AnIR/0001/2025
Bericht des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien über die aktuelle Umsetzung der Istanbul-Konvention
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AnIR_0001_2025
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AnIR/0001/2025 08.05.2025 Anregung der Vorsitzenden des Integrationsrates an die Verwaltung: Bericht des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien über die aktuelle Umsetzung der Istanbul-Konvention Laut der letzten Statistiken ist häusliche Gewalt im Jahr 2023 auf dem höchsten Stand in der deutschen Geschichte. Das betrifft vor allem Frauen mit Kindern, die Schutz und Gerechtig- keit im Jugendamt suchen. Vor diesem Hintergrund wird das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien gebeten, dem In- tegrationsrat einen Bericht zum aktuellen Stand der Umsetzung der Istanbul-Konvention - spezifisch in diesem Amt - mit besonderem Fokus auf die nachfolgend aufgeführten Kapitel vorzulegen: Kapitel I: Zweck, Begriffsbestimmungen, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, allgemeine Verpflichtungen Kapitel III: Prävention Kapitel IV: Schutz und Unterstützung Kapitel VI: Ermittlungen, Strafverfolgung, Verfahrensrecht und Schutzmaßnahmen Kapitel VII: Migration und Asyl Kapitel VIII: Internationale Zusammenarbeit Besonders sind die dafür vorgesehenen Strukturen zu benennen wie: - Informationsfluss an betroffene Frauen über ihre Rechte und ggf. Beratungsstellen - Kommunikation, Sprach- und Kulturmittlung bei den Beratungen und inwiefern kulturelle Ei- genschaften berücksichtigt werden - Erfolge sind ausdrücklich zu benennen sowie eine statistische Anzahl der Frauen mit Mig- rationsvorgeschichte, die aktuell durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien be- treut werden. gez. Maria Adela Salinas
AnIR_0001_2025.Stellungnahme
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51 .30.0003/Nathalie Reimund 12.06.202515750
lntegrationsrat
Uber Dez. lV/ Herrn Stadtdirektor Paal
Beantwortung der AnlRl/0001 12025, Bericht des Amtes für Kinder, Jugendliche und
Familien über die aktuelle Umsötzung der lstanbul-Konvention
lbh bitte, folgende Antwort an die Mitglieder des lntegrationsrates weiterzugeben:
Bezugnehmend auf lhre Anfrage vom 08.05.2025 berichten wir zum aktuellen Starid der
Umsetzung der lstanbul-Konvention im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien und nehmen
dabei Bezug auf lhre konkreten Fragestellungen.
lm Rahmen des Aktionsplans der lstanbul-Konvention hat das Amt für Kinder, Jugendliche und
Familien bereits die von lhnen benannten Themen (Kapitel I bis Vlll) berücksichtigt. So soll
Gewalt durch Aufklärung, Bildung und Öffentlichkeitsarbeit verhindert werden und die Opfer
sollen durch wirksame Schutzmaßnahmen unterstützt werden. Entsprechende Angebote
(Frauenhäuser, Beratungsstellen, Gewaltberatung etc.) und Handlungsempfehlungen
(Handlungsempfehlungen zum Schutz von Kindern bei Häuslicher Gewalt in Münster) werden
gegenwärtig bereits vorgehaltän, möglicher Bedarf regelmäßig überprüft und ggf. weiter
ausgebaut
Ebenfalls vor diesem Hintergrund erfolgte die Vernetzung des Netzwerkes Kind.erschutz mit
dem Netzwerk Gewaltschutz an Frauen und dem AK Gewaltschutzgesetz, in dem die
Möglichkeiten des Netzwerkes Kinderschutz vorgestellt werden und Synergien definiert
werden können. Zudem wird im Rahmen stetiger Bedarfsfeststellung und Weiterentwicklung
von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe im Kontext der niedrigschwelligen und
barrierefreien. Beratungs- und Unterstützungsangebote weiterhin auf alle Formen der
Kindeswohlgefährdung geschaut und diese entsprechend berübksichtigt. Hierzu werden
entsprechende Kooperationen m it Trägern und Fachberatungsstellen genutzt.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien nimmt basierend auf $ 8a SGB Vlll den
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung im Sinne der Garantenstellung des Staates wahr.
Als Kindeswohlgefährdung werden dabei grundsätzlich alle Formen der Gewalt und
Vernachlässigung gegenüber Kindern und Jugendlichen bewertet. Aufgabe des Jugendamtes
ist es, das staatliche Wächteramt auszuführen und allen Hinweisen auf mögliche
Gefährdungslagen nachzugehen, die betroffenen Kinder und Personensorgeberechtigten an
der Einschätzung uhd Gefährdungsabwehr zu beteiligen und durch geeignete Hilfen und
Unterstützungsangebote eine Verbesserung der Situation für Kinder und Jugendliche zu
enryirken und dadurch eine (weitere) Schädigung zu verhindern.
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Scheck
Mit Stand 30.05.2025 gab es 204 Gefährdungseinschätzungen im KSD der Stadt Münster.
Das Merkmal ,,häusliche Gewalt" wird in der Statistik gem. $ 8a SGB Vlll bundesweit nicht
explizit erhoben. Als ,,Näherungswert" lassen sich allerdings die Anlässe
,,körperliche/psychische Misshandlung" und ,,sexualisierte Gewalt" mit den Merkmalen
,,gewöhnlicher Aufenthalt" und ,,gefährdende Person (Eltern/Personensorgeberechtigte)"
kombinieren. ln 28o/o der Gefährdungseinschätzungen trafen diese Merkmale zu, der Anteil
der ,,Elternteile mit ausländischer Herkunft" betrug dabei 77o/o. ln 88% ging die Gefährdung
von beiden Elternteilen bzw. nur von der Mutter aus. Der Fokus im Rahmen der
Gefährdungseinschätzung ist die Sicherstellung der Rechte des Kindes und nicht der
Gesamtfamilie.
Das Miterleben häuslicher Gewalt, sowie die unmittelbare Betroffenheit von häuslicher und
partnerschaftlicher Gewalt stellt eine Form der Kindeswohlgefährdung dar. Eltern haben
gemäß Artikel 6 im Grundgesetz das Recht auf dle Pflege und Erziehung ihrer Kinder,
gleichzeitig ist es die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Dementsprechend beteiligt das
Jugendamt Personensorgeberechtigte in diesem Verständnis an der Einschätzung und
Abwehr von Gefährdungslagen und betrachtet dabei ebenfalls die Kooperationsbereitschaft
und -fähigkeit. Für weiterführende'Bedarfe von Elternteilen, übernimmt es eine Lotsenfunktion
in unterschiedliche Hilfeangebote sowie in weitere Systeme bspw. des Gewaltschutzes, um
damit auch den Kinderschutzzu gewährleisten.
D.h. sobald dem Kommunalen Sozialdienst (KSD) Erkenntnisse vorliegen bzw. Hinweise
eingehen, die sich auf Häusliche Gewalt beziehen, werden diese genauso behandelt, wie alle
anderen Verdachtsfälle und Hinweise auf Kindeswohlgefährdurtg, die generalisierend im
kinder-rechtebasierten Kinderschutzkonzept und der Handlungsempfehlung zum Schutz von
Kindern bei Häuslicher Gewalt in Münster beschrieben sind.
ln der Abklärung des Hilfe- und Unterstützungsbedarfes informieren wir Mütter, Väter, Kinder
sowie weitere Beteiligte über ihre Rechte und mögliche Hilfe- und.Unterstützungsangebote.
Unabhängig von der Nationalität und Kultur der Frauen händigen wir entsprechende Flyer und
Kontaktdaten u.a. der Beratungsstellen aus; bei Bedarf und Wunsch. der Frauen begleiten wir
die Anbindung an entsprechende Stellen. lm Fokus unserer Arbeit steht das Kind, für das wir
eine Parteilichkeit einnehmen. Gleichwohl unterstützen wir die betroffenen Frauen dabei, den
eigenen Schutz und damit auch verbunden den Schutz der Kinder sicherzustellen.
Sofern im Rahmen von Hilfe und Unterstützungsbedarf für Familien Hilfen zur Erziehung
gewährt werden (SS 27ff, SS 19-20 und $$ 30 bis 35 SGB Vlll) wird auch häusliche Gewalt als
ein Anlasskriterium erhoben. ln den 1.316 lfd. (HzE-)Fällen zum 30.05.2025 ist,,häusliche
Gewalt" bei nur 5% der betreuten Familien ein Anlasskriterium für die Unterstützungsleistung
durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien.
ln den Fällen in denen die deutschen Sprachkompetenzen nicht ausreichen, wird ein/e
Dolmetscherln zu den Gesprächen hinzugezogen, sowohl im Kinderschutz als auch in der
Beratung oder Hilfeplanung. Es wird im Vorfeld im Kontakt mit den Frauen thematisiert, welche
Rahmenbedingungen und welches Setting für das Gespräch erforderlich sind (Begleitperson,
Dolmetscherln, Ort). ln den Kontakten mit den Frauen werden ebdnso kulturelle Eigenschaften
berücksichtigt, als dass die Mitarbeitenden im KSD ihre interkulturellen Kompetenzen nutzen
und sich für die jeweilige Kultur sensibilisiert zeigen und entsprechend informieren. Auch
ausländerrechtliche Themen und damit verbundene Fragen sowie Angste zu den Themen
Aufenthalt und finanzielle Absicherung werden in der Beratung aufgegriffen. ln Form einer
sozialpädagogischen Diagnostik wird im Gespräch mit den betroffenen Frauen ein Verständnis
für Qie individuellen kulturellen Eigenschaften der betroffenen Frauen erlangt, um individuell
darauf reagieren zu können.
ln Sorgerechts- und Umgangsverfahren wird unter Berücksichtigung der lstanbul-Konvention
geprüft, welche Empfehlungen seitens des KSD ausgesprochen bzw. welche Anträge gestellt
werden (wie z.B. Eingriff in die elterliche Sorge, Umgangsvereinbarung: Begleiteter Umgang,
Umgangsausschluss)
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Sabine Trockel
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- AnIR/0001/2025
- Typ
- Anregung des IR an die Verwaltung
- Datum
- 20.06.2025
- Erstellt
- 08.05.2025 15:15