V/0796/2019
HzE-Bericht 2017 - 2019 Hilfen zur Erziehung in Münster
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Berichtsvorlage
3276 Zeichen
V/0796/2019 V/0796/2019 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft HzE-Bericht 2017 - 2019 Hilfen zur Erziehung in Münster Beratungsfolge 25.09.2019 13.11.2019 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Einbringung Bericht Bericht: Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien legt zum fünften Mal einen Bericht „Hilfen zur Erzi e- hung in Münster“ vor. Hilfen zur Erziehung – das bedeutet, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu einer eigenve r- antwortlichen Persönlichkeit zu unterstützen und die Erziehungskompetenz d er Personensorgeb e- rechtigten zu stärken. Den Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für junge Menschen und Eltern bedarfsgerecht siche r- zustellen und gleichzeitig mit Finanz- und Fachcontrolling kostenintensive Hilfen durch ständige Fach- und Aufgabenkritik sowie Qualitätskontrollen zu steuern, ist eine große Herausforderung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien. Diese Herausforderung wird durch eine zunehmende Verdichtung gesellschaftlicher bzw. familiärer Problemlagen getragen. Neben der Re alisierung von Rechtsansprüchen sind weiterhin verstärkt A s- pekte der Wirkungsorientierung der Hilfen zur Erziehung mit einzubeziehen. Der Bericht „Hilfen zur Erziehung in Münster“ vermittelt einen Überblick über die Entwicklung der Kos- ten- und Fallzahlent wicklung im Bereich der Hilfen zur Erziehung auf der Datenbasis von 2017 - 30.06.2019 und bedient sich dabei der Systematik des NKF -Haushalts. Die Prognose für das gesam- te Jahr 2019 beruht auf einer Auswertung der IST-Daten des 1. Halbjahres 2019 und einer Hochrech- nung der einzelnen Kostenarten mit einem Steigerungsfaktor, der sich analog der Daten aus den Jah- ren 2016 – 2018 ergibt. Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 30.08.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Pohl Herr Vogt Herr Werk Herr Lütke Glanemann Telefon: 492 51 75 VogtH@stadt-muenster.de - 2 - V/0796/2019 Die Fallzahlen bilden den Stand zum Stichtag 30.06.2019 und den Stand der laufenden und beend e- ten Fälle aus dem 1. Halbjahr ab . Eine einfache Verdoppelung dieser Zahlen ist allerdings nicht a n- gezeigt. Vielmehr wurde die Entwicklung im Vergleich zum 1. Halbjahr 2018 bewertet. Im Einzelnen enthält der Bericht Hilfen zur Erziehung die Fallzahlenentwicklung in den Jahren 2017 – 30.06.2019 die Budgetentwicklung von 2017 – 2019 die Darstellung der Produkte Hilfen zur Erziehung in der eigenen Wohnung (ambulante und teilstationäre Hilfen) Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefamilien (stationäre Hilfen) Schutz von Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahme) Eingliederungshilfen (seelische Behinderung) die Konzeption Schulbegleitung und BTHG – Auswirkungen auf die Jugendhilfe das Projekt „Systemherausfordernde Kinder und Jugendliche“ die Leistungsentwicklung in den Hilfen gemäß §§ 30 und 31 SGB VIII die Qualitätsentwicklung im Bereich stationäre Hilfen zur Erziehung Fachliche Steuerungsimpulse im Rahmen steigender HzE-Finanzentwicklung In Vertretung Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: HzE-Bericht 2017 – 2019 Hilfen zur Erziehung in Münster
Umschlag_Bericht-HzE_2017-2019_Druck
326 Zeichen
Hilfen zur Erziehung in Münster Amt für Kinder, Jugendliche und Familien HzE-Bericht Münster 2017-2019 Stadt Münster Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Hafenstraße 30 48153 Münster Tel. 02 51 / 4 92-51 01 Fax 02 51 / 4 92-77 30 jugendamt@stadt-muenster.de www.stadt-muenster.de/jugendamt begleiten, fördern, schützen
Anlage A
2224 Zeichen
Anlage A zur V/0796/2019 Kurzüberblick Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien informiert im Abstand von 2 – 3 Jahren den Aus- schuss über die Entwicklung der Fallzahlen und des Budgets im Bereich der Hilfen zur Erzie- hung. Die Vorlage macht darüber hinaus Ausführungen zu den aktuellen Themen Schulbeglei- tung, Systemherausfordernde Kinder und Jugendliche, Qualitätsentwicklung und Fachliche Steuerungsimpulse. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Der beigefügte Bericht informiert umfassend über die vielfältigen Leistungen im Bereich der Hil- fen zur Erziehung und die finanzielle Entwicklung des Budgets in den Jahren 2017 – 2019. Grundlage hierfür sind die zu den jeweiligen Produktgruppen und Produkten des Produktbe- reichs 06 05 festgelegten Ziele und Leistungskennzahlen. Des Weiteren werden folgende Ziele aus dem ISM-Prozess verfolgt: Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwick- lungsstandorte in Europa. Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiter- entwickeln mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft. Finanzierung Produktgruppe: 0605 Erzieherische und wirtschaftliche Hilfen für Familien Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2019 enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2019 enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Mit der Berichtsvorlage sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Mit den beschriebenen Leistungen und Angeboten des Produktbereichs 06 05 werden Beiträ- ge zu den stadtweiten Querschnittsthemen Demographie, Gender, Migration, Inklusion sowie zu fach-spezifischen Querschnittsthemen Kinderschutz und Prävention geleistet.
HzE-Bericht
118681 Zeichen
1
HzE - Bericht Münster 2017 – 2019
Hilfen zur Erziehung in Münster
Impressum
Herausgeber: Stadt Münster
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Redaktion: Abteilung Familien- und Erziehungshil fen:
Heiner Vogt, Karin Weinlich
Abteilung Kommunaler Sozialdienst:
Benedikt Lütke Glanemann, Hermann Sandknop,
Ralf Geller, Matthias Gehlmann, Sandra Krome
Abteilung Controlling und zentraler Service:
Chris Hagel, Helmut Schnermann
Fachcontrolling:
Sven Werk
August 2019, Auflage: 180
2
Inhalt
1. Vorbemerkung ......................................................................................... ....................... 4
2. Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII Fallzahlen 2017 - 2019 .......................... 6
2.1 Rechtliche Grundlagen der Hilfen zur Erziehung .................................................. 6
2.2 Fallzahlen 2017 – 2019 ............................................................................... ......... 7
2.3 Ergänzung zu „Ambulante Hilfen zur Erziehung“ §28 Erziehungsberatung: ........10
2.4 Entwicklung im ersten Halbjahr 2019 ......................................................... .........11
3. Budgetentwicklung/Kostenentwicklung .................................................................. ........12
3.1 Einführung und Überblick ............................................................................. .......12
3.2 Budget: ambulante und teilstationäre Hilfen zur Erziehung .................................15
3.3 Budget: stationäre Hilfen zur Erziehung .............................................................. 18
3.4 Budget: Schutz von Kindern und Jugendlichen (inkl. Inobhutnahmen) ................21
3.5 Budget: Eingliederungshilfen ......................................................................... .....22
3.6 Finanzentwicklung im Zeitraum 2013 bis 2019 ...................................................24
3.7 Zusammenfassung ...................................................................................... .......25
4. Produktgruppe 06.05 „Erzieherische und wirtschaftliche Hilfen für Familien“ .................26
4.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage .................................................................... 26
4.2 Nichtberücksichtigung der Produkte 06.05.03 und 06.05.05 ...............................26
4.3 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten ..................27
4.4 Entwicklung bei den unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) .....................28
5. Produkt 06.05.01 „Bezirkliche Sozialarbeit und Hilfen zur Erziehung in der eigenen
Wohnung“ ............................................................................................. .........................29
5.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (ambulante und teilstationäre Hilfen) ...........29
5.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten ..................29
5.3 Fallzahlenentwicklung und Einzelfeststellungen..................................................30
6. Produkt 06.05.02 „Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefamilien“ ...............32
6.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (stationäre Hilfen)........................................32
6.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten ..................32
6.3 Fallzahlentwicklung und Einzelfeststellungen .....................................................33
7. Produkt 06.05.04 „Schutz von Kindern und Jugendlichen“ ............................................35
7.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage .................................................................... 35
7.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten ..................35
7.3 Fallzahlenentwicklung ................................................................................ .........36
7.4 Einzelfeststellungen ................................................................................. ...........36
8. Produkt 06.05.06 „Eingliederungshilfen“ .............................................................. ..........38
8.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage .................................................................... 38
8.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten ..................38
8.3 Fallzahlenentwicklung ................................................................................ .........38
8.4 Einzelfeststellungen ................................................................................. ...........39
9. Konzeption Schulbegleitung und BTHG – Auswirkungen auf die Jugendhilfe ................40
3
10. Projekt „Systemherausfordernde Kinder und Jugendliche“ ........................................42
11. Leistungsentwicklung in den Hilfen gemäß § 30 – Erziehungsbeistandschaft und § 31
Sozialpädagogische Familienhilfe ..................................................................... .........44
12. Qualitätsentwicklung im Bereich stationäre Hilfe zur Erziehung .................................49
13. Fachliche Steuerungsimpulse im Rahmen steigender HzE-Finanzentwicklung ..........53
14. Ausblick ............................................................................................. ........................57
ANLAGE............................................. ................................................... ...............................58
4
1. Vorbemerkung
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien legt z um fünften Mal einen Bericht „Hilfen zur
Erziehung in Münster“ vor. Der erste Bericht (2009) wurde vom Ausschuss für Kinder, Ju-
gendliche und Familien (AKJF) in der Sitzung am 02. 12.2009, der zweite Bericht (2009 –
2011) in der Sitzung 14.03.2012, der dritte Bericht (2012 – 2014) in der Sitzung am
10.06.2015 und der vierte Bericht in der Sitzung am 04.10.2017 beraten.
Auch dieser Bericht gibt vornehmlich einen Einblick in den fiskalischen Bereich und die Fall-
zahlen der Hilfen zur Erziehung (im Folgenden: HzE) in Münster. Als Datenbasis für die fi-
nanzielle Entwicklung dienen die Jahre 2017 und 201 8. Die Finanzdaten für 2019 wurden
prognostisch aufgrund einer Auswertung der IST-Date n des 1. Halbjahres 2019 und einer
Hochrechnung der einzelnen Kostenarten mit einem St eigerungsfaktor, der sich analog der
Daten aus den Jahren 2016 – 2018 ergibt, ermittelt. Die Fallzahlen für 2019 bilden den
Stand der laufenden und beendeten Fälle zum Stichta g 30.06.2019 ab. Eine einfache Ver-
doppelung dieser Zahlen ist allerdings nicht angezeigt.
„Die kommunalen Jugendämter in Nordrhein-Westfalen haben im Jahr 2017 knapp 2,9 Mrd.
EUR für die Durchführung von Leistungen der Hilfen zur Erziehung, der Hilfen für junge Voll-
jährige sowie der Eingliederungshilfen bei einer (d rohenden) seelischen Behinderung aufge-
wendet.“
1 Auch für die Stadt Münster sind gestiegene Aufwen dungen zu konstatieren: La-
gen die Aufwendungen in 2014 und 2015 noch bei rund 44 Mio. EUR, in 2016 schon bei 54,7
Mio. EUR, so sind für 2017 62,8 Mio. EUR und 2018 6 8,7 Mio. EUR zu verzeichnen. Die
Prognose für 2019 liegt bei 72 Mio. EUR.
Zu den fachlichen und trägerbezogenen Angeboten geb en die Rahmenkonzepte
2 und fachli-
chen Einzelvorlagen Auskunft.
Dieser Bericht gibt einen Überblick über die Entwic klung der Kosten, benennt die „wichtigs-
ten“ Fallzahlen der Jahre 2017 – 2018 und die Zahle n für das erste Halbjahr 2019 und be-
schreibt in der Systematik des Haushalts die Produkte
„Bezirkliche Sozialarbeit und Hilfen zur Erziehung in der eigenen Wohnung“ (ambulante und
teilstationäre Hilfen),
„Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefamilien“ (stationäre Hilfen),
„Schutz von Kindern und Jugendlichen“ (Inobhutnahmen) und
„Eingliederungshilfen“.
1 HzE-Bericht 2019, Herausgeber: LWL- und LVR-Landesjugendamt mit dem Forschungsverbund
Deutsches Jugendinstitut e.V. und der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik der TU Dort-
mund), S. 4
2 Rahmenkonzepte Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung in Münster:
Teil I – Fachliche Grundlagen (Vorlage 86/2002), Teil II – Hilfeplanverfahren gem. § 36 SGB VIII (Vor-
lage 557/2002), Teil III – Ambulante Hilfen zur Erziehung (Vorlage 323/2003) und Teil IV – Stationäre
Hilfen zur Erziehung (Vorlage 0470/2005)
5
Des Weiteren werden die großen Themenbereiche „Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB
VIII mit der Konzeption Schulbegleitung und BTHG“, das Projekt „Systemherausfordernde
Kinder und Jugendliche“, die Leistungsentwicklung in den Hilfen gemäß §§ 30 (Erziehungs-
beistandschaft) und 31 (SPFH) und die Qualitätsentwicklung gemäß § 79a SGB VIII wird mit
dem Teilbereich „Beteiligungs- und Beschwerdemanagement“ beschrieben. Fachliche Steue-
rungsimpulse im Rahmen steigender HzE-Finanzentwick lung und eine Zusammenfassung
sind im Ausblick enthalten.
Interkommunale Vergleichswerte, zum Beispiel aus dem „Städtevergleich mittlerer Großstäd-
te zum Bereich der Hilfen zur Erziehung, Einglieder ungshilfen und Schutzmaßnahmen“ der
KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungs management), an dem die Stadt
Münster teilnimmt oder aus dem HzE Bericht NRW 2019 fließen dort, wo es Sinn macht, in
die Darstellung ein.
Die Angebotsformen werden zur besseren Übersicht in den Tabellen und Überschriften farb-
lich voneinander abgegrenzt.
Den Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für junge Menschen und Eltern bedarfsgerecht
sicherzustellen und gleichzeitig mit Finanz- und Fa chcontrolling kostenintensive Hilfen durch
ständige Fach- und Aufgabenkritik sowie Qualitätsko ntrollen zu steuern, ist eine große Her-
ausforderung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien.
Darüber ist ein transparenter Dialog mit den freien Trägern grundsätzliche und zielführende
Voraussetzung.
Der Bericht bietet damit eine Orientierung im Berei ch der Hilfen zur Erziehung und bringt mit
dieser Form der Standardisierung eine Anschlussfähigkeit auch für die kommenden Jahre.
Neben dem jährlichen Kinder- und Jugendhilfereport des Amtes für Kinder, Jugendliche und
Familien, der Grundlagendaten enthält, ist der HzE-Bericht eine transparente Darstellung der
Leistungen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien.
6
2. Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII Fa llzahlen 2017 -
2019
2.1 Rechtliche Grundlagen der Hilfen zur Erziehung
Unter dem Begriff der „Hilfen zur Erziehung durch die Jugendhilfe“ wird ein breites Spektrum
individueller und/oder therapeutischer Maßnahmen zu sammengefasst. Die Leistungen kön-
nen sowohl ambulant, teilstationär oder stationär e rbracht werden. Anspruch auf Hilfe zur
Erziehung haben Personensorgeberechtigte bei der Er ziehung ihres Kindes oder Jugendli-
chen, wenn
eine dem Wohl des Kindes oder ihres Jugendlichen en tsprechende Erziehung nicht gewähr-
leistet ist und die Hilfe für die Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Den Anspruch auf Hilfe haben die Sorgeberechtigten. Art und Umfang der Hilfe richten sich
nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; das e ngere soziale Umfeld des Kindes oder
Jugendlichen soll dabei mit einbezogen werden (§ 27 Abs. 2 SGB VIII). Zum engeren sozia-
len Umfeld gehört, neben der Familie, auch die Schule. Die Schule ist somit immer dann Ko-
operationspartner bei der Ausgestaltung einer Hilfe zur Erziehung, wenn es im Einzelfall
sinnvoll ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen prüft die fallzus tändige Fachkraft des Amtes für Kinder,
Jugendliche und Familien. Angestrebt wird eine indi viduell zugeschnittene, fachlich begrün-
dete und von den Eltern und Kindern mitgetragene En tscheidung. Die Hilfe zur Erziehung
soll die erzieherische Kompetenz der Eltern fördern und den Kindern und Jugendlichen bei
der Bewältigung ihrer Probleme helfen.
Mit dem Begriff „Hilfe zur Erziehung“ sind auch die Hilfen gemäß
§ 13 Abs. 3 SGB VIII – Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen,
§ 19 SGB VIII – Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder,
§ 20 SGB VIII – Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen und
§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
eingeschlossen. Diese Hilfeformen stellen nach dem Gesetz keine Hilfen zur Erziehung dar,
werden aber verwaltungstechnisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren und Finan-
zierungsvereinbarungen).
7
Die Leistungen, die gemäß SGB VIII gewährt werden, unterstützen, ergänzen, entlasten oder
ersetzen die Erziehung eines Kindes in der Familie. Hierbei werden folgende Angebotsfor-
men, Hilfearten und Zielgruppen der Hilfe zur Erziehung unterschieden 3:
Angebotsform Hilfeart (gem. §§ 27 ff. SGB VIII) Zielgruppe
Ambulante Hilfen
Familienunterstützende Nachsorge
(§ 27 II) Familien mit jüngeren Kindern
Ambulant betreutes Wohnen
(§ 27 II) Jugendliche und Heranwachsende
Erziehungsberatung (§ 28) Eltern mit Kindern aller Altersgruppen
Soziale Gruppenarbeit (§ 29) Ältere Kinder und Juge ndliche
Erziehungsbeistand (§ 30)
Ältere Kinder und Jugendliche
Sozialpädagogische Familienhilfe
(§ 31) Familien mit jüngeren Kindern
Teilstationäre Hilfen
Heilpädagogischer Hort (§ 27 II) Kinder von 6 – 12 Jahren
Heilpädagogische Tagesgruppe (§
32)
Kinder von 6 – 12 Jahren
Stationäre Hilfen
Sozialpädagogisch begleitete
Wohnform (§ 13 III) Jugendliche und junge Volljährige
Gemeinsame Wohnformen für Müt-
ter, Väter und Kinder (§ 19)
Alleinerziehende Eltern mit Kindern
unter 6 Jahren
Vollzeitpflege (§ 33) Insbesondere jüngere Kinder
Heimerziehung / sonstige Wohn-
formen (§ 34)
Kinder / Jugendliche / junge Voll-
jährige
Intensive sozialpädagogische Ein-
zelbetreuung (§ 35)
Jugendliche und Heranwachsende
2.2 Fallzahlen 2017 – 2019
Die folgenden Fallzahlen für die Jahre 2017 und 201 8 sind auf der Basis der Geschäftsbe-
richte des Amtes für Kinder, Jugendliche und Famili en übernommen worden. Sie bilden den
Bestand zum 31.12. sowie die Gesamtzahl der laufend en und beendeten Fälle des jeweili-
gen Jahres ab.
Für das Jahr 2019 sind die Fallzahlen zum 30.06.201 9 als Bestandszahl ermittelt worden.
Die Fallzahlen in der Rubrik „gesamt“ bilden dann d ie laufenden und beendeten Fälle bis
zum 30.06.ab. Eine einfache Verdoppelung dieser Zahlen ist allerdings nicht angezeigt.
Im Vergleich der wichtigsten Bestandszahlen der ambulanten, teilstationären und stationären
Hilfen vom 30.06.2018 zum 30.06.2019 ergibt sich folgendes Bild:
Hilfe 30.06.2018 30.06.2019
§ 27 II Heilpäd. Hort 27 28
§ 30 Erziehungsbeistand 64 78
§ 31 SPFH 209 210
§ 32 HTG 60 62
§ 33 Vollzeitpflege 305 304
§ 34 Heimerziehung 254 256
§ 35a amb. Eingliederungshilfe 322 358
Weitere Ausführungen dazu sind in den Kapiteln 2.4, 9 und 10. enthalten.
3 In Anlehnung an: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kinder- und Jugendhilfe. Achtes Buch Sozialgesetzbuch. 3. Auflage, Berlin, 2010
8
Ambulante Hilfen zur Erziehung
Fallzahlen
2017
31.12. ges.
2018
31.12. ges.
2019
30.06. ges 4.
Versorgung in Notsituationen 5
§ 20 SGB VIII 1 3 1 6 2 2
Fälle ambulant betreutes Wohnen
§ 27 II SGB VIII 11 21 24 39 28 40
Fälle aufsuchender Familientherapie
§ 27 II SGB VIII 6 17 4 11 5 9
Fälle familienunterstützende Nachsorge
§ 27 II SGB VIII 46 95 42 100 33 68
Fälle sozialer Gruppenarbeit
§ 29 SGB VIII 8 78 6 53 k.A. k.A
Fälle Erziehungsbeistand
§ 30 SGB VIII 79 184 92 177 78 136
Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 31 SGB VIII (Fälle SPFH insgesamt) 184 374 202 403 210 307
Fälle intensiver sozialpäd. Einzel-
betreuung § 35 SGB VIII 4 7 1 10 2 3
Amb. Hilfen für junge Volljährige (addierte
Zahlen aus o. g. Leistungen gem. § 41
i.V.m. §§ 27, 30, 35, 35a SGB VIII)
55 109 57 133 64 77
Teilstationäre Hilfen zur Erziehung
Fallzahlen
2017
31.12. ges.
2018
31.12. ges.
2019
30.06. ges.
Fälle von Erziehung in einer Tagesgruppe
(HTG) § 32 SGB VIII
51 82 61 92 62 78
Fälle der Betreuung in heilpädagogischen
Horten § 27.2 SGB VIII
17 31 28 40 28 33
4 Im Jahr 2019 bezieht sich die Gesamtzahl auf alle Hilfen (lfd./beendet) bis zum 30.06.2019
5 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstech-
nisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).
9
Stationäre Hilfen zur Erziehung
Fallzahlen
2017
31.12. ges.
2018
31.12. ges.
2019
30.06. ges.
Sozialpädagogisch begleitete Wohnform
§ 13 III SGB VIII
6
39 60 44 69 38 50
Gem. Wohnform Mütter/Väter und Kinder
§ 19 SGB VIII
7
6 19 6 18 8 10
Vollzeitpflege
§ 33 SGB VIII
303 354 299 357 304 328
Heimerziehung in Kriseneinrichtungen
§ 34 SGB VIII
6 52 10 62 8 48
Heimerziehung und sonstige betreute
Wohnform § 34 SGB VIII
279 387 282 413 256 337
Stationäre Hilfen für junge Volljährige (ad-
dierte Zahlen aus o. g. Leistungen § 41
i.V.m. §§ 33, 34, 35a SGB VIII)
131 230 177 299 77 113
Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII
8
Fallzahlen
2017
31.12. ges.
2018
31.12. ges.
2019
30.06. ges.
Ambulante Eingliederungshilfen
§ 35a SGB VIII 296 385 337 470 358 418
Stationäre Eingliederungshilfen
§ 35a SGB VIII 35 52 32 57 32 48
Inobhutnahmen (Schutz von Kindern und Jugendlichen)
Fallzahlen 2017 2018 2019
(30.06.2019)
Anrufungen des Familiengerichts gem.
§ 8 a Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB
56 47 k.A.
Anzahl der Inobhutnahmen 362 247 115
Einsätze der KSD-Rufbereitschaft 331 295 135
Zahl der Gefährdungsmeldungen gem. §
8a SGB VIII 300 306 148
6 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstech-
nisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).
7 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstech-
nisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).
8 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstech-
nisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).
10
2.3 Ergänzung zu Ambulante HzE: Beratungsleistungen nach § 28 SGB VIII
Das Beratungsspektrum der Erziehungsberatungsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe um-
spannt die präventive Leistung zur Förderung der Erziehung in der Familie in Form von Bera-
tung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwic klung junger Menschen, insbesondere
jedoch die Beratungsleistungen nach § 28 SGB VIII. Dieses Leistungssegment der Erzie-
hungsberatung liegt im Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung.
Die drei Erziehungsberatungsstellen in der Stadt Mü nster - in Trägerschaft der Beratungs-
stelle Südviertel e.V., des Caritasverbandes für di e Stadt Münster e.V. und der Diakonie
Münster – Beratungs- und BildungsCentrum GmbH – hab en in den Jahren 2017 und 2018
bis zum 30.06.2019 die nachfolgend aufgeführten Arb eitsstunden sowie die aufgeführte An-
zahl der Fälle im Leistungssegment des § 28 erbracht.
Anzahl der Arbeitsstunden der Beratungsstellen im Leistungssegment des § 28
Berichtsjahr 2017 2018
2019
(geschätzt)
Arbeitsstunden in
der Leistungsgruppe 3* 15.655 14.580 15.300
Prozentualer Anteil
am Gesamtvolumen
24725
63%
24.100
60%
24.100
63%
Anzahl der Fälle der Beratungsstellen im Leistungssegment des § 28
Berichtsjahr 2017 2018
2019
(30.06.2019)
Fallzahlen in
der Leistungsgruppe 3* 1.850 2.070 748
* Beraterische und therapeutische Hilfen zur Erzie hung sowie fördernde Behandlung
und Unterstützung bei individuellen oder familienbe zogenen Problemen (Leistungen
nach §§ 27, 28, 29, 35a, 41, gegebenenfalls in Verbindung mit § 36 SGB VIII)
11
2.4 Entwicklung im ersten Halbjahr 2019
Wie oben ausgeführt, bilden die Fallzahlen in der R ubrik „gesamt“ die laufenden und been-
deten Fälle zum 30.06.2019 ab. Um einen sinnvollen Vergleich herzustellen, werden sie in
Beziehung zu den Fallzahlen zum 30.06.2018 gesetzt. Daraus ergibt sich:
In den finanziell bedeutsamsten stationären Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 33 (Vollzeitpfle-
ge) und 34 SGB VIII (Heimunterbringung) ist im Verg leich fast keine Veränderung zu ver-
zeichnen: 305 zu 304 Fälle gem. § 33 SGB VIII, 254 zu 256 Fälle gem. § 34 SGB VIII.
Bei den ambulanten Hilfen zur Erziehung gem. §§ 30 (Erziehungsbeistand) und 31 SGB VIII
(SPFH) gibt es ebenfalls nur geringe Veränderungen: 64 zu 78 Fälle gem. § 30 SGB VIII,
209 zu 210 Fälle gem. § 31 SGB VIII. Die Erziehungsbeistandschaft steigt also leicht an.
In den teilstationären Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 Abs. 2 (Heilpädagogische Horte) und
32 (HTG) sind die Fallzahlen ebenfalls unverändert: 27 zu 28 gem. § 27 Abs. 2 SGB VIII und
60 zu 62 gem. § 32 SGB VIII.
Bei den ambulanten Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII ist eine deutliche Steigerung,
begründet in den Schulbegleitungen, zu verzeichnen: 322 zu 358 Fälle. Dieser Trend wird
sich vermutlich fortsetzen. Fachliche Ausführungen dazu sind in Kapitel 9. hinterlegt.
Obschon die Fallzahlen insgesamt also keine gravier ende Veränderung zeigen, steigen die
Aufwendungen für die Hilfen zur Erziehung. Dies hat seine Begründung in den Entgeltsteige-
rungen, die mit den freien Trägern verhandelt und d ie mindestens in Höhe der Tarifsteige-
rung im öffentlichen Dienst abgeschlossen werden, a ber auch mit erheblich höheren Auf-
wendungen im Einzelfall für „systemherausfordernde Kinder und Jugendliche“, die häufig im
fünfstelligen Bereich für eine monatliche Zahlung z u verzeichnen sind. Ausführungen dazu
sind im Kapitel 10. gemacht.
12
3. Budgetentwicklung/Kostenentwicklung
3.1 Einführung und Überblick
In einer Zeitreihe von 2017 bis 2019 können die Auf wendungen für die Hilfen zur Erziehung
analysiert und die Auswirkungen von Entscheidungen auf die wichtigsten Erträge und Auf-
wendungen im Zeitablauf dargestellt werden. Mit dem Begriff „Aufwendungen“ sind neben
den reinen Transferzahlungen auch die Personal- und Sachkosten (kalkulatorische Mieten,
Betriebs- und Geschäftsausstattung, IT, Büromateria l, Telefon, Porto, Druck) gemeint; hier
ist der gesamte Ressourcenverbrauch dokumentiert.
Die Prognose für das gesamte Jahr 2019 beruht auf e iner Auswertung der IST-Daten des 1.
Halbjahres 2019 und einer Hochrechnung der einzelnen Kostenarten mit einem Steigerungs-
faktor, der sich analog der Daten aus den Jahren 2016 – 2018 ergibt.
Mit dem Begriff „Hilfen zur Erziehung“ sind auch di e Hilfen gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII –
Sozialpädagogisch begleitete Wohnform, § 19 SGB VII I – Gemeinsame Wohnformen für
Mütter/Väter und Kinder, § 20 SGB VIII – Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsi-
tuationen und § 35a SGB VIII – Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Ju-
gendliche eingeschlossen. Diese Hilfeformen stellen nach dem Gesetz keine Hilfen zur Er-
ziehung dar, werden aber verwaltungstechnisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren,
Finanzierungsvereinbarungen).
Aufwendungen und Erträge für Hilfen zur Erziehung in Münster:
Jahr
Aufwendungen
Änderung
zum
Vorjahr
Erträge
Änderung
zum
Vorjahr
Bemerkung
2017 62.756.803 € + 14,7 % 19.000.236 € + 166,0 % H ilfen zur Erziehung
und Inobhutnahmen
(Produkte 060501,
060502, 060504,
060506)
2018 68.722.440 € + 9,5 % 25.061.039 € + 31,9 %
2019
Prog-
nose
72.038.153 € + 4,8 % 42.019.197 € + 67,7 %
Bei den aufgeführten Zahlen ist zu beachten, dass sie die Aufwendungen und Erträge für die
gesamte Produktgruppe 0605 beinhalten, also auch di e Zahlen für Unterhaltsvorschuss
(060503) und Mitwirkung beim Familien- und Jugendge richt (060505). Insbesondere beim
UVG ist durch die Gesetzesänderung zum 01.07.2017 m it der Ausweitung der Bezugsbe-
rechtigung, aber auch der Erstattungsregelung durch Bund und Land eine erhebliche Verän-
derung eingetreten.
Für die Hilfen zur Erziehung relevant ist aber die Kostenerstattung durch das Land / den
LWL im Rahmen der unbegleiteten minderjährigen Ausl änder (umA), die jetzt erheblich zeit-
näher geltend gemacht und auch erstattet wird. In d er Prognose für 2019 sind damit auch
Erstattungen für die Jahre 2015 – 2018 enthalten.
Die Aufwendungen für HzE steigen. Wie schon ausgeführt, sind Gründe hierfür die gestiege-
nen Entgelte, Fallzahlsteigerung bei den Schulbegleitungen und Aufwendungen im Einzelfall.
13
Für die Kinder- und Jugendhilfe in Münster, deren L eistungen innerhalb des Haushaltsplans
der Stadt Münster im Produktbereich 06 „Kinder-, Jugend- und Familienhilfe“ abgebildet wer-
den, wurden im Jahr 2018 Mittel in Höhe von 240.215 .928 € aufgewendet und Erträge in
Höhe von 122.642.331 € erzielt, die sich wie folgt auf die einzelnen Produkte und Produkt-
gruppen aufteilten:
Aufwendungen und Erträge im Jahr 2018
Ziffer Produkt / Produktgruppe Aufwendungen Erträge
060101 Tageseinrichtungen für Kinder nach GTK 124.421.420 € 77.666.488 €
060102 Tagespflege für Kinder 10.094.489 € 6.569.719 €
0601
Kindertagesbetreuung
134.515.909 € 84.236.208 €
060201 Offene Kinder- und Jugendarbeit 26.097.232 € 12.577.414 €
060202 Jugendverbandsarbeit 288.584 € 344 €
0602
Kinder- und Jugendarbeit 26.385.816 € 12.577.758 €
060301 Jugendsozialarbeit 2.170.001 € 54.589 €
060302 Jugendhilfe an den Schulen 3.157.910 € 48.346 €
060303 Drogenhilfe 1.206.231 € 257.094 €
0603
Förderung von benachteiligten jungen Menschen
6.534.142 € 360.029 €
060401 Angebote für Familien 3.360.996 € 194.791 €
060402 Besondere familienpolitische Maßnahmen 696.625 € 212.508 €
0604
Familienförderung 4.057.621 € 407.299 €
060501 Hilfen zur Erz. in der Familie und eigenen Wohnung 12.181.571 € 1.132.471 €
060502 Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen
und Pflegefamilien/Adoptionen
30.513.210 €
5.430.961 €
060503 Beistandschaften, Vormundschaften, UVG 10.283.687 € 6.010.629 €
060504 Schutz von Kindern und Jugendlichen 4.182.911 € 12.367.285 €
060505 Mitwirkung bei Familien-, Vormundschafts- und Ju-
gendgericht 1.594.875 €
1.375 €
060506 Bezirkliche Sozialarbeit, Eingliederungshilfen und
Serviceleistungen
9.966.186 €
118.317 €
0605
Erzieherische und wirtschaftliche Hilfen für Familien
68.722.440 € 25.061.039 €
06
Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familien-
hilfe
240.215.928 €
122.642.331
€
14
Der Anteil der Aufwendungen für die Produktgruppe 0 605 „Erzieherische und wirtschaftliche
Hilfen für Familien“ an den gesamten Aufwendungen d es Produktbereichs 06 „Kinder-, Ju-
gend- und Familienhilfe“ beläuft sich danach auf 28 ,6 %, wie der folgenden Abbildung zu
entnehmen ist:
Abbildung 1: Aufwendungen für den Produktbereich 06
Dieser Anteil ist seit dem letzten HzE-Bericht (= 27,7%) um 1 % gestiegen.
Innerhalb der Produktgruppe 0605 stellt sich die Au fteilung der Aufwendungen auf die ein-
zelnen sechs Produkte – wie sie sich aus der oben aufgeführten Tabelle ergibt – grafisch wie
folgt dar:
Abbildung 2: Aufteilung der Aufwendungen auf die Produkte
15
3.2 Budget: ambulante und teilstationäre Hilfen zur Erziehung
Produkt 060501 – Bezirkliche Sozialarbeit und Hilfe n zur Erziehung in der Familie und eige-
nen Wohnung
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie s ich die Aufwendungen für die ambulanten
und teilstationären Hilfen zur Erziehung auf die einzelnen Hilfearten verteilen:
Produkt 060501
Hilfen zur Erziehung in der Familie
und eigenen Wohnung
Aufwand 2017
(in €)
Aufwand 2018
(in €)
Aufwand 2019
Prognose (in €)
Sozialpädagogische Familienhilfe
(§ 31 SGB VIII)
4.314.597
5.158.278
5.245.147
Erziehung in einer Tagesgruppe
(§ 32 SGB VIII)
2.332.926
2.298.494
2.499.210
Erziehungsbeistand
(§ 30 SGB VIII)
2.022.476
1.899.744
1.994.350
Erziehung in Heilpädagogischen Hor-
ten (§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
775.624
856.085
1.014.664
Erziehungsberatung
(§ 28 SGB VIII)
918.770
807.055
1.261.107
Ambulant betreutes Wohnen
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
121.582
229.538
445.799
Familienunterstützende Nachsorge
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
308.891
329.599
227.525
Betreuung/Versorg. des Kindes in
Notsituationen (§ 20 SGB VIII)
83.340
100.730
169.520
Soziale Gruppenarbeit
(§ 29 SGB VIII)
276.161
266.331
96.573
Aufsuchende Familientherapie
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
109.261
87.434
92.138
Intensive sozialpädagogische Ein-
zelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
36.388
69.986
33.917
Ambulante Krisenklärung
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
4.191
6.759
14.162
Sonstige Hilfen (einzelfallbezogene
Sonderbedarfe)
293.618
71.540
88.066
Gesamt
11.597.825
12.181.571
13.182.176
16
Ein großer Teil der für 2018 eingesetzten Mittel konzentriert sich auf 5 Hilfearten. Die folgen-
de Grafik stellt die Aufteilung der Aufwendungen für diese Leistungen dar:
Abbildung 3: Aufteilung der Aufwendungen auf die Leistungen
Die finanziell bedeutsamste ambulante HzE ist die S ozialpädagogische Familienhilfe
(SPFH). Die Aufwendungen für diese Hilfeart sind ge stiegen, weil sich die Fallzahlen von
2017 auf 2018 erhöht haben. Die Prognose für 2019 geht von gleichen Fallzahlen aus.
Eine Absenkung von 2017 auf 2018 erfährt die Hilfe gemäß § 30 SGB VIII – Erziehungsbei-
standschaft. Die Fallzahlen werden für 2019 mit einer leichten Steigerung erwartet.
Auch die teilstationären HzE gemäß § 32 SGB VIII – Heilpädagogische Tagesgruppe und §
27 Abs. 2 SGB VIII – Heilpädagogischer Hort haben f ür 2019 Zuwachsraten. Durch den
Ausbau des Offenen Ganztages können zwar viele Kind er mit entsprechendem Bedarf in
den ebenfalls weiter ausgebauten Förderinseln betr eut werden. Bei höherem Bedarf sind
diese Kinder jedoch bei intensiverer Betreuung im Hort bzw. der Tagesgruppe untergebracht.
Nach einer Auswertung des Moduls „WIMES“ (Wirkungsm essung) handelt es sich bei den
teilstationären Hilfen um die erfolgreichste Hilfeform.
Insgesamt sind die Aufwendungen für ambulante und t eilstationäre Hilfen zur Erziehung ge-
stiegen und auch für 2019 um eine weitere Million Euro prognostiziert.
Diesen Aufwendungen stehen Erträge von 1.132.471 € gegenüber. Hier liegen folgende
Sachverhalte zugrunde:
17
1. Für ambulante HzE müssen Eltern keine Kostenbeiträge erbringen.
2. Für teilstationäre HzE werden die Eltern zu Kost enbeiträgen (außerhalb von Einrichtun-
gen) herangezogen, wenn die Einkommensüberprüfung dies erfordert.
3. Die Rückzahlungen für gewährte Hilfen sind die F olge softwarebedingter Modalitäten (Hil-
feende konnte nicht zeitnah erfasst werden).
4. Die Erstattungen von Gemeinden resultieren aus e inem Zuständigkeitswechsel (Eltern
sind umgezogen).
18
3.3 Budget: stationäre Hilfen zur Erziehung
Produkt 060502 - Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefamilien/Adoptionen
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie s ich die Aufwendungen für die stationären
Hilfen zur Erziehung auf die einzelnen Hilfearten verteilen:
Produkt 060502
Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen
und Pflegefamilien /Adoptionen
Aufwand 2017
(in €)
Aufwand 2018
(in €)
Aufwand 2019
Prognose (in €)
Heimerziehung, sonstige betreute
Wohnform (§ 34 SGB VIII)
18.992.786
19.744.917
21.507.094
Vollzeitpflege 9
(§ 33 Satz 2 SGB VIII)
5.010.322
4.847.673
4.511.450
Vollzeitpflege
(§ 33 Satz 1 SGB VIII)
3.210.454
3.556.574
3.441.373
Gemeinsame Wohnformen für Müt-
ter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII)
825.250
761.563
912.026
Sozialpädagogische Lebensgemein-
schaften (§ 34 SGB VIII)
763.585
864.643
711.618
Abklärung
(§ 34 SGB VIII)
243.864
245.893
270.390
Hilfe zum Lebensunterhalt
(Verwandtenpflege, SGB XII)
3.669
0
0
nachrichtlich:
Adoptionen
(§ 51 SGB VIII)
514.165
491.948
512.297
Gesamt
29.564.096
30.513.210
31.866.249
Nachrichtlich:
Produkt 060301
Förderung von benachteiligten jungen
Menschen
Aufwand 2017
(in €)
Aufwand 2018
(in €)
Aufwand 2019
Prognose (in €)
Sozialpädagogisch begleitete Wohn-
form (§ 13 III SGB VIII)
1.409.354
1.343.241
1.717.950
9 Zum 01.01.2009 wurde die Bereitschaftspflege der Leistung gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII zugeord-
net.
19
Abbildung 4: Aufteilung der Aufwendungen
Die mit Abstand größte Finanzposition stellt die He imerziehung gemäß § 34 SGB VIII mit
ihren Untergliederungen „Sozialpädagogische Lebensg emeinschaft“ und „Abklärung“ dar.
Hier sind 68,3 % der Aufwendungen gebunden.
Im Bereich der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII w erden die Aufwendungen in der Prog-
nose für 2019 sinken.
Dagegen nehmen die Aufwendungen für Hilfen gemäß § 19 SGB VIII – Gemeinsame Wohn-
formen für Mütter/Väter und Kinder in der Prognose für 2019 wieder zu. Eine Entwicklung in
der Rechtsprechung des OVG NRW verpflichtet das Amt für Kinder, Jugendliche und Fami-
lien, schon bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit f ür die bessere Entwicklung einer ausrei-
chenden Bindung und Beziehung des Elternteils zum Kind die Leistung zu erbringen.
Die Aufwendungen für die stationären Hilfen zur Erz iehung insgesamt sind von 2017 auf
2019 jedes Jahr um knapp eine Million Euro gestiege n. Die Begründung dafür sind auch die
Entgeltsteigerungen bei den freien Trägern und die Kosten für die herausfordernden Kinder
und Jugendlichen, die im Einzelfall monatliche Aufw endungen im fünfstelligen Bereich aus-
machen.
20
Diesen Aufwendungen stehen die folgenden Erträge von 5.430.961 € gegenüber:
Abbildung 5: Erträge
Den größten Anteil stellt die Erstattung von örtlic hen Trägern der Jugendhilfe dar. Dahinter
verbergen sich zwei Konstellationen:
a) Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII (Ein Pflegekind lebt seit mehr als zwei Jahren bei
einer Pflegefamilie in Münster. Münster wird örtlic h zuständig, hat aber einen Kostenerstat-
tungsanspruch an das Jugendamt, in dessen Bereich d ie Eltern ihren gewöhnlichen Aufent-
halt haben.)
b. Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 SGB VIII (Zuständ igkeitswechsel durch Umzug der Eltern
von Münster in einen anderen Jugendamtsbereich.)
Auf die beiden angeführten Bereiche hat die Stadt M ünster keinen Einfluss. Die Entwicklung
der Einnahmen ist daher von faktischen Gegebenheite n abhängig und zufällig. Die Position
lässt sich daher auch nur schwer kalkulieren und wi rd in der Regel am Vorjahresergebnis
ausgerichtet.
21
3.4 Budget: Schutz von Kindern und Jugendlichen (in kl. Inobhutnahmen)
Produkt 060504 – Schutz von Kindern und Jugendlichen
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie sich die Aufwendungen verteilen:
Produkt 060504
Schutz von Kindern und Jugendli-
chen
Aufwand 2017
(in €)
Aufwand 2018
(in €)
Aufwand 2019
Prognose (in €)
Inobhutnahme von Kindern und
Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
4.356.887
3.594.145
2.798.153
Maßnahmen des Kinderschutzes
509.593
515.015
531.815
Erzieherischer Kinder- und Ju-
gendschutz
73.762
73.751
70.889
Gesamt
4.940.242
4.182.911
3.400.857
Die Aufwendungen für die Inobhutnahme sind wegen si nkender Fallzahlen, insbesondere
durch die Aufnahme von umA, erheblich verringert.
Abbildung 6: Verwendung der Mittel
Diesen Aufwendungen stehen mit 12.367.285 € Erträge gegenüber, die im Wesentlichen aus
Erstattungen des überörtlichen Trägers für die umA resultieren.
Inobhutnahme von
Kindern und Jugendlichen
(§ 42 SGB VIII)
3.594.145 €
Maßnahmen des
Kinderschutzes
515.015 €
Erzieherischer Kinder-
und Jugendschutz
73.751 €
Aufwendungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Jahr 2018
22
3.5 Budget: Eingliederungshilfen
Produkt 060506 –Eingliederungshilfen
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie sich die Aufwendungen verteilen:
Produkt 060506
Bezirkliche Sozialarbeit und Ein-
gliederungshilfen
Aufwand 2017
(in €)
Aufwand 2018
(in €)
Aufwand 2019
Prognose (in €)
Ambulante./Teilstationäre Ein-
gliederungshilfe
5.626.677
6.889.173
8.128.719
Ambulante/Teilstationäre Einglie-
derungshilfe junge Volljährige
384.909
374.204
281.208
Stationäre Eingliederungs-
Hilfe
1.149.519
1.207.773
1.490.070
Stationäre Eingliederungs-
hilfe junge Volljährige
1.521.795
1.473.628
1.343.356
Gutachterliche Stellungnah-
men
20.957
21.408
22.771
Gesamt
8.703.857
9.966.186
11.266.124
Die Aufwendungen für ambulante Eingliederungshilfen haben sich weiter sprunghaft nach
oben entwickelt. Ein Grund sind die gestiegenen Fal lzahlen für Schulbegleitungen, die auch
in der Prognose für 2019 weiter steigen werden. Wei tere Ausführungen dazu sind im Kapitel
9. enthalten.
23
Die folgende Abbildung macht den Ressourcenverbrauch deutlich:
Abbildung 7: Aufteilung der Aufwendungen auf die Leistungen für 2018
Den Aufwendungen stehen Erträge von 118.317 € aus der Rückzahlung von Hilfen in Ein-
richtungen gegenüber.
Ambulante./Teilstationä
re Eingliederungshilfe
6.889.173 €Ambulante/Teilstationär
e Eingliederungshilfe
junge Vj.
374.204 €
Stationäre
Eingliederungshilfe
1.207.773 €
Stationäre
Eingliederungshilfe
junge Vj.
1.473.628 €
Gutachterliche
Stellungnahmen
21.408 €
Aufwendungen für Eingliederungshilfen im Jahr 2018
24
3.6 Finanzentwicklung im Zeitraum 2013 bis 2019
Die Aufwendungen für die Hilfen zur Erziehung werde n mit der Software „Logo-Data“ ange-
wiesen. Im Vergleich der letzten Jahre ergibt sich folgenden Bild:
Für die Zahlungen für die umA wird die Entwicklung getrennt nachgehalten:
25
3.7 Zusammenfassung
Die Ausgaben für die Hilfen zur Erziehung sind auch in Münster in den letzten Jahren deut-
lich gestiegen. Die steigende Tendenz für die Bedarfe bei der Unterstützung familiärer Erzie-
hung und die Entwicklung junger Menschen setzt sich fort. Dies konstatiert auch die Statistik
des Landes für 2017, die für das Arbeitsfeld HzE einmal mehr neue Höchststände ausweist.
Die Aufgaben im Rahmen des institutionellen Kinders chutzes gewinnen an Bedeutung. Aber
auch die größere Aufmerksamkeit gegenüber einem nic ht gelingenden familiären Zusam-
menleben können erschütternde Vorkommnisse nicht in jedem Fall verhindern.
Seit Mitte 2015 machten die Aufwendungen für unbegl eitete minderjährige Ausländer (umA)
erhebliche Ansatzsteigerungen erforderlich. Diese E ntwicklung setzt sich seit dem letzten
Jahr nicht mehr fort, weil die Aufnahmezahlen lande sweit zurückgegangen und auch für
Münster sinkende Zahlen zu verzeichnen sind. Viele umA sind volljährig geworden und in die
Selbständigkeit oder in andere Unterstützungsformen (z.B. in Hilfen für junge Volljährige)
gewechselt.
Überproportional zugenommen haben die Aufwendungen für ambulante Eingliederungshil-
fen, hier die Schulbegleitung. Diese Entwicklung wird sich weiter fortsetzen.
Allerdings müssen auch sowohl für die ambulanten, w ie auch für die stationären Hilfen zur
Erziehung höhere Aufwendungen für Entgelte, die in den Tarifsteigerungen begründet sind,
kalkuliert werden. Allein für die Jahre 2018 bis 2020 ist hier von rund 7 % auszugehen.
Der AKJF wurde in der Sitzung am 05.09.2018 über di e Entwicklung der finanziellen Situati-
on des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien d urch den Bericht zum Finanzcontrolling
unterrichtet. Zu diesem Zeitpunkt war von einem Meh rbedarf von 6,0 Mio EUR für die Hilfen
zur Erziehung auszugehen. Der Rat hat in der Sitzun g am 10.10.2018 einer überplanmäßi-
gen Mittelbereitstellung von 5,7 Mio EUR zugestimmt . Dieses Vorgehen kann auch für die
Zukunft nicht ausgeschlossen werden.
26
4. Produktgruppe 06.05 „Erzieherische und wirtschaf tliche Hilfen
für Familien“
4.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage
10
Die Leistungen dieser komplexen Produktgruppe umfas sen den gesamten pädagogischen
und wirtschaftlichen Bereich der ambulanten und stationären Hilfen zur Erziehung (HzE), der
Eingliederungshilfen und Adoptionsaufgaben. Ferner gehören dazu die aufsuchenden Tätig-
keiten der Bezirkssozialarbeit in den Stadtteilen, die Wahrnehmung der Gerichtshilfen (Fami-
lien- und Jugendgericht) und des Kinderschutzes. Eb enso zählen dazu auch die Aufgaben
der Beistandschaften und des Unterhaltsvorschusses.
Gesetzliche Grundlagen:
§§ 8a, 14, 18, 19, 20, 21, 27 - 35, 35a, 39 - 42, 50 - 52a, 55, 58a, 59 – 60, 85 – 97c SGB
VIII,
§ 1712 BGB, SGB XII und Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
4.2 Nichtberücksichtigung der Produkte 06.05.03 und 06.05.05
Die Produkte
060503 – Beistandschaften, Vormundschaften, UVG und
060505 – Mitwirkung beim Familien- und Jugendgericht
gehören systematisch zur Produktgruppe 0605, stelle n aber keine Hilfen zur Erziehung ge-
mäß §§ 27 ff. SGB VIII dar. Sie bleiben daher in der weiteren Darstellung unberücksichtigt.
10 Siehe Produktplan 2019 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
Erzieherische und
wirtschaftliche Hilfen
für Familien
0605
Bezirkliche
Sozialarbeit und
Hilfen zur
Erziehung in der
Familie und
eigenen Wohnung
060501
HzE in
Einrichtungen und
Pflegefamilien/
Adoptionen
060502
Beistandschaften,
Vormund-
schaften, UVG
060503
Schutz von
Kindern und
Jugendlichen
060504
Mitwirkung bei
Familien- und
Jugendgericht
060505
Eingliederungs-
hilfe
060506
27
4.3 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 11
Ziele:
1. Die HzE sollen zwischen dem ambulanten und stati onären Leistungsanteil ein Verhältnis
entwickeln, dass dem Vorrangprinzip ambulanter und ortsnaher Hilfen (> 50 %) entspricht.
2. Fällen von Kindeswohlgefährdung wird bei akuten Risiken ausnahmslos am Meldetag
nachgegangen.
3. Eingliederungshilfen sollen zwischen dem ambulan ten und stationären Leistungsanteil ein
Verhältnis entwickeln, dass dem Vorrangprinzip ambulanter Hilfen (> 80 %) entspricht.
Zielkennzahlen:
Ziel
Ergebnis
2017 2018 2019
(30.06.19)
Zu 1: Anteil der ambulanten Hilfen an allen HzE-
Leistungen 50% 60% 45%
Zu 2: Anteil der Fälle gem. § 8a SGB VIII, denen
am Meldetag nachgegangen wurde
12 100% 100% 100%
Zu 3: Anteil der ambulanten Fälle zu allen Einglie-
derungshilfen gemäß § 35a SGB VIII 89% 89% 90%
Leistungsdaten:
Leistungsdaten
Ergebnis
2017 2018 2019
(30.06.19)
Anzahl HzE pro 10.000 der 0- bis 21-Jährigen
298 309 k.A.
Anzahl HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB
VIII), Angaben absolut 1.802 1.864 1.491
Anzahl HzE-Fälle stationär 900 929 713
Anzahl HzE-Fälle ambulant
902 935 682
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a
SGB VIII 437 527 466
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a
SGB VIII ambulant 385 470 418
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a
SGB VIII stationär 52 57 48
11 ebda
12 davon in zwei Drittel der Fälle mit Hausbesuch, Rest anderweitige Erledigung
28
Entwicklung der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung
(bezogen auf 10.000 der unter 21-jährigen)
IKO-Vergleichsring: Auswertung der Jahre 2016 bis 2018
Die Graphik zeigt, dass die Stadt Münster jeweils d eutlich unter dem Durchschnitt der teil-
nehmenden Städte liegt.
4.4 Entwicklung bei den unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA)
Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Münster wird seit November 2015
durch Berichtsvorlagen regelmäßig über die aktuelle Situation, das Verfahren sowie die Ent-
wicklung informiert (zuletzt in der Sitzung am 26.0 6.2019, V/0531/201)). Der Aufnahme-
schlüssel für Münster sinkt kontinuierlich und liegt derzeit bei 133 umA.
Die Aufwendungen für umA haben sich wie folgt entwickelt:
2015 = 1,5 Mio €
2016 = 8,2 Mio €
2017 = 10,4 Mio €
2018 = 9,1 Mio €
2019 = 7,3 Mio € (Schätzung)
Durch die konstruktive Zusammenarbeit des Amtes mit den freien Trägern ist es gelungen,
ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten und flexibel anzupassen.
Die Erstattungen des Landes NRW erfolgen jetzt zeit näher und bilden damit eine spürbare
Entlastung im Finanzhaushalt. Das Amt für Kinder, J ugendliche und Familien setzt rechne-
risch eine Quote von 95 % als Erstattung an, weil d as Land nicht alle Aufwendungen über-
nimmt (z.B. ungenutzte Plätze in Einrichtungen, Verwaltungskosten der Krankenkasse).
0
50
100
150
200
250
300
350
400
450
2016 2017 2018
282 291 297
394 397 404
263 244 238
Inanspruchnahmequote HzE-Leistungen pro 10.000 der unter
21 jährigen
Münster
IKO Durchschnitt
IKO Min
29
5. Produkt 06.05.01 „Bezirkliche Sozialarbeit und H ilfen zur Er-
ziehung in der eigenen Wohnung“
5.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (ambulante un d teilstationäre Hilfen)
13
HzE sichern das Recht junger Menschen bis 18 Jahren auf Erziehung in ihrer Familie, wenn
Eltern bzw. Personensorgeberechtigte (nachfolgend Eltern genannt) diese Aufgabe nicht aus
eigener Kraft ganz oder teilweise einlösen können. Sie unterstützen Eltern bei der Wahr-
nehmung ihrer Erziehungsaufgaben und dienen der För derung und Stabilisierung der psy-
chosozialen und schulischen Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen. Vorrangiges Ziel
der sozialpädagogischen Beratung und Unterstützung ist die Hilfe zur Selbsthilfe. Ambulante
und teilstationäre Hilfen tragen dazu bei, die Situation in den Familien oder bei den einzelnen
jungen Menschen so zu verändern, dass die Betroffen en ihr Leben trotz schwieriger Bedin-
gungen wieder selbständig führen können. Der Erhalt des familiären Zusammenlebens und
die weitgehende Vermeidung stationärer Erziehungshi lfe sind grundlegende Zielrichtungen
der Hilfen. Die Hilfen sind grundsätzlich zeitlich befristet. Dies gilt auch für Hilfen für junge
Volljährige.
Gesetzliche Grundlage: §§ 27 – 32, 35 und 41 SGB VIII.
5.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten
14
Ziele:
1. Der Anteil der ambulanten Leistungen am Gesamtvo lumen an allen HzE-Leistungen soll
dauerhaft auf 55 % steigen.
2. Ab 2010 sollen innerhalb von 18 Monaten zu 80 % (Standard) die Familien in der Lage
sein, ihren Alltag ohne weitere ambulante Hilfe (So zialpädagogische Familienhilfe (SPFH)
und Erziehungsbeistand) wieder selbst zu bewältigen.
3. Die festgelegten Leistungskontingente für Erzieh ungsbeistandschaften und SPFH (Jah-
resstunden) in Höhe von 75.000 Stunden (Umstellung von Brutto- auf Netto-
Fachleistungsstunden, davon 51.000 Stunden SPFH und 24.000 Stunden Erziehungsbei-
standschaft) werden als Standardvolumen eingehalten , sofern der Rechtsanspruch keine
Abweichung erfordert.
15
Zielkennzahlen:
Ziel
Ergebnis
2017 2018 2019
(30.06.19)
Zu 1: Anteil der ambulanten Hilfen an allen HzE-
Leistungen 50% 60% 48%
Zu 2: Anteil der SPFH, die nach 18 Monaten beendet
worden sind 92% 93% 83%
Zu 2: Anteil der Erziehungsbeistandschaften, die nach
18 Monaten beendet worden sind 93% 96% 93%
Zu 3: Anzahl verbrauchter Stunden SPFH und ErzBei
74.882 80.841 40.355
13 Siehe Produktplan 2019 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
14 ebda
15 Die Erfüllung der Rechtsansprüche geht der Einhaltung von Zielkennzahlen vor.
30
Leistungsdaten:
Leistungsdaten
Ergebnis
2017 2018 2019
(30.06.19)
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB
VIII) gesamt 1.802 1.864 1.491
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 32; 27.2, 41 SGB
VIII) ambulant 902 935 682
Anzahl der Fälle in heilpädagogischen Tagesgruppen
[HTG](am 31.12. lfd. und beendete Fälle) 82 92 78
Anzahl der Fälle SPFH (am 31.12. lfd. und beendete
Fälle) 374 403 307
Anzahl der beendeten Fälle SPFH
190 201 87
Anzahl der Fälle SPFH, die nach 18 Monaten beendet
worden sind 174 192 72
Anzahl der Fälle Erziehungsbeistand (am 31.12. lfd.
und beendete Fälle) 184 177 136
Anzahl der beendeten Fälle Erziehungsbeistand
105 85 55
Anzahl Fälle Erziehungsbeistand, die nach 18 Mona-
ten beendet worden sind 98 79 51
Jahresstunden SPFH
54.534 61.872 30.944
Jahresstunden Erziehungsbeistand
20.348 18.969 9.410
5.3 Fallzahlenentwicklung und Einzelfeststellungen
In der Vergangenheit war die Fallzahlentwicklung üb er die Zeiträume hinweg eher uneinheit-
lich. Die Fallzahlen in der ambulanten HzE bewegten sich seit 2017 auf dem Vorjahresni-
veau und sind 2018 leicht gestiegen. Die Halbjahres daten sind schwer zu interpretieren, da
die Schwankungen im Jahresverlauf auch einer Wellen bewegung unterliegen. Es ist jedoch
davon ausgehen, dass sich 2019 die Werte vom letzten Jahr stabilisieren werden.
Für die Entwicklung der Fallzahlen und Stundenverbr äuche sind in der ambulanten Erzie-
hungshilfe die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) und die Erziehungsbei-
standschaft (§ 30 SGB VIII) entscheidend. Sie bilde n einen Anteil von mehr als 2/3 der am-
bulanten Hilfen.
Der Trend in den beiden ambulanten Hilfen war in de n vergangenen Jahren oft gegenläufig.
So auch in diesem Berichtszeitraum. Das heißt, dass die Veränderungen sich so gestalten,
31
dass der gesamte Stundenverbrauch sich nicht wesent lich verändert, für die Sozialpädago-
gische Familienhilfe wurden mehr Stunden benötigt u nd der Aufwand für die Erziehungsbei-
standschaft wurde geringer. Dort, wo Kinder von 10 bis 16 Jahren im Mittelpunkt der Hilfe
stehen, ist die Abgrenzung der beiden Hilfearten sc hwierig. In der Beurteilung der Fallzah-
lenentwicklung und Stundenverbräuche sind sie eher gemeinsam zu betrachten. Im Ergeb-
nis ist der Verbrauch zu Beginn dieser Betrachtungs periode mit 74.882 auf dem Niveau von
2016. Bei einem leichten Anstieg von 5% im letzten Jahr scheint der Wert dieses Jahr wieder
stabil zu bleiben.
Die Zielkennzahlen zur Beendigungsquote (80% der Fälle werden innerhalb von 18 Monaten
beendet) wurden im Berichtszeitraum deutlich übertr offen. In der Erziehungsbeistandschaft
wurden 96% und in der Sozialpädagogischen Familienhilfe 93% erreicht.
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) ist eine etablierte Hilfeform, die sich
aufgrund ihres zugehenden Charakters und ihrer oft sehr milieunahen und niedrigschwelli-
gen Vermittlungsform als erfolgreiche Hilfe erweist . Multiproblemfamilien, Familien mit laten-
ten kindesgefährdenden Problemlagen, Familien in Ar mutssituationen usw. sind die typi-
schen Bezieher dieser Hilfe, auf deren notwendige Existenz und Sinnhaftigkeit oft auch dritte
Beteiligte, wie z. B. Lehrerinnen oder Ärzte, verwe isen. Die andere Seite der Sozialpädago-
gischen Familienhilfe ist, dass die Akteure dieser Hilfe in vielen Fällen als „Übersetzer“ fun-
gieren und den Familien eine Lobby bzw. eine Stimme verleihen können und so als Vermitt-
ler zwischen der Familie und den Gerichten, Schulen , Behörden und Ärzten auftreten kön-
nen. Der Bekanntheitsgrad dieser Hilfe dürfte inzwi schen ebenso wie die Akzeptanz recht
hoch liegen.
Die Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII) ist eine ähnlich etablierte Hilfeform wie die
Sozialpädagogische Familienhilfe, die sich aufgrund ihres zugehenden Charakters und ihrer
sehr milieunahen und niedrigschwelligen Vermittlungsform als erfolgreiche Hilfe erweist.
Mit der Hilfe werden insbesondere Jugendliche in de r Ablösephase aus ihrem Elternhaus
angesprochen. Im Gegensatz zur Sozialpädagogischen Familienhilfe blickt diese Hilfe nicht
auf alle Familienmitglieder, sondern nimmt speziell die oder den einzelne/n Jugendliche/n in
den Blick. Sie bietet Hilfe bei der Kommunikation m it dem Umfeld von Eltern über Schule,
Behörden und Ärzte. Sie arbeitet z.B. an der Entwic klung der Persönlichkeit, der Förderung
der sozialen Kompetenzen sowie an der schulischen- und beruflichen Integration. Die Fall-
zahlen bei dieser Hilfe sind seit 2016 stetig zurüc kgegangen, was sich auch in den Stunden-
verbräuchen widerspiegelt. Allerdings wurden diese Entlastungen gänzlich von der Sozialpä-
dagogische Familienhilfe kompensiert.
32
6. Produkt 06.05.02 „Hilfen zur Erziehung in Einric htungen und
Pflegefamilien“
6.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (stationäre H ilfen)
16
Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefam ilien umfassen die Unterbringung und
Erziehung von jungen Menschen bis 18 Jahren sowie v on Vätern/Müttern mit ihren Kindern
in einer Einrichtung der Jugendhilfe. Voraussetzung ist, dass das Wohl und/oder die Erzie-
hung in der Herkunftsfamilie allein oder durch ambu lante und teilstationäre Hilfen nicht mehr
sichergestellt werden kann. Die Hilfen sollen gewäh rleisten, dass junge Menschen, die in
ihren Familien nicht angemessen gefördert werden kö nnen, zeitlich befristet oder dauerhaft
einen neuen Lebensmittelpunkt finden, in dem ihr Re cht auf Erziehung und Teilhabe am ge-
sellschaftlichen Leben eingelöst wird. Bei stationä ren Erziehungshilfen bleibt die Stärkung
der Erziehungsfähigkeit der Eltern ein wesentliches Ziel der Leistungsgewährung.
Kinder unter 18 Jahren, die zur Adoption vermittelt werden sollen, werden mit Adoptionsbe-
werber/-innen mit dem Ziel der Kindesannahme zusammengeführt.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 19, 21, 27, 33-35 und 41 SGB VIII
6.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten
17
Ziele:
1. Der Anteil der stationären Hilfen an allen HzE-L eistungen soll auf 45 % reduziert und an-
schließend auf diesem Niveau beibehalten werden.
2. Eine Rückkehr der / des Minderjährigen wird in 50 % der Fälle erreicht.
3. Mindestens 75 % aller neu in Heimerziehung aufge nommenen Minderjährigen sollen in-
nerhalb von Münster untergebracht werden.
4. Mindestens 38 % aller Empfänger/innen von statio nären HzE sollen in Vollzeitpflege be-
treut werden.
Zielkennzahlen:
Ziel
Ergebnis
2017 2018 2019
(30.06.19)
Zu 1: Anteil der stationären Hilfen an allen HzE-
Leistungen (in %) 50% 50% 55%
Zu 2: Anteil Minderjährige in Heimerziehung, die in
ihre Herkunftsfamilie zurückgeführt werden 32% 28% k.A.
Zu 3: Anteil der Minderjährigen in Heimerziehung, die
in Münster untergebracht werden 85% 81% 81%
Zu 4: Anteil der Vollzeitpflegefälle an allen stationären
Hilfen (Ausnahme: Kostenerstattung) 45% 43% 41%
16 Siehe Produktplan 2019 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
17 ebda
33
Leistungsdaten:
Leistungsdaten
Ergebnis
2017 2018 2019
(30.06.19)
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB
VIII) gesamt 1.802 1.864 1.491
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 33, 34 SGB VIII) stationär
900 929 809
Anzahl Fälle Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
354 357 328
Anzahl Fälle Heimerziehung (§ 34 SGB VIII)
439 475 385
Anzahl neu untergebrachter Fälle gem. § 34 SGB VIII
82 118 59
Anzahl neu untergebrachter Fälle gem. § 34 SGB VIII
in Münster 70 95 48
6.3 Fallzahlentwicklung und Einzelfeststellungen
Heimerziehung (§34 SGB VIII) sichert Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwac hse-
nen vorübergehend oder auf längere Zeit – aber imme r befristet - einen Lebensmittelpunkt
außerhalb der eigenen Familie, wenn deren Eltern in folge individueller, sozialer oder gesell-
schaftlicher Probleme mit der Erziehung überfordert sind.
Mit der weltweiten Entwicklung, dass Menschen auf d er Flucht vor Krieg, Krisen und Armut
sind, leistet hier die „Heimerziehung“ bzw. die „stationäre Hilfe zur Erziehung“ einen weiteren
wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Grundbedürfn isse nach Versorgung und Schutz von
Kindern und Jugendlichen aus den verschiedensten Krisenregionen, Erdteilen und Ländern.
Die Leistungsdaten belegen, dass der Einfluss der u nbegleiteten minderjährigen Ausländer
(umA) auf die Statistik und Kennzahlen immer noch A uswirkungen zeigt, sich mittlerweile
allerdings auf einem rückläufigen Niveau befindet. Die Zuweisungsquote für die Stadt Müns-
ter reduziert sich über den hier genannten Zeitraum hinaus von 220 auf 130 Jugendliche und
Heranwachsende.
Ein wesentlicher Anteil der jungen Geflüchteten konnte zudem mit (stationären und ambulan-
ten) Angeboten der Jugendberufshilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII versorgt werden und findet
in den hier genannten Zahlen keine Berücksichtigung.
Die Inanspruchnahme einer „Hilfe zur Erziehung“ nac h § 34 SGB VIII (Heimerziehung und
sonstige Wohnform) ist jedoch für jungen Menschen a us Münster (ohne Migrations- und
Fluchtgeschichte) gestiegen. Die Daten entsprechen in etwa den Bestandszahlen der Vor-
jahre 2013 und 2014. Damit ist eine Zunahme der Fa ll- und Leistungsdaten im Bereich der
stationären Hilfe außerhalb der Familie feststellbar.
34
Die Gründe für eine Fremdplatzierung sind vielfälti g. Auffallend ist auch, dass der Anteil der
jungen Menschen, die in ihre Herkunftsfamilien zurü ckgeführt werden konnten, weiter ge-
sunken ist.
Hintergrund für diese Entwicklung ist, dass sich Pr oblemlagen der Herkunftsfamilien auch
mittelfristig nicht positiv beeinflussen lassen, um selbst wieder die (vollständige) Erziehungs-
verantwortung übernehmen können.
Es ist festzustellen, dass insgesamt mehr Familien einen gestiegenen erzieherischen Bedarf
haben und Kinder und Jugendliche vorwiegend aus Fam ilien in prekären Lebenslagen kom-
men. Ebenso kann für Münster auch der landesweite T rend beobachtet werden, dass psy-
chische, persönliche und soziale Problemlagen sowie Trennung und Scheidung der Eltern,
gepaart mit ökonomischen Schwierigkeiten (mangelnde Teilhabechancen am Arbeitsmarkt),
einen gestiegen Erziehungsbedarf zur Folge haben.
Vollzeitpflege in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII)
Die absoluten Fall- und Leistungsdaten belegen, das s über die Jahre der Berichterstattung
hinweg die Inanspruchnahme der Hilfe zur Erziehung als Vollzeitpflege stetig gestiegen ist.
Insbesondere ist der Anteil von Verwandtenpflegefamilien ist gewachsen.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bundesteilhab egesetzes wurde nun der Rechts-
anspruch für Kinder mit Behinderungen im neuen SGB IX verankert. Hier bleibt die weitere
Entwicklung – insbesondere der Kooperation im Einze lfall in Fällen von Kindeswohlgefähr-
dung – mit den nun zuständigen Sozialleistungsträge rn abzuwarten. Zum 01.01.2020 wird
die Hilfe nach § 80 SGB IX in NRW durch den Landsch aftsverband Westfalen – Lippe ge-
währleistet.
Der Anteil (in Prozent) der Vollzeitpflege an den s tationären Hilfen zur Erziehung ist aller-
dings im letzten Berichtsjahr (etwas) rückläufig. D ies ist ausschließlich mit der stärkeren In-
anspruchnahme der stationären Hilfen in Heimeinrich tungen und sonstigen Wohnformen zu
erklären.
Das Pflegekinderwesen steht in den letzten Jahren i n vielerlei Hinsicht vor neuen Herausfor-
derungen. Pflegekinder bringen ihre individuelle Ge schichte und Problematiken mit. Diese
Kinder mit erheblichen Vorbelastungen und gesundhei tlichen Problemstellungen (u.a. FASD
– Fetale Alkoholspektrum-Störungen, Traumatisierung en, erhebliche Gewalt-, Missbrauchs-
und Vernachlässigungserfahrungen) belasten die Pfle gefamilien in deren Alltag sehr. Die
Anforderungen an Pflegeeltern oder „erziehende“ Ver wandte und Großeltern sowie an Pa-
tenfamilien sind stetig gewachsen. Diese Entwicklun gen spiegeln sich auch im gestiegenen
Anteil der (Pflege-) Kinder wieder, die zur schulischen Teilhabe (angemessene Schulbildung)
auf ergänzende Leistungen der Jugendhilfe angewiese n sind, um ihre schulische Entwick-
lung nachhaltig positiv zu fördern.
35
7. Produkt 06.05.04 „Schutz von Kindern und Jugendl ichen“
7.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage
18
Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist, Kinder und Jugendliche vor negativen Einflüssen
auf ihre Entwicklung zu schützen. Dies gilt sowohl für äußere Einflüsse, wie z. B. durch Me-
dien oder Peer-Groups, als auch für sich direkt auf den/die Minderjährige/n beziehende
Handlungen wie Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch.
Der gesetzliche Auftrag reicht von der Vermeidung der Entstehung gefährdender Situationen
über die schnelle Abwendung dieser Situationen bis hin zu Maßnahmen, die das erneute
Entstehen gefährdender Situationen verhindern sollen.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien nimmt seinen Schutzauftrag gemäß § 8a SGB
VIII aktiv war und richtet seine Hilfeangebote danach aus.
Reichen Hilfen im Einzelfall nicht aus oder werden diese von den Personensorgeberechtig-
ten abgelehnt, wird das Familiengericht angerufen. Minderjährige werden entweder als
Selbstmelder/-innen oder vom Amt für Kinder, Jugend liche und Familien in Obhut genom-
men bzw. von anderen Stellen zugeführt, wenn andere Maßnahmen nicht zur Gefahrenab-
wendung ausreichen. Gefährdungsfälle des Kommunalen Sozialdienstes (KSD) mit komple-
xem Beratungsbedarf werden im multiprofessionellen Team der Clearingstelle (Ärztliche Kin-
derschutzambulanz) beraten.
Rechtliche Grundlagen: §§ 8a, 14, 42 und 42a SGB VIII
7.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten
19
Ziele:
1. Die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) dauert in minde stens 90 % der Fälle längstens 10
Werktage.
2. In allen Fällen mit der höchsten Gefährdungsstufe gemäß § 8a SGB VIII (unmittelbare und
gegenwärtige Gefahr), in denen sich das Kind im Hau shalt der Eltern aufhält, findet noch am
Tag der Meldung eine persönliche Kontaktaufnahme statt.
Zielkennzahlen:
Ziel
Ergebnis
2017 2018 2019
(30.06.19)
Zu 1: Anteil der Inobhutnahmen, die längstens 10
Werktage dauerten 79 88 k.A.
Zu 2: Anteil der Fälle mit höchster Gefährdungsstufe
(bei Aufenthalt des Kindes im elterlichen Haushalt),
an denen am Tag der Meldung eine pers. Kontakt-
aufnahme stattgefunden hat
100 % 100 % 100 %
18 Siehe Produktplan 2019 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
19 ebda
36
Leistungsdaten:
Leistungsdaten
Ergebnis
2017 2018 2019
(30.06.19)
Anzahl der Inobhutnahmen
362 247 115
7.3 Fallzahlenentwicklung
20
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 2017 2018 2019
(30.06.19)
Anrufungen des Familiengerichts gem. § 8 a, Abs.3
SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB
56 47 k.A.
Einsätze der KSD-Rufbereitschaft
331 295 135
Zahl der Gefährdungseinschätzungen gem. § 8a
21
300 306 148
7.4 Einzelfeststellungen
Der Aufgabenbereich Kinderschutz umfasst im Wesentl ichen sämtliche Aktivitäten des Kin-
derschutzes inklusive der familiengerichtlichen Maß nahmen und den Bereich der Inobhut-
nahmen 22 .
Mit der Einführung des § 8a SGB VIII hat der Kinder schutz an programmatischer Bedeutung
in der Gesellschaft und insbesondere der Jugendhilf e gewonnen. Im Bereich des Kinder-
schutzes geben die Fallzahlen kein einheitliches Bi ld ab. Vielmehr muss unterschieden wer-
den zwischen den Zahlen, die ein konkretes Eingreif en des Jugendamtes im Sinne des
Wächteramtes gemäß § 8a SGB VIII erfordern und ande rerseits der Fallzahlen, die de facto
mit einem Hilfeangebot verbunden sind, wie z. B. de r Inobhutnahme oder häufig die Rufbe-
reitschaftseinsätze.
Die Zahl der Anrufungen des Familiengerichts in Mün ster ist 2017 gegenüber dem Vorjah-
resniveau (41) um 15 Anrufungen auf 56 angestiegen (+37%). 2018 sank die Anzahl der
Anrufungen auf 47 (-16%). Die geringen Schwankunge n in Münster sind im Verhältnis zu
den bundesweit ansteigenden Fallzahlen unauffällig.
Bei den Inobhutnahmen in Münster hat es in den Jahr en 2014 (211 Inobhutnahmen), 2015
(292 Inobhutnahmen), 2016 (345 Inobhutnahmen) und 2 017 (362 Inobhutnahmen) aufgrund
der Zunahme der Einreise von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) einen deutli-
chen Anstieg der Zahlen gegeben. Im Jahr 2018 sind mit 247 wieder weniger Inobhutnah-
men erfolgt. Bis zum 30.06.2019 hat sich das Vorjah resniveau im Jahr 2019 durchschnittlich
20 ebda
21 seit 2012 gibt es eine neue LDS Statistik (Teil I 8)
22 Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes werden hier nicht behandelt.
37
zu etwa 93% gehalten. Diese Schwankungen sind auf d ie erheblich reduzierte Einreise von
unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) zurückzuführen.
Bundesweit ist die Entwicklung der Inobhutnahmen vergleichbar, es sind im Jahr 2018 knapp
8.800 Inobhutnahmen weniger als im Jahr 2017 erfolgt (-14 %). Bei unbegleiteten minderjäh-
rigen Ausländern hat es bundesweit rund 10.300 Inob hutnahmen weniger gegeben, als im
Jahr 2017 (-46 %). Gleichzeitig hat es einen Anstie g von 1200 Fällen von Inobhutnahmen
wegen physischer und psychischer Gewalt an Kindern gegeben (+25 %). (Quelle: Statisti-
sches Bundesamt).
Die Rufbereitschaftseinsätze des KSD befassen sich überwiegend mit akuten Krisen und
kindesgefährdenden Situationen außerhalb der üblichen Dienstzeit. Das professionell aufge-
baute Rufbereitschaftssystem ermöglicht der Polizei eine uneingeschränkte ganzjährige Er-
reichbarkeit des KSD-Notdienstes außerhalb des regu lären Dienstbetriebs. Seit 2006 (92)
haben sich die Einsätze mittlerweile mehr als verdr eifacht. Von 2015 (251) auf 2016 stiegen
die Aktivitäten der KSD-Rufbereitschaft noch einmal um 18 % auf 296 Einsätze, im Jahr
2017 gab es einen erneuten Anstieg um 12 % auf 331 Einsätze. In 2018 sank die Anzahl der
Rufbereitschaftseinsätze dann wieder auf das Niveau von 2016 auf 295 Einsätze. Aufgrund
der Zahlen des ersten Halbjahres 2019 ist davon aus zugehen, dass die Zahlen aus 2018
weitestgehend wieder erreicht werden.
Gefährdungseinschätzungen sind nach dem Bundeskinde rschutzgesetz zu erfassen, wenn
(1.) dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für ein e Kindeswohlgefährdung bekannt wer-
den, (2.) sich das Jugendamt bei Erforderlichkeit e inen unmittelbaren Eindruck von dem/der
Minderjährigen und seinem/seiner persönlichen Umgeb ung verschafft hat (z. B. durch einen
Hausbesuch) und (3.) die Einschätzung des Gefährdun gsrisikos anschließend im Zusam-
menwirken mehrerer Fachkräfte im KSD erfolgt ist.
Die Anzahl der Gefährdungseinschätzungen (pro Kind/ Jugendlichen) auf Grund erfolgter
Gefährdungsmeldungen an den KSD ist in 2016 gegenüb er dem Vorjahr (268) um 86 (32%)
auf 354 erheblich gestiegen. 2017 gab es einen Rückgang der Gefährdungseinschätzung um
15% mit 300 Einschätzungen. Dieses Niveau wurde 2018 mit 306 Einschätzungen gehalten.
Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass nicht jede Meldung einer Kindeswohlgefährdung
entspricht: So entsprachen nach fachlicher Einschät zung und Prüfung in 2015 47% der Mel-
dungen, in 2016 62% der Meldungen und in 2017 52% der Meldungen keiner Gefährdung
oder keiner Gefährdung, aber mit Hilfebedarf. Diese s Statistikbild, dass circa bei der Hälfte
der Meldungen keine Gefährdung vorliegt, findet sic h auch auf Bundesebene (Statistisches
Bundesamt) und in NRW (IT.NRW) wieder.
Die in den letzten Jahren erst steigenden und dann auf hohem Niveau sich stabilisierenden
Zahlen, insbesondere bei den Einsätzen der KSD-Rufb ereitschaft und den Gefährdungsmel-
dungen, sind das Ergebnis einer wachsenden Aufmerks amkeit und Sensibilität der Gesell-
schaft und ihrer Institutionen für den Kinderschutz . Vor allem haben Eltern, Verwandte, Be-
kannte, Nachbarn oder Einrichtungen der Jugendhilfe , Polizei/Gericht/Staatsanwaltschaft,
Schulen und Krankenhäuser mögliche Kindeswohlgefährdungen bekannt gemacht.
38
8. Produkt 06.05.06 „Eingliederungshilfen“
8.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage
23
Eingliederungshilfen sind Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen zu gewähren, wenn
ihre seelische Gesundheit nachhaltig gefährdet oder beeinträchtigt ist. Mit Eingliederungshil-
fen soll eine persönliche und schulische / beruflic he Integration im Sinne einer Chancen-
gleichheit gesichert werden, um eine dauerhafte Soz ialleistungsunabhängigkeit zu verhin-
dern.
Rechtliche Grundlagen: §§ 35a und 41 SGB VIII, §§ 53 ff SGB XII
8.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten
24
Ziele:
1. Vorrangiger Einsatz ambulanter Angebote (mindest ens 2/3) zur Integration in Schule, Ar-
beit und Beruf.
Zielkennzahlen:
Ziel
Ergebnis
2017 2018 2019
(30.06.19)
Zu 1: Anteil der ambulanten Fälle an allen Eingliede-
rungshilfen.
89% 89% 90%
Leistungsdaten:
Leistungsdaten
Ergebnis
2017 2018 2019
(30.06.19)
Anzahl der Eingliederungshilfen
437 527 466
8.3 Fallzahlenentwicklung
25
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 2017 2018 2019
(30.06.19)
Anzahl der Eingliederungshilfen ambulant
385 470 418
Anzahl der Eingliederungshilfen stationär 52 57 48
Anzahl der Eingliederungshilfen für junge Volljährige 103 122 57
23 Siehe Produktplan 2019 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
24 ebda
25 ebda
39
8.4 Einzelfeststellungen
Mit der Einführung des SGB VIII wurde festgelegt, d ass das Jugendamt für seelisch behin-
derte Kinder- und Jugendliche zuständig ist und die Zuständigkeit für körperlich und geistig
behinderte Kinder- und Jugendliche in der Sozialhil fe verbleibt. Nach jahrelangen Diskussio-
nen sollten, zeitgleich mit der Neugestaltung der g esamten Eingliederungshilfe (BTHG),
durch Einführung einer „Großen Lösung“ die untersch iedlichen Zuständigkeiten beseitigt
werden. Dieses Gesetzesvorhaben wurde allerdings in 2018 nicht umgesetzt.
Der HzE Bericht 2019
26 stellt eine steigende Wachstumsdynamik bei den Ei ngliederungshil-
fen fest. Hauptklientel sind weiterhin Jungen im Al ter von 9 bis 12 Jahren. Dabei handelt es
sich um Kinder im Grundschulalter oder im Übergang zu einer Schule der Sekundarstufe I
bzw. in den ersten Jahrgängen der weiterführenden Schule.
Fallzahlentwicklung Münster
Eigliederungshilfe wird als ambulante, teilstationä re und als stationäre Hilfe gewährt. Wäh-
rend die Fallzahlen der stationären Hilfen seit 201 4 relativ konstant bleiben (2014 > 36 Hil-
fen, 2018 > 54 Hilfen), veränderten sich die Fallza hlen der ambulanten Hilfen (nur) aufgrund
des Anstiegs der Schulbegleitungen rasant (2014 > 91 Hilfen; 2018 > 322 Hilfen).
Schulbegleitung
Besondere Auswirkung auf die Fallzahlsteigerung hat te das 9. Schulrechtsänderungsgesetz
in 2013, mit dem das gemeinsame Lernen von Schüleri nnen und Schülern mit und ohne Be-
darf an sonderpädagogischer Unterstützung zum geset zlichen Regelfall wurde und Förder-
schulen sukzessive aufgelöst wurden. Ende des Jahre s 2018 gab es insgesamt 247 laufen-
de Hilfen. Diese Hilfen wurden zum größten Teil (83 %) durch die Lebenshilfe Münster er-
bracht. Schulbegleitung wird bisher überwiegend als Individualhilfe gewährt. Mit der Gesamt-
schule Mitte und der Lebenshilfe wird seit dem Schu ljahr 2017/18 ein Pool in Form der zu-
sammengefassten Einzelhilfen erprobt. Dieses Modell soll in den kommenden Jahren auch
auf andere Schulen übertragen werden.
Ab 2020 sieht § 112 SGB IX explizit die Schulbeglei tung auch im Nachmittagsbereich in der
OGS vor. Valide Aussagen, wie viele Kinder mit Schu lbegleitung auch eine Begleitung im
OGS Bereich beantragen und benötigen und mit welche m Stundenanteil diese gewährt wer-
den, sind derzeit nicht möglich.
26 HzE-Bericht 2019, Herausgeber: LWL- und LVR-Landesjugendamt mit dem Forschungsverbund
Deutsches Jugendinstitut e.V. und der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik der TU Dortmund)
0
100
200
300
400
500
600
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
Entwicklung der Eingliederungshilfe
(ambulante / stat. Hilfen)
Gesamt 35a
Hilfen
Schulbegleit
ung
ambulant
ohne
Schulbegl.
stationär
40
9. Konzeption Schulbegleitung und BTHG – Auswirkun gen auf
die Jugendhilfe
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) werden in 4 Ref ormstufen in den Jahren 2017 bis
2023 viele Änderungen im Eingliederungshilferecht umgesetzt. Für die Träger der Jugendhil-
fe sind in diesem Zusammenhang insbesondere die prä zisierten Vorschriften zur Kooperati-
on (§14 - § 24 SGB IX) und Beratung (§ 12 SGB IX) s owie durch die Einführung der neuen
Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“ (§ 112 SGB IX ) mit der geschaffenen Möglichkeit,
eine Leistung im Pool zu erbringen, von Belang. Mit Inkrafttreten der dritten Reformstufe am
01.01.2020 wird der Leistungsumfang in dieser Leist ungsgruppe außerdem explizit auch auf
den Nachmittagsbereich ausgedehnt.
Konzeption Schulbegleitung
Die Fallzahlen der zurückliegenden Jahre belegen, dass die Steigerungsraten im Bereich der
Eingliederungshilfen fast ausschließlich auf die Ge währung von Schulbegleitung zurückzu-
führen sind. Das Schulgesetz für NRW (§ 92 SchulG N RW) schließt eine Kostenübernahme
für die individuellen Betreuung und Begleitung im U nterricht aus. Daher treten die jeweiligen
Rehabilitationsträger als „Ausfallbürge“ für diese unbestritten notwendige Hilfe, in der Regel
mit einem Individualanspruch, ein.
Um dem sich deutlich abzeichnenden Personalmangel a n Schulbegleitungen zu begegnen
und die Kostenentwicklung zu begrenzen, sind das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
und das Sozialamt bestrebt, in Kooperation mit den Schulen und dem Schulträger sowie mit
den freien Trägern der Jugendhilfe die Möglichkeiten von Synergieeffekten zu nutzen,.
Hierzu wurden in den letzten Jahren verschiedene Mö glichkeiten, die Schulbegleitung im
Pool zu erbringen, erprobt und umgesetzt.
Klassenbezogenes Poolen
Das klassenbezogene Poolen wird Anfang 2018 verpflichtend umgesetzt.
Dabei wird bei jeder Hilfe individuell überprüft, o b in der Klasse weitere Schulbegleitungen
eingesetzt sind, so dass grundsätzlich die erforder liche Unterstützungsleistung durch die
bereits in der Klasse tätige Schulbegleitung zu erbringen ist. Fachlich begründete Einzelfälle,
die einer 1:1 Betreuung bedürfen, sind, sofern notw endig, in Abstimmung mit dem Träger
weiterhin möglich. Erst nach Abschluss dieser indiv iduellen Prüfung kann das klassenbezo-
gene Poolen für das Schuljahr umgesetzt werden.
Zum Stichtag 31.05.19 wurde durch die Lebenshilfe d ie Schulbegleitung für 62 Kinder im
klassenbezogenem Pool erbracht.
Schulbezogenes Poolen
Mit der Gesamtschule Mitte und der Lebenshilfe wird seit 2017 in einem Modellprojekt das
schulbezogene Poolen
27 erprobt. Die Ziele des Modellprojektes sind:
• Nutzung von Synergieeffekten
• Flexibler, bedarfsgerechter Einsatz von Schulbegle itern zur Realisierung des Indivi-
dualanspruchs
27 Siehe Vorlage V/0648/2016 – Modellprojekt Schulbegleitung (Einsatz von Integrationshelfern)
41
• Verbesserte Absicherung und Erhöhung der Attraktiv ität der Schulbegleitertätigkeit
durch Festanstellung
• Gesamtsteuerung in Kooperation der Ämter 51/50
• Operative Steuerung der Schulbegleiter an einer Sc hule durch den Träger
• Verstärkte Qualifizierung (durch Schulung und Unte rstützung) an Schulen (Qualitäts-
gewinn beim Personal)
• Reduktion von Stigmatisierung
• Schaffung einer Win-Win Situation für Kinder, Schu le, Träger, Kostenträger
In dem Modellzeitraum wurde u.a. deutlich, dass für eine gelingende Gestaltung die Koope-
rationsbereitschaft aller Beteiligten notwendig ist und die Schule ein Inklusionskonzept haben
sollte, welches Schulbegleitung in den Schulalltag mit einbezieht und die Schulbegleitung als
Bestandteil der Schule ansieht. Weiterhin sind rege lmäßige fall- und fallübergreifende Rück-
sprachen mit den Sonderpädagogen und Lehrern ebenso unabdingbar für ein Gelingen, wie
die Bereitstellung von entsprechenden räumlichen Ressourcen.
In der Hilfeplanung konnten die fachlichen Ziele der Eingliederung in den Vordergrund treten,
ohne dass diese Gespräche von anderen Themen (wie z .B. der Diskussion über für die
Schulbegleitung nicht mehr auskömmliche Stundenbewi lligung nach Reduzierung des Hil-
feumfangs) überlagert wurden.
Im Projektzeitraum konnten zudem die zunächst verei nbarten Rahmenbedingungen zur Er-
mittlung des Jahresbudgets für die Schulbegleitung, somit die Kosten pro Fall, einvernehm-
lich gesenkt werden. Eine genaue Analyse der Finanzierungsanforderungen der unterschied-
lichen Modelle steht noch aus.
Insgesamt waren die Erfahrungen mit dem Modellproje kt ausgesprochen positiv. Diese Er-
fahrungen können nun bei der geplanten Ausweitung d es schulbezogenen Poolens genutzt
werden.
Ziel ist es, diese Form der Hilfegewährung sukzessi ve weiter auszubauen. Dabei stehen
Schulen mit hoher Kooperationsbereitschaft und viel en Schulbegleitungen zunächst im Fo-
kus. Weiterhin soll geprüft werden, inwieweit diese Form des Poolens auf alle Schulen mit
mehr als 6 laufenden Schulbegleitungen ausgeweitet werden kann. Ebenso ist eine Finan-
zierungsanalyse anzustellen.
Eckpunkte des schulbezogenen Poolens sind:
• Aufhebung der Stigmatisierung der Hilfeempfänger i m Klassenkontext
• Konstante Finanzierung im Pool ermöglicht kontinui erliche Beziehung zwischen Kind
und Schulbegleitung (kein Wechsel der Schulbegleitu ng aufgrund niedrigerer Stun-
denbewilligung im Rahmen der Hilfeplanung)
• Ermittlung eines Jahresbudgets auf der Grundlage d er aktuellen vereinbarten Fach-
leistungssätze für Fach- bzw. Nichtfachkraft
• Pauschale Wochenstundenvereinbarung
• Kooperationsvereinbarung zwischen Schule, Träger u nd Stadt Münster
Vor dem Hintergrund der Ausweitung des Leistungsans pruchs ab dem 01.01.2020 (An-
spruch auf Begleitung auch in der OGS) sollen zudem Modelle eingerichtet werden, in denen
die Schulbegleitung durch den Träger der OGS geleit et wird. Dies folgt der Zielsetzung, nur
einen Träger an der Schule zu haben, dadurch die Ko operation zu intensivieren und den
Träger als festen Bestandteil der individuellen Sch ullebenswelt ganzheitlicher zu verorten
und zu integrieren.
42
10. Projekt „Systemherausfordernde Kinder und Juge ndliche“
Im Rahmen des Qualitätszirkels stationäre Hilfen wu rde im Jahr 2017 festgehalten, dass die
Träger zunehmend mit Jugendlichen konfrontiert sind , die durch Delinquenz, selbst- und
fremdgefährdendes Verhalten sowie Drogenkonsum auffallen und durch die klassischen An-
gebote der Hilfen zur Erziehung nicht mehr zu errei chen sind. Selbst über das Familienge-
richt genehmigte und angeordnete freiheitsentziehen de Maßnahmen in der Kinder- und Ju-
gendpsychiatrie oder bei einem darauf spezialisiert en Träger konnten nicht immer so umge-
setzt werden, wie gewünscht.
Die Konsequenz war und ist, dass diese Kinder und J ugendlichen vermehrt in den Inobhut-
nahmeeinrichtungen oder im Sleep-In aufgenommen wur den, aber durch pädagogische An-
gebote kaum noch erreicht werden konnten. Die Aufga be, wieder Perspektiven für diese be-
sonders herausfordernden Kinder und Jugendlichen he rzustellen, kann nur als Verantwor-
tungsgemeinschaft (bestehend aus Freier und Öffentl icher Jugendhilfe, LWL, Kinder- und
Jugendpsychiatrie, Gesundheitsamt, Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) in der Stadt Müns-
ter angegangen werden. Denn diese Aufgabe lässt sic h nur schultern, wenn die vorhande-
nen Möglichkeiten und potenziellen Synergien zur Ve rfügung und in Abstimmung miteinan-
der gestellt werden.
Unter der Überschrift „Bündnis für systemherausford ernde Kinder und Jugendliche“ haben
sich dementsprechend - unter Federführung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
und der Kinder- und Jugendpsychiatrie - Vertreter/ -innen unterschiedlichster Einrichtungen
und Dienste zu drei sogenannten Bündnistreffen zusammengefunden. Die Moderation dieser
Bündnistreffen erfolgte dabei durch den LWL. Ausgeh end von einer gemeinsam formulierten
Haltung, kooperativ abgestimmten Zielen und einer k lar definierten Zielgruppe bildeten sich
nach zwei Bündnistreffen drei Arbeitsgruppen zu folgenden Schwerpunktthemen:
- AG 1 Fallclearing für systemherausfordernde Kinde r- und Jugendliche
- AG 2 Verfahrensabsprachen zwischen öffentlicher/f reier Jugendhilfe und KJP / Umgang
mit herausfordernden dissozialen Grenzverletzungen durch Minderjährige
- AG 3 Individualmaßnahmen
In einem dritten Bündnistreffen zu Beginn des Jahre s 2019 einigten sich die Bündnispartner
auf die Installation der sogenannten „Schnittstelle für systemherausfordernde Kinder / Ju-
gendliche - Bündnis für Perspektiventwicklung in Münster“.
Die Schnittstelle besteht aus Vertreter/-innen Freier und Öffentlicher Jugendhilfe, der Kinder-
und Jugendpsychiatrie, des Gesundheitsamtes, der Polizei und des Amtsgerichtes. Die Tref-
fen des Gremiums finden in 6-8 wöchigem Abstand zu jeweils feststehenden Zeiten statt.
Alle Bündnispartner können hierzu anonymisierte Fälle einbringen.
Als Verantwortungsgemeinschaft, in der Alle zu glei chen Teilen in der Pflicht sind, werden
praktikable Lösungen und Perspektiven für systemher ausfordernde Kinder / Jugendliche
entwickelt. Hierbei soll eine kooperative Kultur de r dialogischen Zusammenarbeit und kon-
struktiver Reflexion etabliert werden und die neu geschaffenen Strukturen als lernendes Sys-
tem verstanden werden. Die Suche nach Lösungen für Jugendliche mit herausfordernden
Verhalten beinhaltet das Selbstverständnis und die Herausforderung für die falleinbringende
Institution, dass sie für das Kind bzw. die / den J ugendlichen zuständig bleibt, bis eine Lö-
sung gefunden worden ist.
Die Abstimmung sozialpädagogischer und sozialtherapeutischer Handlungsstrategien bedür-
fen einer vertieften - interdisziplinären - Abstimm ung. In (anonymen) Fallberatungen sollen
Erkenntnisse darüber zusammengetragen werden, warum Kinder und Jugendliche in beste-
henden Hilfesettings nicht angemessen versorgt und betreut werden können und durch ihre
43
Betreuerinnen als „besonders schwierig“ wahrgenommen werden. Der Blick auf die individu-
elle Familiengeschichte der Kinder und Jugendlichen sowie die Wahrnehmung der Ressour-
cen und Grenzen der bestehenden Angebote soll für g gf. neu zu entwickelnde Jugendhilfe-
angebote geschärft werden.
Indem zunächst die vorhandenen Möglichkeiten und po tenziellen Synergien system- und
zuständigkeitsübergreifend zur Verfügung und in Abs timmung miteinander gestellt werden,
wird versucht, auch in schwierigen Einzelfällen zei tnahe und individuelle Lösungen mit allen
Beteiligten zu entwickeln.
Der gemeinsame Anspruch ist, die Versorgung und Unt erstützung von herausfordernden
Kindern und Jugendlichen bestmöglich und gemeinsam mit den vorhandenen Ressourcen zu
gewährleisten. Ziel ist es, tragfähige Lösungen zu entwickeln, die es ermöglichen, die sys-
temherausfordernden Kinder und Jugendlichen zu halt en, die emotionale und physische
Versorgung sicherzustellen und weiterhin Beziehungs-angebote zu unterbreiten.
Darüber hinaus werden im systemübergreifenden und i nterdisziplinären Dialog fehlende An-
gebote und strukturelle Defizite an wichtigen Nahtstellen der Perspektivenfindung identifiziert
und sich hieraus evtl. ergebende künftige Bedarfe definiert.
Im Jahr 2019 sind fünf Fallkonferenzen im Rahmen de r Schnittstelle geplant, die im An-
schluss evaluiert und ausgewertet werden. Im Januar 2020 werden die Ergebnisse in einem
weiteren Bündnistreffen vorgestellt, um den Prozess im Rahmen von Diskussion und Refle-
xion weiterzuentwickeln und fortzuschreiben.
44
11. Leistungsentwicklung in den Hilfen gemäß § 30 – Erziehungs-
beistandschaft und § 31 – Sozialpädagogische Familienhilfe
Grundlage für eine erste Analyse der Leistungsentwi cklung bei den Leistungen gem. §§
30,31 SGB VIII war die Ausgangslage, wie sie seit J ahresbeginn 2018 in der HzE - Steue-
rungsgruppe monatlich festgestellt wird:
„Die Leistungen gem. § 31 SGB VIII sind 2018 deutli ch zunehmend, die Inanspruchnahme
der Leistungen nach § 30 SGB VIII weisen eher eine stagnierende Tendenz auf.“
Ziel ist es, mögliche Erklärungsmuster zu identifiz ieren bzw. mögliche Hypothesen auszu-
schließen. Die zugrunde liegenden Daten betreffen d as Jahr 2017 gesamt und für das Jahr
2018 den Zeitraum 01.01.2018 – 30.09.2018.
Das
Alter bei Hilfebeginn lässt sich sachgerecht nur für die Leistung gem. § 30 SGB VIII
auswerten, da bei den Hilfen gem. § 31 SGB VIII nur das sog. „Indexkind“ in Logo Data er-
fasst wird.
Das Alter bei Hilfebeginn verschiebt sich 2018 im Vergleich zum Vorjahr nach hinten, d.h. die
Jugendlichen werden älter.
Der Hinweis, dass es immer schwieriger wird Leistu ngen gem. § 30 SGB VIII zu initi-
ieren, da die Bereitschaft zur „Mitarbeit/sich einlassen“ bei den jungen Menschen mit
zunehmenden Alter sinkt, scheint plausibel.
Bei der Gewährung einer Hilfe können bis zu drei Ne nnungen als
Grund für die Hilfege-
währung angegeben werden. Eine Auswertung zu den Gründen k ann darüber Aufschluss
geben, ob sich die Ausgangslagen/Belastungssituatio nen von Familien in Teilbereichen ver-
ändert haben und sich diese auf die grundsätzliche Gewährungspraxis auswirkt. Die Abbil-
dungen zeigen die (kumulierten) Hilfegründe für die Leistungen § 30 und 31 SGB VIII für die
Jahre 2017 und 2018.
0%
2%
4%
6%
8%
10%
12%
14%
16%
18%
20%
4 5 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
2017 1% 1% 1% 3% 2% 3% 7% 6% 18% 19% 15% 16% 4% 4%
2018 1% 1% 1% 1% 6% 10% 9% 17% 18% 16% 14% 5%
Alter Hilfebeginn § 30 SGB VIII
45
Beide Abbildungen weisen keine auffälligen Untersc hiede auf, so dass in der Ge-
samtbetrachtung durchaus davon ausgegangen werden k ann, dass die Belastungen von
Familien in Münster (die Hilfen gem. § 30, 31 SGB V III in Anspruch nehmen) sich insgesamt
nicht wesentlich verändert haben.
Eine detaillierte Betrachtung des
Hauptgrundes „Eingeschränkte Erziehungskompetenz“
für die beiden Hilfearten zeigt allerdings Untersch iede bezogen auf den Anlass je Leistungs-
paragraphen und auch die Veränderungen je Leistungsparagraph im Jahresvergleich.
0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35% 40%
18 Schul./Berufl.Probl.…
17 Entwicklunsauffälligkeiten / seelische…
16 Auffäll.soz.Verhalt.…
15 Belast.du.fam.Konfl.
14 Belast. durch Probl. Eltern…
13 Eingeschr. Erziehungskompetenz…
12- Gefährdung des Kindeswohls
11b- Unzureich.Förderung (soziale,…
11a Wohnungsprobleme
10 Unversorgtheit j.M. (Ausfall Bez.pers…
Gründe für Hilfegewährung 2017
§ 30
§ 31
0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35% 40%
18 Schul./Berufl.Probl.…
17 Entwicklunsauffälligkeiten / seelische…
16 Auffäll.soz.Verhalt.…
15 Belast.du.fam.Konfl.
14 Belast. durch Probl. Eltern…
13 Eingeschr. Erziehungskompetenz…
12 Gefährdung des Kindeswohls
11b Unzureich.Förderung (soziale,…
11a Wohnungsprobleme
10 Unversorgtheit j.M. (Ausfall Bez.pers…
Gründe für Hilfegewährung 2018
§ 30
§ 31
46
Bei den Leistungen gem. § 30 SGB VIII sind insbeson dere folgende Anlässe hilfebegrün-
dend:
1. Auffälliges Sozialverhalten (Gehemmtheit/Isolati on /Weglaufen / Aggressivität / Dro-
gen / Straftat)
2. Entwicklungsauffälligkeiten/seelische Probleme d es jungen Menschen)
3. Schulische/Berufliche Probleme (Leistungsanforde rung/ADS/Schwänzen/ Hochbega-
bung)
4. Belastung durch familiäre Konflikte
Bei den Hauptgründen zur Hilfegewährung ist eine Zu nahme der Kategorien, die sich auf
den jungen Menschen beziehen, festzustellen; das ko rrespondiert mit der Feststellung, dass
das Alter bei Hilfebeginn in 2018 ansteigt. Die Kat egorie „unzureichende Förderung (soziale,
gesundheitliche, wirtschaftliche Probleme)“ wird zunehmend (im Vergleich zu 2017) genannt.
Demgegenüber ist die Kategorie „Wohnungsprobleme“ rückläufig.
Bei den Leistungen gem. § 31 SGB VIII sind demgegen über die familienbezogenen Anlässe
hilfebegründend:
0,00% 2,00% 4,00% 6,00% 8,00% 10,00% 12,00% 14,00%
10: 1- Unversorgtheit j.M. (Ausfall…
11: 1a Wohnungsprobleme
11: 2- Unzureich.Förderung (soziale,…
12: 3- Gefährdung des Kindeswohls
13: 4- Eingeschr. Erziehungskompetenz…
14: 5- Belast. durch Probl. Eltern…
15: 6- Belast.du.fam.Konfl.
16: 7- Auffäll.soz.Verhalt.…
17: 8- Entwicklunsauffälligkeiten /…
18: 9- Schul./Berufl.Probl.…
Hauptgrund Hilfegewährung § 30 SGB VIII
§ 30/2018
§ 30/2017
0,00% 5,00% 10,00% 15,00% 20,00% 25,00%
10: 1- Unversorgtheit j.M. (Ausfall…
11: 1a Wohnungsprobleme
11: 2- Unzureich.Förderung (soziale,…
12: 3- Gefährdung des Kindeswohls
13: 4- Eingeschr.…
14: 5- Belast. durch Probl. Eltern…
15: 6- Belast.du.fam.Konfl.
16: 7- Auffäll.soz.Verhalt.…
17: 8- Entwicklunsauffälligkeiten /…
18: 9- Schul./Berufl.Probl.…
Hauptgrund Hilfegewährung § 31 SGB V III
§ 31/2018
§ 31/2017
47
1. Eingeschränkte Erziehungskompetenz (Unsicherheit , Überforderung)
2. Gefährdung des Kindeswohls
3. Belastung durch Probleme der Eltern (psychische Erkrankung./Suchtverhalten/ geis-
tige – seelische Behinderung)
4. Belastung durch familiäre Konflikte
Des Weiteren sind die Unterschiede bei der Verteilu ng der hilfebegründenden Hauptgründe
weniger deutlich ausgeprägt, als bei den Hilfen gem. § 30 SGB VIII.
Der Anteil „Gefährdung des Kindeswohles“ liegt in beiden Jahren um die 6%, so dass
sich auch hier keine Begründung für die deutliche Zunahme der Leistungen gem. § 31
SGB VIII ableiten lässt.
Bei den
familienbezogene Sozialindikatoren korrespondieren die Zunahme und die Ab-
nahme der prozentualen Anteile der „Fälle mit Migrationsvorgeschichte“ mit dem Item „Fami-
liensprache vorrangig nicht Deutsch“.
Bei den Leistungen gem. § 30 SGB VIII ist eine Zuna hme der Fälle mit Migrationsvorge-
schichte in 2017 im Vergleich 2018 abzulesen.
Allerdings lässt sich eine Zunahme der Fälle gem. § 31 SGB VIII nicht auf die eine
Verschlechterung der Familiensituation (zumindest b ezogen auf die ausgewählten
Sozialindikatoren) zurückführen, da die Anzahl, als auch die prozentuale Verteilung
der Nennung in Bezug auf die Sozialindices geringer ausfallen als im Vorjahr 2017.
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
Sozialindikatoren je Leistung § 30/§ 31 SGB VIII
(2017/2018)
2017 2018
48
Betrachtet man das Fallaufkommen der Vorjahre, so s ind für das Jahr 2014 auf 2015 eine
Zunahme um 5% und von 2015 auf 2016 eine Zunahme vo n 9% festzustellen. Für das Jahr
2017 hingegen nimmt der Fallbestand um -1,5 % ab. D ie Auswertung der Quartale I-III 2018
und des Jahres 2017 belegen eine Zunahme des Fallvo lumens um +5% im Vergleich zum
gleichen Zeitraum des Vorjahres.
Es deutet sich somit eine Steigerung an, die in di e Entwicklung der Jahre von 2014 –
2016 passt und die Reduzierung in 2017 als atypisch darstellt und durch eine geringe
Fallabnahme eines Trägers erklärt werden kann.
Die Analyse der Falldaten (Logo Data) gibt keine steuerungsrelevanten Hinweise, die
eine Änderung der Praxis notwendig macht.
Die Hilfe gem. § 31 SGB VIII ist mit einer Abbruch quote über die Jahre mit max. 10 %
ebenfalls sehr wirksam, die Ergebnisse aus dem WIMES Verfahren zeigen eine höhe-
re Weitervermittlung (rund 10% höher als im BENCH) an nachfolgende Hilfen an. Da
es sich dabei aber bei mehr als 40% um sozialräumliche Lösungen/schulische Förde-
rung handelt, ist davon auszugehen, dass die SPFH nicht als weniger geeignete „Ein-
stiegshilfe“ in die HzE Leistungen gewährt wird.
0%
20%
40%
60%
80%
100%
120%
140%
160%
21% 42%
16%
79% 58%
84% 30%
44%
28%
70%
56%
72%
Prozentuale Verteilung Sozialindikatoren
2018
2017
§ 30 SGB VIII
§ 31 SGB VIII
49
12. Qualitätsentwicklung im Bereich stationäre Hil fe zur Erziehung
Prozess:
Im HzE – Bericht 2012-2014 werden bereits die erste n Schritte des 2014 gestarteten QE
Prozesses „Beteiligungs- und Beschwerdemanagement“ auf der Grundlage des Bundeskin-
derschutzgesetzes § 79a SGB VIII „Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Quali-
tät sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistu ng weiterzuentwickeln, anzuwenden
und regelmäßig zu überprüfen“ beschrieben.
Die beteiligten Träger der stationären Erziehungshi lfe, die Kinder- und Jugendhilfe St. Mau-
ritz, das Vinzenzwerk Handorf, der Verbund sozialth erapeutischer Einrichtungen NRW e.V.,
die Outlaw gGmbH, die Evangelische Jugendhilfe Müns terland, das Diakonische Werk
Münster e.V. mit der Einrichtung Blaukreuzwäldchen und das Diakonissenmutterhaus Müns-
ter mit der Mutter-Kind-Einrichtung haben sich in i hrem Qualitätszirkel auf 2 Wirkungsziele
verständigt, die für alle Träger die Erhebungsgrundlage darstellen.
• Wir haben und kultivieren vielfältige Beteiligung swege für Kinder, Jugendliche und ihre
Eltern in unserer Einrichtung.
• In unserer Einrichtung kennen die Kinder, Jugendl ichen und ihre Eltern die Beschwerde-
möglichkeiten.
Auf dieser Erhebungsgrundlage wurden trägerintern j eweils 2-3 Leistungsziele und entspre-
chende Methoden und Arbeitsschritte erarbeitet und in einer vorher abgestimmten Zielmatrix
dargestellt. Zur Überprüfung der Zielerreichung wur den im Qualitätszirkel trägerübergreifen-
de gemeinsame Zielkennzahlen für alle stationären T räger diskutiert und festgelegt. Der ge-
meinsame Austausch zu den trägerinternen Leistungszielen, Methoden, Arbeitsschritten und
die Bewertung der Zielerreichung führte in den sich anschließenden Diskussionen zu einem
angeregten Austausch um eine verständliche und tran sparente Sichtweise und eine fachli-
che Grundhaltung zu dem gesamten Themenbereich des Beteiligungs- und Beschwerdema-
nagements.
Eine Herausforderung stellte dabei für alle Teilneh menden immer wieder die notwendige,
kurze und sehr präzise Formulierung der Zielperspek tiven dar, die im pädagogischen Kon-
text Gefahr läuft, zu einer Tätigkeitsbeschreibung zu werden.
Eine der ersten positiven Rückmeldungen der Träger war, dass trotz der bereits seit Jahren
geübten Praxis der Beteiligungs- und Beschwerdekult ur in den Einrichtungen die durch den
angestoßenen standardisierten Gesamtprozess notwendigen internen Abstimmungen in den
unterschiedlichen Team- und Leitungsebenen der Träg er doch wieder eine erneute und be-
denkenswerte Reflexion und Neubewertung angestoßen hat.
Der erste Erhebungszeitraum der Zielkennzahlen war zwischen Anfang Januar bis Ende De-
zember 2015. Hierfür bekamen die Träger eine Excel Datei zur Verfügung gestellt, um den
Aufwand der Erhebung und Dokumentation so gering wie möglich zu halten. Im ersten Quar-
tal 2016 konnten dann die Daten amtsintern nach den festgelegten Kriterien ausgewertet und
im Qualitätszirkel zur Verfügung und Diskussion gestellt werden.
Auf den folgenden Seiten sind die Auswertungen aus den Jahren 2015, 2016, 2017 und
2018 dargestellt.
50
Ergebnisse:
Wirkungsziel I: „Wir haben und kultivieren vielfält ige Beteiligungswege für Kinder, Jugendli-
che und Ihre Eltern in unserer Einrichtung“.
Ergebnisse aller beteiligten HzE-Träger Leistungsdaten
2015 2016 2017 2018
Anzahl Aufnahmen 203 226 187 169
Aufnahmemappen erhalten 194 222 186 164
Anzahl Anregungen 58 81 69 149
Taggleiches Aufgreifen von Anregungen 48% 37% 72 % 44%
Zielkennzahl
85 % der Kinder /Jugendlichen und El-
tern sind nach 6 Wochen über die Betei-
ligungsmöglichkeiten in der Einrichtung
informiert.
96 % 98% 99,5 % 99%
Zielkennzahl
90 % der Anregungen werden innerhalb
von 2 Wochen zur Bearbeitung aufge-
griffen.
93% 100% 100% 93%
Zielkennzahl
95% der Gruppen halten alters- und
zielgruppengerechte Informationen ihrer
Beteiligungsmöglichkeiten vor.
100% 100% 100% 100%
Wirkungsziel II: „In unserer Einrichtung kennen die Kinder, Jugendlichen und Ihre Eltern die
Beschwerdemöglichkeiten“
Ergebnisse aller beteiligten HzE-Träger Leistungsdaten
2015 2016 2017 2018
Anzahl Aufnahmen 203 226 187 169
Beschwerdeinfo erhalten 188 222 186 166
Anzahl Beschwerden 148 174 133 215
Taggleiches Aufgreifen von Beschwer-
den 82% 80% 79 % 82%
Zielkennzahl
85 % von Kindern/Jugendlichen und El-
tern sind nach 6 Wochen über die Be-
schwerdemöglichkeiten in der Einrich-
tung informiert.
93% 98% 99,5 % 97%
Die Erhebungsergebnisse zeigen, dass die festgelegten Zielkennzahlen in beiden Leistungs-
zielen übertroffen wurden. Als generelle Qualitätsa ussagen zum Themenkomplex „Beteili-
gungs- und Beschwerdemanagement“ im Rahmen der Heimerziehung in Münster ist festzu-
halten:
2015
• Mehr als 90% der Kinder, Jugendlichen und deren El tern sind spätestens 6 Wochen
nach Beginn der Heimerziehung über ihre Beschwerde- und Beteiligungsmöglichkei-
ten informiert.
• Mehr als 90% der Anregungen werden nachweislich in einem Zeitraum von bis zu 2
Wochen zur Bearbeitung aufgegriffen.
51
• Mehr als 80 % der Beschwerden werden nachweislich taggleich zur Bearbeitung auf-
gegriffen.
2016
• Mehr als 90% der Kinder, Jugendliche und deren Elt ern sind spätestens 6 Wochen
nach Beginn der Heimerziehung über ihre Beschwerde- und Beteili-
gungsmöglichkeiten informiert.
• Mehr als 90% der Anregung werden nachweislich in e inem Zeitraum von bis zu 2
Wochen zu Bearbeitung aufgegriffen.
• Mehr als 80 % der Beschwerden werden nachweislich taggleich zur Bearbeitung auf-
gegriffen.
2017
• Nahezu alle (99,5)% Kinder, Jugendlichen und deren Eltern sind spätestens 6 Wo-
chen nach Beginn der Heimerziehung über ihre Beschw erde- und Beteiligungsmög-
lichkeiten informiert.
• 100% der Anregungen werden nachweislich in einem Z eitraum von bis zu 2 Wochen
zu Bearbeitung aufgegriffen.
• Rund 80 % der Beschwerden werden nachweislich tagg leich zur Bearbeitung aufge-
griffen.
• Knapp 2/3 der Beschwerden (72%) werden innerhalb v on 6 Wochen abschließend
geklärt.
2018
• Nahezu alle (97%) Kinder, Jugendlichen und deren E ltern sind spätestens 6 Wochen
nach Beginn der Heimerziehung über ihre Beschwerde- und Beteiligungsmöglichkei-
ten informiert.
• Mehr als 90% der Anregung werden nachweislich in e inem Zeitraum von bis zu 2
Wochen zu Bearbeitung aufgegriffen.
• Rund 80 % der Beschwerden werden nachweislich tagg leich zur Bearbeitung aufge-
griffen.
• Rund 81% der Beschwerden werden innerhalb von 6 Wo chen abschließend geklärt.
• 21% der Beschwerden werden mit Leitungsbeteiligung erörtert und geklärt und zwar
zu 53 % innerhalb von 14 Tagen.
• Rund 10% erhielten schon vor der Aufnahme die Info rmationen zu den Themen Be-
teiligungs- und Beschwerdeverfahren der Träger
Resümee
Im Qualitätszirkel der Stationären Träger wurde, au fgrund der Erfahrungen aus den
Erhebungszeiträumen, die Anpassung der Datenmaske m ehrmals diskutiert und an-
gestoßen. Manche Schwierigkeiten in der Auswertung lagen häufig an unter-
schiedlichen Eintragungsvarianten in den Eingabefel dern der Datenmasken, die im-
mer wieder auch auf kurzem Wege geklärt werden konnten.
Vier wichtige Rückmeldungen von Trägerseite sind folgende:
• Die regelmäßige Dokumentation des QE-Prozesses trä gt zur Verstetigung des The-
mas in den Teams und Einrichtungen bei.
• Durch eine zeitnahe Rückmeldung und Lösung von Bes chwerden wird den Kindern
und Jugendlichen in allen Alterssegmenten die Ernst haftigkeit des Themas deutlich
gemacht.
• Die regelmäßigen Rückmeldungen in die Teams halten den Prozess aktuell.
• Jede Einrichtung hat verschiedenste Möglichkeiten und Verfahren für Beteiligungen
und Beschwerden. Der QE-Prozess ergänzt diese Verfa hren in seiner quantitativen
Form der Auswertung.
Nach vier Erhebungsjahren zum Themenfeld „Beteiligu ngs- und Beschwerdemanagement“
ist festzustellen, dass die Gestaltung der Prozesse gelungen ist, das Erhebungssystem hat
sich bei den Trägern etabliert und das Thema Beteil igungs- und Beschwerdemanagement
52
wird trägerintern umfangreich bearbeitet. Die beide n erhobenen Wirkungsziele bilden nur
einen kleinen Ausschnitt der Aktivitäten zu diesem Themenbereich bei den Trägern ab, stel-
len aber das gemeinsame Ergebnis der beteiligten stationären Träger Münsters dar.
Einen pädagogischen Nutzen für die Arbeit kann träg erbezogen aus den aggregierten Kenn-
zahlen direkt nicht abgeleitet werden, wohl aber au s den dahinterliegenden Prozessen. Die
Zielkennzahlen bilden vielmehr das Erreichen eines gemeinsamen Qualitätsanspruches
(Qualitätsversprechen) zu diesem Themenfeld der stationären Jugendhilfe ab.
Der Qualitätszirkel der Stationären Träger entscheidet im Jahr 2018, dass die Erhebung wei-
tergeführt wird, allerdings wird ein gemeinsames dr ittes Wirkungsziel eingeführt, dass den
Inhalt der Beschwerden erhebt.
Wirkungsziel III: „Wir kennen die Beschwerdeinhalte und Anregungen von Kindern, Jugend-
lichen und Ihren Eltern in unseren Einrichtungen und nutzen diese zur Weiterentwicklung der
Angebote“.
Inhalte der Beschwerden
Mitbewohner/Innen (Konflikte/Umgangsformen/Grenzüberschreitung) 25,50%
allgemeine Regeln des Hauses (Heimkehrzeiten/Hausaufgaben/Putzplan/Zubettgehzeiten) 17,50%
mediale Versorgung/technische Ausstattung/W-LAN 11,00%
Ausstattung/Räumlichkeiten/Instandhaltung (Indoor/Outdoor), bauliche Mängel 10,50%
Essen 8,00%
pädagogisches Handeln 8,00%
Fachkräfte (Konflikte/Umgangsformen/Grenzüberschreitung) 8,00%
Ein Auszug der ersten Ergebnisse aus 2018 zeigt, we lche Themeninhalte grundsätzlich be-
deutungsvoll sind und im Rahmen trägerinterne Proze sse der Angebotsweiterentwicklung zu
diskutieren sind.
Ausblick:
Insgesamt lässt sich feststellen, dass das gut stru kturierte Verfahren in seiner standardisier-
ten Konsequenz eine Herausforderung darstellt, aber mit etwas Übung einen genauen und
fokussierten Blick auf den ausgewählten Bearbeitung sbereich bietet. Eine überschaubare
Anzahl von Zielen wird in übersichtlicher Form darg estellt, um die notwendigen fachlichen
Interpretationen zu ermöglichen.
Dieses Vorgehen ist sicherlich auch auf weitere Ber eiche der Jugendhilfe übertragbar und
gewährleistet eine praktikable Durchführbarkeit nac h einem notwendigen Einübungszeit-
raum. Die fachliche Auseinandersetzung passiert an der Stelle der Erarbeitung von Wir-
kungs- und Leistungszielen und vor Ort, bei den Übe rlegungen von Methoden und Arbeits-
schritten und der Übertragung an den eigentlichen O rt der Leistungserbringung, die direkte
Arbeit mit der Zielgruppe. Dieser fachliche Diskuss ionsraum bietet trägerübergreifend sowie
trägerintern eine hervorragende Möglichkeit der Pro filschärfe sowie auch der fachlichen Ab-
grenzung und stellt damit Transparenz, aber auch inhaltliche Weiterentwicklung, sicher.
Alle Beteiligten waren sich darüber einig, dass mit den Beschreibungen der Prozesse immer
nur ein Ausschnitt der qualitativen Arbeit im Rahme n des genannten Schlüsselprozesses
dargestellt werden kann. Es kann aber mit diesem Ve rfahren festgestellt werden, mit wel-
chen messbaren Größen sich gemeinsam definierte Qua litätsaussagen trotz trägerspezifi-
scher Konzeptunterschiede auswerten und darstellen lassen.
53
13. Fachliche Steuerungsimpulse im Rahmen steigend er HzE-
Finanzentwicklung
Anlass für eine weitergehende Analyse von Fall- und Finanzdaten gab eine Auswertung der
UMA-relevanten Fallzahlen 2013 - 2016. Hier zeigte sich 2017, dass die Fallanzahl und die
Kostensteigerungen bei den Leistungen gem. §§ 13 Ab s. 3,30 und 33 SGB VIII sich konse-
quent mit der UMA-Aufnahme entwickelt hatten.
Eine Ausnahme bilden allerdings die Leistungen gem. § 34 SGB VIII im Vergleich
2015/2016. Dem annähernd gleichen Finanzaufwand für Nicht-UMA in beiden Jahren stehen
rund 51 Fälle (lfd./Ende) Differenz gegenüber.
Im weiteren Verlauf der Analyse wurden folgende kostenrelevante Ergebnisse herausgear-
beitet
• Von den 32 UMA Fällen gem. § 33 S. 2 SGB VIII in 2 016 wurden alle Fälle mit dem
kostenintensivsten Betreuungsschlüssel von 1:10 betreut,
0
2
4
6
8
10
12
14
16
2015 2016 2015 2016 2015 2016 2015 2016
UMA-relativierte Kosten 2015/2016 (in Mio €)
§ 13 Abs 3 SGB VIII
§ 30 SGB VIII
§ 33 SGB VIII
§ 34 SGB VIII
UMA
0
50
100
150
200
250
300
350
400
450
UMA-relevante HzE-Leistungen / Fälle
§ 13 Abs. 3
§ 30
§ 33
§ 34
UMA
54
• in der regulären Heimerziehung stiegen die Belegta ge um Ø 20 Tage pro Fall,
• Rückgang des Anteils von Intensivfällen (-5%) bei Anstieg der Durchschnittskosten (+
15%) je Fall,
• ergänzt durch einen Kostenanstieg bei den Zusatzle istungen
• und weitere Zusatzkosten durch Projektfälle „Elter narbeit und Rückführung“ waren zu
verzeichnen.
Neben der Feststellung der oben genannten Sachverha lte wurden diese in der HzE-
Steuerungsgruppe bewertet, um dann im Anschluss gee ignete Steuerungsimpulse zu entwi-
ckeln. Aus Sicht der HzE- Steuerungsgruppe ist der durchschnittliche Anstieg der Belegtage
(+20 Tage) kein vordringliches Problem, da die durc hschnittliche Verweildauer der beende-
ten Hilfen § 34 SGB VIII in 2016 bei 23,2 Monate (ohne Abbrüche) lag (WIMES-Auswertung).
Ebenso sind die Kosten für Projektfälle „Elternarbe it und Rückführung“ weiterhin notwendig,
da sie nicht nur die Rückführung komplexerer Fälle ermöglichen, sondern auch deren Ver-
weildauer (in diesen Fällen) auf durchschnittlich 1 8 Monate senkt (eigene Projektauswer-
tung).
Zeitlich parallel wurden die Ergebnisse des gesamts tädtischen Projektes „Nachhaltige Haus-
haltssanierung (NaSa)“ veröffentlicht mit der grund sätzlichen Empfehlung der Beratungsfir-
ma PricewaterhouseCoopers (pwc) die „Aufnahmequote Neufälle stationär § 34 SGB VIII “
von 80:20 auf 60:40 in Münster zu verändern, um neb en fachlichen Spielräumen für neue
Träger und neue Konzepte auch finanzielle Spielräume für den öffentlichen Träger zu ermög-
lichen. Diese Empfehlung wurde im Rahmen der Hausha ltsplanaufstellung ab 2018 umge-
setzt.
Als weitere Grundsatzentscheidung wurde festgelegt, dass bei der Gewährung von Leis-
tungen gem. § 34 SGB VIII im Intensivsatz keine weiteren Zusatzleistungen gewährt wer-
den. Das setzte zunächst die Prüfung voraus, ob all e Träger, die vom öffentlichen Träger
Stadt Münster belegt werden, über Regel- und Intens ivsätze mit dem zuständigen öffentli-
chen Träger verhandelt haben oder ob es hierzu noch Gesprächsbedarf gibt. Ausgenommen
sind Kostenerstattungsfälle und festgelegt wurde auch, dass die Entscheidung für zukünftige
Zusatzleistungen gilt, bestehende Fallkonstellation en jedoch im Rahmen der Hilfeplanung
bei Bedarf auf Umwandlung zu prüfen sind.
Um ein besseres Wissen über Zusatzleistungen der freien Träger im Einzelfall als Organi-
sation zu erlangen, erfolgte die Beratung von Zusat zleistungen 2017 in der internen „Örtli-
chen Kommission“ und der HzE-Steuerungsgruppe und e s wurde eine Über-
sicht/Kategorisierung erstellt. Da Zusatzleistungen grundsätzlich die strukturelle Schwierig-
keit des ungleichen Maßstabes bei der Bewertung von Einzelfällen in den Bezirken haben,
bedarf es einer Strukturierung, da diese ansonsten u.a. auch die Wahrnehmung von Finanz-
controllingaufgaben erschweren.
Beispiele:
• Zusatzkraft über Personalschlüssel hinaus auf Grun d von Traumata, Dissoziationen,
psychische Störungen etc.
• Vorübergehende (Heim-) Schulkostenübernahme, wenn eine öffentliche Schule nicht
zur Verfügung steht, außerschulische Hilfen bei Lern- und Leistungsstörungen , zu-
sätzliche Hausaufgabenbetreuung, Fahrkosten
• heilpädagogische - tiergeschützte therapeutische A ngebote, therapeutisches Reiten
Neben der Beschäftigung mit dem Thema der Zusatzlei stungen waren auch die Intensiv-
plätze kritisch zu hinterfragen. Im Rahmen der Örtlichen Kommission, als auch mit der HzE-
Steuerungsgruppe wurde intern zu der grundsätzliche n Haltung und den Anforderungen an
Regel- und Intensivplätze diskutiert. Im Ergebnis w urde eine Systematik zum Bestand er-
55
stellt, Inhalte von Intensivplatzangeboten kategori siert und Bedarfskriterien aus Sicht des
öffentlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe formuliert.
Die zentrale Frage ist, was beinhaltet der Regelsat z zukünftig vor dem Hintergrund komple-
xerer Anforderungen an die Hilfen im Einzelfall?
Die Beschreibung von Intensiv- und Regelleistung im Rahmen von § 34 SGB VIII liegt nun
umfänglich vor und verdeutlicht die Haltung des Amt es für Kinder, Jugendliche und Familien
hinsichtlich der Erfordernisse und der Qualität von stationären Hilfen gem. § 34 SGB VIII vor
dem Hintergrund einer veränderten Lebenswirklichkei t von Kindern und Jugendlichen. Aus
Sicht des Amtes kann den komplexen Anforderungen, die sich aus den individuellen Hilfebe-
darfen an die Heimerziehung ergeben, grundsätzlich mit den beschriebenen Grundleistun-
gen und in Ergänzung mit Leistungen des Regel- oder Intensivangebotes adäquat begegnet
werden. Darüber hinaus ist es möglich, im begründet en Einzelfall als temporäre Ergänzung
zum Regelangebot Zusatzleistungen im Hilfeplan zu vereinbaren.
Eine Vorstellung der Beschreibung soll im „QZ stationäre Träger“ erfolgen (Herbst 2019). Um
Transparenz nach innen herzustellen wird die vorliegende Beschreibung ebenso im Rahmen
einer Dienstversammlung des KSD vorgestellt. Es ist vereinbart, dass ggf. notwendige Er-
gänzungen fortlaufend eingepflegt werden können.
Die Betreuungsschlüssel orientieren sich an den Vor gaben des alten Rahmenvertrages und
haben bis zum Abschluss eines neuen Rahmenvertrages Bestand. Die Anforderungen sind
der Maßstab/Leitfaden, auf dessen Grundlage die zuk ünftigen Leistungsangebote, Entgelte
und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen (LEQ- Verei nbarungen) gem. §§ 78a-g SGB VIII
verhandelt werden.
In Bezug auf die Leistungen gem. § 33 SGB VIII erfo lgte eine Diskussion über die notwendi-
ge Betreuungsintensität von Pflegefamilien durch einen Träger (nicht nur für UMA-Fälle),
insbesondere bei den Leistungen gem. §33 S. 2 Pflegeeltern mit professioneller Qualifikation
NRW (Betreuungsintensität 1:10) und §33 S. 2 Pflege eltern mit besonderer Eignung NRW
(Betreuungsintensität 1:10).
Es wurde die Fragestellungen, ob die Kriterien für unterschiedlichen Betreuungsintensitäten
gem. des Qualitätsstandards des Systems Westfälisch e Pflegefamilien umgesetzt sind, in-
tern diskutiert und extern im Rahmen der Hilfeplanu ng aufgeworfen. Die unterschiedlichen
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
§33 S1 Vollzeitpflege
NRW (Anteil an allen
Fällen § 33)
§33 S2
Betreuungsintensität
1:20 (Anteil an § 33
Satz 2)
§33 S2
Betreuungsintensität
1:15 (Anteil an § 33
Satz 2)
§33 S2
Betreuungsintensität
1:10 (Anteil an § 33
Satz 2)
2016 61% 3% 16% 81%
2018 59% 16% 39% 45%
Veränderungen § 33 SGB VIII
56
Betreuungsintensitäten verfolgen nämlich das grunds ätzliche Ziel, auf den jeweiligen Bedarf
im Einzelfall eine Antwort zu geben.
Der Vergleich von 2016 zu 2018 zeigt, dass die proz entualen Anteile der Leistungen § 33
Satz 1 und §33 Satz 2 annähernd gleich geblieben si nd (60 % Satz 1 zu 40 % Satz 2), aller-
dings eine Binnendifferenzierung in Bezug auf die Betreuungsintensitäten stattgefunden hat.
57
14. Ausblick
Der vorliegende Bericht gibt einen Überblick über d ie Kosten- und Fallzahlenentwicklung der
Hilfen zur Erziehung in Münster.
Die Interkommunalen Vergleichsdaten und die Untersu chung durch die Gemeindesprü-
fungsanstalt (GPA) des Landes NRW, aus der vorläufi ge Ergebnisse demnächst vorliegen,
belegen, dass das Amt für Kinder, Jugendliche und F amilien der Stadt Münster im Städte-
vergleich zur Frage der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung sowie der Höhe der fi-
nanziellen Aufwendungen gut positioniert ist. Eine aktive und professionelle Trägerlandschaft
und hohe fachliche Standards führen zu diesem Ergebnis.
Die weitere Entwicklung der Hilfen zur Erziehung mu ss differenziert gesehen werden. Der
landesweite „HzE-Bericht 2019“28 nennt folgende Entwicklungen:
• Höchste Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung b ei älteren Jugendlichen
• Nach wie vor mehr Jungen als Mädchen in den Hilfen zur Erziehung
• Mehr als 40 % der Hilfeempfänger/-innen haben Elte rnteile ausländischer Herkunft –
jede/-r Vierte spricht in der Herkunftsfamilien hauptsächlich kein Deutsch
• Konsolidierung der Fallzahlen in der Erziehungsber atung
• Steigende Wachstumsdynamit bei den Eingliederungsh ilfen – Hauptklientel sind Jun-
gen im Alter von 9 bis 12 Jahren
• 56 % der Hilfeempfänger/-innen erhalten Transferle istungen – Alleinerziehende in
den Hilfen zur Erziehung besonders von prekären Lebenslagen betroffen
• Heimerziehung nach wie vor mit dem höchsten Anteil an unplanmäßig beendeten Hil-
fen – Tagesgruppe mittlerweile mit der zweithöchsten Quote
• 12 % der Hilfen zur Erziehung werden aufgrund eine r Gefährdungseinschätzung der
Jugendämter gewährt – kaum Veränderungen zum Vorjahr
• Anstieg der „HzE-Aufwendungen“ auf rund 2,9 Mrd. E UR
Die Fallzahlen in Münster belegen, dass die intensi ven gemeinsamen Anstrengungen der
Fallsteuerung von öffentlichem und freien Trägern i n den letzten Jahren ihre Auswirkungen
zeigen, das heißt, ein weiterhin qualitätsvoller Au sbau, ein frühzeitiger Zugang zu Eltern zu
präventiven Hilfen und der Erhalt einer pluralen An gebotsseite von freien Trägern mit hoher
Qualität in der Hilfegewährung.
Die Anforderungen bleiben mit Blick auf den Haushal t der Stadt Münster hoch. Vor diesem
Hintergrund sind beispielsweise die Entgeltvereinba rungen weiterhin mit dem gebotenen
Augenmaß zu verhandeln.
Der besondere Dank gilt den freien Trägern der Juge ndhilfe, die mit hoher Fachlichkeit und
Engagement die häufig schwierigen Fallverläufe geme insam mit dem Amt für Kinder, Ju-
gendliche und Familien gemeinsam lösen. Dabei ist d er Anspruch an die Weiterentwicklung
von Konzepten und fachlichen Standards auch immer im Fokus.
28 HzE Bericht 2019, S. 6 ff, Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik und Landesju-
gendämter LWL und LVR, April 2019
58
ANLAGE
Überblick über die wichtigsten Fallzahlen (Stichtagsdaten 31.12. und laufende und beendete
Fälle im Laufe des Jahres)
Ambulante Hilfen zur Erziehung
Fallzahlen
2017
31.12. ges.
2018
31.12. ges.
2019
30.06. ges. 29
Versorgung in Notsituationen 30
§ 20 SGB VIII
1 3 1 6 2 2
Fälle ambulant betreutes Wohnen
§ 27 II SGB VIII
11 21 24 39 28 40
Fälle aufsuchender Familientherapie
§ 27 II SGB VIII
6 17 4 11 5 9
Fälle familienunterstützende Nachsorge
§ 27 II SGB VIII
46 95 42 100 33 68
Fälle sozialer Gruppenarbeit
§ 29 SGB VIII
8 78 6 53 k.A. k.A.
Fälle Erziehungsbeistand
§ 30 SGB VIII
79 184 92 177 78 136
Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 31 SGB VIII (Fälle SPFH insgesamt)
184 374 202 403 210 307
Fälle intensiver sozialpäd. Einzel-
betreuung § 35 SGB VIII
4 7 1 10 2 3
Amb. Hilfen für junge Volljährige (addierte
Zahlen aus o. g. Leistungen gem. § 41
i.V.m. §§ 27, 30, 35, 35 a SGB VIII)
55 109 57 133 64 77
Teilstationäre Hilfen zur Erziehung
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt
2017
31.12. ges.
2018
31.12. ges.
2019
30.06. ges.
Fälle von Erziehung in einer Tagesgruppe
(HTG) § 32 SGB VIII
51 82 61 92 62 78
Fälle der Betreuung in heilpädagogischen
Horten § 27.2 SGB VIII
17 31 28 40 28 33
29 Im Jahr 2019 bezieht sich die Gesamtzahl auf alle Hilfen (lfd./beendet) bis zum 30.06.2019
30 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstech-
nisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).
59
Stationäre Hilfen zur Erziehung
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt
2017
31.12. ges.
2018
31.12. ges.
2019
30.06. ges.
Gem. Wohnform Mütter/Väter und Kinder
§ 19 SGB VIII
31
6 19 6 18 8 10
Vollzeitpflege
§ 33 SGB VIII
303 354 299 357 304 328
Heimerziehung in Kriseneinrichtungen
§ 34 SGB VIII
46 52 52 62 8 48
Heimerziehung und sonstige betreute
Wohnform § 34 SGB VIII
285 439 292 475 256 337
Stationäre Hilfen für junge Volljährige (ad-
dierte Zahlen aus o. g. Leistungen § 41
i.V.m. §§ 33, 34, 35a SGB VIII)
131 230 177 299 77 113
Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII
32
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt
2017
31.12. ges.
2018
31.12. ges.
2019
30.06. ges.
Ambulante Eingliederungshilfen
§ 35 a SGB VIII
296 385 337 470 358 418
Stationäre Eingliederungshilfen
§ 35 a SGB VIII
35 52 32 57 32 48
Inobhutnahmen (Schutz von Kindern und Jugendlichen)
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 2017 2018 2019 (30.06.19)
Anrufungen des Familiengerichts gem.
§ 8 a Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB
56 47 k.A
Anzahl der Inobhutnahmen
362 247 115
Einsätze der KSD-Rufbereitschaft
331 295 135
Zahl der Gefährdungsmeldungen gem. §
8a SGB VIII 300 306 148
31 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstech-
nisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).
32 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstech-
nisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: eingebracht
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Hafenstraße 30
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Details
- Aktenzeichen
- V/0796/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.08.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37