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3039/2017

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 70465/01

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 10.11.2017

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Anlage5

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage2

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Anlage5

103800 Zeichen

70465-01 Beck180516Ke1SB-Änd121017Az 
A n l a g e 5  
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 70465/01 
Arbeitstitel: Kalk-Mülheimer Straße in Köln-Buchforst 
  
 
 
1. Anlass der Planung 
 
Westlich der Kalk-Mülheimer Straße in Köln-Buchforst beziehungsweise -Kalk befinden sich die 
Halden der ehemaligen Chemischen Fabrik Kalk (CFK), die sogenannten Kalkberge I und II. Die 
Halden wurden für die Deponierung von Aufschüttungen von Kalkschlamm, Kalkgranulat, Schla-
cken und Bauschutt genutzt. Seit 1973 erfolgte keine weitere Auffüllung mit Produktionsrückstän-
den. In dem Kreuzungsbereich Kalk-Mülheimer Straße/Karlsruher Straße befand sich bis vor circa 
einem Jahr eine ehemalige Tankstelle, die zuletzt von einem Gebrauchtwagenhändler genutzt 
wurde. Diese Nutzung wurde inzwischen aufgegeben. 
 
Das Plangebiet an der Ecke der Karlsruher Straße und Kalk-Mülheimer Straße wurde nach Aufga-
be der Nutzung durch den Gebrauchtwagenhändler neu hergestellt, indem die oberen Ablage-
rungsschichten des Kalkberges im westlichen Bereich des Geltungsbereiches abgetragen und auf 
den verbleibenden Kalkberg im Westen aufgetragen wurden. Der neu erstellte Kalkberg wurde 
anschließend mit Dichtungsmaterial (Bentonitmatte) abgedeckt, um die Beeinträchtigung von 
Grundwasser bei einer Durchsickerung von Regenwasser zu unterbinden. Die Deckschicht wurde 
im Anschluss begrünt. Die ehemalige Zufahrt des Kalkberges ausgehend von der Kalk-Mülheimer 
Straße wurde im Rahmen der Neuherstellung entfernt und eine neue Zufahrt von der Karlsruher 
Straße angelegt. Diese Maßnahme war aufgrund der größeren Höhe der Halde notwendig. Die 
Kanten des Kalkberges II wurden mit neuen, angepassten Böschungskanten versehen. Das Betre-
ten des Kalkberges ist in Gänze nicht zulässig. Östlich des neu hergestellten Kalkberges ist nach 
Fertigstellung der Sanierungsmaßnahme eine circa 5 850 m² große ebene Fläche entstanden, auf 
der die Vorhabenträgerin, die LIDL Dienstleistung GmbH & Co. KG, vertreten durch die LIDL Im-
mobilienbüro West GmbH & Co. KG, Köln, einen Lebensmitteldiscountmarkt plant. 
 
Die Firma Lidl hat bis zum 22.02.2014 einen Markt an der Kalk-Mülheimer Straße Nummer 241, 
circa 200 m südlich des geplanten Standortes, betrieben. Dieser Standort wurde aufgegeben, um 
an dem jetzt vorliegenden Standort einen neuen Lebensmittelmarkt zu errichten. Entsprechend der 
Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln1 plant die Vorhabenträgerin 
einen Markt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 799 m². Die Anzahl der Stellplätze darf 50 
nicht überschreiten. 
 
Aufgrund der Lage des Standortes an der westlichen Stadteingangssituation des Stadtteils Buch-
forst und aufgrund der Nähe zu mehreren denkmalgeschützten Siedlungsbauten, von denen eine 
Siedlungsstruktur unmittelbar nördlich angrenzt, hat die Vorhabenträgerin in enger Abstimmung mit 
der Stadt Köln im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens eine Mehrfachbeauftragung von fünf Architek-
turbüros durchgeführt.  
 
Aufgabe der Mehrfachbeauftragung war die Findung einer ansprechenden Außengestaltung des 
Marktes, die Rücksicht nimmt auf das angrenzende Denkmal. Gleichzeitig sollten die Freiflächen 
des Grundstückes mit betrachtet werden.  
 
Aus den fünf eingereichten Entwürfen hat das Beurteilungsgremium (Vorhabenträger, Politik, Ver-
waltung, Gestaltungsbeirat) den Beitrag des Büros Meyer, Schmitz-Morkramer Rhein GmbH (MSM), 
Köln, zur Grundlage für die weitere Planung empfohlen. 
 
                                                 
1  Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln, Ratsbeschluss vom 17.12.2013

- 2 - 
 
 
 
2. Ziel der Planung 
 
2.1 Allgemeine Ziele 
 
Ziel der vorliegenden Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung 
des in der Mehrfachbeauftragung konzipierten Lebensmitteldiscountmarktes zu schaffen. Insge-
samt sollen hierdurch die Nahversorgungsmöglichkeiten in der Umgebung nach der Aufgabe des 
bisherigen Discountmarktes verbessert und der Ortseingang durch die Verwertung der brach lie-
genden Fläche aufgewertet werden.  
 
Darüber hinaus soll der Zugangsbereich zum Markt als attraktiv gestalteter öffentlicher Raum her-
gestellt werden.  
 
2.2 Städtebauliches Konzept 
 
Entsprechend dem aus der Mehrfachbeauftragung hervorgegangenem Entwurf und den Vorgaben 
der Firma Lidl wird der Discountmarkt entlang der nördlichen Grundstücksgrenze konzipiert. Die 
Stellplatzfläche und der Anlieferungsbereich werden dementsprechend auf der Südseite des Ge-
bäudes zur Kreuzung hin orientiert, um einerseits eine gute Sichtbarkeit des Marktes und anderer-
seits eine von der Wohnbebauung abgewandte Stellplatz- und Anlieferungslösung zu erhalten. 
 
Der Eingangsbereich des Lebensmitteldiscountmarktes ist an der südöstlichen Gebäudeecke ge-
plant, so dass der Markt für Kunden fußläufig von der Kalk-Mülheimer Straße aus gut zu erreichen 
ist und sich zur Siedlung hin orientiert. Hier soll eine einladende Eingangs- und Vorplatzsituation 
nach den Vorgaben des Wettbewerbsentwurfes entstehen. Hierbei wurden auch ausreichend 
überdachte Abstellplätze für Fahrräder und Einkaufswagen in unmittelbarer Nähe des Eingangs 
berücksichtigt. 
 
Die Anlieferung des Marktes erfolgt an der Westseite des Gebäudes, so dass diese von der Ein-
gangssituation und den nördlich und östlich gelegenen Wohnnutzungen abgewandt ist.  
 
Das Gebäude wird von einem circa 4 m breiten Grünstreifen umgeben. Im Osten setzt dieser 
Grünstreifen die Vorgartenzone der nördlich angrenzenden Wohnbebauung fort und löst sich im 
südlichen Bereich des Geltungsbereiches in der hier geplanten Platzfläche auf. Die Platzfläche soll 
zu einer besonderen Eingangssituation mit Aufenthaltsqualität beitragen und ist bewusst zur Sied-
lungsstruktur hin orientiert. 
 
 
3. Verfahren 
 
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt. 
 
Der Einleitungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde durch den Stadtentwick-
lungsausschuss am 03.09.2015 gefasst. Anschließend fand in der Zeit vom 06. bis 29.10.2015 die 
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB statt. Die folgenden Anre-
gungen der Träger öffentlicher Belange wurden berücksichtigt und in die Planung eingearbeitet: 
 Im Vergleich zum Einleitungsbeschluss wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes im Bereich der Karlsruher Straße vergrößert, um die für die Erschließung 
erforderliche Ampelanlage innerhalb des Geltungsbereiches verwirklichen zu können.  
 Es wurden ein Lärm- und ein zusätzliches Bodengutachten erarbeitet und deren Aussagen in 
der Planung berücksichtigt.

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In der Zeit vom 10.02. bis 10.03.2016 wurde die Beteiligung der Dienststellen und Behörden nach 
§ 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Hieraus ergaben sich folgenden Änderungen: 
 Erstellung eines Umweltberichtes und Durchführung eines Vollverfahrens, 
 Ergänzung der Hinweise, 
 Ergänzung der gestalterischen Festsetzungen, 
 Einfügen einer Legende für den Vorhaben- und Erschließungsplan, 
 Überarbeitung des Artenschutzgutachtens. 
 
In der Zeit vom 21.04. bis 06.05.2016 fand die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB statt. Von der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme vorgetragen. In der Stellungnahme 
wurden Bedenken hinsichtlich der Bebauung mit einem eingeschossigen Markt vorgetragen, da 
der Standort für Wohnungsbau genutzt werden könne. Da umfangreiche Voruntersuchungen be-
reits im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses ergeben haben, dass der Standort sich aus Immissi-
onsschutz-, Bodenschutz-, Erschließungs- und Denkmalschutzgründen nicht für eine mehrge-
schossige Wohnbebauung mit einem Markt im Erdgeschoss eignet, wurden aufgrund der Stellung-
nahme keine Änderungen vorgenommen. 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fand in der Zeit vom 09.06. – 08.07.2016 statt. Es wur-
de eine Stellungnahme eingereicht. Aufgrund der Stellungnahme wurden keine Änderungen vor-
genommen. 
 
 
4. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
4.1 Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet liegt auf der nordwestlichen Seite der Kreuzung Karlsruher Straße/Kalk-Mülheimer 
Straße in der Gemarkung Mülheim, Flur 2, und umfasst die Flurstücke 2051 und 2909 sowie einen 
Teil des Flurstückes 2631 (Karlsruher Straße) Die Fläche des Geltungsbereiches umfasst eine 
Gesamtfläche von circa 6 970 m² und wird durch die Kalk-Mülheimer Straße im Osten und die 
Karlsruher Straße im Süden begrenzt. Der für die Erschließung maßgebliche Teilbereich der Karls-
ruher Straße wurde aufgrund der hier notwendigen verkehrlichen Anpassungen in den Geltungsbe-
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgenommen (circa 1 120 m²).  
 
Westlich schließt die Haldenfläche des Kalkberges II unmittelbar an den Geltungsbereich an. Nörd-
lich befinden sich Wohnbauflächen sowie ein im Zuge der Haldensanierung neu angelegtes Re-
genrückhaltebecken. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes umfasst das 
eigentliche Vorhaben und ist kleiner als der des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, welcher 
auch die notwendigen Anpassungsflächen in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Karlsru-
her Straße umfasst. 
 
4.2 Vorhandene Struktur  
 
Die Siedlungsstruktur im Umfeld des Plangebietes wird durch mehrgeschossige Blockstrukturen 
(drei- bis viergeschossig) und Gebäudezeilen geprägt. Vorherrschende Nutzung ist das Wohnen.  
 
Direkt nördlich des Plangebietes befindet sich anschließend entlang der Kalk-Mülheimer Straße 
(Kalk-Mülheimer-Straße 339 bis 359) eine Siedlungsstruktur, die zwischen 1928 und 1933 errichtet 
wurde. Die Siedlung steht unter Denkmalschutz. Die Bebauung ist drei- bis viergeschossig und mit 
einheitlichen Ziegelfassaden, einem Sattel- beziehungsweise Walmdach und mit Vorgärten verse-
hen.  
 
Im weiteren Umfeld befindet sich die unter Denkmalschutz stehende Siedlung "Blauer Hof" (Dort-
munder Straße, Hertzstraße, Heidelberger Straße, Waldecker Straße, Kasseler Straße). Der 
"Blaue Hof" ist eine viergeschossige Blockbebauung mit einer Öffnung nach Süden, in dem großen 
Innenbereich befindet sich eine Spielplatzanlage. Die Siedlung wurde zwischen 2006 und 2010 
umfassend saniert.

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Die dem Plangebiet gegenüberliegende Bebauung wurde erst vor kurzem energetisch saniert.  
 
Weitere Einzelhandelseinrichtungen sind, mit Ausnahme von Kiosken, im unmittelbaren Umfeld 
nicht vorhanden. Diese befinden sich im östlichen Teil der Heidelberger Straße im Kreuzungsbe-
reich mit der Waldecker Straße in etwa 200 m Entfernung. Das Plangebiet stellt räumlich zusam-
men mit der Wohnbebauung "Im Bischofsacker" (südlich der Karlsruher Straße) den westlichen 
Ortseingang des Stadtteils Buchforst dar. 
 
4.3 Erschließung 
 
Äußere Verkehrserschließung 
Das Plangebiet wird über die Kalk-Mülheimer Straße und die Karlsruher Straße erschlossen. Der-
zeit befindet sich die Ein- und Ausfahrt zu dem Plangebiet an der Kalk-Mülheimer Straße.  
Im Straßenraum der Karlsruher Straße/Heidelberger Straße verläuft die Trasse der Stadtbahnli-
nie 3. Die nächstgelegene Haltestelle (Buchforst "Waldecker Straße") befindet sich an der Heidel-
berger Straße in circa 250 m Entfernung östlich des Plangebietes. 
 
Wasser- und Energieversorgung 
Die Versorgung des vorgesehenen Discountmarktes mit Strom und Wasser erfolgt durch die Rhein 
Energie AG/Rheinische NetzGesellschaft mbH über die bereits bestehenden Versorgungsnetze.  
 
Abwasserentsorgung 
Die Abwasserentsorgung erfolgt über die bestehenden Leitungsnetze. Eine Versickerung von Re-
genwasser ist innerhalb des Plangebietes nicht möglich, da die Flächen durch Altlasten belastet 
sind. Um zu verhindern, dass Schadstoffe durch einsickernde Niederschläge gelöst und dem 
Grundwasser zugetragen werden können, empfiehlt das erstellte Bodengutachten eine wasserun-
durchlässige Versiegelung der gesamten Oberflächen einschließlich der Randbereiche. Aus die-
sem Grund ist vorgesehen, das Regenwasser in den vorhandenen Abwasserkanal zu leiten. Die 
Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln haben in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2015 und 
ergänzend vom 07.12.2016 der Einleitung in den Kanal zugestimmt. 
 
4.4 Bodensituation 
 
Aufgrund der bisherigen Nutzung als Deponie sind die Böden des Kalkberges II und des Plange-
bietes belastet. Das gesamte Plangebiet liegt im Bereich der Altlast 80207. Eine nachrichtliche 
Übernahme erfolgt in der Planzeichnung.  
 
Inzwischen hat eine Sanierung entsprechend der in einem Gutachten aus dem Jahre 20092 emp-
fohlenen Maßnahmen stattgefunden. Dabei wurden die im Bereich des Plangebietes vorhandenen 
belasteten Böden bis auf das jetzige Niveau abgetragen und auf den Kalkberg aufgetragen, so 
dass der heutige Zuschnitt des Plangebietes entstand. Der so umgestaltete Kalkberg wurde an-
schließend mit Dichtungsmaterial (Bentonitmatte) abgedichtet, um dauerhaft den Sickerwasser-
pfad zu unterbinden. Eine entsprechende Abdichtung erfolgte bisher innerhalb des Geltungsberei-
ches nicht. Aus diesem Grund wurde aktuell ein weiteres Gutachten3 zur Situation der Böden im 
Bereich des Geltungsbereiches erstellt. 
 
Im Rahmen des Gutachtens wurden sieben Aufschlussbohrungen durchgeführt. Davon liegen vier 
Bohrpunkte in den Randbereichen des Grundstückes und drei im inneren Bereich des Grundstü-
ckes. Ziel der Bohrungen war es, die gesamte Auffüllung zu durchörtern und die Oberkante ge-
wachsener Böden aufzuschließen. Dabei wurde festgestellt, dass der gewachsene Boden in der 
                                                 
2  Umwelt und Geotechnische Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung Kalkberg II, Köln  
vom 22.12.2009, Umwelt & Baugrund Consult (UBC), Overath 
3  Bericht zu umwelthygienischen Untersuchungen auf dem Gelände in Buchforst, Teilfläche des 
ehemaligen Kalkberges II der Chemischen Kalkfabrik vom 08.12.2015, Büro Umwelt & Bau-
grund Consult (UBC) ), Overath

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Regel mindestens 6,20 m unter der Oberkante liegt. Lediglich im Kreuzungsbereich zur Straße hin 
beträgt die Auffüllung nur 2 m. Bei einem Bohrpunkt konnte der gewachsene Boden nicht erreicht 
werden.  
 
Für jede Bohrung wurde eine Mischprobe aus den kalkschlammführenden Bereichen entspre-
chend der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) untersucht. Es wurde so-
wohl die Originalsubstanz als auch das Eluat analysiert. Dabei wurden zum Teil Werte, die deutlich 
oberhalb des Zuordnungswertes Z 2 der TR Boden 2004 (Anforderungen an die stoffliche Verwer-
tung von mineralischen Abfällen: Teil II: Technische Regel für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial, 
Stand 05.11.2004 [TR Boden]) liegen, festgestellt.  
 
Das Gutachten kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass der überwiegende Teil des Plangebietes 
einschließlich der Randbereiche im Bereich der ehemaligen Tankstelle mit Altlasten belastet ist. 
Um zu verhindern, dass Schadstoffkompartimente durch einsickernde Niederschläge gelöst und 
dem Grundwasser zugetragen werden, empfiehlt das Gutachten, den gesamten Bereich des Plan-
gebietes zu versiegeln. Diese Versiegelung ist einer Sanierungsmaßnahme gleichzusetzen.  
 
Als konkrete Maßnahme wird empfohlen, die Stellplatzflächen vollständig in Asphalt auszuführen 
und die Grünflächen so auszuführen, dass es bei Starkregenereignissen zu einem Oberflächenab-
lauf kommt, so dass Niederschlagswasser über die Randsteine auf die befestigten Flächen laufen 
kann und somit über die Entwässerung der Verkehrsfläche gefasst wird.   
 
4.5 Alternativstandort 
 
Ein Alternativstandort mit der gleichen Funktion (Verbesserung der Nahversorgungssituation in 
Buchforst) liegt nicht vor. Der jetzt vorliegende Standort wurde im Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept der Stadt Köln festgelegt. 
 
4.6 Planungsrechtliche Situation 
 
Für das Plangebiet gibt es derzeit keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Es handelt sich um In-
nenbereich im Sinne des § 34 BauGB.  
 
 
5. Planungsvorgaben 
 
5.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt für den gesamten Geltungsbereich einen  
"Allgemeinen Siedlungsbereich" (ASB) dar.  
 
5.2 Landschaftsplan 
 
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der 
Stadt Köln. 
 
5.3 Flächennutzungsplan (FNP) 
 
Der vorhandene FNP stellt für den Bereich des Plangebietes eine Grünfläche dar; für die weitere 
Umgebungsbebauung stellt der FNP Wohnbaufläche dar. Die Gesamtfläche des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan-Entwurfes beläuft sich auf 6 975 m². Hiervon entfallen, den FNP-Darstellun-
gen entsprechend, 1 120 m² auf die Verkehrsfläche Karlsruher Straße, 4 850 m² auf den Lebens-
mittelmarkt (einschließlich Eingangsbereich, Erschließung/Stellplätze) und 1 005 m² auf Pflanzflä-
chen. Da durch das Vorhaben lediglich Randflächen der dargestellten Grünfläche in Anspruch ge-
nommen werden und die Flächeninanspruchnahme in unmittelbarem Anschluss an die Wohnbe-
bauung erfolgt, kann noch von einem "Entwickeln" aus dem FNP ausgegangen werden.

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5.4 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept – Teilraum Nord (REK) 
 
Im Nutzungskonzept des REK vom 05.05.2009 wird in dem textlichen Teil4 für Köln-Buchforst als 
Handlungs- und Planungsempfehlung "Kurz- bis mittelfristig Prüfung einer Einzelhandelsnutzung 
auf dem ehemaligen, jetzt mindergenutzten Tankstellengrundstück Karlsruher Straße Ecke Kalk-
Mülheimer-Straße für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (bis 800 m² Verkaufsfläche)" am 
Standort des Plangebietes gegeben.  
 
Nutzungskonzept 
Die Handlungsempfehlung des textlichen Teiles wird auch räumlich umgesetzt in Form einer Dar-
stellung des Standortes für Einzelhandel/Fachmarkt am aktuellen Standort. Entlang der nördlichen 
Grenze des Plangebietes besteht weiterhin ein schmaler Streifen öffentliches Grün im Bereich der 
ehemaligen Zufahrt des Kalkberges. 
 
Grünvernetzungskonzept 
Im Grünvernetzungskonzept des "Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes" wird der Standort 
des Kalkberges II in seinem ursprünglichen Zustand (früherer Zuschnitt des Kalkberges) darge-
stellt. Die Fläche des ehemaligen Kalkberges inklusive seiner ehemaligen Zufahrt ist vollständig 
überlagert mit einer Darstellung als Grünfläche mit dem Ziel der Sicherung und Verbesserung der 
Grünflächen. Eine Fußwegeverbindung ist in diesem Bereich nicht vorgesehen.  
 
5.5 Nahversorgungskonzept der Stadt Köln 
 
Das Plangebiet liegt circa 200 m westlich des im Nahversorgungskonzept der Stadt Köln (2003) 
ausgewiesenen Nahversorgungszentrums Buchforst. Mit seinem Ratsbeschluss vom 17.12.2013 
hat der Rat der Stadt Köln das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) mit der Ergänzung be-
schlossen, dass an dem Standort Karlsruher Straße/Kalk-Mülheimer Straße ein Lebensmitteldis-
countmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 799 m² angesiedelt wird. Voraussetzung für die-
se Ansiedlung sollte die Aufgabe des bisherigen Standortes südlich der Autobahn sein. Dieser 
wurde inzwischen bereits aufgegeben. 
 
5.6 Sonstige Planungsvorgaben 
 
Das Plangebiet liegt im Bereich der "Sozialen Stadt Mülheim", hieraus sind jedoch keine Vorgaben 
abzuleiten, die die Planung berühren. 
 
Weiterhin liegt das Plangebiet innerhalb des Bauschutzbereiches des Flughafens Köln/Bonn. Ein 
Hinweis hierzu wird in den Bebauungsplan aufgenommen.  
 
 
6. Begründung der Planungsinhalte  
 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
 
Die Flächen des Plangebietes werden gemäß der städtebaulichen Zielvorstellung als "Lebensmit-
teldiscountmarkt" festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist nicht an die Vorgaben 
der §§ 2 bis 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und § 9 BauGB gebunden; entsprechend wird 
im vorliegenden Fall das geplante Vorhaben konkret festgesetzt.  
 
Das Kernsortiment eines Lebensmitteldiscountmarktes wird insbesondere durch Lebensmittel so-
wie Nahrungs- und Genussmittel bestimmt. Lebensmitteldiscountmärkte kennzeichnen sich ferner 
durch ein ständig wechselndes Randsortiment aus. Durch die Art der baulichen Nutzung "Lebens-
mitteldiscountmarkt" wird das Vorhaben eindeutig und hinreichend definiert.  
 
                                                 
4 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept Teilraum Nord,  
beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 05.05.2009, Seite 20

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Das Gebiet dient der Unterbringung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer maximalen Ver-
kaufsfläche von 799 m². Die Verkaufsfläche entspricht den Vorgaben des Einzelhandels- und Zen-
trenkonzeptes der Stadt Köln5.  
 
Aufgrund der Größenbegrenzung der Verkaufsfläche von maximal 799 m² handelt es sich nicht um 
einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. 
 
Der Standort liegt außerhalb des Nahversorgungszentrums Buchforst jedoch innerhalb dessen 
700 m-Radius. Der Standort ersetzt einen ehemaligen Standort, der außerhalb dieses Bereiches 
lag, somit ist die Kongruenz zu den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der 
Stadt Köln gemäß der Verträglichkeitsanalyse vollumfänglich gegeben. Negative Auswirkungen auf 
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der zentralen Versorgungsbereiche und Nahversor-
gungsstrukturen im Untersuchungsraum sind nicht zu erwarten.  
 
Die Art der baulichen Nutzung wird für das Vorhaben in den textlichen Festsetzungen weiter kon-
kretisiert. Neben dem Lebensmitteldiscountmarkt ist eine Stellplatzanlage mit maximal 50 Stellplät-
zen zulässig. Diese Festsetzungen entsprechen den von der Stadt Köln in ihrem Zentrenkonzept 
sowie in ihrem "Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept" festgelegten städtebaulichen Zielen. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen und sonstigen Nutzung wird gemäß Eintrag im Plan durch die Grundflä-
chenzahl von 0,8 bestimmt. Das Maß von 0,8 entspricht dem Höchstmaß von vergleichbaren Bau-
gebieten (Gewerbe-, Sondergebiete) gemäß § 17 BauNVO. Es soll die Errichtung eines Lebens-
mitteldiscounters einschließlich seiner Erschließungs- und Stellplatzflächen an dem vorgesehenen 
Standort ermöglichen.  
 
Obwohl das Plangebiet aus Gründen des Grundwasserschutzes vollständig versiegelt werden 
muss, ergibt sich keine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ). Die nicht über-
bauten oder befestigten Flächen werden als Grünflächen entsprechend der Vorgaben des Boden-
gutachtens gestaltet, um einen Anschluss an den Kalkberg und die nördlich gelegene Wohnbe-
bauung zu gewährleisten. 
 
Es wird eine maximale Gebäudehöhe (Wandhöhe) ausgehend vom konkreten Vorhaben festge-
setzt. Diese Festsetzung dient in erster Linie der Ermöglichung und der Begrenzung der geplanten 
Bebauung. Eine höhere Bebauung wird an diesem Standort insbesondere aus Gründen des 
Denkmalschutzes nicht gewünscht. Durch die Begrenzung der Gebäudehöhe wird das Vorhaben 
ausreichend bestimmt.  
 
Eine Überschreitung der in Metern über Normalhöhennull (NHN) festgesetzten maximal zulässigen 
Gebäudehöhen (Wandhöhen) durch technische Anlagen oder untergeordnete Bauteile ist nicht 
zulässig. Diese Festsetzung entspricht den oben genannten Belangen des Denkmalschutzes. Die 
festgesetzte maximale Höhe bedeutet zudem ausreichend Spielraum für die Planung des Gebäu-
dekörpers und der erforderlichen technischen Anlagen. 
 
6.3 Erschließung 
 
Verkehr 
Die fußläufige Erschließung des Plangebietes erfolgt sowohl über die Karlsruher Straße als auch 
über die Kalk-Mülheimer Straße. 
  
                                                 
5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Ratsbeschluss vom 17.12.2013

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Die verkehrliche Erschließung soll entsprechend der Ergebnisse eines Verkehrsgutachtens6 von 
der Karlsruher Straße aus auf der westlichen Grundstücksseite erfolgen. Für das Ein- und Ausfah-
ren von und nach links ist aufgrund der Straßenbahnschienen in der Mitte der Fahrbahn Karlsruher 
Straße eine Ampelanlage mit einer ÖPNV-Bevorrechtigung der Straßenbahnlinie erforderlich.  
Der Geltungsbereich schließt die erforderlichen Verkehrsflächen im Bereich der Karlsruher Straße 
mit ein. Weiterhin ist eine leichte Angleichung des Höhenunterschiedes im Straßenprofil aufgrund 
der erhöhten Lage der Straßenbahn notwendig. Im Durchführungsvertrag werden Regelungen zur 
Umsetzung der Ampelanlage und der Fahrbahnanpassung getroffen in Abstimmung mit der Kölner 
Verkehrs-Betriebe AG (KVB) getroffen. 
Die Kundenparkplätze werden auf der Südseite des Marktes zur Karlsruher Straße hin und parallel 
zur Karlsruher Straße orientiert, so dass sie leicht einsehbar und komfortabel anfahrbar sind. Die 
Stellplätze wurden so konzeptioniert, dass der Wendebereich für das Anlieferungsfahrzeug inte-
griert wird. Aufgrund der Anordnung der Eingangssituation an der südöstlichen Gebäudeecke wird 
dieser Bereich von Stellplätzen freigehalten und stattdessen an dieser Stelle eine Vorplatzsituation 
geschaffen. 
Stellplätze für Fahrräder werden in unmittelbarer Nähe des Eingangs unter dem Vordach angeord-
net. 
Es sind maximal 50 Stellplätze inklusive der Stellplätze für Menschen mit Mobilitätseinschränkun-
gen geplant. Stellplätze sowie Fahrradstellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen und in den entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig, um eine geordnete 
Zu- und Abfahrt zum Plangebiet sicherzustellen und um bestimmte Flächen, wie zum Beispiel die 
Vorplatzsituation von ruhendem Verkehr und Fahrrädern freizuhalten. 
 
6.4 Grünanlagen, Pflanzfestsetzungen 
 
Die Grünanlagen auf dem Grundstück des Lebensmitteldiscountmarktes, wie im Vorhabenplan 
dargestellt, müssen entsprechend dem vorliegenden Bodengutachten versiegelt werden, so dass 
kein Sickerwasser in das Grundwasser gelangen kann. Das Gutachten enthält genaue Angaben, 
wie die Grünanlagen herzustellen sind. Entsprechend einer landschaftspflegerischen Stellung-
nahme7 können aufgrund der vorgeschriebenen Herstellung der Grünanlagen nur wenige Pflan-
zenarten überhaupt angepflanzt werden. Die grundsätzliche Herstellung von Grünanlagen wird 
durch die einzuhaltende Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 gewährleistet. Zusätzlich wird festge-
setzt, dass die Frei- und Grünflächen in einer Größe von circa 1 005 m² anteilig mit Scherrasen, 
Ziersträuchern und Bodendeckern auszuführen sind, um eine ansprechende Gestaltung der Grün-
anlagen zu gewährleisten. 
 
Im Randbereich zur Kalk-Mülheimer Straße hin ist die Belastung durch aufgefülltes Material gerin-
ger als in den westlicher gelegenen Bereichen. Aus diesem Grund werden, in Abstimmung mit der 
Unteren Bodenschutzbehörde im Randbereich in Verlängerung der Vorgärten der angrenzenden 
Wohnbebauung, in dem Randbereich in Verlängerung der Vorgärten der angrenzenden Wohnbe-
bauung zwei standortgerechte Bäume zur Anpflanzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 BauGB 
als Pflanzmaßnahme festgesetzt. Die Bäume werden so festgesetzt, dass sie außerhalb der ei-
gentlichen Altlastenfläche liegen. Um einen gewissen Spielraum bei der Anpflanzung zu gewähr-
leisten, wird festgesetzt, dass die Bäume aus technischen Gründen um 1 m verschoben werden 
dürfen.  
 
Das Festsetzen der Bäume dient der Gewährleistung eines "Grünen Bildes", das sich an die Vor-
gartenbereiche der Kalk-Mülheimer Straße anlehnt und dem Umgebungsschutz des Denkmals 
gerecht wird. Gleichzeitig wird durch die Festsetzung der Bäume ein Beitrag zur Verbesserung des 
örtlichen Klimas gewährleistet. Eine Liste zur Festsetzung der möglichen Baumarten ist nicht vor-
gesehen, da die Anzahl der Baumarten aufgrund der einschränkenden Rahmenbedingungen von 
vorne herein bereits eingeschränkt ist.  
 
                                                 
6  Verkehrsuntersuchung Lidl-Markt Karlsruher Straße in Köln, Schlussbericht April 2015,  
Büro Brilon Bondzio, Weiser, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen, Bochum 
7  Stellungnahme zu Bepflanzungsvorgaben Büro ISR Stadt und Raum GmbH, Haan, 03.02.2016

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6.5 Gestalterische Festsetzungen 
 
Nach § 86 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO 
NRW) können die Gemeinden örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen, unter anderem über 
die äußere Gestaltung baulicher Anlagen [...] sowie die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung 
der [...] unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke [...] sowie über die Art, Höhe und Gestal-
tung von Einfriedungen. Nach § 86 Absatz 4 BauO NRW können örtliche Bauvorschriften auch als 
Festsetzungen in einen Bebauungsplan im Sinne von § 8 oder § 12 des Baugesetzbuches aufge-
nommen werden. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 70465/01 wird von die-
ser Regelungsmöglichkeit in Teilen Gebrauch gemacht: 
 
Fassade 
Als Hauptmaterial der Fassade ist eine Verklinkerung zu verwenden. Die Verklinkerung soll einen 
rotbraunen, rotgrauen oder dunkelroten Farbton erhalten. Weiterhin sind Glasflächen zulässig. Die 
Vorgabe von drei auf das nördlich gelegene Denkmal abgestimmten Farbtönen entspricht dem 
Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens und dem Anspruch an den Umgebungsschutz des Denk-
mals. Durch die Festsetzung soll die Ausführung entsprechend dem Wettbewerbsergebnis sicher-
gestellt werden.  
 
Werbeanlagen 
Werbeanlagen am Gebäude sind zulässig. Diese dürfen jedoch nicht die Gebäudeoberkante über-
ragen. Durch diese Festsetzung soll gewährleistet werden, dass das Gebäude trotz der ungewohn-
ten Architektur eindeutig als Lebensmitteldiscountmarkt erkennbar ist. Gleichzeitig sollen die Wer-
beanlagen das Bild nicht dominieren, sondern sich an die Höhe des Gebäudes anpassen. 
Es ist ein Werbepylon zulässig, der eine Höhe 47,5 m über NHN nicht überschreiten darf. Diese 
Festsetzung dient dazu, entsprechend des VEP einen Werbepylon an der Zufahrt des Marktes zu 
ermöglichen, um auf die Lage der Zufahrt aufmerksam zu machen. Gleichzeitig soll gewährleistet 
werden, dass die Höhe des Pylons ausschließlich eine örtliche Wirkung entfaltet. Weitere Werbe-
pylone sind nicht zulässig, da die Werbewirkung des Gebäudes als ausreichend empfunden wird 
und um eine optische Dominierung des Raumes durch Werbeanlagen zu verhindern. 
Reflexoberflächen, blendende, blinkende oder bewegliche Lichtwerbung, Laufschriften, Intervall-
schaltung bei Leuchtreklamen und Laserlichtwerbung sowie rotierende Werbeanlagen sind nicht 
zulässig. Für die Regelungen von Werbeanlagen im Plangebiet liegen städtebauliche Gründe vor. 
Die Lage unmittelbar am Ortseingang von Buchforst im Nahbereich einer denkmalgeschützten Be-
bauung und in einem von Wohnen geprägten Umfeld stellt besondere Anforderungen an die Ge-
staltung des Außenraumes, die mit den oben genannten Werbeanlagen nicht vereinbar sind.  
 
Einfriedungen 
Als Einfriedung des Grundstückes sind auf der Nord- und auf der Westseite Stabgitterzäune und 
Gabionenwände zulässig. Entlang der Kalk-Mülheimer Straße und der Karlsruher Straße sind Ein-
friedungen unzulässig. Diese Festsetzung gewährleistet einerseits die Einfriedung des Kalkberges 
und der angrenzenden Wohnbebauung, da hier verhindert werden soll, dass Unbefugte auf den 
Berg klettern oder in das Regenrückhaltebecken gelangen. Andererseits soll aus städtebaulichen 
Gründen eine Offenheit zum Straßenraum der Kalk-Mülheimer Straße und Karlsruher Straße ge-
währleistet werden. Das Anpflanzen von Hecken als Einfriedung kommt aus Gründen des Grund-
wasserschutzes in Zusammenhang mit der Altlastenproblematik nicht in Frage. Vorrichtungen zur 
Begrenzung der Zufahrt (Tor- oder Schrankenanlage) außerhalb der Öffnungszeiten sind zulässig. 
Diese Festsetzung soll gewährleisten, dass der Betreiber sein Grundstück gegen eine unbefugte 
Stellplatznutzung während der Schließzeit schützen kann.

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7. Ver- und Entsorgung 
 
Der vorhandene Abwasserkanal in der Kalk-Mülheimer Straße kann das Schmutz- und Nieder-
schlagswasser aufnehmen.  
 
Die Versorgung kann über die bestehenden Leitungsnetze der Stadt Köln erfolgen. 
 
Da der gesamte Vorhabenbereich entsprechend der Empfehlungen des Bodengutachtens versie-
gelt werden muss, werden die Grünflächen so angelegt, dass das Regenwasser auf die angren-
zenden Asphaltflächen geführt wird und von dort in die Kanalisation. Die Entwässerung der Rand-
bereiche (nördlich und östlich des geplanten Gebäudes) soll in einer detaillierten Erschließungs-
planung in Abstimmung mit dem Amt für Boden- und Grundwasserschutz geklärt und dargestellt 
werden. 
 
 
8. Immissionsschutz 
 
8.1 Gewerbelärm 
 
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung8 wurden die gewerblichen Geräuschimmissio-
nen des geplanten Lebensmitteldiscountmarktes auf die Nachbarschaft begutachtet. Die einzuhal-
tenden Immissionsrichtwerte sind gemäß TA Lärm abhängig von der Nutzungsart eines Gebietes. 
Die Gebietseinstufung nach der jeweiligen Nutzungsart ergibt sich wiederum aus den jeweiligen 
Flächennutzungs- und Bebauungsplänen beziehungsweise der tatsächlichen Nutzung. 
 
Als Immissionsorte wurden gemäß TA Lärm die Wohngebäude berücksichtigt, bei denen am ehes-
ten mit Beeinträchtigungen und einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ge-
mäß TA Lärm zu rechnen ist. Demnach liegen die betroffenen Immissionsorte in einem "Allgemei-
nen Wohngebiet". Hier sind gemäß TA Lärm Richtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts 
einzuhalten.  
 
Der Gutachter kommt im Rahmen seiner Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Im-
missionsrichtwerte der TA Lärm für "Allgemeine Wohngebiete" nachts (22 bis 6 Uhr) bei einer An-
lieferung nach 22 Uhr und Öffnungszeiten über 21 Uhr hinaus, an vier der maßgeblichen Immissi-
onsorte (IO 3 bis IO 6), ohne Maßnahmen zu ergreifen, um bis zu knapp 5 dB(A) überschritten 
werden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags werden an allen Immissionsorten eingehalten.  
 
Das Lärmgutachten empfiehlt als Minderungsmaßnahme die Anlieferung außerhalb der Nachtzeit 
(nur von 6 bis 22 Uhr) und bei einer Erweiterung der bislang vorgesehenen Öffnungszeiten über 
21 Uhr hinaus die Verwendung lärmgeminderter Einkaufswagen und die Verwendung einer As-
phaltoberfläche für die Stellplatzanlage. Unter Berücksichtigung dieser Minderungsmaßnahmen 
können die Immissionsrichtwerte auch zum Nachtzeitraum eingehalten werden. Es ist vorgesehen, 
diese drei Maßnahmen im Durchführungsvertrag zu regeln. 
 
8.2 Verkehrslärm 
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes gilt es, neben den gewerblichen Geräuschen auch die 
Wirkung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens im öffentlichen Straßennetz zu ermitteln und zu 
bewerten. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die Geräuschimmissionen in-
folge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens in der Karlsruher Straße und der Kalk-Mülheimer 
Straße, welche auf das Plangebiet einwirken, gemäß der DIN 18005 untersucht. Hierbei ist festzu-
stellen, dass die Belastung durch Verkehrslärm bereits im Bestand sehr hoch ist. Bei Planung in 
bestehenden Situationen lassen sich die Werte der DIN 18005 häufig nicht einhalten. In jedem Fall 
ist zu vermeiden, dass die Planung zu einem städtebaulichen Missstand führt beziehungsweise 
einen bestehenden Missstand verschärft. Von einem städtebaulichen Missstand wird ausgegan-
                                                 
8  Schalltechnische Untersuchung Lidl-Markt Karlsruher Straße in Köln-Buchforst,  
Büro Brilon, Bondzio, Weiser, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen, Bochum, 16.12.2015

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gen, wenn die von Straßen ausgehende Geräuschbelastung in Gebieten, die nur dem Wohnen 
dienen (Wohngebiete) 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet. Insgesamt wird in dem 
Gutachten festgestellt, dass die Veränderung der Verkehrsbelastung an den allermeisten Häusern 
nicht wahrnehmbar sein wird. Eine spürbare Verschlechterung der Lärmbelastung durch das zu-
sätzliche Verkehrsaufkommen ist nicht zu erwarten (siehe auch 9.2.3.3.1 Lärm). 
 
8.3 Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 
 
Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse sollen im Bebauungsplan 70465/01 für den Lebensmit-
teldisountmarkt passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (zum Beispiel Fenstern) von 
Aufenthaltsräumen entsprechend den Vorgaben der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau (Novem-
ber 1989), festgesetzt werden. Die jeweiligen Anforderungen an die Außenbauteile bemessen sich 
anhand der im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche III bis V in Verbin-
dung mit den Vorgaben der DIN 4109, Tabelle 8 und 9. Die DIN 4109 bestimmt insofern für jeden 
Lärmpegelbereich das notwendige Schalldämmmaß der Außenbauteile. Da im Sinne einer worst-
case-Betrachtung eine freie Schallausbreitung im Geltungsbereich für die Festsetzung der Lärm-
pegelbereiche zugrunde zu legen ist, sind abhängig von der tatsächlichen baulichen Umsetzung in 
einigen Bereichen (zum Beispiel an lärmabgewandten Gebäudeseiten) keine schallgedämmten 
oder nur Außenbauteile mit geringerem Schalldämmmaß notwendig. Diesem Umstand trägt die 
Festsetzung einer Ausnahme Rechnung, nach welcher die mit dem jeweiligen Lärmpegelbereich 
festgesetzten Anforderungen der DIN 4109 nicht erfüllt werden müssen, wenn im Baugenehmi-
gungsverfahren durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch ein geringeres 
Schalldämmmaß ausreicht oder aber Schallschutzmaßnahmen gar nicht ergriffen werden müssen.  
 
8.4 Resümee 
 
Bei Vollzug des Bebauungsplanes ist von keiner grundlegend veränderten Lärmcharakteristik im 
Plangebiet auszugehen, da die Lärmbelastung bereits im Bestand sehr hoch ist. Die durch die 
Planung einhergehende Lärmbelastung kann tagsüber (zwischen 6 und 22 Uhr) als verträglich an-
gesehen werden. Erst bei einer Öffnung des Marktes bis 22 Uhr sind lärmmindernde Maßnahmen 
zu treffen, die im Durchführungsvertrag festgelegt werden sollen. Des Weiteren wird die Anliefe-
rung zum Nachtzeitraum in dem Durchführungsvertrag ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der 
vorgenommenen Untersuchung und der getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan kann 
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass den allgemeinen Anforderungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse in hinreichendem Maß Rechnung getragen wird. 
 
 
9. Umweltbericht 
 
9.1 Einleitung 
 
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB aufgestellt. 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
9.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
Ziel der vorliegenden Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung 
des in der Mehrfachbeauftragung konzipierten Lebensmitteldiscountmarktes zu schaffen. Insge-
samt sollen hierdurch die Nahversorgungsmöglichkeiten in der Umgebung, nach der Aufgabe des 
bisherigen Discountmarktes, verbessert werden. Zudem soll der Ortseingang durch die Verwertung 
der brach liegenden Fläche aufgewertet werden. Darüber hinaus soll der Zugangsbereich zum 
Markt als attraktiv gestalteter öffentlicher Raum realisiert werden (siehe auch Punkt 2. und 3. im 
städtebaulichen Teil der Begründung).

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9.1.1.1 Beschreibung Bestand 
Die Fläche des Geltungsbereiches umfasst eine Gesamtfläche von ca. 6.970 m² und wird im Osten 
durch die Kalk-Mülheimer Straße und im Süden durch die Karlsruher Straße begrenzt.  
Der für die Erschließung maßgebliche Teilbereich der Karlsruher Straße (ca. 1.120 m²) wurde auf-
grund der hier notwendigen verkehrlichen Anpassungen mit in den Geltungsbereich genommen.  
Westlich schließt unmittelbar an den Geltungsbereich die Haldenfläche des Kalkberges II an. Nörd-
lich befinden sich Wohnbauflächen sowie ein neu angelegtes Regenrückhaltebecken.  
Das Plangebiet liegt angrenzend zu einem dicht bebauten Stadtquartier, das primär durch mehr-
geschossige Blockstrukturen und Gebäudezeilen geprägt wird. Südlich zum Plangebiet verläuft die 
Karlsruher Straße / Heidelberger Straße. 
Westlich der Kalk-Mülheimer Straße befinden sich die Halden der ehemaligen Chemischen Fabrik 
Kalk (CFK), die sogenannten Kalkberge I und II. Die Halden wurden für die Deponierung von Auf-
schüttungen von Kalkschlamm, Kalkgranulat, Schlacken und Bauschutt genutzt. Bereits seit 1973 
erfolgt keine weitere Auffüllung mit Produktionsrückständen. In dem Kreuzungsbereich der Kalk-
Mülheimer Straße / Karlsruher Straße befand sich bis vor ca. einem Jahr zusätzlich eine ehemali-
ge Tankstelle, die zuletzt von einem Gebrauchtwagenhändler genutzt wurde. Diese Nutzung wurde 
inzwischen aufgegeben und die Tankstelle im Zuge der Deponiesanierung abgebrochen. 
 
9.1.1.2 Beschreibung Nullvariante 
In der Nullvariante würde es für die Flächen des Plangebietes weiterhin keinen rechtskräftigen Be-
bauungsplan geben. Auf den leer geräumten, bodensanierten Flächen (Deponiesanierung) würde 
sich aller Voraussicht nach, durch natürliche Sukzessionsprozesse bestimmt, zunächst eine 
standorttypische Ruderalvegetation entwickeln. Diese würden sich ohne anthropogene Eingriffe 
und Maßnahmen sich mittel- bis langfristig zu einer kompakten Gehölzfläche weiterentwickeln. 
 
9.1.1.3 Beschreibung Planung 
Entsprechend dem aus der Mehrfachbeauftragung hervorgegangenem Entwurf und den Vorgaben 
der Fa. Lidl wird der Discountmarkt entlang der nördlichen Grundstücksgrenze konzipiert. Die 
Stellplatzfläche und der Anlieferungsbereich werden dementsprechend auf der Südseite des Ge-
bäudes zur Kreuzung hin orientiert. Dieses um einerseits um eine gute Sichtbarkeit des Marktes 
und andererseits eine von der Wohnbebauung abgewandte Stellplatz- und Anlieferungslösung zu 
erhalten. 
Die Anlieferung des Marktes erfolgt an der Westseite des Gebäudes, so dass diese von der Ein-
gangssituation und den nördlich und östlich gelegenen Wohnnutzungen abgewandt ist.  
Das Gebäude wird von einem ca. 4 m breiten Grünstreifen umgeben. Im Osten setzt dieser Grün-
streifen die Vorgartenzone der nördlich angrenzenden Wohnbebauung fort und löst sich im südli-
chen Bereich des Geltungsbereiches in der hier geplanten Platzfläche auf. Die Platzfläche soll zu 
einer besonderen Eingangssituation mit Aufenthaltsqualität beitragen und ist bewusst zur Sied-
lungsstruktur hin orientiert. 
 
9.1.2 Bedarf an Grund und Boden 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird auf einer Fläche von ca. 6.975 m² ein Vorhaben 
geplant, welches eine unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt. Entspre-
chend wird in der folgenden Tabelle der Anteil Flächen für den Realbestand 2015 und das städte-
bauliche Planungskonzept (Umsetzung der Planung) aufgeschlüsselt. 
 
Bestand Fläche m² Planung Fläche m² 
Deponiekörper 5.855 m² Lebensmittelmarkt 2.105 m² 
Verkehrsfläche Karlsruher Str. 1.120 m² Stellplätze und Erschließung  2.280 m² 
  Verkehrsfläche Karlsruher Str. 1.120 m² 
  Gestalteter Eingangsbereich 465 m² 
  Pflanzflächen 1.005 m² 
Summe 6.975 m² Summe 6.975 m²

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9.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die Baumschutzsat-
zung der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen 
Schutzgütern näher beschrieben. 
 
9.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
9.2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
9.2.1.1 Natur und Landschaft  
9.2.1.1.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebie-
te  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB) 
Das Plangebiet befindet sich in keinem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. eines EU-
Vogelschutzgebietes sowie einer Wirkzonen solch eines Gebietes. 
 
9.2.1.1.2 Landschaftsplan 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der 
Stadt Köln. 
 
9.2.1.1.3 Erschütterungen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
Das Plangebiet unterliegt im Bestand keinen schweren Erschütterungen, die ggf. schadhafte Aus-
wirkungen auf Mensch, Technik oder die Bausubstanz haben können. Auch nach Umsetzung der 
Planung sind keine Beeinträchtigungen oder Umweltauswirkungen durch Erschütterungen zu er-
warten. 
 
9.2.1.1.4 Oberflächengewässer 
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 
Im Plangebiet existieren weder heute noch nach Umsetzung der Planung Oberflächengewässer. 
Nördlich des Plangebietes wurde im Zuge der Deponiesanierung ein Regenrückhaltebecken ange-
legt, welches Bestandteil der Deponieentwässerung ist. 
 
9.2.2. Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
9.2.2.1 Natur und Landschaft  
9.2.2.1.1 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bedingt durch den Rückbau der ehem. Tankstelle sowie der Deponiesanierung befindet sich im 
Plangebiet lediglich an den südlichen- und östlichen Flanken spärliche durch Sukzession entstan-
dene Ruderalvegetation (Brombeeren, Brennnesseln). 
Mit Durchführung der Planung werden gärtnerisch gestaltete Außenanlagen im Plangebiet initiiert, 
mit denen eine teilweise Eingrünung der Stellplatzanlage sowie des Lebensmitteldiscountmarktes, 
entsprechend den Vorgaben des Siegerentwurf des Gutachterverfahrens, erfolgen soll. Weiterhin 
werden zwei Baumstandorte festgesetzt. 
Bei Nichtdurchführung verbleibt eine nahezu leer geräumte Brachfläche. Es ist zu erwarten, dass 
bei ausbleibender baulicher Nutzung der Fläche, die Brachfläche über Sukzessionsprozesse zu 
zunehmend verbuscht oder sich sogar langfristig kompakte Baum- und Strauchstrukturen etablie-
ren können.

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9.2.2.1.2 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landschaftsgesetz NRW 
Im April 2015 wurde im Rahmen der Artenschutzprüfung eine faunistische Erhebung gem. der VV-
Artenschutz im Plangebiet durchgeführt. Im Ergebnis konnten lediglich typische siedlungsbewoh-
nende Arten der Avifauna im Zuge der Nahrungssuche nachgewiesen werden, welche den ubiqui-
tären Arten (sog. Allerweltsarten) zugeordnet werden können. Die vorgefundenen Arten sind zwar 
keine planungsrelevante Arten, gleichwohl sind sie als europäische Vogelarten besonders ge-
schützt. Auf das Plangebiet wirken durch die unmittelbare Lage an der stark befahrenen Karlsruher 
Straße / Kalk-Mülheimer Straße eine Vielzahl von audio-visuellen Störimpulsen, wodurch ein redu-
ziertes Arteninventar vor Ort dokumentiert werden konnte. 
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des 
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) 
 
Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant FFH RL 
Amsel (Turdus merula) Nahrungsgast -   
Blaumeise (Cyanistes caeruleus) Nahrungsgast -   
Kohlmeise (Parus major) Nahrungsgast -   
Heckenbraunelle (Prunella modularis) Nahrungsgast -   
Ringeltaube (Columba palumbus) Nahrungsgast -   
Rotkehlchen( Erithacus rubecula) Nahrungsgast -   
Zilpzalp (Phylloscopus collybita) Nahrungsgast -   
Mit Durchführung der Planung wird eine Brachfläche im städtischen Gefüge überplant, auf der 
ggw. nur eine spärliche Ruderalvegetation sowie ein reduziertes Arteninventar vorzufinden ist. Bei 
einer Realisierung des Vorhabens werden die derzeit an den Flanken bestehenden Grünstrukturen 
überplant. Die Planung sieht eine erneute Eingrünung von Teilen der Stellplatzanlage sowie des 
Lebensmitteldiscountmarktes im Sinne von gärtnerisch gestalten Außenanlagen vor. Mit Durchfüh-
rung der Planung werden neue Grünstrukturen geschaffen, welche analog dem Bestand, eine 
Funktion als erweiterter Lebensraum bzw. Nahrungshabitat für die an den Siedlungsraum ange-
passten Vogelarten aufweisen können.  
Empfohlen wird der Einsatz von LED-Leuchtkörpern zur Beleuchtung der Stellplatzflächen und, 
soweit möglich, der Fassaden und der Werbemittel des Lebensmitteldiscountmarktes. Der Einsatz 
von sog. CEF-Maßnahmen (vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen) wird 
nicht erforderlich. Für das Schutzgut Tiere sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. 
 
9.2.2.1.3 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG 
Das Plangebiet weist bzgl. seiner biologischen Vielfalt (lokales Artenspektrum, lokale Biotopausta t-
tung) durch den geringen Vegetationsbestand im Kontext zur offenen Brachfläche eine sehr geri n-
ge ökologische Wertigkeit auf.  
Mit Durchführung der Planung werden neue, gärtnerisch gestaltete Grünstrukturen im Plangebiet 
geschaffen. Diese befinden sich jedoch analog dem Bestand primär in den Randlagen des Pla n-
gebietes, und werden aller Voraussicht nach, eher eine untergeordnete F unktionen als Leben s-
raum für Tiere und Pflanzen besitzen. Die Entwicklung von höherwertigen Grünstrukturen oder 
Lebensräumen ist eher unwahrscheinlich. Für das Schutzgut biologische Vielfalt sind keine erhe b-
lichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

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9.2.2.1.4 Abwasser 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO 
Im Plangebiet fällt derzeit kein Schmutzwasser an. 
Die Abwasserentsorgung erfolgt zusammen mit dem Regenwasser über die bestehenden Lei-
tungsnetze. Aus diesem Grund ist vorgesehen, das Regenwasser in den vorhandenen Abwasser-
kanal zu leiten. Eine Versickerung von Niederschlagswasser von Dach- und Verkehrsflächen ist 
aufgrund der vorhandenen Bodenverunreinigung aus der vormaligen Deponienutzung nicht mög-
lich. 
 
9.2.2.1.5 Eingriff / Ausgleich 
(§ 1a Satz 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1a BauGB 
Das Plangebiet stellt sich nach dem Rückbau der Tankstelle (Autohandel) und der bis 2015 durch-
geführten Deponiesanierung als vollständig leer geräumte Brachfläche, ohne größere Vegetations-
strukturen dar. Das Plangebiet stellt sich als anthropogen vollständig überformte Fläche dar, wel-
che keine nennenswerten ökologischen Wertigkeiten aufweist. 
Die Realisierung des Vorhabens stellt formell einen Eingriff in Natur und Landschaft da, da mit der 
baulichen Umsetzung des Vorhabens u.a. Eingriffe in die lokalen (sanierten) Bodenbereiche, groß-
flächige Versiegelungen oder die Überplanung von kleinen Vegetationsbeständen einhergehen. 
Für das Plangebiet kann auf Basis der vorliegenden Gutachtenlage eine über 100-jährige gewerb-
liche Nutzung dokumentiert werden. Anfänglich als Sand/Kiesgrube genutzt, erfolgten ab den 1930 
Jahre erste Haldenaufschüttungen mit z.T. kontaminierten Materialien im Plangebiet, welche bis in 
die 1970er Jahre andauerten. 
Die Rückbaumaßnahmen der ehem. Tankstelle sowie die Beseitigung des bis dahin im Plangebiet 
vorhandenen Bewuchses erfolgten nicht ausgelöst durch das Bauleitplanverfahren, sondern auf 
Grund der erforderlichen Deponiesanierung.  
Von daher werden von dem geplanten Vorhaben keine Eingriffe in Natur und Landschaft ausge-
löst, die im Sinne des § 18 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB ein Kompensationserfordernis 
auslösen. 
Der Bebauungsplan setzt die Anpflanzung von zwei Hochstämmen im östlichen Plangebiet fest. 
Die Baumpflanzungen fungieren als grünordnerische Maßnahmen und gleichen einen Teil der 
überplanten Grünstrukturen wieder aus. Die geplante Eingrünung der Stellplatzanlage sowie des 
Baukörpers kann ebenfalls mindernde- und vermeidende Funktionen übernehmen. Durch das ge-
plante Vorhaben werden keine Eingriffe in Natur und Landschaft ausgelöst, die im Sinne des § 18 
BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB ein Kompensationserfordernis auslösen. 
 
9.2.2.2 Klima und Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
9.2.2.2.1 Klima, Kaltluft / Ventilation  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, 
klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete 
Das Plangebiet verfügt gemäß der "Synthetischen Klimafunktionskarte der Stadt Köln" über klein-
klimatische Eigenschaften des Klimatop "Stadtklima II". Das Klimatop ist geprägt durch einen mitt-
leren Belastungsgrad, mehrgeschossige geschlossene Bebauung mit wenig Grünflächenanteilen. 
Im "Auszug aus dem UVP-Bewertungshandbuch der Stadt Köln" wird für das Stadtklima II be-
schrieben, dass es ein Klimatop ist, […] in dem abends hohe, morgens allerdings mäßig niedrige 
Oberflächenstrahlungstemperaturen gemessen wurden.  
Diese Rahmenbedingungen des Wärmehaushaltes an der Erdoberfläche lassen darauf schließen, 
dass tagsüber relativ hohe Lufttemperaturen zu erwarten sind. Die mäßige, teilweise dichte Be-

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bauung bei gleichzeitig mäßig hoher bis starker Versiegelung in den Stadtkernen führt zu teilweise 
erheblichen Abweichungen vom Freilandklima. Allerdings kommt es nur in seltenen Fällen tags-
über zum Auftreten von Hitzestress. Solch hohe Temperaturen sind in der Regel mit Wetterlagen 
verbunden, die aufgrund ihrer Luftmasseneigenschaften (trockenheiß oder feuchtwarm) großflä-
chig zu thermischen Belastungen führen.  
Im Einzelnen bedeutet dies, dass die zusätzliche Aufheizung der Luft tagsüber wesentlich geringer 
ausfällt als in den Kernbereichen von Köln. Die Lufttemperaturen liegen in der Regel während der 
Nachmittagsstunden zwar nur wenig unter den Beträgen innerhalb der Kernstadtbereiche, aber 
schon am frühen Abend setzt hier deutlich schneller als in der Innenstadt ein Rückgang der Luft-
temperatur ein. Stärker als in den Citybereichen macht sich hier der Einfluss angrenzender Frei-
landklimatope bemerkbar. Handelt es sich dabei um landwirtschaftlich genutzte Flächen, unterstüt-
zen diese bei ausreichender Geländeneigung die Abkühlung. Bei angrenzenden Waldgebieten ist 
der Temperaturrückgang etwas schwächer ausgeprägt. Daraus folgt, dass in diesem Klimatoptyp 
Flächen zusammengefasst werden, die im Einzelfall aus thermischer Sicht erhebliche Unterschie-
de aufweisen können, die aber dennoch in ihrer Gesamteinschätzung ähnliche bioklimatische Ver-
hältnisse aufweisen. In den Nächten dominieren hier mäßige bis gute nächtliche Abkühlungsraten. 
Durch die bestehenden baulichen Strukturen der angrenzenden Wohnbereiche sowie den großflä-
chig versiegelten Verkehrsstrukturen ist das Plangebiet aus klimatischer Sicht bereits vorbelastet. 
Mit der Durchführung der Planung (GRZ 0,8) geht für das Plangebiet eine großflächige Versiege-
lung einher. Mit den zusätzlichen Versiegelungen sind grundsätzlich nachteilige Auswirkungen 
verbunden, welche sich durch zunehmende Erwärmungs- bzw. Wärmespeicherprozesse (sog. 
Wärmeinseleffekte) abzeichnen werden. Das bedeutet, dass tagsüber eine starke Oberflächener-
wärmung und nachts durch die Wärmespeicherung in den Gebäude- und befestigten Verkehrsflä-
chen, eine verzögerte Wärmeabstrahlung (Abkühlung) stattfindet. 
Der geplante Baukörper (Gebäudehöhe ca. 7,80 m über GOK) wird angesichts des offenen Stell-
platzbereiches sowie den angrenzenden offenen Straßenräumen keine erheblichen Lenk-, Stör- 
und Barrierewirkungen bezüglich der Luftaustauschfunktionen des Plangebietes mit den angren-
zenden Bereichen haben.  
Die längliche Grundform des Baukörpers kann u. U. leicht kanalisierend wirken, stellt jedoch im 
Vergleich zur angrenzenden Blockrandbebauung ein eher untergeordnetes Windhindernis dar.  
Von Beeinträchtigungen durch kleinräumige, unnatürliche Strömungsverhältnisse (Sog- und Wind-
druck) ist nicht auszugehen.  
Ein längeres Verbleiben potenzieller Luftschadstoffe im Plangebiet, im Zuge schwacher Winder-
eignisse, minimierter Luftaustauschfunktion bzw. bei Windstille (sog. Immissionsfallen) ist aufgrund 
der verbleibenden Belüftungsfunktionen nicht zu erwarten.   
Durch die zu erwartende Zunahme des Verkehrsaufkommens (Besucher- sowie Anlieferverkehr) 
ist mit einem Anstieg der verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen im Plangebiet zu rechnen. 
Hierdurch können sich negative Auswirkungen für die Schutzgüter Luft (Lufthygiene), Klima und 
Mensch ergeben. Angesichts der Größe des Plangebietes, den vorhandenen sowie verbleibenden 
klimatischen Austauschfunktionen, sind jedoch keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. 
Aus Gründen des Grundwasserschutzes bzw. der vorherrschenden Altlastensituation ist das Plan-
gebiet vollständig zu versiegeln und das Anpflanzen von Bäumen nur sehr stark eingeschränkt im 
Bereich vor der Ostfassade (außerhalb der Altlastenfläche) möglich. Dennoch werden in unterge-
ordnetem Umfang Pflanzflächen integriert, welche u.a. durch ihre Retentions- und Verdunstungs-
eigenschaften sich positiv auf die lokalen Klimafunktionen auswirken. Angesichts der geringen 
Größe des Plangebietes, den vorhandenen sowie verbleibenden klimatischen Austauschfunktio-
nen, sind keine erheblichen klimatischen Beeinträchtigungen zu erwarten. 
 
9.2.2.2.2 Luftschadstoffe – Emissionen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
Die Fläche stellt sich als Brachfläche dar. Emittenten von Luftschadstoffen sind im Plangebiet der-
zeit nicht vorhanden. Im Umfeld des Plangebietes liegen mehrere Straßen mit folgendem Ver-
kehrsaufkommen in 24 Stunden (DTV):

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Karlsruher Straße   3.650 
Kalk-Mülheimer Straße  5.120 
Heidelberger Straße  5.310 
Bei Durchführung der Planung wird im Plangebiet ein Lebensmitteldiscountmarkt entsprechend 
dem neuen energieneutralen Konzept für Lidl Märkte umgesetzt. Das Gebäude kommt ohne die 
Nutzung fossiler Energieträger, wie Gas oder Öl, aus. 
Der Ausstoß von Luftschadstoffen im Plangebiet erfolgt daher nur im Rahmen des Kunden- und 
Lieferverkehrs. Die Zunahme des DTV (Kfz / 24h) beträgt  
Karlsruher Straße   1.118 
Kalk-Mülheimer Straße     373 
Heidelberger Straße      372 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Umweltzone der Stadt Köln, und darf daher nur von 
Fahrzeugen mit einer grünen Umweltplakette (geringer Feinstaubausstoß) angefahren werden. 
Das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen findet zeitlich entzerrt, während der Öffnungs-
zeiten statt, weshalb eine konzentrierte Abgabe von Kfz-Abgasen über einen längeren Zeitraum 
unwahrscheinlich ist. 
Weiterhin liegt eine KVB-Haltestelle in 200 bis 300 m Entfernung vom Plangebiet, so dass ange-
nommen werden kann, dass ein Teil der Kunden den geplanten Markt mit der Stadtbahn ansteu-
ern.  
Als Minderungsmaßnahme zur Energieeinsparung ist ein CO2 neutrales Energiekonzept durch den 
Vorhabenträger vorgesehen. Weitere Maßnahmen sind nicht geplant. 
 
9.2.2.2.3 Luftschadstoffe – Immissionen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft  
Auf das Plangebiet wirken bereits im Bestand Immissionen durch Luftschadstoffe ein, die insbe-
sondere aus dem Straßenverkehr der angrenzenden Karlsruher Straße/Heidelberger Straße und 
der Kalk-Mülheimer Straße resultieren. Weiterhin wirken Immissionen aus Hausbrand der angren-
zenden Wohnbebauung auf das Plangebiet ein. Messwerte zu luftfremden Konzentrationen liegen 
für das Plangebiet nicht vor. 
Bei Durchführung der Planung wird sich das Verkehrsaufkommen aufgrund des Kundenaufkom-
mens des Marktes erhöhen. Hierdurch ist zu erwarten, dass auch die Immissionen von Luftschad-
stoffen im Plangebiet steigen. Das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen findet allerdings 
zeitlich entzerrt, während der Öffnungszeiten statt, weshalb eine konzentrierte Abgabe von Kfz-
Abgasen über einen längeren Zeitraum unwahrscheinlich ist. Aufgrund der Beschränkung des 
Marktes auf eine Verkaufsfläche von maximal 799 m² und 50 Stellplätze wird das Verkehrsauf-
kommen außerdem geringer ausfallen als bei einem großflächigen Einkaufsmarkt. Die geplante 
Pflanzung von zwei Laubbäumen sowie die untergeordnete Begrünung der Stellplätze wird gering-
fügig zur Immissionsminderung beitragen. 
 
9.2.2.2.4 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 21. 07. 2004); 
EnergieeinsparVO vom 24. 07. 2007, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 
6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, bei Unterschreitungen der Abstandsflächen der BauO 
NRW ist die DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) anzuwenden. 
Das Plangebiet stellt sich als ungenutzte Brachfläche dar.  
Bei Durchführung der Planung wird im Plangebiet ein Lebensmitteldiscountmarkt entsprechend 
dem neuen energieneutralen Konzept für Lidl Märkte umgesetzt. Dementsprechend werden alle 
Märkte mit einem zertifizierten Energierückgewinnungssystem ausgestattet bei dem mithilfe einer 
Integralanlage die Märkte zu 100% durch die Abwärme aus den Kühlanlagen beheizt werden. Die 
Gebäude kommen somit ohne die Nutzung fossiler Energieträger, wie Gas oder Öl, aus. Zudem

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deckt die Integralanlage den Kältebedarf zur Klimatisierung der Filialräume sowie zur Kühlung der 
Waren. Aufgrund des Energiekonzeptes kommt es zu keiner Verschlechterung der Klimabilanz. 
Es kommt jedoch zu einer großflächigen Versiegelung, wodurch Aufwärmungseffekte des städti-
schen Klimas entstehen können.  
Insgesamt sind die Effekte auf das Klima aufgrund des vorgesehenen Klimakonzeptes und auf-
grund der auch in der Nullvariante notwendigen Versiegelung des Grundstücks als geringfügig ein-
zustufen. Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. 
 
9.2.2.2.5 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), TA Siedlungsabfall, 
KrW-/-AbfG, LWG NRW, WHG, 
Da das Grundstück derzeit unbebaut bzw. ungenutzt ist, gehen von dem Grundstück selber keine 
Licht und/oder Geruchsemissionen aus. 
Der Markt soll voraussichtlich bis 21 Uhr geöffnet sein. Im Eingangsbereich sind große Glasfassa-
den vorgesehen, die von innen während der Öffnungszeiten beleuchtet werden. Werbung ist nur 
an dem Gebäude selber vorgesehen. Ein Pylon mit einer Höhe von 2 m ist an der Zufahrt vorge-
sehen. Sämtliche Lagerung findet innerhalb des Gebäudes statt, entsprechende Kühlraumkapazi-
täten sind vorhanden, so dass davon auszugehen ist, dass es zu keiner Geruchsbelästigung 
kommen wird. Das Schmutz- und Regenwasser wird in die öffentliche Kanalisation eingeleitet.  
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Reflexoberflächen, blendende, blinkende oder bewegli-
che Lichtwerbung, Laufschriften, Intervallschaltung bei Leuchtreklamen und Laserlichtwerbung 
sowie rotierende Werbeanlagen nicht zulässig sind. Weiterhin wurde der Werbepylon in seiner 
Größe auf nur 2 m beschränkt. Selbstleuchtende Werbepylone sind unzulässig. Die Anstrahlung 
des Werbepylons ist zulässig. Durch diese Maßnahmen soll gewährleistet werden, dass die 
Lichtemissionen ein verträgliches Maß einhalten. 
Aufgrund der Minderungsmaßnahmen wird davon ausgegangen, dass es zu keiner nennenswerten 
Beeinträchtigung aufgrund von Lichtimmissionen kommt. Geruchsemissionen sind nicht zu erwar-
ten. Eine erhebliche Beeinträchtigung durch Emissionen (Licht, Gerüche), Abfällen oder Abwäs-
sern ist daher nicht zu erwarten. 
 
9.2.2.3 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
9.2.2.3.1 Gefahrenschutz 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Explosionsgefahr 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- 
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: BImSchG, Länder-
erlasse, z. B. HochwasserschutzVO; Abstandserlass; Gefahrgüter, Explosionsgefahr: Gefahr-
schutzVO 
Das Plangebiet liegt gem. der Hochwassergefahrenkarte "Rhein  HQ_extrem" in einem hochwas-
sergefährdeten Bereich. Die Hochwasserrisikokarte "Rhein HQ_extrem" enthält Angaben für Ext-
remereignisse, die im statistischen Mittel sehr viel seltener als alle 100 Jahre auftreten. Gemäß 
den Kartendarstellungen können für das Plangebiet für diesen Zeitraum Überschwemmungen von 
1-2 m nicht in Gänze ausgeschlossen werden.  
Weitere für das Plangebiet latente bzw. offensichtliche Gefahrenquellen sind nicht bekannt. 
Bei Durchführung der Planung bestehen angesichts der längeren Vorwarnzeiten bei Hochwasser-
ereignissen kein großes oder gar erhebliches Gefährdungspotenzial für Kunden und Mitarbeiter 
des geplanten Lebensmitteldiscountmarktes. Die Aufnahme von Hinweisen oder Festsetzungen 
bezüglich des Gefahrenschutzes Hochwasser sind daher für den Bebauungsplan Nr. 770465/01 
nicht erforderlich. 
 
9.2.2.4 Landschafts-/Ortsbild  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)

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Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
Das Plangebiet liegt angrenzend zu einem dicht bebauten Stadtquartier, das von Mehrfamilien-
häusern überwiegend in Blockstrukturen geprägt wird. Südlich zum Plangebiet verläuft die Karlsru-
her Straße/ Heidelberger Straße. Westlich grenzt an das Plangebiet die sanierte und neu model-
lierte Schütthalde des sog. Kalkberges II an. Das Plangebiet selbst ist durch den Rückbau der 
ehem. Tankstelle (Autohandel) sowie der Deponiesanierung als Brachfläche geprägt, vereinzelt 
tritt eine aufkommende Sukzessionsvegetation der Gräser und Stauden auf. Eine nennenswerte 
Ansiedlung von Pioniergehölzen ist auf den Flächen noch nicht eingetreten. Entlang der Karlsruher 
Straße stehen vereinzelte Straßenbäume. Im Straßenraum der Kalk-Mülheimer Straße stehen im 
Bereich des Plangebietes keine Straßenbäume. 
Das Landschaftsbild ist durch die vorhandenen anthropogenen Strukturen wie Wohnbebauung, 
Verkehrsflächen und der Halde geprägt. Trotzt der erfolgten Deponiesanierung und den damit ein-
hergegangenen Rekultivierungsarbeiten wirkt die Halde wie ein Fremdkörper, besonders in dem 
ansonsten urban geprägten Raum.  
Aufgrund der Lage des Standortes an der westlichen Stadteingangssituation des Stadtteils Buch-
forst sowie der Nähe zu mehreren denkmalgeschützten Siedlungsbauten, von denen eine Sied-
lungsstruktur unmittelbar nördlich angrenzt, wurde im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens eine 
Mehrfachbeauftragung von 5 Architekturbüros durchgeführt. Aufgabe der Mehrfachbeauftragung 
war die Findung einer ansprechenden Außengestaltung des Marktes, die Rücksicht nimmt auf das 
angrenzende Denkmal. Gleichzeitig sollten die Freiflächen des Grundstücks mit betrachtet werden. 
Durch das vorgeschaltete qualitätssichernde Verfahren soll gewährleistet werden, dass der Orts-
eingang durch die Verwertung der brach liegenden Fläche nachhaltig aufgewertet wird. Mit Durch-
führung der Planung erfolgt daher eine Aufwertung des Ortsbildes bzw. der westlichen Stadtein-
gangssituation. 
 
9.2.2.5 Boden 
Aufgrund der Vornutzungen (Deponie, Tankstelle, Autohaus) liegen im Plangebiet keine natürli-
chen Bodenverhältnisse vor.  
Fläche im Realbestand 2015 
Versiegelte Fläche 1.120 m² 16,05 % 
Unversiegelte Fläche 5.855 m² 83,95 % 
   
Fläche auf Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes 
Versiegelte Fläche 5.805 m² 83,22 % 
Unversiegelte Fläche 1.170 m² 16,78 % 
Der Boden im Bestand stellt sich heute lediglich im Bereich außerhalb des Vorhaben- und Er-
schließungsplans (VEP), im Bereich der bestehenden Verkehrsstrukturen der Karlsruher Straße 
(Fahrbahn, Fußweg) als versiegelt dar. Die Bestandsflächen innerhalb des VEP stellen sich nach 
der Deponiesanierung als bodensanierte Brachfläche dar. Mit der geplanten GRZ 0,8 sieht das 
städtebauliche Konzept eine 80%-Versiegelung innerhalb des VEP vor. Der Versiegelungsgrad der 
bestehenden Verkehrsstrukturen bleibt weiterhin bestehen, so dass das städtebauliche Planungs-
konzept eine Gesamtversiegelung von 83,22% vorsieht. Eine Beeinträchtigung natürlich gewach-
sener Bodenstrukturen/-eigenschaften geht mit der Umsetzung der Planung nicht einher. 
 
9.2.2.6 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Die Siedlungsstruktur im Umfeld des Plangebietes wird durch mehrgeschossige Blockstrukturen 
(3- bis 4-geschossig) und Gebäudezeilen geprägt. Vorherrschende Nutzung ist das Wohnen. Di-
rekt nördlich des Plangebietes befindet sich anschließend entlang der Kalk-Mülheimer Straße 
(Kalk-Mülheimer-Str. 339-359) eine Siedlungsstruktur, die zwischen 1928 und 1933 errichtet wur-
de. Die Siedlung steht unter Denkmalschutz. Die Bebauung ist drei bis viergeschossig und mit ein-
heitlichen Ziegelfassaden, einem Sattel- bzw. Walmdach und mit Vorgärten versehen.

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Weiterhin befindet sich die unter Denkmalschutz stehende Siedlung "Blauer Hof" in der Nähe des 
Standortes (Dortmunder Straße, Hertzstraße, Heidelberger Straße, Waldecker Straße, Kasseler 
Straße). Der "Blaue Hof" ist eine viergeschossige Blockbebauung mit einer Öffnung nach Süden, 
in dem großen Innenbereich befindet sich eine Spielplatzanlage. Die Siedlung wurde zwischen 
2006 und 2010 umfassend saniert. 
Die dem Plangebiet gegenüberliegende Bebauung wurde erst vor Kurzem energetisch saniert. 
Unter anderem zur Würdigung der Denkmalbelange wurde im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens 
ein Mehrfachbeauftragungsverfahren von 5 Architekturbüros durchgeführt, um zu vermeiden, dass 
für den geplanten Lebensmitteldiscountmarkt keine bauliche Standardausführung umgesetzt wird, 
sondern eine individuelle Lösung mit möglichst ansprechender Architektur und Außengestaltung 
zum Tragen kommt. Aufgabe der Mehrfachbeauftragung war u.a. die Findung einer ansprechen-
den Außengestaltung des Marktes, die Rücksicht nimmt auf das angrenzende Denkmal. Gleichzei-
tig wurden die Freiflächen des Grundstücks mit betrachtet. 
Ein Gremium aus Vertretern der Politik, der Verwaltung und Fachleuten hat aus den eingegange-
nen Entwürfen den Entwurf ausgesucht, welcher u.a. die Belange des Denkmalschutzes sowie der 
anderen Anforderungen am Besten erfüllt. 
Mit Nichtdurchführung der Planung sind keine negativen Auswirkung auf angrenzende Kultur- und 
sonstige Sachgüter zu erwarten. 
 
9.2.3 Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Natur und Landschaft  
9.2.3.1 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 
9.2.3.2.1 Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW 
Bestand: Nach dem Rückbau der ehemaligen Tankstelle (Autohandel) und der Deponiesanierung 
stellt sich das Plangebiet als offene Siedlungsbrache dar. Das im Plangebiet anfallende Nieder-
schlagswasser versickert ggw. vor Ort.  
Nördlich des Plangebietes wurde im Zuge der Deponiesanierung ein Regenrückhaltebecken ange-
legt, welches Bestandteil der Deponieentwässerung ist. 
Prognose (Plan/Nullvariante): Eine Versickerung von Regenwasser ist innerhalb des Plangebietes 
nicht möglich, da die Flächen durch Altlasten belastet sind. Um zu verhindern, dass Schadstoffe 
durch einsickernde Niederschläge gelöst und dem Grundwasser zugetragen werden, empfiehlt das 
erstellte Bodengutachten eine wasserundurchlässige Versiegelung der gesamten Oberflächen des 
Plangebietes, einschließlich der Randbereiche. Aus diesem Grund ist vorgesehen, das Regen-
wasser in den vorhandenen Abwasserkanal zu leiten. Die Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt 
Köln haben in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2015 und ergänzend vom 07.12.2016 der Einleitung 
in den Kanal zugestimmt. 
Da der gesamte Vorhabenbereich entsprechend der Empfehlungen des Bodengutachtens versie-
gelt werden muss, werden die Grünflächen so angelegt, dass das Regenwasser auf die angren-
zenden Asphaltflächen geführt wird und von dort in die Kanalisation geleitet wird.  
Die Entwässerung der Randbereiche (nördlich und östlich des geplanten Gebäudes) soll in einer 
detaillierten Erschließungsplanung in Abstimmung mit dem Amt für Boden- und Grundwasser-
schutz geklärt und dargestellt werden. 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die Plangebietsflächen weiterhin als Brachfläche un-
versiegelt verbleiben. Das anfallende Niederschlagswasser könnte auf den offenen Flächen wei-
terhin versickern, und in Bezug auf die Altlasten, so eine Gefährdung für das Schutzgut Wasser 
darstellen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bedingt durch die bestehenden Altlasten 
können z.B. luft- und wasserdurchlässige Bodenbeläge als Minderungsmaßnahme nicht im Plan-
gebiet realisiert werden. Angesichts der Bodenbelastungen sind Sanierungsmaßnahmen wie z.B. 
eine vollständige Oberflächenversiegelung vorrangig bei der Wiedernutzbarmachung der Plange-
bietsfläche zu betrachten.

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Bewertung: Für das Schutzgut Oberflächenwasser sind tendenziell nachteiligere Umweltauswir-
kungen bei einer Nichtdurchführung der Planung zu erwarten. Die geplanten Versiegelungen wür-
den wie eine Abdeckelung der belasteten Bodenareale wirken, und so das Gefährdungspotenzial 
für das Schutzgut Wasser deutlich senken. 
9.2.3.2.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
Bestand: Gemäß Gutachten9 wird das hydrogeologische Regime am Standort durch die Vorflut 
Rhein dominiert. Der Rhein wirkt über weite Teile des Jahres drainierend auf das örtliche Grund-
wasser, woraus sich eine vorherrschende Grundwasserfließrichtung in nordwestlicher Richtung 
ergibt. 
Insbesondere bei anhaltenden Hochwasserständen im Rhein kann es zu einer Umkehr der 
Grundwasserfließrichtung kommen, so dass der Rhein in das örtliche Grundwasser infiltriert und 
damit eine Umkehr der Grundwasserfließrichtung in östlicher bis nord/nordöstlicher Richtung mög-
lich ist. Diese Annahmen wurden in der Vergangenheit durch das durchgeführte Grundwasser-
Monitoring bestätigt. 
Grundwasser ist in einer Tiefenlage von 37 - 38 mNN ausgebildet; dies entspricht einem Grund-
wasserflurstand von 6 - 7 m. 
Jahreszeitlich unterliegt die Höhenlage des Grundwasserspiegels Schwankungen, sodass die an-
gegebenen Grundwasserstände um ± 1 m variieren können. 
Am 02.12.2015 wurde die GW-Spiegelhöhe im GWM 1082 bei 9,26 m unter Sebakappe (46, 
36 mNN) und damit bei 37,10 mNN eingemessen. 
Das derzeit im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser kann auf der Brachfläche vor Ort versi-
ckern und ist so Bestandteil der lokalen Grundwasserneubildung. Durch die im Plangebiet vorhan-
denen Auffüllungsmächtigkeiten von 2 m (Randlagen) - 7 m (zentrales Plangebiet) besteht derzeit 
die latente Gefahr, dass durch versickerndes Niederschlagswasser Bodenschadstoffe aus den 
Auffüllungen geschwemmt werden und ins Grundwasser gelangen. 
Das Plangebiet befindet sich gem. Internetportal "NRW Umweltdaten vor Ort" nicht in einer Trink-
wasserschutzzone. 
Prognose (Plan/Nullvariante): Die Planung sieht durch die festgesetzte GRZ 0,8 großflächige Ver-
sieglungen innerhalb des Geltungsbereich vor. Grundsätzliche stellen Versiegelung zwar intensive 
Eingriffe in den Boden-Wasserhaushalt dar. Im Hinblick auf die vorliegenden, belasteten Auffül-
lungshorizonte wird sich jedoch die Realisierung der baulichen Maßnahme, bedingt durch die 
großflächigen Versiegelungen, positiv auf die örtliche Grundwassersqualität auswirken, da die Ver-
siegelungen die Eluation von Bodenschadstoffen ins Grundwasser unterbinden. 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das latente Gefährdungspotenzial für das Grundwasser 
weiterhin bestehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Bedingt durch die bestehenden Bodenbelastungen können z.B. luft- und wasserdurchlässige Bo-
denbeläge als Minderungsmaßnahme nicht im Plangebiet realisiert werden. Angesichts der Bo-
denbelastungen sind Sanierungsmaßnahmen wie z.B. eine vollständige Oberflächenversiegelung 
vorrangig bei der Wiedernutzbarmachung der Plangebietsfläche zu betrachten. 
Bewertung: Mit Durchführung der Planung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das 
Schutzgut Grundwasser zu erwarten. 
 
9.2.3.3 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
9.2.3.3.1 Lärm 
                                                 
9  Bericht zu umwelthygienischen Untersuchungen auf dem Gelände in Buchforst, Teilfläche  
des ehemaligen Kalkberges II der Chemischen Kalkfabrik vom 08.12.2015, Büro Umwelt & 
Baugrund Consult (UBC)

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Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeit-
lärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Bestand: Auf das Plangebiet wirken bereits im Bestand hohe verkehrsgebundene Lärmimmissionen.  
Zur genauen Bestimmung der bestehenden und der mit der Planung verbundenen Lärmimmissio-
nen wurde eine schalltechnische Untersuchung 10 durchgeführt. Da die geplante Nutzung Einzel-
handel nicht im Nachtzeitraum betrieben wird und nicht als lärmsensible Nutzung zu bewerten ist, 
bleibt die Betrachtung des Bestandslärms auf den Tagzeitraum (06 – 22°° Uhr) beschränkt. 
Auf das Plangebiet wirken der Straßenverkehrslärm der Karlsruher und der Kalk-Mülheimer Straße 
ein. Weiterhin wirkt Schienenverkehrslärm der KVB-Trasse (Linien3, 18) und der Bahn AG Trasse 
Köln–Deutz – Köln-Mülheim in Dammlage ein. Im Plangebiet nehmen die Lärmpegel von Nordwest 
nach Südost zu. Durch den Gesamtverkehr kommt es im Plangebiet in vier Metern Höhe zu Lärm-
immissionen am Tag von 55 dB(A) bis zu >70dB(A).  
Weitere Verkehrslärmquellen liegen nicht vor.  
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Gewerbelärm 
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die gewerblichen Geräuschimmissio-
nen des geplanten Lebensmitteldiscountmarktes auf die Nachbarschaft begutachtet 
Die nächstgelegenen Wohngebäude entlang der Karlsruher Straße und der Kalk-Mülheimer Straße 
sind als allgemeines Wohngebiet (WA) einzustufen. Entsprechend sind gemäß TA Lärm Richtwer-
te von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts einzuhalten. 
Schalltechnisch berücksichtig werden der Kunden- sowie Mitarbeiterverkehr auf der geplante Pkw-
Stellplatzanlage, die Anlieferung mit dem Lkw, die Kühl- und Lüftungsaggregate sowie das Zu-
sammenschieben der Einkaufswagen in den Einkaufswagensammelboxen. 
Der Gutachter kommt im Rahmen seiner Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der zulässige Im-
missionsrichtwert der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete nachts (22 bis 6 Uhr) an vier der sechs 
maßgeblichen Immissionsorte (IO 3 bis IO 6) (unter bestimmten Voraussetzungen, Anlieferung 
nach 22.00 Uhr, Öffnungszeiten nach 21.30 Uhr) um bis zu knapp 5 dB(A) überschritten werden 
könnte. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm tags wird an allen Immissionsorten eingehalten. 
Das Lärmgutachten empfiehlt als Minderungsmaßnahme die Anlieferung außerhalb der Nachtzeit 
(nur von 6 bis 22 Uhr), die Verwendung lärmgeminderter Einkaufswagen, und die Verwendung 
einer Asphaltoberfläche für die Stellplatzanlage. Unter Berücksichtigung dieser Minderungsmaß-
nahmen können die Immissionsrichtwerte auch zum Nachtzeitraum eingehalten werden. Es ist 
vorgesehen, diese drei Maßnahmen in dem Durchführungsvertrag zum VEP zu regeln. 
Planbedingter Verkehrslärm 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes gilt es, neben den gewerblichen Geräuschen auch die 
Wirkung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens im öffentlichen Straßennetz zu ermitteln und zu 
bewerten. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die Geräuschimmissionen in-
folge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens in der Karlsruher Straße und der Kalk-Mülheimer-
Straße, welche auf das Plangebiet einwirken, gemäß der DIN 18005 untersucht. Hierbei ist festzu-
stellen, dass die Belastung durch Verkehrslärm bereits im Bestand sehr hoch ist. Bei Planung in 
bestehenden Situationen lassen sich die Werte der DIN 18005 häufig nicht einhalten. In jedem Fall 
ist zu vermeiden, dass die Planung zu einem städtebaulichen Missstand führt, bzw. einen beste-
henden Missstand verschärft. Von einem städtebaulichen Missstand wird ausgegangen, wenn die 
von Straßen ausgehende Geräuschbelastung in Gebieten, die nur dem Wohnen dienen (Wohnge-
biete) 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet. Im Bestand wird am Haus Kalk-Mülheimer 
Straße 300 die höchste Belastung durch den Verkehrslärm von 70 dB(A) tags und 62, dB(A) 
nachts erreicht, wobei die Stadtbahnlinien 3 und 18 hier einen erheblichen Anteil aufweisen. Ins-
gesamt wird in dem Gutachten festgestellt, dass die Veränderung der Verkehrsbelastung an den 
betrachteten Immissionsorten nicht wahrnehmbar sein wird, die Erhöhung beträgt im Mittel 0,4 
                                                 
10  Schalltechnische Untersuchung Lidl-Markt Karlsruher Straße in Köln Buchforst, Büro Brilon, 
Bondzio, Weiser, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen, Bochum, 16.12.2015

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bzw. 0,3 dB(A) tags / nachts, im Maximum 0,9 dB(A) Haus Bischofsacker Nr. 16). Am Immissions-
ort Kalk-Mülheimer Straße 300 kommt es nachts nicht zu einer Erhöhung, am Tag um 0,2 dB(A). 
Eine spürbare Verschlechterung der Lärmbelastung durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen ist 
nicht zu erwarten. 
Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 
Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse sollen im Bebauungsplan Nr. 70465/01 für den Le-
bensmitteldiscountmarkt passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (z.B. Fenstern) von 
Aufenthaltsräumen entsprechend den Vorgaben der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau (Novem-
ber 1989), festgesetzt werden. Die jeweiligen Anforderungen an die Außenbauteile bemessen sich 
anhand der im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche III bis V in Verbin-
dung mit den Vorgaben der DIN 4109, Tabelle 8 und 9. Die DIN 4109 bestimmt insofern für jeden 
Lärmpegelbereich das notwendige Schalldämmmaß der Außenbauteile. Da im Sinne einer worst 
case Betrachtung eine freie Schallausbreitung im Geltungsbereich für die Festsetzung der Lärm-
pegelbereiche zugrunde zu legen ist, sind abhängig von der tatsächlichen baulichen Umsetzung in 
einigen Bereichen (zum Beispiel an lärmabgewandten Gebäudeseiten) keine schallgedämmten 
oder nur Außenbauteile mit geringerem Schalldämmmaß notwendig. Diesem Umstand trägt die 
Festsetzung einer Ausnahme Rechnung, nach welcher die mit dem jeweiligen Lärmpegelbereich 
festgesetzten Anforderungen der DIN 4109 nicht erfüllt werden müssen, wenn im Baugenehmi-
gungsverfahren durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch ein geringeres 
Schalldämmmaß ausreicht oder aber Schallschutzmaßnahmen gar nicht ergriffen werden müssen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das Lärmgutachten empfiehlt als Minde-
rungsmaßnahme die Verwendung lärmgeminderter Einkaufswagen, die Anlieferung außerhalb der 
Nachtzeit (nur von 6 bis 22 Uhr) und die Verwendung einer Asphaltoberfläche für die Stellplatzan-
lage. Zudem erfolgt die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, auf dessen Basis 
erforderliche passive Schallschutzmaßnahmen an Büro- und Sozialräumen des geplanten Le-
bensmittelmarktes sichergestellt werden. 
Bewertung: Unter Beachtung der Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind keine erhebli-
chen Lärmauswirkungen zu erwarten.  
 
9.2.3.3.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, 
TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG 
Bestand: Aufgrund der bisherigen Nutzung als Deponie sind die Böden des Kalkberges II und des 
Plangebietes mit Altlasten belastet. Das gesamte Plangebiet liegt im Bereich der Altlast 80207. 
Eine nachrichtliche Darstellung erfolgt in der Planzeichnung des Bebauungsplans. Inzwischen hat 
eine Deponiesanierung entsprechend der im Gutachten 11 aus dem Jahre 2009 empfohlenen 
Maßnahmen stattgefunden. Dabei wurden die im Bereich des Plangebietes vorhandenen belaste-
ten Böden bis auf das jetzige Niveau abgetragen und auf den Kalkberg aufgetragen, so dass der 
heutige Zuschnitt des Plangebietes entstand. Der so entstandene Kalkberg wurde anschließend 
mit Dichtungsmaterial (Bentonitmatte) abgedichtet, um dauerhaft den Sickerwasserpfad zu unter-
binden. Eine entsprechende Abdichtung erfolgte bisher innerhalb des Geltungsbereichs nicht. Aus 
diesem Grund wurde aktuell ein weiteres Gutachten12 zu der Situation der Böden im Bereich des 
Geltungsbereiches angefertigt. 
Im Rahmen des Gutachtens wurden 7 Aufschlussbohrungen durchgeführt. Davon liegen 4 Bohr-
punkte in den Randbereichen des Grundstückes und 3 im inneren Bereich des Grundstücks (siehe 
Anlage 3 des Bodengutachtens). Ziel der Bohrungen war es, die gesamte Auffüllung zu durchör-
tern und die Oberkante gewachsener Böden aufzuschließen. Dabei wurde festgestellt, dass der 
gewachsene Boden i.d.R. mindestens 6,20 m unter der Oberkante liegt. Lediglich im Kreuzungsbe-
reich zur Straße hin beträgt die Auffüllung nur 2 m. Bei einem Bohrpunkt konnte der gewachsene 
Boden nicht erreicht werden. 
                                                 
11  Umwelt- und geotechnische Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung Kalkberg II,  
Köln vom 22.12.2009, Umwelt & Baugrund consult 
12  Bericht zu umwelthygienischen Untersuchungen auf dem Gelände in Buchforst, Teilfläche des 
ehemaligen Kalkberges II der Chemischen Kalkfabrik vom 08.12.2015, Büro Umwelt & Bau-
grund Consult (UBC)

- 24 - 
 
 
Für jede Bohrung wurde eine Mischprobe aus den kalkschlammführenden Bereichen entspre-
chend der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) untersucht. Es wurde so-
wohl die Originalsubstanz als auch das Eluat analysiert. Dabei wurden zum Teil Werte, die deutlich 
oberhalb des Zuordnungswertes Z 2 der TR Boden 2004 liegen, festgestellt. 
Das Gutachten kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass der überwiegende Teil des Plangebietes 
einschließlich der Randbereiche im Bereich der ehemaligen Tankstelle mit Altlasten belastet ist. 
Um zu verhindern, dass Schadstoffkompartimente durch einsickernde Niederschläge gelöst und 
dem Grundwasser zugetragen werden, empfiehlt das Gutachten den gesamten Bereich des Plan-
gebietes zu versiegeln. Diese Versiegelung ist einer Sanierungsmaßnahme gleichzusetzen. 
Prognose (Plan/Nullvariante): Bei einer baulichen Umsetzung des Vorhabens, mit vollständiger 
Beachtung der in den Bodengutachten aufgeführten Maßnahmen, wirken die geplanten Versiege-
lungen durch Gebäude, Stellplatzanlage, Grünflächen mit hochbindigen Böden wie eine Abde-
ckung der vorhandenen Altlastenbereiche. Hierdurch kann u.a. ein Ausschwemmen von Bo-
denschadstoffen ins Grundwasser (Eluation) vermieden werden. Zudem wirken die geplanten Ver-
siegelungen im Sinne einer Prophylaxe für den Wirkpfad Boden-Mensch, da versiegelte Oberflä-
chen einen direkten Kontakt mit belasteten Böden bzw. eine Gefährdung durch kontaminierte 
Staubverwehungen ausschließen. 
Die Gefahr von Grundwasserbeeinträchtigungen durch ausgeschwemmte Bodenschadstoffe oder 
Gefährdungen durch direkten Bodenkontakt bzw. kontaminierte Staubverwehungen können im 
Zuge einer Nichtdurchführung der Planung nicht ausgeschlossen werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Als konkrete Maßnahme wird empfohlen, die Stellplatzflächen vollständig in Asphalt auszuführen 
und die Grünflächen so auszuführen, dass es bei Starkregenereignissen zu einem Oberflächenab-
lauf kommt, so dass Niederschlagswasser über die Randsteine auf die befestigten Flächen laufen 
kann und somit über die Entwässerung der Verkehrsfläche gefasst wird. 
Bewertung: Die Durchführung der Planung würde bestehende Belastungsmomente deutlich redu-
zieren und im Sinne der vorliegenden Bodengutachten einer Sanierungsmaßnahme gleich kom-
men. Angesichts dessen sind mit Durchführung der Planung keine erheblichen Umweltauswirkun-
gen zu erwarten. 
 
9.2.3.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, 
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und 
Sachgüter)  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) 
Bestand: Die zu betrachtenden Umweltbelange beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem 
Maße. Um die verschiedenen Formen der Wechselwirkungen zu ermitteln, wurden die Beziehun-
gen der Umweltbelange in ihrer Ausprägung ermittelt und miteinander verknüpft. Erhebliche 
Wechselwirkungen herrschen im Bestand zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser. Da der 
Boden mit Altlasten kontaminiert ist, kommt es im Bestand zu einer Auslösung von Schadstoffen, 
durch Regenwasser, die in das Grundwasser gelangen können. Weiteren Wechselwirkungen im 
Plangebiet kommt aufgrund der vorhandenen Überformungen überwiegend eine geringe Bedeu-
tung und ökologische Wertigkeit zu. 
Prognose (Plan/Nullvariante): Eine bauliche Umsetzung des Vorhabens kommt, bei einer Ausfüh-
rung entsprechend der Empfehlungen des Bodengutachtens einer Sanierung des Bodens gleich, 
da in diesem Fall die Flächen versiegelt werden und das Regenwasser der Kanalisation zugeleitet 
wird. Bei einer Nichtausführung des Bauvorhabens müssten die Böden so saniert werden, dass die 
Böden entsprechend versiegelt werden. 
Weitere erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind aufgrund der Planung 
nicht zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Umsetzung des Bauvorhabens sorgt 
für eine Unterbindung der Wechselwirkung zwischen Boden und Grundwasser und somit für eine 
Minderung der Schadstoffbelastung des Grundwassers. Weitere Minderungsmaßnahmen sind bei 
der Umsetzung des Vorhabens nicht erforderlich.

- 25 - 
 
 
Bewertung: Eine bauliche Umsetzung des Vorhabens kommt, bei einer Ausführung entsprechend 
der Empfehlungen des Bodengutachtens einer Sanierung des Bodens gleich, somit kommt es zu 
einer Verbesserung der Situation hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen Boden und Wasser. 
 
9.2.3.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
Ein Alternativstandort mit der gleichen Funktion (Verbesserung der Nahversorgungssituation in 
Buchforst) liegt nicht vor. Der jetzt vorliegende Standort wurde im Zentren- und Nahversorgungs-
konzept der Stadt Köln festgelegt. 
 
9.2.4 Zusätzliche Angaben 
9.2.4.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Für die Ermittlung der Umweltauswirkungen waren keine besonderen technischen Verfahren not-
wendig. Die zur Verfügung stehenden Fachgutachten / Unterlagen können die Auswirkungen auf 
die Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB ausreichend ermitteln, beschreiben und 
bewerten. Technische Lücken oder fehlende Kenntnisse sind nicht zu dokumentieren. 
Verwendete Fachgutachten: 
Umwelt- und geotechnische Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung Kalkberg II, Köln vom 
22.12.2009, Umwelt & Baugrund Consult (UBC), Overath, Bericht zu umwelthygienischen Unter-
suchungen auf dem Gelände in Buchforst, Teilfläche des ehemaligen Kalkberges II der Chemi-
schen Kalkfabrik vom 08.12.2015, Büro Umwelt & Baugrund Consult (UBC), Overath 
Verkehrsuntersuchung Lidl-Markt Karlsruher Straße in Köln, Schlussbericht April 2015, Büro  
Brilon, Bondzio, Weiser, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen, Bochum 
Schalltechnische Untersuchung Lidl-Markt Karlsruher Straße in Köln Buchforst, Büro Brilon,  
Bondzio, Weiser, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen, Bochum, 16.12.2015 
Artenschutzprüfung (ASP I) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70465/01, ISR Innovati-
ve Stadt- und Raumplanung GmbH, Haan, Stand: 11.04.2016 
Stellungnahme zu Bepflanzungsvorgaben LIDL, Kalk-Mülheimer Straße in Köln-Buchforst, ISR 
Stadt und Raum GmbH, 03.02.2016 
 
9.2.4.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring) 
Monitoringmaßnahmen sind aufgrund der nicht erheblichen Mehrbelastung von Natur, Umwelt und 
Landschaft und Mensch nicht vorzusehen.

- 26 - 
 
 
9.2.4.3 Zusammenfassung 
A) Nicht durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete: Das Plan-
gebiet befindet sich in keinem EU-Vogelschutzgebiet oder einer Wirkzonen solch eines Gebietes. 
Landschaftsplan: Das Plangebiet liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftspla-
nes der Stadt Köln. 
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutz-
rechtes: solche Pläne liegen für dieses Planvorhaben nicht vor. 
Mensch / Erschütterungen: Das Plangebiet unterliegt im Bestand keinen schweren Erschütte-
rungen, die ggf. schadhafte Auswirkungen auf Mensch, Technik oder die Bausubstanz haben kön-
nen. Auch nach Umsetzung der Planung sind keine Beeinträchtigungen oder Umweltauswirkungen 
durch Erschütterungen zu erwarten. 
Oberflächengewässer: Im Plangebiet existieren weder heute noch nach Umsetzung der Planung 
Oberflächengewässer. Nördlich des Plangebietes wurde im Zuge der Deponiesanierung ein Re-
genrückhaltebecken angelegt, welches Bestandteil der Deponieentwässerung ist. 
 
B) Nicht erheblich durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange 
Landschaft / Ortsbild: Aufgrund der Lage des Standortes an der westlichen Ortseingangssituati-
on des Stadtteils Buchforst sowie der Nähe zu mehreren denkmalgeschützten Siedlungsbauten 
wurde im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens eine Mehrfachbeauftragung von 5 Architekturbüros 
durchgeführt. 
Aufgabe der Architekten war die Findung einer ansprechenden Außengestaltung, mit Berücksichti-
gung der Belange des Denkmalschutzes und die Betrachtung der Außenanlagen. Durch die Durch-
führung eines qualitätsichernden Verfahrens wird insgesamt eine Verbesserung gegenüber der 
heutigen Situation, in der sich das Plangebiet als Brachfläche darstellt, erwartet. Die Belange der 
Landschaft bzw. des Ortsbildes sind somit nicht erheblich betroffen. 
Klima, Kaltluft / Ventilation: Durch die bestehenden baulichen Strukturen der angrenzenden 
Wohnbereiche sowie den großflächig versiegelten Verkehrsstrukturen ist das Plangebiet aus kli-
matischer Sicht bereits vorbelastet. Mit der Durchführung der Planung (GRZ 0,8) geht für das 
Plangebiet eine großflächige Versiegelung einher.  
Weiterhin kann es durch die erwartetete Zunahme des Verkehrsaufkommens zu einer Steigerung 
der Schadstoffbelastung kommen. Aus Gründen des Grundwasserschutzes und der vorherrschen-
den Altlastensituation ist das Plangebiet vollständig zu versiegeln und können Bäume nur sehr 
eingeschränkt gepflanzt werden. Dennoch sollen Pflanzflächen integriert werden, deren Verduns-
tungs- bzw. Retentionseigenschaften sich posititiv auf das Klima auswirken. Angesichts der Größe 
des Plangebietes und der vorhandenen klimatischen Austauschfunktionen sind keine erheblichen 
Beeinträchtigungen zu erwarten. 
Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt: Im Plangebiet befindet sich derzeit nur südlichen und 
östlichen Flanken spärliche Ruderalvegetation und aufgrund dessen nur ein reduziertes Artenin-
ventar. Durch die Durchführung des Vorhabens sollen gärtnerisch gestaltete Außenanlagen im 
Plangebiet initiiert werden. Insgesamt sind weder auf das Schutzgut Pflanzen noch auf das 
Schutzgut Tiere erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten. Ebenso sind durch den struktur- und 
artenarmen Bestand keine erheblichen Beeinträchtigungen bzgl. der biologischen Vielfalt zu erwar-
ten. 
Eingriff / Ausgleich: Die Realisierung des Vorhabens stellt formell einen Eingriff in Natur und 
Landschaft da, da mit der baulichen Umsetzung des Vorhabens u.a. Eingriffe in die lokalen (sa-
nierten) Bodenbereiche, großflächige Versiegelungen oder die Überplanung von kleinen Vegeta-
tions-beständen einhergehen. 
Für das Plangebiet kann auf Basis der vorliegenden Gutachtenlage eine über 100-jährige gewerb-
liche Nutzung dokumentiert werden. Anfänglich als Sand/Kiesgrube genutzt, erfolgten ab den 1930 
Jahre erste Haldenaufschüttungen mit z.T. kontaminierten Materialien im Plangebiet, welche bis in 
die 1970er Jahre andauerten. 
Die Rückbaumaßnahmen der ehem. Tankstelle sowie die Beseitigung des bis dahin im Plangebiet 
vorhandenen Bewuchses erfolgten nicht ausgelöst durch das Bauleitplan-verfahren, sondern auf

- 27 - 
 
 
Grund der erforderlichen Deponiesanierung.  
Die grünordnerische Maßnahmen gleichen einen Teil der überplanten Grünstrukturen wieder aus. 
Die geplante Eingrünung der Stellplatzanlage sowie des Baukörpers kann ebenfalls mindernde- 
und vermeidende Funktionen übernehmen.  
Von dem geplanten Vorhaben werden keine Eingriffe in Natur und Landschaft ausgelöst, die im 
Sinne des § 18 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB ein Kompensationserfordernis auslösen. 
Abwasser, Abfälle, Emissionen, hier: Licht: Da das Grundstück derzeit unbebaut bzw. unge-
nutzt ist, gehen von dem Grundstück selber keine Licht und/oder Geruchsemissionen aus. 
Im Bebauungsplan  wird festgesetzt, dass Reflexoberflächen, blendende, blinkende oder bewegli-
che Lichtwerbung, Laufschriften, Intervallschaltung bei Leuchtreklamen und Laserlichtwerbung 
sowie rotierende Werbeanlagen nicht zulässig sind. Selbstleuchtende Werbepylone sind unzuläs-
sig. Die Anstrahlung des Werbepylons ist zulässig. Durch diese Maßnahmen soll gewährleistet 
werden, dass die Lichtemissionen ein verträgliches Maß einhalten. 
Aufgrund der Minderungsmaßnahmen wird davon ausgegangen, dass es zu keiner nennenswerten 
Beeinträchtigung aufgrund von Lichtimmissionen kommt.  
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz: Die Effekte auf das Klima sind aufgrund des vorgese-
henen Klimakonzeptes für den Discountmarkt und aufgrund der auch in der Nullvariante notwendi-
gen Versiegelung des Grundstücks als geringfügig einzustufen. Es sind keine Beeinträchtigungen 
zu erwarten. 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Direkt nördlich des Plangebietes befindet sich anschließend 
entlang der Kalk-Mülheimer Straße (Kalk-Mülheimer Straße 339 - 359) eine Siedlungsstruktur, die 
zwischen 1928 und 1933 errichtet wurde. Die Siedlung steht unter Denkmalschutz. Um auf die Be-
lange des Denkmalschutzes Rücksicht zu nehmen wurde im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens 
eine Mehrfachbeauftragung von 5 Architekturbüros durchgeführt. Vertreter der Politik, der Verwal-
tung und des Vorhabenträgers haben im Rahmen dieses Verfahrens einen Entwurf ausgewählt, 
der die Belange des Denkmalschutzes würdigt und bei der Planung berücksichtigt. Es sind daher 
keine Beeinträchtigungen von Kultur- und sonstigen Sachgütern zu erwarten. 
 
C) Erheblich durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange 
Natur und Landschaft / Mensch 
Boden / Altlasten: Aufgrund der bisherigen Nutzung als Deponie sind die Böden des Kalkberges 
II und des Plangebietes mit Altlasten belastet. Das gesamte Plangebiet liegt im Bereich der einge-
tragenen Altlastenfläche Nr. 80207. 
Die Durchführung der Planung würde bestehende Belastungsmomente deutlich reduzieren und im 
Sinne der vorliegenden Bodengutachten einer Sanierungsmaßnahme gleich kommen. Angesichts 
dessen sind mit Durchführung der Planung keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. 
Innerhalb des Plangebietes sind schutzwürdige Böden aufgrund der Überformung in der Vergan-
genheit bzw. der Nutzung als Halde und teilweise als Tankstelle nicht mehr vorzufinden. Die Bö-
den innerhalb des Plangebietes sind überwiegend mit Schadstoffen belastet.  
Planungsbedingt sind keine erheblichen Eingriffe in das Schutzgut Boden zu erwarten. Die vor-
handenen Bodenschadstoffbelastungen machen jedoch umfangreiche Versiegelungen, im Sinne 
einer Sanierungsmaßnahme erforderlich, die Durchführung der Baumaßnahme kommt einer Sa-
nierung des Bodens gleich.  
Grundwasser: Eine Versickerung des Regenwassers ist innerhalb des Plangebietes aufgrund der 
vorhandenen Altlastenbelastung nicht möglich. Bedingt durch die bestehenden Bodenbelastungen 
können z.B. luft- und wasserdurchlässige Bodenbeläge als Minderungs-maßnahme nicht im Plan-
gebiet realisiert werden. Angesichts der Bodenbelastungen sind Sanierungsmaßnahmen wie z.B. 
eine vollständige Oberflächenversiegelung vorrangig bei der Wiedernutzbarmachung der Plange-
bietsfläche zu betrachten. 
Mit der Durchführung der Planung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut 
Wasser zu erwarten, da die Maßnahme einer Sanierung des Bodens gleich kommt.

- 28 - 
 
 
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung: 
Lärm: Auf das Plangebiet wirken bereits im Bestand erhebliche Lärmbelästigungen aufgrund von 
Straßenverkehrs- und Schienenlärm ein. Durch die Umsetzung der Planung kann es zu einer 
Mehrbelastung aufgrund von steigendem Verkehrsaufkommen sowie durch Gewerbelärm kom-
men. Aus diesem Grund wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt, das die Auswirkungen der Pla-
nung auf die Umgebung und die auf das Vorhaben einwirkenden Lärmimmissionen untersucht. 
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass keine spürbare Verschlechterung der Lärmbelas-
tung aufgrund von Straßenverkehr durch das Vorhaben zu erwarten ist. Weiterhin kommt es zu 
dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch Gewerbelärm nur bei einer Öff-
nung des Marktes bis 22 Uhr überschritten werden und empfiehlt für diesen Fall Lärmminde-
rungsmaßnahmen. Bei Umsetzung der empfohlenen Minderungsmaßnahmen sind keine erhebli-
chen Lärmauswirkungen zu erwarten. Die Minderungsmaßnahmen sollen daher im Durchfüh-
rungsvertrag gesichert werden. 
Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse werden des Weiteren passive Schallschutzmaßnah-
men nach DIN 4109 festgesetzt. Somit ist insgesamt festzustellen, dass keine erheblichen 
Lärmauswirkungen zu erwarten sind. 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Erhebliche Wechselwirkungen herrschen im Bestand 
zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser. Da der Boden mit Altlasten kontaminiert ist, 
kommt es im Bestand zu einer Auslösung von Schadstoffen, durch Regenwasser, die in das 
Grundwasser gelangen können. Die Umsetzung des Bauvorhabens sorgt für eine Unterbindung 
der Wechselwirkung und somit zu einer Minderung der Schadstoffbelastung des Grundwassers. 
Weitere Minderungsmaßnahmen sind bei der Umsetzung des Vorhabens nicht erforderlich. 
 
 
9. Nachrichtliche Übernahmen 
 
Gemäß § 9 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) wird darauf nachrichtlich hingewiesen, dass sich 
das Plangebiet  
- im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn befindet sowie  
- in der Altlaststandort-Recherchefläche an der Heidelberger Straße und  
- in der Altablagerung 80207  
befindet. 
 
 
10. Planverwirklichung 
 
10.1  Durchführungsvertrag 
 
Nach § 12 Absatz 1 BauGB wird der Vorhabenträger im Rahmen eines Durchführungsvertrages 
verbindlich regeln, dass er auf der Grundlage des abgestimmten Planes zur Durchführung der 
Vorhaben- und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich zur Durchfüh-
rung dieser innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungskosten vor dem Sat-
zungsbeschluss verpflichtet. Durch den Vertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger zu der Errich-
tung eines Lebensmitteldiscountmarktes inklusive der dazu gehörenden Anlagen. 
 
10.2  Kosten 
 
Die Planungskosten (Bauleitplanung, Vermessung, zusätzliche erforderliche Gutachten u. a.) so-
wie die Herstellung der Erschließungsanlagen (z. B. Entwässerung) werden durch den privaten 
Vorhabenträger übernommen. Entsprechende Regelungen werden in den Durchführungsvertrag 
und gegebenenfalls in einen zusätzlichen Erschließungsvertrag aufgenommen. Der Stadt Köln 
entstehen insofern durch den Vorhaben- und Erschließungsplan keine unmittelbaren Kosten.

- 29 - 
 
 
11. Weitere Hinweise 
 
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 70465/01 wurden Hinweise zu den folgenden  
Themenbereichen aufgenommen: 
 
 Nachrichtliche Übernahmen 
 Artenschutz 
 Boden 
 Bodenfunde 
 Kampfmittelbeseitigung 
 Durchführungsvertrag 
 
 
Technische Regelwerke: 
Soweit in den textlichen Festsetzungen auf DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke 
verwiesen wird, können diese bei der Stadt Köln, Amt für Liegenschaften, Vermessung und Katas-
ter, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öff-
nungszeiten eingesehen werden.

Anlage4

16153 Zeichen

2051
0,120,23
2909
45,27
46,09
45,54
46,10
45,88
45,80
46,04 46,02
45,88
45,9645,69
45,57
45,97
45,95
46,08
OK Mauer=47,53
45,45
45,41
45,56
45,76
45,95
45,87
45,80
45,82
45,8245,37
45,42
45,5245,55
45,54
45,26
45,25
45,25
45,34
45,33
45,32
45,36
45,36
45,37
45,42
45,35 45,32
45,35
45,32
45,34
45,32
45,4445,4045,35
45,3845,36
45,36
45,33
45,35
45,35 45,40
45,35 45,38
45,2945,3445,3945,3545,3645,3145,51
45,52 45,35 45,33 45,33
45,35 45,38 45,36
46,00
45,48
45,30
45,36
45,42
45,35
45,32
45,34
45,38
45,32
45,36
45,33
45,35
45,40
45,60
45,58
45,78
45,39
45,37
45,69
46,07
46,04
45,96
45,98
49,81
49,46
45,47
45,74
45,35
45,52
45,99
45,83
45,66
45,65 45,28
Gehweg
Radweg
u=0,6
d=5
Radweg
Bordstein
u=1.2
d=8
u=1,8
d=10
u=1.2
d=6
Kantstein
Farbmarkierung
Bordstein
Trafo
0,12
46.05 45.86
45.4145.43
Grün
45,79
45,72
45,41
45,09
45,77
45,46
45,14
46,26
45,28
45,84
45,83
45,94
45,88
45,82
45,95
45,80
45,9645,88
44,91
45,75
45,89
46,00
45,88
45,75
45,87
45,75
45,72
45,70
45,73
EFH=45,98
44,97
45,04
44,99
45,12
45,1345,07
45,20
45,24
45,15
45,28
45,39
45,31
45,40
45,07
45,7245,73
45,88
45,5245,59
45,58
45,53
45,47
45,31
45,26
45,18
45,3045,36
45,44
45,36
45,1445,08
45,04
45,19
45,22
45,32
45,25
45,09
45,14
45,1345,08
45,08
45,27
2631
2802
1814
1815
1816
473
474
2
VIFD
Karlsruher Straße
IF
IF
Tiefbord
St.
St.
u=1.3
d=6
u=1.2
d=8
45,13
Fahrbahnmark.
Tiefbord
H=56,40
KVB Gleisanlage
Grün TeerrandGeh- und Radweg
KVB Gleisanlage
u=0,8
d=6
Werbe-
schild
Werbe-
schild
u=0,5
d=4u=0,6
d=4
H=63,55
Gemarkung
Mülheim
Flur 2
45.07
45.03
45.16
45.40
45.43
45.4445.5445.4845.39
45.44
45.15
45.00
45.09
45.16
45.11
45.07
45.82
Bordstein
Grün
Grün
Grün
Grün
45,96
46,01
46,0546,00
45,88
45,78
45,58
45,46
# 71,0
St
#
6,0
#
4,0
# 36,0
# 42,0
8.0
Lebensmitteldiscountmarkt
VK max. 799 m²
GRZ 0,8      PD
WH1 max 52,5 m ü NHN
WH2 max 54,5 m ü NHN
Altlast
Nr. 80207
LPB IV
LPB III
LPB VLPB IV
45,76
45,94
45,84
45,83
45,79 45,76
45,95
52,0252,30
43
277 2534 2536
43
275 33943
274
768
304
306
308
310
312
300
765
766
764
763
767
2611
2713
SDIV
III
Kalk-Mülheimer Straße
Whs
IV
Whs
IV
Whs
IV
Whs
IV
Whs IV
IV
Tr.=56,14
Heidelberger
Straße
Whs
First=60,43
First=61,44
0,24
Tr.=59,53
First=64,49 First=61,30
Tr.=57,38
52,02
45.40
44.95
45.12
46.23 45.76
45.80
45.74
45.61
45.82
45,46
5.0
45.12
45.20
45.59
45.68
45.53
45.3045.22
Litfasssäule
Grün
Asphalt
Bordstein
Tiefbord
Bordstein
45.61
45.6245.63
45.80
45.74
Kantstein
Kantstein
Gehweg
Pflaster
45,43
1.2
12.0
u=1.6
d=7
45,34
45,37
2910
P1
P1
2051
0,120,23
Werbepylon
Fahrräder Einkaufs-
wagen
III
2909
Gehweg
Radweg
u=0,6
d=5
Radweg
Bordstein
u=1.2
d=8
u=1,8
d=10
u=1.2
d=6
Kantstein
Farbmarkierung
Bordstein
Trafo
0,12
Grün
EFH=45,98
2631
2802
1814
1815
1816
473
474
2
VIFD
Karlsruher Straße
IF
IF
Tiefbord
St.
St.
u=1.3
d=6
u=1.2
d=8
H=56,40
KVB GleisanlageKVB Gleisanlage
u=0,8
d=6
Werbe-
schild
Werbe-
schild
u=0,5
d=4u=0,6
d=4
H=63,55
Gemarkung
Mülheim
Flur 2
Bordstein
Grün
Grün
Grün
Grün
50 Stellplätze
Ein- und
Ausfahrt
Lebensmitteldiscountmarkt
VK 799 m²
43
277 2534 2536
43
275 33943
274
768
304
306
308
310
312
300
765
766
764
763
767
2611
2713
SDIV
III
Kalk-Mülheimer Straße
Whs
IV
Whs
IV
Whs
IV
Whs
IV
Whs IV
IV
Tr.=56,14
Heidelberger
Straße
Whs
First=60,43
First=61,44
0,24
Tr.=59,53
First=64,49 First=61,30
Tr.=57,38
Litfasssäule
Grün
Asphalt
Bordstein
Tiefbord
Bordstein
Kantstein
Kantstein
Gehweg
Pflaster
u=1.6
d=7
2910
- geschossiger Bereich
Hinweis: Wandhöhe 1 max. 52,5 m ü NHN
Hinweis: Wandhöhe 2 max. 54,5 m ü NHN
LebensmitteldiscountmarktWH1 max 52,5 m ü NHNWH2 max 54,5 m ü NHN
50 Stellplätze
LPB VLPB IV
- geschossiger Bereich
Hinweis: Wandhöhe 2 max. 54,5 m ü NHN
Zeichenerklärung VBP
Bestand
.   46.71
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Gemarkungsgrenze
vorhandene Gebäude, Hausnummer Baum (geschützt)
vorhandene Höhenlage über NHN
Maßstab      
Die Oberbürgermeisterin
A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1 Art der Nutzung
JHPl‰†$EV1UL9P†$EV%DX*%
Lebensmitteldiscountmarkt
Im Plangebiet ist ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 799 m² und einer
Stellplatzanlage mit maximal 50 Stellplätzen zulässig.
2 0D‰GHU1XW]XQJ
JHPl‰†$EV1U%DX*%XQG†$EVXQGXQG†%DX192
2.1 *HElXGHK|KHQ
Die maximale Gebäudehöhe wird durch die Wandhöhe 1 (WH1) auf der Nordseite und durch die Wandhöhe 2
(WH2) auf der Südseite des Gebäudekörpers bestimmt.
Eine Überschreitung der in Metern über Normalhöhennull (NHN) festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhe 1
und 2 durch technische Anlagen oder untergeordnete Bauteile ist nicht zulässig.
3 6WHOOSOlW]HXQG)DKUUDGDEVWHOOSOlW]H
JHPl‰†$EV1U%DX*%XQG†%DX192
Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den
entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig.
4 9RUNHKUXQJHQ]XP6FKXW]YRUVFKlGOLFKHQ8PZHOWHLQZLUNXQJHQ
JHPl‰†$EV1U%DX*%
4.1 Festsetzungen zum passiven Schallschutz
Entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen III-IV sind zum Schutz vor Verkehrslärm bei Errichtung,
Nutzungsänderung oder baulicher Änderung von Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen. Es sind bauliche Schutzvorkehrungen
mit dem resultierenden Schalldämmmaß erf. R`w.res der Außenbauteile gemäß DIN 4109 (Ausgabe November
1989, Beuth Verlag, Berlin) wie folgt vorzunehmen:
4.2 Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz abgewichen werden, wenn
im Baugenehmigungsverfahren mittels einer schalltechnischen Untersuchung eines anerkannten
Sachverständigen nachgewiesen wird, dass infolge eines geringeren maßgeblichen Außenlärmpegels geringere
Anforderungen an die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu stellen sind.
5 $QSIODQ]HQYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQXQGVRQVWLJH%HSIODQ]XQJHQ
JHPl‰†$EV1U%XFKVWDEHD%DX*%
Baumpflanzungen P1
Pflanzung von 2 standortgerechten Bäumen an den in der Planzeichnung gekennzeichneten Standorten. Die
Standorte können aus technischen Gründen um bis zu 1 m verschoben werden. - BF31 (GH741)
3IODQ]IOlFKHQ
Im Bereich der Frei- und Stellplatzflächen sind rd. 950 m² als Pflanzflächen anzulegen, anteilig mit Scherrasen -
HM51 (PA122) und  Ziersträuchern / Bodendeckern - HM52 (PA15). Die Anlage der Pflanzflächen ist nach den
Vorgaben des vorliegenden Bodengutachtens auszuführen.
3IODQ]PD‰QDKPHQ
Für die festgesetzten Biotoptypen (Kürzel) gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§
135a - 135c BauGB vom 15.12.2011. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012
veröffentlicht.
B g57/,&+(%$89256&+5,)7(1
JHPl‰†$EV%DX*%L9P†%DX215:
1 Fassade
Als Hauptmaterial der Fassade ist eine dunkelrote, rotgraue oder rot-braune Verklinkerung zu verwenden.
Weiterhin sind Glasflächen zulässig.
2 Werbeanlagen
2.1 Werbeanlagen sind nur am Gebäude zulässig. Ein Überschreiten der maximal zulässigen Wandhöhe durch die
Oberkanten der Werbeanlagen ist nicht zulässig. Die Werbeanlagen dürfen selbstleuchtend oder hinterleuchtet
sein.
Zusätzlich ist ist ein angestrahlter Werbepylon mit einer Höhe von max. 47,50 m über NHN zulässig.
Selbstleuchtende Werbepylone sind unzulässig. Vom dargestellten Standort darf maximal um ein Maß von 1,0 m
abgewichen werden.
2.2 Reflexoberflächen, blendende, blinkende oder bewegliche Lichtwerbung, Laufschriften, Intervallschaltung bei
Leuchtreklamen und Laserlichtwerbung sowie rotierende Werbeanlagen sind nicht zulässig.
3 Einfriedungen
Zur Einfriedung des Grundstückes auf der Nord- und Westseite sind Stabgitterzäune und Gabionenwände mit
einer Höhe von maximal 2,0 m zulässig. Entlang der Kalk-Mülheimer Straße und der Karlsruher Straße sind
Einfriedungen unzulässig. Vorrichtungen (Tor- oder Schrankenanlage) zur Begrenzung der Zufahrt außerhalb der
Öffnungszeit sind zulässig.
C HINWEISE
1DFKULFKWOLFKHhEHUQDKPHQ
Gemäß § 9 (6) BauGB wird nachrichtlich darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet
- im Bauschutzbereich des Flughafens Köln Bonn befindet,
- in einer Altstandort-Recherchefläche an der Heidelberger Str. und der Altablagerung 80207 befindet.
Artenschutz
Es liegt eine artenschutzrechtliche Potenzialanalyse des Büros ISR, Haan, vom 11.04.2016 vor. Danach liegen keine
Lebens-, Brut- oder Überwinterungsstätten planungsrelevanter Tierarten im Plangebiet vor. Um artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausschließen zu können, sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen, die
Eingriffe in Natur, Landschaft und Habitatstrukturen abschwächen sollen:
- Vermeidung von Nachtarbeiten mit starker Beleuchtung
- Einsatz von LED-Leuchtkörpern zur Beleuchtung der Stellflächen und, soweit möglich, der Fassaden und der
Werbemittel des Discounters
- Rodung von Gehölzen sind nur zwischen dem 01.10. eines Jahres und dem 01.03. des Folgejahres
durchzuführen
Boden
Das Plangebiet liegt im Bereich der Altablagerung 80207. Das vorliegende Bodengutachten ist zu beachten.
Bodenfunde
Bei Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt
Köln (Römisch-Germanisches Museum) unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung der archäologischen Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
Kampfmittelbeseitigung
Innerhalb des Plangebietes sind Bombenblindgänger bzw. Kampfmittel nicht auszuschließen. Beim Auffinden von
Kampfmitteln oder festgestellten außergewöhnlichen Verfärbungen sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. Sollten
Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder
vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefendetektion empfohlen. Die zuständige Ordnungsstelle
oder die nächstgelegene Polizeidienststelle ist unverzüglich zu verständigen.
'XUFKIKUXQJVYHUWUDJ
Zu diesem Bebauungsplan wird ein Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträgerin und der Stadt Köln geschlossen,
der Regelungen u. a. zum Immissionsschutz, der Verkehrsregelung, der Gestaltung mit Grün und Umsetzungsfristen
aufnimmt.
D Rechtsgrundlagen:
1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in
der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722).
2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBl. I S. 132).
3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58).
4 Es gilt die  Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 01.03.2000
(GV. NRW S. 256).
Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen.
Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bestehende Rechtssetzungen
aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des Aufbaugesetzes Nordrhein-Westfalen, des
Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer
Kraft.
Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke
DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau. Anforderungen und Nachweise“, Ausgabe
Juni 2013, Erscheinungsdatum 08.11.2013, Beuth Verlag GmbH, Berlin.
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde des Bebauungsplanes
verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt
für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt
Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Die öffentliche Auslegung des Planent-
wurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Be-
gründung ist vom Stadtentwicklungsaus-
schuss am
beschlossen worden.
Es wird bescheinigt, daß diese Plan-
unterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 PlanZV entspricht.
( Stand  Januar 2016 )
gez. Dieper
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom  09.06.2016  bis  08.07.2016
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
gez. Ralf Becker
Dieser vorhabenbezogene Bebauungs-
plan ist vom Rat in seiner Sitzung
am                   nach § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung mit Begründung nach § 9
Abs. 8 BauGB beschlossen worden.
Die ortsübliche Bekanntmachung über
die Genehmigung/ den Beschluss des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des Hinwei-
ses nach § 10 Abs. 3 BauGB ist
am                         erfolgt.
50 10 2515
III,IV
Mast
Zahl der Vollgeschosse
Arbeitstitel: " Kalk-Mülheimer Straße in Köln Buchforst"
Lärmpegel- Maßgeblicher Aufenthaltsräume in Büroräume und ver-
bereich Außenlärmpegel Wohnungenund vergleichbar gleichbar schutzbe-
LPB dB(A)  schutzbedürftige Nutzungen dürftige Nutzungen
erf. R`w.res des Außenbauteils in dB
III 61 bis 65 35 30
IV 66 bis 70 40 35
V 71 bis 75 45 40
20 30
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr.:   70465 / 01
mit Vorhaben- und Erschließungsplan
Die Einleitung des Satzungsverfahrens
ist vom Stadtentwicklungsausschuss am
03.09.2015 nach § 12 Abs. 2 BauGB in
Anwendung des beschleunigten Ver-
fahrens nach § 13a BauGB beschlossen
und am 16.12.2015 öffentlich bekannt
gemacht worden.
Die Öffentlichkeit hat in der Zeit
vom 21.04.2016 bis 06.05.2016
Gelegenheit zur Stellungnahme nach
§ 3 Abs. 1 BauGB erhalten.
gez. Ralf Becker
Baugrenzen ( § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)
Verkehrsflächen ( § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
Ein- und Ausfahrtbereich
Sonstige Planzeichen
Umgrenzung von Flächen für Stellplätze
( § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)
Lebensmitteldiscountmarkt
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind ( § 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB)
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
( § 9 Abs. 7 BauGB)
Textliche Festsetzungen
LärmpegelbereicheLPB IV
LPB Vz.B.
Sonstiges
St
Vorhaben- und Erschließungsplan  (VEP) Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP)
Schnitte
FD Flachdach
Tr Traufhöhe
306
Maß der baulichen Nutzung ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
Grundflächenzahl GRZ
maximal zulässige Wandhöhe in m über Normalhöhennull (NHN)
maximal zulässige Verkaufsfläche in Quadratmeter (m²)
GRZ 0,8
Baugrenze
WH1/2 max
VK max.
Art der baulichen Nutzung ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Grenze des Vorhaben- und Erschließungsplans
Ansichten
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB in Anwendung des vereinfachten
Verfahrens nach § 13 BauGB durch Be-
schluss des Rates am
geändert worden.
Dieser vorhabenbezogene Bebauungs-
plan ist nach § 10 Abs. 2 BauGB mit
Verfügung vom
genehmigt worden.
Az.:
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
Dezernat VI
Planen und Bauen
R. Austerschmidt, A. Dieper  ÖbVI
Bayenstraße 65,          50678 Köln
Köln, den Köln, den
OberbürgermeisterinOberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, denKöln, den 13.07.2016
Köln, den 23.05.2016 Köln, den 23.05.2016 Köln, den 25.05.2016 Köln, den 24.05.2016 Köln, den
Vorsitzendegez. Höing
Beigeordneter
gez. Gordes
Vorsitzende
Für den Planentwurf Vorhabenträger:
Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG,
vertreten durch:
LIDL Immobilienbüro West GmbH & Co.KG
gez. Norbert Mohren
gez. Jörg Beensen
Köln, den 20.05.2016
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Entwurf: msm meyer schmitz-morkramer, Köln
Entwurf: msm meyer schmitz-morkramer, Köln
Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauONW)
PultdachPD
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft  ( § 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)
Anpflanzen von Bäumen
Entwurf: MSM Architekten, Köln
Zeichenerklärung
Gebäude
Grünfläche
geplanter Baum
Platzgestaltung
Anlieferung
Stellplätze
Perspektive
Entwurf: msm meyer schmitz-morkramer, Köln
( informativ aus Wettbewerb )
+5,80
±0,00 = 46,00 m ü.NN46,00 m ü.NN =   ±0,00
+4,00 +4,00
+7,80
±0,00
+7,00
±0,00 = 46,00 m ü.NN
+7,50
+6,00
Anlage 4

Beschlussvorlage Rat

7645 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 Beck Az 
Vorlagen-Nummer 
 3039/2017 
Freigabedatum 
10.11.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 70465/01 
Arbeitstitel: Kalk-Mülheimer Straße in Köln-Buchforst 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt: 
 
1. den Einleitungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschuss vom 03.09 .2015 betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 70465/01 um einen 
Abschnitt der Karlsruher Straße (öffentliche Verkehrsfläche, siehe Anlage 2) —Arbeitstitel: Kalk-
Mülheimer Straße in Köln-Buchforst — zu erweitern; 
 
2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70465/01 für das Gebiet nördlich der Karlsruher 
Straße der Kalk-Mülheimer Straße (Gemarkung Mülheim, Flur 2, Flurstücke 2051 und 2909) 
einschließlich der ergänzten Verkehrsfläche der Karlsruher Straße (Gemarkung Mülheim, Flur 
2, Teilfläche aus Flurstück 2631) —Arbeitstitel: Kalk-Mülheimer Straße in Köln-Mülheim — ab-
gegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 3; 
 
3. den Bebauungsplan 70449/09 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.  S. 2 414) in 
der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1772)  in Verbindung mit § 7 
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) — in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.12.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017 
Rat 19.12.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Mit Schreiben vom 17.03.2015 hat die Firma Lidl Immobilienbüro West GmbH & Co. KG einen Antrag 
auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß 
§ 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) gestellt. Die Firma Lidl hat bis zum 22.02.2014 einen 
Discounter-Markt an der Kalk-Mülheimer Straße Nummer 241, circa 200 m südlich des geplanten 
Standortes, betrieben. Dieser Standort wurde aufgegeben, um an dem jetzt zu beschließenden 
Standort, einen neuen Lebensmittelmarkt zu errichten.  
 
Entsprechend der Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln1 wurde von der 
Vorhabenträgerin ein Discounter-Markt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 799 m² geplant. Die 
Anzahl von 50 Stellplätzen darf nicht überschritten werden. 
 
Aufgrund der Lage des Standortes an der westlichen Stadteingangssituation des Stadtteils Buchforst 
und aufgrund der Nähe zu mehreren denkmalgeschützten Siedlungsbauten, von denen eine Sied-
lungsstruktur unmittelbar nördlich angrenzt, hat die Vorhabenträgerin in enger Abstimmung mit der 
Stadt Köln im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens eine Mehrfachbeauftragung von fünf Architekturbü-
ros durchgeführt. Aufgabe der Mehrfachbeauftragung war die Findung einer ansprechenden Außen-
gestaltung des Marktes, die Rücksicht nimmt auf das angrenzende Denkmal. Gleichzeitig sollten die 
Freiflächen des Grundstückes mit betrachtet werden.  
 
Aus den fünf eingereichten Entwürfen hat das Beurteilungsgremium (Vorhabenträger, Politik, Verwal-
tung, Gestaltungsbeirat) den Beitrag des Büros Meyer, Schmitz-Morkramer Rhein GmbH (MSM), Köln, 
zur Grundlage für die weitere Planung empfohlen. Auf dieser Planung basiert der Vorhabenbezogene 
Bebauungsplan. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat den Einleitungsbeschluss für ein Bebauungsplanverfahren (vor-
habenbezogener Bebauungsplan) nach § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des 
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB am 03.09.2015 gefasst. 
 
Die Öffentlichkeit konnte sich in der Zeit vom 07.01. bis 20.01.2016 über die allgemeinen Ziele und 
Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Anregungen sind nicht ein-
gegangen. 
 
In der Zeit vom 06. bis 29.10.2015 fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Ab-
satz 1 BauGB statt. 
 
Im Vergleich zum Einleitungsbeschluss wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes im Bereich der Karlsruher Straße entsprechend der Anregung der Stadtwerke Köln ver-
größert, um die für die Erschließung erforderliche notwendigen verkehrlichen Anpassungen innerhalb 
des Geltungsbereiches verwirklichen zu können (s. Anlage 2). 
 
Im Zeitraum vom 10.02. bis 10.03.2016 wurde die Beteiligung der Dienststellen und Behörden nach 
§ 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt (s. Anlage 7) 
Aufgrund eines Grundsatzurteils des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Münster wurde eine Verfah-
rensumstellung von beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB auf ein Vollverfahren nach § 12 
BauGB mit Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und Umweltbericht notwendig.  
                                                 
1  Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln, Ratsbeschluss vom 17.12.2013

3 
 
Daraufhin fand in der Zeit vom 21.04. bis 06.05.2016 die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB statt, die aufgrund der Verfahrensumstellung auf das Vollverfahren notwendig ge-
worden war. Von der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme vorgetragen. In der Stellungnahme 
wurden Bedenken hinsichtlich der Bebauung mit einem eingeschossigen Markt vorgetragen, da der 
Standort für Wohnungsbau genutzt werden könne. Da umfangreiche Voruntersuchungen bereits im 
Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses ergeben haben, dass der Standort sich aus Immissionsschutz-, 
Bodenschutz-, Erschließungs- und Denkmalschutzgründen nicht für eine mehrgeschossige Wohnbe-
bauung mit einem Markt im Erdgeschoss eignet, wurden aufgrund der Stellungnahme keine Ände-
rungen vorgenommen. 
 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 ist in der Zeit vom 09.06. bis 08.07.16 durchge-
führt worden. Es ist eine Stellungnahme eingegangen. Detaillierte Ausführungen zu der eingegange-
nen Stellungnahme sind in Anlage 3 dargelegt. 
 
Der vorhandene FNP stellt für den Bereich des Plangebietes auch im Bereich der ehemaligen Tank-
stelle eine Grünfläche dar; für die weitere Umgebungsbebauung stellt der FNP Wohnbaufläche dar. 
Die städtebauliche Ordnung ist aufgrund der Lage und Flächengröße aber nicht betroffen, da durch 
das Vorhaben lediglich Randflächen der dargestellten Grünfläche in Anspruch genommen werden 
und die Flächeninanspruchnahme in unmittelbarem Anschluss an die Wohnbebauung erfolgt, kann 
noch von einem "Entwickeln" aus dem FNP ausgegangen werden.  
 
Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 1 Satz 1 BauGB vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 2017 (13. 
Mai 2017) erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch 
gemacht, d. h. das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechts-
vorschriften durchgeführt und abgeschlossen. Dies führt zu einer geänderten Zitierweise des Bauge-
setzbuchs (siehe Anlage 8). 
 
 
 
Anlagen 
1 Geltungsbereich gemäß Einleitungsbeschluss 
2 Erweiterter Geltungsbereich 
3  Darstellung und Bewertung der zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) vorgebrachten  
Stellungnahmen 
4   Vorhabenbezogener Bebauungsplan 70465/01 (verkleinert) 
5   Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB  
6   Textliche Festsetzungen und Hinweise 
7   Darstellung und Bewertung der bis zur Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öf-
fentlicher Belange 
8.  Ergänzung nach der Offenlage

Anlage6

8740 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  6  
70465-01 TF Anlage 6 Beck121017AzSb 
 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
Bebauungsplan Nr. 70465/01, Arbeitstitel: "Kalk-Mülheimer Straße in Köln-Buchforst" 
  
 
 
A  PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
1. Art der Nutzung 
 (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 BauGB) 
 
Lebensmitteldiscountmarkt 
Im Plangebiet ist ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 799 
m² und einer Stellplatzanlage mit maximal 50 Stellplätzen zulässig.  
 
2. Maß der baulichen Nutzung  
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 16 Abs. 2 und 3 und § 18 BauNVO) 
 
2.1 Gebäudehöhen 
 Die maximale Gebäudehöhe wird durch die Wandhöhe 1 (WH1) auf der Nordseite und durch 
 die Wandhöhe 2 (WH2) auf der Südseite des Gebäudekörpers bestimmt. 
 
 Eine Überschreitung der in Metern über Normalhöhennull (NHN) festgesetzten maximal zu
 lässigen Wandhöhe 1 und 2 durch technische Anlagen oder untergeordnete Bauteile ist nicht 
 zulässig. 
  
3 Stellplätze und Fahrradabstellplätze 
 (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 12 BauNVO) 
 Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä
 chen und den entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig. 
 
4 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
 
4.1 Festsetzungen zum passiven Schallschutz  
 Entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen III-IV sind zum Schutz vor 
 Verkehrslärm bei Errichtung, Nutzungsänderung oder baulicher Änderung von Räumen, die 
 zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
 gemäß DIN 4109 zu treffen. Es sind bauliche Schutzvorkehrungen mit dem resultierenden 
 Schalldämmmaß erf. R`w.res der Außenbauteile gemäß DIN 4109 (Ausgabe November 
 1989, Beuth Verlag, Berlin) wie folgt vorzunehmen: 
 
 
Lärmpegel-
bereich 
LPB 
Maßgeblicher 
Außenlärmpegel 
dB(A) 
Aufenthaltsräume in 
Wohnungen und ver-
gleichbar schutzbedürf-
tige Nutzungen 
Büroräume und ver-
gleichbar schutzbe-
dürftige Nutzungen 
erf. R'w.res des Außenbauteils in dB 
    
III 61 bis 65 35 30 
IV 66 bis 70 40 35 
V 71 bis 75  45 40

- 2 - 
 
/ 3 
 
 
4.2 Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz 
 abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren mittels einer schalltechnischen 
 Untersuchung eines anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass infolge eines 
 geringeren maßgeblichen Außenlärmpegels geringere Anforderungen an die erforderlichen 
 Schallschutzmaßnahmen zu stellen sind. 
 
5 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen 
 (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB) 
 
 Baumpflanzungen P1 
 Pflanzung von 2 standortgerechten Bäumen an den in der Planzeichnung gekennzeichneten 
 Standorten. Die Standorte können aus technischen Gründen um bis zu 1 m verschoben wer-
 den. - BF31 (GH741) 
 
 Pflanzflächen  
 Im Bereich der Frei- und Stellplatzflächen sind rd. 950 m² als Pflanzflächen anzulegen, antei-
 lig mit Scherrasen - HM51 (PA122) und  Ziersträuchern / Bodendeckern – HM52 (PA15). Die 
 Anlage der Pflanzflächen ist nach den Vorgaben des vorliegenden Bodengutachtens auszu-
 führen. 
 
 Pflanzmaßnahmen 
 Für die festgesetzten Biotoptypen (Kürzel) gelten die Grundsätze zur gestalterischen 
 Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln zur 
 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.12.2011. Die 
 Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht. 
 
 
B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN  
 (gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW ) 
 
1. Fassade 
 
 Als Hauptmaterial der Fassade ist eine dunkelrote, rotgraue oder rot-braune Verklinkerung 
 zu verwenden. Weiterhin sind Glasflächen zulässig.  
 
2 Werbeanlagen 
 
2.1 Werbeanlagen sind nur am Gebäude zulässig. Ein Überschreiten der maximal zulässigen 
 Wandhöhe durch die Oberkanten der Werbeanlagen ist nicht zulässig. Die Werbeanlagen 
 dürfen selbstleuchtend oder hinterleuchtet sein.  
 
 Zusätzlich ist ein angestrahlter Werbepylon mit einer Höhe von max. 47,50 m über NHN zu
 lässig. Selbstleuchtende Werbepylone sind unzulässig. Vom dargestellten Standort darf ma-
 ximal um ein Maß von 1,0 m abgewichen werden. 
  
2.2  Reflexoberflächen, blendende, blinkende oder bewegliche Lichtwerbung, Laufschriften, 
 Intervallschaltung bei Leuchtreklamen und Laserlichtwerbung sowie rotierende 
 Werbeanlagen sind nicht zulässig. 
 
3 Einfriedungen 
 Zur Einfriedung des Grundstückes auf der Nord- und Westseite sind Stabgitterzäune und 
 Gabionenwände mit einer Höhe von maximal 2,0 m zulässig. Entlang der Kalk-Mülheimer 
 Straße und der Karlsruher Straße sind Einfriedungen unzulässig. Vorrichtungen (Tor- oder 
 Schrankenanlage) zur Begrenzung der Zufahrt außerhalb der Öffnungszeit sind zulässig.

- 3 - 
 
/ 4 
 
C  HINWEISE 
 
Nachrichtliche Übernahmen 
Gemäß § 9 (6) BauGB wird nachrichtlich darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet  
 
 im Bauschutzbereich des Flughafens Köln Bonn befindet, 
 in einer Altstandort-Recherchefläche an der Heidelberger Str. und der Altablagerung 
80207 befindet. 
 
 
Artenschutz 
Es liegt eine artenschutzrechtliche Potenzialanalyse des Büros ISR, Haan, vom 11.04.2016 vor. 
Danach liegen keine Lebens-, Brut- oder Überwinterungsstätten planungsrelevanter Tierarten im 
Plangebiet vor. Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausschließen 
zu können, sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen, die Eingriffe in Natur, Landschaft und 
Habitatstrukturen abschwächen sollen: 
 
 Vermeidung von Nachtarbeiten mit starker Beleuchtung 
 Einsatz von LED-Leuchtkörpern zur Beleuchtung der Stellflächen und, soweit 
möglich, der Fassaden und der Werbemittel des Discounters 
 Rodung von Gehölzen sind nur zwischen dem 01.10. eines Jahres und dem 01.03. 
des Folgejahres durchzuführen 
 
Boden 
Das Plangebiet liegt im Bereich der Altablagerung 80207. Das vorliegende Bodengutachten ist zu 
beachten. 
 
Bodenfunde 
Bei Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die archäologische 
Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln (Römisch-Germanisches Museum) unverzüglich zu infor-
mieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung der 
archäologischen Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 
 
Kampfmittelbeseitigung 
Innerhalb des Plangebietes sind Bombenblindgänger bzw. Kampfmittel nicht auszuschließen. Beim 
Auffinden von Kampfmitteln oder festgestellten außergewöhnlichen Verfärbungen sind die Bauar-
beiten sofort einzustellen. Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. 
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt wer-
den, wird eine Tiefendetektion empfohlen. Die zuständige Ordnungsstelle oder die nächstgelegene 
Polizeidienststelle ist unverzüglich zu verständigen. 
 
Durchführungsvertrag 
Zu diesem Bebauungsplan wird ein Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträgerin und der 
Stadt Köln geschlossen, der Regelungen u. a. zum Immissionsschutz, der Verkehrsregelung, der 
Gestaltung mit Grün und Umsetzungsfristen aufnimmt. 
 
 
D Rechtsgrundlagen: 
 
1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 
20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). 
2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132).  
3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 
4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – 
(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256).

- 4 - 
 
 
 
 
Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen. 
 
Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bestehende 
Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des Aufbaugesetzes 
Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches treten mit der Rechts-
verbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
 
Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke 
DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau. Anforderungen und Nachweise", Ausgabe Juni 2013, Er-
scheinungsdatum 08.11.2013, Beuth Verlag GmbH, Berlin. 
 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde des Be-
bauungsplanes verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung 
Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, 
Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öff-
nungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Anlage2

409 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 2
0D‰VWDE
N
Stadtplanungsamt
Erweiterer Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Nr. 70465/01
.DON0OKHLPHU6WUD‰H in Köln - Buchforst
0 10050 200 300 Meter

Anlage1

445 Zeichen

Anlage 1

Stadtplanungsamt

Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Kalk - Mülheimer - Straße
in Köln - Buchforst

se

EP ze
9x3 er
Tg 2

__ Kasseler Straße_ +4

m ll:
BT

Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den
50 25 0

Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht
teilnehmen dürfen.

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Maßstab: 1: 2.500 Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der
50 100 150 Meter

Anlage3

13757 Zeichen

/ 2 
 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
Darstellung und Bewertung der zum [vorhabenbezogenen] Bebauungsplan Nr. 70465/01 Arbeitstitel: – Kalk-Mülheimer-
Straße in Köln-Buchforst– eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung  
Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bürgeramt vom 
09.06.2016 bis einschließlich zum 08.07.2016 durchgeführt. Es ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit am 08.07.2016 eingegangen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Be-
zirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur 
Verfügung gestellt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Die geplante Ansiedlung eines Discounters am westlichen 
Randbereich des Stadtteils an der Kalk-Mülheimer Straße. 
stellt nicht nur eine massive Konkurrenz für viele Gewer-
betreibende im unmittelbar benachbarten Stadtteilzentrum 
Buchforst dar, vor allem widerspricht sie in vielerlei Hin-
sicht den städtebaulichen Zielsetzungen und diesbezügli-
chen politischen Beschlüssen der Stadt Köln. 
 
Das von der Politik im Dezember 2013 politisch beschlos-
sene Einzelhandels- und Zentrenkonzept formuliert als 
wichtigste städtebauliche Zielsetzungen die Sicherung 
und Stärkung der gewachsenen Kölner Zentren und der 
wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung (S. 61). Laut 
Konzept sollen Lebensmittelmärkte demnach vor allem 
innerhalb der Zentren ansässig und außerhalb der Zen-
tren als Nahversorgungsstandorte nur unter Einhaltung 
bestimmter Voraussetzungen möglich sein (S. 71 ff). 
 
Der hier geplante Markt liegt eindeutig nicht im Buchfors-
ter Zentrum (Einzelhandelskonzept, S. 921) und weist 
keinen Bezug zu den historisch gewachsenen Geschäfts-
lagen auf. Auch eine Verbesserung der Nahversorgung im 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die vorliegende Planung greift politische Beschlüsse der 
Stadt Köln auf und setzt die Zielsetzungen der Stadt Köln 
konsequent um.  
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der 
vorliegenden Planung berücksichtigt. Die Ansiedlung des 
geplanten Lidl-Marktes unterliegt strengen Auflagen, wie der 
Aufgabe des Altstandortes. Die Umsetzung dieser Voraus-
setzungen ist im vorliegenden Fall somit gegeben. 
 
 
 
 
 
Das Plangebiet liegt ca. 200 m westlich des im Nahversor-
gungskonzept de r Stadt Köln (2003) ausgewiesenen Na h-
versorgungszentrums Buchforst. Mit seinem Ratsbeschluss 
A N L A G E  3 
70465-01Beck121017Az1Sb

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Stadtteil ist durch die Planung nicht zu erwarten, denn der 
Naheinzugsbereich des Standorts ist nahezu identisch mit 
dem des Buchforster Stadtteilzentrums. Zudem liegt der 
Standort lediglich in Randlage zu den Wohnsiedlungsge-
bieten des Stadtteils und bietet nur wenigen Bewohnern 
eine bessere Erreichbarkeit von Lebensmittelangeboten. 
 
Folgerichtig wird dieser Standort im Einzelhandelskonzept 
nicht als ergänzende Nahversorgungslage oder anders 
gearteter Nahversorgungsstandort qualifiziert. Entspre-
chend irritierend ist die im Rahmen des Ratsbeschlusses 
zum Einzelhandelskonzept im Dezember 2013 ergänzte 
Ausnahme, an genau diesem Standort die Ansiedlung 
eines Marktes bis 799 qm Verkaufsfläche als Verlagerung 
dennoch zuzulassen. Zunächst ist festzuhalten, dass die-
se Ausnahme völlig willkürlich und widersprüchlich zum 
Konzept erscheint und eine städtebauliche Begründung 
dazu fehlt. Vor allem jedoch erscheint sehr zweifelhaft, ob 
die dazu genannten Ausnahmekriterien eingehalten wer-
den: 
 
1. Kann man rund 1,5 Jahre nach der Schließung des 
alten Lidl-Standortes südlich der Stadtautobahn noch von 
einer Verlagerung sprechen? Wie ist sichergestellt, dass 
der alte Standort langfristig nicht erneut durch Lebensmit-
telhandel nachgenutzt werden kann? 
 
 
2. Vor allem jedoch wird hier entgegen der geltenden 
Beschlüsse ein großflächiger Markt mit deutlich mehr als 
799 qm Verkaufsfläche geplant (üblicherweise beträgt die 
Verkaufsfläche von Neubauten im Hause Lidl 1200 qm 
Verkaufsfläche)! Zwar sehen die aktuellen Festsetzungen 
des Planes genau diese maximale Verkaufsfläche vor, 
 
 
Kenntnisnahme  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
vom 17.12.2013 hat der Rat der Stadt Köln das Nahverso r-
gungskonzept mit der Ergänzung beschlossen, dass an dem 
Standort Karlsruher Straße / Kalk -Mülheimer Straße e in Le-
bensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von m axi-
mal 799 m² angesiedelt wird. Voraussetzung für diese A n-
siedlung sollte die Aufgabe des bisherigen Standortes sü d-
lich der Autobahn sein. Dieser wurde inzwischen bereits 
aufgegeben. 
 
Der Beschluss wurde im Dezember 2013 mit der Maßgabe 
beschlossen, dass der vorhandene Standort aufgegeben 
wird. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf setzt diesen 
Beschluss um. 
 
 
 
 
 
 
 
Der bisherige Standort wurde aufgrund der Zusage, einen 
neuen Standort am Stadteingang Buchforst zu genehmigen 
bereits aufgegeben, aufgrund von Planungsschwierigkeiten 
(Bodenbeschaffenheit, Erfordernis Wettbewerb hat sich die 
Umsetzung verzögert. Die Zusage muss dennoch eingehal-
ten werden. 
 
Durch den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan wird ein konkretes Vorhaben mit einer maximal zulässi-
gen Verkaufsfläche von 799 m² ermöglicht. Der Bebauungs-
plan folgt somit dem Einzelhandelskonzept der Stadt Köln. 
Die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes 
ist planungsrechtlich nicht zulässig.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
aus den dem Planentwurf beiliegenden Grundrissen ist 
jedoch eindeutig zu erkennen, dass hier mittelfristig deut-
lich mehr Verkaufsfläche vorgesehen ist: Dies ergibt sich 
nicht nur aus dem völlig unausgewogenen Verhältnis der 
Verkaufsfläche zur gesamten Größe / Nutzfläche des 
Marktes sondern vor allem aus dem geplanten, unmittel-
bar hinter dem Verkaufsraum liegenden sogenannten 
Non-Food-Lager. Dieses ist für einen normalen Discount-
markt absolut überdimensioniert. Offensichtlich handelt es 
sich hierbei um bereits heute eingeplante Erweiterungs-
fläche. Zur visuellen Verdeutlichung lege ich diesem 
Schreiben die Kopie eines typischen Grundrisses für mo-
derne Neuplanungen von Lidl-Märkten bei, das aktuellen 
Broschüren des Unternehmens entnehmen ist. 
 
 
Wer kontrolliert nach der Bauabnahme noch, ob die Posi-
tion der Rückwand bzw. die Größe des Verkaufsraumes 
eingehalten wird? Wer garantiert, dass nicht schon bald 
der Antrag auf Erweiterung der Verkaufsfläche eingereicht 
wird? 
 
Erst bei Lebensmittelmärkten mit mehr als 800 qm Ver-
kaufsfläche wird die Untersuchung möglicher schädlicher 
Auswirkungen auf benachbarte Zentren rechtlich erforder-
lich. Auch im vorliegenden Fall hat eine solche Untersu-
chung nicht stattgefunden. Es ist zu erwarten, dass bei 
der (eingeplanten) Erweiterung dann nur noch der Ver-
kaufsflächenzuwachs und nicht der gesamte Discounter 
bezüglich seiner Auswirkungen auf die bestehenden 
Buchforster Geschäftslagen betrachtet wird – was natür-
lich mit deutlich geringerenn Negativeffekten verbunden 
wäre. Die tatsächlichen Auswirkungen, die durch den 
Markt zu erwarten sind, werden dadurch verschleiert. Mit 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Grund für das Verhältnis der Verkaufsfläche zur gesamten 
Größe / Nutzfläche des Marktes resultiert aus den vergrö-
ßerten Lagerflächen, der Anlieferzone, dem Pfandlager so-
wie die zusätzliche Backstation bei dem neu konzipierten 
Markt. Die Backstation ist nicht vom Kunden zugänglich, 
somit zählt diese Fläche nicht zu der Verkaufsfläche. Jedoch 
steigt durch den Bereich der Öfen, den Lager- sowie Ar-
beitsbereichen für die Mitarbeiter die Geschossfläche des 
Marktes. 
 
Die größere Non-Food-Lagerhaltung ist am Standort aus 
logistischen Gründen erforderlich. Eine Erweiterung der 
Verkaufsfläche ist aufgrund des vorliegenden vorhabenbe-
zogenenen Bebauungsplanes nicht zulässig. 
 
 
Durch Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungspla-
nes sowie verbindlichen Regelungen im Durchführungsver-
trag wird dafür Sorge getragen, dass kein großflächiger Ein-
zelhandelsbetrieb entsteht. 
 
 
Eine etwaige Verkaufsflächenerweiterung, z.B. durch Um-
nutzung von Lagerflächen in Verkaufsfläche, wäre bauge-
nehmigungspflichtig; ein Anspruch auf Erteilung einer Bau-
genehmigung für eine Erweiterung des Marktes in die Groß-
flächigkeit besteht nicht. Denn eine solche wäre aufgrund 
der Festsetzungen des Bebauungsplans planungsrechtlich 
unzulässig.  
 
Eine Erweiterung in die Großflächigkeit ist nicht vorgesehen 
und ist nach dem vorliegenden Bebauungsplan unzulässig.

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
dieser „Salami-Taktik“ werden Politik und Öffentlichkeit an 
der Nase herumgeführt. 
 
In dem Zusammenhang möchte ich betonen, dass Ver-
kaufsfläche, und die damit einhergehende Sortimentsbrei-
te und -tiefe, ein wesentliches Instrument zur Abgrenzung 
eines Vollsortimenters im Vergleich zu einem Discounter 
darstellt. 
 
3. Die Beschränkung auf maximal 50 Stellplätze wird in 
der Planskizze zwar formal eingehalten, jedoch mit annä-
hernd quadratischen Stellplatzeinheiten. Auch hier wird 
offensichtlich bereits großzügiger geplant, als es zulässig 
ist. 
 
Wenn einem Wettbewerber nun zu wesentlich günstigeren 
Rahmenbedingungen die Ansiedlung an einem PKW-
Standort am Rand des Stadtteils ermöglicht wird, wird der 
etablierte Handel in zentralen Geschäftslagen zugunsten 
von Neuinvestoren bewusst gefährdet. Genau dieser un-
faire Wettbewerb, der seit Jahren zu Leerständen und 
sogenannten „Trading-Down-Effekten“ im Zentrum führt 
soll allen politischen Bekenntnissen zufolge doch eigent-
lich verhindert werden. 
 
 
 
 
 
Ich wünsche mir von den politischen Vertretern und der 
Stadtverwaltung, dass sie sich den politischen Zielsetzun-
gen und Beschlüssen verbunden fühlen und sich für den 
erhalt gewachsener Geschäftslagen in den Zentren und 
der dort vorhandenen Arbeitsplätze einsetzen. Der suk-
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im vorliegenden 
Fall wird ein Lidl-Markt mit einer maximalen Verkaufsfläche 
von 799 m² geplant.  
 
 
 
Es sind maximal 50 Stellplätze inkl. der Stellplätze für Men-
schen mit Mobilitätseinschränkungen geplant. Im Plangebiet 
sind familienfreundliche geräumige Stellplätze eingeplant. 
Die Anzahl der Stellplätze wird gemäß Vorhaben- und Er-
schließungsplan auf maximal 50 begrenzt.  
Durch den vorliegen den vorhabenbezogenen Bebauung s-
plan wird ein bereits im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
der Stadt Köln benannter Standort mit einer maximalen Ve r-
kaufsfläche von 799 m² umgesetzt. Der Standort ersetzt e i-
nen ehemaligen Standort, der außerhalb dieses Bereic hes 
lag, somit ist die Kongruenz zu den Zielsetzungen des Ei n-
zelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln gemäß 
der Verträglichkeitsanalyse vollumfänglich gegeben.  Negati-
ve Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und 
Ordnung der zentralen Versor gungsbereiche und Nahve r-
sorgungsstrukturen im Untersuchungsraum sowie Trading -
Down-Effekte sind aufgrund des vorliegenden Vorhabens 
nicht zu erwarten. 
 
Die politischen Zielsetzungen und Beschlüsse werden mit 
der vorliegenden Planung umgesetzt. Eine Gefährdung der 
gewachsenen Geschäftslagen in den Zentren und der dort 
vorhandenen Arbeitsplätze wird nicht erwartet.

- 5 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
zessiven Ansiedlung eines großflächigen Marktes am 
Standort muss entschlossen entgegengetreten werden.  
 
- Konsequent wäre eine Absage an die gesamte Pla-
nung, die aus einer willkürlichen und städtebaulich un-
begründeten Ausnahme heraus eingeleitet wurde. Der 
vorgesehene Discounter kann in keiner Weise zu einer 
städtebaulichen Verbesserung im Zentrum oder zur 
Versorgungssituation im Stadtteil beitragen. 
 
- Mindestens jedoch ist eine langfristige Festsetzung der 
Stellplatzzahl und der maximal zulässigen Verkaufsflä-
che von 799 qm erforderlich, um der offensichtlich ge-
planten Salami-Taktik frühzeitig entgegenzuwirken – 
möglicherweise auch durch einen deutlich kleiner di-
mensionierten Baukörper. 
 
- Ausschluss einer Nachnutzung des Alt-Standortes von 
Lidl durch Lebensmitteleinzelhandel durch entspre-
chende baurechtliche Überplanung. 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung 
entspricht nicht der politischen Beschlusslage und wird da-
her nicht berücksichtigt. Der geplante Lebensmitteldis-
countmarkt wird zur Verbesserung der Nahversorgung im 
Stadtteil beitragen. 
 
 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die 
zulässige Verkaufsfläche auf 799 m² und die Stellplatzan-
zahl auf 50 begrenzt.  
 
 
 
 
Eine Überplanung des Altstandorts ist aktuell nicht beab-
sichtigt, ist aber grundsätzlich möglich, sobald sich ein Pla-
nungsbedürfnis ergibt. Ungeachtet dessen ist eine Nachnut-
zung durch einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb unwahr-
scheinlich aufgrund der ungünstigen Lage und der geringen 
Verkaufsfläche von nur 600 m². 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
 
 
Entscheidung durch den Rat 
Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht statt gegeben.

Anlage8

966 Zeichen

A N L A G E 8   
70465-01Beck121017Az3Sb-Anlage8 
 
Ergänzung nach der Offenlage 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 70465/01 
Arbeitstitel: Kalk-Mülheimer Straße in Köln-Buchforst 
Hinweis zur Klarstellung der Rechtsgrundlagen 
  
Die Novellierung des BauGB von 2017 kommt nicht zur Anwendung. Es gelten folgende Rechts-
grundlagen: 
 
D - RECHTSGRUNDLAGEN 
 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 
(BGBI. I. S. 2414), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 
1722) 
 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
 23.01.1990 (BGBI. I S. 132). 
 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. I S. 58). 
 
4. Es gilt dieBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – 
 (BauONRW) vom 01.03.2000 (GV.NRW S. 256). 
 
Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen.

Anlage7

4787 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70465/01 Arbeitstitel – Kalk-Mülheimer-Straße in Köln-Buchforst –  
eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB). 
 
Beteiligung der städtischen Ämter und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 07.10.2015 bis 29.10.2015  
durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind drei Stellungnahmen eingegangen. 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Datum Amt Stellungnahme Berück-
sichtigung 
ja/nein 
Abwägung der Stellungnahme 
1 29.10.2015 IHK Der neue Standort liegt außerhalb des östlich gele-
genen Nahversorgungszentrums Buchforst, aber 
wesentlich näher an diesem als der aufgegebene 
Standort. 
Umgeben von Wohnbebauung und nicht großflächig, 
dient der Lebensmittelmarkt der Nahversorgung der 
Bevölkerung vor Ort. Wir haben keine Anregungen 
zu dieser Ansiedlung. 
ja Keine Bedenken 
 
2 27.10.2015 Stadtwerke Köln GmbH / 
KVB /  
Rheinische Netzgesellschaft 
Es bestehen keine Bedenken.  
Seitens der Kölner Verkehrsbetriebe wird auf die 
besondere Bedeutung der im Punkt 5.2 der Begrü n-
dung beschriebenen Ampelanlage mit der Vorran g-
schaltung für die Straßenbahn hingewiesen. 
 
ja 
 
Kenntnisnahme. Der Geltungsb e-
reich wurde um den Bereich der 
Ampelanlage vergrößert. Die B e-
gründung wurde ergänzt. 
3 16.10.2015 Stadtentwässerungsbetrie-
be Köln AöR 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen 
keine grundsätzlichen Bedenken. 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranla-
ge Stammheim und in keiner Wasserschutzzone. 
Der vorhandene Abwasserkanal in der Kalk-
Mülheimer-Straße kann das Schmutz- und klärpflich-
tige Niederschlagswasser aufnehmen. 
Das anfallende nicht klärpflichtige Niederschlag s-
wasser des Plangebietes ist gemäß § 51a LWG vor 
Ort zu versickern. 
 
 
 
ja 
 
 
nein 
 
 
 
Die Abwässer werden Abstimmung 
mit den STEB in den bestehenden 
städtischen Kanal entwässert. Die 
Zustimmung liegt inzwischen vor. 
Eine Versickerung ist nicht möglich. 
 
  
A N L A G E  7 
70465-01Beck121017Az2Sb

- 2 - 
 
/ 3 
 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 10.02.2016 bis 10.03.2016  
durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind sieben Stellungnahmen eingegangen. 
 
Lfd. 
Nr. 
 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Kampfmittelräumdienst 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori-
sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhand-
lungen im beantragten Bereich. Insbesondere existiert ein 
konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen 
des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). ln der beigefügten 
Karte ist lediglich der konkrete Verdacht dargestellt. Ich emp-
fehle eine Überprüfung des konkreten Verdachtes sowie der 
zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel. Die Beauftragung 
dieser Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf 
Kampfmitteluntersuchung auf unserer lnternetseite. 
 
Zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise wird um Ter-
minabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie 
dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersu-
chunq. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau-
arbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsdetekti-
on. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das 
Merkblatt für Bauqrundeinqriffe. 
. 
 
Kenntnisnahme 
 
In dem Bebauungsplanentwurf ist bereits ein entsprechender Hin-
weis enthalten. 
2 IHK 
Nicht betroffen 
Kenntnisnahme  
3 Polizeipräsidium Köln 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine 
Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
4 Deutsche Telekom Technik GmbH 
Keine Einwände. Es wird darauf hingewiesen, dass der Aus-
bau des Leitungsnetzes ggf. 6 Monate vor Baubeginn mit der 
Telekom Technik abzustimmen ist. 
Kenntnisnahme

- 3 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
5 Stadtwerke Köln GmbH / Rheinische Netzgesellschaft/ 
Kölner Verkehrsbetriebe AG 
Namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, der 
RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZ-
Gesellschaft mbH und der Kölner Verkehrs Betriebe AG, 
teilen wir Ihnen mit, dass gegen den o. g. vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan keine Bedenken bestehen. 
Durch die RheinEnergie AG kann die Versorgung des ge-
plantes Lebensmitteldiscounters 
über die bereits bestehenden Versorgungsnetze erfolgen. 
Kenntnisnahme  
6 Stadtentwässerungsbetriebe Aö 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme  
7 Abfallwirtschaftsbetriebe 
gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen 
aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme

Beratungsverlauf (3)

04.12.2017 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.12.2017 Rat
TOP 12.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3039/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
10.11.2017
Erstellt
02.10.2017 08:11