2007/0163
Widerspruch des Magistrats gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Magistratsvorlage 2007/0064
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2007/0163
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 14.03.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I Dezernat II Amt: Dezernat I an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: I 30 Stvv Vorlage-Nr. 2007/0163 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Widerspruch des Magistrats gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Magistratsvorlage 2007/0064 Vorlage vom: 12.03.2007 Beschlussvorschlag: Der Magistrat widerspricht dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Magistratsvorlage Nr. 2007/0064 gemäß § 63 Abs. 4 HGO insoweit, als die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Darmstadt–Stadt e.V. „Palisadenstraße 86“ von dem Beschluss betroffen ist. Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, dem Widerspruch stattzugeben, den Beschluss zugunsten der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Darmstadt–Stadt e.V. „Palisadenstraße 86“, aufzuheben sowie über die Maßnahme zugunsten der AWO neu zu beschließen. Anlagen: Beschluss des Magistrats vom 21.03.2007 Der Vorlage wird zugestimmt. 2 ... Begründung: Die Stadtverordnetenversammlung hat am 22.02.2007 in ihrer Sitzung der Magistratsvorlage Nr. 2007/0064 zugestimmt. Dabei hat der Stadtverordnete Siebel, der gleichzeitig Vorsitzender der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Darmstadt–Stadt e.V. „Palisadenstraße 86“ ist, nicht nur nicht den Saal verlassen, sondern auch mit abgestimmt. Es liegt damit ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 5 HGO vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Stadtverordneter, der Vorstandsmitglied eines Vereins ist, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn der Verein durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil erlangt. So liegen die Dinge hier. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung verletzt somit geltendes Recht. Aus diesem Grunde hätte ihm der Oberbürgermeister gemäß § 63 Abs. 1 HGO widersprechen müssen. Da der Oberbürgermeister zum Zeitpunkt des Ablaufs der Widerspruchsfrist einen Termin in Berlin wahrnahm und sein Stellvertreter ebenfalls verhindert war, konnte der Widerspruch gemäß § 63 Abs. 1 HGO nicht rechtzeitig eingelegt werden. Insoweit muss dies der Magistrat hiermit tun, § 63 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 HGO. Darmstadt, den 12.03.2007 Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Oberbürgermeister Bürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Palisadenstraße 86
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0163
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.03.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00