1226/2022
Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit nach § 44 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1 - Vorab-Auszug aus der Niederschrift Hauptausschuss 09.05.2022
3599 Zeichen
Anlage 1 Geschäftsführung Hauptausschuss Frau Piszczan Telefon: (0221) 221 26014 Fax: (0221) 221 26570 E-Mail: giulia.piszczan@stadt -koeln.de Datum: 11.05.2022 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 12. Sitzung des Hauptausschusses vom 09.05.2022 öffentlich 6.1 Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit nach § 44 der Geschäfts- ordnung des Rates und der Bezirksvertretungen hier: Dringlichkeitsantrag der AfD-Fraktion betreffend "Rechtsbrüche in der Bezirksvertretung Chorweiler" im Hauptausschuss am 21.03.2022 (AN/0638/2022) 1226/2022 4.1 Dringlichkeitsantrag der AfD-Fraktion betreffend "Rechtsbrüche in der Bezirksvertretung Köln Chorweiler" AN/0638/2022 Frau Oberbürgermeisterin Reker berichtet, dass Herr Bezirksbürgermeister Zöllner heute wegen eines BV-Termins in Chorweiler verhindert sei. Er habe vorab mitgeteilt, dass er der Sachverhaltsdarstellung in der Verwaltungsvorlage nichts hinzuzufügen habe und die dort ausgeführte rechtliche Bewertung teile. Die Vertreter der AfD-Fraktion in der Bezirksvertretung Chorweiler erläutern die ein- zelnen Punkte ihres Antrags und sprechen sich dafür aus, die Beschlussfassung zu- rückzustellen. Frau Oberbürgermeisterin Reker teilt mit, die Verwaltung werde die Stellungnahme in der Beschlussvorlage zu Ziffer 2 des Antrages im Hinblick auf die mündlichen Aus- führungen der Antragssteller zur Sitzung der Bezirksvertretung am 04.11.2021 erneut prüfen. Dieser Punkt werde daher heute von der Beschlussfassung ausgenommen. Im Hinblick auf die weiteren Punkte solle die Beschlussvorlage jedoch zur Abstim- mung gestellt werden. Frau Oberbürgermeisterin Reker lässt über den Antrag und die Beschlussvorlage ab- stimmen. I. Abstimmung über die Verwaltungsvorlage mit Ausnahme der Ziffer 2 unter TOP 6.1 Beschluss: Die Beschlussfassung zu Punkt 2 der Stellungnahme in der Vorlage (Nach- träglich geänderte Tagesordnung) wird zurückgestellt. Der Hauptausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung im Übrigen zu- stimmend zur Kenntnis. Er begrüßt, dass künftig die Niederschriften der Bezirksvertretung Chorweiler wieder zeitnah bereitgestellt werden sollen. Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis, dass Änderungsanträge auch zu Anträgen auf Sondersitzung gestellt werden können, in denen kein Beschluss- vorschlag formuliert ist. Er bittet die Bezirksvertretung Chorweiler, dies künftig entsprechend zu handhaben. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. II. Abstimmung über den Antrag unter TOP 4.1 Beschluss: Der Hauptausschuss vermittelt in der Bezirksvertretung Köln Chorweiler und stellt die rechtssichere Arbeitsweise der Bezirksvertretung sicher. Konkret sol- len folgende Themen im Hauptausschuss behandelt werden: 1. Unterschiedliche Ladungsfristen. 2. In der Dezembersitzung änderten die Bezirksvertreter, bis auf die AfD, die Tagesordnung zwei Stunden nach Sitzungsbeginn. 3. Einladung unter unzulässiger Gesetzesauslegung und Erfinden von Gesetzen. 4. Erstellen der Tagesordnung nach Gutdünken. 5. Fehlende Protokolle seit September 2021 Eklatante ständige Rechtsbrüche sind in der Bezirksvertretung Köln Chorwei- ler an der Tagesordnung. Der Hauptausschuss wird gem. §44 (1) GeschO des Rates und der Bezirksvertretung aufgefordert die Rechtslage zu klären, um die Führung eines Rechtsstreites zu verhindern. Abstimmungsergebnis: Einstimmig abgelehnt. ___________________ Anmerkung: Die Tagesordnungspunkte 4.1 und 6.1 wurden auf Vorschlag von Frau Oberbürger- meisterin Reker gemeinsam unter TOP 6.1 behandelt.
Beschlussvorlage Rat
11379 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-2 Vorlagen-Nummer 1226/2022 Freigabedatum 28.04.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit nach § 44 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen hier: Dringlichkeitsantrag der AfD-Fraktion betreffend "Rechtsbrüche in der Bezirksvertretung Chorweiler" im Hauptausschuss am 21.03.2022 (AN/0638/2022) Beschlussorgan Hauptausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Hauptausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Er begrüßt, dass künftig die Niederschriften der Bezirksvertretung Chorweiler wieder zeitnah bereit- gestellt werden sollen. Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis, dass Änderungsanträge auch zu Anträgen auf Sondersit- zung gestellt werden können, in denen kein Beschlussvorschlag formuliert ist. Er bittet die Bezirksver- tretung Chorweiler, dies künftig entsprechend zu handhaben. Hauptausschuss 09.05.2022 11.07.2022 2 Begründung Die AfD-Fraktion im Rat der Stadt Köln hat am 21.03.2022 einen Dringlichkeitsantrag mit dem Betreff „Rechtsbrüche in der Bezirksvertretung Köln Chorweiler“, AN/0638/2022 als Antrag nach § 44 Ab- satz 1 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (GeschO) zur Sitzung des Hauptausschusses am 21.03.2022 eingereicht. § 44 Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (1) Entstehen Streitigkeiten darüber, ob Rechte einer Bezirksvertretung durch den Rat oder einen entscheidungsbefugten Ausschuss verletzt worden sind, ist vor Anrufung des Verwal- tungsgerichtes die Angelegenheit dem Hauptausschuss in der Form eines Antrages gemäß § 3 dieser Geschäftsordnung zu unterbreiten. Das Gleiche gilt, wenn Rechte einer Fraktion in der Bezirksvertretung oder eines Mitgliedes einer Bezirksvertretung verletzt worden sind. Der Hauptausschuss soll durch weitestgehende Klärung der Rechtslage und Vermittlung zwischen den Betroffenen die Führung eines Rechtsstreites zu verhindern suchen. Der Antrag betrifft Vorgänge in der Bezirksvertretung Chorweiler. Da in der Sitzung des Hauptaus- schusses weder die Mitglieder der im Antrag erwähnten AfD -Fraktion in der Bezirksvertretung Chor- weiler noch der Bezirksbürgermeister von Chorweiler anwesend waren, beschloss der Hauptaus- schuss, die Angelegenheit in der folgenden Sitzung auf der Grundlage einer Stellungnahme der Ver- waltung zu behandeln. Die AfD-Fraktion in der Bezirksvertretung Chorweiler erklärte am 14.04.2022 auf Nachfrage, sie ma- che sich den Dringlichkeitsantrag der AfD -Ratsfraktion als Antrag nach § 44 Absatz 1 GeschO zu Eigen. Nach § 44 Abs. 1 GeschO Köln wird die Angelegenheit dem Hauptausschuss vorgelegt. Dieser soll gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 GeschO durch weitestgehende Klärung der Rechtslage und Vermittlung zwischen den Betroffenen die Führung eines Rechtsstreites zu verhindern suchen. Stellungnahme der Verwaltung Nachfolgend wird der Sachverhalt zu den verschiedenen im Antrag angesprochenen Punkten jeweils kurz erläutert und rechtlich bewertet. 1. Unterschiedliche Ladungsfristen Zu den sieben Sondersitzungen der Bezirksvertretung Chorweiler seit der Konstituierung im No- vember 2020 bis einschl ießlich 31.03.2022 (sechs davon aufgrund von Anträgen der AfD - Fraktion: 19.05.2021, 08.07.2021, 29.07.2021, 17.08.2021, 22.02.2022 und 28.03.2022) wurde jeweils unverzüglich und fristgerecht eingeladen. Sondersitzungen werden auf entsprechenden Antrag einer Fraktion hin unverzüglich einberufen, § 47 Absatz 1 Satz 4 Gemeindeordnung NRW. Da vor der Einberufung u. a. die Verfügbarkeit des Sitzungsraums, einer Schriftführung und der Sitzungsleitung für die außerplanmäßige Sitzung ge- klärt werden muss, kann die Einladung nicht immer am nächsten Tag erfolgen. Ein schuldhaftes Zögern oder eine rechtswidrige Ungleichbehandlung ist damit nicht verbunden. Die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen gelten grundsätzlich auch für Sondersit- zungen. Die Geschä ftsordnung sieht jedoch die Möglichkeit vor, in dringenden Fällen davon ab- zuweichen. Ein Rechtsverstoß liegt nicht vor. 2. Nachträglich geänderte Tagesordnung Die Darstellung im Antrag ist nicht zutreffend. Zur Sitzung vom 09.12.2021 wurde kein Antrag auf aktuelle Stunde eingereicht. Die Tagesordnung wurde auch nicht nach Eintritt erweitert. Eine aktuelle Stunde wurde allerdings für die Sitzung am 04.11.2021 beantragt. Da der Antrag auf aktuelle Stunde nicht allen Fraktionen binnen der vorgeschriebenen Frist zugegangen war, wurde sie nicht in die Tagesordnung der Sitzung aufgenommen (§ 5 Absatz 3 Satz 2 GeschO). Die Nie- derschrift dieser Sitzung liegt vor und ist im Ratsinformationssystem einsehbar. Das Thema der aktuellen Stunde wurde im Verlauf der Sitzung durch den Bezirksbürgermeister 3 aufgegriffen und eine Erklärung unter dem TOP 10.1 „Mitteilungen des Bezirksbürgermeisters“ verlesen. Dies ist zulässig, zumal weder die Tagesordnung erweitert noch ein Beschluss gefasst wurde. Ein Rechtsverstoß liegt nicht vor. 3. Sitzung am 09.12.2021, Infektionsschutzmaßnahmen Zur Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 09.12.2021 wurde den Mitgliedern der Bezirks- vertretung am Sitzungstag versehentlich zunächst eine falsche Zugangsregelung mitgeteilt. Die- ses Versehen wurde jedoch von der Schriftführung gegenüber den Mitgliedern der Bezirksvertre- tung zeitnah richtiggestellt und es wurden umgehend die korrekten Informationen zu den Infekti- onsschutzmaßnahmen für die Sitzung versandt. Dies wurde der AfD-Fraktion in der Bezirksvertre- tung nach der Sitzung auf Nachfrage erläutert. Der Vorgang wurde später aufgrund einer Beschwerde der AfD-Fraktion in der Bezirksvertretung Chorweiler von der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung geprüft. Diese kam zu dem Er- gebnis, dass die fehlerhafte Information durch die Stadt noch deutlich vor Sitzungsbeginn korri- giert und somit der rechtswidrige Zustand bereits beseitigt wurde und erkannte keine Möglichkeit oder Notwendigkeit einzugreifen. 4. Erstellen der Tagesordnung a) Anfrage als Änderungsantrag In der Sitzung am 09.12.2021 fasste die Bezirksvertretung Chorweiler unter TOP 8.2.5 betreffend „Kita und Grundschulmisere in Roggendorf/Thenhoven“ AN/2534/2021 mehrheitlich folgenden Beschluss, bei dem sich der Antragssteller den Änderungsantrag AN/2673/2021 (kursiv) zu eigen machte und ergänzend in seinen Antrag übernahm: Die BV Chorweiler fordert die Verwaltung auf, umgehend ein Gutachten in Auftrag zu geben, mit dem geklärt wird, ob die Belüftungsmaßnahmen in dem ehemaligen Schulgebäude an der Berrischstraße in absehbarer Zeit dazu führen, dass das Gebäude als Kita genutzt werden kann. Sie fordert die Verwaltung weiterhin dazu auf, alles zu unternehmen um die Bearbeitung des Vorhabens der Vonovia eine Kita zu bauen, zügig abzuschließen. Die Bezirksvertretung bittet die GAG, im Rahmen ihres Sanierungsvorhabens zu prüfen, ob das alte Kita-Gebäude am Fotuinweg wieder als solches genutzt werden kann. Die Verwaltung wird um Beantwortung der folgenden zwei Fragen in Bezug auf die aktuelle Situation sowie die weitere Planung des ehemaligen Schulgebäudes an der Berrisch- straße gebeten: 1. Wann ist mit einer Nutzung zu rechnen? 2. Ist weiterhin geplant in dem Gebäude eine Kita unterzubringen? Es trifft zu, dass die beiden im übernommenen Änderungsantrag formulierten Fragen auch als An- frage hätten eingereicht werden können. Dies schließt aber nicht das Recht der Gremienmitglieder aus, die Frage im Rahmen des Beschlussvorschlags eines Antrags zu formulieren. Genauso wenig schließt es die Möglichkeit der Bezirksvertretung aus, Fragen an die Verwaltung im Rahmen eines Antrags zu beschließen – z. B. um ihnen zusätzliches Gewicht zu verleihen. Das Antragsrecht wird durch das Anfragerecht nicht eingeschränkt. Die Entscheidung liegt bei der Antragstellerin bzw. beim Antragsteller bzw. bei der Bezirksvertretung. Ein Rechtsverstoß liegt nicht vor. b) Änderungsantrag in der Sondersitzung am 22.02.2022 Am 22.02.2022 fand die von der AfD -Fraktion in der Bezirksvertretung Chorweiler beantragte Sondersitzung betreffend „Sicher und familienfreundlich Karneval in der Brauchtumszone feiern“ statt. Nach der B egründung des Antrags auf Sondersitzung durch die Antragsteller wies der Be- zirksbürgermeister darauf hin, dass kein Beschlussvorschlag vorliege, über den inhaltlich abge- stimmt werden könnte. Daraufhin formulierte die AfD -Fraktion mündlich einen Beschlussv orschlag, den die Sitzungslei- tung als neuen Antrag wertete. Da dieser Antrag nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurde, wurde er nicht zur Abstimmung gestellt. 4 Tatsächlich wäre eine Behandlung des mündlich vorgetragenen Beschlussvorschlags als Ände- rungsantrag zum Antrag auf Sondersitzung rechtlich möglich gewesen, auch wenn der Antrag auf Sondersitzung keinen Beschlussvorschlag enthielt. Der Bezirksbürgermeister wurde darüber informiert, dass Änderungsanträge auch zu Anträgen auf Sondersitzung zulässig sind, selbst wenn diese keinen Beschlussvorschlag enthalten. Damit ist si- chergestellt, dass das Verfahren für künftige Fälle geklärt ist. c) Mündliche Anfragen in der Tagesordnung Mündliche Anfragen müssen nicht in der Tagesordnung aufgeführt werden. Sie sollen schriftliche Anfragen nicht ersetzen. Häufig werden sie erst während der Sitzung gestellt, z.B. wenn es sich um eine Nachfrage handelt. Werden sie vorher gestellt, sollten sie als schriftliche Anfrage gestellt werden. Für den Fall, dass die Frage so dringlich ist, dass sie nicht zur nächsten Sitzung schriftlich gestellt werden kann, sind mdl. Anfragen vorgesehen. Ein Rechtsverstoß liegt nicht vor. d) Tagesordnung der Sondersitzung am 22.02.2022 Zur Sondersitzung wurden keine weiteren Anträge eingereicht. Die Entscheidung darüber, für wel- che Sitzung ein Antrag gestellt wird, liegt bei der Antragstellerin bzw. beim Antragsteller. Be- schlussvorlagen, die zur Beratung in der Sondersitzung vorgesehen waren, lagen nicht vor. Ein Rechtsverstoß liegt nicht vor. 5. Beschlussprotokolle und Niederschriften Die Darstellung im Antrag, es fehlten alle Protokolle der Bezirksvertretung Chorweiler seit Novem- ber 2021, trifft so nicht zu. Zu allen Sitzungen der Bezirksvertretung Chorweiler lagen Beschluss- protokolle vor. Bei der Erstellung der Niederschriften kam es ab November 2021 durch personelle Engpässe und die wiederholten Sondersitzungen zu Verzögerungen. Die Rückstände sind inzwischen bearbeitet. Die verzögerte Fertigstellung ist sicherlich nicht wünschenswert, stellt aber keinen Rechtsverstoß dar. Es ergibt sich weder aus der Gemeindeordnung NRW noch aus der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln eine konkrete Frist, die bei der Fertigung bzw. Weiterleitung einer Niederschrift im Sinne des § 52 Abs. 1 GO NRW zu berücksichtigen sind. Der Vorgang wurde aufgrund einer Beschwerde der AfD -Fraktion in der Bezirksvertretung Chor- weiler von der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung geprüft. Diese kam zu dem Ergebnis, dass keine Verletzung geltenden Rechts vorliegt. Folglich bestehe kein Anlass und auch keine Handhabe, kommunalaufsichtliche Schritte einzuleiten.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1226/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.05.2022
- Erstellt
- 08.04.2022 12:13