3187/2024
Stellungnahme zum Entwurf der Fortschreibung des Straßenreinigungsverzeichnisses 2547/2024
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Mitteilung BV
3373 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/3 Vorlagen-Nummer 3187/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 28.11.2024 Stellungnahme zum Entwurf der Fortschreibung des Straßenreinigungsverzeichnisses 2547/2024 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 8 hat unter TOP 8.1.6 in ihrer Sitzung am 05.09.2024 folgenden Beschluss gefasst: Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungs- satzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung mit folgender Maßgabe: Die Bezirksvertretung Kalk schlägt der Verwaltung und dem beschlussfassenden Betriebsaus- schuss Abfallwirtschaftsbetrieb vor: Aus dem Straßenreinigungsverzeichnis sind sämtliche Straßenabschnitte, die an Kleingartenanlagen vorbeiführen, zu streichen. Abstimmungsergebnis: Bei Enthaltung der Bezirksvertreterin Grube (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen), Bezirksvertre- terin Gallerach (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) und Bezirksvertreter Grundmeier (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) mehrheitlich zugestimmt. Stellungnahme der Verwaltung: Eine Umsetzung des Beschlusses vom 05.09.2024 kommt nicht in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NRW) muss die Stadt Köln alle Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen reinigen, Bundesstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Orts- durchfahrten handelt. Das Straßenreinigungsverzeichnis enthält alle Straßen, welche die Stadt Köln nach diesem Gesetz zu reinigen hat. Die Herausnahme einer Straße / eines Straßenabschnitts aus dem Straßenreinigungsver- zeichnis ist einzig durch deren/dessen Einziehung („Entwidmung“) möglich. Aufgrund dieser 2 verliert die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und darf nicht mehr von der Allge- meinheit genutzt werden. Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) ist Voraussetzung dafür, dass die Straße für den Verkehr entbehrlich ist oder dass überwie- gende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dafürsprechen. Ist eine Straße jedoch nicht entwidmet, dann darf die Stadt Köln sie nicht aus dem Straßenrei- nigungsverzeichnis streichen. Eine solche Streichung würde gegen höherrangiges Landes- recht verstoßen, nämlich gegen die gesetzliche Pflichtenzuweisung des § 1 StrReinG NRW. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen: Es kommt bei der Veranlagung von Straßenreinigungsge- bühren darauf an, ob ein Grundstück durch die Straße erschlossen wird. Das ist der Fall, wenn man das erschlossene Grundstück auf übliche Weise sinnvoll wirtschaftlich nutzen kann. Auf eine bauliche oder gewerbliche Nutzung kommt es nicht an; vielmehr sind alle Nut- zungsarten gleichwertig, so dass eine Unterscheidung nach Nutzungsarten mit dem allgemei- nen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre. Dies bedeutet, dass es bei der Gebührenpflicht nicht darauf ankommen kann, ob mit der Grundstücksnutzung auch ökologische, soziale oder andere Zwecke verfolgt werden. In diesem Sinne hält die Recht- sprechung die Nutzung eines Grundstücks als Kleingarten für eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung. Die Verwaltung empfiehlt daher den Beschluss der Vorlage, wie von Verwaltungsseite vorge- legt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3187/2024
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 17.10.2024
- Erstellt
- 15.10.2024 19:04