0555/2023
Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln
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Anlage 3 konsolidierte Fassung der Friedhofsgebührensatzung
10636 Zeichen
Anlage 3 Seite 1 von 7 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14. Februar 2013 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom XX.XX.XXXX Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2013 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) sowie der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in Verbindung mit §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen. § 1 Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Köln gelegenen, in ihrem Eigentum und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. (2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (3) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatz– steuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr. § 2 Gebührenpflichtige Person (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird. § 3 Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Anlage 3 Seite 2 von 7 § 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. März 2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 23. Februar 2012 (ABl. StK 2012, S. 253) außer Kraft. Anlage 3 Seite 3 von 7 Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14. Februar 2013 1 Gebühren für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten (je Grabstelle) 1.1 Sondergrabstätte für Tot- oder Fehlgeborene 52,00 € Mit der Gebühr nach Ziffer 1.1 wird der Erwerb des Nutzungsrechts abgegolten. 1.2 Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 736,00 € Mit der Gebühr nach Ziffer 1.2 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 10 Jahren abgegolten. 1.3 Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung 1.3.1 Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung 1.765,00 € Wiedererwerb Grabkammer für 1 Jahr – 1/12 147,08 € 1.3.2 Urnengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung 1.899,00 € Mit den Gebühren nach Ziffer 1.3.1 und 1.3.2 werden die Grabnutzung und Grabpflege für den Zeitraum der Ruhefrist abgegolten. 1.4 Anonyme Urnengrabstätte 1.536,00 € 1.5 Baumgrabstätte 1.536,00 € Wiedererwerb Baumgrabstätte für 1 Jahr – 1/20 76,80 € Mit der Gebühr nach Ziffer 1.4 und 1.5 werden Grabnutzung und Grabpflege für den Zeitraum der Nutzung abgegolten. 1.6 Sarg-, Urnen- und Gemeinschaftsgrabstätten 1.6.1 Wahlgrabstätte für 25 bzw. 30 Jahre 1.945,00 € 1.6.1.1 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25 77,80 € 1.6.1.2 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/30 64,83 € 1.6.2 Urnenwahlgrabstätte für 25 Jahre 1.905,00 € 1.6.2. 1 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25 76,20 € 1.6.3 Gemeinschaftsgrabstätte für 25 bzw. 30 Jahre 1.923,00 € 1.6.3.1 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/25 76,92 € 1.6.3.2 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/30 64,10 € Anlage 3 Seite 4 von 7 1.7 Kolumbarium (einstellige Urnenwahlgrabstätte) für 20 Jahre 4.141,51 € 1.7.1 Wiedererwerb Kolumbarium für 1 Jahr – 1/20 207,08 € Mit den Gebühren nach Ziffer 1.6.1, 1.6.3, 1.7 und 1.7.1 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für 20 Jahre, 25 Jahre oder 30 Jahre (für Grabstätten auf den in § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen sowie für Grüfte gem. § 11 Abs. 3) abgegolten. Für den Wiedererwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten gem. § 16 Abs. 10 bzw. 11 der Friedhofssatzung werden je Jahr 1/20, 1/25 oder 1/30 der Gebühren nach Ziffer 1.6.1.1, 1.6.1.2, 1.6.2.1, 1.6.3.1, 1.6.3.2 und 1.7.1 für jede zur Grabstätte gehörenden Grabstelle erhoben. 2 Bestattungsgebühren und Nebenleistungen 2.1 Gebühr für Sargbestattung 2.1.1 Sondergrabstätte für Tot- oder Fehlgeborene 194,00 € 2.1.2 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 388,00 € 2.1.3 Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung 432,00 € 2.1.4 Wahlgrabstätte 775,00 € 2.1.5 Wahlgrabstätte (untere Bestattung) 995,00 € Mit den Gebühren nach Ziffer 2.1.1 – 2.1.5 werden abgegolten: Graböffnen, Standardgrabausschmückung, Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken des Sarges und Grabschließen. 2.1.6 Wahlgrabstätte (obere Bestattung in Verbindung mit einer 278,00 € Bestattung nach Ziffer 2.1.5) Mit der Gebühr nach Ziffer 2.1.6 werden abgegolten: Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken des Sarges. 2.1.7 Erstattung bei Nichtinanspruchnahme des städtischen 145,00 € Trägerdienstes 2.2 Gebühr für Urnenbestattung 2.2.1 Urnengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung 337,00 € 2.2.2 Urnenwahlgrabstätte 349,00 € 2.2.3 Urnenwahlgrabstätte (untere Bestattung) 356,00 € Mit den Gebühren nach Ziffer 2.2.1 – 2.2.3 werden abgegolten: ggf. Aufbewahren der Urne bis zu einem Monat, Graböffnen, Standardgrabausschmückung, Befördern innerhalb des Friedhofes zur Grabstätte, Absenken der Urne und Grabschließen. Anlage 3 Seite 5 von 7 2.2.4 Anonyme Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne Terminabsprache und ohne Beteiligung von Trauergästen 176,00 € 2.2.5 Baumgrabstätte 344,00 € 2.2.6 Naturwaldbestattung (ohne Trauergäste) 226,00 € 2.2.7 Naturwaldbestattung (mit Trauergästen) 374,00 € 2.2.8 Bestattung im Kolumbarium 401,90 € Mit der Gebühr nach Ziffer 2.2.8 werden abgegolten: Öffnen der Grabkammer (Kolumbarium), Befördern innerhalb des Friedhofes, Positionieren der Urne und Schließen der Grabkammer. Es wird auch die Beisetzung der Asche durch den Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhefrist abgegolten. 2.3 Gebühr für Nebenleistungen 2.3.1 Benutzen der Trauerhalle 198,00 € 2.3.2 Benutzen einer Leichen- oder Kühlzelle 42,00 € 3 Gebühren für Ausgraben und Wiederbeisetzen 3.1 Ausgraben und Wiederbeisetzen 3.1.1 Leiche/Gebeine 1.094,00 € 3.1.2 Leiche/Gebeine in Tieflage 1.139,00 € 3.1.3 Leiche/Gebeine in Verbindung mit einer Bestattung nach 2.1.5 729,00 € 3.1.4 Urne 380,00 € Mit den Gebühren nach Ziffer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 werden abgegolten: Öffnen des bisherigen Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium) und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Öffnen des neuen Grabes, Senken der Leiche/Gebeine/Urne und Schließen der Gräber. 3.2 Ausgraben (ohne Wiederbeisetzen) 3.2.1 Leiche/Gebeine 594,00 € 3.2.2 Urne 247,00 € Mit den Gebühren nach Ziffer. 3.2.1 - 3.2.2 werden abgegolten: Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium) und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Schließen des Grabes. Anlage 3 Seite 6 von 7 3.3 Wiederbeisetzen 3.3.1 Leiche/Gebeine 642,00 € 3.3.2 Leiche/Gebeine in Tieflage 688,00 € 3.3.3 Leiche/Gebeine in Verbindung mit einer Bestattung nach 2.1.5 278,00 € 3.3.4 Urne 276,00 € Mit den Gebühren nach Ziffer 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4 werden abgegolten: Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium), Befördern innerhalb des Friedhofes, Senken der Leiche/Gebeine/Urne, Schließen des Grabes. 4 Gebühren für sonstige Leistungen 4.1 Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmals und/oder einer sonstigen baulichen Anlage. Überwachung der Standfestigkeit und Abräumen nach Ablauf des Nutzungsrechts. 4.1.1 Stehender Grabstein, Einfassung, Abdeckplatte 346,00 € Entfernt der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit das Grabmal und/oder eine bauliche Anlage selbst, kann er eine angemessene Gebührenerstattung verlangen. 4.1.2 Liegender Grabstein, Einfassung, Abdeckplatte 97,00 € Entfernt der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Nutzungszeit das Grabmal und/oder eine bauliche Anlage selbst, kann er eine angemessene Gebührenerstattung verlangen. 4.1.2.5 Holzdenkmal 279,00 € 4.1.3 Keramikplatte der Friedhofsverwaltung für Baumgrabstätte 106,00 € 4.1.4 Grabmalgenehmigung (zusätzlicher Verwaltungsaufwand) 27,00 € 4.1.5 zusätzlich zu liegendem Stein einen stehenden Stein 249,00 € 4.2 Ausstellen einer Bescheinigung (Ersatzurkunde, Urnenanforderung, Vignette zum Befahren der Friedhöfe) 24,00 € 4.3 Ausstellen einer Bescheinigung für gewerbliche Tätigkeiten 42,00 € 4.4 Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet. 4.5 Eine darüber hinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln in deren jeweils gültiger Form bleibt unberührt. Anlage 3 Seite 7 von 7 Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) Köln, den 14.02.2013 Der Oberbürgermeister gez. Roters - ABl StK 2013, S. 125 -, 2023 S.XXX -
Beschlussvorlage Rat
3884 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VIII/67/672/1 Vorlagen-Nummer 0555/2023 Freigabedatum 09.03.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Änderungssatzung für die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln in der zu dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügten Fassung. Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 27.04.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 08.05.2023 Finanzausschuss 15.05.2023 Rat 16.05.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 133.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 133.000 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2023 a) Erträge 55.200 € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Änderungssatzung zu der derzeit gültigen Friedhofsgebührensatzung vom 14.02.2013 ist aus den nachfolgenden Gründen notwendig: In der Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 16.12.2022 wurden konkrete Regelungen für die neue Bestattungsform Kolumbarium in Köln festgelegt. Die Fertigstellung des ersten städti- schen Kolumbariums wird zum Ende des 1. Quartals 2023 erwartet, so dass mit der Ände- rungssatzung die Gebührenziffern sowie die Gebühren für die Nutzung und Beisetzung im Kolumbarium eingeführt werden. Mit den Vorlagen 0032/2022/1 und 0032/2022/2 wurde die Sanierung und Umnutzung der Trauerhallen auf den Friedhöfen Weiß und Melaten beschlossen. Insgesamt werden 616 Kammern angeboten. Die Zulassung von Gewerbetreibenden wurde mit der Einführung der neuen Friedhofssatzung in eine Anzeigepflicht umgewandelt. Deshalb muss die entsprechende Gebührenziffer umfor- muliert werden. Der Verwaltungsaufwand sowie die Gebührenhöhe bleiben gleich. Das ehemals von der Stadt Köln betriebene Krematorium wird seit dem Jahr 2019 im Rahmen einer Konzessionsvergabe von einem privaten Anbieter geführt. Daher sind die in der Fried- 3 hofsgebührensatzung aufgeführten Kremierungsgebühren mit Nebenleistungen herauszu- nehmen. In der als Anlage 2 beigefügten Synopse werden die Änderungen bzw. Anpassungen erläu- tert. Finanzierung: Für den Betrieb der Kolumbarien fallen jährlich Aufwendungen in Höhe von 133.000 Euro u.a. für die Miete und die Reinigung an. Für die Jahre 2023 und 2024 wurden die Mittel im Haus- haltsplan 2023/2024 im Teilergebnisplan des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen in der Produktgruppe 1303 – Friedhöfe und Krematorium, in der Teilplanzeile 16 – Sonstige or- dentliche Aufwendungenberücksichtigt. Ab dem Jahr 2023 werden Erträge über die Dauer der Laufzeit der erworbenen Nutzungsrech- te periodengerecht in den jeweiligen Haushaltsjahren abgebildet. Wenn die Nutzungsrechte für alle 616 Kammern erworben wurden, werden jährlich Erträge in Höhe von 127.558 Euro erzielt. Das Dezernat VIII – Klima, Umwelt, Grün und Liegenschaften wird im Rahmen des Haus- haltsplanaufstellungsprozesses 2025 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erfor- derlichen Mittel, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. Anlagen Anlage 1 Satzungstext Anlage 2 Synopse Anlage 3 konsolidierte Fassung der Friedhofsgebührensatzung
Anlage 2 Synopse
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Anlage 2
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln
vom 14. Februar 2013
Friedhofsgebührensatzung mit den Inhalten der
Änderungssatzung
Bemerkungen
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln
vom 14. Februar 2013
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln
vom 14. Februar 2013
in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom
XX.XX.XXXX
Redaktionelle Anpassung
§ 2 Gebührenpflichtiger § 2 Gebührenpflichtige Person Redaktionelle Änderung
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt
Köln vom 14. Februar 2013
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt
Köln vom 14. Februar 2013
1 Gebühren für den Erwerb und Wiedererwerb von
Nutzungsrechten (je Grabstelle)
1.1 bis 1.6.3.1 dann
1.6.3.2 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/30
1.7 Kolumbarium (einstellige Urnenwahlgrabstätte) für 20 Jahre
1.7.1 Widererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/20
Mit den Gebühren nach Ziffer 1.6.1 und 1.6.3 wird der Erwerb des
Nutzungsrechts für 25 Jahre bzw. für 30 Jahre (für Grabstätten auf
den in § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Friedhöfen
bzw. Friedhofsteilen sowie für Grüfte gem. § 11 Abs. 3)
abgegolten. Für den Wiedererwerb der Nutzungsrechte an
Grabstätten gem. § 16 Abs. 10 bzw. 11 der Friedhofssatzung
werden je Jahr 1/25 bzw. 1/30 der Gebühren nach Ziffer 1.6.1.1,
1.6.1.2, 1.6.2.1, 1.6.3.1 und 1.6.3.2 für jede zur Grabstätte
gehörenden Grabstelle erhoben.
1 Gebühren für den Erwerb und Wiedererwerb von
Nutzungsrechten (je Grabstelle)
1.1 bis 1.6.3.1 dann
1.6.3.2 Wiedererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/30
1.7 Kolumbarium (einstellige Urnenwahlgrabstätte) für 20 Jahre
1.7.1 Widererwerbsgebühr für 1 Jahr – 1/20
Mit den Gebühren nach Ziffer 1.6.1, 1.6.3 und 1.7 wird der Erwerb
des Nutzungsrechts für 20 Jahre, 25 Jahre oder 30 Jahre (für
Grabstätten auf den in § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung
aufgeführten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen sowie für Grüfte
gem. § 11 Abs. 3) abgegolten. Für den Wiedererwerb der
Nutzungsrechte an Grabstätten gem. § 16 Abs. 10 bzw. 11 der
Friedhofssatzung werden je Jahr 1/20, 1/25 oder 1/30 der
Gebühren nach Ziffer 1.6.1.1, 1.6.1.2, 1.6.2.1, 1.6.3.1, 1.6.3.2 und
1.7.1 für jede zur Grabstätte gehörenden Grabstelle erhoben.
Hinweis:
Die Gebührenziffern für das
Nutzungsrecht und dessen
Widererwerb werden eingefügt.
Hinweis:
Der Gebührentatbestand wird um die
Gebührenziffern und die
Nutzungsrechtsdauer der Grabart
Kolumbarium erweitert.
Anlage 2
2 Bestattungsgebühren und Nebenleistungen
2.1. bis 2.2.3 dann
2.2.4 Anonyme Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne
Terminabsprache und ohne Beteiligung von Trauergästen
2.2.6 Naturwaldbestattung (ohne Trauergäste)
2.2.7 Naturwaldbestattung (mit Trauergästen)
2.3 Gebühr für Nebenleistungen
2 Bestattungsgebühren und Nebenleistungen
2.1. bis 2.2.3 dann
2.2.4 Anonyme Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne
Terminabsprache und ohne Beteiligung von Trauergästen
2.2.6 Naturwaldbestattung (ohne Trauergäste)
2.2.7 Naturwaldbestattung (mit Trauergästen)
2.2.8 Bestattung im Kolumbarium
Mit der Gebühr nach Ziffer 2.2.8 werden abgegolten:
Öffnen der Grabkammer (Kolumbarium), Befördern innerhalb des
Friedhofes, Positionieren der Urne und Schließen der
Grabkammer. Es wird auch die Beisetzung der Asche durch den
Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhefrist abgegolten.
2.3 Gebühr für Nebenleistungen
Hinweis:
Die Gebührenziffer sowie ein
entsprechender Gebührentatbestand
für die Bestattung im Kolumbarium
werden eingefügt.
3 Gebühren für Ausgraben und Wiederbeisetzen
3.1 bis 3.1.3 dann
3.1.4 Urne
Mit den Gebühren nach Ziffer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 werden
abgegolten: Öffnen des bisherigen Grabes und Heben der
Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Öffnen
des neuen Grabes, Senken der Leiche/Gebeine/Urne und
Schließen der Gräber.
3.2 Ausgraben (ohne Wiederbeisetzen)
3.2.2 Urne
Mit den Gebühren nach Ziffer 3.2.1 - 3.2.2 werden abgegolten:
Öffnen des Grabes und Heben der Leiche/Gebeine/Urne,
Befördern innerhalb des Friedhofes, Schließen des Grabes.
ssssssss
3 Gebühren für Ausgraben und Wiederbeisetzen
3.1 bis 3.1.3 dann
3.1.4 Urne
Mit den Gebühren nach Ziffer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 werden
abgegolten: Öffnen des bisherigen Grabes bzw. der Grabkammer
(Kolumbarium) und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern
innerhalb des Friedhofes, Öffnen des neuen Grabes, Senken der
Leiche/Gebeine/Urne und Schließen der Gräber.
3.2 Ausgraben (ohne Wiederbeisetzen)
3.2.2 Urne
Mit den Gebühren nach Ziffer. 3.2.1 und 3.2.2 werden abgegolten:
Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium) und
Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des
Friedhofes, Schließen des Grabes.
Hinweis:
Die Gebührentatbestände für die
Umbettungsleistungen werden um
das Öffnen der Grabkammer
(Kolumbarium) erweitert.
Redaktionelle Änderung
Anlage 2
3.3 Wiederbeisetzen
3.3. 4 Urne
Mit den Gebühren nach Ziffer 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4 werden
abgegolten:
Öffnen des Grabes, Befördern innerhalb des Friedhofes, Senken
der Leiche/Gebeine/Urne, Schließen des Grabes.
3.3 Wiederbeisetzen
3.3. 4 Urne
Mit den Gebühren nach Ziffer 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4 werden
abgegolten:
Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium),
Befördern innerhalb des Friedhofes, Senken der
Leiche/Gebeine/Urne, Schließen des Grabes.
4 Gebühren für sonstige Leistungen
4.3 Erteilung einer Zulassung zur Ausübung gewerblicher
Tätigkeiten
4 Gebühren für sonstige Leistungen
4.3 Ausstellen einer Bescheinigung für gewerbliche Tätigkeiten
Hinweis:
Die Zulassung von
Gewerbetreibenden wurde mit der
Einführung der neuen
Friedhofssatzung in eine
Anzeigepflicht umgewandelt. Deshalb
muss die entsprechende
Gebührenziffer umformuliert werden.
5 Kremierungsgebühren mit Nebenleistungen
5.1 Einäscherung
Mit der Gebühr nach Ziffer 5.1 werden abgegolten: Aufbewahren
in der Leichen/Kühlzelle bis zur Einäscherung, Einäscherung,
Gestellung des Aschenbehälters, ggf. Aufbewahren der Urne bis
zu einer Woche.
5.2 Aufbewahren einer Aschenurne nach Ablauf einer Woche, je
begonnene Woche
5.3 Aushändigung/Postversand einer Urne
Die Ziffer 5 Kremierungsgebühren mit Nebenleistungen
einschließlich Ziffern 5.1, 5.2 und 5.3 des Gebührentarifs
entfallen.
Hinweis:
Das Krematorium wird im Rahmen
einer Konzessionsvergabe von einem
privaten Anbieter betrieben. Daher
sind die genannten Gebührenziffern
aufzuheben.
Anlage 2
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
(Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht
übernommen.)
Köln, den 14.02.2013 Der Oberbürgermeister
gez. Roters
- ABl StK 2013, S. 125 -
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
(Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht
übernommen.)
Köln, den 14.02.2013 Der Oberbürgermeister
gez. Roters
- ABl StK 2013, S. 125 -, 2023 S.XXX -
Redaktionelle Anpassung
Anlage 1 Satzungstext
3777 Zeichen
Anlage 1
Seite 1 von 2
Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln
vom XX.XX.XXXX
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) sowie der §§ 2, 4, 5 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(GV. NW. S. 712) in Verbindung mit §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S.
666) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – hat der Rat folgende
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14.02.2013 in
seiner Sitzung am XX.XX.XXXX beschlossen:
Artikel 1
Änderungen der Friedhofsgebührensatzung
1. Die Überschrift von § 2 wird wie folgt angepasst:
§ 2 Gebührenpflichtige Person
2. Nach Ziffer 1.6.3.2 des Gebührentarifs werden folgende Gebührenziffern in den
Gebührentarif eingefügt:
1.7 Kolumbarium (einstellige Urnenwahlgrabstätte) für 20 Jahre 4.141,51 €
1.7.1 Wiedererwerb Kolumbarium für 1 Jahr – 1/20 207,08 €
3. Die Anmerkung zu Ziffer 1 des Gebührentarifs, nunmehr nach Ziffer 1.7.1 platziert, wird
wie folgt neu gefasst:
„Mit den Gebühren nach Ziffer 1.6.1, 1.6.3, 1.7 und 1.7.1 wird der Erwerb des
Nutzungsrechts für 20 Jahre, 25 Jahre oder 30 Jahre (für Grabstätten auf den in § 11
Abs. 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen sowie für
Grüfte gem. § 11 Abs. 3) abgegolten. Für den Wiedererwerb der Nutzungsrechte an
Grabstätten gem. § 16 Abs. 10 bzw. 11 der Friedhofssatzung werden je Jahr 1/20, 1/25
oder 1/30 der Gebühren nach Ziffer 1.6.1.1, 1.6.1.2, 1.6.2.1, 1.6.3.1, 1.6.3.2 und 1.7.1 für
jede zur Grabstätte gehörenden Grabstelle erhoben.“
4. Nach Ziffer 2.2.7 des Gebührentarifs wird folgende Gebührenziffer in den Gebührentarif
eingefügt:
2.2.8 Bestattung im Kolumbarium 401,90 €
Mit der Gebühr nach Ziffer 2.2.8 werden abgegolten:
Öffnen der Grabkammer (Kolumbarium), Befördern innerhalb des Friedhofes,
Positionieren der Urne und Schließen der Grabkammer. Es wird auch die Beisetzung der
Asche durch den Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhefrist abgegolten.
Anlage 1
Seite 2 von 2
5. Die Anmerkung zu Ziffer 3.1 des Gebührentarifs, nach Ziffer 3.1.4 platziert, wird wie folgt
neu gefasst:
„Mit den Gebühren nach Ziffer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 werden abgegolten:
Öffnen des bisherigen Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium) und Heben der
Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Öffnen des neuen Grabes,
Senken der Leiche/Gebeine/Urne und Schließen der Gräber.“
6. Die Anmerkung zu Ziffer 3.2 des Gebührentarifs, nach Ziffer 3.2.2 platziert, wird wie folgt
neu gefasst:
„Mit den Gebühren nach Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 werden abgegolten:
Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium) und Heben der
Leiche/Gebeine/Urne, Befördern innerhalb des Friedhofes, Schließen des Grabes.“
7. Die Anmerkung zu Ziffer 3.3 des Gebührentarifs, nach Ziffer 3.3.4platziert, wird wie folgt
neu gefasst:
„Mit den Gebühren nach Ziffer 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4 werden abgegolten:
Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer (Kolumbarium), Befördern innerhalb des
Friedhofes, Leiche/Gebeine/Urne, Schließen des Grabes.“
8. Ziffer 4.3 des Gebührentarifs wird wie folgt neu gefasst:
4.3 Ausstellen einer Bescheinigung für gewerbliche Tätigkeiten 42,00 €
9. Ziffer 5 einschließlich Ziffern 5.1, 5.2 und 5.3 des Gebührentarifs werden aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt mit Wirkung vom
XX.XX.XXXX in Kraft.
Köln, den XX.XX.XXXX Die Oberbürgermeisterin
gez. Henriette Reker
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0555/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 09.03.2023
- Erstellt
- 10.02.2023 16:53