altlasten belastet ist.
Um zu verhindern, dass Schadstoffkompartimente durch einsickernde Niederschläge gelöst und
dem Grundwasser zugetragen werden, empfiehlt das Gutachten den gesamten Bereich des Plan-
gebietes zu versiegeln. Diese Versiegelung ist einer Sanierungsmaßnahme gleichzusetzen.
Prognose (Plan/Nullvariante): Bei einer baulichen Umsetzung des Vorhabens, mit vollständiger
Beachtung der in den Bodengutachten aufgeführten Maßnahmen, wirken die geplanten Versiege-
lungen durch Gebäude, Stellplatzanlage, Grünflächen mit hochbindigen Böden wie eine Abde-
ckung der vorhandenen Altlastenbereiche. Hierdurch kann u.a. ein Ausschwemmen von Bo-
denschadstoffen ins Grundwasser (Eluation) vermieden werden. Zudem wirken die geplanten Ver-
siegelungen im Sinne einer Prophylaxe für den Wirkpfad Boden-Mensch, da versiegelte Oberflä-
chen einen direkten Kontakt mit belasteten Böden bzw. eine Gefährdung durch kontaminierte
Staubverwehungen ausschließen.
Die Gefahr von Grundwasserbeeinträchtigungen durch ausgeschwemmte Bodenschadstoffe oder
Gefährdungen durch direkten Bodenkontakt bzw. kontaminierte Staubverwehungen können im
Zuge einer Nichtdurchführung der Planung nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Als konkrete Maßnahme wird empfohlen, die Stellplatzflächen vollständig in Asphalt auszuführen
und die Grünflächen so auszuführen, dass es bei Starkregenereignissen zu einem Oberflächenab-
lauf kommt, so dass Niederschlagswasser über die Randsteine auf die befestigten Flächen laufen
kann und somit über die Entwässerung der Verkehrsfläche gefasst wird.
Bewertung: Die Durchführung der Planung würde bestehende Belastungsmomente deutlich redu-
zieren und im Sinne der vorliegenden Bodengutachten einer Sanierungsmaßnahme gleich kom-
men. Angesichts dessen sind mit Durchführung der Planung keine erheblichen Umweltauswirkun-
gen zu erwarten.
9.2.3.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und
Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB)
Bestand: Die zu betrachtenden Umweltbelange beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem
Maße. Um die verschiedenen Formen der Wechselwirkungen zu ermitteln, wurden die Beziehun-
gen der Umweltbelange in ihrer Ausprägung ermittelt und miteinander verknüpft. Erhebliche
Wechselwirkungen herrschen im Bestand zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser. Da der
Boden mit Altlasten kontaminiert ist, kommt es im Bestand zu einer Auslösung von Schadstoffen,
durch Regenwasser, die in das Grundwasser gelangen können. Weiteren Wechselwirkungen im
Plangebiet kommt aufgrund der vorhandenen Überformungen überwiegend eine geringe Bedeu-
tung und ökologische Wertigkeit zu.
Prognose (Plan/Nullvariante): Eine bauliche Umsetzung des Vorhabens kommt, bei einer Ausfüh-
rung entsprechend der Empfehlungen des Bodengutachtens einer Sanierung des Bodens gleich,
da in diesem Fall die Flächen versiegelt werden und das Regenwasser der Kanalisation zugeleitet
wird. Bei einer Nichtausführung des Bauvorhabens müssten die Böden so saniert werden, dass die
Böden entsprechend versiegelt werden.
Weitere erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind aufgrund der Planung
nicht zu erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Umsetzung des Bauvorhabens sorgt
für eine Unterbindung der Wechselwirkung zwischen Boden und Grundwasser und somit für eine
Minderung der Schadstoffbelastung des Grundwassers. Weitere Minderungsmaßnahmen sind bei
der Umsetzung des Vorhabens nicht erforderlich.
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Bewertung: Eine bauliche Umsetzung des Vorhabens kommt, bei einer Ausführung entsprechend
der Empfehlungen des Bodengutachtens einer Sanierung des Bodens gleich, somit kommt es zu
einer Verbesserung der Situation hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen Boden und Wasser.
9.2.3.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Ein Alternativstandort mit der gleichen Funktion (Verbesserung der Nahversorgungssituation in
Buchforst) liegt nicht vor. Der jetzt vorliegende Standort wurde im Zentren- und Nahversorgungs-
konzept der Stadt Köln festgelegt.
9.2.4 Zusätzliche Angaben
9.2.4.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Für die Ermittlung der Umweltauswirkungen waren keine besonderen technischen Verfahren not-
wendig. Die zur Verfügung stehenden Fachgutachten / Unterlagen können die Auswirkungen auf
die Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB ausreichend ermitteln, beschreiben und
bewerten. Technische Lücken oder fehlende Kenntnisse sind nicht zu dokumentieren.
Verwendete Fachgutachten:
Umwelt- und geotechnische Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung Kalkberg II, Köln vom
22.12.2009, Umwelt & Baugrund Consult (UBC), Overath, Bericht zu umwelthygienischen Unter-
suchungen auf dem Gelände in Buchforst, Teilfläche des ehemaligen Kalkberges II der Chemi-
schen Kalkfabrik vom 08.12.2015, Büro Umwelt & Baugrund Consult (UBC), Overath
Verkehrsuntersuchung Lidl-Markt Karlsruher Straße in Köln, Schlussbericht April 2015, Büro
Brilon, Bondzio, Weiser, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen, Bochum
Schalltechnische Untersuchung Lidl-Markt Karlsruher Straße in Köln Buchforst, Büro Brilon,
Bondzio, Weiser, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen, Bochum, 16.12.2015
Artenschutzprüfung (ASP I) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70465/01, ISR Innovati-
ve Stadt- und Raumplanung GmbH, Haan, Stand: 11.04.2016
Stellungnahme zu Bepflanzungsvorgaben LIDL, Kalk-Mülheimer Straße in Köln-Buchforst, ISR
Stadt und Raum GmbH, 03.02.2016
9.2.4.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring)
Monitoringmaßnahmen sind aufgrund der nicht erheblichen Mehrbelastung von Natur, Umwelt und
Landschaft und Mensch nicht vorzusehen.
- 26 -
9.2.4.3 Zusammenfassung
A) Nicht durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete: Das Plan-
gebiet befindet sich in keinem EU-Vogelschutzgebiet oder einer Wirkzonen solch eines Gebietes.
Landschaftsplan: Das Plangebiet liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftspla-
nes der Stadt Köln.
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutz-
rechtes: solche Pläne liegen für dieses Planvorhaben nicht vor.
Mensch / Erschütterungen: Das Plangebiet unterliegt im Bestand keinen schweren Erschütte-
rungen, die ggf. schadhafte Auswirkungen auf Mensch, Technik oder die Bausubstanz haben kön-
nen. Auch nach Umsetzung der Planung sind keine Beeinträchtigungen oder Umweltauswirkungen
durch Erschütterungen zu erwarten.
Oberflächengewässer: Im Plangebiet existieren weder heute noch nach Umsetzung der Planung
Oberflächengewässer. Nördlich des Plangebietes wurde im Zuge der Deponiesanierung ein Re-
genrückhaltebecken angelegt, welches Bestandteil der Deponieentwässerung ist.
B) Nicht erheblich durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange
Landschaft / Ortsbild: Aufgrund der Lage des Standortes an der westlichen Ortseingangssituati-
on des Stadtteils Buchforst sowie der Nähe zu mehreren denkmalgeschützten Siedlungsbauten
wurde im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens eine Mehrfachbeauftragung von 5 Architekturbüros
durchgeführt.
Aufgabe der Architekten war die Findung einer ansprechenden Außengestaltung, mit Berücksichti-
gung der Belange des Denkmalschutzes und die Betrachtung der Außenanlagen. Durch die Durch-
führung eines qualitätsichernden Verfahrens wird insgesamt eine Verbesserung gegenüber der
heutigen Situation, in der sich das Plangebiet als Brachfläche darstellt, erwartet. Die Belange der
Landschaft bzw. des Ortsbildes sind somit nicht erheblich betroffen.
Klima, Kaltluft / Ventilation: Durch die bestehenden baulichen Strukturen der angrenzenden
Wohnbereiche sowie den großflächig versiegelten Verkehrsstrukturen ist das Plangebiet aus kli-
matischer Sicht bereits vorbelastet. Mit der Durchführung der Planung (GRZ 0,8) geht für das
Plangebiet eine großflächige Versiegelung einher.
Weiterhin kann es durch die erwartetete Zunahme des Verkehrsaufkommens zu einer Steigerung
der Schadstoffbelastung kommen. Aus Gründen des Grundwasserschutzes und der vorherrschen-
den Altlastensituation ist das Plangebiet vollständig zu versiegeln und können Bäume nur sehr
eingeschränkt gepflanzt werden. Dennoch sollen Pflanzflächen integriert werden, deren Verduns-
tungs- bzw. Retentionseigenschaften sich posititiv auf das Klima auswirken. Angesichts der Größe
des Plangebietes und der vorhandenen klimatischen Austauschfunktionen sind keine erheblichen
Beeinträchtigungen zu erwarten.
Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt: Im Plangebiet befindet sich derzeit nur südlichen und
östlichen Flanken spärliche Ruderalvegetation und aufgrund dessen nur ein reduziertes Artenin-
ventar. Durch die Durchführung des Vorhabens sollen gärtnerisch gestaltete Außenanlagen im
Plangebiet initiiert werden. Insgesamt sind weder auf das Schutzgut Pflanzen noch auf das
Schutzgut Tiere erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten. Ebenso sind durch den struktur- und
artenarmen Bestand keine erheblichen Beeinträchtigungen bzgl. der biologischen Vielfalt zu erwar-
ten.
Eingriff / Ausgleich: Die Realisierung des Vorhabens stellt formell einen Eingriff in Natur und
Landschaft da, da mit der baulichen Umsetzung des Vorhabens u.a. Eingriffe in die lokalen (sa-
nierten) Bodenbereiche, großflächige Versiegelungen oder die Überplanung von kleinen Vegeta-
tions-beständen einhergehen.
Für das Plangebiet kann auf Basis der vorliegenden Gutachtenlage eine über 100-jährige gewerb-
liche Nutzung dokumentiert werden. Anfänglich als Sand/Kiesgrube genutzt, erfolgten ab den 1930
Jahre erste Haldenaufschüttungen mit z.T. kontaminierten Materialien im Plangebiet, welche bis in
die 1970er Jahre andauerten.
Die Rückbaumaßnahmen der ehem. Tankstelle sowie die Beseitigung des bis dahin im Plangebiet
vorhandenen Bewuchses erfolgten nicht ausgelöst durch das Bauleitplan-verfahren, sondern auf
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Grund der erforderlichen Deponiesanierung.
Die grünordnerische Maßnahmen gleichen einen Teil der überplanten Grünstrukturen wieder aus.
Die geplante Eingrünung der Stellplatzanlage sowie des Baukörpers kann ebenfalls mindernde-
und vermeidende Funktionen übernehmen.
Von dem geplanten Vorhaben werden keine Eingriffe in Natur und Landschaft ausgelöst, die im
Sinne des § 18 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB ein Kompensationserfordernis auslösen.
Abwasser, Abfälle, Emissionen, hier: Licht: Da das Grundstück derzeit unbebaut bzw. unge-
nutzt ist, gehen von dem Grundstück selber keine Licht und/oder Geruchsemissionen aus.
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Reflexoberflächen, blendende, blinkende oder bewegli-
che Lichtwerbung, Laufschriften, Intervallschaltung bei Leuchtreklamen und Laserlichtwerbung
sowie rotierende Werbeanlagen nicht zulässig sind. Selbstleuchtende Werbepylone sind unzuläs-
sig. Die Anstrahlung des Werbepylons ist zulässig. Durch diese Maßnahmen soll gewährleistet
werden, dass die Lichtemissionen ein verträgliches Maß einhalten.
Aufgrund der Minderungsmaßnahmen wird davon ausgegangen, dass es zu keiner nennenswerten
Beeinträchtigung aufgrund von Lichtimmissionen kommt.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz: Die Effekte auf das Klima sind aufgrund des vorgese-
henen Klimakonzeptes für den Discountmarkt und aufgrund der auch in der Nullvariante notwendi-
gen Versiegelung des Grundstücks als geringfügig einzustufen. Es sind keine Beeinträchtigungen
zu erwarten.
Kultur- und sonstige Sachgüter: Direkt nördlich des Plangebietes befindet sich anschließend
entlang der Kalk-Mülheimer Straße (Kalk-Mülheimer Straße 339 - 359) eine Siedlungsstruktur, die
zwischen 1928 und 1933 errichtet wurde. Die Siedlung steht unter Denkmalschutz. Um auf die Be-
lange des Denkmalschutzes Rücksicht zu nehmen wurde im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens
eine Mehrfachbeauftragung von 5 Architekturbüros durchgeführt. Vertreter der Politik, der Verwal-
tung und des Vorhabenträgers haben im Rahmen dieses Verfahrens einen Entwurf ausgewählt,
der die Belange des Denkmalschutzes würdigt und bei der Planung berücksichtigt. Es sind daher
keine Beeinträchtigungen von Kultur- und sonstigen Sachgütern zu erwarten.
C) Erheblich durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange
Natur und Landschaft / Mensch
Boden / Altlasten: Aufgrund der bisherigen Nutzung als Deponie sind die Böden des Kalkberges
II und des Plangebietes mit Altlasten belastet. Das gesamte Plangebiet liegt im Bereich der einge-
tragenen Altlastenfläche Nr. 80207.
Die Durchführung der Planung würde bestehende Belastungsmomente deutlich reduzieren und im
Sinne der vorliegenden Bodengutachten einer Sanierungsmaßnahme gleich kommen. Angesichts
dessen sind mit Durchführung der Planung keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Innerhalb des Plangebietes sind schutzwürdige Böden aufgrund der Überformung in der Vergan-
genheit bzw. der Nutzung als Halde und teilweise als Tankstelle nicht mehr vorzufinden. Die Bö-
den innerhalb des Plangebietes sind überwiegend mit Schadstoffen belastet.
Planungsbedingt sind keine erheblichen Eingriffe in das Schutzgut Boden zu erwarten. Die vor-
handenen Bodenschadstoffbelastungen machen jedoch umfangreiche Versiegelungen, im Sinne
einer Sanierungsmaßnahme erforderlich, die Durchführung der Baumaßnahme kommt einer Sa-
nierung des Bodens gleich.
Grundwasser: Eine Versickerung des Regenwassers ist innerhalb des Plangebietes aufgrund der
vorhandenen Altlastenbelastung nicht möglich. Bedingt durch die bestehenden Bodenbelastungen
können z.B. luft- und wasserdurchlässige Bodenbeläge als Minderungs-maßnahme nicht im Plan-
gebiet realisiert werden. Angesichts der Bodenbelastungen sind Sanierungsmaßnahmen wie z.B.
eine vollständige Oberflächenversiegelung vorrangig bei der Wiedernutzbarmachung der Plange-
bietsfläche zu betrachten.
Mit der Durchführung der Planung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut
Wasser zu erwarten, da die Maßnahme einer Sanierung des Bodens gleich kommt.
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Mensch, Gesundheit und Bevölkerung:
Lärm: Auf das Plangebiet wirken bereits im Bestand erhebliche Lärmbelästigungen aufgrund von
Straßenverkehrs- und Schienenlärm ein. Durch die Umsetzung der Planung kann es zu einer
Mehrbelastung aufgrund von steigendem Verkehrsaufkommen sowie durch Gewerbelärm kom-
men. Aus diesem Grund wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt, das die Auswirkungen der Pla-
nung auf die Umgebung und die auf das Vorhaben einwirkenden Lärmimmissionen untersucht.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass keine spürbare Verschlechterung der Lärmbelas-
tung aufgrund von Straßenverkehr durch das Vorhaben zu erwarten ist. Weiterhin kommt es zu
dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch Gewerbelärm nur bei einer Öff-
nung des Marktes bis 22 Uhr überschritten werden und empfiehlt für diesen Fall Lärmminde-
rungsmaßnahmen. Bei Umsetzung der empfohlenen Minderungsmaßnahmen sind keine erhebli-
chen Lärmauswirkungen zu erwarten. Die Minderungsmaßnahmen sollen daher im Durchfüh-
rungsvertrag gesichert werden.
Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse werden des Weiteren passive Schallschutzmaßnah-
men nach DIN 4109 festgesetzt. Somit ist insgesamt festzustellen, dass keine erheblichen
Lärmauswirkungen zu erwarten sind.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Erhebliche Wechselwirkungen herrschen im Bestand
zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser. Da der Boden mit Altlasten kontaminiert ist,
kommt es im Bestand zu einer Auslösung von Schadstoffen, durch Regenwasser, die in das
Grundwasser gelangen können. Die Umsetzung des Bauvorhabens sorgt für eine Unterbindung
der Wechselwirkung und somit zu einer Minderung der Schadstoffbelastung des Grundwassers.
Weitere Minderungsmaßnahmen sind bei der Umsetzung des Vorhabens nicht erforderlich.
9. Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) wird darauf nachrichtlich hingewiesen, dass sich
das Plangebiet
- im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn befindet sowie
- in der Altlaststandort-Recherchefläche an der Heidelberger Straße und
- in der Altablagerung 80207
befindet.
10. Planverwirklichung
10.1 Durchführungsvertrag
Nach § 12 Absatz 1 BauGB wird der Vorhabenträger im Rahmen eines Durchführungsvertrages
verbindlich regeln, dass er auf der Grundlage des abgestimmten Planes zur Durchführung der
Vorhaben- und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich zur Durchfüh-
rung dieser innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungskosten vor dem Sat-
zungsbeschluss verpflichtet. Durch den Vertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger zu der Errich-
tung eines Lebensmitteldiscountmarktes inklusive der dazu gehörenden Anlagen.
10.2 Kosten
Die Planungskosten (Bauleitplanung, Vermessung, zusätzliche erforderliche Gutachten u. a.) so-
wie die Herstellung der Erschließungsanlagen (z. B. Entwässerung) werden durch den privaten
Vorhabenträger übernommen. Entsprechende Regelungen werden in den Durchführungsvertrag
und gegebenenfalls in einen zusätzlichen Erschließungsvertrag aufgenommen. Der Stadt Köln
entstehen insofern durch den Vorhaben- und Erschließungsplan keine unmittelbaren Kosten.
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11. Weitere Hinweise
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 70465/01 wurden Hinweise zu den folgenden
Themenbereichen aufgenommen:
Nachrichtliche Übernahmen
Artenschutz
Boden
Bodenfunde
Kampfmittelbeseitigung
Durchführungsvertrag
Technische Regelwerke:
Soweit in den textlichen Festsetzungen auf DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke
verwiesen wird, können diese bei der Stadt Köln, Amt für Liegenschaften, Vermessung und Katas-
ter, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öff-
nungszeiten eingesehen werden.
Anlage4
16153 Zeichen
2051 0,120,23 2909 45,27 46,09 45,54 46,10 45,88 45,80 46,04 46,02 45,88 45,9645,69 45,57 45,97 45,95 46,08 OK Mauer=47,53 45,45 45,41 45,56 45,76 45,95 45,87 45,80 45,82 45,8245,37 45,42 45,5245,55 45,54 45,26 45,25 45,25 45,34 45,33 45,32 45,36 45,36 45,37 45,42 45,35 45,32 45,35 45,32 45,34 45,32 45,4445,4045,35 45,3845,36 45,36 45,33 45,35 45,35 45,40 45,35 45,38 45,2945,3445,3945,3545,3645,3145,51 45,52 45,35 45,33 45,33 45,35 45,38 45,36 46,00 45,48 45,30 45,36 45,42 45,35 45,32 45,34 45,38 45,32 45,36 45,33 45,35 45,40 45,60 45,58 45,78 45,39 45,37 45,69 46,07 46,04 45,96 45,98 49,81 49,46 45,47 45,74 45,35 45,52 45,99 45,83 45,66 45,65 45,28 Gehweg Radweg u=0,6 d=5 Radweg Bordstein u=1.2 d=8 u=1,8 d=10 u=1.2 d=6 Kantstein Farbmarkierung Bordstein Trafo 0,12 46.05 45.86 45.4145.43 Grün 45,79 45,72 45,41 45,09 45,77 45,46 45,14 46,26 45,28 45,84 45,83 45,94 45,88 45,82 45,95 45,80 45,9645,88 44,91 45,75 45,89 46,00 45,88 45,75 45,87 45,75 45,72 45,70 45,73 EFH=45,98 44,97 45,04 44,99 45,12 45,1345,07 45,20 45,24 45,15 45,28 45,39 45,31 45,40 45,07 45,7245,73 45,88 45,5245,59 45,58 45,53 45,47 45,31 45,26 45,18 45,3045,36 45,44 45,36 45,1445,08 45,04 45,19 45,22 45,32 45,25 45,09 45,14 45,1345,08 45,08 45,27 2631 2802 1814 1815 1816 473 474 2 VIFD Karlsruher Straße IF IF Tiefbord St. St. u=1.3 d=6 u=1.2 d=8 45,13 Fahrbahnmark. Tiefbord H=56,40 KVB Gleisanlage Grün TeerrandGeh- und Radweg KVB Gleisanlage u=0,8 d=6 Werbe- schild Werbe- schild u=0,5 d=4u=0,6 d=4 H=63,55 Gemarkung Mülheim Flur 2 45.07 45.03 45.16 45.40 45.43 45.4445.5445.4845.39 45.44 45.15 45.00 45.09 45.16 45.11 45.07 45.82 Bordstein Grün Grün Grün Grün 45,96 46,01 46,0546,00 45,88 45,78 45,58 45,46 # 71,0 St # 6,0 # 4,0 # 36,0 # 42,0 8.0 Lebensmitteldiscountmarkt VK max. 799 m² GRZ 0,8 PD WH1 max 52,5 m ü NHN WH2 max 54,5 m ü NHN Altlast Nr. 80207 LPB IV LPB III LPB VLPB IV 45,76 45,94 45,84 45,83 45,79 45,76 45,95 52,0252,30 43 277 2534 2536 43 275 33943 274 768 304 306 308 310 312 300 765 766 764 763 767 2611 2713 SDIV III Kalk-Mülheimer Straße Whs IV Whs IV Whs IV Whs IV Whs IV IV Tr.=56,14 Heidelberger Straße Whs First=60,43 First=61,44 0,24 Tr.=59,53 First=64,49 First=61,30 Tr.=57,38 52,02 45.40 44.95 45.12 46.23 45.76 45.80 45.74 45.61 45.82 45,46 5.0 45.12 45.20 45.59 45.68 45.53 45.3045.22 Litfasssäule Grün Asphalt Bordstein Tiefbord Bordstein 45.61 45.6245.63 45.80 45.74 Kantstein Kantstein Gehweg Pflaster 45,43 1.2 12.0 u=1.6 d=7 45,34 45,37 2910 P1 P1 2051 0,120,23 Werbepylon Fahrräder Einkaufs- wagen III 2909 Gehweg Radweg u=0,6 d=5 Radweg Bordstein u=1.2 d=8 u=1,8 d=10 u=1.2 d=6 Kantstein Farbmarkierung Bordstein Trafo 0,12 Grün EFH=45,98 2631 2802 1814 1815 1816 473 474 2 VIFD Karlsruher Straße IF IF Tiefbord St. St. u=1.3 d=6 u=1.2 d=8 H=56,40 KVB GleisanlageKVB Gleisanlage u=0,8 d=6 Werbe- schild Werbe- schild u=0,5 d=4u=0,6 d=4 H=63,55 Gemarkung Mülheim Flur 2 Bordstein Grün Grün Grün Grün 50 Stellplätze Ein- und Ausfahrt Lebensmitteldiscountmarkt VK 799 m² 43 277 2534 2536 43 275 33943 274 768 304 306 308 310 312 300 765 766 764 763 767 2611 2713 SDIV III Kalk-Mülheimer Straße Whs IV Whs IV Whs IV Whs IV Whs IV IV Tr.=56,14 Heidelberger Straße Whs First=60,43 First=61,44 0,24 Tr.=59,53 First=64,49 First=61,30 Tr.=57,38 Litfasssäule Grün Asphalt Bordstein Tiefbord Bordstein Kantstein Kantstein Gehweg Pflaster u=1.6 d=7 2910 - geschossiger Bereich Hinweis: Wandhöhe 1 max. 52,5 m ü NHN Hinweis: Wandhöhe 2 max. 54,5 m ü NHN LebensmitteldiscountmarktWH1 max 52,5 m ü NHNWH2 max 54,5 m ü NHN 50 Stellplätze LPB VLPB IV - geschossiger Bereich Hinweis: Wandhöhe 2 max. 54,5 m ü NHN Zeichenerklärung VBP Bestand . 46.71 Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Gemarkungsgrenze vorhandene Gebäude, Hausnummer Baum (geschützt) vorhandene Höhenlage über NHN Maßstab Die Oberbürgermeisterin A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der Nutzung JHPl$EV1UL9P$EV%DX*% Lebensmitteldiscountmarkt Im Plangebiet ist ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 799 m² und einer Stellplatzanlage mit maximal 50 Stellplätzen zulässig. 2 0DGHU1XW]XQJ JHPl$EV1U%DX*%XQG$EVXQGXQG%DX192 2.1 *HElXGHK|KHQ Die maximale Gebäudehöhe wird durch die Wandhöhe 1 (WH1) auf der Nordseite und durch die Wandhöhe 2 (WH2) auf der Südseite des Gebäudekörpers bestimmt. Eine Überschreitung der in Metern über Normalhöhennull (NHN) festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe 1 und 2 durch technische Anlagen oder untergeordnete Bauteile ist nicht zulässig. 3 6WHOOSOlW]HXQG)DKUUDGDEVWHOOSOlW]H JHPl$EV1U%DX*%XQG%DX192 Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig. 4 9RUNHKUXQJHQ]XP6FKXW]YRUVFKlGOLFKHQ8PZHOWHLQZLUNXQJHQ JHPl$EV1U%DX*% 4.1 Festsetzungen zum passiven Schallschutz Entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen III-IV sind zum Schutz vor Verkehrslärm bei Errichtung, Nutzungsänderung oder baulicher Änderung von Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen. Es sind bauliche Schutzvorkehrungen mit dem resultierenden Schalldämmmaß erf. R`w.res der Außenbauteile gemäß DIN 4109 (Ausgabe November 1989, Beuth Verlag, Berlin) wie folgt vorzunehmen: 4.2 Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren mittels einer schalltechnischen Untersuchung eines anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass infolge eines geringeren maßgeblichen Außenlärmpegels geringere Anforderungen an die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu stellen sind. 5 $QSIODQ]HQYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQXQGVRQVWLJH%HSIODQ]XQJHQ JHPl$EV1U%XFKVWDEHD%DX*% Baumpflanzungen P1 Pflanzung von 2 standortgerechten Bäumen an den in der Planzeichnung gekennzeichneten Standorten. Die Standorte können aus technischen Gründen um bis zu 1 m verschoben werden. - BF31 (GH741) 3IODQ]IOlFKHQ Im Bereich der Frei- und Stellplatzflächen sind rd. 950 m² als Pflanzflächen anzulegen, anteilig mit Scherrasen - HM51 (PA122) und Ziersträuchern / Bodendeckern - HM52 (PA15). Die Anlage der Pflanzflächen ist nach den Vorgaben des vorliegenden Bodengutachtens auszuführen. 3IODQ]PDQDKPHQ Für die festgesetzten Biotoptypen (Kürzel) gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.12.2011. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht. B g57/,&+(%$89256&+5,)7(1 JHPl$EV%DX*%L9P%DX215: 1 Fassade Als Hauptmaterial der Fassade ist eine dunkelrote, rotgraue oder rot-braune Verklinkerung zu verwenden. Weiterhin sind Glasflächen zulässig. 2 Werbeanlagen 2.1 Werbeanlagen sind nur am Gebäude zulässig. Ein Überschreiten der maximal zulässigen Wandhöhe durch die Oberkanten der Werbeanlagen ist nicht zulässig. Die Werbeanlagen dürfen selbstleuchtend oder hinterleuchtet sein. Zusätzlich ist ist ein angestrahlter Werbepylon mit einer Höhe von max. 47,50 m über NHN zulässig. Selbstleuchtende Werbepylone sind unzulässig. Vom dargestellten Standort darf maximal um ein Maß von 1,0 m abgewichen werden. 2.2 Reflexoberflächen, blendende, blinkende oder bewegliche Lichtwerbung, Laufschriften, Intervallschaltung bei Leuchtreklamen und Laserlichtwerbung sowie rotierende Werbeanlagen sind nicht zulässig. 3 Einfriedungen Zur Einfriedung des Grundstückes auf der Nord- und Westseite sind Stabgitterzäune und Gabionenwände mit einer Höhe von maximal 2,0 m zulässig. Entlang der Kalk-Mülheimer Straße und der Karlsruher Straße sind Einfriedungen unzulässig. Vorrichtungen (Tor- oder Schrankenanlage) zur Begrenzung der Zufahrt außerhalb der Öffnungszeit sind zulässig. C HINWEISE 1DFKULFKWOLFKHhEHUQDKPHQ Gemäß § 9 (6) BauGB wird nachrichtlich darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet - im Bauschutzbereich des Flughafens Köln Bonn befindet, - in einer Altstandort-Recherchefläche an der Heidelberger Str. und der Altablagerung 80207 befindet. Artenschutz Es liegt eine artenschutzrechtliche Potenzialanalyse des Büros ISR, Haan, vom 11.04.2016 vor. Danach liegen keine Lebens-, Brut- oder Überwinterungsstätten planungsrelevanter Tierarten im Plangebiet vor. Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausschließen zu können, sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen, die Eingriffe in Natur, Landschaft und Habitatstrukturen abschwächen sollen: - Vermeidung von Nachtarbeiten mit starker Beleuchtung - Einsatz von LED-Leuchtkörpern zur Beleuchtung der Stellflächen und, soweit möglich, der Fassaden und der Werbemittel des Discounters - Rodung von Gehölzen sind nur zwischen dem 01.10. eines Jahres und dem 01.03. des Folgejahres durchzuführen Boden Das Plangebiet liegt im Bereich der Altablagerung 80207. Das vorliegende Bodengutachten ist zu beachten. Bodenfunde Bei Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln (Römisch-Germanisches Museum) unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung der archäologischen Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Kampfmittelbeseitigung Innerhalb des Plangebietes sind Bombenblindgänger bzw. Kampfmittel nicht auszuschließen. Beim Auffinden von Kampfmitteln oder festgestellten außergewöhnlichen Verfärbungen sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefendetektion empfohlen. Die zuständige Ordnungsstelle oder die nächstgelegene Polizeidienststelle ist unverzüglich zu verständigen. 'XUFKIKUXQJVYHUWUDJ Zu diesem Bebauungsplan wird ein Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträgerin und der Stadt Köln geschlossen, der Regelungen u. a. zum Immissionsschutz, der Verkehrsregelung, der Gestaltung mit Grün und Umsetzungsfristen aufnimmt. D Rechtsgrundlagen: 1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). 2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132). 3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256). Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen. Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des Aufbaugesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau. Anforderungen und Nachweise“, Ausgabe Juni 2013, Erscheinungsdatum 08.11.2013, Beuth Verlag GmbH, Berlin. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde des Bebauungsplanes verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die öffentliche Auslegung des Planent- wurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Be- gründung ist vom Stadtentwicklungsaus- schuss am beschlossen worden. Es wird bescheinigt, daß diese Plan- unterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanZV entspricht. ( Stand Januar 2016 ) gez. Dieper Der Planentwurf hat in der Zeit vom 09.06.2016 bis 08.07.2016 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. gez. Ralf Becker Dieser vorhabenbezogene Bebauungs- plan ist vom Rat in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen worden. Die ortsübliche Bekanntmachung über die Genehmigung/ den Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinwei- ses nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. 50 10 2515 III,IV Mast Zahl der Vollgeschosse Arbeitstitel: " Kalk-Mülheimer Straße in Köln Buchforst" Lärmpegel- Maßgeblicher Aufenthaltsräume in Büroräume und ver- bereich Außenlärmpegel Wohnungenund vergleichbar gleichbar schutzbe- LPB dB(A) schutzbedürftige Nutzungen dürftige Nutzungen erf. R`w.res des Außenbauteils in dB III 61 bis 65 35 30 IV 66 bis 70 40 35 V 71 bis 75 45 40 20 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr.: 70465 / 01 mit Vorhaben- und Erschließungsplan Die Einleitung des Satzungsverfahrens ist vom Stadtentwicklungsausschuss am 03.09.2015 nach § 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Ver- fahrens nach § 13a BauGB beschlossen und am 16.12.2015 öffentlich bekannt gemacht worden. Die Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 21.04.2016 bis 06.05.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 3 Abs. 1 BauGB erhalten. gez. Ralf Becker Baugrenzen ( § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO) Verkehrsflächen ( § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) Öffentliche Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie Ein- und Ausfahrtbereich Sonstige Planzeichen Umgrenzung von Flächen für Stellplätze ( § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) Lebensmitteldiscountmarkt Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind ( § 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ( § 9 Abs. 7 BauGB) Textliche Festsetzungen LärmpegelbereicheLPB IV LPB Vz.B. Sonstiges St Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) Schnitte FD Flachdach Tr Traufhöhe 306 Maß der baulichen Nutzung ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) Grundflächenzahl GRZ maximal zulässige Wandhöhe in m über Normalhöhennull (NHN) maximal zulässige Verkaufsfläche in Quadratmeter (m²) GRZ 0,8 Baugrenze WH1/2 max VK max. Art der baulichen Nutzung ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Grenze des Vorhaben- und Erschließungsplans Ansichten Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB durch Be- schluss des Rates am geändert worden. Dieser vorhabenbezogene Bebauungs- plan ist nach § 10 Abs. 2 BauGB mit Verfügung vom genehmigt worden. Az.: Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Bezirksregierung Köln Im Auftrag Dezernat VI Planen und Bauen R. Austerschmidt, A. Dieper ÖbVI Bayenstraße 65, 50678 Köln Köln, den Köln, den OberbürgermeisterinOberbürgermeisterin Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, denKöln, den 13.07.2016 Köln, den 23.05.2016 Köln, den 23.05.2016 Köln, den 25.05.2016 Köln, den 24.05.2016 Köln, den Vorsitzendegez. Höing Beigeordneter gez. Gordes Vorsitzende Für den Planentwurf Vorhabenträger: Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG, vertreten durch: LIDL Immobilienbüro West GmbH & Co.KG gez. Norbert Mohren gez. Jörg Beensen Köln, den 20.05.2016 Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Entwurf: msm meyer schmitz-morkramer, Köln Entwurf: msm meyer schmitz-morkramer, Köln Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauONW) PultdachPD Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( § 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB) Anpflanzen von Bäumen Entwurf: MSM Architekten, Köln Zeichenerklärung Gebäude Grünfläche geplanter Baum Platzgestaltung Anlieferung Stellplätze Perspektive Entwurf: msm meyer schmitz-morkramer, Köln ( informativ aus Wettbewerb ) +5,80 ±0,00 = 46,00 m ü.NN46,00 m ü.NN = ±0,00 +4,00 +4,00 +7,80 ±0,00 +7,00 ±0,00 = 46,00 m ü.NN +7,50 +6,00 Anlage 4
Beschlussvorlage Rat
7645 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
613 Beck Az
Vorlagen-Nummer
3039/2017
Freigabedatum
10.11.2017
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 70465/01
Arbeitstitel: Kalk-Mülheimer Straße in Köln-Buchforst
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Der Rat beschließt:
1. den Einleitungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschuss vom 03.09 .2015 betreffend den
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 70465/01 um einen
Abschnitt der Karlsruher Straße (öffentliche Verkehrsfläche, siehe Anlage 2) —Arbeitstitel: Kalk-
Mülheimer Straße in Köln-Buchforst — zu erweitern;
2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70465/01 für das Gebiet nördlich der Karlsruher
Straße der Kalk-Mülheimer Straße (Gemarkung Mülheim, Flur 2, Flurstücke 2051 und 2909)
einschließlich der ergänzten Verkehrsfläche der Karlsruher Straße (Gemarkung Mülheim, Flur
2, Teilfläche aus Flurstück 2631) —Arbeitstitel: Kalk-Mülheimer Straße in Köln-Mülheim — ab-
gegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 3;
3. den Bebauungsplan 70449/09 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2 414) in
der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1772) in Verbindung mit § 7
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) — in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.12.2017
Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017
Rat 19.12.2017
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Begründung
Mit Schreiben vom 17.03.2015 hat die Firma Lidl Immobilienbüro West GmbH & Co. KG einen Antrag
auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß
§ 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) gestellt. Die Firma Lidl hat bis zum 22.02.2014 einen
Discounter-Markt an der Kalk-Mülheimer Straße Nummer 241, circa 200 m südlich des geplanten
Standortes, betrieben. Dieser Standort wurde aufgegeben, um an dem jetzt zu beschließenden
Standort, einen neuen Lebensmittelmarkt zu errichten.
Entsprechend der Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln1 wurde von der
Vorhabenträgerin ein Discounter-Markt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 799 m² geplant. Die
Anzahl von 50 Stellplätzen darf nicht überschritten werden.
Aufgrund der Lage des Standortes an der westlichen Stadteingangssituation des Stadtteils Buchforst
und aufgrund der Nähe zu mehreren denkmalgeschützten Siedlungsbauten, von denen eine Sied-
lungsstruktur unmittelbar nördlich angrenzt, hat die Vorhabenträgerin in enger Abstimmung mit der
Stadt Köln im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens eine Mehrfachbeauftragung von fünf Architekturbü-
ros durchgeführt. Aufgabe der Mehrfachbeauftragung war die Findung einer ansprechenden Außen-
gestaltung des Marktes, die Rücksicht nimmt auf das angrenzende Denkmal. Gleichzeitig sollten die
Freiflächen des Grundstückes mit betrachtet werden.
Aus den fünf eingereichten Entwürfen hat das Beurteilungsgremium (Vorhabenträger, Politik, Verwal-
tung, Gestaltungsbeirat) den Beitrag des Büros Meyer, Schmitz-Morkramer Rhein GmbH (MSM), Köln,
zur Grundlage für die weitere Planung empfohlen. Auf dieser Planung basiert der Vorhabenbezogene
Bebauungsplan.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat den Einleitungsbeschluss für ein Bebauungsplanverfahren (vor-
habenbezogener Bebauungsplan) nach § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB am 03.09.2015 gefasst.
Die Öffentlichkeit konnte sich in der Zeit vom 07.01. bis 20.01.2016 über die allgemeinen Ziele und
Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Anregungen sind nicht ein-
gegangen.
In der Zeit vom 06. bis 29.10.2015 fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Ab-
satz 1 BauGB statt.
Im Vergleich zum Einleitungsbeschluss wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes im Bereich der Karlsruher Straße entsprechend der Anregung der Stadtwerke Köln ver-
größert, um die für die Erschließung erforderliche notwendigen verkehrlichen Anpassungen innerhalb
des Geltungsbereiches verwirklichen zu können (s. Anlage 2).
Im Zeitraum vom 10.02. bis 10.03.2016 wurde die Beteiligung der Dienststellen und Behörden nach
§ 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt (s. Anlage 7)
Aufgrund eines Grundsatzurteils des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Münster wurde eine Verfah-
rensumstellung von beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB auf ein Vollverfahren nach § 12
BauGB mit Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und Umweltbericht notwendig.
1 Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln, Ratsbeschluss vom 17.12.2013
3
Daraufhin fand in der Zeit vom 21.04. bis 06.05.2016 die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Absatz 1 BauGB statt, die aufgrund der Verfahrensumstellung auf das Vollverfahren notwendig ge-
worden war. Von der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme vorgetragen. In der Stellungnahme
wurden Bedenken hinsichtlich der Bebauung mit einem eingeschossigen Markt vorgetragen, da der
Standort für Wohnungsbau genutzt werden könne. Da umfangreiche Voruntersuchungen bereits im
Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses ergeben haben, dass der Standort sich aus Immissionsschutz-,
Bodenschutz-, Erschließungs- und Denkmalschutzgründen nicht für eine mehrgeschossige Wohnbe-
bauung mit einem Markt im Erdgeschoss eignet, wurden aufgrund der Stellungnahme keine Ände-
rungen vorgenommen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 ist in der Zeit vom 09.06. bis 08.07.16 durchge-
führt worden. Es ist eine Stellungnahme eingegangen. Detaillierte Ausführungen zu der eingegange-
nen Stellungnahme sind in Anlage 3 dargelegt.
Der vorhandene FNP stellt für den Bereich des Plangebietes auch im Bereich der ehemaligen Tank-
stelle eine Grünfläche dar; für die weitere Umgebungsbebauung stellt der FNP Wohnbaufläche dar.
Die städtebauliche Ordnung ist aufgrund der Lage und Flächengröße aber nicht betroffen, da durch
das Vorhaben lediglich Randflächen der dargestellten Grünfläche in Anspruch genommen werden
und die Flächeninanspruchnahme in unmittelbarem Anschluss an die Wohnbebauung erfolgt, kann
noch von einem "Entwickeln" aus dem FNP ausgegangen werden.
Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Absatz 1 Satz 1 BauGB vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 2017 (13.
Mai 2017) erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch
gemacht, d. h. das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechts-
vorschriften durchgeführt und abgeschlossen. Dies führt zu einer geänderten Zitierweise des Bauge-
setzbuchs (siehe Anlage 8).
Anlagen
1 Geltungsbereich gemäß Einleitungsbeschluss
2 Erweiterter Geltungsbereich
3 Darstellung und Bewertung der zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) vorgebrachten
Stellungnahmen
4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 70465/01 (verkleinert)
5 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB
6 Textliche Festsetzungen und Hinweise
7 Darstellung und Bewertung der bis zur Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öf-
fentlicher Belange
8. Ergänzung nach der Offenlage
Anlage6
8740 Zeichen
/ 2
A N L A G E 6
70465-01 TF Anlage 6 Beck121017AzSb
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Bebauungsplan Nr. 70465/01, Arbeitstitel: "Kalk-Mülheimer Straße in Köln-Buchforst"
A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der Nutzung
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 BauGB)
Lebensmitteldiscountmarkt
Im Plangebiet ist ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 799
m² und einer Stellplatzanlage mit maximal 50 Stellplätzen zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 16 Abs. 2 und 3 und § 18 BauNVO)
2.1 Gebäudehöhen
Die maximale Gebäudehöhe wird durch die Wandhöhe 1 (WH1) auf der Nordseite und durch
die Wandhöhe 2 (WH2) auf der Südseite des Gebäudekörpers bestimmt.
Eine Überschreitung der in Metern über Normalhöhennull (NHN) festgesetzten maximal zu
lässigen Wandhöhe 1 und 2 durch technische Anlagen oder untergeordnete Bauteile ist nicht
zulässig.
3 Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 12 BauNVO)
Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä
chen und den entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig.
4 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
4.1 Festsetzungen zum passiven Schallschutz
Entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen III-IV sind zum Schutz vor
Verkehrslärm bei Errichtung, Nutzungsänderung oder baulicher Änderung von Räumen, die
zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
gemäß DIN 4109 zu treffen. Es sind bauliche Schutzvorkehrungen mit dem resultierenden
Schalldämmmaß erf. R`w.res der Außenbauteile gemäß DIN 4109 (Ausgabe November
1989, Beuth Verlag, Berlin) wie folgt vorzunehmen:
Lärmpegel-
bereich
LPB
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
dB(A)
Aufenthaltsräume in
Wohnungen und ver-
gleichbar schutzbedürf-
tige Nutzungen
Büroräume und ver-
gleichbar schutzbe-
dürftige Nutzungen
erf. R'w.res des Außenbauteils in dB
III 61 bis 65 35 30
IV 66 bis 70 40 35
V 71 bis 75 45 40
- 2 -
/ 3
4.2 Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz
abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren mittels einer schalltechnischen
Untersuchung eines anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass infolge eines
geringeren maßgeblichen Außenlärmpegels geringere Anforderungen an die erforderlichen
Schallschutzmaßnahmen zu stellen sind.
5 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB)
Baumpflanzungen P1
Pflanzung von 2 standortgerechten Bäumen an den in der Planzeichnung gekennzeichneten
Standorten. Die Standorte können aus technischen Gründen um bis zu 1 m verschoben wer-
den. - BF31 (GH741)
Pflanzflächen
Im Bereich der Frei- und Stellplatzflächen sind rd. 950 m² als Pflanzflächen anzulegen, antei-
lig mit Scherrasen - HM51 (PA122) und Ziersträuchern / Bodendeckern – HM52 (PA15). Die
Anlage der Pflanzflächen ist nach den Vorgaben des vorliegenden Bodengutachtens auszu-
führen.
Pflanzmaßnahmen
Für die festgesetzten Biotoptypen (Kürzel) gelten die Grundsätze zur gestalterischen
Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln zur
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.12.2011. Die
Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht.
B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
(gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW )
1. Fassade
Als Hauptmaterial der Fassade ist eine dunkelrote, rotgraue oder rot-braune Verklinkerung
zu verwenden. Weiterhin sind Glasflächen zulässig.
2 Werbeanlagen
2.1 Werbeanlagen sind nur am Gebäude zulässig. Ein Überschreiten der maximal zulässigen
Wandhöhe durch die Oberkanten der Werbeanlagen ist nicht zulässig. Die Werbeanlagen
dürfen selbstleuchtend oder hinterleuchtet sein.
Zusätzlich ist ein angestrahlter Werbepylon mit einer Höhe von max. 47,50 m über NHN zu
lässig. Selbstleuchtende Werbepylone sind unzulässig. Vom dargestellten Standort darf ma-
ximal um ein Maß von 1,0 m abgewichen werden.
2.2 Reflexoberflächen, blendende, blinkende oder bewegliche Lichtwerbung, Laufschriften,
Intervallschaltung bei Leuchtreklamen und Laserlichtwerbung sowie rotierende
Werbeanlagen sind nicht zulässig.
3 Einfriedungen
Zur Einfriedung des Grundstückes auf der Nord- und Westseite sind Stabgitterzäune und
Gabionenwände mit einer Höhe von maximal 2,0 m zulässig. Entlang der Kalk-Mülheimer
Straße und der Karlsruher Straße sind Einfriedungen unzulässig. Vorrichtungen (Tor- oder
Schrankenanlage) zur Begrenzung der Zufahrt außerhalb der Öffnungszeit sind zulässig.
- 3 -
/ 4
C HINWEISE
Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 (6) BauGB wird nachrichtlich darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet
im Bauschutzbereich des Flughafens Köln Bonn befindet,
in einer Altstandort-Recherchefläche an der Heidelberger Str. und der Altablagerung
80207 befindet.
Artenschutz
Es liegt eine artenschutzrechtliche Potenzialanalyse des Büros ISR, Haan, vom 11.04.2016 vor.
Danach liegen keine Lebens-, Brut- oder Überwinterungsstätten planungsrelevanter Tierarten im
Plangebiet vor. Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausschließen
zu können, sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen, die Eingriffe in Natur, Landschaft und
Habitatstrukturen abschwächen sollen:
Vermeidung von Nachtarbeiten mit starker Beleuchtung
Einsatz von LED-Leuchtkörpern zur Beleuchtung der Stellflächen und, soweit
möglich, der Fassaden und der Werbemittel des Discounters
Rodung von Gehölzen sind nur zwischen dem 01.10. eines Jahres und dem 01.03.
des Folgejahres durchzuführen
Boden
Das Plangebiet liegt im Bereich der Altablagerung 80207. Das vorliegende Bodengutachten ist zu
beachten.
Bodenfunde
Bei Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die archäologische
Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln (Römisch-Germanisches Museum) unverzüglich zu infor-
mieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung der
archäologischen Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Kampfmittelbeseitigung
Innerhalb des Plangebietes sind Bombenblindgänger bzw. Kampfmittel nicht auszuschließen. Beim
Auffinden von Kampfmitteln oder festgestellten außergewöhnlichen Verfärbungen sind die Bauar-
beiten sofort einzustellen. Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B.
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt wer-
den, wird eine Tiefendetektion empfohlen. Die zuständige Ordnungsstelle oder die nächstgelegene
Polizeidienststelle ist unverzüglich zu verständigen.
Durchführungsvertrag
Zu diesem Bebauungsplan wird ein Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträgerin und der
Stadt Köln geschlossen, der Regelungen u. a. zum Immissionsschutz, der Verkehrsregelung, der
Gestaltung mit Grün und Umsetzungsfristen aufnimmt.
D Rechtsgrundlagen:
1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
20.10.2015 (BGBl. I S. 1722).
2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132).
3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58).
4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung –
(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256).
- 4 -
Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen.
Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bestehende
Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des Aufbaugesetzes
Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches treten mit der Rechts-
verbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke
DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau. Anforderungen und Nachweise", Ausgabe Juni 2013, Er-
scheinungsdatum 08.11.2013, Beuth Verlag GmbH, Berlin.
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde des Be-
bauungsplanes verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung
Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln,
Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öff-
nungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Anlage2
409 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 2 0DVWDE N Stadtplanungsamt Erweiterer Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70465/01 .DON0OKHLPHU6WUDH in Köln - Buchforst 0 10050 200 300 Meter
Anlage1
445 Zeichen
Anlage 1 Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Kalk - Mülheimer - Straße in Köln - Buchforst se EP ze 9x3 er Tg 2 __ Kasseler Straße_ +4 m ll: BT Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den 50 25 0 Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Maßstab: 1: 2.500 Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der 50 100 150 Meter
Anlage3
13757 Zeichen
/ 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum [vorhabenbezogenen] Bebauungsplan Nr. 70465/01 Arbeitstitel: – Kalk-Mülheimer- Straße in Köln-Buchforst– eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bürgeramt vom 09.06.2016 bis einschließlich zum 08.07.2016 durchgeführt. Es ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit am 08.07.2016 eingegangen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Be- zirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Die geplante Ansiedlung eines Discounters am westlichen Randbereich des Stadtteils an der Kalk-Mülheimer Straße. stellt nicht nur eine massive Konkurrenz für viele Gewer- betreibende im unmittelbar benachbarten Stadtteilzentrum Buchforst dar, vor allem widerspricht sie in vielerlei Hin- sicht den städtebaulichen Zielsetzungen und diesbezügli- chen politischen Beschlüssen der Stadt Köln. Das von der Politik im Dezember 2013 politisch beschlos- sene Einzelhandels- und Zentrenkonzept formuliert als wichtigste städtebauliche Zielsetzungen die Sicherung und Stärkung der gewachsenen Kölner Zentren und der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung (S. 61). Laut Konzept sollen Lebensmittelmärkte demnach vor allem innerhalb der Zentren ansässig und außerhalb der Zen- tren als Nahversorgungsstandorte nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich sein (S. 71 ff). Der hier geplante Markt liegt eindeutig nicht im Buchfors- ter Zentrum (Einzelhandelskonzept, S. 921) und weist keinen Bezug zu den historisch gewachsenen Geschäfts- lagen auf. Auch eine Verbesserung der Nahversorgung im Kenntnisnahme Kenntnisnahme Die vorliegende Planung greift politische Beschlüsse der Stadt Köln auf und setzt die Zielsetzungen der Stadt Köln konsequent um. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der vorliegenden Planung berücksichtigt. Die Ansiedlung des geplanten Lidl-Marktes unterliegt strengen Auflagen, wie der Aufgabe des Altstandortes. Die Umsetzung dieser Voraus- setzungen ist im vorliegenden Fall somit gegeben. Das Plangebiet liegt ca. 200 m westlich des im Nahversor- gungskonzept de r Stadt Köln (2003) ausgewiesenen Na h- versorgungszentrums Buchforst. Mit seinem Ratsbeschluss A N L A G E 3 70465-01Beck121017Az1Sb - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Stadtteil ist durch die Planung nicht zu erwarten, denn der Naheinzugsbereich des Standorts ist nahezu identisch mit dem des Buchforster Stadtteilzentrums. Zudem liegt der Standort lediglich in Randlage zu den Wohnsiedlungsge- bieten des Stadtteils und bietet nur wenigen Bewohnern eine bessere Erreichbarkeit von Lebensmittelangeboten. Folgerichtig wird dieser Standort im Einzelhandelskonzept nicht als ergänzende Nahversorgungslage oder anders gearteter Nahversorgungsstandort qualifiziert. Entspre- chend irritierend ist die im Rahmen des Ratsbeschlusses zum Einzelhandelskonzept im Dezember 2013 ergänzte Ausnahme, an genau diesem Standort die Ansiedlung eines Marktes bis 799 qm Verkaufsfläche als Verlagerung dennoch zuzulassen. Zunächst ist festzuhalten, dass die- se Ausnahme völlig willkürlich und widersprüchlich zum Konzept erscheint und eine städtebauliche Begründung dazu fehlt. Vor allem jedoch erscheint sehr zweifelhaft, ob die dazu genannten Ausnahmekriterien eingehalten wer- den: 1. Kann man rund 1,5 Jahre nach der Schließung des alten Lidl-Standortes südlich der Stadtautobahn noch von einer Verlagerung sprechen? Wie ist sichergestellt, dass der alte Standort langfristig nicht erneut durch Lebensmit- telhandel nachgenutzt werden kann? 2. Vor allem jedoch wird hier entgegen der geltenden Beschlüsse ein großflächiger Markt mit deutlich mehr als 799 qm Verkaufsfläche geplant (üblicherweise beträgt die Verkaufsfläche von Neubauten im Hause Lidl 1200 qm Verkaufsfläche)! Zwar sehen die aktuellen Festsetzungen des Planes genau diese maximale Verkaufsfläche vor, Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme vom 17.12.2013 hat der Rat der Stadt Köln das Nahverso r- gungskonzept mit der Ergänzung beschlossen, dass an dem Standort Karlsruher Straße / Kalk -Mülheimer Straße e in Le- bensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von m axi- mal 799 m² angesiedelt wird. Voraussetzung für diese A n- siedlung sollte die Aufgabe des bisherigen Standortes sü d- lich der Autobahn sein. Dieser wurde inzwischen bereits aufgegeben. Der Beschluss wurde im Dezember 2013 mit der Maßgabe beschlossen, dass der vorhandene Standort aufgegeben wird. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf setzt diesen Beschluss um. Der bisherige Standort wurde aufgrund der Zusage, einen neuen Standort am Stadteingang Buchforst zu genehmigen bereits aufgegeben, aufgrund von Planungsschwierigkeiten (Bodenbeschaffenheit, Erfordernis Wettbewerb hat sich die Umsetzung verzögert. Die Zusage muss dennoch eingehal- ten werden. Durch den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungs- plan wird ein konkretes Vorhaben mit einer maximal zulässi- gen Verkaufsfläche von 799 m² ermöglicht. Der Bebauungs- plan folgt somit dem Einzelhandelskonzept der Stadt Köln. Die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ist planungsrechtlich nicht zulässig. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung aus den dem Planentwurf beiliegenden Grundrissen ist jedoch eindeutig zu erkennen, dass hier mittelfristig deut- lich mehr Verkaufsfläche vorgesehen ist: Dies ergibt sich nicht nur aus dem völlig unausgewogenen Verhältnis der Verkaufsfläche zur gesamten Größe / Nutzfläche des Marktes sondern vor allem aus dem geplanten, unmittel- bar hinter dem Verkaufsraum liegenden sogenannten Non-Food-Lager. Dieses ist für einen normalen Discount- markt absolut überdimensioniert. Offensichtlich handelt es sich hierbei um bereits heute eingeplante Erweiterungs- fläche. Zur visuellen Verdeutlichung lege ich diesem Schreiben die Kopie eines typischen Grundrisses für mo- derne Neuplanungen von Lidl-Märkten bei, das aktuellen Broschüren des Unternehmens entnehmen ist. Wer kontrolliert nach der Bauabnahme noch, ob die Posi- tion der Rückwand bzw. die Größe des Verkaufsraumes eingehalten wird? Wer garantiert, dass nicht schon bald der Antrag auf Erweiterung der Verkaufsfläche eingereicht wird? Erst bei Lebensmittelmärkten mit mehr als 800 qm Ver- kaufsfläche wird die Untersuchung möglicher schädlicher Auswirkungen auf benachbarte Zentren rechtlich erforder- lich. Auch im vorliegenden Fall hat eine solche Untersu- chung nicht stattgefunden. Es ist zu erwarten, dass bei der (eingeplanten) Erweiterung dann nur noch der Ver- kaufsflächenzuwachs und nicht der gesamte Discounter bezüglich seiner Auswirkungen auf die bestehenden Buchforster Geschäftslagen betrachtet wird – was natür- lich mit deutlich geringerenn Negativeffekten verbunden wäre. Die tatsächlichen Auswirkungen, die durch den Markt zu erwarten sind, werden dadurch verschleiert. Mit Grund für das Verhältnis der Verkaufsfläche zur gesamten Größe / Nutzfläche des Marktes resultiert aus den vergrö- ßerten Lagerflächen, der Anlieferzone, dem Pfandlager so- wie die zusätzliche Backstation bei dem neu konzipierten Markt. Die Backstation ist nicht vom Kunden zugänglich, somit zählt diese Fläche nicht zu der Verkaufsfläche. Jedoch steigt durch den Bereich der Öfen, den Lager- sowie Ar- beitsbereichen für die Mitarbeiter die Geschossfläche des Marktes. Die größere Non-Food-Lagerhaltung ist am Standort aus logistischen Gründen erforderlich. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche ist aufgrund des vorliegenden vorhabenbe- zogenenen Bebauungsplanes nicht zulässig. Durch Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungspla- nes sowie verbindlichen Regelungen im Durchführungsver- trag wird dafür Sorge getragen, dass kein großflächiger Ein- zelhandelsbetrieb entsteht. Eine etwaige Verkaufsflächenerweiterung, z.B. durch Um- nutzung von Lagerflächen in Verkaufsfläche, wäre bauge- nehmigungspflichtig; ein Anspruch auf Erteilung einer Bau- genehmigung für eine Erweiterung des Marktes in die Groß- flächigkeit besteht nicht. Denn eine solche wäre aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans planungsrechtlich unzulässig. Eine Erweiterung in die Großflächigkeit ist nicht vorgesehen und ist nach dem vorliegenden Bebauungsplan unzulässig. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung dieser „Salami-Taktik“ werden Politik und Öffentlichkeit an der Nase herumgeführt. In dem Zusammenhang möchte ich betonen, dass Ver- kaufsfläche, und die damit einhergehende Sortimentsbrei- te und -tiefe, ein wesentliches Instrument zur Abgrenzung eines Vollsortimenters im Vergleich zu einem Discounter darstellt. 3. Die Beschränkung auf maximal 50 Stellplätze wird in der Planskizze zwar formal eingehalten, jedoch mit annä- hernd quadratischen Stellplatzeinheiten. Auch hier wird offensichtlich bereits großzügiger geplant, als es zulässig ist. Wenn einem Wettbewerber nun zu wesentlich günstigeren Rahmenbedingungen die Ansiedlung an einem PKW- Standort am Rand des Stadtteils ermöglicht wird, wird der etablierte Handel in zentralen Geschäftslagen zugunsten von Neuinvestoren bewusst gefährdet. Genau dieser un- faire Wettbewerb, der seit Jahren zu Leerständen und sogenannten „Trading-Down-Effekten“ im Zentrum führt soll allen politischen Bekenntnissen zufolge doch eigent- lich verhindert werden. Ich wünsche mir von den politischen Vertretern und der Stadtverwaltung, dass sie sich den politischen Zielsetzun- gen und Beschlüssen verbunden fühlen und sich für den erhalt gewachsener Geschäftslagen in den Zentren und der dort vorhandenen Arbeitsplätze einsetzen. Der suk- Kenntnisnahme Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im vorliegenden Fall wird ein Lidl-Markt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 799 m² geplant. Es sind maximal 50 Stellplätze inkl. der Stellplätze für Men- schen mit Mobilitätseinschränkungen geplant. Im Plangebiet sind familienfreundliche geräumige Stellplätze eingeplant. Die Anzahl der Stellplätze wird gemäß Vorhaben- und Er- schließungsplan auf maximal 50 begrenzt. Durch den vorliegen den vorhabenbezogenen Bebauung s- plan wird ein bereits im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln benannter Standort mit einer maximalen Ve r- kaufsfläche von 799 m² umgesetzt. Der Standort ersetzt e i- nen ehemaligen Standort, der außerhalb dieses Bereic hes lag, somit ist die Kongruenz zu den Zielsetzungen des Ei n- zelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln gemäß der Verträglichkeitsanalyse vollumfänglich gegeben. Negati- ve Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der zentralen Versor gungsbereiche und Nahve r- sorgungsstrukturen im Untersuchungsraum sowie Trading - Down-Effekte sind aufgrund des vorliegenden Vorhabens nicht zu erwarten. Die politischen Zielsetzungen und Beschlüsse werden mit der vorliegenden Planung umgesetzt. Eine Gefährdung der gewachsenen Geschäftslagen in den Zentren und der dort vorhandenen Arbeitsplätze wird nicht erwartet. - 5 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung zessiven Ansiedlung eines großflächigen Marktes am Standort muss entschlossen entgegengetreten werden. - Konsequent wäre eine Absage an die gesamte Pla- nung, die aus einer willkürlichen und städtebaulich un- begründeten Ausnahme heraus eingeleitet wurde. Der vorgesehene Discounter kann in keiner Weise zu einer städtebaulichen Verbesserung im Zentrum oder zur Versorgungssituation im Stadtteil beitragen. - Mindestens jedoch ist eine langfristige Festsetzung der Stellplatzzahl und der maximal zulässigen Verkaufsflä- che von 799 qm erforderlich, um der offensichtlich ge- planten Salami-Taktik frühzeitig entgegenzuwirken – möglicherweise auch durch einen deutlich kleiner di- mensionierten Baukörper. - Ausschluss einer Nachnutzung des Alt-Standortes von Lidl durch Lebensmitteleinzelhandel durch entspre- chende baurechtliche Überplanung. nein ja nein Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung entspricht nicht der politischen Beschlusslage und wird da- her nicht berücksichtigt. Der geplante Lebensmitteldis- countmarkt wird zur Verbesserung der Nahversorgung im Stadtteil beitragen. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die zulässige Verkaufsfläche auf 799 m² und die Stellplatzan- zahl auf 50 begrenzt. Eine Überplanung des Altstandorts ist aktuell nicht beab- sichtigt, ist aber grundsätzlich möglich, sobald sich ein Pla- nungsbedürfnis ergibt. Ungeachtet dessen ist eine Nachnut- zung durch einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb unwahr- scheinlich aufgrund der ungünstigen Lage und der geringen Verkaufsfläche von nur 600 m². Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Entscheidung durch den Rat Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht statt gegeben.
Anlage8
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A N L A G E 8 70465-01Beck121017Az3Sb-Anlage8 Ergänzung nach der Offenlage zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 70465/01 Arbeitstitel: Kalk-Mülheimer Straße in Köln-Buchforst Hinweis zur Klarstellung der Rechtsgrundlagen Die Novellierung des BauGB von 2017 kommt nicht zur Anwendung. Es gelten folgende Rechts- grundlagen: D - RECHTSGRUNDLAGEN 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722) 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132). 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. I S. 58). 4. Es gilt dieBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauONRW) vom 01.03.2000 (GV.NRW S. 256). Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen.
Anlage7
4787 Zeichen
/ 2 Darstellung und Bewertung der zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70465/01 Arbeitstitel – Kalk-Mülheimer-Straße in Köln-Buchforst – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB). Beteiligung der städtischen Ämter und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 07.10.2015 bis 29.10.2015 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind drei Stellungnahmen eingegangen. Lfd. Nr. Datum Amt Stellungnahme Berück- sichtigung ja/nein Abwägung der Stellungnahme 1 29.10.2015 IHK Der neue Standort liegt außerhalb des östlich gele- genen Nahversorgungszentrums Buchforst, aber wesentlich näher an diesem als der aufgegebene Standort. Umgeben von Wohnbebauung und nicht großflächig, dient der Lebensmittelmarkt der Nahversorgung der Bevölkerung vor Ort. Wir haben keine Anregungen zu dieser Ansiedlung. ja Keine Bedenken 2 27.10.2015 Stadtwerke Köln GmbH / KVB / Rheinische Netzgesellschaft Es bestehen keine Bedenken. Seitens der Kölner Verkehrsbetriebe wird auf die besondere Bedeutung der im Punkt 5.2 der Begrü n- dung beschriebenen Ampelanlage mit der Vorran g- schaltung für die Straßenbahn hingewiesen. ja Kenntnisnahme. Der Geltungsb e- reich wurde um den Bereich der Ampelanlage vergrößert. Die B e- gründung wurde ergänzt. 3 16.10.2015 Stadtentwässerungsbetrie- be Köln AöR Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranla- ge Stammheim und in keiner Wasserschutzzone. Der vorhandene Abwasserkanal in der Kalk- Mülheimer-Straße kann das Schmutz- und klärpflich- tige Niederschlagswasser aufnehmen. Das anfallende nicht klärpflichtige Niederschlag s- wasser des Plangebietes ist gemäß § 51a LWG vor Ort zu versickern. ja nein Die Abwässer werden Abstimmung mit den STEB in den bestehenden städtischen Kanal entwässert. Die Zustimmung liegt inzwischen vor. Eine Versickerung ist nicht möglich. A N L A G E 7 70465-01Beck121017Az2Sb - 2 - / 3 Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 10.02.2016 bis 10.03.2016 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind sieben Stellungnahmen eingegangen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Kampfmittelräumdienst Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhand- lungen im beantragten Bereich. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). ln der beigefügten Karte ist lediglich der konkrete Verdacht dargestellt. Ich emp- fehle eine Überprüfung des konkreten Verdachtes sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel. Die Beauftragung dieser Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf unserer lnternetseite. Zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise wird um Ter- minabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersu- chunq. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau- arbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetekti- on. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Bauqrundeinqriffe. . Kenntnisnahme In dem Bebauungsplanentwurf ist bereits ein entsprechender Hin- weis enthalten. 2 IHK Nicht betroffen Kenntnisnahme 3 Polizeipräsidium Köln Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme 4 Deutsche Telekom Technik GmbH Keine Einwände. Es wird darauf hingewiesen, dass der Aus- bau des Leitungsnetzes ggf. 6 Monate vor Baubeginn mit der Telekom Technik abzustimmen ist. Kenntnisnahme - 3 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5 Stadtwerke Köln GmbH / Rheinische Netzgesellschaft/ Kölner Verkehrsbetriebe AG Namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, der RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZ- Gesellschaft mbH und der Kölner Verkehrs Betriebe AG, teilen wir Ihnen mit, dass gegen den o. g. vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan keine Bedenken bestehen. Durch die RheinEnergie AG kann die Versorgung des ge- plantes Lebensmitteldiscounters über die bereits bestehenden Versorgungsnetze erfolgen. Kenntnisnahme 6 Stadtentwässerungsbetriebe Aö Keine Bedenken Kenntnisnahme 7 Abfallwirtschaftsbetriebe gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken. Kenntnisnahme
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3039/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 10.11.2017
- Erstellt
- 02.10.2017 08:11