V/0386/2007
Schulden- und Vermögensbericht 2006
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Berichtsvorlage
42830 Zeichen
V/0386/2007
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Finanzen und Beteiligungen
Betrifft
Schulden- und Vermögensbericht 2006
Beratungsfolge
12.06.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Bericht
Bericht:
Im Rahmen der Vorlage 372/98 beschloss der Haupt- und Finanzausschuss, dass die Verwal-
tung künftig jeweils im zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Jahresrechnung in der Fi-
nanz- und Beteiligungskommission
- über die im abgelaufenen Rechnungsjahr ergriffenen Maßnahmen und Strategien zur Ge-
samtsteuerung von Krediten, Zins-, Tilgungs- und Belastungsverläufen (Controlling beim Cash-
Management und Management für Finanzanlagen und Kredite) und
- über Ziele, Strategien, geplante Maßnahmen der Gesamtsteuerung für das laufende und für
kommende Haushaltsjahre
berichten soll.
Mit dieser Vorlage kommt die Verwaltung diesem Auftrag nach.
I Schuldenbericht
1. Schuldensituation der Stadt Münster
Die Entwicklung des Schuldenstandes und des damit einhergehenden Schuldendienstes ein-
schließlich der Folgejahre bis zum Jahre 2010 stellt sich nach der derzeitigen Finanzplanung wie
folgt dar:
Jahr
Schulden am
31.12.
Bruttokre-
dit-
aufnahmen
Nettokredit-
aufnahmen Zinsen Tilgung
Schulden
Pro-Kopf
am 31.12.
Schulden-
dienst Pro-
Kopf
Schulden-
lastindikator*
2006 698.931.278 26.301.500 5.407.366 26.671.902 20.894.134 2.588,27 174,13 10,42
2007 729.444.338 52.375.860 30.513.060 32 .843.650 21.862.800 2.701,27 202,93 13,12
2008 743.279.348 36.517.770 13.835.010 33 .636.750 22.682.760 2.752,50 208,92 13,33
2009 743.261.848 23.013.300 -17.500 33.685.250 23.030.800 2.752,43 210,39 13,10
2010 728.634.098 8.853.050 -14.627.750 33.031.350 23.480.800 2.698,27 209,63 12,92
* Ergibt sich aus der Summe der Zins- und Tilgungsleistungen p.a. im Verhältnis zu den Bruttosteuereinnahmen.
Vorlagen-Nr.:
V/0386/2007
Auskunft erteilt:
Herr Reinkemeier
Ruf:
492 20 00
E-Mail:
Reinkemeier@stadt-muenster.de
Datum:
09.05.2007
Öffentliche Berichtsvorlage
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Der Schuldenstand hat sich von Ende 1997 mit 349,8 Mio. € bis Ende 2006 auf 698,9 Mio. € ver-
doppelt (+99,8 %). Im Vergleich dazu stieg die Verschuldung im Zeitraum von Ende 1987 (158
Mio. €) bis Ende 1996 (314,6 Mio. €) auch um 99,1 %.
Der Schuldendienst stieg von 1987 bis 1996 von 17,8 Mio. € auf 29,5 Mio. € und somit um rd.
65,7 %. Im Zeitraum von 1997 bis 2006 stieg der Schuldendienst um 50,5 %.
Nach der aktuellen Finanzplanung 2007 bis 2010 wird sich der Schuldenstand voraussichtlich auf
rd. 728,6 Mio. € erhöhen. Dies entspricht einer Steigerung in vier Jahren von rd. 4,25 %. Der
Schuldendienst steigt im gleichen Zeitraum um rd. 3,3 %.
2. Strategische Ausrichtung des Zinsmanagements
Im Rahmen des städtischen Schuldenmanagements werden verschiedene Instrumente eines
aktiven Zinsmanagements eingesetzt (2.1 – 2.4) . Mit den einzelnen Instrumenten wird das Ziel
verfolgt, unterschiedliche Marktsituationen so zu nutzen, dass die Zinsausgaben be-
grenzt/minimiert werden. Dazu gehört auch, Strukturen zu schaffen, die ein flexibles Reagieren
auf sich ändernde Marktbedingungen zulassen. Dabei soll nicht übersehen werden, dass in jeder
Finanzierungsform Risiken liegen. Um diese Risiken zu streuen oder zu begrenzen, wurde mit
der Vorlage 338/01 festgelegt, dass mindestens 70 % des gesamten Schuldenbestandes aus
festverzinslichen Krediten (Kommunalkredit auf dem Europäischen Markt, zinsgünstige Kredite
von der KfW/EIB) bestehen; für den Kreditbestand dürfen darüber hinaus für maximal 15 % Zins-
sicherungsinstrumente angewendet werden sowie für max. 15 % in Schweizer-Franken Darlehen
aufgenommen werden.
2.1 Zinssicherungen
Mit der ersten Vorlage zum Schuldenmanagement im Jahre 1998 wurden seinerzeit Zinssiche-
rungsinstrumente/Derivate vorgestellt. Dieses Thema wurde im Rahmen der Finanzkommission
im Jahre 1999 durch eine entsprechende Fortbildungs- und Informationsveranstaltung vertieft.
Die nachfolgenden Gespräche mit der Finanzkommission und Vertretern der Fraktionen führten
dazu, dass die Verwaltung den Einstieg in das Geschäftsfeld der „Zinssicherungsinstrumente“
unternahm.
Um dieses Feld weiter zu optimieren, wurden mit mehreren Kreditinstituten Gespräche geführt.
Die Ergebnisse aus diesen Kontakten wurden der Finanz- und Beteiligungskommission in der
nichtöffentlichen Vorlage Nr. 960/2002 am 06.11.02 vorgestellt. Die Stadt hat im Nachhinein mit
einem Kreditinstitut einen Vertrag geschlossen; danach erfolgt eine Unterstützung der Stadt im
Schuldenmanagement durch regelmäßige Portfolioanalysen sowie Beratungsgespräche. Im Jah-
re 2006 erfolgte eine erneute Ausschreibung der Beratungsleistung. Aufgrund der Angebote wur-
de das bisherige Institut wieder mit der Beratung beauftragt.
Erstmalig ist ab 2005 in die Haushaltssatzung folgender Passus aufgenommen worden:
Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr er-
gänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken
abschließen (z. B. Derivate)
. Dabei wird das Vertragsvolumen im Bereich der Fremdwährung
(Schweizer Franken) auf 15 % und der variablen Abschlüsse - insoweit sie nicht abgesichert sind –
auf 30 % des Schuldenstandes zum Jahresende begrenzt.
Auf dieser Basis erfolgt das langfristige Schuldenmanagement bei der Stadt Münster. Im Folgen-
den werden Auszüge der bisher getätigten Geschäfte dargestellt.
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2.2 Aufnahmen von Darlehen auf dem Schweizer Kapitalmarkt
Zum 31.12.2006 belief sich das Gesamtvolumen der in Schweizer Franken aufgenommenen
Kredite auf rd. 94,8 Mio. € und somit auf 13,8 % gemessen am Schuldenstand zum Ende des
Jahres 2006.
Insgesamt hat die Stadt Münster acht Einzelkr edite in der Fremdwährung Schweizer Franken
aufgenommen. Der letzte Kredit läuft ohne Prolongation im Jahre 2011 aus. Gegenüber der Kre-
ditaufnahme auf dem Deutschen Kapitalmarkt besteht z.Zt. ein kumulierter Zinsvorteil (seit 2001)
von 7,8 Mio. €.
Unter der Prämisse, dass der Kurs des Schweizer Franken auf dem aktuellen Niveau (Stand Ap-
ril. 2007:1,64 CHF/€) bleibt, ergibt sich nur für das Jahr 2007 ein Vorteil von rd. 2,2 Mio. €.
Der Break-Even-Point
1 über alle CHF Kredite liegt Ende 2006 bei 1,3898 CHF/€.
2.3 Variable Kredite
Receiver Swap
Beim Receiver Swap werden auf Basis eines Grundgeschäftes (klassischer Kommunalkredit mit
einem festverzinslichen Zinssatz) Zinszahlung sströme ausgetauscht, so dass letztendlich die
zugrunde liegende Verzinsung variabel ist und sich alle 3 oder 6 Monate anpasst. Der Vorteil liegt
darin, dass die Differenz zwischen kurz- und langfristigem Zinssatz eingespart wird. Das Risiko
bei diesem Swap liegt darin, dass die kurzfristigen Zinssätze über den Zinssatz steigen können,
der zum Abschlusstag für einen Kommunalkredit gleicher Laufzeit hätte aufgewendet werden
müssen.
In dieses Segment hat die Stadt Münster mit rd. 26,8 Mio. € investiert. Es wurden Einnahmen in
Höhe von rd. 90 T € erzielt.
Kommunalkredit mit Sonderausstattung
Der klassische Kommunalkredit ist über die ge samte Laufzeit mit einem Festzinssatz ausgestat-
tet. Bei der Variante mit Sonderausstattung hingegen wird die Gesamtlaufzeit aufgeteilt in eine
Periode mit variablem Zins zzgl. Aufschlag (z.B. die ersten fünf Jahre) und eine Periode mit ei-
nem Festzins (z.B. die zweiten fünf Jahre), so dass sich die gesamte Vertragslaufzeit über 10
Jahre erstreckt.
Gegenüber der klassischen Finanzierung ergab sich für das Jahr 2006 ein Vorteil von 126,6 T €.
Kommunalkredit mit variabler Verzinsung und Absicherung durch einen Cap
Im Jahre 2002 und 2006 wurde je ein Kommunalkredit in Höhe von 15.000.000 € aufgenommen.
Die Verzinsung orientiert sich an dem 6 Monats-Euribor
2 . Damit das Risiko, dass der Euribor
eine gewisse Höhe übersteigt, begrenzt wird, wurde eine „Versicherung“ (Cap) gegen Zahlung
einer Prämie gekauft. Sollte der Euribor über 4,5 % bzw. 4 % (Strike) steigen, wird diese Versi-
cherung den übersteigenden Betrag ausgleichen. Dies war im Jahre 2006 nicht der Fall (Vorteil
2006: 467 T €).
Zinszahlung in Abhängigkeit der Entwicklung von Referenzzinssätzen
Um gegenüber dem klassischen Kommunalkredit Zinsvorteile zu generieren, ist die Stadt bereit,
in Abhängigkeit von der Höhe der Differenz zwischen dem 10-Jahreszinssatz und dem 2- Jah-
reszinssatz eine Verzinsung zu zahlen.
1 Break Even Point bezeichnet den Kurs, bei der die Vorteilhaftigkeit der Aufnahme in Schweizer Franken
gegenüber der Aufnahme am Euro Kapitalmarkt ungünstiger wird.
2 European Interbank Offered Rate
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Sollte die Differenz aus 10-Jahressatz und 2-Jahressatz über dem fixierten Wert liegen, hat die
Stadt Vorteile, liegt die Differenz innerhalb einer vorgegebenen Bandbereite hat die Stadt weder
Vor- noch Nachteile, wird allerdings eine definierte Größe unterschritten, entstehen Nachteile für
die Stadt.
In derartige Instrumente hat die Stadt 38,9 Mio. € investiert (Vorteil 113 T €).
2.4 Festverzinsliche Absicherungen
Forward Payer Swap
Um das günstige Zinsniveau zu nutzen, wurden für Kredite, die erst in der Zukunft zur Zinsan-
passung anstehen, Swap-Vereinbarungen (Stadt zahlt einen Festzins und erhält einen variablen
Zinssatz) getroffen. Das abgeschlossene Volumen lag im Jahre 2006 bei rd. 9,6 Mio. €. An For-
ward Payer Swaps hat die Stadt zurzeit rd. 33,6 Mio. € im Portfolio.
Receiver Swaption
Mit einer Receiver Swaption wird das Recht verkauft, dass ein Dritter entscheiden kann, ob die
Stadt in der Zukunft in eine Swapvereinbarung eintritt. Dieses Recht kann nur an einem vorher
definierten Tag ausgeübt werden. Weiterhin sind alle weiteren Bedingungen, z. B. zu zahlender
Zinssatz und Laufzeit, vertraglich festgeschrieben. Für den Verkauf dieses Rechtes erzielt die
Stadt ein Erlös. Sollte das zukünftige Zinsniv eau über/unter dem vertraglich vereinbartem Zins
liegen, verfällt die Option/zahlt die Stadt den vereinbarten Zins. Insgesamt hat die Stadt im Jahre
2006 rd. 999 T € an Einnahmen erzielt.
Insgesamt stellt sich das Jahr 2006 mit einem Vorteil von rd. 5,1 Mio. € gegenüber der klassi-
schen Finanzierung sehr positiv dar, wie auch aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist:
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3. Vergleich mit kreisfreien Städten in NRW
Kennzahl Einheit 2000 2001 2002 2003 2004 2005
Pro-Kopf Verschuldung Münster
Vergleich mit anderen Städten
€
Rang
1.654,25
7 (19)
1.865,29
13(19
2.117,62
7 (19)
2.427,63
8 (19)
2.659,70
8 (19)
2.716,43
6 (19)
Pro-Kopf Schuldendienst Münster
Vergleich mit anderen Städten
€
Rang
148,07
5 (19)
147,97
4 (19)
159,07
6 (19)
165,46
6 (19)
170,64
7 (19)
175,36
9 (19)
∅ Verzinsung Münster
Vergleich mit anderen Städten
%
Rang
5,66
6 (19)
5,29
5 (19)
5,17
7 (19)
4,79
6 (19)
4,15
9 (19)
3,79
13 (19)
Schuldenlastindikator Münster
Vergleich mit anderen Städten
%
Rang
10,46
-
12,20
-
13,70
-
12,50
4(19)
14,16
4(19)
14,92
4(19)
Resttilgungsdauer Münster
Vergleich mit anderen Städten
Jahre
Rang
29,4
16 (17)
29,8
16 (19)
35,3
17 (19)
38,2
16 (19)
38,9
12 (19)
36,8
9 (19)
Es zeigt sich, dass bei den meisten Kennzahlen die Stadt Münster eine Position im Mittelfeld ein-
nimmt. Die Resttilgungsdauer hat sich um 2 Jahre vermindert. Dies geht einher mit der Ver-
schlechterung des Ranges im Bereich „Pro-Kopf Schuldendienst“.
Die Verschlechterung des Ranges im Bereich „∅ Verzinsung Münster“ seit dem Jahr 2003 ergibt
sich aus der Zunahme der Kassenkredite in den Vergleichsstädten. Diese Kredite können nur mit
einer kurzfristigen Laufzeit aufgenommen werden und sind somit mit einem kurzfristigen Zinssatz
zu verzinsen. Bei steigenden Zinssätzen dürften diese Kommunen mit höheren Kosten in diesem
Bereich rechnen.
II Geldanlagen und Kassenkredite
1. Geldanlagen aus dem Kassenbestand (liquide Mittel)
Die Stadtkasse hat im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der Verwaltung der
Kassenmittel vorübergehend nicht benötigte liquide Mittel am Geldmarkt zu den jeweils erzielba-
ren Höchstzinsen und stets unter vorrangiger Beachtung der Sicherheit (Einlagensicherung) an-
gelegt. Daneben wurden weitere Geldmarktprodukte wie das Cash Management „Pooling“ und
die Teilnahme an einem Geldmarktfonds hauptsächlich für „Over-Night-Gelder“ genutzt.
Neben eigenen Geldern der Stadt Münster wurden auch fremde Mittel (Sonderfonds „Öko-
sponsoring“, Spendengelder NIAS, Kommunale Datenzentrale Münster – citeq -, Wirtschaftsför-
derung Münster GmbH) bzw. Mittel teilverselbständigter Bereiche der Stadt Münster (Abfallwirt-
schaftsbetriebe Münster) als Auftragsgeschäfte ausgeschrieben und angelegt.
Für das Jahre 2006 ergeben sich im Einzelnen folgende Kennzahlen:
Anzahl der
Anlagen
angelegtes
Kapital
insgesamt
durchschnittl.
angelegtes
Kapital
Zinsertrag
Stadt Münster
1. Einzelanlagen * 10 86.000.000 8.600.000 208.076
2.Anlagen im Geldmarktfonds ** 53 325.137.000 6.134.660 ca. 900.000
ÖKO-Sponsering 6 1.016.000 169.333 4.618
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 20 77.300.000 3.865.000 584.334
Spenden "Nias" 9 1.180.000 131.111 2.934
citeq 25 124.185.000 4.967.400 194.669
Wirtschaftsförderung Münster GmbH 12 29.800.000 2.483.333 102.857
Summe: 135 644.618.000 4.774.948 1.997.488
*) Festgelder/Tagesgelder
**) Anlagen in Geldmarktfonds ( Kauf von Anteilen )
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2. Geldanlagen aus Rücklagemitteln
Die Stadtkasse hat im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe der Bewirtschaftung der Rückla-
gemittel diese Gelder am Kapitalmarkt zu den jeweils erzielbaren Höchstzinsen und stets unter
vorrangiger Beachtung der Sicherheit (Einlagensicherung) angelegt.
Neben eigenen Geldern der Stadt Münster (Allg. Rücklage, Sonderrücklage Kriegsgräber, Son-
derrücklage zur Altlastenbeseitigung) wurden auch fremde Mittel (Kommunale Datenzentrale
Münster- citeq; von der Stadt Münster verwaltete Stiftungen) als Auftragsgeschäfte angelegt.
Für das Jahre 2006 ergeben sich im Einzelnen folgende Kennzahlen:
Anzahl der
Anlagen
angelegtes
Kapital
insgesamt
durchschnittl.
angelegtes
Kapital
Zinsertrag
Stadt Münster
1. Allgemeine Rücklage 11 161.064.000 14.642.182 842.738
2. Sonderrücklagen 6 10.971.000 1.828.500 57.322
Stiftungen 49 21.586.000 440.531 185.146
citeq 2 770.000 385.000 11.621
Summe: 68 194.391.000 2.858.691 1.096.827
3. Geldanlagen in Spezialfonds
Zusätzlich zu den vorgenannten Rücklagen sind auch Gelder in Spezialfonds angelegt. Der
Westfälischer-Versorgungs-Rücklage-Fond (WVR-Fonds), als Zusammenschluss von 9 größeren
Städten, legt die Gelder, die für die bislang gesetzlich geforderte Pflichtrücklage für die Beamten-
pensionen aufgebracht werden müssen, zusammen an. Im WVR Fonds befanden sich zum 31.
Dezember 2006 53.871 städtische Anteile zum Kurs von 67,64 im Gegenwert von
3.643.834,44 €:
Zum anderen wurden von der Stadt Münster auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom
21.06.2000 freiwillig Mittel für die künftige Leistung von Pensionen in einen Fonds eingebracht,
der zusammen mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Münster (Sanierungsrücklage) und der citeq
(Pensionsrücklage) geführt wird. In diesem Versorgungs- und Sanierungsfonds Münster (VUS-
Fonds) befanden sich zur selben Zeit 68.756 städtische Anteile zum Kurs von 121,87 im Gegen-
wert von 8.379.293,72 €.
4. Aufnahme von Kassenkrediten; insb. in Schweizer Franken (CHF)
In begrenztem Umfang (max. 50 % der Kassenkredit-Höchstgrenze gem. Haushaltssatzung)
werden seit April 2001 auch Kassenkredite in CHF aufgenommen.
Hierbei profitiert die Stadt Münster von der Zinisdifferenz zwischen dem Schweizer und Euro-
Geldmarkt:
- mittlere Verzinsung der EUR-Kassenkredite: 2,645 %
- mittlere Verzinsung der CHF-Kassenkredite: 0,9813 % in 2006
Dem Kursrisiko, d.h. der Gefahr des Kursverlustes bei Rückzahlung, kann wie folgt begegnet:
⇒ Erzielen von Zusatzerträgen durch den Verkauf von CHF-Put-Optionen, d.h. Verkauf des
Rechtes den kreditierten CHF-Betrag zum Fälligkeitstag zu einem bestimmten CHF-EUR-Kurs
an die Stadtkasse zu verkaufen
⇒ Beschaffung der kreditierten CHF ggf. per Termin (Devisentermingeschäft)
⇒ Prolongation des Kassenkredits bei Fälligkeit, falls ein erhöhter Kursverlust realisiert werden
müsste.
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Die von der Stadtkasse vorgenommenen CHF-Kassenkreditaufnahmen verfügen i. d. R. über
eine Laufzeit von 4 – 8 Wochen, bei einem Ei nzelkreditvolumen von umgerechnet ca. 15 Mio.
EUR.
Aufgrund der guten Kassenlage im Jahr 2006 und des abgestimmten Liquiditätsmanagements
wurden nur von Januar bis Mai Kassenkredite benötigt. Im Zeitraum Januar 2006 bis Ende April
2006 waren 2 Kassenkredite in CHF mit jeweils umgerechnet ca. 15 Mio. EUR aufgenommen,
die beide einmal prolongiert werden mussten. Sie wurden dann unter Hinnahme eines 0,2 %igen
Kursverlustes zurückgezahlt und brachten insgesamt einen Vorteil von rd. 95.000 €.
Insgesamt beläuft sich der Vorteil seit 2000 auf rd. 3 Mio. €. Mithin handelt es sich hierbei um ein
im höchsten Maße effektives Finanzierungsinstrument, welches den städt. Haushalt entlastet und
auch weiterhin genutzt werden soll.
III Forderungsmanagement
Neben dem Bericht über das Schulden- und Liquiditätsmanagement wird ein umfassender Be-
richt über das Forderungsmanagement der Stadtkasse Münster, der im Januar 2007 erstellt wur-
de, zur Kenntnis vorgelegt. Die allmähliche Umstellung der DV-Software im Zuge der Doppik-
Einführung ab 2006 führt für eine Übergangszeit dazu, dass keine eindeutigen Mengen-
/Leistungsaussagen und deren Zuordnung zu bestimmen Aufgaben bzw. Bereichen mehr mög-
lich sind. Deshalb war eine ausführlichere Status Quo Untersuchung erforderlich, um hierauf das
künftige Berichtswesen aufbauen zu können.
1. Einleitung
1.1 Begriff
„Das [moderne] Forderungsmanagement hat seinen Ursprung in der anglo-amerikanischen Un-
ternehmenspraxis (Credit & Collect). In Deutschland hat es sich in den achtziger Jahren als prak-
tizierte Unternehmensfunktion etabliert und ist dem Rechnungswesen zugeordnet.
Unternehmen gewähren ihren Kunden auf erbrachte Lieferungen und Leistungen in der Regel
Kredite, indem sie Zahlungsziele einräumen. Das Forderungsmanagement leitet, gewährt und
verwaltet diese Kredite. Das Kredit- oder Forderungsmanagement zielt darauf ab, Forderungs-
ausfälle so gering wie möglich zu halten und die notwendige Liquidität des Unternehmens jeder-
zeit zu wahren.“ (aus: www.wikipedia.de
, unter dem Stichwort: Forderungsmanagement)
1.2 Besonderheit der öffentlich- rechtlichen Gläubiger, z.B. Stadt Münster
Diese globale Aussage trifft im Kern auch auf die öffentlich-rechtlichen Gläubiger zu. Von den
Privatunternehmen unterscheiden sie sich aber dahingehend, dass zum einen die Zahlungsziele
(= Fälligkeit) sich i. d. R. aus den Gesetzen ergeben (z.B. bei Steuerforderungen oder Bußgel-
dern) und damit wenig beeinflussbar sind und dass sie sich zum anderen ihren „Kundenstamm“
nur in sehr begrenztem Umfang (z.B. bei Mieten) selbst aussuchen können. Diese beiden Ele-
mente des Forderungsmanagements – insbesondere die sorgfältige Auswahl der Kunden, z.B.
durch vorherige Bonitätsprüfung - bleiben den öffentlich-rechtlichen Gläubigern in wesentlichen
Teilen verschlossen.
Das Hauptaugenmerk liegt daher naturgemäß neben der Liquiditätssicherung auf der Durchfüh-
rung des Inkassoverfahrens. Hier hat der öffentlich-rechtliche Gläubiger jedoch eine starke Posi-
tion, da er, nur mit Ausnahme bestimmter privatrechtlicher Forderungen, für die Beitreibung nicht
auf Gerichte und Gerichtsvollzieher angewiesen ist, sondern sowohl die Titulierung durch Verwal-
tungsakt als auch die Vollstreckung durch eigenes Personal vornehmen kann.
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2. Differenzierung der Forderungen
Hier soll kurz auf die unterschiedlichen Aspekte bei der Behandlung von Forderungen eingegan-
gen werden.
2.1 Rechtsform
Es ist zwischen den privatrechtlichen und den öffentlich-rechtlichen Forderungen zu unterschei-
den. Privatrechtliche Forderungen entstehen durch die Teilnahme am allgemeinen Geschäftsver-
kehr etwa bei Vermietungen, Ausleihen oder Verkäufen. Hier ist die Stadt Münster in der gleichen
Rechtsposition wie ein Wirtschaftsunternehmen.
Die öffentlich-rechtlichen Forderungen entstehen aufgrund eines Gesetzes bzw. eines darauf
aufbauenden Verwaltungsaktes, etwa bei Steuern, Gebühren, Buß- und Zwangsgeldern usw.
Diese Unterscheidung ist wichtig für die Behandlung der Forderung im Mahn- und Beitreibungs-
verfahren. Allerdings wird für einen großen Teil der staatlichen privatrechtlichen Forderungen in
verschiedenen Ländern, z.B. auch in NRW, die öffentlich-rechtliche Beitreibung zugelassen (vgl.
auch unten Ziff. 3 Anmerkung 9).
2.2 Forderungsinhaber
Die Stadtkasse Münster ist nicht nur zuständig für die Bearbeitung der städtischen Forderungen,
sondern im Wege der Amtshilfe auch für die Forderungen der anderen Gemeinden und Körper-
schaften, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in Münster hat und die Forderung öffentlich-
rechtlicher Natur ist. Darüber hinaus ist die Stadtkasse Münster u. a. auch Vollstreckungsbehörde
für die in Münster ansässigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie die Kammern oder auch
Kirchengemeinden und für sog. „beliehene Personen“ wie die Schornsteinfeger. Außerdem ist sie
im Stadtgebiet örtlich zuständig für Forderungen der Gebühreneinzugszentrale (GEZ).
2.3 Forderungsschuldner
Vom Wohn- oder Geschäftssitz des Forderungsschuldners hängt es ab, ob die eigenen Vollzie-
hungsbeamten tätig werden können oder ob eine andere Gemeinde um Amtshilfe ersucht wer-
den muss.
2.4 Forderungszustand
Hier kann unterschieden werden, ob die Forderung
- fällig bzw. bestandskräftig ist,
- bereits angemahnt
- oder privatrechtlich durch Mahnbescheid oder Urteil tituliert wurde,
- sich bereits in der Vollstreckung (Geric htsvollzieher oder Vollziehungsbeamte) befindet,
- wegen zwischenzeitlicher erschwerter Beitreibung befristet niedergeschlagen,
- oder wegen (derzeitiger) Uneinbringlichkeit niedergeschlagen wurde.
Diese Unterscheidung wird zunehmend für die Bewertung der Forderung, insbesondere unter
Abgrenzungs- und Bilanzierungsfragen im NKF, wichtig.
9
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3. Organisation /Verfahren des Forderungsmanagements bei der Stadt Münster
Nachfolgendes Schaubild gibt einen Überblick über das in Münster praktizierte Verfahren zum
Forderungsmanagement. Die in Klammern gesetzten Ziffern verweisen auf die daran anschlie-
ßenden Erläuterungen.
W eiterbearbei-
tung durch
Stadtkasse
W eiterbearbei-
tung im Facham t
(2)
keine Zahlung
kei ne Zahlung keine Zahl ung
Forderungsfestsetzung i m Fachamt (1)Forderungsfestsetzung i m Fachamt (1)
W eiterb earb ei-
tung durch
Stadtkasse
W eiterbearbei-
tung im Facham t
(2)
kei ne Zahl ung Zahl un g (3 )
Zahl ung (6)kei ne Zahl ung
Zahl un g
kei ne Zahl ung Zahl ung (6)
p rivatrech tl.
Forderung
ö ffen tl.rech tl
Forderung (4)
bedi ngt
kostenpflichtige
Mahnung (5)
kostenpfl i chti ge
Mahnung (5)
kei ne Zahl ung kei ne Zahl ung Zahl ung
Mahnbescheid/
U rteil (7)
A m tsh ilfeer-
suchen
an D ritte b zw .
von D ritten (8)
G erich tsvo ll-
zieher
Vollstreckungs-
außendienst (10)
bestim m te pri-
vatrech tl. F o r-
derungen (9)
Unpfändbar-
keitsprotokoll
sonstige
Hinweise (12)
eidesstattliche
Versi cherung
(14 )
Sach- und Gel d-
pfändung
Forderungs-
pfändung
Unpfändbar-
keitsp ro to ko ll
sonsti ge
Hinweise (12)
Sach- und Gel d-
pfändung (11)
Vollstreckungs-
i nnendi enst (13 )
Forderungspfändung
Im m o b ilien vo llstr eckung
Insolvenzverfahren
eidesstattliche
Versi cherung(14)
Niederschlagung/ Erlass(15)
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(1) Die Festsetzung der Forderungen durch Verträge oder Hoheitsakte (Bescheide) wird durch
die Fachverwaltung vorgenommen.
(2) Mit Ausnahme der Forderungen aus
- Unterhaltsverpflichtungen wegen Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
(Sozialamt) sowie
- aus Unterhaltsvorschüssen bei Amtsvormundschaften (Amt f. Kinder, Jugendliche u.
Familien),
deren Weiterverfolgung das Sozialamt durch eine eigens eingerichtete Fachstelle/ Abtei-
lung vornimmt, werden alle Daten über Forderung und Schuldner (im NKF = Debitoren) der
Stadtkasse übermittelt; ebenso die Veränderungen über die Anpassung von Zahlungster-
minen (z.B. bei Stundung) oder die Höhe und die Fälligkeit (z.B. bei Widerspruch).
Die unterschiedliche Forderungsbehandlung wurde zuletzt in einer Organisationsuntersu-
chung zur Geschäftsprozessoptimierung „Einzug offener Forderungen“ durch das Hauptamt
aus dem Jahr 1998 so festgelegt.
(3) Eingehende Zahlungen werden verbucht und den Debitoren entsprechend gutgeschrieben.
(4) Ab diesem Stadium ist zu unterscheiden zwischen den privatrechtlichen und den öffentlich-
rechtlichen Forderungen (vgl. Ziff. 2.1). Nachfolgendes Schaubild verdeutlicht das Finanz-
volumen.
666,4
5,1 29,0 34,5
0,0
100,0
200,0
300,0
400,0
500,0
600,0
700,0
1
Einnahmearten Gesamthaushalt in Mio.€
öffentl.rechtl.allgemein
öffentl.rechtl.Bußgelder
privatrechtl. allgemein
privatrechtl. Grundvermögen
Diesen verschiedenen Forderungsarten stehen aber erheblich abweichend folgende rela-
tive Mengen von Schuldnern (Personenkonten) gegenüber:
11
V/0386/2007
Personenkonten
64%
31%
5%
öffentl.rechtl.allgemein
öffentl.rechtl. Bußgelder
privatrechtl. allgemein und
Grundvermögen
(5) Fällige, aber nicht geleistete Zahlungen werden zwei Wochen nach Fälligkeit im automati-
sierten Verfahren schriftlich gemahnt. Die Mahnung der öffentlich-rechtlichen Forderung
und der privatrechtlichen Forderung, die nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstre-
ckungsgesetzes beigetrieben werden kann (vgl. auch Ziff. 9), ist gem. § 20 Verwaltungs-
vollstreckungsgesetz bereits kostenpflichtig und bewirkt im weiteren Verlauf i. d. R. als
Zwangsmittel auch Säumniszuschläge.
Die Mahnungen lösen eine Vielzahl von Auskunfts- bzw. Beratungsersuchen (Schreiben,
persönliche und telefonische Vorsprachen, e-Mails) aus, die von der Fachstelle Personen-
kontenführung zu bearbeiten sind.
(6) Rd. 84 % des Forderungsvolumens findet in diesem Stadium durch Zahlung, Stundung
oder anderweitig seine Erledigung.
(7) In der Regel wird bei privatrechtlichen Forderungen vier Wochen nach Mahnung von der
Stadtkasse zunächst ein sog. Abholauftrag an den Vollstreckungsaußendienst der zustän-
digen Gemeinde erteilt. Führt das nicht zum Erfolg, wird ein Mahnbescheid beantragt. Wird
diesem vom Schuldner widersprochen, muss ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Hier
sind dann das Fachamt und das Rechtsamt federführend. Nach einem rechtskräftigen Urteil
wird wieder die Stadtkasse eingeschaltet.
(8) Die Vollstreckung von Forderungen im Außendienst ist dem Prinzip der Örtlichkeit unter-
worfen, d. h. dass der Vollziehungsbeamte nur in seiner eigenen Gemeinde tätig werden
darf. Wohnt der Schuldner in einer anderen Gemeinde, muss dort um Amtshilfe ersucht
werden. Neben den Amtshilfeersuchen anderer Gemeinden ist die Stadtkasse Münster
auch für weitere Körperschaften wie die in Münster ansässigen Kammern die zuständige
Vollstreckungsbehörde (vgl. Ziff. 2.2).
Die Amtshilfeersuchen stehen etwa in folgendem Verhältnis zueinander:
- Amtshilfeersuchen an Dritte ca. 11.800
- Amtshilfeersuchen von Dritten ca. 7.600
(9) Für eine Vielzahl von privatrechtlichen Forderungen hat die „Verordnung über die Beitrei-
bung privatrechtlicher Geldforderungen“ die Gemeinden ermächtigt, diese nach den Regeln
des Verwaltungsvollstreckungsrechtes beizutreiben. Die Stadt Münster macht hiervon re-
gen Gebrauch, nur in Ausnahmefällen wird dem vom Schuldner widersprochen. In diesen
Fällen wird das Verfahren wie unter (7) beschrieben, weitergeführt.
(10) Die Vollstreckung als staatliches Verfahren dient dazu einen Gläubigeranspruch mit hoheit-
lichen Mitteln zu realisieren.
12
V/0386/2007
Daher wird bei Untätigkeit des Schuldners bei öffentlich-rechtlichen Forderungen nach wei-
teren vier Wochen nach der Mahnung die Vollstreckungsabteilung eingeschaltet. Hier be-
fasst sich im öffentlich- rechtlichen Bereich sowie im privatrechtlichen Bereich (wie unter (9)
beschrieben) - zunächst der Vollstreckungsaußendienst mit der Forderung. Je nach Sach-
verhalt, Forderungshöhe und bereits vorhandenen Kenntnissen über den Schuldner (auffäl-
liger bzw. Mehrfachschuldner) wird zunächst telefonisch, schriftlich oder durch Vorsprache
versucht, eine Zahlung herbeizuführen. In rd. 70 % der Vollstreckungsfälle erfolgt die erste
Kontaktaufnahme per Telefon.
Für die Tätigkeit des Vollziehungsbeamten fallen für die Forderungen, die öffentlich-
rechtlich vollstreckt werden können, weitere Gebühren an.
(11) Ein weiteres Mittel ist die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen, entweder mit
Zustimmung des Schuldners oder auf der Grundlage einer richterlichen Durchsuchungsan-
ordnung. Es erfolgt - soweit vorhanden und rechtlich möglich - die Pfändung von Geld,
Wertsachen und Urkunden (z.B. Versicherungspolicen, Sparverträge, Sparbücher). Außer-
dem können Kraftfahrzeuge gepfändet oder auch Taschen- bzw. Kassenpfändungen vor-
genommen werden. In besonders gelagerten Ausnahmefällen wird die Vollstreckung auch
zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen durchgeführt.
(12) Durch den Vollziehungsbeamten sowie durch den Gerichtsvollzieher wird entweder die Un-
pfändbarkeit des Schuldners festgestellt oder es ergeben Hinweise auf Arbeitgeber, Bank-
verbindungen oder sonstige Vermögensrechte, die für die Rückforderung der Forderungs-
ansprüche verwendet werden.
(13) Sind der Vollstreckungsaußendienst oder der Gerichtsvollzieher nicht erfolgreich, wird auf
der Basis der dort gewonnenen Erkenntnisse der Vollstreckungsinnendienst tätig, der durch
weitere Ermittlungen und ggf. Pfändung von Einkommen, Konten oder Vermögen (z.B.
Grundstücke) versucht, die Forderung zu realisieren. Auch bei einer Vielzahl von Insol-
venzverfahren ist der Vollstreckungsinnendienst tätig.
(14) Möglich ist auch die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung, die in das öffentliche
Schuldnerverzeichnis eingetragen wird. Diese kann gegenüber dem Gerichtsvollzieher oder
gegenüber Mitarbeitern der Stadtkasse erklärt werden. Dies ist eine Möglichkeit besonders
hartnäckige Schuldner dazu zu bewegen, sich mit der Stadtkasse ernsthaft über die Forde-
rungsbegleichung auseinanderzusetzen.
(15) Kommt die Vollstreckungsabteilung zu dem Ergebnis, dass der Schuldner aufgrund seiner
finanziellen und persönlichen Verhältnisse nicht nur vorübergehend an der Begleichung der
Forderung gehindert ist, wird dem Fachamt angeraten, die Forderung niederzuschlagen.
Die Forderung wird dann im Fachamt nachgehalten und vor Ablauf und zur Unterbrechung
der Verjährungsfrist wieder überprüft. Im Härt efall ist auch der Erlass der Forderung mög-
lich.
Die Intensität der einzelnen Vollstreckungstätigkeiten ist abhängig von der Art und Höhe der je-
weiligen Forderung. Eine konsequente Verfolgung von Ansprüchen führt dazu, dass in vielen
Fällen von dem Versuch, die Forderung nicht zu begleichen, von vornherein Abstand genommen
wird.
13
V/0386/2007
4. Rechtsgrundlagen
Grundlagen für das kommunale Forderungsmanagement, insbesondere für die Vollstreckung,
finden sich in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen. Zu nennen sind hier:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Zivilprozessordnung
- Abgabenordnung
- Gebührengesetz NRW
- Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
- Verwaltungskostengesetz
- Verordnung über die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvoll-
streckungsverfahren
- Insolvenzordnung
- Kommunalabgabengesetz
- Gesetz über Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
- Grundbuchordnung
- Sozialgesetzbuch
5. Besondere Verfahren
5.1 Einzugsermächtigung
Im Wege des Lastschrifteinzuges können Einnahmen fristgerecht und ohne größeren Verwal-
tungsaufwand erzielt werden. Hiervon wird Gebrauch gemacht; naturgemäß im Wesentlichen bei
den wiederkehrenden Forderungen. In 2005 lagen der Stadtkasse 133.000 Einzugsermächtigun-
gen vor. Hieraus wurden Einnahmen in Höhe von rd. 240 Mio. € generiert.
In größerem Umfang wurden bei
- den Grundbesitzabgaben (Grundsteuer und mit dem Grundvermögen verbundene Gebühren)
89.400 Einzugsermächtigungen = 79 %
- der Gewerbesteuer 5.100 Einzugsermächtigungen = 23 %
- der Hundesteuer 7.400 Einzugsermächtigungen = 63 %
- dem Schulgeld der Musikschule 4.200 Einzugsermächtigungen = 40 %
- in Gebühren/ Kostenerstattungen etc. im Kindergartenbereich 13.700 Einzugsermächtigungen
= 49 %
erteilt.
133.000 Einzugsermächtigungen
67%
4%
6%
3%
10%
10%
Grundsteuer
Gewerbesteuer
Hundesteuer
Schulgeld Musikschule
Kindergartenbereich
sonstige
14
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5.2 EC-Cash
Ab Januar 2005 wurde sukzessiv ein bargeldloses Bezahlsystem mittels EC-Karte eingeführt.
Bisher ist das System an 85 Arbeitsplätzen, verteilt auf 7 Ämter, installiert worden. Insgesamt
sind seitdem rd. 6.000 Buchungen mit einem Volumen von etwa 250.000 € hierüber abgerechnet
worden. Eine weitere Ausweitung des Systems ist vorgesehen.
6. Statistik
Die nachfolgenden Daten sind aus dem Jahr 2005. Nach Einführung der Doppik in der ersten
Welle zum 01.01.2006 werden für die Ämter unterschiedliche DV-Systeme genutzt (GINFIS bzw.
SAP-PSCD), so dass eine Zusammenführung ab 2006 nur mit erheblichem Aufwand zu bewerk-
stelligen ist, aber die Aussagen sich im Kern nicht wesentlich verändern.
6.1 Übersicht
Das Einnahmevolumen (Solleinnahmen) des Jahres 2005 belief sich für den Verwaltungs- und
Vermögenshaushalt - bereinigt um die kameralen Zuführungsraten zwischen den Teilhaushalten
- auf insgesamt 735.000.000 €
Über Einzugsermächtigungen wurden 240.000.000 €
vereinnahmt
Gemahnt wurden Beträge in Höhe von insgesamt 63.600.000 €
Hiervon erledigten sich durch Zahlung, Stundung bzw. anderweitig 53.600.000 €
In die Vollstreckung liefen somit noch 10.000.000 €
Ohne Einzugsermächtigung fristgemäß gezahlt wurden somit 431.400.000 €.
Gesamthaushalt 2005
33%
59%
7% 1%
Einzugsermächtigungen
sonstige
fristgemäßeZahlung
Zahlung nach Mahnung
Vollstreckung
6.2 Einzugsermächtigungen
Vgl. Ziff. 5.1
6.3 Mahnungen
In 2005 wurde in 50.900 Fällen (100 %)
gemahnt. In 18.400 Fällen ( 36 %)
wurde die Forderung durch Zahlung, Stundung oder anderweitig (z.B. Rücknahme, Korrektur,
Erlass) erledigt.
Damit verblieben 32.500 Fälle ( 64 %),
die zur Vollstreckung gelangten.
Die Mahnungen umfassten ein Volumen von 63.600.000 € (100 %)
15
V/0386/2007
von denen 53.600.000 € ( 84 %)
nach der Mahnung erledigt wurden. Für 10.000.000 € ( 16 %)
mussten weitere Maßnahmen ergriffen werden.
Die durch Mahnung erledigten Forderungen umfassten im statistischen Durchschnitt
je Fall 2.910 €,
die zur Vollstreckung gelangten Fälle durchschnittlich 308 €.
Im Zuge des Mahnverfahrens wurden in 2005 460.000 €
an Mahngebühren und Säumniszuschlägen gezahlt.
6.4 Vollstreckungen im Außendienst
11.800 Fälle wurden im Wege der Amtshilfe an andere Gemeinden weitergeleitet, 7.600 Fälle
wiederum wurden von Dritten (andere Gemeinden, in Münster ansässige Kammern, GEZ usw.)
an die Stadt Münster gesandt, so dass per Saldo im Außendienst 28.300 Fälle im Jahr 2005 zu
bearbeiten waren.
Die beim Vollstreckungsaußendienst der Stadt Münster verbliebenen, nicht durch Mahnung erle-
digten, städtischen Forderungen (ohne Amtshilfen) sind im Wesentlichen folgenden Bereichen
zuzuordnen:
Vollstreckungsverfahren
32%
20%10%
11%
6%
15%
6%
Geldbußen
Steuern/Grundbesitzab-gaben
Zwangsstillegungen KFZ
Kostenersatz Sozialhilfe
Kindergartenbeiträge
Sonstige öffentl. rechtl. Forderungen
privatrechtl. Forderungen
Erledigt wurden durch Zahlung 11.600 Fälle,
in 4.500 Fällen
wurden die Unpfändbarkeit festgestellt. In weiteren 200 Fällen
kam es zu Forderungsfeststellungen. Die restlichen 12.000 Fälle
fanden in anderer Weise ihren Abschluss, z.B. durch Stundungen, Änderung/ Rücknahme von
Forderungen durch Fachämter oder Dritte, Amtshilfeersuchen, wenn der Schuldner mittlerweile
verzogen war, Auslösung/ Versteigerung von Pfandsachen oder weitere Bearbeitung durch den
Vollstreckungsinnendienst.
16
V/0386/2007
Bearbeitung Vollstreckungsverfahren
41%
16%1%
42% erledigt durch Zahlung
Unpfändbarkeitsprotokolle
Forderungsfeststellung
sonstige Bearbeitung
Das verbleibende städt. Forderungsvolumen lag bei 10.000.000 €.
Bei einem statistischen Durchschnittssatz von 308 €
je Fall gingen im Wege der Amtshilfe an Dritte 3.630.000 €,
bei dem Vollstreckungsaußendienst verblieben 6.380.000 €
von Dritten kamen Amtshilfeersuchen über 2.340.000 €,
so dass Forderungen in Höhe von 8.720.000 €
zur Beitreibung in Münster anstanden.
(Auf den statistischen Durchschnittssatz von 308 € je Fall musste zurückgegriffen werden, da die
zur Ablösung anstehende Software keine andere konkrete Auswertung zulässt)
Erzielt wurden im Vollstreckungsaußendienst 2.850.000 €.
Davon anteilig städt. Forderungen in Höhe von 2.080.000 €
33 % des verbleibenden städt. Forderungsvolumens mit Schuldnern aus Münster konnte auf die-
sem Weg erzielt werden.
Dem gegenüber stand ein Aufwand (Personal- und Sachkostenpauschale lt. KGSt), Fahrkosten-
erstattung etc. für 10 Personen (9 Vollziehungsbeamte und 1 Fachstellenleiter) in Höhe von etwa
640.000 €.
Aus der Vollstreckung fielen neben den eingebrachten Forderungen Gebühren etc. in Höhe von
420.000 €
an. Mit 220.000 €
müssten daher in einer Kostenrechnung die insgesamt eingebrachten Forderungen mit Vollstre-
ckungsaufwand belastet werden (= 7,7 %).
Dies zeigt, dass die vom Gesetzgeber geregelten Gebühren für die Vollstreckungshandlungen
nicht dem Aufwand entsprechen. Eine Anpassung an die verursachungsgerechte Höhe wäre
wünschenswert, da ansonsten die verbleibenden Kosten, u. a. vom allgemeinen Haushalt bzw.
von den fristgerechten Zahlern, mitfinanziert werden.
Nach internen Vorgaben sind in der Regel die Vollstreckungsaufträge von den Außendienstmit-
arbeitern innerhalb von 4 Monaten zu erledigen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann ein
Fall dort länger in Bearbeitung bleiben.
17
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6.5 Vollstreckung im Innendienst
Soweit die Arbeit des Vollstreckungsaußendienstes oder die Amtshilfe anderer Gemeinden nicht
zum Erfolg führen, bzw. die Vorgänge nicht niedergeschlagen oder im Fachamt durch Stundung
etc. ihre Erledigung finden, werden sie dem Vollstreckungsinnendienst übergeben.
Aus öffentlich- rechtlichen Forderungen resultierten 4.600 Fälle,
aus privatrechtlichen Forderungen 220 Fälle,
die in 2005 neu im Vollstreckungsinnendienst zu bearbeiten waren. Das Forderungsvolumen
hieraus betrug etwa 1.500.000 €.
Des Weiteren mussten 343 Regelinsolvenzverfahren (ehem. Konkurse)
sowie 115 Verbraucherinsolvenzen
bearbeitet werden. Letztere nehmen mittlerweile erheblich zu.
Der Sach- und Personalaufwand für den Vollstreckungsinnendienst beläuft sich auf jährlich
530.000 €.
Naturgemäß zieht sich die Bearbeitung dieser Fälle bis zu ihrem Abschluss durch Zahlung (häu-
fig auch in geringen Raten) oder Niederschlagung bzw. Erlass über längere Zeit hin, so dass eine
periodengerechte Ausweisung der Ergebnisse nicht möglich ist; hierzu fehlt derzeit auch noch die
geeignete Software, die erst im Zuge der Umstellung auf SAP eingeführt wird.
Bei dem Aufwand sind neben dem finanzpolitischen auch der ordnungspolitische und der rechtli-
che Aspekt zu beachten, da eine Vielzahl der Fälle aus dem Bereich der Geldbußen etc. stam-
men (vgl. Grafik 1 zu Ziff. 6.4).
7. Ziele
Die Untersuchung zeigt, dass in drei Bereichen Ansatzpunkte gesehen werden, um das Forde-
rungsmanagement zukünftig noch schneller und ggf. kostengünstiger zu gestalten.
a) Erweiterung des Lastschriftverfahrens durch weiter gefasste und gezielte Ansprache der
Bürger, insbesondere wenn sie Leistungen der Stadt nachfragen (Ziff. 5.1)
b) Ausbau des EC-Cash Verfahrens (Ziff. 5.2).
c) Aufbau eines internen Informationssystems über – notorische – Schuldner, damit Leistun-
gen, auf die kein besonderer gesetzlicher Anspruch besteht, nur noch gegen Vorkasse ab-
gegeben werden. Hier sind jedoch gesetzliche Einschränkungen wie z.B. Datenschutz zu
beachten.
IV Exkurs: Gesonderte Aussagen zu Gewerbesteuerforderungen
Im Berichtsjahr 2006 wurden rd. 14.000 Gewerb
esteuerbescheide erlassen.
Die Höhe der insgesamt veranlagten Gewerbesteuer
belief sich lt. Rechnungsergebnis auf ca. 298.000.000 Euro
Die Ist-Einnahmen des lfd. Haushaltsjahres betrugen jedoch lediglich 291.000.000 Euro
Somit verblieben Kasseneinnahmereste von rd. 7.000.000 Euro
Da es sich hier um ein
e stichtagsbezogene (31.12.2006) Betrachtung handelt, variiert die Höhe
der offenen Forderungen im Jahresverlauf.
18
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Die Gründe dafür, dass Gewerbesteuern nicht oder nicht vollständig entrichtet werden, sind viel-
fältig: Forderungen werden dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, unstrittige Forderungen
können nicht bzw. nur in Raten entrichtet werden, Vollstreckungsversuche der Stadtkasse blie-
ben erfolglos. Die individuellen Ursachen führen im Amt für Finanzen und Beteiligungen, fallbe-
zogen zu unterschiedliche Reaktionen, um möglichst doch die Forderungen zu realisieren.
Bis zur Abwicklung der Verwaltungsstreitverfahren wurden die strittigen Forderungen aus insge-
samt 470 Gewerbesteuerbescheiden gestundet.
Soweit die offenen Steuerforderungen in Klageverfahren bestritten werden, kommt eine Ausset-
zung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides in Betracht. Im vergangenen Jahr
wurden 55 Aussetzungen im Gesamtumfang von 2.400.000 Euro gewährt.
Wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit der Steuerpflichtigen wurden in 150 Fällen insge-
samt 4.100.000 Euro in Raten gestundet.
Eine weitere Fallgruppe mit Steuerrückständen stellen betriebliche Insolvenzen dar. Die offenen
Forderungen werden von der Stadtkasse im Insolvenzverfahren geltend gemacht.
Nach erfolglosen Beitreibungsmaßnahmen wurden auf Vorschlag der Stadtkasse im letzten Jahr
in 36 Fällen offene Forderungen in einer Gesamthöhe von rd. 700.000 Euro befristet niederge-
schlagen. In diesen Fällen wird die wirtschaftliche Situation der Steuerschuldner in regelmäßigen
Abständen erneut überprüft.
I.V.
gez.
Bickeböller
Stadtkämmerin
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0386/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.05.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37