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V/0796/2019

HzE-Bericht 2017 - 2019 Hilfen zur Erziehung in Münster

Vorlagen 14.08.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 29.01.2020, TOP 8

Berichtsvorlage

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Umschlag_Bericht-HzE_2017-2019_Druck

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Anlage A

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HzE-Bericht

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Berichtsvorlage

3276 Zeichen

V/0796/2019 
V/0796/2019 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
HzE-Bericht 2017 - 2019 Hilfen zur Erziehung in Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   25.09.2019 
 
13.11.2019 
Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 
Einbringung 
 
Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien legt zum fünften Mal einen Bericht „Hilfen zur Erzi e-
hung in Münster“ vor. 
 
Hilfen zur Erziehung – das bedeutet, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu einer eigenve r-
antwortlichen Persönlichkeit zu unterstützen und die Erziehungskompetenz d er Personensorgeb e-
rechtigten zu stärken.   
 
Den Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für junge Menschen und Eltern bedarfsgerecht siche r-
zustellen und gleichzeitig mit Finanz- und Fachcontrolling kostenintensive Hilfen durch ständige Fach- 
und Aufgabenkritik sowie Qualitätskontrollen zu steuern, ist eine große Herausforderung für das Amt 
für Kinder, Jugendliche und Familien. 
 
Diese Herausforderung wird durch eine zunehmende Verdichtung gesellschaftlicher bzw. familiärer 
Problemlagen getragen. Neben der Re alisierung von Rechtsansprüchen sind weiterhin verstärkt A s-
pekte der Wirkungsorientierung der Hilfen zur Erziehung mit einzubeziehen. 
 
Der Bericht „Hilfen zur Erziehung in Münster“ vermittelt einen Überblick über die Entwicklung der Kos-
ten- und Fallzahlent wicklung im Bereich der Hilfen zur Erziehung auf der Datenbasis von 2017 -
30.06.2019 und bedient sich dabei der Systematik des NKF -Haushalts. Die Prognose für das gesam-
te Jahr 2019 beruht auf einer Auswertung der IST-Daten des 1. Halbjahres 2019 und einer Hochrech-
nung der einzelnen Kostenarten mit einem Steigerungsfaktor, der sich analog der Daten aus den Jah-
ren 2016 – 2018 ergibt.  
 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
30.08.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
 
Frau Pohl 
Herr Vogt 
Herr Werk 
Herr Lütke Glanemann 
 
Telefon: 492 51 75 
VogtH@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0796/2019 
Die Fallzahlen bilden den Stand zum Stichtag 30.06.2019 und den Stand der laufenden und beend e-
ten Fälle aus dem 1. Halbjahr ab . Eine einfache Verdoppelung dieser Zahlen ist allerdings nicht a n-
gezeigt. Vielmehr wurde die Entwicklung im Vergleich zum 1. Halbjahr 2018 bewertet.  
 
 
Im Einzelnen enthält der Bericht Hilfen zur Erziehung  
 
 die Fallzahlenentwicklung in den Jahren 2017 – 30.06.2019 
 
 die Budgetentwicklung von 2017 – 2019 
 
 die Darstellung der Produkte 
 
 Hilfen zur Erziehung in der eigenen Wohnung (ambulante und teilstationäre Hilfen) 
 
 Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefamilien (stationäre Hilfen) 
 
 Schutz von Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahme) 
 
 Eingliederungshilfen (seelische Behinderung) 
 
 die Konzeption Schulbegleitung und BTHG – Auswirkungen auf die Jugendhilfe 
 
 das Projekt „Systemherausfordernde Kinder und Jugendliche“ 
 
 die Leistungsentwicklung in den Hilfen gemäß §§ 30 und 31 SGB VIII 
 
 die Qualitätsentwicklung im Bereich stationäre Hilfen zur Erziehung 
 
 Fachliche Steuerungsimpulse im Rahmen steigender HzE-Finanzentwicklung  
 
 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
HzE-Bericht 2017 – 2019 
Hilfen zur Erziehung in Münster

Umschlag_Bericht-HzE_2017-2019_Druck

326 Zeichen

Hilfen zur 
Erziehung in 
Münster
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
HzE-Bericht Münster 2017-2019
Stadt Münster
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Hafenstraße 30
48153 Münster
Tel. 02 51 / 4 92-51 01
Fax 02 51 / 4 92-77 30
jugendamt@stadt-muenster.de
www.stadt-muenster.de/jugendamt
begleiten, 
fördern, 
schützen

Anlage A

2224 Zeichen

Anlage A zur V/0796/2019 
Kurzüberblick 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien informiert im Abstand von 2 – 3 Jahren den Aus-
schuss über die Entwicklung der Fallzahlen und des Budgets im Bereich der Hilfen zur Erzie-
hung. Die Vorlage macht darüber hinaus Ausführungen zu den aktuellen Themen Schulbeglei-
tung, Systemherausfordernde Kinder und Jugendliche, Qualitätsentwicklung und Fachliche 
Steuerungsimpulse. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Der beigefügte Bericht informiert umfassend über die vielfältigen Leistungen im Bereich der Hil-
fen zur Erziehung und die finanzielle Entwicklung des Budgets in den Jahren 2017 – 2019.  
 
Grundlage hierfür sind die zu den jeweiligen Produktgruppen und Produkten des Produktbe-
reichs 06 05 festgelegten Ziele und Leistungskennzahlen. 
 
Des Weiteren werden folgende Ziele aus dem ISM-Prozess verfolgt:  
 Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwick-
lungsstandorte in Europa.  
 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiter-
entwickeln mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der 
Stadtgesellschaft. 
 
  
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0605 Erzieherische und wirtschaftliche Hilfen für Familien 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2019 enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2019 enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
 Mit der Berichtsvorlage sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden. 
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
 
 Mit den beschriebenen Leistungen und Angeboten des Produktbereichs 06 05  werden Beiträ-
ge zu den stadtweiten Querschnittsthemen Demographie, Gender, Migration, Inklusion sowie 
zu fach-spezifischen Querschnittsthemen Kinderschutz und Prävention geleistet.

HzE-Bericht

118681 Zeichen

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HzE - Bericht Münster 2017 – 2019 
Hilfen zur Erziehung in Münster 
 
 
 
 
 
Impressum 
 
Herausgeber:   Stadt Münster  
     Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
Redaktion:    Abteilung Familien- und Erziehungshil fen: 
Heiner Vogt, Karin Weinlich 
 
     Abteilung Kommunaler Sozialdienst: 
Benedikt Lütke Glanemann, Hermann Sandknop,  
Ralf Geller,  Matthias Gehlmann, Sandra Krome 
      
     Abteilung Controlling und zentraler Service: 
Chris Hagel, Helmut Schnermann  
 
Fachcontrolling: 
Sven Werk 
 
      
August 2019, Auflage: 180

2 
 
Inhalt 
 
1.  Vorbemerkung ......................................................................................... ....................... 4 
2.  Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII Fallzahlen 2017 - 2019 .......................... 6 
2.1  Rechtliche Grundlagen der Hilfen zur Erziehung .................................................. 6  
2.2  Fallzahlen 2017 – 2019 ............................................................................... ......... 7 
2.3      Ergänzung zu „Ambulante Hilfen zur Erziehung“ §28 Erziehungsberatung: ........10  
2.4      Entwicklung im ersten Halbjahr 2019 ......................................................... .........11  
3.  Budgetentwicklung/Kostenentwicklung .................................................................. ........12  
3.1  Einführung und Überblick ............................................................................. .......12  
3.2  Budget: ambulante und teilstationäre Hilfen zur Erziehung .................................15  
3.3  Budget: stationäre Hilfen zur Erziehung .............................................................. 18  
3.4  Budget: Schutz von Kindern und Jugendlichen (inkl. Inobhutnahmen) ................21  
3.5  Budget: Eingliederungshilfen ......................................................................... .....22  
3.6  Finanzentwicklung im Zeitraum 2013 bis 2019 ...................................................24  
3.7  Zusammenfassung ...................................................................................... .......25  
4.  Produktgruppe 06.05 „Erzieherische und wirtschaftliche Hilfen für Familien“ .................26  
4.1  Erläuterung und Auftragsgrundlage .................................................................... 26  
4.2  Nichtberücksichtigung der Produkte 06.05.03 und 06.05.05 ...............................26  
4.3  Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten ..................27  
4.4 Entwicklung bei den unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) .....................28  
5.  Produkt 06.05.01 „Bezirkliche Sozialarbeit und Hilfen zur Erziehung in der eigenen  
Wohnung“ ............................................................................................. .........................29  
5.1  Erläuterung und Auftragsgrundlage (ambulante und teilstationäre Hilfen) ...........29  
5.2  Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten ..................29  
5.3  Fallzahlenentwicklung und Einzelfeststellungen..................................................30  
6.  Produkt 06.05.02 „Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und  Pflegefamilien“ ...............32  
6.1  Erläuterung und Auftragsgrundlage (stationäre Hilfen)........................................32  
6.2  Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten ..................32  
6.3  Fallzahlentwicklung und Einzelfeststellungen .....................................................33  
7.  Produkt 06.05.04 „Schutz von Kindern und Jugendlichen“ ............................................35  
7.1  Erläuterung und Auftragsgrundlage .................................................................... 35  
7.2  Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten ..................35  
7.3  Fallzahlenentwicklung ................................................................................ .........36  
7.4  Einzelfeststellungen ................................................................................. ...........36  
8.  Produkt 06.05.06 „Eingliederungshilfen“ .............................................................. ..........38  
8.1  Erläuterung und Auftragsgrundlage .................................................................... 38  
8.2  Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten ..................38  
8.3  Fallzahlenentwicklung ................................................................................ .........38  
8.4  Einzelfeststellungen ................................................................................. ...........39  
9.    Konzeption Schulbegleitung und BTHG – Auswirkungen auf die Jugendhilfe ................40

3 
 
10.       Projekt „Systemherausfordernde Kinder und Jugendliche“ ........................................42  
11.  Leistungsentwicklung in den Hilfen gemäß § 30 – Erziehungsbeistandschaft und  § 31              
Sozialpädagogische Familienhilfe ..................................................................... .........44  
12.  Qualitätsentwicklung im Bereich stationäre Hilfe zur Erziehung .................................49  
13.  Fachliche Steuerungsimpulse im Rahmen steigender HzE-Finanzentwicklung ..........53  
14.  Ausblick ............................................................................................. ........................57  
ANLAGE............................................. ................................................... ...............................58

4 
 
1. Vorbemerkung 
 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien legt z um fünften Mal einen Bericht „Hilfen zur 
Erziehung in Münster“ vor. Der erste Bericht (2009)  wurde vom Ausschuss für Kinder, Ju- 
gendliche und Familien (AKJF) in der Sitzung am 02. 12.2009, der zweite Bericht (2009 – 
2011) in der Sitzung 14.03.2012, der dritte Bericht  (2012 – 2014) in der Sitzung am 
10.06.2015 und der vierte Bericht in der Sitzung am 04.10.2017 beraten.  
 
 
Auch dieser Bericht gibt vornehmlich einen Einblick  in den fiskalischen Bereich und die Fall- 
zahlen der Hilfen zur Erziehung (im Folgenden: HzE)  in Münster. Als Datenbasis für die fi- 
nanzielle Entwicklung dienen die Jahre 2017 und 201 8.  Die Finanzdaten für 2019 wurden 
prognostisch aufgrund einer Auswertung der IST-Date n des 1. Halbjahres 2019 und einer 
Hochrechnung der einzelnen Kostenarten mit einem St eigerungsfaktor, der sich analog der 
Daten aus den Jahren 2016 – 2018 ergibt, ermittelt.  Die Fallzahlen für 2019  bilden den 
Stand der laufenden und beendeten Fälle zum Stichta g 30.06.2019 ab. Eine einfache Ver- 
doppelung dieser Zahlen ist allerdings nicht angezeigt.  
 
 
„Die kommunalen Jugendämter in Nordrhein-Westfalen haben im Jahr 2017 knapp 2,9 Mrd. 
EUR für die Durchführung von Leistungen der Hilfen zur Erziehung, der Hilfen für junge Voll- 
jährige sowie der Eingliederungshilfen bei einer (d rohenden) seelischen Behinderung aufge- 
wendet.“ 
1  Auch für die Stadt Münster sind gestiegene Aufwen dungen zu konstatieren:  La- 
gen die Aufwendungen in 2014 und 2015 noch bei rund 44 Mio. EUR, in 2016 schon bei 54,7 
Mio. EUR, so sind für 2017 62,8 Mio. EUR und 2018 6 8,7 Mio. EUR zu verzeichnen. Die 
Prognose für 2019 liegt bei 72 Mio. EUR.  
 
 
Zu den fachlichen und trägerbezogenen Angeboten geb en die Rahmenkonzepte 
2 und fachli- 
chen Einzelvorlagen Auskunft.  
 
 
Dieser Bericht gibt einen Überblick über die Entwic klung der Kosten, benennt die „wichtigs- 
ten“ Fallzahlen der Jahre 2017 – 2018 und die Zahle n für das erste Halbjahr 2019 und be- 
schreibt in der Systematik des Haushalts die Produkte  
 
„Bezirkliche Sozialarbeit und Hilfen zur Erziehung in der eigenen Wohnung“ (ambulante und 
teilstationäre Hilfen),  
 
„Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefamilien“ (stationäre Hilfen),  
 
„Schutz von Kindern und Jugendlichen“ (Inobhutnahmen) und 
 
„Eingliederungshilfen“. 
 
 
                                                
1 HzE-Bericht 2019, Herausgeber: LWL- und LVR-Landesjugendamt mit dem Forschungsverbund 
Deutsches Jugendinstitut e.V. und der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik der TU Dort- 
mund), S. 4 
 
2 Rahmenkonzepte Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung in Münster: 
Teil I – Fachliche Grundlagen (Vorlage 86/2002), Teil II – Hilfeplanverfahren gem. § 36 SGB VIII (Vor-
lage 557/2002), Teil III – Ambulante Hilfen zur Erziehung (Vorlage 323/2003) und Teil IV – Stationäre 
Hilfen zur Erziehung (Vorlage 0470/2005)

5 
 
Des Weiteren werden die großen Themenbereiche „Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB 
VIII mit der Konzeption Schulbegleitung und BTHG“, das Projekt „Systemherausfordernde 
Kinder und Jugendliche“, die Leistungsentwicklung in den Hilfen gemäß §§ 30 (Erziehungs- 
beistandschaft) und 31 (SPFH) und die Qualitätsentwicklung gemäß § 79a SGB VIII wird mit 
dem Teilbereich „Beteiligungs- und Beschwerdemanagement“ beschrieben. Fachliche Steue- 
rungsimpulse im Rahmen steigender HzE-Finanzentwick lung und eine Zusammenfassung 
sind im Ausblick enthalten. 
 
 
Interkommunale Vergleichswerte, zum Beispiel aus dem „Städtevergleich mittlerer Großstäd- 
te zum Bereich der Hilfen zur Erziehung, Einglieder ungshilfen und Schutzmaßnahmen“ der 
KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungs management), an dem die Stadt 
Münster teilnimmt oder aus dem HzE Bericht NRW 2019   fließen dort, wo es Sinn macht, in 
die Darstellung ein.  
 
 
Die Angebotsformen werden zur besseren Übersicht in  den Tabellen und Überschriften farb- 
lich voneinander abgegrenzt. 
 
 
Den Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für junge Menschen und Eltern bedarfsgerecht 
sicherzustellen und gleichzeitig mit Finanz- und Fa chcontrolling kostenintensive Hilfen durch 
ständige Fach- und Aufgabenkritik sowie Qualitätsko ntrollen zu steuern, ist eine große Her- 
ausforderung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien. 
 
 
Darüber ist ein transparenter Dialog mit den freien  Trägern grundsätzliche und zielführende 
Voraussetzung.  
 
 
Der Bericht bietet damit eine Orientierung im Berei ch der Hilfen zur Erziehung und bringt mit 
dieser Form der Standardisierung eine Anschlussfähigkeit auch für die kommenden Jahre.  
 
 
Neben dem jährlichen Kinder- und Jugendhilfereport des Amtes für Kinder, Jugendliche und 
Familien, der Grundlagendaten enthält, ist der HzE-Bericht eine transparente Darstellung der 
Leistungen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien.

6 
 
2. Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII Fa llzahlen 2017 - 
2019 
 
2.1 Rechtliche Grundlagen der Hilfen zur Erziehung 
 
Unter dem Begriff der  „Hilfen zur Erziehung durch die Jugendhilfe“ wird ein breites Spektrum 
individueller und/oder therapeutischer Maßnahmen zu sammengefasst. Die Leistungen kön- 
nen sowohl ambulant, teilstationär oder stationär e rbracht werden. Anspruch auf Hilfe zur 
Erziehung haben Personensorgeberechtigte bei der Er ziehung ihres Kindes oder Jugendli- 
chen, wenn  
 
eine dem Wohl des Kindes oder ihres Jugendlichen en tsprechende Erziehung nicht gewähr- 
leistet ist und die Hilfe für die Entwicklung geeignet und notwendig ist. 
 
Den Anspruch auf Hilfe haben die Sorgeberechtigten.  Art und Umfang der Hilfe richten sich 
nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; das e ngere soziale Umfeld des Kindes oder 
Jugendlichen soll dabei mit einbezogen werden (§ 27  Abs. 2 SGB VIII). Zum engeren sozia- 
len Umfeld gehört, neben der Familie, auch die Schule. Die Schule ist somit immer dann Ko- 
operationspartner bei der Ausgestaltung einer Hilfe  zur Erziehung, wenn es im Einzelfall 
sinnvoll ist. 
 
 
Das Vorliegen der Voraussetzungen prüft die fallzus tändige Fachkraft des Amtes für Kinder, 
Jugendliche und Familien. Angestrebt wird eine indi viduell zugeschnittene, fachlich begrün- 
dete und von den Eltern und Kindern mitgetragene En tscheidung. Die Hilfe zur Erziehung 
soll die erzieherische Kompetenz der Eltern fördern  und den Kindern und Jugendlichen bei 
der Bewältigung ihrer Probleme helfen. 
 
 
Mit dem Begriff „Hilfe zur Erziehung“ sind auch die Hilfen gemäß  
 
§ 13 Abs. 3 SGB VIII – Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen,  
§ 19 SGB VIII – Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder,  
§ 20 SGB VIII – Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen und  
§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche 
 
eingeschlossen. Diese Hilfeformen stellen nach dem Gesetz keine Hilfen zur Erziehung dar, 
werden aber verwaltungstechnisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren und Finan- 
zierungsvereinbarungen).

7 
 
Die Leistungen, die gemäß SGB VIII gewährt werden, unterstützen, ergänzen, entlasten oder 
ersetzen die Erziehung eines Kindes in der Familie.  Hierbei werden folgende Angebotsfor- 
men, Hilfearten und Zielgruppen der Hilfe zur Erziehung unterschieden 3:  
 
Angebotsform Hilfeart (gem. §§ 27 ff. SGB VIII) Zielgruppe 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ambulante Hilfen 
Familienunterstützende Nachsorge 
(§ 27 II) Familien mit jüngeren Kindern 
Ambulant betreutes Wohnen  
(§ 27 II)  Jugendliche und Heranwachsende 
Erziehungsberatung (§ 28) Eltern mit Kindern aller Altersgruppen 
Soziale Gruppenarbeit (§ 29) Ältere Kinder und Juge ndliche 
Erziehungsbeistand (§ 30) 
 Ältere Kinder und Jugendliche 
Sozialpädagogische Familienhilfe 
(§ 31) Familien mit jüngeren Kindern 
 
 
Teilstationäre Hilfen 
Heilpädagogischer Hort (§ 27 II) Kinder von 6 – 12 Jahren 
Heilpädagogische Tagesgruppe (§ 
32) 
Kinder von 6 – 12 Jahren 
 
 
 
 
 
 
Stationäre Hilfen 
Sozialpädagogisch begleitete 
Wohnform (§ 13 III) Jugendliche und junge Volljährige 
Gemeinsame Wohnformen für Müt- 
ter, Väter und Kinder (§ 19) 
Alleinerziehende Eltern mit Kindern 
unter 6 Jahren 
Vollzeitpflege (§ 33) Insbesondere jüngere Kinder 
Heimerziehung / sonstige Wohn-
formen (§ 34) 
Kinder / Jugendliche / junge Voll-
jährige 
Intensive sozialpädagogische Ein- 
zelbetreuung (§ 35) 
 
Jugendliche und Heranwachsende 
2.2 Fallzahlen 2017 – 2019 
 
Die folgenden Fallzahlen für die Jahre 2017 und 201 8 sind auf der Basis der Geschäftsbe- 
richte des Amtes für Kinder, Jugendliche und Famili en übernommen worden. Sie bilden den 
Bestand zum 31.12. sowie die Gesamtzahl der laufend en und beendeten Fälle des jeweili- 
gen Jahres  ab. 
 
Für das Jahr 2019 sind die Fallzahlen zum 30.06.201 9  als Bestandszahl ermittelt worden. 
Die Fallzahlen in der Rubrik „gesamt“ bilden dann d ie laufenden und beendeten Fälle bis 
zum 30.06.ab. Eine einfache Verdoppelung dieser Zahlen ist allerdings nicht angezeigt.  
 
Im Vergleich der wichtigsten Bestandszahlen der ambulanten, teilstationären und stationären 
Hilfen vom 30.06.2018 zum 30.06.2019 ergibt sich folgendes Bild: 
 
Hilfe  30.06.2018  30.06.2019  
§ 27 II Heilpäd. Hort 27 28 
§ 30 Erziehungsbeistand 64 78 
§ 31 SPFH 209 210 
§ 32 HTG 60 62 
§ 33 Vollzeitpflege 305 304 
§ 34 Heimerziehung 254 256 
§ 35a amb. Eingliederungshilfe 322 358 
Weitere Ausführungen dazu sind in den Kapiteln 2.4, 9 und 10. enthalten. 
                                                
3 In Anlehnung an: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 
Kinder- und Jugendhilfe. Achtes Buch Sozialgesetzbuch. 3. Auflage, Berlin, 2010

8 
 
Ambulante Hilfen zur Erziehung  
 
 
Fallzahlen 
 
2017 
31.12.        ges. 
2018 
31.12.        ges. 
2019 
30.06.       ges 4. 
Versorgung in Notsituationen 5 
§ 20 SGB VIII 1 3 1 6 2 2 
Fälle ambulant betreutes Wohnen 
§ 27 II SGB VIII 11 21 24 39 28 40 
Fälle aufsuchender Familientherapie 
§ 27 II SGB VIII 6 17 4 11 5 9 
Fälle familienunterstützende Nachsorge 
§ 27 II SGB VIII 46 95 42 100 33 68 
Fälle sozialer Gruppenarbeit 
§ 29 SGB VIII 8 78 6 53 k.A. k.A 
Fälle Erziehungsbeistand 
§ 30 SGB VIII 79 184 92 177 78 136 
Sozialpädagogische Familienhilfe 
§ 31 SGB VIII (Fälle SPFH insgesamt) 184 374 202 403 210 307 
Fälle intensiver sozialpäd. Einzel-
betreuung § 35 SGB VIII 4 7 1 10 2 3 
Amb. Hilfen für junge Volljährige (addierte 
Zahlen aus o. g. Leistungen gem. § 41 
i.V.m.  §§ 27, 30, 35, 35a SGB VIII) 
55 109 57 133 64 77 
 
 
 
 
 
Teilstationäre Hilfen zur Erziehung  
 
 
Fallzahlen 
 
2017 
31.12.        ges. 
2018 
31.12.        ges. 
2019 
30.06.       ges. 
Fälle von Erziehung in einer Tagesgruppe 
(HTG) § 32 SGB VIII 
 
51 82 61 92 62 78 
Fälle der Betreuung in heilpädagogischen 
Horten § 27.2 SGB VIII 
 
17 31 28 40 28 33 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                
4 Im Jahr 2019 bezieht sich die Gesamtzahl auf alle Hilfen (lfd./beendet) bis zum 30.06.2019 
5 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstech- 
nisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).

9 
 
Stationäre Hilfen zur Erziehung  
 
Fallzahlen 
 
2017 
31.12.        ges. 
2018 
31.12.        ges. 
2019 
30.06.        ges. 
Sozialpädagogisch begleitete Wohnform 
§ 13 III SGB VIII 
6 
 
39 60 44 69 38 50 
Gem. Wohnform Mütter/Väter und Kinder  
§ 19 SGB VIII 
7 
 
6 19 6 18 8 10 
Vollzeitpflege  
§ 33 SGB VIII 
 
303 354 299 357 304 328 
Heimerziehung in Kriseneinrichtungen 
§ 34 SGB VIII 
 
6 52 10 62 8 48 
Heimerziehung und sonstige betreute 
Wohnform § 34 SGB VIII 
 
279 387 282 413 256 337 
Stationäre Hilfen für junge Volljährige (ad- 
dierte Zahlen aus o. g. Leistungen § 41 
i.V.m. §§ 33, 34, 35a SGB VIII) 
131 230 177 299 77 113 
 
Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII 
8 
 
Fallzahlen 
 
2017 
31.12.        ges. 
2018 
31.12.        ges. 
2019 
30.06.        ges. 
Ambulante Eingliederungshilfen 
§ 35a SGB VIII 296 385 337 470 358 418 
Stationäre Eingliederungshilfen 
§ 35a SGB VIII 35 52 32 57 32 48 
 
Inobhutnahmen (Schutz von Kindern und Jugendlichen) 
 
Fallzahlen 2017 2018 2019 
(30.06.2019) 
 
Anrufungen des Familiengerichts gem.     
§ 8 a  Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB 
56 47 k.A. 
 
Anzahl der Inobhutnahmen 362 247 115 
 
Einsätze der KSD-Rufbereitschaft 331 295 135 
Zahl der Gefährdungsmeldungen gem. § 
8a SGB VIII 300 306 148 
                                                
6 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstech- 
nisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).  
 
7 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstech- 
nisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).  
 
8 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstech- 
nisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).

10 
 
2.3 Ergänzung zu Ambulante HzE: Beratungsleistungen nach § 28 SGB VIII 
 
Das Beratungsspektrum der Erziehungsberatungsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe um- 
spannt die präventive Leistung zur Förderung der Erziehung in der Familie in Form von Bera- 
tung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwic klung junger Menschen, insbesondere 
jedoch die Beratungsleistungen nach § 28 SGB VIII.  Dieses Leistungssegment der Erzie- 
hungsberatung liegt im Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung. 
 
 
Die drei Erziehungsberatungsstellen in der Stadt Mü nster  - in Trägerschaft der Beratungs- 
stelle Südviertel e.V., des Caritasverbandes für di e Stadt Münster e.V. und der Diakonie 
Münster – Beratungs- und BildungsCentrum GmbH – hab en in den Jahren 2017 und 2018 
bis zum 30.06.2019 die nachfolgend aufgeführten Arb eitsstunden sowie die aufgeführte An- 
zahl der Fälle im Leistungssegment des § 28  erbracht. 
 
 
 
Anzahl der Arbeitsstunden der Beratungsstellen im Leistungssegment des § 28 
    
Berichtsjahr 2017 2018 
2019 
(geschätzt) 
Arbeitsstunden in  
der Leistungsgruppe 3* 15.655 14.580 15.300 
Prozentualer Anteil 
am Gesamtvolumen 
24725 
 
63% 
24.100 
 
60% 
24.100 
 
63% 
    
    
Anzahl der Fälle der Beratungsstellen im Leistungssegment des § 28 
    
Berichtsjahr 2017 2018 
2019 
(30.06.2019) 
Fallzahlen in  
der Leistungsgruppe 3* 1.850 2.070 748 
    
 
*  Beraterische und therapeutische Hilfen zur Erzie hung sowie fördernde Behandlung  
und Unterstützung bei individuellen oder familienbe zogenen Problemen (Leistungen 
nach §§ 27, 28, 29, 35a, 41, gegebenenfalls in Verbindung mit § 36 SGB VIII)

11 
 
2.4 Entwicklung im ersten Halbjahr 2019 
 
 
Wie oben ausgeführt, bilden die Fallzahlen in der R ubrik „gesamt“ die laufenden und been- 
deten Fälle zum 30.06.2019 ab. Um einen sinnvollen Vergleich herzustellen, werden sie in 
Beziehung zu den Fallzahlen zum 30.06.2018 gesetzt. Daraus ergibt sich: 
 
In den finanziell bedeutsamsten stationären Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 33 (Vollzeitpfle- 
ge) und 34 SGB VIII (Heimunterbringung) ist im Verg leich fast keine Veränderung zu ver- 
zeichnen: 305 zu 304 Fälle gem. § 33 SGB VIII, 254 zu 256 Fälle gem. § 34 SGB VIII.  
 
Bei den ambulanten Hilfen zur Erziehung gem. §§ 30 (Erziehungsbeistand) und 31 SGB VIII 
(SPFH) gibt es ebenfalls nur geringe Veränderungen:  64 zu 78 Fälle gem. § 30 SGB VIII, 
209 zu 210 Fälle gem. § 31 SGB VIII. Die Erziehungsbeistandschaft steigt also leicht an.  
 
In den teilstationären Hilfen zur Erziehung gem. §§  27 Abs. 2 (Heilpädagogische Horte) und 
32 (HTG) sind die Fallzahlen ebenfalls unverändert: 27 zu 28 gem. § 27 Abs. 2 SGB VIII und 
60 zu 62 gem. § 32 SGB VIII.  
 
Bei den ambulanten Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII ist eine deutliche Steigerung, 
begründet in den Schulbegleitungen, zu verzeichnen:  322 zu 358 Fälle. Dieser Trend wird 
sich vermutlich fortsetzen. Fachliche Ausführungen dazu sind in Kapitel 9. hinterlegt. 
 
Obschon die Fallzahlen insgesamt also keine gravier ende Veränderung zeigen, steigen die 
Aufwendungen für die Hilfen zur Erziehung. Dies hat seine Begründung in den Entgeltsteige- 
rungen, die mit den freien Trägern verhandelt und d ie mindestens in Höhe der Tarifsteige- 
rung im öffentlichen Dienst abgeschlossen werden, a ber auch mit erheblich höheren Auf- 
wendungen im Einzelfall für „systemherausfordernde Kinder und Jugendliche“, die häufig im 
fünfstelligen Bereich für eine monatliche Zahlung z u verzeichnen sind. Ausführungen dazu 
sind im Kapitel 10. gemacht.

12 
 
3. Budgetentwicklung/Kostenentwicklung 
 
3.1 Einführung und Überblick 
 
 
In einer Zeitreihe von 2017 bis 2019 können die Auf wendungen für die Hilfen zur Erziehung 
analysiert und die Auswirkungen von Entscheidungen auf die wichtigsten Erträge und Auf- 
wendungen im Zeitablauf dargestellt werden. Mit dem  Begriff „Aufwendungen“ sind  neben 
den reinen Transferzahlungen auch die Personal- und  Sachkosten (kalkulatorische Mieten, 
Betriebs- und Geschäftsausstattung, IT, Büromateria l, Telefon, Porto, Druck) gemeint; hier 
ist der gesamte Ressourcenverbrauch dokumentiert.  
 
Die Prognose für das gesamte Jahr 2019 beruht auf e iner Auswertung der IST-Daten des 1. 
Halbjahres 2019 und einer Hochrechnung der einzelnen Kostenarten mit einem Steigerungs- 
faktor, der sich analog der Daten aus den Jahren 2016 – 2018 ergibt. 
 
Mit dem Begriff „Hilfen zur Erziehung“ sind auch di e Hilfen gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII – 
Sozialpädagogisch begleitete Wohnform, § 19 SGB VII I – Gemeinsame Wohnformen für 
Mütter/Väter und Kinder,  § 20 SGB VIII – Betreuung  und Versorgung des Kindes in Notsi- 
tuationen und § 35a SGB VIII – Eingliederungshilfen  für seelisch behinderte Kinder und Ju- 
gendliche eingeschlossen. Diese Hilfeformen stellen  nach dem Gesetz keine Hilfen zur Er- 
ziehung dar, werden aber verwaltungstechnisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, 
Finanzierungsvereinbarungen).  
 
 
Aufwendungen und Erträge für Hilfen zur Erziehung in Münster: 
 
 
Jahr 
 
Aufwendungen 
Änderung 
zum 
Vorjahr 
 
Erträge 
Änderung 
zum 
Vorjahr 
 
Bemerkung 
2017 62.756.803 € + 14,7 % 19.000.236 € + 166,0 % H ilfen zur Erziehung 
und Inobhutnahmen 
(Produkte 060501, 
060502, 060504, 
060506) 
2018 68.722.440 € +   9,5 % 25.061.039 € +   31,9 %   
2019 
Prog- 
nose 
72.038.153 € +   4,8 % 42.019.197 € +   67,7 % 
 
 
Bei den aufgeführten Zahlen ist zu beachten, dass sie die Aufwendungen und Erträge für die 
gesamte Produktgruppe 0605 beinhalten, also auch di e Zahlen für Unterhaltsvorschuss 
(060503) und Mitwirkung beim Familien- und Jugendge richt (060505). Insbesondere beim 
UVG ist durch die Gesetzesänderung zum 01.07.2017 m it der Ausweitung der Bezugsbe- 
rechtigung, aber auch der Erstattungsregelung durch Bund und Land eine erhebliche Verän- 
derung eingetreten.  
 
Für die Hilfen zur Erziehung relevant ist aber die Kostenerstattung durch das Land / den 
LWL im Rahmen der unbegleiteten minderjährigen Ausl änder (umA), die jetzt erheblich zeit- 
näher geltend gemacht und auch erstattet wird. In d er Prognose für 2019 sind damit auch 
Erstattungen für die Jahre 2015 – 2018 enthalten. 
 
Die Aufwendungen für HzE steigen. Wie schon ausgeführt, sind Gründe hierfür die gestiege- 
nen Entgelte, Fallzahlsteigerung bei den Schulbegleitungen und Aufwendungen im Einzelfall.

13 
 
Für die Kinder- und Jugendhilfe in Münster, deren L eistungen innerhalb des Haushaltsplans 
der Stadt Münster im Produktbereich 06 „Kinder-, Jugend- und Familienhilfe“ abgebildet wer- 
den, wurden im Jahr 2018 Mittel in Höhe von 240.215 .928 € aufgewendet und Erträge in 
Höhe von 122.642.331 € erzielt, die sich wie folgt auf die einzelnen Produkte und Produkt- 
gruppen aufteilten: 
 
 
Aufwendungen und Erträge im Jahr 2018 
 
 
Ziffer Produkt / Produktgruppe Aufwendungen Erträge  
 
060101  Tageseinrichtungen für Kinder nach GTK 124.421.420 € 77.666.488 € 
060102  Tagespflege für Kinder 10.094.489 €  6.569.719 € 
0601 
 
 
Kindertagesbetreuung 
 134.515.909 €  84.236.208 € 
060201  Offene Kinder- und Jugendarbeit 26.097.232 €  12.577.414 € 
060202  Jugendverbandsarbeit  288.584 € 344 € 
0602 
 
 
Kinder- und Jugendarbeit 26.385.816 €  12.577.758 € 
060301  Jugendsozialarbeit 2.170.001 € 54.589 € 
060302  Jugendhilfe an den Schulen 3.157.910 €  48.346 € 
060303  Drogenhilfe 1.206.231 € 257.094 € 
0603 
 
 
Förderung von benachteiligten jungen Menschen 
6.534.142 € 360.029 € 
060401  Angebote für Familien 3.360.996 €  194.791 € 
060402  Besondere familienpolitische Maßnahmen 696.625 €  212.508 € 
0604 
 
 
Familienförderung 4.057.621 € 407.299 € 
060501  Hilfen zur Erz. in der Familie und eigenen Wohnung 12.181.571 € 1.132.471 € 
060502  Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen  
und Pflegefamilien/Adoptionen 
30.513.210 €
 5.430.961 € 
060503  Beistandschaften, Vormundschaften, UVG  10.283.687 € 6.010.629 € 
060504  Schutz von Kindern und Jugendlichen 4.182.911 €  12.367.285 € 
060505  Mitwirkung bei Familien-, Vormundschafts- und Ju- 
gendgericht 1.594.875 €
 1.375 € 
060506  Bezirkliche Sozialarbeit, Eingliederungshilfen und 
Serviceleistungen 
9.966.186 €
 118.317 € 
0605 
 
 
Erzieherische und wirtschaftliche Hilfen für Familien 
68.722.440 € 25.061.039 € 
 
06 
 
Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familien- 
hilfe 
240.215.928 €
 
 
122.642.331 
€

14 
 
Der Anteil der Aufwendungen für die Produktgruppe 0 605 „Erzieherische und wirtschaftliche 
Hilfen für Familien“ an den gesamten Aufwendungen d es Produktbereichs 06 „Kinder-, Ju- 
gend- und Familienhilfe“ beläuft sich danach auf 28 ,6 %, wie der folgenden Abbildung zu 
entnehmen ist: 
 
Abbildung 1: Aufwendungen für den Produktbereich 06 
 
 
 
Dieser Anteil ist seit dem letzten HzE-Bericht (= 27,7%) um 1 % gestiegen.  
 
Innerhalb der Produktgruppe 0605 stellt sich die Au fteilung der Aufwendungen auf die ein- 
zelnen sechs Produkte – wie sie sich aus der oben aufgeführten Tabelle ergibt – grafisch wie 
folgt dar: 
 
Abbildung 2: Aufteilung der Aufwendungen auf die Produkte

15 
 
3.2 Budget: ambulante und teilstationäre Hilfen zur  Erziehung 
 
Produkt 060501 – Bezirkliche Sozialarbeit und Hilfe n zur Erziehung in der Familie und eige- 
nen Wohnung 
 
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie s ich die Aufwendungen für die ambulanten 
und teilstationären Hilfen zur Erziehung auf die einzelnen Hilfearten verteilen: 
 
Produkt 060501 
Hilfen zur Erziehung in der Familie 
und eigenen Wohnung  
 
 
Aufwand 2017 
(in €) 
 
Aufwand 2018 
(in €) 
 
Aufwand 2019 
Prognose (in €) 
Sozialpädagogische Familienhilfe 
(§ 31 SGB VIII) 
 
 
4.314.597  
 
5.158.278  
 
5.245.147  
Erziehung in einer Tagesgruppe 
(§ 32 SGB VIII) 
 
 
2.332.926  
 
2.298.494  
 
2.499.210  
Erziehungsbeistand 
(§ 30 SGB VIII) 
 
 
2.022.476  
 
1.899.744  
 
1.994.350  
Erziehung in Heilpädagogischen Hor- 
ten (§ 27 Abs. 2 SGB VIII) 
 
 
775.624  
 
856.085  
 
1.014.664  
Erziehungsberatung  
(§ 28 SGB VIII) 
 
 
918.770  
 
807.055  
 
1.261.107  
Ambulant betreutes Wohnen  
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII) 
 
 
121.582  
 
229.538  
 
445.799  
Familienunterstützende Nachsorge  
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII) 
 
 
308.891  
 
329.599  
 
227.525  
Betreuung/Versorg. des Kindes in 
Notsituationen (§ 20 SGB VIII) 
 
 
83.340  
 
100.730  
 
169.520  
Soziale Gruppenarbeit  
(§ 29 SGB VIII) 
 
 
276.161  
 
 
266.331  
 
96.573  
Aufsuchende Familientherapie  
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII) 
 
 
109.261  
 
87.434  
 
92.138  
 
Intensive sozialpädagogische Ein-
zelbetreuung (§ 35 SGB VIII) 
 
 
36.388  
 
69.986  
 
33.917  
Ambulante Krisenklärung  
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII) 
 
 
4.191  
 
6.759  
 
14.162  
Sonstige Hilfen (einzelfallbezogene 
Sonderbedarfe) 
 
 
293.618  
 
71.540  
 
88.066  
 
Gesamt 
 
11.597.825  
 
12.181.571  
 
13.182.176

16 
 
Ein großer Teil der für 2018 eingesetzten Mittel konzentriert sich auf 5 Hilfearten. Die folgen- 
de Grafik stellt die Aufteilung der Aufwendungen für diese Leistungen dar: 
 
 
 
Abbildung 3: Aufteilung der Aufwendungen auf die Leistungen 
 
 
 
 
 
 
 
Die finanziell bedeutsamste ambulante HzE ist die S ozialpädagogische Familienhilfe 
(SPFH). Die Aufwendungen für diese Hilfeart sind ge stiegen, weil sich die Fallzahlen von 
2017 auf 2018 erhöht haben. Die Prognose für 2019 geht von gleichen Fallzahlen aus.   
 
Eine Absenkung von 2017 auf 2018 erfährt die Hilfe gemäß § 30 SGB VIII – Erziehungsbei- 
standschaft. Die Fallzahlen werden für 2019 mit einer leichten Steigerung erwartet.   
 
Auch die teilstationären HzE gemäß § 32 SGB VIII – Heilpädagogische Tagesgruppe und § 
27 Abs. 2 SGB VIII – Heilpädagogischer Hort haben f ür 2019 Zuwachsraten. Durch den 
Ausbau des Offenen Ganztages können zwar viele Kind er mit entsprechendem Bedarf in 
den ebenfalls weiter ausgebauten  Förderinseln betr eut werden. Bei höherem Bedarf sind 
diese Kinder jedoch bei intensiverer Betreuung im Hort bzw. der Tagesgruppe untergebracht.  
Nach einer Auswertung des Moduls „WIMES“ (Wirkungsm essung) handelt es sich bei den 
teilstationären Hilfen um die erfolgreichste Hilfeform.  
 
Insgesamt sind die Aufwendungen für ambulante und t eilstationäre Hilfen zur Erziehung ge- 
stiegen und auch für 2019 um eine weitere Million Euro prognostiziert.  
 
Diesen Aufwendungen stehen Erträge von 1.132.471 € gegenüber. Hier  liegen folgende 
Sachverhalte zugrunde:

17 
 
 
1. Für ambulante HzE müssen Eltern keine Kostenbeiträge erbringen. 
 
2. Für teilstationäre HzE werden die Eltern zu Kost enbeiträgen (außerhalb von Einrichtun- 
gen)  herangezogen, wenn die Einkommensüberprüfung dies erfordert. 
 
3. Die Rückzahlungen für gewährte Hilfen sind die F olge softwarebedingter Modalitäten (Hil- 
feende konnte nicht zeitnah erfasst werden).  
 
4. Die Erstattungen von Gemeinden resultieren aus e inem Zuständigkeitswechsel (Eltern 
sind umgezogen).

18 
 
3.3 Budget: stationäre Hilfen zur Erziehung 
 
Produkt 060502 - Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefamilien/Adoptionen 
 
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie s ich die Aufwendungen für die stationären 
Hilfen zur Erziehung auf die einzelnen Hilfearten verteilen: 
 
Produkt 060502 
Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen 
und Pflegefamilien /Adoptionen 
 
 
Aufwand 2017 
(in €) 
 
Aufwand 2018 
(in €) 
 
Aufwand 2019 
Prognose (in €) 
Heimerziehung, sonstige betreute 
Wohnform (§ 34 SGB VIII) 
 
 
18.992.786  
 
19.744.917  
 
21.507.094  
Vollzeitpflege 9 
(§ 33 Satz 2 SGB VIII) 
 
 
5.010.322  
 
4.847.673  
 
4.511.450  
Vollzeitpflege  
(§ 33 Satz 1 SGB VIII) 
 
 
3.210.454  
 
3.556.574  
 
3.441.373  
Gemeinsame Wohnformen für Müt- 
ter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII) 
 
 
825.250  
 
761.563  
 
912.026  
Sozialpädagogische Lebensgemein-
schaften (§ 34 SGB VIII) 
 
 
763.585  
 
864.643  
 
711.618  
Abklärung  
(§ 34 SGB VIII) 
 
 
243.864  
 
245.893  
 
270.390  
Hilfe zum Lebensunterhalt 
(Verwandtenpflege, SGB XII) 
 
 
3.669  
 
0 
 
0 
nachrichtlich:  
Adoptionen  
(§ 51 SGB VIII) 
 
 
514.165  
 
491.948  
 
512.297  
 
Gesamt 
 
29.564.096  
 
30.513.210  
 
31.866.249  
 
 
 
 
Nachrichtlich: 
 
Produkt 060301 
Förderung von benachteiligten jungen 
Menschen 
 
 
Aufwand 2017 
(in €) 
 
Aufwand 2018 
(in €) 
 
Aufwand 2019 
Prognose (in €) 
Sozialpädagogisch begleitete Wohn- 
form (§ 13 III SGB VIII) 
 
 
1.409.354  
 
1.343.241  
 
1.717.950  
 
 
                                                
9 Zum 01.01.2009 wurde die Bereitschaftspflege der Leistung gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII zugeord- 
net.

19 
 
Abbildung 4: Aufteilung der Aufwendungen  
 
 
 
 
Die mit Abstand größte Finanzposition stellt die He imerziehung gemäß § 34 SGB VIII mit 
ihren Untergliederungen „Sozialpädagogische Lebensg emeinschaft“ und „Abklärung“ dar. 
Hier sind 68,3 % der Aufwendungen gebunden.  
 
Im Bereich der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII w erden die Aufwendungen in der Prog- 
nose für 2019 sinken.  
 
Dagegen nehmen die Aufwendungen für Hilfen gemäß § 19 SGB VIII – Gemeinsame Wohn- 
formen für Mütter/Väter und Kinder in der Prognose für 2019 wieder zu. Eine Entwicklung in 
der Rechtsprechung des OVG NRW verpflichtet das Amt  für Kinder, Jugendliche und Fami- 
lien, schon bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit f ür die bessere Entwicklung einer ausrei- 
chenden Bindung und Beziehung des Elternteils zum Kind die Leistung zu erbringen. 
 
Die Aufwendungen für die stationären Hilfen zur Erz iehung insgesamt sind von 2017 auf 
2019 jedes Jahr um knapp eine Million Euro gestiege n. Die Begründung dafür sind auch die 
Entgeltsteigerungen bei den freien Trägern und die Kosten für die herausfordernden Kinder 
und Jugendlichen, die im Einzelfall monatliche Aufw endungen im fünfstelligen Bereich aus- 
machen.

20 
 
Diesen Aufwendungen stehen die folgenden Erträge von 5.430.961 € gegenüber: 
 
 
Abbildung 5: Erträge 
 
 
 
Den größten Anteil stellt die Erstattung von örtlic hen Trägern der Jugendhilfe dar. Dahinter 
verbergen sich zwei Konstellationen:  
 
 
a) Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII (Ein Pflegekind lebt seit mehr als zwei Jahren bei 
einer Pflegefamilie in Münster. Münster wird örtlic h zuständig, hat aber einen Kostenerstat- 
tungsanspruch an das Jugendamt, in dessen Bereich d ie Eltern ihren gewöhnlichen Aufent- 
halt haben.) 
 
b. Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 SGB VIII (Zuständ igkeitswechsel durch Umzug der Eltern 
von Münster in einen anderen Jugendamtsbereich.) 
 
 
Auf die beiden angeführten Bereiche hat die Stadt M ünster keinen Einfluss. Die Entwicklung 
der Einnahmen ist daher von faktischen Gegebenheite n abhängig und zufällig. Die Position 
lässt sich daher auch nur schwer kalkulieren und wi rd in der Regel am Vorjahresergebnis 
ausgerichtet.

21 
 
3.4 Budget: Schutz von Kindern und Jugendlichen (in kl. Inobhutnahmen) 
 
Produkt 060504 – Schutz von Kindern und Jugendlichen 
 
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie sich die Aufwendungen verteilen: 
 
Produkt 060504 
Schutz von Kindern und Jugendli- 
chen 
 
 
Aufwand 2017 
(in €) 
 
Aufwand 2018 
(in €) 
 
Aufwand 2019 
Prognose (in €) 
Inobhutnahme von Kindern und 
Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) 
 
 
4.356.887  
 
3.594.145  
 
2.798.153  
Maßnahmen des Kinderschutzes 
 
 
509.593  
 
515.015  
 
531.815  
Erzieherischer Kinder- und Ju- 
gendschutz 
 
 
73.762  
 
73.751  
 
70.889  
 
Gesamt 
 
4.940.242  
 
4.182.911  
 
3.400.857  
 
Die Aufwendungen für die Inobhutnahme sind wegen si nkender Fallzahlen, insbesondere 
durch die Aufnahme von umA, erheblich verringert.   
 
 
Abbildung 6: Verwendung der Mittel  
 
 
 
 
 
Diesen Aufwendungen stehen mit 12.367.285 € Erträge gegenüber, die im Wesentlichen aus 
Erstattungen des überörtlichen Trägers für die umA resultieren. 
 
 
Inobhutnahme von 
Kindern und Jugendlichen 
(§ 42 SGB VIII) 
3.594.145 €
Maßnahmen des 
Kinderschutzes 
515.015 €
Erzieherischer Kinder-
und Jugendschutz 
73.751 €
Aufwendungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Jahr 2018

22 
 
3.5 Budget: Eingliederungshilfen 
 
Produkt 060506 –Eingliederungshilfen  
 
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie sich die Aufwendungen verteilen: 
 
 
Produkt 060506 
Bezirkliche Sozialarbeit und Ein- 
gliederungshilfen 
 
 
Aufwand 2017 
(in €) 
 
Aufwand 2018 
(in €) 
 
 
 
Aufwand 2019 
Prognose (in €) 
 
 
Ambulante./Teilstationäre Ein- 
gliederungshilfe 
 
 
5.626.677  
 
6.889.173  
 
8.128.719  
Ambulante/Teilstationäre Einglie- 
derungshilfe junge Volljährige 
 
 
384.909  
 
374.204  
 
281.208  
Stationäre Eingliederungs- 
Hilfe 
 
 
1.149.519  
 
1.207.773  
 
1.490.070  
Stationäre Eingliederungs- 
hilfe junge Volljährige  
 
 
1.521.795  
 
1.473.628  
 
1.343.356  
Gutachterliche Stellungnah- 
men 
 
 
20.957  
 
21.408  
 
22.771  
 
Gesamt 
 
 
8.703.857  
 
9.966.186  
 
11.266.124  
 
 
Die Aufwendungen für ambulante Eingliederungshilfen  haben sich weiter sprunghaft nach 
oben entwickelt. Ein Grund sind die gestiegenen Fal lzahlen für Schulbegleitungen, die auch 
in der Prognose für 2019 weiter steigen werden. Wei tere Ausführungen dazu sind im Kapitel 
9. enthalten.

23 
 
Die folgende Abbildung macht den Ressourcenverbrauch deutlich: 
 
 
Abbildung 7: Aufteilung der Aufwendungen auf die Leistungen für 2018 
 
 
 
 
 
Den Aufwendungen stehen Erträge von 118.317 € aus der Rückzahlung von Hilfen in Ein- 
richtungen gegenüber.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ambulante./Teilstationä 
re Eingliederungshilfe 
6.889.173 €Ambulante/Teilstationär 
e Eingliederungshilfe 
junge Vj. 
374.204 €
Stationäre 
Eingliederungshilfe 
1.207.773 €
Stationäre 
Eingliederungshilfe 
junge Vj. 
1.473.628 €
Gutachterliche 
Stellungnahmen 
21.408 €
Aufwendungen für Eingliederungshilfen im Jahr 2018

24 
 
3.6 Finanzentwicklung im Zeitraum 2013 bis 2019 
 
Die Aufwendungen für die Hilfen zur Erziehung werde n mit der Software „Logo-Data“ ange- 
wiesen. Im Vergleich der letzten Jahre ergibt sich folgenden Bild: 
 
 
 
Für die Zahlungen für die umA wird die Entwicklung getrennt nachgehalten:

25 
 
3.7 Zusammenfassung 
 
Die Ausgaben für die Hilfen zur Erziehung sind auch  in Münster in den letzten Jahren deut- 
lich gestiegen. Die steigende Tendenz für die Bedarfe bei der Unterstützung familiärer Erzie- 
hung und die Entwicklung junger Menschen setzt sich  fort. Dies konstatiert auch die Statistik 
des Landes für 2017, die für das Arbeitsfeld HzE einmal mehr neue Höchststände ausweist.  
 
Die Aufgaben im Rahmen des institutionellen Kinders chutzes gewinnen an Bedeutung. Aber 
auch die größere Aufmerksamkeit gegenüber einem nic ht gelingenden familiären Zusam- 
menleben können erschütternde Vorkommnisse nicht in jedem Fall verhindern.  
 
Seit Mitte 2015 machten die Aufwendungen für unbegl eitete minderjährige Ausländer (umA) 
erhebliche Ansatzsteigerungen erforderlich. Diese E ntwicklung setzt sich seit dem letzten 
Jahr nicht mehr fort, weil die Aufnahmezahlen lande sweit zurückgegangen und auch für 
Münster sinkende Zahlen zu verzeichnen sind. Viele umA sind volljährig geworden und in die 
Selbständigkeit oder in andere Unterstützungsformen  (z.B. in Hilfen für junge Volljährige) 
gewechselt.  
 
Überproportional zugenommen haben die Aufwendungen für ambulante Eingliederungshil- 
fen, hier die Schulbegleitung. Diese Entwicklung wird sich weiter fortsetzen.  
 
Allerdings müssen auch sowohl für die ambulanten, w ie auch für die stationären Hilfen zur 
Erziehung höhere Aufwendungen für Entgelte, die in den Tarifsteigerungen begründet sind, 
kalkuliert werden. Allein für die Jahre 2018 bis 2020 ist hier von rund 7 % auszugehen.  
 
Der AKJF wurde in der Sitzung am 05.09.2018 über di e Entwicklung der finanziellen Situati- 
on des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien d urch den Bericht zum Finanzcontrolling 
unterrichtet. Zu diesem Zeitpunkt war von einem Meh rbedarf von 6,0 Mio EUR für die Hilfen 
zur Erziehung auszugehen. Der Rat hat in der Sitzun g am 10.10.2018 einer überplanmäßi- 
gen Mittelbereitstellung von 5,7 Mio EUR zugestimmt . Dieses Vorgehen kann auch für die 
Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

26 
 
4. Produktgruppe 06.05 „Erzieherische und wirtschaf tliche Hilfen 
für Familien“ 
 
 
 
 
 
4.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage 
10  
 
Die Leistungen dieser komplexen Produktgruppe umfas sen den gesamten pädagogischen 
und wirtschaftlichen Bereich der ambulanten und stationären Hilfen zur Erziehung (HzE), der 
Eingliederungshilfen und Adoptionsaufgaben. Ferner gehören dazu die aufsuchenden Tätig- 
keiten der Bezirkssozialarbeit in den Stadtteilen, die Wahrnehmung der Gerichtshilfen (Fami- 
lien- und Jugendgericht) und des Kinderschutzes. Eb enso zählen dazu auch die Aufgaben 
der Beistandschaften und des Unterhaltsvorschusses. 
 
Gesetzliche Grundlagen: 
§§ 8a, 14, 18, 19, 20, 21, 27 - 35, 35a, 39 - 42, 50 - 52a, 55, 58a, 59 – 60, 85 – 97c SGB 
VIII,  
§ 1712 BGB, SGB XII und Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) 
 
 
4.2 Nichtberücksichtigung der Produkte 06.05.03 und  06.05.05  
 
Die Produkte  
 
060503 – Beistandschaften, Vormundschaften, UVG und 
060505 – Mitwirkung beim Familien- und Jugendgericht  
 
gehören systematisch zur Produktgruppe 0605, stelle n aber keine Hilfen zur Erziehung ge- 
mäß §§ 27 ff. SGB VIII dar. Sie bleiben daher in der weiteren Darstellung unberücksichtigt.  
 
 
                                                
10  Siehe Produktplan 2019 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
Erzieherische und 
wirtschaftliche Hilfen 
für Familien 
0605 
Bezirkliche 
Sozialarbeit und 
Hilfen zur 
Erziehung in der 
Familie und 
eigenen Wohnung 
060501 
HzE in 
Einrichtungen und 
Pflegefamilien/ 
Adoptionen 
060502 
Beistandschaften, 
Vormund-
schaften, UVG 
060503 
Schutz von 
Kindern und 
Jugendlichen 
060504 
Mitwirkung bei 
Familien- und 
Jugendgericht 
060505 
Eingliederungs-
hilfe 
060506

27 
 
4.3 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 11  
  
Ziele: 
 
1. Die HzE sollen zwischen dem ambulanten und stati onären Leistungsanteil ein Verhältnis   
entwickeln, dass dem Vorrangprinzip ambulanter und ortsnaher Hilfen (> 50 %) entspricht. 
2. Fällen von Kindeswohlgefährdung wird bei akuten Risiken ausnahmslos am Meldetag 
nachgegangen. 
3. Eingliederungshilfen sollen zwischen dem ambulan ten und stationären Leistungsanteil ein 
Verhältnis entwickeln, dass dem Vorrangprinzip ambulanter Hilfen (> 80 %) entspricht. 
 
Zielkennzahlen: 
 
Ziel 
Ergebnis 
2017 2018 2019 
(30.06.19)  
 
Zu 1: Anteil der ambulanten Hilfen an allen HzE-
Leistungen  50% 60% 45% 
 
Zu 2: Anteil der Fälle gem. § 8a SGB VIII, denen 
am Meldetag nachgegangen wurde 
12   100% 100% 100% 
 
Zu 3: Anteil der ambulanten Fälle zu allen Einglie-
derungshilfen gemäß § 35a SGB VIII 89% 89% 90% 
 
Leistungsdaten: 
 
Leistungsdaten 
Ergebnis 
2017 2018 2019 
(30.06.19)  
 
Anzahl HzE pro 10.000 der 0- bis 21-Jährigen  
 298 309 k.A. 
 
Anzahl HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB 
VIII), Angaben absolut  1.802 1.864 1.491 
 
Anzahl HzE-Fälle stationär  900 929 713 
 
Anzahl HzE-Fälle ambulant  
 902 935 682 
 
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a 
SGB VIII  437 527 466 
 
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a 
SGB VIII ambulant  385 470 418 
 
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a 
SGB VIII stationär  52 57 48 
                                                
11  ebda 
12  davon in zwei Drittel der Fälle mit Hausbesuch, Rest anderweitige Erledigung

28 
 
Entwicklung der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung  
(bezogen auf 10.000 der unter 21-jährigen) 
IKO-Vergleichsring: Auswertung der Jahre 2016 bis 2018 
 
 
 
Die Graphik zeigt, dass die Stadt Münster jeweils d eutlich unter dem Durchschnitt der teil- 
nehmenden Städte liegt. 
 
 
4.4 Entwicklung bei den unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) 
 
 
Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Münster wird seit November 2015 
durch Berichtsvorlagen regelmäßig über die aktuelle  Situation, das Verfahren sowie die Ent- 
wicklung informiert (zuletzt in der Sitzung am 26.0 6.2019, V/0531/201)). Der Aufnahme- 
schlüssel für Münster sinkt kontinuierlich und liegt derzeit bei 133 umA.  
 
Die Aufwendungen für umA haben sich wie folgt entwickelt: 
2015 = 1,5 Mio € 
2016 = 8,2 Mio € 
2017 = 10,4 Mio € 
2018 = 9,1 Mio € 
2019 = 7,3 Mio € (Schätzung) 
 
Durch die konstruktive Zusammenarbeit des Amtes mit  den freien Trägern ist es gelungen, 
ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten und flexibel anzupassen. 
 
Die Erstattungen des Landes NRW erfolgen jetzt zeit näher und bilden damit eine spürbare 
Entlastung im Finanzhaushalt. Das Amt für Kinder, J ugendliche und Familien setzt rechne- 
risch eine Quote von 95 % als Erstattung an, weil d as Land nicht alle Aufwendungen über- 
nimmt (z.B. ungenutzte Plätze in Einrichtungen, Verwaltungskosten der Krankenkasse).   
 
 
0
50 
100 
150 
200 
250 
300 
350 
400 
450 
2016 2017 2018 
282 291 297 
394 397 404 
263 244 238 
Inanspruchnahmequote HzE-Leistungen pro 10.000 der unter 
21 jährigen 
Münster 
IKO Durchschnitt 
IKO Min

29 
 
 
5. Produkt 06.05.01 „Bezirkliche Sozialarbeit und H ilfen zur Er- 
ziehung in der eigenen Wohnung“ 
 
5.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (ambulante un d teilstationäre Hilfen) 
13  
 
HzE sichern das Recht junger Menschen bis 18 Jahren  auf Erziehung in ihrer Familie, wenn 
Eltern bzw. Personensorgeberechtigte (nachfolgend Eltern genannt) diese Aufgabe nicht aus 
eigener Kraft ganz oder teilweise einlösen können. Sie unterstützen Eltern bei der Wahr- 
nehmung ihrer Erziehungsaufgaben und dienen der För derung und Stabilisierung der psy- 
chosozialen und schulischen Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen. Vorrangiges Ziel 
der sozialpädagogischen Beratung und Unterstützung ist die Hilfe zur Selbsthilfe. Ambulante 
und teilstationäre Hilfen tragen dazu bei, die Situation in den Familien oder bei den einzelnen 
jungen Menschen so zu verändern, dass die Betroffen en ihr Leben trotz schwieriger Bedin- 
gungen wieder selbständig führen können. Der Erhalt  des familiären Zusammenlebens und 
die weitgehende Vermeidung stationärer Erziehungshi lfe sind grundlegende Zielrichtungen 
der Hilfen. Die Hilfen sind grundsätzlich zeitlich befristet. Dies gilt auch für Hilfen für junge 
Volljährige. 
Gesetzliche Grundlage: §§ 27 – 32, 35 und 41 SGB VIII. 
 
5.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 
14   
 
Ziele: 
1. Der Anteil der ambulanten Leistungen am Gesamtvo lumen an allen HzE-Leistungen soll 
dauerhaft auf 55 % steigen. 
2. Ab 2010 sollen innerhalb von 18 Monaten zu 80 % (Standard) die Familien in der Lage 
sein, ihren Alltag ohne weitere ambulante Hilfe (So zialpädagogische Familienhilfe (SPFH) 
und Erziehungsbeistand) wieder selbst zu bewältigen. 
3. Die festgelegten Leistungskontingente für Erzieh ungsbeistandschaften und SPFH (Jah- 
resstunden) in Höhe von 75.000 Stunden (Umstellung von Brutto- auf Netto-
Fachleistungsstunden, davon 51.000 Stunden SPFH und  24.000 Stunden Erziehungsbei- 
standschaft) werden als Standardvolumen eingehalten , sofern der Rechtsanspruch keine 
Abweichung erfordert. 
15  
 
Zielkennzahlen: 
Ziel 
Ergebnis 
2017 2018 2019 
(30.06.19) 
 
Zu 1: Anteil der ambulanten Hilfen an allen HzE-
Leistungen   50% 60% 48% 
 
Zu 2: Anteil der SPFH, die nach 18 Monaten beendet 
worden sind   92% 93% 83% 
 
Zu 2: Anteil der Erziehungsbeistandschaften, die nach 
18 Monaten beendet worden sind   93% 96% 93% 
 
Zu 3: Anzahl verbrauchter Stunden SPFH und ErzBei  
 74.882 80.841 40.355 
                                                
13  Siehe Produktplan 2019 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
14  ebda 
15  Die Erfüllung der Rechtsansprüche geht der Einhaltung von Zielkennzahlen vor.

30 
 
Leistungsdaten: 
 
Leistungsdaten 
Ergebnis 
2017 2018 2019 
(30.06.19) 
 
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB 
VIII) gesamt  1.802 1.864 1.491 
 
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 32; 27.2, 41 SGB 
VIII) ambulant  902 935 682 
 
Anzahl der Fälle in heilpädagogischen Tagesgruppen 
[HTG](am 31.12. lfd. und beendete Fälle) 82 92 78 
 
Anzahl der Fälle SPFH (am 31.12. lfd. und beendete 
Fälle)  374 403 307 
 
Anzahl der beendeten Fälle SPFH  
 190 201 87 
 
Anzahl der Fälle SPFH, die nach 18 Monaten beendet 
worden sind  174 192 72 
 
Anzahl der Fälle Erziehungsbeistand (am 31.12. lfd. 
und beendete Fälle)  184 177 136 
 
Anzahl der beendeten Fälle Erziehungsbeistand  
 105 85 55 
 
Anzahl Fälle Erziehungsbeistand, die nach 18 Mona- 
ten beendet worden sind  98 79 51 
 
Jahresstunden SPFH  
 54.534 61.872 30.944 
 
Jahresstunden Erziehungsbeistand  
 20.348 18.969 9.410 
 
5.3 Fallzahlenentwicklung und Einzelfeststellungen 
 
In der Vergangenheit war die Fallzahlentwicklung üb er die Zeiträume hinweg eher uneinheit- 
lich. Die Fallzahlen in der ambulanten HzE bewegten  sich seit 2017 auf dem Vorjahresni- 
veau und sind 2018 leicht gestiegen. Die Halbjahres daten sind schwer zu interpretieren, da 
die Schwankungen im Jahresverlauf auch einer Wellen bewegung unterliegen. Es ist jedoch 
davon ausgehen, dass sich 2019 die Werte vom letzten Jahr stabilisieren werden. 
 
Für die Entwicklung der Fallzahlen und Stundenverbr äuche sind in der ambulanten Erzie- 
hungshilfe die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) und die Erziehungsbei- 
standschaft (§ 30 SGB VIII) entscheidend. Sie bilde n einen Anteil von mehr als 2/3 der am- 
bulanten Hilfen.   
 
Der Trend in den beiden ambulanten Hilfen war in de n vergangenen Jahren oft gegenläufig. 
So auch in diesem Berichtszeitraum. Das heißt, dass  die Veränderungen sich so gestalten,

31 
 
dass der gesamte Stundenverbrauch sich nicht wesent lich verändert, für die Sozialpädago- 
gische Familienhilfe wurden mehr Stunden benötigt u nd der Aufwand für die Erziehungsbei- 
standschaft wurde geringer. Dort, wo Kinder von 10 bis 16 Jahren im Mittelpunkt der Hilfe 
stehen, ist die Abgrenzung der beiden Hilfearten sc hwierig. In der Beurteilung der Fallzah- 
lenentwicklung  und Stundenverbräuche sind sie eher  gemeinsam zu betrachten. Im Ergeb- 
nis ist der Verbrauch zu Beginn dieser Betrachtungs periode mit 74.882 auf dem Niveau von 
2016. Bei einem leichten Anstieg von 5% im letzten Jahr scheint der Wert dieses Jahr wieder 
stabil zu bleiben. 
 
Die Zielkennzahlen zur Beendigungsquote (80% der Fälle werden innerhalb von 18 Monaten 
beendet) wurden im Berichtszeitraum deutlich übertr offen. In der Erziehungsbeistandschaft 
wurden 96% und in der Sozialpädagogischen Familienhilfe 93% erreicht.  
 
 
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)  ist eine etablierte Hilfeform, die sich 
aufgrund ihres zugehenden Charakters und ihrer oft sehr milieunahen und niedrigschwelli- 
gen Vermittlungsform als erfolgreiche Hilfe erweist . Multiproblemfamilien, Familien mit laten- 
ten kindesgefährdenden Problemlagen, Familien in Ar mutssituationen usw. sind die typi- 
schen Bezieher dieser Hilfe, auf deren notwendige Existenz und Sinnhaftigkeit oft auch dritte 
Beteiligte, wie z. B. Lehrerinnen oder Ärzte, verwe isen. Die andere Seite der Sozialpädago- 
gischen Familienhilfe ist, dass die Akteure dieser Hilfe in vielen Fällen als „Übersetzer“ fun- 
gieren und den Familien eine Lobby bzw. eine Stimme  verleihen können und so als Vermitt- 
ler zwischen der Familie und den Gerichten, Schulen , Behörden und Ärzten auftreten kön- 
nen. Der Bekanntheitsgrad dieser Hilfe dürfte inzwi schen ebenso wie die Akzeptanz recht 
hoch liegen.  
 
Die Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII)  ist eine ähnlich etablierte Hilfeform wie die 
Sozialpädagogische Familienhilfe, die sich aufgrund  ihres zugehenden Charakters und ihrer 
sehr milieunahen und niedrigschwelligen Vermittlungsform als erfolgreiche Hilfe erweist.  
 
Mit der Hilfe werden insbesondere Jugendliche in de r Ablösephase aus ihrem Elternhaus 
angesprochen. Im Gegensatz zur Sozialpädagogischen Familienhilfe blickt diese Hilfe nicht 
auf alle Familienmitglieder, sondern nimmt speziell  die oder den einzelne/n Jugendliche/n in 
den Blick. Sie bietet Hilfe bei der Kommunikation m it dem Umfeld von Eltern über Schule, 
Behörden und Ärzte. Sie arbeitet z.B. an der Entwic klung der Persönlichkeit, der Förderung 
der  sozialen Kompetenzen sowie an der schulischen-  und beruflichen Integration. Die Fall- 
zahlen bei dieser Hilfe sind seit 2016 stetig zurüc kgegangen, was sich auch in den Stunden- 
verbräuchen widerspiegelt. Allerdings wurden diese Entlastungen gänzlich von der Sozialpä- 
dagogische Familienhilfe kompensiert.

32 
 
6. Produkt 06.05.02 „Hilfen zur Erziehung in Einric htungen und 
 Pflegefamilien“ 
 
6.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (stationäre H ilfen) 
16  
 
Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefam ilien umfassen die Unterbringung und 
Erziehung von jungen Menschen bis 18 Jahren sowie v on Vätern/Müttern mit ihren Kindern 
in einer Einrichtung der Jugendhilfe. Voraussetzung  ist, dass das Wohl und/oder die Erzie- 
hung in der Herkunftsfamilie allein oder durch ambu lante und teilstationäre Hilfen nicht mehr 
sichergestellt werden kann. Die Hilfen sollen gewäh rleisten, dass junge Menschen, die in 
ihren Familien nicht angemessen gefördert werden kö nnen, zeitlich befristet oder dauerhaft 
einen neuen Lebensmittelpunkt finden, in dem ihr Re cht auf Erziehung und Teilhabe am ge- 
sellschaftlichen Leben eingelöst wird. Bei stationä ren Erziehungshilfen bleibt die Stärkung 
der Erziehungsfähigkeit der Eltern ein wesentliches Ziel der Leistungsgewährung. 
 
Kinder unter 18 Jahren, die zur Adoption vermittelt  werden sollen, werden mit Adoptionsbe- 
werber/-innen mit dem Ziel der Kindesannahme zusammengeführt. 
 
Gesetzliche Grundlagen: §§ 19, 21, 27, 33-35 und 41 SGB VIII  
 
 
6.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 
17  
 
Ziele: 
 
1. Der Anteil der stationären Hilfen an allen HzE-L eistungen soll auf 45 % reduziert und an- 
schließend auf diesem Niveau beibehalten werden. 
2.  Eine Rückkehr der / des Minderjährigen wird in 50 % der Fälle erreicht. 
3. Mindestens 75 % aller neu in Heimerziehung aufge nommenen Minderjährigen sollen in- 
nerhalb von Münster untergebracht werden. 
4. Mindestens 38 % aller Empfänger/innen von statio nären HzE sollen in Vollzeitpflege be- 
treut werden. 
 
Zielkennzahlen: 
 
Ziel 
Ergebnis 
2017 2018 2019 
(30.06.19) 
 
Zu 1: Anteil der stationären Hilfen an allen HzE-
Leistungen (in %)  50% 50% 55% 
 
Zu 2: Anteil Minderjährige in Heimerziehung, die in 
ihre Herkunftsfamilie zurückgeführt werden  32% 28% k.A. 
 
Zu 3: Anteil der Minderjährigen in Heimerziehung, die 
in Münster untergebracht werden   85% 81% 81% 
 
Zu 4: Anteil der Vollzeitpflegefälle an allen stationären 
Hilfen (Ausnahme: Kostenerstattung)  45% 43% 41% 
                                                
16  Siehe Produktplan 2019 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
17  ebda

33 
 
Leistungsdaten: 
 
Leistungsdaten 
Ergebnis 
2017 2018 2019 
(30.06.19) 
 
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB 
VIII) gesamt   1.802 1.864 1.491 
 
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 33, 34 SGB VIII) stationär  
 900 929 809 
 
Anzahl Fälle Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)  
 354 357 328 
 
Anzahl Fälle Heimerziehung (§ 34 SGB VIII)  
 439 475 385 
 
Anzahl neu untergebrachter Fälle gem. § 34 SGB VIII 
 
 82 118 59 
 
Anzahl neu untergebrachter Fälle gem. § 34 SGB VIII 
in Münster 70 95 48 
 
 
6.3 Fallzahlentwicklung und Einzelfeststellungen 
 
Heimerziehung (§34 SGB VIII) sichert Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwac hse- 
nen vorübergehend oder auf längere Zeit – aber imme r befristet - einen Lebensmittelpunkt 
außerhalb der eigenen Familie, wenn deren Eltern in folge individueller, sozialer oder gesell- 
schaftlicher Probleme mit der Erziehung überfordert sind.  
 
Mit der weltweiten Entwicklung, dass Menschen auf d er Flucht vor Krieg, Krisen und Armut 
sind, leistet hier die „Heimerziehung“ bzw. die „stationäre Hilfe zur Erziehung“ einen weiteren 
wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Grundbedürfn isse nach Versorgung und Schutz von 
Kindern und Jugendlichen aus den verschiedensten Krisenregionen, Erdteilen und Ländern.  
 
Die Leistungsdaten belegen, dass der Einfluss der u nbegleiteten minderjährigen Ausländer 
(umA) auf die Statistik und Kennzahlen immer noch A uswirkungen zeigt, sich mittlerweile 
allerdings auf einem rückläufigen Niveau befindet. Die Zuweisungsquote für die Stadt Müns- 
ter reduziert sich über den hier genannten Zeitraum hinaus von 220 auf 130 Jugendliche und 
Heranwachsende.  
 
Ein wesentlicher Anteil der jungen Geflüchteten konnte zudem mit (stationären und ambulan- 
ten) Angeboten der Jugendberufshilfe nach § 13 Abs.  3 SGB VIII versorgt werden und findet 
in den hier genannten Zahlen keine Berücksichtigung.     
 
Die Inanspruchnahme einer „Hilfe zur Erziehung“ nac h § 34 SGB VIII (Heimerziehung und 
sonstige Wohnform) ist jedoch für jungen Menschen a us Münster (ohne Migrations- und 
Fluchtgeschichte) gestiegen. Die Daten entsprechen in etwa den Bestandszahlen der Vor- 
jahre 2013 und 2014.  Damit ist eine Zunahme der Fa ll- und Leistungsdaten im Bereich der 
stationären Hilfe außerhalb der Familie feststellbar.

34 
 
Die Gründe für eine Fremdplatzierung sind vielfälti g. Auffallend ist auch, dass der Anteil der 
jungen Menschen, die in ihre Herkunftsfamilien zurü ckgeführt werden konnten, weiter ge- 
sunken ist.  
 
Hintergrund für diese Entwicklung ist, dass sich Pr oblemlagen der Herkunftsfamilien auch 
mittelfristig nicht positiv beeinflussen lassen, um  selbst wieder die (vollständige) Erziehungs- 
verantwortung übernehmen können.  
 
Es ist festzustellen, dass insgesamt mehr Familien einen gestiegenen erzieherischen Bedarf 
haben und Kinder und Jugendliche vorwiegend aus Fam ilien in prekären Lebenslagen kom- 
men. Ebenso kann für Münster auch der landesweite T rend beobachtet werden, dass psy- 
chische, persönliche und soziale Problemlagen sowie  Trennung und Scheidung der Eltern, 
gepaart mit ökonomischen Schwierigkeiten (mangelnde  Teilhabechancen am Arbeitsmarkt), 
einen gestiegen Erziehungsbedarf zur Folge haben.      
 
 
 
Vollzeitpflege in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) 
 
Die absoluten Fall- und Leistungsdaten belegen, das s über die Jahre der Berichterstattung 
hinweg die Inanspruchnahme der Hilfe zur Erziehung als Vollzeitpflege stetig gestiegen ist. 
Insbesondere ist der Anteil von Verwandtenpflegefamilien ist gewachsen.  
 
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bundesteilhab egesetzes wurde nun der Rechts- 
anspruch für Kinder mit Behinderungen im neuen SGB IX verankert. Hier bleibt die weitere 
Entwicklung – insbesondere der Kooperation im Einze lfall in Fällen von Kindeswohlgefähr- 
dung – mit den nun zuständigen Sozialleistungsträge rn abzuwarten. Zum 01.01.2020 wird 
die Hilfe nach § 80 SGB IX in NRW durch den Landsch aftsverband Westfalen – Lippe ge- 
währleistet.  
 
Der Anteil (in Prozent) der Vollzeitpflege an den s tationären Hilfen zur Erziehung ist aller- 
dings im letzten Berichtsjahr (etwas) rückläufig. D ies ist ausschließlich mit der stärkeren In- 
anspruchnahme der stationären Hilfen in Heimeinrich tungen und sonstigen Wohnformen zu 
erklären.    
 
Das Pflegekinderwesen steht in den letzten Jahren i n vielerlei Hinsicht vor neuen Herausfor- 
derungen. Pflegekinder bringen ihre individuelle Ge schichte und Problematiken mit. Diese 
Kinder mit erheblichen Vorbelastungen und gesundhei tlichen Problemstellungen (u.a. FASD 
– Fetale Alkoholspektrum-Störungen, Traumatisierung en, erhebliche Gewalt-, Missbrauchs- 
und Vernachlässigungserfahrungen) belasten die Pfle gefamilien in deren Alltag sehr. Die 
Anforderungen an Pflegeeltern oder „erziehende“ Ver wandte und Großeltern sowie an Pa- 
tenfamilien sind stetig gewachsen. Diese Entwicklun gen spiegeln sich auch im gestiegenen 
Anteil der (Pflege-) Kinder wieder, die zur schulischen Teilhabe (angemessene Schulbildung) 
auf ergänzende Leistungen der Jugendhilfe angewiese n sind, um ihre schulische Entwick- 
lung nachhaltig positiv zu fördern.

35 
 
7. Produkt 06.05.04 „Schutz von Kindern und Jugendl ichen“ 
 
7.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage 
18  
 
Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist, Kinder und  Jugendliche vor negativen Einflüssen 
auf ihre Entwicklung zu schützen. Dies gilt sowohl für äußere Einflüsse, wie z. B. durch Me- 
dien oder Peer-Groups, als auch für sich direkt auf  den/die Minderjährige/n beziehende 
Handlungen wie Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch.  
 
Der gesetzliche Auftrag reicht von der Vermeidung der Entstehung gefährdender Situationen 
über die schnelle Abwendung dieser Situationen bis hin zu Maßnahmen, die das erneute 
Entstehen gefährdender Situationen verhindern sollen. 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien nimmt seinen Schutzauftrag gemäß § 8a SGB 
VIII aktiv war und richtet seine Hilfeangebote danach aus. 
 
Reichen Hilfen im Einzelfall nicht aus oder werden diese von den Personensorgeberechtig- 
ten abgelehnt, wird das Familiengericht angerufen. Minderjährige werden entweder als 
Selbstmelder/-innen oder vom Amt für Kinder, Jugend liche und Familien in Obhut genom- 
men bzw. von anderen Stellen zugeführt, wenn andere  Maßnahmen nicht zur Gefahrenab- 
wendung ausreichen. Gefährdungsfälle des Kommunalen  Sozialdienstes (KSD) mit komple- 
xem Beratungsbedarf werden im multiprofessionellen Team der Clearingstelle (Ärztliche Kin- 
derschutzambulanz) beraten. 
 
Rechtliche Grundlagen: §§ 8a, 14, 42 und 42a SGB VIII 
 
7.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 
19  
 
Ziele: 
 
1. Die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) dauert in minde stens 90 % der Fälle längstens 10 
Werktage. 
 
2. In allen Fällen mit der höchsten Gefährdungsstufe gemäß § 8a SGB VIII (unmittelbare und 
gegenwärtige Gefahr), in denen sich das Kind im Hau shalt der Eltern aufhält, findet noch am 
Tag der Meldung eine persönliche Kontaktaufnahme statt. 
 
Zielkennzahlen: 
 
Ziel 
Ergebnis 
2017 2018 2019 
(30.06.19) 
 
Zu 1: Anteil der Inobhutnahmen, die längstens 10 
Werktage dauerten   79 88 k.A. 
 
Zu 2: Anteil der Fälle mit höchster Gefährdungsstufe 
(bei Aufenthalt des Kindes im elterlichen Haushalt), 
an denen am Tag der Meldung eine pers. Kontakt-
aufnahme stattgefunden hat  
100 % 100 % 100 % 
                                                
18  Siehe Produktplan 2019 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien  
19  ebda

36 
 
 
Leistungsdaten: 
 
Leistungsdaten 
Ergebnis 
2017 2018 2019 
(30.06.19) 
 
Anzahl der Inobhutnahmen  
 362 247 115 
 
 
7.3 Fallzahlenentwicklung 
20  
 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 2017 2018 2019 
(30.06.19)  
 
Anrufungen des Familiengerichts gem. § 8 a, Abs.3 
SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB 
56 47 k.A. 
 
Einsätze der KSD-Rufbereitschaft 
 
331 295 135 
 
Zahl der Gefährdungseinschätzungen gem. § 8a 
21  
 
300 306 148 
 
 
7.4 Einzelfeststellungen 
 
Der Aufgabenbereich Kinderschutz umfasst im Wesentl ichen sämtliche Aktivitäten des Kin- 
derschutzes inklusive der familiengerichtlichen Maß nahmen und den Bereich der Inobhut- 
nahmen 22 . 
 
Mit der Einführung des § 8a SGB VIII hat der Kinder schutz an programmatischer Bedeutung 
in der Gesellschaft und insbesondere der Jugendhilf e gewonnen. Im Bereich des Kinder- 
schutzes geben die Fallzahlen kein einheitliches Bi ld ab. Vielmehr muss unterschieden wer- 
den zwischen den Zahlen, die ein konkretes Eingreif en des Jugendamtes im Sinne des 
Wächteramtes gemäß § 8a SGB VIII erfordern und ande rerseits der Fallzahlen, die de facto 
mit einem Hilfeangebot verbunden sind, wie z. B. de r Inobhutnahme oder häufig die Rufbe- 
reitschaftseinsätze. 
 
Die Zahl der Anrufungen des Familiengerichts in Mün ster ist 2017 gegenüber dem Vorjah- 
resniveau (41) um 15 Anrufungen auf 56 angestiegen (+37%). 2018 sank die Anzahl der 
Anrufungen auf 47 (-16%).  Die geringen Schwankunge n in Münster sind im Verhältnis zu 
den bundesweit ansteigenden Fallzahlen unauffällig. 
 
Bei den Inobhutnahmen in Münster hat es in den Jahr en 2014 (211 Inobhutnahmen), 2015 
(292 Inobhutnahmen), 2016 (345 Inobhutnahmen) und 2 017 (362 Inobhutnahmen) aufgrund 
der  Zunahme der Einreise von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) einen deutli- 
chen Anstieg der Zahlen gegeben. Im Jahr 2018 sind mit 247 wieder weniger Inobhutnah- 
men erfolgt. Bis zum 30.06.2019 hat sich das Vorjah resniveau im Jahr 2019 durchschnittlich 
                                                
20  ebda 
21  seit 2012 gibt es eine neue LDS Statistik (Teil I 8) 
22  Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes werden hier nicht behandelt.

37 
 
zu etwa 93% gehalten. Diese Schwankungen sind auf d ie erheblich reduzierte Einreise von 
unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) zurückzuführen.  
Bundesweit ist die Entwicklung der Inobhutnahmen vergleichbar, es sind im Jahr 2018 knapp 
8.800 Inobhutnahmen weniger als im Jahr 2017 erfolgt (-14 %). Bei unbegleiteten minderjäh- 
rigen Ausländern hat es bundesweit rund 10.300 Inob hutnahmen weniger gegeben, als im 
Jahr 2017 (-46 %). Gleichzeitig hat es einen Anstie g von 1200 Fällen von Inobhutnahmen 
wegen physischer und psychischer Gewalt an Kindern gegeben (+25 %). (Quelle: Statisti- 
sches Bundesamt). 
 
Die Rufbereitschaftseinsätze des KSD befassen sich überwiegend mit akuten Krisen und 
kindesgefährdenden Situationen außerhalb der üblichen Dienstzeit. Das professionell aufge- 
baute Rufbereitschaftssystem ermöglicht der Polizei  eine uneingeschränkte ganzjährige Er- 
reichbarkeit des KSD-Notdienstes außerhalb des regu lären Dienstbetriebs. Seit 2006 (92) 
haben sich die Einsätze mittlerweile mehr als verdr eifacht. Von 2015 (251) auf 2016 stiegen 
die Aktivitäten der KSD-Rufbereitschaft noch einmal  um 18 % auf 296 Einsätze, im Jahr 
2017 gab es einen erneuten Anstieg um 12 % auf 331 Einsätze. In 2018 sank die Anzahl der 
Rufbereitschaftseinsätze dann wieder auf das Niveau  von 2016 auf 295 Einsätze. Aufgrund 
der Zahlen des ersten Halbjahres 2019 ist davon aus zugehen, dass die Zahlen aus 2018 
weitestgehend wieder erreicht werden. 
 
Gefährdungseinschätzungen sind nach dem Bundeskinde rschutzgesetz zu erfassen, wenn 
(1.) dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für ein e Kindeswohlgefährdung bekannt wer- 
den, (2.) sich das Jugendamt bei Erforderlichkeit e inen unmittelbaren Eindruck von dem/der 
Minderjährigen und seinem/seiner persönlichen Umgeb ung verschafft hat (z. B. durch einen 
Hausbesuch) und (3.) die Einschätzung des Gefährdun gsrisikos anschließend im Zusam- 
menwirken mehrerer Fachkräfte im KSD erfolgt ist.  
 
Die Anzahl der Gefährdungseinschätzungen (pro Kind/ Jugendlichen) auf Grund erfolgter 
Gefährdungsmeldungen an den KSD ist in 2016 gegenüb er dem Vorjahr (268) um 86 (32%) 
auf 354 erheblich gestiegen. 2017 gab es einen Rückgang der Gefährdungseinschätzung um 
15% mit 300 Einschätzungen. Dieses Niveau wurde 2018 mit 306 Einschätzungen gehalten.  
Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass nicht jede Meldung  einer Kindeswohlgefährdung 
entspricht: So entsprachen nach fachlicher Einschät zung und Prüfung in 2015 47% der Mel- 
dungen, in 2016 62% der Meldungen und  in 2017 52% der Meldungen keiner Gefährdung 
oder keiner Gefährdung, aber mit Hilfebedarf. Diese s Statistikbild, dass circa bei der Hälfte 
der Meldungen keine Gefährdung vorliegt, findet sic h auch auf Bundesebene (Statistisches 
Bundesamt) und in NRW (IT.NRW) wieder.  
 
Die in den letzten Jahren erst steigenden und dann auf hohem Niveau  sich stabilisierenden 
Zahlen, insbesondere bei den Einsätzen der KSD-Rufb ereitschaft und den Gefährdungsmel- 
dungen, sind das Ergebnis einer wachsenden Aufmerks amkeit und Sensibilität der Gesell- 
schaft und ihrer Institutionen für den Kinderschutz . Vor allem haben Eltern, Verwandte, Be- 
kannte, Nachbarn oder Einrichtungen der Jugendhilfe , Polizei/Gericht/Staatsanwaltschaft, 
Schulen und Krankenhäuser mögliche Kindeswohlgefährdungen bekannt gemacht.

38 
 
8. Produkt 06.05.06 „Eingliederungshilfen“ 
 
8.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage 
23  
 
Eingliederungshilfen sind Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen zu gewähren, wenn 
ihre seelische Gesundheit nachhaltig gefährdet oder  beeinträchtigt ist. Mit Eingliederungshil- 
fen soll eine persönliche und schulische / beruflic he Integration im Sinne einer Chancen- 
gleichheit gesichert werden, um eine dauerhafte Soz ialleistungsunabhängigkeit zu verhin- 
dern.  
Rechtliche Grundlagen: §§ 35a und 41 SGB VIII, §§ 53 ff SGB XII 
 
8.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 
24  
 
Ziele: 
 
1. Vorrangiger Einsatz ambulanter Angebote (mindest ens 2/3) zur Integration in Schule, Ar- 
beit und Beruf.  
 
Zielkennzahlen: 
Ziel 
Ergebnis 
2017 2018 2019 
(30.06.19)  
 
 
Zu 1: Anteil der ambulanten Fälle an allen Eingliede- 
rungshilfen.   
89% 89% 90% 
 
 
Leistungsdaten: 
Leistungsdaten 
Ergebnis 
2017 2018 2019 
(30.06.19)  
 
 
Anzahl der Eingliederungshilfen  
 
437 527 466 
 
8.3 Fallzahlenentwicklung 
25  
 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 2017 2018 2019 
(30.06.19) 
 
Anzahl der Eingliederungshilfen ambulant 
 
385 470 418 
 
Anzahl der Eingliederungshilfen stationär 52 57 48 
 
Anzahl der Eingliederungshilfen für junge Volljährige 103 122 57 
                                                
23  Siehe Produktplan 2019 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien  
24  ebda 
25  ebda

39 
 
8.4 Einzelfeststellungen 
 
Mit der Einführung des SGB VIII wurde festgelegt, d ass das Jugendamt für seelisch behin- 
derte Kinder- und Jugendliche zuständig ist und die  Zuständigkeit für körperlich und geistig 
behinderte Kinder- und Jugendliche in der Sozialhil fe verbleibt. Nach jahrelangen Diskussio- 
nen sollten, zeitgleich mit der Neugestaltung der g esamten Eingliederungshilfe (BTHG), 
durch Einführung einer „Großen Lösung“ die untersch iedlichen Zuständigkeiten beseitigt 
werden. Dieses Gesetzesvorhaben wurde allerdings in 2018 nicht umgesetzt.  
 
Der HzE Bericht 2019 
26   stellt eine steigende Wachstumsdynamik bei den Ei ngliederungshil- 
fen fest. Hauptklientel sind weiterhin Jungen im Al ter von 9 bis 12 Jahren.  Dabei handelt es 
sich um Kinder im Grundschulalter oder im Übergang zu einer Schule der Sekundarstufe I 
bzw. in den ersten Jahrgängen der weiterführenden Schule.  
 
Fallzahlentwicklung Münster  
 
Eigliederungshilfe wird als ambulante, teilstationä re und als stationäre Hilfe gewährt. Wäh- 
rend die Fallzahlen der stationären Hilfen seit 201 4 relativ konstant bleiben (2014 > 36 Hil- 
fen, 2018 > 54 Hilfen), veränderten sich die Fallza hlen der ambulanten Hilfen (nur) aufgrund 
des Anstiegs der Schulbegleitungen rasant (2014 > 91 Hilfen; 2018 > 322 Hilfen). 
 
 
 
 
Schulbegleitung  
Besondere Auswirkung auf die Fallzahlsteigerung hat te das 9. Schulrechtsänderungsgesetz 
in 2013, mit dem das gemeinsame Lernen von Schüleri nnen und Schülern mit und ohne Be- 
darf an sonderpädagogischer Unterstützung zum geset zlichen Regelfall wurde und Förder- 
schulen sukzessive aufgelöst wurden. Ende des Jahre s 2018 gab es insgesamt 247 laufen- 
de Hilfen. Diese Hilfen wurden zum größten Teil (83  %) durch die Lebenshilfe Münster er- 
bracht. Schulbegleitung wird bisher überwiegend als Individualhilfe gewährt. Mit der Gesamt- 
schule Mitte und der Lebenshilfe wird seit dem Schu ljahr 2017/18 ein Pool in Form der zu- 
sammengefassten Einzelhilfen erprobt. Dieses Modell  soll in den kommenden Jahren auch 
auf andere Schulen übertragen werden.  
 
Ab 2020 sieht § 112 SGB IX explizit die Schulbeglei tung auch im Nachmittagsbereich in der 
OGS vor. Valide Aussagen, wie viele Kinder mit Schu lbegleitung auch eine Begleitung im 
OGS Bereich beantragen und benötigen und mit welche m Stundenanteil diese gewährt wer- 
den, sind derzeit nicht möglich. 
 
                                                
26   HzE-Bericht 2019, Herausgeber: LWL- und LVR-Landesjugendamt mit dem Forschungsverbund 
Deutsches Jugendinstitut e.V. und der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik der TU Dortmund) 
 
0
100 
200 
300 
400 
500 
600 
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 
Entwicklung der Eingliederungshilfe 
(ambulante / stat. Hilfen) 
Gesamt 35a 
Hilfen 
Schulbegleit 
ung 
ambulant 
ohne 
Schulbegl. 
stationär

40 
 
9.  Konzeption Schulbegleitung und BTHG – Auswirkun gen auf 
die Jugendhilfe 
 
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) werden in 4 Ref ormstufen in den Jahren 2017 bis 
2023 viele Änderungen im Eingliederungshilferecht umgesetzt. Für die Träger der Jugendhil- 
fe sind in diesem Zusammenhang insbesondere die prä zisierten Vorschriften zur Kooperati- 
on (§14 - § 24 SGB IX) und Beratung (§ 12 SGB IX) s owie durch die Einführung der neuen 
Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“ (§ 112 SGB IX ) mit der geschaffenen Möglichkeit, 
eine Leistung im Pool zu erbringen, von Belang. Mit  Inkrafttreten der dritten Reformstufe am 
01.01.2020 wird der Leistungsumfang in dieser Leist ungsgruppe außerdem explizit auch auf 
den Nachmittagsbereich ausgedehnt. 
 
Konzeption Schulbegleitung 
 
Die Fallzahlen der zurückliegenden Jahre belegen, dass die Steigerungsraten im Bereich der 
Eingliederungshilfen fast ausschließlich auf die Ge währung von Schulbegleitung zurückzu- 
führen sind. Das Schulgesetz für NRW (§ 92 SchulG N RW) schließt eine Kostenübernahme 
für die individuellen Betreuung und Begleitung im U nterricht aus. Daher treten die jeweiligen 
Rehabilitationsträger als „Ausfallbürge“ für diese unbestritten notwendige Hilfe, in der Regel 
mit einem Individualanspruch, ein.  
 
Um dem sich deutlich abzeichnenden Personalmangel a n Schulbegleitungen zu begegnen 
und die Kostenentwicklung zu begrenzen, sind das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
und das Sozialamt bestrebt, in Kooperation mit den Schulen und dem Schulträger sowie mit 
den freien Trägern der Jugendhilfe die Möglichkeiten von Synergieeffekten zu nutzen,. 
 
Hierzu wurden in den letzten Jahren verschiedene Mö glichkeiten, die Schulbegleitung im 
Pool zu erbringen, erprobt und umgesetzt. 
 
Klassenbezogenes Poolen 
 
Das klassenbezogene Poolen wird Anfang 2018 verpflichtend umgesetzt.  
 
Dabei wird bei jeder Hilfe individuell überprüft, o b in der Klasse weitere Schulbegleitungen 
eingesetzt sind, so dass grundsätzlich die erforder liche Unterstützungsleistung durch die 
bereits in der Klasse tätige Schulbegleitung zu erbringen ist. Fachlich begründete Einzelfälle, 
die einer 1:1 Betreuung bedürfen, sind, sofern notw endig, in Abstimmung mit dem Träger 
weiterhin möglich. Erst nach Abschluss dieser indiv iduellen Prüfung kann das klassenbezo- 
gene Poolen für das Schuljahr umgesetzt werden.  
 
Zum Stichtag 31.05.19 wurde durch die Lebenshilfe d ie Schulbegleitung für 62 Kinder im 
klassenbezogenem Pool erbracht. 
 
Schulbezogenes Poolen 
 
Mit der Gesamtschule Mitte und der Lebenshilfe wird  seit 2017 in einem Modellprojekt das 
schulbezogene Poolen 
27  erprobt. Die Ziele des Modellprojektes sind: 
 
 
• Nutzung von Synergieeffekten  
• Flexibler, bedarfsgerechter Einsatz von Schulbegle itern zur Realisierung des Indivi- 
dualanspruchs 
                                                
27  Siehe Vorlage V/0648/2016 – Modellprojekt Schulbegleitung (Einsatz von Integrationshelfern)

41 
 
• Verbesserte Absicherung und Erhöhung der Attraktiv ität der Schulbegleitertätigkeit 
durch Festanstellung 
• Gesamtsteuerung in Kooperation der Ämter 51/50 
• Operative Steuerung der Schulbegleiter an einer Sc hule durch den Träger  
• Verstärkte Qualifizierung (durch Schulung und Unte rstützung) an Schulen (Qualitäts- 
gewinn beim Personal) 
• Reduktion von Stigmatisierung 
• Schaffung einer Win-Win Situation für Kinder, Schu le, Träger, Kostenträger 
 
In dem Modellzeitraum wurde u.a. deutlich, dass für  eine gelingende Gestaltung die Koope- 
rationsbereitschaft aller Beteiligten notwendig ist und die Schule ein Inklusionskonzept haben 
sollte, welches Schulbegleitung in den Schulalltag mit einbezieht und die Schulbegleitung als 
Bestandteil der Schule ansieht. Weiterhin sind rege lmäßige fall- und fallübergreifende Rück- 
sprachen mit den Sonderpädagogen und Lehrern ebenso  unabdingbar für ein Gelingen, wie 
die Bereitstellung von entsprechenden räumlichen Ressourcen.  
 
In der Hilfeplanung konnten die fachlichen Ziele der Eingliederung in den Vordergrund treten, 
ohne dass diese Gespräche von anderen Themen (wie z .B. der Diskussion über für die 
Schulbegleitung nicht mehr auskömmliche Stundenbewi lligung nach Reduzierung des Hil- 
feumfangs) überlagert wurden.  
 
Im Projektzeitraum konnten zudem die zunächst verei nbarten Rahmenbedingungen zur Er- 
mittlung des Jahresbudgets für die Schulbegleitung,  somit die Kosten pro Fall, einvernehm- 
lich gesenkt werden. Eine genaue Analyse der Finanzierungsanforderungen der unterschied- 
lichen Modelle steht noch aus. 
 
Insgesamt waren die Erfahrungen mit dem Modellproje kt ausgesprochen positiv. Diese Er- 
fahrungen können nun bei der geplanten Ausweitung d es schulbezogenen Poolens genutzt 
werden. 
 
Ziel ist es, diese Form der Hilfegewährung sukzessi ve weiter auszubauen. Dabei stehen 
Schulen mit hoher Kooperationsbereitschaft und viel en Schulbegleitungen zunächst im Fo- 
kus. Weiterhin soll geprüft werden, inwieweit diese  Form des Poolens auf alle Schulen mit 
mehr als 6 laufenden Schulbegleitungen ausgeweitet werden kann. Ebenso ist eine Finan- 
zierungsanalyse anzustellen. 
 
Eckpunkte des schulbezogenen Poolens sind: 
• Aufhebung der Stigmatisierung der Hilfeempfänger i m Klassenkontext 
• Konstante Finanzierung im Pool ermöglicht kontinui erliche Beziehung zwischen Kind 
und Schulbegleitung (kein Wechsel der Schulbegleitu ng aufgrund niedrigerer Stun- 
denbewilligung im Rahmen der Hilfeplanung) 
• Ermittlung eines Jahresbudgets auf der Grundlage d er aktuellen vereinbarten Fach- 
leistungssätze für Fach- bzw. Nichtfachkraft  
• Pauschale Wochenstundenvereinbarung  
• Kooperationsvereinbarung zwischen Schule, Träger u nd Stadt Münster 
 
Vor dem Hintergrund der Ausweitung des Leistungsans pruchs ab dem 01.01.2020 (An- 
spruch auf Begleitung auch in der OGS) sollen zudem Modelle eingerichtet werden, in denen 
die Schulbegleitung durch den Träger der OGS geleit et wird. Dies folgt der Zielsetzung, nur 
einen Träger an der Schule zu haben, dadurch die Ko operation zu intensivieren und den 
Träger als festen Bestandteil der individuellen Sch ullebenswelt ganzheitlicher zu verorten 
und zu integrieren.

42 
 
10.  Projekt „Systemherausfordernde Kinder und Juge ndliche“ 
 
 
Im Rahmen des Qualitätszirkels stationäre Hilfen wu rde im Jahr 2017 festgehalten, dass die 
Träger zunehmend mit Jugendlichen konfrontiert sind , die durch Delinquenz, selbst- und 
fremdgefährdendes Verhalten sowie Drogenkonsum auffallen und durch die klassischen An- 
gebote der Hilfen zur Erziehung nicht mehr zu errei chen sind. Selbst über das Familienge- 
richt genehmigte und angeordnete freiheitsentziehen de Maßnahmen in der Kinder- und Ju- 
gendpsychiatrie oder bei einem darauf spezialisiert en Träger konnten nicht immer so umge- 
setzt werden, wie gewünscht.  
 
Die Konsequenz war und ist, dass diese Kinder und J ugendlichen vermehrt in den Inobhut- 
nahmeeinrichtungen oder im Sleep-In aufgenommen wur den, aber durch pädagogische An- 
gebote kaum noch erreicht werden konnten. Die Aufga be, wieder Perspektiven für diese be- 
sonders herausfordernden Kinder und Jugendlichen he rzustellen, kann nur als Verantwor- 
tungsgemeinschaft (bestehend aus Freier und Öffentl icher Jugendhilfe, LWL, Kinder- und 
Jugendpsychiatrie, Gesundheitsamt, Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) in der Stadt Müns- 
ter angegangen werden. Denn diese Aufgabe lässt sic h nur schultern, wenn die vorhande- 
nen Möglichkeiten und potenziellen Synergien zur Ve rfügung und in Abstimmung miteinan- 
der gestellt werden. 
 
Unter der Überschrift „Bündnis für systemherausford ernde Kinder und Jugendliche“ haben 
sich dementsprechend - unter Federführung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
und der Kinder- und Jugendpsychiatrie  - Vertreter/ -innen unterschiedlichster Einrichtungen 
und Dienste zu drei sogenannten Bündnistreffen zusammengefunden. Die Moderation dieser 
Bündnistreffen erfolgte dabei durch den LWL. Ausgeh end von einer gemeinsam formulierten 
Haltung, kooperativ abgestimmten Zielen und einer k lar definierten Zielgruppe bildeten sich 
nach zwei Bündnistreffen drei Arbeitsgruppen zu folgenden Schwerpunktthemen: 
 
- AG 1 Fallclearing für systemherausfordernde Kinde r- und Jugendliche 
- AG 2 Verfahrensabsprachen zwischen öffentlicher/f reier Jugendhilfe und KJP / Umgang 
mit herausfordernden dissozialen Grenzverletzungen durch Minderjährige 
- AG 3 Individualmaßnahmen  
 
In einem dritten Bündnistreffen zu Beginn des Jahre s 2019 einigten sich die Bündnispartner 
auf die Installation der sogenannten „Schnittstelle  für systemherausfordernde Kinder / Ju- 
gendliche  - Bündnis für Perspektiventwicklung in Münster“. 
 
Die Schnittstelle besteht aus Vertreter/-innen Freier und Öffentlicher Jugendhilfe, der Kinder- 
und Jugendpsychiatrie, des Gesundheitsamtes, der Polizei und des Amtsgerichtes. Die Tref- 
fen des Gremiums finden in 6-8 wöchigem Abstand zu jeweils feststehenden Zeiten statt. 
Alle Bündnispartner können hierzu anonymisierte Fälle einbringen.  
 
Als Verantwortungsgemeinschaft, in der Alle zu glei chen Teilen in der Pflicht sind, werden 
praktikable Lösungen und Perspektiven für systemher ausfordernde Kinder / Jugendliche 
entwickelt. Hierbei soll eine kooperative Kultur de r dialogischen Zusammenarbeit und kon- 
struktiver Reflexion etabliert werden und die neu geschaffenen Strukturen als lernendes Sys- 
tem verstanden werden. Die Suche nach Lösungen für Jugendliche mit herausfordernden 
Verhalten beinhaltet das Selbstverständnis und die Herausforderung für die falleinbringende 
Institution, dass sie für das Kind bzw. die / den J ugendlichen zuständig bleibt, bis eine Lö- 
sung gefunden worden ist.  
 
Die Abstimmung sozialpädagogischer und sozialtherapeutischer Handlungsstrategien bedür- 
fen einer vertieften - interdisziplinären - Abstimm ung. In (anonymen) Fallberatungen sollen 
Erkenntnisse darüber zusammengetragen werden, warum  Kinder und Jugendliche in beste- 
henden Hilfesettings nicht angemessen versorgt und betreut werden können und durch ihre

43 
 
Betreuerinnen als „besonders schwierig“ wahrgenommen werden. Der Blick auf die individu- 
elle Familiengeschichte der Kinder und Jugendlichen  sowie die Wahrnehmung der Ressour- 
cen und Grenzen der bestehenden Angebote soll für g gf. neu zu entwickelnde Jugendhilfe- 
angebote geschärft werden. 
 
Indem zunächst die vorhandenen Möglichkeiten und po tenziellen Synergien system- und 
zuständigkeitsübergreifend zur Verfügung und in Abs timmung miteinander gestellt werden, 
wird versucht, auch in schwierigen Einzelfällen zei tnahe und individuelle Lösungen mit allen 
Beteiligten zu entwickeln.  
 
Der gemeinsame Anspruch ist, die Versorgung und Unt erstützung von herausfordernden 
Kindern und Jugendlichen bestmöglich und gemeinsam mit den vorhandenen Ressourcen zu 
gewährleisten. Ziel ist es, tragfähige Lösungen zu entwickeln, die es ermöglichen, die sys- 
temherausfordernden Kinder und Jugendlichen zu halt en, die emotionale und physische 
Versorgung sicherzustellen und weiterhin Beziehungs-angebote zu unterbreiten.  
 
Darüber hinaus werden im systemübergreifenden und i nterdisziplinären Dialog fehlende An- 
gebote und strukturelle Defizite an wichtigen Nahtstellen der Perspektivenfindung identifiziert 
und sich hieraus evtl. ergebende künftige Bedarfe definiert.  
 
Im Jahr 2019 sind fünf Fallkonferenzen im Rahmen de r Schnittstelle geplant, die im An- 
schluss evaluiert und ausgewertet werden. Im Januar  2020 werden die Ergebnisse in einem 
weiteren Bündnistreffen vorgestellt, um den Prozess  im Rahmen von Diskussion und Refle- 
xion weiterzuentwickeln und fortzuschreiben.

44 
 
11.  Leistungsentwicklung in den Hilfen gemäß § 30 – Erziehungs- 
beistandschaft und § 31 – Sozialpädagogische Familienhilfe 
 
 
Grundlage für eine erste Analyse der Leistungsentwi cklung bei den Leistungen gem. §§ 
30,31 SGB VIII war die Ausgangslage, wie sie seit J ahresbeginn 2018 in der HzE - Steue- 
rungsgruppe monatlich festgestellt wird: 
„Die Leistungen gem. § 31 SGB VIII sind 2018 deutli ch zunehmend, die Inanspruchnahme 
der Leistungen nach § 30 SGB VIII weisen eher eine stagnierende Tendenz auf.“  
Ziel ist es, mögliche Erklärungsmuster zu identifiz ieren bzw. mögliche Hypothesen auszu- 
schließen. Die zugrunde liegenden Daten betreffen d as Jahr 2017 gesamt und für das Jahr 
2018 den Zeitraum 01.01.2018 – 30.09.2018. 
 
Das 
Alter bei Hilfebeginn  lässt sich sachgerecht nur für die Leistung gem. § 30 SGB VIII 
auswerten, da bei den Hilfen gem. § 31 SGB VIII nur  das sog. „Indexkind“ in Logo Data er- 
fasst wird. 
 
 
 
Das Alter bei Hilfebeginn verschiebt sich 2018 im Vergleich zum Vorjahr nach hinten, d.h. die 
Jugendlichen werden älter.  
 
 Der Hinweis, dass es immer schwieriger wird Leistu ngen gem. § 30 SGB VIII zu initi- 
ieren, da die Bereitschaft zur „Mitarbeit/sich einlassen“ bei den jungen Menschen mit 
zunehmenden Alter sinkt, scheint plausibel. 
 
Bei der Gewährung einer Hilfe können bis zu drei Ne nnungen als 
Grund für die Hilfege- 
währung  angegeben werden. Eine Auswertung zu den Gründen k ann darüber Aufschluss 
geben, ob sich die Ausgangslagen/Belastungssituatio nen von Familien in Teilbereichen ver- 
ändert haben und sich diese auf die grundsätzliche Gewährungspraxis auswirkt. Die Abbil- 
dungen zeigen die (kumulierten) Hilfegründe für die  Leistungen § 30 und 31 SGB VIII für die 
Jahre 2017 und 2018. 
 
0% 
2% 
4% 
6% 
8% 
10% 
12% 
14% 
16% 
18% 
20% 
4 5 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 
2017 1% 1% 1% 3% 2% 3% 7% 6% 18% 19% 15% 16% 4% 4% 
2018 1% 1% 1% 1% 6% 10% 9% 17% 18% 16% 14% 5% 
Alter Hilfebeginn § 30 SGB VIII

45 
 
 
 
 
 
 Beide Abbildungen weisen keine auffälligen Untersc hiede auf, so dass in der Ge- 
samtbetrachtung durchaus davon ausgegangen werden k ann, dass die Belastungen von 
Familien in Münster (die Hilfen gem. § 30, 31 SGB V III in Anspruch nehmen) sich insgesamt 
nicht wesentlich verändert haben. 
 
Eine detaillierte Betrachtung des 
Hauptgrundes „Eingeschränkte Erziehungskompetenz“ 
für die beiden Hilfearten zeigt allerdings Untersch iede bezogen auf den Anlass je Leistungs- 
paragraphen und auch die Veränderungen je Leistungsparagraph im Jahresvergleich. 
 
0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35% 40% 
18 Schul./Berufl.Probl.… 
17 Entwicklunsauffälligkeiten / seelische… 
16 Auffäll.soz.Verhalt.… 
15 Belast.du.fam.Konfl. 
14 Belast. durch Probl. Eltern… 
13 Eingeschr. Erziehungskompetenz… 
12- Gefährdung des Kindeswohls 
11b- Unzureich.Förderung (soziale,… 
11a Wohnungsprobleme 
10 Unversorgtheit j.M. (Ausfall Bez.pers… 
Gründe für Hilfegewährung 2017 
§ 30 
§ 31 
0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35% 40% 
18 Schul./Berufl.Probl.… 
17 Entwicklunsauffälligkeiten / seelische… 
16 Auffäll.soz.Verhalt.… 
15 Belast.du.fam.Konfl. 
14 Belast. durch Probl. Eltern… 
13 Eingeschr. Erziehungskompetenz… 
12 Gefährdung des Kindeswohls 
11b Unzureich.Förderung (soziale,… 
11a Wohnungsprobleme 
10 Unversorgtheit j.M. (Ausfall Bez.pers… 
Gründe für Hilfegewährung 2018 
§ 30 
§ 31

46 
 
 
 
Bei den Leistungen gem. § 30 SGB VIII sind insbeson dere folgende Anlässe hilfebegrün- 
dend: 
1. Auffälliges Sozialverhalten (Gehemmtheit/Isolati on /Weglaufen / Aggressivität / Dro- 
gen / Straftat)  
2. Entwicklungsauffälligkeiten/seelische Probleme d es jungen Menschen) 
3. Schulische/Berufliche Probleme (Leistungsanforde rung/ADS/Schwänzen/ Hochbega- 
bung) 
4. Belastung durch familiäre Konflikte 
 
 
 
Bei den Hauptgründen zur Hilfegewährung ist eine Zu nahme der Kategorien, die sich auf 
den jungen Menschen beziehen, festzustellen; das ko rrespondiert mit der Feststellung, dass 
das Alter bei Hilfebeginn in 2018 ansteigt. Die Kat egorie „unzureichende Förderung (soziale, 
gesundheitliche, wirtschaftliche Probleme)“ wird zunehmend (im Vergleich zu 2017) genannt. 
Demgegenüber ist die Kategorie „Wohnungsprobleme“ rückläufig.  
 
 
Bei den Leistungen gem. § 31 SGB VIII sind demgegen über die familienbezogenen Anlässe 
hilfebegründend: 
0,00% 2,00% 4,00% 6,00% 8,00% 10,00% 12,00% 14,00% 
10: 1- Unversorgtheit j.M. (Ausfall… 
11: 1a Wohnungsprobleme 
11: 2- Unzureich.Förderung (soziale,… 
12: 3- Gefährdung des Kindeswohls 
13: 4- Eingeschr. Erziehungskompetenz… 
14: 5- Belast. durch Probl. Eltern… 
15: 6- Belast.du.fam.Konfl. 
16: 7- Auffäll.soz.Verhalt.… 
17: 8- Entwicklunsauffälligkeiten /… 
18: 9- Schul./Berufl.Probl.… 
Hauptgrund Hilfegewährung § 30 SGB VIII 
§ 30/2018 
§ 30/2017 
0,00% 5,00% 10,00% 15,00% 20,00% 25,00% 
10: 1- Unversorgtheit j.M. (Ausfall… 
11: 1a Wohnungsprobleme 
11: 2- Unzureich.Förderung (soziale,… 
12: 3- Gefährdung des Kindeswohls 
13: 4- Eingeschr.… 
14: 5- Belast. durch Probl. Eltern… 
15: 6- Belast.du.fam.Konfl. 
16: 7- Auffäll.soz.Verhalt.… 
17: 8- Entwicklunsauffälligkeiten /… 
18: 9- Schul./Berufl.Probl.… 
Hauptgrund Hilfegewährung § 31 SGB V III 
§ 31/2018 
§ 31/2017

47 
 
1. Eingeschränkte Erziehungskompetenz (Unsicherheit , Überforderung) 
2. Gefährdung des Kindeswohls 
3. Belastung durch Probleme der Eltern (psychische Erkrankung./Suchtverhalten/ geis- 
tige – seelische Behinderung) 
4. Belastung durch familiäre Konflikte 
 
Des Weiteren sind die Unterschiede bei der Verteilu ng der hilfebegründenden Hauptgründe 
weniger deutlich ausgeprägt, als bei den Hilfen gem. § 30 SGB VIII.  
 
 Der Anteil „Gefährdung des Kindeswohles“ liegt in beiden Jahren um die 6%, so dass 
sich auch hier keine Begründung für die deutliche Zunahme der Leistungen gem. § 31 
SGB VIII ableiten lässt.  
 
Bei den 
familienbezogene Sozialindikatoren korrespondieren die Zunahme und die Ab- 
nahme der prozentualen Anteile der „Fälle mit Migrationsvorgeschichte“ mit dem Item „Fami- 
liensprache vorrangig nicht Deutsch“. 
 
 
 
Bei den Leistungen gem. § 30 SGB VIII ist eine Zuna hme der Fälle mit Migrationsvorge- 
schichte in 2017 im Vergleich 2018 abzulesen.  
 
 Allerdings lässt sich eine Zunahme der Fälle gem. § 31 SGB VIII nicht auf die eine 
Verschlechterung der Familiensituation (zumindest b ezogen auf die ausgewählten 
Sozialindikatoren) zurückführen, da die Anzahl, als  auch die prozentuale Verteilung 
der Nennung in Bezug auf die Sozialindices geringer ausfallen als im Vorjahr 2017. 
 
0% 
10% 
20% 
30% 
40% 
50% 
60% 
Sozialindikatoren je Leistung § 30/§ 31 SGB VIII 
(2017/2018) 
2017 2018

48 
 
 
 
Betrachtet man das Fallaufkommen der Vorjahre, so s ind für das Jahr 2014 auf 2015 eine 
Zunahme um 5% und von 2015 auf 2016 eine Zunahme vo n 9% festzustellen. Für das Jahr 
2017 hingegen nimmt der Fallbestand um -1,5 % ab. D ie Auswertung der Quartale I-III 2018 
und des Jahres 2017 belegen eine Zunahme des Fallvo lumens um +5% im Vergleich zum 
gleichen Zeitraum des Vorjahres.  
 
 Es deutet sich somit eine Steigerung an, die in di e Entwicklung der Jahre von 2014 – 
2016 passt und die Reduzierung in 2017 als atypisch darstellt und durch eine geringe 
Fallabnahme eines Trägers erklärt werden kann.  
 Die Analyse der Falldaten  (Logo Data) gibt keine steuerungsrelevanten Hinweise, die 
eine Änderung der Praxis notwendig macht. 
 Die Hilfe gem. § 31 SGB VIII ist mit einer Abbruch quote über die Jahre mit max. 10 % 
ebenfalls sehr wirksam, die Ergebnisse aus dem WIMES Verfahren zeigen eine höhe- 
re Weitervermittlung (rund 10% höher als im BENCH) an nachfolgende Hilfen an. Da 
es sich dabei aber bei mehr als 40% um sozialräumliche Lösungen/schulische Förde- 
rung handelt, ist davon auszugehen, dass die SPFH nicht als weniger geeignete „Ein- 
stiegshilfe“ in die HzE Leistungen gewährt wird. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
0% 
20% 
40% 
60% 
80% 
100% 
120% 
140% 
160% 
21% 42% 
16% 
79% 58% 
84% 30% 
44% 
28% 
70% 
56% 
72% 
Prozentuale Verteilung Sozialindikatoren  
2018 
2017 
§ 30 SGB VIII 
§ 31 SGB VIII

49 
 
12.  Qualitätsentwicklung im Bereich stationäre Hil fe zur Erziehung 
 
 
Prozess: 
 
Im HzE – Bericht 2012-2014 werden bereits die erste n Schritte des 2014 gestarteten QE 
Prozesses „Beteiligungs- und Beschwerdemanagement“ auf der Grundlage des Bundeskin- 
derschutzgesetzes § 79a SGB VIII „Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Quali- 
tät sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistu ng weiterzuentwickeln, anzuwenden 
und regelmäßig zu überprüfen“ beschrieben. 
 
Die beteiligten Träger der stationären Erziehungshi lfe, die Kinder- und Jugendhilfe St. Mau- 
ritz, das Vinzenzwerk Handorf, der Verbund sozialth erapeutischer Einrichtungen NRW e.V., 
die Outlaw gGmbH, die Evangelische Jugendhilfe Müns terland, das Diakonische Werk 
Münster e.V. mit der Einrichtung Blaukreuzwäldchen und das Diakonissenmutterhaus Müns- 
ter mit der Mutter-Kind-Einrichtung haben sich in i hrem Qualitätszirkel auf 2 Wirkungsziele 
verständigt, die für alle Träger die Erhebungsgrundlage darstellen. 
 
• Wir haben und kultivieren vielfältige Beteiligung swege für Kinder, Jugendliche und ihre 
Eltern in unserer Einrichtung. 
• In unserer Einrichtung kennen die Kinder, Jugendl ichen und ihre Eltern die Beschwerde- 
möglichkeiten. 
 
Auf dieser Erhebungsgrundlage wurden trägerintern j eweils 2-3 Leistungsziele und entspre- 
chende Methoden und Arbeitsschritte erarbeitet und in einer vorher abgestimmten Zielmatrix 
dargestellt. Zur Überprüfung der Zielerreichung wur den im Qualitätszirkel trägerübergreifen- 
de gemeinsame Zielkennzahlen für alle stationären T räger diskutiert und festgelegt. Der ge- 
meinsame Austausch zu den trägerinternen Leistungszielen, Methoden, Arbeitsschritten und 
die Bewertung der Zielerreichung führte in den sich  anschließenden Diskussionen zu einem 
angeregten Austausch um eine verständliche und tran sparente Sichtweise und eine fachli- 
che Grundhaltung zu dem gesamten Themenbereich des Beteiligungs- und Beschwerdema- 
nagements. 
 
Eine Herausforderung stellte dabei für alle Teilneh menden immer wieder die notwendige, 
kurze und sehr präzise Formulierung der Zielperspek tiven dar, die im pädagogischen Kon- 
text Gefahr läuft, zu einer Tätigkeitsbeschreibung zu werden. 
 
Eine der ersten positiven Rückmeldungen der Träger war, dass trotz der bereits seit Jahren 
geübten Praxis der Beteiligungs- und Beschwerdekult ur in den Einrichtungen die durch den 
angestoßenen standardisierten Gesamtprozess notwendigen internen Abstimmungen in den 
unterschiedlichen Team- und Leitungsebenen der Träg er doch wieder eine erneute und be- 
denkenswerte Reflexion und Neubewertung angestoßen hat.  
 
Der erste Erhebungszeitraum der Zielkennzahlen war zwischen Anfang Januar bis Ende De- 
zember 2015. Hierfür bekamen die Träger eine Excel Datei zur Verfügung gestellt, um den 
Aufwand der Erhebung und Dokumentation so gering wie möglich zu halten. Im ersten Quar- 
tal 2016 konnten dann die Daten amtsintern nach den festgelegten Kriterien ausgewertet und 
im Qualitätszirkel zur Verfügung und Diskussion gestellt werden. 
 
Auf den folgenden Seiten sind die Auswertungen aus den Jahren 2015, 2016, 2017 und 
2018 dargestellt.

50 
 
Ergebnisse: 
 
Wirkungsziel I: „Wir haben und kultivieren vielfält ige Beteiligungswege für Kinder, Jugendli- 
che und Ihre Eltern in unserer Einrichtung“. 
 
Ergebnisse aller beteiligten HzE-Träger Leistungsdaten 
 2015 2016 2017 2018 
Anzahl Aufnahmen 203 226 187 169 
Aufnahmemappen erhalten  194 222 186 164 
Anzahl Anregungen 58 81 69 149 
Taggleiches Aufgreifen von Anregungen 48% 37% 72 % 44% 
Zielkennzahl  
85 % der Kinder /Jugendlichen und El- 
tern sind nach 6 Wochen über die Betei- 
ligungsmöglichkeiten in der Einrichtung 
informiert. 
96 % 98% 99,5 % 99% 
Zielkennzahl  
90 % der Anregungen werden innerhalb 
von 2 Wochen zur Bearbeitung aufge- 
griffen. 
93% 100% 100% 93% 
Zielkennzahl  
95% der Gruppen halten alters- und 
zielgruppengerechte Informationen ihrer 
Beteiligungsmöglichkeiten vor. 
100% 100% 100% 100% 
 
Wirkungsziel II: „In unserer Einrichtung kennen die Kinder, Jugendlichen und Ihre Eltern die 
Beschwerdemöglichkeiten“ 
 
Ergebnisse aller beteiligten HzE-Träger Leistungsdaten 
 2015 2016 2017 2018 
Anzahl Aufnahmen 203 226 187 169 
Beschwerdeinfo erhalten  188 222 186 166 
Anzahl Beschwerden 148 174 133 215 
Taggleiches Aufgreifen von Beschwer- 
den  82% 80% 79 % 82% 
Zielkennzahl  
85 % von Kindern/Jugendlichen und El- 
tern sind nach 6 Wochen über die Be- 
schwerdemöglichkeiten in der Einrich- 
tung informiert. 
93% 98% 99,5 % 97% 
 
Die Erhebungsergebnisse zeigen, dass die festgelegten Zielkennzahlen in beiden Leistungs- 
zielen übertroffen wurden. Als generelle Qualitätsa ussagen zum Themenkomplex „Beteili- 
gungs- und Beschwerdemanagement“ im Rahmen der Heimerziehung in Münster ist festzu- 
halten: 
 
2015 
• Mehr als 90% der Kinder, Jugendlichen und deren El tern sind spätestens 6 Wochen 
nach Beginn der Heimerziehung über ihre Beschwerde-  und Beteiligungsmöglichkei- 
ten informiert. 
• Mehr als 90% der Anregungen werden nachweislich in  einem Zeitraum von bis zu 2 
Wochen zur Bearbeitung aufgegriffen.

51 
 
• Mehr als 80 % der Beschwerden werden nachweislich taggleich zur Bearbeitung auf- 
gegriffen. 
2016 
• Mehr als 90% der Kinder, Jugendliche und deren Elt ern sind spätestens 6 Wochen 
nach Beginn der Heimerziehung über ihre Beschwerde-  und Beteili-
gungsmöglichkeiten informiert. 
• Mehr als 90% der Anregung werden nachweislich in e inem Zeitraum von bis zu 2 
Wochen zu Bearbeitung aufgegriffen. 
• Mehr als 80 % der Beschwerden werden nachweislich taggleich zur Bearbeitung auf- 
gegriffen. 
2017 
• Nahezu alle (99,5)% Kinder, Jugendlichen und deren  Eltern sind spätestens 6 Wo- 
chen nach Beginn der Heimerziehung über ihre Beschw erde- und Beteiligungsmög- 
lichkeiten informiert. 
• 100% der Anregungen werden nachweislich in einem Z eitraum von bis zu 2 Wochen 
zu Bearbeitung aufgegriffen.  
• Rund 80 % der Beschwerden werden nachweislich tagg leich zur Bearbeitung aufge- 
griffen. 
• Knapp 2/3 der Beschwerden (72%) werden innerhalb v on 6 Wochen abschließend 
geklärt. 
2018  
• Nahezu alle (97%) Kinder, Jugendlichen und deren E ltern sind spätestens 6 Wochen 
nach Beginn der Heimerziehung über ihre Beschwerde-  und Beteiligungsmöglichkei- 
ten informiert. 
• Mehr als 90% der Anregung werden nachweislich in e inem Zeitraum von bis zu 2 
Wochen zu Bearbeitung aufgegriffen.  
• Rund 80 % der Beschwerden werden nachweislich tagg leich zur Bearbeitung aufge- 
griffen. 
• Rund 81% der Beschwerden werden innerhalb von 6 Wo chen abschließend geklärt. 
• 21% der Beschwerden werden mit Leitungsbeteiligung  erörtert und geklärt und zwar 
zu 53 % innerhalb von 14 Tagen. 
• Rund 10% erhielten schon vor der Aufnahme die Info rmationen zu den Themen Be- 
teiligungs-  und Beschwerdeverfahren der Träger 
 
Resümee 
Im Qualitätszirkel der Stationären Träger wurde, au fgrund der Erfahrungen aus den 
Erhebungszeiträumen, die Anpassung der Datenmaske m ehrmals diskutiert und an- 
gestoßen. Manche Schwierigkeiten in der Auswertung lagen häufig an unter-
schiedlichen Eintragungsvarianten in den Eingabefel dern der Datenmasken, die im- 
mer wieder auch auf kurzem Wege geklärt werden konnten. 
 
Vier wichtige Rückmeldungen von Trägerseite sind folgende: 
• Die regelmäßige Dokumentation des QE-Prozesses trä gt zur Verstetigung des The- 
mas in den Teams und Einrichtungen bei.  
• Durch eine zeitnahe Rückmeldung und Lösung von Bes chwerden wird den Kindern 
und Jugendlichen in allen Alterssegmenten die Ernst haftigkeit des Themas deutlich 
gemacht.  
• Die regelmäßigen Rückmeldungen in die Teams halten  den Prozess aktuell.  
• Jede Einrichtung hat verschiedenste Möglichkeiten und Verfahren für Beteiligungen 
und Beschwerden. Der QE-Prozess ergänzt diese Verfa hren in seiner quantitativen 
Form der Auswertung.  
 
Nach vier Erhebungsjahren zum Themenfeld „Beteiligu ngs- und Beschwerdemanagement“ 
ist festzustellen, dass die Gestaltung der Prozesse  gelungen ist, das Erhebungssystem hat 
sich bei den Trägern etabliert und das Thema Beteil igungs- und Beschwerdemanagement

52 
 
wird trägerintern umfangreich bearbeitet. Die beide n erhobenen Wirkungsziele bilden nur 
einen kleinen Ausschnitt der Aktivitäten zu diesem Themenbereich bei den Trägern ab, stel- 
len aber das gemeinsame Ergebnis der beteiligten stationären Träger Münsters dar. 
 
Einen pädagogischen Nutzen für die Arbeit kann träg erbezogen aus den aggregierten Kenn- 
zahlen direkt nicht abgeleitet werden, wohl aber au s den dahinterliegenden Prozessen. Die 
Zielkennzahlen bilden vielmehr das Erreichen eines gemeinsamen Qualitätsanspruches 
(Qualitätsversprechen) zu diesem Themenfeld der stationären Jugendhilfe ab.   
 
Der Qualitätszirkel der Stationären Träger entscheidet im Jahr 2018, dass die Erhebung wei- 
tergeführt wird, allerdings wird ein gemeinsames dr ittes Wirkungsziel eingeführt, dass den 
Inhalt der Beschwerden erhebt.  
 
Wirkungsziel III:  „Wir kennen die Beschwerdeinhalte und Anregungen von Kindern, Jugend- 
lichen und Ihren Eltern in unseren Einrichtungen und nutzen diese zur Weiterentwicklung der 
Angebote“. 
 
Inhalte der Beschwerden 
 Mitbewohner/Innen (Konflikte/Umgangsformen/Grenzüberschreitung) 25,50% 
allgemeine Regeln des Hauses (Heimkehrzeiten/Hausaufgaben/Putzplan/Zubettgehzeiten) 17,50% 
mediale Versorgung/technische Ausstattung/W-LAN 11,00% 
Ausstattung/Räumlichkeiten/Instandhaltung (Indoor/Outdoor), bauliche Mängel 10,50% 
Essen   8,00% 
pädagogisches Handeln  8,00% 
Fachkräfte (Konflikte/Umgangsformen/Grenzüberschreitung)  8,00% 
 
Ein Auszug der ersten Ergebnisse aus 2018 zeigt, we lche Themeninhalte grundsätzlich be- 
deutungsvoll sind und im Rahmen trägerinterne Proze sse der Angebotsweiterentwicklung zu 
diskutieren sind. 
 
Ausblick: 
 
Insgesamt lässt sich feststellen, dass das gut stru kturierte Verfahren in seiner standardisier- 
ten Konsequenz eine Herausforderung darstellt, aber  mit etwas Übung einen genauen und 
fokussierten Blick auf den ausgewählten Bearbeitung sbereich bietet. Eine überschaubare 
Anzahl von Zielen wird in übersichtlicher Form darg estellt, um die notwendigen fachlichen 
Interpretationen zu ermöglichen.  
 
Dieses Vorgehen ist sicherlich auch auf weitere Ber eiche der Jugendhilfe übertragbar und 
gewährleistet eine praktikable Durchführbarkeit nac h einem notwendigen Einübungszeit- 
raum. Die fachliche Auseinandersetzung passiert an der Stelle der Erarbeitung von Wir- 
kungs- und Leistungszielen und vor Ort, bei den Übe rlegungen von Methoden und Arbeits- 
schritten und der Übertragung an den eigentlichen O rt der Leistungserbringung, die direkte 
Arbeit mit der Zielgruppe. Dieser fachliche Diskuss ionsraum bietet trägerübergreifend sowie 
trägerintern eine hervorragende Möglichkeit der Pro filschärfe sowie auch der fachlichen Ab- 
grenzung und stellt damit Transparenz, aber auch inhaltliche Weiterentwicklung, sicher. 
 
Alle Beteiligten waren sich darüber einig, dass mit  den Beschreibungen der Prozesse immer 
nur ein Ausschnitt der qualitativen Arbeit im Rahme n des genannten Schlüsselprozesses 
dargestellt werden kann. Es kann aber mit diesem Ve rfahren festgestellt werden, mit wel- 
chen messbaren Größen sich gemeinsam definierte Qua litätsaussagen trotz trägerspezifi- 
scher Konzeptunterschiede auswerten und darstellen lassen.

53 
 
13.  Fachliche Steuerungsimpulse im Rahmen steigend er HzE-
Finanzentwicklung  
 
Anlass für eine weitergehende Analyse von Fall- und  Finanzdaten gab eine Auswertung der 
UMA-relevanten Fallzahlen 2013 - 2016. Hier zeigte sich 2017, dass die Fallanzahl und die 
Kostensteigerungen bei den Leistungen gem. §§ 13 Ab s. 3,30 und 33 SGB VIII sich konse- 
quent mit der UMA-Aufnahme entwickelt hatten. 
 
 
 
 
 
Eine Ausnahme bilden allerdings die Leistungen gem.  § 34 SGB VIII im Vergleich 
2015/2016. Dem annähernd gleichen Finanzaufwand für Nicht-UMA in beiden Jahren stehen 
rund 51 Fälle (lfd./Ende) Differenz gegenüber. 
 
Im weiteren Verlauf der Analyse wurden folgende kostenrelevante Ergebnisse herausgear- 
beitet 
 
• Von den 32 UMA Fällen gem. § 33 S. 2 SGB VIII in 2 016 wurden alle Fälle mit dem 
kostenintensivsten Betreuungsschlüssel von 1:10 betreut, 
0
2
4
6
8
10 
12 
14 
16 
2015 2016 2015 2016 2015 2016 2015 2016 
UMA-relativierte Kosten 2015/2016 (in Mio €)
§ 13 Abs 3 SGB VIII 
§ 30 SGB VIII 
§ 33 SGB VIII 
§ 34 SGB VIII 
UMA 
0
50 
100 
150 
200 
250 
300 
350 
400 
450 
UMA-relevante HzE-Leistungen / Fälle 
§ 13 Abs. 3
§ 30 
§ 33 
§ 34 
 
UMA

54 
 
• in der regulären Heimerziehung stiegen die Belegta ge um Ø 20 Tage pro Fall, 
• Rückgang des Anteils von Intensivfällen (-5%) bei Anstieg der Durchschnittskosten (+ 
15%) je Fall, 
• ergänzt durch einen Kostenanstieg bei den Zusatzle istungen  
• und weitere Zusatzkosten durch Projektfälle „Elter narbeit und Rückführung“ waren zu 
verzeichnen. 
Neben der Feststellung der oben genannten Sachverha lte wurden diese in der HzE-
Steuerungsgruppe bewertet, um dann im Anschluss gee ignete Steuerungsimpulse zu entwi- 
ckeln. Aus Sicht der HzE- Steuerungsgruppe ist der durchschnittliche Anstieg der Belegtage 
(+20 Tage) kein vordringliches Problem, da die durc hschnittliche Verweildauer der beende- 
ten Hilfen § 34 SGB VIII in 2016 bei 23,2 Monate (ohne Abbrüche) lag (WIMES-Auswertung). 
 
Ebenso sind die Kosten für Projektfälle „Elternarbe it und Rückführung“ weiterhin notwendig, 
da sie nicht nur die Rückführung komplexerer Fälle ermöglichen, sondern auch deren Ver- 
weildauer (in diesen Fällen) auf durchschnittlich 1 8 Monate senkt (eigene Projektauswer- 
tung). 
 
Zeitlich parallel wurden die Ergebnisse des gesamts tädtischen Projektes „Nachhaltige Haus- 
haltssanierung (NaSa)“ veröffentlicht mit der grund sätzlichen Empfehlung der Beratungsfir- 
ma PricewaterhouseCoopers (pwc) die „Aufnahmequote Neufälle stationär § 34 SGB VIII “ 
von 80:20 auf 60:40 in Münster zu verändern, um neb en fachlichen Spielräumen für neue 
Träger und neue Konzepte auch finanzielle Spielräume für den öffentlichen Träger zu ermög- 
lichen. Diese Empfehlung wurde im Rahmen der Hausha ltsplanaufstellung ab 2018 umge- 
setzt.  
 
Als weitere Grundsatzentscheidung  wurde festgelegt, dass bei der Gewährung von Leis-
tungen gem. § 34 SGB VIII im Intensivsatz  keine weiteren Zusatzleistungen gewährt wer- 
den. Das setzte zunächst die Prüfung voraus, ob all e Träger, die vom öffentlichen Träger 
Stadt Münster belegt werden, über Regel- und Intens ivsätze mit dem zuständigen öffentli- 
chen Träger verhandelt haben oder ob es hierzu noch Gesprächsbedarf gibt. Ausgenommen 
sind Kostenerstattungsfälle und festgelegt wurde auch, dass die Entscheidung für zukünftige 
Zusatzleistungen gilt, bestehende Fallkonstellation en jedoch im Rahmen der Hilfeplanung 
bei Bedarf auf Umwandlung zu prüfen sind. 
 
Um ein besseres Wissen über Zusatzleistungen  der freien Träger im Einzelfall als Organi- 
sation zu erlangen, erfolgte die Beratung von Zusat zleistungen 2017 in der internen „Örtli- 
chen Kommission“ und der HzE-Steuerungsgruppe und e s wurde eine Über- 
sicht/Kategorisierung erstellt. Da Zusatzleistungen  grundsätzlich die strukturelle Schwierig- 
keit des ungleichen Maßstabes bei der Bewertung von  Einzelfällen in den Bezirken haben, 
bedarf es einer Strukturierung, da diese ansonsten u.a. auch die Wahrnehmung von Finanz- 
controllingaufgaben erschweren. 
 
Beispiele: 
• Zusatzkraft über Personalschlüssel hinaus auf Grun d von Traumata, Dissoziationen, 
psychische Störungen etc. 
• Vorübergehende (Heim-) Schulkostenübernahme, wenn eine öffentliche Schule nicht 
zur Verfügung steht, außerschulische Hilfen bei Lern- und Leistungsstörungen , zu- 
sätzliche Hausaufgabenbetreuung, Fahrkosten  
• heilpädagogische - tiergeschützte therapeutische A ngebote, therapeutisches Reiten 
 
Neben der Beschäftigung mit dem Thema der Zusatzlei stungen waren auch die Intensiv- 
plätze  kritisch zu hinterfragen. Im Rahmen der Örtlichen Kommission, als auch mit der HzE-
Steuerungsgruppe wurde intern zu der grundsätzliche n Haltung und den Anforderungen an 
Regel- und Intensivplätze diskutiert. Im Ergebnis w urde eine Systematik zum Bestand er-

55 
 
stellt, Inhalte von Intensivplatzangeboten kategori siert und Bedarfskriterien aus Sicht des 
öffentlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe formuliert.  
 
Die zentrale Frage ist, was beinhaltet der Regelsat z zukünftig vor dem Hintergrund komple- 
xerer Anforderungen an die Hilfen im Einzelfall? 
 
Die Beschreibung von Intensiv- und Regelleistung im  Rahmen von § 34 SGB VIII liegt nun 
umfänglich vor und verdeutlicht die Haltung des Amt es für Kinder, Jugendliche und Familien 
hinsichtlich der Erfordernisse und der Qualität von  stationären Hilfen gem. § 34 SGB VIII vor 
dem Hintergrund einer veränderten Lebenswirklichkei t von Kindern und Jugendlichen. Aus 
Sicht des Amtes kann den komplexen Anforderungen, die sich aus den individuellen Hilfebe- 
darfen an die Heimerziehung ergeben, grundsätzlich mit den beschriebenen Grundleistun- 
gen und in Ergänzung mit Leistungen des Regel- oder  Intensivangebotes adäquat begegnet 
werden. Darüber hinaus ist es möglich, im begründet en Einzelfall als temporäre Ergänzung 
zum Regelangebot Zusatzleistungen im Hilfeplan zu vereinbaren.  
 
Eine Vorstellung der Beschreibung soll im „QZ stationäre Träger“ erfolgen (Herbst 2019). Um 
Transparenz nach innen herzustellen wird die vorliegende Beschreibung ebenso im Rahmen 
einer Dienstversammlung des KSD vorgestellt. Es ist  vereinbart, dass ggf. notwendige Er- 
gänzungen fortlaufend eingepflegt werden können. 
 
Die Betreuungsschlüssel orientieren sich an den Vor gaben des alten Rahmenvertrages und 
haben bis zum Abschluss eines neuen Rahmenvertrages  Bestand. Die Anforderungen sind 
der Maßstab/Leitfaden, auf dessen Grundlage die zuk ünftigen Leistungsangebote, Entgelte 
und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen (LEQ- Verei nbarungen) gem. §§ 78a-g SGB VIII 
verhandelt werden.  
 
In Bezug auf die Leistungen gem. § 33 SGB VIII erfo lgte eine Diskussion über die notwendi- 
ge  Betreuungsintensität von Pflegefamilien  durch einen Träger (nicht nur für UMA-Fälle), 
insbesondere bei den Leistungen gem. §33 S. 2 Pflegeeltern mit professioneller Qualifikation 
NRW (Betreuungsintensität 1:10) und §33 S. 2 Pflege eltern mit besonderer Eignung NRW 
(Betreuungsintensität 1:10). 
 
 
 
 
Es wurde die Fragestellungen, ob die Kriterien für unterschiedlichen Betreuungsintensitäten 
gem. des Qualitätsstandards des Systems Westfälisch e Pflegefamilien umgesetzt sind, in- 
tern diskutiert und extern im Rahmen der Hilfeplanu ng aufgeworfen. Die unterschiedlichen 
0% 
10% 
20% 
30% 
40% 
50% 
60% 
70% 
80% 
90% 
§33 S1 Vollzeitpflege 
NRW (Anteil an allen 
Fällen § 33) 
§33 S2 
Betreuungsintensität 
1:20 (Anteil an § 33 
Satz 2) 
§33 S2 
Betreuungsintensität 
1:15 (Anteil an § 33 
Satz 2) 
§33 S2 
Betreuungsintensität 
1:10 (Anteil an § 33 
Satz 2) 
2016 61% 3% 16% 81% 
2018 59% 16% 39% 45% 
Veränderungen § 33 SGB VIII

56 
 
Betreuungsintensitäten verfolgen nämlich das grunds ätzliche Ziel, auf den jeweiligen Bedarf 
im Einzelfall eine Antwort zu geben.  
 
Der Vergleich von 2016 zu 2018 zeigt, dass die proz entualen Anteile der Leistungen § 33 
Satz 1 und §33 Satz 2 annähernd gleich geblieben si nd (60 % Satz 1 zu 40 % Satz 2), aller- 
dings eine Binnendifferenzierung in Bezug auf die Betreuungsintensitäten stattgefunden hat.

57 
 
14.  Ausblick 
 
 
Der vorliegende Bericht gibt einen Überblick über d ie Kosten- und Fallzahlenentwicklung der 
Hilfen zur Erziehung in Münster.  
 
Die Interkommunalen Vergleichsdaten und die Untersu chung durch die Gemeindesprü- 
fungsanstalt (GPA) des Landes NRW, aus der vorläufi ge Ergebnisse demnächst vorliegen, 
belegen, dass das Amt für Kinder, Jugendliche und F amilien der Stadt Münster im Städte- 
vergleich zur Frage der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung sowie der Höhe der fi- 
nanziellen Aufwendungen gut positioniert ist. Eine aktive und professionelle Trägerlandschaft 
und hohe fachliche Standards führen zu diesem Ergebnis.  
 
Die weitere Entwicklung der Hilfen zur Erziehung mu ss differenziert gesehen werden. Der 
landesweite „HzE-Bericht 2019“28  nennt folgende Entwicklungen: 
 
• Höchste Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung b ei älteren Jugendlichen 
• Nach wie vor mehr Jungen als Mädchen in den Hilfen  zur Erziehung 
• Mehr als 40 % der Hilfeempfänger/-innen haben Elte rnteile ausländischer Herkunft – 
jede/-r Vierte spricht in der Herkunftsfamilien hauptsächlich kein Deutsch 
• Konsolidierung der Fallzahlen in der Erziehungsber atung  
• Steigende Wachstumsdynamit bei den Eingliederungsh ilfen – Hauptklientel sind Jun- 
gen im Alter von 9 bis 12 Jahren  
• 56 % der Hilfeempfänger/-innen erhalten Transferle istungen – Alleinerziehende in 
den Hilfen zur Erziehung besonders von prekären Lebenslagen betroffen 
• Heimerziehung nach wie vor mit dem höchsten Anteil  an unplanmäßig beendeten Hil- 
fen – Tagesgruppe mittlerweile mit der zweithöchsten Quote  
• 12 % der Hilfen zur Erziehung werden aufgrund eine r Gefährdungseinschätzung der 
Jugendämter gewährt – kaum Veränderungen zum Vorjahr  
• Anstieg der „HzE-Aufwendungen“ auf rund 2,9 Mrd. E UR 
 
 
Die Fallzahlen in Münster belegen, dass die intensi ven gemeinsamen Anstrengungen der 
Fallsteuerung von öffentlichem und freien Trägern i n den letzten Jahren ihre Auswirkungen 
zeigen, das heißt, ein weiterhin qualitätsvoller Au sbau, ein frühzeitiger Zugang zu Eltern zu 
präventiven Hilfen und der Erhalt einer pluralen An gebotsseite von freien Trägern mit hoher 
Qualität in der Hilfegewährung.  
 
Die Anforderungen bleiben mit Blick auf den Haushal t der Stadt Münster hoch. Vor diesem 
Hintergrund sind beispielsweise die Entgeltvereinba rungen weiterhin mit dem gebotenen 
Augenmaß zu verhandeln.  
 
Der besondere Dank gilt den freien Trägern der Juge ndhilfe, die mit hoher Fachlichkeit und 
Engagement die häufig schwierigen Fallverläufe geme insam mit dem Amt für Kinder, Ju- 
gendliche und Familien gemeinsam lösen. Dabei ist d er Anspruch an die Weiterentwicklung 
von Konzepten und fachlichen Standards auch immer im Fokus. 
 
 
 
 
 
                                                
28  HzE Bericht 2019, S. 6 ff, Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik und Landesju- 
gendämter LWL und LVR, April 2019

58 
 
ANLAGE 
 
Überblick über die wichtigsten Fallzahlen (Stichtagsdaten 31.12. und laufende und beendete 
Fälle im Laufe des Jahres) 
 
 
Ambulante Hilfen zur Erziehung  
 
Fallzahlen 
 
2017 
31.12.        ges. 
2018 
31.12.        ges. 
2019 
30.06.      ges. 29  
Versorgung in Notsituationen 30   
§ 20 SGB VIII 
 
1 3 1 6 2 2 
Fälle ambulant betreutes Wohnen  
§ 27 II SGB VIII 
 
11 21 24 39 28 40 
Fälle aufsuchender Familientherapie  
§ 27 II SGB VIII 
 
6 17 4 11 5 9 
Fälle familienunterstützende Nachsorge 
§ 27 II SGB VIII 
 
46 95 42 100 33 68 
Fälle sozialer Gruppenarbeit  
§ 29 SGB VIII 
 
8 78 6 53 k.A. k.A. 
Fälle Erziehungsbeistand  
§ 30 SGB VIII 
 
79 184 92 177 78 136 
Sozialpädagogische Familienhilfe  
§ 31 SGB VIII (Fälle SPFH insgesamt) 
 
184 374 202 403 210 307 
Fälle intensiver sozialpäd. Einzel-
betreuung § 35 SGB VIII 
 
4 7 1 10 2 3 
Amb. Hilfen für junge Volljährige (addierte 
Zahlen aus o. g. Leistungen gem. § 41 
i.V.m.  §§ 27, 30, 35, 35 a SGB VIII) 
 
55 109 57 133 64 77 
 
 
 
Teilstationäre Hilfen zur Erziehung  
 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 
 
2017 
31.12.        ges. 
2018 
31.12.        ges. 
2019 
30.06.     ges. 
Fälle von Erziehung in einer Tagesgruppe 
(HTG) § 32 SGB VIII 
 
51 82 61 92 62 78 
Fälle der Betreuung in heilpädagogischen 
Horten § 27.2 SGB VIII 
 
17 31 28 40 28 33 
 
                                                
29  Im Jahr 2019 bezieht sich die Gesamtzahl auf alle Hilfen (lfd./beendet) bis zum 30.06.2019 
 
30  Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstech- 
nisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).

59 
 
Stationäre Hilfen zur Erziehung  
 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 
 
2017 
31.12.        ges. 
2018 
31.12.        ges. 
2019 
30.06.      ges. 
Gem. Wohnform Mütter/Väter und Kinder  
§ 19 SGB VIII 
31  
 
6 19 6 18 8 10 
Vollzeitpflege  
§ 33 SGB VIII 
 
303 354 299 357 304 328 
Heimerziehung in Kriseneinrichtungen 
§ 34 SGB VIII 
 
46 52 52 62 8 48 
Heimerziehung und sonstige betreute 
Wohnform § 34 SGB VIII 
 
285 439 292 475 256 337 
Stationäre Hilfen für junge Volljährige (ad- 
dierte Zahlen aus o. g. Leistungen § 41 
i.V.m. §§ 33, 34, 35a SGB VIII) 
131 230 177 299 77 113 
 
 
 
Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII 
32  
 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 
 
2017 
31.12.        ges. 
2018 
31.12.        ges. 
2019 
30.06.     ges. 
Ambulante Eingliederungshilfen 
§ 35 a SGB VIII 
 
296 385 337 470 358 418 
Stationäre Eingliederungshilfen 
§ 35 a SGB VIII 
 
35 52 32 57 32 48 
 
 
Inobhutnahmen (Schutz von Kindern und Jugendlichen) 
 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 2017 2018 2019 (30.06.19) 
 
 
Anrufungen des Familiengerichts gem.     
§ 8 a  Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB 
56 47 k.A 
 
Anzahl der Inobhutnahmen 
 
362 247 115 
 
Einsätze der KSD-Rufbereitschaft 
 
331 295 135 
Zahl der Gefährdungsmeldungen gem. § 
8a SGB VIII 300 306 148 
 
                                                
31  Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstech- 
nisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).  
 
32  Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstech- 
nisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).

Beratungsverlauf (2)

25.09.2019 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 9 Einbringung Entscheidung

Beschluss: eingebracht

Zur Sitzung
29.01.2020 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 8 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Hafenstraße 30

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Details

Aktenzeichen
V/0796/2019
Typ
Vorlagen
Datum
14.08.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37