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0555/2023

Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 09.03.2023

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Anlage 3 konsolidierte Fassung der Friedhofsgebührensatzung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 Synopse

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Anlage 1 Satzungstext

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Anlage 3 konsolidierte Fassung der Friedhofsgebührensatzung

10636 Zeichen

Anlage 3 
Seite 1 von 7 
 
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln 
vom 14. Februar 2013 
in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln 
vom XX.XX.XXXX 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2013 aufgrund des § 4 des 
Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. 
Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) sowie der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für 
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) – jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen. 
 
§ 1 
Gebührenpflicht 
 
(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Köln gelegenen, in ihrem Eigentum 
und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende 
besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in 
Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. 
 
(2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. 
 
(3) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne 
Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, 
erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatz– steuergesetz in der 
jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der 
Gebühr. 
 
§ 2 
Gebührenpflichtige Person 
 
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln 
ihm zuzurechnen ist, 
 
a)  die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder 
b)  eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie 
unmittelbar begünstigt wird. 
 
§ 3 
Fälligkeit der Gebühren 
 
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Anlage 3 
Seite 2 von 7 
 
§ 4 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am 1. März 2013 in Kraft. 
 
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 23. Februar 2012 
(ABl. StK 2012, S. 253) außer Kraft.

Anlage 3 
Seite 3 von 7 
 
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 
14. Februar 2013 
 
1  Gebühren für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten 
(je Grabstelle) 
 
1.1  Sondergrabstätte für Tot- oder Fehlgeborene                  52,00 € 
 
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.1 wird der Erwerb des Nutzungsrechts  
abgegolten. 
 
1.2  Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 
5. Lebensjahr                           736,00 € 
 
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.2 wird der Erwerb des  
Nutzungsrechts für die Dauer von 10 Jahren abgegolten. 
 
1.3  Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung 
 
1.3.1  Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung               1.765,00 € 
Wiedererwerb Grabkammer für 1 Jahr – 1/12                147,08 € 
 
1.3.2  Urnengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung              1.899,00 € 
 
Mit den Gebühren nach Ziffer 1.3.1 und 1.3.2 werden die Grabnutzung 
und Grabpflege für den Zeitraum der Ruhefrist abgegolten. 
 
1.4  Anonyme Urnengrabstätte                   1.536,00 € 
 
1.5  Baumgrabstätte                        1.536,00 €
  Wiedererwerb Baumgrabstätte für 1 Jahr – 1/20                  76,80 € 
 
Mit der Gebühr nach Ziffer 1.4 und 1.5 werden Grabnutzung und 
Grabpflege für den Zeitraum der Nutzung abgegolten. 
 
1.6 Sarg-, Urnen- und Gemeinschaftsgrabstätten 
 
1.6.1  Wahlgrabstätte für 25 bzw. 30 Jahre                1.945,00 € 
 
1.6.1.1  Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25                   77,80 € 
 
1.6.1.2  Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/30                   64,83 € 
 
1.6.2  Urnenwahlgrabstätte für 25 Jahre                 1.905,00 € 
 
1.6.2. 1  Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25                   76,20 € 
 
1.6.3  Gemeinschaftsgrabstätte für 25 bzw. 30 Jahre            1.923,00 € 
 
1.6.3.1  Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25                   76,92 € 
 
1.6.3.2  Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/30                   64,10 €

Anlage 3 
Seite 4 von 7 
 
 
1.7 Kolumbarium (einstellige Urnenwahlgrabstätte) für 20 Jahre         4.141,51 € 
 
1.7.1  Wiedererwerb Kolumbarium für 1 Jahr – 1/20                207,08 € 
 
Mit den Gebühren nach Ziffer 1.6.1, 1.6.3, 1.7 und 1.7.1 wird der Erwerb des 
Nutzungsrechts für 20 Jahre, 25 Jahre oder 30 Jahre (für Grabstätten auf den  
in § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen  
sowie für Grüfte gem. § 11 Abs. 3) abgegolten. Für den Wiedererwerb der 
Nutzungsrechte an Grabstätten gem. § 16 Abs. 10 bzw. 11 der Friedhofssatzung  
werden je Jahr 1/20, 1/25 oder 1/30 der Gebühren nach Ziffer 1.6.1.1, 1.6.1.2, 1.6.2.1, 
1.6.3.1, 1.6.3.2 und 1.7.1 für jede zur Grabstätte gehörenden Grabstelle erhoben. 
 
2 Bestattungsgebühren und Nebenleistungen 
 
2.1 Gebühr für Sargbestattung 
 
2.1.1  Sondergrabstätte für Tot- oder Fehlgeborene                 194,00 € 
 
2.1.2  Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                  388,00 € 
 
2.1.3  Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung                   432,00 € 
 
2.1.4  Wahlgrabstätte                           775,00 € 
 
2.1.5  Wahlgrabstätte (untere Bestattung)                    995,00 € 
 
Mit den Gebühren nach Ziffer 2.1.1 – 2.1.5 werden abgegolten: Graböffnen,   
Standardgrabausschmückung, Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, 
Absenken des Sarges und Grabschließen. 
 
2.1.6  Wahlgrabstätte (obere Bestattung in Verbindung mit einer             278,00 € 
Bestattung nach Ziffer 2.1.5) 
 
Mit der Gebühr nach Ziffer 2.1.6 werden abgegolten: 
Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken des Sarges. 
 
2.1.7  Erstattung bei Nichtinanspruchnahme des städtischen              145,00 € 
Trägerdienstes 
 
2.2 Gebühr für Urnenbestattung 
 
2.2.1  Urnengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung                  337,00 € 
 
2.2.2  Urnenwahlgrabstätte                         349,00 € 
 
2.2.3  Urnenwahlgrabstätte (untere Bestattung)                  356,00 € 
 
Mit den Gebühren nach Ziffer 2.2.1 – 2.2.3 werden abgegolten:  
ggf. Aufbewahren der Urne bis zu einem Monat, Graböffnen, 
Standardgrabausschmückung, Befördern innerhalb des Friedhofes 
zur Grabstätte, Absenken der Urne und Grabschließen.

Anlage 3 
Seite 5 von 7 
 
 
2.2.4  Anonyme Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne 
Terminabsprache und ohne Beteiligung von Trauergästen            176,00 € 
 
2.2.5  Baumgrabstätte                           344,00 € 
 
2.2.6  Naturwaldbestattung (ohne Trauergäste)                  226,00 € 
 
2.2.7  Naturwaldbestattung (mit Trauergästen)                   374,00 € 
 
2.2.8  Bestattung im Kolumbarium                       401,90 € 
 
Mit der Gebühr nach Ziffer 2.2.8 werden abgegolten:  
Öffnen der Grabkammer (Kolumbarium), Befördern innerhalb des Friedhofes, 
Positionieren der Urne und Schließen der Grabkammer. Es wird auch die 
Beisetzung der Asche durch den Friedhofsträger nach Ablauf 
der Ruhefrist abgegolten. 
 
2.3 Gebühr für Nebenleistungen 
 
2.3.1  Benutzen der Trauerhalle                        198,00 € 
 
2.3.2  Benutzen einer Leichen- oder Kühlzelle                    42,00 € 
 
3 Gebühren für Ausgraben und Wiederbeisetzen 
 
3.1  Ausgraben und Wiederbeisetzen 
 
3.1.1  Leiche/Gebeine                        1.094,00 € 
 
3.1.2  Leiche/Gebeine in Tieflage                   1.139,00 € 
 
3.1.3  Leiche/Gebeine in Verbindung mit einer Bestattung nach 2.1.5             729,00 € 
 
3.1.4  Urne                              380,00 € 
 
Mit den Gebühren nach Ziffer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 werden abgegolten:   
Öffnen des bisherigen Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium) und Heben 
der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Öffnen des neuen 
Grabes, Senken der Leiche/Gebeine/Urne und Schließen der Gräber. 
 
3.2 Ausgraben (ohne Wiederbeisetzen) 
 
3.2.1  Leiche/Gebeine                           594,00 € 
 
3.2.2  Urne                               247,00 € 
 
Mit den Gebühren nach Ziffer. 3.2.1 - 3.2.2 werden abgegolten: 
Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium) und Heben der 
Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Schließen des Grabes.

Anlage 3 
Seite 6 von 7 
 
3.3 Wiederbeisetzen 
 
3.3.1  Leiche/Gebeine                           642,00 € 
 
3.3.2  Leiche/Gebeine in Tieflage                       688,00 € 
 
3.3.3  Leiche/Gebeine in Verbindung mit einer Bestattung nach 2.1.5           278,00 € 
 
3.3.4  Urne                               276,00 € 
 
Mit den Gebühren nach Ziffer 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4 werden abgegolten:   
Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium), Befördern innerhalb  
des Friedhofes, Senken der Leiche/Gebeine/Urne, Schließen des Grabes. 
 
4 Gebühren für sonstige Leistungen 
 
4.1 Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmals und/oder einer sonstigen 
baulichen Anlage. Überwachung der Standfestigkeit und Abräumen nach Ablauf   
des Nutzungsrechts. 
 
4.1.1  Stehender Grabstein, Einfassung, Abdeckplatte                346,00 € 
 
Entfernt der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit das Grabmal 
und/oder eine bauliche Anlage selbst, kann er eine angemessene  
Gebührenerstattung verlangen. 
 
4.1.2  Liegender Grabstein, Einfassung, Abdeckplatte                  97,00 € 
 
Entfernt der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit 
das Grabmal und/oder eine bauliche Anlage selbst, kann er eine 
angemessene Gebührenerstattung verlangen. 
 
4.1.2.5 Holzdenkmal                            279,00 € 
 
4.1.3  Keramikplatte der Friedhofsverwaltung für Baumgrabstätte            106,00 € 
 
4.1.4  Grabmalgenehmigung (zusätzlicher Verwaltungsaufwand)              27,00 € 
 
4.1.5  zusätzlich zu liegendem Stein einen stehenden Stein              249,00 € 
 
4.2 Ausstellen einer Bescheinigung (Ersatzurkunde, Urnenanforderung, 
Vignette zum Befahren der Friedhöfe)                      24,00 € 
 
4.3 Ausstellen einer Bescheinigung für gewerbliche Tätigkeiten               42,00 € 
 
4.4 Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden 
entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet. 
 
4.5 Eine darüber hinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der 
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln in deren jeweils gültiger 
Form bleibt unberührt.

Anlage 3 
Seite 7 von 7 
 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
(Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) 
 
 
Köln, den 14.02.2013               Der Oberbürgermeister 
gez. Roters 
 
- ABl StK 2013, S. 125 -, 2023 S.XXX -

Beschlussvorlage Rat

3884 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/67/672/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0555/2023 
Freigabedatum 
09.03.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Änderungssatzung für die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln in 
der zu dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügten Fassung. 
 
 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 27.04.2023 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 08.05.2023 
Finanzausschuss 15.05.2023 
Rat 16.05.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  133.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    133.000 € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2023 
a) Erträge    55.200 € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Änderungssatzung zu der derzeit gültigen Friedhofsgebührensatzung vom 14.02.2013 ist 
aus den nachfolgenden Gründen notwendig:  
 
In der Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 16.12.2022 wurden konkrete Regelungen für die 
neue Bestattungsform Kolumbarium in Köln festgelegt. Die Fertigstellung des ersten städti-
schen Kolumbariums wird zum Ende des 1. Quartals 2023 erwartet, so dass mit der Ände-
rungssatzung die Gebührenziffern sowie die Gebühren für die Nutzung und Beisetzung im 
Kolumbarium eingeführt werden.  
 
Mit den Vorlagen 0032/2022/1 und 0032/2022/2 wurde die Sanierung und Umnutzung der 
Trauerhallen auf den Friedhöfen Weiß und Melaten beschlossen. Insgesamt werden 616 
Kammern angeboten.  
 
Die Zulassung von Gewerbetreibenden wurde mit der Einführung der neuen Friedhofssatzung 
in eine Anzeigepflicht umgewandelt. Deshalb muss die entsprechende Gebührenziffer umfor-
muliert werden. Der Verwaltungsaufwand sowie die Gebührenhöhe bleiben gleich.  
 
Das ehemals von der Stadt Köln betriebene Krematorium wird seit dem Jahr 2019 im Rahmen 
einer Konzessionsvergabe von einem privaten Anbieter geführt. Daher sind die in der Fried-

3 
hofsgebührensatzung aufgeführten Kremierungsgebühren mit Nebenleistungen herauszu-
nehmen.  
 
In der als Anlage 2 beigefügten Synopse werden die Änderungen bzw. Anpassungen erläu-
tert. 
 
Finanzierung: 
 
Für den Betrieb der Kolumbarien fallen jährlich Aufwendungen in Höhe von 133.000 Euro u.a. 
für die Miete und die Reinigung an. Für die Jahre 2023 und 2024 wurden die Mittel im Haus-
haltsplan 2023/2024 im Teilergebnisplan des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen in 
der Produktgruppe 1303 – Friedhöfe und Krematorium, in der Teilplanzeile 16 – Sonstige or-
dentliche Aufwendungenberücksichtigt.  
 
Ab dem Jahr 2023 werden Erträge über die Dauer der Laufzeit der erworbenen Nutzungsrech-
te periodengerecht in den jeweiligen Haushaltsjahren abgebildet. Wenn die Nutzungsrechte 
für alle 616 Kammern erworben wurden, werden jährlich Erträge in Höhe von 127.558 Euro 
erzielt.  
 
Das Dezernat VIII – Klima, Umwelt, Grün und Liegenschaften wird im Rahmen des Haus-
haltsplanaufstellungsprozesses 2025 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erfor-
derlichen Mittel, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Satzungstext 
Anlage 2 Synopse 
Anlage 3 konsolidierte Fassung der Friedhofsgebührensatzung

Anlage 2 Synopse

7128 Zeichen

Anlage 2  
 
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln 
vom 14. Februar 2013 
Friedhofsgebührensatzung mit den Inhalten der 
Änderungssatzung 
Bemerkungen 
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln 
vom 14. Februar 2013 
 
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln 
vom 14. Februar 2013 
in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der 
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 
XX.XX.XXXX 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
§ 2 Gebührenpflichtiger § 2 Gebührenpflichtige Person Redaktionelle Änderung 
 
 
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt 
Köln vom 14. Februar 2013 
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt 
Köln vom 14. Februar 2013 
 
1 Gebühren für den Erwerb und Wiedererwerb von 
Nutzungsrechten (je Grabstelle) 
1.1 bis 1.6.3.1 dann 
1.6.3.2 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/30 
1.7 Kolumbarium (einstellige Urnenwahlgrabstätte) für 20 Jahre 
1.7.1 Widererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/20 
 
Mit den Gebühren nach Ziffer 1.6.1 und 1.6.3 wird der Erwerb des 
Nutzungsrechts für 25 Jahre bzw. für 30 Jahre (für Grabstätten auf 
den in § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Friedhöfen 
bzw. Friedhofsteilen sowie für Grüfte gem. § 11 Abs. 3) 
abgegolten. Für den Wiedererwerb der Nutzungsrechte an 
Grabstätten gem. § 16 Abs. 10 bzw. 11 der Friedhofssatzung 
werden je Jahr 1/25 bzw. 1/30 der Gebühren nach Ziffer 1.6.1.1, 
1.6.1.2, 1.6.2.1, 1.6.3.1 und 1.6.3.2 für jede zur Grabstätte 
gehörenden Grabstelle erhoben. 
 
1 Gebühren für den Erwerb und Wiedererwerb von 
Nutzungsrechten (je Grabstelle) 
1.1 bis 1.6.3.1 dann 
1.6.3.2 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/30  
1.7 Kolumbarium (einstellige Urnenwahlgrabstätte) für 20 Jahre  
1.7.1 Widererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/20  
 
Mit den Gebühren nach Ziffer 1.6.1, 1.6.3 und 1.7 wird der Erwerb 
des Nutzungsrechts für 20 Jahre, 25 Jahre oder 30 Jahre (für 
Grabstätten auf den in § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung 
aufgeführten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen sowie für Grüfte 
gem. § 11 Abs. 3) abgegolten. Für den Wiedererwerb der 
Nutzungsrechte an Grabstätten gem. § 16 Abs. 10 bzw. 11 der 
Friedhofssatzung werden je Jahr 1/20, 1/25 oder 1/30 der 
Gebühren nach Ziffer 1.6.1.1, 1.6.1.2, 1.6.2.1, 1.6.3.1, 1.6.3.2 und 
1.7.1 für jede zur Grabstätte gehörenden Grabstelle erhoben. 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: 
Die Gebührenziffern für das 
Nutzungsrecht und dessen 
Widererwerb werden eingefügt.  
 
Hinweis: 
Der Gebührentatbestand wird um die 
Gebührenziffern und die 
Nutzungsrechtsdauer der Grabart 
Kolumbarium erweitert.

Anlage 2  
 
2 Bestattungsgebühren und Nebenleistungen 
2.1. bis 2.2.3 dann 
2.2.4 Anonyme Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne 
Terminabsprache und ohne Beteiligung von Trauergästen 
2.2.6 Naturwaldbestattung (ohne Trauergäste) 
2.2.7 Naturwaldbestattung (mit Trauergästen) 
 
 
 
 
 
 
 
2.3 Gebühr für Nebenleistungen 
2 Bestattungsgebühren und Nebenleistungen 
2.1. bis 2.2.3 dann 
2.2.4 Anonyme Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne 
Terminabsprache und ohne Beteiligung von Trauergästen  
2.2.6 Naturwaldbestattung (ohne Trauergäste)  
2.2.7 Naturwaldbestattung (mit Trauergästen)  
2.2.8 Bestattung im Kolumbarium  
Mit der Gebühr nach Ziffer 2.2.8 werden abgegolten:  
Öffnen der Grabkammer (Kolumbarium), Befördern innerhalb des 
Friedhofes, Positionieren der Urne und Schließen der 
Grabkammer. Es wird auch die Beisetzung der Asche durch den 
Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhefrist abgegolten. 
 
2.3 Gebühr für Nebenleistungen 
 
 
 
 
 
Hinweis: 
Die Gebührenziffer sowie ein 
entsprechender Gebührentatbestand 
für die Bestattung im Kolumbarium 
werden eingefügt. 
3 Gebühren für Ausgraben und Wiederbeisetzen 
3.1 bis 3.1.3 dann  
3.1.4 Urne 
Mit den Gebühren nach Ziffer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 werden 
abgegolten: Öffnen des bisherigen Grabes und Heben der 
Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Öffnen 
des neuen Grabes, Senken der Leiche/Gebeine/Urne und 
Schließen der Gräber. 
3.2 Ausgraben (ohne Wiederbeisetzen) 
3.2.2 Urne 
Mit den Gebühren nach Ziffer 3.2.1 - 3.2.2 werden abgegolten: 
Öffnen des Grabes und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, 
Befördern innerhalb des Friedhofes, Schließen des Grabes. 
ssssssss 
 
 
3 Gebühren für Ausgraben und Wiederbeisetzen 
3.1 bis 3.1.3 dann  
3.1.4 Urne 
Mit den Gebühren nach Ziffer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 werden 
abgegolten: Öffnen des bisherigen Grabes bzw. der Grabkammer 
(Kolumbarium) und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern 
innerhalb des Friedhofes, Öffnen des neuen Grabes, Senken der 
Leiche/Gebeine/Urne und Schließen der Gräber. 
3.2 Ausgraben (ohne Wiederbeisetzen) 
3.2.2 Urne 
Mit den Gebühren nach Ziffer. 3.2.1 und 3.2.2 werden abgegolten: 
Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium) und 
Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des 
Friedhofes, Schließen des Grabes. 
 
 
 
 
 
Hinweis: 
Die Gebührentatbestände für die 
Umbettungsleistungen werden um 
das Öffnen der Grabkammer 
(Kolumbarium) erweitert.  
 
 
Redaktionelle Änderung

Anlage 2  
 
 
3.3 Wiederbeisetzen 
3.3. 4 Urne  
Mit den Gebühren nach Ziffer 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4 werden 
abgegolten: 
Öffnen des Grabes, Befördern innerhalb des Friedhofes, Senken 
der Leiche/Gebeine/Urne, Schließen des Grabes. 
 
 
3.3 Wiederbeisetzen 
3.3. 4 Urne  
Mit den Gebühren nach Ziffer 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4 werden 
abgegolten: 
Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium), 
Befördern innerhalb des Friedhofes, Senken der 
Leiche/Gebeine/Urne, Schließen des Grabes. 
 
4 Gebühren für sonstige Leistungen  
4.3 Erteilung einer Zulassung zur Ausübung gewerblicher 
Tätigkeiten 
4 Gebühren für sonstige Leistungen  
4.3 Ausstellen einer Bescheinigung für gewerbliche Tätigkeiten 
 
Hinweis: 
Die Zulassung von 
Gewerbetreibenden wurde mit der 
Einführung der neuen 
Friedhofssatzung in eine 
Anzeigepflicht umgewandelt. Deshalb 
muss die entsprechende 
Gebührenziffer umformuliert werden.  
 
5 Kremierungsgebühren mit Nebenleistungen  
5.1 Einäscherung  
Mit der Gebühr nach Ziffer 5.1 werden abgegolten: Aufbewahren 
in der Leichen/Kühlzelle bis zur Einäscherung, Einäscherung, 
Gestellung des Aschenbehälters, ggf. Aufbewahren der Urne bis 
zu einer Woche. 
5.2 Aufbewahren einer Aschenurne nach Ablauf einer Woche, je 
begonnene Woche  
5.3 Aushändigung/Postversand einer Urne 
 
 
 
Die Ziffer 5 Kremierungsgebühren mit Nebenleistungen 
einschließlich Ziffern 5.1, 5.2 und 5.3 des Gebührentarifs 
entfallen. 
 
Hinweis:  
Das Krematorium wird im Rahmen 
einer Konzessionsvergabe von einem 
privaten Anbieter betrieben. Daher 
sind die genannten Gebührenziffern 
aufzuheben.

Anlage 2  
 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt 
gemacht. 
(Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht 
übernommen.) 
 
Köln, den 14.02.2013   Der Oberbürgermeister 
    gez. Roters 
 
- ABl StK 2013, S. 125 - 
 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt 
gemacht. 
(Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht 
übernommen.) 
 
Köln, den 14.02.2013   Der Oberbürgermeister 
    gez. Roters 
 
- ABl StK 2013, S. 125 -, 2023 S.XXX - 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung

Anlage 1 Satzungstext

3777 Zeichen

Anlage 1 
 
Seite 1 von 2 
 
Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln 
vom XX.XX.XXXX 
 
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen 
(Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) sowie der §§ 2, 4, 5 und 6 
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 
(GV. NW. S. 712) in Verbindung mit §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 
666) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung –  hat der Rat folgende 
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14.02.2013 in 
seiner Sitzung am XX.XX.XXXX beschlossen: 
 
Artikel 1 
Änderungen der Friedhofsgebührensatzung 
 
1. Die Überschrift von § 2 wird wie folgt angepasst: 
 
§ 2 Gebührenpflichtige Person 
 
2. Nach Ziffer 1.6.3.2 des Gebührentarifs werden folgende Gebührenziffern in den 
Gebührentarif eingefügt: 
 
1.7 Kolumbarium (einstellige Urnenwahlgrabstätte) für 20 Jahre  4.141,51 € 
1.7.1 Wiedererwerb Kolumbarium für 1 Jahr – 1/20        207,08 € 
 
3. Die Anmerkung zu Ziffer 1 des Gebührentarifs, nunmehr nach Ziffer 1.7.1 platziert, wird 
wie folgt neu gefasst: 
„Mit den Gebühren nach Ziffer 1.6.1, 1.6.3, 1.7 und 1.7.1 wird der Erwerb des 
Nutzungsrechts für 20 Jahre, 25 Jahre oder 30 Jahre (für Grabstätten auf den in § 11 
Abs. 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen sowie für 
Grüfte gem. § 11 Abs. 3) abgegolten. Für den Wiedererwerb der Nutzungsrechte an 
Grabstätten gem. § 16 Abs. 10 bzw. 11 der Friedhofssatzung werden je Jahr 1/20, 1/25 
oder 1/30 der Gebühren nach Ziffer 1.6.1.1, 1.6.1.2, 1.6.2.1, 1.6.3.1, 1.6.3.2 und 1.7.1 für 
jede zur Grabstätte gehörenden Grabstelle erhoben.“ 
 
4. Nach Ziffer 2.2.7 des Gebührentarifs wird folgende Gebührenziffer in den Gebührentarif 
eingefügt: 
 
2.2.8 Bestattung im Kolumbarium          401,90 € 
Mit der Gebühr nach Ziffer 2.2.8 werden abgegolten:  
Öffnen der Grabkammer (Kolumbarium), Befördern innerhalb des Friedhofes, 
Positionieren der Urne und Schließen der Grabkammer. Es wird auch die Beisetzung der 
Asche durch den Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhefrist abgegolten.

Anlage 1 
 
Seite 2 von 2 
 
5. Die Anmerkung zu Ziffer 3.1 des Gebührentarifs, nach Ziffer 3.1.4 platziert, wird wie folgt 
neu gefasst: 
„Mit den Gebühren nach Ziffer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 werden abgegolten: 
Öffnen des bisherigen Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium) und Heben der 
Leiche/Gebeine/Urne, Befördern  innerhalb des Friedhofes, Öffnen des neuen Grabes, 
Senken der Leiche/Gebeine/Urne und Schließen der Gräber.“ 
 
6. Die Anmerkung zu Ziffer 3.2 des Gebührentarifs, nach Ziffer 3.2.2 platziert, wird wie folgt 
neu gefasst: 
„Mit den Gebühren nach Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 werden abgegolten: 
Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium) und Heben der 
Leiche/Gebeine/Urne, Befördern  innerhalb des Friedhofes, Schließen des Grabes.“ 
 
7. Die Anmerkung zu Ziffer 3.3 des Gebührentarifs, nach Ziffer 3.3.4platziert, wird wie folgt 
neu gefasst: 
„Mit den Gebühren nach Ziffer 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4 werden abgegolten: 
Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium), Befördern  innerhalb des 
Friedhofes, Leiche/Gebeine/Urne, Schließen des Grabes.“ 
 
8. Ziffer 4.3 des Gebührentarifs wird wie folgt neu gefasst: 
4.3 Ausstellen einer Bescheinigung für gewerbliche Tätigkeiten       42,00 € 
 
9. Ziffer 5 einschließlich Ziffern 5.1, 5.2 und 5.3 des Gebührentarifs werden aufgehoben. 
 
Artikel 2 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt mit Wirkung vom 
XX.XX.XXXX in Kraft. 
 
Köln, den XX.XX.XXXX      Die Oberbürgermeisterin 
         gez. Henriette Reker

Beratungsverlauf (4)

27.04.2023 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
08.05.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
15.05.2023 Finanzausschuss
TOP 10.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.05.2023 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0555/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
09.03.2023
Erstellt
10.02.2023 16:53