2987/2023
Beantwortung AN/1045/2023 - Verbesserungsmöglichkeiten des Aufnahmeverfahrens und der Bildungsgerechtigkeit an Grundschulen
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
8827 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
IV/IV/2
Vorlagen-Nummer 04.10.2023
2987/2023
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Ausschuss Schule und Weiterbildung 20.11.2023
Beantwortung AN/1045/2023 - Verbesserungsmöglichkeiten des Aufnahmeverfahrens
und der Bildungsgerechtigkeit an Grundschulen
Die Fraktion DIE LINKE hatte darum gebeten, die folgende Anfrage auf die T agesord-
nung der Sitzung des Ausschusses Schule und Weiterbildung am 21.08.2023 zu set-
zen:
Bei den Anmeldungen an Grundschulen konnten Eltern und Kinder 2023 häufiger als
zuvor keine Anmeldung an einer wohnortnahen Schule vornehmen. Wenn auch der
Mangel an Schulplätzen, der seit Jahren andauernde Schulbaunotstand die Ursache
dafür ist, so herrscht in Verwaltung und Rat Übereinstimmung, dass das Aufnahme-
verfahren weiter verbessert werden muss.
Ein Ansatz dazu könnte die Einführung von Schuleinzugsbereichen für die Grundschu-
len in Köln sein, die § 84 des Schulgesetzes den Kommunen ermöglicht. Die Schulen
müssen bei ihren Aufnahmeentscheidungen dann mit einer gesteigerten Verbindlich-
keit als bisher Anmeldungen von Kindern aus ihrem Schuleinzugsbereich berücksichti-
gen. Zugleich können Schuleinzugsbereiche die in Köln fortgeschrittene soziale Ausei-
nanderentwicklung und Entmischung der Schulen in Köln begrenzen.
Die Fraktion DIE LINKE bitte die Verwaltung daher um die Beantwortung folgender
Fragen, die sich alle nur jeweils auf den Bereich der Grundschulen beziehen:
1. Wie beurteilt die Verwaltung die verbesserten Bedingungen für die Schulentwick-
lungsplanung sowie das jährliche Aufnahmeverfahren bei Grundschulen (hinsicht-
lich der Vermeidung langer Schulwege für Schüler*innen) durch eine Einführung
von Schuleinzugsbereichen in Köln und welche Argumente sprechen jeweils dafür
und dagegen?
2. In zahlreichen Städten und Gemeinden in NRW kam es in den letzten Jahren zu
Schulumwandlungsverfahren, bei denen katholische Grundschulen in Gemein-
schaftsgrundschulen umgewandelt wurden. Wie beurteilt die Verwaltung Schulum-
wandlungsverfahren dieser Art im Hinblick auf die höhere Gewichtung des Kriteri-
ums der Wohnortnähe bei der Aufnahme an Grundschulen?
3. An welchen Kölner Grundschulen gab es in den vergangenen zehn Jahren Schul-
umwandlungsverfahren und welches Ergebnis hatten sie?
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4. Mehr als ein Fünftel der Kinder Kölns leben in Armut, wobei ihr Anteil an allen Kin-
dern je nach Stadtteil zwischen 2% und 66 % schwankt. Zu welchen Ergebnissen
kommt die Verwaltung hinsichtlich einer Beurteilung der sozialen Entmischung
(Segregation) in der Grundschullandschaft Köln und auf welche Daten aus ihrem
Bestand begründen diese?
5. Können richtig festgelegte Schuleinzugsbereiche eines der Mittel sein, um – neben
einer Verbesserung des Anmeldeverfahrens (Frage 1) - die soziale Segregation
der Grundschulen in Köln einzugrenzen?
Antwort der Verwaltung:
Zu Frage 1:
Aktuell führt die Stadt Köln 95 Gemeinschaftsgrundschulen, 47 katholische Grundschulen und
eine evangelische Grundschule.
§ 46 Absatz 3 Schulgesetz NRW führt aus, dass jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in
die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Ge-
meinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität hat, soweit der
Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat.
Um dem Anspruch auf einen Schulplatz in der Grundschule mit der gewünschten Schulart zu
entsprechen, müsste das Stadtgebiet für jede Schulart in Schulbezirke aufgeteilt werden.
Das bedeutet, dass es insgesamt 95 Schulbezirke für Gemeinschaftsgrundschulen geben
müsste, 47 für katholische Grundschulen und einen Schulbezirk für die evangelische Grund-
schule. In diesem Fall wäre das gesamte Stadtgebiet der Schulbezirk für die evangelische
Grundschule.
Die Einführung von Schuleinzugsbereichen könnte als Mittel zur Steuerung von Schülerströ-
men eingesetzt werden. Voraussetzung dafür wäre nach Einschätzung der Verwaltung, dass
wohnortnah ein grundsätzlich auskömmliches Schulplatzangebot bestehen würde.
Solange die Platzknappheit an Kölner Schulen weiterhin besteht, werden auch Schuleinzugs-
bereiche nicht zu einer besseren Versorgungslage beitragen können. Der Schulplatzmangel
würde durch die Einführung von Schulbezirke lediglich anders offensichtlich.
Darüber hinaus bedeutet die Bildung von Schulbezirken einen sehr hohen Arbeitsaufwand in
der Erarbeitung und Pflege.
Zunächst wäre abzustimmen, ob bestimmte Wohnbereiche sogenannte „Überschneidungsge-
biete“ bilden sollten, um den dort lebenden Kindern die Auswahl zwischen zwei Grundschulen
der gleichen Schulart zu ermöglichen oder nicht. Die Schulbezirke würden in einer Satzung
festgelegt, so wie es bis zum Jahr 2007 auch in Köln praktiziert wurde. In der damaligen Sat-
zung wurde jede Kölner Adresse einer Gemeinschaftsgrundschule, einer katholischen Grund-
schule und der evangelischen Grundschule zugeordnet. Im Falle von Überschneidungsgebie-
ten wurden einer Adresse mehreren Grundschulen einer Schulart zugeordnet.
Für jede Veränderung in einem Schulbezirk, wie neue Straßen oder Umbenennung von
Straße, müsste die Satzung per Gremienbeschluss aktualisiert werden. Dies wäre jährlich vor
jedem Anmeldeverfahren erforderlich um eine größtmögliche Rechtssicherheit zu erreichen.
Zu Frage 2:
Sofern die Eltern eine katholische Schule wählen möchten, erhöhen sich die Schulwege zur
nächsten Schule dieser Schulart. Fällt die Wahl auf eine Gemeinschaftsgrundschule werden
die Wege zur nächstgelegenen Schule dieser Schulart kürzer.
Zu Frage 3:
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Seit 2011 hat die Verwaltung insgesamt 10 Verfahren zur Umwandlung von Bekenntnisschu-
len in Gemeinschaftsgrundschulen durchgeführt. In sieben Verfahren war die Umwandlung in
eine Gemeinschaftsschule das Ergebnis. Die vier Verfahren zur Bestimmung der Schulart
neuer Grundschulen führten gänzlich zur Errichtung von Gemeinschaftsgrundschulen:
Umwandlung von Bekenntnisschule in Gemeinschafts-
grundschule
Anschrift Schulname Antrag auf Umwand-
lung
Umwandlung zum
Schuljahr
Volberger Weg 17, 51117
Köln
KGS in GGS 2011 erforderliche Mehr-
heit zur Umwandlung
nicht erreicht
KGS in GGS 2012 2012/2013
Overbeckstraße
Jetzt:
Ottostrasse 76, 50823 Köln
Paul-Klee-Schule KGS in GGS 2012 2012/2013
Dagobertstraße
Jetzt: Gereonswall 57,
50670 Köln
Freinet-Schule KGS in GGS 2012 2012/2013
Bernkasteler Straße 9,
50969 Köln
St.-Nikolaus-
Schule
KGS in GGS 2013 2013/2014
Lochnerstraße 13-15,
50674 Köln
Stephan-Loch-
ner-Schule
KGS in GGS 2013 2013/2014
Forststraße 20, 51107 Köln KGS in GGS 2014 erforderliche Mehr-
heit zur Umwandlung
nicht erreicht
Gutnickstr. 37, 50769 Köln KGS in GGS 2023 erforderliche Mehr-
heit zur Umwandlung
nicht erreicht
Forststraße 20, 51107 Köln KGS in GGS 2023 2023/2024
Langemaß 21, 51063 Köln KGS in GGS 2023 2023/2024
Bestimmungsverfahren bei Errichtung einer neuen Grund-
schule
Anschrift Schulname Schulart Errichtung zum
Schuljahr
Mommsenstraße 5-11,
50935 Köln
GGS 2013/2014
Kretzerstraße 5-7, 50733
Köln
GGS 2014/2015
Alfons-Nowak-Str. 2, 50858
Köln
GGS 2015/2016
Gaedestr. 31, 50968 Köln GGS 2023/2024
Zu Frage 4)
Schulsegregation wird stark von der sozialräumlichen Segregation geprägt und nimmt durch
die elterliche freie Schulwahl weiter zu. Schulwahlanalysen zeigen, dass mit zunehmendem
Sozialstatus der Familien die Wahrscheinlichkeit steigt, sich gegen eine sozial benachteiligte
Grundschule zu entscheiden zugunsten einer nach elterlicher Einschätzung privilegierteren
Schule. Hierfür werden z.T. auch längere Schulwege in Kauf genommen.
Die Verwaltung ermittelt schulscharfe Indikatoren, die Hinweise auf die Armutsbelastung der
Lernenden an Kölner Schulen geben, die darauf hinweisen, dass diese Effekte auch in Köln
wirksam sind, und auch zu großen Unterschieden in der Armutsbelastung bei teils nah beiei-
nander liegenden Schulen führen.
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Das steuernde Eingreifen der Verwaltung (siehe hierzu z.B. Session 3363/2019 Mitteilung
zum Ratsbeschluss "Schulsozialindex weiterentwickeln und breit anwenden") und des Landes
NRW (Einführung des Schulsozialindex des Landes NRW zum SJ 2021/22) über eine unglei-
che sozialindizierte Ressourcenverteilung, die bei besonderen Herausforderungen mit einer
erhöhten Ressourcenausstattung verbunden ist, verfolgt vor diesem Hintergrund das Ziel, die
Bildungsvoraussetzungen benachteiligter Lernender unmittelbar zu verbessern, und soll
gleichzeitig dazu beitragen, dem selektiven elterlichen Wahlverhalten entgegenzuwirken.
Zu Frage 5)
Die Frage ist leider zu unspezifisch. Es gibt keine Definition über eine „richtige“ Festlegung
von Schuleinzugsbereichen.
Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (16)
- Overbeckstraße
- Ottostraße 76
- Dagobertstraße
- Bernkasteler Straße 9
- Lochnerstraße 13
- Forststraße 20
- Gutnickstraße 37
- Mommsenstraße 5
- Kretzerstraße 5
- Alfons-Nowak-Straße 2
- Gaedestraße 31
- Volberger Weg 17
- Gereonswall 57
- Langemaß 21
- Straße 9
- Straße 2
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2987/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 04.10.2023
- Erstellt
- 14.09.2023 17:11