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2007/0163

Widerspruch des Magistrats gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Magistratsvorlage 2007/0064

Magistratsvorlage 12.03.2007

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2007/0163

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2007/0163

2601 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
14.03.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I Dezernat II 
 
Amt: Dezernat I  
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
I                          30 
Stvv  
 
Vorlage-Nr. 2007/0163 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Widerspruch des Magistrats gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 
zur Magistratsvorlage 2007/0064 
 
Vorlage vom: 12.03.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Magistrat widerspricht dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur 
Magistratsvorlage Nr. 2007/0064 gemäß § 63 Abs. 4 HGO insoweit, als die Arbeiterwohlfahrt, 
Kreisverband Darmstadt–Stadt e.V. „Palisadenstraße 86“ von dem Beschluss betroffen ist. Die 
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, dem Widerspruch stattzugeben, den Beschluss 
zugunsten der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Darmstadt–Stadt e.V. „Palisadenstraße 86“, 
aufzuheben sowie über die Maßnahme zugunsten der AWO neu zu beschließen. 
 
 
Anlagen:   
 
Beschluss des Magistrats vom 21.03.2007 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

2 
... 
Begründung: 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 22.02.2007 in ihrer Sitzung der Magistratsvorlage 
Nr. 2007/0064 zugestimmt. Dabei hat der Stadtverordnete Siebel, der gleichzeitig 
Vorsitzender der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Darmstadt–Stadt e.V. „Palisadenstraße 86“ 
ist, nicht nur nicht den Saal verlassen, sondern auch mit abgestimmt. Es liegt damit ein 
Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 5 HGO vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Stadtverordneter, 
der Vorstandsmitglied eines Vereins ist, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn 
der Verein durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil erlangt. So liegen die Dinge 
hier. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung verletzt somit geltendes Recht. Aus 
diesem Grunde hätte ihm der Oberbürgermeister gemäß § 63 Abs. 1 HGO widersprechen 
müssen. Da der Oberbürgermeister zum Zeitpunkt des Ablaufs der Widerspruchsfrist einen 
Termin in Berlin wahrnahm und sein Stellvertreter ebenfalls verhindert war, konnte der 
Widerspruch gemäß § 63 Abs. 1 HGO nicht rechtzeitig eingelegt werden. Insoweit muss dies 
der Magistrat hiermit tun, § 63 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 HGO. 
 
Darmstadt, den 12.03.2007 
 
 
 
Walter Hoffmann     Wolfgang Glenz 
Oberbürgermeister     Bürgermeister

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Orte (1)

  • Palisadenstraße 86

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Details

Vorlagen-Nr.
2007/0163
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.03.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00