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3187/2024

Stellungnahme zum Entwurf der Fortschreibung des Straßenreinigungsverzeichnisses 2547/2024

Mitteilung BV 17.10.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 28.11.2024, TOP 10.2.2

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

3373 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3187/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 28.11.2024 
 
Stellungnahme zum Entwurf der Fortschreibung des Straßenreinigungsverzeichnisses 
2547/2024 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 8 hat unter TOP 8.1.6 in ihrer Sitzung am 05.09.2024 
folgenden Beschluss gefasst: 
Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschaftsbetriebes 
der Stadt Köln und dem Rat die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungs-
satzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung mit folgender Maßgabe:  
 
Die Bezirksvertretung Kalk schlägt der Verwaltung und dem beschlussfassenden Betriebsaus-
schuss Abfallwirtschaftsbetrieb vor: 
 
Aus dem Straßenreinigungsverzeichnis sind sämtliche Straßenabschnitte, die an 
Kleingartenanlagen vorbeiführen, zu streichen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Bei Enthaltung der Bezirksvertreterin Grube (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen), Bezirksvertre-
terin Gallerach (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) und Bezirksvertreter Grundmeier (Fraktion 
Bündnis 90/Die Grünen) mehrheitlich zugestimmt. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Eine Umsetzung des Beschlusses vom 05.09.2024 kommt nicht in Betracht.  
 
Nach § 1 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NRW) muss die Stadt Köln 
alle Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen reinigen, Bundesstraßen, Landesstraßen, 
Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Orts-
durchfahrten handelt. Das Straßenreinigungsverzeichnis enthält alle Straßen, welche die 
Stadt Köln nach diesem Gesetz zu reinigen hat.  
 
Die Herausnahme einer Straße / eines Straßenabschnitts aus dem Straßenreinigungsver-
zeichnis ist einzig durch deren/dessen Einziehung („Entwidmung“) möglich. Aufgrund dieser

2 
 
verliert die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und darf nicht mehr von der Allge-
meinheit genutzt werden. Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) 
ist Voraussetzung dafür, dass die Straße für den Verkehr entbehrlich ist oder dass überwie-
gende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dafürsprechen.  
 
Ist eine Straße jedoch nicht entwidmet, dann darf die Stadt Köln sie nicht aus dem Straßenrei-
nigungsverzeichnis streichen. Eine solche Streichung würde gegen höherrangiges Landes-
recht verstoßen, nämlich gegen die gesetzliche Pflichtenzuweisung des § 1 StrReinG NRW.  
 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen: Es kommt bei der Veranlagung von Straßenreinigungsge-
bühren darauf an, ob ein Grundstück durch die Straße erschlossen wird. Das ist der Fall, 
wenn man das erschlossene Grundstück auf übliche Weise sinnvoll wirtschaftlich nutzen 
kann. Auf eine bauliche oder gewerbliche Nutzung kommt es nicht an; vielmehr sind alle Nut-
zungsarten gleichwertig, so dass eine Unterscheidung nach Nutzungsarten mit dem allgemei-
nen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre. Dies bedeutet, dass es 
bei der Gebührenpflicht nicht darauf ankommen kann, ob mit der Grundstücksnutzung auch 
ökologische, soziale oder andere Zwecke verfolgt werden. In diesem Sinne hält die Recht-
sprechung die Nutzung eines Grundstücks als Kleingarten für eine sinnvolle wirtschaftliche 
Nutzung.  
 
Die Verwaltung empfiehlt daher den Beschluss der Vorlage, wie von Verwaltungsseite vorge-
legt.

Beratungsverlauf (1)

28.11.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3187/2024
Typ
Mitteilung BV
Datum
17.10.2024
Erstellt
15.10.2024 19:04